Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... gegen ihren Vater B._____ eine Klage anhängig gemacht betreffend Mündigenunterhalt (vgl. act. 1 S. 2 und act. 4/1).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 23. September 2014 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgen- des Gesuch stellen (act. 1 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei für das Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt (inkl. UP-/URV-Gesuch) die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ihr sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer
- 3 - Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
E. 2.3 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ers- ter Satz).
E. 2.4 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
E. 2.5 Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge-
- 4 - mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ih- rer Mittellosigkeit einzubeziehen.
E. 2.6 Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.7 Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei noch in der Lehre als Coiffeuse und verdiene netto Fr. 478.50 pro Monat. Von ihrem Vater erhalte sie keine Unterhaltsbeiträge; dieser überweise lediglich die Kinderzulagen von monatlich Fr. 250.- und habe bislang die Krankenkassenprä- mien bezahlt. Die Gesuchstellerin wohne bei ihrer Mutter und müsse sich mit Fr. 160.- pro Monat an den Miet- und Haushaltskosten beteiligen. Der Bedarf der Gesuchstellerin betrage Fr. 1'394.75 (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Miet- und Haus- haltskosten Fr. 160.-, Handy Fr. 75.75, ZVV Fr. 59.-) und sie verfüge über kein Vermögen (act. 1 S. 3 f.). Als Belege wurden mehrere Lohnabrechnungen (act. 4/2), ein Einzahlungsschein der Sunrise Communications AG (act. 4/3), die Quittung für ein ZVV-Monatsabonnement (act. 4/4) sowie mehrere Kontoauszüge (act. 4/5-7) eingereicht. Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, zu den fi- nanziellen Verhältnissen ihrer Mutter Ausführungen zu machen und die dazuge- hörigen aktuellen Belege ins Recht zu reichen
E. 2.8 Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihrer Mutter hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nach- gekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weite- rer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuch-
- 5 - stellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU140014-O vom 17. Juni 2014, Erw. 5.5. und 5.6.; Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesge- richts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren abzuwei- sen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer Rechtsbeiständin kann deshalb verzich- tet werden.
E. 2.9 Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung zu ersuchen.
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend Klage auf Mündigenunterhalt gegen B._____ wird abgewiesen.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und die Gesuch- stellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140132-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 1. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) hat beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... gegen ihren Vater B._____ eine Klage anhängig gemacht betreffend Mündigenunterhalt (vgl. act. 1 S. 2 und act. 4/1). 1.2. Mit Eingabe vom 23. September 2014 liess die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgen- des Gesuch stellen (act. 1 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei für das Schlichtungsverfahren betreffend Mündigenunterhalt (inkl. UP-/URV-Gesuch) die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ihr sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer
- 3 - Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello- sigkeit" oder "Bedürftigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ers- ter Satz). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge-
- 4 - mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ih- rer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei noch in der Lehre als Coiffeuse und verdiene netto Fr. 478.50 pro Monat. Von ihrem Vater erhalte sie keine Unterhaltsbeiträge; dieser überweise lediglich die Kinderzulagen von monatlich Fr. 250.- und habe bislang die Krankenkassenprä- mien bezahlt. Die Gesuchstellerin wohne bei ihrer Mutter und müsse sich mit Fr. 160.- pro Monat an den Miet- und Haushaltskosten beteiligen. Der Bedarf der Gesuchstellerin betrage Fr. 1'394.75 (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Miet- und Haus- haltskosten Fr. 160.-, Handy Fr. 75.75, ZVV Fr. 59.-) und sie verfüge über kein Vermögen (act. 1 S. 3 f.). Als Belege wurden mehrere Lohnabrechnungen (act. 4/2), ein Einzahlungsschein der Sunrise Communications AG (act. 4/3), die Quittung für ein ZVV-Monatsabonnement (act. 4/4) sowie mehrere Kontoauszüge (act. 4/5-7) eingereicht. Die Gesuchstellerin hat es jedoch unterlassen, zu den fi- nanziellen Verhältnissen ihrer Mutter Ausführungen zu machen und die dazuge- hörigen aktuellen Belege ins Recht zu reichen 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht mög- lich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihrer Mutter hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nach- gekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weite- rer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuch-
- 5 - stellerin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU140014-O vom 17. Juni 2014, Erw. 5.5. und 5.6.; Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesge- richts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren abzuwei- sen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer Rechtsbeiständin kann deshalb verzich- tet werden. 2.9. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 6 - Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend Klage auf Mündigenunterhalt gegen B._____ wird abgewiesen.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und die Gesuch- stellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: