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VR120009

Rekurs gegen die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte

Zürich OG · 2013-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 30. März 2012 auferlegte das Handelsgericht des Kan- tons Zürich A._____ (nachfolgend: Rekurrent) im Verfahren HG090059 die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 13'400.- (act. 5, Dispositivziffer 3). In der Folge stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte dem Rekurrenten am

21. Juni 2012 unter Anrechnung eines bereits geleisteten Barvorschusses von Fr. 9'000.- eine Rechnung über Fr. 4'400.- zu (act. 3/6). Mangels Beglei- chung der Rechnung innert angesetzter Frist liess die Zentrale Inkassostelle dem Rekurrenten am 31. Juli 2012 ein Erinnerungsschreiben (act. 3/7) und am 30. August 2012 ein Mahnschreiben (act. 3/5) zukommen. Mit Eingabe vom 7. September 2012 gelangte der Rekurrent ans Obergericht des Kan- tons Zürich und beantragte insbesondere, es sei von der Einforderung der noch verbleibenden Fr. 4'400.- bis zur Klärung seiner aufgeworfenen Fragen abzusehen (act. 3/2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 erklärte die Zent- rale Inkassostelle die Rechtmässigkeit der Verrechnung des Kostenvor- schusses mit den Gerichtskosten und sistierte die Forderung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (act. 2). Am 31. Oktober 2012 erhob der Rekurrent beim Obergericht des Kantons Zürich Einsprache gegen besagtes Schreiben der Zentralen Inkassostelle (act. 3/3), woraufhin ihm diese mit Schreiben vom

28. November 2012 mitteilte, ein Rekurs gegen die Verfügung vom 1. Okto- ber 2012 sei innert Frist nicht eingegangen, weshalb diese rechtskräftig sei und sie ihn um die Überweisung des Betrags von Fr. 4'400.- ersuche (act. 3/8).

E. 1.1 Der Rekurrent rügt, eine Verrechnung des geleisteten Barvorschusses mit der Gerichtskostenforderung sei nicht zulässig, da der Barvorschuss nicht für die Gerichtskosten, sondern für die Zeugeneinvernahmen geleistet wor- den sei (act. 3/3, 3/2). Das Verfahren vor dem Handelsgericht erfolgte noch unter dem bisherigen kantonalen Prozessrecht. Massgebend sind daher die Bestimmungen der Zürcherischen Zivilprozessordnung. Nach § 83 Abs. 1 ZPO/ZH hat eine Par- tei für Barauslagen, die durch gerichtliche Handlungen in ihrem Interesse veranlasst werden, einen vom Gericht festgesetzten Vorschuss zu leisten, ansonsten die entsprechenden Handlungen unterbleiben. Während eine Kaution auf die generelle Sicherstellung allfälliger Gerichtskosten und Pro- zessentschädigungen ausgerichtet ist, dient ein erst im Zusammenhang mit der Anordnung bestimmter gerichtlicher Massnahmen erhobener Kostenvor- schuss primär der Deckung der durch diese Massnahmen dem Gericht ver- ursachten Barauslagen. Der Kostenvorschuss ist damit für die Deckung von Barauslagen wie Übersetzungskosten oder Beweiserhebungen bestimmt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Zürich 1997, N. 2 zu § 83 ZPO). Obsiegt die vorschusspflichtige Partei, ist ihr der Vorschuss zurückzuerstatten. Unterliegt sie, so ist der Vor- schuss entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verwenden. Alternativ ist das Gericht berechtigt, den Vorschuss mit ausstehenden Gerichtskosten des laufenden Verfahrens zu verrechnen (Walder, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich

- 5 - 1996, § 34 Rz 19; ZR 85 [1986] Nr. 74). Dies gilt im Übrigen auch unter dem neuen eidgenössischen Zivilprozessrecht (Art. 111 ZPO).

E. 1.2 Vorliegend leistete der Rekurrent einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-, um die Entschädigung der Zeugen sicherzustellen (act. 3/1 S. 284). Der Vor- schuss ist daher entsprechend seiner Zweckbestimmung in erster Linie für diese Zeugengelder oder - den obigen Erwägungen folgend - alternativ für die ausstehenden Gerichtskosten zu verwenden. Die Verrechnung der ge- mäss Beschluss vom 30. März 2012 dem Rekurrenten auferlegten Gerichts- kosten von Fr. 13'400.- durch die Zentrale Inkassostelle mit dem geleisteten Barvorschuss von Fr. 9'000.- ist damit nicht zu beanstanden.

E. 2 Gegen die erwähnte Verfügung der Zentralen Inkassostelle vom 1. Oktober 2012 erhob der Rekurrent sodann am 10. Dezember 2012 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte eine Stellungnahme über den Verbleib des Protokolls der Vergleichsverhandlung vom 8. Oktober 2009 sowie des während des Verfahrens geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 9'000.- (act. 1).

- 3 -

E. 2.1 Im Weiteren rügt der Rekurrent, dass ihm seitens des Handelsgerichts das Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 8. Oktober 2009 nicht ausgehän- digt werde. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 30. März 2012 eine Beschwerde ans Bundesge- richt zu erheben. Gemäss Auskunft des Handelsgerichts sei kein Protokoll verfasst worden. Er beantrage eine Aufklärung über den Verbleib des Proto- kolls. Ohne Protokoll schulde er keine Gerichtskosten (act. 1 S. 2). Im Weite- ren, so der Rekurrent, wäre das Handelsgericht verpflichtet gewesen, die Li- quidität der damaligen Beklagten zu überprüfen und ein Deposit einzufor- dern (act. 3/3, 3/2).

E. 2.2 Im Rahmen von Rekursverfahren gegen Verfügungen der Zentralen Inkas- sostelle hat die Verwaltungskommission keine Befugnis, sich auf das Haupt- verfahren beziehende materiell- oder prozessrechtliche Fragen zu beurteilen bzw. sich mit der Art und Weise der Verfahrensleitung während und nach Beendigung des Prozesses zu befassen. Vielmehr hätten diese Vorbringen im Rahmen der massgebenden Rechtsmittel bzw. allenfalls ihm Rahmen ei- ner Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht werden müssen. Die Verwal- tungskommission überprüft einzig, ob die Verfügung der Zentralen Inkasso- stelle und damit zusammenhängend die Verrechnung des Barvorschusses mit der Gerichtskostenforderung sowie die Einforderung des ausstehenden Restbetrages zu Recht erfolgten. Die Fragen der Überprüfung der Liquidität

- 6 - der Beklagten in der Hauptsache und des Verbleibs des massgebenden Protokolls sind damit im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln. Der Rekurrent ist jedoch darauf hinzuweisen, dass unter dem bisherigen Verfah- rensrecht Referentenaudienzen und Vergleichsverhandlungen nicht notwen- diger Bestandteil des Verfahrens waren. Sie dienten der vorläufigen Vorle- gung der Angriffs- und Verteidigungsmittel durch die Parteien oder der Vor- nahme eines Sühnversuchs und unterlagen daher nicht den strengen Proto- kollierungsvorschriften (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 143 N 13). Es entsprach der gängigen Praxis des Obergerichts, über Vergleichsverhandlungen kein Pro- tokoll zu führen (vgl. auch § 144 Abs. 2 GVG/ZH). Wenn das Handelsgericht davon absah, über die massgebenden Vergleichsgespräche ein Protokoll zu verfassen, so ging es praxisgemäss und gesetzeskonform vor. Die Argu- mentation des Rekurrenten, ohne Vorlage des Protokolls fühle er sich nicht verpflichtet, die eingeforderten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'400.- zu bezahlen (act. 1), verfängt nicht. Der Beschluss des Handelsgerichts vom

30. März 2012 ist in Rechtskraft erwachsen (act. 5). Dies gilt auch für die Auferlegung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 13'400.- gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 3 des Beschlusses, weshalb der Rekurrent zur Leistung dieses Betrags verpflichtet ist.

E. 3 Soweit der Rekurrent sodann Ausführungen zum Vorgehen des Bundesam- tes für Strassen mit Blick auf das Ausschreibeverfahren bzw. die Arbeitsver- gaben macht (act. 1), so handelt es sich hierbei wiederum um für das vorlie- gende Verfahren nicht relevante Vorbringen. Diese hätten allenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des Handels- gerichts vorgebracht werden können, nicht aber im hiesigen Verfahren. In- soweit ist darauf nicht näher einzugehen.

E. 4 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Zentrale Inkassostelle die Ge- richtskostenforderung von Fr. 13'400.- zu Recht mit dem geleisteten Barvor- schuss von Fr. 9'000.- verrechnete und den Mehrbetrag von Fr. 4'400.- dem

- 7 - Rekurrenten in Rechnung stellte. Der Rekurs ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerle- gen. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten.
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
  3. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
  6. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1.
  7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Zürich, den 12. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR120009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 12. Januar 2013 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte vom 1. Oktober 2012, Referenz-Nr. 00933053

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Beschluss vom 30. März 2012 auferlegte das Handelsgericht des Kan- tons Zürich A._____ (nachfolgend: Rekurrent) im Verfahren HG090059 die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 13'400.- (act. 5, Dispositivziffer 3). In der Folge stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte dem Rekurrenten am

21. Juni 2012 unter Anrechnung eines bereits geleisteten Barvorschusses von Fr. 9'000.- eine Rechnung über Fr. 4'400.- zu (act. 3/6). Mangels Beglei- chung der Rechnung innert angesetzter Frist liess die Zentrale Inkassostelle dem Rekurrenten am 31. Juli 2012 ein Erinnerungsschreiben (act. 3/7) und am 30. August 2012 ein Mahnschreiben (act. 3/5) zukommen. Mit Eingabe vom 7. September 2012 gelangte der Rekurrent ans Obergericht des Kan- tons Zürich und beantragte insbesondere, es sei von der Einforderung der noch verbleibenden Fr. 4'400.- bis zur Klärung seiner aufgeworfenen Fragen abzusehen (act. 3/2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 erklärte die Zent- rale Inkassostelle die Rechtmässigkeit der Verrechnung des Kostenvor- schusses mit den Gerichtskosten und sistierte die Forderung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (act. 2). Am 31. Oktober 2012 erhob der Rekurrent beim Obergericht des Kantons Zürich Einsprache gegen besagtes Schreiben der Zentralen Inkassostelle (act. 3/3), woraufhin ihm diese mit Schreiben vom

28. November 2012 mitteilte, ein Rekurs gegen die Verfügung vom 1. Okto- ber 2012 sei innert Frist nicht eingegangen, weshalb diese rechtskräftig sei und sie ihn um die Überweisung des Betrags von Fr. 4'400.- ersuche (act. 3/8).

2. Gegen die erwähnte Verfügung der Zentralen Inkassostelle vom 1. Oktober 2012 erhob der Rekurrent sodann am 10. Dezember 2012 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte eine Stellungnahme über den Verbleib des Protokolls der Vergleichsverhandlung vom 8. Oktober 2009 sowie des während des Verfahrens geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 9'000.- (act. 1).

- 3 -

3. In analoger Anwendung von § 26 VRG kann auf die Einholung einer Ver- nehmlassung der Gegenpartei verzichtet werden (vgl. auch § 56 Abs. 2 VRG sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 26 N 10). II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Verrechnung einer Pro- zesskostenschuld des Rekurrenten mit einem von diesem geleisteten Bar- vorschuss durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte sowie die Einforde- rung des Restbetrags der ausstehenden Gerichtskostenforderung. Die nach- trägliche Verwendung von Barvorschüssen betreffen eine Justizverwal- tungssache (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 201 N 14; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). 2.1. Die Rechtsmittelfrist für die Einreichung des Rekurses bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts beträgt gemäss Verfügung der Zentralen In- kassostelle vom 1. Oktober 2012 30 Tage (act. 2). Am 31. Oktober 2012 er- hob der Rekurrent Einsprache beim Obergericht und am 10. Dezember 2012 Rekurs bei der Verwaltungskommission (act. 1 und act. 3/3). 2.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann der Rekurrent die Verfügung der Zentralen Inkassostelle vom 1. Oktober 2012 empfangen hat; eine Emp- fangsbestätigung in Form eines Empfangsscheines fehlt. Der Rekurrent hat die Verfügung jedoch spätestens am 31. Oktober 2012 - dem Datum seiner Einsprache gegen besagte Verfügung (act. 3/3) - erhalten. Davon ausge- hend erfolgte seine Eingabe an die Verwaltungskommission vom 10. De-

- 4 - zember 2012 nicht innert 30 Tagen und damit verspätet. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Rekurrent beim Obergericht des Kantons Zürich bereits am 31. Oktober 2012 und damit fristgerecht eine Eingabe einreichte (act. 3/3). Er bezeichnete diese zwar entgegen der Rechtsmittelbelehrung als Einsprache und nicht als Rekurs, eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet nicht anwaltlich vertretenen Parteien jedoch nicht (vgl. auch BGE 108 IB 71 E. 1b). Es ist daher auf den Rekurs einzutreten. III. 1.1. Der Rekurrent rügt, eine Verrechnung des geleisteten Barvorschusses mit der Gerichtskostenforderung sei nicht zulässig, da der Barvorschuss nicht für die Gerichtskosten, sondern für die Zeugeneinvernahmen geleistet wor- den sei (act. 3/3, 3/2). Das Verfahren vor dem Handelsgericht erfolgte noch unter dem bisherigen kantonalen Prozessrecht. Massgebend sind daher die Bestimmungen der Zürcherischen Zivilprozessordnung. Nach § 83 Abs. 1 ZPO/ZH hat eine Par- tei für Barauslagen, die durch gerichtliche Handlungen in ihrem Interesse veranlasst werden, einen vom Gericht festgesetzten Vorschuss zu leisten, ansonsten die entsprechenden Handlungen unterbleiben. Während eine Kaution auf die generelle Sicherstellung allfälliger Gerichtskosten und Pro- zessentschädigungen ausgerichtet ist, dient ein erst im Zusammenhang mit der Anordnung bestimmter gerichtlicher Massnahmen erhobener Kostenvor- schuss primär der Deckung der durch diese Massnahmen dem Gericht ver- ursachten Barauslagen. Der Kostenvorschuss ist damit für die Deckung von Barauslagen wie Übersetzungskosten oder Beweiserhebungen bestimmt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. A., Zürich 1997, N. 2 zu § 83 ZPO). Obsiegt die vorschusspflichtige Partei, ist ihr der Vorschuss zurückzuerstatten. Unterliegt sie, so ist der Vor- schuss entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verwenden. Alternativ ist das Gericht berechtigt, den Vorschuss mit ausstehenden Gerichtskosten des laufenden Verfahrens zu verrechnen (Walder, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich

- 5 - 1996, § 34 Rz 19; ZR 85 [1986] Nr. 74). Dies gilt im Übrigen auch unter dem neuen eidgenössischen Zivilprozessrecht (Art. 111 ZPO). 1.2. Vorliegend leistete der Rekurrent einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.-, um die Entschädigung der Zeugen sicherzustellen (act. 3/1 S. 284). Der Vor- schuss ist daher entsprechend seiner Zweckbestimmung in erster Linie für diese Zeugengelder oder - den obigen Erwägungen folgend - alternativ für die ausstehenden Gerichtskosten zu verwenden. Die Verrechnung der ge- mäss Beschluss vom 30. März 2012 dem Rekurrenten auferlegten Gerichts- kosten von Fr. 13'400.- durch die Zentrale Inkassostelle mit dem geleisteten Barvorschuss von Fr. 9'000.- ist damit nicht zu beanstanden. 2.1. Im Weiteren rügt der Rekurrent, dass ihm seitens des Handelsgerichts das Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 8. Oktober 2009 nicht ausgehän- digt werde. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 30. März 2012 eine Beschwerde ans Bundesge- richt zu erheben. Gemäss Auskunft des Handelsgerichts sei kein Protokoll verfasst worden. Er beantrage eine Aufklärung über den Verbleib des Proto- kolls. Ohne Protokoll schulde er keine Gerichtskosten (act. 1 S. 2). Im Weite- ren, so der Rekurrent, wäre das Handelsgericht verpflichtet gewesen, die Li- quidität der damaligen Beklagten zu überprüfen und ein Deposit einzufor- dern (act. 3/3, 3/2). 2.2. Im Rahmen von Rekursverfahren gegen Verfügungen der Zentralen Inkas- sostelle hat die Verwaltungskommission keine Befugnis, sich auf das Haupt- verfahren beziehende materiell- oder prozessrechtliche Fragen zu beurteilen bzw. sich mit der Art und Weise der Verfahrensleitung während und nach Beendigung des Prozesses zu befassen. Vielmehr hätten diese Vorbringen im Rahmen der massgebenden Rechtsmittel bzw. allenfalls ihm Rahmen ei- ner Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht werden müssen. Die Verwal- tungskommission überprüft einzig, ob die Verfügung der Zentralen Inkasso- stelle und damit zusammenhängend die Verrechnung des Barvorschusses mit der Gerichtskostenforderung sowie die Einforderung des ausstehenden Restbetrages zu Recht erfolgten. Die Fragen der Überprüfung der Liquidität

- 6 - der Beklagten in der Hauptsache und des Verbleibs des massgebenden Protokolls sind damit im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln. Der Rekurrent ist jedoch darauf hinzuweisen, dass unter dem bisherigen Verfah- rensrecht Referentenaudienzen und Vergleichsverhandlungen nicht notwen- diger Bestandteil des Verfahrens waren. Sie dienten der vorläufigen Vorle- gung der Angriffs- und Verteidigungsmittel durch die Parteien oder der Vor- nahme eines Sühnversuchs und unterlagen daher nicht den strengen Proto- kollierungsvorschriften (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 143 N 13). Es entsprach der gängigen Praxis des Obergerichts, über Vergleichsverhandlungen kein Pro- tokoll zu führen (vgl. auch § 144 Abs. 2 GVG/ZH). Wenn das Handelsgericht davon absah, über die massgebenden Vergleichsgespräche ein Protokoll zu verfassen, so ging es praxisgemäss und gesetzeskonform vor. Die Argu- mentation des Rekurrenten, ohne Vorlage des Protokolls fühle er sich nicht verpflichtet, die eingeforderten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'400.- zu bezahlen (act. 1), verfängt nicht. Der Beschluss des Handelsgerichts vom

30. März 2012 ist in Rechtskraft erwachsen (act. 5). Dies gilt auch für die Auferlegung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 13'400.- gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 3 des Beschlusses, weshalb der Rekurrent zur Leistung dieses Betrags verpflichtet ist.

3. Soweit der Rekurrent sodann Ausführungen zum Vorgehen des Bundesam- tes für Strassen mit Blick auf das Ausschreibeverfahren bzw. die Arbeitsver- gaben macht (act. 1), so handelt es sich hierbei wiederum um für das vorlie- gende Verfahren nicht relevante Vorbringen. Diese hätten allenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des Handels- gerichts vorgebracht werden können, nicht aber im hiesigen Verfahren. In- soweit ist darauf nicht näher einzugehen.

4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Zentrale Inkassostelle die Ge- richtskostenforderung von Fr. 13'400.- zu Recht mit dem geleisteten Barvor- schuss von Fr. 9'000.- verrechnete und den Mehrbetrag von Fr. 4'400.- dem

- 7 - Rekurrenten in Rechnung stellte. Der Rekurs ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerle- gen. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1.

5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Zürich, den 12. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: