Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Theoretische Grundlagen
E. 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK- HEER, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu
- 3 - Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO ab- schliessend genannt.
E. 1.2 Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen o- der neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die ei- nen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).
- 4 -
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2013 und 22. Ja- nuar 2014, mit welchen ihm der Führerausweis entzogen worden war, hätten ebenso wie der in der Folge im Rekursverfahren erwirkte Entscheid der Rekurs- kommission der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. April 2014 gar nie ergehen dürfen, da das Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 8. Juni 2013, welcher den erwähnten verwaltungsrechtlichen Verfügungen zu Grunde liegt, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2015 eingestellt worden sei. Entsprechend seien die Strafbefehle der Staatsanwalt- schaft Winterthur/ Unterland vom 17. August 2015 und vom 8. März 2016, mit welchen er – unter anderem – wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt wor- den sei, in Revision zu ziehen. Als neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erscheine hierbei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. August 2015 (Urk. 1 S. 8 ff.). Es sei ihm zudem nicht möglich gewesen, ein ordentliches Rechtsmittel gegen die erwähnten Strafbefehle zu ergreifen, da er im Februar 2015 und Februar 2016 Opfer von Raubüberfällen geworden sei, welche ihn psychisch stark belastet hätten, und er im Übrigen die Auswirkungen dieser Strafbefehlen auf spätere Verfahren während den entspre- chenden Rechtsmittelfristen noch nicht habe absehen können (Urk. 1 S. 10; Urk 16 S. 3). Weiter seien die genannten Verfügungen des Strassenverkehrsam- tes bzw. der Rekurskommission der Sicherheitsdirektion nichtig, was jederzeit zu beachten sei (Urk. 11 f.).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Revisionsbegehrens und führt zusammengefasst aus, es sei einzig massgeblich, dass dem Gesuch- steller im Zeitpunkt des Erlasses der beiden angefochtenen Strafbefehle per rechtkräftigen Verfügungen verboten gewesen sei, ein Fahrzeug zu führen, wo- rüber er sich hinweggesetzt habe. Dass das im gleichen Zusammenhang geführte Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 17. August 2015 eingestellt worden sei, ändere daran nichts, zumal die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der verwaltungsrechtlichen Rechtslage geändert habe. Das Revisionsbegehren des
- 5 - Gesuchstellers laufe zudem den Zweck der Revision entgegen und diene einzig dazu, verpasste Rechtsmittelfristen nachholen zu wollen, wobei er weder aus einem allfälligen Nichtwissen über die Rechtsmittelmöglichkeit oder einer rück- wirkend unsachgemäss erscheinenden anwaltlichen Beratung etwas zu seinen Gunsten ableiten könne (Urk. 8 S. 3 ff.). Nichtig seien die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes im Übrigen nicht, zumal der Umstand, dass die Verfü- gungen auf einem Sachverhalt gründen, welcher zu einem späteren Zeitpunkt strafrechtlich als nicht bewiesen erachtet worden sei, keinen so schwerwiegenden Mangel darstelle, welcher die Nichtigkeit der verwaltungsrechtlichen Verfügungen zur Folge habe (Urk. 8 S. 8 f.).
E. 3 Würdigung
E. 3.1 S. 275; BGE 133 II 366 E. 3.1 f. S. 367; je mit Hinweisen). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich bzw. der Rekurskommission der Zürcher Sicherheitsdirektion wird vom Gesuchsteller nicht in Frage gestellt und ist ohne Weiteres gegeben. Die fraglichen Verfügungen er- scheinen im Übrigen noch nicht einmal klarerweise als inhaltlich falsch. Im Zeit- punkt, als die erwähnten Verfügungen erlassen wurden, lagen insbesondere auf- grund des laufenden Untersuchungsverfahrens ausreichende Anhaltspunkte vor, gestützt auf welche die Administrativmassnahme angeordnet werden konnte. Ein besonders schwerwiegender Mangel im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes liegt je- denfalls nicht vor. Der Gesuchsteller hat die erwähnten verwaltungsrechtlichen Entscheide sodann nicht angefochten, womit sie in Rechtskraft erwuchsen und damit rechtsgültig wurden. Auch diesbezüglich vermag der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
- 8 -
E. 3.2 Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Gesuchsteller, wenn er sich auf den Stand- punkt stellt, die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich bzw. der Rekurskommission der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich seien nichtig (Urk. 1 S. 11 f.), wobei dieser Frage hinsichtlich des Vorliegens einer neu- en Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ohnehin keine entscheiden- de Bedeutung zukommt. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; BGer Urteile 6B_440/2015 vom
18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Feh- lerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nich- tig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nich- tigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E.
E. 3.3 Weiter wäre – selbst wenn eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würde – zu bemerken, dass die Verurteilungen wegen Fah- rens ohne Berechtigung gemäss den angefochtenen Strafbefehlen vom 17. Au- gust 2015 bzw. 8. März 2016 auch aus heutiger Sicht inhaltlich nicht falsch er- scheinen würden. Dem Gesuchsteller wurde vom Strassenverkehrsamt des Kan- tons Zürich mit Wirkung per 13. Dezember 2013 der Führerausweis auf Probe entzogen bzw. wurde er per diesem Datum annulliert (Urk. 3/6). Nachdem der Gesuchsteller trotz Fehlens einer gültigen Fahrerlaubnis – was ihm nach Zustel- lung der entsprechenden Verfügungen ohne Weiteres bewusst war – Fahrzeuge gelenkt hatte, wurde er mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. August 2015 bzw. 8. März 2016 unter anderem hierfür schuldig gesprochen und bestraft. Dass das Strafverfahren hinsichtlich des Ereig- nisses, welches zum Entzug des Führerausweises geführt hatte, später eingestellt wurde, ändert nichts am Umstand, dass der Gesuchsteller trotz eines rechtskräfti- gen Entzugs der Fahrerlaubnis Fahrzeuge gelenkt hatte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Gesuchsteller quasi rückwirkend die Fahrerlaub- nis wieder erteilt worden wäre, wobei ohnehin fraglich ist, ob dies überhaupt zu- lässig wäre. Zusammenfassend ist entsprechend festzuhalten, dass die Strafbe- fehle vom 17. August 2015 und 8. März 2016 auch inhaltlich aus der Retrospekti- ve nicht als falsch erscheinen. Entsprechend könnte der Beschuldigte auch dies- bezüglich – selbst wenn von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen wäre – von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4 Fazit Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist angesichts der geschilderten Umstände abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'000.–
- 9 - dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (zu den Ak- ten des Berufungsverfahrens SB210413).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR210020-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 22. November 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Joho, Gesuchsgegnerin betreffend Fahren ohne Berechtigung Revisionsgesuch gegen die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. August 2015 (C-5/2013/141107859) sowie vom 8. März 2016 (C-6/2015/10044143)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 17. August 2015 und 8. März 2016 unter anderem des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (Fahren trotz Entzug, Verweigerung oder Aberkennung) schuldig gesprochen, wobei beide Strafbefehle in Rechtskraft erwuchsen (Urk. 3/1-2). Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsbegehren und beantragte die Aufhebung der erwähnten Strafbefehle (Urk. 1 inkl. Beilagen Urk. 3/1-9). Die Staatsanwaltschaft nahm hierzu innert Frist Stellung und beantragte die Abweisung des Revisionsbegehrens (Urk. 8). In ei- nem zweiten Schriftenwechsel liessen sich sowohl der Gesuchsteller (Urk. 16) als auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 25) ein weiteres Mal vernehmen. Nach Zustel- lung der letzten Eingabe der Staatsanwaltschaft an den Gesuchsteller ging zu- nächst innert ca. zweier Wochen keine weitere Eingabe ein, womit von Verzicht auf weitere Stellungnahme ausgegangen werden dürfte (vgl. Urteil BGer 1B_272/2016 vom 26. September 2016, E. 2.2.2). Unaufgefordert reichte der Ge- suchsteller sodann aber mit Eingabe vom 9. November 2021 weitere Beweismittel zu den Akten, deren Einreichung er bereits zuvor in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 21). Da diesen Beweismittel – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. II.3.1) – keine entscheidende Bedeutung zukommt, sind sie der Staatsanwaltschaft mit dem Endentscheid zuzustellen. Das Verfahren ist demzufolge spruchreif. II. Revision
1. Theoretische Grundlagen 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK- HEER, N 4 und 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 1 zu
- 3 - Art. 410 StPO). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO ab- schliessend genannt. 1.2 Das Bundesgericht hielt in BGE 145 IV 197 zum Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Folgendes fest (E. 1.1): Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen o- der neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisions- rechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die ei- nen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordent- lichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).
