Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Anlässlich einer Personenkontrolle am 14. Oktober 2014 konnte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nur unzureichend ausweisen, weshalb er verhaftet und auf die Polizeistation … geführt wurde (Urk. 11/1; Urk. 11/7/1). Nachdem dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Anordnung der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: KAPO ZH) ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks DNA-Profilerstellung abgenommen worden war (Urk. 11/7/3), wurde ihm am
15. Oktober 2014 durch die KAPO ZH eine (Allgemein-)Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 betreffend Auftrag für die Erstellung eines DNA-Profils und die Berichterstattung über übereinstim- mende Profile nach Art. 255 ff. StPO ausgehändigt (Urk. 6 = Urk. 11/7/4). Noch gleichentags, d.h. am 15. Oktober 2014, sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer mit Strafbefehl schuldig der fahrlässigen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) sowie des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 11/8).
E. 2 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl einlegen (Urk. 3). Gleichzeitig liess er beim hiesigen Ge- richt ebenfalls mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 gegen die ihm am 15. Oktober 2014 ausgehändigte Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 betreffend Auftrag für die Erstellung eines DNA-Profils und die Berichterstattung über übereinstimmende Profile rechtzeitig Beschwerde er- heben. Er lässt beantragen, es sei von der Erstellung eines DNA-Profils abzuse- hen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3-6).
E. 2.1 Vorab ist hinsichtlich des Anfechtungsobjekts der Beschwerde Folgendes anzumerken: Die nicht invasive Probenahme bei Personen, somit auch die Abnahme ei- nes WSA, kann von der Polizei angeordnet werden (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anordnung der Analyse der Probe bzw. der Erstellung eines DNA-Profils be- züglich einer bestimmten beschuldigten Person hingegen muss – anders als bei tatrelevantem biologischem Material (Art. 255 Abs. 2 lit. b StPO) – im Untersu- chungsverfahren durch die (Ober-)Staatsanwaltschaft erfolgen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1241; Urteil BGer 6B_718/2014 v. 10.12.2014 Erw. 1.3.2; Schmid, Praxiskommentar StPO,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 255 N 13 f.; Fricker/Maeder, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 255 N 25 und 29). In der erwähnten Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 wird unter anderem in abstrakter Weise festgelegt, bei welchen Delikten unter welchen Voraussetzungen bei einem von der Polizei bei einem Beschuldigten abgenommenen WSA ein DNA-Profil zu erstellen sei. Es handelt sich mit anderen Worten um eine (nur der Polizei mitgeteilte) Allgemein- verfügung, die einen konkreten Sachverhalt regelt, der sich auf einen im Zeitpunkt
- 4 - des Erlasses der Verfügung noch nicht konkret-individuell hinreichend bestimmten (offenen bzw. unbestimmten) Personenkreis bezieht. Ein einzelner Angehöriger des in der Verfügung bezeichneten (abstrakt bestimmbaren, jedoch nicht indivi- duell-konkret bestimmten) Personenkreises ist durch die Verfügung solange nicht unmittelbar konkret betroffen, als sie auf ihn nicht im Sinne der Anordnung der Er- stellung eines DNA-Profils angewandt wird. Gemäss Dispositiv-Ziffer 4 erfolgt die Mitteilung der Verfügung an die beschuldigte Person durch die Polizei. Im vorlie- genden Fall wurde die vom 17. Oktober 2012 datierte Verfügung dem Beschwer- deführer am 15. Oktober 2014 durch die KAPO ZH ausgehändigt (Urk. 6 S. 2 un- ten). Damit wurde ihm gegenüber die in der Allgemeinverfügung abstrakt ange- ordnete Zwangsmassnahme am 15. Oktober 2014 konkret verfügt. Die Anord- nung der nicht invasiven Probenahme bei Personen und der Erstellung eines DNA-Profils sind beschwerdefähig im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 N 10; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 58; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1094 Fn 351). Anfech- tungsobjekt der Beschwerde ist somit die am 15. Oktober 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer konkretisierte Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom
17. Oktober 2012 (vgl. zum Ganzen auch Geschäfts-Nr. UH120024, Beschluss der Kammer vom 6.7.2012, Erw. 4, teilw. publ. in ZR 111/2012 Nr. 52 S. 155 ff.).
E. 2.2 Im Weiteren ist unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer wie hier (vgl. Urk. 11/7/5) der Abnahme eines WSA zwecks DNA-Profilerstellung freiwillig un- terzogen hat. Die Frage der Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme kann auch dann mittels Beschwerde von der beschuldigten Person aufgeworfen wer- den, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme ihre Einwilligung abgegeben hat (ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.1; seither zuletzt: UH130114, Beschluss d. Kammer
v. 13.9.2013, Erw. 4.2).
E. 3 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann unter ande- rem von der beschuldigten Person eine Probe abgenommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 StPO). Bei der Abnahme eines WSA zwecks Er-
- 5 - stellung eines DNA-Profils handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 lit. a - d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt (ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.3.c). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Die Formulierung "zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen" sodann bedeutet nicht, dass die Probenahme und die Erstellung einer DNA-Analyse in Fällen, in welchen sie zur Aufklärung der Anlasstat (d.h. der Tat, welche Anlass zur Probenahme gibt, vgl. Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 6) un- tauglich ist, nicht zulässig ist. Vielmehr sollen solche Proben in einem weiteren Sinn zur Abklärung von gegenwärtig zu untersuchenden wie auch anderen unauf- geklärten sowie möglichen zukünftigen Verbrechen oder Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafverfahren verwickelten Person – oder allge- mein ausgedrückt für strafprozessuale Zwecke – entnommen werden können. Im Rahmen einer gegen eine beschuldigte Person wegen hinreichenden Verdachts eines begangenen Vergehens oder Verbrechens geführten Untersuchung kann somit grundsätzlich auch dann eine DNA-Abnahme erfolgen bzw. ein DNA-Profil erstellt werden, wenn diese für die Klärung des zu untersuchenden Tatvorwurfs untauglich bzw. ungeeignet sind (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 2; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 255 N 11; vgl. Urteil BGer 1B_685/2011 v. 23.2.2012). Dabei geht es darum, dass "bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht ha- ben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden" (BGE 120 Ia 147 Erw. 2e; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c). Folglich ist lediglich bezüglich der Tat, welche Anlass zur Probenahme gibt, ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) erforderlich, nicht hin-
- 6 - gegen hinsichtlich einer früheren, bereits begangenen oder zukünftigen Straftat der betreffenden Person, zu deren Aufklärung die DNA-Analyse beitragen soll, (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 2; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c; Urteil BGer 1B_685/2011 v. 23.2.2012 Erw. 3.4 f.). Allerdings ist in diesen Fällen eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumin- dest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit vorauszusetzen, die betroffene Person könnte in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein (Urteil BGer 1B_277/2013 v. 15.4.2014 Erw. 4.3.2; Urteil BGer 1B_57/2013 v. 2.7.2013 Erw. 3.2; ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.3.c; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 4; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7f). Ob diese Anforderungen in einem bestimmten Einzelfall erfüllt sind, ist anhand objek- tiver Kriterien zu beurteilen, wobei die persönlichen Umstände und insbesondere die bekannten Delikte gewürdigt werden müssen. Dabei reichen alleine das öf- fentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat oder die abstrakte Schwere des Anlassdelikts nicht aus, um diese Wahrscheinlichkeit zu begründen (Fri- cker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7f; ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.3.c). 4.1 Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat die Beschwer- deinstanz im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzuneh- men. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhal- ten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfül- len könnte (Urteil BGer 1B_277/2013 v. 15.4.2014 Erw. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch UH140221, Beschluss der Kammer vom 28.10.2014, Erw. II.3.1). Der konk- ret erforderliche Verdachtsgrad bemisst sich dabei nach der Eingriffsschwere der Massnahme (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 973). Massgebend ist ferner, ob der hinreichende Tatverdacht im Zeitpunkt der Abnahme des WSA und der Anord- nung des DNA-Profils vorlag. Die spätere Einstellung des Verfahrens oder der
- 7 - Freispruch führen nicht zu einer nachträglichen Widerrechtlichkeit des rechtmäs- sig erstellten DNA-Profils, sondern verleihen nur einen Anspruch auf Löschung im Informationssystem (Fricker/Maeder, BSK, a.a.O., Art. 255 N 6b; Hansjakob, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 12). 4.2 Die Abnahme des WSA sowie die Anordnung der DNA-Profilerstellung er- folgten vorliegend aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das AuG (Anlasstat; vgl. Urk. 11/7/3). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am
E. 7 September 2014, von Deutschland herkommend, mit dem Zug ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum in die Schweiz eingereist zu sein (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG) und sich ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Verhaftung am 14. Oktober 2014 hier rechtswidrig aufgehalten zu haben (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. Urk. 11/1). Bei beiden Delikten handelt es sich es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Anlässlich der Personenkontrolle am 14. Oktober 2014 wies sich der Be- schwerdeführer mit einem Travel-Dokument aus Rumänien sowie einem, am
E. 11 September 2014 abgelaufenen, Aufenthaltstitel für Rumänien aus. Einen Pass oder ein Visum für die Schweiz führte er nicht mit sich (vgl. Urk. 11/1 S. 2; Urk. 11/4-6; Urk. 11/7/1 S. 2; Urk. 11/7/2). Anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 15. Oktober 2014 erklärte er, er habe von 2011 bis 16. August 2014 in der Schweiz gelebt. Dann habe er das Land verlassen müssen. Gemäss der von ihm beim Migrationsamt in Winterthur eingeholten Auskunft dürfe er zu Besuch in die Schweiz kommen. Ferner habe er 2007 in Rumänien um Asyl gebeten, was sie akzeptiert hätten. Heute befinde er sich nicht mehr im Asylverfahren, sondern verfüge in Rumänien über eine Art B-Bewilligung, die vor einem Monat abgelau- fen sei. Das Travel-Dokument stamme noch aus der Zeit des Asylverfahrens. Es habe ihm niemand gesagt, dass er mit dem Travel-Dokument nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Als er 2007 in Rumänien nachgefragt habe, habe man ihm er- klärt, er dürfe in Europa überall hingehen (Urk. 11/2 S. 2-4). Seitens der Verteidigung wird sinngemäss vorgebracht, es sei nicht ausge- schlossen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer den Behörden vorgelegten Dokument um einen rumänischen Reisepass handle. Jedenfalls enthalte es einen
- 8 - deutlichen Vermerk, dass der Inhaber des Dokuments berechtigt sei, in Europa zu reisen. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Besitze der rumänischen Staatsbürgerschaft gewähnt habe. Zudem sei dem Beschwerdefüh- rer durch das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung bis
1. November 2016 ausgestellt worden. Die Aberkennung derselben habe ihm of- fenbar nicht zugestellt werden können. Es seien die Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich beizuziehen (vgl. Urk. 2, Urk. 17 S. 1 f.). Tatsache ist indessen, dass der Beschwerdeführer, nigerianischer Staats- angehöriger (vgl. Urk. 7/2 S. 1), nie behauptete, rumänischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. Urk. 7/2 S. 2). Das fragliche Dokument aus Rumänien wurde seitens des Forensischen Instituts Zürich denn auch als "Travel Dokument" und nicht als Pass qualifiziert (vgl. Urk. 7/5) und es wird gemäss den polizeilichen Abklärungen bei der Fachstelle Grenze in der Schweiz nicht akzeptiert (Urk. 11/1 S. 2). Im Zeitpunkt, als die KAPO ZH den WSA abnahm und dem Beschwerdeführer die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2012 übergab, konnte der Beschwerdeführer somit keine gültigen Dokumente vorlegen, welche ihn zur Einreise in die Schweiz oder zu einem Aufenthalt in der Schweiz berechtigten. Gleichzeitig bestanden auch keine Hinweise dafür, die Berechtigung für die Ein- reise in die Schweiz bzw. für den hiesigen Aufenthalt könnte sich anderweitig er- geben. Daher und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Abnahme eines WSA um einen leichten Eingriff in die Grundrechte handelt (vgl. Urteil BGer 2C_257/2011 v. 25.10.2011 Erw. 6.7.3; BGE 128 II 259 Erw. 3.3), durfte die KAPO ZH im Zeitpunkt der WSA-Entnahme und der Anordnung der DNA-Analyse ohne Weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht betreffend rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG) sowie rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) ausgehen. Auf einen Beizug von Akten des Migrationsamtes kann verzichtet werden. Diese Akten könnten am Tatverdacht und am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts ändern. Der Tatverdacht wird auch nicht beseitigt, weil die Staatsanwaltschaft im in der Folge erlassenen Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers und damit lediglich von einer Übertretung aus-
- 9 - ging (vgl. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 103 StGB). Zum einen führt der Um- stand, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens später nicht im Sinne eines Schuldspruchs bestätigt, nicht zur Widerrechtlichkeit des erstellten DNA-Profils (vgl. vorstehende Ausführungen in Erwägung II.4.1). Zum anderen darf eine Verurteilung nur ergehen, wenn das Strafgericht nach um- fassender Würdigung sämtlicher Beweismittel über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächli- cher Hinsicht vorliegen (Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83). Diesen in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo" hat auch die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsver- fahren zu beachten (Tophinke, BSK StPO, a.a.O., Art. 10 N 75). Für die Abnahme eines WSA und die Anordnung eines DNA-Profils hingegen genügt ein hinrei- chender Tatverdacht, der sich aus konkreten Tatsachen ergeben und eine vorläu- fige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben muss. Dabei sind an diesen aufgrund der Geringfügigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ein- griffs in die Rechte des Beschwerdeführers keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 197 N 7 f.). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, die Beweislage für einen Schuldspruch jedoch nicht aus- reicht. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Staatsanwaltschaft allein des- halb auf eine Übertretung und nicht auf ein Vergehen erkannte, weil sie von ei- nem fahrlässigen Handeln ausging, mithin den Vorsatz als nicht erwiesen erach- tete, und subjektive Tatbestandselemente per se nur schwer einem Beweis zu- gänglich sind. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass im Zeitpunkt der Ab- nahme des WSA und der Anordnung des DNA-Profils ein hinreichender Tatver- dacht hinsichtlich der Anlasstat (rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG und rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) vorlag.
5. Im Weiteren führte die KAPO ZH in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2014 aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe zudem ein Verdacht betreffend
- 10 - Betäubungsmittelhandel i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Die Abnahme des WSA und die Anordnung eines DNA-Profils sei im Hinblick auf die Aufklärung eines solchen Verbrechens erfolgt. Gemäss der Rapportierung der Kantonspolizei St. Gallen lasse die Überwachung mehrerer Telefongespräche im Zeitraum von September 2011 bis November 2011 darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer als Ko- kainhändler tätig sei. Dieser Verdacht habe sich bestätigt, als er am 10. Januar 2012 bei einer Personenkontrolle im Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei, wel- ches auf die aus der Telefonüberwachung bekannte Rufnummer gelautet habe. Ferner seien die ermittelnden Polizeifunktionäre davon ausgegangen, der Be- schwerdeführer habe sich vermehrt zur Abwicklung von Drogengeschäften im St. Galler Oberland aufgehalten (Urk. 13 S. 1 f.). Die Unterlagen der Kantonspolizei St. Gallen liegen nicht bei den Akten. In- des besteht keine Veranlassung, die Ausführungen der KAPO ZH in Zweifel zu ziehen. Sie werden denn auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten (vgl. Urk. 17 S. 2). Der Umstand indessen, dass der Beschwerdeführer in einem Ver- fahren betreffend Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG in Erscheinung getreten ist, begründet hinreichenden Anlass für die Annahme, beim Beschwerdeführer bestehe eine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beteiligung an früheren oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen dieser Art. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Be- schwerdeführer gemäss den Ausführungen der KAPO ZH offenbar erst kürzlich an einem hinlänglich bekannten Drogenumschlagplatz in … aufhielt (Urk. 13 S. 3). Bei Straftaten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG handelt es sich um schwerwie- gende Delikte, an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Nachdem wie ausgeführt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beteiligung des Be- schwerdeführers an einer solchen Widerhandlung gegen das BetmG vorliegt und es sich bei der Abnahme eines WSA und der Anordnung eines DNA-Profils um leichte Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt, erscheinen diese Massnahmen als verhältnismässig.
- 11 -
6. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Abnahme des WSA und die Anordnung eines DNA-Profils gegeben waren. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − die Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst, ad StPO 2014-006 (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref A-3/2014/10001430 (unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 11], gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- - 12 - hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH140335-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 9. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. Kantonspolizei Zürich,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend DNA-Profil Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2014 (Konkretisierung der Allgemeinverfügung vom
17. Oktober 2012)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Anlässlich einer Personenkontrolle am 14. Oktober 2014 konnte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nur unzureichend ausweisen, weshalb er verhaftet und auf die Polizeistation … geführt wurde (Urk. 11/1; Urk. 11/7/1). Nachdem dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Anordnung der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: KAPO ZH) ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks DNA-Profilerstellung abgenommen worden war (Urk. 11/7/3), wurde ihm am
15. Oktober 2014 durch die KAPO ZH eine (Allgemein-)Verfügung der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 betreffend Auftrag für die Erstellung eines DNA-Profils und die Berichterstattung über übereinstim- mende Profile nach Art. 255 ff. StPO ausgehändigt (Urk. 6 = Urk. 11/7/4). Noch gleichentags, d.h. am 15. Oktober 2014, sprach die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer mit Strafbefehl schuldig der fahrlässigen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) sowie des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 11/8).
2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl einlegen (Urk. 3). Gleichzeitig liess er beim hiesigen Ge- richt ebenfalls mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 gegen die ihm am 15. Oktober 2014 ausgehändigte Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 betreffend Auftrag für die Erstellung eines DNA-Profils und die Berichterstattung über übereinstimmende Profile rechtzeitig Beschwerde er- heben. Er lässt beantragen, es sei von der Erstellung eines DNA-Profils abzuse- hen (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3-6).
3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeschrift samt Bei- lagen der KAPO ZH sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 2). Sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
3. November 2014 (Urk. 10) als auch die KAPO ZH mit Eingabe vom
- 3 -
10. November 2014 (Urk. 13, Beilagen: Urk. 14/1-2) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Beide Stellungnahmen samt Beilagen wurden in der Folge mit Verfügung vom 13. November 2014 dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert Frist übermittelt (Urk. 16 = Prot. S. 3). Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 26. November 2014 (Urk. 17). II.
1. Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, die Vorausset- zungen für die Erstellung eines DNA-Profils seien nicht erfüllt. Namentlich fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht sowie an der Verhältnismässigkeit (vgl. Urk. 2, Urk. 17). 2.1 Vorab ist hinsichtlich des Anfechtungsobjekts der Beschwerde Folgendes anzumerken: Die nicht invasive Probenahme bei Personen, somit auch die Abnahme ei- nes WSA, kann von der Polizei angeordnet werden (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anordnung der Analyse der Probe bzw. der Erstellung eines DNA-Profils be- züglich einer bestimmten beschuldigten Person hingegen muss – anders als bei tatrelevantem biologischem Material (Art. 255 Abs. 2 lit. b StPO) – im Untersu- chungsverfahren durch die (Ober-)Staatsanwaltschaft erfolgen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1241; Urteil BGer 6B_718/2014 v. 10.12.2014 Erw. 1.3.2; Schmid, Praxiskommentar StPO,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 255 N 13 f.; Fricker/Maeder, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 255 N 25 und 29). In der erwähnten Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2012 wird unter anderem in abstrakter Weise festgelegt, bei welchen Delikten unter welchen Voraussetzungen bei einem von der Polizei bei einem Beschuldigten abgenommenen WSA ein DNA-Profil zu erstellen sei. Es handelt sich mit anderen Worten um eine (nur der Polizei mitgeteilte) Allgemein- verfügung, die einen konkreten Sachverhalt regelt, der sich auf einen im Zeitpunkt
- 4 - des Erlasses der Verfügung noch nicht konkret-individuell hinreichend bestimmten (offenen bzw. unbestimmten) Personenkreis bezieht. Ein einzelner Angehöriger des in der Verfügung bezeichneten (abstrakt bestimmbaren, jedoch nicht indivi- duell-konkret bestimmten) Personenkreises ist durch die Verfügung solange nicht unmittelbar konkret betroffen, als sie auf ihn nicht im Sinne der Anordnung der Er- stellung eines DNA-Profils angewandt wird. Gemäss Dispositiv-Ziffer 4 erfolgt die Mitteilung der Verfügung an die beschuldigte Person durch die Polizei. Im vorlie- genden Fall wurde die vom 17. Oktober 2012 datierte Verfügung dem Beschwer- deführer am 15. Oktober 2014 durch die KAPO ZH ausgehändigt (Urk. 6 S. 2 un- ten). Damit wurde ihm gegenüber die in der Allgemeinverfügung abstrakt ange- ordnete Zwangsmassnahme am 15. Oktober 2014 konkret verfügt. Die Anord- nung der nicht invasiven Probenahme bei Personen und der Erstellung eines DNA-Profils sind beschwerdefähig im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 393 N 10; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 58; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1094 Fn 351). Anfech- tungsobjekt der Beschwerde ist somit die am 15. Oktober 2014 gegenüber dem Beschwerdeführer konkretisierte Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom
17. Oktober 2012 (vgl. zum Ganzen auch Geschäfts-Nr. UH120024, Beschluss der Kammer vom 6.7.2012, Erw. 4, teilw. publ. in ZR 111/2012 Nr. 52 S. 155 ff.). 2.2 Im Weiteren ist unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer wie hier (vgl. Urk. 11/7/5) der Abnahme eines WSA zwecks DNA-Profilerstellung freiwillig un- terzogen hat. Die Frage der Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme kann auch dann mittels Beschwerde von der beschuldigten Person aufgeworfen wer- den, wenn sie zur Durchsetzung der Massnahme ihre Einwilligung abgegeben hat (ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.1; seither zuletzt: UH130114, Beschluss d. Kammer
v. 13.9.2013, Erw. 4.2).
3. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann unter ande- rem von der beschuldigten Person eine Probe abgenommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 StPO). Bei der Abnahme eines WSA zwecks Er-
- 5 - stellung eines DNA-Profils handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 lit. a - d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt (ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.3.c). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Die Formulierung "zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen" sodann bedeutet nicht, dass die Probenahme und die Erstellung einer DNA-Analyse in Fällen, in welchen sie zur Aufklärung der Anlasstat (d.h. der Tat, welche Anlass zur Probenahme gibt, vgl. Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 6) un- tauglich ist, nicht zulässig ist. Vielmehr sollen solche Proben in einem weiteren Sinn zur Abklärung von gegenwärtig zu untersuchenden wie auch anderen unauf- geklärten sowie möglichen zukünftigen Verbrechen oder Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafverfahren verwickelten Person – oder allge- mein ausgedrückt für strafprozessuale Zwecke – entnommen werden können. Im Rahmen einer gegen eine beschuldigte Person wegen hinreichenden Verdachts eines begangenen Vergehens oder Verbrechens geführten Untersuchung kann somit grundsätzlich auch dann eine DNA-Abnahme erfolgen bzw. ein DNA-Profil erstellt werden, wenn diese für die Klärung des zu untersuchenden Tatvorwurfs untauglich bzw. ungeeignet sind (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 2; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 255 N 11; vgl. Urteil BGer 1B_685/2011 v. 23.2.2012). Dabei geht es darum, dass "bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht ha- ben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden" (BGE 120 Ia 147 Erw. 2e; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c). Folglich ist lediglich bezüglich der Tat, welche Anlass zur Probenahme gibt, ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) erforderlich, nicht hin-
- 6 - gegen hinsichtlich einer früheren, bereits begangenen oder zukünftigen Straftat der betreffenden Person, zu deren Aufklärung die DNA-Analyse beitragen soll, (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 2; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7c; Urteil BGer 1B_685/2011 v. 23.2.2012 Erw. 3.4 f.). Allerdings ist in diesen Fällen eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumin- dest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit vorauszusetzen, die betroffene Person könnte in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein (Urteil BGer 1B_277/2013 v. 15.4.2014 Erw. 4.3.2; Urteil BGer 1B_57/2013 v. 2.7.2013 Erw. 3.2; ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.3.c; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 4; Fricker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7f). Ob diese Anforderungen in einem bestimmten Einzelfall erfüllt sind, ist anhand objek- tiver Kriterien zu beurteilen, wobei die persönlichen Umstände und insbesondere die bekannten Delikte gewürdigt werden müssen. Dabei reichen alleine das öf- fentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat oder die abstrakte Schwere des Anlassdelikts nicht aus, um diese Wahrscheinlichkeit zu begründen (Fri- cker/Maeder, BSK StPO, a.a.O., Art. 255 N 7f; ZR 111/2012 Nr. 52 Erw. 7.3.c). 4.1 Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat die Beschwer- deinstanz im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzuneh- men. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhal- ten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfül- len könnte (Urteil BGer 1B_277/2013 v. 15.4.2014 Erw. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch UH140221, Beschluss der Kammer vom 28.10.2014, Erw. II.3.1). Der konk- ret erforderliche Verdachtsgrad bemisst sich dabei nach der Eingriffsschwere der Massnahme (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 973). Massgebend ist ferner, ob der hinreichende Tatverdacht im Zeitpunkt der Abnahme des WSA und der Anord- nung des DNA-Profils vorlag. Die spätere Einstellung des Verfahrens oder der
- 7 - Freispruch führen nicht zu einer nachträglichen Widerrechtlichkeit des rechtmäs- sig erstellten DNA-Profils, sondern verleihen nur einen Anspruch auf Löschung im Informationssystem (Fricker/Maeder, BSK, a.a.O., Art. 255 N 6b; Hansjakob, Kommentar StPO, a.a.O., Art. 255 N 12). 4.2 Die Abnahme des WSA sowie die Anordnung der DNA-Profilerstellung er- folgten vorliegend aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das AuG (Anlasstat; vgl. Urk. 11/7/3). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am
7. September 2014, von Deutschland herkommend, mit dem Zug ohne gültiges Reisedokument und ohne Visum in die Schweiz eingereist zu sein (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG) und sich ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Verhaftung am 14. Oktober 2014 hier rechtswidrig aufgehalten zu haben (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; vgl. Urk. 11/1). Bei beiden Delikten handelt es sich es sich um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Anlässlich der Personenkontrolle am 14. Oktober 2014 wies sich der Be- schwerdeführer mit einem Travel-Dokument aus Rumänien sowie einem, am
11. September 2014 abgelaufenen, Aufenthaltstitel für Rumänien aus. Einen Pass oder ein Visum für die Schweiz führte er nicht mit sich (vgl. Urk. 11/1 S. 2; Urk. 11/4-6; Urk. 11/7/1 S. 2; Urk. 11/7/2). Anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 15. Oktober 2014 erklärte er, er habe von 2011 bis 16. August 2014 in der Schweiz gelebt. Dann habe er das Land verlassen müssen. Gemäss der von ihm beim Migrationsamt in Winterthur eingeholten Auskunft dürfe er zu Besuch in die Schweiz kommen. Ferner habe er 2007 in Rumänien um Asyl gebeten, was sie akzeptiert hätten. Heute befinde er sich nicht mehr im Asylverfahren, sondern verfüge in Rumänien über eine Art B-Bewilligung, die vor einem Monat abgelau- fen sei. Das Travel-Dokument stamme noch aus der Zeit des Asylverfahrens. Es habe ihm niemand gesagt, dass er mit dem Travel-Dokument nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Als er 2007 in Rumänien nachgefragt habe, habe man ihm er- klärt, er dürfe in Europa überall hingehen (Urk. 11/2 S. 2-4). Seitens der Verteidigung wird sinngemäss vorgebracht, es sei nicht ausge- schlossen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer den Behörden vorgelegten Dokument um einen rumänischen Reisepass handle. Jedenfalls enthalte es einen
- 8 - deutlichen Vermerk, dass der Inhaber des Dokuments berechtigt sei, in Europa zu reisen. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Besitze der rumänischen Staatsbürgerschaft gewähnt habe. Zudem sei dem Beschwerdefüh- rer durch das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung bis
1. November 2016 ausgestellt worden. Die Aberkennung derselben habe ihm of- fenbar nicht zugestellt werden können. Es seien die Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich beizuziehen (vgl. Urk. 2, Urk. 17 S. 1 f.). Tatsache ist indessen, dass der Beschwerdeführer, nigerianischer Staats- angehöriger (vgl. Urk. 7/2 S. 1), nie behauptete, rumänischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. Urk. 7/2 S. 2). Das fragliche Dokument aus Rumänien wurde seitens des Forensischen Instituts Zürich denn auch als "Travel Dokument" und nicht als Pass qualifiziert (vgl. Urk. 7/5) und es wird gemäss den polizeilichen Abklärungen bei der Fachstelle Grenze in der Schweiz nicht akzeptiert (Urk. 11/1 S. 2). Im Zeitpunkt, als die KAPO ZH den WSA abnahm und dem Beschwerdeführer die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2012 übergab, konnte der Beschwerdeführer somit keine gültigen Dokumente vorlegen, welche ihn zur Einreise in die Schweiz oder zu einem Aufenthalt in der Schweiz berechtigten. Gleichzeitig bestanden auch keine Hinweise dafür, die Berechtigung für die Ein- reise in die Schweiz bzw. für den hiesigen Aufenthalt könnte sich anderweitig er- geben. Daher und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Abnahme eines WSA um einen leichten Eingriff in die Grundrechte handelt (vgl. Urteil BGer 2C_257/2011 v. 25.10.2011 Erw. 6.7.3; BGE 128 II 259 Erw. 3.3), durfte die KAPO ZH im Zeitpunkt der WSA-Entnahme und der Anordnung der DNA-Analyse ohne Weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht betreffend rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG) sowie rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) ausgehen. Auf einen Beizug von Akten des Migrationsamtes kann verzichtet werden. Diese Akten könnten am Tatverdacht und am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts ändern. Der Tatverdacht wird auch nicht beseitigt, weil die Staatsanwaltschaft im in der Folge erlassenen Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers und damit lediglich von einer Übertretung aus-
- 9 - ging (vgl. Art. 115 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 103 StGB). Zum einen führt der Um- stand, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens später nicht im Sinne eines Schuldspruchs bestätigt, nicht zur Widerrechtlichkeit des erstellten DNA-Profils (vgl. vorstehende Ausführungen in Erwägung II.4.1). Zum anderen darf eine Verurteilung nur ergehen, wenn das Strafgericht nach um- fassender Würdigung sämtlicher Beweismittel über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächli- cher Hinsicht vorliegen (Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83). Diesen in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo" hat auch die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsver- fahren zu beachten (Tophinke, BSK StPO, a.a.O., Art. 10 N 75). Für die Abnahme eines WSA und die Anordnung eines DNA-Profils hingegen genügt ein hinrei- chender Tatverdacht, der sich aus konkreten Tatsachen ergeben und eine vorläu- fige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben muss. Dabei sind an diesen aufgrund der Geringfügigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ein- griffs in die Rechte des Beschwerdeführers keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 197 N 7 f.). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, die Beweislage für einen Schuldspruch jedoch nicht aus- reicht. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Staatsanwaltschaft allein des- halb auf eine Übertretung und nicht auf ein Vergehen erkannte, weil sie von ei- nem fahrlässigen Handeln ausging, mithin den Vorsatz als nicht erwiesen erach- tete, und subjektive Tatbestandselemente per se nur schwer einem Beweis zu- gänglich sind. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass im Zeitpunkt der Ab- nahme des WSA und der Anordnung des DNA-Profils ein hinreichender Tatver- dacht hinsichtlich der Anlasstat (rechtswidrige Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG und rechtswidriger Aufenthalt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) vorlag.
5. Im Weiteren führte die KAPO ZH in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2014 aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe zudem ein Verdacht betreffend
- 10 - Betäubungsmittelhandel i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Die Abnahme des WSA und die Anordnung eines DNA-Profils sei im Hinblick auf die Aufklärung eines solchen Verbrechens erfolgt. Gemäss der Rapportierung der Kantonspolizei St. Gallen lasse die Überwachung mehrerer Telefongespräche im Zeitraum von September 2011 bis November 2011 darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer als Ko- kainhändler tätig sei. Dieser Verdacht habe sich bestätigt, als er am 10. Januar 2012 bei einer Personenkontrolle im Besitz eines Mobiltelefons gewesen sei, wel- ches auf die aus der Telefonüberwachung bekannte Rufnummer gelautet habe. Ferner seien die ermittelnden Polizeifunktionäre davon ausgegangen, der Be- schwerdeführer habe sich vermehrt zur Abwicklung von Drogengeschäften im St. Galler Oberland aufgehalten (Urk. 13 S. 1 f.). Die Unterlagen der Kantonspolizei St. Gallen liegen nicht bei den Akten. In- des besteht keine Veranlassung, die Ausführungen der KAPO ZH in Zweifel zu ziehen. Sie werden denn auch von Seiten der Verteidigung nicht bestritten (vgl. Urk. 17 S. 2). Der Umstand indessen, dass der Beschwerdeführer in einem Ver- fahren betreffend Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG in Erscheinung getreten ist, begründet hinreichenden Anlass für die Annahme, beim Beschwerdeführer bestehe eine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beteiligung an früheren oder zukünftigen Verbrechen oder Vergehen dieser Art. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Be- schwerdeführer gemäss den Ausführungen der KAPO ZH offenbar erst kürzlich an einem hinlänglich bekannten Drogenumschlagplatz in … aufhielt (Urk. 13 S. 3). Bei Straftaten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG handelt es sich um schwerwie- gende Delikte, an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Nachdem wie ausgeführt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beteiligung des Be- schwerdeführers an einer solchen Widerhandlung gegen das BetmG vorliegt und es sich bei der Abnahme eines WSA und der Anordnung eines DNA-Profils um leichte Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt, erscheinen diese Massnahmen als verhältnismässig.
- 11 -
6. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Abnahme des WSA und die Anordnung eines DNA-Profils gegeben waren. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers; per Gerichtsurkunde) − die Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst, ad StPO 2014-006 (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ref A-3/2014/10001430 (unter gleichzeitiger Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 11], gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er-
- 12 - hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 9. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Borer