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SB250359

Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2026-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom

4. Februar 2025 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergege- benen Dispositiv vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen, während er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und des Verstosses gegen Vorschriften der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen wurde. Er wurde unter Einbezug einer widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Schliesslich wurde über die verfahrensgegenständli- che Beschlagnahmung befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungs- folgen geregelt (Urk. 31 bzw. 33 S. 30 ff.).

E. 1.1 Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juli 2024 wirft dem Beschuldigten in ihrem vorliegend noch umstrittenen Dossier 1 gemäss Sach- verhalt 1 vor, am 29. August 2023 um ca. 22:00 Uhr anlässlich einer Fahrzeug- und Personenkontrolle im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein in der Schweiz verbotenes und nicht erhältliches automatisches Messer (einhändig bedienbar, fe- derunterstützt, Klingenlänge 75mm, Gesamtlänge 185mm) in der Öffentlichkeit mit sich geführt zu haben, was ihm aufgrund früherer Strafverfahren bewusst gewesen sei bzw. er zumindest billigend in Kauf genommen habe, obwohl er weder über die notwendige kantonale Ausnahmebewilligung für den Besitz noch über eine entspre- chende Waffentragbewilligung für das Tragen bzw. Mitführen des verbotenen Mes- sers verfügt habe (Urk. 15 S. 2 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhand- lung bestritten, dass es sich beim inkriminierten Gegenstand um sein eigenes Mes- ser handelt, und gab stattdessen an, dieses an der Unfallstelle gefunden und zu

- 10 - sich genommen zu haben (Urk. D1/6/1 F/A 9 und 10; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11), woran er auch anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 10). Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, bei der Behändigung des Messers an der Unfallstelle irrtümlicherweise davon ausgegangen zu sein, dass es sich um sein eigenes legales Messer gehandelt habe, welches er ansonsten regelmässig bei sich trage (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 14; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 10 f.).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die diesbezüglich relevanten Beweise und deren Verwertbarkeit korrekt dargelegt und in der Folge auch den massgebenden Inhalt der besagten Beweismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 33 S. 12 ff.). Sie hat sodann auch die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend zusammenge- fasst (Urk. 33 S. 5 ff.). Es ist den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts hinzuzufügen und es kann infolgedessen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden.

E. 1.4 a) Mit dem erstinstanzlichen Urteil kann sodann davon ausgegangen werden, dass der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten insofern unbestritten geblieben ist (Urk. 33 S. 5), als er in sämtlichen Einvernahmen unmissverständlich eingestan- den hat, dass sich ein einhändig bedienbares Klappmesser kurz nach dem Selbstunfall in seiner Umhänge- respektive Bauchtasche befunden habe (Urk. D1/6/1 F/A 15 und 21; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte gab dabei an, er habe das Messer auf der Unfallstelle gefunden und arglos in seine Hosentasche gesteckt, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um sein eigenes Messer, während er erst zuhause festgestellt habe, dass sein eigenes Messer noch dort gelegen sei und es sich folglich nicht um sein Messer gehandelt haben kann (Urk. D1/6/1 F/A 8 ff.; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11). Dass er aber ausgerechnet auf der besagten Unfallstelle auf der Au- tobahn ein fremdes verbotenes Messer gefunden haben soll, welches seinem ei- genem legalen Messer täuschend ähnlich sah, erscheint wenig plausibel, wobei auch sein Einwand, das illegale Messer sei auf der besagten Stelle wohl entsorgt worden (Prot. II S. 12), nichts zu ändern vermag, denn so oder so wirkt es jedenfalls

- 11 - äusserst lebensfremd, dass vor dem Unfall überhaupt ein solches Klappmesser auf der Autobahn gelegen haben soll. Sodann erstaunt es, dass der Beschuldigte trotz entsprechender Fachkenntnisse sein eigenes legales Messer mit dem verbotenen Messer auf der Unfallstelle verwechselt haben will. Nachdem er nämlich angab, regelmässig ein (legales) Messer in der Hosentasche mit sich zu führen (Urk. D1/6/2 F/A 18), müsste er dieses zumindest so gut kennen, dass er es von einem anderen verbotenen Messer unterscheiden könnte, dies insbesondere des- halb, da Letzteres – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Prot. II S. 10 und 12)

– über einen sichtbaren Druckknopf verfügte und somit relativ leicht als illegal er- kennbar war (Urk. D1/2 S. 4), zumal er selber angab, den Unterschied zwischen legalen und illegalen Messern zu kennen und zu wissen, dass Messer mit einem Druckknopf und federunterstützter Öffnung verboten seien (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 18 ff.; Urk. D1/6/2 F/A 19 und 23; Prot. I S. 12). Derweil machte er zum eigenen legalen und offenbar zum Verwechseln ähnlichen Klappmesser keinerlei weiterge- hende Angaben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte so- dann an, dass er sein Messer üblicherweise in der Hosentasche an einem Clip be- festigt mit sich führe, wobei er nicht plausibel darzulegen vermochte, wie dieses unter diesen Umständen aus dem Wagen geschleudert werden konnte (Prot. II S. 10 f.). Dass sich der Beschuldigte bei seiner Version darüber hinaus auch noch in unauflösbare Widersprüche verstrickte, wurde bereits von der Vorinstanz darge- legt (vgl. Urk. 33 S. 14 f.). Der von Seiten des Beschuldigten geltend gemachte Schockzustand aufgrund des erlittenen Unfalls (Urk. D1/6/2 F/A 23; Prot. I S. 11) vermag in diesem Zusammenhang sein fragwürdiges Verhalten während und nach dem Vorfall nicht hinreichend zu erklären.

b) Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, fällt in diesem Zusam- menhang im Weiteren auf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit ein ähnli- ches Aussageverhalten zeigte, als er im Rahmen eines vergleichbaren Sachver- haltes aus dem Jahr 2014, bei welchem es um das unerlaubte Abfeuern einer Schreckschusspistole in einem Waldstück ging, ebenfalls behauptete, dass ihm die Waffe gar nicht gehöre und er diese bloss zufälligerweise gefunden habe (vgl. Bei- zugsakten Referenz-Nr. B-6/2014/3250, Urk. 8/7 S. 4 und 7). Und schliesslich ist in dieser Hinsicht auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Waffende-

- 12 - likte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, so dass es insoweit keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass er im Zeitpunkt des inkriminierten Unfalles erneut eine verbotene Waffe auf sich trug.

c) Dass er – wie er ebenfalls vorbringt (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 14; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 11) – nicht wusste, dass es sich um ein illegales Messer handelte, erscheint aufgrund seiner einschlägigen Kenntnisse in Waffen- angelegenheiten sodann reichlich unrealistisch, zumal das besagte Messer – wie bereits erwähnt – am Griff einen gut wahrnehmbaren Druckknopf aufwies, welcher bei einhändig bedienbaren Messern zur üblichen Ausstattung gehört (vgl. dazu Urk. D1/2 S. 4).

d) Die wenig plausible Darstellung des Beschuldigten sowie seine einschlägi- gen Vorbelastungen im Umgang mit verbotenen Waffen sprechen mithin klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Stattdessen ist mit der Anklage vielmehr davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zu obgenanntem Zeitpunkt in seinem Fahrzeug wissentlich und willent- lich ein verbotenes automatisch aufklappbares Messer mit sich führte, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen.

E. 1.4a Mit dem erstinstanzlichen Urteil kann sodann davon ausgegangen werden, dass der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten insofern unbestritten geblieben ist (Urk. 33 S. 5), als er in sämtlichen Einvernahmen unmissverständlich eingestan- den hat, dass sich ein einhändig bedienbares Klappmesser kurz nach dem Selbstunfall in seiner Umhänge- respektive Bauchtasche befunden habe (Urk. D1/6/1 F/A 15 und 21; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte gab dabei an, er habe das Messer auf der Unfallstelle gefunden und arglos in seine Hosentasche gesteckt, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um sein eigenes Messer, während er erst zuhause festgestellt habe, dass sein eigenes Messer noch dort gelegen sei und es sich folglich nicht um sein Messer gehandelt haben kann (Urk. D1/6/1 F/A 8 ff.; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11). Dass er aber ausgerechnet auf der besagten Unfallstelle auf der Au- tobahn ein fremdes verbotenes Messer gefunden haben soll, welches seinem ei- genem legalen Messer täuschend ähnlich sah, erscheint wenig plausibel, wobei auch sein Einwand, das illegale Messer sei auf der besagten Stelle wohl entsorgt worden (Prot. II S. 12), nichts zu ändern vermag, denn so oder so wirkt es jedenfalls

- 11 - äusserst lebensfremd, dass vor dem Unfall überhaupt ein solches Klappmesser auf der Autobahn gelegen haben soll. Sodann erstaunt es, dass der Beschuldigte trotz entsprechender Fachkenntnisse sein eigenes legales Messer mit dem verbotenen Messer auf der Unfallstelle verwechselt haben will. Nachdem er nämlich angab, regelmässig ein (legales) Messer in der Hosentasche mit sich zu führen (Urk. D1/6/2 F/A 18), müsste er dieses zumindest so gut kennen, dass er es von einem anderen verbotenen Messer unterscheiden könnte, dies insbesondere des- halb, da Letzteres – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Prot. II S. 10 und 12)

– über einen sichtbaren Druckknopf verfügte und somit relativ leicht als illegal er- kennbar war (Urk. D1/2 S. 4), zumal er selber angab, den Unterschied zwischen legalen und illegalen Messern zu kennen und zu wissen, dass Messer mit einem Druckknopf und federunterstützter Öffnung verboten seien (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 18 ff.; Urk. D1/6/2 F/A 19 und 23; Prot. I S. 12). Derweil machte er zum eigenen legalen und offenbar zum Verwechseln ähnlichen Klappmesser keinerlei weiterge- hende Angaben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte so- dann an, dass er sein Messer üblicherweise in der Hosentasche an einem Clip be- festigt mit sich führe, wobei er nicht plausibel darzulegen vermochte, wie dieses unter diesen Umständen aus dem Wagen geschleudert werden konnte (Prot. II S. 10 f.). Dass sich der Beschuldigte bei seiner Version darüber hinaus auch noch in unauflösbare Widersprüche verstrickte, wurde bereits von der Vorinstanz darge- legt (vgl. Urk. 33 S. 14 f.). Der von Seiten des Beschuldigten geltend gemachte Schockzustand aufgrund des erlittenen Unfalls (Urk. D1/6/2 F/A 23; Prot. I S. 11) vermag in diesem Zusammenhang sein fragwürdiges Verhalten während und nach dem Vorfall nicht hinreichend zu erklären.

E. 1.4b Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, fällt in diesem Zusam- menhang im Weiteren auf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit ein ähnli- ches Aussageverhalten zeigte, als er im Rahmen eines vergleichbaren Sachver- haltes aus dem Jahr 2014, bei welchem es um das unerlaubte Abfeuern einer Schreckschusspistole in einem Waldstück ging, ebenfalls behauptete, dass ihm die Waffe gar nicht gehöre und er diese bloss zufälligerweise gefunden habe (vgl. Bei- zugsakten Referenz-Nr. B-6/2014/3250, Urk. 8/7 S. 4 und 7). Und schliesslich ist in dieser Hinsicht auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Waffende-

- 12 - likte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, so dass es insoweit keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass er im Zeitpunkt des inkriminierten Unfalles erneut eine verbotene Waffe auf sich trug.

E. 1.4c Dass er – wie er ebenfalls vorbringt (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 14; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 11) – nicht wusste, dass es sich um ein illegales Messer handelte, erscheint aufgrund seiner einschlägigen Kenntnisse in Waffen- angelegenheiten sodann reichlich unrealistisch, zumal das besagte Messer – wie bereits erwähnt – am Griff einen gut wahrnehmbaren Druckknopf aufwies, welcher bei einhändig bedienbaren Messern zur üblichen Ausstattung gehört (vgl. dazu Urk. D1/2 S. 4).

E. 1.4d Die wenig plausible Darstellung des Beschuldigten sowie seine einschlägi- gen Vorbelastungen im Umgang mit verbotenen Waffen sprechen mithin klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Stattdessen ist mit der Anklage vielmehr davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zu obgenanntem Zeitpunkt in seinem Fahrzeug wissentlich und willent- lich ein verbotenes automatisch aufklappbares Messer mit sich führte, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen.

E. 1.5 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gibt in objektiver Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 33 S. 20 f.). Es steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen strafbar gemacht hat, indem er ohne die erfor- derlichen Bewilligungen in der Öffentlichkeit ein in der Schweiz verbotenes und nicht erhältliches einhändig bedienbares Messer mit Federunterstützung (mit einer Klingenlänge von 75 mm und einer Gesamtlänge von 185 mm) mit sich führte. In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 33 S. 21) nicht von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen, sondern vielmehr von direktem Vorsatz auszugehen. So gab der Beschuldigte nämlich selber an, zu wissen, dass einhändig bedienbare Klappmesser verboten seien und eine Bewilligung für deren Besitz respektive deren Mitführen erfordern (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 18 ff.; Urk. D1/6/2 F/A 19 und 23; Prot. I S. 12).

- 13 -

E. 1.6 Der Beschuldigte ist demzufolge betreffend Dossier 1, Sachverhalt 1 auch in zweiter Instanz des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung, na- mentlich betreffend das Verschulden mit der Unterteilung in die Tat- und Täterkom- ponente, wie auch zum Strafrahmen und den in Frage kommenden Strafarten kor- rekt und umfassend geäussert, so dass in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 21 ff.).

2. Vergehen gegen das Waffengesetz

E. 2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 liess der Beschuldigte gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 29). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 11. August 2025 (Urk. 35) erfolgte mit Präsidialverfügung vom 14. August 2025 die Fristansetzung an die Staatsanwalt- schaft See/Oberland zwecks Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 37). Mit Eingabe vom 15. August 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft daraufhin auf

- 5 - eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen

- 18 - von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. Als unter- liegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht durchzusetzen, soweit er nicht bereits infolge des Teilrückzugs seiner Beru- fung unterliegt. Dem erstinstanzlichen Urteil ist grundsätzlich in allen noch ange- fochtenen Punkten zu folgen. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 2.4 Eine Entschädigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens staatlicherseits nicht geschuldet. Es wird beschlossen:

E. 2.5 Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 6), ist die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 100.– (Urk. 33 S. 24) nicht zu beanstanden.

3. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs unter Bezugnahme auf Art. 42 Abs. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 33 S. 28.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs aufgrund der auszufällenden Strafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass trotz objektiv gegebener Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug in subjektiver Hinsicht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine abermalige Delinquenz während laufender Probezeit bedeutende Zweifel an seinen Bewährungsaussichten aufkommen lassen. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn weder frühere unbedingte Sanktionen noch laufende Bewährungsfristen von der Begehung weiterer Delikte abgehalten haben. Angesichts der derzeit klar schlechten Prognose, die dem Beschuldigten deshalb zu stellen ist, vermag auch ein allfälliger Widerruf der früheren Geldstrafe keine andere Beurteilung zu rechtfertigten (vgl. nachstehend Ziffer 4). Die heute auszufällende Geldstrafe ist somit zu vollziehen.

- 16 -

4. Widerruf

E. 3 Nach Art. 249 StPO dürfen Personen und Gegenstände im Rahmen der Ver- folgung und Beurteilung von Straftaten ohne Einwilligung durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände bzw. oder Vermögenswerte gefunden werden können. Grundrechtsrelevante Verfah- renshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Art. 197 StPO verlangt für Zwangsmassnahmen, worunter auch die Durchsuchung

- 7 - eines Gegenstandes im Sinne von Art. 249 StPO fällt, einen hinreichenden Tatver- dacht. Zusätzlich zu Art. 197 ff. StPO sind die besonderen Voraussetzungen von Art. 241 StPO zu beachten, wonach vorgängig grundsätzlich ein schriftlicher Befehl erlassen werden muss. Gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO ist ein sofortiges Handeln der Polizei ohne vorherige Einholung eines staatsanwaltschaftlichen Befehls zulässig, wenn die Massnahme keinen Aufschub duldet. Diesfalls ist die Polizei gestützt auf Art. 241 Abs. 3 StPO befugt, Durchsuchungen selbständig vorzunehmen. Die Polizei hat in einem sol- chen Fall unverzüglich die zuständige Strafbehörde über die durchgeführte dringli- che Durchsuchung zu informieren. Obwohl dies nicht unmittelbar aus dem Geset- zestext hervorgeht, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, den poli- zeilich angeordneten Befehl nachträglich schriftlich zu bestätigen (GFELLER, a.a.O., N 5 und N 39 zu Art. 241 StPO).

E. 4 Vorliegend erlitt der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Selbstunfall. An- gesichts der zum damaligen Zeitpunkt unerklärlichen Umstände des Unfalls be- standen Anhaltspunkte dafür, der Beschuldigte könnte unter dem Einfluss von Al- kohol oder anderweitiger Substanzen gestanden und diese gar mit sich geführt ha- ben. Diese Umstände sind ausreichend, um unter anderem einen hinreichenden Tatverdacht für eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften zu be- gründen, wobei zu beachten gilt, dass die Durchsuchung der Bauchtasche des Be- schuldigten einen Eingriff von kurzer Dauer und geringer Intensität in seine Privat- und Intimsphäre darstellte und deshalb die Anforderungen an den Tatverdacht ge- ringer waren (BGE 150 IV 239 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 3.3 und 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3). Die Durchsuchung der Bauchtasche des Beschuldigten war demnach unter dem Blick- winkel des hinreichenden Tatverdachts zulässig. Ein Durchsuchungsbefehl im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO lag zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht vor und wurde auch nachträglich nicht beigebracht. Auch wenn in casu das Vorgehen der Beamten geboten war, da die Möglichkeit eines allfälligen Beweisverlustes bei nicht rechtzeitigem Handeln der Polizei – namentlich die Si- cherstellung allfälliger mitgeführter Substanzen vor der Beseitigung durch den Be-

- 8 - schuldigten – nicht von der Hand zu weisen war, muss demgemäss festgehalten werden, dass die Beweiserhebung insgesamt nicht rechtskonform abgelaufen ist. Das Fehlen eines Durchsuchungsbefehls führt indessen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der im Rahmen einer Durchsuchung erhobenen Beweise. Viel- mehr hängt deren Verwertbarkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ab und damit von der Frage, ob das Erfordernis eines Durchsuchungsbefehls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar- stellt. Im Leitentscheid 139 IV 128 hielt das Bundesgericht in diesem Zusammen- hang fest, dass die im Rahmen einer Durchsuchung eines Mobiltelefons ohne Durchsuchungsbefehl erhobenen Beweise – eine Massnahme, die tendenziell wei- ter geht als die Durchsuchung einer Bauchtasche – verwertbar waren, zumal die materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung erfüllt und die Durchsuchung als solche auch nicht unverhältnismässig war sowie auch keine Anhaltspunkte be- standen, dass sich die Polizisten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die ge- setzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzten, was umso mehr gelte, als selbständiges polizeiliches Handeln im Rahmen der Durch- suchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 StPO – was auch vorliegend für die Durchsuchung von Gegenständen im Sinne von Art. 249 StPO gelte – nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern bei Dringlichkeit (Art. 241 Abs. 3 StPO) mög- lich sei (BGE 139 IV 128, E. 1.7.).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Widerrufes von Vorstrafen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB korrekt zusammengefasst und in der Folge zutref- fende Ausführungen über die diesfalls vorzunehmende Gesamtstrafenbildung ge- macht (Urk. 33 S. 26 f.). Darauf kann vorab in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden.

E. 4.2 Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwog, fällt das vorliegend zu beurtei- lende Vergehen gegen das Waffengesetz in die mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 angesetzte Probezeit von 5 Jahren. Diese Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe vermochte den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr wurde er innert relativ kurzer Zeit – weniger als ein Jahr nach Rechtskraft des Strafbefehls – erneut straffällig, wobei er im Bereich der Waffendelinquenz be- reits drei einschlägige Vorstrafen aufweist und sämtliche damaligen Strafen unbe- dingt ausgesprochen worden sind. Damit sah sich der Beschuldigte bereits vor den vorliegend zu beurteilenden Taten mit einer unbedingt auszufällenden Strafe konfrontiert. Hinzu kommt, dass bereits mit dem früheren Strafbefehl vom 15. De- zember 2022 vom Widerruf einer bedingt ausgefällten Geldstrafe abgesehen wor- den war, nachdem der Beschuldigte auch damals während laufender Probezeit de- linquiert hatte. Diese wiederholte (einschlägige) Delinquenz des Beschuldigten in- nerhalb einer Probezeit lässt erhebliche Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu erwarten, dass sich der Vollzug der heute auszufällenden Sanktion (vgl. vorstehend Ziffer 3) für sich allein als genügend eindrücklich erweist, um den Beschuldigten inskünftig definitiv von weiteren Delikten abzuhalten. Ohne die zusätzliche Warnwirkung des Widerrufes der bedingten Vorstrafe ist somit nicht davon auszugehen, dass es dem Beschul- digten in Zukunft gelingen wird, nachhaltig straffrei zu bleiben.

E. 4.3 Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten auch mit Bezug auf die Widerrufsfrage eine negative Prognose zu stellen ist. Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass der mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 gewährte bedingte Vollzug

- 17 - der Geldstrafe zu widerrufen ist, so dass mit der heute auszufällenden gleichartigen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Urk. 33 S. 27 f.).

E. 4.4 Die vorliegend unbedingt auszufällende Geldstrafe von 75 Tagessätzen ist als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) aufgrund der widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu erhöhen. Da- bei erscheint es angemessen, die angesichts des Widerrufes zu vollziehende Strafe im Umfang von 50 Prozent asperierend zu berücksichtigen, sodass eine Ge- samtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– reultiert (vgl. zur Bemessung der Tagessatzhöhe vorstehend Ziffer 2.5.).

5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin im Strafpunkt unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Kostenfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die Ziffern 8 - 10 des erstinstanzlichen Kostendispositivs sind dem- zufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2.

E. 5 Dass die Polizei die Bauchtasche des Beschuldigten in casu ohne die grund- sätzlich erforderliche Bewilligung der Staatsanwaltschaft durchsuchte, führt vor die- sem Hintergrund nicht zu einem Verbot der Verwertung des sichergestellten Be- weises. Die materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung im Sinne von Art. 249 StPO waren an sich erfüllt. Sodann war die Durchsuchung der Bauchtasche nicht unverhältnismässig, denn sie geschah aufgrund des Verdachts einer Straftat und der Beschuldigte wurde damit auch nicht weitreichend in seiner Persönlichkeit tangiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Polizei vorsätzlich und rechtsmiss- bräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzte bzw. den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholte, bestehen schliesslich keine, so dass unter Berücksichtigung der kon-

- 9 - kreten Umstände das Erfordernis des schriftlichen Durchsuchungsbefehls im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall als Ordnungsvorschrift zu qualifizie- ren und der aus der Durchsuchung der Bauchtasche resultierende Beweis mithin verwertbar ist.

E. 6 Nachdem im Rahmen der insofern rechtmässigen Durchsuchung ein illegales Messer sichergestellt wurde, das mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusam- menhang stand, aber auf eine andere Straftat hinwies, handelt es sich um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Dieser Fund war gemäss Art. 243 StPO sicherzustellen und der Verfahrensleitung weiterzuleiten, um über das weitere Vor- gehen zu entscheiden, was vorliegend umgesetzt wurde (vgl. Urk. D1/1). Hinweise für eine unzulässige Beweisausforschung (sog. fishing expedition) bestehen nicht. Demnach ist das sichergestellte Messer als Beweismittel verwertbar. IV. Schuldpunkt

1. Vergehen gegen das Waffengesetz

Dispositiv
  1. Vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten bezüglich der Verletzung der Verkehrsregelverordnung wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Februar 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregelverordnung), 2 (Freispruch betreffend versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz), 4 teilweise (Busse), 6 (Ersatzfreiheitsstrafe) und 7 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV.
  6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 15. Dezember 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.
  7. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 - 10) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Verteidigung  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  - 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zuhanden der Akten  … die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B. 
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250359-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 27. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Februar 2025 (GG240041)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juli 2024 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV; der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne  von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV.

2. Vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie mit Art. 7 Abs. 1 WV, Art. 13a Abs. 1 lit. b WV, Art. 35 WV und Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Dezember 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.–.

5. Der Vollzug der Geldstrafe (Gesamtstrafe) wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

15. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:eigenhändig bedienbares federunterstütztes Klappmesser (Asserva- ten-Nr. A017'779'918); federunterstütztes Klappmesser (Asservaten-Nr. A018'219'846). 

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

9. Die weiteren Kosten betragen: Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV (Gebühr für Fr. 1'100.– das Vorverfahren).

10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (sinngemäss, Prot. II S. 4, 8 f. und 12 f.)

1. Der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf den Schuldspruch samt Strafe betreffend die Verletzung der Verkehrsregelverordnung (Dos- sier 1) und den Freispruch betreffend das versuchte Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2) sowie bezüglich der Einziehung der be- schlagnahmten Gegenstände zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte sei ferner betreffend das Vergehen gegen das Waf- fengesetz freizusprechen (Dossier 1).

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

15. Dezember 2022 ausgefällte bedingte Strafe sei zu widerrufen und

- 4 - der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer mil- den Geldstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe (Gesamtstrafe) sei unter Ansetzung einer Probezeit aufzuschieben.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom

4. Februar 2025 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergege- benen Dispositiv vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen, während er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und des Verstosses gegen Vorschriften der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen wurde. Er wurde unter Einbezug einer widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Schliesslich wurde über die verfahrensgegenständli- che Beschlagnahmung befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungs- folgen geregelt (Urk. 31 bzw. 33 S. 30 ff.).

2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 liess der Beschuldigte gegen diesen Entscheid rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 29). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 11. August 2025 (Urk. 35) erfolgte mit Präsidialverfügung vom 14. August 2025 die Fristansetzung an die Staatsanwalt- schaft See/Oberland zwecks Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 37). Mit Eingabe vom 15. August 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft daraufhin auf

- 5 - eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39).

3. In der Folge wurde auf den 27. März 2026 zur Berufungsverhandlung vor- geladen, wobei die Vorladung gegenüber der Staatsanwaltschaft fakultativ erfolgte (Urk. 41). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich ohne seine Verteidigung (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Be- ratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den beanstandeten Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit seiner Berufung bezüg- lich der Dispositivziffern 1 teilweise, 3, 4 teilweise und 5 an (Prot. II S. 4, 8 f. und 12 f.). In diesem Zusammenhang werden auch die Kostenfolgen zur Aufhebung bean- tragt (Dispositivziffern 8 bis 10). Hinsichtlich des Schuldspruchs betreffend die Ver- letzung der Verkehrsregelverordnung zog der Beschuldigte seine Berufung anläss- lich der Berufungsverhandlung zurück (Prot. II S. 8 f.), wovon vorab mittels Be- schluss Vormerk zu nehmen ist.

3. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2025 bezüg- lich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Verletzung der Ver- kehrsregelverordnung), 2 (Freispruch betreffend versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz), 4 teilweise (Busse), 6 (Ersatzfreiheitsstrafe) und 7 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1 teilweise, 3, 4 teilweise, 5 sowie 8 bis 10) ist

- 6 - der Entscheid der Vorinstanz hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfas- send zu überprüfen. III. Prozessuales

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, die Durchsuchung seiner Bauchtasche durch die Polizei im Anschluss an seinen Selbstunfall sei rechtswidrig erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt habe kein hinrei- chender Tatverdacht bestanden. Zudem habe es sich lediglich um ein Bagatellde- likt gehandelt, weshalb der aus der Durchsuchung gewonnene Beweis – nament- lich das sichergestellte Messer – unverwertbar sei (Prot. ll S. 12).

2. Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Durchsuchung der Bauchtasche einen Grenzfall zwischen einer blossen Effektenkontrolle und der Durchsuchung eines Gegenstands nach Art. 249 StPO darstellt. Im Rahmen einer Effektenkontrolle dür- fen von der betroffenen Person mitgeführte Gegenstände wie Taschen oder Reise- gepäck grundsätzlich auch ohne konkreten Tatverdacht und ohne vorgängige schriftliche Anordnung kontrolliert werden (BGE 139 IV 128 E. 1.2; WEBER, BSK- StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 9 zu Art. 198 StPO). Umso mehr erscheint gegebe- nenfalls eine solche Massnahme im Kontext eines nicht geklärten Selbstunfalls mit Verdacht auf einen allfälligen Substanzkonsum zulässig. Da es der Polizei vorlie- gend jedoch nicht primär um eine Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr ging, sondern um die Sicherstellung allfälliger Beweismittel im Zusammenhang mit ei- nem Verkehrsunfall, ist nachfolgend zusätzlich zu prüfen, ob die Durchsuchung als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 249 StPO rechtmässig erfolgte.

3. Nach Art. 249 StPO dürfen Personen und Gegenstände im Rahmen der Ver- folgung und Beurteilung von Straftaten ohne Einwilligung durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände bzw. oder Vermögenswerte gefunden werden können. Grundrechtsrelevante Verfah- renshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Art. 197 StPO verlangt für Zwangsmassnahmen, worunter auch die Durchsuchung

- 7 - eines Gegenstandes im Sinne von Art. 249 StPO fällt, einen hinreichenden Tatver- dacht. Zusätzlich zu Art. 197 ff. StPO sind die besonderen Voraussetzungen von Art. 241 StPO zu beachten, wonach vorgängig grundsätzlich ein schriftlicher Befehl erlassen werden muss. Gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO ist ein sofortiges Handeln der Polizei ohne vorherige Einholung eines staatsanwaltschaftlichen Befehls zulässig, wenn die Massnahme keinen Aufschub duldet. Diesfalls ist die Polizei gestützt auf Art. 241 Abs. 3 StPO befugt, Durchsuchungen selbständig vorzunehmen. Die Polizei hat in einem sol- chen Fall unverzüglich die zuständige Strafbehörde über die durchgeführte dringli- che Durchsuchung zu informieren. Obwohl dies nicht unmittelbar aus dem Geset- zestext hervorgeht, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, den poli- zeilich angeordneten Befehl nachträglich schriftlich zu bestätigen (GFELLER, a.a.O., N 5 und N 39 zu Art. 241 StPO).

4. Vorliegend erlitt der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Selbstunfall. An- gesichts der zum damaligen Zeitpunkt unerklärlichen Umstände des Unfalls be- standen Anhaltspunkte dafür, der Beschuldigte könnte unter dem Einfluss von Al- kohol oder anderweitiger Substanzen gestanden und diese gar mit sich geführt ha- ben. Diese Umstände sind ausreichend, um unter anderem einen hinreichenden Tatverdacht für eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften zu be- gründen, wobei zu beachten gilt, dass die Durchsuchung der Bauchtasche des Be- schuldigten einen Eingriff von kurzer Dauer und geringer Intensität in seine Privat- und Intimsphäre darstellte und deshalb die Anforderungen an den Tatverdacht ge- ringer waren (BGE 150 IV 239 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 3.3 und 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3). Die Durchsuchung der Bauchtasche des Beschuldigten war demnach unter dem Blick- winkel des hinreichenden Tatverdachts zulässig. Ein Durchsuchungsbefehl im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO lag zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht vor und wurde auch nachträglich nicht beigebracht. Auch wenn in casu das Vorgehen der Beamten geboten war, da die Möglichkeit eines allfälligen Beweisverlustes bei nicht rechtzeitigem Handeln der Polizei – namentlich die Si- cherstellung allfälliger mitgeführter Substanzen vor der Beseitigung durch den Be-

- 8 - schuldigten – nicht von der Hand zu weisen war, muss demgemäss festgehalten werden, dass die Beweiserhebung insgesamt nicht rechtskonform abgelaufen ist. Das Fehlen eines Durchsuchungsbefehls führt indessen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der im Rahmen einer Durchsuchung erhobenen Beweise. Viel- mehr hängt deren Verwertbarkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ab und damit von der Frage, ob das Erfordernis eines Durchsuchungsbefehls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar- stellt. Im Leitentscheid 139 IV 128 hielt das Bundesgericht in diesem Zusammen- hang fest, dass die im Rahmen einer Durchsuchung eines Mobiltelefons ohne Durchsuchungsbefehl erhobenen Beweise – eine Massnahme, die tendenziell wei- ter geht als die Durchsuchung einer Bauchtasche – verwertbar waren, zumal die materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung erfüllt und die Durchsuchung als solche auch nicht unverhältnismässig war sowie auch keine Anhaltspunkte be- standen, dass sich die Polizisten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die ge- setzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzten, was umso mehr gelte, als selbständiges polizeiliches Handeln im Rahmen der Durch- suchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 StPO – was auch vorliegend für die Durchsuchung von Gegenständen im Sinne von Art. 249 StPO gelte – nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern bei Dringlichkeit (Art. 241 Abs. 3 StPO) mög- lich sei (BGE 139 IV 128, E. 1.7.).

5. Dass die Polizei die Bauchtasche des Beschuldigten in casu ohne die grund- sätzlich erforderliche Bewilligung der Staatsanwaltschaft durchsuchte, führt vor die- sem Hintergrund nicht zu einem Verbot der Verwertung des sichergestellten Be- weises. Die materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung im Sinne von Art. 249 StPO waren an sich erfüllt. Sodann war die Durchsuchung der Bauchtasche nicht unverhältnismässig, denn sie geschah aufgrund des Verdachts einer Straftat und der Beschuldigte wurde damit auch nicht weitreichend in seiner Persönlichkeit tangiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Polizei vorsätzlich und rechtsmiss- bräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzte bzw. den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholte, bestehen schliesslich keine, so dass unter Berücksichtigung der kon-

- 9 - kreten Umstände das Erfordernis des schriftlichen Durchsuchungsbefehls im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall als Ordnungsvorschrift zu qualifizie- ren und der aus der Durchsuchung der Bauchtasche resultierende Beweis mithin verwertbar ist.

6. Nachdem im Rahmen der insofern rechtmässigen Durchsuchung ein illegales Messer sichergestellt wurde, das mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusam- menhang stand, aber auf eine andere Straftat hinwies, handelt es sich um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Dieser Fund war gemäss Art. 243 StPO sicherzustellen und der Verfahrensleitung weiterzuleiten, um über das weitere Vor- gehen zu entscheiden, was vorliegend umgesetzt wurde (vgl. Urk. D1/1). Hinweise für eine unzulässige Beweisausforschung (sog. fishing expedition) bestehen nicht. Demnach ist das sichergestellte Messer als Beweismittel verwertbar. IV. Schuldpunkt

1. Vergehen gegen das Waffengesetz 1.1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juli 2024 wirft dem Beschuldigten in ihrem vorliegend noch umstrittenen Dossier 1 gemäss Sach- verhalt 1 vor, am 29. August 2023 um ca. 22:00 Uhr anlässlich einer Fahrzeug- und Personenkontrolle im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein in der Schweiz verbotenes und nicht erhältliches automatisches Messer (einhändig bedienbar, fe- derunterstützt, Klingenlänge 75mm, Gesamtlänge 185mm) in der Öffentlichkeit mit sich geführt zu haben, was ihm aufgrund früherer Strafverfahren bewusst gewesen sei bzw. er zumindest billigend in Kauf genommen habe, obwohl er weder über die notwendige kantonale Ausnahmebewilligung für den Besitz noch über eine entspre- chende Waffentragbewilligung für das Tragen bzw. Mitführen des verbotenen Mes- sers verfügt habe (Urk. 15 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhand- lung bestritten, dass es sich beim inkriminierten Gegenstand um sein eigenes Mes- ser handelt, und gab stattdessen an, dieses an der Unfallstelle gefunden und zu

- 10 - sich genommen zu haben (Urk. D1/6/1 F/A 9 und 10; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11), woran er auch anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 10). Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, bei der Behändigung des Messers an der Unfallstelle irrtümlicherweise davon ausgegangen zu sein, dass es sich um sein eigenes legales Messer gehandelt habe, welches er ansonsten regelmässig bei sich trage (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 14; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 10 f.). 1.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die diesbezüglich relevanten Beweise und deren Verwertbarkeit korrekt dargelegt und in der Folge auch den massgebenden Inhalt der besagten Beweismittel umfassend wiedergegeben (Urk. 33 S. 12 ff.). Sie hat sodann auch die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend zusammenge- fasst (Urk. 33 S. 5 ff.). Es ist den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts hinzuzufügen und es kann infolgedessen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. 1.4.

a) Mit dem erstinstanzlichen Urteil kann sodann davon ausgegangen werden, dass der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten insofern unbestritten geblieben ist (Urk. 33 S. 5), als er in sämtlichen Einvernahmen unmissverständlich eingestan- den hat, dass sich ein einhändig bedienbares Klappmesser kurz nach dem Selbstunfall in seiner Umhänge- respektive Bauchtasche befunden habe (Urk. D1/6/1 F/A 15 und 21; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte gab dabei an, er habe das Messer auf der Unfallstelle gefunden und arglos in seine Hosentasche gesteckt, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um sein eigenes Messer, während er erst zuhause festgestellt habe, dass sein eigenes Messer noch dort gelegen sei und es sich folglich nicht um sein Messer gehandelt haben kann (Urk. D1/6/1 F/A 8 ff.; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11). Dass er aber ausgerechnet auf der besagten Unfallstelle auf der Au- tobahn ein fremdes verbotenes Messer gefunden haben soll, welches seinem ei- genem legalen Messer täuschend ähnlich sah, erscheint wenig plausibel, wobei auch sein Einwand, das illegale Messer sei auf der besagten Stelle wohl entsorgt worden (Prot. II S. 12), nichts zu ändern vermag, denn so oder so wirkt es jedenfalls

- 11 - äusserst lebensfremd, dass vor dem Unfall überhaupt ein solches Klappmesser auf der Autobahn gelegen haben soll. Sodann erstaunt es, dass der Beschuldigte trotz entsprechender Fachkenntnisse sein eigenes legales Messer mit dem verbotenen Messer auf der Unfallstelle verwechselt haben will. Nachdem er nämlich angab, regelmässig ein (legales) Messer in der Hosentasche mit sich zu führen (Urk. D1/6/2 F/A 18), müsste er dieses zumindest so gut kennen, dass er es von einem anderen verbotenen Messer unterscheiden könnte, dies insbesondere des- halb, da Letzteres – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Prot. II S. 10 und 12)

– über einen sichtbaren Druckknopf verfügte und somit relativ leicht als illegal er- kennbar war (Urk. D1/2 S. 4), zumal er selber angab, den Unterschied zwischen legalen und illegalen Messern zu kennen und zu wissen, dass Messer mit einem Druckknopf und federunterstützter Öffnung verboten seien (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 18 ff.; Urk. D1/6/2 F/A 19 und 23; Prot. I S. 12). Derweil machte er zum eigenen legalen und offenbar zum Verwechseln ähnlichen Klappmesser keinerlei weiterge- hende Angaben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte so- dann an, dass er sein Messer üblicherweise in der Hosentasche an einem Clip be- festigt mit sich führe, wobei er nicht plausibel darzulegen vermochte, wie dieses unter diesen Umständen aus dem Wagen geschleudert werden konnte (Prot. II S. 10 f.). Dass sich der Beschuldigte bei seiner Version darüber hinaus auch noch in unauflösbare Widersprüche verstrickte, wurde bereits von der Vorinstanz darge- legt (vgl. Urk. 33 S. 14 f.). Der von Seiten des Beschuldigten geltend gemachte Schockzustand aufgrund des erlittenen Unfalls (Urk. D1/6/2 F/A 23; Prot. I S. 11) vermag in diesem Zusammenhang sein fragwürdiges Verhalten während und nach dem Vorfall nicht hinreichend zu erklären.

b) Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, fällt in diesem Zusam- menhang im Weiteren auf, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit ein ähnli- ches Aussageverhalten zeigte, als er im Rahmen eines vergleichbaren Sachver- haltes aus dem Jahr 2014, bei welchem es um das unerlaubte Abfeuern einer Schreckschusspistole in einem Waldstück ging, ebenfalls behauptete, dass ihm die Waffe gar nicht gehöre und er diese bloss zufälligerweise gefunden habe (vgl. Bei- zugsakten Referenz-Nr. B-6/2014/3250, Urk. 8/7 S. 4 und 7). Und schliesslich ist in dieser Hinsicht auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte mit Bezug auf Waffende-

- 12 - likte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, so dass es insoweit keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass er im Zeitpunkt des inkriminierten Unfalles erneut eine verbotene Waffe auf sich trug.

c) Dass er – wie er ebenfalls vorbringt (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 14; Urk. D1/6/2 F/A 18; Prot. I S. 11; Prot. II S. 11) – nicht wusste, dass es sich um ein illegales Messer handelte, erscheint aufgrund seiner einschlägigen Kenntnisse in Waffen- angelegenheiten sodann reichlich unrealistisch, zumal das besagte Messer – wie bereits erwähnt – am Griff einen gut wahrnehmbaren Druckknopf aufwies, welcher bei einhändig bedienbaren Messern zur üblichen Ausstattung gehört (vgl. dazu Urk. D1/2 S. 4).

d) Die wenig plausible Darstellung des Beschuldigten sowie seine einschlägi- gen Vorbelastungen im Umgang mit verbotenen Waffen sprechen mithin klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Stattdessen ist mit der Anklage vielmehr davon auszugehen, dass der Be- schuldigte zu obgenanntem Zeitpunkt in seinem Fahrzeug wissentlich und willent- lich ein verbotenes automatisch aufklappbares Messer mit sich führte, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. 1.5. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gibt in objektiver Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Urk. 33 S. 20 f.). Es steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen strafbar gemacht hat, indem er ohne die erfor- derlichen Bewilligungen in der Öffentlichkeit ein in der Schweiz verbotenes und nicht erhältliches einhändig bedienbares Messer mit Federunterstützung (mit einer Klingenlänge von 75 mm und einer Gesamtlänge von 185 mm) mit sich führte. In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 33 S. 21) nicht von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen, sondern vielmehr von direktem Vorsatz auszugehen. So gab der Beschuldigte nämlich selber an, zu wissen, dass einhändig bedienbare Klappmesser verboten seien und eine Bewilligung für deren Besitz respektive deren Mitführen erfordern (Urk. D1/6/1 F/A 11 und 18 ff.; Urk. D1/6/2 F/A 19 und 23; Prot. I S. 12).

- 13 - 1.6. Der Beschuldigte ist demzufolge betreffend Dossier 1, Sachverhalt 1 auch in zweiter Instanz des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Grundlagen Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung, na- mentlich betreffend das Verschulden mit der Unterteilung in die Tat- und Täterkom- ponente, wie auch zum Strafrahmen und den in Frage kommenden Strafarten kor- rekt und umfassend geäussert, so dass in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 33 S. 21 ff.).

2. Vergehen gegen das Waffengesetz 2.1. Es sind in casu keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom Vor- rang der Geldstrafe (Art. 41 StGB) nahelegen würden. Eine Geldstrafe erscheint für das vorliegende Vergehen denn auch zweckmässig und angemessen, weshalb eine solche auszusprechen ist. 2.2. Was die objektive Tatschwere des Vergehens gegen das Waffengesetz an- belangt, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das einhändig bedienbare Klappmesser in der Öffentlichkeit mit sich führte und dieses leicht als Angriffswaffe eingesetzt werden kann. Zu präzisieren ist anhand des erstellten Sachverhaltes, dass der Beschuldigte das Messer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 33 S. 23) – nicht lediglich für eine kurze Dauer als Resultat eines Schockzu- standes im Zusammenhang mit dem Selbstunfall bei sich trug, sondern bereits zu- vor in Besitz des Messers war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Gefähr- dungspotential des Klappmessers im Vergleich zu anderen verbotenen Waffen, na- mentlich Schusswaffen, deutlich geringer ausfällt und dieses nicht in einer konflikt- trächtigen Situation eingesetzt, sondern zufällig im Zusammenhang mit einem Ver-

- 14 - kehrsunfall beim Beschuldigten entdeckt wurde. Das objektive Tatverschulden ist demnach als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direkten Vorsatz handelte, wobei keine jedoch Hinweise darauf bestehen, dass er das Messer zu einem deliktischen Zweck mit sich führte. Sein Verhalten deutet eher auf eine nach- lässige Missachtung von waffenrechtlichen Vorschriften hin und vermag die objek- tive Tatschwere nicht nachteilig zu beeinflussen. Es bleibt somit beim leichten Tat- verschulden, wobei eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen er- scheint. 2.3. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grund- sätzlich auf die Akten, die Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 6 ff.) sowie – mit dem Hinweis, dass sich seit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine wesent- lichen Änderungen ergeben haben – die Befragung vor dem Berufungsgericht (Prot. II S. 5 ff.) verwiesen werden. Aus dem besagten Werdegang ergeben sich keine relevanten Erkenntnisse, welche sich auf die Strafzumessung in irgendeiner Weise auszuwirken vermögen. Straferhöhend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits sechs Vor- strafen erwirkt hat, von denen drei einschlägiger Natur sind (Urk. 42). Zusätzlich straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquierte, nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 15. Dezember 2022 unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 600.– wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde. Insgesamt sind diese Umstände im Bereich von 25 Prozent erhöhend zu berücksichtigen. Ein straf- mindernd zu berücksichtigendes Geständnis oder anderweitiges positives Nachtat- verhalten liegt in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz nicht vor. 2.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände erscheint mithin für diese Delinquenz eine Strafe von 75 Tagessätzen angemes- sen.

- 15 - 2.5. Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 6), ist die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 100.– (Urk. 33 S. 24) nicht zu beanstanden.

3. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs unter Bezugnahme auf Art. 42 Abs. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 33 S. 28.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs aufgrund der auszufällenden Strafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass trotz objektiv gegebener Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug in subjektiver Hinsicht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine abermalige Delinquenz während laufender Probezeit bedeutende Zweifel an seinen Bewährungsaussichten aufkommen lassen. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn weder frühere unbedingte Sanktionen noch laufende Bewährungsfristen von der Begehung weiterer Delikte abgehalten haben. Angesichts der derzeit klar schlechten Prognose, die dem Beschuldigten deshalb zu stellen ist, vermag auch ein allfälliger Widerruf der früheren Geldstrafe keine andere Beurteilung zu rechtfertigten (vgl. nachstehend Ziffer 4). Die heute auszufällende Geldstrafe ist somit zu vollziehen.

- 16 -

4. Widerruf 4.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Widerrufes von Vorstrafen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB korrekt zusammengefasst und in der Folge zutref- fende Ausführungen über die diesfalls vorzunehmende Gesamtstrafenbildung ge- macht (Urk. 33 S. 26 f.). Darauf kann vorab in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. 4.2. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwog, fällt das vorliegend zu beurtei- lende Vergehen gegen das Waffengesetz in die mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 angesetzte Probezeit von 5 Jahren. Diese Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe vermochte den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr wurde er innert relativ kurzer Zeit – weniger als ein Jahr nach Rechtskraft des Strafbefehls – erneut straffällig, wobei er im Bereich der Waffendelinquenz be- reits drei einschlägige Vorstrafen aufweist und sämtliche damaligen Strafen unbe- dingt ausgesprochen worden sind. Damit sah sich der Beschuldigte bereits vor den vorliegend zu beurteilenden Taten mit einer unbedingt auszufällenden Strafe konfrontiert. Hinzu kommt, dass bereits mit dem früheren Strafbefehl vom 15. De- zember 2022 vom Widerruf einer bedingt ausgefällten Geldstrafe abgesehen wor- den war, nachdem der Beschuldigte auch damals während laufender Probezeit de- linquiert hatte. Diese wiederholte (einschlägige) Delinquenz des Beschuldigten in- nerhalb einer Probezeit lässt erhebliche Zweifel an seiner künftigen Bewährung aufkommen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu erwarten, dass sich der Vollzug der heute auszufällenden Sanktion (vgl. vorstehend Ziffer 3) für sich allein als genügend eindrücklich erweist, um den Beschuldigten inskünftig definitiv von weiteren Delikten abzuhalten. Ohne die zusätzliche Warnwirkung des Widerrufes der bedingten Vorstrafe ist somit nicht davon auszugehen, dass es dem Beschul- digten in Zukunft gelingen wird, nachhaltig straffrei zu bleiben. 4.3. Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten auch mit Bezug auf die Widerrufsfrage eine negative Prognose zu stellen ist. Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass der mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 gewährte bedingte Vollzug

- 17 - der Geldstrafe zu widerrufen ist, so dass mit der heute auszufällenden gleichartigen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Urk. 33 S. 27 f.). 4.4. Die vorliegend unbedingt auszufällende Geldstrafe von 75 Tagessätzen ist als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) aufgrund der widerrufenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu erhöhen. Da- bei erscheint es angemessen, die angesichts des Widerrufes zu vollziehende Strafe im Umfang von 50 Prozent asperierend zu berücksichtigen, sodass eine Ge- samtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– reultiert (vgl. zur Bemessung der Tagessatzhöhe vorstehend Ziffer 2.5.).

5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin im Strafpunkt unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe zu bestrafen. VI. Kostenfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die Ziffern 8 - 10 des erstinstanzlichen Kostendispositivs sind dem- zufolge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2.). Ausnahmen

- 18 - von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entspre- chend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefoch- tene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. Als unter- liegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht durchzusetzen, soweit er nicht bereits infolge des Teilrückzugs seiner Beru- fung unterliegt. Dem erstinstanzlichen Urteil ist grundsätzlich in allen noch ange- fochtenen Punkten zu folgen. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 2.4. Eine Entschädigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens staatlicherseits nicht geschuldet. Es wird beschlossen:

1. Vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten bezüglich der Verletzung der Verkehrsregelverordnung wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Februar 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregelverordnung), 2 (Freispruch betreffend versuchtes Vergehen gegen das Waffengesetz), 4 teilweise (Busse), 6 (Ersatzfreiheitsstrafe) und 7 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 15. Dezember 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 - 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Verteidigung  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland 

- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zuhanden der Akten  … die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Tanner