- 4 -
2. Parteistandpunkte 2.1 Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2013 und 22. Ja- nuar 2014, mit welchen ihm der Führerausweis entzogen worden war, hätten ebenso wie der in der Folge im Rekursverfahren erwirkte Entscheid der Rekurs- kommission der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. April 2014 gar nie ergehen dürfen, da das Strafverfahren betreffend den Vorfall vom 8. Juni 2013, welcher den erwähnten verwaltungsrechtlichen Verfügungen zu Grunde liegt, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2015 eingestellt worden sei. Entsprechend seien die Strafbefehle der Staatsanwalt- schaft Winterthur/ Unterland vom 17. August 2015 und vom 8. März 2016, mit welchen er – unter anderem – wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt wor- den sei, in Revision zu ziehen. Als neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erscheine hierbei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. August 2015 (Urk. 1 S. 8 ff.). Es sei ihm zudem nicht möglich gewesen, ein ordentliches Rechtsmittel gegen die erwähnten Strafbefehle zu ergreifen, da er im Februar 2015 und Februar 2016 Opfer von Raubüberfällen geworden sei, welche ihn psychisch stark belastet hätten, und er im Übrigen die Auswirkungen dieser Strafbefehlen auf spätere Verfahren während den entspre- chenden Rechtsmittelfristen noch nicht habe absehen können (Urk. 1 S. 10; Urk 16 S. 3). Weiter seien die genannten Verfügungen des Strassenverkehrsam- tes bzw. der Rekurskommission der Sicherheitsdirektion nichtig, was jederzeit zu beachten sei (Urk. 11 f.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Revisionsbegehrens und führt zusammengefasst aus, es sei einzig massgeblich, dass dem Gesuch- steller im Zeitpunkt des Erlasses der beiden angefochtenen Strafbefehle per rechtkräftigen Verfügungen verboten gewesen sei, ein Fahrzeug zu führen, wo- rüber er sich hinweggesetzt habe. Dass das im gleichen Zusammenhang geführte Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 17. August 2015 eingestellt worden sei, ändere daran nichts, zumal die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der verwaltungsrechtlichen Rechtslage geändert habe. Das Revisionsbegehren des
- 5 - Gesuchstellers laufe zudem den Zweck der Revision entgegen und diene einzig dazu, verpasste Rechtsmittelfristen nachholen zu wollen, wobei er weder aus einem allfälligen Nichtwissen über die Rechtsmittelmöglichkeit oder einer rück- wirkend unsachgemäss erscheinenden anwaltlichen Beratung etwas zu seinen Gunsten ableiten könne (Urk. 8 S. 3 ff.). Nichtig seien die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes im Übrigen nicht, zumal der Umstand, dass die Verfü- gungen auf einem Sachverhalt gründen, welcher zu einem späteren Zeitpunkt strafrechtlich als nicht bewiesen erachtet worden sei, keinen so schwerwiegenden Mangel darstelle, welcher die Nichtigkeit der verwaltungsrechtlichen Verfügungen zur Folge habe (Urk. 8 S. 8 f.).
3. Würdigung 3.1 Zu prüfen gilt es zunächst, ob vorliegend eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. August 2015 selbstredend keine neue Tatsache hinsichtlich des gleichentags und von der gleichen Staatsanwaltschaft – ja gar von der gleichen (Assistenz-) Staatsanwältin – erlassenen Strafbefehls darstellen. Entgegen der eher gesucht wirkenden Argumentation der Verteidigung spielt es hierbei keine entscheidende Rolle, welcher der beiden Entscheide in den Akten zuerst akturiert wurde, zumal es ohne Weiteres klar ist, dass die Gründe für die Einstellungsverfügung bei Er- lass des Strafbefehls bereits bekannt waren und mitberücksichtigt wurden. Es wä- re vielmehr geradezu lebensfremd, anzunehmen, der gleichentags von der glei- chen (Assistenz-)Staatsanwältin im gleichen Untersuchungsverfahren erlassene Strafentscheid bzw. dessen Entscheidgrundlagen seien bei Erlass des zweiten Entscheids noch nicht bekannt gewesen. Gleiches gilt auch hinsichtlich des spä- ter ergangenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. März 2016. Auch bei Erlass dieses Strafbefehls war die Einstellungsverfügung vom 17. August 2015 bereits bekannt, zumal auch dieser Strafbefehl wieder von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, mithin der gleichen Amtsstelle, er- lassen wurde. Entsprechend liegt bereits aus diesem Grund keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, welche dem Gesuchsteller und ins-
- 6 - besondere der Strafbehörde im Zeitpunkt der angefochtenen Strafbefehle noch nicht bekannt gewesen wäre. Entsprechend wäre es dem auch damals anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nach Erlass des Strafbefehls vom 17. August 2015 – und erst recht nach Erlass des Strafbefehls vom 8. März 2016 – ohne weiteres möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen diese Verurteilungen einzulegen, was er indessen unterlassen hat. Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Verteidigung, wenn sie behauptet, niemand – auch nicht die Staatsanwaltschaft (sic!) – habe zum Zeitpunkt des Er- lasses der Strafbefehle voraussehen können, dass diese zu einem späteren Zeit- punkt für die Strafzumessung in einem weiteren Strafverfahren von Relevanz sein könnten (Urk. 16 S. 3), zumal dies eine systeminhärente Folge von strafrechtli- chen Verurteilungen ist, die – zumindest im Sinne einer theoretischen Möglichkeit
– in jedem Fall eintritt. Weiter erscheint auch abwegig, wenn der Gesuchsteller geltend machen will, er sei aufgrund von im Februar 2015 bzw. Februar 2016 verübten Raubüberfällen zum Nachteil von ihm und seiner Ehefrau nicht in der Lage gewesen, ein Rechts- mittel gegen die angefochtenen Strafbefehle einzulegen (Urk. 1 S. 10; Urk. 16 S. 3), da er in beiden Fällen durch Rechtsanwälte verteidigt wurde, welchen die jeweiligen Strafbefehle gemäss Mitteilungssatz auch zugestellt worden sind (Urk. 3/1-2). Vor diesem Hintergrund sind auch die von der Verteidigung nachträg- lich zu den Akten gereichten Unterlagen hinsichtlich der als Folge dieser Raub- überfälle eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 28/1-6) nicht von Relevanz, zumal Rechtsanwälte gerade dazu mandatiert werden, an Stelle eines Betroffenen die Interessen zu wahren, sollte er dazu selbst nicht in der Lage sein. Indem der Ge- suchsteller erst im vorliegenden Revisionsverfahren – insbesondere aufgrund der ihm drohenden unbedingten Freiheitstrafe in einem neuen, zurzeit am Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hängigen Strafverfahren (vgl. Urk. 3/4-5) – die Aufhebung seiner rechtskräftigen Verurteilung erreichen will, erscheint sein Gesuch als Versuch, das Einspracheverfahren und somit den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen und verpasste Fristen nachzuholen.
- 7 - 3.2 Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Gesuchsteller, wenn er sich auf den Stand- punkt stellt, die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich bzw. der Rekurskommission der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich seien nichtig (Urk. 1 S. 11 f.), wobei dieser Frage hinsichtlich des Vorliegens einer neu- en Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ohnehin keine entscheiden- de Bedeutung zukommt. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; BGer Urteile 6B_440/2015 vom
18. November 2015 E. 1.2; 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Feh- lerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nich- tig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nich- tigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; BGE 133 II 366 E. 3.1 f. S. 367; je mit Hinweisen). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich bzw. der Rekurskommission der Zürcher Sicherheitsdirektion wird vom Gesuchsteller nicht in Frage gestellt und ist ohne Weiteres gegeben. Die fraglichen Verfügungen er- scheinen im Übrigen noch nicht einmal klarerweise als inhaltlich falsch. Im Zeit- punkt, als die erwähnten Verfügungen erlassen wurden, lagen insbesondere auf- grund des laufenden Untersuchungsverfahrens ausreichende Anhaltspunkte vor, gestützt auf welche die Administrativmassnahme angeordnet werden konnte. Ein besonders schwerwiegender Mangel im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes liegt je- denfalls nicht vor. Der Gesuchsteller hat die erwähnten verwaltungsrechtlichen Entscheide sodann nicht angefochten, womit sie in Rechtskraft erwuchsen und damit rechtsgültig wurden. Auch diesbezüglich vermag der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
- 8 - 3.3 Weiter wäre – selbst wenn eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würde – zu bemerken, dass die Verurteilungen wegen Fah- rens ohne Berechtigung gemäss den angefochtenen Strafbefehlen vom 17. Au- gust 2015 bzw. 8. März 2016 auch aus heutiger Sicht inhaltlich nicht falsch er- scheinen würden. Dem Gesuchsteller wurde vom Strassenverkehrsamt des Kan- tons Zürich mit Wirkung per 13. Dezember 2013 der Führerausweis auf Probe entzogen bzw. wurde er per diesem Datum annulliert (Urk. 3/6). Nachdem der Gesuchsteller trotz Fehlens einer gültigen Fahrerlaubnis – was ihm nach Zustel- lung der entsprechenden Verfügungen ohne Weiteres bewusst war – Fahrzeuge gelenkt hatte, wurde er mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 17. August 2015 bzw. 8. März 2016 unter anderem hierfür schuldig gesprochen und bestraft. Dass das Strafverfahren hinsichtlich des Ereig- nisses, welches zum Entzug des Führerausweises geführt hatte, später eingestellt wurde, ändert nichts am Umstand, dass der Gesuchsteller trotz eines rechtskräfti- gen Entzugs der Fahrerlaubnis Fahrzeuge gelenkt hatte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Gesuchsteller quasi rückwirkend die Fahrerlaub- nis wieder erteilt worden wäre, wobei ohnehin fraglich ist, ob dies überhaupt zu- lässig wäre. Zusammenfassend ist entsprechend festzuhalten, dass die Strafbe- fehle vom 17. August 2015 und 8. März 2016 auch inhaltlich aus der Retrospekti- ve nicht als falsch erscheinen. Entsprechend könnte der Beschuldigte auch dies- bezüglich – selbst wenn von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen wäre – von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4. Fazit Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist angesichts der geschilderten Umstände abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'000.–
- 9 - dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht. Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (zu den Ak- ten des Berufungsverfahrens SB210413).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 10 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti