Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 stellten die Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ein Ver- fahren betreffend Anfechtung Kündigung vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon (act. 1). Mit Urteil des Präsidenten des Obergerichts vom 31. Juli 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer abge- wiesen (act. 5 = act. 8 Dispositivziffer 1).
E. 2 Dagegen erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2014 rechtzeitig (vgl. act. 6/1) bei der Kammer Beschwerde. Sie beantragen, es sei das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 31. Juli 2014 betreffend Disposi- tivziffer 1 aufzuheben und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirks Dietikon betreffend Anfechtung Kündigung zu bewilligen. Zudem stellen sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 9).
E. 2.1 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstel- lende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung des Beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mit- tel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4 ff. und Art. 119 N 13; BGE 128 I 225), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
E. 2.2 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzu-
- 4 - greifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstel- lende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen).
E. 2.3 Obschon für die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist es grundsätzlich Sache der gesuchstellenden Partei, der jeweils zuständigen Behörde ihre aktuel- len Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun und – soweit möglich – zu belegen. Insofern wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwir- kungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt. Allerdings müssen die fi- nanziellen Verhältnisse nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht wer- den. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt wer- den, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2; ZR 110/2011 Nr. 103 E. 3.3 ff., S. 301).
E. 3 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 31. Juli 2014 aus, es werde zur Mittellosigkeit der Beschwerdeführer geltend gemacht, sie würden vollumfäng- lich durch das Sozialamt der Stadt … unterstützt, weshalb sie offensichtlich nicht in der Lage seien, neben ihrem Lebensunterhalt Gerichts- oder Anwaltskosten zu tragen. Als Belege seien aber lediglich je eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom
E. 8 Mai bzw. 15. Juli 2014 eingereicht worden. Daraus ergebe sich, dass der Be- schwerdeführer 1 seit 1. Dezember 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wer- de und über keine Vermögenswerte verfüge. Betreffend den Beschwerdeführer 3 lasse sich der eingereichten Bestätigung entnehmen, dass dieser seit Dezember 2012 vollumfänglich durch die Sozialbehörde der Stadt … unterstützt werde. Ge- mäss ständiger Praxis vermöge die Tatsache, dass ein Gesuchsteller von der So- zialhilfebehörde unterstützt werde, für sich allein seine Mittellosigkeit nicht rechts- genügend zu begründen. Vorliegend lasse sich den eingereichten Belegen nicht entnehmen, wie hoch die monatliche Unterstützung jeweils sei. Im Weiteren blei-
- 5 - be auch die Höhe des monatlichen Bedarfs der Beschwerdeführer – abgesehen von den monatlichen Mietkosten – unklar. Und schliesslich liesse sich den einge- reichten Unterlagen auch nichts zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers 3 entnehmen. Es sei dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer hinreichend zu beur- teilen. Die Beschwerdeführer seien damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nach- gekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weite- rer Unterlagen dränge sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Be- schwerdeführer nicht auf. Damit sei ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen (act. 8 S. 4 f.).
4. Die Beschwerdeführer führen demgegenüber aus, sie hätten eine ak- tuelle Bestätigung des Sozialamts der Gemeinde … eingereicht, wonach sie voll- umfänglich durch die Sozialbehörde … unterstützt würden und über keinerlei Vermögen verfügten. Dabei sei in der Eingabe vom 15. Juli 2014 zu Handen der Vorinstanz ausgeführt worden, dass falls weitere Unterlagen benötigt würden, um Mitteilung gebeten werde. Da das Sozialamt eine finanzielle Unterstützung stets nur im Rahmen des Existenzminimums gemäss SKOS-Richtlinien ausrichte, sei mit der vor Vorinstanz eingereichten Bestätigung, dass sie beide vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt würden, genügend belegt, dass sie nicht in der Lage seien, neben ihrem Notbedarf für die Anwaltskosten aufzukommen. Dies entspre- che auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die eingereichten Unterlagen seien demnach ausreichend, um ihre Bedürftigkeit zu belegen; es sei ihnen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert worden. Da das Sozialamt für alle Personen, die unterstützt würden, ein Budget im Rahmen der SKOS- Richtlinien erstelle, bestehe auch bei ihnen ein Budget des Sozialamtes. Wenn die Vorinstanz nun der Meinung gewesen sei, dass zusätzlich zur Bestätigung des Sozialamts noch ein Budget einzureichen gewesen wäre – wobei nicht er- sichtlich sei, welche zusätzlichen Informationen sich daraus ergeben sollten, da niemand in einer Höhe, welche über dem Existenzminimum liegt, vom Sozialamt unterstützt werde –, so sei sie zumindest verpflichtet gewesen, ihnen eine kurze Nachfrist anzusetzen und ihnen Gelegenheit zu geben, zusätzlich das Budget des
- 6 - Sozialamtes einzureichen, zumal sie noch explizit darum ersucht hätten. Das Vorgehen der Vorinstanz erweise sich als überspitzt formalistisch. Sie seien rechtsunkundig und zur Wahrung ihrer Interessen auf anwaltlichen Beistand an- gewiesen (act. 9 S. 3 ff.). 5.1 Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob es zur Begründung der Mittel- losigkeit ausreicht, wenn ein Gesuchsteller nachweist, von der Sozialhilfebehörde unterstützt zu werden. Die Ansichten dazu sind kontrovers. Die Vorinstanz vertritt nach ständiger Praxis die Ansicht, dass die Unterstützung durch die Sozialhilfe- behörde die Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen vermöge. Sie stützt sich dabei auf § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (LS 851.11), wonach sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bemesse. Nach diesen Richtlinien betrage der Vermögensfreibetrag pro Person Fr. 4'000.–. Ver- mögen in diesem Umfang würde bereits ausreichen, um die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens bzw. eines vorprozessualen Rechtsbeistan- des zu bezahlen. Es reiche daher nicht aus, nur eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfebehörde zu unterbreiten, aus welcher sich weder die Höhe der Un- terstützung noch die Höhe eines allfällig vorhandenen Vermögensfreibetrages er- gebe (vgl. Urteil VO130042 vom 21. März 2013 E. 2.8; Urteil VO120014 vom
2. März 2012 E. 2.10). Die Meinung, dass der Bezug von wirtschaftlicher Sozial- hilfe zwar als Indiz für eine Mittellosigkeit im Sinne der ZPO herhalte, für sich al- leine und ohne weitere Prüfung der konkreten Verhältnisse jedoch noch nicht als Nachweis der Prozessarmut genüge, wird auch anderweitig in der Lehre gestützt (LUKAS HUBER, DIKE-Komm ZPO, Art. 117 N 16). In der Lehre wird indes auch der Standpunkt vertreten, die Frage, ob Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe ohne nä- here Einkommens- und Auslagenberechnung generell als mittellos zu gelten hät- ten, dürfe im Hinblick auf Zweck und Voraussetzung wirtschaftlicher Sozialhilfe zu bejahen sein (BSK ZPO-VIKTOR RÜEGG, Art. 117 N 7). Die von den Kantonen auszurichtenden Sozialhilfeleistungen würden zwar weitergehende Leistungen als die durch das Recht auf Existenzsicherung gewährleistete Nothilfe umfassen, für die Prozessführung benötigte Mittel seien aber im sozialhilferechtlichen Existenz- minimum nicht enthalten, weshalb ein Sozialhilfeempfänger als mittelos zu gelten
- 7 - habe (BK ZPO-ALFRED BÜHLER, Art. 117 N 24 m.w.H.). Das Bundesgericht erwog bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Beschwerdefüh- rer sei zur Einreichung von Belegen bezüglich des Nachweises der Bedürftigkeit und seiner Lebenskosten aufgefordert worden, worauf er zwar lediglich den Un- terstützungsbescheid der Fürsorgebehörde und ein Berechnungsblatt zur Bemes- sung der Sozialhilfe des Monats März 1999 eingereicht habe. Aufgrund dieser Angaben könne aber von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Allerdings sei die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Unvollständig- keit der eingereichten Belege nur mit Bedenken zu bewilligen (BGE 125 IV 161 E. 4b). An anderer Stelle wurde unter Hinweis auf die Voraussetzungen des An- spruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung festgehalten, diese seien ohne weiteres erfüllt; als Sozialhilfeempfänger sei der Beschwerdeführer als bedürftig zu betrachten (BGer 1C_45/2007 Urteil vom 30. November 2007 E. 6.3). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits mit Gesuchseinreichung eine de- taillierte Aufstellung über die Unterstützungsleistungen des Sozialamts … hätten einreichen müssen. Die bei der Kammer eingereichten Budgets (act. 11/2-3) kön- nen infolge des Novenauschlusses im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 ZPO). Damit sind nur die Bestätigungen über den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführer vom 8. Mai bzw. 15. Juli 2014 zu be- achten. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 bestätigte die Sozialabteilung der Stadt … zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1, dass dieser seit De- zember 2010 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt … erhalte und er über keinerlei Vermögenswerte verfüge (act. 2/4/2). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 bekräftigte die Sozialberatung der Stadt …, dass der Beschwerdeführer 3 seit Dezember 2012 für den Lebensunterhalt vollumfänglich durch die Sozialbehörde unterstützt werde (act. 4). Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die Sozi- alabteilung der Stadt … bei der Vermieterschaft der Sozialhilfebezüger diverse gravierende Mängel der Mietsache beanstandet habe, worauf den Beschwerde- führern gekündigt worden sei. Die Rechtsvertreterin sei in der Folge vom Sozial- amt angefragt worden, die Beschwerdeführer betreffend die Anfechtung der Kün- digung zu vertreten (act. 1 S. 2). Das entsprechende Schreiben der Sozialabtei-
- 8 - lung der Stadt … an die Vermieterschaft vom 3. April 2014 sowie die Kündigun- gen liegen vor (act. 2/2, act. 2/3/1 und act. 2/3/3). Auch wenn sich den vor Vo- rinstanz eingereichten Belegen die konkreten monatlichen Unterstützungsleistun- gen nicht entnehmen lassen, die Höhe des monatlichen Bedarfs der Beschwerde- führer damit offen bleibt und nichts zur Vermögenssituation des Beschwerdefüh- rers 3 herausgelesen werden kann, erscheint die Mittellosigkeit der Beschwerde- führer aufgrund der dargelegten Verhältnisse als gegeben. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Sozialhilfeempfänger grund- sätzlich als bedürftig zu betrachten. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die (wenn auch bescheiden ausfallenden) Kosten für die Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren selber tragen können. 5.3 Die von den Beschwerdeführern eingeleitete Klage betreffend Anfech- tung Kündigung kann gestützt auf die Ausführungen im Gesuch und die einge- reichten Unterlagen (act. 1 S. 1 f., act. 2/1/2-3, act. 2/2, act. 2/3/1 und act. 2/3/3) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 5.4 Zur Begründung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes wurde im Gesuch ausgeführt, der Beschwerdeführer 3 sei ausländischer Staatsangehöriger und mit den Verhältnissen in der Schweiz in keiner Art und Weise vertraut. Der Beschwerdeführer 1 komme aus Deutschland, habe eine Geschlechtsumwand- lung gemacht und sei ebenfalls nicht in der Lage, seine Interessen selber zu ver- treten. In juristischer Hinsicht handle es sich nicht um eine einfache Ausgangsla- ge, stehe doch die Frage der Gültigkeit der Kündigung zur Diskussion. Beide Be- schwerdeführer seien dringend auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen, da sie ansonsten auf der Strasse stehen würden (act. 1 S. 2). Vorliegend erscheint eine (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung für die Wahrung der Rechte der Be- schwerdeführer für das Schlichtungsverfahren als geboten. Aufgrund der einge- reichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann, welchen die Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wären. Insbesondere die Prüfung der Fragen, ob vorliegend ein Anfechtungsgrund der Kündigung gegeben ist und ob bzw. in welchem Umfang allenfalls eine Mieter-
- 9 - streckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.
6. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind im Ergebnis erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und den Be- schwerdeführern ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon zu bestellen.
7. Die Beschwerdeführer stellten für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der um unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 2). Auch für das Rechtsmittelverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechts- pflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und im summarischen Ver- fahren zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 3 und 5 ZPO). Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erhebt die Kammer (auch) für das entsprechende Rechtsmittelverfahren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit weiteren Nachweisen; a.A. BGE 137 III 470), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspfle- ge im Bezug auf die Kosten als obsolet erweist. Die anwaltliche Vertretung im Be- schwerdeverfahren war hingegen notwendig und die Sache nicht aussichtslos. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist belegt, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und mit insgesamt Fr. 500.– zu entschädigen ist.
- 10 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Für das Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer bestellt und mit Fr. 500.– aus der Kasse des Obergerichts entschädigt. Die Rückforderung von den Beschwerdeführern im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachstehendem Entscheid. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2014 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: " Den Gesuchstellern 1 und 3 wird für das anhängig gemachte Schlich- tungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon betreffend Anfechtung Kündigung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt."
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
- Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU140045-O/ U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Beschluss und Urteil vom 2. Oktober 2014 in Sachen
1. A._____,
2. ...,
3. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, Nr. 1 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 31. Juli 2014 (VO140099)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 stellten die Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Präsidenten des Oberge- richts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ein Ver- fahren betreffend Anfechtung Kündigung vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon (act. 1). Mit Urteil des Präsidenten des Obergerichts vom 31. Juli 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer abge- wiesen (act. 5 = act. 8 Dispositivziffer 1).
2. Dagegen erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2014 rechtzeitig (vgl. act. 6/1) bei der Kammer Beschwerde. Sie beantragen, es sei das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 31. Juli 2014 betreffend Disposi- tivziffer 1 aufzuheben und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirks Dietikon betreffend Anfechtung Kündigung zu bewilligen. Zudem stellen sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 9).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelan- träge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
- 3 - werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfertigt immer- hin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kam- mer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht). Die vorliegende Beschwerde vom 21. August 2014 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstel- lende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung des Beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mit- tel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4 ff. und Art. 119 N 13; BGE 128 I 225), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 2.2 Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzu-
- 4 - greifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstel- lende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Hinweisen). 2.3 Obschon für die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist es grundsätzlich Sache der gesuchstellenden Partei, der jeweils zuständigen Behörde ihre aktuel- len Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun und – soweit möglich – zu belegen. Insofern wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwir- kungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt. Allerdings müssen die fi- nanziellen Verhältnisse nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht wer- den. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt wer- den, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2; ZR 110/2011 Nr. 103 E. 3.3 ff., S. 301).
3. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 31. Juli 2014 aus, es werde zur Mittellosigkeit der Beschwerdeführer geltend gemacht, sie würden vollumfäng- lich durch das Sozialamt der Stadt … unterstützt, weshalb sie offensichtlich nicht in der Lage seien, neben ihrem Lebensunterhalt Gerichts- oder Anwaltskosten zu tragen. Als Belege seien aber lediglich je eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom
8. Mai bzw. 15. Juli 2014 eingereicht worden. Daraus ergebe sich, dass der Be- schwerdeführer 1 seit 1. Dezember 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wer- de und über keine Vermögenswerte verfüge. Betreffend den Beschwerdeführer 3 lasse sich der eingereichten Bestätigung entnehmen, dass dieser seit Dezember 2012 vollumfänglich durch die Sozialbehörde der Stadt … unterstützt werde. Ge- mäss ständiger Praxis vermöge die Tatsache, dass ein Gesuchsteller von der So- zialhilfebehörde unterstützt werde, für sich allein seine Mittellosigkeit nicht rechts- genügend zu begründen. Vorliegend lasse sich den eingereichten Belegen nicht entnehmen, wie hoch die monatliche Unterstützung jeweils sei. Im Weiteren blei-
- 5 - be auch die Höhe des monatlichen Bedarfs der Beschwerdeführer – abgesehen von den monatlichen Mietkosten – unklar. Und schliesslich liesse sich den einge- reichten Unterlagen auch nichts zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers 3 entnehmen. Es sei dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer hinreichend zu beur- teilen. Die Beschwerdeführer seien damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nach- gekommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weite- rer Unterlagen dränge sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Be- schwerdeführer nicht auf. Damit sei ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren abzuweisen (act. 8 S. 4 f.).
4. Die Beschwerdeführer führen demgegenüber aus, sie hätten eine ak- tuelle Bestätigung des Sozialamts der Gemeinde … eingereicht, wonach sie voll- umfänglich durch die Sozialbehörde … unterstützt würden und über keinerlei Vermögen verfügten. Dabei sei in der Eingabe vom 15. Juli 2014 zu Handen der Vorinstanz ausgeführt worden, dass falls weitere Unterlagen benötigt würden, um Mitteilung gebeten werde. Da das Sozialamt eine finanzielle Unterstützung stets nur im Rahmen des Existenzminimums gemäss SKOS-Richtlinien ausrichte, sei mit der vor Vorinstanz eingereichten Bestätigung, dass sie beide vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt würden, genügend belegt, dass sie nicht in der Lage seien, neben ihrem Notbedarf für die Anwaltskosten aufzukommen. Dies entspre- che auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die eingereichten Unterlagen seien demnach ausreichend, um ihre Bedürftigkeit zu belegen; es sei ihnen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert worden. Da das Sozialamt für alle Personen, die unterstützt würden, ein Budget im Rahmen der SKOS- Richtlinien erstelle, bestehe auch bei ihnen ein Budget des Sozialamtes. Wenn die Vorinstanz nun der Meinung gewesen sei, dass zusätzlich zur Bestätigung des Sozialamts noch ein Budget einzureichen gewesen wäre – wobei nicht er- sichtlich sei, welche zusätzlichen Informationen sich daraus ergeben sollten, da niemand in einer Höhe, welche über dem Existenzminimum liegt, vom Sozialamt unterstützt werde –, so sei sie zumindest verpflichtet gewesen, ihnen eine kurze Nachfrist anzusetzen und ihnen Gelegenheit zu geben, zusätzlich das Budget des
- 6 - Sozialamtes einzureichen, zumal sie noch explizit darum ersucht hätten. Das Vorgehen der Vorinstanz erweise sich als überspitzt formalistisch. Sie seien rechtsunkundig und zur Wahrung ihrer Interessen auf anwaltlichen Beistand an- gewiesen (act. 9 S. 3 ff.). 5.1 Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob es zur Begründung der Mittel- losigkeit ausreicht, wenn ein Gesuchsteller nachweist, von der Sozialhilfebehörde unterstützt zu werden. Die Ansichten dazu sind kontrovers. Die Vorinstanz vertritt nach ständiger Praxis die Ansicht, dass die Unterstützung durch die Sozialhilfe- behörde die Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen vermöge. Sie stützt sich dabei auf § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (LS 851.11), wonach sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bemesse. Nach diesen Richtlinien betrage der Vermögensfreibetrag pro Person Fr. 4'000.–. Ver- mögen in diesem Umfang würde bereits ausreichen, um die äusserst begrenzten Kosten eines Schlichtungsverfahrens bzw. eines vorprozessualen Rechtsbeistan- des zu bezahlen. Es reiche daher nicht aus, nur eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfebehörde zu unterbreiten, aus welcher sich weder die Höhe der Un- terstützung noch die Höhe eines allfällig vorhandenen Vermögensfreibetrages er- gebe (vgl. Urteil VO130042 vom 21. März 2013 E. 2.8; Urteil VO120014 vom
2. März 2012 E. 2.10). Die Meinung, dass der Bezug von wirtschaftlicher Sozial- hilfe zwar als Indiz für eine Mittellosigkeit im Sinne der ZPO herhalte, für sich al- leine und ohne weitere Prüfung der konkreten Verhältnisse jedoch noch nicht als Nachweis der Prozessarmut genüge, wird auch anderweitig in der Lehre gestützt (LUKAS HUBER, DIKE-Komm ZPO, Art. 117 N 16). In der Lehre wird indes auch der Standpunkt vertreten, die Frage, ob Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe ohne nä- here Einkommens- und Auslagenberechnung generell als mittellos zu gelten hät- ten, dürfe im Hinblick auf Zweck und Voraussetzung wirtschaftlicher Sozialhilfe zu bejahen sein (BSK ZPO-VIKTOR RÜEGG, Art. 117 N 7). Die von den Kantonen auszurichtenden Sozialhilfeleistungen würden zwar weitergehende Leistungen als die durch das Recht auf Existenzsicherung gewährleistete Nothilfe umfassen, für die Prozessführung benötigte Mittel seien aber im sozialhilferechtlichen Existenz- minimum nicht enthalten, weshalb ein Sozialhilfeempfänger als mittelos zu gelten
- 7 - habe (BK ZPO-ALFRED BÜHLER, Art. 117 N 24 m.w.H.). Das Bundesgericht erwog bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Beschwerdefüh- rer sei zur Einreichung von Belegen bezüglich des Nachweises der Bedürftigkeit und seiner Lebenskosten aufgefordert worden, worauf er zwar lediglich den Un- terstützungsbescheid der Fürsorgebehörde und ein Berechnungsblatt zur Bemes- sung der Sozialhilfe des Monats März 1999 eingereicht habe. Aufgrund dieser Angaben könne aber von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Allerdings sei die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Unvollständig- keit der eingereichten Belege nur mit Bedenken zu bewilligen (BGE 125 IV 161 E. 4b). An anderer Stelle wurde unter Hinweis auf die Voraussetzungen des An- spruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung festgehalten, diese seien ohne weiteres erfüllt; als Sozialhilfeempfänger sei der Beschwerdeführer als bedürftig zu betrachten (BGer 1C_45/2007 Urteil vom 30. November 2007 E. 6.3). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits mit Gesuchseinreichung eine de- taillierte Aufstellung über die Unterstützungsleistungen des Sozialamts … hätten einreichen müssen. Die bei der Kammer eingereichten Budgets (act. 11/2-3) kön- nen infolge des Novenauschlusses im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 ZPO). Damit sind nur die Bestätigungen über den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführer vom 8. Mai bzw. 15. Juli 2014 zu be- achten. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 bestätigte die Sozialabteilung der Stadt … zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1, dass dieser seit De- zember 2010 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt … erhalte und er über keinerlei Vermögenswerte verfüge (act. 2/4/2). Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 bekräftigte die Sozialberatung der Stadt …, dass der Beschwerdeführer 3 seit Dezember 2012 für den Lebensunterhalt vollumfänglich durch die Sozialbehörde unterstützt werde (act. 4). Aus den vorinstanzlichen Akten geht weiter hervor, dass die Sozi- alabteilung der Stadt … bei der Vermieterschaft der Sozialhilfebezüger diverse gravierende Mängel der Mietsache beanstandet habe, worauf den Beschwerde- führern gekündigt worden sei. Die Rechtsvertreterin sei in der Folge vom Sozial- amt angefragt worden, die Beschwerdeführer betreffend die Anfechtung der Kün- digung zu vertreten (act. 1 S. 2). Das entsprechende Schreiben der Sozialabtei-
- 8 - lung der Stadt … an die Vermieterschaft vom 3. April 2014 sowie die Kündigun- gen liegen vor (act. 2/2, act. 2/3/1 und act. 2/3/3). Auch wenn sich den vor Vo- rinstanz eingereichten Belegen die konkreten monatlichen Unterstützungsleistun- gen nicht entnehmen lassen, die Höhe des monatlichen Bedarfs der Beschwerde- führer damit offen bleibt und nichts zur Vermögenssituation des Beschwerdefüh- rers 3 herausgelesen werden kann, erscheint die Mittellosigkeit der Beschwerde- führer aufgrund der dargelegten Verhältnisse als gegeben. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Sozialhilfeempfänger grund- sätzlich als bedürftig zu betrachten. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die (wenn auch bescheiden ausfallenden) Kosten für die Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren selber tragen können. 5.3 Die von den Beschwerdeführern eingeleitete Klage betreffend Anfech- tung Kündigung kann gestützt auf die Ausführungen im Gesuch und die einge- reichten Unterlagen (act. 1 S. 1 f., act. 2/1/2-3, act. 2/2, act. 2/3/1 und act. 2/3/3) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 5.4 Zur Begründung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes wurde im Gesuch ausgeführt, der Beschwerdeführer 3 sei ausländischer Staatsangehöriger und mit den Verhältnissen in der Schweiz in keiner Art und Weise vertraut. Der Beschwerdeführer 1 komme aus Deutschland, habe eine Geschlechtsumwand- lung gemacht und sei ebenfalls nicht in der Lage, seine Interessen selber zu ver- treten. In juristischer Hinsicht handle es sich nicht um eine einfache Ausgangsla- ge, stehe doch die Frage der Gültigkeit der Kündigung zur Diskussion. Beide Be- schwerdeführer seien dringend auf diese Wohnmöglichkeit angewiesen, da sie ansonsten auf der Strasse stehen würden (act. 1 S. 2). Vorliegend erscheint eine (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung für die Wahrung der Rechte der Be- schwerdeführer für das Schlichtungsverfahren als geboten. Aufgrund der einge- reichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann, welchen die Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wären. Insbesondere die Prüfung der Fragen, ob vorliegend ein Anfechtungsgrund der Kündigung gegeben ist und ob bzw. in welchem Umfang allenfalls eine Mieter-
- 9 - streckung verlangt werden kann, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.
6. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind im Ergebnis erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und den Be- schwerdeführern ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon zu bestellen.
7. Die Beschwerdeführer stellten für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um Gewährung der um unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 2). Auch für das Rechtsmittelverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechts- pflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und im summarischen Ver- fahren zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 3 und 5 ZPO). Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erhebt die Kammer (auch) für das entsprechende Rechtsmittelverfahren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit weiteren Nachweisen; a.A. BGE 137 III 470), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspfle- ge im Bezug auf die Kosten als obsolet erweist. Die anwaltliche Vertretung im Be- schwerdeverfahren war hingegen notwendig und die Sache nicht aussichtslos. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist belegt, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und mit insgesamt Fr. 500.– zu entschädigen ist.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Für das Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer bestellt und mit Fr. 500.– aus der Kasse des Obergerichts entschädigt. Die Rückforderung von den Beschwerdeführern im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachstehendem Entscheid. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2014 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: " Den Gesuchstellern 1 und 3 wird für das anhängig gemachte Schlich- tungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon betreffend Anfechtung Kündigung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt."
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
3. Oktober 2014