Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) als gesetzliche Vertreterin von B._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unent- geltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt … hängiges Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft ei- ne Klage auf Abänderung der an den minderjährigen Sohn zu bezahlenden Unterhaltsleistungen von C._____ gegen die Gesuchstellerin (act. 1 Rz 2, act. 4/2).
E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsver- fahren (act. 1). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt … ist die Gesuch- stellerin in der Rolle der beklagten Partei (act. 4/2). Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende
- 3 - Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher nicht einzutreten.
E. 2.3 Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.4 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend
- 4 - sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).
E. 2.5 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.6 Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie arbeite zu 50 Prozent bei D._____ in … und habe im vergangenen Jahr ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'213.35 pro Monat generiert. In den letzten vier Monaten habe sich das durchschnittliche Monatseinkommen auf Fr. 2'595.85 netto erhöht (act. 1 Rz 4 f.). Dieses weist sie mittels der Lohnabrechnungen für die Monate Ja- nuar bis April 2014 nach (act. 4/6-9). Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszugs der Raiffeisen Bank, woraus hervorgeht, dass das Konto per 9. Mai 2014 einen Saldo von Fr. 1'017.36 aufwies (act. 4/10). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten sind in der Bedarfs- rechnung infolge der aktenkundigen Alimentenbevorschussung seitens des Amts für Jugend und Berufsberatung (act. 4/17) die Lebenshaltungskosten des minderjährigen Sohnes nicht zu berücksichtigen (BK ZPO Bühler, Art. 117 N 150). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin wie folgt: Mietkosten Fr. 830.- pro Monat (act. 4/10, act. 4/17 sowie act. 4/11, Fr. 1'200.- abzüglich Wohnkosten für den minderjährigen Sohn von Fr. 370.- gemäss Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich) sowie Krankenkassenprämien KVG Fr. 280.75 (act. 4/16). Die Kosten für Telefon sind bereits im Grundbetrag enthalten und können
- 5 - nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung, die auswärti- ge Verpflegung und die Steuern wurden sodann nicht belegt und finden da- her keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dennoch kann die Gesuchstel- lerin unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'250.- bei diesen fi- nanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 2'595.85, Vermögen Fr. 1'017.36, monatlicher Notbedarf: Fr. 2'360.75) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Anwalts- kosten selbst zu begleichen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuch- stellerin ist damit gegeben.
E. 2.7 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht ge- gen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren.
E. 2.8 Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, der Kläger begründe die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge mit den erhöhten Lebenshaltungskosten in Deutschland. Die Argumente des Klägers würden nicht vollumfänglich überzeugen (act. 1 Rz 17). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder
- 6 - des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbei- trages ist nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Selbst wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers in der Hauptsa- che aufgrund der Erhöhung der Lebenshaltungskosten verändert haben soll- ten (vgl. auch act. 1 Rz 17), so ist im jetzigen Zeitpunkt noch offen, ob die Veränderung erheblich ist oder nicht. Damit erweist sich der Standpunkt der Gesuchstellerin aus heutiger Perspektive nicht von vornherein als aussichts- los.
E. 2.9 Damit die Bestellung einer Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbei- standes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht- lichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt- nisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
E. 2.10 Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung des konkreten, der Gesuchstellerin zustehen- den Anspruchs für ihr unmündiges Kind ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.
- 7 -
E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde …. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 4.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … in Sachen C._____ gegen A._____ betreffend Senkung Unterhaltsbetrag (GV.2014.00010) wird nicht eingetreten.
- Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt … in Sachen C._____ gegen A._____ betreffend Senkung Unter- haltsbetrag (GV.2014.00010) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde ….
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt …, gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, … [Adresse], zweifach, gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 9 - Zürich, 23. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140075-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 23. Mai 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin als gesetzliche Vertreterin von B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) als gesetzliche Vertreterin von B._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unent- geltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt … hängiges Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft ei- ne Klage auf Abänderung der an den minderjährigen Sohn zu bezahlenden Unterhaltsleistungen von C._____ gegen die Gesuchstellerin (act. 1 Rz 2, act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsver- fahren (act. 1). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt … ist die Gesuch- stellerin in der Rolle der beklagten Partei (act. 4/2). Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende
- 3 - Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend
- 4 - sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, sie arbeite zu 50 Prozent bei D._____ in … und habe im vergangenen Jahr ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'213.35 pro Monat generiert. In den letzten vier Monaten habe sich das durchschnittliche Monatseinkommen auf Fr. 2'595.85 netto erhöht (act. 1 Rz 4 f.). Dieses weist sie mittels der Lohnabrechnungen für die Monate Ja- nuar bis April 2014 nach (act. 4/6-9). Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszugs der Raiffeisen Bank, woraus hervorgeht, dass das Konto per 9. Mai 2014 einen Saldo von Fr. 1'017.36 aufwies (act. 4/10). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten sind in der Bedarfs- rechnung infolge der aktenkundigen Alimentenbevorschussung seitens des Amts für Jugend und Berufsberatung (act. 4/17) die Lebenshaltungskosten des minderjährigen Sohnes nicht zu berücksichtigen (BK ZPO Bühler, Art. 117 N 150). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstel- lerin wie folgt: Mietkosten Fr. 830.- pro Monat (act. 4/10, act. 4/17 sowie act. 4/11, Fr. 1'200.- abzüglich Wohnkosten für den minderjährigen Sohn von Fr. 370.- gemäss Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich) sowie Krankenkassenprämien KVG Fr. 280.75 (act. 4/16). Die Kosten für Telefon sind bereits im Grundbetrag enthalten und können
- 5 - nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung, die auswärti- ge Verpflegung und die Steuern wurden sodann nicht belegt und finden da- her keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dennoch kann die Gesuchstel- lerin unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'250.- bei diesen fi- nanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 2'595.85, Vermögen Fr. 1'017.36, monatlicher Notbedarf: Fr. 2'360.75) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Anwalts- kosten selbst zu begleichen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuch- stellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht ge- gen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.8. Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, der Kläger begründe die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge mit den erhöhten Lebenshaltungskosten in Deutschland. Die Argumente des Klägers würden nicht vollumfänglich überzeugen (act. 1 Rz 17). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder
- 6 - des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbei- trages ist nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Selbst wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers in der Hauptsa- che aufgrund der Erhöhung der Lebenshaltungskosten verändert haben soll- ten (vgl. auch act. 1 Rz 17), so ist im jetzigen Zeitpunkt noch offen, ob die Veränderung erheblich ist oder nicht. Damit erweist sich der Standpunkt der Gesuchstellerin aus heutiger Perspektive nicht von vornherein als aussichts- los. 2.9. Damit die Bestellung einer Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbei- standes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht- lichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt- nisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung des konkreten, der Gesuchstellerin zustehen- den Anspruchs für ihr unmündiges Kind ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.
- 7 -
3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde …. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt … in Sachen C._____ gegen A._____ betreffend Senkung Unterhaltsbetrag (GV.2014.00010) wird nicht eingetreten.
2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt … in Sachen C._____ gegen A._____ betreffend Senkung Unter- haltsbetrag (GV.2014.00010) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde ….
4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
5. Schriftliche Mitteilung an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,
- das Friedensrichteramt …, gegen Empfangsschein,
- an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, … [Adresse], zweifach, gegen Emp- fangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 9 - Zürich, 23. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: