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AB.2019.00040

bei äusserst geringer Entschädigung für geltend gemachten (trotz 75 bis 100%iger Arbeitsunfähigkeit geleisteten) grossen zeitlichen Aufwand für die eigene Gesellschaft liegt Nichterwerbstätigkeit vor

Zürich SozVersG · 2020-08-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1953 geborene X.___ ist Mehrheitsg esellschafter und Vorsitzen der der Geschäftsführung der Y.___ . Am 2 1. August 2018 meldete er sich zum Bezug einer Altersren te ab 1. Dezember 2018 an (Urk. 6/1, Urk. 6/4 und Auszug aus dem Handelsregister Urk. 10 ).

Mit Verfügungen vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versi cherten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2016 bis 2018 über total Fr. 27'021.90 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskostenbeiträge) in Rech nung (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/13 und Urk. 6/16). Die gegen diese Entscheide erho bene Einsprache vom 4. Juni 2019 ( Urk. 6/21) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Juni 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, er sei nicht als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren und die Forderung der Vorinstanz sei abzuweisen. Am 9. September 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. September 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung ( Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 24. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei Akonto erhobenen Beitr ägen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beitr äge. Nach der Rechtsprechung kommt auch einer erst auf provisorischer Grund lage erfolgten Beitr agsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitrags pflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhin dern will (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1). Dem gemäss war in Bezug auf die Beitragsj ahre 2016 bis 2018 auf die Einsprache einzutreten und damit auch auf vorliegende Beschwerde. 2 . 2.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Janu ar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). 2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 2.3

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Min destbeitrag vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AHVG), bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeit gebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen ( Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV).

Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2).

Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Aus übung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persön lichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige sub jektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Un erheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) . Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig ( Urteil des hiesigen Gerichts AB.2008.00059 vom 2 1. April 2010 E. 1.4 ). 2. 4

Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können ver langen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr be zahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben ( Art. 30 Abs. 1 AHVV).

Nichterwerbstätige, die die Anrech nung verlangen, müssen die Beiträge, die von

ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgl eichskasse gegenüber nachweisen ( Abs. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass Versicherte, die nicht dauernd und voll erwerbstätig seien, als Nichterwerbs tätige gälten, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen tiefer seien als die Hälfte der Beiträge, die si e als Nichterwerbstätige bezahl en müssten. Die durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bezahlten AHV-Beiträge seien bereits an seine Beitragsschuld als Nichterwerbstätiger angerechnet worden.

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

5) hielt sie ergänzend fest, der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeite, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichte, gelte als nichterwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Unternehmung auf seinen Lohn verzichtet. Er sei deshalb als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren (S. 1-2). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die in den Jahren 2016 bis 2018 erhaltenen Versicherungsleistungen aus einer Inva lidität seien zu 80 % in seine Firma Y.___ geflossen, um diese am Leben zu erhalten. Die Unternehmung schulde ihm mittlerweile Beträge von über Fr. 300'000.--. Zu dieser Situation hätten mehrere - näher dargelegte - Geschäftsereignisse geführt, die auch dazu geführt hätten, dass er seit 2016 auf einen Lohn verzichte und nur gerade mit einem kleinen Teil seiner Versicherungs leistungen den privaten Unterhalt bestritten habe (S. 1). Dies sei der Grund, wes halb er in diesen Jahren nur die minimalen Beiträge für die AHV erbracht habe, denn gearbeitet habe er jeweils 4 bis 5 Stunden am Tag , ohne jegliche Entschä digung zu empfangen. Er sei damit nicht nichterwerbstätig gewesen. Und dies , obwohl er aufgrund einer Erkrankung nur noch sehr wenig hätte tätig sein sollen (S. 2).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte er ( Urk. 8), die Beschwerdegegnerin habe seine Lohnbezüge im Zeitraum 2016 bis 2018 nicht berücksichtigt. Diese seien von der Y.___ ordentlich abgerechnet und die AHV-Beiträge entspre chend bezahlt worden. Er sei nie Selbständigerwerbender und ohne Unterbruch im Anstellungsverhältnis bei der Unternehmung gewesen. Auch in den ihm vor liegenden Abrechnungen der Beschwerdegegnerin seien diese Beträge nicht berücksichtig t . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer erzielte 2016 und 2017 je ein Einkommen aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'667.-- und 2018 ein solches von Fr. 4'300.-- ( Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/26). Es ist offensichtlich, dass die Beiträge aus diesen Ein kommen zusammen mit denen seiner Arbeitgeberin nicht mindestens der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche er gestützt auf Art. 28 AHVV ent richten müsste (vgl. dazu die Beitragsberechnungen in Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20). Zu prüfen bleibt, ob er als nicht dauernd voll Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist und deshalb Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat. 4.2

D er Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe in den Jahren 2016 bis 2 018 jeden Tag vier bis fünf Stunden gearbeitet, doch erscheint dies mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 75 bis 100 %

(Urk. 6/6/23/2) sowie die von ihm bezogene Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % als wenig glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Aussage selbst einer strafbaren Handlung (unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen) bezichtigen möchte, ist darauf nicht weiter ein zugehen. 4.3

Der Vollständigkeit halber ist zu prüfen, was gälte , wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im geltend gemachten Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Mit durch schnittlich 4.5 Stunden Arbeit pro Tag wäre er während mehr als der halben üblichen Arbeitszeit tätig gewesen , so dass seine Beitragspflicht nicht nach den Regeln von Art. 28 bis AHVV beurteilt werden könnte . Rein aufgrund der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit müsste von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es stellt sich jedoch die Frage nach der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Tätigkeit ( vgl. dazu E. 2.3 hievor ). Folgt man den Angaben des Beschwerdefüh rers, s o würde das bedeuten, dass er in den letzten drei Jahren vor seiner Pensionierung für einen Arbeitsaufwand von rund

30 55 Stunden (durchschnittlich 4.5 Stunden pro Arbeitst ag während 2 Jahren und 11 Monaten

unter Berücksichti gung eines jährlichen Ferienanspruchs von vier Wochen ) mit Fr. 13'634.-- (vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/26) entlöhnt worden wäre. Dies entspräche einem Bruttostundenlohn von knapp

Fr. 4.50 beziehungsweise einem Monatslohn von durchschnittlich Fr. 390.-- für eine mehr als 50%ige Tätigkeit .

Der Beschwerdeführer ist Mehrheitsgesellschafter und Vorsitzender der Ge schäftsführung der Y.___ . Die Gesellschaft bezweckt die Ver mittlung von internationalen Handelsgeschäften im Ausland, insbesondere im Konsumgüter-, Sport- und Freizeitbereich sowie der Computer- und Unterhal tungselektronik (Auszug aus dem Handelsregister Urk. 10). Bei einem Stunden lohn von knapp Fr. 4.50 beziehung sweise einem Monatslohn von Fr. 390.-- in einem 50 % -Pensum für eine solche Tätigkeit kann die Arbeit des Beschwerde führers nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wer den soll. Mit anderen Worten kommt seiner Tätigkeit eine äusserst geringe wirt schaftliche Bedeutung zu, eine Erwerbsabsicht ist aufgrund des bescheidenen Ein kommens nicht nachgewiesen (vgl. E. 2.3 hievor ). Es ist anzunehmen, dass er sich vor allem aufgrund seiner hohen Renteneinkünfte mit der für das substantielle Arbeitspensum als geradezu symbolisch anmutenden Entschädigung einverstan den erklären konnte. Die Höhe der Renteneinkünfte liesse aber auch darauf schliessen, dass eine lediglich vorgegebene Erwerbstätigkeit vorliegt, wirkt sich dies doch auf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge aus. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben , da der Beschwerdeführer aufgrund der fehlen den Erwerbsabsicht als nichterwerbstätig zu qualifizieren ist. Daran vermag ,

wie bereits dargelegt ,

seine Selbsteinschätzung - auch wenn er sehr viel Zeit in seine Tätigkei t in vestiert - nichts zu ändern (E. 2.3 hievor ). 4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe aufgrund der schwierigen finanziellen Lage seiner Gesellschaft auf jegliche Entschädigung verzichtet, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz . 2009 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV )

über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WS N) vom 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2016) der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeitete, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichtete, als nichterwerbstätig gilt.

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

Es bestehen keine triftigen Gründe, von der Weisung des BSV abzuweichen. Viel mehr steht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts , wonach als nichterwerbstätig gilt, wer wie der Beschwerdeführer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser nur ein symbolisches Einkommen erzielt.

O b der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit - wie von ihm beschwerdeweise geltend gemacht

- während knapp drei Jahren auf sämtliche

Entlöhnung verzichtete oder sich

- wie den der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnausweisen zu entnehmen ist - mit einem symbolisch anmu tenden Salär von monatlich Fr. 390.-- für eine über 50 % -Tätigkeit zufriedengab , kann deshalb offen bleiben . Zudem ist nicht von Belang, a us welchen Gründen seine Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist (vgl. dazu die Aus führungen d es Beschwerdeführers in Urk. 1) . Die Einwendungen des Beschwer deführers ändern damit nichts daran, dass er als nichterwerbstätig gilt, selbst wenn er während vier bis fünf Stunden pro Tag für seine Arbeitgeberin tätig gewesen sein sollte. 4.5

Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, ihm sei auf Rückfrage bei der Sozialversicherungsanstalt bestätigt worden, dass die Abrechnung des Mindest lohnes von Fr. 4'667.-- genügend sei ( Urk. 8). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Aus künfte die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zu sage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschut zes zu begründen . P raxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 8F_6/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2). Auf die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.6

Der Beschwerdeführer wurde nach dem Gesagten zu Recht als nicht dauernd voll Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV qualifiziert und hat deshalb für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Darauf hinzuweisen bleibt , dass i n den angefochtenen Verfügungen vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20) lediglich Akontobeiträge in Rechnung gestellt wu rden . V om

Beschwerdeführer nachgewiesene Beiträge vom Erwerbs einkommen der Jahre 2016 bis 2018 werden in der definitiven Rechnung ange rechnet an die Beiträ ge, die er als Nichterwerbstätige r zu entrichten hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1953 geborene X.___ ist Mehrheitsg esellschafter und Vorsitzen der der Geschäftsführung der Y.___ . Am 2 1. August 2018 meldete er sich zum Bezug einer Altersren te ab 1. Dezember 2018 an (Urk. 6/1, Urk. 6/4 und Auszug aus dem Handelsregister Urk. 10 ).

Mit Verfügungen vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versi cherten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2016 bis 2018 über total Fr. 27'021.90 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskostenbeiträge) in Rech nung (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/13 und Urk. 6/16). Die gegen diese Entscheide erho bene Einsprache vom 4. Juni 2019 ( Urk. 6/21) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Juni 2019 ab ( Urk. 2).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Janu ar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).

E. 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG).

E. 2.3 hievor ).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erzielte 2016 und 2017 je ein Einkommen aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'667.-- und 2018 ein solches von Fr. 4'300.-- ( Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/26). Es ist offensichtlich, dass die Beiträge aus diesen Ein kommen zusammen mit denen seiner Arbeitgeberin nicht mindestens der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche er gestützt auf Art. 28 AHVV ent richten müsste (vgl. dazu die Beitragsberechnungen in Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20). Zu prüfen bleibt, ob er als nicht dauernd voll Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist und deshalb Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat.

E. 4.2 D er Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe in den Jahren 2016 bis 2 018 jeden Tag vier bis fünf Stunden gearbeitet, doch erscheint dies mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 75 bis 100 %

(Urk. 6/6/23/2) sowie die von ihm bezogene Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % als wenig glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Aussage selbst einer strafbaren Handlung (unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen) bezichtigen möchte, ist darauf nicht weiter ein zugehen.

E. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist zu prüfen, was gälte , wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im geltend gemachten Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Mit durch schnittlich 4.5 Stunden Arbeit pro Tag wäre er während mehr als der halben üblichen Arbeitszeit tätig gewesen , so dass seine Beitragspflicht nicht nach den Regeln von Art. 28 bis AHVV beurteilt werden könnte . Rein aufgrund der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit müsste von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es stellt sich jedoch die Frage nach der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Tätigkeit ( vgl. dazu E. 2.3 hievor ). Folgt man den Angaben des Beschwerdefüh rers, s o würde das bedeuten, dass er in den letzten drei Jahren vor seiner Pensionierung für einen Arbeitsaufwand von rund

30 55 Stunden (durchschnittlich 4.5 Stunden pro Arbeitst ag während 2 Jahren und 11 Monaten

unter Berücksichti gung eines jährlichen Ferienanspruchs von vier Wochen ) mit Fr. 13'634.-- (vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/26) entlöhnt worden wäre. Dies entspräche einem Bruttostundenlohn von knapp

Fr. 4.50 beziehungsweise einem Monatslohn von durchschnittlich Fr. 390.-- für eine mehr als 50%ige Tätigkeit .

Der Beschwerdeführer ist Mehrheitsgesellschafter und Vorsitzender der Ge schäftsführung der Y.___ . Die Gesellschaft bezweckt die Ver mittlung von internationalen Handelsgeschäften im Ausland, insbesondere im Konsumgüter-, Sport- und Freizeitbereich sowie der Computer- und Unterhal tungselektronik (Auszug aus dem Handelsregister Urk. 10). Bei einem Stunden lohn von knapp Fr. 4.50 beziehung sweise einem Monatslohn von Fr. 390.-- in einem 50 % -Pensum für eine solche Tätigkeit kann die Arbeit des Beschwerde führers nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wer den soll. Mit anderen Worten kommt seiner Tätigkeit eine äusserst geringe wirt schaftliche Bedeutung zu, eine Erwerbsabsicht ist aufgrund des bescheidenen Ein kommens nicht nachgewiesen (vgl. E. 2.3 hievor ). Es ist anzunehmen, dass er sich vor allem aufgrund seiner hohen Renteneinkünfte mit der für das substantielle Arbeitspensum als geradezu symbolisch anmutenden Entschädigung einverstan den erklären konnte. Die Höhe der Renteneinkünfte liesse aber auch darauf schliessen, dass eine lediglich vorgegebene Erwerbstätigkeit vorliegt, wirkt sich dies doch auf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge aus. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben , da der Beschwerdeführer aufgrund der fehlen den Erwerbsabsicht als nichterwerbstätig zu qualifizieren ist. Daran vermag ,

wie bereits dargelegt ,

seine Selbsteinschätzung - auch wenn er sehr viel Zeit in seine Tätigkei t in vestiert - nichts zu ändern (E.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe aufgrund der schwierigen finanziellen Lage seiner Gesellschaft auf jegliche Entschädigung verzichtet, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz . 2009 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV )

über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WS N) vom 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2016) der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeitete, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichtete, als nichterwerbstätig gilt.

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

Es bestehen keine triftigen Gründe, von der Weisung des BSV abzuweichen. Viel mehr steht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts , wonach als nichterwerbstätig gilt, wer wie der Beschwerdeführer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser nur ein symbolisches Einkommen erzielt.

O b der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit - wie von ihm beschwerdeweise geltend gemacht

- während knapp drei Jahren auf sämtliche

Entlöhnung verzichtete oder sich

- wie den der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnausweisen zu entnehmen ist - mit einem symbolisch anmu tenden Salär von monatlich Fr. 390.-- für eine über 50 % -Tätigkeit zufriedengab , kann deshalb offen bleiben . Zudem ist nicht von Belang, a us welchen Gründen seine Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist (vgl. dazu die Aus führungen d es Beschwerdeführers in Urk. 1) . Die Einwendungen des Beschwer deführers ändern damit nichts daran, dass er als nichterwerbstätig gilt, selbst wenn er während vier bis fünf Stunden pro Tag für seine Arbeitgeberin tätig gewesen sein sollte.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, ihm sei auf Rückfrage bei der Sozialversicherungsanstalt bestätigt worden, dass die Abrechnung des Mindest lohnes von Fr. 4'667.-- genügend sei ( Urk. 8). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Aus künfte die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zu sage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschut zes zu begründen . P raxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 8F_6/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2). Auf die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Gesagten zu Recht als nicht dauernd voll Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV qualifiziert und hat deshalb für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Darauf hinzuweisen bleibt , dass i n den angefochtenen Verfügungen vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20) lediglich Akontobeiträge in Rechnung gestellt wu rden . V om

Beschwerdeführer nachgewiesene Beiträge vom Erwerbs einkommen der Jahre 2016 bis 2018 werden in der definitiven Rechnung ange rechnet an die Beiträ ge, die er als Nichterwerbstätige r zu entrichten hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00040

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 7. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1953 geborene X.___ ist Mehrheitsg esellschafter und Vorsitzen der der Geschäftsführung der Y.___ . Am 2 1. August 2018 meldete er sich zum Bezug einer Altersren te ab 1. Dezember 2018 an (Urk. 6/1, Urk. 6/4 und Auszug aus dem Handelsregister Urk. 10 ).

Mit Verfügungen vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versi cherten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2016 bis 2018 über total Fr. 27'021.90 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskostenbeiträge) in Rech nung (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/13 und Urk. 6/16). Die gegen diese Entscheide erho bene Einsprache vom 4. Juni 2019 ( Urk. 6/21) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Juni 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, er sei nicht als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren und die Forderung der Vorinstanz sei abzuweisen. Am 9. September 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. September 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung ( Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 24. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei Akonto erhobenen Beitr ägen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beitr äge. Nach der Rechtsprechung kommt auch einer erst auf provisorischer Grund lage erfolgten Beitr agsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitrags pflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhin dern will (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1). Dem gemäss war in Bezug auf die Beitragsj ahre 2016 bis 2018 auf die Einsprache einzutreten und damit auch auf vorliegende Beschwerde. 2 . 2.1

Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs tä tigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Janu ar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). 2.2

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 2.3

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Min destbeitrag vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AHVG), bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeit gebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen ( Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV).

Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2).

Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Aus übung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persön lichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige sub jektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Un erheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) . Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig ( Urteil des hiesigen Gerichts AB.2008.00059 vom 2 1. April 2010 E. 1.4 ). 2. 4

Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können ver langen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr be zahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben ( Art. 30 Abs. 1 AHVV).

Nichterwerbstätige, die die Anrech nung verlangen, müssen die Beiträge, die von

ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgl eichskasse gegenüber nachweisen ( Abs. 2). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass Versicherte, die nicht dauernd und voll erwerbstätig seien, als Nichterwerbs tätige gälten, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen tiefer seien als die Hälfte der Beiträge, die si e als Nichterwerbstätige bezahl en müssten. Die durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bezahlten AHV-Beiträge seien bereits an seine Beitragsschuld als Nichterwerbstätiger angerechnet worden.

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

5) hielt sie ergänzend fest, der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeite, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichte, gelte als nichterwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Unternehmung auf seinen Lohn verzichtet. Er sei deshalb als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren (S. 1-2). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die in den Jahren 2016 bis 2018 erhaltenen Versicherungsleistungen aus einer Inva lidität seien zu 80 % in seine Firma Y.___ geflossen, um diese am Leben zu erhalten. Die Unternehmung schulde ihm mittlerweile Beträge von über Fr. 300'000.--. Zu dieser Situation hätten mehrere - näher dargelegte - Geschäftsereignisse geführt, die auch dazu geführt hätten, dass er seit 2016 auf einen Lohn verzichte und nur gerade mit einem kleinen Teil seiner Versicherungs leistungen den privaten Unterhalt bestritten habe (S. 1). Dies sei der Grund, wes halb er in diesen Jahren nur die minimalen Beiträge für die AHV erbracht habe, denn gearbeitet habe er jeweils 4 bis 5 Stunden am Tag , ohne jegliche Entschä digung zu empfangen. Er sei damit nicht nichterwerbstätig gewesen. Und dies , obwohl er aufgrund einer Erkrankung nur noch sehr wenig hätte tätig sein sollen (S. 2).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte er ( Urk. 8), die Beschwerdegegnerin habe seine Lohnbezüge im Zeitraum 2016 bis 2018 nicht berücksichtigt. Diese seien von der Y.___ ordentlich abgerechnet und die AHV-Beiträge entspre chend bezahlt worden. Er sei nie Selbständigerwerbender und ohne Unterbruch im Anstellungsverhältnis bei der Unternehmung gewesen. Auch in den ihm vor liegenden Abrechnungen der Beschwerdegegnerin seien diese Beträge nicht berücksichtig t . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer erzielte 2016 und 2017 je ein Einkommen aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'667.-- und 2018 ein solches von Fr. 4'300.-- ( Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/26). Es ist offensichtlich, dass die Beiträge aus diesen Ein kommen zusammen mit denen seiner Arbeitgeberin nicht mindestens der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche er gestützt auf Art. 28 AHVV ent richten müsste (vgl. dazu die Beitragsberechnungen in Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20). Zu prüfen bleibt, ob er als nicht dauernd voll Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist und deshalb Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat. 4.2

D er Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe in den Jahren 2016 bis 2 018 jeden Tag vier bis fünf Stunden gearbeitet, doch erscheint dies mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 75 bis 100 %

(Urk. 6/6/23/2) sowie die von ihm bezogene Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % als wenig glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Aussage selbst einer strafbaren Handlung (unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen) bezichtigen möchte, ist darauf nicht weiter ein zugehen. 4.3

Der Vollständigkeit halber ist zu prüfen, was gälte , wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im geltend gemachten Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Mit durch schnittlich 4.5 Stunden Arbeit pro Tag wäre er während mehr als der halben üblichen Arbeitszeit tätig gewesen , so dass seine Beitragspflicht nicht nach den Regeln von Art. 28 bis AHVV beurteilt werden könnte . Rein aufgrund der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit müsste von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es stellt sich jedoch die Frage nach der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Tätigkeit ( vgl. dazu E. 2.3 hievor ). Folgt man den Angaben des Beschwerdefüh rers, s o würde das bedeuten, dass er in den letzten drei Jahren vor seiner Pensionierung für einen Arbeitsaufwand von rund

30 55 Stunden (durchschnittlich 4.5 Stunden pro Arbeitst ag während 2 Jahren und 11 Monaten

unter Berücksichti gung eines jährlichen Ferienanspruchs von vier Wochen ) mit Fr. 13'634.-- (vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/26) entlöhnt worden wäre. Dies entspräche einem Bruttostundenlohn von knapp

Fr. 4.50 beziehungsweise einem Monatslohn von durchschnittlich Fr. 390.-- für eine mehr als 50%ige Tätigkeit .

Der Beschwerdeführer ist Mehrheitsgesellschafter und Vorsitzender der Ge schäftsführung der Y.___ . Die Gesellschaft bezweckt die Ver mittlung von internationalen Handelsgeschäften im Ausland, insbesondere im Konsumgüter-, Sport- und Freizeitbereich sowie der Computer- und Unterhal tungselektronik (Auszug aus dem Handelsregister Urk. 10). Bei einem Stunden lohn von knapp Fr. 4.50 beziehung sweise einem Monatslohn von Fr. 390.-- in einem 50 % -Pensum für eine solche Tätigkeit kann die Arbeit des Beschwerde führers nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wer den soll. Mit anderen Worten kommt seiner Tätigkeit eine äusserst geringe wirt schaftliche Bedeutung zu, eine Erwerbsabsicht ist aufgrund des bescheidenen Ein kommens nicht nachgewiesen (vgl. E. 2.3 hievor ). Es ist anzunehmen, dass er sich vor allem aufgrund seiner hohen Renteneinkünfte mit der für das substantielle Arbeitspensum als geradezu symbolisch anmutenden Entschädigung einverstan den erklären konnte. Die Höhe der Renteneinkünfte liesse aber auch darauf schliessen, dass eine lediglich vorgegebene Erwerbstätigkeit vorliegt, wirkt sich dies doch auf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge aus. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben , da der Beschwerdeführer aufgrund der fehlen den Erwerbsabsicht als nichterwerbstätig zu qualifizieren ist. Daran vermag ,

wie bereits dargelegt ,

seine Selbsteinschätzung - auch wenn er sehr viel Zeit in seine Tätigkei t in vestiert - nichts zu ändern (E. 2.3 hievor ). 4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe aufgrund der schwierigen finanziellen Lage seiner Gesellschaft auf jegliche Entschädigung verzichtet, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz . 2009 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV )

über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WS N) vom 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2016) der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeitete, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichtete, als nichterwerbstätig gilt.

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE

133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

Es bestehen keine triftigen Gründe, von der Weisung des BSV abzuweichen. Viel mehr steht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts , wonach als nichterwerbstätig gilt, wer wie der Beschwerdeführer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser nur ein symbolisches Einkommen erzielt.

O b der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit - wie von ihm beschwerdeweise geltend gemacht

- während knapp drei Jahren auf sämtliche

Entlöhnung verzichtete oder sich

- wie den der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnausweisen zu entnehmen ist - mit einem symbolisch anmu tenden Salär von monatlich Fr. 390.-- für eine über 50 % -Tätigkeit zufriedengab , kann deshalb offen bleiben . Zudem ist nicht von Belang, a us welchen Gründen seine Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist (vgl. dazu die Aus führungen d es Beschwerdeführers in Urk. 1) . Die Einwendungen des Beschwer deführers ändern damit nichts daran, dass er als nichterwerbstätig gilt, selbst wenn er während vier bis fünf Stunden pro Tag für seine Arbeitgeberin tätig gewesen sein sollte. 4.5

Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, ihm sei auf Rückfrage bei der Sozialversicherungsanstalt bestätigt worden, dass die Abrechnung des Mindest lohnes von Fr. 4'667.-- genügend sei ( Urk. 8). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Aus künfte die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zu sage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschut zes zu begründen . P raxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 8F_6/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2). Auf die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.6

Der Beschwerdeführer wurde nach dem Gesagten zu Recht als nicht dauernd voll Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28 bis

Abs. 1 AHVV qualifiziert und hat deshalb für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Darauf hinzuweisen bleibt , dass i n den angefochtenen Verfügungen vom 1 5. Mai 2019 (Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20) lediglich Akontobeiträge in Rechnung gestellt wu rden . V om

Beschwerdeführer nachgewiesene Beiträge vom Erwerbs einkommen der Jahre 2016 bis 2018 werden in der definitiven Rechnung ange rechnet an die Beiträ ge, die er als Nichterwerbstätige r zu entrichten hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher