opencaselaw.ch

9C_226/2018

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2018-03-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_226/2018

Urteil vom 23. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 17. Januar 2018 (AB.2016.00084).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2018 betreffend Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG ,

in Erwägung,

dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist ( Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ; BGE 134 V 138 E. 1.2.2 S. 141 mit Hinweisen),

dass keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, sodass auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist ( Art. 113 und 116 BGG ),

dass die Eingabe im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht erfüllt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG (i.V.m. Art. 117 BGG ) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann