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UE150035

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2015-04-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 20. November 2014 gegenüber der Kantonspolizei Zürich mündlich zu Protokoll Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizisten wegen Körperverletzung (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Untersu- chung nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 8/8).

E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2015 (Poststempel: 12. Februar 2015) rechtzeitig persönlich "Rekurs" bei der hiesigen Kammer. Dieses Schreiben ist sinngemäss als Beschwerde gegen die vorerwähn- te Nichtanhandnahmeverfügung entgegenzunehmen mit dem sinngemässen An- trag auf dessen Aufhebung (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung der Kammer vom 16. Februar 2015 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Stel- lungnahme und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 7 f.).

E. 4 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafver- folgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro du- riore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass sich für die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Anschuldigungen keinerlei Anhaltspunkte eruieren lies- sen, welche dessen diesbezügliche Darstellungen auch nur ansatzweise stützen bzw. bestätigen würden. Insbesondere konnten seine Darstellungen von den be-

- 5 - teiligten Personen nicht bestätigt werden, weshalb grosse Zweifel an seinen Vor- bringen bestehen. Es erscheint schlicht nicht nachvollziehbar, dass eine inhaftier- te Person nach einem derartig schweren Übergriff (Würgen bis zur Bewusstlosig- keit) erst rund eine Woche später mündlich zu Protokoll Anzeige erstattet, ob- schon sie noch am selben Tag, an dem der behauptete Übergriff stattgefunden haben soll, in ein anderes Gefängnis überstellt worden war, womit sie bei einer sofortigen Anzeige auch keinerlei Repressalien seitens des Angreifers hätte be- fürchten müssen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung). - 6 -
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE150035-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 10. April 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannte Person,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 2. Februar 2015, A-4/2015/10001589

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 20. November 2014 gegenüber der Kantonspolizei Zürich mündlich zu Protokoll Strafanzeige gegen einen unbekannten Polizisten wegen Körperverletzung (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Untersu- chung nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 8/8).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2015 (Poststempel: 12. Februar 2015) rechtzeitig persönlich "Rekurs" bei der hiesigen Kammer. Dieses Schreiben ist sinngemäss als Beschwerde gegen die vorerwähn- te Nichtanhandnahmeverfügung entgegenzunehmen mit dem sinngemässen An- trag auf dessen Aufhebung (Urk. 2).

3. Mit Verfügung der Kammer vom 16. Februar 2015 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Stel- lungnahme und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 7 f.).

4. In Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Be- schluss in anderer als der mit Verfügung vom 16. Februar 2015 bekannt gegebe- nen Besetzung. II.

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer erklärte am 20. November 2014 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, im Nachgang zu seiner Verhaftung am 13. November 2014 habe er gegen 19 Uhr in seiner Gefängniszelle auf dem Polizeiposten … einen Polizisten in Zivil gefragt, weshalb er festgenommen worden sei, woraufhin dieser "auf ihn gesprungen" sei und ihn gewürgt habe, so dass er kurzzeitig bewusstlos gewesen sei. Danach sei er von drei uniformierten Polizisten in Handschellen ge-

- 3 - legt worden. Den Polizisten in Zivil beschrieb der Beschwerdeführer wie folgt: zwischen 28 und 35 Jahren alt, dunkle Haut, schwarze Haare, schwarze Augen, kurze Haare vorne ein wenig geteilt gekämmt, ca. 180 cm gross. Nach seiner Ver- legung ins provisorische Polizeigefängnis Zürich habe er das dortige Personal in- formiert und sei in ärztlicher Behandlung gewesen; man habe ihm zwei Tabletten gebracht. Er sei von einem Arzt untersucht worden und habe eine Salbe bekom- men. Der zuständige Staatsanwalt B._____ sei über den Vorfall orientiert und ha- be ihm zu einer Anzeige geraten (vgl. Urk. 8/5).

2. Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2014 durch Dr. med. C._____ vom ärztlichen Dienst des Flughafengefängnisses Zürich untersucht. Dabei konnte dieser keine Würgemale und auch kein Zurückbleiben von Rest- symptomen (Residuen) feststellen (Urk. 8/4/4).

3. Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 8/6) ergaben, dass der Be- schwerdeführer am 13. November 2014 wegen Widerhandlung gegen das Aus- ländergesetz festgenommen wurde. Gemäss Auskunft des Chefs Gefängnisdienst der Polizeigefängnisabteilung (C PGA-G), D._____, habe der Beschwerdeführer – entgegen dessen Aussagen – weder Besuch durch einen Arzt erhalten, noch sei- en ihm Medikamente verabreicht worden. Staatsanwalt lic. iur. B._____ erklärte telefonisch sinngemäss gegenüber der Kantonspolizei Zürich, der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme vom

14. November 2014 lediglich dahingehend geäussert, dass er von der Polizei un- gerecht behandelt worden sei. Würgemale oder ähnliches habe er beim Be- schwerdeführer keine gesehen. Wenn dies so gewesen wäre, hätte er sicher die nötigen Schritte unternommen. Auch habe er dem Beschwerdeführer nicht zu ei- ner Anzeige geraten, dies wäre sonst im Protokoll vermerkt worden, was aber nicht der Fall sei. In der entsprechenden Einvernahme findet sich denn auch nur die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich seitens der Polizei nicht kor- rekt behandelt gefühlt (Urk. 8/7/3 S. 2). Die weiteren Abklärungen der Kantonspolizei Zürich (beim BV der Regio- nalabteilung Limmattal/Albis, Bezirk Dietikon [RLA-D] sowie Verkehrszug Urdorf

- 4 - [RLA-VZU], beim Fahndungs-/Aktionsdienst [FA-FAD] und beim Dienstchef des Transportdienstes der Polizeigefängnisabteilung [DC PGA-T]) ergaben keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer beschriebene Person, welche als mögli- cher Täter in Frage kommen könnte.

4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafver- folgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro du- riore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nicht- anhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen ge- wissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

5. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass sich für die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Anschuldigungen keinerlei Anhaltspunkte eruieren lies- sen, welche dessen diesbezügliche Darstellungen auch nur ansatzweise stützen bzw. bestätigen würden. Insbesondere konnten seine Darstellungen von den be-

- 5 - teiligten Personen nicht bestätigt werden, weshalb grosse Zweifel an seinen Vor- bringen bestehen. Es erscheint schlicht nicht nachvollziehbar, dass eine inhaftier- te Person nach einem derartig schweren Übergriff (Würgen bis zur Bewusstlosig- keit) erst rund eine Woche später mündlich zu Protokoll Anzeige erstattet, ob- schon sie noch am selben Tag, an dem der behauptete Übergriff stattgefunden haben soll, in ein anderes Gefängnis überstellt worden war, womit sie bei einer sofortigen Anzeige auch keinerlei Repressalien seitens des Angreifers hätte be- fürchten müssen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).

- 6 -

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 10. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. S. Betschmann