Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. September 2011 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt X._____, eine Zivilklage gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ ein und beantragte, dieser sei zu verpflichten, ihm Fr. 119'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2007 zu bezahlen. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Mit Schreiben vom 20. September 2011 leitete das Friedensrichteramt X._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 5). Mit Urteil vom 30. September 2011 wies der Präsi- dent des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers (act. 6 = act. 9 = act. 11).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 (eingegangen am 17. Oktober 2011) er- hob der Gesuchsteller bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, es sei das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 30. September 2011 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu bewilli- gen (act. 10).
E. 2 Materielles
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 30. September 2011, dass der Ge- suchsteller über monatliche Einnahmen von Fr. 3'654.– und über kein Vermögen verfüge. Sie führte aus, es sei von monatlichen Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'000.– auszugehen. Zu berücksichtigen seien die Mietzinskosten von Fr. 1'161.–, Krankenkassenkosten von Fr. 480.–, Beiträge an die Ausgleichskasse von Fr. 50.–, Arztkosten von Fr. 75.– sowie die Kosten für den Grundbedarf in der Höhe von Fr. 1'200.–. Die Stromkosten seien vom Grundbetrag zu bezahlen. Auf- grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei zudem von Steuern in der Höhe von Fr. 24.– monatlich auszugehen. Der Gesuchsteller habe im Übrigen nicht geltend gemacht, dass er Schulden habe, welche er abzahle. Es sei dem Gesuchsteller somit zumutbar, die relativ geringen Kosten des Schlichtungsver-
- 3 - fahrens mit seinem Einkommensüberschuss zu begleichen. Es liege demnach keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers vor, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen sei. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvo- raussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit sei deshalb zu verzichten (act. 11 S. 4).
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Friedensrichter habe ihm ein veralte- tes Formular vorgelegt. Er sei als rechtsunkundige Person benachteiligt. Weiter moniert der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz nicht in Zahlen dargelegt habe, wie viel Überschuss vorhanden sei. Er habe sein Einkommen angegeben und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Bezüglich seiner monatlichen Lebenshaltungskosten sei von anrechenbaren Ausgaben von Fr. 4'033.– auszu- gehen. Es seien neben den von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen ein Barnotbedarf von Fr. 500.–, Mietzinsnachzahlungen von Fr. 80.–, Berufsauslagen von Fr. 60.–, Arztausgaben + Physiotherapie und 21 Tage Kuraufenthalt von Fr. 900.–, besondere Auslagen von Fr. 60.– sowie ein Mitgliederbeitrag …verband von Fr. 72.– anzurechnen. Unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 3'654.– resultiere somit ein Manko von Fr. 379.–. Weiter seien seine Schulden von ca. Fr. 180'000.– (Prozess- und Gerichtskosten) und von ca. Fr. 17'000.– (Anwaltshonorare) unberücksichtigt geblieben. Die übrigen Ausgaben wie Auto- und Rechtschutzversicherung, Telefon und Fax, Administration etc. trage er aus seinen Einkünften bzw. müsse er sich deswegen weiter verschulden (act. 10 S. 2 f.). Der Gesuchsteller führt weiter aus, er sei Inhaber einer Einzelfirma. Er trage deshalb auch die Verantwortung für sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten. Langjährige Aufträge seien nicht bezahlt worden, weshalb gerichtliche Verfahren eingeleitet worden seien. Diese Gerichtsverfahren hätten seine Existenzgrundlage vernichtet. Seine dauernde Mittellosigkeit sei ausgewiesen, weshalb ihm auch in früheren Verfahren das Bezirksgericht und auch das Kassationsgericht Zürich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt habe. Seine Klage sei im Übrigen nicht aus- sichtslos (act. 10 S. 3).
- 4 -
E. 2.3 Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die er- forderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzie- rung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4; BGer 4D_30/2009 Erw. 5.1; BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1). Als aus- sichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vorsorg- lichen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 13 und Art. 119 N 13), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de (BGE 124 I 304 Erw. 2c; BGE 122 I 267 Erw. 2b). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sehr strenge Massstäbe anzule- gen, da die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten beschränkt sind und sie bereits mit einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivil- prozessualen Notbedarf bestritten werden können.
E. 2.4 Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde diverse neue Bedarfspositi- onen geltend, welche er teilweise auch belegt (vgl. act. 12/4, 12/6, 12/8-11). Wieso er dies bei der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege unterlassen hat, bleibt unklar. Seinem Beschwerdeschreiben kann diesbezüglich nur entnommen werden, dass er nicht gewusst habe, wie er sich habe verhalten und welchen Verpflichtungen er habe nachkommen sollen. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der neu in Kraft getretenen Schweizerischen Zivil- prozessordnung (act. 10 S. 2). In Bezug auf diese neu vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Unter- lagen im Beschwerdeverfahren ist auf Art. 326 ZPO hinzuweisen. Demnach sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Be-
- 5 - schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar bleiben besondere Best- immungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2), worunter beispielsweise die An- fechtung eines Entscheids des Konkursgerichts oder die Arresteinsprache fallen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 5). Im Urteil 5A_405/2011 vom
27. September 2011 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass der Aus- schluss von Noven sogar für Beschwerdeverfahren gilt, die der Untersuchungs- maxime unterstehen. Vorliegend kommen keine besonderen Bestimmungen zur Anwendung, weshalb die neu geltend gemachten Vorbringen des Gesuchstellers nicht zu berücksichtigen sind und auf die Gegebenheiten vor Vorinstanz abzustel- len ist. Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach ihm nicht klar gewesen sei, was er mit der Gesuchstellung darzulegen bzw. einzureichen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Aufgrund der – wie der Gesuchsteller selber ausführt – zahl- reichen Gerichtsverfahren ist davon auszugehen, dass er über eine gewisse Pro- zesserfahrung verfügt und insbesondere auch aufgrund der bereits bei anderen Gerichten (Bezirksgericht und Kassationsgericht, vgl. act. 10 S. 3 unten) einge- reichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auch wissen musste, dass es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO), ist doch die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuches zu beurteilen. Auch die Einwendungen des Gesuchstellers, wonach der Friedensrichter ihm ein veraltetes Formular bezüglich Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vorgelegt habe und ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei, gehen fehl, sind doch die wesentlichen Lebenshal- tungskosten auf dem besagten Formular aufgeführt (vgl. act. 3) bzw. sind von der Vorinstanz auch solche berücksichtigt worden, welche der Gesuchsteller nicht auf seinem Gesuchsformular aufgeführt, aber mit seinen eingereichten Unterlagen belegt hatte (act. 4/4-10). Im Übrigen hätte der Gesuchsteller – wie bereits ausge- führt – aus seinen früheren Gesuchstellungen um unentgeltliche Prozessführung wissen müssen, welche Lebenskosten bei der Beurteilung der Mittellosigkeit be- rücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine gesuch- stellende Person auch nach früherem kantonalen Prozessrecht ihre Einkommens-
- 6 - und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu bele- gen hatte (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, ZPO/ZH § 84 N 12).
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist, den Erwägungen der Vorinstanz folgend, von ei- nem Einkommen in der Höhe von Fr. 3'654.– und von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'000.– auszugehen. Dem Gesuchsteller verbleibt somit ein Überschuss von rund Fr. 650.–. Mit diesem Überschuss ist er in der Lage, die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens selber zu bezahlen. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen.
E. 3 Kosten In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosig- keit gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (LUKAS HUBER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 27 und Art. 121 N 10; OGerZH, NQ110017, Urteil vom 8. Sep- tember 2011; OGerZH, PC110052, Verfügung vom 23. November 2011; a.M. BGer 5A_405/2011, Entscheid vom 27. September 2011, E. 6). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2011 wird bestätigt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der Akten – an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 119'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU110047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel und sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 30. November 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 30. September 2011 (VO110113)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 2. September 2011 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt X._____, eine Zivilklage gegen Rechtsanwalt Dr. B._____ ein und beantragte, dieser sei zu verpflichten, ihm Fr. 119'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2007 zu bezahlen. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Mit Schreiben vom 20. September 2011 leitete das Friedensrichteramt X._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 5). Mit Urteil vom 30. September 2011 wies der Präsi- dent des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers (act. 6 = act. 9 = act. 11). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 (eingegangen am 17. Oktober 2011) er- hob der Gesuchsteller bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, es sei das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 30. September 2011 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu bewilli- gen (act. 10).
2. Materielles 2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 30. September 2011, dass der Ge- suchsteller über monatliche Einnahmen von Fr. 3'654.– und über kein Vermögen verfüge. Sie führte aus, es sei von monatlichen Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'000.– auszugehen. Zu berücksichtigen seien die Mietzinskosten von Fr. 1'161.–, Krankenkassenkosten von Fr. 480.–, Beiträge an die Ausgleichskasse von Fr. 50.–, Arztkosten von Fr. 75.– sowie die Kosten für den Grundbedarf in der Höhe von Fr. 1'200.–. Die Stromkosten seien vom Grundbetrag zu bezahlen. Auf- grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei zudem von Steuern in der Höhe von Fr. 24.– monatlich auszugehen. Der Gesuchsteller habe im Übrigen nicht geltend gemacht, dass er Schulden habe, welche er abzahle. Es sei dem Gesuchsteller somit zumutbar, die relativ geringen Kosten des Schlichtungsver-
- 3 - fahrens mit seinem Einkommensüberschuss zu begleichen. Es liege demnach keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers vor, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen sei. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvo- raussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit sei deshalb zu verzichten (act. 11 S. 4). 2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, der Friedensrichter habe ihm ein veralte- tes Formular vorgelegt. Er sei als rechtsunkundige Person benachteiligt. Weiter moniert der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz nicht in Zahlen dargelegt habe, wie viel Überschuss vorhanden sei. Er habe sein Einkommen angegeben und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Bezüglich seiner monatlichen Lebenshaltungskosten sei von anrechenbaren Ausgaben von Fr. 4'033.– auszu- gehen. Es seien neben den von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen ein Barnotbedarf von Fr. 500.–, Mietzinsnachzahlungen von Fr. 80.–, Berufsauslagen von Fr. 60.–, Arztausgaben + Physiotherapie und 21 Tage Kuraufenthalt von Fr. 900.–, besondere Auslagen von Fr. 60.– sowie ein Mitgliederbeitrag …verband von Fr. 72.– anzurechnen. Unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 3'654.– resultiere somit ein Manko von Fr. 379.–. Weiter seien seine Schulden von ca. Fr. 180'000.– (Prozess- und Gerichtskosten) und von ca. Fr. 17'000.– (Anwaltshonorare) unberücksichtigt geblieben. Die übrigen Ausgaben wie Auto- und Rechtschutzversicherung, Telefon und Fax, Administration etc. trage er aus seinen Einkünften bzw. müsse er sich deswegen weiter verschulden (act. 10 S. 2 f.). Der Gesuchsteller führt weiter aus, er sei Inhaber einer Einzelfirma. Er trage deshalb auch die Verantwortung für sämtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten. Langjährige Aufträge seien nicht bezahlt worden, weshalb gerichtliche Verfahren eingeleitet worden seien. Diese Gerichtsverfahren hätten seine Existenzgrundlage vernichtet. Seine dauernde Mittellosigkeit sei ausgewiesen, weshalb ihm auch in früheren Verfahren das Bezirksgericht und auch das Kassationsgericht Zürich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt habe. Seine Klage sei im Übrigen nicht aus- sichtslos (act. 10 S. 3).
- 4 - 2.3. Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die er- forderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass der Gesuchsteller sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzie- rung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 4; BGer 4D_30/2009 Erw. 5.1; BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1). Als aus- sichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vorsorg- lichen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 13 und Art. 119 N 13), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de (BGE 124 I 304 Erw. 2c; BGE 122 I 267 Erw. 2b). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sehr strenge Massstäbe anzule- gen, da die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten beschränkt sind und sie bereits mit einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivil- prozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.4. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde diverse neue Bedarfspositi- onen geltend, welche er teilweise auch belegt (vgl. act. 12/4, 12/6, 12/8-11). Wieso er dies bei der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege unterlassen hat, bleibt unklar. Seinem Beschwerdeschreiben kann diesbezüglich nur entnommen werden, dass er nicht gewusst habe, wie er sich habe verhalten und welchen Verpflichtungen er habe nachkommen sollen. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der neu in Kraft getretenen Schweizerischen Zivil- prozessordnung (act. 10 S. 2). In Bezug auf diese neu vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Unter- lagen im Beschwerdeverfahren ist auf Art. 326 ZPO hinzuweisen. Demnach sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Be-
- 5 - schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar bleiben besondere Best- immungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2), worunter beispielsweise die An- fechtung eines Entscheids des Konkursgerichts oder die Arresteinsprache fallen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 5). Im Urteil 5A_405/2011 vom
27. September 2011 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass der Aus- schluss von Noven sogar für Beschwerdeverfahren gilt, die der Untersuchungs- maxime unterstehen. Vorliegend kommen keine besonderen Bestimmungen zur Anwendung, weshalb die neu geltend gemachten Vorbringen des Gesuchstellers nicht zu berücksichtigen sind und auf die Gegebenheiten vor Vorinstanz abzustel- len ist. Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach ihm nicht klar gewesen sei, was er mit der Gesuchstellung darzulegen bzw. einzureichen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Aufgrund der – wie der Gesuchsteller selber ausführt – zahl- reichen Gerichtsverfahren ist davon auszugehen, dass er über eine gewisse Pro- zesserfahrung verfügt und insbesondere auch aufgrund der bereits bei anderen Gerichten (Bezirksgericht und Kassationsgericht, vgl. act. 10 S. 3 unten) einge- reichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auch wissen musste, dass es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO), ist doch die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuches zu beurteilen. Auch die Einwendungen des Gesuchstellers, wonach der Friedensrichter ihm ein veraltetes Formular bezüglich Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vorgelegt habe und ihm daraus ein Nachteil erwachsen sei, gehen fehl, sind doch die wesentlichen Lebenshal- tungskosten auf dem besagten Formular aufgeführt (vgl. act. 3) bzw. sind von der Vorinstanz auch solche berücksichtigt worden, welche der Gesuchsteller nicht auf seinem Gesuchsformular aufgeführt, aber mit seinen eingereichten Unterlagen belegt hatte (act. 4/4-10). Im Übrigen hätte der Gesuchsteller – wie bereits ausge- führt – aus seinen früheren Gesuchstellungen um unentgeltliche Prozessführung wissen müssen, welche Lebenskosten bei der Beurteilung der Mittellosigkeit be- rücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine gesuch- stellende Person auch nach früherem kantonalen Prozessrecht ihre Einkommens-
- 6 - und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu bele- gen hatte (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, ZPO/ZH § 84 N 12). 2.5. Nach dem Gesagten ist, den Erwägungen der Vorinstanz folgend, von ei- nem Einkommen in der Höhe von Fr. 3'654.– und von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'000.– auszugehen. Dem Gesuchsteller verbleibt somit ein Überschuss von rund Fr. 650.–. Mit diesem Überschuss ist er in der Lage, die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens selber zu bezahlen. Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen.
3. Kosten In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosig- keit gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (LUKAS HUBER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 27 und Art. 121 N 10; OGerZH, NQ110017, Urteil vom 8. Sep- tember 2011; OGerZH, PC110052, Verfügung vom 23. November 2011; a.M. BGer 5A_405/2011, Entscheid vom 27. September 2011, E. 6). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2011 wird bestätigt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie – unter Rücksendung der Akten – an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 7 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 119'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: