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VO110113

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. September 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch be- treffend eine Schadenersatzforderung gegen Rechtsanwalt Dr. X._____ ein und begehrte, es sei der Beklagte in der Hauptsache zu verpflichten, ihm, dem Gesuchsteller und Kläger in der Hauptsache, Fr. 119'000.- zuzüglich

E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. September 2011 leitete das Friedensrichteramt B._____ das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 5).

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder

- 3 - "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

- 4 - 2.5. Der Gesuchsteller beziffert seine Einnahmen mit total Fr. 3'654.- und belegt diese mittels Kontoauszügen (act. 3, act. 4/1 und 4/2). Vermögen hat er ge- mäss der Steuererklärung 2009 keines (act. 4/10). Hinsichtlich seiner Le- benshaltungskosten macht der Gesuchsteller sodann Mietzinskosten von Fr. 1'161.- pro Monat (act. 4/3), Krankenkassenkosten von monatlich rund Fr. 480.- (act. 4/5), Beiträge an die Ausgleichskasse von Fr. 50.- pro Monat (act. 4/4) sowie Arztkosten von insgesamt rund Fr. 900.- (act. 4/6-4/7) gel- tend und belegt diese mit entsprechenden Unterlagen. Weiter bringt er vor, die Stromkosten beliefen sich auf Fr. 33.- (3. Akontorechnung, act. 4/8). Auslagen für Energie sind vom Grundbetrag erfasst, weshalb sie in der Be- darfsrechnung nicht separat zu berücksichtigen sind (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 10). Aufgrund der Steuererklärung 2009 ist sodann davon auszu- gehen, dass der Gesuchsteller bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 3'384.- und Vermögen von Fr. 0.- Steuern in der Höhe von Fr. 24.- zu bezahlen hat. Im Übrigen macht der Gesuchsteller nicht geltend, er habe Schulden, welche er abbezahle. Folglich ist - unter Berücksichtigung des dem Gesuchsteller anzurechnenden Grundbedarfs von Fr. 1'200.- sowie der belegten Arztkosten - von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'000.- aus- zugehen. Damit liegen die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts meh- rere hundert Franken unter dem monatlichen Einkommen. Wie dargelegt, ist es einer gesuchstellenden Person nach ständiger Praxis zumutbar, bereits bei relativ geringem Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf die relativ geringen Kosten eines Schlich- tungsverfahrens selbst zu begleichen (siehe Ziff. 2.3). Damit liegt vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers vor und ist das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvo- raussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Haupt- sache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksge- richt erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 5 -

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

E. 5 % Zins seit 1. Juni 2007 zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchte er in pro- zessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an das B._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Dr. X._____, …, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu - 6 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110113-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 30. September 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 2. September 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch be- treffend eine Schadenersatzforderung gegen Rechtsanwalt Dr. X._____ ein und begehrte, es sei der Beklagte in der Hauptsache zu verpflichten, ihm, dem Gesuchsteller und Kläger in der Hauptsache, Fr. 119'000.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2007 zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchte er in pro- zessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). 1.2. Mit Eingabe vom 20. September 2011 leitete das Friedensrichteramt B._____ das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder

- 3 - "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

- 4 - 2.5. Der Gesuchsteller beziffert seine Einnahmen mit total Fr. 3'654.- und belegt diese mittels Kontoauszügen (act. 3, act. 4/1 und 4/2). Vermögen hat er ge- mäss der Steuererklärung 2009 keines (act. 4/10). Hinsichtlich seiner Le- benshaltungskosten macht der Gesuchsteller sodann Mietzinskosten von Fr. 1'161.- pro Monat (act. 4/3), Krankenkassenkosten von monatlich rund Fr. 480.- (act. 4/5), Beiträge an die Ausgleichskasse von Fr. 50.- pro Monat (act. 4/4) sowie Arztkosten von insgesamt rund Fr. 900.- (act. 4/6-4/7) gel- tend und belegt diese mit entsprechenden Unterlagen. Weiter bringt er vor, die Stromkosten beliefen sich auf Fr. 33.- (3. Akontorechnung, act. 4/8). Auslagen für Energie sind vom Grundbetrag erfasst, weshalb sie in der Be- darfsrechnung nicht separat zu berücksichtigen sind (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 10). Aufgrund der Steuererklärung 2009 ist sodann davon auszu- gehen, dass der Gesuchsteller bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 3'384.- und Vermögen von Fr. 0.- Steuern in der Höhe von Fr. 24.- zu bezahlen hat. Im Übrigen macht der Gesuchsteller nicht geltend, er habe Schulden, welche er abbezahle. Folglich ist - unter Berücksichtigung des dem Gesuchsteller anzurechnenden Grundbedarfs von Fr. 1'200.- sowie der belegten Arztkosten - von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'000.- aus- zugehen. Damit liegen die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts meh- rere hundert Franken unter dem monatlichen Einkommen. Wie dargelegt, ist es einer gesuchstellenden Person nach ständiger Praxis zumutbar, bereits bei relativ geringem Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf die relativ geringen Kosten eines Schlich- tungsverfahrens selbst zu begleichen (siehe Ziff. 2.3). Damit liegt vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers vor und ist das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvo- raussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Haupt- sache kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksge- richt erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 5 -

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an das B._____ sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, Rechtsanwalt Dr. X._____, …, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

- 6 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: