Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1983, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2004 als Nicht - erwerbstätiger angeschlossen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozial versicherungsgerichts AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 und AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012, Urk. 11/28 und Urk. 11/101 ). Ein Erlassge such des Versicherten betreffend die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 wies die Kasse mit Verfügungen vom 7. April und
5. Mai 2009 und diese bestätigendem Einsprache entscheid vom 1. Juli 2009 ab. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversi cherungsgericht
mit Urteil AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 ( Urk. 11/101) in dem Sinne gut, dass es den Einsprachee ntscheid vom 1. Juli 2009 aufhob und die Sache an die Kasse zurückwies, damit sie das Vorliegen einer grossen Härte prüfe und anschliessend über das Erlassgesuch neu befinde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_1001/2010 vom 28. Januar 2011 nich t ein ( Urk. 11/94). In der Folge wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch betreffend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008
erneut ab ( Einsprache entscheid vom 18 . August 2011 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012 ( Urk. 11/28) in dem Sinne gut, dass es den Einspracheent scheid vom 18. August 2011 aus formellen Gründen aufhob und die Sache an die Ausgleichsk asse zurückwies, damit sie über das Erlassgesuch neu verfüge.
I n der Folge wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch des Versicherten betref fend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008
– zusammen mit einem weiteren Erlassgesuch betreffend den rechtskräftig verfügten Mindestbeitrag für das Jahr 2012 - mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 erneut ab ( Urk. 5). Bereits zuvor hatte sie mit Verfügung vom 18. August 2011 ( Urk. 11/56) ein weiteres Erlassgesuch des Versicherten betreffen d die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 ebenfalls abgewiesen. Die gegen die Verfügungen vom 18. August 2011 und 5. Dezember 2012 erhobenen Ein sprachen des Versicherten vom 13. September 2011 und 28. Dezember 2012 ( Urk. 11/8, Urk. 11/52) wies sie mit Entscheid vom 23. Januar 2013 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. u nd 21. Februar 2013 ( Urk. 1, Urk.
7) Beschwerde, wobei er das Erlassgesuch betreffend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 bis 2012 erneuerte. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 1 2. Juni 2013 reichte der Versicherte weitere Eingaben ein ( Urk. 13-14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Persönliche Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbe stimmte Zeit angemessen herabgesetzt wer den; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Di e Kantone können die Wohnsitzge mein den zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG).
Der von einer nichterwerbstätigen, vermögenslosen, volljährigen, in gemeinsa mem Haushalt mit dem Vater oder der Mutter lebenden Person geschuldete Mindestbeitrag ist durch die Eltern zu bezahlen. Er ist zu erlassen, wenn dessen Bezahlung für die Eltern eine grosse Härte bedeutet (ZAK 1990 S. 469; Rand ziffer 3073 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (WSN) in der seit 2011 gültigen Fassung).
Die grosse Härte ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des Mindestbeitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde (EVGE 113 V 248 E. 3a). 2.2
Beitragspflichtige, die gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitz kanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. Aufgrund der Vernehmlassung dieser Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Er lassgesuch . Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 3. 3.1
Im Rückweisungsurteil AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 ( Urk. 11/101 ) führte das Sozialversicherungsgericht unter anderem aus, die Beschwerdegeg nerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Erlassgesuch bereits deshalb abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe beziehe. D ie Sache werde daher zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse, näm lich der Prüfung, ob eine grosse Härte vorliege ,
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Rückweisungsurteil AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012 ( Urk. 11/28) hielt das hiesige Gericht fest , die Beschwerdegegnerin habe das Einsprache- und das (bereits im vorangegangenen Urteil vom 19. Oktober 2010 erwähnte) Anhörungsverfahren nicht durchgeführt. In Nachachtung dieses Urteils führte die Beschwerdegegnerin in der Folge das Einsprache- und das Anhörungsverfahren durch (Schreiben der Kasse an die Stadt Z.___ ,
Sozial zentrum , vom 11. Oktober 2012, Urk. 11/23; Antwortschreiben der Stadt Z.___ , Sozialzentrum , vom 5 . November 2012 ( Urk. 11/14). 3.2
Im angefochtenen Entscheid begründet die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Erlassgesuchs im Wesentlichen damit, der Mutter des Versi cherten sei es im Sinne von Rz 3 076 WSN zumutbar, die offene Beitragsschuld ( Fr. 2‘140.65, Urk.
5) zu bezahlen .
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und weiteren Rechtsschriften ( Urk. 1, Urk. 7, Urk. 13-14) zusammengefasst geltend, die Ent richtung der Beiträge sei für seine Mutter eine grosse Härte und somit unzu mutbar. 3.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge des Versicherten für die Jahre 2007 bis 2012 ganz oder teilweise zu erlassen sind , respektive , ob die Entrichtung der noch offenen Beitragsschuld für die Mutter des Versicherte n eine grosse Härte im Sinne von Rz 3076 WSN bedeute t . 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid ( Urk. 2) basiert bezüglich der Prüfung der grossen Härte auf den Berechnun gsblätter n
vom 5. Dezember 2012 betreffend „ Existenzminimum/verf ügbare Mittel “ ( Urk. 11/10 -11 ) und dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend „Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums“ vom 16. September 2009. Gestützt darauf macht
die Kasse geltend, die Bezahlung der offenen Beiträge sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. Seiner Mutter sei die Entrichtung dieser Beiträge im Sinne v on Rz 3076 WSN jedoch zumutbar. Denn ihrem Existenzmi nim um von Fr. 33‘468. -
- (bestehend aus de m Grundbetrag für einen alleinste henden Schuld n er in Haushaltgemeinschaft mit erwachsene n Personen von Fr. 13‘200.--, d em Mietzins von Fr. 15‘180.- - und den Beiträgen für die Kran kenversicherung von Fr. 5‘088.- - ) stünden verfügbare Mittel von gesamthaft Fr. 34‘584.- - (bestehen d aus einer Invalidenrente und Zusatzle istungen) gegen über . 4.2
Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum Ende 2012/Anfang 2013 bei seiner Mutter wohn t e und in finanzieller Hinsicht von dieser unterstützt wurde und dass es ihm aufgrund einer grossen Härte unzumutbar war , die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Zu Recht prüfte die Kasse daher im Sinne von Rz 3076 WSN, ob die Bezahlung der Beiträge für die Mutter eine grosse Härte bedeute t . Bei der Berechnung des Existenzminimum s und d e r
verfügbaren Mittel berücksichtigte sie jedoch bloss die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter ( Berechnungsblatt vom 5. Dezem ber 2012, Urk. 11/11). Diesem Vorgehen kann so nicht gefolgt werden. Denn bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person einschliesslich der Einkom mens- und Vermögensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kin der zur berücksichtigen (ZAK 1981 S. 545). Aufgrund der Berechnungsblätter vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 11/10-11) stellt sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Mutter folgen dermassen dar: Grundbetrag Beschwerdeführer
Fr. 13‘200.-- Grundbetrag Y.___
Fr. 13‘200.-- Mietzins
Fr. 15‘180.-- Krankenversicherung Beschwerdeführer
Fr. 3‘192.-- Krankenversicherung Y.___
Fr.
5‘088.--
Existenzminimum
Fr. 49‘860.-- Erwerbsausfallentschädigung
Fr. 1‘471.-- Invalidenrente Y.___
Fr. 26‘280.-- Zusatzleistungen
Fr. 8‘304.--
verfügbare Mittel
Fr. 36‘055.--. Das anrechenbare Existenzminimum übersteigt somit die verfügbaren Mittel, womit die Voraussetzungen einer grossen Härte gegeben, und der Erlass der Beiträge grundsätzlich zu gewähren ist. 4.3
Nach Art. 11 Abs. 2 AHVG setzt der Erlass des Mindestbeitrages voraus, dass die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorgängig angehört wurde. Wie sich aus dem Schreiben der Kasse an das zuständige Sozialzentrum der Stadt Z.___ vom 11. Oktober 2012 ( Urk. 11/23) ergibt, ging die Kasse davon aus, dass die Beitragszahlung der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar sei, und äusserte sich auch in diesem Sinne. Entsprechend erklärte das Sozialzentrum in der Antwort vom 15. November 2012, es werde für die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2011 nicht aufkommen ( Urk. 11/14).
Das Anhörungsverfahren genügt der Vorschrift von Art. 11 Abs. 2 AHVG in doppelter Hinsicht nicht: einerseits ging die Kasse bei der Anfrage von der fal schen Prämisse aus, es liege bei der Mutter des Beschwerdeführers keine grosse Härte vor, und andererseits bezog sich das Anhörungsverfahren nicht auf den ebenfalls im Streit liegenden Mindestbeitrag für das Jahr 201 2.
Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie das Anhö rungsverfahren korrekt durchführe und hernach im Sinne von Erwägung 4.2 erneut über den Erlass der Beiträge für die Jahre 2007 bis 2012 verfüge, wobei sie der Berechnung der grossen Härte die aktuellen Ausgaben- und Ein kommenszahlen zu Grunde zu legen haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Auf die Beschwerde des Versicherten betreffend die Abrechnung über eine Erwerbsausfallentschädigung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 7, Urk. 8/4) ist nicht einzutreten. Denn dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entschei des ( Urk. 2).
Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über das Erlass - gesuch des Beschwerdeführer s betreffend die B eiträge für die Jahre 2007 bis 2012 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1983, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2004 als Nicht - erwerbstätiger angeschlossen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozial versicherungsgerichts AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 und AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012, Urk. 11/28 und Urk. 11/101 ). Ein Erlassge such des Versicherten betreffend die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 wies die Kasse mit Verfügungen vom 7. April und
E. 5 Auf die Beschwerde des Versicherten betreffend die Abrechnung über eine Erwerbsausfallentschädigung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 7, Urk. 8/4) ist nicht einzutreten. Denn dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entschei des ( Urk. 2).
Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über das Erlass - gesuch des Beschwerdeführer s betreffend die B eiträge für die Jahre 2007 bis 2012 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00014 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1983, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2004 als Nicht - erwerbstätiger angeschlossen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozial versicherungsgerichts AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 und AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012, Urk. 11/28 und Urk. 11/101 ). Ein Erlassge such des Versicherten betreffend die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 wies die Kasse mit Verfügungen vom 7. April und
5. Mai 2009 und diese bestätigendem Einsprache entscheid vom 1. Juli 2009 ab. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversi cherungsgericht
mit Urteil AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 ( Urk. 11/101) in dem Sinne gut, dass es den Einsprachee ntscheid vom 1. Juli 2009 aufhob und die Sache an die Kasse zurückwies, damit sie das Vorliegen einer grossen Härte prüfe und anschliessend über das Erlassgesuch neu befinde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_1001/2010 vom 28. Januar 2011 nich t ein ( Urk. 11/94). In der Folge wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch betreffend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008
erneut ab ( Einsprache entscheid vom 18 . August 2011 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012 ( Urk. 11/28) in dem Sinne gut, dass es den Einspracheent scheid vom 18. August 2011 aus formellen Gründen aufhob und die Sache an die Ausgleichsk asse zurückwies, damit sie über das Erlassgesuch neu verfüge.
I n der Folge wies die Ausgleichskasse das Erlassgesuch des Versicherten betref fend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008
– zusammen mit einem weiteren Erlassgesuch betreffend den rechtskräftig verfügten Mindestbeitrag für das Jahr 2012 - mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 erneut ab ( Urk. 5). Bereits zuvor hatte sie mit Verfügung vom 18. August 2011 ( Urk. 11/56) ein weiteres Erlassgesuch des Versicherten betreffen d die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 ebenfalls abgewiesen. Die gegen die Verfügungen vom 18. August 2011 und 5. Dezember 2012 erhobenen Ein sprachen des Versicherten vom 13. September 2011 und 28. Dezember 2012 ( Urk. 11/8, Urk. 11/52) wies sie mit Entscheid vom 23. Januar 2013 ab ( Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. u nd 21. Februar 2013 ( Urk. 1, Urk.
7) Beschwerde, wobei er das Erlassgesuch betreffend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 bis 2012 erneuerte. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 1 2. Juni 2013 reichte der Versicherte weitere Eingaben ein ( Urk. 13-14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Persönliche Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbe stimmte Zeit angemessen herabgesetzt wer den; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Di e Kantone können die Wohnsitzge mein den zur Mittragung heranziehen (Art. 11 Abs. 2 AHVG).
Der von einer nichterwerbstätigen, vermögenslosen, volljährigen, in gemeinsa mem Haushalt mit dem Vater oder der Mutter lebenden Person geschuldete Mindestbeitrag ist durch die Eltern zu bezahlen. Er ist zu erlassen, wenn dessen Bezahlung für die Eltern eine grosse Härte bedeutet (ZAK 1990 S. 469; Rand ziffer 3073 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (WSN) in der seit 2011 gültigen Fassung).
Die grosse Härte ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des Mindestbeitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde (EVGE 113 V 248 E. 3a). 2.2
Beitragspflichtige, die gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitz kanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. Aufgrund der Vernehmlassung dieser Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Er lassgesuch . Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 3. 3.1
Im Rückweisungsurteil AB.2009.00077 vom 19. Oktober 2010 ( Urk. 11/101 ) führte das Sozialversicherungsgericht unter anderem aus, die Beschwerdegeg nerin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Erlassgesuch bereits deshalb abzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe beziehe. D ie Sache werde daher zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse, näm lich der Prüfung, ob eine grosse Härte vorliege ,
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Rückweisungsurteil AB.2011.00061 vom 18. Juli 2012 ( Urk. 11/28) hielt das hiesige Gericht fest , die Beschwerdegegnerin habe das Einsprache- und das (bereits im vorangegangenen Urteil vom 19. Oktober 2010 erwähnte) Anhörungsverfahren nicht durchgeführt. In Nachachtung dieses Urteils führte die Beschwerdegegnerin in der Folge das Einsprache- und das Anhörungsverfahren durch (Schreiben der Kasse an die Stadt Z.___ ,
Sozial zentrum , vom 11. Oktober 2012, Urk. 11/23; Antwortschreiben der Stadt Z.___ , Sozialzentrum , vom 5 . November 2012 ( Urk. 11/14). 3.2
Im angefochtenen Entscheid begründet die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Erlassgesuchs im Wesentlichen damit, der Mutter des Versi cherten sei es im Sinne von Rz 3 076 WSN zumutbar, die offene Beitragsschuld ( Fr. 2‘140.65, Urk.
5) zu bezahlen .
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und weiteren Rechtsschriften ( Urk. 1, Urk. 7, Urk. 13-14) zusammengefasst geltend, die Ent richtung der Beiträge sei für seine Mutter eine grosse Härte und somit unzu mutbar. 3.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge des Versicherten für die Jahre 2007 bis 2012 ganz oder teilweise zu erlassen sind , respektive , ob die Entrichtung der noch offenen Beitragsschuld für die Mutter des Versicherte n eine grosse Härte im Sinne von Rz 3076 WSN bedeute t . 4. 4.1
Der angefochtene Entscheid ( Urk. 2) basiert bezüglich der Prüfung der grossen Härte auf den Berechnun gsblätter n
vom 5. Dezember 2012 betreffend „ Existenzminimum/verf ügbare Mittel “ ( Urk. 11/10 -11 ) und dem Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend „Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums“ vom 16. September 2009. Gestützt darauf macht
die Kasse geltend, die Bezahlung der offenen Beiträge sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. Seiner Mutter sei die Entrichtung dieser Beiträge im Sinne v on Rz 3076 WSN jedoch zumutbar. Denn ihrem Existenzmi nim um von Fr. 33‘468. -
- (bestehend aus de m Grundbetrag für einen alleinste henden Schuld n er in Haushaltgemeinschaft mit erwachsene n Personen von Fr. 13‘200.--, d em Mietzins von Fr. 15‘180.- - und den Beiträgen für die Kran kenversicherung von Fr. 5‘088.- - ) stünden verfügbare Mittel von gesamthaft Fr. 34‘584.- - (bestehen d aus einer Invalidenrente und Zusatzle istungen) gegen über . 4.2
Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum Ende 2012/Anfang 2013 bei seiner Mutter wohn t e und in finanzieller Hinsicht von dieser unterstützt wurde und dass es ihm aufgrund einer grossen Härte unzumutbar war , die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Zu Recht prüfte die Kasse daher im Sinne von Rz 3076 WSN, ob die Bezahlung der Beiträge für die Mutter eine grosse Härte bedeute t . Bei der Berechnung des Existenzminimum s und d e r
verfügbaren Mittel berücksichtigte sie jedoch bloss die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter ( Berechnungsblatt vom 5. Dezem ber 2012, Urk. 11/11). Diesem Vorgehen kann so nicht gefolgt werden. Denn bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person einschliesslich der Einkom mens- und Vermögensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kin der zur berücksichtigen (ZAK 1981 S. 545). Aufgrund der Berechnungsblätter vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 11/10-11) stellt sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Mutter folgen dermassen dar: Grundbetrag Beschwerdeführer
Fr. 13‘200.-- Grundbetrag Y.___
Fr. 13‘200.-- Mietzins
Fr. 15‘180.-- Krankenversicherung Beschwerdeführer
Fr. 3‘192.-- Krankenversicherung Y.___
Fr.
5‘088.--
Existenzminimum
Fr. 49‘860.-- Erwerbsausfallentschädigung
Fr. 1‘471.-- Invalidenrente Y.___
Fr. 26‘280.-- Zusatzleistungen
Fr. 8‘304.--
verfügbare Mittel
Fr. 36‘055.--. Das anrechenbare Existenzminimum übersteigt somit die verfügbaren Mittel, womit die Voraussetzungen einer grossen Härte gegeben, und der Erlass der Beiträge grundsätzlich zu gewähren ist. 4.3
Nach Art. 11 Abs. 2 AHVG setzt der Erlass des Mindestbeitrages voraus, dass die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorgängig angehört wurde. Wie sich aus dem Schreiben der Kasse an das zuständige Sozialzentrum der Stadt Z.___ vom 11. Oktober 2012 ( Urk. 11/23) ergibt, ging die Kasse davon aus, dass die Beitragszahlung der Mutter des Beschwerdeführers zumutbar sei, und äusserte sich auch in diesem Sinne. Entsprechend erklärte das Sozialzentrum in der Antwort vom 15. November 2012, es werde für die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2007 bis 2011 nicht aufkommen ( Urk. 11/14).
Das Anhörungsverfahren genügt der Vorschrift von Art. 11 Abs. 2 AHVG in doppelter Hinsicht nicht: einerseits ging die Kasse bei der Anfrage von der fal schen Prämisse aus, es liege bei der Mutter des Beschwerdeführers keine grosse Härte vor, und andererseits bezog sich das Anhörungsverfahren nicht auf den ebenfalls im Streit liegenden Mindestbeitrag für das Jahr 201 2.
Die Sache ist daher an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie das Anhö rungsverfahren korrekt durchführe und hernach im Sinne von Erwägung 4.2 erneut über den Erlass der Beiträge für die Jahre 2007 bis 2012 verfüge, wobei sie der Berechnung der grossen Härte die aktuellen Ausgaben- und Ein kommenszahlen zu Grunde zu legen haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Auf die Beschwerde des Versicherten betreffend die Abrechnung über eine Erwerbsausfallentschädigung vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 7, Urk. 8/4) ist nicht einzutreten. Denn dies ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entschei des ( Urk. 2).
Die Einzelrichter in erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 3. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über das Erlass - gesuch des Beschwerdeführer s betreffend die B eiträge für die Jahre 2007 bis 2012 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel