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EO.2015.00001

Rechtsverzögerungsbeschwerde betr. Verfügung über Verrechnung von EO-Entschädigung mit Beiträgen für Nichterwerbstätige, Ausgleichskasse wartet zu Recht Ausgang des laufenden Erlassverfahrens betr. Beiträge ab, da Frage des Existenzminimus zu klären ist

Zürich SozVersG · 2015-05-05 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2015.00001 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

5. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_788/2014 vom 2 7. November 2014 fest gestellt hat, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , betreffend die Verrechnung des Anspruchs auf Erwerbsausfall-Entschädigung (EO-Entschädigung) im Betrag von Fr. 411.65 mit bestehenden oder künftigen Forderungen (vgl. Verrechnungsanzeige vom 2 5. Oktober 2012, Urk. 6/111) eine Verfügung zu erlassen hat (Urk. 6/136), nach Einsicht in die Eingabe vom 2 5. Februar 2015 , mit welcher X.___

der Ausgleichskass e Rechtsverweigerung bzw. -verzö gerung vorwirft, weil sie die vom Bundesgericht verlangte Verfügung bis heute nicht erlassen habe ( Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 ( Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 2 2. April 2015, Urk. 7 ) und in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2015 (Urk. 8), in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Ver siche rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer fristgerechten (vgl. Art. 3 8 Abs. 4 ATSG) Beschwerdeantwort unter Verweis auf Rz 7021 der Wegleitung zur Erwerbs ersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) ausführt , d ie Verrechnung einer Entschädigung sei grundsätzlich nur zulässig, sofern und soweit das betreibungsrechtliche Exis tenzminimum nicht unterschritten werde (vgl. auch BGE 136 V 286 E. 6.1 mit Hinweisen), dass die Beschwerdegegnerin weiter darauf hinweist , dass z ur Zeit die Prüfung eines Erlasses der Mindestbeiträge für die Jahre 2007-2012 im Gange sei, wozu

sie vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. Septembe r 2014 verpflichtet worden sei

( Proz .-Nr. AB.2013.00014, Urk. 6/135, vgl. E. 4.3 letzter Absatz) , dass die allfällige Verrechnung der EO-Entschädigung mit ausstehenden Mindest bei trägen vom Ausgang des Erlassverfahrens abhängt, da sich hier wie dort die Frage nach dem Existenzminimum stellt, dass es sich daher, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, rechtfertigt, den Ausgang des Erlassverfahrens abzuwarten und erst nach Erledigung desselben über die allfällige Verrechnung der EO-Entschädigung zu verfügen, dass die Beschwerdegegnerin mit den Schreiben vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 6/139) und vom 1 5. April 2015 (Urk. 6/164) Abklärungen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Beiträge tätigte, und diese Abklärungen zur Zeit noch laufen, dass der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten bisher keine übermässig lange Verfahrensdauer oder Untätigkeit vorgeworfen werden kann, womit weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt, was zur Abweisung der Beschwerde führt, erkennt der Einzelrichter: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli