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AB.2014.00002

Beitragsstatut einer Psychologin; Tätigkeit in Räumlichkeiten eines Schulinternats als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert

Zürich SozVersG · 2015-05-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die in Z.___ wohnhafte X.___ ist ausgebildete Psychologin und Psy chotherapeutin und verfügt über Praxisbewilligungen der Kantone Zürich und St. Gallen ( Urk. 9/12 S. 4-5) . Im Kanton St. Gallen geht sie eigenen Anga ben zufolge an drei Wo chentagen als delegierte Psychotherapeutin bei einem Psy chiater

einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit nach . Im Kanton Zürich arbeitet sie

als Psycholo gin /Psychotherapeutin im Y.___ , einer Einrichtung der A.___ . Im August 2013 meldete sich X.___

bei der

Sozialver siche rungsanstalt des Kan tons St. Gallen in Bezug auf letztere Tätigkeit zur AHV - rechtlichen Erfassung als Selbständigerwerbende

im Nebenerwerb an (Urk. 9/1 S.

1 ff. ) , welche s Ge such an die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ( nachfolgend: Ausgleichskasse) überwies en wurde (Urk. 9/1 S.

7 ) . Nach Ei nho lung (Urk. 9/3) und Prüfung der entsprechenden Unterlagen

qua lifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von X.___ als unselb ständige Erwerbs tätigkeit und lehnte das Gesuch um Anerkennung bezieh ungs weise Anschluss als Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 4.

Oktober 2013 ab (Urk. 9/10). Eine hiegegen erhobene Einsprache vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/12) wies die Ausgleich s kasse mit Einspracheentscheid vom 14. N ovem ber 2013 ebenfalls ab (Urk. 2) . 2.

Hiegegen lässt X.___ hierorts am 7. Januar 2014 (Urk.

1) Beschwerde er heben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 14.

Novem ber 2013 aufzuheben (1.) und es sei die Beschwerdeführerin als Selbständiger werbende zu anerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde füh rerin

als Selbständigerwerbende zu registrieren (2.), unter Kos ten- und Entschä di gungs folge ( Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 beantragte die Ausgleich s kasse Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8) . Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2014 wurde das als Arbeitgeberin an gesprochene Y.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen (Urk. 13). Dieses nahm mit Eingabe vom 14.

Mai 2014 Stellung ( Urk. 15 -16/1-9 ). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordne t ( Urk. 17). Mit Replik vom 17. November 2014 liess die Versicherte im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fest halten ( Urk. 22) . Die Ausgleichskasse beantragte mit Duplik vom 2 3. Januar 2015 wei ter hin Abweisung der Beschwerde (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist ( Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters-

und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Er werbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gel t für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli che n Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbs arten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.2

F ür Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unter scheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Ein kommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tä tigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Aus gleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung.

Ebensowenig ver mag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Aus gleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weit eren Tätigkeit zu präjudizieren

( BGE 123 V 167

E . 4a mit Hinweis) . 1. 3

In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsges ichtspunkten Rechnung zu tragen . Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für den selben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Ar beit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als un selb ständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 123 V 1 67 E. 4a in fine , 119 V 164 E. 3b ). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von X.___

im

Y.___ ausgeübte Tätigkeit als Psychologin/Psychotherapeutin

AHV-beitrags rechtlich

als selbständige oder un selbständige Erwerbstätig k e i t zu qualifizieren ist . 2.1

Die Ausgleichskasse begründete ihren E insprachee ntscheid zur Hauptsache da mit, dass kein spezifisches Unternehmerrisiko bestehe .

So würden

die Patienten von der Schule zugewiesen, betreibe die Versicherte k e ine eigene Praxis , trage sie kein Delkredere Ris i ko und beschäftige sie

auch kein Personal. D a die Versi cherte neben ihrer Tätigkeit als Psychother a peutin

ausschliesslich für die Bei ge ladene arbeite , liege alsdann

sowohl in wirtschaftlicher wie auch arbeitsorga ni satorischer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis vor, weshalb von einer un selb ständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8 ) . 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen , dass sie durchaus ein unternehmerisches Risiko trage.

Di e Anz ahl der

ihr zugewiesenen Kinder werde nur in einem gewissen Rahmen festgelegt und r echtzeitig abgesagte Therapie s tunden

würden

nicht entschädigt .

Therapien von Kindern, deren Behandlung zulasten der Invalidenversicherung g ing en , würden direkt mit der Invalid e nver sicherung abgerechnet ; diesbezüglich bestehe seitens des Schulheims keine

Ent schädigungspflicht . Zwar würden d ie Therapien aus praktischen Gründen in den Räumlichkeiten der Schule durchgeführt, doch bestehe keine Einbindun g in den Betrieb des Schulheims; die Vor- und Nachbereitung finde teilweise an der Schule und teilweise im Home-Office statt.

Sie führe die Therapien in eigenem Namen und in Eigenverantwortung durch, ohne diesbezüglich ge genüber der Schule einer Rechenschaftspflicht zu un terliegen ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 22 ). 2.3

Die Beigeladene lässt zur Hauptsache geltend machen, dass die Stelle im Auf tragsverhältnis ausgeschrieben worden sei. Dies nicht nur aus Gründen der Stellenplanung (eine Anstellung der Beschwerdeführerin würde zur Überschrei tung des Stellenetats führen) ,

sondern auch deshalb , weil eine Anstellung eine andere fachlich e Verantwortung nach sich ziehe .

E ntsprechend sei die Versi cher te

nicht in das Fachteam der schulischen Therapeutinnen eingebunden, nehme nicht an Intervisionen teil, sei nicht verpflichtet , internen Weiterbildun gen beizu wohnen und es werde mit ihr

k eine Mitarbei terinnenbeurteil ung durchgeführt. Dass die Therapie n in den Räumlichkeiten der Schule durchge führt würden , liege allein darin begründet, dass eine Begleitung der Kinder an eine externe Therapie mit den beschränkten personellen Ressourcen nicht machbar sei. In den Fällen, in denen die Therapie zulasten der Invalidenversi cherung gehe, rechne die Versicherte alsdann direkt mit dieser ab. I n diesen Fällen nehme die Schule nur eine Vermittlerrolle wahr ( Urk. 15). 3.

Zwischen der Beschwerdeführerin und de r Beigeladenen

besteht eine „ Zu sammen arbeitsregelung interne Psychotherapie“ (Urk.

3/2 bzw . präzisierte Ver sion Urk. 9/16 S.

3 ) . Danach ist die interne Psych otherapie mit ihrer eigenen Kom petenz der Sozialpädagogik, der Schule und den schulischen Therapien gleich gestel lt . Die Psychotherapie

arbeitet im Auftragsverhältnis , welche s in der Kom petenz des Gesamtleiters liegt. Der Auftrag umfasst 6 – 10 Einzelthera pie stun den im Y.___ mit den zugewiesenen Kindern, die dazu notwendigen Sitz ung en (vorwiegend Vorbereitungssitzungen zu den Zwischenbesprechungen) und Ge spräche ( mit Bezugspersonen des Y.___ , Fallkoordinatoren, Lehrpersonen , Eltern und Überweisenden ). Ebenso umfasst der Auftrag die Administration (Einholen von IV-Z usatz verfügungen, allfällige schriftliche Berichte, Rechnungsstellung an die IV und an das Y.___ ). Gemäss der Zusammenarbeitsregelung wird die Ar beit mit einem Stundenansatz von Fr. 140. -- entschädigt, wobei die Versicherte periodisch fallbezogen Rechnung zu stellen hat . P ro Arbeitstag werden Reise spesen und – zeiten

mit einer Pauschale von Fr. 100. --

abgegolten. Das Thera piez immer wird gratis zur Verfügung gestellt und kann - sofern vom Y.___

nicht anderweitig benötigt - von der Versicherten auch für „ private “ Therapien ge nutzt werden. Für die Anschaffung von Hilfsmitteln steht ein jährliches Budget von Fr. 300. -- zur Verfügung. Beim Ausfall von Therapie stunde n werden sol che, die aufgrund von Aktivitäten ausfallen, welche im Jahresplan der Schule fest gehalten s ind, sowie rechtz eit ig kommunizierte Ausfälle , nicht entschädigt. Aus fälle, die weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder gar nicht mitgeteilt wer den , werden wie geleistete Therapien entschädigt. Wenn immer möglich werden solche Ausfälle für fallbezogene Arbeiten genutzt oder im Abtausch mit ande ren Kindern besetzt, wobei die Organisati o n des Abtausches dem Y.___ ob liegt. 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, das s weder die Tatsache , dass die Tätigkeit von den Ver tragsparteien als „ Auftragsverhältnis “

bezeichnet wird , noch

der Umstand, wo nac h eine Anstellung zur Überschreitung des Stellenetats der Beigeladenen füh ren würde, im vorliegenden Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sein kann . Vielmehr

ist die Frage , ob selbständige oder unselbstän dige Er werbstä tig keit vorliegt, nach Massgabe der AHV- rechtlichen Kriterien

( namentlich

Unt er nehmerrisiko und A bhängigkeitsverhältnis ; vgl. E. 1. 1

h ievor ) zu beurteilen . 4.2

4.2.1

Was das Kriterium des Unternehmerri si ko s betrifft, bringt die Verwaltung grund sätzlich

zu Recht vor, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit keine erhebliche n Investitionen getätigt

und trage k ein erhebliches Verlustrisiko . So führt sie weder eine

eigene Praxis noch

beschäftigt sie A ngestellte

und es

ist auch sonst

weder ersich t lich

noch

wird von ihr

geltend gemac h t , dass sie

andere nennenswerte Infrast ru k t urkosten zu tragen hätte ( vgl. Fragebogen für Selbständigerwerbende ; Urk. 9/1 ) . A llerdings gilt es

z u berücksichtigen ,

dass

gewisse Tätigkeiten – so auch die vorliegende

-

ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen er f ordern , weshalb insoweit das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzu n g der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstät igkeit in den Hintergrund tritt

( vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 195/05 vom 1 9. Oktober 2006, E.

4.2 ) . Da der Beschwerdefüh rerin ausgefallene Therapiestunden nur teilweise entschädigt werden, besteht immer hin ein gewisses Verlustrisiko ,

wenn d ieses auch

als beschränkt einzustufen ist . Dass

die Beschwerdeführerin insoweit kein Delkredere

- bzw. Inkassorisiko trägt, als sie mit der pünktlichen Zahlung durch die Beigeladene rechnen kann, vermag hin gegen kein Argument zugunsten e ine r unselbständig e n Erwerbstä tigkeit darzu stellen . Denn sie befindet sich dabei in keiner anderen Lage als je der Selbstän dig erwerbende , welcher mit der Begleichung seines Honorars durch das öffent liche Gemeinwesen rechnen kann (vgl. etwa Urteil des damaligen Eid genössi sche n Versicherungsgerichts H 195/05 vom 1 9. Oktober 2006, E. 5) . 4.2.2

In Bezug auf das Kriterium des betriebswirtschaftliche n beziehungsweise arbeits organisatorische n Abhängigkeitsverhältnis ses weist der Umstand, wo nach die Be schwerdeführerin

ihre Dienste soweit ersichtlich regelmässig zur Verfügun g zu

stellen

und

sie ( mangels gegenteiliger Hinweise ) eine Verpflich tung zur Behand lung der ihr zu g e wiesenen Kinder

sowie

zur persönlichen Auf gabenerfüllung

hat , auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin . D ass die Beschwer deführerin

– ohne dass darüber hinaus eine Präsenzpflicht bestünde - die Therapien in den Räumlichkeiten der Beigeladenen durchführt ,

ist vorlie gend

hingegen nicht als Ausdruck einer arbeit sorganisatorischen Einbindung und somit als Hinweis für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu werten , er scheinen doch die seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellten

Ausführungen der Beschwerde führerin sowie der Beigeladenen , wonach eine Begleitung der sich im Schulin ter nat stationär oder teilstationär aufhaltenden (vergleichsweise jungen) Kinder

an eine externe Therapie mit den personellen Ressourcen der Beigelade nen nich t möglich sei , als nachvollziehbar.

Da die Tätigkeit alsdann im Nebener werb erfolgt , ist auch kein derart ausgeprägtes wirtschaftliches Abhängigkeits verhältnis vorhanden, dass dies eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätig keit spräche . D emgegenüber weisen folgende Umstä nde in Richtung einer selb ständige n Erwerbs tätigkeit : so i st gestützt auf die Zusammenarbeitsregelung nicht ersichtlich , dass der Beschwerdeführer in mit Bl ick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit die Beachtung weit (er)gehender Vorschriften obl iegt ,

insbesondere ein -

über die Zwecke der Admini s tration bzw. Koordination hinausgehende s

Wei sungsrecht der Beigeladenen

namentlich

in fachlicher Hinsicht besteht . V iel mehr führt die Versicherte

( welche nach eigenen unwidersprochen gebliebenen Angaben auch ihre S upervision selbst organisiert ;

Urk. 9/12 )

die Psychother a pie eigenverantwortlich durch , ohne an Weisungen gebunden zu sein oder gegenüber der Beigeladenen

einer

Rechenschaftspflicht zu unterliegen . W ie sich auch aus den Angaben auf der I nternetseite der Beigeladenen ergibt , ist die Be schwerdeführerin

in organisato rischer Hinsicht

nicht in das Fachteam The ra pie eingebunden , sondern wird als Psychotherapeutin gesondert aufgeführt .

G emäss unbestrittenen Angaben der Beigeladenen werden mit der Versicherten auch keine Mitarbeitergespräche durchgeführt, wie sie als Führungs - oder Kontroll in strument , etwa zur Motiva ti o n oder Formulierung von Leistungszielen ,

für eine unselbstä n dige Erwerbs tätigkeit typisch wären.

4.2.3

Nach dem Gesagten lassen si ch aufgrund der Zusammenarbeitsr egelung M erk male sowohl unselbständiger wie auch selbständiger Erwerbstätigkeit

feststellen , ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder andere Richtung ausschlagen würde . 4.3

Im Lichte der erwähnten Koordinationsgesichtspunkte (E.

1.3 hievor ) ist im vor li e genden Fall zusätzlich was folgt zu berücksichtigen :

W ie aus der Stellenaus schreibung ( Urk. 16/3 ) ,

der Zusammenarbeitsregelung (E.

3 hievor )

und auch der Vorb r ingen sowohl der Versich e rten wie auch der Beigeladenen (E.

2. 2. und 2.3 hievor )

ersichtlich ist und seitens der Verwaltung nicht in Frage gestellt wird , führt die Beschwerdeführe r in

gestützt auf die

Zusammenarbeitsre gelung

auch

Behandlungen zulasten der Invalidenversicherung durch, in wel chen Fällen sich die Rolle der Beigeladenen auf die Zuweisung der Kinder be schränkt . In diesen Fällen werden d ie von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen

(Thera pien, Berichte ) nicht von der Beigeladenen entschädigt , son dern die Beschwerde füh rerin

rechnet diese

direkt mit der Invalidenversicherung ab . Dabei bestehen mit Blick auf die

entsprechenden Vergütungen

keine Hin weise darauf, dass die In va lidenversicherung

als Arbeitgeberin der Beschwer deführerin auft reten würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts H 19 5 /05 vom 1 9. Oktober 2006 E .

4.3.2).

D a her und da für die Beur t eilun g des AHV- Beitrags statuts die tatsächlich en wirt schaftlichen Verhältnisse massgebend sind, wobei jeweils diejenige Arbeits leis tung von Bedeutung ist, deren Gegenleistung das dem Versicherten zuge flossene Entgelt bildet (Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungs ge richts H 7/03

vom 30. April 2004 E. 3.2 ) ,

vermöchte nun aber nicht einzu leuch ten , wenn man

bei der vorliegend zu beurteilenden

Tätigkeit danach diffe renzi eren würde , ob die Beschwerdeführerin für die -

im Ü brigen nämlichen -

von ihr erbrachten Leistungen ( Therapien und admini strative Arbeiten ) von der Beigeladenen oder der Invalidenversicherung entschädigt wird, und je nach dem die

erzielten Einkünfte AHV-rechtlich unterschiedlich qualifizieren würde . Da her und

da wie erwähnt in Bezug auf die bei der Beigeladenen ausg eübte

Tä tig keit Elemente

beider Erwerbsarten zutage treten, rechtfertigt es sich im vorlie genden Grenzfall , mit Blick auf koordinationsrechtliche Gesichtspunkte di e

frag liche Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Demnach ist die Be schwerde gutzuheissen .

5 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint e ine Parteientschädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14. November 2013 aufgehoben , und es wird festges t ellt, dass die bei der Beigeladenen ausgeübte

Tätigkeit der Beschwer de führerin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Messerli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ff. ) , welche s Ge such an die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ( nachfolgend: Ausgleichskasse) überwies en wurde (Urk. 9/1 S.

7 ) . Nach Ei nho lung (Urk. 9/3) und Prüfung der entsprechenden Unterlagen

qua lifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von X.___ als unselb ständige Erwerbs tätigkeit und lehnte das Gesuch um Anerkennung bezieh ungs weise Anschluss als Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 4.

Oktober 2013 ab (Urk. 9/10). Eine hiegegen erhobene Einsprache vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/12) wies die Ausgleich s kasse mit Einspracheentscheid vom 14. N ovem ber 2013 ebenfalls ab (Urk. 2) .

E. 1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist ( Art.

E. 1.2 F ür Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unter scheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Ein kommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tä tigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Aus gleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung.

Ebensowenig ver mag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Aus gleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weit eren Tätigkeit zu präjudizieren

( BGE 123 V 167

E . 4a mit Hinweis) . 1. 3

In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsges ichtspunkten Rechnung zu tragen . Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für den selben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Ar beit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als un selb ständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 123 V 1 67 E. 4a in fine , 119 V 164 E. 3b ). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von X.___

im

Y.___ ausgeübte Tätigkeit als Psychologin/Psychotherapeutin

AHV-beitrags rechtlich

als selbständige oder un selbständige Erwerbstätig k e i t zu qualifizieren ist .

E. 1.3 hievor ) ist im vor li e genden Fall zusätzlich was folgt zu berücksichtigen :

W ie aus der Stellenaus schreibung ( Urk. 16/3 ) ,

der Zusammenarbeitsregelung (E.

3 hievor )

und auch der Vorb r ingen sowohl der Versich e rten wie auch der Beigeladenen (E.

2. 2. und 2.3 hievor )

ersichtlich ist und seitens der Verwaltung nicht in Frage gestellt wird , führt die Beschwerdeführe r in

gestützt auf die

Zusammenarbeitsre gelung

auch

Behandlungen zulasten der Invalidenversicherung durch, in wel chen Fällen sich die Rolle der Beigeladenen auf die Zuweisung der Kinder be schränkt . In diesen Fällen werden d ie von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen

(Thera pien, Berichte ) nicht von der Beigeladenen entschädigt , son dern die Beschwerde füh rerin

rechnet diese

direkt mit der Invalidenversicherung ab . Dabei bestehen mit Blick auf die

entsprechenden Vergütungen

keine Hin weise darauf, dass die In va lidenversicherung

als Arbeitgeberin der Beschwer deführerin auft reten würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts H 19 5 /05 vom 1 9. Oktober 2006 E .

4.3.2).

D a her und da für die Beur t eilun g des AHV- Beitrags statuts die tatsächlich en wirt schaftlichen Verhältnisse massgebend sind, wobei jeweils diejenige Arbeits leis tung von Bedeutung ist, deren Gegenleistung das dem Versicherten zuge flossene Entgelt bildet (Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungs ge richts H 7/03

vom 30. April 2004 E. 3.2 ) ,

vermöchte nun aber nicht einzu leuch ten , wenn man

bei der vorliegend zu beurteilenden

Tätigkeit danach diffe renzi eren würde , ob die Beschwerdeführerin für die -

im Ü brigen nämlichen -

von ihr erbrachten Leistungen ( Therapien und admini strative Arbeiten ) von der Beigeladenen oder der Invalidenversicherung entschädigt wird, und je nach dem die

erzielten Einkünfte AHV-rechtlich unterschiedlich qualifizieren würde . Da her und

da wie erwähnt in Bezug auf die bei der Beigeladenen ausg eübte

Tä tig keit Elemente

beider Erwerbsarten zutage treten, rechtfertigt es sich im vorlie genden Grenzfall , mit Blick auf koordinationsrechtliche Gesichtspunkte di e

frag liche Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Demnach ist die Be schwerde gutzuheissen .

5 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint e ine Parteientschädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14. November 2013 aufgehoben , und es wird festges t ellt, dass die bei der Beigeladenen ausgeübte

Tätigkeit der Beschwer de führerin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Messerli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 2 Hiegegen lässt X.___ hierorts am 7. Januar 2014 (Urk.

1) Beschwerde er heben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 14.

Novem ber 2013 aufzuheben (1.) und es sei die Beschwerdeführerin als Selbständiger werbende zu anerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde füh rerin

als Selbständigerwerbende zu registrieren (2.), unter Kos ten- und Entschä di gungs folge ( Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 beantragte die Ausgleich s kasse Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8) . Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2014 wurde das als Arbeitgeberin an gesprochene Y.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen (Urk. 13). Dieses nahm mit Eingabe vom 14.

Mai 2014 Stellung ( Urk. 15 -16/1-9 ). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordne t ( Urk. 17). Mit Replik vom 17. November 2014 liess die Versicherte im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fest halten ( Urk. 22) . Die Ausgleichskasse beantragte mit Duplik vom 2 3. Januar 2015 wei ter hin Abweisung der Beschwerde (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Ausgleichskasse begründete ihren E insprachee ntscheid zur Hauptsache da mit, dass kein spezifisches Unternehmerrisiko bestehe .

So würden

die Patienten von der Schule zugewiesen, betreibe die Versicherte k e ine eigene Praxis , trage sie kein Delkredere Ris i ko und beschäftige sie

auch kein Personal. D a die Versi cherte neben ihrer Tätigkeit als Psychother a peutin

ausschliesslich für die Bei ge ladene arbeite , liege alsdann

sowohl in wirtschaftlicher wie auch arbeitsorga ni satorischer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis vor, weshalb von einer un selb ständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8 ) .

E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen , dass sie durchaus ein unternehmerisches Risiko trage.

Di e Anz ahl der

ihr zugewiesenen Kinder werde nur in einem gewissen Rahmen festgelegt und r echtzeitig abgesagte Therapie s tunden

würden

nicht entschädigt .

Therapien von Kindern, deren Behandlung zulasten der Invalidenversicherung g ing en , würden direkt mit der Invalid e nver sicherung abgerechnet ; diesbezüglich bestehe seitens des Schulheims keine

Ent schädigungspflicht . Zwar würden d ie Therapien aus praktischen Gründen in den Räumlichkeiten der Schule durchgeführt, doch bestehe keine Einbindun g in den Betrieb des Schulheims; die Vor- und Nachbereitung finde teilweise an der Schule und teilweise im Home-Office statt.

Sie führe die Therapien in eigenem Namen und in Eigenverantwortung durch, ohne diesbezüglich ge genüber der Schule einer Rechenschaftspflicht zu un terliegen ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 22 ).

E. 2.3 Die Beigeladene lässt zur Hauptsache geltend machen, dass die Stelle im Auf tragsverhältnis ausgeschrieben worden sei. Dies nicht nur aus Gründen der Stellenplanung (eine Anstellung der Beschwerdeführerin würde zur Überschrei tung des Stellenetats führen) ,

sondern auch deshalb , weil eine Anstellung eine andere fachlich e Verantwortung nach sich ziehe .

E ntsprechend sei die Versi cher te

nicht in das Fachteam der schulischen Therapeutinnen eingebunden, nehme nicht an Intervisionen teil, sei nicht verpflichtet , internen Weiterbildun gen beizu wohnen und es werde mit ihr

k eine Mitarbei terinnenbeurteil ung durchgeführt. Dass die Therapie n in den Räumlichkeiten der Schule durchge führt würden , liege allein darin begründet, dass eine Begleitung der Kinder an eine externe Therapie mit den beschränkten personellen Ressourcen nicht machbar sei. In den Fällen, in denen die Therapie zulasten der Invalidenversi cherung gehe, rechne die Versicherte alsdann direkt mit dieser ab. I n diesen Fällen nehme die Schule nur eine Vermittlerrolle wahr ( Urk. 15). 3.

Zwischen der Beschwerdeführerin und de r Beigeladenen

besteht eine „ Zu sammen arbeitsregelung interne Psychotherapie“ (Urk.

3/2 bzw . präzisierte Ver sion Urk. 9/16 S.

3 ) . Danach ist die interne Psych otherapie mit ihrer eigenen Kom petenz der Sozialpädagogik, der Schule und den schulischen Therapien gleich gestel lt . Die Psychotherapie

arbeitet im Auftragsverhältnis , welche s in der Kom petenz des Gesamtleiters liegt. Der Auftrag umfasst 6 – 10 Einzelthera pie stun den im Y.___ mit den zugewiesenen Kindern, die dazu notwendigen Sitz ung en (vorwiegend Vorbereitungssitzungen zu den Zwischenbesprechungen) und Ge spräche ( mit Bezugspersonen des Y.___ , Fallkoordinatoren, Lehrpersonen , Eltern und Überweisenden ). Ebenso umfasst der Auftrag die Administration (Einholen von IV-Z usatz verfügungen, allfällige schriftliche Berichte, Rechnungsstellung an die IV und an das Y.___ ). Gemäss der Zusammenarbeitsregelung wird die Ar beit mit einem Stundenansatz von Fr. 140. -- entschädigt, wobei die Versicherte periodisch fallbezogen Rechnung zu stellen hat . P ro Arbeitstag werden Reise spesen und – zeiten

mit einer Pauschale von Fr. 100. --

abgegolten. Das Thera piez immer wird gratis zur Verfügung gestellt und kann - sofern vom Y.___

nicht anderweitig benötigt - von der Versicherten auch für „ private “ Therapien ge nutzt werden. Für die Anschaffung von Hilfsmitteln steht ein jährliches Budget von Fr. 300. -- zur Verfügung. Beim Ausfall von Therapie stunde n werden sol che, die aufgrund von Aktivitäten ausfallen, welche im Jahresplan der Schule fest gehalten s ind, sowie rechtz eit ig kommunizierte Ausfälle , nicht entschädigt. Aus fälle, die weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder gar nicht mitgeteilt wer den , werden wie geleistete Therapien entschädigt. Wenn immer möglich werden solche Ausfälle für fallbezogene Arbeiten genutzt oder im Abtausch mit ande ren Kindern besetzt, wobei die Organisati o n des Abtausches dem Y.___ ob liegt. 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, das s weder die Tatsache , dass die Tätigkeit von den Ver tragsparteien als „ Auftragsverhältnis “

bezeichnet wird , noch

der Umstand, wo nac h eine Anstellung zur Überschreitung des Stellenetats der Beigeladenen füh ren würde, im vorliegenden Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sein kann . Vielmehr

ist die Frage , ob selbständige oder unselbstän dige Er werbstä tig keit vorliegt, nach Massgabe der AHV- rechtlichen Kriterien

( namentlich

Unt er nehmerrisiko und A bhängigkeitsverhältnis ; vgl. E. 1. 1

h ievor ) zu beurteilen . 4.2

4.2.1

Was das Kriterium des Unternehmerri si ko s betrifft, bringt die Verwaltung grund sätzlich

zu Recht vor, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit keine erhebliche n Investitionen getätigt

und trage k ein erhebliches Verlustrisiko . So führt sie weder eine

eigene Praxis noch

beschäftigt sie A ngestellte

und es

ist auch sonst

weder ersich t lich

noch

wird von ihr

geltend gemac h t , dass sie

andere nennenswerte Infrast ru k t urkosten zu tragen hätte ( vgl. Fragebogen für Selbständigerwerbende ; Urk. 9/1 ) . A llerdings gilt es

z u berücksichtigen ,

dass

gewisse Tätigkeiten – so auch die vorliegende

-

ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen er f ordern , weshalb insoweit das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzu n g der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstät igkeit in den Hintergrund tritt

( vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 195/05 vom 1 9. Oktober 2006, E.

4.2 ) . Da der Beschwerdefüh rerin ausgefallene Therapiestunden nur teilweise entschädigt werden, besteht immer hin ein gewisses Verlustrisiko ,

wenn d ieses auch

als beschränkt einzustufen ist . Dass

die Beschwerdeführerin insoweit kein Delkredere

- bzw. Inkassorisiko trägt, als sie mit der pünktlichen Zahlung durch die Beigeladene rechnen kann, vermag hin gegen kein Argument zugunsten e ine r unselbständig e n Erwerbstä tigkeit darzu stellen . Denn sie befindet sich dabei in keiner anderen Lage als je der Selbstän dig erwerbende , welcher mit der Begleichung seines Honorars durch das öffent liche Gemeinwesen rechnen kann (vgl. etwa Urteil des damaligen Eid genössi sche n Versicherungsgerichts H 195/05 vom 1 9. Oktober 2006, E. 5) . 4.2.2

In Bezug auf das Kriterium des betriebswirtschaftliche n beziehungsweise arbeits organisatorische n Abhängigkeitsverhältnis ses weist der Umstand, wo nach die Be schwerdeführerin

ihre Dienste soweit ersichtlich regelmässig zur Verfügun g zu

stellen

und

sie ( mangels gegenteiliger Hinweise ) eine Verpflich tung zur Behand lung der ihr zu g e wiesenen Kinder

sowie

zur persönlichen Auf gabenerfüllung

hat , auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin . D ass die Beschwer deführerin

– ohne dass darüber hinaus eine Präsenzpflicht bestünde - die Therapien in den Räumlichkeiten der Beigeladenen durchführt ,

ist vorlie gend

hingegen nicht als Ausdruck einer arbeit sorganisatorischen Einbindung und somit als Hinweis für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu werten , er scheinen doch die seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellten

Ausführungen der Beschwerde führerin sowie der Beigeladenen , wonach eine Begleitung der sich im Schulin ter nat stationär oder teilstationär aufhaltenden (vergleichsweise jungen) Kinder

an eine externe Therapie mit den personellen Ressourcen der Beigelade nen nich t möglich sei , als nachvollziehbar.

Da die Tätigkeit alsdann im Nebener werb erfolgt , ist auch kein derart ausgeprägtes wirtschaftliches Abhängigkeits verhältnis vorhanden, dass dies eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätig keit spräche . D emgegenüber weisen folgende Umstä nde in Richtung einer selb ständige n Erwerbs tätigkeit : so i st gestützt auf die Zusammenarbeitsregelung nicht ersichtlich , dass der Beschwerdeführer in mit Bl ick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit die Beachtung weit (er)gehender Vorschriften obl iegt ,

insbesondere ein -

über die Zwecke der Admini s tration bzw. Koordination hinausgehende s

Wei sungsrecht der Beigeladenen

namentlich

in fachlicher Hinsicht besteht . V iel mehr führt die Versicherte

( welche nach eigenen unwidersprochen gebliebenen Angaben auch ihre S upervision selbst organisiert ;

Urk. 9/12 )

die Psychother a pie eigenverantwortlich durch , ohne an Weisungen gebunden zu sein oder gegenüber der Beigeladenen

einer

Rechenschaftspflicht zu unterliegen . W ie sich auch aus den Angaben auf der I nternetseite der Beigeladenen ergibt , ist die Be schwerdeführerin

in organisato rischer Hinsicht

nicht in das Fachteam The ra pie eingebunden , sondern wird als Psychotherapeutin gesondert aufgeführt .

G emäss unbestrittenen Angaben der Beigeladenen werden mit der Versicherten auch keine Mitarbeitergespräche durchgeführt, wie sie als Führungs - oder Kontroll in strument , etwa zur Motiva ti o n oder Formulierung von Leistungszielen ,

für eine unselbstä n dige Erwerbs tätigkeit typisch wären.

4.2.3

Nach dem Gesagten lassen si ch aufgrund der Zusammenarbeitsr egelung M erk male sowohl unselbständiger wie auch selbständiger Erwerbstätigkeit

feststellen , ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder andere Richtung ausschlagen würde . 4.3

Im Lichte der erwähnten Koordinationsgesichtspunkte (E.

E. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [ AHVG ] sowie Art.

E. 6 ff. der Verordnung über die Al ters-

und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Er werbstätigkeit gilt nach Art.

E. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gel t für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli che n Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbs arten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

5. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Messerli Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Die in Z.___ wohnhafte X.___ ist ausgebildete Psychologin und Psy chotherapeutin und verfügt über Praxisbewilligungen der Kantone Zürich und St. Gallen ( Urk. 9/12 S. 4-5) . Im Kanton St. Gallen geht sie eigenen Anga ben zufolge an drei Wo chentagen als delegierte Psychotherapeutin bei einem Psy chiater

einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit nach . Im Kanton Zürich arbeitet sie

als Psycholo gin /Psychotherapeutin im Y.___ , einer Einrichtung der A.___ . Im August 2013 meldete sich X.___

bei der

Sozialver siche rungsanstalt des Kan tons St. Gallen in Bezug auf letztere Tätigkeit zur AHV - rechtlichen Erfassung als Selbständigerwerbende

im Nebenerwerb an (Urk. 9/1 S.

1 ff. ) , welche s Ge such an die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ( nachfolgend: Ausgleichskasse) überwies en wurde (Urk. 9/1 S.

7 ) . Nach Ei nho lung (Urk. 9/3) und Prüfung der entsprechenden Unterlagen

qua lifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von X.___ als unselb ständige Erwerbs tätigkeit und lehnte das Gesuch um Anerkennung bezieh ungs weise Anschluss als Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 4.

Oktober 2013 ab (Urk. 9/10). Eine hiegegen erhobene Einsprache vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9/12) wies die Ausgleich s kasse mit Einspracheentscheid vom 14. N ovem ber 2013 ebenfalls ab (Urk. 2) . 2.

Hiegegen lässt X.___ hierorts am 7. Januar 2014 (Urk.

1) Beschwerde er heben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 14.

Novem ber 2013 aufzuheben (1.) und es sei die Beschwerdeführerin als Selbständiger werbende zu anerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde füh rerin

als Selbständigerwerbende zu registrieren (2.), unter Kos ten- und Entschä di gungs folge ( Urk. 1 S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 beantragte die Ausgleich s kasse Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8) . Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2014 wurde das als Arbeitgeberin an gesprochene Y.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen (Urk. 13). Dieses nahm mit Eingabe vom 14.

Mai 2014 Stellung ( Urk. 15 -16/1-9 ). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordne t ( Urk. 17). Mit Replik vom 17. November 2014 liess die Versicherte im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fest halten ( Urk. 22) . Die Ausgleichskasse beantragte mit Duplik vom 2 3. Januar 2015 wei ter hin Abweisung der Beschwerde (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist ( Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters-

und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Er werbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Ent gel t für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli che n Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbs arten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1.2

F ür Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unter scheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Ein kommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tä tigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Aus gleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung.

Ebensowenig ver mag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Aus gleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weit eren Tätigkeit zu präjudizieren

( BGE 123 V 167

E . 4a mit Hinweis) . 1. 3

In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsges ichtspunkten Rechnung zu tragen . Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für den selben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Ar beit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als un selb ständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 123 V 1 67 E. 4a in fine , 119 V 164 E. 3b ). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die von X.___

im

Y.___ ausgeübte Tätigkeit als Psychologin/Psychotherapeutin

AHV-beitrags rechtlich

als selbständige oder un selbständige Erwerbstätig k e i t zu qualifizieren ist . 2.1

Die Ausgleichskasse begründete ihren E insprachee ntscheid zur Hauptsache da mit, dass kein spezifisches Unternehmerrisiko bestehe .

So würden

die Patienten von der Schule zugewiesen, betreibe die Versicherte k e ine eigene Praxis , trage sie kein Delkredere Ris i ko und beschäftige sie

auch kein Personal. D a die Versi cherte neben ihrer Tätigkeit als Psychother a peutin

ausschliesslich für die Bei ge ladene arbeite , liege alsdann

sowohl in wirtschaftlicher wie auch arbeitsorga ni satorischer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis vor, weshalb von einer un selb ständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8 ) . 2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen , dass sie durchaus ein unternehmerisches Risiko trage.

Di e Anz ahl der

ihr zugewiesenen Kinder werde nur in einem gewissen Rahmen festgelegt und r echtzeitig abgesagte Therapie s tunden

würden

nicht entschädigt .

Therapien von Kindern, deren Behandlung zulasten der Invalidenversicherung g ing en , würden direkt mit der Invalid e nver sicherung abgerechnet ; diesbezüglich bestehe seitens des Schulheims keine

Ent schädigungspflicht . Zwar würden d ie Therapien aus praktischen Gründen in den Räumlichkeiten der Schule durchgeführt, doch bestehe keine Einbindun g in den Betrieb des Schulheims; die Vor- und Nachbereitung finde teilweise an der Schule und teilweise im Home-Office statt.

Sie führe die Therapien in eigenem Namen und in Eigenverantwortung durch, ohne diesbezüglich ge genüber der Schule einer Rechenschaftspflicht zu un terliegen ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 22 ). 2.3

Die Beigeladene lässt zur Hauptsache geltend machen, dass die Stelle im Auf tragsverhältnis ausgeschrieben worden sei. Dies nicht nur aus Gründen der Stellenplanung (eine Anstellung der Beschwerdeführerin würde zur Überschrei tung des Stellenetats führen) ,

sondern auch deshalb , weil eine Anstellung eine andere fachlich e Verantwortung nach sich ziehe .

E ntsprechend sei die Versi cher te

nicht in das Fachteam der schulischen Therapeutinnen eingebunden, nehme nicht an Intervisionen teil, sei nicht verpflichtet , internen Weiterbildun gen beizu wohnen und es werde mit ihr

k eine Mitarbei terinnenbeurteil ung durchgeführt. Dass die Therapie n in den Räumlichkeiten der Schule durchge führt würden , liege allein darin begründet, dass eine Begleitung der Kinder an eine externe Therapie mit den beschränkten personellen Ressourcen nicht machbar sei. In den Fällen, in denen die Therapie zulasten der Invalidenversi cherung gehe, rechne die Versicherte alsdann direkt mit dieser ab. I n diesen Fällen nehme die Schule nur eine Vermittlerrolle wahr ( Urk. 15). 3.

Zwischen der Beschwerdeführerin und de r Beigeladenen

besteht eine „ Zu sammen arbeitsregelung interne Psychotherapie“ (Urk.

3/2 bzw . präzisierte Ver sion Urk. 9/16 S.

3 ) . Danach ist die interne Psych otherapie mit ihrer eigenen Kom petenz der Sozialpädagogik, der Schule und den schulischen Therapien gleich gestel lt . Die Psychotherapie

arbeitet im Auftragsverhältnis , welche s in der Kom petenz des Gesamtleiters liegt. Der Auftrag umfasst 6 – 10 Einzelthera pie stun den im Y.___ mit den zugewiesenen Kindern, die dazu notwendigen Sitz ung en (vorwiegend Vorbereitungssitzungen zu den Zwischenbesprechungen) und Ge spräche ( mit Bezugspersonen des Y.___ , Fallkoordinatoren, Lehrpersonen , Eltern und Überweisenden ). Ebenso umfasst der Auftrag die Administration (Einholen von IV-Z usatz verfügungen, allfällige schriftliche Berichte, Rechnungsstellung an die IV und an das Y.___ ). Gemäss der Zusammenarbeitsregelung wird die Ar beit mit einem Stundenansatz von Fr. 140. -- entschädigt, wobei die Versicherte periodisch fallbezogen Rechnung zu stellen hat . P ro Arbeitstag werden Reise spesen und – zeiten

mit einer Pauschale von Fr. 100. --

abgegolten. Das Thera piez immer wird gratis zur Verfügung gestellt und kann - sofern vom Y.___

nicht anderweitig benötigt - von der Versicherten auch für „ private “ Therapien ge nutzt werden. Für die Anschaffung von Hilfsmitteln steht ein jährliches Budget von Fr. 300. -- zur Verfügung. Beim Ausfall von Therapie stunde n werden sol che, die aufgrund von Aktivitäten ausfallen, welche im Jahresplan der Schule fest gehalten s ind, sowie rechtz eit ig kommunizierte Ausfälle , nicht entschädigt. Aus fälle, die weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder gar nicht mitgeteilt wer den , werden wie geleistete Therapien entschädigt. Wenn immer möglich werden solche Ausfälle für fallbezogene Arbeiten genutzt oder im Abtausch mit ande ren Kindern besetzt, wobei die Organisati o n des Abtausches dem Y.___ ob liegt. 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, das s weder die Tatsache , dass die Tätigkeit von den Ver tragsparteien als „ Auftragsverhältnis “

bezeichnet wird , noch

der Umstand, wo nac h eine Anstellung zur Überschreitung des Stellenetats der Beigeladenen füh ren würde, im vorliegenden Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sein kann . Vielmehr

ist die Frage , ob selbständige oder unselbstän dige Er werbstä tig keit vorliegt, nach Massgabe der AHV- rechtlichen Kriterien

( namentlich

Unt er nehmerrisiko und A bhängigkeitsverhältnis ; vgl. E. 1. 1

h ievor ) zu beurteilen . 4.2

4.2.1

Was das Kriterium des Unternehmerri si ko s betrifft, bringt die Verwaltung grund sätzlich

zu Recht vor, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit keine erhebliche n Investitionen getätigt

und trage k ein erhebliches Verlustrisiko . So führt sie weder eine

eigene Praxis noch

beschäftigt sie A ngestellte

und es

ist auch sonst

weder ersich t lich

noch

wird von ihr

geltend gemac h t , dass sie

andere nennenswerte Infrast ru k t urkosten zu tragen hätte ( vgl. Fragebogen für Selbständigerwerbende ; Urk. 9/1 ) . A llerdings gilt es

z u berücksichtigen ,

dass

gewisse Tätigkeiten – so auch die vorliegende

-

ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen er f ordern , weshalb insoweit das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzu n g der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstät igkeit in den Hintergrund tritt

( vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts H 195/05 vom 1 9. Oktober 2006, E.

4.2 ) . Da der Beschwerdefüh rerin ausgefallene Therapiestunden nur teilweise entschädigt werden, besteht immer hin ein gewisses Verlustrisiko ,

wenn d ieses auch

als beschränkt einzustufen ist . Dass

die Beschwerdeführerin insoweit kein Delkredere

- bzw. Inkassorisiko trägt, als sie mit der pünktlichen Zahlung durch die Beigeladene rechnen kann, vermag hin gegen kein Argument zugunsten e ine r unselbständig e n Erwerbstä tigkeit darzu stellen . Denn sie befindet sich dabei in keiner anderen Lage als je der Selbstän dig erwerbende , welcher mit der Begleichung seines Honorars durch das öffent liche Gemeinwesen rechnen kann (vgl. etwa Urteil des damaligen Eid genössi sche n Versicherungsgerichts H 195/05 vom 1 9. Oktober 2006, E. 5) . 4.2.2

In Bezug auf das Kriterium des betriebswirtschaftliche n beziehungsweise arbeits organisatorische n Abhängigkeitsverhältnis ses weist der Umstand, wo nach die Be schwerdeführerin

ihre Dienste soweit ersichtlich regelmässig zur Verfügun g zu

stellen

und

sie ( mangels gegenteiliger Hinweise ) eine Verpflich tung zur Behand lung der ihr zu g e wiesenen Kinder

sowie

zur persönlichen Auf gabenerfüllung

hat , auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin . D ass die Beschwer deführerin

– ohne dass darüber hinaus eine Präsenzpflicht bestünde - die Therapien in den Räumlichkeiten der Beigeladenen durchführt ,

ist vorlie gend

hingegen nicht als Ausdruck einer arbeit sorganisatorischen Einbindung und somit als Hinweis für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu werten , er scheinen doch die seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellten

Ausführungen der Beschwerde führerin sowie der Beigeladenen , wonach eine Begleitung der sich im Schulin ter nat stationär oder teilstationär aufhaltenden (vergleichsweise jungen) Kinder

an eine externe Therapie mit den personellen Ressourcen der Beigelade nen nich t möglich sei , als nachvollziehbar.

Da die Tätigkeit alsdann im Nebener werb erfolgt , ist auch kein derart ausgeprägtes wirtschaftliches Abhängigkeits verhältnis vorhanden, dass dies eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätig keit spräche . D emgegenüber weisen folgende Umstä nde in Richtung einer selb ständige n Erwerbs tätigkeit : so i st gestützt auf die Zusammenarbeitsregelung nicht ersichtlich , dass der Beschwerdeführer in mit Bl ick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit die Beachtung weit (er)gehender Vorschriften obl iegt ,

insbesondere ein -

über die Zwecke der Admini s tration bzw. Koordination hinausgehende s

Wei sungsrecht der Beigeladenen

namentlich

in fachlicher Hinsicht besteht . V iel mehr führt die Versicherte

( welche nach eigenen unwidersprochen gebliebenen Angaben auch ihre S upervision selbst organisiert ;

Urk. 9/12 )

die Psychother a pie eigenverantwortlich durch , ohne an Weisungen gebunden zu sein oder gegenüber der Beigeladenen

einer

Rechenschaftspflicht zu unterliegen . W ie sich auch aus den Angaben auf der I nternetseite der Beigeladenen ergibt , ist die Be schwerdeführerin

in organisato rischer Hinsicht

nicht in das Fachteam The ra pie eingebunden , sondern wird als Psychotherapeutin gesondert aufgeführt .

G emäss unbestrittenen Angaben der Beigeladenen werden mit der Versicherten auch keine Mitarbeitergespräche durchgeführt, wie sie als Führungs - oder Kontroll in strument , etwa zur Motiva ti o n oder Formulierung von Leistungszielen ,

für eine unselbstä n dige Erwerbs tätigkeit typisch wären.

4.2.3

Nach dem Gesagten lassen si ch aufgrund der Zusammenarbeitsr egelung M erk male sowohl unselbständiger wie auch selbständiger Erwerbstätigkeit

feststellen , ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder andere Richtung ausschlagen würde . 4.3

Im Lichte der erwähnten Koordinationsgesichtspunkte (E.

1.3 hievor ) ist im vor li e genden Fall zusätzlich was folgt zu berücksichtigen :

W ie aus der Stellenaus schreibung ( Urk. 16/3 ) ,

der Zusammenarbeitsregelung (E.

3 hievor )

und auch der Vorb r ingen sowohl der Versich e rten wie auch der Beigeladenen (E.

2. 2. und 2.3 hievor )

ersichtlich ist und seitens der Verwaltung nicht in Frage gestellt wird , führt die Beschwerdeführe r in

gestützt auf die

Zusammenarbeitsre gelung

auch

Behandlungen zulasten der Invalidenversicherung durch, in wel chen Fällen sich die Rolle der Beigeladenen auf die Zuweisung der Kinder be schränkt . In diesen Fällen werden d ie von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen

(Thera pien, Berichte ) nicht von der Beigeladenen entschädigt , son dern die Beschwerde füh rerin

rechnet diese

direkt mit der Invalidenversicherung ab . Dabei bestehen mit Blick auf die

entsprechenden Vergütungen

keine Hin weise darauf, dass die In va lidenversicherung

als Arbeitgeberin der Beschwer deführerin auft reten würde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts H 19 5 /05 vom 1 9. Oktober 2006 E .

4.3.2).

D a her und da für die Beur t eilun g des AHV- Beitrags statuts die tatsächlich en wirt schaftlichen Verhältnisse massgebend sind, wobei jeweils diejenige Arbeits leis tung von Bedeutung ist, deren Gegenleistung das dem Versicherten zuge flossene Entgelt bildet (Urteil des damaligen Eidgenössi schen Versicherungs ge richts H 7/03

vom 30. April 2004 E. 3.2 ) ,

vermöchte nun aber nicht einzu leuch ten , wenn man

bei der vorliegend zu beurteilenden

Tätigkeit danach diffe renzi eren würde , ob die Beschwerdeführerin für die -

im Ü brigen nämlichen -

von ihr erbrachten Leistungen ( Therapien und admini strative Arbeiten ) von der Beigeladenen oder der Invalidenversicherung entschädigt wird, und je nach dem die

erzielten Einkünfte AHV-rechtlich unterschiedlich qualifizieren würde . Da her und

da wie erwähnt in Bezug auf die bei der Beigeladenen ausg eübte

Tä tig keit Elemente

beider Erwerbsarten zutage treten, rechtfertigt es sich im vorlie genden Grenzfall , mit Blick auf koordinationsrechtliche Gesichtspunkte di e

frag liche Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Demnach ist die Be schwerde gutzuheissen .

5 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint e ine Parteientschädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt : 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14. November 2013 aufgehoben , und es wird festges t ellt, dass die bei der Beigeladenen ausgeübte

Tätigkeit der Beschwer de führerin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Messerli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann