Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (Datum Post- stempel, act. 1) an den Präsidenten des Obergerichtes und ersuchte für das ge- gen B._____ eingeleitete Verfahren vor der Schlichtungsbehörde P._____ (Ge- schäfts-Nr. MN120018-L) um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____.
E. 1.2 Der Präsident des Obergerichtes wies das Gesuch mit Urteil vom 9. Juli 2012 ab (act. 7 = act. 10 = act. 12). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuch- steller mit Eingabe vom 10. September 2012 (Datum Poststempel; act. 11) recht- zeitig Beschwerde (vgl. act. 13/1 und act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-8).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 21. September 2012 (act. 15) wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um seine Eingabe vom 10. September 2012 um die fehlende Seite 12 zu ergänzen. Er reichte diese mit Zuschrift vom
7. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 17) rechtzeitig nach (vgl. act. 17), wo- rauf seine Beschwerdeschrift entsprechend vervollständigt wurde (vgl. act. 11).
E. 2 Unentgeltliche Rechtspflege
E. 2.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. act. 11 S. 2 und S. 3).
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befrei- ung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichts- kosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechts- beistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der
- 3 - Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO).
E. 2.3 Da die Kammer für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss keine Kosten erhebt (vgl. Ziffer 4 hiernach), ist das Gesuch gegenstandlos, soweit es auf die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen und die Befreiung von den Gerichtskosten ab- zielt (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dementsprechend ist es abzuschrei- ben (vgl. Art. 242 ZPO).
E. 2.4 Der Gesuchsteller hat das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel "lic. iur." abgeschlossen und war ohne weiteres dazu in der Lage, seine Be- schwerdeschrift mit einem Umfang von 13 Seiten, zahlreichen (u.a. prozessualen) Anträgen und einer eingehenden Begründung selbst zu verfassen. Die gerichtli- che Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistandes war zur Wahrung seiner Rechte somit in keiner Weise notwendig, weshalb sein diesbe- zügliches Gesuch abzuweisen ist, ohne dass die Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO näher zu prüfen wären.
E. 3 Zur Beschwerde
E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbei- standes für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde P._____ abgewiesen, da sie die Rechtsbegehren des Gesuchstellers (Leistung von Schadenersatz und Genugtuung, Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Kündigung vom
27. Dezember 2005 sowie Feststellung der Nichtigkeit der darauf gestützten Aus- weisung betreffend das Mietobjekt an der …strasse … in D._____) als aussichts- los erachtet hat (vgl. act. 7 S. 4 f.).
E. 3.2 Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Auf die betreffenden (sich auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehen- den) Rügen des Gesuchstellers wird im Folgenden näher einzugehen sein. Dem- gegenüber haben die in der Beschwerdeschrift pauschal erhobenen Vorwürfe des
- 4 - Gesuchstellers gegenüber der Vorinstanz von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Vorinstanz auch die Gesuche anderer Parteien betreffend unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beigabe einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab- gewiesen hat, wie es vom Gesuchsteller behauptet wird (vgl. act. 11 S. 4). Eben- so wenig ist die vom Gesuchsteller geäusserte Vermutung von Relevanz, die ab- lehnenden Entscheide seien auf politischen Druck und/oder persönlichen Ehrgeiz der Vorinstanz zurückzuführen (vgl. act. 11 S. 4). Insbesondere ist es auch uner- heblich ob in den vom Gesuchsteller erwähnten weiteren Entscheiden jeweils die selben Textbausteine verwendet wurden (vgl. act. 11 S. 4).
E. 3.3 Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, da sie sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu seinem Antrag Ziffer 3 geäussert habe (vgl. act. 11 S. 5). Mit demselben verlangte der Gesuchsteller von der Vorinstanz, es sei ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers und der am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bekannt zu geben sowie deren allfällige Interessen und Verbindungen zur Gegenpartei und deren Rechtsvertretern sowie zu den in den Vorverfahren beteiligten Richterin- nen, Richtern und Gerichtspersonen, damit er allfällige Ausstandsbegehren recht- zeitig und rechtsgenügend begründet erheben könne (vgl. act. 1 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass die an einem Entscheid mitwirkenden Personen stets im Rubrum aufgeführt sind (vgl. Art. 238 lit. a ZPO). Dies war auch beim ange- fochtenen vorinstanzlichen Entscheid der Fall (vgl. act. 7 S. 1). Die Interessenbin- dungen der Mitglieder des Obergerichts werden regelmässig aktualisiert und öf- fentlich publiziert (vgl. http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumen- te/obergericht/Personalbestand_Int/Interessenbindungen_OG_0812.pdf). Ausser- dem legt eine betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund recht- zeitig selbst offen (vgl. Art. 48 ZPO). Da für Letzteres offenbar keinerlei Anlass bestand (vgl. act. 7), war – wie in jedem Regelfall – lediglich der Endentscheid zu eröffnen, zumal das Ausstandsgesuch einer Partei als rechtzeitig zu qualifizieren ist, wenn sie es unverzüglich dem Gericht stellt, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 49 ZPO).
- 5 -
E. 3.4 In seiner Beschwerdeschrift stellt der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen (vgl. act. 11 S. 6). Die Zivilprozessordnung statuiert zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf eine faire, unvoreingenommene Beurteilung durch unparteiische und unbefange- ne Richter (und weitere Gerichtspersonen) in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Aus- standsgründe. Erlangt eine Partei Kenntnis vom Vorliegen eines Ausstandsgrun- des betreffend eine in ihrem Verfahren amtende Gerichtsperson, so ist die Partei berechtigt, ein Ablehnungsbegehren gegen diese Gerichtsperson zu stellen. Da- bei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden kann nach Art. 47 Abs. 1 ZPO im Einzelnen, die abge- lehnte Gerichtsperson hätte aus irgendwelchen Gründen ein persönliches Inte- resse am Ausgang des Verfahrens (lit. a), sie sei infolge einer Tätigkeit in anderer Funktion in derselben Sache vorbefasst (lit. b), sie stehe in einer besonderen fa- milienrechtlichen Beziehung zu einer Partei oder ihrer Vertretung (lit. c-e), oder andere Umstände, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, würden bei der abgelehnten Gerichtsperson den Anschein von Befangenheit begründen (lit. f). Die Zivilprozessordnung überlässt die Regelung der funktionellen Zuständigkeit für den Ausstandsentscheid der kantonalen Gerichtsorganisation (Art. 50 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 1). Im vorliegenden Fall, da ein Oberrichter und eine Gerichtsschreiberin des Obergerichts vom Ablehnungsbegehren betrof- fen sind, ist nach § 127 lit. a und d GOG das Obergericht zuständig. Aus den Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 47 Abs. 1 ZPO, welcher den Gesuchsteller zur Ablehnung der Genannten berechti- gen würde. Insbesondere lässt der Umstand, dass sich diese nicht wie vom Ge- suchsteller gefordert (explizit) zu ihren allfälligen Interessen und Verbindungen zur Gegenpartei etc. geäussert haben, keinen Anschein der Befangenheit be-
- 6 - gründen (vgl. act. 11 S. 5), waren sie hierzu doch nicht verpflichtet. Ebenso wenig hatten sie (ausdrücklich) zu bestätigen, dass kein möglicher Ausstandsgrund vor- handen sei, wie der Gesuchsteller glaubt (vgl. act. 11 S. 5), sondern sie waren le- diglich dazu gehalten, das Vorliegen eines möglichen Ausstandsgrundes offen zu legen (vgl. Art. 48 ZPO). Keinesfalls liesse sich ein Ausstandsgrund daraus ablei- ten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid als unrichtig und das diesem zu Grunde liegende Verfahren als fehlerhaft erachtet (vgl. act. 11 S. 10). Dazu gehört auch, dass die Vorinstanz seine Einschätzung offenbar (zu Recht) nicht geteilt hat, es seien strafbare Handlungen ersichtlich, die sie anzuzeigen hätte (vgl. § 167 GOG; act. 11 S. 5 und S. 11 f.). Es fehlt somit bereits an einem konkret zur Diskussion gestellten Sachverhalt, welcher auf die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen schliessen lassen könnte und zu welchem diese sich äussern könnten. Das Ablehnungsbegehren erweist sich daher als vollständig unbegründet. Dies hat auch der Gesuchsteller richtig erkannt (vgl. act. 11 S. 5). In dieser Konstellati- on ist entsprechend der Praxis des Bundesgerichts davon abzusehen, die Abge- lehnten zum Ablehnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist auf das Begehren ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. Ur- teil 2C_71/2010 des BGer vom 22. September 2010, Erw. 2.2; vgl. auch ZK ZPO- Wullschleger, Art. 50 N 7). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den an- gefochtenen Entscheid – wie vom Gesuchsteller gefordert (vgl. act. 11 S. 6) – wegen des Mitwirkens einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson aufzu- heben (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO).
E. 3.5 Es ist dem Gesuchsteller insoweit beizupflichten, dass im Verfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse) ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 13; vgl. auch act. 11 S. 6). Anders als in einem Verfahren mit uneingeschränkter Un- tersuchungsmaxime, wo der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist, ist in einem solchen Fall der Sachverhalt bloss von Amtes wegen festzustellen (vgl. anstatt vieler: ZK ZPO-Sutter-Somm/Von Arx, Art. 55 N 68). Dementspre- chend gehen auch die richterlichen Frage- und Aufklärungspflichten weniger weit
- 7 - (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Von Arx, Art. 55 N 71, Daniel Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 55 N 36 und dort FN 62). Darüber hinaus besteht eine Mitwirkungs- pflicht des Gesuchstellers (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7303). Ungeachtet dessen hat (allein) der Gesuchsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen sollen (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7303). Das heisst er muss das Gericht nicht von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugen, sondern diesem aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhan- densein der behaupteten Tatsache vermitteln (vgl. ZK ZPO-Fellmann, Art. 158 N 21 f.). Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess- begehren, bei denen die Gewinnaussichten von vornherein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei sind die Prozesschancen in vorläufiger und summarischer Prü- fung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurtei- len und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616). Ist das Gesuch bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit als nicht ausreichend begründet zu qualifizieren, so verfügt der Gesuchsteller – entgegen der von ihm vertretenen Ansicht (vgl. act. 11 S. 6 f.) – über keinen Anspruch auf Ergänzung seiner Vorbringen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass die blosse Be- hauptung des Gesuchstellers, der an der Schlichtungsverhandlung vom 24. März 2006 mitwirkende Schlichter E._____ sei urteilsunfähig gewesen, weshalb es an einem rechtskräftigen Beschluss der Schlichtungsbehörde mangle, nicht genügt (vgl. act. 7 S. 4). Ebenso wenig reicht der Hinweis aus, die Urteilsunfähigkeit des
- 8 - fraglichen Schlichters sei unbestritten und gerichtsnotorisch (vgl. act. 1 S. 5 und act. 11 S. 8). Der Gesuchsteller rügt in diesem Punkt folglich auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz den (unzureichend behaupteten) Sachverhalt nicht weiter un- tersucht und Akten beigezogen hat (vgl. act. 11 S. 6 f.). Dies muss umso mehr gelten, als das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 23. August 2007 in Abweisung einer entsprechenden Klage des Gesuchstellers die Kündigung vom 27. Dezem- ber 2005 auf den 31. März 2006 für gültig erklärt (vgl. MB060014/U) und der Ge- suchsteller diesen Entscheid durch alle Instanzen erfolglos angefochten hat (vgl. Beschluss NG070031/U des OGer vom 25. Juli 2008 und Urteil 4A_525/2009 des BGer vom 15. März 2010; vgl. auch Urteil LH110002-O/U des OGer vom
27. Februar 2012 und Urteil 4A_149/2012 vom 1. Mai 2012). Mängeln des Schlichtungsverfahrens, namentlich einer allfälligen Urteilsunfähigkeit eines Schlichters, kommt daher von vornherein keine Bedeutung mehr zu. Lediglich er- gänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller selbst ausführte, die behauptete Urteilsunfähigkeit sei während der ganzen Vorverfahren (Kündigungsschutz- und Ausweisungsverfahren) unbestritten geblieben d.h. thematisiert worden (vgl. act. 11 S. 8).
E. 3.6 Des weiteren legt der Gesuchsteller der Vorinstanz zur Last, sie habe weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für die Gesuchstellung Stellung ge- nommen (vgl. act. 11 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller in sei- ner Eingabe vom 20. Juni 2012 (act. 1) weder ein entsprechendes Gesuch ge- stellt noch ein solches begründet hat.
E. 3.7 Als aktenwidrig rügt der Gesuchsteller die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung gemäss dem Kündigungsformular (act. 3/6) nicht durch F._____, sondern durch den Hauseigentümerverband Zürich ausgesprochen worden sei, weshalb die Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen vermöchten, dass F._____ die Kündigung trotz fehlender Berechtigung ausgesprochen habe (vgl. act. 7 S. 4 und act. 11 S. 9). Dieser Vorwurf erweist sich mit Hinblick auf das fragliche Kündigungsformular (act. 3/6) als haltlos. Darüber hinaus ist zu bemer- ken, dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 20. Juni 2012 (lediglich) gel-
- 9 - tend machte, die Kündigung sei unbestrittenermassen durch den zur Kündigung nicht berechtigten F._____ erfolgt (vgl. act. 1 S. 5). Erst mit seiner Beschwerde- schrift trägt der Gesuchsteller vor, F._____ habe unbestritten ohne Berechtigung (Vollmacht) der kündigungsberechtigten B._____ dem Hauseigentümerverband Zürich telefonisch den Kündigungsauftrag erteilt (vgl. act. 11 S. 9). Damit ist er nicht zu hören (vgl. Art. 326 ZPO). Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstel- lers war die Vorinstanz zu keinen Weiterungen verpflichtet, weshalb er zu Unrecht rügt, sie habe solche unterlassen (vgl. act. 11 S. 9). Ebenso wenig ist dem Ge- suchsteller beizupflichten, dass sich die Vorinstanz in diesem Punkt über unbe- strittene (relevante) Tatsachen hinweggesetzt habe (vgl. act. 11 S. 9). Schliesslich ist auch an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit der Kün- digung vom 27. Dezember 2005 von sämtlichen der vom Gesuchsteller angerufe- nen Instanzen rechtskräftig bejaht wurde (vgl. Ziffer 3.5 hiervor), weshalb der von ihm vertretene Standpunkt von vornherein als aussichtslos erscheint.
E. 3.8 Der Gesuchsteller moniert sodann, dass die Vorinstanz zu seinem Einwand, die Kündigung sei nichtig, weil sie von der nicht zeichnungsberechtigten G._____ unterzeichnet worden sei (vgl. act. 1 S. 5), lediglich festgehalten habe, die Kündi- gung sei nicht durch G._____ unterschrieben worden (vgl. act. 7 S. 4 und act. 11 S. 10). Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass der handschriftlich verfasste Teil des fraglichen Kündigungsschreibens nicht ansatzweise die Vermutung gerecht- fertigt erscheinen lässt, es könnte sich um die bzw. eine Unterschrift G._____s handeln (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsteller räumt in seiner Beschwerdeschrift denn auch selbst ein, eine der Unterschriften sei diejenige des (kollektivzeichnungsbe- rechtigten) H._____ (vgl. act. 11 S. 10; vgl. auch act. 3/6 und act. 3/7). Auf Grund des vom Gesuchsteller eingereichten Kündigungsschreibens (vgl. act. 3/6) war die Vorinstanz – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung (vgl. act. 11 S. 10)
– jedenfalls zu keinen weiteren Beweiserhebungen verpflichtet. Ebenso wenig hatte sie – angesichts der offenkundigen Abweichungen zum Namen G._____ – eingehend zu begründen, weshalb es sich bei der bzw. den Unterschriften nicht um diejenigen von G._____ handeln kann (vgl. act. 11 S. 10). Keinesfalls hatte die Vorinstanz zu untersuchen, wer das betreffende Schreiben tatsächlich unter- zeichnet hat (vgl. act. 11 S. 10). Mit Bezug auf die Prozesschancen des Gesuch-
- 10 - stellers ist zum wiederholten Male festzuhalten, dass die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 von sämtlichen der vom Gesuchsteller angerufenen In- stanzen rechtskräftig bejaht wurde (vgl. Ziffer 3.5 und 3.7 hiervor), womit seine Klage als aussichtslos erscheint.
E. 3.9 Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich seiner Argumentation, die Ausweisung für den verfolgten Zweck (Rückgabe des Mietobjekts wegen Eigenbedarfs) sei objektiv unmöglich gewe- sen, da die vermeintliche Enkelin der Vermieterin (I._____) aktenkundig seit dem
1. Dezember 2007 nicht mehr in J._____ bei ihren Eltern gewohnt habe, sondern in K._____ angemeldet gewesen sei und sich 2009 und 2010 unbestrittenermas- sen in L._____ [Staat in Südamerika] aufgehalten habe (vgl. act. 1 S. 5 und act. 11 S. 11). Dabei scheint der Gesuchsteller zu übersehen, dass die Vorinstanz zu- treffend erwog, weder die Tatsache, dass I._____ in K._____ gemeldet gewesen sei, noch der Umstand, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 in L._____ gelebt habe, vermöge die Gültigkeit der Ausweisung zu beeinflussen (vgl. act. 7 S. 4). Vor diesem Hintergrund macht der Gesuchsteller zu Unrecht geltend, die Vo- rinstanz habe logisch falsch auf die formelle Anmeldung in K._____ als allein aus- schlaggebenden Punkt abgestellt (vgl. act. 11 S. 11). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, bezüglich dieses Themenkomplexes weitere Beweise abzunehmen, wie es vom Gesuchsteller be- hauptet wird (vgl. act. 11 S. 11). Insbesondere drängten sich keine weiteren Ab- klärungen darüber auf, ob sich I._____ zum Zeitpunkt der Ausweisungsverhand- lung und auch noch später in L._____ aufhielt oder ob sie je in die gekündigte Wohnung einzog, (vgl. act. 11 S. 11). Darüber hinaus hat der Gesuchsteller nicht nur die Kündigung vom 27. Dezember 2005, sondern auch die darauf folgende Ausweisung aus dem Mietobjekt über alle Instanzen erfolglos angefochten (vgl. den Zirkular-Erledigungsbeschluss PN100183/U des OGer vom 12. November 2010 und das Urteil 4A_682/2010 des BGer vom 17. Februar 2011; vgl. auch Ur- teil LH110002-O/U des OGer vom 27. Februar 2012 und Urteil 4A_149/2012 vom
1. Mai 2012), was seine Klage zusätzlich als aussichtslos erscheinen lässt.
- 11 -
E. 3.10 Soweit der Gesuchsteller erneut den Standpunkt vertritt, seine vormalige Vermieterin hätte damals persönlich vor dem Mietgericht Zürich erscheinen und dementsprechend auch vorgeladen werden müssen (vgl. act. 11 S. 12), ist ihm im Einklang mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die gerügten Verfahrens- mängel mit der rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens nicht mehr von Re- levanz sind (vgl. act. 7 S. 5). Es ist dem Gesuchsteller insbesondere nicht zuzu- stimmen, dass die versäumte Zustellung einer Vorladung einen Schwebezustand bewirkt (vgl. act. 11 S. 12), wenn die betreffende Partei in der Folge den Endent- scheid in Empfang nimmt und dieser in Rechtskraft erwächst. Dass Letzteres nicht geschah, hat der Gesuchsteller zu Recht nicht behauptet.
E. 3.11 Schliesslich ist dem Gesuchsteller auch nicht beizupflichten, dass die Vo- rinstanz in ihren Erwägungen aktenwidrig festhielt, er habe seine Behauptung, die Beklagte habe die Rechtsmissbräuchlichkeit vor Bundesgericht zugegeben, durch nichts belegt (vgl. act. 7 S. 5 und act. 11 S. 12). Entsprechende Unterlagen, wel- che sein Vorbringen als glaubhaft erscheinen liessen, hat der Gesuchsteller bei der Vorinstanz nicht eingereicht (vgl. act. 3/5-18 und act. 5/1-5). Insbesondere verwies er zur Untermauerung seines Standpunktes auf eine " 'Berufungsantwort' an das Bundesgericht vom 15.12.2009, S. 10 oben" (vgl. act. 1 S. 5), was seine diesbezüglichen Schilderungen als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers war die Vorinstanz auf Grund seiner erwähn- ten Ausführungen und unter Berücksichtigung des beschränkten Untersuchungs- grundsatzes nicht dazu verpflichtet, von Amtes wegen weitere Sachverhaltsabklä- rungen vorzunehmen (vgl. act. 11 S. 12). Dies muss umso mehr gelten, als selbst die Bestätigung der vom Gesuchsteller aufgestellten Behauptung nichts zu Guns- ten des von ihm vertretenen Rechtsstandpunktes zu bewirken vermöchte.
E. 3.12 Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers geht nichts hervor, das seinen Vorwurf, die Vorinstanz habe Recht unrichtig angewendet bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, als begründet erscheinen liesse. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges dem vorinstanzlichen Entscheid oder den Akten entnehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- 12 -
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betref- fend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten (vgl. PC11052- O/Z01 vom 23. November 2011 und NQ110017-O/U vom 8. September 2011). Da weder eine Gegenpartei am Verfahren beteiligt war noch der vom Gesuchsteller geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht (vgl. act. 11 S. 2 und S. 3), ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
- Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abgeschrieben.
- Auf das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2012 gegen den Obergerichtspräsidenten lic. iur. M._____ sowie gegen Ge- richtsschreiberin lic. iur. N._____ wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
- Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Rechtsvertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, lic. iur. Rechtsanwalt O._____, sowie an den Präsidenten des Obergerichts und an die Schlichtungsbehörde P._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG bzw. Art. 92 BGG (betreffend Dispositivziffer 3 des Beschlusses). Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU120054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 11. Oktober 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 9. Juli 2012 (VO120093)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (Datum Post- stempel, act. 1) an den Präsidenten des Obergerichtes und ersuchte für das ge- gen B._____ eingeleitete Verfahren vor der Schlichtungsbehörde P._____ (Ge- schäfts-Nr. MN120018-L) um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____. 1.2. Der Präsident des Obergerichtes wies das Gesuch mit Urteil vom 9. Juli 2012 ab (act. 7 = act. 10 = act. 12). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuch- steller mit Eingabe vom 10. September 2012 (Datum Poststempel; act. 11) recht- zeitig Beschwerde (vgl. act. 13/1 und act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-8). 1.3. Mit Verfügung vom 21. September 2012 (act. 15) wurde dem Gesuchsteller eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um seine Eingabe vom 10. September 2012 um die fehlende Seite 12 zu ergänzen. Er reichte diese mit Zuschrift vom
7. Oktober 2012 (Datum Poststempel; act. 17) rechtzeitig nach (vgl. act. 17), wo- rauf seine Beschwerdeschrift entsprechend vervollständigt wurde (vgl. act. 11).
2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. In prozessualer Hinsicht beantragt der Gesuchsteller, es sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. act. 11 S. 2 und S. 3). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befrei- ung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichts- kosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechts- beistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der
- 3 - Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.3. Da die Kammer für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss keine Kosten erhebt (vgl. Ziffer 4 hiernach), ist das Gesuch gegenstandlos, soweit es auf die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen und die Befreiung von den Gerichtskosten ab- zielt (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dementsprechend ist es abzuschrei- ben (vgl. Art. 242 ZPO). 2.4. Der Gesuchsteller hat das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel "lic. iur." abgeschlossen und war ohne weiteres dazu in der Lage, seine Be- schwerdeschrift mit einem Umfang von 13 Seiten, zahlreichen (u.a. prozessualen) Anträgen und einer eingehenden Begründung selbst zu verfassen. Die gerichtli- che Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistandes war zur Wahrung seiner Rechte somit in keiner Weise notwendig, weshalb sein diesbe- zügliches Gesuch abzuweisen ist, ohne dass die Voraussetzungen der unentgelt- lichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO näher zu prüfen wären.
3. Zur Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbei- standes für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde P._____ abgewiesen, da sie die Rechtsbegehren des Gesuchstellers (Leistung von Schadenersatz und Genugtuung, Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Kündigung vom
27. Dezember 2005 sowie Feststellung der Nichtigkeit der darauf gestützten Aus- weisung betreffend das Mietobjekt an der …strasse … in D._____) als aussichts- los erachtet hat (vgl. act. 7 S. 4 f.). 3.2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Auf die betreffenden (sich auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehen- den) Rügen des Gesuchstellers wird im Folgenden näher einzugehen sein. Dem- gegenüber haben die in der Beschwerdeschrift pauschal erhobenen Vorwürfe des
- 4 - Gesuchstellers gegenüber der Vorinstanz von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Vorinstanz auch die Gesuche anderer Parteien betreffend unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beigabe einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab- gewiesen hat, wie es vom Gesuchsteller behauptet wird (vgl. act. 11 S. 4). Eben- so wenig ist die vom Gesuchsteller geäusserte Vermutung von Relevanz, die ab- lehnenden Entscheide seien auf politischen Druck und/oder persönlichen Ehrgeiz der Vorinstanz zurückzuführen (vgl. act. 11 S. 4). Insbesondere ist es auch uner- heblich ob in den vom Gesuchsteller erwähnten weiteren Entscheiden jeweils die selben Textbausteine verwendet wurden (vgl. act. 11 S. 4). 3.3. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz Rechtsverweigerung vor, da sie sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu seinem Antrag Ziffer 3 geäussert habe (vgl. act. 11 S. 5). Mit demselben verlangte der Gesuchsteller von der Vorinstanz, es sei ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers und der am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bekannt zu geben sowie deren allfällige Interessen und Verbindungen zur Gegenpartei und deren Rechtsvertretern sowie zu den in den Vorverfahren beteiligten Richterin- nen, Richtern und Gerichtspersonen, damit er allfällige Ausstandsbegehren recht- zeitig und rechtsgenügend begründet erheben könne (vgl. act. 1 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass die an einem Entscheid mitwirkenden Personen stets im Rubrum aufgeführt sind (vgl. Art. 238 lit. a ZPO). Dies war auch beim ange- fochtenen vorinstanzlichen Entscheid der Fall (vgl. act. 7 S. 1). Die Interessenbin- dungen der Mitglieder des Obergerichts werden regelmässig aktualisiert und öf- fentlich publiziert (vgl. http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumen- te/obergericht/Personalbestand_Int/Interessenbindungen_OG_0812.pdf). Ausser- dem legt eine betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund recht- zeitig selbst offen (vgl. Art. 48 ZPO). Da für Letzteres offenbar keinerlei Anlass bestand (vgl. act. 7), war – wie in jedem Regelfall – lediglich der Endentscheid zu eröffnen, zumal das Ausstandsgesuch einer Partei als rechtzeitig zu qualifizieren ist, wenn sie es unverzüglich dem Gericht stellt, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 49 ZPO).
- 5 - 3.4. In seiner Beschwerdeschrift stellt der Gesuchsteller ein Ausstandsbegehren gegen die am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Personen (vgl. act. 11 S. 6). Die Zivilprozessordnung statuiert zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf eine faire, unvoreingenommene Beurteilung durch unparteiische und unbefange- ne Richter (und weitere Gerichtspersonen) in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Aus- standsgründe. Erlangt eine Partei Kenntnis vom Vorliegen eines Ausstandsgrun- des betreffend eine in ihrem Verfahren amtende Gerichtsperson, so ist die Partei berechtigt, ein Ablehnungsbegehren gegen diese Gerichtsperson zu stellen. Da- bei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden kann nach Art. 47 Abs. 1 ZPO im Einzelnen, die abge- lehnte Gerichtsperson hätte aus irgendwelchen Gründen ein persönliches Inte- resse am Ausgang des Verfahrens (lit. a), sie sei infolge einer Tätigkeit in anderer Funktion in derselben Sache vorbefasst (lit. b), sie stehe in einer besonderen fa- milienrechtlichen Beziehung zu einer Partei oder ihrer Vertretung (lit. c-e), oder andere Umstände, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, würden bei der abgelehnten Gerichtsperson den Anschein von Befangenheit begründen (lit. f). Die Zivilprozessordnung überlässt die Regelung der funktionellen Zuständigkeit für den Ausstandsentscheid der kantonalen Gerichtsorganisation (Art. 50 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 1). Im vorliegenden Fall, da ein Oberrichter und eine Gerichtsschreiberin des Obergerichts vom Ablehnungsbegehren betrof- fen sind, ist nach § 127 lit. a und d GOG das Obergericht zuständig. Aus den Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anzeichen für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 47 Abs. 1 ZPO, welcher den Gesuchsteller zur Ablehnung der Genannten berechti- gen würde. Insbesondere lässt der Umstand, dass sich diese nicht wie vom Ge- suchsteller gefordert (explizit) zu ihren allfälligen Interessen und Verbindungen zur Gegenpartei etc. geäussert haben, keinen Anschein der Befangenheit be-
- 6 - gründen (vgl. act. 11 S. 5), waren sie hierzu doch nicht verpflichtet. Ebenso wenig hatten sie (ausdrücklich) zu bestätigen, dass kein möglicher Ausstandsgrund vor- handen sei, wie der Gesuchsteller glaubt (vgl. act. 11 S. 5), sondern sie waren le- diglich dazu gehalten, das Vorliegen eines möglichen Ausstandsgrundes offen zu legen (vgl. Art. 48 ZPO). Keinesfalls liesse sich ein Ausstandsgrund daraus ablei- ten, dass der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid als unrichtig und das diesem zu Grunde liegende Verfahren als fehlerhaft erachtet (vgl. act. 11 S. 10). Dazu gehört auch, dass die Vorinstanz seine Einschätzung offenbar (zu Recht) nicht geteilt hat, es seien strafbare Handlungen ersichtlich, die sie anzuzeigen hätte (vgl. § 167 GOG; act. 11 S. 5 und S. 11 f.). Es fehlt somit bereits an einem konkret zur Diskussion gestellten Sachverhalt, welcher auf die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen schliessen lassen könnte und zu welchem diese sich äussern könnten. Das Ablehnungsbegehren erweist sich daher als vollständig unbegründet. Dies hat auch der Gesuchsteller richtig erkannt (vgl. act. 11 S. 5). In dieser Konstellati- on ist entsprechend der Praxis des Bundesgerichts davon abzusehen, die Abge- lehnten zum Ablehnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZPO). Vielmehr ist auf das Begehren ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. Ur- teil 2C_71/2010 des BGer vom 22. September 2010, Erw. 2.2; vgl. auch ZK ZPO- Wullschleger, Art. 50 N 7). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den an- gefochtenen Entscheid – wie vom Gesuchsteller gefordert (vgl. act. 11 S. 6) – wegen des Mitwirkens einer zum Ausstand verpflichteten Gerichtsperson aufzu- heben (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZPO). 3.5. Es ist dem Gesuchsteller insoweit beizupflichten, dass im Verfahren betref- fend unentgeltliche Rechtspflege (mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse) ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 13; vgl. auch act. 11 S. 6). Anders als in einem Verfahren mit uneingeschränkter Un- tersuchungsmaxime, wo der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist, ist in einem solchen Fall der Sachverhalt bloss von Amtes wegen festzustellen (vgl. anstatt vieler: ZK ZPO-Sutter-Somm/Von Arx, Art. 55 N 68). Dementspre- chend gehen auch die richterlichen Frage- und Aufklärungspflichten weniger weit
- 7 - (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Von Arx, Art. 55 N 71, Daniel Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 55 N 36 und dort FN 62). Darüber hinaus besteht eine Mitwirkungs- pflicht des Gesuchstellers (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7303). Ungeachtet dessen hat (allein) der Gesuchsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen sollen (vgl. Botschaft zur ZPO, S. 7303). Das heisst er muss das Gericht nicht von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugen, sondern diesem aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhan- densein der behaupteten Tatsache vermitteln (vgl. ZK ZPO-Fellmann, Art. 158 N 21 f.). Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess- begehren, bei denen die Gewinnaussichten von vornherein betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 129 I 135 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei sind die Prozesschancen in vorläufiger und summarischer Prü- fung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurtei- len und abzuschätzen (BGE 131 I 122 f.; BGE 133 III 616). Ist das Gesuch bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit als nicht ausreichend begründet zu qualifizieren, so verfügt der Gesuchsteller – entgegen der von ihm vertretenen Ansicht (vgl. act. 11 S. 6 f.) – über keinen Anspruch auf Ergänzung seiner Vorbringen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass die blosse Be- hauptung des Gesuchstellers, der an der Schlichtungsverhandlung vom 24. März 2006 mitwirkende Schlichter E._____ sei urteilsunfähig gewesen, weshalb es an einem rechtskräftigen Beschluss der Schlichtungsbehörde mangle, nicht genügt (vgl. act. 7 S. 4). Ebenso wenig reicht der Hinweis aus, die Urteilsunfähigkeit des
- 8 - fraglichen Schlichters sei unbestritten und gerichtsnotorisch (vgl. act. 1 S. 5 und act. 11 S. 8). Der Gesuchsteller rügt in diesem Punkt folglich auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz den (unzureichend behaupteten) Sachverhalt nicht weiter un- tersucht und Akten beigezogen hat (vgl. act. 11 S. 6 f.). Dies muss umso mehr gelten, als das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 23. August 2007 in Abweisung einer entsprechenden Klage des Gesuchstellers die Kündigung vom 27. Dezem- ber 2005 auf den 31. März 2006 für gültig erklärt (vgl. MB060014/U) und der Ge- suchsteller diesen Entscheid durch alle Instanzen erfolglos angefochten hat (vgl. Beschluss NG070031/U des OGer vom 25. Juli 2008 und Urteil 4A_525/2009 des BGer vom 15. März 2010; vgl. auch Urteil LH110002-O/U des OGer vom
27. Februar 2012 und Urteil 4A_149/2012 vom 1. Mai 2012). Mängeln des Schlichtungsverfahrens, namentlich einer allfälligen Urteilsunfähigkeit eines Schlichters, kommt daher von vornherein keine Bedeutung mehr zu. Lediglich er- gänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller selbst ausführte, die behauptete Urteilsunfähigkeit sei während der ganzen Vorverfahren (Kündigungsschutz- und Ausweisungsverfahren) unbestritten geblieben d.h. thematisiert worden (vgl. act. 11 S. 8). 3.6. Des weiteren legt der Gesuchsteller der Vorinstanz zur Last, sie habe weder im Dispositiv noch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für die Gesuchstellung Stellung ge- nommen (vgl. act. 11 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller in sei- ner Eingabe vom 20. Juni 2012 (act. 1) weder ein entsprechendes Gesuch ge- stellt noch ein solches begründet hat. 3.7. Als aktenwidrig rügt der Gesuchsteller die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung gemäss dem Kündigungsformular (act. 3/6) nicht durch F._____, sondern durch den Hauseigentümerverband Zürich ausgesprochen worden sei, weshalb die Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen vermöchten, dass F._____ die Kündigung trotz fehlender Berechtigung ausgesprochen habe (vgl. act. 7 S. 4 und act. 11 S. 9). Dieser Vorwurf erweist sich mit Hinblick auf das fragliche Kündigungsformular (act. 3/6) als haltlos. Darüber hinaus ist zu bemer- ken, dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 20. Juni 2012 (lediglich) gel-
- 9 - tend machte, die Kündigung sei unbestrittenermassen durch den zur Kündigung nicht berechtigten F._____ erfolgt (vgl. act. 1 S. 5). Erst mit seiner Beschwerde- schrift trägt der Gesuchsteller vor, F._____ habe unbestritten ohne Berechtigung (Vollmacht) der kündigungsberechtigten B._____ dem Hauseigentümerverband Zürich telefonisch den Kündigungsauftrag erteilt (vgl. act. 11 S. 9). Damit ist er nicht zu hören (vgl. Art. 326 ZPO). Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstel- lers war die Vorinstanz zu keinen Weiterungen verpflichtet, weshalb er zu Unrecht rügt, sie habe solche unterlassen (vgl. act. 11 S. 9). Ebenso wenig ist dem Ge- suchsteller beizupflichten, dass sich die Vorinstanz in diesem Punkt über unbe- strittene (relevante) Tatsachen hinweggesetzt habe (vgl. act. 11 S. 9). Schliesslich ist auch an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit der Kün- digung vom 27. Dezember 2005 von sämtlichen der vom Gesuchsteller angerufe- nen Instanzen rechtskräftig bejaht wurde (vgl. Ziffer 3.5 hiervor), weshalb der von ihm vertretene Standpunkt von vornherein als aussichtslos erscheint. 3.8. Der Gesuchsteller moniert sodann, dass die Vorinstanz zu seinem Einwand, die Kündigung sei nichtig, weil sie von der nicht zeichnungsberechtigten G._____ unterzeichnet worden sei (vgl. act. 1 S. 5), lediglich festgehalten habe, die Kündi- gung sei nicht durch G._____ unterschrieben worden (vgl. act. 7 S. 4 und act. 11 S. 10). Dabei verkennt der Gesuchsteller, dass der handschriftlich verfasste Teil des fraglichen Kündigungsschreibens nicht ansatzweise die Vermutung gerecht- fertigt erscheinen lässt, es könnte sich um die bzw. eine Unterschrift G._____s handeln (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsteller räumt in seiner Beschwerdeschrift denn auch selbst ein, eine der Unterschriften sei diejenige des (kollektivzeichnungsbe- rechtigten) H._____ (vgl. act. 11 S. 10; vgl. auch act. 3/6 und act. 3/7). Auf Grund des vom Gesuchsteller eingereichten Kündigungsschreibens (vgl. act. 3/6) war die Vorinstanz – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung (vgl. act. 11 S. 10)
– jedenfalls zu keinen weiteren Beweiserhebungen verpflichtet. Ebenso wenig hatte sie – angesichts der offenkundigen Abweichungen zum Namen G._____ – eingehend zu begründen, weshalb es sich bei der bzw. den Unterschriften nicht um diejenigen von G._____ handeln kann (vgl. act. 11 S. 10). Keinesfalls hatte die Vorinstanz zu untersuchen, wer das betreffende Schreiben tatsächlich unter- zeichnet hat (vgl. act. 11 S. 10). Mit Bezug auf die Prozesschancen des Gesuch-
- 10 - stellers ist zum wiederholten Male festzuhalten, dass die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 von sämtlichen der vom Gesuchsteller angerufenen In- stanzen rechtskräftig bejaht wurde (vgl. Ziffer 3.5 und 3.7 hiervor), womit seine Klage als aussichtslos erscheint. 3.9. Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich seiner Argumentation, die Ausweisung für den verfolgten Zweck (Rückgabe des Mietobjekts wegen Eigenbedarfs) sei objektiv unmöglich gewe- sen, da die vermeintliche Enkelin der Vermieterin (I._____) aktenkundig seit dem
1. Dezember 2007 nicht mehr in J._____ bei ihren Eltern gewohnt habe, sondern in K._____ angemeldet gewesen sei und sich 2009 und 2010 unbestrittenermas- sen in L._____ [Staat in Südamerika] aufgehalten habe (vgl. act. 1 S. 5 und act. 11 S. 11). Dabei scheint der Gesuchsteller zu übersehen, dass die Vorinstanz zu- treffend erwog, weder die Tatsache, dass I._____ in K._____ gemeldet gewesen sei, noch der Umstand, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 in L._____ gelebt habe, vermöge die Gültigkeit der Ausweisung zu beeinflussen (vgl. act. 7 S. 4). Vor diesem Hintergrund macht der Gesuchsteller zu Unrecht geltend, die Vo- rinstanz habe logisch falsch auf die formelle Anmeldung in K._____ als allein aus- schlaggebenden Punkt abgestellt (vgl. act. 11 S. 11). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, bezüglich dieses Themenkomplexes weitere Beweise abzunehmen, wie es vom Gesuchsteller be- hauptet wird (vgl. act. 11 S. 11). Insbesondere drängten sich keine weiteren Ab- klärungen darüber auf, ob sich I._____ zum Zeitpunkt der Ausweisungsverhand- lung und auch noch später in L._____ aufhielt oder ob sie je in die gekündigte Wohnung einzog, (vgl. act. 11 S. 11). Darüber hinaus hat der Gesuchsteller nicht nur die Kündigung vom 27. Dezember 2005, sondern auch die darauf folgende Ausweisung aus dem Mietobjekt über alle Instanzen erfolglos angefochten (vgl. den Zirkular-Erledigungsbeschluss PN100183/U des OGer vom 12. November 2010 und das Urteil 4A_682/2010 des BGer vom 17. Februar 2011; vgl. auch Ur- teil LH110002-O/U des OGer vom 27. Februar 2012 und Urteil 4A_149/2012 vom
1. Mai 2012), was seine Klage zusätzlich als aussichtslos erscheinen lässt.
- 11 - 3.10. Soweit der Gesuchsteller erneut den Standpunkt vertritt, seine vormalige Vermieterin hätte damals persönlich vor dem Mietgericht Zürich erscheinen und dementsprechend auch vorgeladen werden müssen (vgl. act. 11 S. 12), ist ihm im Einklang mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die gerügten Verfahrens- mängel mit der rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens nicht mehr von Re- levanz sind (vgl. act. 7 S. 5). Es ist dem Gesuchsteller insbesondere nicht zuzu- stimmen, dass die versäumte Zustellung einer Vorladung einen Schwebezustand bewirkt (vgl. act. 11 S. 12), wenn die betreffende Partei in der Folge den Endent- scheid in Empfang nimmt und dieser in Rechtskraft erwächst. Dass Letzteres nicht geschah, hat der Gesuchsteller zu Recht nicht behauptet. 3.11. Schliesslich ist dem Gesuchsteller auch nicht beizupflichten, dass die Vo- rinstanz in ihren Erwägungen aktenwidrig festhielt, er habe seine Behauptung, die Beklagte habe die Rechtsmissbräuchlichkeit vor Bundesgericht zugegeben, durch nichts belegt (vgl. act. 7 S. 5 und act. 11 S. 12). Entsprechende Unterlagen, wel- che sein Vorbringen als glaubhaft erscheinen liessen, hat der Gesuchsteller bei der Vorinstanz nicht eingereicht (vgl. act. 3/5-18 und act. 5/1-5). Insbesondere verwies er zur Untermauerung seines Standpunktes auf eine " 'Berufungsantwort' an das Bundesgericht vom 15.12.2009, S. 10 oben" (vgl. act. 1 S. 5), was seine diesbezüglichen Schilderungen als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers war die Vorinstanz auf Grund seiner erwähn- ten Ausführungen und unter Berücksichtigung des beschränkten Untersuchungs- grundsatzes nicht dazu verpflichtet, von Amtes wegen weitere Sachverhaltsabklä- rungen vorzunehmen (vgl. act. 11 S. 12). Dies muss umso mehr gelten, als selbst die Bestätigung der vom Gesuchsteller aufgestellten Behauptung nichts zu Guns- ten des von ihm vertretenen Rechtsstandpunktes zu bewirken vermöchte. 3.12. Auch aus den weiteren Ausführungen des Gesuchstellers geht nichts hervor, das seinen Vorwurf, die Vorinstanz habe Recht unrichtig angewendet bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, als begründet erscheinen liesse. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges dem vorinstanzlichen Entscheid oder den Akten entnehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- 12 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betref- fend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten (vgl. PC11052- O/Z01 vom 23. November 2011 und NQ110017-O/U vom 8. September 2011). Da weder eine Gegenpartei am Verfahren beteiligt war noch der vom Gesuchsteller geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht (vgl. act. 11 S. 2 und S. 3), ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abgeschrieben.
3. Auf das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. September 2012 gegen den Obergerichtspräsidenten lic. iur. M._____ sowie gegen Ge- richtsschreiberin lic. iur. N._____ wird nicht eingetreten.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
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4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Rechtsvertreter der Gegenpartei in der Hauptsache, lic. iur. Rechtsanwalt O._____, sowie an den Präsidenten des Obergerichts und an die Schlichtungsbehörde P._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG bzw. Art. 92 BGG (betreffend Dispositivziffer 3 des Beschlusses). Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: