opencaselaw.ch

AB.2017.00054

Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung. Bei Rückstellungen für AHV-Beiträge erfolgt die Beitragserhebung bei deren Auflösung. Ein Einkommensabzug im Betrag der Rückstellung wäre dann vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer vor der Gesetzesänderung erfolgten Steuermeldung (mit Wiederaufrechnung durch die Steuerbehörde) bereits als Teil des beitragspflichtigen Einkommens verabgabt worden wäre. (BGE 9C_189/2018)

Zürich SozVersG · 2018-01-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ist der Ausgleichskasse A.___ als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Beitragsv erfügun gen vom

23. Okto ber 2013

beziehungsweise

21. Oktober 2014 erhob die Ausgleichskasse

von X.___

persönliche Beiträge

für die Jahre 2007 und 2008 respektive für das Jahr 201 0. Nachdem die Einsprachen von X.___ mit Einsprache ent scheiden vom

18. Juni 2014 und

11. Dezember 2014 abgewiesen wurden, erhob er am 3 0. Juni 2014 beziehungsweise 1 2. Januar 2015 jeweils Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

Mit Urteilen vom 29.

Januar 2016 hiess d as Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde n teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge betreffend Beitragsjahre 2007 und 2008 sowie 2010 an die Ausgleichskasse zurück (vgl. Urteile des Sozialver sicherungsgericht s des Kantons Zürich AB.2014.00036 und AB.2015.0003 vom 2 9. Januar 2016) . Auf die von X.___ gegen diese Urteile am 1 0. März 2016 erhobene Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteilen vom 8. April 2016 nicht ein ( Urk. 10/21 im Prozess Nr. AB.2017.00055).

In der Folge setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge (inklusive Ver waltungskosten) von X.___ gestützt auf die rektifizierte n Steuermel dungen vom 1 8. Oktober 2016 ( Urk. 10/11-13 im Prozess Nr. AB.2017.00055 ) mit Beitragsverfügungen vom 2 4. Oktober 2016 auf

Fr. 776‘226.60 (Beitragsjahr 2007), Fr. 322‘012.60 (Beitragsjahr 2008) und Fr. 489‘032.-- (Beitragsjahr 2010)

fest ( Urk. 10/5 , Urk. 10/7, Urk. 10/9 im Prozess Nr. AB.2017.00055).

Dagegen erhob X.___ am 2 4. November 2016 Einsprache ( Urk. 10/3 im Prozess Nr. AB.2017.00055 ). Mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2017 wies die Aus gleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2 im Pro zess Nr. AB.2017.00055). 1.2

Zuvor hatte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von

X.___ für das Jahr 20 12

m it V erfügung vom 21 . Juni 2016 auf Fr. 490‘661 . 20 inklu sive Ver waltungskosten bemessen

( Urk. 1 0 / 5 ) .

Die dagegen von X.___ am 1 9. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 10/3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2017 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

X.___ erhob am 2 2. August 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 0. Juni 2017 betreffend persönliche Beiträge für das Beitrags jahr 2012 und beantragte, dass

diese ge stützt auf ein beitragspflichti ges Ein kommen von Fr.

4‘920‘735.-- festzusetzen seien ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerde gegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2 2. September beziehungs weise 1 3. Oktober 2017 Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2017 reichte sie die Kassenakten ein ( Urk. 9, Urk. 10/1-8) . Am 1 8. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort vom 1 3. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11 ; vgl. auch Urk. 7 ). 2.2

Am 22. August 2017 erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde gegen die Beitragsfestsetzung betreffend d ie Jahre 2007, 2008 und 2010 (Prozess Nr. AB.2017.00055). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September beziehungsweise 1 3. Oktober 2017 Ab weisung der Be schwer de ( Urk. 6 im Pro zess Nr. AB.2017.00055). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2017 reichte sie die Kassenakten ( Urk. 9, Urk. 10/1-22 im Pro zess Nr. AB.2017.00055) ein. Am 1 8. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort vom 1 3. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11 im Pro zess Nr. AB.2017.00055). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass d ie Verfahren Nr. AB.2017.00054 betref fend Beitragsjahr 2012 sowie Nr. AB.2017.00055 betreffend Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 zu vereinigen sei e n ( Urk. 1 S. 1, Urk. 1 S. 6 im Prozess Nr. AB.2017.00055). Nachdem die Verfahrensbeteilig t en identisch sind und es in beiden Verfahren um die Wiederaufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge bezie hungsweise den Abzug der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rück stel lungen für AHV-Beiträge geht , rechtfertigt es sich, den Prozess Nr. AB.2017.00055 in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse A.___ mit dem vorliegenden Prozess Nr.

AB.2017.00054 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zu führen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Ver bindung mit Art. 125

lit . c der Zivilprozessordnung [ZPO] ).

Das Verfahren AB.2017.00055 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 2 /0- 1 2 geführt. 2 .

2 .1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f.

des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapi tals. 2 .2

Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichs kassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2 .3

Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 20 12 in Kraft stehenden Fassung).

Unter dem Titel “ Auf rechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die dies bezügliche Über gangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. Zudem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen in Rz 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3).

Das Bundesgericht führte in E. 2.3 des Urteils 9C_376/2016 vom 1 2. September 2016 sodann aus , dass die Neuregelung in Art. 9 Abs. 4 AHVG im Sinne einer administrati ven Vereinfachung und einheitlichen Gesetzesanwendung be zweckte, die kanto nalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und dem entsprechenden Meldeverkehr zu entlasten. Die Ausgleichskassen haben die Bei träge selbst dann aufzurechnen, wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichs kasse zugelassenen. In Abweichung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) muss sich die Ausgleichskasse gerade nicht mehr darum kümmern, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat; eine stossende Beitragserhebung ist darin nicht zu erblicken (BGE 139 V 537 E. 5.5). Dabei können sich Abweichungen zwischen den in einem Jahr ver buchten AHV-Beiträgen und den aus der Neuregelung resultierenden auf gerechneten Beiträgen, namentlich aus periodenfremden Buchungen oder Auf rechnungen der Steuerbehörden , ergeben. Diese Konsequenz ist hinzu nehmen, hat sie doch der Gesetzgeber bei der von ihm angestrebten Verein fachung der Arbeitsabläufe bewusst in Kauf genommen (BGE 139 V 537 E. 5.4 mit Hinweis; vgl. Rz . 1170.2 WSN in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 141 V 433). 2 .4

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung jede rechts kräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuer behörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerben den Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3 .

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteilen AB.2014.00036 und AB.2015.00003 vom 2 9. Januar 2016 betreffend d ie persönlichen Beiträge des Beschwerde führers für die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 ausgeführt, dass die rechtsanwenden den Behörden

und Gerichte an

Art. 9 Abs. 4 AHVG sowie die dazuge hörenden Über gangsbestimmung des AHVG gebunden sind und der Gesetzgeber mit der Ein führung vo n Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst i n Kauf genomme n hat , dass die auf Steuerseite abgezogenen Bei träge nicht zwin gend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen (Urteil AB.2014.00036 vom 29.

Januar 2016 E.

3.3 f., Urteil AB.2015.00003 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.3).

Soweit der Beschwerdeführer mithin im vorliegend en Verfahren erneut geltend macht, bei dieser Neuregelung zur Beitragsfestsetzung bei Selbständiger werben den handle es sich um eine ver fas sungswidrige Rückwirkung ( Urk. 12/1 S. 2 f.), ist festzuhalten, dass das Gericht dies mit den früheren Urteilen in Sache n der Parteien bereits beurteilt hat und dem Beschwerdeführer nicht gefolgt ist. 3.2

3.2.1

Sodann hat das Sozialversicherungsgericht zum

vom Beschwerdeführer im Pro zess Nr. AB.2014.00036 als Eventualstandpunkt geltend gemachte n Vor brin gen, wonach die Auflösung der AHV-Rückstellung vom beitrags pflich tigen Einkom men in Abzug zu bringen sei, ausgeführt, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergä ben, dass in den Jahren 2007 und 2008 Rückstel lungen für AHV-Beiträge aufgelöst worden seien,

was in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 AHVG zu einer doppelten Verabgabung führen würde, die eindeutig und klarer weise ausgeschieden werden könnte und über das Ausmass der dem System wechsel immanenten Ungenauigkeit zwischen effektiv abgezogenen und aufge rech neten Sozialversicherungsbeiträgen hinausgehen würde ( Urteil AB.2014.00036

vom 2 9. Januar 2016 E.

3.4 mit Hinweis) .

Diese Aussage trifft auch aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor zu und gilt auch für das Jahr 2010. 3.2. 2

Wie in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 vom 2 2. August 2017

(vgl. Urk. 12/ 1 S. 4 und 5) entsprachen die vo n ih m im Prozess Nr.

AB.2014.00036

gelten d gemachten “Rückstellungen “ im Erge bnis der Differenz zwischen den gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnenden Beiträgen zu den tatsächlich ver buchten Beiträgen ( Urteil AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.4 ). Dazu hielt das Sozialversicherungsgericht in E. 3.4 des Urteil s AB.2014.00036 vom 29.

Januar 2016 fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst i n Kauf genommen habe , dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen.

So oder anders wäre es dem Gericht nur dann möglich, vom auf einer rechtskräftig en Steuereinschät zung beruhenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält , die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (E. 2.4 vorstehend) . Rückstellungen werden für Verpflichtungen, die im Geschäftsjahr bestehen, deren Höhe aber noch nicht genau bekannt ist , ge bildet. Ergibt sich erst aufgrund der nachträglichen definitiven Beitragsfest setzung, dass die Rückstellung en für die AHV-Beiträge vom Selbständiger werbenden zu tief oder zu hoch bemessen wurden, kann allein deswegen noch nicht von einem klaren Irrtum bei der Steuerein schätzung gesprochen werden. Zudem sind Rückstellungen auch nicht steuer rechtlich belanglos, zumal Rück stellungen gemäss den Vorschriften des Steuerrechts vom Einkom men abgezo gen werden können (vgl. für die direkte Bundessteuer: Art. 27 Abs. 1 und Art. 29

des Bun des gesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] ). 3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, i m Jahr 2012 sei eine für mutmass lich geschuldete AHV-Beiträge gebildete Rückstellung Fr. 138‘000.-- aufgelöst worden ( Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist, ob bezüglich dieser Rückstel lun gen eine doppelte V erabgabung vorliegt (E. 3.2.1). 3 . 3.2

Seit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2012 erfolgt die Wiederaufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskassen (E. 2 .3 vorstehend) . Zuvor war dies mit Inkrafttreten von aArt . 27 Abs. 1 AHVV per 1. Januar 2001 bis 31. Dezem ber 2011 Sache der Steuerbehörden (vgl. dazu: Urteil des Bundes ge richts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2 ff., E.

3.2).

Zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen per 1. Januar 2012 gehörte, dass die Steuerbehörden den Ausgleichskassen ab diesem Tag - ausser sie würden dies in der Meldung anders vermerken - ein “Nettoeinkommen“, das heisst das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der AHV-Beiträge im Steuerverfahren melden , ungeachtet des Beitragsjahres (vgl. E.

2 .3 vorste hend ) . Löst ein Selbständigerwer bender Rückstellung en,

welche für noch nicht geleistete AHV- Beiträge gebildet wurden, auf , so erfolgt die Beitragserhebung einschliesslich dem aufgelösten Betrag . Der oben er wähnte Systemwechsel bei der Wiederaufrechnung der Beiträge kann nun zur Folge haben, dass d er Rück stellungsbe trag bereits verabgabt wurde. Dies ist dann der Fall , wenn die Abzü ge für die Beitragsrückstellung damals gemäss der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Ordnung mit der Steuermeldung von den Steuer behörden wieder a uf ge rech net wurden und die damalige Beitragserhebung gestützt auf dieses “Bruttoeinkommen“ erfolgte. Diesfalls läge eine unzulässige doppelte Verabga bung

vor ( vgl. Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00024 vom 1 1. Januar 2016 E. 3.4). 3 .3. 3

Der Beschwerdeführer führt aus, aus der Aufstellung “Passive Rechnungsab grenzungen persönliche AHV-Beiträge“ für seine persönlichen AHV-Beiträge 2007 bis 2012 ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6) sowie den Buchhaltungskonten AHV-Auf wand und Passive Rechnungsabgrenzungen ( Urk. 3/5-6, Urk. 12/3/7-18) werde ersichtlich, dass sich der Bestand per Ende Jahr jeweils um die Bildung und Auflösung von Rückstellungen verändere. Im Jahr 2012 sei eine für mutmass lich geschuldete AHV-Beiträge gebildete Rückstellung im Betrag von Fr. 138‘000.-- aufgelöst worden ( Urk. 1 S. 2). Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere aus seiner tabellarischen Zusammen stellung “Passive Rechnungsabgrenzun gen persönliche AHV-Beiträge“ ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6 ) ergibt, beziehen sich die im Jahr 2012 aufgelösten “Rückstel lungen“ für AHV-Beiträge auf die für die Jahre 2007 bis 2011 mutmasslich geschuldeten Beiträge.

D ie AHV-Beiträge 2006 wurden per 3 1. Dezember 2011 mit

“ 0.-- “ erfasst und Einträge für frühere Beitragsjahre sind in dieser Spalte seiner Aufstellung nicht mehr enthalten ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6). Wie bereits in E.

3.4 des Urteil s AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 festgehalten, müssen die aufgelösten Rückstellungen eindeutig und klarer weise ausgeschieden werden können, was aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nur für die Jahre 2007 bis 2011 zutrifft.

Weil die Steuermeldungen für die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 ff. erzielten Einkünfte bereits nach dem Systemwechsel per 1. Januar 2012 erfolgten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 sowie Urteil des Sozialversicherungs gerichts AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 E.

3.3), handelt es sich bei den auf diese Weise gemeldeten Einkommen bereits

um “Nettoein kommen“, das heisst das Kantonale Steueramt Zürich meldete diese Einkom men ohne Aufrechnung der vom Steuerpflichtigen im Steuer verfahren abgezogenen AHV-Beiträge und Rückstel lungen für AHV-Beiträge.

Dies führt wiederum dazu, dass bezüglich der Jahre 2007 ff.

k eine doppelte Veranlagung vorliegen kann , weil die “Rückstellungen“ für die Jahre 2007 bis 2011 in diesen Jahren noch nicht verabgabt wurden. 3.4

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2007, 2008, 2010 und 2012 i n Bezug auf die übrigen Berechnungsfaktoren unbestritten geblieben sind . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht beschliesst : 1.

Der Prozess Nr. AB.2017.00055 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2017.00054 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.

Der Prozess Nr. AB.2017.00055 wird als dadurch erledigt abgeschrieben . und erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Ausgleichskasse A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 sowie Urteil des Sozialversicherungs gerichts AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 E.

3.3), handelt es sich bei den auf diese Weise gemeldeten Einkommen bereits

um “Nettoein kommen“, das heisst das Kantonale Steueramt Zürich meldete diese Einkom men ohne Aufrechnung der vom Steuerpflichtigen im Steuer verfahren abgezogenen AHV-Beiträge und Rückstel lungen für AHV-Beiträge.

Dies führt wiederum dazu, dass bezüglich der Jahre 2007 ff.

k eine doppelte Veranlagung vorliegen kann , weil die “Rückstellungen“ für die Jahre 2007 bis 2011 in diesen Jahren noch nicht verabgabt wurden. 3.4

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2007, 2008, 2010 und 2012 i n Bezug auf die übrigen Berechnungsfaktoren unbestritten geblieben sind . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht beschliesst : 1.

Der Prozess Nr. AB.2017.00055 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2017.00054 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.

Der Prozess Nr. AB.2017.00055 wird als dadurch erledigt abgeschrieben . und erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Ausgleichskasse A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 1.2 Zuvor hatte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von

X.___ für das Jahr 20 12

m it V erfügung vom 21 . Juni 2016 auf Fr. 490‘661 . 20 inklu sive Ver waltungskosten bemessen

( Urk. 1 0 /

E. 2 im Pro zess Nr. AB.2017.00055).

E. 2.1 X.___ erhob am 2 2. August 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 0. Juni 2017 betreffend persönliche Beiträge für das Beitrags jahr 2012 und beantragte, dass

diese ge stützt auf ein beitragspflichti ges Ein kommen von Fr.

4‘920‘735.-- festzusetzen seien ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerde gegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2 2. September beziehungs weise 1 3. Oktober 2017 Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2017 reichte sie die Kassenakten ein ( Urk. 9, Urk. 10/1-8) . Am 1 8. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort vom 1 3. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11 ; vgl. auch Urk.

E. 2.2 Am 22. August 2017 erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde gegen die Beitragsfestsetzung betreffend d ie Jahre 2007, 2008 und 2010 (Prozess Nr. AB.2017.00055). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September beziehungsweise 1 3. Oktober 2017 Ab weisung der Be schwer de ( Urk. 6 im Pro zess Nr. AB.2017.00055). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2017 reichte sie die Kassenakten ( Urk. 9, Urk. 10/1-22 im Pro zess Nr. AB.2017.00055) ein. Am 1 8. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort vom 1 3. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.

E. 5 ) .

Die dagegen von X.___ am 1 9. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 10/3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2017 ab ( Urk. 2). 2.

E. 7 ).

E. 11 im Pro zess Nr. AB.2017.00055). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass d ie Verfahren Nr. AB.2017.00054 betref fend Beitragsjahr 2012 sowie Nr. AB.2017.00055 betreffend Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 zu vereinigen sei e n ( Urk. 1 S. 1, Urk. 1 S. 6 im Prozess Nr. AB.2017.00055). Nachdem die Verfahrensbeteilig t en identisch sind und es in beiden Verfahren um die Wiederaufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge bezie hungsweise den Abzug der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rück stel lungen für AHV-Beiträge geht , rechtfertigt es sich, den Prozess Nr. AB.2017.00055 in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse A.___ mit dem vorliegenden Prozess Nr.

AB.2017.00054 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zu führen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Ver bindung mit Art. 125

lit . c der Zivilprozessordnung [ZPO] ).

Das Verfahren AB.2017.00055 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 2 /0- 1 2 geführt. 2 .

2 .1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f.

des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapi tals. 2 .2

Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichs kassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2 .3

Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 20

E. 12 in Kraft stehenden Fassung).

Unter dem Titel “ Auf rechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die dies bezügliche Über gangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. Zudem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen in Rz 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3).

Das Bundesgericht führte in E. 2.3 des Urteils 9C_376/2016 vom 1 2. September 2016 sodann aus , dass die Neuregelung in Art. 9 Abs. 4 AHVG im Sinne einer administrati ven Vereinfachung und einheitlichen Gesetzesanwendung be zweckte, die kanto nalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und dem entsprechenden Meldeverkehr zu entlasten. Die Ausgleichskassen haben die Bei träge selbst dann aufzurechnen, wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichs kasse zugelassenen. In Abweichung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) muss sich die Ausgleichskasse gerade nicht mehr darum kümmern, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat; eine stossende Beitragserhebung ist darin nicht zu erblicken (BGE 139 V 537 E. 5.5). Dabei können sich Abweichungen zwischen den in einem Jahr ver buchten AHV-Beiträgen und den aus der Neuregelung resultierenden auf gerechneten Beiträgen, namentlich aus periodenfremden Buchungen oder Auf rechnungen der Steuerbehörden , ergeben. Diese Konsequenz ist hinzu nehmen, hat sie doch der Gesetzgeber bei der von ihm angestrebten Verein fachung der Arbeitsabläufe bewusst in Kauf genommen (BGE 139 V 537 E. 5.4 mit Hinweis; vgl. Rz . 1170.2 WSN in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 141 V 433). 2 .4

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung jede rechts kräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuer behörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerben den Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3 .

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteilen AB.2014.00036 und AB.2015.00003 vom 2 9. Januar 2016 betreffend d ie persönlichen Beiträge des Beschwerde führers für die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 ausgeführt, dass die rechtsanwenden den Behörden

und Gerichte an

Art. 9 Abs. 4 AHVG sowie die dazuge hörenden Über gangsbestimmung des AHVG gebunden sind und der Gesetzgeber mit der Ein führung vo n Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst i n Kauf genomme n hat , dass die auf Steuerseite abgezogenen Bei träge nicht zwin gend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen (Urteil AB.2014.00036 vom 29.

Januar 2016 E.

3.3 f., Urteil AB.2015.00003 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.3).

Soweit der Beschwerdeführer mithin im vorliegend en Verfahren erneut geltend macht, bei dieser Neuregelung zur Beitragsfestsetzung bei Selbständiger werben den handle es sich um eine ver fas sungswidrige Rückwirkung ( Urk. 12/1 S. 2 f.), ist festzuhalten, dass das Gericht dies mit den früheren Urteilen in Sache n der Parteien bereits beurteilt hat und dem Beschwerdeführer nicht gefolgt ist. 3.2

3.2.1

Sodann hat das Sozialversicherungsgericht zum

vom Beschwerdeführer im Pro zess Nr. AB.2014.00036 als Eventualstandpunkt geltend gemachte n Vor brin gen, wonach die Auflösung der AHV-Rückstellung vom beitrags pflich tigen Einkom men in Abzug zu bringen sei, ausgeführt, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergä ben, dass in den Jahren 2007 und 2008 Rückstel lungen für AHV-Beiträge aufgelöst worden seien,

was in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 AHVG zu einer doppelten Verabgabung führen würde, die eindeutig und klarer weise ausgeschieden werden könnte und über das Ausmass der dem System wechsel immanenten Ungenauigkeit zwischen effektiv abgezogenen und aufge rech neten Sozialversicherungsbeiträgen hinausgehen würde ( Urteil AB.2014.00036

vom 2 9. Januar 2016 E.

3.4 mit Hinweis) .

Diese Aussage trifft auch aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor zu und gilt auch für das Jahr 2010. 3.2. 2

Wie in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 vom 2 2. August 2017

(vgl. Urk. 12/ 1 S. 4 und 5) entsprachen die vo n ih m im Prozess Nr.

AB.2014.00036

gelten d gemachten “Rückstellungen “ im Erge bnis der Differenz zwischen den gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnenden Beiträgen zu den tatsächlich ver buchten Beiträgen ( Urteil AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.4 ). Dazu hielt das Sozialversicherungsgericht in E. 3.4 des Urteil s AB.2014.00036 vom 29.

Januar 2016 fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst i n Kauf genommen habe , dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen.

So oder anders wäre es dem Gericht nur dann möglich, vom auf einer rechtskräftig en Steuereinschät zung beruhenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält , die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (E. 2.4 vorstehend) . Rückstellungen werden für Verpflichtungen, die im Geschäftsjahr bestehen, deren Höhe aber noch nicht genau bekannt ist , ge bildet. Ergibt sich erst aufgrund der nachträglichen definitiven Beitragsfest setzung, dass die Rückstellung en für die AHV-Beiträge vom Selbständiger werbenden zu tief oder zu hoch bemessen wurden, kann allein deswegen noch nicht von einem klaren Irrtum bei der Steuerein schätzung gesprochen werden. Zudem sind Rückstellungen auch nicht steuer rechtlich belanglos, zumal Rück stellungen gemäss den Vorschriften des Steuerrechts vom Einkom men abgezo gen werden können (vgl. für die direkte Bundessteuer: Art. 27 Abs. 1 und Art. 29

des Bun des gesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] ). 3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, i m Jahr 2012 sei eine für mutmass lich geschuldete AHV-Beiträge gebildete Rückstellung Fr. 138‘000.-- aufgelöst worden ( Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist, ob bezüglich dieser Rückstel lun gen eine doppelte V erabgabung vorliegt (E. 3.2.1). 3 . 3.2

Seit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2012 erfolgt die Wiederaufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskassen (E. 2 .3 vorstehend) . Zuvor war dies mit Inkrafttreten von aArt . 27 Abs. 1 AHVV per 1. Januar 2001 bis 31. Dezem ber 2011 Sache der Steuerbehörden (vgl. dazu: Urteil des Bundes ge richts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2 ff., E.

3.2).

Zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen per 1. Januar 2012 gehörte, dass die Steuerbehörden den Ausgleichskassen ab diesem Tag - ausser sie würden dies in der Meldung anders vermerken - ein “Nettoeinkommen“, das heisst das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der AHV-Beiträge im Steuerverfahren melden , ungeachtet des Beitragsjahres (vgl. E.

2 .3 vorste hend ) . Löst ein Selbständigerwer bender Rückstellung en,

welche für noch nicht geleistete AHV- Beiträge gebildet wurden, auf , so erfolgt die Beitragserhebung einschliesslich dem aufgelösten Betrag . Der oben er wähnte Systemwechsel bei der Wiederaufrechnung der Beiträge kann nun zur Folge haben, dass d er Rück stellungsbe trag bereits verabgabt wurde. Dies ist dann der Fall , wenn die Abzü ge für die Beitragsrückstellung damals gemäss der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Ordnung mit der Steuermeldung von den Steuer behörden wieder a uf ge rech net wurden und die damalige Beitragserhebung gestützt auf dieses “Bruttoeinkommen“ erfolgte. Diesfalls läge eine unzulässige doppelte Verabga bung

vor ( vgl. Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00024 vom 1 1. Januar 2016 E. 3.4). 3 .3. 3

Der Beschwerdeführer führt aus, aus der Aufstellung “Passive Rechnungsab grenzungen persönliche AHV-Beiträge“ für seine persönlichen AHV-Beiträge 2007 bis 2012 ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6) sowie den Buchhaltungskonten AHV-Auf wand und Passive Rechnungsabgrenzungen ( Urk. 3/5-6, Urk. 12/3/7-18) werde ersichtlich, dass sich der Bestand per Ende Jahr jeweils um die Bildung und Auflösung von Rückstellungen verändere. Im Jahr 2012 sei eine für mutmass lich geschuldete AHV-Beiträge gebildete Rückstellung im Betrag von Fr. 138‘000.-- aufgelöst worden ( Urk. 1 S. 2). Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere aus seiner tabellarischen Zusammen stellung “Passive Rechnungsabgrenzun gen persönliche AHV-Beiträge“ ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6 ) ergibt, beziehen sich die im Jahr 2012 aufgelösten “Rückstel lungen“ für AHV-Beiträge auf die für die Jahre 2007 bis 2011 mutmasslich geschuldeten Beiträge.

D ie AHV-Beiträge 2006 wurden per 3 1. Dezember 2011 mit

“ 0.-- “ erfasst und Einträge für frühere Beitragsjahre sind in dieser Spalte seiner Aufstellung nicht mehr enthalten ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6). Wie bereits in E.

3.4 des Urteil s AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 festgehalten, müssen die aufgelösten Rückstellungen eindeutig und klarer weise ausgeschieden werden können, was aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nur für die Jahre 2007 bis 2011 zutrifft.

Weil die Steuermeldungen für die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 ff. erzielten Einkünfte bereits nach dem Systemwechsel per 1. Januar 2012 erfolgten (vgl. Sachverhalt Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00054 vereinigt mit: AB.2017.00055

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

15. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ gegen Ausgleichskasse A.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ist der Ausgleichskasse A.___ als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Beitragsv erfügun gen vom

23. Okto ber 2013

beziehungsweise

21. Oktober 2014 erhob die Ausgleichskasse

von X.___

persönliche Beiträge

für die Jahre 2007 und 2008 respektive für das Jahr 201 0. Nachdem die Einsprachen von X.___ mit Einsprache ent scheiden vom

18. Juni 2014 und

11. Dezember 2014 abgewiesen wurden, erhob er am 3 0. Juni 2014 beziehungsweise 1 2. Januar 2015 jeweils Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

Mit Urteilen vom 29.

Januar 2016 hiess d as Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde n teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge betreffend Beitragsjahre 2007 und 2008 sowie 2010 an die Ausgleichskasse zurück (vgl. Urteile des Sozialver sicherungsgericht s des Kantons Zürich AB.2014.00036 und AB.2015.0003 vom 2 9. Januar 2016) . Auf die von X.___ gegen diese Urteile am 1 0. März 2016 erhobene Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteilen vom 8. April 2016 nicht ein ( Urk. 10/21 im Prozess Nr. AB.2017.00055).

In der Folge setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge (inklusive Ver waltungskosten) von X.___ gestützt auf die rektifizierte n Steuermel dungen vom 1 8. Oktober 2016 ( Urk. 10/11-13 im Prozess Nr. AB.2017.00055 ) mit Beitragsverfügungen vom 2 4. Oktober 2016 auf

Fr. 776‘226.60 (Beitragsjahr 2007), Fr. 322‘012.60 (Beitragsjahr 2008) und Fr. 489‘032.-- (Beitragsjahr 2010)

fest ( Urk. 10/5 , Urk. 10/7, Urk. 10/9 im Prozess Nr. AB.2017.00055).

Dagegen erhob X.___ am 2 4. November 2016 Einsprache ( Urk. 10/3 im Prozess Nr. AB.2017.00055 ). Mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2017 wies die Aus gleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2 im Pro zess Nr. AB.2017.00055). 1.2

Zuvor hatte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von

X.___ für das Jahr 20 12

m it V erfügung vom 21 . Juni 2016 auf Fr. 490‘661 . 20 inklu sive Ver waltungskosten bemessen

( Urk. 1 0 / 5 ) .

Die dagegen von X.___ am 1 9. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 10/3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. Juni 2017 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

X.___ erhob am 2 2. August 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 3 0. Juni 2017 betreffend persönliche Beiträge für das Beitrags jahr 2012 und beantragte, dass

diese ge stützt auf ein beitragspflichti ges Ein kommen von Fr.

4‘920‘735.-- festzusetzen seien ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerde gegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2 2. September beziehungs weise 1 3. Oktober 2017 Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2017 reichte sie die Kassenakten ein ( Urk. 9, Urk. 10/1-8) . Am 1 8. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort vom 1 3. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11 ; vgl. auch Urk. 7 ). 2.2

Am 22. August 2017 erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde gegen die Beitragsfestsetzung betreffend d ie Jahre 2007, 2008 und 2010 (Prozess Nr. AB.2017.00055). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September beziehungsweise 1 3. Oktober 2017 Ab weisung der Be schwer de ( Urk. 6 im Pro zess Nr. AB.2017.00055). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2017 reichte sie die Kassenakten ( Urk. 9, Urk. 10/1-22 im Pro zess Nr. AB.2017.00055) ein. Am 1 8. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeant wort vom 1 3. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 11 im Pro zess Nr. AB.2017.00055). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass d ie Verfahren Nr. AB.2017.00054 betref fend Beitragsjahr 2012 sowie Nr. AB.2017.00055 betreffend Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 zu vereinigen sei e n ( Urk. 1 S. 1, Urk. 1 S. 6 im Prozess Nr. AB.2017.00055). Nachdem die Verfahrensbeteilig t en identisch sind und es in beiden Verfahren um die Wiederaufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge bezie hungsweise den Abzug der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rück stel lungen für AHV-Beiträge geht , rechtfertigt es sich, den Prozess Nr. AB.2017.00055 in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse A.___ mit dem vorliegenden Prozess Nr.

AB.2017.00054 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiter zu führen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Ver bindung mit Art. 125

lit . c der Zivilprozessordnung [ZPO] ).

Das Verfahren AB.2017.00055 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 1 2 /0- 1 2 geführt. 2 .

2 .1

Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f.

des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG] ; Art. 2 und 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung [IVG] ; Art. 26 und 27 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich auf grund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäfts jahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapi tals. 2 .2

Das Einkommen aus selbst ändiger Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb einge setzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet ( Art. 9 Abs. 3 AHVG ). Die Angaben der kanto nalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichs kassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für di e ihnen angeschlossenen Selb st ändiger werbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berech nung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren ( Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2 .3

Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 E OG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 20 12 in Kraft stehenden Fassung).

Unter dem Titel “ Auf rechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die dies bezügliche Über gangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet werden. Zudem hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Ausgleichskassen in Rz 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbe hörden gemeldeten Einkommen als Netto einkommen zu betrachten (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.3).

Das Bundesgericht führte in E. 2.3 des Urteils 9C_376/2016 vom 1 2. September 2016 sodann aus , dass die Neuregelung in Art. 9 Abs. 4 AHVG im Sinne einer administrati ven Vereinfachung und einheitlichen Gesetzesanwendung be zweckte, die kanto nalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und dem entsprechenden Meldeverkehr zu entlasten. Die Ausgleichskassen haben die Bei träge selbst dann aufzurechnen, wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichs kasse zugelassenen. In Abweichung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) muss sich die Ausgleichskasse gerade nicht mehr darum kümmern, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat; eine stossende Beitragserhebung ist darin nicht zu erblicken (BGE 139 V 537 E. 5.5). Dabei können sich Abweichungen zwischen den in einem Jahr ver buchten AHV-Beiträgen und den aus der Neuregelung resultierenden auf gerechneten Beiträgen, namentlich aus periodenfremden Buchungen oder Auf rechnungen der Steuerbehörden , ergeben. Diese Konsequenz ist hinzu nehmen, hat sie doch der Gesetzgeber bei der von ihm angestrebten Verein fachung der Arbeitsabläufe bewusst in Kauf genommen (BGE 139 V 537 E. 5.4 mit Hinweis; vgl. Rz . 1170.2 WSN in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 141 V 433). 2 .4

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung jede rechts kräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuer behörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerben den Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 3 .

3.1

Das Sozialversicherungsgericht hat mit Urteilen AB.2014.00036 und AB.2015.00003 vom 2 9. Januar 2016 betreffend d ie persönlichen Beiträge des Beschwerde führers für die Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 ausgeführt, dass die rechtsanwenden den Behörden

und Gerichte an

Art. 9 Abs. 4 AHVG sowie die dazuge hörenden Über gangsbestimmung des AHVG gebunden sind und der Gesetzgeber mit der Ein führung vo n Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst i n Kauf genomme n hat , dass die auf Steuerseite abgezogenen Bei träge nicht zwin gend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen (Urteil AB.2014.00036 vom 29.

Januar 2016 E.

3.3 f., Urteil AB.2015.00003 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.3).

Soweit der Beschwerdeführer mithin im vorliegend en Verfahren erneut geltend macht, bei dieser Neuregelung zur Beitragsfestsetzung bei Selbständiger werben den handle es sich um eine ver fas sungswidrige Rückwirkung ( Urk. 12/1 S. 2 f.), ist festzuhalten, dass das Gericht dies mit den früheren Urteilen in Sache n der Parteien bereits beurteilt hat und dem Beschwerdeführer nicht gefolgt ist. 3.2

3.2.1

Sodann hat das Sozialversicherungsgericht zum

vom Beschwerdeführer im Pro zess Nr. AB.2014.00036 als Eventualstandpunkt geltend gemachte n Vor brin gen, wonach die Auflösung der AHV-Rückstellung vom beitrags pflich tigen Einkom men in Abzug zu bringen sei, ausgeführt, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergä ben, dass in den Jahren 2007 und 2008 Rückstel lungen für AHV-Beiträge aufgelöst worden seien,

was in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 AHVG zu einer doppelten Verabgabung führen würde, die eindeutig und klarer weise ausgeschieden werden könnte und über das Ausmass der dem System wechsel immanenten Ungenauigkeit zwischen effektiv abgezogenen und aufge rech neten Sozialversicherungsbeiträgen hinausgehen würde ( Urteil AB.2014.00036

vom 2 9. Januar 2016 E.

3.4 mit Hinweis) .

Diese Aussage trifft auch aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor zu und gilt auch für das Jahr 2010. 3.2. 2

Wie in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Beitragsjahre 2007, 2008 und 2010 vom 2 2. August 2017

(vgl. Urk. 12/ 1 S. 4 und 5) entsprachen die vo n ih m im Prozess Nr.

AB.2014.00036

gelten d gemachten “Rückstellungen “ im Erge bnis der Differenz zwischen den gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG aufzurechnenden Beiträgen zu den tatsächlich ver buchten Beiträgen ( Urteil AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 E. 3.4 ). Dazu hielt das Sozialversicherungsgericht in E. 3.4 des Urteil s AB.2014.00036 vom 29.

Januar 2016 fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst i n Kauf genommen habe , dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen.

So oder anders wäre es dem Gericht nur dann möglich, vom auf einer rechtskräftig en Steuereinschät zung beruhenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält , die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (E. 2.4 vorstehend) . Rückstellungen werden für Verpflichtungen, die im Geschäftsjahr bestehen, deren Höhe aber noch nicht genau bekannt ist , ge bildet. Ergibt sich erst aufgrund der nachträglichen definitiven Beitragsfest setzung, dass die Rückstellung en für die AHV-Beiträge vom Selbständiger werbenden zu tief oder zu hoch bemessen wurden, kann allein deswegen noch nicht von einem klaren Irrtum bei der Steuerein schätzung gesprochen werden. Zudem sind Rückstellungen auch nicht steuer rechtlich belanglos, zumal Rück stellungen gemäss den Vorschriften des Steuerrechts vom Einkom men abgezo gen werden können (vgl. für die direkte Bundessteuer: Art. 27 Abs. 1 und Art. 29

des Bun des gesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] ). 3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, i m Jahr 2012 sei eine für mutmass lich geschuldete AHV-Beiträge gebildete Rückstellung Fr. 138‘000.-- aufgelöst worden ( Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist, ob bezüglich dieser Rückstel lun gen eine doppelte V erabgabung vorliegt (E. 3.2.1). 3 . 3.2

Seit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2012 erfolgt die Wiederaufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskassen (E. 2 .3 vorstehend) . Zuvor war dies mit Inkrafttreten von aArt . 27 Abs. 1 AHVV per 1. Januar 2001 bis 31. Dezem ber 2011 Sache der Steuerbehörden (vgl. dazu: Urteil des Bundes ge richts 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2 ff., E.

3.2).

Zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen per 1. Januar 2012 gehörte, dass die Steuerbehörden den Ausgleichskassen ab diesem Tag - ausser sie würden dies in der Meldung anders vermerken - ein “Nettoeinkommen“, das heisst das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der AHV-Beiträge im Steuerverfahren melden , ungeachtet des Beitragsjahres (vgl. E.

2 .3 vorste hend ) . Löst ein Selbständigerwer bender Rückstellung en,

welche für noch nicht geleistete AHV- Beiträge gebildet wurden, auf , so erfolgt die Beitragserhebung einschliesslich dem aufgelösten Betrag . Der oben er wähnte Systemwechsel bei der Wiederaufrechnung der Beiträge kann nun zur Folge haben, dass d er Rück stellungsbe trag bereits verabgabt wurde. Dies ist dann der Fall , wenn die Abzü ge für die Beitragsrückstellung damals gemäss der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Ordnung mit der Steuermeldung von den Steuer behörden wieder a uf ge rech net wurden und die damalige Beitragserhebung gestützt auf dieses “Bruttoeinkommen“ erfolgte. Diesfalls läge eine unzulässige doppelte Verabga bung

vor ( vgl. Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00024 vom 1 1. Januar 2016 E. 3.4). 3 .3. 3

Der Beschwerdeführer führt aus, aus der Aufstellung “Passive Rechnungsab grenzungen persönliche AHV-Beiträge“ für seine persönlichen AHV-Beiträge 2007 bis 2012 ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6) sowie den Buchhaltungskonten AHV-Auf wand und Passive Rechnungsabgrenzungen ( Urk. 3/5-6, Urk. 12/3/7-18) werde ersichtlich, dass sich der Bestand per Ende Jahr jeweils um die Bildung und Auflösung von Rückstellungen verändere. Im Jahr 2012 sei eine für mutmass lich geschuldete AHV-Beiträge gebildete Rückstellung im Betrag von Fr. 138‘000.-- aufgelöst worden ( Urk. 1 S. 2). Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere aus seiner tabellarischen Zusammen stellung “Passive Rechnungsabgrenzun gen persönliche AHV-Beiträge“ ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6 ) ergibt, beziehen sich die im Jahr 2012 aufgelösten “Rückstel lungen“ für AHV-Beiträge auf die für die Jahre 2007 bis 2011 mutmasslich geschuldeten Beiträge.

D ie AHV-Beiträge 2006 wurden per 3 1. Dezember 2011 mit

“ 0.-- “ erfasst und Einträge für frühere Beitragsjahre sind in dieser Spalte seiner Aufstellung nicht mehr enthalten ( Urk. 3/4, Urk. 12/3/6). Wie bereits in E.

3.4 des Urteil s AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 festgehalten, müssen die aufgelösten Rückstellungen eindeutig und klarer weise ausgeschieden werden können, was aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nur für die Jahre 2007 bis 2011 zutrifft.

Weil die Steuermeldungen für die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 ff. erzielten Einkünfte bereits nach dem Systemwechsel per 1. Januar 2012 erfolgten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 sowie Urteil des Sozialversicherungs gerichts AB.2014.00036 vom 2 9. Januar 2016 E.

3.3), handelt es sich bei den auf diese Weise gemeldeten Einkommen bereits

um “Nettoein kommen“, das heisst das Kantonale Steueramt Zürich meldete diese Einkom men ohne Aufrechnung der vom Steuerpflichtigen im Steuer verfahren abgezogenen AHV-Beiträge und Rückstel lungen für AHV-Beiträge.

Dies führt wiederum dazu, dass bezüglich der Jahre 2007 ff.

k eine doppelte Veranlagung vorliegen kann , weil die “Rückstellungen“ für die Jahre 2007 bis 2011 in diesen Jahren noch nicht verabgabt wurden. 3.4

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2007, 2008, 2010 und 2012 i n Bezug auf die übrigen Berechnungsfaktoren unbestritten geblieben sind . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden. Das Gericht beschliesst : 1.

Der Prozess Nr. AB.2017.00055 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2017.00054 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. 2.

Der Prozess Nr. AB.2017.00055 wird als dadurch erledigt abgeschrieben . und erkennt: 1.

Die Beschwerde n

werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Ausgleichskasse A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher