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AB.2016.00084

Unzutreffende behördliche Auskunft nicht ausgewiesen, kein Schadenersatzanspruch nach Art. 9 BV (Vertrauensschutz) bzw. Art. 78 ATSG, Abweisung (BGE 9C_226/2018)

Zürich SozVersG · 2018-01-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 1 2. Juni 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Dezember 201 4 zu ( Urk. 7/68, Urk. 7/59 [Verfügungsteil 2]). Die dagegen beim hiesigen G ericht er hobene Beschwerde ( Urk. 7/84/3) zog der Versicherte nach durchgeführter In struktionsverhandlung zurück, worauf der Prozess Nr. IV.2015.00198 mit Ver fügung vom 2 0. April 2015 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben wurde ( Urk. 7/91) . 1.2

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beitragsverfügung vom 2 4. Januar 2014 für das Beitragsjahr 2014 Beiträge für Nichterwerbstätige erhoben hatte ( Urk. 7/1) , wies sie das vom Versicherten gestellte Gesuch um Erlass der persönlichen Mindestbeiträge für das Beitrags jahr 2014 mit Verfügung vom 24. November 2015 ab ( Urk. 7/94), wogegen der Versicherte am 2 1. Dezember 2015 Einsprache erhob und zudem di e Entschädi gung einer finanziellen Einbusse von Fr. 13‘059.90 beantragte , welche er zufol ge falscher Beratung durch eine Empfangsmitarbeiterin bei der IV-Stelle erlitten habe (Urk. 7/98).

Mit Verfügung vom 9. November 2016 wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich den Antrag des Versicherten auf Zusprache von Schadenersatz ab (Urk. 7/1 56 ) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 13‘059.90 zuzüglich 5 % Zins zu entrichten ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 3 0. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Die Besc hwerdegeg nerin ging im angefochtenen Entscheid vom 9. November 2016 davon aus, dass es für eine Entschädigungspflicht vorliegend an einer Vertrauensgrundlage mangle. Es sei nicht dargelegt, wann und von welcher Mitarbeiterin eine falsche Auskunft erteilt worden sein soll. In den Akten be fänden sich keine dahingehenden Hinweise . Die Empfangsmitarbeitenden seien alle gut ausgebildet und besässen grosse Kenntnisse des invalidenversicherungs rechtlichen Verfahrens. Dass eine Falschauskunft der gerügten Art erteilt wor den sein könnte , sei höchst unwahrscheinlich. Es handle sich vorliegend wohl eher um ein Missverständnis ( Urk. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe sich im Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin am Empfang von einer Ange stellten mit albanisch oder griechisch klingendem Namen hinsichtlich eines IV-Rentenbezug s beraten lassen.

Die a uskunftsgebende Person könne mit der Mit arbeiterliste der Beschwerdegegnerin des Jahres 2014

eruiert werden . Gemäss der a uskunft s gebenden Person sei eine Anmeldung bei der IV erst nach erfolg tem Rückzug des Antrags auf Sozialhilfe möglich. Zudem würde die Invaliden rente ab dem Zeitpunkt des Rentengesuchs ausgerichtet . Darauf habe der Be schwerdeführer seinen Antrag auf Sozialhilfe am 2 0. Mai 2014 per sofort zu rückgezogen und habe sich stattdessen bei der IV angemeldet. Eine Rente sei ihm aber erst per Dezember 2014 ausgerichtet worden. In den Monaten Juni bis November 2014 habe er vom ausbezahlten Geld seines Freizügigkeitskontos le ben müssen. Sollte das besagte Gespräch am Empfang bei der IV-Stelle nicht protokolliert worden sein, hätte die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen. Ohne entsprechende Auskunft hätte er keinerlei Anlass dazu gehabt, sein Sozialhilfegesuch zurückzuziehen . Dadurch seien ihm Sozialhilfe leistungen im Betrag von Fr. 13'059.90 entgangen ( Urk. 1). 1 .3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Stand punkt, Kundengespräche, welche keine für Leistungen oder Beiträge wesentli chen Tatsachen beinhalteten, würden nicht protokolliert. Das Erstellen von Pro tokollen über einfache mündliche Anfragen und Auskünfte würde die Kapazitä ten bei Weitem sprengen. Bei der grossen Anzahl geführter Kundengespräche, das heisse mehr als 20 Kundengespräche pro Mitarbeitenden täglich, sei es für die se unmöglich, sich an einzelne Kundengespräche zu erinnern. Der vorliegen de Sachverhalt rechtfertige keine Umkehr der Beweislast ( Urk. 6). 2 .

2 .1

Wenn eine allenfalls unzutreffende Auskunft im Raum steht, muss vorerst

ge prüft werden, ob die betreffende Person nicht unter dem Titel des Vertrauens schutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre. Diesbe züglich ginge es noch nicht um die Frage einer allfälligen Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 1 1. März 2010, EO 2009/1 E. 2.3) . 2 .2

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfas sung [BV] ), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli ches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffen den Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunft s erteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113

E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 2 .3

Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe reichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären ( Abs. 1). 3 .

3 .1

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe unzutreffende Informationen am Emp f ang bei der IV-Stelle erhalten. Einerseits sei ihm mitgeteilt worden, er er halte bei Bejahung eines Rentena nspruchs rückwirkend eine IV-Rente ab dem Zeitpunkt der Anmeldung , andererseits brachte er vor, ihm sei erklärt worden, es sei rechtswidrig , sowohl Sozialhilfe als auch Leistungen der IV zu beziehen. 3 .2

3.2.1

Die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche unzutreffende Auskunft, wo nach es rechtswidrig sei, sowohl Leistungen der Sozialhilfe als auch der Invali denversicherung zu beziehen , und wonach keine Wartezeit bestehe , soll im Rahmen eines Gespräches am Empfang bei der IV-Stelle zwischen dem 1. und 1 9. Mai 2014 stattgefunden haben ( Urk. 1 S. 3). Zur Person gab der Beschwer deführer an, es habe sich bei der auskunftserteilenden Person um eine Frau mit griechisch oder albanisch klingendem Namen gehandelt ( Urk. 1 S. 2).

Wie die Frag e des Beschwerdeführers, die Antwort der Mitarbeiterin oder nur schon deren Namen gelautet hat und wann das angebliche Gespräch stattge - fun den hat , lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin

überzeugend ausführt – nicht eruieren , weder zufolge von Angaben des Beschwerdeführers noch anhand von Aufzeichnunge n der Beschwerdegegnerin .

Den Akten sind keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer am Empfang zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen. Dass eine Auskunft mit dem

– falls richtig verstanden - vorgebrachten Inhalt erteilt worden sein soll,

erscheint denn auch wenig glaubhaft . Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar begründet, dass sich aus dem Beizug der Mitarbeiterliste aus dem Jahr 2014 und der Befragung der Mitarbeiterinnen zum angeblichen Gespräch keine weiteren Erkenntnisse erge ben würden, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist.

3.2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Tatsache, dass das angebliche Kun dengespräch zwischen ihm und der Kundenberaterin nicht protokolliert worden sei, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der fehlenden Aktennotiz über das an gebliche persönliche Gespräch im Zeitraum zwischen dem 1. und 1 9. Mai 2014 bewirken müsse. Dieses Vorbringen geht fehl . Randziffer 2047 des KSVI (Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Fassung vom 1 1. Dezember 2017) statuiert, dass mündlich oder telefonisch eingeholte Aus künfte entweder von der Auskunft erteilenden Person oder Stelle schriftlich be stätigt werden müssen – falls sie von entscheidender Bedeutung sein können – oder sie schriftlich in den Akten festzuhalten sind (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Protokollierungspflicht besteht allerdings ausschliesslich zu ent scheidungswesentlichen Sachverhaltselementen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 14 zu Art. 46 und N 32 zu Art. 52 ATSG), wozu einfache Aus künfte nicht gehören.

Bei m vorliegend vorgebrachten Gesprächsinhalt handelt es sich um eine einfa che (Rechts-)Auskunft, die nicht dazu geeignet ist, bei der Entscheidfällung im IV-Verfahren in Betracht zu fallen oder eine entscheidwesentliche Sachverhalts darstellung zu enthalten (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 44, Urteil des Bundesge richts 8C_319/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 2.2.2). Es ist der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin somit nicht vorzuwerfen, dass über das behauptete Kundengespräch keine Aktennotiz erstellt worden ist. Wie anhand der Akten (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-162) ersichtlich wird, wurden betreffend an dere Gespräche resp. Anfrage n des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegne rin zahlreiche Aktennotizen erstellt. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Aktenführungspflicht nicht genüge getan worden ist. Selbst wenn je doch davon ausgegangen werden müsste – was nicht erwiesen ist –, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Erfüllung ihrer Aktenführungspflicht durch Nichterstellen von Aktennotizen vorzuwerfen wäre, würde diese gering fügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung keineswegs die Schlussfolgerung rechtfertigen, wonach vorliegend mit Bezug auf die Information bezüglich der parallelen Anmeldung zum Sozialhilfe- und IV-Rentenbezug eine Umkehr der Beweislast eintreten würde (BGE 138 V 218 E. 8.3). 3.2.3

Ob die Auskunft tatsächlich den Inhalt gehabt hatte , dass das Gesuch um Sozi alhilfe zurückzuziehen sei, sofern um Leistungen der IV ersucht werde, welche sodann umgehend rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anmeldung ausbezahlt würden, und ob diese kausal zum Rückzug d es Sozialhilfegesuchs gewesen ist, oder ob der Beschwerdeführer die Mitarbeiterin des Empfangs der IV-Stelle

falsch verstanden hat , kann mangels Entscheidrelevanz

im Übrigen offen blei ben. 3.2. 4

E in Anspruch gestützt auf den Vertrauensschutz wäre ohnehin abzulehnen, da der Beschwerdeführer keine für ihn nachteilige Disposition getätigt hat und kein nicht wiedergutzumachender Nachteil eingetreten ist .

Der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b)] . Es steht dem Beschwerdeführer entsprechend der geänderten finanziellen Verhältnisse jederzeit offen, erneut ein Sozialhilfegesuch zu stellen weshalb e r daraus von Anfang an keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin ableiten kann. Hat er im Jahr 2014 weniger Sozialhilfe bezogen und dafür mehr Guthaben sei nes Freizügigkeitskonto s verwendet, führt dies lediglich dazu, dass ihm zu ei nem späteren Zeitpunkt – sollte er aufgrund des Vorbezugs der Vorsorge in eine finanzielle Notlage gerate n –

Anspruch auf Sozialhilfe ent st ünde . Da der Be schwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben für den Lebensunterhalt verwenden konnte, ist jedoch fraglich, ob S ozialhilfe leistungen überhaupt notwendig wa r en . Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a gehen grundsätzlich der subsidiären Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Das Nichtbeziehen von Sozialhilfe kann daher zum Vornherein nicht als Schaden gelten.

Bezüglich der angeblich en Auskunft der Zusprache einer IV-Rente bereits

ab dem Zeitpunkt der Anmeldung vermag der Beschwerdeführer

– abgesehen da von, dass wie vorstehend dargelegt nicht erwiesen ist, dass die gerügte Falsch auskunft effektiv erteilt worden ist – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dies für die allenfalls verzögerte Anmeldung bei der IV nicht kausal war ( feh lende Disposition). 3. 3

Zusammenfassend kann d er Beschwerdeführer sich nach dem Gesagten nicht auf den Vertrauensschutz abstützen und nichts daraus zu seinen Gunsten ablei ten. 4 .

Im Bereich von Art. 27 ATSG (Aufklärung- und Beratungspflicht) besteht grundsätzlich kein Raum für die Anwendung der Verantwortlichkeitsnorm von Art. 78 Abs. 1 ATSG. Wurde die Aufklärungs- oder Hinweispflicht verletzt – was vorliegend wie vorstehend ausgeführt

nicht erwiesen ist –

wäre die interes sierte bzw. anspruchsberechtigte Person aufgrund von

Art. 27 ATSG so zu stel len, wie wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre. Dabei w ü rd e die Unterlas sung einer gebotenen Auskunft nach Art. 27 ATSG rechtsprechungsgemäss der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt (BGE 131 V 472 E. 5). Die an spruchsberechtigte Person geht also ihrer Rechte nicht verlustig und e rleidet deshalb keinen Schaden. Hinzuweisen ist sodann darauf , dass g emäss Art. 20 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes ( VG ) , auf welchen Art. 78 ATSG ver weist, die Haftung des Bundes erlischt , wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigen den Handlung des Beamten. Der Beschwerdeführer hatte spätestens ab 1 6. Oktober 2014 durch E r lass des Vorbescheids

( Urk. 7 /3 4 ) zur Rentenzuspra che ab Dezember 2014 – ergo mit einer Wartefrist von sechs Monaten seit sei ner Anmeldung – Kenntnis davon, dass die Auskunft, welche er behauptet , er halten zu haben, falsch gewesen sein muss. Wenn er mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2015 erstmals eine Schadenersatzforderung stellt, wäre ohnehin die relative Verwirkungsfrist bereits eingetreten. 5 .

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Mitar beiterin der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden ist . Vielmehr trägt er die Folgen der Beweislosigkeit.

W eder gestützt auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV noch auf Art. 78 ATSG vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten . 6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 1 2. Juni 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Dezember 201

E. 1.2 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beitragsverfügung vom 2 4. Januar 2014 für das Beitragsjahr 2014 Beiträge für Nichterwerbstätige erhoben hatte ( Urk. 7/1) , wies sie das vom Versicherten gestellte Gesuch um Erlass der persönlichen Mindestbeiträge für das Beitrags jahr 2014 mit Verfügung vom 24. November 2015 ab ( Urk. 7/94), wogegen der Versicherte am 2 1. Dezember 2015 Einsprache erhob und zudem di e Entschädi gung einer finanziellen Einbusse von Fr. 13‘059.90 beantragte , welche er zufol ge falscher Beratung durch eine Empfangsmitarbeiterin bei der IV-Stelle erlitten habe (Urk. 7/98).

Mit Verfügung vom 9. November 2016 wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich den Antrag des Versicherten auf Zusprache von Schadenersatz ab (Urk. 7/1 56 ) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 13‘059.90 zuzüglich 5 % Zins zu entrichten ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 3 0. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Die Besc hwerdegeg nerin ging im angefochtenen Entscheid vom 9. November 2016 davon aus, dass es für eine Entschädigungspflicht vorliegend an einer Vertrauensgrundlage mangle. Es sei nicht dargelegt, wann und von welcher Mitarbeiterin eine falsche Auskunft erteilt worden sein soll. In den Akten be fänden sich keine dahingehenden Hinweise . Die Empfangsmitarbeitenden seien alle gut ausgebildet und besässen grosse Kenntnisse des invalidenversicherungs rechtlichen Verfahrens. Dass eine Falschauskunft der gerügten Art erteilt wor den sein könnte , sei höchst unwahrscheinlich. Es handle sich vorliegend wohl eher um ein Missverständnis ( Urk. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe sich im Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin am Empfang von einer Ange stellten mit albanisch oder griechisch klingendem Namen hinsichtlich eines IV-Rentenbezug s beraten lassen.

Die a uskunftsgebende Person könne mit der Mit arbeiterliste der Beschwerdegegnerin des Jahres 2014

eruiert werden . Gemäss der a uskunft s gebenden Person sei eine Anmeldung bei der IV erst nach erfolg tem Rückzug des Antrags auf Sozialhilfe möglich. Zudem würde die Invaliden rente ab dem Zeitpunkt des Rentengesuchs ausgerichtet . Darauf habe der Be schwerdeführer seinen Antrag auf Sozialhilfe am 2 0. Mai 2014 per sofort zu rückgezogen und habe sich stattdessen bei der IV angemeldet. Eine Rente sei ihm aber erst per Dezember 2014 ausgerichtet worden. In den Monaten Juni bis November 2014 habe er vom ausbezahlten Geld seines Freizügigkeitskontos le ben müssen. Sollte das besagte Gespräch am Empfang bei der IV-Stelle nicht protokolliert worden sein, hätte die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen. Ohne entsprechende Auskunft hätte er keinerlei Anlass dazu gehabt, sein Sozialhilfegesuch zurückzuziehen . Dadurch seien ihm Sozialhilfe leistungen im Betrag von Fr. 13'059.90 entgangen ( Urk. 1). 1 .3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Stand punkt, Kundengespräche, welche keine für Leistungen oder Beiträge wesentli chen Tatsachen beinhalteten, würden nicht protokolliert. Das Erstellen von Pro tokollen über einfache mündliche Anfragen und Auskünfte würde die Kapazitä ten bei Weitem sprengen. Bei der grossen Anzahl geführter Kundengespräche, das heisse mehr als 20 Kundengespräche pro Mitarbeitenden täglich, sei es für die se unmöglich, sich an einzelne Kundengespräche zu erinnern. Der vorliegen de Sachverhalt rechtfertige keine Umkehr der Beweislast ( Urk. 6). 2 .

2 .1

Wenn eine allenfalls unzutreffende Auskunft im Raum steht, muss vorerst

ge prüft werden, ob die betreffende Person nicht unter dem Titel des Vertrauens schutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre. Diesbe züglich ginge es noch nicht um die Frage einer allfälligen Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 1 1. März 2010, EO 2009/1 E. 2.3) . 2 .2

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art.

E. 4 zu ( Urk. 7/68, Urk. 7/59 [Verfügungsteil 2]). Die dagegen beim hiesigen G ericht er hobene Beschwerde ( Urk. 7/84/3) zog der Versicherte nach durchgeführter In struktionsverhandlung zurück, worauf der Prozess Nr. IV.2015.00198 mit Ver fügung vom 2 0. April 2015 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben wurde ( Urk. 7/91) .

E. 9 BV noch auf Art. 78 ATSG vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten . 6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00084

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

17. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1951 geborene X.___ meldete sich am 1 2. Juni 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/5 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Dezember 201 4 zu ( Urk. 7/68, Urk. 7/59 [Verfügungsteil 2]). Die dagegen beim hiesigen G ericht er hobene Beschwerde ( Urk. 7/84/3) zog der Versicherte nach durchgeführter In struktionsverhandlung zurück, worauf der Prozess Nr. IV.2015.00198 mit Ver fügung vom 2 0. April 2015 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge schrieben wurde ( Urk. 7/91) . 1.2

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Beitragsverfügung vom 2 4. Januar 2014 für das Beitragsjahr 2014 Beiträge für Nichterwerbstätige erhoben hatte ( Urk. 7/1) , wies sie das vom Versicherten gestellte Gesuch um Erlass der persönlichen Mindestbeiträge für das Beitrags jahr 2014 mit Verfügung vom 24. November 2015 ab ( Urk. 7/94), wogegen der Versicherte am 2 1. Dezember 2015 Einsprache erhob und zudem di e Entschädi gung einer finanziellen Einbusse von Fr. 13‘059.90 beantragte , welche er zufol ge falscher Beratung durch eine Empfangsmitarbeiterin bei der IV-Stelle erlitten habe (Urk. 7/98).

Mit Verfügung vom 9. November 2016 wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich den Antrag des Versicherten auf Zusprache von Schadenersatz ab (Urk. 7/1 56 ) . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2016 Beschwerde und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 13‘059.90 zuzüglich 5 % Zins zu entrichten ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwer deantwort vom 3 0. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Die Besc hwerdegeg nerin ging im angefochtenen Entscheid vom 9. November 2016 davon aus, dass es für eine Entschädigungspflicht vorliegend an einer Vertrauensgrundlage mangle. Es sei nicht dargelegt, wann und von welcher Mitarbeiterin eine falsche Auskunft erteilt worden sein soll. In den Akten be fänden sich keine dahingehenden Hinweise . Die Empfangsmitarbeitenden seien alle gut ausgebildet und besässen grosse Kenntnisse des invalidenversicherungs rechtlichen Verfahrens. Dass eine Falschauskunft der gerügten Art erteilt wor den sein könnte , sei höchst unwahrscheinlich. Es handle sich vorliegend wohl eher um ein Missverständnis ( Urk. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe sich im Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin am Empfang von einer Ange stellten mit albanisch oder griechisch klingendem Namen hinsichtlich eines IV-Rentenbezug s beraten lassen.

Die a uskunftsgebende Person könne mit der Mit arbeiterliste der Beschwerdegegnerin des Jahres 2014

eruiert werden . Gemäss der a uskunft s gebenden Person sei eine Anmeldung bei der IV erst nach erfolg tem Rückzug des Antrags auf Sozialhilfe möglich. Zudem würde die Invaliden rente ab dem Zeitpunkt des Rentengesuchs ausgerichtet . Darauf habe der Be schwerdeführer seinen Antrag auf Sozialhilfe am 2 0. Mai 2014 per sofort zu rückgezogen und habe sich stattdessen bei der IV angemeldet. Eine Rente sei ihm aber erst per Dezember 2014 ausgerichtet worden. In den Monaten Juni bis November 2014 habe er vom ausbezahlten Geld seines Freizügigkeitskontos le ben müssen. Sollte das besagte Gespräch am Empfang bei der IV-Stelle nicht protokolliert worden sein, hätte die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen. Ohne entsprechende Auskunft hätte er keinerlei Anlass dazu gehabt, sein Sozialhilfegesuch zurückzuziehen . Dadurch seien ihm Sozialhilfe leistungen im Betrag von Fr. 13'059.90 entgangen ( Urk. 1). 1 .3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Stand punkt, Kundengespräche, welche keine für Leistungen oder Beiträge wesentli chen Tatsachen beinhalteten, würden nicht protokolliert. Das Erstellen von Pro tokollen über einfache mündliche Anfragen und Auskünfte würde die Kapazitä ten bei Weitem sprengen. Bei der grossen Anzahl geführter Kundengespräche, das heisse mehr als 20 Kundengespräche pro Mitarbeitenden täglich, sei es für die se unmöglich, sich an einzelne Kundengespräche zu erinnern. Der vorliegen de Sachverhalt rechtfertige keine Umkehr der Beweislast ( Urk. 6). 2 .

2 .1

Wenn eine allenfalls unzutreffende Auskunft im Raum steht, muss vorerst

ge prüft werden, ob die betreffende Person nicht unter dem Titel des Vertrauens schutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre. Diesbe züglich ginge es noch nicht um die Frage einer allfälligen Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 1 1. März 2010, EO 2009/1 E. 2.3) . 2 .2

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfas sung [BV] ), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli ches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffen den Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunft s erteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113

E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 2 .3

Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe reichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären ( Abs. 1). 3 .

3 .1

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe unzutreffende Informationen am Emp f ang bei der IV-Stelle erhalten. Einerseits sei ihm mitgeteilt worden, er er halte bei Bejahung eines Rentena nspruchs rückwirkend eine IV-Rente ab dem Zeitpunkt der Anmeldung , andererseits brachte er vor, ihm sei erklärt worden, es sei rechtswidrig , sowohl Sozialhilfe als auch Leistungen der IV zu beziehen. 3 .2

3.2.1

Die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche unzutreffende Auskunft, wo nach es rechtswidrig sei, sowohl Leistungen der Sozialhilfe als auch der Invali denversicherung zu beziehen , und wonach keine Wartezeit bestehe , soll im Rahmen eines Gespräches am Empfang bei der IV-Stelle zwischen dem 1. und 1 9. Mai 2014 stattgefunden haben ( Urk. 1 S. 3). Zur Person gab der Beschwer deführer an, es habe sich bei der auskunftserteilenden Person um eine Frau mit griechisch oder albanisch klingendem Namen gehandelt ( Urk. 1 S. 2).

Wie die Frag e des Beschwerdeführers, die Antwort der Mitarbeiterin oder nur schon deren Namen gelautet hat und wann das angebliche Gespräch stattge - fun den hat , lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin

überzeugend ausführt – nicht eruieren , weder zufolge von Angaben des Beschwerdeführers noch anhand von Aufzeichnunge n der Beschwerdegegnerin .

Den Akten sind keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer am Empfang zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen. Dass eine Auskunft mit dem

– falls richtig verstanden - vorgebrachten Inhalt erteilt worden sein soll,

erscheint denn auch wenig glaubhaft . Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar begründet, dass sich aus dem Beizug der Mitarbeiterliste aus dem Jahr 2014 und der Befragung der Mitarbeiterinnen zum angeblichen Gespräch keine weiteren Erkenntnisse erge ben würden, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist.

3.2.2

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Tatsache, dass das angebliche Kun dengespräch zwischen ihm und der Kundenberaterin nicht protokolliert worden sei, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der fehlenden Aktennotiz über das an gebliche persönliche Gespräch im Zeitraum zwischen dem 1. und 1 9. Mai 2014 bewirken müsse. Dieses Vorbringen geht fehl . Randziffer 2047 des KSVI (Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Fassung vom 1 1. Dezember 2017) statuiert, dass mündlich oder telefonisch eingeholte Aus künfte entweder von der Auskunft erteilenden Person oder Stelle schriftlich be stätigt werden müssen – falls sie von entscheidender Bedeutung sein können – oder sie schriftlich in den Akten festzuhalten sind (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Protokollierungspflicht besteht allerdings ausschliesslich zu ent scheidungswesentlichen Sachverhaltselementen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 14 zu Art. 46 und N 32 zu Art. 52 ATSG), wozu einfache Aus künfte nicht gehören.

Bei m vorliegend vorgebrachten Gesprächsinhalt handelt es sich um eine einfa che (Rechts-)Auskunft, die nicht dazu geeignet ist, bei der Entscheidfällung im IV-Verfahren in Betracht zu fallen oder eine entscheidwesentliche Sachverhalts darstellung zu enthalten (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 44, Urteil des Bundesge richts 8C_319/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 2.2.2). Es ist der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin somit nicht vorzuwerfen, dass über das behauptete Kundengespräch keine Aktennotiz erstellt worden ist. Wie anhand der Akten (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-162) ersichtlich wird, wurden betreffend an dere Gespräche resp. Anfrage n des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegne rin zahlreiche Aktennotizen erstellt. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass der Aktenführungspflicht nicht genüge getan worden ist. Selbst wenn je doch davon ausgegangen werden müsste – was nicht erwiesen ist –, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Erfüllung ihrer Aktenführungspflicht durch Nichterstellen von Aktennotizen vorzuwerfen wäre, würde diese gering fügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung keineswegs die Schlussfolgerung rechtfertigen, wonach vorliegend mit Bezug auf die Information bezüglich der parallelen Anmeldung zum Sozialhilfe- und IV-Rentenbezug eine Umkehr der Beweislast eintreten würde (BGE 138 V 218 E. 8.3). 3.2.3

Ob die Auskunft tatsächlich den Inhalt gehabt hatte , dass das Gesuch um Sozi alhilfe zurückzuziehen sei, sofern um Leistungen der IV ersucht werde, welche sodann umgehend rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anmeldung ausbezahlt würden, und ob diese kausal zum Rückzug d es Sozialhilfegesuchs gewesen ist, oder ob der Beschwerdeführer die Mitarbeiterin des Empfangs der IV-Stelle

falsch verstanden hat , kann mangels Entscheidrelevanz

im Übrigen offen blei ben. 3.2. 4

E in Anspruch gestützt auf den Vertrauensschutz wäre ohnehin abzulehnen, da der Beschwerdeführer keine für ihn nachteilige Disposition getätigt hat und kein nicht wiedergutzumachender Nachteil eingetreten ist .

Der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b)] . Es steht dem Beschwerdeführer entsprechend der geänderten finanziellen Verhältnisse jederzeit offen, erneut ein Sozialhilfegesuch zu stellen weshalb e r daraus von Anfang an keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin ableiten kann. Hat er im Jahr 2014 weniger Sozialhilfe bezogen und dafür mehr Guthaben sei nes Freizügigkeitskonto s verwendet, führt dies lediglich dazu, dass ihm zu ei nem späteren Zeitpunkt – sollte er aufgrund des Vorbezugs der Vorsorge in eine finanzielle Notlage gerate n –

Anspruch auf Sozialhilfe ent st ünde . Da der Be schwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben für den Lebensunterhalt verwenden konnte, ist jedoch fraglich, ob S ozialhilfe leistungen überhaupt notwendig wa r en . Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a gehen grundsätzlich der subsidiären Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Das Nichtbeziehen von Sozialhilfe kann daher zum Vornherein nicht als Schaden gelten.

Bezüglich der angeblich en Auskunft der Zusprache einer IV-Rente bereits

ab dem Zeitpunkt der Anmeldung vermag der Beschwerdeführer

– abgesehen da von, dass wie vorstehend dargelegt nicht erwiesen ist, dass die gerügte Falsch auskunft effektiv erteilt worden ist – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dies für die allenfalls verzögerte Anmeldung bei der IV nicht kausal war ( feh lende Disposition). 3. 3

Zusammenfassend kann d er Beschwerdeführer sich nach dem Gesagten nicht auf den Vertrauensschutz abstützen und nichts daraus zu seinen Gunsten ablei ten. 4 .

Im Bereich von Art. 27 ATSG (Aufklärung- und Beratungspflicht) besteht grundsätzlich kein Raum für die Anwendung der Verantwortlichkeitsnorm von Art. 78 Abs. 1 ATSG. Wurde die Aufklärungs- oder Hinweispflicht verletzt – was vorliegend wie vorstehend ausgeführt

nicht erwiesen ist –

wäre die interes sierte bzw. anspruchsberechtigte Person aufgrund von

Art. 27 ATSG so zu stel len, wie wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre. Dabei w ü rd e die Unterlas sung einer gebotenen Auskunft nach Art. 27 ATSG rechtsprechungsgemäss der Erteilung einer falschen Auskunft gleichgesetzt (BGE 131 V 472 E. 5). Die an spruchsberechtigte Person geht also ihrer Rechte nicht verlustig und e rleidet deshalb keinen Schaden. Hinzuweisen ist sodann darauf , dass g emäss Art. 20 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes ( VG ) , auf welchen Art. 78 ATSG ver weist, die Haftung des Bundes erlischt , wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigen den Handlung des Beamten. Der Beschwerdeführer hatte spätestens ab 1 6. Oktober 2014 durch E r lass des Vorbescheids

( Urk. 7 /3 4 ) zur Rentenzuspra che ab Dezember 2014 – ergo mit einer Wartefrist von sechs Monaten seit sei ner Anmeldung – Kenntnis davon, dass die Auskunft, welche er behauptet , er halten zu haben, falsch gewesen sein muss. Wenn er mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2015 erstmals eine Schadenersatzforderung stellt, wäre ohnehin die relative Verwirkungsfrist bereits eingetreten. 5 .

Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Mitar beiterin der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden ist . Vielmehr trägt er die Folgen der Beweislosigkeit.

W eder gestützt auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV noch auf Art. 78 ATSG vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten . 6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Ver bindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Ent scheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erho ben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann