Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ein bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich an- hängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend Feststellung der Nich- tigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 und der Ausweisung gegen B._____ (MN120018) ein (act. 1).
E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Der Gesuchsteller beschränkt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).
E. 2.3 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
- 3 - ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.4 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- bedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
E. 2.5 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
E. 2.6 Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren so- dann als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allge- mein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn
- 4 - ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5).
E. 2.7 In der Hauptsache beantragt der Gesuchsteller die Leistung von Schadener- satz und Genugtuung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 und der darauf basierenden Ausweisung (act. 1 S. 5 f.). Er bringt zahlreiche Gründe vor, weshalb seine Begehren nicht aus- sichtslos seien. Namentlich macht er geltend, infolge Urteilsunfähigkeit des an der Schlichtungsverhandlung vom 24. März 2006 mitwirkenden Schlich- ters I._____ fehle es an einem rechtskräftigen Beschluss (act. 1 S. 5). Der Gesuchsteller unterlässt es, eine über die blosse Behauptung der Urteilsun- fähigkeit des besagten Schlichters hinausgehende Begründung vorzubrin- gen und diese zu belegen. Die Gewinnaussichten können daher nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Weiter führt der Gesuchsteller aus, I._____ habe damals die Kündigung trotz fehlender Berechtigung ausgesprochen (act. 1 S. 5). Gemäss dem Kündigungsformular (act. 3/6) wurde die Kündi- gung jedoch nicht durch I._____, sondern durch den C._____ ausgespro- chen, weshalb der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen nicht zu über- zeugen vermag. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Behauptung, die Kündigung sei durch die nicht zeichnungsberechtigte D._____ unterzeichnet worden, weshalb die Kündigung nichtig sei (act. 1 S. 5). Die Kündigung wur- de nicht durch D._____ unterschrieben (act. 3/6), weshalb die Prozesschan- cen bezüglich dieses Vorbringens ebenfalls als gering zu erachten sind. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, die Ausweisung sei für den verfolgten Zweck der Rückgabe des Mietobjekts wegen Eigenbedarfs objektiv unmög- lich gewesen, da die vermeintliche Enkelin der Vermieterin, E._____, im massgebenden Zeitpunkt in F._____ [Stadt in der Schweiz] gemeldet gewe- sen sei und sich in den Jahren 2009 und 2010 in G._____ [Staat] aufgehal- ten habe (act. 1 S. 5). Die Tatsache, dass E._____ in F._____ gemeldet war, vermag ebenso wenig einen Einfluss auf die Gültigkeit der Ausweisung zu haben wie die Tatsache, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 angeblich in G._____ gelebt habe. Dem Auszug aus dem Erlebnisbericht von E._____
- 5 - zufolge hielt sich diese in H._____ auf, um die Grundlagen ihrer Lizentiats- arbeit zu sammeln (act. 3/15). Ihr Aufenthalt war damit bloss vorübergehend. Kommt hinzu, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs im Dezember 2005 und damit Jahre zuvor ausgesprochen wurde. Im Weiteren erscheint auch ein Obsiegen mit der Begründung, die Beklagte in der Hauptsache sei im Jahre 2007 zur Mietverhandlung nicht persönlich vorgeladen worden, wes- halb das Verfahren nichtig sei, wenig wahrscheinlich. Zutreffend ist zwar, dass die Vermieterin unter kantonalem Prozessrecht persönlich zur Ver- handlung erscheinen musste (§ 33 ZPO), weshalb eine Vorladung auch an diese hätte ergehen müssen (§ 176 GVG), und dass dies vorliegend nicht geschah (act. 3/9). Unzutreffend ist jedoch, dass eine Verletzung von § 176 GVG zur Nichtigkeit des Entscheides führt. Der Gesuchsteller als mietende Partei ist durch dieses Vorgehen ohnehin nicht beschwert. Schliesslich er- scheint auch der sechste Grund, die Beklagte in der Hauptsache habe die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung vor Bundesgericht zugegeben (act. 1 S. 5), im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos, ist diese Behauptung doch durch nichts belegt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegan- gen werden, beim vorliegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozessbegehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Gewinnaussichten. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohne Weiterungen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht er- neut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
- 6 - Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich hängige Schlich- tungsverfahren gegen B._____ wird abgewiesen.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich (gegen Empfangs- schein) − den Rechtsvertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse] (gegen Empfangsschein).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich,9. Juli 2012 - 7 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120093-O/U Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 9. Juli 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ein bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich an- hängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend Feststellung der Nich- tigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 und der Ausweisung gegen B._____ (MN120018) ein (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Der Gesuchsteller beschränkt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
- 3 - ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- bedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren so- dann als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Allge- mein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn
- 4 - ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). 2.7. In der Hauptsache beantragt der Gesuchsteller die Leistung von Schadener- satz und Genugtuung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 und der darauf basierenden Ausweisung (act. 1 S. 5 f.). Er bringt zahlreiche Gründe vor, weshalb seine Begehren nicht aus- sichtslos seien. Namentlich macht er geltend, infolge Urteilsunfähigkeit des an der Schlichtungsverhandlung vom 24. März 2006 mitwirkenden Schlich- ters I._____ fehle es an einem rechtskräftigen Beschluss (act. 1 S. 5). Der Gesuchsteller unterlässt es, eine über die blosse Behauptung der Urteilsun- fähigkeit des besagten Schlichters hinausgehende Begründung vorzubrin- gen und diese zu belegen. Die Gewinnaussichten können daher nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Weiter führt der Gesuchsteller aus, I._____ habe damals die Kündigung trotz fehlender Berechtigung ausgesprochen (act. 1 S. 5). Gemäss dem Kündigungsformular (act. 3/6) wurde die Kündi- gung jedoch nicht durch I._____, sondern durch den C._____ ausgespro- chen, weshalb der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen nicht zu über- zeugen vermag. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Behauptung, die Kündigung sei durch die nicht zeichnungsberechtigte D._____ unterzeichnet worden, weshalb die Kündigung nichtig sei (act. 1 S. 5). Die Kündigung wur- de nicht durch D._____ unterschrieben (act. 3/6), weshalb die Prozesschan- cen bezüglich dieses Vorbringens ebenfalls als gering zu erachten sind. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, die Ausweisung sei für den verfolgten Zweck der Rückgabe des Mietobjekts wegen Eigenbedarfs objektiv unmög- lich gewesen, da die vermeintliche Enkelin der Vermieterin, E._____, im massgebenden Zeitpunkt in F._____ [Stadt in der Schweiz] gemeldet gewe- sen sei und sich in den Jahren 2009 und 2010 in G._____ [Staat] aufgehal- ten habe (act. 1 S. 5). Die Tatsache, dass E._____ in F._____ gemeldet war, vermag ebenso wenig einen Einfluss auf die Gültigkeit der Ausweisung zu haben wie die Tatsache, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 angeblich in G._____ gelebt habe. Dem Auszug aus dem Erlebnisbericht von E._____
- 5 - zufolge hielt sich diese in H._____ auf, um die Grundlagen ihrer Lizentiats- arbeit zu sammeln (act. 3/15). Ihr Aufenthalt war damit bloss vorübergehend. Kommt hinzu, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs im Dezember 2005 und damit Jahre zuvor ausgesprochen wurde. Im Weiteren erscheint auch ein Obsiegen mit der Begründung, die Beklagte in der Hauptsache sei im Jahre 2007 zur Mietverhandlung nicht persönlich vorgeladen worden, wes- halb das Verfahren nichtig sei, wenig wahrscheinlich. Zutreffend ist zwar, dass die Vermieterin unter kantonalem Prozessrecht persönlich zur Ver- handlung erscheinen musste (§ 33 ZPO), weshalb eine Vorladung auch an diese hätte ergehen müssen (§ 176 GVG), und dass dies vorliegend nicht geschah (act. 3/9). Unzutreffend ist jedoch, dass eine Verletzung von § 176 GVG zur Nichtigkeit des Entscheides führt. Der Gesuchsteller als mietende Partei ist durch dieses Vorgehen ohnehin nicht beschwert. Schliesslich er- scheint auch der sechste Grund, die Beklagte in der Hauptsache habe die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung vor Bundesgericht zugegeben (act. 1 S. 5), im jetzigen Zeitpunkt aussichtslos, ist diese Behauptung doch durch nichts belegt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegan- gen werden, beim vorliegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozessbegehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Gewinnaussichten. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ohne Weiterungen abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht er- neut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.
- 6 - Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich hängige Schlich- tungsverfahren gegen B._____ wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein) − die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich (gegen Empfangs- schein) − den Rechtsvertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Y._____, … [Adresse] (gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich,9. Juli 2012
- 7 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: