Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1965, ging gemäss ihren Angaben im Frage bo gen für Nichterwerbstätige seit 2001 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 6/ 3/1). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 erhob die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von X.___ “ Akontobeiträge für Nichterwerbstätige“ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 6/ 6-11). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 6/ 14). Mit Verfügungen vom 4. August 2017 setzte die Aus gleichskasse die Nichter werbstätigenbeiträge der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2014 de fini tiv fest (Urk. 6/ 24, Urk. 6/ 26-27).
Alsdann schrieb die Ausgleichskasse die Ein sprache der Versicherten vom 22. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 als gegen stands los geworden ab (Urk. 6/ 2 9 ).
Dagegen führte d ie Versicherte am 14.
September 2017 Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.
6/34). Diese Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. AB.2017.00065.
Am 1 4. September 2017 erhob d ie Versicherte sodann bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die Ver fügungen vom 4. August 2017 ( Urk. 6 /31), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab wies ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2017
führte
X.___ am 1 6. November 2017 ebenfalls
Beschwerde und beantragte, in Aufhebung dieses Entscheids seien ihre Nichterwerbstätigenbeiträge für alle vom erwähnten Einspracheentscheid be troffenen Jahre (2012-2014) ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver hält nisse ihres Ehemanns zu berechnen. In verfahrens recht licher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie, dass der vorliegen de Prozess mit dem Pro zess Nr. AB.2017.00065 zu ver einigen sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde und, dass der vorliegende Prozess mit dem Pro zess Nr. AB.2017.00065 zu vereinigen sei (Urk. 5, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 1/1-47] ). Am 1 2. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 ( Urk.
5) zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 7). 3.
In der Folge hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwer deführerin vom 14.
September 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31.
August 2017 mit Urteil
AB.2017.00065 vom 7.
Feb ruar 2018 teilweise gut. Der Einspracheentscheid wurde insoweit auf ge hoben, als er die Beiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 betraf , und die Sache wurde zur Fortsetzung des Ein sprache verfahrens an die Aus gleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen trat das Sozial versicherungs gericht auf die Beschwerde nicht ein.
Hernach wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 2 0. Januar 2017 betreffend die Jahre 2015 bis 2017 mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 ab. Zudem bestätigte sie mit diesem Entscheid ihre Ver fü gung vom 23. Februar 2018, mit welcher sie die Nichter werbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 defini tiv fest ge setzt hatte . Dagegen erhob die Beschwerde führerin am 2 8. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozes ses Nr. AB.2018.00036 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus gearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selb stän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268 .1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vor schrif ten an.
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Ver ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Ver ord nungen sind am 1. April 2012 in Kraft getreten.
Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche natio nale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrecht lichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. B GE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 AL V Nr. 24 S.
82, Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 ). 1.2
Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) gelten die eigenen Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der andere Ehe gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 1. 3
1. 3 .1
Im Übrigen bezahlen n ichterwerbstätige
Beitragspflichtige Bei träge gemäss Art. 10 AHVG. Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge erlassen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht . 1. 3 . 2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich d ie Beiträge der Nicht erwerbs tätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag ( Art. 10 Abs. 2 AHVG) vor ge sehen ist , aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Verfügt ein Nicht er werbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV).
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Rentenein kommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1. 4
1. 4 .1
Laut Randziffer ( Rz ) 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. Januar 2008 (WSN) gehört auch das Erwerbsein kom men der Ehefrau oder des Ehemannes beziehungsweise der eingetragenen Part nerin oder des eingetragenen Partners, mit dem diese oder dieser nicht der Bei tragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt , zum Rentenein kom men (gleichlautend in den ab 1. Januar 2012 und 1. Januar 2018 gültigen Ver sionen der WSN). 1. 4 .2
Verwaltungsweisungen wie die WSN richten sich an die Durch führungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre tisierung der recht lichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahr e 2012 bis 2014 die Hälfte des vom Ehemanns der Beschwerdeführerin in Luxemburg erzielten Einkom men s
zu Recht mitberücksichtigt hat. 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 führte die Be schwerdegegnerin aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Luxemburg arbeite. Trotz seines Wohnsitzes in der Schweiz unterstehe er aufgrund des Er werbsortsprinzips der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Er sei in der Schweiz somit nicht der Beitragspflicht unterstellt ( Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei als nichterwerbstätige Person aber beitragspflichtig. Ge mäss R z 2089 der WSN gehöre zum für die Er mittlung der Höhe der Nichterwerbs tätigenbeiträge massgebenden Renten ein kommen das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, mit dem diese oder dieser nicht der Beitragspflicht in der Schweizerischen Versicherung unter liege. Darum werde bei der Berech nung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerde führe rin beim Rentenein kommen die Hälfte des vom Ehemann in Luxemburg erzielten Erwerbsein kommens berücksichtigt ( Urk. 2 S. 2). 2 .3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, vorliegend bilde das Erwerbs einkommen des Ehemanns zugleich Bemessungsgrundlage für seine luxembur gi schen Sozialversicherungsbeiträge als auch (hälftig) für ihre schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge. Damit müsse das Erwerbsein kom men ihres Ehe man nes in zwei Staaten verabgabt
werden. Bei einem rein inner staatlichen Sach ver halt würde die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehepaars einmal berücksichtigt. Dieser Unterschied sei nicht nur im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehungsweise Art. 4 der Verord nung Nr. 883/2004 diskriminierend, weil von diesem Nachteil wesensmässig ausschliesslich Wander arbeitnehmer betroffen seien , sondern behindere auch die Freizügigkeit . Zudem laufe die hälftige Berücksichtigung des ausländischen Er werbsein kom mens des Ehemannes bei der Bemessung der Nichterwerbs tätigen beiträge der Ehefrau im Ergebnis - was die Einkommensbelastung beziehungs weise die Leistungsfähigkeit des Ehepaares betreffe - aufs Gleiche hinaus, wie wenn man dieses Ein kommen nicht nur am EU-ausländischen Arbeitsort, sondern zur Hälfte auch noch direkt in der Schweiz mit Sozialversicherungsbeiträgen belasten würde. Eine solche direkte Mehrfachbelastung (ein ein halbfache Belastung) des Erwerb s ein kom mens w äre
nach Art.
13 Abs.
1 der Verordnung Nr. 1407/71 be ziehungsw ei se Art.
11 Abs.
1 der Verordnung Nr. 883/2004 von v ornherein aus geschlossen . Es sei europa recht lich unzulässig, ein und dasselbe Erwerbseinkommen mit Sozialab gaben zu be lasten, die sich aus der Anwendung der Rechts vorschriften mehrerer Mit glied staaten ergeben ( Urk. 1 S. 6). Die staatsvertragliche Regelung des FZA in Verbindung mit den europäischen Koordinierungsverord nungen würden somit die (hälftige) Berücksichtigung des luxemburgischen Er werbseinkommens ihres Ehemannes für die Bemessung ihrer Nicht er werbs tätigenbeiträge verbieten. Diese Bestimmungen würden dem im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnten Art. 28 AHVV und der WSN vorgehen (Urk.
1 S.
7). Wenn schon die auf dem ausländischen Erwerbseinkommen des Ehemann e s ans EU-ausländische Sozial ver sicherungssystem bezahlten Beiträge für die An wendung von Art.
3 Abs.
3 lit .
a AHVG nicht berücksichtigt würden, so sei dieses Erwerbseinkommen für die schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge der Ehe frau vollständig unbeachtet zu lassen (Urk.
1 S.
7). Die (hälftige) Berück sich tigung des in einem EU-Staat bei tragspflichtigen Erwerbseinkommens des Ehe mannes für die Bemessung der Ehe frau lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass später beide Ehepartner An spruch auf der jeweiligen Berech nungsgrundlage ent sprechende Renten - er eine aus einem EU-Staat, sie eine aus der Schweiz - haben werden ( Urk. 1 S. 5) . Wenn schon allein die nach dem Vermögen und/oder den eigene n Er werbs ein kom men der zurzeit nicht erwerbstätigen Ehefrau bemessenen Beitragszahlungen zu einer Maximalrente führ t en, bring e eine durch die Berücksichtigung der Hälfte des aus ländischen Er werbseinkommens des Ehe mannes bewirkte Bezahlung von noch höheren Beiträ gen nichts ( Urk. 1 S. 5 -6 ) . 3 .
3.1
Angesichts des Wohnsitzes der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin in Y.___ ist hinsichtlich ihrer Beitragspflicht Schweizer Recht anzuwenden. Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Luxemburg arbeitet , ändert daran nichts. Dies ist unbestritten geblieben ( Urk. 1 S. 2). 3.2 3.2 . 1
Mit Urteil H 114 /05 vom 9. Mai 2007 hatte das Bundesgericht die Beschwerde einer in der Schweiz wohnhaften Schweizerin, welche von der Ausgleichskasse Z.___ zur Bezahlung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet worden war , zu beurteilen. Deren Ehemann, ein deutscher Staatsangehöriger, arbeitete in Deutschland bei einem d eutschen Unternehmen. Als Renteneinkommen berück sichtige die Ausgleichskasse Z.___ die Hälfte des vom Ehemann in Deutschland erzielten Erwerbseinkommens (vgl. Sachverhalt lit . A
jenes Urteils ). Die Beschwer deführerin brachte in jenem Verfahren vor, als nicht erwerbstätige, in der Schweiz lebende Ehefrau eines in Deutschland erwerbstätigen Mannes sei sie nicht ver 5- pflichtet, AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten und eine allfällige Beitrags schuld sei dadurch getilgt, dass ihr Ehemann in Deutschland Sozialversicherungs beiträge bezahlt habe (E. 2.1 jenes Urteils) . Dazu
erwog d as Bundesgericht in E.
4.3.2 jenes Urteils , das s die Verordnung Nr. 1408/71 keine Bestimmung ent halte , die der strei tigen Beitragserhebung entgegenstünde . D as Beschäftigungs landprinzip ge mäss Art. 13 Abs. 2 lit . a und b dieser Verordnung gelte nur für den erwerbs tätigen Ehemann der Beschwerdeführerin, aber nicht für diese selber. Sofern die Beitragstilgung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als soziale Vergünstigung gemäss
Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA qualifiziert würde, würde die schweizerische Regelung weder dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgebot ( Art. 9 Anhang I FZA ) zuwiderlaufen noch gegen das in Art. 2 FZA verankerte Diskriminierungs verbot verstossen . 3.2 . 2
In E. 3c von BGE 125 V 230 erwog das Bundesgericht sodann folgendes: Es besteh e kein Widerspruch darin, einerseits die Beiträge des versicherten nichter werbstätigen Ehegatten gestützt auf
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG als nicht bezahlt gelten zu lassen, wenn sein erwerbstätiger Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig ist, und anderseits die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 AHVG, d.h. unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des daraus unterhaltspflichtigen Ehe gatten zu bemessen. Z war sei das gleiche Erwerbseinkommen des Ehegatten für die ausländische und die schweizerische Versicherung - hier zur Hälfte - Beitrags objekt. Es würden dadurch aber auch den jeweiligen Beitragsleistungen ent spre chende Rentenleistungen des erwerbstätigen Ehegatten gegenüber der auslän di schen Versicherung und des nichterwerbstätigen Ehegatten gegenüber der schweizerischen Versicherung begründet. Dies rechtfertigt e auch den Einbezug der Hälfte des von der Alters- und Hinterlassenenversicherung als solches nicht erfassten Erwerbseinkommens , selbst wenn es der Beitragspflicht einer ausländi schen Sozialversicherung unterlieg e (noch offen gelassen in AHI 1994 S. 170 E.
4e). Die Beschwerdeführenden würden sodann aus der Beitragspflicht ent spre chend den sozialen Verhältnissen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ab leiten , sie könnten ohne Verletzung von
Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossenschaft (BV; heute: Art. 8 BV) nicht verpflichtet werden, insgesamt mehr Beiträge zu bezahlen als ein in gleichen sozialen Verhältnissen lebendes Ehepaar mit schweizerischem Wohn- und Arbeitsort.
Art. 10 Abs. 1 AHVG reg l e die Beitragspflicht der nichterwerbstätigen (Einzel-)Personen, nicht der Ehepaare, von denen zudem mindestens ein Teil erwerbstätig ist. Dass die beschwerde füh rende Ehefrau mehr Beiträge bezahlen m ü ss e als eine in gleichen sozialen Ver hältnissen lebende Versicherte ,
liege daran, dass ihre Beiträge gestützt auf
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG
n icht als bezahlt gelten, da ihr Ehemann nicht in der schwei ze rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sei . Damit sei die gerügte Ungleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben. Unabhängig davon lieg e eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit im Vergleich mit Ehegatten, die beide der gleichen Versicherung angehören, nicht vor, da im Umstand der Unterstellung unter zwei verschiedene Versicherungen ein vernünftiger Grund der Ungleichbe handlung zu erblicken sei .
Die von den Beschwerdeführenden angestrebte Bei tragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau in der Höhe des Mindestbetrages würde unter Vorbehalt allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu einer sehr tiefen Rente führen. Diese
a Art . 4 Abs. 2 BV verletzende Ungleichheit habe der Gesetzgeber mit der 1 0. AHV-Revision beheben wollen . Falls beide Ehe gatten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt seien , gesch eh e dies auf dem Wege der Einkommensteilung gemäss
Art. 29 quinquies
Abs. 3 bis 5 AHVG. Diese Einkommensteilung sei auch der Grund dafür, dass die eigenen Beiträge im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG erst als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest beitrages bezahlt ha be . Da das von dem im Ausland versicherten Ehe gatten erzielte Einkommen trotz Ähnlichkeit der AHV-Systeme - jedenfalls gestützt auf das gel tende Sozialversicherungsabkommen mit dem A.___
- der Einkommensteilung nicht unterlieg e , dien e die Berück sich ti gung dieses Einkom mens bereits bei der für die Rentenhöhe massgebenden Bei tragsleistung seines Ehegatten dem im Rahmen der 1 0. AHV-Revision an ge streb ten Zweck. Nachdem der beschwerdeführende Ehemann mit seinem im A.___ erzielten Einkommen nach der dortigen AHV-Revision keine Ehepaarrente mehr auslösen könne , dürfte die Ausrichtung einer ange mes senen schweizerischen Rente an die Ehefrau im Interesse beide r Ehegatten liegen. Dies bedinge aber die entsprechende Beitragsleistung. 3.2.3
Dem in BGE 140 V 98 publizierte n Urteil des Bundesgerichts (vgl. Pra 8/2014 Nr.
83 S. 620 ff.) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine britisch-schwei zeri sche Doppelbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz war nicht erwerbs tätig. Ihr Ehemann wohnte und arbeitete in Frankreich. Das Bundesgericht hatte zu ent scheiden, ob die Ehefrau der AHV-Beitragspflicht unterl iegt un d wie gege benen falls die AHV-Bei tragsbemessung zu erfolgen hat . D as Bundesgericht erwog, dass die Ehefrau als Nichterwerbstätige der Sozialversicherungspflicht im Wohnsitz staat unterliege ( Art. 13 Abs. 2 lit . f. der Verord nung Nr. 1408/61 be ziehungs weise Art. 11 Abs. 3 lit . e der Verordnung
Nr. 883/2004) . Damit sei sie in der Schweiz AHV-beitragspflichtig (BGE 140 V 48 E. 7.1) . Für die Risiken Alter, Tod und Invalidität verfüge sie in keinem anderen FZA-Ver tragsstaat über eine gleich wertige Versicherungs deckung wie in der Schweiz. Eine Befreiung von der AHV-Versicherungs unter stellung könne sich sodann nicht daraus ergeben, dass die AHV-Beiträge aufgrund verschiedener Solidaritätsmechanismen und Leis tungs ab gren zungen (plafonierte Rentenhöhe, Ehegattenrente von 150 % statt zwei Einzelrenten zu je 100%) nicht zu vollkommen äquivalenten Leistungen führen würden ( BGE 140 V 98 E. 8.3 ) . Des Weiteren sehe d as Schweizer Recht vor, dass beim Ehegatten ohne Er werbs tätig keit angenommen wird, er habe
seine AHV- Beiträge bezahlt , wenn sein Ehegatte, der eine Erwerbs tätigkeit ausüb t , min destens der doppelten Höhe de s Mindest bei tr ages entsprechende Beiträge zahle (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit . a AHVG). Hinsichtlich dieses Artikels stelle sich die Frage, ob kraft
des Gemeinschaftsrechts, insbeson dere des mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführten neuen Art. 5 lit . b, der den Grunds atz der Gleichstellung aufstell e , die vom Ehemann der Beschwerde führerin in Frankreich bezahlten Bei träge schweizerischen Beiträgen gleichge stellt werden müss t en (BGE 140 V 98 E.
9.1 ) . Der mit der Verordnung Nr.
883/2004 eingeführte Art. 5 lit . b habe den Grundsatz der Gleichstellung auf jeden Sachver halt oder jedes Ereignis ausge dehnt, welchem die anwendbare Rechtsordnung Rechtsfolgen zuschreibe. Er sehe vor, dass, wenn kraft der Gesetz gebung des zu ständigen Mitgliedstaates der Ein tritt gewisser Sachverhalte oder Ereignisse Rechtsfolgen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mit gliedstaat ein getretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berück sichtige n müsse , wie wenn sie im eigenen Hoheitsstaat ein getreten wären. Der mit dieser Bestimmung aufgestellte Grundsatz gelte indessen nicht unbegrenzt (BGE 140 V 98 E. 9.2). Zum einen würde eine Beitragsgleich stellung dazu führen, das Ver sicherungskollektiv für die Finanzierung der künf tigen AHV-Leistungen der Beschwerde füh rerin aufkommen zu lassen. Die Bei tragsbefreiung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG rechtfertige sich folglich nur, wenn der Ehegatte tatsächlich AHV-Bei träge im erforderlichen Umfang einzahle. Andern falls würde der Versiche rungs charakter der AHV aufgehoben. Insofern würde au s der Beitrags gleich stellung ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis resul tieren. Zum anderen beschlage die Sach verhaltsgleichstellung in erster Linie die Zusammenrechnung von Ver siche rungs zeiten, nicht jedoch die Versicherungsun terstellung und das im kon kreten Fall interessierende Beitragsrecht (BGE 140 V 98 E. 9.3) .
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass
es bei der Ver pflich tung der Beschwer defüh rerin zur Bezahlung von Nichterwerbstätigen beiträge an die AHV um ihre eigene Beitrags pflicht und nicht um diejenige ihres (im Ausland erwerbstätigen) Ehegatten gehe . Es treffe zwar zu, dass das Einkommen des Ehegatten der Beschwerde führerin ( jedenfalls zur Hälfte) zugleich als Grundlage für die Berech nung der ausländischen Ver sicherung und der schweizerischen Versiche rung die nen würde. Die jeweiligen Beiträge der zwei Ehegatten würden indessen je für sich den Anspruch auf entsprechende Leistun gen in der Form von Renten gegen über der ausländischen Versicherung hin sichtlich des Ehegatten und gegen über der schweizerischen Versicherung der Beschwerdeführerin eröffnen (BGE 125 V
230 E. 3c). Mit Hinwei s auf BGE 125 V 230 E. 3a führte das Bundesgericht sodann aus, dass unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerde führerin daher kein Anlass
bestehe , die von der beschwerdegegnerischen Kasse vorge nom mene Berechnung der streitigen Beiträge auf die Übereinstimmung mit den ein schlä gigen Bestimmungen weiter zu überprüfen. Das Bundesgericht habe mehr mals die Rechtmässigkeit dieser Berechnung anerkannt (BGE 140 V 98 E.
9 . 4). 3. 3
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mehrfachbelastung des Einkommens ihres Ehemanns betrifft, so ergibt sich aus diesen Urteilen des Bun desgerichts, dass zwischen ihrer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige in der Schweiz und derjenigen ihres Ehegatten in Luxemburg zu unterscheiden ist. Mass gebend ist, dass es sich um die eigene Beitragspflicht der Beschwerdeführerin und nicht um diejenige ihres Ehegatten handelt. Deshalb kann nicht von einer Mehrfachbelastung seines Einkommens durch Verabgabung in Luxemburg und einer zusätzlichen Beitragspflicht auf der Hälfte dieses Einkommens aufgrund der schweizerischen AHV gesprochen werden . Eine Sachverhaltsgleichstellung liegt daher nicht vor. Eine Verletzung des in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 statuierten Ausschliesslichkeitsprinzips liegt
deshalb nicht vor . Weiter erachtete es das Bundesgericht als zulässig, dass für die Be messung der Nichter werbstätigenbeiträge die Hälfte des vom Ehegatten im Ausland erzielten Einkom mens berücksichtigt wird . Es begründet dies unter anderem damit, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte dadurch einen Anspruch auf eine höhere AHV-Altersrente erwirbt. Insofern liegt der vorliegende Fall nicht anders, denn die Beschwerde führerin hat nicht vorge bracht, dass sie und ihr Ehemann nicht jeweils einen Rentenanspruch nach Schweizer und luxem burgischem Recht haben werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auch ohne Berück sichti gung der Hälfte des Einkommens ihres Ehegatten dereinst eine AHV-Altersrente im Höchstbetrag beziehen könnte, ist schliesslich folgendes festzu halten: In der AHV führt eine höhere Beitragsleistung nicht in jedem Fall auch zu einer höheren Altersrente. Seit jeher gilt, dass die AHV auf dem Gedanken der Solidarität sämt licher Versicherter
beruht. Dies hat namentlich zur Folge, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Renten bezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind. Ferner besteht kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung (EVGE 1948 S. 116). Im vorliegenden Fall ist daher nicht anders als in den oben wiedergegebenen Urteilen des Bundesgerichts zu entschei den. 4.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk.
2) nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1965, ging gemäss ihren Angaben im Frage bo gen für Nichterwerbstätige seit 2001 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 6/ 3/1). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 erhob die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von X.___ “ Akontobeiträge für Nichterwerbstätige“ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 6/ 6-11). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 6/ 14). Mit Verfügungen vom 4. August 2017 setzte die Aus gleichskasse die Nichter werbstätigenbeiträge der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2014 de fini tiv fest (Urk. 6/ 24, Urk. 6/ 26-27).
Alsdann schrieb die Ausgleichskasse die Ein sprache der Versicherten vom 22. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 als gegen stands los geworden ab (Urk. 6/
E. 1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus gearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selb stän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268 .1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vor schrif ten an.
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Ver ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Ver ord nungen sind am 1. April 2012 in Kraft getreten.
Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche natio nale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrecht lichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. B GE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 AL V Nr. 24 S.
82, Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 ).
E. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) gelten die eigenen Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der andere Ehe gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 1. 3
1. 3 .1
Im Übrigen bezahlen n ichterwerbstätige
Beitragspflichtige Bei träge gemäss Art. 10 AHVG. Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge erlassen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht . 1. 3 . 2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich d ie Beiträge der Nicht erwerbs tätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag ( Art.
E. 2 9 ).
Dagegen führte d ie Versicherte am 14.
September 2017 Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.
6/34). Diese Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. AB.2017.00065.
Am 1 4. September 2017 erhob d ie Versicherte sodann bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die Ver fügungen vom 4. August 2017 ( Urk.
E. 6 /31), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab wies ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2017
führte
X.___ am 1 6. November 2017 ebenfalls
Beschwerde und beantragte, in Aufhebung dieses Entscheids seien ihre Nichterwerbstätigenbeiträge für alle vom erwähnten Einspracheentscheid be troffenen Jahre (2012-2014) ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver hält nisse ihres Ehemanns zu berechnen. In verfahrens recht licher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie, dass der vorliegen de Prozess mit dem Pro zess Nr. AB.2017.00065 zu ver einigen sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde und, dass der vorliegende Prozess mit dem Pro zess Nr. AB.2017.00065 zu vereinigen sei (Urk. 5, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 1/1-47] ). Am 1 2. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 ( Urk.
5) zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 7). 3.
In der Folge hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwer deführerin vom 14.
September 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31.
August 2017 mit Urteil
AB.2017.00065 vom 7.
Feb ruar 2018 teilweise gut. Der Einspracheentscheid wurde insoweit auf ge hoben, als er die Beiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 betraf , und die Sache wurde zur Fortsetzung des Ein sprache verfahrens an die Aus gleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen trat das Sozial versicherungs gericht auf die Beschwerde nicht ein.
Hernach wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 2 0. Januar 2017 betreffend die Jahre 2015 bis 2017 mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 ab. Zudem bestätigte sie mit diesem Entscheid ihre Ver fü gung vom 23. Februar 2018, mit welcher sie die Nichter werbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 defini tiv fest ge setzt hatte . Dagegen erhob die Beschwerde führerin am 2 8. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozes ses Nr. AB.2018.00036 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs. 2 AHVG) vor ge sehen ist , aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Verfügt ein Nicht er werbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV).
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Rentenein kommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1. 4
1. 4 .1
Laut Randziffer ( Rz ) 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. Januar 2008 (WSN) gehört auch das Erwerbsein kom men der Ehefrau oder des Ehemannes beziehungsweise der eingetragenen Part nerin oder des eingetragenen Partners, mit dem diese oder dieser nicht der Bei tragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt , zum Rentenein kom men (gleichlautend in den ab 1. Januar 2012 und 1. Januar 2018 gültigen Ver sionen der WSN). 1. 4 .2
Verwaltungsweisungen wie die WSN richten sich an die Durch führungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre tisierung der recht lichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahr e 2012 bis 2014 die Hälfte des vom Ehemanns der Beschwerdeführerin in Luxemburg erzielten Einkom men s
zu Recht mitberücksichtigt hat. 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 führte die Be schwerdegegnerin aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Luxemburg arbeite. Trotz seines Wohnsitzes in der Schweiz unterstehe er aufgrund des Er werbsortsprinzips der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Er sei in der Schweiz somit nicht der Beitragspflicht unterstellt ( Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei als nichterwerbstätige Person aber beitragspflichtig. Ge mäss R z 2089 der WSN gehöre zum für die Er mittlung der Höhe der Nichterwerbs tätigenbeiträge massgebenden Renten ein kommen das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, mit dem diese oder dieser nicht der Beitragspflicht in der Schweizerischen Versicherung unter liege. Darum werde bei der Berech nung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerde führe rin beim Rentenein kommen die Hälfte des vom Ehemann in Luxemburg erzielten Erwerbsein kommens berücksichtigt ( Urk. 2 S. 2). 2 .3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, vorliegend bilde das Erwerbs einkommen des Ehemanns zugleich Bemessungsgrundlage für seine luxembur gi schen Sozialversicherungsbeiträge als auch (hälftig) für ihre schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge. Damit müsse das Erwerbsein kom men ihres Ehe man nes in zwei Staaten verabgabt
werden. Bei einem rein inner staatlichen Sach ver halt würde die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehepaars einmal berücksichtigt. Dieser Unterschied sei nicht nur im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehungsweise Art. 4 der Verord nung Nr. 883/2004 diskriminierend, weil von diesem Nachteil wesensmässig ausschliesslich Wander arbeitnehmer betroffen seien , sondern behindere auch die Freizügigkeit . Zudem laufe die hälftige Berücksichtigung des ausländischen Er werbsein kom mens des Ehemannes bei der Bemessung der Nichterwerbs tätigen beiträge der Ehefrau im Ergebnis - was die Einkommensbelastung beziehungs weise die Leistungsfähigkeit des Ehepaares betreffe - aufs Gleiche hinaus, wie wenn man dieses Ein kommen nicht nur am EU-ausländischen Arbeitsort, sondern zur Hälfte auch noch direkt in der Schweiz mit Sozialversicherungsbeiträgen belasten würde. Eine solche direkte Mehrfachbelastung (ein ein halbfache Belastung) des Erwerb s ein kom mens w äre
nach Art.
E. 13 Abs. 2 lit . f. der Verord nung Nr. 1408/61 be ziehungs weise Art. 11 Abs. 3 lit . e der Verordnung
Nr. 883/2004) . Damit sei sie in der Schweiz AHV-beitragspflichtig (BGE 140 V 48 E. 7.1) . Für die Risiken Alter, Tod und Invalidität verfüge sie in keinem anderen FZA-Ver tragsstaat über eine gleich wertige Versicherungs deckung wie in der Schweiz. Eine Befreiung von der AHV-Versicherungs unter stellung könne sich sodann nicht daraus ergeben, dass die AHV-Beiträge aufgrund verschiedener Solidaritätsmechanismen und Leis tungs ab gren zungen (plafonierte Rentenhöhe, Ehegattenrente von 150 % statt zwei Einzelrenten zu je 100%) nicht zu vollkommen äquivalenten Leistungen führen würden ( BGE 140 V 98 E. 8.3 ) . Des Weiteren sehe d as Schweizer Recht vor, dass beim Ehegatten ohne Er werbs tätig keit angenommen wird, er habe
seine AHV- Beiträge bezahlt , wenn sein Ehegatte, der eine Erwerbs tätigkeit ausüb t , min destens der doppelten Höhe de s Mindest bei tr ages entsprechende Beiträge zahle (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit . a AHVG). Hinsichtlich dieses Artikels stelle sich die Frage, ob kraft
des Gemeinschaftsrechts, insbeson dere des mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführten neuen Art. 5 lit . b, der den Grunds atz der Gleichstellung aufstell e , die vom Ehemann der Beschwerde führerin in Frankreich bezahlten Bei träge schweizerischen Beiträgen gleichge stellt werden müss t en (BGE 140 V 98 E.
9.1 ) . Der mit der Verordnung Nr.
883/2004 eingeführte Art. 5 lit . b habe den Grundsatz der Gleichstellung auf jeden Sachver halt oder jedes Ereignis ausge dehnt, welchem die anwendbare Rechtsordnung Rechtsfolgen zuschreibe. Er sehe vor, dass, wenn kraft der Gesetz gebung des zu ständigen Mitgliedstaates der Ein tritt gewisser Sachverhalte oder Ereignisse Rechtsfolgen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mit gliedstaat ein getretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berück sichtige n müsse , wie wenn sie im eigenen Hoheitsstaat ein getreten wären. Der mit dieser Bestimmung aufgestellte Grundsatz gelte indessen nicht unbegrenzt (BGE 140 V 98 E. 9.2). Zum einen würde eine Beitragsgleich stellung dazu führen, das Ver sicherungskollektiv für die Finanzierung der künf tigen AHV-Leistungen der Beschwerde füh rerin aufkommen zu lassen. Die Bei tragsbefreiung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG rechtfertige sich folglich nur, wenn der Ehegatte tatsächlich AHV-Bei träge im erforderlichen Umfang einzahle. Andern falls würde der Versiche rungs charakter der AHV aufgehoben. Insofern würde au s der Beitrags gleich stellung ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis resul tieren. Zum anderen beschlage die Sach verhaltsgleichstellung in erster Linie die Zusammenrechnung von Ver siche rungs zeiten, nicht jedoch die Versicherungsun terstellung und das im kon kreten Fall interessierende Beitragsrecht (BGE 140 V 98 E. 9.3) .
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass
es bei der Ver pflich tung der Beschwer defüh rerin zur Bezahlung von Nichterwerbstätigen beiträge an die AHV um ihre eigene Beitrags pflicht und nicht um diejenige ihres (im Ausland erwerbstätigen) Ehegatten gehe . Es treffe zwar zu, dass das Einkommen des Ehegatten der Beschwerde führerin ( jedenfalls zur Hälfte) zugleich als Grundlage für die Berech nung der ausländischen Ver sicherung und der schweizerischen Versiche rung die nen würde. Die jeweiligen Beiträge der zwei Ehegatten würden indessen je für sich den Anspruch auf entsprechende Leistun gen in der Form von Renten gegen über der ausländischen Versicherung hin sichtlich des Ehegatten und gegen über der schweizerischen Versicherung der Beschwerdeführerin eröffnen (BGE 125 V
230 E. 3c). Mit Hinwei s auf BGE 125 V 230 E. 3a führte das Bundesgericht sodann aus, dass unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerde führerin daher kein Anlass
bestehe , die von der beschwerdegegnerischen Kasse vorge nom mene Berechnung der streitigen Beiträge auf die Übereinstimmung mit den ein schlä gigen Bestimmungen weiter zu überprüfen. Das Bundesgericht habe mehr mals die Rechtmässigkeit dieser Berechnung anerkannt (BGE 140 V 98 E.
9 . 4). 3. 3
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mehrfachbelastung des Einkommens ihres Ehemanns betrifft, so ergibt sich aus diesen Urteilen des Bun desgerichts, dass zwischen ihrer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige in der Schweiz und derjenigen ihres Ehegatten in Luxemburg zu unterscheiden ist. Mass gebend ist, dass es sich um die eigene Beitragspflicht der Beschwerdeführerin und nicht um diejenige ihres Ehegatten handelt. Deshalb kann nicht von einer Mehrfachbelastung seines Einkommens durch Verabgabung in Luxemburg und einer zusätzlichen Beitragspflicht auf der Hälfte dieses Einkommens aufgrund der schweizerischen AHV gesprochen werden . Eine Sachverhaltsgleichstellung liegt daher nicht vor. Eine Verletzung des in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 statuierten Ausschliesslichkeitsprinzips liegt
deshalb nicht vor . Weiter erachtete es das Bundesgericht als zulässig, dass für die Be messung der Nichter werbstätigenbeiträge die Hälfte des vom Ehegatten im Ausland erzielten Einkom mens berücksichtigt wird . Es begründet dies unter anderem damit, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte dadurch einen Anspruch auf eine höhere AHV-Altersrente erwirbt. Insofern liegt der vorliegende Fall nicht anders, denn die Beschwerde führerin hat nicht vorge bracht, dass sie und ihr Ehemann nicht jeweils einen Rentenanspruch nach Schweizer und luxem burgischem Recht haben werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auch ohne Berück sichti gung der Hälfte des Einkommens ihres Ehegatten dereinst eine AHV-Altersrente im Höchstbetrag beziehen könnte, ist schliesslich folgendes festzu halten: In der AHV führt eine höhere Beitragsleistung nicht in jedem Fall auch zu einer höheren Altersrente. Seit jeher gilt, dass die AHV auf dem Gedanken der Solidarität sämt licher Versicherter
beruht. Dies hat namentlich zur Folge, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Renten bezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind. Ferner besteht kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung (EVGE 1948 S. 116). Im vorliegenden Fall ist daher nicht anders als in den oben wiedergegebenen Urteilen des Bundesgerichts zu entschei den. 4.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk.
2) nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00081
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Dornimatte 6, 6047 Kastanienbaum gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1965, ging gemäss ihren Angaben im Frage bo gen für Nichterwerbstätige seit 2001 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 6/ 3/1). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 erhob die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von X.___ “ Akontobeiträge für Nichterwerbstätige“ für die Jahre 2012 bis 2017 (Urk. 6/ 6-11). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 6/ 14). Mit Verfügungen vom 4. August 2017 setzte die Aus gleichskasse die Nichter werbstätigenbeiträge der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2014 de fini tiv fest (Urk. 6/ 24, Urk. 6/ 26-27).
Alsdann schrieb die Ausgleichskasse die Ein sprache der Versicherten vom 22. Februar 2017 mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 als gegen stands los geworden ab (Urk. 6/ 2 9 ).
Dagegen führte d ie Versicherte am 14.
September 2017 Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk.
6/34). Diese Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. AB.2017.00065.
Am 1 4. September 2017 erhob d ie Versicherte sodann bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die Ver fügungen vom 4. August 2017 ( Urk. 6 /31), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2017 ab wies ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2017
führte
X.___ am 1 6. November 2017 ebenfalls
Beschwerde und beantragte, in Aufhebung dieses Entscheids seien ihre Nichterwerbstätigenbeiträge für alle vom erwähnten Einspracheentscheid be troffenen Jahre (2012-2014) ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver hält nisse ihres Ehemanns zu berechnen. In verfahrens recht licher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie, dass der vorliegen de Prozess mit dem Pro zess Nr. AB.2017.00065 zu ver einigen sei (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde und, dass der vorliegende Prozess mit dem Pro zess Nr. AB.2017.00065 zu vereinigen sei (Urk. 5, unter Beilage der Kassen akten [ Urk. 1/1-47] ). Am 1 2. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 ( Urk.
5) zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 7). 3.
In der Folge hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwer deführerin vom 14.
September 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31.
August 2017 mit Urteil
AB.2017.00065 vom 7.
Feb ruar 2018 teilweise gut. Der Einspracheentscheid wurde insoweit auf ge hoben, als er die Beiträge der Beschwerdeführerin für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 betraf , und die Sache wurde zur Fortsetzung des Ein sprache verfahrens an die Aus gleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen trat das Sozial versicherungs gericht auf die Beschwerde nicht ein.
Hernach wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 2 0. Januar 2017 betreffend die Jahre 2015 bis 2017 mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 ab. Zudem bestätigte sie mit diesem Entscheid ihre Ver fü gung vom 23. Februar 2018, mit welcher sie die Nichter werbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 defini tiv fest ge setzt hatte . Dagegen erhob die Beschwerde führerin am 2 8. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde. Diese Beschwerde ist Gegenstand des Prozes ses Nr. AB.2018.00036 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681 ) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus gearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspar teien unter einander insbe sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beit nehmer und Selb stän dige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Gemeinschaft zu - und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268 .1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh rung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienan gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vor schrif ten an.
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Ver ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Ver ord nungen sind am 1. April 2012 in Kraft getreten.
Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche natio nale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrecht lichen Vorgaben ist es Sa che des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. B GE 131 V 214 E. 5.3; SVR 2006 AL V Nr. 24 S.
82, Urteil des Bundesgerichts C 290/03 vom 6. März 2006 ). 1.2
Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit . a des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) gelten die eigenen Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der andere Ehe gatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. 1. 3
1. 3 .1
Im Übrigen bezahlen n ichterwerbstätige
Beitragspflichtige Bei träge gemäss Art. 10 AHVG. Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat nähere Vor schriften über die Be messung der Beiträge erlassen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) Gebrauch gemacht . 1. 3 . 2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich d ie Beiträge der Nicht erwerbs tätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag ( Art. 10 Abs. 2 AHVG) vor ge sehen ist , aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Verfügt ein Nicht er werbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet ( Art. 28 Abs. 2 AHVV).
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Rentenein kommens ( Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1. 4
1. 4 .1
Laut Randziffer ( Rz ) 2089 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständiger werbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. Januar 2008 (WSN) gehört auch das Erwerbsein kom men der Ehefrau oder des Ehemannes beziehungsweise der eingetragenen Part nerin oder des eingetragenen Partners, mit dem diese oder dieser nicht der Bei tragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt , zum Rentenein kom men (gleichlautend in den ab 1. Januar 2012 und 1. Januar 2018 gültigen Ver sionen der WSN). 1. 4 .2
Verwaltungsweisungen wie die WSN richten sich an die Durch führungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkre tisierung der recht lichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahr e 2012 bis 2014 die Hälfte des vom Ehemanns der Beschwerdeführerin in Luxemburg erzielten Einkom men s
zu Recht mitberücksichtigt hat. 2 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2017 führte die Be schwerdegegnerin aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Luxemburg arbeite. Trotz seines Wohnsitzes in der Schweiz unterstehe er aufgrund des Er werbsortsprinzips der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Er sei in der Schweiz somit nicht der Beitragspflicht unterstellt ( Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei als nichterwerbstätige Person aber beitragspflichtig. Ge mäss R z 2089 der WSN gehöre zum für die Er mittlung der Höhe der Nichterwerbs tätigenbeiträge massgebenden Renten ein kommen das Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, mit dem diese oder dieser nicht der Beitragspflicht in der Schweizerischen Versicherung unter liege. Darum werde bei der Berech nung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerde führe rin beim Rentenein kommen die Hälfte des vom Ehemann in Luxemburg erzielten Erwerbsein kommens berücksichtigt ( Urk. 2 S. 2). 2 .3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, vorliegend bilde das Erwerbs einkommen des Ehemanns zugleich Bemessungsgrundlage für seine luxembur gi schen Sozialversicherungsbeiträge als auch (hälftig) für ihre schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge. Damit müsse das Erwerbsein kom men ihres Ehe man nes in zwei Staaten verabgabt
werden. Bei einem rein inner staatlichen Sach ver halt würde die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehepaars einmal berücksichtigt. Dieser Unterschied sei nicht nur im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehungsweise Art. 4 der Verord nung Nr. 883/2004 diskriminierend, weil von diesem Nachteil wesensmässig ausschliesslich Wander arbeitnehmer betroffen seien , sondern behindere auch die Freizügigkeit . Zudem laufe die hälftige Berücksichtigung des ausländischen Er werbsein kom mens des Ehemannes bei der Bemessung der Nichterwerbs tätigen beiträge der Ehefrau im Ergebnis - was die Einkommensbelastung beziehungs weise die Leistungsfähigkeit des Ehepaares betreffe - aufs Gleiche hinaus, wie wenn man dieses Ein kommen nicht nur am EU-ausländischen Arbeitsort, sondern zur Hälfte auch noch direkt in der Schweiz mit Sozialversicherungsbeiträgen belasten würde. Eine solche direkte Mehrfachbelastung (ein ein halbfache Belastung) des Erwerb s ein kom mens w äre
nach Art.
13 Abs.
1 der Verordnung Nr. 1407/71 be ziehungsw ei se Art.
11 Abs.
1 der Verordnung Nr. 883/2004 von v ornherein aus geschlossen . Es sei europa recht lich unzulässig, ein und dasselbe Erwerbseinkommen mit Sozialab gaben zu be lasten, die sich aus der Anwendung der Rechts vorschriften mehrerer Mit glied staaten ergeben ( Urk. 1 S. 6). Die staatsvertragliche Regelung des FZA in Verbindung mit den europäischen Koordinierungsverord nungen würden somit die (hälftige) Berücksichtigung des luxemburgischen Er werbseinkommens ihres Ehemannes für die Bemessung ihrer Nicht er werbs tätigenbeiträge verbieten. Diese Bestimmungen würden dem im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnten Art. 28 AHVV und der WSN vorgehen (Urk.
1 S.
7). Wenn schon die auf dem ausländischen Erwerbseinkommen des Ehemann e s ans EU-ausländische Sozial ver sicherungssystem bezahlten Beiträge für die An wendung von Art.
3 Abs.
3 lit .
a AHVG nicht berücksichtigt würden, so sei dieses Erwerbseinkommen für die schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge der Ehe frau vollständig unbeachtet zu lassen (Urk.
1 S.
7). Die (hälftige) Berück sich tigung des in einem EU-Staat bei tragspflichtigen Erwerbseinkommens des Ehe mannes für die Bemessung der Ehe frau lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass später beide Ehepartner An spruch auf der jeweiligen Berech nungsgrundlage ent sprechende Renten - er eine aus einem EU-Staat, sie eine aus der Schweiz - haben werden ( Urk. 1 S. 5) . Wenn schon allein die nach dem Vermögen und/oder den eigene n Er werbs ein kom men der zurzeit nicht erwerbstätigen Ehefrau bemessenen Beitragszahlungen zu einer Maximalrente führ t en, bring e eine durch die Berücksichtigung der Hälfte des aus ländischen Er werbseinkommens des Ehe mannes bewirkte Bezahlung von noch höheren Beiträ gen nichts ( Urk. 1 S. 5 -6 ) . 3 .
3.1
Angesichts des Wohnsitzes der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin in Y.___ ist hinsichtlich ihrer Beitragspflicht Schweizer Recht anzuwenden. Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Luxemburg arbeitet , ändert daran nichts. Dies ist unbestritten geblieben ( Urk. 1 S. 2). 3.2 3.2 . 1
Mit Urteil H 114 /05 vom 9. Mai 2007 hatte das Bundesgericht die Beschwerde einer in der Schweiz wohnhaften Schweizerin, welche von der Ausgleichskasse Z.___ zur Bezahlung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichtet worden war , zu beurteilen. Deren Ehemann, ein deutscher Staatsangehöriger, arbeitete in Deutschland bei einem d eutschen Unternehmen. Als Renteneinkommen berück sichtige die Ausgleichskasse Z.___ die Hälfte des vom Ehemann in Deutschland erzielten Erwerbseinkommens (vgl. Sachverhalt lit . A
jenes Urteils ). Die Beschwer deführerin brachte in jenem Verfahren vor, als nicht erwerbstätige, in der Schweiz lebende Ehefrau eines in Deutschland erwerbstätigen Mannes sei sie nicht ver 5- pflichtet, AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten und eine allfällige Beitrags schuld sei dadurch getilgt, dass ihr Ehemann in Deutschland Sozialversicherungs beiträge bezahlt habe (E. 2.1 jenes Urteils) . Dazu
erwog d as Bundesgericht in E.
4.3.2 jenes Urteils , das s die Verordnung Nr. 1408/71 keine Bestimmung ent halte , die der strei tigen Beitragserhebung entgegenstünde . D as Beschäftigungs landprinzip ge mäss Art. 13 Abs. 2 lit . a und b dieser Verordnung gelte nur für den erwerbs tätigen Ehemann der Beschwerdeführerin, aber nicht für diese selber. Sofern die Beitragstilgung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als soziale Vergünstigung gemäss
Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA qualifiziert würde, würde die schweizerische Regelung weder dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgebot ( Art. 9 Anhang I FZA ) zuwiderlaufen noch gegen das in Art. 2 FZA verankerte Diskriminierungs verbot verstossen . 3.2 . 2
In E. 3c von BGE 125 V 230 erwog das Bundesgericht sodann folgendes: Es besteh e kein Widerspruch darin, einerseits die Beiträge des versicherten nichter werbstätigen Ehegatten gestützt auf
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG als nicht bezahlt gelten zu lassen, wenn sein erwerbstätiger Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig ist, und anderseits die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 AHVG, d.h. unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des daraus unterhaltspflichtigen Ehe gatten zu bemessen. Z war sei das gleiche Erwerbseinkommen des Ehegatten für die ausländische und die schweizerische Versicherung - hier zur Hälfte - Beitrags objekt. Es würden dadurch aber auch den jeweiligen Beitragsleistungen ent spre chende Rentenleistungen des erwerbstätigen Ehegatten gegenüber der auslän di schen Versicherung und des nichterwerbstätigen Ehegatten gegenüber der schweizerischen Versicherung begründet. Dies rechtfertigt e auch den Einbezug der Hälfte des von der Alters- und Hinterlassenenversicherung als solches nicht erfassten Erwerbseinkommens , selbst wenn es der Beitragspflicht einer ausländi schen Sozialversicherung unterlieg e (noch offen gelassen in AHI 1994 S. 170 E.
4e). Die Beschwerdeführenden würden sodann aus der Beitragspflicht ent spre chend den sozialen Verhältnissen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ab leiten , sie könnten ohne Verletzung von
Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossenschaft (BV; heute: Art. 8 BV) nicht verpflichtet werden, insgesamt mehr Beiträge zu bezahlen als ein in gleichen sozialen Verhältnissen lebendes Ehepaar mit schweizerischem Wohn- und Arbeitsort.
Art. 10 Abs. 1 AHVG reg l e die Beitragspflicht der nichterwerbstätigen (Einzel-)Personen, nicht der Ehepaare, von denen zudem mindestens ein Teil erwerbstätig ist. Dass die beschwerde füh rende Ehefrau mehr Beiträge bezahlen m ü ss e als eine in gleichen sozialen Ver hältnissen lebende Versicherte ,
liege daran, dass ihre Beiträge gestützt auf
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG
n icht als bezahlt gelten, da ihr Ehemann nicht in der schwei ze rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sei . Damit sei die gerügte Ungleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben. Unabhängig davon lieg e eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit im Vergleich mit Ehegatten, die beide der gleichen Versicherung angehören, nicht vor, da im Umstand der Unterstellung unter zwei verschiedene Versicherungen ein vernünftiger Grund der Ungleichbe handlung zu erblicken sei .
Die von den Beschwerdeführenden angestrebte Bei tragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau in der Höhe des Mindestbetrages würde unter Vorbehalt allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu einer sehr tiefen Rente führen. Diese
a Art . 4 Abs. 2 BV verletzende Ungleichheit habe der Gesetzgeber mit der 1 0. AHV-Revision beheben wollen . Falls beide Ehe gatten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt seien , gesch eh e dies auf dem Wege der Einkommensteilung gemäss
Art. 29 quinquies
Abs. 3 bis 5 AHVG. Diese Einkommensteilung sei auch der Grund dafür, dass die eigenen Beiträge im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG erst als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest beitrages bezahlt ha be . Da das von dem im Ausland versicherten Ehe gatten erzielte Einkommen trotz Ähnlichkeit der AHV-Systeme - jedenfalls gestützt auf das gel tende Sozialversicherungsabkommen mit dem A.___
- der Einkommensteilung nicht unterlieg e , dien e die Berück sich ti gung dieses Einkom mens bereits bei der für die Rentenhöhe massgebenden Bei tragsleistung seines Ehegatten dem im Rahmen der 1 0. AHV-Revision an ge streb ten Zweck. Nachdem der beschwerdeführende Ehemann mit seinem im A.___ erzielten Einkommen nach der dortigen AHV-Revision keine Ehepaarrente mehr auslösen könne , dürfte die Ausrichtung einer ange mes senen schweizerischen Rente an die Ehefrau im Interesse beide r Ehegatten liegen. Dies bedinge aber die entsprechende Beitragsleistung. 3.2.3
Dem in BGE 140 V 98 publizierte n Urteil des Bundesgerichts (vgl. Pra 8/2014 Nr.
83 S. 620 ff.) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine britisch-schwei zeri sche Doppelbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz war nicht erwerbs tätig. Ihr Ehemann wohnte und arbeitete in Frankreich. Das Bundesgericht hatte zu ent scheiden, ob die Ehefrau der AHV-Beitragspflicht unterl iegt un d wie gege benen falls die AHV-Bei tragsbemessung zu erfolgen hat . D as Bundesgericht erwog, dass die Ehefrau als Nichterwerbstätige der Sozialversicherungspflicht im Wohnsitz staat unterliege ( Art. 13 Abs. 2 lit . f. der Verord nung Nr. 1408/61 be ziehungs weise Art. 11 Abs. 3 lit . e der Verordnung
Nr. 883/2004) . Damit sei sie in der Schweiz AHV-beitragspflichtig (BGE 140 V 48 E. 7.1) . Für die Risiken Alter, Tod und Invalidität verfüge sie in keinem anderen FZA-Ver tragsstaat über eine gleich wertige Versicherungs deckung wie in der Schweiz. Eine Befreiung von der AHV-Versicherungs unter stellung könne sich sodann nicht daraus ergeben, dass die AHV-Beiträge aufgrund verschiedener Solidaritätsmechanismen und Leis tungs ab gren zungen (plafonierte Rentenhöhe, Ehegattenrente von 150 % statt zwei Einzelrenten zu je 100%) nicht zu vollkommen äquivalenten Leistungen führen würden ( BGE 140 V 98 E. 8.3 ) . Des Weiteren sehe d as Schweizer Recht vor, dass beim Ehegatten ohne Er werbs tätig keit angenommen wird, er habe
seine AHV- Beiträge bezahlt , wenn sein Ehegatte, der eine Erwerbs tätigkeit ausüb t , min destens der doppelten Höhe de s Mindest bei tr ages entsprechende Beiträge zahle (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit . a AHVG). Hinsichtlich dieses Artikels stelle sich die Frage, ob kraft
des Gemeinschaftsrechts, insbeson dere des mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführten neuen Art. 5 lit . b, der den Grunds atz der Gleichstellung aufstell e , die vom Ehemann der Beschwerde führerin in Frankreich bezahlten Bei träge schweizerischen Beiträgen gleichge stellt werden müss t en (BGE 140 V 98 E.
9.1 ) . Der mit der Verordnung Nr.
883/2004 eingeführte Art. 5 lit . b habe den Grundsatz der Gleichstellung auf jeden Sachver halt oder jedes Ereignis ausge dehnt, welchem die anwendbare Rechtsordnung Rechtsfolgen zuschreibe. Er sehe vor, dass, wenn kraft der Gesetz gebung des zu ständigen Mitgliedstaates der Ein tritt gewisser Sachverhalte oder Ereignisse Rechtsfolgen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mit gliedstaat ein getretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berück sichtige n müsse , wie wenn sie im eigenen Hoheitsstaat ein getreten wären. Der mit dieser Bestimmung aufgestellte Grundsatz gelte indessen nicht unbegrenzt (BGE 140 V 98 E. 9.2). Zum einen würde eine Beitragsgleich stellung dazu führen, das Ver sicherungskollektiv für die Finanzierung der künf tigen AHV-Leistungen der Beschwerde füh rerin aufkommen zu lassen. Die Bei tragsbefreiung nach Art. 3 Abs. 3 AHVG rechtfertige sich folglich nur, wenn der Ehegatte tatsächlich AHV-Bei träge im erforderlichen Umfang einzahle. Andern falls würde der Versiche rungs charakter der AHV aufgehoben. Insofern würde au s der Beitrags gleich stellung ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis resul tieren. Zum anderen beschlage die Sach verhaltsgleichstellung in erster Linie die Zusammenrechnung von Ver siche rungs zeiten, nicht jedoch die Versicherungsun terstellung und das im kon kreten Fall interessierende Beitragsrecht (BGE 140 V 98 E. 9.3) .
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass
es bei der Ver pflich tung der Beschwer defüh rerin zur Bezahlung von Nichterwerbstätigen beiträge an die AHV um ihre eigene Beitrags pflicht und nicht um diejenige ihres (im Ausland erwerbstätigen) Ehegatten gehe . Es treffe zwar zu, dass das Einkommen des Ehegatten der Beschwerde führerin ( jedenfalls zur Hälfte) zugleich als Grundlage für die Berech nung der ausländischen Ver sicherung und der schweizerischen Versiche rung die nen würde. Die jeweiligen Beiträge der zwei Ehegatten würden indessen je für sich den Anspruch auf entsprechende Leistun gen in der Form von Renten gegen über der ausländischen Versicherung hin sichtlich des Ehegatten und gegen über der schweizerischen Versicherung der Beschwerdeführerin eröffnen (BGE 125 V
230 E. 3c). Mit Hinwei s auf BGE 125 V 230 E. 3a führte das Bundesgericht sodann aus, dass unter Berücksichtigung der Argumentation der Beschwerde führerin daher kein Anlass
bestehe , die von der beschwerdegegnerischen Kasse vorge nom mene Berechnung der streitigen Beiträge auf die Übereinstimmung mit den ein schlä gigen Bestimmungen weiter zu überprüfen. Das Bundesgericht habe mehr mals die Rechtmässigkeit dieser Berechnung anerkannt (BGE 140 V 98 E.
9 . 4). 3. 3
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mehrfachbelastung des Einkommens ihres Ehemanns betrifft, so ergibt sich aus diesen Urteilen des Bun desgerichts, dass zwischen ihrer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige in der Schweiz und derjenigen ihres Ehegatten in Luxemburg zu unterscheiden ist. Mass gebend ist, dass es sich um die eigene Beitragspflicht der Beschwerdeführerin und nicht um diejenige ihres Ehegatten handelt. Deshalb kann nicht von einer Mehrfachbelastung seines Einkommens durch Verabgabung in Luxemburg und einer zusätzlichen Beitragspflicht auf der Hälfte dieses Einkommens aufgrund der schweizerischen AHV gesprochen werden . Eine Sachverhaltsgleichstellung liegt daher nicht vor. Eine Verletzung des in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 statuierten Ausschliesslichkeitsprinzips liegt
deshalb nicht vor . Weiter erachtete es das Bundesgericht als zulässig, dass für die Be messung der Nichter werbstätigenbeiträge die Hälfte des vom Ehegatten im Ausland erzielten Einkom mens berücksichtigt wird . Es begründet dies unter anderem damit, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte dadurch einen Anspruch auf eine höhere AHV-Altersrente erwirbt. Insofern liegt der vorliegende Fall nicht anders, denn die Beschwerde führerin hat nicht vorge bracht, dass sie und ihr Ehemann nicht jeweils einen Rentenanspruch nach Schweizer und luxem burgischem Recht haben werden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auch ohne Berück sichti gung der Hälfte des Einkommens ihres Ehegatten dereinst eine AHV-Altersrente im Höchstbetrag beziehen könnte, ist schliesslich folgendes festzu halten: In der AHV führt eine höhere Beitragsleistung nicht in jedem Fall auch zu einer höheren Altersrente. Seit jeher gilt, dass die AHV auf dem Gedanken der Solidarität sämt licher Versicherter
beruht. Dies hat namentlich zur Folge, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Renten bezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind. Ferner besteht kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung (EVGE 1948 S. 116). Im vorliegenden Fall ist daher nicht anders als in den oben wiedergegebenen Urteilen des Bundesgerichts zu entschei den. 4.
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2017 (Urk.
2) nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher