Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1), B._____ (nachfolgend: Gesuch- steller 2) und C._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 3) haben bei der Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon eine Klage betref- fend Kündigungsanfechtung gegen die D._____ AG Treuhand und Revisionen eingereicht. Die Schlichtungsverhandlung findet am 14. August 2014 statt (vgl. act. 1 S. 2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 liessen die Gesuchsteller 1 bis 3 beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihnen für das bei der genannten Schlichtungsbehörde eingeleitete Verfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen (act. 1 S. 1).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Vorliegend sind die Gesuchsteller 1 bis 3 Kläger in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungs-
- 3 - verfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. Entsprechend liessen die Gesuchsteller 1 bis 3 richtigerweise einzig um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ersuchen.
E. 2.3 Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.4 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
E. 2.5 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht
- 4 - oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.6 Zur Mittellosigkeit der Gesuchsteller 1 bis 3 wird im Gesuch ausgeführt, sie würden alle vollumfänglich durch das Sozialamt der Stadt E._____ unterstützt, weshalb sie offensichtlich nicht in der Lage seien, neben ihrem Lebensunterhalt Gerichts- oder Anwaltskosten zu tragen (act. 1 S. 2). Als Beleg wurde für alle drei Gesuchsteller eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" der Sozialabteilung der Stadt E._____ zu den Akten gereicht (act. 2/4/1-2 und act. 4), wobei der Bestätigung für den Gesuchsteller 2 auch ein aktuelles Budget beigefügt ist (act. 2/4/1 S. 2).
E. 2.7 Aus der "Bestätigung Sozialhilfebezug" für den Gesuchsteller 2 geht hervor, dass dieser seit 1. Februar 2004 bis heute teilweise vollumfänglich, teilweise er- gänzend mit Sozialhilfe unterstützt wird und über keinerlei Vermögenswerte ver- fügt (act. 2/4/1 S. 1). Dem beigelegten Budget ist sodann zu entnehmen, dass er mit insgesamt Fr. 2'051.55 unterstützt wird, wobei die Krankenkassenprämie KVG Fr. 364.55 pro Monat beträgt (act. 2/4/1 S. 2). Gemäss dem eingereichten Miet- vertrag beträgt die monatliche Miete des Gesuchstellers 2 Fr. 1'500.- (act. 2/1/1). Unklar ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, ob der Gesuchsteller 2 alleine oder zusammen mit einer erwachsenen Person wohnt. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass neben dem Gesuchsteller 2 auch F._____ Mieterin des möblier- ten Zimmers ist (act. 2/1/1). Gemäss den Ausführungen der Sozialabteilung der Stadt E._____ bewohnt der Gesuchsteller 2 jedoch ein Einzelzimmer (act. 2/2 S. 1). Die Frage des Bestehens einer Wohngemeinschaft kann vorliegend aber of- fen bleiben, reichen doch die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers 2 von Fr. 2'051.55 in jedem Fall nicht aus, um seinen monatlichen Bedarf von Fr. 2'214.55 bei Bestehen einer Wohngemeinschaft (Grundbetrag Fr. 1'100.-, ½ Miete Fr. 750.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 364.55) bzw. von Fr. 3'064.55 bei Fehlen einer Wohngemeinschaft (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'500.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 364.55) zu decken. Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers 2 ergibt sich sodann aus der "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom
- 5 -
8. Mai 2014 (act. 2/4/1). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers 2 hinrei- chend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
E. 2.8 Bezüglich der Gesuchsteller 1 und 3 wurden als Belege lediglich je eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom 8. Mai bzw. 15. Juli 2014 eingereicht. Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller 1 seit 1. Dezember 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird und über keine Vermögenswerte verfügt (act. 2/4/2). Betref- fend den Gesuchsteller 3 lässt sich der eingereichten Bestätigung entnehmen, dass dieser seit Dezember 2012 vollumfänglich durch die Sozialbehörde der Stadt E._____ unterstützt wird (act. 4). Gemäss ständiger Praxis vermag die Tatsache, dass ein Gesuchsteller von der Sozialhilfebehörde unterstützt wird, für sich allein seine Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen (vgl. Urteil VO130042-O vom 21. März 2013 Erw. 2.8; Urteil VO120014-O vom 2. März 2012 Erw. 2.10). Vorliegend lässt sich den eingereichten Belegen nicht entnehmen, wie hoch die monatliche Unterstützung jeweils ist. Im Weiteren bleibt auch die Höhe des mo- natlichen Bedarfs der Gesuchsteller 1 und 3 - abgesehen von der monatlichen Miete von Fr. 1'100.- (Gesuchsteller 1, act. 2/1/3) bzw. Fr. 688.- (Gesuchsteller 3, act. 2/1/2) - unklar. Und schliesslich lässt sich den eingereichten Unterlagen auch nichts zur Vermögenssituation des Gesuchstellers 3 entnehmen.
E. 2.9 Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 3 hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchsteller 1 und 3 sind damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachge- kommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstel- ler 1 und 3 nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU140014-O vom 17. Juni 2014 Erw. 5.5. und 5.6.; Urteil RU120030-O vom 25. September 2013 Erw. 5b; Urteil des Bun- desgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 Erw. 4.3.1 und 4.3.2; je m.w.H.). Damit ist das Gesuch der Gesuchsteller 1 und 3 um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. Die nach- folgenden Ausführungen sind folglich auf den Gesuchsteller 2 zu beschränken.
E. 2.10 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der
- 6 - Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 139 III 475 Erw. 2.2).
E. 2.11 Die vom Gesuchsteller 2 eingeleitete Klage betreffend Anfechtung Kündi- gung kann gestützt auf die Ausführungen im Gesuch und die eingereichten Unter- lagen (act. 1 S. 1 f., act. 2/1/1, act. 2/2 und act. 2/3/2) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
E. 2.12 Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprach- kenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 Erw. 2.2).
E. 2.13 Zur Begründung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes wird im Gesuch ausgeführt, der Gesuchsteller 2 sei ausländischer Staatsangehöriger und mit den Verhältnissen in der Schweiz in keiner Art und Weise vertraut. In juristischer Hin- sicht handle es sich nicht um eine einfache Ausgangslage, stehe doch die Frage der Gültigkeit der Kündigung zur Diskussion. Der Gesuchsteller 2 sei dringend auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen, da er ansonsten auf der Strasse stehen würde (act. 1 S. 2).
- 7 -
E. 2.14 Vorliegend ist das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbe- sondere die Prüfung der Fragen, ob vorliegend ein Anfechtungsgrund der Kündi- gung gegeben ist und ob bzw. in welchem Umfang allenfalls eine Mieterstreckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige As- pekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 11 zu Art. 118 ZPO). Entsprechend liess der Gesuchsteller 2 ausführen, dass er dringend auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen sei und ansonsten auf der Strasse stehen würde (act. 1 S. 2). Und schliesslich handelt es sich beim Gesuchsteller 2 um ei- nen ausländischen Staatsangehörigen, welcher mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut ist. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.
E. 2.15 Da sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuchstel- ler 2 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon zu bestellen.
E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungs- verfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kanton Zürich aufzuerle- gen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
- 8 -
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 4.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchsteller 1 und 3 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon betreffend Anfechtung Kündigung wird abgewiesen.
- In Gutheissung seines Gesuches wird dem Gesuchsteller 2 für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon betreffend Anfechtung Kündigung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], vierfach, für sich und zuhanden der Gesuchsteller 1 bis 3 − die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Die- tikon, Postfach, 8953 Dietikon − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____ AG Treuhand & Revisio- nen, … [Adresse]
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 31. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140099-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 31. Juli 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Gesuchsteller 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 1), B._____ (nachfolgend: Gesuch- steller 2) und C._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 3) haben bei der Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon eine Klage betref- fend Kündigungsanfechtung gegen die D._____ AG Treuhand und Revisionen eingereicht. Die Schlichtungsverhandlung findet am 14. August 2014 statt (vgl. act. 1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 liessen die Gesuchsteller 1 bis 3 beim Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihnen für das bei der genannten Schlichtungsbehörde eingeleitete Verfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen (act. 1 S. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend sind die Gesuchsteller 1 bis 3 Kläger in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungs-
- 3 - verfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. Entsprechend liessen die Gesuchsteller 1 bis 3 richtigerweise einzig um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ersuchen. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht
- 4 - oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zur Mittellosigkeit der Gesuchsteller 1 bis 3 wird im Gesuch ausgeführt, sie würden alle vollumfänglich durch das Sozialamt der Stadt E._____ unterstützt, weshalb sie offensichtlich nicht in der Lage seien, neben ihrem Lebensunterhalt Gerichts- oder Anwaltskosten zu tragen (act. 1 S. 2). Als Beleg wurde für alle drei Gesuchsteller eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" der Sozialabteilung der Stadt E._____ zu den Akten gereicht (act. 2/4/1-2 und act. 4), wobei der Bestätigung für den Gesuchsteller 2 auch ein aktuelles Budget beigefügt ist (act. 2/4/1 S. 2). 2.7. Aus der "Bestätigung Sozialhilfebezug" für den Gesuchsteller 2 geht hervor, dass dieser seit 1. Februar 2004 bis heute teilweise vollumfänglich, teilweise er- gänzend mit Sozialhilfe unterstützt wird und über keinerlei Vermögenswerte ver- fügt (act. 2/4/1 S. 1). Dem beigelegten Budget ist sodann zu entnehmen, dass er mit insgesamt Fr. 2'051.55 unterstützt wird, wobei die Krankenkassenprämie KVG Fr. 364.55 pro Monat beträgt (act. 2/4/1 S. 2). Gemäss dem eingereichten Miet- vertrag beträgt die monatliche Miete des Gesuchstellers 2 Fr. 1'500.- (act. 2/1/1). Unklar ist aufgrund der eingereichten Unterlagen, ob der Gesuchsteller 2 alleine oder zusammen mit einer erwachsenen Person wohnt. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass neben dem Gesuchsteller 2 auch F._____ Mieterin des möblier- ten Zimmers ist (act. 2/1/1). Gemäss den Ausführungen der Sozialabteilung der Stadt E._____ bewohnt der Gesuchsteller 2 jedoch ein Einzelzimmer (act. 2/2 S. 1). Die Frage des Bestehens einer Wohngemeinschaft kann vorliegend aber of- fen bleiben, reichen doch die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers 2 von Fr. 2'051.55 in jedem Fall nicht aus, um seinen monatlichen Bedarf von Fr. 2'214.55 bei Bestehen einer Wohngemeinschaft (Grundbetrag Fr. 1'100.-, ½ Miete Fr. 750.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 364.55) bzw. von Fr. 3'064.55 bei Fehlen einer Wohngemeinschaft (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'500.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 364.55) zu decken. Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers 2 ergibt sich sodann aus der "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom
- 5 -
8. Mai 2014 (act. 2/4/1). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers 2 hinrei- chend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Bezüglich der Gesuchsteller 1 und 3 wurden als Belege lediglich je eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom 8. Mai bzw. 15. Juli 2014 eingereicht. Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller 1 seit 1. Dezember 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird und über keine Vermögenswerte verfügt (act. 2/4/2). Betref- fend den Gesuchsteller 3 lässt sich der eingereichten Bestätigung entnehmen, dass dieser seit Dezember 2012 vollumfänglich durch die Sozialbehörde der Stadt E._____ unterstützt wird (act. 4). Gemäss ständiger Praxis vermag die Tatsache, dass ein Gesuchsteller von der Sozialhilfebehörde unterstützt wird, für sich allein seine Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen (vgl. Urteil VO130042-O vom 21. März 2013 Erw. 2.8; Urteil VO120014-O vom 2. März 2012 Erw. 2.10). Vorliegend lässt sich den eingereichten Belegen nicht entnehmen, wie hoch die monatliche Unterstützung jeweils ist. Im Weiteren bleibt auch die Höhe des mo- natlichen Bedarfs der Gesuchsteller 1 und 3 - abgesehen von der monatlichen Miete von Fr. 1'100.- (Gesuchsteller 1, act. 2/1/3) bzw. Fr. 688.- (Gesuchsteller 3, act. 2/1/2) - unklar. Und schliesslich lässt sich den eingereichten Unterlagen auch nichts zur Vermögenssituation des Gesuchstellers 3 entnehmen. 2.9. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller 1 und 3 hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchsteller 1 und 3 sind damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachge- kommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstel- ler 1 und 3 nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU140014-O vom 17. Juni 2014 Erw. 5.5. und 5.6.; Urteil RU120030-O vom 25. September 2013 Erw. 5b; Urteil des Bun- desgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 Erw. 4.3.1 und 4.3.2; je m.w.H.). Damit ist das Gesuch der Gesuchsteller 1 und 3 um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. Die nach- folgenden Ausführungen sind folglich auf den Gesuchsteller 2 zu beschränken. 2.10. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der
- 6 - Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 139 III 475 Erw. 2.2). 2.11. Die vom Gesuchsteller 2 eingeleitete Klage betreffend Anfechtung Kündi- gung kann gestützt auf die Ausführungen im Gesuch und die eingereichten Unter- lagen (act. 1 S. 1 f., act. 2/1/1, act. 2/2 und act. 2/3/2) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.12. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprach- kenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 Erw. 2.2). 2.13. Zur Begründung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes wird im Gesuch ausgeführt, der Gesuchsteller 2 sei ausländischer Staatsangehöriger und mit den Verhältnissen in der Schweiz in keiner Art und Weise vertraut. In juristischer Hin- sicht handle es sich nicht um eine einfache Ausgangslage, stehe doch die Frage der Gültigkeit der Kündigung zur Diskussion. Der Gesuchsteller 2 sei dringend auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen, da er ansonsten auf der Strasse stehen würde (act. 1 S. 2).
- 7 - 2.14. Vorliegend ist das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbe- sondere die Prüfung der Fragen, ob vorliegend ein Anfechtungsgrund der Kündi- gung gegeben ist und ob bzw. in welchem Umfang allenfalls eine Mieterstreckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige As- pekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 11 zu Art. 118 ZPO). Entsprechend liess der Gesuchsteller 2 ausführen, dass er dringend auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen sei und ansonsten auf der Strasse stehen würde (act. 1 S. 2). Und schliesslich handelt es sich beim Gesuchsteller 2 um ei- nen ausländischen Staatsangehörigen, welcher mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut ist. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 2.15. Da sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuchstel- ler 2 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon zu bestellen.
3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungs- verfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kanton Zürich aufzuerle- gen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
- 8 -
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch der Gesuchsteller 1 und 3 um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon betreffend Anfechtung Kündigung wird abgewiesen.
2. In Gutheissung seines Gesuches wird dem Gesuchsteller 2 für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon betreffend Anfechtung Kündigung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich.
4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- 9 -
5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], vierfach, für sich und zuhanden der Gesuchsteller 1 bis 3 − die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Die- tikon, Postfach, 8953 Dietikon − die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____ AG Treuhand & Revisio- nen, … [Adresse]
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 31. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: