Sachverhalt
1.
X.___
absolvierte die Ausbildung zur Sozialpädagogin (HFS) an der Schu le für Sozialarbeit D.___ . Seither begleitet sie als Sozialpädagogin E.___ Familien in ihrer Landessprache und ist zudem im Bereich transkulturelle Arbeit tätig ( Urk. 8/3). Am 2 3. Juni 2013 meldete sie sich als Selbständigerwer bende „im Nebenamt“ bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich mittels entsprechenden Fragebogen s an ( Urk. 8/1). Nachdem X.___ die verlangten diversen Unterlagen der Ausgleichskasse einge reicht hatte, gelangte diese zum Schluss, dass „Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende nicht möglich“ seien und wies das en tsprechende Ge such mit Verfügung vom 4. Februar 2014 ab. Gleichzeitig hob sie die ( Akon t o -) Beitrags v erfügun gen vom 2 7. Dezember 2013 für die Jahre 2012 und 2013 und die Verfügung vom 2 7. Januar 2014 für das Jahr 2014 deshalb ersatzlos auf ( Urk. 8/14 S. 2 und Urk. 37/1-2 ).
Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 erhob X.___ Einsprache ( Urk. 8/ 17). M it Einspracheentscheid vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/34)
wies die Ausgleichskasse diese ab. 2.
Mit Beschwerde vom 2 3. Juni 2014 ( Urk.
1) gelangte X.___
daraufhin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2 2. Mai 2014 aufzuheben und sie als Selbständiger werbende ab 1. Januar 2012 zu registri e ren. In der Begründung legte sie detail liert dar, weshalb bei gesamthafter Betrachtung ihrer Tätigkeit die Elemente für eine selbständige Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Die Ausgleichskasse ver trat demgegenüber in d er Vernehmlassung vom 3 1. Juli 2014 die gegentei lige Ansicht und stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Weil das vom hiesigen Gericht zu fällende Urteil auch Rechtswirkungen gegen über dem Verein Y.___ , der Gemeinde Z.___ und den Städten A.___ und B.___ , für welche die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit tätig gewesen war, entfalten werde, lud das Gericht sie mit Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk.
10) zum Prozess bei. Ebenfalls beigeladen wurde die Gemeinde C.___ (Verfügung vom 1 1. Juni 2015 , Urk. 28 ). Nur die Beigeladenen Stadt A.___ und Stadt B.___ liessen sich in der Folge vernehmen ( Urk. 20 bzw. Urk. 25). Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht überdies weitere Eingaben mit Unter lagen (vom 1 5. April 2015 [ Urk. 18 und 19], und vom 1 0. September 2015 [ Urk. 33 und 34] ) zukommen.
Auf entsprechende Anfrage des Gerichts ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Akten am 9. Mai 2016 mit den ( Akonto -) Beitragsv erfügungen vom 2 7. Dezem ber 2013 für die Jahre 2012 und 2013 und vom 2 7. Januar 2014 für das Jahr 2014 ( Urk. 36 und 37/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen ist, soweit für den Entscheid erford erlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts
[ ATSG ] ist dem Begehren um Erlass einer Feststel lungs verfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswer tes Interesse glaubhaft macht. Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von versicherten Personen hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich al lein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstä tigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von versicherten Personen des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 131 V 97 E. 1, 129 V 289 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist ( Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung
[ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkom men, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 2.
Strittig und folglich vom hiesigen Gericht zu entscheiden ist, ob dem Begehren der Beschwerdeführerin um Anschluss und Registrierung als Selb ständiger werbende in Bezug auf ihren Nebenberuf als sozialpädagogische Be gleiterin für (vorwiegend) E.___ Familien , Jugendliche und Kinder , welche Tätigkeit sie für diverse Stellen der öffentlichen Hand (siehe Beig eladene 2-5) ausübt, statt zugeben ist. Daneben bietet die Versicherte auch Workshops, El ternbildungs veranstaltungen sowie Veranstaltungen für Fach- und Lehrperso nen an (zum Ganzen siehe Urk. 1 S. 2 –6 ). Grundlagen des zu f ällenden Urteils sind die Vor bringen der Parteien und Beigeladenen, diverse Abrechnungen und Bestäti gungen ( Urk. 3/6 -13 ); Verträge liegen hingegen keine vor. 3.
Die Beschwerdegegnerin listet in ihrem Einspracheentscheid ( Urk. 8/34 S. 2) die – der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgeben den Lohn in der AHV, IV und EO (WML) en tnommenen bzw. dort aufgeführten - Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos ( WML Rz .
1014 )
und eines Abhängigkeitsverhältnisses ( WML Rz . 1015 ) auf . Dann führt sie aus, die er teilten Aufträge würden sich auf eine konkrete sozialpädagogische Situation be ziehen, in welcher zum gegebenen Zeitpunkt planmässig die verlangte Bera tung, Betreuung oder Bildung im Rahmen der Erziehungs-, Jugend- und Fami lienberatung zu erbringen sei. Da die Familienberaterin aufgrund ihrer bis he rigen Erfahrung und ihren Fachkenntnissen beauftragt worden sei (vgl. Be stä tigung der F.___ vom 2 4. Juli 2013; Auf trags bestätigungen der Kinder-
und Jugendhilfezentren G.___ und H.___ ) , gin gen die Auftraggeberinnen von der persönlichen Aufgabenerfüllung durch die Beschwerdeführerin aus. Für die in einem vorbestimmten Zeitraum zu einem im Voraus bestimmten Thema zu erbringende Dienstleistung werde ihr die Infra struktur zur Verfügung gestellt und sie habe über den Verlauf bzw. den Aus gang einen Zwischen- und Abschlussbericht zu erstatten ( Urk. 8/34 S. 3).
Entgegen der Meinung der Besch w erdege gnerin dräng t sich a us diese n Aus füh runge n der Schluss auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht auf . D ie er wähnte Beauftragung der Beschwerdeführerin in ausgesuchten (Einzel-)fällen aufgrund ihrer speziellen Berufskenntnissen/Erfahrung ( deshalb persönliche Auf gabenerfüllung ) deutet vorliegend eher auf eine selbständige Tätigkeit bzw. einen A uftrag im eigentlichen (obligationenrechtlichen) Sinne hin . Dass die Familienbegleitung üblicher weise in der Wohnung der betreffenden Familie stattfindet sowie
bezüglich Bil dung das Thema vorgegeben ist und jeweils in einem von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Raum stattfindet, die Beschwerdeführerin somit über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt, ändert daran nichts. Denn Ers teres ergibt sich aus der Natur der Arbeit ( Familienbegleitung) und L etzteres daraus, dass die Beschwerdeführerin natur ge mäss nur für Bildungsangebote bzw. Themen
angefragt wird, die ihrer spe ziel len fachlichen Kompetenz entspre chen ( u.a. Sozialpädagogik, Migration s fragen, E.___ S prache); der Ort ergibt sich häufig zwangsläufig aus dem Angebot. Dies zeigt sich gerade auch bei der oben bereits erwähnten F.___ , wobei das dortige Team (wozu die Beschwer deführerin nicht gehört) „im Auftragsver hältnis mit interkulturellen Vermit tle rinnen und Vermittlern zusammen arbeitet , die sich sowohl in der Community ihrer Landsleute als auch in der Schwei zer Gesellschaft gut auskennen“, und z u den A ngeboten dieses Vereins u.a. „Informationsveranstaltungen in Migrations vereinen
- und -organisationen, Treff punkten, Begegnungszentren, relig iösen Ein richtungen, an Schulen (z.B. Elternabende) und bei weiteren Institutionen in verschiedenen Sprachen“ gehö ren . Wenn nun die Beschwerdegegnerin ausführt, die Beitragspflichtige
erbringe die gemäss Auftrag umschriebenen Dienstleis tungen nicht in ihren eigenen Ge schäftsräumen , sondern sie sei für i hre Beratung auf die Infrastrukt ur am Ar beitsort angewiesen , und daraus auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliess t, so kann dieser Argumentation nach dem Gesagten nicht gefolgt wer den .
Bezüglich der einspracheweise geltend gemachten Kosten und Investitionen hat die Beschwerdegegner in zutreffend dargelegt, dass sie beitragsrechtlich nicht von entscheidender Relevanz sind ( siehe Einspracheentscheid ,
Urk. 8/34 S.
3). Denn rechtsprechungs- und praxisgemäss erfordern Tätigkeiten wie sie die Be schwerdeführerin ausführt, naturgemäss kaum „erhebliche Investitionen“ und das Abhängigkeitsverhältnis tritt in den Vordergrund (so auch WML Rz . 1018).
Ein Abhängigkeitsverhältnis sieht die Beschwerdegegnerin darin gegeben, dass die Beschwerdeführerin regelmässig über den Stand ihrer Tätigkeit Bericht zu erstatten habe . Zudem werde sie nicht für die erbrachte Arbeit als solche, son dern für die geleisteten Arbeitsstunden entschädigt . Erwähnt wird in diesem Zusammenhang auch die „ Einbindung in die Organisation und den gesetzlichen Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes , Vereinsstatuten bzw. den Leis tungsauftrag der Gesundheitsdirektion “ ( Urk. 8/34 S. 3 und 4).
Aus den in den Akten vorhandenen Abrechnungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie jeweils die für die pädagogische Familienbegleitung aufgewen deten Stunden bzw. sog. Zeittarife (vgl. Urk. 1 S. 3 oben)
inklusive der für die Vor- und Nachbereitung sowie für den Weg benötigte Zeit in Rechnung gestellt hat (so Urk. 3/9 und 11a). Daraus abzu leiten, sie werde nicht für erbrachte Arbeit, sondern nur für geleistete Arbeitsstunden entschädigt, ist somit gerade nicht zutreffend . Dass sie Zwischen- und Endberichte zu Händen des Auftrag gebers erstatten muss, ist richtig, hat aber vor allem darin seinen Grund, dass dieser die Infor mationen braucht, um eine allfällige Weiterführung der Mass nahme bei der vorgesetzten Stelle zu beantragen (so explizit Urk. 3/11), und hat nichts mit ei ner arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit im AHV-rechtlichen Sinn zu tun. Dass die Familienbegleitung im gesetzlichen Rahmen des Kinder- und Jugend gesetzes (KJHG, LS 852.1) zu erfolgen hat – damit dürfte gemeint sein, die Be schwerdeführerin habe sich an die gesetzlichen Vorschriften dieses Ge setzes zu halten
– ist eine S elbstverständlichkeit und taugt nicht als Kriterium für die Ab grenzung der unselbständigen von der selbständigen Tätigkeit.
Gemäss Rz . 1015 WML kommt das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständiger namentlich zum Ausdruck beim Vor handensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Prä senz pflicht. Dass der Beschwerdeführerin von den Auftraggebern jeweils Weisungen erteilt würden, wie sie die einzelnen Familienbegleitungen konkret durc hzuführen habe, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor und findet auch
keine Stütze in den Akten (siehe hierzu Urk. 34/2). Und i nwiefern ein Unterord nungsverhältnis , ein Konkurrenzverbot und eine Präsenzpflicht vorliegen , ist nicht ersichtlich; b ezüglich der persönliche n Aufgabenerfüllung kann auf das bereits Ausgeführte in obigen Erwägungen verwiesen werden.
Zusam mengefasst ist folglich die Tätigkeit (im Nebenerwerb) , die die Beschwer deführerin im Rahmen von Familienbegleitungen (für die Beigeladenen 2-5) aus führt, als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dasselbe trifft ebenfalls auf die für die F.___ erbrachten Leistungen zu . 4.
Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrem Einspracheentscheid überdies auch den Verein Y.___ ( Urk. 3/34 S. 5; Beigeladene 1) .
Bezüglich dieser Tätigkeit scheint die Beschwerdeführerin den unselbständige n Status zu akzeptieren ( siehe Urk. 8/1/5 ).
D ie Beschwerdeführerin
hat Einsitz im Vorstand des Vereins bzw. wird in des sen Statuten ( sogar ) als „Leiterin Y.___ “ erwähnt . E inem Schreiben vom 2 4. Januar 2013 ( Spesenentschädigung für Monat Dezember, Urk. 3/7 , siehe auch
Urk. 8/1/8 ) ist zu entnehmen , dass gemäss Vorstandsbeschluss vom 5. Septem ber 2012 die Beschwerdeführerin eine monatliche Spesenentschädi gung
von Fr. 500.-- für ihre soziokulturellen Leistungen im Rahmen des Vereins Y.___
erhä lt , womit grundsätzlich von einer unselbständigen Erwerbstätig keit auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführeri n in ihrer Betriebsrechnung für das Jahr 2012 ( Urk. 3/5) Fr. 6‘000.--
vom Verein Y.___ (Januar – Dezember 2012) als Ertrag auf führt, ändert daran nichts, lässt sie doch
i m Beilagenver zeichnis zur Beschwerdeschrift in Ziffer 7 dazu ausführen : „Rechnung Verein Y.___ vom 2 4. Januar 2013: Hier handelt es sich nicht um Spesen oder Pauschalspesen sondern eindeutig um Honorar. Spesen konnte Frau X.___ zu sätzlich dem Ve rein verrechnen. Auskunft Frau I.___ Verein Y.___ “ ( so gleichlautend Einsprache vom 5. März 2014, Urk. 8/17 S. 3) .
Und i m Schreiben vom 2 3. August 2013 durch den damaligen Rechtsvertreter liess die Beschwer deführerin der Beschwerdegegnerin Folgendes mitteilen: „ Die Entschädigung von CHF 6000 jährlich übersteigt den normalen Spesenbetrag. Somit handelt es sich bei der Entschädigung nicht um Spesen sondern um Lohn. Die Kassiererin des Vereins Frau I.___ ist sich darüber im klaren , dass Sie diese Entschädi gung als Lohn hätte abrechnen müssen. Dies wird in Zukunft auch so gemacht“ ( Urk. 8/1/5).
Für das Geschäftsjahr 2013 ( Urk.
19) verbuchte die Beschwerde führerin
keine Einnahmen vom Verein Y.___ mehr .
Es kann folglich davon ausgegangen we rden, dass sie den Status als Unselbständigerwerbende diesbe züglich akzeptiert hat. Jedenfalls ist ihre Beschwerde in diesem Punkt abzuwei sen. 5.
Na ch dem Gesagten ist
somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2014 mit der Fest st el lung, dass der Beschwerdeführerin Anschluss und Registrierung als Selb ständi g erwerbende
im Sinne der Erwägung 3
zu gewähren ist, abzuändern . Bezüg lich ihrer Tätigkeit für den Verein Y.___ ist die Beschwerde hingegen ab zuwei sen. 6.
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Dies e ist auf Fr. 2‘000.--
festzulegen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In t eilweise r Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 2 2. Mai 2014 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende im Sinne der Erwägung 3 zu gewähren ist, abgeändert. Bezüglich der Tätigkeit für den Verein Y.___ ist die Beschwerde abzuweisen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Verein Y.___ - Gemeinde Z.___ - Stadt A.___ - Stadt B.___ - Gemeinde C.___ - Bun desamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___
absolvierte die Ausbildung zur Sozialpädagogin (HFS) an der Schu le für Sozialarbeit D.___ . Seither begleitet sie als Sozialpädagogin E.___ Familien in ihrer Landessprache und ist zudem im Bereich transkulturelle Arbeit tätig ( Urk. 8/3). Am 2 3. Juni 2013 meldete sie sich als Selbständigerwer bende „im Nebenamt“ bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich mittels entsprechenden Fragebogen s an ( Urk. 8/1). Nachdem X.___ die verlangten diversen Unterlagen der Ausgleichskasse einge reicht hatte, gelangte diese zum Schluss, dass „Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende nicht möglich“ seien und wies das en tsprechende Ge such mit Verfügung vom 4. Februar 2014 ab. Gleichzeitig hob sie die ( Akon t o -) Beitrags v erfügun gen vom 2 7. Dezember 2013 für die Jahre 2012 und 2013 und die Verfügung vom 2 7. Januar 2014 für das Jahr 2014 deshalb ersatzlos auf ( Urk. 8/14 S. 2 und Urk. 37/1-2 ).
Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 erhob X.___ Einsprache ( Urk. 8/ 17). M it Einspracheentscheid vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/34)
wies die Ausgleichskasse diese ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts
[ ATSG ] ist dem Begehren um Erlass einer Feststel lungs verfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswer tes Interesse glaubhaft macht. Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von versicherten Personen hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich al lein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstä tigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von versicherten Personen des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 131 V 97 E. 1, 129 V 289 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist ( Art.
E. 2 2. Mai 2014 aufzuheben und sie als Selbständiger werbende ab 1. Januar 2012 zu registri e ren. In der Begründung legte sie detail liert dar, weshalb bei gesamthafter Betrachtung ihrer Tätigkeit die Elemente für eine selbständige Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Die Ausgleichskasse ver trat demgegenüber in d er Vernehmlassung vom 3 1. Juli 2014 die gegentei lige Ansicht und stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Weil das vom hiesigen Gericht zu fällende Urteil auch Rechtswirkungen gegen über dem Verein Y.___ , der Gemeinde Z.___ und den Städten A.___ und B.___ , für welche die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit tätig gewesen war, entfalten werde, lud das Gericht sie mit Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk.
10) zum Prozess bei. Ebenfalls beigeladen wurde die Gemeinde C.___ (Verfügung vom 1 1. Juni 2015 , Urk. 28 ). Nur die Beigeladenen Stadt A.___ und Stadt B.___ liessen sich in der Folge vernehmen ( Urk. 20 bzw. Urk. 25). Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht überdies weitere Eingaben mit Unter lagen (vom 1 5. April 2015 [ Urk. 18 und 19], und vom 1 0. September 2015 [ Urk. 33 und 34] ) zukommen.
Auf entsprechende Anfrage des Gerichts ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Akten am 9. Mai 2016 mit den ( Akonto -) Beitragsv erfügungen vom 2 7. Dezem ber 2013 für die Jahre 2012 und 2013 und vom 2 7. Januar 2014 für das Jahr 2014 ( Urk. 36 und 37/1-2).
E. 3 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen ist, soweit für den Entscheid erford erlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung
[ AHVG ] sowie Art.
E. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt nach Art.
E. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkom men, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 2.
Strittig und folglich vom hiesigen Gericht zu entscheiden ist, ob dem Begehren der Beschwerdeführerin um Anschluss und Registrierung als Selb ständiger werbende in Bezug auf ihren Nebenberuf als sozialpädagogische Be gleiterin für (vorwiegend) E.___ Familien , Jugendliche und Kinder , welche Tätigkeit sie für diverse Stellen der öffentlichen Hand (siehe Beig eladene 2-5) ausübt, statt zugeben ist. Daneben bietet die Versicherte auch Workshops, El ternbildungs veranstaltungen sowie Veranstaltungen für Fach- und Lehrperso nen an (zum Ganzen siehe Urk. 1 S. 2 –6 ). Grundlagen des zu f ällenden Urteils sind die Vor bringen der Parteien und Beigeladenen, diverse Abrechnungen und Bestäti gungen ( Urk. 3/6 -13 ); Verträge liegen hingegen keine vor. 3.
Die Beschwerdegegnerin listet in ihrem Einspracheentscheid ( Urk. 8/34 S. 2) die – der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgeben den Lohn in der AHV, IV und EO (WML) en tnommenen bzw. dort aufgeführten - Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos ( WML Rz .
1014 )
und eines Abhängigkeitsverhältnisses ( WML Rz . 1015 ) auf . Dann führt sie aus, die er teilten Aufträge würden sich auf eine konkrete sozialpädagogische Situation be ziehen, in welcher zum gegebenen Zeitpunkt planmässig die verlangte Bera tung, Betreuung oder Bildung im Rahmen der Erziehungs-, Jugend- und Fami lienberatung zu erbringen sei. Da die Familienberaterin aufgrund ihrer bis he rigen Erfahrung und ihren Fachkenntnissen beauftragt worden sei (vgl. Be stä tigung der F.___ vom 2 4. Juli 2013; Auf trags bestätigungen der Kinder-
und Jugendhilfezentren G.___ und H.___ ) , gin gen die Auftraggeberinnen von der persönlichen Aufgabenerfüllung durch die Beschwerdeführerin aus. Für die in einem vorbestimmten Zeitraum zu einem im Voraus bestimmten Thema zu erbringende Dienstleistung werde ihr die Infra struktur zur Verfügung gestellt und sie habe über den Verlauf bzw. den Aus gang einen Zwischen- und Abschlussbericht zu erstatten ( Urk. 8/34 S. 3).
Entgegen der Meinung der Besch w erdege gnerin dräng t sich a us diese n Aus füh runge n der Schluss auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht auf . D ie er wähnte Beauftragung der Beschwerdeführerin in ausgesuchten (Einzel-)fällen aufgrund ihrer speziellen Berufskenntnissen/Erfahrung ( deshalb persönliche Auf gabenerfüllung ) deutet vorliegend eher auf eine selbständige Tätigkeit bzw. einen A uftrag im eigentlichen (obligationenrechtlichen) Sinne hin . Dass die Familienbegleitung üblicher weise in der Wohnung der betreffenden Familie stattfindet sowie
bezüglich Bil dung das Thema vorgegeben ist und jeweils in einem von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Raum stattfindet, die Beschwerdeführerin somit über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt, ändert daran nichts. Denn Ers teres ergibt sich aus der Natur der Arbeit ( Familienbegleitung) und L etzteres daraus, dass die Beschwerdeführerin natur ge mäss nur für Bildungsangebote bzw. Themen
angefragt wird, die ihrer spe ziel len fachlichen Kompetenz entspre chen ( u.a. Sozialpädagogik, Migration s fragen, E.___ S prache); der Ort ergibt sich häufig zwangsläufig aus dem Angebot. Dies zeigt sich gerade auch bei der oben bereits erwähnten F.___ , wobei das dortige Team (wozu die Beschwer deführerin nicht gehört) „im Auftragsver hältnis mit interkulturellen Vermit tle rinnen und Vermittlern zusammen arbeitet , die sich sowohl in der Community ihrer Landsleute als auch in der Schwei zer Gesellschaft gut auskennen“, und z u den A ngeboten dieses Vereins u.a. „Informationsveranstaltungen in Migrations vereinen
- und -organisationen, Treff punkten, Begegnungszentren, relig iösen Ein richtungen, an Schulen (z.B. Elternabende) und bei weiteren Institutionen in verschiedenen Sprachen“ gehö ren . Wenn nun die Beschwerdegegnerin ausführt, die Beitragspflichtige
erbringe die gemäss Auftrag umschriebenen Dienstleis tungen nicht in ihren eigenen Ge schäftsräumen , sondern sie sei für i hre Beratung auf die Infrastrukt ur am Ar beitsort angewiesen , und daraus auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliess t, so kann dieser Argumentation nach dem Gesagten nicht gefolgt wer den .
Bezüglich der einspracheweise geltend gemachten Kosten und Investitionen hat die Beschwerdegegner in zutreffend dargelegt, dass sie beitragsrechtlich nicht von entscheidender Relevanz sind ( siehe Einspracheentscheid ,
Urk. 8/34 S.
3). Denn rechtsprechungs- und praxisgemäss erfordern Tätigkeiten wie sie die Be schwerdeführerin ausführt, naturgemäss kaum „erhebliche Investitionen“ und das Abhängigkeitsverhältnis tritt in den Vordergrund (so auch WML Rz . 1018).
Ein Abhängigkeitsverhältnis sieht die Beschwerdegegnerin darin gegeben, dass die Beschwerdeführerin regelmässig über den Stand ihrer Tätigkeit Bericht zu erstatten habe . Zudem werde sie nicht für die erbrachte Arbeit als solche, son dern für die geleisteten Arbeitsstunden entschädigt . Erwähnt wird in diesem Zusammenhang auch die „ Einbindung in die Organisation und den gesetzlichen Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes , Vereinsstatuten bzw. den Leis tungsauftrag der Gesundheitsdirektion “ ( Urk. 8/34 S. 3 und 4).
Aus den in den Akten vorhandenen Abrechnungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie jeweils die für die pädagogische Familienbegleitung aufgewen deten Stunden bzw. sog. Zeittarife (vgl. Urk. 1 S. 3 oben)
inklusive der für die Vor- und Nachbereitung sowie für den Weg benötigte Zeit in Rechnung gestellt hat (so Urk. 3/9 und 11a). Daraus abzu leiten, sie werde nicht für erbrachte Arbeit, sondern nur für geleistete Arbeitsstunden entschädigt, ist somit gerade nicht zutreffend . Dass sie Zwischen- und Endberichte zu Händen des Auftrag gebers erstatten muss, ist richtig, hat aber vor allem darin seinen Grund, dass dieser die Infor mationen braucht, um eine allfällige Weiterführung der Mass nahme bei der vorgesetzten Stelle zu beantragen (so explizit Urk. 3/11), und hat nichts mit ei ner arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit im AHV-rechtlichen Sinn zu tun. Dass die Familienbegleitung im gesetzlichen Rahmen des Kinder- und Jugend gesetzes (KJHG, LS 852.1) zu erfolgen hat – damit dürfte gemeint sein, die Be schwerdeführerin habe sich an die gesetzlichen Vorschriften dieses Ge setzes zu halten
– ist eine S elbstverständlichkeit und taugt nicht als Kriterium für die Ab grenzung der unselbständigen von der selbständigen Tätigkeit.
Gemäss Rz . 1015 WML kommt das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständiger namentlich zum Ausdruck beim Vor handensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Prä senz pflicht. Dass der Beschwerdeführerin von den Auftraggebern jeweils Weisungen erteilt würden, wie sie die einzelnen Familienbegleitungen konkret durc hzuführen habe, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor und findet auch
keine Stütze in den Akten (siehe hierzu Urk. 34/2). Und i nwiefern ein Unterord nungsverhältnis , ein Konkurrenzverbot und eine Präsenzpflicht vorliegen , ist nicht ersichtlich; b ezüglich der persönliche n Aufgabenerfüllung kann auf das bereits Ausgeführte in obigen Erwägungen verwiesen werden.
Zusam mengefasst ist folglich die Tätigkeit (im Nebenerwerb) , die die Beschwer deführerin im Rahmen von Familienbegleitungen (für die Beigeladenen 2-5) aus führt, als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dasselbe trifft ebenfalls auf die für die F.___ erbrachten Leistungen zu . 4.
Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrem Einspracheentscheid überdies auch den Verein Y.___ ( Urk. 3/34 S. 5; Beigeladene 1) .
Bezüglich dieser Tätigkeit scheint die Beschwerdeführerin den unselbständige n Status zu akzeptieren ( siehe Urk. 8/1/5 ).
D ie Beschwerdeführerin
hat Einsitz im Vorstand des Vereins bzw. wird in des sen Statuten ( sogar ) als „Leiterin Y.___ “ erwähnt . E inem Schreiben vom 2 4. Januar 2013 ( Spesenentschädigung für Monat Dezember, Urk. 3/7 , siehe auch
Urk. 8/1/8 ) ist zu entnehmen , dass gemäss Vorstandsbeschluss vom 5. Septem ber 2012 die Beschwerdeführerin eine monatliche Spesenentschädi gung
von Fr. 500.-- für ihre soziokulturellen Leistungen im Rahmen des Vereins Y.___
erhä lt , womit grundsätzlich von einer unselbständigen Erwerbstätig keit auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführeri n in ihrer Betriebsrechnung für das Jahr 2012 ( Urk. 3/5) Fr. 6‘000.--
vom Verein Y.___ (Januar – Dezember 2012) als Ertrag auf führt, ändert daran nichts, lässt sie doch
i m Beilagenver zeichnis zur Beschwerdeschrift in Ziffer 7 dazu ausführen : „Rechnung Verein Y.___ vom 2 4. Januar 2013: Hier handelt es sich nicht um Spesen oder Pauschalspesen sondern eindeutig um Honorar. Spesen konnte Frau X.___ zu sätzlich dem Ve rein verrechnen. Auskunft Frau I.___ Verein Y.___ “ ( so gleichlautend Einsprache vom 5. März 2014, Urk. 8/17 S. 3) .
Und i m Schreiben vom 2 3. August 2013 durch den damaligen Rechtsvertreter liess die Beschwer deführerin der Beschwerdegegnerin Folgendes mitteilen: „ Die Entschädigung von CHF 6000 jährlich übersteigt den normalen Spesenbetrag. Somit handelt es sich bei der Entschädigung nicht um Spesen sondern um Lohn. Die Kassiererin des Vereins Frau I.___ ist sich darüber im klaren , dass Sie diese Entschädi gung als Lohn hätte abrechnen müssen. Dies wird in Zukunft auch so gemacht“ ( Urk. 8/1/5).
Für das Geschäftsjahr 2013 ( Urk.
19) verbuchte die Beschwerde führerin
keine Einnahmen vom Verein Y.___ mehr .
Es kann folglich davon ausgegangen we rden, dass sie den Status als Unselbständigerwerbende diesbe züglich akzeptiert hat. Jedenfalls ist ihre Beschwerde in diesem Punkt abzuwei sen. 5.
Na ch dem Gesagten ist
somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2014 mit der Fest st el lung, dass der Beschwerdeführerin Anschluss und Registrierung als Selb ständi g erwerbende
im Sinne der Erwägung 3
zu gewähren ist, abzuändern . Bezüg lich ihrer Tätigkeit für den Verein Y.___ ist die Beschwerde hingegen ab zuwei sen. 6.
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Dies e ist auf Fr. 2‘000.--
festzulegen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In t eilweise r Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 2 2. Mai 2014 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende im Sinne der Erwägung 3 zu gewähren ist, abgeändert. Bezüglich der Tätigkeit für den Verein Y.___ ist die Beschwerde abzuweisen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Verein Y.___ - Gemeinde Z.___ - Stadt A.___ - Stadt B.___ - Gemeinde C.___ - Bun desamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00033 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annahein Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom
26. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Verein Y.___ Beigeladene 2.
Gemeinde Z.___ Beigeladene 3.
Stadt A.___ Beigeladene 4.
Stadt B.___ Beigeladene 5.
Gemeinde C.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___
absolvierte die Ausbildung zur Sozialpädagogin (HFS) an der Schu le für Sozialarbeit D.___ . Seither begleitet sie als Sozialpädagogin E.___ Familien in ihrer Landessprache und ist zudem im Bereich transkulturelle Arbeit tätig ( Urk. 8/3). Am 2 3. Juni 2013 meldete sie sich als Selbständigerwer bende „im Nebenamt“ bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kanto ns Zürich mittels entsprechenden Fragebogen s an ( Urk. 8/1). Nachdem X.___ die verlangten diversen Unterlagen der Ausgleichskasse einge reicht hatte, gelangte diese zum Schluss, dass „Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende nicht möglich“ seien und wies das en tsprechende Ge such mit Verfügung vom 4. Februar 2014 ab. Gleichzeitig hob sie die ( Akon t o -) Beitrags v erfügun gen vom 2 7. Dezember 2013 für die Jahre 2012 und 2013 und die Verfügung vom 2 7. Januar 2014 für das Jahr 2014 deshalb ersatzlos auf ( Urk. 8/14 S. 2 und Urk. 37/1-2 ).
Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 erhob X.___ Einsprache ( Urk. 8/ 17). M it Einspracheentscheid vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/34)
wies die Ausgleichskasse diese ab. 2.
Mit Beschwerde vom 2 3. Juni 2014 ( Urk.
1) gelangte X.___
daraufhin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2 2. Mai 2014 aufzuheben und sie als Selbständiger werbende ab 1. Januar 2012 zu registri e ren. In der Begründung legte sie detail liert dar, weshalb bei gesamthafter Betrachtung ihrer Tätigkeit die Elemente für eine selbständige Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Die Ausgleichskasse ver trat demgegenüber in d er Vernehmlassung vom 3 1. Juli 2014 die gegentei lige Ansicht und stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Weil das vom hiesigen Gericht zu fällende Urteil auch Rechtswirkungen gegen über dem Verein Y.___ , der Gemeinde Z.___ und den Städten A.___ und B.___ , für welche die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit tätig gewesen war, entfalten werde, lud das Gericht sie mit Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk.
10) zum Prozess bei. Ebenfalls beigeladen wurde die Gemeinde C.___ (Verfügung vom 1 1. Juni 2015 , Urk. 28 ). Nur die Beigeladenen Stadt A.___ und Stadt B.___ liessen sich in der Folge vernehmen ( Urk. 20 bzw. Urk. 25). Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht überdies weitere Eingaben mit Unter lagen (vom 1 5. April 2015 [ Urk. 18 und 19], und vom 1 0. September 2015 [ Urk. 33 und 34] ) zukommen.
Auf entsprechende Anfrage des Gerichts ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Akten am 9. Mai 2016 mit den ( Akonto -) Beitragsv erfügungen vom 2 7. Dezem ber 2013 für die Jahre 2012 und 2013 und vom 2 7. Januar 2014 für das Jahr 2014 ( Urk. 36 und 37/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen ist, soweit für den Entscheid erford erlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts
[ ATSG ] ist dem Begehren um Erlass einer Feststel lungs verfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswer tes Interesse glaubhaft macht. Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von versicherten Personen hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich al lein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstä tigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von versicherten Personen des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 131 V 97 E. 1, 129 V 289 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist ( Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung
[ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkom men, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 2.
Strittig und folglich vom hiesigen Gericht zu entscheiden ist, ob dem Begehren der Beschwerdeführerin um Anschluss und Registrierung als Selb ständiger werbende in Bezug auf ihren Nebenberuf als sozialpädagogische Be gleiterin für (vorwiegend) E.___ Familien , Jugendliche und Kinder , welche Tätigkeit sie für diverse Stellen der öffentlichen Hand (siehe Beig eladene 2-5) ausübt, statt zugeben ist. Daneben bietet die Versicherte auch Workshops, El ternbildungs veranstaltungen sowie Veranstaltungen für Fach- und Lehrperso nen an (zum Ganzen siehe Urk. 1 S. 2 –6 ). Grundlagen des zu f ällenden Urteils sind die Vor bringen der Parteien und Beigeladenen, diverse Abrechnungen und Bestäti gungen ( Urk. 3/6 -13 ); Verträge liegen hingegen keine vor. 3.
Die Beschwerdegegnerin listet in ihrem Einspracheentscheid ( Urk. 8/34 S. 2) die – der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgeben den Lohn in der AHV, IV und EO (WML) en tnommenen bzw. dort aufgeführten - Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos ( WML Rz .
1014 )
und eines Abhängigkeitsverhältnisses ( WML Rz . 1015 ) auf . Dann führt sie aus, die er teilten Aufträge würden sich auf eine konkrete sozialpädagogische Situation be ziehen, in welcher zum gegebenen Zeitpunkt planmässig die verlangte Bera tung, Betreuung oder Bildung im Rahmen der Erziehungs-, Jugend- und Fami lienberatung zu erbringen sei. Da die Familienberaterin aufgrund ihrer bis he rigen Erfahrung und ihren Fachkenntnissen beauftragt worden sei (vgl. Be stä tigung der F.___ vom 2 4. Juli 2013; Auf trags bestätigungen der Kinder-
und Jugendhilfezentren G.___ und H.___ ) , gin gen die Auftraggeberinnen von der persönlichen Aufgabenerfüllung durch die Beschwerdeführerin aus. Für die in einem vorbestimmten Zeitraum zu einem im Voraus bestimmten Thema zu erbringende Dienstleistung werde ihr die Infra struktur zur Verfügung gestellt und sie habe über den Verlauf bzw. den Aus gang einen Zwischen- und Abschlussbericht zu erstatten ( Urk. 8/34 S. 3).
Entgegen der Meinung der Besch w erdege gnerin dräng t sich a us diese n Aus füh runge n der Schluss auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht auf . D ie er wähnte Beauftragung der Beschwerdeführerin in ausgesuchten (Einzel-)fällen aufgrund ihrer speziellen Berufskenntnissen/Erfahrung ( deshalb persönliche Auf gabenerfüllung ) deutet vorliegend eher auf eine selbständige Tätigkeit bzw. einen A uftrag im eigentlichen (obligationenrechtlichen) Sinne hin . Dass die Familienbegleitung üblicher weise in der Wohnung der betreffenden Familie stattfindet sowie
bezüglich Bil dung das Thema vorgegeben ist und jeweils in einem von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Raum stattfindet, die Beschwerdeführerin somit über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt, ändert daran nichts. Denn Ers teres ergibt sich aus der Natur der Arbeit ( Familienbegleitung) und L etzteres daraus, dass die Beschwerdeführerin natur ge mäss nur für Bildungsangebote bzw. Themen
angefragt wird, die ihrer spe ziel len fachlichen Kompetenz entspre chen ( u.a. Sozialpädagogik, Migration s fragen, E.___ S prache); der Ort ergibt sich häufig zwangsläufig aus dem Angebot. Dies zeigt sich gerade auch bei der oben bereits erwähnten F.___ , wobei das dortige Team (wozu die Beschwer deführerin nicht gehört) „im Auftragsver hältnis mit interkulturellen Vermit tle rinnen und Vermittlern zusammen arbeitet , die sich sowohl in der Community ihrer Landsleute als auch in der Schwei zer Gesellschaft gut auskennen“, und z u den A ngeboten dieses Vereins u.a. „Informationsveranstaltungen in Migrations vereinen
- und -organisationen, Treff punkten, Begegnungszentren, relig iösen Ein richtungen, an Schulen (z.B. Elternabende) und bei weiteren Institutionen in verschiedenen Sprachen“ gehö ren . Wenn nun die Beschwerdegegnerin ausführt, die Beitragspflichtige
erbringe die gemäss Auftrag umschriebenen Dienstleis tungen nicht in ihren eigenen Ge schäftsräumen , sondern sie sei für i hre Beratung auf die Infrastrukt ur am Ar beitsort angewiesen , und daraus auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliess t, so kann dieser Argumentation nach dem Gesagten nicht gefolgt wer den .
Bezüglich der einspracheweise geltend gemachten Kosten und Investitionen hat die Beschwerdegegner in zutreffend dargelegt, dass sie beitragsrechtlich nicht von entscheidender Relevanz sind ( siehe Einspracheentscheid ,
Urk. 8/34 S.
3). Denn rechtsprechungs- und praxisgemäss erfordern Tätigkeiten wie sie die Be schwerdeführerin ausführt, naturgemäss kaum „erhebliche Investitionen“ und das Abhängigkeitsverhältnis tritt in den Vordergrund (so auch WML Rz . 1018).
Ein Abhängigkeitsverhältnis sieht die Beschwerdegegnerin darin gegeben, dass die Beschwerdeführerin regelmässig über den Stand ihrer Tätigkeit Bericht zu erstatten habe . Zudem werde sie nicht für die erbrachte Arbeit als solche, son dern für die geleisteten Arbeitsstunden entschädigt . Erwähnt wird in diesem Zusammenhang auch die „ Einbindung in die Organisation und den gesetzlichen Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes , Vereinsstatuten bzw. den Leis tungsauftrag der Gesundheitsdirektion “ ( Urk. 8/34 S. 3 und 4).
Aus den in den Akten vorhandenen Abrechnungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie jeweils die für die pädagogische Familienbegleitung aufgewen deten Stunden bzw. sog. Zeittarife (vgl. Urk. 1 S. 3 oben)
inklusive der für die Vor- und Nachbereitung sowie für den Weg benötigte Zeit in Rechnung gestellt hat (so Urk. 3/9 und 11a). Daraus abzu leiten, sie werde nicht für erbrachte Arbeit, sondern nur für geleistete Arbeitsstunden entschädigt, ist somit gerade nicht zutreffend . Dass sie Zwischen- und Endberichte zu Händen des Auftrag gebers erstatten muss, ist richtig, hat aber vor allem darin seinen Grund, dass dieser die Infor mationen braucht, um eine allfällige Weiterführung der Mass nahme bei der vorgesetzten Stelle zu beantragen (so explizit Urk. 3/11), und hat nichts mit ei ner arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit im AHV-rechtlichen Sinn zu tun. Dass die Familienbegleitung im gesetzlichen Rahmen des Kinder- und Jugend gesetzes (KJHG, LS 852.1) zu erfolgen hat – damit dürfte gemeint sein, die Be schwerdeführerin habe sich an die gesetzlichen Vorschriften dieses Ge setzes zu halten
– ist eine S elbstverständlichkeit und taugt nicht als Kriterium für die Ab grenzung der unselbständigen von der selbständigen Tätigkeit.
Gemäss Rz . 1015 WML kommt das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständiger namentlich zum Ausdruck beim Vor handensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Prä senz pflicht. Dass der Beschwerdeführerin von den Auftraggebern jeweils Weisungen erteilt würden, wie sie die einzelnen Familienbegleitungen konkret durc hzuführen habe, bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor und findet auch
keine Stütze in den Akten (siehe hierzu Urk. 34/2). Und i nwiefern ein Unterord nungsverhältnis , ein Konkurrenzverbot und eine Präsenzpflicht vorliegen , ist nicht ersichtlich; b ezüglich der persönliche n Aufgabenerfüllung kann auf das bereits Ausgeführte in obigen Erwägungen verwiesen werden.
Zusam mengefasst ist folglich die Tätigkeit (im Nebenerwerb) , die die Beschwer deführerin im Rahmen von Familienbegleitungen (für die Beigeladenen 2-5) aus führt, als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dasselbe trifft ebenfalls auf die für die F.___ erbrachten Leistungen zu . 4.
Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrem Einspracheentscheid überdies auch den Verein Y.___ ( Urk. 3/34 S. 5; Beigeladene 1) .
Bezüglich dieser Tätigkeit scheint die Beschwerdeführerin den unselbständige n Status zu akzeptieren ( siehe Urk. 8/1/5 ).
D ie Beschwerdeführerin
hat Einsitz im Vorstand des Vereins bzw. wird in des sen Statuten ( sogar ) als „Leiterin Y.___ “ erwähnt . E inem Schreiben vom 2 4. Januar 2013 ( Spesenentschädigung für Monat Dezember, Urk. 3/7 , siehe auch
Urk. 8/1/8 ) ist zu entnehmen , dass gemäss Vorstandsbeschluss vom 5. Septem ber 2012 die Beschwerdeführerin eine monatliche Spesenentschädi gung
von Fr. 500.-- für ihre soziokulturellen Leistungen im Rahmen des Vereins Y.___
erhä lt , womit grundsätzlich von einer unselbständigen Erwerbstätig keit auszugehen ist. Dass die Beschwerdeführeri n in ihrer Betriebsrechnung für das Jahr 2012 ( Urk. 3/5) Fr. 6‘000.--
vom Verein Y.___ (Januar – Dezember 2012) als Ertrag auf führt, ändert daran nichts, lässt sie doch
i m Beilagenver zeichnis zur Beschwerdeschrift in Ziffer 7 dazu ausführen : „Rechnung Verein Y.___ vom 2 4. Januar 2013: Hier handelt es sich nicht um Spesen oder Pauschalspesen sondern eindeutig um Honorar. Spesen konnte Frau X.___ zu sätzlich dem Ve rein verrechnen. Auskunft Frau I.___ Verein Y.___ “ ( so gleichlautend Einsprache vom 5. März 2014, Urk. 8/17 S. 3) .
Und i m Schreiben vom 2 3. August 2013 durch den damaligen Rechtsvertreter liess die Beschwer deführerin der Beschwerdegegnerin Folgendes mitteilen: „ Die Entschädigung von CHF 6000 jährlich übersteigt den normalen Spesenbetrag. Somit handelt es sich bei der Entschädigung nicht um Spesen sondern um Lohn. Die Kassiererin des Vereins Frau I.___ ist sich darüber im klaren , dass Sie diese Entschädi gung als Lohn hätte abrechnen müssen. Dies wird in Zukunft auch so gemacht“ ( Urk. 8/1/5).
Für das Geschäftsjahr 2013 ( Urk.
19) verbuchte die Beschwerde führerin
keine Einnahmen vom Verein Y.___ mehr .
Es kann folglich davon ausgegangen we rden, dass sie den Status als Unselbständigerwerbende diesbe züglich akzeptiert hat. Jedenfalls ist ihre Beschwerde in diesem Punkt abzuwei sen. 5.
Na ch dem Gesagten ist
somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Mai 2014 mit der Fest st el lung, dass der Beschwerdeführerin Anschluss und Registrierung als Selb ständi g erwerbende
im Sinne der Erwägung 3
zu gewähren ist, abzuändern . Bezüg lich ihrer Tätigkeit für den Verein Y.___ ist die Beschwerde hingegen ab zuwei sen. 6.
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Dies e ist auf Fr. 2‘000.--
festzulegen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
In t eilweise r Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 2 2. Mai 2014 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende im Sinne der Erwägung 3 zu gewähren ist, abgeändert. Bezüglich der Tätigkeit für den Verein Y.___ ist die Beschwerde abzuweisen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Verein Y.___ - Gemeinde Z.___ - Stadt A.___ - Stadt B.___ - Gemeinde C.___ - Bun desamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger