Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, ging gemäss ihren Angaben im Frage bogen für Nichterwerbstätige seit 2001 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/3/1). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 erhob die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von X.___
“ Akonto beiträge für Nichterwerbstätige “ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 7/6-11). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 7/14). Mit Verfügungen vom 4. August 2017 setzte die Aus gleichskasse die Nichter werbstätigenbeiträge der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2014 definitiv fest (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27).
Alsdann schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten vom 22. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 als gegen standslos geworden ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 14. September 2017 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 31. August 2017 und die Verfügungen vom 20. Januar 2017 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2017 seien aufzuheben. Zudem seien die Verfügungen vom 4. August 2017 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahr 2012 bis 2014 aufzuheben. Die Nicht erwerbstätigenbeiträge seien für alle betroffenen Jahre (2012 bis 2017) ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes zu be rechnen. Eventualiter sei die Sache zum Erlass eines materiellen Einsprache entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie Zustellung der gesamten Akten an ihre Rechts ver treterin mit der Fristansetzung zur Replik (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-37]). 2.3
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Dop pel der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriften wechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). 3 .
Zu ergänzen ist, dass X.___ gegen die Nachtragsverfügungen betref fend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vom 4. August 2017 ebenfalls Einsprache erhoben hat (vgl. Urk. 3/13). Die Aus gleichskasse wies diese Ein sprachen mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab. Die von X.___ dagegen am 15. November 2017 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AB.2017.00081. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nichterwerbstätige
Beitragspflichtige bezahlen Beiträge gemäss Art. 10 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge erlassen kann. 1.2
Art. 29 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) regelt das Beitragsjahr und die Bemessungsgrundlagen. Im Übrigen gel ten für die Festsetzung und die Ermittlung die Art. 22-27 AHVV betreffend das Verfahren bei Selbständiger werbs tätigen sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 24 Abs. 5 AHVV setzen die Ausgleichskassen die geschul deten Akontobeiträge in einer Verfügung fest, wenn die Beitragspflichtigen in nert Frist die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforder lichen Auskünfte oder Unterlagen (Art. 24 Abs. 4 AHVV) nicht erteilen oder die Akontobeiträge nicht bezahlen. Die Akontobeiträge wiederum sind von den Beitrags pflich tigen im laufenden Beitragsjahr periodisch zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Hernach setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor ( Art. 25 AHVV).
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich somit um provisorisch festge setzte Beiträge. Indes kommt auch einer erst auf provisorischer Grundlage er folgten Beitrags festsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb die beitrags pflichtige Person Beschwerde führen muss, wenn sie den Eintritt der Rechtskraft verhindert will (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1). 1.3
Vom Ausgleich der persönlichen Beiträge nach Art 25 AHVV ist die Nachforde rung von Beiträgen gestützt auf Art. 39 AHVV zu unterscheiden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung der ge schuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzuset zen, wenn die Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass eine beitragspflich tige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 Satz 2 AHVV). 1.4
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr einge fordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Ka lenderjahres, für welche sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel tend gemacht werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Ver jährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde ( Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG ) .
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen , mit welchen der Mög lichkeit, Beiträge nachzufordern, eine zeitliche Grenze gesetzt wird. Per 1. Januar 2012 wurde Art. 16 Abs. 1 AHVG insoweit geändert, als zur Wahrung der Verwirkungsfrist der Erlass der Verfügung ausreicht (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversiche rung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 und 4 zu Art. 16 AHVG mit Hinweis). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gelangten am 4. Oktober 2016 an die Beschwerdegegnerin und teilten ihr mit, dass der Ehemann in Luxemburg arbeite und die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erwerbstätig sei ( Urk. 7/1). Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. Urk. 7/2-4) erhob die Be schwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 “ Akonto beiträge für Nichterwerbstätige “ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 7/6-11). Bezüglich der Beitragsjahre 2012 bis 2016 erscheint diese Bezeichnung als unpräzise (vgl. E. 1.2 vorstehend). Bei den Ver fügungen für die Jahre 2012 bis 2016 handelt es sich nämlich um Nachforderungen von Bei trägen, welche - unter Berücksichtigung der Verwirkung der Möglichkeit zur Bei tragsfestsetzung nach fünf Jahren (Art. 16 AHVG und Art. 39 AHVV; E. 1.3 und 1.4 vor stehend) - von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung festgesetzt wur den. Diese Ver fügungen für die Jahre 2012 bis 2016 wurden auf proviso rischer Grundlage er lassen, denn sie be ruhen auf den Selbstangaben der Beschwerde führerin zu Rentenein kom men und Vermögen (vgl. Urk. 7/6-11 , jeweils S. 1) und die Be schwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in den Verfügungen jeweils da rauf hinge wiesen, dass die “definitiven“ Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerver anlagung festgesetzt würden (vgl. Urk. 7/6-11 , jeweils S. 2). G egen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 (Urk. 7/6-11) erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2017 Einsprache (Urk. 7/14). 2.2
Während des hängigen Einspracheverfahrens erhielt die Beschwerdegegnerin die Steuermeldungen für die Jahre 2012 bis 2014 (Urk. 7/12, 13, 21) . Daraufhin setzte sie die Nichterwerbs tätigenbeiträge für diese Beitragsjahre mit den “Nach tragsverfügungen“ vom
4. August 2017 definitiv fest (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27). In diesen Verfügungen teilte sie der Beschwerdeführerin jeweils mit, dass die Steuerbehörde ihr Vermögen und Renteneinkommen gemeldet hät ten (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27 , jeweils S. 1 ) . Zudem enthielten die Verfügungen vom 4. August 2017 den Hinweis, dass diese Verfügungen diejenigen vom 20. Januar 2017 ersetzen würden (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27 , jeweils S. 2 ) . 2.3
Hernach erliess die Beschwerdegegnerin den im vorliegenden Verfahren ange fochtene n Einspracheentscheid vom 31. August 2017 , mit welchem sie die Ein sprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 als gegenstandslos geworden ab geschrieben hat (Urk. 2 S. 2). Darin führte sie
zur Begründung unter anderem aus, dass die “ Akontoverfügungen “ vom 20. Januar 2017 durch neue einsprachefähige definitive Verfügungen vom 4. August 2017 für die Jahre 2012 bis und mit 2014 er setzt worden seien. Die mass gebenden Ver mögen der neuen definitiven Verfügungen seien aufgrund der vom kantonalen Steueramt mitgeteilten Zahlen angepasst worden (Urk. 2 S.
2) . Ob die Verfügungen vom 20. Januar 2017 nach der definitiven Beitrags festsetzung als hinfällig geworden angesehen werden können, ist unklar. Es stellt sich in die sem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die proviso rischen Nachforderungsverfü gungen vom 20. Januar 2017 für die Jahre 2012 bis 2014 zu Recht einzig mit der Begründung aufgehoben hat, dass bezüglich dieser Jah re gestützt auf die Steuermeldungen nunmehr - in betrag licher Hinsicht - defi nitiv verfügt werden
konnte, ohne jedoch auf die materiel len Vorbringen der Beschwerde füh rerin in der Einsprache vom
22. Februar 2017 (Urk. 7/14) einzu gehen. Es wäre diesbezüglich denkbar, dass die Beschwerde gegnerin - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Nach tragsverfügungen in den Einspracheentscheid hätte integrieren müssen. Wie eingangs festgehalten (Sachverhalt, Ziff. 3), hat die Beschwerde führerin ge gen die Nachtragsverfügun gen betref fend Nichterwer bstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vom 4. August 2017 indes ebenfalls Einsprache erhoben (vgl. Urk. 3/13). Die Aus gleichskasse wies diese Ein sprachen mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 15. November 2017 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich erho bene Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AB.2017.0008
1. Aufgrund dessen lässt sich kein hinrei chendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führerin an der gerichtlichen Überprüfung der Verfügungen vom 20.
Januar 2017 betreffend die Jahre 2012 bis 2014 mehr erkennen. Im vorliegenden Verfahren ist daher auf ihre Be schwerde, soweit sie die Beitrags jahre 2012 bis 2014 betrifft, nicht einzutreten. 2. 4
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2017 betrifft allerdings auch die Einsprachen der Beschwerdeführerin vom
22. Februar 2017 (Urk. 7/14) gegen die “ Akontoverfügungen “ betreffend d ie Jahre 2015 bis 201 7 (Urk. 7/7, 8, 11). Diese Einsprachen konnten von der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Hinweis auf die definitiven Nachtragsver fügungen für die Jahre 2012 bis 2014 als gegenstandslos geworden abge schrieben we rden.
Es rechtfertigt sich daher, die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie bezüglich der B eiträge der Beschwerde füh rerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 das Einsprache verfahren fort setzt.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2 ).
Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Rückweisung nur bezüglich der B eiträge der Jahre 2015 bis 2017 erfolgt, weshalb die Prozessent schä digung für die vertretene Beschwerdeführerin zu reduzieren und auf Fr. 800.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 31. August 2017 insoweit aufgehoben, als er die B eiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 betrifft, und die Sache wird zur Fortsetzung des Ein sprache verfahrens an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht einge treten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, ging gemäss ihren Angaben im Frage bogen für Nichterwerbstätige seit 2001 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/3/1). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 erhob die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von X.___
“ Akonto beiträge für Nichterwerbstätige “ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 7/6-11). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 7/14). Mit Verfügungen vom 4. August 2017 setzte die Aus gleichskasse die Nichter werbstätigenbeiträge der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2014 definitiv fest (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27).
Alsdann schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten vom 22. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 als gegen standslos geworden ab (Urk. 2).
E. 1.1 Nichterwerbstätige
Beitragspflichtige bezahlen Beiträge gemäss Art. 10 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge erlassen kann.
E. 1.2 Art. 29 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) regelt das Beitragsjahr und die Bemessungsgrundlagen. Im Übrigen gel ten für die Festsetzung und die Ermittlung die Art. 22-27 AHVV betreffend das Verfahren bei Selbständiger werbs tätigen sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 24 Abs. 5 AHVV setzen die Ausgleichskassen die geschul deten Akontobeiträge in einer Verfügung fest, wenn die Beitragspflichtigen in nert Frist die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforder lichen Auskünfte oder Unterlagen (Art. 24 Abs. 4 AHVV) nicht erteilen oder die Akontobeiträge nicht bezahlen. Die Akontobeiträge wiederum sind von den Beitrags pflich tigen im laufenden Beitragsjahr periodisch zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Hernach setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor ( Art. 25 AHVV).
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich somit um provisorisch festge setzte Beiträge. Indes kommt auch einer erst auf provisorischer Grundlage er folgten Beitrags festsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb die beitrags pflichtige Person Beschwerde führen muss, wenn sie den Eintritt der Rechtskraft verhindert will (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).
E. 1.3 Vom Ausgleich der persönlichen Beiträge nach Art 25 AHVV ist die Nachforde rung von Beiträgen gestützt auf Art. 39 AHVV zu unterscheiden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung der ge schuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzuset zen, wenn die Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass eine beitragspflich tige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 Satz 2 AHVV).
E. 1.4 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr einge fordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Ka lenderjahres, für welche sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel tend gemacht werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Ver jährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde ( Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG ) .
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen , mit welchen der Mög lichkeit, Beiträge nachzufordern, eine zeitliche Grenze gesetzt wird. Per 1. Januar 2012 wurde Art. 16 Abs. 1 AHVG insoweit geändert, als zur Wahrung der Verwirkungsfrist der Erlass der Verfügung ausreicht (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversiche rung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 und 4 zu Art. 16 AHVG mit Hinweis).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gelangten am 4. Oktober 2016 an die Beschwerdegegnerin und teilten ihr mit, dass der Ehemann in Luxemburg arbeite und die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erwerbstätig sei ( Urk. 7/1). Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. Urk. 7/2-4) erhob die Be schwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 “ Akonto beiträge für Nichterwerbstätige “ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 7/6-11). Bezüglich der Beitragsjahre 2012 bis 2016 erscheint diese Bezeichnung als unpräzise (vgl. E. 1.2 vorstehend). Bei den Ver fügungen für die Jahre 2012 bis 2016 handelt es sich nämlich um Nachforderungen von Bei trägen, welche - unter Berücksichtigung der Verwirkung der Möglichkeit zur Bei tragsfestsetzung nach fünf Jahren (Art. 16 AHVG und Art. 39 AHVV; E. 1.3 und 1.4 vor stehend) - von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung festgesetzt wur den. Diese Ver fügungen für die Jahre 2012 bis 2016 wurden auf proviso rischer Grundlage er lassen, denn sie be ruhen auf den Selbstangaben der Beschwerde führerin zu Rentenein kom men und Vermögen (vgl. Urk. 7/6-11 , jeweils S. 1) und die Be schwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in den Verfügungen jeweils da rauf hinge wiesen, dass die “definitiven“ Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerver anlagung festgesetzt würden (vgl. Urk. 7/6-11 , jeweils S. 2). G egen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 (Urk. 7/6-11) erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2017 Einsprache (Urk. 7/14).
E. 2.2 Während des hängigen Einspracheverfahrens erhielt die Beschwerdegegnerin die Steuermeldungen für die Jahre 2012 bis 2014 (Urk. 7/12, 13, 21) . Daraufhin setzte sie die Nichterwerbs tätigenbeiträge für diese Beitragsjahre mit den “Nach tragsverfügungen“ vom
4. August 2017 definitiv fest (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27). In diesen Verfügungen teilte sie der Beschwerdeführerin jeweils mit, dass die Steuerbehörde ihr Vermögen und Renteneinkommen gemeldet hät ten (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27 , jeweils S. 1 ) . Zudem enthielten die Verfügungen vom 4. August 2017 den Hinweis, dass diese Verfügungen diejenigen vom 20. Januar 2017 ersetzen würden (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27 , jeweils S. 2 ) .
E. 2.3 Hernach erliess die Beschwerdegegnerin den im vorliegenden Verfahren ange fochtene n Einspracheentscheid vom 31. August 2017 , mit welchem sie die Ein sprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 als gegenstandslos geworden ab geschrieben hat (Urk. 2 S. 2). Darin führte sie
zur Begründung unter anderem aus, dass die “ Akontoverfügungen “ vom 20. Januar 2017 durch neue einsprachefähige definitive Verfügungen vom 4. August 2017 für die Jahre 2012 bis und mit 2014 er setzt worden seien. Die mass gebenden Ver mögen der neuen definitiven Verfügungen seien aufgrund der vom kantonalen Steueramt mitgeteilten Zahlen angepasst worden (Urk. 2 S.
2) . Ob die Verfügungen vom 20. Januar 2017 nach der definitiven Beitrags festsetzung als hinfällig geworden angesehen werden können, ist unklar. Es stellt sich in die sem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die proviso rischen Nachforderungsverfü gungen vom 20. Januar 2017 für die Jahre 2012 bis 2014 zu Recht einzig mit der Begründung aufgehoben hat, dass bezüglich dieser Jah re gestützt auf die Steuermeldungen nunmehr - in betrag licher Hinsicht - defi nitiv verfügt werden
konnte, ohne jedoch auf die materiel len Vorbringen der Beschwerde füh rerin in der Einsprache vom
22. Februar 2017 (Urk. 7/14) einzu gehen. Es wäre diesbezüglich denkbar, dass die Beschwerde gegnerin - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Nach tragsverfügungen in den Einspracheentscheid hätte integrieren müssen. Wie eingangs festgehalten (Sachverhalt, Ziff. 3), hat die Beschwerde führerin ge gen die Nachtragsverfügun gen betref fend Nichterwer bstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vom 4. August 2017 indes ebenfalls Einsprache erhoben (vgl. Urk. 3/13). Die Aus gleichskasse wies diese Ein sprachen mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 15. November 2017 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich erho bene Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AB.2017.0008
1. Aufgrund dessen lässt sich kein hinrei chendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führerin an der gerichtlichen Überprüfung der Verfügungen vom 20.
Januar 2017 betreffend die Jahre 2012 bis 2014 mehr erkennen. Im vorliegenden Verfahren ist daher auf ihre Be schwerde, soweit sie die Beitrags jahre 2012 bis 2014 betrifft, nicht einzutreten. 2.
E. 3 .
Zu ergänzen ist, dass X.___ gegen die Nachtragsverfügungen betref fend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vom 4. August 2017 ebenfalls Einsprache erhoben hat (vgl. Urk. 3/13). Die Aus gleichskasse wies diese Ein sprachen mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab. Die von X.___ dagegen am 15. November 2017 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AB.2017.00081.
E. 4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2017 betrifft allerdings auch die Einsprachen der Beschwerdeführerin vom
22. Februar 2017 (Urk. 7/14) gegen die “ Akontoverfügungen “ betreffend d ie Jahre 2015 bis 201
E. 7 (Urk. 7/7, 8, 11). Diese Einsprachen konnten von der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Hinweis auf die definitiven Nachtragsver fügungen für die Jahre 2012 bis 2014 als gegenstandslos geworden abge schrieben we rden.
Es rechtfertigt sich daher, die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie bezüglich der B eiträge der Beschwerde füh rerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 das Einsprache verfahren fort setzt.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2 ).
Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Rückweisung nur bezüglich der B eiträge der Jahre 2015 bis 2017 erfolgt, weshalb die Prozessent schä digung für die vertretene Beschwerdeführerin zu reduzieren und auf Fr. 800.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 31. August 2017 insoweit aufgehoben, als er die B eiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 betrifft, und die Sache wird zur Fortsetzung des Ein sprache verfahrens an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht einge treten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00065 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 7. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Freiestrasse 196, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, ging gemäss ihren Angaben im Frage bogen für Nichterwerbstätige seit 2001 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/3/1). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 erhob die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von X.___
“ Akonto beiträge für Nichterwerbstätige “ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 7/6-11). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 7/14). Mit Verfügungen vom 4. August 2017 setzte die Aus gleichskasse die Nichter werbstätigenbeiträge der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2014 definitiv fest (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27).
Alsdann schrieb die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten vom 22. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 als gegen standslos geworden ab (Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ am 14. September 2017 Beschwerde und bean tragte, der Einspracheentscheid vom 31. August 2017 und die Verfügungen vom 20. Januar 2017 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2017 seien aufzuheben. Zudem seien die Verfügungen vom 4. August 2017 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahr 2012 bis 2014 aufzuheben. Die Nicht erwerbstätigenbeiträge seien für alle betroffenen Jahre (2012 bis 2017) ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes zu be rechnen. Eventualiter sei die Sache zum Erlass eines materiellen Einsprache entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie Zustellung der gesamten Akten an ihre Rechts ver treterin mit der Fristansetzung zur Replik (Urk. 1 S. 2). 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-37]). 2.3
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Dop pel der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriften wechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). 3 .
Zu ergänzen ist, dass X.___ gegen die Nachtragsverfügungen betref fend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vom 4. August 2017 ebenfalls Einsprache erhoben hat (vgl. Urk. 3/13). Die Aus gleichskasse wies diese Ein sprachen mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab. Die von X.___ dagegen am 15. November 2017 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AB.2017.00081. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nichterwerbstätige
Beitragspflichtige bezahlen Beiträge gemäss Art. 10 des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge erlassen kann. 1.2
Art. 29 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) regelt das Beitragsjahr und die Bemessungsgrundlagen. Im Übrigen gel ten für die Festsetzung und die Ermittlung die Art. 22-27 AHVV betreffend das Verfahren bei Selbständiger werbs tätigen sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 24 Abs. 5 AHVV setzen die Ausgleichskassen die geschul deten Akontobeiträge in einer Verfügung fest, wenn die Beitragspflichtigen in nert Frist die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforder lichen Auskünfte oder Unterlagen (Art. 24 Abs. 4 AHVV) nicht erteilen oder die Akontobeiträge nicht bezahlen. Die Akontobeiträge wiederum sind von den Beitrags pflich tigen im laufenden Beitragsjahr periodisch zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Hernach setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto beiträgen vor ( Art. 25 AHVV).
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich somit um provisorisch festge setzte Beiträge. Indes kommt auch einer erst auf provisorischer Grundlage er folgten Beitrags festsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb die beitrags pflichtige Person Beschwerde führen muss, wenn sie den Eintritt der Rechtskraft verhindert will (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1). 1.3
Vom Ausgleich der persönlichen Beiträge nach Art 25 AHVV ist die Nachforde rung von Beiträgen gestützt auf Art. 39 AHVV zu unterscheiden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 AHVV hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung der ge schuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzuset zen, wenn die Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass eine beitragspflich tige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 Satz 2 AHVV). 1.4
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge nicht mehr einge fordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Ka lenderjahres, für welche sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel tend gemacht werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Ver jährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde ( Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG ) .
Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen , mit welchen der Mög lichkeit, Beiträge nachzufordern, eine zeitliche Grenze gesetzt wird. Per 1. Januar 2012 wurde Art. 16 Abs. 1 AHVG insoweit geändert, als zur Wahrung der Verwirkungsfrist der Erlass der Verfügung ausreicht (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversiche rung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 und 4 zu Art. 16 AHVG mit Hinweis). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gelangten am 4. Oktober 2016 an die Beschwerdegegnerin und teilten ihr mit, dass der Ehemann in Luxemburg arbeite und die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erwerbstätig sei ( Urk. 7/1). Nach durchgeführten Abklärungen (vgl. Urk. 7/2-4) erhob die Be schwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 “ Akonto beiträge für Nichterwerbstätige “ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 7/6-11). Bezüglich der Beitragsjahre 2012 bis 2016 erscheint diese Bezeichnung als unpräzise (vgl. E. 1.2 vorstehend). Bei den Ver fügungen für die Jahre 2012 bis 2016 handelt es sich nämlich um Nachforderungen von Bei trägen, welche - unter Berücksichtigung der Verwirkung der Möglichkeit zur Bei tragsfestsetzung nach fünf Jahren (Art. 16 AHVG und Art. 39 AHVV; E. 1.3 und 1.4 vor stehend) - von der Beschwerdegegnerin mittels Verfügung festgesetzt wur den. Diese Ver fügungen für die Jahre 2012 bis 2016 wurden auf proviso rischer Grundlage er lassen, denn sie be ruhen auf den Selbstangaben der Beschwerde führerin zu Rentenein kom men und Vermögen (vgl. Urk. 7/6-11 , jeweils S. 1) und die Be schwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in den Verfügungen jeweils da rauf hinge wiesen, dass die “definitiven“ Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerver anlagung festgesetzt würden (vgl. Urk. 7/6-11 , jeweils S. 2). G egen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 (Urk. 7/6-11) erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2017 Einsprache (Urk. 7/14). 2.2
Während des hängigen Einspracheverfahrens erhielt die Beschwerdegegnerin die Steuermeldungen für die Jahre 2012 bis 2014 (Urk. 7/12, 13, 21) . Daraufhin setzte sie die Nichterwerbs tätigenbeiträge für diese Beitragsjahre mit den “Nach tragsverfügungen“ vom
4. August 2017 definitiv fest (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27). In diesen Verfügungen teilte sie der Beschwerdeführerin jeweils mit, dass die Steuerbehörde ihr Vermögen und Renteneinkommen gemeldet hät ten (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27 , jeweils S. 1 ) . Zudem enthielten die Verfügungen vom 4. August 2017 den Hinweis, dass diese Verfügungen diejenigen vom 20. Januar 2017 ersetzen würden (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27 , jeweils S. 2 ) . 2.3
Hernach erliess die Beschwerdegegnerin den im vorliegenden Verfahren ange fochtene n Einspracheentscheid vom 31. August 2017 , mit welchem sie die Ein sprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 20. Januar 2017 als gegenstandslos geworden ab geschrieben hat (Urk. 2 S. 2). Darin führte sie
zur Begründung unter anderem aus, dass die “ Akontoverfügungen “ vom 20. Januar 2017 durch neue einsprachefähige definitive Verfügungen vom 4. August 2017 für die Jahre 2012 bis und mit 2014 er setzt worden seien. Die mass gebenden Ver mögen der neuen definitiven Verfügungen seien aufgrund der vom kantonalen Steueramt mitgeteilten Zahlen angepasst worden (Urk. 2 S.
2) . Ob die Verfügungen vom 20. Januar 2017 nach der definitiven Beitrags festsetzung als hinfällig geworden angesehen werden können, ist unklar. Es stellt sich in die sem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die proviso rischen Nachforderungsverfü gungen vom 20. Januar 2017 für die Jahre 2012 bis 2014 zu Recht einzig mit der Begründung aufgehoben hat, dass bezüglich dieser Jah re gestützt auf die Steuermeldungen nunmehr - in betrag licher Hinsicht - defi nitiv verfügt werden
konnte, ohne jedoch auf die materiel len Vorbringen der Beschwerde füh rerin in der Einsprache vom
22. Februar 2017 (Urk. 7/14) einzu gehen. Es wäre diesbezüglich denkbar, dass die Beschwerde gegnerin - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Nach tragsverfügungen in den Einspracheentscheid hätte integrieren müssen. Wie eingangs festgehalten (Sachverhalt, Ziff. 3), hat die Beschwerde führerin ge gen die Nachtragsverfügun gen betref fend Nichterwer bstätigenbeiträge für die Jahre 2012 bis 2014 vom 4. August 2017 indes ebenfalls Einsprache erhoben (vgl. Urk. 3/13). Die Aus gleichskasse wies diese Ein sprachen mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 15. November 2017 beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich erho bene Beschwerde ist Gegen stand des Prozesses Nr. AB.2017.0008
1. Aufgrund dessen lässt sich kein hinrei chendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führerin an der gerichtlichen Überprüfung der Verfügungen vom 20.
Januar 2017 betreffend die Jahre 2012 bis 2014 mehr erkennen. Im vorliegenden Verfahren ist daher auf ihre Be schwerde, soweit sie die Beitrags jahre 2012 bis 2014 betrifft, nicht einzutreten. 2. 4
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2017 betrifft allerdings auch die Einsprachen der Beschwerdeführerin vom
22. Februar 2017 (Urk. 7/14) gegen die “ Akontoverfügungen “ betreffend d ie Jahre 2015 bis 201 7 (Urk. 7/7, 8, 11). Diese Einsprachen konnten von der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Hinweis auf die definitiven Nachtragsver fügungen für die Jahre 2012 bis 2014 als gegenstandslos geworden abge schrieben we rden.
Es rechtfertigt sich daher, die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit sie bezüglich der B eiträge der Beschwerde füh rerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 das Einsprache verfahren fort setzt.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2 ).
Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Rückweisung nur bezüglich der B eiträge der Jahre 2015 bis 2017 erfolgt, weshalb die Prozessent schä digung für die vertretene Beschwerdeführerin zu reduzieren und auf Fr. 800.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, vom 31. August 2017 insoweit aufgehoben, als er die B eiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 betrifft, und die Sache wird zur Fortsetzung des Ein sprache verfahrens an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Be schwerde nicht einge treten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher