Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Einleitung, Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 23. September 2014 stellte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (im Folgenden: Gesuchstellerin) im Rahmen eines beim Friedensrich- teramt Kreise 4 und 5 der Stadt Zürich hängigen Schlichtungsverfahrens beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin (act. 1). Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch ab (act. 6 = act. 9). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 erhob die Ge- suchstellerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 7/1 und 10). Sie stellte den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Gesuchstellerin sei für das Beschwerde- verfahren eine angemessene Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzuspre- chen (act. 10 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfah- ren ist spruchreif.
E. 2 Umfang der Prüfung im Beschwerdeverfahren Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Doku- mente er seine Argumentation stützt. Geprüft wird somit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (OGer, RT120121, veröffentlicht auf www.gerichte-zh.ch, ZK ZPO, Art. 321 N 15, vgl. auch BGE 138 III 374, 133 II 249, BGE 130 III 136 sowie OGer, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80). Wird die Beschwerde gutgeheis-
- 3 - sen, so kann die Beschwerdeinstanz in der Sache neu entscheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
E. 3 Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege sei zur Unterhaltspflicht der Eltern subsidiär. Die Gesuchstellerin habe zwar dargelegt, dass ihrem Bedarf von CHF 1'394.75 lediglich Einkünfte von CHF 728.50 (Lehrlingslohn CHF 478.50, vom Vater überwiesene Kinderzulagen CHF 250.00) gegenüber stünden. Da die Gesuchstellerin bei ihrer Mutter wohne, hätte sie jedoch auch deren finanziellen Verhältnisse darstellen und belegen müssen. Dies habe die Gesuchstellerin unterlassen. Da die Gesuchstellerin rechtskundig vertreten sei, sei keine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches an- zusetzen. Die Gesuchstellerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
E. 4 Argumente der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie mündig sei, weshalb ihre Mutter nur bis zum Abschluss der Erstausbildung im Rahmen der Zumutbarkeit unterhaltspflich- tig sei. Der Umstand, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, sowie die Tatsache, dass sie von ihrem Lehrlingslohn von netto lediglich CHF 478.50 der Mutter monatlich CHF 160.00 für Miet- und Haushaltkosten ab- gebe, indiziere schon, dass sie von der Mutter die nötigen finanziellen Mittel für das Schlichtungsverfahren nicht habe erhältlich machen können. Weiter gehe auch aus dem Schlichtungsgesuch hervor, dass die Mutter sowohl bei Umteilung der elterlichen Sorge an den Vater als auch heute nicht in der Lage sei, mit ihrem Einkommen neben dem eigenen Bedarf für den Unterhalt der Gesuchstellerin aufzukommen. Es sei zwar legitim, die Frage aufzuwerfen, ob die Mutter der Ge- suchstellerin leistungsfähig sein könnte, doch hätte die Vorinstanz aufgrund der in diesem Verfahren geltenden beschränkten Untersuchungsmaxime Frist zur Er- gänzung des Gesuches ansetzen müssen. Der Umstand, dass die Gesuchstelle- rin anwaltlich vertreten sei, ändere daran nichts. Die Vorinstanz habe die Unter- suchungsmaxime und den Anspruch der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör
- 4 - verletzt. Deshalb seien die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter als Noven zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich, dass die Mutter nicht in der Lage sei, die Gesuchstellerin zu unterstützen.
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zutreffend dargestellt. Darauf ist zu verweisen.
E. 5.2 Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzule- gen. Bestehen noch Unsicherheiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Das Gericht hat zu diesem Zweck der Partei eine Frist zur Ergänzung anzusetzen oder den Sachverhalt selber festzustellen (BGer 4A_114/2013 E. 4.3.1.). Dies gilt auch bei anwaltlich vertretenen Parteien (BGer 5P.376/2003 E. 2.4.). Etwas ande- res ergibt sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid (BGer 4A_114/2013) nicht. Das Bundesgericht hielt lediglich fest, dass eine nicht anwalt- lich vertretene Partei nach Massgabe von Art. 97 ZPO über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären ist, liess aber die Frage offen, ob einer anwaltlich ver- tretenen Partei im Allgemeinen Gelegenheit zur Ergänzung eines unklaren oder unvollständen Gesuches zu geben ist. Im damaligen Verfahren reichte der Be- schwerdeführer vor zweiter Instanz die erforderlichen Unterlagen nicht ein, ob- wohl er schon von der ersten Instanz auf seine Obliegenheit hingewiesen worden war. Es wurde ihm deshalb nachlässiges Prozessieren vorgeworfen. Aus dem Entscheid kann abgeleitet werden, dass es genügt, wenn eine Partei einmal da- rauf hingewiesen wird, welche Angaben sie zu machen und welche Unterlagen sie einzureichen hat. Es kann ihm aber nicht entnommen werden, dass eine erst- malige Nachfristansetzung unterbleiben kann. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch vom 23. September 2014 zwar ihre ei- genen finanziellen Verhältnisse dargelegt, nicht aber diejenigen ihrer Mutter, bei der sie wohnt. Der Gesuchstellerin wäre eine Nachfrist anzusetzen gewesen, um
- 5 - das Gesuch zu ergänzen. Indem die Vorinstanz das Gesuch abwies, ohne der Gesuchstellerin die Möglichkeit einzuräumen, die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter darzulegen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz und damit den An- spruch der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb die diesbezüglichen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen (OGer, II. ZK, RU130042 S. 5-6).
E. 5.3 Die Gesuchstellerin ist 18 Jahre alt und absolviert eine Lehre als Coiffeuse. Ihr Nettolohn beträgt weniger als CHF 500.00 pro Monat (act. 4/2). Von ihrem Va- ter erhält sie monatlich die Kinderzulagen von CHF 250.00 (act. 1 S. 3 und 4/5-7). Dieser Betrag reicht zur Deckung des Existenzbedarfs nicht aus, unabhängig da- von, ob die Gesuchstellerin wie behauptet monatlich CHF 160.00 der Mutter für Miet- und Haushaltungskosten zahlt (act. 1 S. 3), was aber nicht belegt ist. Die Mutter der Gesuchstellerin verdiente im Zeitraum Juli bis September 2014 monatlich zwischen CHF 3'711.90 und 3'907.70 (act. 13/4). Ihr Existenzbedarf be- trägt gemäss Aufstellung der Gesuchstellerin CHF 4'015.50 (act. 10 S. 8). Die entsprechenden Behauptungen sind mit Ausnahme der tatsächlichen Zahlung der Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin (monatlich CHF 89.85) belegt. Auch wenn dieser Betrag unberücksichtigt bleibt, übersteigt der Bedarf das Ein- kommen. Hinzu kommt, dass die Mutter der Gesuchstellerin der Einkommens- pfändung unterliegt. Das monatliche Einkommen übersteigt das vom Bertrei- bungsamt errechnete Existenzminimum von CHF 3'735.00 (act. 13/6) – wenn überhaupt – nur knapp. Mit der Einkommenspfändung soll ein Forderungsbetrag von rund CHF 7'400.00 getilgt werden. (act. 13/7). Sofern die Mutter der Gesuch- stellerin in nächster Zeit ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt, wird dieses durch die Lohnpfändung abgeschöpft. Die Einkünfte der Mutter der Gesuchstellerin bleiben somit bis auf Weiteres auf das Existenzminimum be- schränkt. Die Mutter ist somit nicht in der Lage den Prozess der Gesuchstellerin gegen ihren Vater zu finanzieren. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Mutter ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen.
E. 5.4 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Die Vorinstanz liess
- 6 - offen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Mit ihrer Unterhaltsklage vom 23. Sep- tember 2014 will die Gesuchstellerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater durchsetzen (act. 4/1). Die Gesuchstellerin ist zwar mündig, doch dauert die Un- terhaltspflicht der Eltern bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Gesuchstellerin absolviert eine Berufslehre. Die Erstausbildung ist somit noch nicht abgeschlossen. Die Unterhaltsklage ist nicht aussichtslos.
E. 5.5 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Prozesse um Mündigenunterhalt sind häufig konflikt- trächtig und in rechtlicher Hinsicht von einiger Komplexität. Da ein Vergleich nicht genehmigungsbedürftig ist, muss die Gesuchstellerin bereits im Schlichtungsver- fahren die Rechtslage umfassend überblicken können. Sie ist deshalb auf einen Rechtsbeistand angewiesen (vgl. BGer 5A_395/2012 E. 5.). Nach der Praxis der Vorinstanz benötigt ein sehr junger Erwachsener für den Unterhaltsprozess re- gelmässig einen Rechtsbeistand (OGer, Präsident, VO120134 und VO120157). Die Gesuchstellerin ist am tt.mm.1996 geboren, hat also gerade erst die Volljäh- rigkeit erreicht. Sie ist im Hinblick auf die bevorstehende Schlichtungsverhandlung auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist der Gesuch- stellerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E. 6 Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch im Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO, OGer RU120054). Der Gesuchstellerin ist eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, BGer 4A_374/2013, zur Publikation vorgesehen).
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren beim Friedens- richteramt Kreise 4 und 5 der Stadt Zürich die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich CHF 40.00 (8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, das Friedensrichteramt Kreise 4 und 5 der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 17'850.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 5. November 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 1. Oktober 2014 (VO140132)
- 2 - Erwägungen:
1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 23. September 2014 stellte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (im Folgenden: Gesuchstellerin) im Rahmen eines beim Friedensrich- teramt Kreise 4 und 5 der Stadt Zürich hängigen Schlichtungsverfahrens beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin (act. 1). Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch ab (act. 6 = act. 9). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 erhob die Ge- suchstellerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 7/1 und 10). Sie stellte den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Gesuchstellerin sei für das Beschwerde- verfahren eine angemessene Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzuspre- chen (act. 10 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Umfang der Prüfung im Beschwerdeverfahren Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzu- reichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Doku- mente er seine Argumentation stützt. Geprüft wird somit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (OGer, RT120121, veröffentlicht auf www.gerichte-zh.ch, ZK ZPO, Art. 321 N 15, vgl. auch BGE 138 III 374, 133 II 249, BGE 130 III 136 sowie OGer, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80). Wird die Beschwerde gutgeheis-
- 3 - sen, so kann die Beschwerdeinstanz in der Sache neu entscheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
3. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege sei zur Unterhaltspflicht der Eltern subsidiär. Die Gesuchstellerin habe zwar dargelegt, dass ihrem Bedarf von CHF 1'394.75 lediglich Einkünfte von CHF 728.50 (Lehrlingslohn CHF 478.50, vom Vater überwiesene Kinderzulagen CHF 250.00) gegenüber stünden. Da die Gesuchstellerin bei ihrer Mutter wohne, hätte sie jedoch auch deren finanziellen Verhältnisse darstellen und belegen müssen. Dies habe die Gesuchstellerin unterlassen. Da die Gesuchstellerin rechtskundig vertreten sei, sei keine Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches an- zusetzen. Die Gesuchstellerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
4. Argumente der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie mündig sei, weshalb ihre Mutter nur bis zum Abschluss der Erstausbildung im Rahmen der Zumutbarkeit unterhaltspflich- tig sei. Der Umstand, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, sowie die Tatsache, dass sie von ihrem Lehrlingslohn von netto lediglich CHF 478.50 der Mutter monatlich CHF 160.00 für Miet- und Haushaltkosten ab- gebe, indiziere schon, dass sie von der Mutter die nötigen finanziellen Mittel für das Schlichtungsverfahren nicht habe erhältlich machen können. Weiter gehe auch aus dem Schlichtungsgesuch hervor, dass die Mutter sowohl bei Umteilung der elterlichen Sorge an den Vater als auch heute nicht in der Lage sei, mit ihrem Einkommen neben dem eigenen Bedarf für den Unterhalt der Gesuchstellerin aufzukommen. Es sei zwar legitim, die Frage aufzuwerfen, ob die Mutter der Ge- suchstellerin leistungsfähig sein könnte, doch hätte die Vorinstanz aufgrund der in diesem Verfahren geltenden beschränkten Untersuchungsmaxime Frist zur Er- gänzung des Gesuches ansetzen müssen. Der Umstand, dass die Gesuchstelle- rin anwaltlich vertreten sei, ändere daran nichts. Die Vorinstanz habe die Unter- suchungsmaxime und den Anspruch der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör
- 4 - verletzt. Deshalb seien die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter als Noven zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich, dass die Mutter nicht in der Lage sei, die Gesuchstellerin zu unterstützen.
5. Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zutreffend dargestellt. Darauf ist zu verweisen. 5.2. Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzule- gen. Bestehen noch Unsicherheiten oder Unklarheiten, so sind diese zu klären. Das Gericht hat zu diesem Zweck der Partei eine Frist zur Ergänzung anzusetzen oder den Sachverhalt selber festzustellen (BGer 4A_114/2013 E. 4.3.1.). Dies gilt auch bei anwaltlich vertretenen Parteien (BGer 5P.376/2003 E. 2.4.). Etwas ande- res ergibt sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid (BGer 4A_114/2013) nicht. Das Bundesgericht hielt lediglich fest, dass eine nicht anwalt- lich vertretene Partei nach Massgabe von Art. 97 ZPO über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären ist, liess aber die Frage offen, ob einer anwaltlich ver- tretenen Partei im Allgemeinen Gelegenheit zur Ergänzung eines unklaren oder unvollständen Gesuches zu geben ist. Im damaligen Verfahren reichte der Be- schwerdeführer vor zweiter Instanz die erforderlichen Unterlagen nicht ein, ob- wohl er schon von der ersten Instanz auf seine Obliegenheit hingewiesen worden war. Es wurde ihm deshalb nachlässiges Prozessieren vorgeworfen. Aus dem Entscheid kann abgeleitet werden, dass es genügt, wenn eine Partei einmal da- rauf hingewiesen wird, welche Angaben sie zu machen und welche Unterlagen sie einzureichen hat. Es kann ihm aber nicht entnommen werden, dass eine erst- malige Nachfristansetzung unterbleiben kann. Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch vom 23. September 2014 zwar ihre ei- genen finanziellen Verhältnisse dargelegt, nicht aber diejenigen ihrer Mutter, bei der sie wohnt. Der Gesuchstellerin wäre eine Nachfrist anzusetzen gewesen, um
- 5 - das Gesuch zu ergänzen. Indem die Vorinstanz das Gesuch abwies, ohne der Gesuchstellerin die Möglichkeit einzuräumen, die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter darzulegen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz und damit den An- spruch der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb die diesbezüglichen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen (OGer, II. ZK, RU130042 S. 5-6). 5.3. Die Gesuchstellerin ist 18 Jahre alt und absolviert eine Lehre als Coiffeuse. Ihr Nettolohn beträgt weniger als CHF 500.00 pro Monat (act. 4/2). Von ihrem Va- ter erhält sie monatlich die Kinderzulagen von CHF 250.00 (act. 1 S. 3 und 4/5-7). Dieser Betrag reicht zur Deckung des Existenzbedarfs nicht aus, unabhängig da- von, ob die Gesuchstellerin wie behauptet monatlich CHF 160.00 der Mutter für Miet- und Haushaltungskosten zahlt (act. 1 S. 3), was aber nicht belegt ist. Die Mutter der Gesuchstellerin verdiente im Zeitraum Juli bis September 2014 monatlich zwischen CHF 3'711.90 und 3'907.70 (act. 13/4). Ihr Existenzbedarf be- trägt gemäss Aufstellung der Gesuchstellerin CHF 4'015.50 (act. 10 S. 8). Die entsprechenden Behauptungen sind mit Ausnahme der tatsächlichen Zahlung der Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin (monatlich CHF 89.85) belegt. Auch wenn dieser Betrag unberücksichtigt bleibt, übersteigt der Bedarf das Ein- kommen. Hinzu kommt, dass die Mutter der Gesuchstellerin der Einkommens- pfändung unterliegt. Das monatliche Einkommen übersteigt das vom Bertrei- bungsamt errechnete Existenzminimum von CHF 3'735.00 (act. 13/6) – wenn überhaupt – nur knapp. Mit der Einkommenspfändung soll ein Forderungsbetrag von rund CHF 7'400.00 getilgt werden. (act. 13/7). Sofern die Mutter der Gesuch- stellerin in nächster Zeit ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt, wird dieses durch die Lohnpfändung abgeschöpft. Die Einkünfte der Mutter der Gesuchstellerin bleiben somit bis auf Weiteres auf das Existenzminimum be- schränkt. Die Mutter ist somit nicht in der Lage den Prozess der Gesuchstellerin gegen ihren Vater zu finanzieren. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Mutter ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen. 5.4. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Die Vorinstanz liess
- 6 - offen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Mit ihrer Unterhaltsklage vom 23. Sep- tember 2014 will die Gesuchstellerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater durchsetzen (act. 4/1). Die Gesuchstellerin ist zwar mündig, doch dauert die Un- terhaltspflicht der Eltern bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Gesuchstellerin absolviert eine Berufslehre. Die Erstausbildung ist somit noch nicht abgeschlossen. Die Unterhaltsklage ist nicht aussichtslos. 5.5. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Prozesse um Mündigenunterhalt sind häufig konflikt- trächtig und in rechtlicher Hinsicht von einiger Komplexität. Da ein Vergleich nicht genehmigungsbedürftig ist, muss die Gesuchstellerin bereits im Schlichtungsver- fahren die Rechtslage umfassend überblicken können. Sie ist deshalb auf einen Rechtsbeistand angewiesen (vgl. BGer 5A_395/2012 E. 5.). Nach der Praxis der Vorinstanz benötigt ein sehr junger Erwachsener für den Unterhaltsprozess re- gelmässig einen Rechtsbeistand (OGer, Präsident, VO120134 und VO120157). Die Gesuchstellerin ist am tt.mm.1996 geboren, hat also gerade erst die Volljäh- rigkeit erreicht. Sie ist im Hinblick auf die bevorstehende Schlichtungsverhandlung auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. 5.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist der Gesuch- stellerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6. Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auch im Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO, OGer RU120054). Der Gesuchstellerin ist eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, BGer 4A_374/2013, zur Publikation vorgesehen).
- 7 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 1. Oktober 2014 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren beim Friedens- richteramt Kreise 4 und 5 der Stadt Zürich die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich CHF 40.00 (8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, das Friedensrichteramt Kreise 4 und 5 der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 17'850.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am: