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AB.2015.00090

Beitragsstatut einer Psychotherapeutin; vorliegend selbständige Erwerbstätigkeit. (BGE 9C_308/2017)

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Y.___ meldete sich am 13. Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selb ständigerwerbstätige im Nebenberuf an (Urk. 7/1). Der Anmeldung le gte sie ins besondere ihren Ver trag mit dem X.___ über ihre Tätigkeit als selbstän dige Psychothera peutin in den Räumlichkeiten dieses X.___ ab 1. April 2014 bei (Urk. 7/1/5-7). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Ausgleic hs kasse Y.___ und dem X.___ mit, dass das Begehren ab gelehnt werde und das X.___ das an Y.___ ausbezahlte H onorar als „Arbeit nehmereinkom men“ mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 7/6, Urk. 7/8). Nachdem das X.___ am 3

1. Oktober 2014 eine einsprache fähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/9), verfügte die Ausgleichskasse am 6. No vember 2014 entsprechend ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/11-12). Die dagegen vom X.___ am 27. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob das X.___ am 25. November 2015 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 2 1. Oktober 2015 aufzuheben. 2. Es sei Frau Y.___ als Selbständigerwerbende im Bereich Psychotherapie bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich zu registrieren und festzustellen, dass somit von der Beschwerdeführerin keine Beiträge zu erheben sind resp. diese nicht beitragspflichtig ist; eventualiter dass die SVA Zürich über die Einsprache gegenüber Frau Y.___ und der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden habe. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerde gegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-27]).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Die Beigeladene reichte die Stellungnahme vom 1 8. Februar 2016 ( Urk. 11) ein , wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2 2. Februar 2016 ( Urk.

12) in Kenntnis gesetzt wurden. Am 2 2. April 2016 nahm die Beigeladene am Gericht Akteneinsicht ( Urk. 15). Hernach liess sie sich mit Eingabe vom 2 6. April 2016 erneut vernehmen ( Urk. 16). Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beigeladene n in den Räumlich kei ten der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist . 2. 2 .1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkom men, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältni sses zwischen den Parteien. Ent scheidend sind vielmehr die wirtschaft lichen Gegebenheiten. Die zivil rechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhalts punkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsor ganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmer risiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, wel che dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 2.2

S elbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor ganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch f inanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abgegol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts sind d ie Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Per sonal c harakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der V ersicherte selber zu tragen hat . Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne in dessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die recht liche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirtschaftlich vom „ Arbeitgeber “ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen). 3 .

In der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin über die Tätigkeit der Beigeladenen in den Räumlichkeiten der Beschwerde führerin ab dem 1. April 2014 wurde folgendes fest gehalten ( Urk. 7/1/5 -7 ) : Frau Y.___ arbeitet ab dem 1. Apr il 2014 als selbständige Psycho thera peutin in den Räumlichkeiten des X.___ . Für ihre Tätigkeit wird ihr an zwei Tagen pro Woche je ein Therapie raum zur Verfügung gestellt. Die dafür vereinbarten Tage sind der Mitt woch (ganzer Tag) und Donnerstag (ab 12.15 Uhr). Sollten sich die Be dürfnisse des X.___ ändern, so werden diese Tage entsprechend ange passt. In besonderen Fällen (z. B. Feiertage) besteht nach Ab sprache mit dem X.___ die Möglichkeit, die vereinbarten Tage auf einen anderen Wochentag zu verschieben. Frau Y.___ führt am X.___ psychotherapeutische Leistungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durch. Die d afür not wendigen administrativen Arbeiten werden von ihr selbst erledigt. Es besteht kein Anstellungsverhältnis zwischen dem X.___ und Frau Y.___ . Die durch die Tätigkeit anfallenden Sozialleistungen werden von ihr selbst mit den zuständigen Behörden abgerechnet. Der von Frau Y.___ zu leistende Infrastrukturkostenbeitrag an das X.___ wird folgendermassen berechnet: Für den Therapieraum wird ein fixer Betrag, beruhend auf der Annahme, dass pro Tag mindestens drei Sitzungen stattfinden, berechnet. Es handelt sich um einen Betrag von CHF 180.- pro Tag bzw. CHF 360.- für zwei Tage/Woche. Für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbarten Tage stattfinden und/oder über die drei Sitzungen hinausgehen, beträgt der Infrastrukturbeitrag ein Drittel der erzielten Einnahmen. Der Infrastrukturkostenbeitrag wird von Frau Y.___ quartalsweise detailliert abgerechnet und dem X.___ überwiesen. Für jede in Rechnung gestellte Leistung wird von Frau Y.___ ein Leistungsblatt ausgefüllt und an das X.___ abgegeben. Zur Qualitätssicherung werden die Therapien auf Video aufgenommen und mit Hilfe von verschiedenen Messmitteln untersucht. Frau Y.___ erklärt sich damit einverstanden, entsprechend der Vorgaben des X.___ , die von ihr durchgeführten Therapien aufzuzeichnen, zu mes sen und zu dokumentieren. Sie stellt ihre Therapien dem X.___ zu Fo rschungszwecken zur Verfügung . Die Videobänder sind Eigentum des X.___ . Frau Y.___ entwickelt in Absprache und mit Unterstützung der X.___- leitung neue Angebote für Patienten und Klienten. Solche Angebote müssen empirisch gut validiert sein und den qualitativen Anforderun gen des X.___ entsprechen. Sie beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung des X.___ und mach t die gegenwärtigen und zukünftigen Angebote ausserhalb des X.___ bekannt. Sie nimmt nach Möglichkeit an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen teil. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 2 6. Februar 2013 und kann beidseitig mit einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden. 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen , dass die Beigeladene gemäss den Kassenakten

- neben der hier zu beurteilenden Tätigkeit - für die Z.___ in unselbständiger Stellung tätig ist ( Urk. 7/17). Diese Tatsache vermag die bei tragsrechtliche Qualifikation des Einkomm ens der Beigeladenen als Psycho therapeutin, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht zu präjudizieren, weil für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es au s selbstän diger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 16 1 E. 4a) .

Ebenso wenig ist aus schlaggebend , dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der oben wiedergegeben Vereinbarung festgehalten haben, dass sie kein „Anstellungsverhältnis“ der Beigeladenen begründen wollten (E. 3) . Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 2.1 vorstehend) zu beurteilen.

4.2

4.2.1

Zum Kriterium d es Unternehmer risikos bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Beigeladene keine erheblichen Investitionen habe tätigen müsse n . Sie habe keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten u nd beschäftige kein eigenes Per sonal. Die wesentliche Infrastruktur werde ihr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt ( Urk. 2 S. 2).

Wi e den Ausführungen der Beschwer de führerin und der Beigeladenen zu entnehmen ist, kann diese gegen die Ent richtung des vereinbarten Infrastrukturkostenbeitrag nicht nur den in der Vereinbarung erwähnten Therapieraum am X.___ , sondern dessen ganze Infrastruktur nutzen , wozu namentlich auch das Wartezimmer ,

die EDV-An lagen und das Telefon, das Sekretariat und das Büromaterial sowie

die Bib liothek gehör en

( Urk. 1 S. 4 , Urk. 16 ). Gemäss der Vereinbarung (Urk. 7/1/6) und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Bei ge ladenen ( Urk. 1 S. 5, Urk.

16) soll der Unkostenbeitrag ein Drittel der Ein nahmen der Beigeladenen betragen.

Bezüglich weiterer Auslagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin sind - abgesehen von einer Einkaufsquittung über Fr. 28.50 ( Urk. 8/1/10) - keine weiteren Unterlagen eingereicht worden.

Damit hat die Beigeladenen

keine erheblich en Ausgaben für die Infrastruktur zu tätigen . Ein Aufwand für Werbung ist nicht geltend gemacht worden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene im Internet präsent ist und

auf der Homepage der Beschwerdeführerin auf g eführt wird sowie über eine E- Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin verfügt . Der Umstand, dass die Beigeladene keine grossen Auslagen für Infrastruktur oder Werbung hat, ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Es gilt nämlich zu berücksich tigen, dass für typische Dienstleistungstätigkeiten – wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit zu zählen ist - häufig keine besonderen Investitionen anfallen, weshalb diesbe züglich das Unter nehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranz uziehenden Unterscheidungsmerk male für die Abgrenzung der selbständigen von der un selbständigen Er werbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 4. 3 nachstehend) erhält hierbei mehr Gewicht (Urteil des Bundes gerichts H

195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00002 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.1). 4.2.2

Ein bei der Beigeladenen bestehendes Verlustrisiko kann darin erblickt wer den, dass s ie den In frastrukturkostenbeitrag

gemäss den Aus füh rungen der Beschwerdeführerin auch dann zu bezahlen hat , wenn die Beigeladene man gels Patienten an den für ihre Therapiesitzungen frei ge haltende n

Tage gar keine Sitzungen durchführt . Zudem ist dieser Beitrag gemäss der Beschwer deführerin zu entrichten, wenn die reservierte n Tage auf Feiertage fallen oder die Beigeladene wegen Ferien oder Krankheit abwesend ist ( Urk. 1 S. 5) .

Dies be zieht sich auf den fixen Infrastrukturkostenbeitrag von Fr. 180.-- pro Tag beziehungsweise Fr. 360.-- pro Woche, da die darüberhinausgehenden Bei träge gemäss Vereinbarung von den von der Beigeladenen erzielten Ein nah men abhängen ( Urk. 7/1/6). 4.2.3

Anzufügen ist weiter , dass die Beigeladene g emäss den unbestritten geblie benen Vorbringen der Beschwerdeführerin von dieser keine Entschädigung erhält, sondern über ihre Leistungen in eigenem Namen und unter Angabe ihrer Kontoverbindung mit ihren Patienten abrechnet ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 7/22/1 ; vgl. Urk. 3/8 ). Damit trägt sie das Inkassorisiko selber. Aller dings tritt die Beigeladene bei der Abrechnung über ihre Leistungen nicht ausschliesslich unter ihrem eigenen Namen auf.

In den zwei vorliegenden Honor ar noten der Beigeladenen vom 3 0. April 2014 und 1 0. Juni 2015

wurde zuerst der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt, bevor Name, Titel und Berufsbezeichnung der Beigeladene n samt deren

E-Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin angegeben wurden ( Urk. 7/1/8-9 , Urk. 3/8 ). Damit entsteht der Eindruck, dass die Beigeladene zu r Beschwerde führerin gehört. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf der Honora r note

der Beigeladenen erwähnt wurde, kann denn auch als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Okto ber 2015 E. 4.2 ).

4. 3

4.3.1

Bezüglich des Kriteriums der wirtschaftlichen be z iehungsweise arbeitsorga nisatorischen Abhängigkeit ist

- neben oben beschrie benen Nennung der Beschwerdeführerin auf den Honora r noten der Beigeladenen vom 3 0. April 2014 (E. 4.1) - weiter festzuhalten, dass die Bei geladene g emäss der Home page der Beschwerdeführerin zu deren „klinischem Team “ gehört (E. 4. 2 vor stehend) .

Weil die Beigeladene im Internet als Teammitglied der Beschwer deführerin auftritt und den Namen „ A.___ “ auf ihren Honorarnoten als Marke ting-Hinweis verwenden darf ( Urk. 1 S. 6) beziehungsweise vom Renommee des X.___ profitiert ( Urk. 16) , ist davon auszugehen, dass sie im Gegenzug die bei der Beschwerdeführerin geltende n Anforderungen an die Psychothe rapie zu befolgen hat. Die E inrichtung der Be schwerdeführerin trägt den Namen dieses in Fachkreisen bekannten Hochschullehrers und Wissenschaft lers und spricht ge mäss den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin dafür, dass dort ausschliesslich nach wissenschaftlichen Kriterien Psy chotherapie betrieben wird ( Urk. 1 S. 6) . D eren Homepage ist

ferner zu ent nehmen, dass die dortige Therapie auf dem neusten Erkenntnisstand der Psy chologie, der Neurowissenschaften und der Therapieforschung beruhe. Sie sei nicht an eine der traditionellen Therapieschulen gebunden, sondern nutze diejenige thera peu tische Vorgehensweisen, deren Wirksamkeit empirisch nachgewiesen sei. Für jeden Patienten/Klienten werde ein individuelles The rapieangebot ent wickelt. Dabei würden klärungs- und bewältigungsorien tierte Vorgehens weisen und die Ressourcen der Pati enten und Patientin nen genutzt .

Mit der genannten Vereinbarung hat die Beschwerde führerin Vorkehrungen zur Einhaltung ihrer qualitativen Anforderung getroffen. Mit der erwähnten Vereinbarung wurde vorgesehen, das s die Therapien der Beigeladenen „zur Qualitätssicherung“ auf Video aufgezeichnet werden , d iese Aufnahmen nach den Vorgaben der Beschwerdeführerin zu erstellen und die

Videoaufzeich nungen Eigentum die Beschwerdefüh rerin sind ( Urk. 7/1/6 ).

Auf der Home page der Beschwerdeführerin wird denn auch beschrieben, dass

bei allen bei ihr laufenden Therapien eine regelmässige

Kontrolle der Prozess- und Ergeb nis qualität

durchgeführt würden . 4.3.2

Des Weiteren ist die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin insofern ein gebunden, als sie gemäss der erwähnten Verein barung die Verpflichtung tri ff t , in Ab sprache und mit Unterstützung der X.___- leitung der Beschwer defüh rerin neue Angebote für Patienten und Klienten zu entwickeln. Diese müssen insbesondere den qualitativen Anfor derungen der Beschwerdeführe rin ent sprechen. Weite r hat sich die Beigela dene aktiv an der Weiterent wicklung des X.___ zu beteiligen und die ge genwärtigen und zukünftigen Angebote ausserhalb des X.___ be kannt zu machen ( Urk. 7/1/6 ). Es kommt hinzu, dass die Beigeladene auf der Homepage der Beschwerdeführerin meh rere Beiträge zu psychischen Erkrankungen und zu Psychotherapien publi ziert hat . Eine eigentliche Verpflichtung zur Teil nahme an internen kli nischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen besteht zumindest aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung („nach Möglichkeit“) nicht ( Urk. 7/1/6) . Weil es sich dabei aber nicht um die

berufliche Weiterbildung im Allge meinen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/13/1, Urk. 7/15/2), sondern um die von der Be schwerde führerin angebotene Weiterbildung und interne Sitzungen han delt, dient diese Verein barung ebenfalls zur Erhaltung der qualitativen Anforde rungen der Beschwerdeführerin an die Psychotherapie . 4.3.3

Sodann fü hrt die Beige ladene ihre Thera piesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch und nutz t deren Infrastruktur (E. 4.2 vor ste hend), was als solches für eine arbeits orga nisatorische Einbindung der Bei geladenen bei der Beschwerdeführerin spricht (vgl. Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00002 vom 5. Mai 2015 E.

4.2.2). 4.3. 4

D ie Beigeladene ist jedoch insbesondere in den folgenden Bereichen nicht an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden beziehungsweise von ihr wirtschaftlich unabhängig: Es besteht weder eine Pflicht der Beigeladenen zur Nutzung der Therapieräume noch eine Präsenzpflicht ( vgl. Urk. 1 S. 4 , Urk. 16 ).

D ie Beigeladene ist ebenfalls nicht verpflichtet, Patienten der Be schwerdeführerin zu übernehmen . Es werden ihr von der Beschwerdeführerin aber auch keine Patienten zugewiesen, weshalb die Beigeladene nicht davon abhängig ist . Die Beigeladene kann die Zahl ihrer Patienten selbst bestim men, vorausgesetzt bei der Beschwerdeführerin besteht genügend Kapazität an Therapieräumlichkeiten (vgl. Urk. 7/1/6 ). Zudem kann die Beigeladene den Stundenansatz für ihre Therapieleistungen frei wählen (vgl. Urk. 1 S. 5).

Ihre Honorare werden von den Patienten auf ihr eigenes Konto einbezahlt ( vgl. Urk. 3/8). Eine Einordung im oder eine Zusammenarbeit mit dem Team der übrigen bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Therapeutinnen oder Wei sungen der Beschwerdeführerin, wie die Beigeladene die einzelnen P s y cho therapie n konkret durchzuführen habe, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00033 vom 2 6. Mai 2016 E. 3) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1/1) steht die in der genannten Vereinbarung geregelte Rapportierungspflicht der Bei geladenen über ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastruktur kostenbeitrag . I n dieser Vereinbarung

ist nämlich festgehalten worden, dass für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbaren Tagen stattfinden und/oder über die grundsätzlich vorgesehenen drei S itzungen pro Tag hinaus gehen, ein Infrastrukturbeitrag von einem Drittel der erzielten Ein nahmen zu ent richten ist . Hierfür hat die Beigeladene quartalsweise mit der Beschwerd e führerin unter Abgabe von Leistungsblättern für jede in Rechnung gestellte Leistung abzurechnen ( Urk. 7/1/6 ). Ein Konkurrenzverbot besteht schliesslich ebenfalls nicht ( vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/15/1-2). 4.4

Zusammenfassend finden sich sowohl Merkmale einer unselbständigen Tätig keit als auch Merkmale eine r selbständige n Tätigkeit. Weil die Beigeladene die Psychotherapie eigenverantwortlich durch führt , ohne an Weisun gen der Beschwer deführerin bezüglich der konkreten Durchführung gebunden zu sein oder gegenüber der Beschwerdeführerin einer Rechenschaftspflicht zu unter liegen ,

und sowohl bezüglich Umfang wie Kostenansatz der angebotenen Dienstleistung frei ist, überwiegen jedoch die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit . 5.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. In Aufhebung des Einspracheent scheids der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ist festzu stellen, dass die bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Beigela denen als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt .

6.

Die Voraussetzungen dafür, dass der einer unvertretenen obsiegenden Partei ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 110 V 72 E. 7; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer ) , sind nicht erfüllt. Der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin ist daher trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt für die Beigeladene (zum Anspruch von Beigeladenen auf eine Prozessentschädigung: Wilhelm, a.a.O., N 3 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Oktober 2015 aufge ho ben und es wird festgestellt, dass die bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätig keit der Beigeladenen als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Y.___ meldete sich am 13. Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selb ständigerwerbstätige im Nebenberuf an (Urk. 7/1). Der Anmeldung le gte sie ins besondere ihren Ver trag mit dem X.___ über ihre Tätigkeit als selbstän dige Psychothera peutin in den Räumlichkeiten dieses X.___ ab 1. April 2014 bei (Urk. 7/1/5-7). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Ausgleic hs kasse Y.___ und dem X.___ mit, dass das Begehren ab gelehnt werde und das X.___ das an Y.___ ausbezahlte H onorar als „Arbeit nehmereinkom men“ mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 7/6, Urk. 7/8). Nachdem das X.___ am 3

1. Oktober 2014 eine einsprache fähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/9), verfügte die Ausgleichskasse am 6. No vember 2014 entsprechend ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/11-12). Die dagegen vom X.___ am 27. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ab.

E. 2 Es sei Frau Y.___ als Selbständigerwerbende im Bereich Psychotherapie bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich zu registrieren und festzustellen, dass somit von der Beschwerdeführerin keine Beiträge zu erheben sind resp. diese nicht beitragspflichtig ist; eventualiter dass die SVA Zürich über die Einsprache gegenüber Frau Y.___ und der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden habe.

E. 2.2 S elbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor ganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch f inanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abgegol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts sind d ie Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Per sonal c harakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der V ersicherte selber zu tragen hat . Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne in dessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die recht liche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirtschaftlich vom „ Arbeitgeber “ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen).

E. 3 .

In der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin über die Tätigkeit der Beigeladenen in den Räumlichkeiten der Beschwerde führerin ab dem 1. April 2014 wurde folgendes fest gehalten ( Urk. 7/1/5 -7 ) : Frau Y.___ arbeitet ab dem 1. Apr il 2014 als selbständige Psycho thera peutin in den Räumlichkeiten des X.___ . Für ihre Tätigkeit wird ihr an zwei Tagen pro Woche je ein Therapie raum zur Verfügung gestellt. Die dafür vereinbarten Tage sind der Mitt woch (ganzer Tag) und Donnerstag (ab 12.15 Uhr). Sollten sich die Be dürfnisse des X.___ ändern, so werden diese Tage entsprechend ange passt. In besonderen Fällen (z. B. Feiertage) besteht nach Ab sprache mit dem X.___ die Möglichkeit, die vereinbarten Tage auf einen anderen Wochentag zu verschieben. Frau Y.___ führt am X.___ psychotherapeutische Leistungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durch. Die d afür not wendigen administrativen Arbeiten werden von ihr selbst erledigt. Es besteht kein Anstellungsverhältnis zwischen dem X.___ und Frau Y.___ . Die durch die Tätigkeit anfallenden Sozialleistungen werden von ihr selbst mit den zuständigen Behörden abgerechnet. Der von Frau Y.___ zu leistende Infrastrukturkostenbeitrag an das X.___ wird folgendermassen berechnet: Für den Therapieraum wird ein fixer Betrag, beruhend auf der Annahme, dass pro Tag mindestens drei Sitzungen stattfinden, berechnet. Es handelt sich um einen Betrag von CHF 180.- pro Tag bzw. CHF 360.- für zwei Tage/Woche. Für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbarten Tage stattfinden und/oder über die drei Sitzungen hinausgehen, beträgt der Infrastrukturbeitrag ein Drittel der erzielten Einnahmen. Der Infrastrukturkostenbeitrag wird von Frau Y.___ quartalsweise detailliert abgerechnet und dem X.___ überwiesen. Für jede in Rechnung gestellte Leistung wird von Frau Y.___ ein Leistungsblatt ausgefüllt und an das X.___ abgegeben. Zur Qualitätssicherung werden die Therapien auf Video aufgenommen und mit Hilfe von verschiedenen Messmitteln untersucht. Frau Y.___ erklärt sich damit einverstanden, entsprechend der Vorgaben des X.___ , die von ihr durchgeführten Therapien aufzuzeichnen, zu mes sen und zu dokumentieren. Sie stellt ihre Therapien dem X.___ zu Fo rschungszwecken zur Verfügung . Die Videobänder sind Eigentum des X.___ . Frau Y.___ entwickelt in Absprache und mit Unterstützung der X.___- leitung neue Angebote für Patienten und Klienten. Solche Angebote müssen empirisch gut validiert sein und den qualitativen Anforderun gen des X.___ entsprechen. Sie beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung des X.___ und mach t die gegenwärtigen und zukünftigen Angebote ausserhalb des X.___ bekannt. Sie nimmt nach Möglichkeit an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen teil. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 2 6. Februar 2013 und kann beidseitig mit einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden.

E. 4 D ie Beigeladene ist jedoch insbesondere in den folgenden Bereichen nicht an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden beziehungsweise von ihr wirtschaftlich unabhängig: Es besteht weder eine Pflicht der Beigeladenen zur Nutzung der Therapieräume noch eine Präsenzpflicht ( vgl. Urk. 1 S. 4 , Urk. 16 ).

D ie Beigeladene ist ebenfalls nicht verpflichtet, Patienten der Be schwerdeführerin zu übernehmen . Es werden ihr von der Beschwerdeführerin aber auch keine Patienten zugewiesen, weshalb die Beigeladene nicht davon abhängig ist . Die Beigeladene kann die Zahl ihrer Patienten selbst bestim men, vorausgesetzt bei der Beschwerdeführerin besteht genügend Kapazität an Therapieräumlichkeiten (vgl. Urk. 7/1/6 ). Zudem kann die Beigeladene den Stundenansatz für ihre Therapieleistungen frei wählen (vgl. Urk. 1 S. 5).

Ihre Honorare werden von den Patienten auf ihr eigenes Konto einbezahlt ( vgl. Urk. 3/8). Eine Einordung im oder eine Zusammenarbeit mit dem Team der übrigen bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Therapeutinnen oder Wei sungen der Beschwerdeführerin, wie die Beigeladene die einzelnen P s y cho therapie n konkret durchzuführen habe, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00033 vom 2 6. Mai 2016 E. 3) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1/1) steht die in der genannten Vereinbarung geregelte Rapportierungspflicht der Bei geladenen über ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastruktur kostenbeitrag . I n dieser Vereinbarung

ist nämlich festgehalten worden, dass für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbaren Tagen stattfinden und/oder über die grundsätzlich vorgesehenen drei S itzungen pro Tag hinaus gehen, ein Infrastrukturbeitrag von einem Drittel der erzielten Ein nahmen zu ent richten ist . Hierfür hat die Beigeladene quartalsweise mit der Beschwerd e führerin unter Abgabe von Leistungsblättern für jede in Rechnung gestellte Leistung abzurechnen ( Urk. 7/1/6 ). Ein Konkurrenzverbot besteht schliesslich ebenfalls nicht ( vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/15/1-2).

E. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen , dass die Beigeladene gemäss den Kassenakten

- neben der hier zu beurteilenden Tätigkeit - für die Z.___ in unselbständiger Stellung tätig ist ( Urk. 7/17). Diese Tatsache vermag die bei tragsrechtliche Qualifikation des Einkomm ens der Beigeladenen als Psycho therapeutin, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht zu präjudizieren, weil für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es au s selbstän diger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 16 1 E. 4a) .

Ebenso wenig ist aus schlaggebend , dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der oben wiedergegeben Vereinbarung festgehalten haben, dass sie kein „Anstellungsverhältnis“ der Beigeladenen begründen wollten (E. 3) . Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 2.1 vorstehend) zu beurteilen.

E. 4.2.1 Zum Kriterium d es Unternehmer risikos bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Beigeladene keine erheblichen Investitionen habe tätigen müsse n . Sie habe keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten u nd beschäftige kein eigenes Per sonal. Die wesentliche Infrastruktur werde ihr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt ( Urk. 2 S. 2).

Wi e den Ausführungen der Beschwer de führerin und der Beigeladenen zu entnehmen ist, kann diese gegen die Ent richtung des vereinbarten Infrastrukturkostenbeitrag nicht nur den in der Vereinbarung erwähnten Therapieraum am X.___ , sondern dessen ganze Infrastruktur nutzen , wozu namentlich auch das Wartezimmer ,

die EDV-An lagen und das Telefon, das Sekretariat und das Büromaterial sowie

die Bib liothek gehör en

( Urk. 1 S. 4 , Urk. 16 ). Gemäss der Vereinbarung (Urk. 7/1/6) und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Bei ge ladenen ( Urk. 1 S. 5, Urk.

16) soll der Unkostenbeitrag ein Drittel der Ein nahmen der Beigeladenen betragen.

Bezüglich weiterer Auslagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin sind - abgesehen von einer Einkaufsquittung über Fr. 28.50 ( Urk. 8/1/10) - keine weiteren Unterlagen eingereicht worden.

Damit hat die Beigeladenen

keine erheblich en Ausgaben für die Infrastruktur zu tätigen . Ein Aufwand für Werbung ist nicht geltend gemacht worden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene im Internet präsent ist und

auf der Homepage der Beschwerdeführerin auf g eführt wird sowie über eine E- Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin verfügt . Der Umstand, dass die Beigeladene keine grossen Auslagen für Infrastruktur oder Werbung hat, ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Es gilt nämlich zu berücksich tigen, dass für typische Dienstleistungstätigkeiten – wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit zu zählen ist - häufig keine besonderen Investitionen anfallen, weshalb diesbe züglich das Unter nehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranz uziehenden Unterscheidungsmerk male für die Abgrenzung der selbständigen von der un selbständigen Er werbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 4. 3 nachstehend) erhält hierbei mehr Gewicht (Urteil des Bundes gerichts H

195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00002 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.1).

E. 4.2.2 Ein bei der Beigeladenen bestehendes Verlustrisiko kann darin erblickt wer den, dass s ie den In frastrukturkostenbeitrag

gemäss den Aus füh rungen der Beschwerdeführerin auch dann zu bezahlen hat , wenn die Beigeladene man gels Patienten an den für ihre Therapiesitzungen frei ge haltende n

Tage gar keine Sitzungen durchführt . Zudem ist dieser Beitrag gemäss der Beschwer deführerin zu entrichten, wenn die reservierte n Tage auf Feiertage fallen oder die Beigeladene wegen Ferien oder Krankheit abwesend ist ( Urk. 1 S. 5) .

Dies be zieht sich auf den fixen Infrastrukturkostenbeitrag von Fr. 180.-- pro Tag beziehungsweise Fr. 360.-- pro Woche, da die darüberhinausgehenden Bei träge gemäss Vereinbarung von den von der Beigeladenen erzielten Ein nah men abhängen ( Urk. 7/1/6).

E. 4.2.3 Anzufügen ist weiter , dass die Beigeladene g emäss den unbestritten geblie benen Vorbringen der Beschwerdeführerin von dieser keine Entschädigung erhält, sondern über ihre Leistungen in eigenem Namen und unter Angabe ihrer Kontoverbindung mit ihren Patienten abrechnet ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 7/22/1 ; vgl. Urk. 3/8 ). Damit trägt sie das Inkassorisiko selber. Aller dings tritt die Beigeladene bei der Abrechnung über ihre Leistungen nicht ausschliesslich unter ihrem eigenen Namen auf.

In den zwei vorliegenden Honor ar noten der Beigeladenen vom 3 0. April 2014 und 1 0. Juni 2015

wurde zuerst der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt, bevor Name, Titel und Berufsbezeichnung der Beigeladene n samt deren

E-Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin angegeben wurden ( Urk. 7/1/8-9 , Urk. 3/8 ). Damit entsteht der Eindruck, dass die Beigeladene zu r Beschwerde führerin gehört. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf der Honora r note

der Beigeladenen erwähnt wurde, kann denn auch als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Okto ber 2015 E. 4.2 ).

E. 4.4 Zusammenfassend finden sich sowohl Merkmale einer unselbständigen Tätig keit als auch Merkmale eine r selbständige n Tätigkeit. Weil die Beigeladene die Psychotherapie eigenverantwortlich durch führt , ohne an Weisun gen der Beschwer deführerin bezüglich der konkreten Durchführung gebunden zu sein oder gegenüber der Beschwerdeführerin einer Rechenschaftspflicht zu unter liegen ,

und sowohl bezüglich Umfang wie Kostenansatz der angebotenen Dienstleistung frei ist, überwiegen jedoch die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit .

E. 5 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. In Aufhebung des Einspracheent scheids der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ist festzu stellen, dass die bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Beigela denen als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt .

E. 6 Die Voraussetzungen dafür, dass der einer unvertretenen obsiegenden Partei ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 110 V 72 E. 7; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer ) , sind nicht erfüllt. Der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin ist daher trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt für die Beigeladene (zum Anspruch von Beigeladenen auf eine Prozessentschädigung: Wilhelm, a.a.O., N 3 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Oktober 2015 aufge ho ben und es wird festgestellt, dass die bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätig keit der Beigeladenen als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00090 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Y.___ meldete sich am 13. Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selb ständigerwerbstätige im Nebenberuf an (Urk. 7/1). Der Anmeldung le gte sie ins besondere ihren Ver trag mit dem X.___ über ihre Tätigkeit als selbstän dige Psychothera peutin in den Räumlichkeiten dieses X.___ ab 1. April 2014 bei (Urk. 7/1/5-7). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Ausgleic hs kasse Y.___ und dem X.___ mit, dass das Begehren ab gelehnt werde und das X.___ das an Y.___ ausbezahlte H onorar als „Arbeit nehmereinkom men“ mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 7/6, Urk. 7/8). Nachdem das X.___ am 3

1. Oktober 2014 eine einsprache fähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/9), verfügte die Ausgleichskasse am 6. No vember 2014 entsprechend ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/11-12). Die dagegen vom X.___ am 27. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob das X.___ am 25. November 2015 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 2 1. Oktober 2015 aufzuheben. 2. Es sei Frau Y.___ als Selbständigerwerbende im Bereich Psychotherapie bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich zu registrieren und festzustellen, dass somit von der Beschwerdeführerin keine Beiträge zu erheben sind resp. diese nicht beitragspflichtig ist; eventualiter dass die SVA Zürich über die Einsprache gegenüber Frau Y.___ und der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden habe. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerde gegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-27]).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 9). Die Beigeladene reichte die Stellungnahme vom 1 8. Februar 2016 ( Urk. 11) ein , wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2 2. Februar 2016 ( Urk.

12) in Kenntnis gesetzt wurden. Am 2 2. April 2016 nahm die Beigeladene am Gericht Akteneinsicht ( Urk. 15). Hernach liess sie sich mit Eingabe vom 2 6. April 2016 erneut vernehmen ( Urk. 16). Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beigeladene n in den Räumlich kei ten der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist . 2. 2 .1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbstän diger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkom men, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältni sses zwischen den Parteien. Ent scheidend sind vielmehr die wirtschaft lichen Gegebenheiten. Die zivil rechtlichen Verhältnisse vermögen da bei allenfalls gewisse Anhalts punkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsor ganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmer risiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, wel che dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 2.2

S elbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitrags pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstor ganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruch nahme oder Erwerb durch f inanzielle oder geldwerte Gegen leis tungen abgegol ten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts sind d ie Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Per sonal c harakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der V ersicherte selber zu tragen hat . Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich zeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne in dessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die recht liche Möglich keit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tat sächliche Auftragslage.

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vor liegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu l eisten hat, wirtschaftlich vom „ Arbeitgeber “ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängig keit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hin weisen). 3 .

In der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin über die Tätigkeit der Beigeladenen in den Räumlichkeiten der Beschwerde führerin ab dem 1. April 2014 wurde folgendes fest gehalten ( Urk. 7/1/5 -7 ) : Frau Y.___ arbeitet ab dem 1. Apr il 2014 als selbständige Psycho thera peutin in den Räumlichkeiten des X.___ . Für ihre Tätigkeit wird ihr an zwei Tagen pro Woche je ein Therapie raum zur Verfügung gestellt. Die dafür vereinbarten Tage sind der Mitt woch (ganzer Tag) und Donnerstag (ab 12.15 Uhr). Sollten sich die Be dürfnisse des X.___ ändern, so werden diese Tage entsprechend ange passt. In besonderen Fällen (z. B. Feiertage) besteht nach Ab sprache mit dem X.___ die Möglichkeit, die vereinbarten Tage auf einen anderen Wochentag zu verschieben. Frau Y.___ führt am X.___ psychotherapeutische Leistungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durch. Die d afür not wendigen administrativen Arbeiten werden von ihr selbst erledigt. Es besteht kein Anstellungsverhältnis zwischen dem X.___ und Frau Y.___ . Die durch die Tätigkeit anfallenden Sozialleistungen werden von ihr selbst mit den zuständigen Behörden abgerechnet. Der von Frau Y.___ zu leistende Infrastrukturkostenbeitrag an das X.___ wird folgendermassen berechnet: Für den Therapieraum wird ein fixer Betrag, beruhend auf der Annahme, dass pro Tag mindestens drei Sitzungen stattfinden, berechnet. Es handelt sich um einen Betrag von CHF 180.- pro Tag bzw. CHF 360.- für zwei Tage/Woche. Für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbarten Tage stattfinden und/oder über die drei Sitzungen hinausgehen, beträgt der Infrastrukturbeitrag ein Drittel der erzielten Einnahmen. Der Infrastrukturkostenbeitrag wird von Frau Y.___ quartalsweise detailliert abgerechnet und dem X.___ überwiesen. Für jede in Rechnung gestellte Leistung wird von Frau Y.___ ein Leistungsblatt ausgefüllt und an das X.___ abgegeben. Zur Qualitätssicherung werden die Therapien auf Video aufgenommen und mit Hilfe von verschiedenen Messmitteln untersucht. Frau Y.___ erklärt sich damit einverstanden, entsprechend der Vorgaben des X.___ , die von ihr durchgeführten Therapien aufzuzeichnen, zu mes sen und zu dokumentieren. Sie stellt ihre Therapien dem X.___ zu Fo rschungszwecken zur Verfügung . Die Videobänder sind Eigentum des X.___ . Frau Y.___ entwickelt in Absprache und mit Unterstützung der X.___- leitung neue Angebote für Patienten und Klienten. Solche Angebote müssen empirisch gut validiert sein und den qualitativen Anforderun gen des X.___ entsprechen. Sie beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung des X.___ und mach t die gegenwärtigen und zukünftigen Angebote ausserhalb des X.___ bekannt. Sie nimmt nach Möglichkeit an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen teil. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 2 6. Februar 2013 und kann beidseitig mit einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden. 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen , dass die Beigeladene gemäss den Kassenakten

- neben der hier zu beurteilenden Tätigkeit - für die Z.___ in unselbständiger Stellung tätig ist ( Urk. 7/17). Diese Tatsache vermag die bei tragsrechtliche Qualifikation des Einkomm ens der Beigeladenen als Psycho therapeutin, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht zu präjudizieren, weil für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es au s selbstän diger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 16 1 E. 4a) .

Ebenso wenig ist aus schlaggebend , dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der oben wiedergegeben Vereinbarung festgehalten haben, dass sie kein „Anstellungsverhältnis“ der Beigeladenen begründen wollten (E. 3) . Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 2.1 vorstehend) zu beurteilen.

4.2

4.2.1

Zum Kriterium d es Unternehmer risikos bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Beigeladene keine erheblichen Investitionen habe tätigen müsse n . Sie habe keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten u nd beschäftige kein eigenes Per sonal. Die wesentliche Infrastruktur werde ihr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt ( Urk. 2 S. 2).

Wi e den Ausführungen der Beschwer de führerin und der Beigeladenen zu entnehmen ist, kann diese gegen die Ent richtung des vereinbarten Infrastrukturkostenbeitrag nicht nur den in der Vereinbarung erwähnten Therapieraum am X.___ , sondern dessen ganze Infrastruktur nutzen , wozu namentlich auch das Wartezimmer ,

die EDV-An lagen und das Telefon, das Sekretariat und das Büromaterial sowie

die Bib liothek gehör en

( Urk. 1 S. 4 , Urk. 16 ). Gemäss der Vereinbarung (Urk. 7/1/6) und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Bei ge ladenen ( Urk. 1 S. 5, Urk.

16) soll der Unkostenbeitrag ein Drittel der Ein nahmen der Beigeladenen betragen.

Bezüglich weiterer Auslagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin sind - abgesehen von einer Einkaufsquittung über Fr. 28.50 ( Urk. 8/1/10) - keine weiteren Unterlagen eingereicht worden.

Damit hat die Beigeladenen

keine erheblich en Ausgaben für die Infrastruktur zu tätigen . Ein Aufwand für Werbung ist nicht geltend gemacht worden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene im Internet präsent ist und

auf der Homepage der Beschwerdeführerin auf g eführt wird sowie über eine E- Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin verfügt . Der Umstand, dass die Beigeladene keine grossen Auslagen für Infrastruktur oder Werbung hat, ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Es gilt nämlich zu berücksich tigen, dass für typische Dienstleistungstätigkeiten – wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit zu zählen ist - häufig keine besonderen Investitionen anfallen, weshalb diesbe züglich das Unter nehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranz uziehenden Unterscheidungsmerk male für die Abgrenzung der selbständigen von der un selbständigen Er werbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 4. 3 nachstehend) erhält hierbei mehr Gewicht (Urteil des Bundes gerichts H

195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00002 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.1). 4.2.2

Ein bei der Beigeladenen bestehendes Verlustrisiko kann darin erblickt wer den, dass s ie den In frastrukturkostenbeitrag

gemäss den Aus füh rungen der Beschwerdeführerin auch dann zu bezahlen hat , wenn die Beigeladene man gels Patienten an den für ihre Therapiesitzungen frei ge haltende n

Tage gar keine Sitzungen durchführt . Zudem ist dieser Beitrag gemäss der Beschwer deführerin zu entrichten, wenn die reservierte n Tage auf Feiertage fallen oder die Beigeladene wegen Ferien oder Krankheit abwesend ist ( Urk. 1 S. 5) .

Dies be zieht sich auf den fixen Infrastrukturkostenbeitrag von Fr. 180.-- pro Tag beziehungsweise Fr. 360.-- pro Woche, da die darüberhinausgehenden Bei träge gemäss Vereinbarung von den von der Beigeladenen erzielten Ein nah men abhängen ( Urk. 7/1/6). 4.2.3

Anzufügen ist weiter , dass die Beigeladene g emäss den unbestritten geblie benen Vorbringen der Beschwerdeführerin von dieser keine Entschädigung erhält, sondern über ihre Leistungen in eigenem Namen und unter Angabe ihrer Kontoverbindung mit ihren Patienten abrechnet ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 7/22/1 ; vgl. Urk. 3/8 ). Damit trägt sie das Inkassorisiko selber. Aller dings tritt die Beigeladene bei der Abrechnung über ihre Leistungen nicht ausschliesslich unter ihrem eigenen Namen auf.

In den zwei vorliegenden Honor ar noten der Beigeladenen vom 3 0. April 2014 und 1 0. Juni 2015

wurde zuerst der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt, bevor Name, Titel und Berufsbezeichnung der Beigeladene n samt deren

E-Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin angegeben wurden ( Urk. 7/1/8-9 , Urk. 3/8 ). Damit entsteht der Eindruck, dass die Beigeladene zu r Beschwerde führerin gehört. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf der Honora r note

der Beigeladenen erwähnt wurde, kann denn auch als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Okto ber 2015 E. 4.2 ).

4. 3

4.3.1

Bezüglich des Kriteriums der wirtschaftlichen be z iehungsweise arbeitsorga nisatorischen Abhängigkeit ist

- neben oben beschrie benen Nennung der Beschwerdeführerin auf den Honora r noten der Beigeladenen vom 3 0. April 2014 (E. 4.1) - weiter festzuhalten, dass die Bei geladene g emäss der Home page der Beschwerdeführerin zu deren „klinischem Team “ gehört (E. 4. 2 vor stehend) .

Weil die Beigeladene im Internet als Teammitglied der Beschwer deführerin auftritt und den Namen „ A.___ “ auf ihren Honorarnoten als Marke ting-Hinweis verwenden darf ( Urk. 1 S. 6) beziehungsweise vom Renommee des X.___ profitiert ( Urk. 16) , ist davon auszugehen, dass sie im Gegenzug die bei der Beschwerdeführerin geltende n Anforderungen an die Psychothe rapie zu befolgen hat. Die E inrichtung der Be schwerdeführerin trägt den Namen dieses in Fachkreisen bekannten Hochschullehrers und Wissenschaft lers und spricht ge mäss den Ausführungen der Beschwerdefüh rerin dafür, dass dort ausschliesslich nach wissenschaftlichen Kriterien Psy chotherapie betrieben wird ( Urk. 1 S. 6) . D eren Homepage ist

ferner zu ent nehmen, dass die dortige Therapie auf dem neusten Erkenntnisstand der Psy chologie, der Neurowissenschaften und der Therapieforschung beruhe. Sie sei nicht an eine der traditionellen Therapieschulen gebunden, sondern nutze diejenige thera peu tische Vorgehensweisen, deren Wirksamkeit empirisch nachgewiesen sei. Für jeden Patienten/Klienten werde ein individuelles The rapieangebot ent wickelt. Dabei würden klärungs- und bewältigungsorien tierte Vorgehens weisen und die Ressourcen der Pati enten und Patientin nen genutzt .

Mit der genannten Vereinbarung hat die Beschwerde führerin Vorkehrungen zur Einhaltung ihrer qualitativen Anforderung getroffen. Mit der erwähnten Vereinbarung wurde vorgesehen, das s die Therapien der Beigeladenen „zur Qualitätssicherung“ auf Video aufgezeichnet werden , d iese Aufnahmen nach den Vorgaben der Beschwerdeführerin zu erstellen und die

Videoaufzeich nungen Eigentum die Beschwerdefüh rerin sind ( Urk. 7/1/6 ).

Auf der Home page der Beschwerdeführerin wird denn auch beschrieben, dass

bei allen bei ihr laufenden Therapien eine regelmässige

Kontrolle der Prozess- und Ergeb nis qualität

durchgeführt würden . 4.3.2

Des Weiteren ist die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin insofern ein gebunden, als sie gemäss der erwähnten Verein barung die Verpflichtung tri ff t , in Ab sprache und mit Unterstützung der X.___- leitung der Beschwer defüh rerin neue Angebote für Patienten und Klienten zu entwickeln. Diese müssen insbesondere den qualitativen Anfor derungen der Beschwerdeführe rin ent sprechen. Weite r hat sich die Beigela dene aktiv an der Weiterent wicklung des X.___ zu beteiligen und die ge genwärtigen und zukünftigen Angebote ausserhalb des X.___ be kannt zu machen ( Urk. 7/1/6 ). Es kommt hinzu, dass die Beigeladene auf der Homepage der Beschwerdeführerin meh rere Beiträge zu psychischen Erkrankungen und zu Psychotherapien publi ziert hat . Eine eigentliche Verpflichtung zur Teil nahme an internen kli nischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen besteht zumindest aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung („nach Möglichkeit“) nicht ( Urk. 7/1/6) . Weil es sich dabei aber nicht um die

berufliche Weiterbildung im Allge meinen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/13/1, Urk. 7/15/2), sondern um die von der Be schwerde führerin angebotene Weiterbildung und interne Sitzungen han delt, dient diese Verein barung ebenfalls zur Erhaltung der qualitativen Anforde rungen der Beschwerdeführerin an die Psychotherapie . 4.3.3

Sodann fü hrt die Beige ladene ihre Thera piesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch und nutz t deren Infrastruktur (E. 4.2 vor ste hend), was als solches für eine arbeits orga nisatorische Einbindung der Bei geladenen bei der Beschwerdeführerin spricht (vgl. Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00002 vom 5. Mai 2015 E.

4.2.2). 4.3. 4

D ie Beigeladene ist jedoch insbesondere in den folgenden Bereichen nicht an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden beziehungsweise von ihr wirtschaftlich unabhängig: Es besteht weder eine Pflicht der Beigeladenen zur Nutzung der Therapieräume noch eine Präsenzpflicht ( vgl. Urk. 1 S. 4 , Urk. 16 ).

D ie Beigeladene ist ebenfalls nicht verpflichtet, Patienten der Be schwerdeführerin zu übernehmen . Es werden ihr von der Beschwerdeführerin aber auch keine Patienten zugewiesen, weshalb die Beigeladene nicht davon abhängig ist . Die Beigeladene kann die Zahl ihrer Patienten selbst bestim men, vorausgesetzt bei der Beschwerdeführerin besteht genügend Kapazität an Therapieräumlichkeiten (vgl. Urk. 7/1/6 ). Zudem kann die Beigeladene den Stundenansatz für ihre Therapieleistungen frei wählen (vgl. Urk. 1 S. 5).

Ihre Honorare werden von den Patienten auf ihr eigenes Konto einbezahlt ( vgl. Urk. 3/8). Eine Einordung im oder eine Zusammenarbeit mit dem Team der übrigen bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Therapeutinnen oder Wei sungen der Beschwerdeführerin, wie die Beigeladene die einzelnen P s y cho therapie n konkret durchzuführen habe, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00033 vom 2 6. Mai 2016 E. 3) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1/1) steht die in der genannten Vereinbarung geregelte Rapportierungspflicht der Bei geladenen über ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastruktur kostenbeitrag . I n dieser Vereinbarung

ist nämlich festgehalten worden, dass für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbaren Tagen stattfinden und/oder über die grundsätzlich vorgesehenen drei S itzungen pro Tag hinaus gehen, ein Infrastrukturbeitrag von einem Drittel der erzielten Ein nahmen zu ent richten ist . Hierfür hat die Beigeladene quartalsweise mit der Beschwerd e führerin unter Abgabe von Leistungsblättern für jede in Rechnung gestellte Leistung abzurechnen ( Urk. 7/1/6 ). Ein Konkurrenzverbot besteht schliesslich ebenfalls nicht ( vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/15/1-2). 4.4

Zusammenfassend finden sich sowohl Merkmale einer unselbständigen Tätig keit als auch Merkmale eine r selbständige n Tätigkeit. Weil die Beigeladene die Psychotherapie eigenverantwortlich durch führt , ohne an Weisun gen der Beschwer deführerin bezüglich der konkreten Durchführung gebunden zu sein oder gegenüber der Beschwerdeführerin einer Rechenschaftspflicht zu unter liegen ,

und sowohl bezüglich Umfang wie Kostenansatz der angebotenen Dienstleistung frei ist, überwiegen jedoch die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit . 5.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. In Aufhebung des Einspracheent scheids der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ist festzu stellen, dass die bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Beigela denen als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt .

6.

Die Voraussetzungen dafür, dass der einer unvertretenen obsiegenden Partei ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 110 V 72 E. 7; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer ) , sind nicht erfüllt. Der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin ist daher trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt für die Beigeladene (zum Anspruch von Beigeladenen auf eine Prozessentschädigung: Wilhelm, a.a.O., N 3 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 1. Oktober 2015 aufge ho ben und es wird festgestellt, dass die bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätig keit der Beigeladenen als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher