Erwägungen (65 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Schreiben vom 17. April 2019 erstatteten die Eltern des Privatklägers Strafanzeige gegen diverse Aufseher der D._____ aufgrund eines Vorfalls am
9. April 2019 (act. 1/1). Am 16. Oktober 2019 erstattete die Kantonspolizei Zürich nach einem staatsanwaltlichen Auftrag für ergänzende Ermittlungen i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO (act. 2/1) ihren Ermittlungsbericht (act. 2/4). Mit Schreiben vom
29. November 2019 leitete die Staatsanwaltschaft die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung weiter (act. 12/1). Mit Beschluss vom 4. März 2020 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen sechs Beschuldigte, dar- unter der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ (act. 12/5).
E. 1.2 Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen erliess die Staatsan- waltschaft am 13. September 2022 eine Einstellungsverfügung (act. 23). Mit Urteil vom 7. November 2023 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde des Privatklä- gers gegen die Einstellungsverfügung teilweise gut und wies die Sache zur weite- ren Behandlung in Bezug auf den Beschuldigten B._____ und den Beschuldigte C._____ zurück (act. 26/11). Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 10. Juli 2024 Anklage gegen den Beschuldigten B._____ und den Beschuldigte C._____ (act. 38).
E. 1.3 Für die Behandlung der Anklage wurden das Geschäft Nr. GG240041-D (Beschuldigter B._____) und das Geschäft Nr. GG240042-D (Beschuldigter C._____) eröffnet, wobei die Geschäfte parallel behandelt wurden. Mit Verfügung vom 25. August 2024 wurde u.a. den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen und dem Privatkläger Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage an- gesetzt (act. 39). Der Privatkläger nahm die Bezifferung und Begründung mit Ein- gabe vom 11. November 2024 innert mehrfach erstreckter Frist vor (act. 45). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor- geladen (act. 46).
- 5 -
E. 1.4 Die Hauptverhandlung in den beiden Geschäften Nr. GG240041-D und GG240042-D wurde am 8. Juli 2025 gemeinsam in Anwesenheit des Beschuldig- ten B._____ und seiner Verteidigung, des Beschuldigten C._____ und seiner Ver- teidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers durchgeführt (Prot. S. 8 ff.).
E. 2 Anklagevorwurf
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B._____ und dem Beschul- digten C._____ zusammengefasst vor, dass sie am 9. April 2019 in der D._____ zusammen mit vier weiteren Aufsehern in Schutzausrüstung den Hofspaziergang des Privatklägers vorbereitet und diesem dazu Hand- und Fussfesseln angelegt hätten. Nach Öffnen der Zellentüre habe sich der Privatkläger von der Zelle via den Arrestgang in Richtung Türe zur Treppe zum Spazierhof begeben. In der Mitte des Arrestgangs habe der Privatkläger in Richtung der Aufseher gespuckt, worauf der Beschuldigte C._____ nach vorne getreten sei und seinen Schutz- schild gehoben habe.
E. 2.2 Als der Privatkläger im Durchgang der offenen Türe zur Treppe zum Spa- zierhof gestanden sei, habe er sich umgedreht und mindestens zweimal unvermit- telt und heftig gegen den Schutzschild des Beschuldigten C._____ geschlagen. Da die Gefahr bestanden habe, dass der gefesselte Privatkläger die Treppe zum Spazierhof rückwärts hinunterstürze, habe der Beschuldigte C._____, teilweise unterstützt von weiteren Aufsehern, den Privatkläger zurück in den Arrestgang ge- zogen.
E. 2.3 Im Arrestgang habe der gefesselte Privatkläger massiven Widerstand geleis- tet, wobei es allen sechs Aufsehern zusammen gelungen sei, den Privatkläger zu Boden zu drücken. Dabei habe der Beschuldigte C._____ mehrfach, mindestens aber zweimal mit seiner linken und einmal mit seiner rechten Hand oder Faust kraftvoll gegen den Kopf oder Körper des Privatklägers geschlagen. Der Beschul- digte B._____ habe mindestens zwei bis drei intensive Schläge mit seiner rechten Hand oder Faust gegen den Kopf, Oberkörper oder den linken Oberarm des Pri- vatklägers ausgeführt.
- 6 -
E. 2.4 Der Privatkläger sei im Zeitpunkt der Schläge widerstandsunfähig und wehr- los gewesen. Die Schläge seien mit übermässig viel Gewalteinwirkung verbun- den, völlig unnötig und nicht geeignet gewesen, den Privatkläger zu beruhigen oder ihn in eine geeignete Position zu versetzen, um ihn möglichst sicher und un- versehrt in nebenstehende Zelle 8 zu transportieren. Durch dieses Vorgehen, ins- besondere die Schläge, habe der Privatkläger eine Schwellung und einen Bluter- guss links an der Nase, der sich gegen das linke Auge hin ausbreitete, Schwellun- gen und Blutergüsse an beiden Handgelenken mit deutlichen ringförmigen Abdrü- cken, wie sie durch Handschellen verursacht werden können, eine kleine ober- flächliche Rissquetschwunde am rechten Ellbogen sowie mehrere kleine Bluter- güsse an beiden Unterarmen erlitten.
E. 2.5 Die Beschuldigten hätten gewusst, dass sie durch ihr Vorgehen dem bereits überwältigten Privatkläger ohne Notwendigkeit übermässige physische Gewalt zu- fügten. Die ihnen aufgrund ihrer Stellung als Aufseher zukommende Amtsgewalt hätten die Beschuldigten gewollt ausgenutzt, entweder um dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen oder um ihn zu disziplinieren und ihm zusätzliche Schmerzen zuzufügen, womit sie die ihnen obliegenden Pflichten bewusst verletzt hätten.
E. 3 Würdigung
E. 3.1 Rechtliche Vorbemerkungen
E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das den Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten als Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB sowie einfache Körperverletzung, begangen an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB.
E. 3.1.2 Des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Machtbe- fugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Der Tatbestand kann auch
- 7 - erfüllt sein, wenn der Täter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zu deren Erreichung unverhältnismässige Mittel anwendet (vgl. BGer 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2).
E. 3.1.3 Der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, für die er zu sorgen hat, so wird der Täter gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Als wehrlos gelten namentlich gefesselte Menschen (vgl. BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 25).
E. 3.1.4 Für die vom Privatkläger vorgebrachte Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung (vgl. act. 53 Rz. 17 f.) sind gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die konkreten Tatumständen zu würdigen. Massgeblich sind insbeson- dere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grös- ser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Le- benserfahrung, dass Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen In- tegrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schwe- ren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Mo- ment, etwa eine besondere Heftigkeit, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktie- rung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzu- treten muss (vgl. BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 m.w.N.).
E. 3.1.5 Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Gemäss § 23 Abs. 1 lit. a StJVG darf physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang gegenüber Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug angewendet werden, um Personal, Inhaftierte oder an- dere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer er-
- 8 - heblichen Gefahr zu schützen. Gemäss § 23 Abs. 2 StJVG darf unmittelbar wirk- samer Zwang in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ferner angewen- det werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.
E. 3.2 Wesentliche Beweismittel
E. 3.2.1 Als wesentliche Beweismittel liegen namentlich die Aussagen des Beschuldigten C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2019 (act. 10/3/2), die Aussagen des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 27. August 2019 (act. 3/1), die schriftlichen Berichte des Beschuldigten C._____ vom 12. Januar 2021 (act. 5/8), des Beschuldigten B._____ vom 21. Januar 2021 (act. 5/14; act. 5/16), des Aufsehers E._____ (act. 5/20), des Aufsehers F._____ vom 27. Januar 2021 (act. 5/24) sowie des Aufsehers G._____ vom 27. Januar 2021 (act. 5/28), die Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten C._____, dem Beschuldigten B._____ und den Aufse- hern E._____, G._____, H._____ und F._____ vom 30. März 2022 (act. 6/1), die Aussagen des Privatklägers anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahmen vom 26. Juni 2024 (act. 29/3), die Aussagen der Beschuldigten C._____ und B._____ anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2025 (Prot. S. 9 ff.), der schriftliche Bericht der D._____ vom 12. Juni 2019 (act. 8/2), das Insassenstammblatt des Privatklägers (act. 8/3/14), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ vom 9. April 2019 (act. 7/1/1), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ vom 12. November 2019 (act. 7/4) sowie die Videoaufzeichnung der Vorfalls vom 9. April 2019 (act. 8/3/1) vor.
E. 3.2.2 Die Frage, ob sämtliche Beweismittel zulasten der Beschuldigten verwert- bar sind, kann offengelassen werden, da sich die Würdigung der Beweismittel nicht zulasten der Beschuldigten auswirkt.
- 9 -
E. 3.2.3 Als objektives Beweismittel steht vorliegend die Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 9. April 2019 im Zentrum der Sachverhaltserstellung. Die auf dem Vi- deo ersichtlichen Abläufe und Handlungen sind den Aussagen der Beteiligten und den weiteren Beweismitteln gegenüberzustellen.
E. 3.3 Beurteilung Die Staatsanwaltschaft führt in der Anklage nicht genau aus, welche Hand- lung der Beschuldigten am 9. April 2019 sie als strafrechtlich relevant erachtet, sondern verwendet offene Begriffe («Durch dieses Vorgehen, insbesondere die Schläge», «durch ihr Vorgehen»; vgl. act. 38). Ob damit dem Anklageprinzip Ge- nüge getan ist, kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen offen- gelassen werden. Es sind aber entsprechend sämtliche Schritte des abgebroche- nen Hofspaziergangs vom 9. April 2019 zu beurteilen. Da sodann eine mittäter- schaftliche Tatbegehung angeklagt ist (vgl. act. 38) und auch der Privatkläger eine solche vorbringt (vgl. act. 53 Rz. 13), sind sodann die Handlungen beider Be- schuldigter zu beurteilen.
E. 3.3.1 Vorbereitung des Hofspaziergangs
E. 3.3.1.1 Was die Vorbereitung des Hofspaziergangs am 9. April 2019 angeht, ist im Video (act. 8/3/1) ersichtlich, dass dem Privatkläger Hand- und Fussfesseln angelegt werden (ab 9:23:05). Danach wird die Zellentüre des Privatklägers geöff- net (ab 9:26:05). Die sechs Aufseher in Schutzausrüstung ziehen sich in den Ar- restgang zurück und stellen sich dort parallel zum Weg des Privatklägers von der Zelle zur Treppe zum Spazierhof in zwei Reihen auf, jeweils ein Schildträger vorne und ein Aufseher dahinter (ab 9:26:12). Der Privatkläger tritt aus der Zelle (ab 9:26:19).
E. 3.3.1.2 Der auf dem Video ersichtlichen Vorgang deckt sich mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter. Das Anlegen der Hand- und Fussfesseln sowie die Positio- nierung der sechs Aufseher im Arrestgang wird neben dem Privatkläger selber (act. 3/1 F/A 7) auch von den Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 3 f.; act. 6/1 S. 7; Prot. S. 13) und B._____ (act. 5/14 F/A 4; Prot. S. 21) sowie den Aufsehern
- 10 - E._____ (act. 5/20 F/A 4; act. 6/1 S. 35) und F._____ (act. 5/24 F/A 4) beschrie- ben.
E. 3.3.1.3 Bei dieser Vorbereitung handelt es sich gemäss schriftlicher Auskunft der D._____ sodann um das Standardvorgehen. Da der Privatkläger in der Vergan- genheit jeweils ein von Gewalt, Renitenz und Unberechenbarkeit geprägtes Ver- halten gezeigt habe, würden Hofspaziergänge jeweils mit Hand- und Fussfesseln sowie unter Präsenz von sechs mit Schutzausrüstung ausgerüsteten Aufsehern erfolgen (act. 8/2). Das Verhalten des Privatklägers in der Vergangenheit wurde sodann in seinem Insassenstammblatt dokumentiert. Insbesondere die drei jüngs- ten dokumentierten Vorfälle vor dem 9. April 2019 betrafen ebenfalls Versuche ei- nes Hofspaziergangs. So habe der Privatkläger am 3. April 2019, am 4. März 2019 und am 28. Februar 2019 das Öffnen der Zellentüre für den Hofspaziergang jeweils genutzt, um zu versuchen, die Aufseher mit erhobenen Fäusten körperlich anzugehen (act. 8/3/14 S. 2 ff.). Die Gewalttätigkeit des Privatklägers in der Ver- gangenheit wurde sodann auch von den Beschuldigten C._____ (act. 6 S. 11, 14; Prot. S. 12) und B._____ (act. 6 S. 29, 31 f.; Prot. S. 21) sowie vom Aufseher F._____ (act. 5/24 F/A 6) beschrieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, um an diesen Aussagen und der Dokumentation zu zweifeln. Zu Gunsten der Be- schuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Privatkläger da- mals um einen gewaltbereiten und unberechenbaren Insassen handelte.
E. 3.3.1.4 Bei den erstellten Handlungen der Beschuldigten C._____ und B._____ in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Hofspaziergangs am 9. April 2019 ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Es ist in dieser Phase keine körperliche Schädigung des Privatklägers ersichtlich, die eine Körperverletzung darstellen könnte. Sodann erscheint es auch nicht als unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorbereitung des Hofspaziergangs zu sechst und in Schutzausrüstung erfolgte sowie dem Privatkläger dafür Hand- und Fussfes- seln angelegt wurden. Dieses Vorgehen war aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Privatklägers notwendig und entsprach einem Standar- dablauf.
- 11 -
E. 3.3.2 Gang aus der Zelle
E. 3.3.2.1 Was den Gang des Privatklägers aus seiner Zelle betrifft, ist im Video (act. 8/3/1) ersichtlich, dass der Privatkläger aus dem Zellenvorraum in den Ar- restgang tritt. Die parallel stehenden Aufseher folgen dem Privatkläger, indem sie die Schilder und den Körper zum Privatkläger hin ausrichten. Der hinterste Schild- träger, der Beschuldigte C._____, macht einen Schritt nach vorne, nachdem der Privatkläger ihn auf dem Weg von der Zelle hin zur Treppe zum Spazierhof pas- siert hat (ab 9:26:20). Nach drei Schritten des Privatklägers dreht dieser in der Mitte des Arrestgangs seinen Oberkörper nach rechts in Richtung der Aufseher ab und spuckt diese an. Gleichzeitig setzt er seinen Gang sowie die Rotation fort, wodurch er nach drei weiteren Schritten im Türrahmen mit dem Rücken zur Treppe zum Spazierhof steht. Die Aufseher richten sich und die Schilde weiter zum Privatkläger hin aus. Der hinterste Schildträger, der Beschuldigte C._____, hält mit dem Privatkläger Schritt und hebt nach der Spuckattacke den Schild an. Als der Privatkläger im Türrahmen steht, befindet sich der zuvor hinterste Schild- träger, der Beschuldigte C._____, mit erhobenem Schild direkt hinter dem in seine Richtung schauenden Privatkläger (ab 9:26:22).
E. 3.3.2.2 Das Spucken des Privatklägers in der Mitte des Arrestgangs wurde auch von den Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 6/1 S. 7, 9; Prot. S. 13) und B._____ (act. 5/14 F/A 4; act. 6/1 S. 24; Prot. S. 21 f.) sowie den Aufsehern E._____ (act. 5/20 F/A 4; act. 6/1 S. 35), F._____ (act. 5/24 F/A 4; act. 6/1 S. 57), H._____ (act. 6/1 S. 45) und G._____ (act. 6/1 S. 71) beschrieben. Der Privatklä- ger gab gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft an, dass er sich nicht an ein Spucken erinnern könne (act. 3/1 F/A 22; act. 29/3 F/A 22 f.). Das Spucken ist aufgrund der Videoaufnahmen und übereinstimmenden Aussagen der sechs Aufseher jedoch klar als erstellt zu betrachten.
E. 3.3.2.3 Was die Reaktion auf die Spuckattacke des Privatklägers betrifft, gaben die Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 6/1 S. 7, 9, 11; Prot. S. 13) und B._____ (Prot. S. 21) sowie die Aufseher E._____ (act. 6/1 S. 37), H._____ (act. 6/1 S. 46), F._____ (act. 6/1 S. 58) und G._____ (act. 6/1 S. 71) übereinstim- mend an, dass nicht bzw. gelassen auf das Spucken reagiert worden sei. Der Be-
- 12 - schuldigte C._____ gab an, dass er eine Eskalation verhindern wollte und deshalb nicht reagiert habe (act. 6/1 S. 7, 9, 11; Prot. S. 12, 13). Er habe einzig den Schild angehoben, um die Spucke abzuwehren (act. 10/3/2 F/A 4 f.; act. 6/1 S. 9; Prot. S. 13). Auch diese Aussagen decken sich mit dem Videomaterial. So ist das He- ben des Schildes des Beschuldigten C._____ auf dem Video zu sehen. Daneben ist auch ersichtlich, dass das Spucken darüber hinaus keinen Einfluss auf den Ab- lauf gehabt hatte. Namentlich richteten alle Aufseher ihre Körper und Schilde be- reits vor dem Spucken auf den Privatkläger aus. Auch machte der Beschuldigte C._____ bereits einen Schritt nach vorne, sobald der Privatkläger an ihm vorbei- gelaufen war und bevor es zur Spuckattacke kam. Entgegen der Anklageschrift ist dieser Schritt deshalb nicht als Reaktion auf das Spucken zu betrachten.
E. 3.3.2.4 In Bezug auf die Intention hinter dem Schritthalten mit dem Privatkläger und dem Ausrichten der Schilde haben die Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 5/8 F/A 3; act. 6/1 S. 7, 10; Prot. S. 14) und B._____ (act. 6/1 S. 25; Prot. S. 22) als auch die Aufseher E._____ (act. 6/1 S. 37), H._____ (act. 6/1 S. 46), F._____ (act. 6/1 S. 58) und G._____ (act. 6/1 S. 72) ausgeführt, dass es darum gegangen sei, dem Privatkläger möglichst wenig Raum zu lassen, damit dieser nicht Anlauf holen und nicht die ganze Wucht seiner Körperkraft hinter all- fällige Schläge bringen könnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, um an diesen übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln.
E. 3.3.2.5 Bei den erstellten Handlungen der Beschuldigten C._____ und B._____ in Zusammenhang mit dem Gang des Privatklägers aus der Zelle zur Treppe zum Spazierhof am 9. April 2019 ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Es ist in dieser Phase keine körperliche Schädigung des Privatklägers ersichtlich, die eine Körperverletzung darstellen könnte. Sodann erscheint es auch nicht als unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass auf die Spuckattacke des Privatklägers mit einem Anheben des Schildes reagiert wurde. Ebenfalls erscheint es nicht unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass versucht wurde, dem Privatkläger beim Gang möglichst wenig Raum zu lassen, indem die Schilde auf ihn ausgerichtet wurden und mit ihm Schrittgehalten wurde. Aufgrund der da- mals gewaltbereiten und unberechenbaren Natur des Privatklägers erscheint ein
- 13 - solches Vorgehen zum Schutz der Aufseher und auch des Privatklägers selber angezeigt.
E. 3.3.3 Situation im Türrahmen
E. 3.3.3.1 Was die Situation im Türrahmen zur Treppe zum Spazierhof betrifft, ist im Video (act. 8/3/1) ersichtlich, dass der im Türrahmen stehende Privatkläger mit beiden Händen gegen den Schild des direkt vor ihm stehenden Schildträgers, des Beschuldigten C._____, schlägt. Schild und Schildträger werden durch die Wucht nach hinten gedrückt. Der Beschuldigte C._____ klappt den Schild nach vorne ab und macht wieder einen Schritt auf den Privatkläger zu. Danach bringt er den Schild wieder in die aufrechte Position und steht mit diesem direkt vor dem Tür- rahmen. Der Privatkläger macht einen Schritt nach vorne und schlägt erneut auf den Schild ein, welcher wieder gegen den Schildträger gedrückt wird. Der Körper des Schildträgers wird ebenfalls wieder nach hinten gedrückt, er kann den Stand jedoch, unterstützt vom stützenden Aufseher hinter ihm, halten. Der Schildträger macht einen weiteren Schritt nach vorne und auch der zweite, am nächsten beim Türrahmen stehende Schildträger, der Aufseher H._____, tritt näher heran. Gleichzeitig versucht der hinter dem ersten Schildträger stehende Aufseher die Türe zwischen Arrestgang und Treppe zum Spazierhof zu schliessen, was auf- grund der im Türrahmen stehenden Personen aber nicht gelingt (ab 9:26:24). In der Folge ist zu sehen, wie der erste Schildträger, der Beschuldigte C._____, mit der rechten Hand nach vorne durch den Türrahmen greift und den Privatkläger unter vollem Körpereinsatz und nach mehrfachem Ansetzen am Handgelenk zu- rück in den Arrestgang zieht. Als sich der Privatkläger wieder im Türrahmen befin- det, greifen auch weitere Aufseher nach ihm. Gemeinsam gelingt es den Aufse- hern, den Privatkläger nach vorne auf den Boden zu bringen. Dort legen sich sämtliche Aufseher an unterschiedlichen Positionen mit ihrem Körpergewicht auf den Privatkläger (ab 9:26:31).
E. 3.3.3.2 Die Videoaufnahmen widerlegen zunächst die Aussagen des Privatklä- gers, ein Aufseher sei mit dem Schild auf ihn zu gerannt (act. 3/1 F/A 38) oder er sei als erstes mit dem Schild gestossen worden (act. 29/3 F/A 36). Beides ist auf dem Video nicht zu sehen. Im Gegenteil ist auf dem Video ersichtlich, dass so-
- 14 - wohl der Beschuldigte C._____ als auch der Aufseher H._____ mit ihren Schilden immer spätestens direkt vor dem Türrahmen inne halten und sich dort positionier- ten. Das einzige Mal, als ein Schild den Türrahmen passierte, war, als der Be- schuldigten C._____ diesen als Reaktion auf den Schlag des Privatklägers nach vorne abklappte.
E. 3.3.3.3 Ob es sich bei den Schlägen des Privatklägers gegen den Schild um Schläge mit den Fäusten, wie von den Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 7, 9 f.; act. 6/1 S. 10; Prot. S. 14) und B._____ (act. 5/14 F/A 4; Prot. S. 23) be- schrieben, oder um Stösse, wie vom Privatkläger beschrieben (act. 3/1 F/A 9; act. 29/3 F/A 21, 29, 41, 107 f), handelte, ist auf der Videoaufnahme nicht klar er- sichtlich, letztlich aber auch nicht relevant. Jedenfalls kamen die Schlagbewegun- gen überraschend und waren entgegen den Aussagen des Privatklägers (act. 29/3 F/A 28) heftig.
E. 3.3.3.4 In Bezug auf den Grund für den Abbruch des Hofspaziergangs und das Zurückziehen des Privatklägers in den Arrestgang führten die Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4, 15, act. 5/8 F/A 14; act. 6/1 S. 8, 11 f.; Prot. S. 13) und B._____ (act. 5/14 F/A 4; act. 6/1 S. 25 f.; Prot. S. 22) sowie die Aufseher E._____ (act. 5/20 F/A 4; act. 6/1 S. 36 ff.), F._____ (act. 5/24 F/A 13; act. 6/1 S. 59), H._____ (act. 6/1 S. 48) und G._____ (act. 6/1 S. 71, 73) übereinstimmend aus, dass die Gefahr bestanden habe, dass der gefesselte Privatkläger die Treppe zum Spazierhof hinunterstürze und sich verletze. Auch der Privatkläger selber gab an, dass er Angst vor einem Treppensturz gehabt habe (act. 3/1 F/A 9, 15, 18; act. 29/3 F/A 21). Es ist kein Grund ersichtlich, um an diesen übereinstim- menden Aussagen zu zweifeln.
E. 3.3.3.5 Was das Zurückziehen und Zu-Boden-Führen des Privatklägers betrifft, deckt sich das im Video ersichtliche Ziehen an den Handgelenken des Privatklä- gers mit den Aussagen des Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 6/1 S. 8, 12; Prot. S. 15). Ob es danach zu einem Kick gegen das Bein gekommen ist, wie es der Privatkläger beschreibt (act. 3/1 F/A 9; act. 29/3 F/A 44), und wer die- sen Kick allenfalls ausgeführt hat, lässt sich aufgrund der Videoaufnahme nicht beantworten. Ersichtlich ist jedenfalls, dass sich der Privatkläger massiv gegen
- 15 - das Zu-Boden-Führen gestemmt hat und der Körpereinsatz sämtlicher sechs Auf- seher nötig war, was auch übereinstimmend von den Beschuldigten C._____ (act. 6/1 S. 12 f.; Prot. S. 15) und B._____ (act. 6/1 S. 27; Prot. S. 24) sowie den Aufsehern E._____ (act. 5/20 F/A 4; act. 6/1 S. 39), F._____ (act. 5/24 F/A 4 f.; act. 6/1 S. 60), H._____ (act. 6/1 S. 45 f.) und G._____ (act. 6/1 S. 73) beschrie- ben wurde.
E. 3.3.3.6 Was schliesslich das Schliessen der Türe zur Treppe zum Spazierhof an- belangt, welches vom Privatkläger als Alternative zum Zurückziehen vorgebracht wird (vgl. u.a. act. 3/1 F/A 16, 39; act. 29/3 F/A 39), ist auf dem Video ersichtlich, dass dies versucht wurde. Allerdings war dies aufgrund der bereits im Türrahmen laufenden Eskalation nicht mehr möglich (vgl. auch Prot. S. 14, 22).
E. 3.3.3.7 Bei den erstellten Handlungen der Beschuldigten C._____ und B._____ in Zusammenhang mit der Situation im Türrahmen zur Treppe zum Spazierhof am
9. April 2019 ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Das nahe Her- antreten an den Privatkläger mit den Schilden erscheint, wie bereits ausgeführt, angezeigt und verhältnismässig, um ihm möglichst wenig Raum zu lassen. Der Privatkläger wurde weder mit den Schilden aktiv berührt noch gestossen. Dass nach den Schlagbewegungen des Privatklägers gegen den Schild des Beschul- digten C._____ und der eskalierenden Situation entschieden wurde, den Hofspa- ziergang abzubrechen und den Privatkläger zurück in den Arrestgang zu ziehen, war zum eigenen Schutz des Privatklägers vor einem Treppensturz gerechtfertigt. Das Schliessen der Türe als mildere Massnahme war in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich. Schliesslich erscheint auch das Zu-Boden-Führen des Privat- klägers nach dem Zurückziehen verhältnismässig. Der bereits aus der Vergan- genheit als gewaltbereit und unberechenbar bekannte Privatkläger zeigte in die- sem Moment eine aggressive Haltung und sperrte sich massiv gegen den Zugriff. Zum Schutz der beteiligten Aufseher und auch des Privatklägers selber musste er deshalb zu Boden geführt werden. Ein über das Nötige hinausgehendes körperli- ches Einwirken beim Zu-Boden-Führen ist dabei weder auf dem Video ersichtlich noch ergibt sich ein solches aus den weiteren Beweismitteln. Selbst ein Kick ge- gen das Bein, wie er vom Privatkläger beschrieben wird, aber nicht erstellt ist,
- 16 - wäre in dieser Situation aufgrund der Gegenwehr des Privatklägers noch als ver- hältnismässig zu qualifizieren. Das Verhalten der Beschuldigten C._____ und B._____ war deshalb auf jeden Fall von § 23 StJVG gedeckt und damit nicht straf- bar.
E. 3.3.4 Situation am Boden
E. 3.3.4.1 Was schliesslich die Situation am Boden betrifft, ist im Video (act. 8/3/1) ersichtlich, dass sich sämtliche Aufseher mit ihrem Körpergewicht auf den am Bo- den liegenden Privatkläger legen. Die genaue Position des Privatklägers ist nicht erkennbar, sondern wird von den Körpern der Aufseher verdeckt. Die Situation am Boden ist sehr dynamisch und es ist erkennbar, dass die Aufseher mehrmals durch das Aufbäumen des Privatklägers das Gleichgewicht verlieren (ab 9:26:38). Ein letztes Aufbäumen ist um 9:26:53 ersichtlich, danach beruhigt sich die Situa- tion. Die Aufseher positionieren sich in der Folge und tragen/schleifen den Privat- kläger ab 9:27:07 in die Zelle. Um 9:27:22 verschwinden sie aus dem Bild. Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte C._____ um 9:26:45 und um 9:26:46 jeweils mit dem linken Arm und um 9:26:49 mit dem rechten Arm eine Schlagbewegung in Richtung des Privatklägers ausführt. Wo der Privatkläger getroffen wird und ob die Schlagbewegungen mit der Faust oder der flachen Hand ausgeführt werden, ist nicht erkennbar. Daneben ist ersichtlich, dass der Beschuldigte B._____ um 9:26:43 und um 9:26:44 jeweils mit dem rechten Arm eine Schlagbewegung in Richtung des Privatklägers ausführt. Wo der Privatkläger getroffen wird und ob die Schlagbewegungen mit der Faust oder der flachen Hand ausgeführt werden, ist ebenfalls nicht erkennbar.
E. 3.3.4.2 Das auf dem Video Erkennbare widerlegt zunächst die Darstellung des Privatklägers, er habe sich am Boden liegend nicht gewehrt und auch nicht be- wegt (vgl. act. 3/1 F/A 39; act. 29/3 F/A 51, 55 f.). Stattdessen ist, wie auch von den Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 5/8 F/A 6; act. 6/1 S. 8, 13; Prot. S. 15 f.) und B._____ (act. 5/14 F/A 6; act. 6/1 S. 28; Prot. S. 25) sowie den Aufsehern E._____ (act. 6/1 S. 39), F._____ (act. 6/1 S. 61), H._____ (act. 6/1 S. 50) und G._____ (act. 6/1 S. 73 f.) übereinstimmend ausgesagt, erstellt, dass
- 17 - sich der Privatkläger zumindest bis zum Zeitpunkt 9:26:53 massiv mit Körperein- satz gegen die Fixierung am Boden gewehrt hat.
E. 3.3.4.3 Auch war bis zu diesem Zeitpunkt, entgegen den Vorbringen des Privat- klägers (vgl. u.a. act. 53 Rz. 10; Prot. S. 32 f.), die von ihm ausgehende Gefahr noch nicht gebannt. Hätte er am Boden einen Körperteil befreien können, wäre es ihm möglich gewesen, mit massiver Gewalt auf die Aufseher einzuwirken. Der Umstand, dass dem Privatkläger Hand- und Fussfesseln angelegt waren, ändert daran ebenfalls nicht. Dies zeigt sich nur schon daran, dass der Privatkläger kurz zuvor trotz Fesselung und begrenztem Ausholraum noch ohne Weiteres in der Lage war, massiv gegen den Schild des Beschuldigten C._____ zu schlagen. Die Fixierung war entsprechend zumindest bis zum Zeitpunkt 9:26:53 noch nicht ab- geschlossen und es bestand eine Notwendigkeit, den Widerstand des aggressi- ven und unberechenbaren Privatklägers zu brechen und ihn definitiv am Boden zu fixieren.
E. 3.3.4.4 Was die Schlagbewegungen des Beschuldigten C._____ betrifft, führte dieser aus, dass es keine Schläge gewesen seien, sondern er mehrfach mit schnellen Bewegungen die Beine und den Unterkörper des Privatklägers zu Bo- den gedrückt habe, um ein Aufstehen zu verhindern (act. 5/8 F/A 6; act. 6/1 S. 13 f.; Prot. S. 16). Wie ausgeführt, ist auf dem Video nicht genau ersichtlich, wo die Schlagbewegungen des Beschuldigten C._____ den Privatkläger treffen. Der Beschuldigte C._____ befand sich beim Gerangel am Boden jedoch an der zweit- untersten Position, beim Unterkörper des Privatkläger, wie der Beschuldigte C._____ auch selber ausführte (act. 6/1 S. 13; Prot. S. 16). Seine Schlagbewe- gungen konnten deshalb maximal, wie von ihm beschrieben, die Beine oder den Unterkörper des Privatklägers treffen. Schläge gegen den Kopf oder den Oberkör- per des Privatklägers, wie sie in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können ausgeschlossen werden. Dass mit den Schlagbewegungen ein Aufstehen des Pri- vatklägers habe verhindert werden sollen, wird sodann von den Aussagen der sich ebenfalls auf Höhe des Unterkörpers befindlichen Aufseher E._____ und G._____ unterstützt, die ebenfalls beschreiben, dass der Privatkläger versucht habe, auf die Knie zu kommen (act. 6/1 S. 39), bzw. die Hüfte und die Beine be-
- 18 - wegt habe (act. 6/1 S. 73 f.). Eine andere Intention hinter den Schlagbewegungen lässt sich nicht erstellen. Ob die Schlagbewegungen schliesslich mit der Faust oder der flachen Hand ausgeführt wurden, ist auf dem Video nicht erkennbar. Ge- gen Schläge mit der Faust spricht jedoch, dass der Privatkläger jeweils nur von Schlägen gegen das Gesicht, die Rippen und die Arme berichtet hat (vgl. act. 3/1 F/A 10; act. 29/3 F/A 60). Schläge mit der Faust lassen sich jedenfalls nicht erstel- len.
E. 3.3.4.5 Was die Schlagbewegungen des Beschuldigten B._____ betrifft, führte dieser aus, dass er auf der Höhe des Bauchs des Privatklägers gewesen sei und versucht habe, die Arme des Privatklägers zu strecken, indem er mit grösstem Körpereinsatz gegen den linken Oberarm und Ellbogen gedrückt habe. Der Privat- kläger habe die Arme vor dem Gesicht gehabt und sich mit aller Kraft gegen das Strecken der Arme gewehrt. Daraufhin habe er 2–3 dosierte Schlagbewegungen mit der flachen rechten Hand auf den Trizepsmuskel gemacht. Dadurch hätten die Arme gestreckt und der Privatkläger in die gewünschte Position gebracht werden können (act. 5/14 F/A 5 f.; act. 6/1 S. 24, 27 ff.; Prot. S. 24 f.). Ursprünglich er- klärte der Beschuldigte B._____, die Schlagbewegungen seien ohne Ausholen er- folgt (act. 5/14 F/A 6a). Anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung sprach er hingegen von Bewegungen «mit Schwung» (Prot. S. 25). Wie ausgeführt, ist auf dem Video nicht genau ersichtlich, wo die Schlagbewegungen des Beschuldigten B._____ den Privatkläger treffen. Entgegen den ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten B._____ ist auf dem Video aber ersichtlich, dass die Schlagbewe- gung um 9:26:43 mit Ausholbewegung erfolgte. Der Beschuldigte B._____ befand sich beim Gerangel am Boden an der zweitobersten Position, beim Oberkörper des Privatkläger, was mit seiner Aussage in Einklang steht. Dass sich die Schlag- bewegungen gegen den Trizepsmuskel richteten und ein Strecken der Arme be- wirken sollten, deckt sich mit den Aussagen der sich ebenfalls beim Oberkörper des Privatklägers befindlichen Aufseher G._____ und H._____. So führte der Auf- seher G._____ aus, dass der Privatkläger die Hände beim Gesicht und die Glied- massen angezogen gehabt habe (act. 6/1 S. 73 f.). Der Aufseher H._____ führte aus, dass am Anfang die Hände des Privatklägers unter dem Kopf gewesen seien. Irgendwann seien sie weiter vorne gewesen und dann habe er sie gepackt.
- 19 - Der Privatkläger habe immer wieder versucht, seine Arme zurückzuziehen (act. 6/1 S. 49). Dies steht wiederum in Einklang mit den Aussagen des Beschul- digten B._____, welcher erklärte, dass ein Aufseher vorne versucht habe, an den Armen des Privatklägers zu ziehen (act. 6/1 S. 24, 27 f.; Prot. S. 24 f.). Insgesamt lässt sich nicht erstellen, dass es sich bei den Schlagbewegungen des Beschul- digten B._____ um etwas anderes als um zwei Schläge mit der flachen rechten Hand gegen den Trizepsmuskel des Privatklägers mit der Intention, ihn zum Stre- cken der Arme zu bringen, gehandelt hätte.
E. 3.3.4.6 Bei den erstellten Handlungen der Beschuldigten C._____ und B._____ in Zusammenhang mit der Situation am Boden am 9. April 2019 ist kein strafrecht- lich relevantes Verhalten ersichtlich. Der bereits aus der Vergangenheit als ge- waltbereit und unberechenbar bekannte Privatkläger zeigte in diesem Moment eine aggressive Haltung und musste zur Beruhigung der Situation und zum Schutz aller Beteiligter am Boden fixiert werden. Für die Fixierung musste der Pri- vatkläger in eine stabile Position am Boden gebracht werden, in welcher er nicht mehr verletzend auf die Aufseher einwirken und insbesondere keine Schlag- oder Trittbewegungen mehr ausführen konnte. Dafür war ein Strecken seiner Extremi- täten notwendig. Da er sich massiv wehrte, war dafür der Körpereinsatz aller sechs involvierten Aufseher erforderlich. Sowohl die drei Schlagbewegungen des Beschuldigten C._____ als auch die zwei Schlagbewegungen des Beschuldigten B._____ erfolgten zu diesem Zweck und waren notwendig, da nur so ein Aufste- hen des Privatklägers verhindert bzw. ein Strecken der Arme erreicht werden konnte. Mildere Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels sind nicht ersichtlich. Namentlich stellte das blosse «Auf-ihm-Bleiben», bis er sich komplett beruhigt hätte, wie es der Privatkläger vorbringt (vgl. act. 53 Rz. 23; Prot. S. 34), keine ge- eignete Massnahme dar. Es bestand die Gefahr, dass der Privatkläger aufgrund seines massiven Widerstands gegen die Fixierung bei einem blossen «Auf-Ihm- Bleiben» ohne Verbringung in eine stabile Lage und ohne Strecken der Extremitä- ten einen Körperteil freibekommt und einen Aufseher verletzt. Die Schlagbewe- gungen der Beschuldigten erfolgten sodann, bevor der Privatkläger seinen Wider- stand aufgab. Sobald dies erfolgt war, reduzierten auch die Beschuldigten
- 20 - C._____ und B._____ sowie die übrigen vier Aufseher die Intensität ihres Einwir- kens.
E. 3.3.4.7 Insgesamt erweist sich das Verhalten der Beschuldigten C._____ und B._____ somit als verhältnismässig. Es erfolgte im Hinblick auf ein legitimes Ziel, nämlich die Fixierung des aggressiven Privatklägers zur Beruhigung der Situation und zum Schutz der Beteiligten. Das körperliche Einwirken auf den Privatkläger inkl. der drei bzw. zwei Schlagbewegungen war aufgrund des Widerstands des Privatklägers erforderlich und das Vorgehen war geeignet, den Widerstand des Privatklägers zu brechen. Schliesslich passten die Beschuldigten ihr Vorgehen dem Verhalten des Privatklägers an und reduzierten ihr Einwirken, sobald der Pri- vatkläger seinen Widerstand aufgab. Das Verhalten der Beschuldigten C._____ und B._____ war deshalb auf jeden Fall von § 23 StJVG gedeckt und damit nicht strafbar.
E. 3.3.5 Verletzungen des Privatklägers
E. 3.3.5.1 Was die Verletzungen des Privatklägers betrifft, wurde von Dr. med. I._____ sowohl am 9. April 2019 (act. 7/1/1) als auch am 12. November 2019 (act. 7/4) festgehalten, dass der Privatkläger am 9. April 2019 um 12:00 Uhr eine Schwellung und einen Bluterguss links an der Nase, der sich gegen das linke Auge hin ausbreitet, Schwellungen und Blutergüsse an beiden Handgelenken mit deutlichen ringförmigen Abdrücken, wie sie durch Handschellen verursacht wer- den können, eine kleine oberflächlich Rissquetschwunde am rechten Ellbogen so- wie mehrere kleine Blutergüsse an beiden Unterarmen aufgewiesen habe. Die Verletzungen seien allesamt leichter Natur gewesen und es sei eine komplikati- onslose Abheilung innert Tagen ohne Therapie zu erwarten gewesen. Dass der Privatkläger die Verletzungen als gravierender beschreibt (act. 29/3 F/A 101 f.), führt nicht dazu, dass an der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. I._____ zu zweifeln wäre.
E. 3.3.5.2 Wann dem Privatkläger am 9. April 2019 diese Verletzungen zugefügt wurden, lässt sich nicht erstellen. Namentlich kann nicht erstellt werden, ob sie beim Zurückziehen in den Arrestgang, beim Zu-Boden-Führen, beim Fixieren am
- 21 - Boden oder erst später beim Lösen der Hand- und Fussfesseln in der Zelle (wobei dieser Vorgang nicht mehr Gegenstand der Anklageschrift bildet) entstanden sind. Auch lässt sich nicht erstellen, durch wen diese Verletzungen zugefügt wurden.
E. 3.3.5.3 Jedenfalls lassen auch die erstellen, allesamt leichten Verletzungen des Privatklägers nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte C._____ oder der Be- schuldigte B._____ beim Versuch des Hofgangs am 9. April 2019 unverhältnis- mässig vorgegangen wären. Namentlich fällt auf, dass weder an den Beinen oder im Unterkörperbereich, wo die Schlagbewegungen des Beschuldigten C._____ den Privatkläger getroffen haben, noch am Trizepsmuskel, wo die Schlagbewe- gungen des Beschuldigten B._____ den Privatkläger getroffen haben, Verletzun- gen festgestellt werden konnten. Dies spricht dafür, dass die Schlagbewegungen der Beschuldigten nicht mit mehr Wucht als nötig ausgeführt worden waren.
E. 3.3.6 Gesamtfazit
E. 3.3.6.1 Insgesamt lässt sich in keiner der einzelnen Sequenzen des abgebroche- nen Hofspaziergangs am 9. April 2019 und auch nicht bei einer Gesamtbetrach- tung des Vorgefallenen ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten C._____ oder des Beschuldigten B._____ erstellen. Es war der bereits aus der Vergangenheit als gewaltbereit und unberechenbar bekannte Privatkläger, wel- cher die Situation durch sein aggressives Verhalten eskalieren liess. Die Reaktion und das Eingreifen der Beschuldigten erfolgte stets im Hinblick auf den Schutz des Privatklägers und der weiteren Aufseher sowie den eigenen Schutz. Das Handeln ging auch zu keinem Zeitpunkt über das aufgrund der massiven Gegen- wehr des Privatklägers Nötige hinaus und war stets verhältnismässig. Die Hand- lungen der Beschuldigten waren auf jeden Fall von § 23 StJVG gedeckt und damit nicht strafbar.
E. 3.3.6.2 Entsprechend ist der Beschuldigte B._____ nicht schuldig und freizuspre- chen.
- 22 -
E. 4 Zivilklage
E. 4.1 Von Seiten der Verteidigung wird vorgebracht, auf die Zivilklage sei nicht einzutreten, da diese unter das Haftungsgesetz falle (vgl. act. 55 S. 16; act. 57 S. 15). § 6 Haftungsgesetz sieht vor, dass der Kanton für Schaden, den ein Ange- stellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, haftet (Abs. 1). Ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Angestellten besteht nicht (Abs. 4). Allerdings würde dieses Haftungsregime nicht gelten, wenn der Ange- stellte nicht «in Ausübung», sondern «in Überschreitung» der amtlichen Tätigkeit gehandelt hat (vgl. BERGER, in: Fischer/Luterbacher (Hrsg.), Haftpflichtkommen- tar, Art. 3 VG N 16). Ob die Handlungen der Beschuldigten noch als «in Ausübun- gen» und noch nicht als «in Überschreitung» der amtlichen Tätigkeit zu qualifizie- ren sind, hängt mit dem erstellten Sachverhalt zusammen. Als doppelrelevante Tatsache ist diese Frage deshalb nicht im Rahmen des Eintretens, sondern im Rahmen der materiellen Begründetheit zu prüfen.
E. 4.2 Im Rahmen der materiellen Prüfung liess sich kein widerrechtliches Verhal- ten der Beschuldigten erstellen. Der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilklage des Privatklägers erweist sich als spruchreif i.S.v. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO. Die Zivil- klage ist abzuweisen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr für das Vorverfahren sowie der Ent- schädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 5.2 Sodann hat der Beschuldigte Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif fest- gelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei diese der Verteidi- gung zuzusprechen ist, welche mit dem Beschuldigten abzurechnen hat (Art. 429 Abs. 3 StPO). Für das Vorverfahren ist die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der zu entschädigende Stun- denansatz beträgt zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 Anw-
- 23 - GebV). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Fall für die Beschuldigten eine hohe Bedeutung aufwies. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind jedoch keine auszumachen. Es erscheint deshalb angemessen, einen Stundenansatz von Fr. 300.– zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (act. 58) ist diese Gebühr für das Vorverfahren auf Fr. 15'114.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die geltend gemachte Kleinkostenpauschale von 4% ist dabei nicht zu entschädigen, sondern es sind nur die effektiven Auslagen zu be- rücksichtigen. Für das gerichtliche Verfahren ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV eine Pauschale zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– festzusetzen. Aufgrund der Komplexität und des Aufwands des vorliegenden Verfahrens ist eine Gebühr von Fr. 8’648.– (inkl. MwSt.) angemessen. Gründe, um den ordentlichen Rahmen zu verlassen, bestehen hingegen nicht. Es resultiert somit insgesamt eine Prozes- sentschädigung in Höhe von Fr. 23'762.85 (inkl. Auslagen und MwSt.).
E. 5.3 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Anwaltstarif festzusetzen. Für das Vorverfahren ist die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV), wobei der Stundenansatz Fr. 220.– beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 Anw- GebV). Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (act. 54) ist diese Gebühr auf Fr. 14'789.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Für das ge- richtliche Verfahren ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale festzu- setzen. Aufgrund der Komplexität und des Aufwands des vorliegenden Verfahrens ist eine Gebühr von Fr. 8’776.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Es re- sultiert somit insgesamt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 23'566.– (inkl. Ausla- gen und MwSt.). Diese ist gleichmässig auf die Geschäfte Nr. GG240041-D und GG240042-D aufzuteilen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass für den vorliegenden Anteil bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'294.65 geleistet wurde.
E. 6 Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gege- ben (Art. 398 Abs. 1 StPO).
- 24 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.
- Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers wird auf Fr. 11'783.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'294.65 ausgerichtet wurde.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Fr. 11'783.00 Privatklägers (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. 16'783.00 Total
- Die Verfahrenskosten (Gebühr für das Vorverfahren sowie die Entschädi- gung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 23'762.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidi- gung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
- Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbe- gründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt), die Verteidigung (persönlich ausgehändigt), die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (persönlich ausgehändigt), die Anklägerin (gegen Empfangsschein), falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an - 25 - die Anklägerin (gegen Empfangsschein), die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (mit Gerichtsurkunde), die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein), die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (gegen Empfangsschein).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 26 - Dielsdorf, 8. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw C. Schmid
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240041-D/U1/B-8/AB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Schmid Urteil vom 8. Juli 2025 (begründet i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Amtsmissbrauch etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Juli 2024 (act. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: Der Anklägerin: Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung von B._____ mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 190.– (entsprechend Fr. 19'000.–) sowie einer Busse von Fr. 4'800.– Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von 26 Tagen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Anteilsmässige Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühren für das Vorver- fahren gemäss sep. Kostenblatt) Des Privatklägers:
1. Die Beschuldigten C._____ und B._____ seien der versuchten schweren Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs, eventualiter gemäss Anklage schuldig zu sprechen;
2. Die Beschuldigten seien jeweils zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von je Fr. 12'000.–, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, nebst Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 an den Privatkläger zu verpflichten, wobei Mehr- forderungen vorbehalten bleiben;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.
- 3 - Der Verteidigung:
1. Herr B._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Auf die Zivilklage des Privatklägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staats- kasse.
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Schreiben vom 17. April 2019 erstatteten die Eltern des Privatklägers Strafanzeige gegen diverse Aufseher der D._____ aufgrund eines Vorfalls am
9. April 2019 (act. 1/1). Am 16. Oktober 2019 erstattete die Kantonspolizei Zürich nach einem staatsanwaltlichen Auftrag für ergänzende Ermittlungen i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO (act. 2/1) ihren Ermittlungsbericht (act. 2/4). Mit Schreiben vom
29. November 2019 leitete die Staatsanwaltschaft die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung weiter (act. 12/1). Mit Beschluss vom 4. März 2020 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen sechs Beschuldigte, dar- unter der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ (act. 12/5). 1.2. Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen erliess die Staatsan- waltschaft am 13. September 2022 eine Einstellungsverfügung (act. 23). Mit Urteil vom 7. November 2023 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde des Privatklä- gers gegen die Einstellungsverfügung teilweise gut und wies die Sache zur weite- ren Behandlung in Bezug auf den Beschuldigten B._____ und den Beschuldigte C._____ zurück (act. 26/11). Nach Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 10. Juli 2024 Anklage gegen den Beschuldigten B._____ und den Beschuldigte C._____ (act. 38). 1.3. Für die Behandlung der Anklage wurden das Geschäft Nr. GG240041-D (Beschuldigter B._____) und das Geschäft Nr. GG240042-D (Beschuldigter C._____) eröffnet, wobei die Geschäfte parallel behandelt wurden. Mit Verfügung vom 25. August 2024 wurde u.a. den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen und dem Privatkläger Frist zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage an- gesetzt (act. 39). Der Privatkläger nahm die Bezifferung und Begründung mit Ein- gabe vom 11. November 2024 innert mehrfach erstreckter Frist vor (act. 45). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor- geladen (act. 46).
- 5 - 1.4. Die Hauptverhandlung in den beiden Geschäften Nr. GG240041-D und GG240042-D wurde am 8. Juli 2025 gemeinsam in Anwesenheit des Beschuldig- ten B._____ und seiner Verteidigung, des Beschuldigten C._____ und seiner Ver- teidigung sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers durchgeführt (Prot. S. 8 ff.).
2. Anklagevorwurf 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten B._____ und dem Beschul- digten C._____ zusammengefasst vor, dass sie am 9. April 2019 in der D._____ zusammen mit vier weiteren Aufsehern in Schutzausrüstung den Hofspaziergang des Privatklägers vorbereitet und diesem dazu Hand- und Fussfesseln angelegt hätten. Nach Öffnen der Zellentüre habe sich der Privatkläger von der Zelle via den Arrestgang in Richtung Türe zur Treppe zum Spazierhof begeben. In der Mitte des Arrestgangs habe der Privatkläger in Richtung der Aufseher gespuckt, worauf der Beschuldigte C._____ nach vorne getreten sei und seinen Schutz- schild gehoben habe. 2.2. Als der Privatkläger im Durchgang der offenen Türe zur Treppe zum Spa- zierhof gestanden sei, habe er sich umgedreht und mindestens zweimal unvermit- telt und heftig gegen den Schutzschild des Beschuldigten C._____ geschlagen. Da die Gefahr bestanden habe, dass der gefesselte Privatkläger die Treppe zum Spazierhof rückwärts hinunterstürze, habe der Beschuldigte C._____, teilweise unterstützt von weiteren Aufsehern, den Privatkläger zurück in den Arrestgang ge- zogen. 2.3. Im Arrestgang habe der gefesselte Privatkläger massiven Widerstand geleis- tet, wobei es allen sechs Aufsehern zusammen gelungen sei, den Privatkläger zu Boden zu drücken. Dabei habe der Beschuldigte C._____ mehrfach, mindestens aber zweimal mit seiner linken und einmal mit seiner rechten Hand oder Faust kraftvoll gegen den Kopf oder Körper des Privatklägers geschlagen. Der Beschul- digte B._____ habe mindestens zwei bis drei intensive Schläge mit seiner rechten Hand oder Faust gegen den Kopf, Oberkörper oder den linken Oberarm des Pri- vatklägers ausgeführt.
- 6 - 2.4. Der Privatkläger sei im Zeitpunkt der Schläge widerstandsunfähig und wehr- los gewesen. Die Schläge seien mit übermässig viel Gewalteinwirkung verbun- den, völlig unnötig und nicht geeignet gewesen, den Privatkläger zu beruhigen oder ihn in eine geeignete Position zu versetzen, um ihn möglichst sicher und un- versehrt in nebenstehende Zelle 8 zu transportieren. Durch dieses Vorgehen, ins- besondere die Schläge, habe der Privatkläger eine Schwellung und einen Bluter- guss links an der Nase, der sich gegen das linke Auge hin ausbreitete, Schwellun- gen und Blutergüsse an beiden Handgelenken mit deutlichen ringförmigen Abdrü- cken, wie sie durch Handschellen verursacht werden können, eine kleine ober- flächliche Rissquetschwunde am rechten Ellbogen sowie mehrere kleine Bluter- güsse an beiden Unterarmen erlitten. 2.5. Die Beschuldigten hätten gewusst, dass sie durch ihr Vorgehen dem bereits überwältigten Privatkläger ohne Notwendigkeit übermässige physische Gewalt zu- fügten. Die ihnen aufgrund ihrer Stellung als Aufseher zukommende Amtsgewalt hätten die Beschuldigten gewollt ausgenutzt, entweder um dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen oder um ihn zu disziplinieren und ihm zusätzliche Schmerzen zuzufügen, womit sie die ihnen obliegenden Pflichten bewusst verletzt hätten.
3. Würdigung 3.1. Rechtliche Vorbemerkungen 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das den Beschuldigten vorgeworfene Ver- halten als Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB sowie einfache Körperverletzung, begangen an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. 3.1.2. Des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Machtbe- fugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Der Tatbestand kann auch
- 7 - erfüllt sein, wenn der Täter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zu deren Erreichung unverhältnismässige Mittel anwendet (vgl. BGer 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2). 3.1.3. Der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, für die er zu sorgen hat, so wird der Täter gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Als wehrlos gelten namentlich gefesselte Menschen (vgl. BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 25). 3.1.4. Für die vom Privatkläger vorgebrachte Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung (vgl. act. 53 Rz. 17 f.) sind gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die konkreten Tatumständen zu würdigen. Massgeblich sind insbeson- dere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grös- ser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Le- benserfahrung, dass Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen In- tegrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schwe- ren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Mo- ment, etwa eine besondere Heftigkeit, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktie- rung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzu- treten muss (vgl. BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 m.w.N.). 3.1.5. Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Gemäss § 23 Abs. 1 lit. a StJVG darf physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang gegenüber Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug angewendet werden, um Personal, Inhaftierte oder an- dere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer er-
- 8 - heblichen Gefahr zu schützen. Gemäss § 23 Abs. 2 StJVG darf unmittelbar wirk- samer Zwang in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ferner angewen- det werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen. 3.2. Wesentliche Beweismittel 3.2.1. Als wesentliche Beweismittel liegen namentlich die Aussagen des Beschuldigten C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2019 (act. 10/3/2), die Aussagen des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 27. August 2019 (act. 3/1), die schriftlichen Berichte des Beschuldigten C._____ vom 12. Januar 2021 (act. 5/8), des Beschuldigten B._____ vom 21. Januar 2021 (act. 5/14; act. 5/16), des Aufsehers E._____ (act. 5/20), des Aufsehers F._____ vom 27. Januar 2021 (act. 5/24) sowie des Aufsehers G._____ vom 27. Januar 2021 (act. 5/28), die Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten C._____, dem Beschuldigten B._____ und den Aufse- hern E._____, G._____, H._____ und F._____ vom 30. März 2022 (act. 6/1), die Aussagen des Privatklägers anlässlich der staatsanwaltlichen Ein- vernahmen vom 26. Juni 2024 (act. 29/3), die Aussagen der Beschuldigten C._____ und B._____ anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2025 (Prot. S. 9 ff.), der schriftliche Bericht der D._____ vom 12. Juni 2019 (act. 8/2), das Insassenstammblatt des Privatklägers (act. 8/3/14), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ vom 9. April 2019 (act. 7/1/1), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____ vom 12. November 2019 (act. 7/4) sowie die Videoaufzeichnung der Vorfalls vom 9. April 2019 (act. 8/3/1) vor. 3.2.2. Die Frage, ob sämtliche Beweismittel zulasten der Beschuldigten verwert- bar sind, kann offengelassen werden, da sich die Würdigung der Beweismittel nicht zulasten der Beschuldigten auswirkt.
- 9 - 3.2.3. Als objektives Beweismittel steht vorliegend die Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 9. April 2019 im Zentrum der Sachverhaltserstellung. Die auf dem Vi- deo ersichtlichen Abläufe und Handlungen sind den Aussagen der Beteiligten und den weiteren Beweismitteln gegenüberzustellen. 3.3. Beurteilung Die Staatsanwaltschaft führt in der Anklage nicht genau aus, welche Hand- lung der Beschuldigten am 9. April 2019 sie als strafrechtlich relevant erachtet, sondern verwendet offene Begriffe («Durch dieses Vorgehen, insbesondere die Schläge», «durch ihr Vorgehen»; vgl. act. 38). Ob damit dem Anklageprinzip Ge- nüge getan ist, kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen offen- gelassen werden. Es sind aber entsprechend sämtliche Schritte des abgebroche- nen Hofspaziergangs vom 9. April 2019 zu beurteilen. Da sodann eine mittäter- schaftliche Tatbegehung angeklagt ist (vgl. act. 38) und auch der Privatkläger eine solche vorbringt (vgl. act. 53 Rz. 13), sind sodann die Handlungen beider Be- schuldigter zu beurteilen. 3.3.1. Vorbereitung des Hofspaziergangs 3.3.1.1. Was die Vorbereitung des Hofspaziergangs am 9. April 2019 angeht, ist im Video (act. 8/3/1) ersichtlich, dass dem Privatkläger Hand- und Fussfesseln angelegt werden (ab 9:23:05). Danach wird die Zellentüre des Privatklägers geöff- net (ab 9:26:05). Die sechs Aufseher in Schutzausrüstung ziehen sich in den Ar- restgang zurück und stellen sich dort parallel zum Weg des Privatklägers von der Zelle zur Treppe zum Spazierhof in zwei Reihen auf, jeweils ein Schildträger vorne und ein Aufseher dahinter (ab 9:26:12). Der Privatkläger tritt aus der Zelle (ab 9:26:19). 3.3.1.2. Der auf dem Video ersichtlichen Vorgang deckt sich mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter. Das Anlegen der Hand- und Fussfesseln sowie die Positio- nierung der sechs Aufseher im Arrestgang wird neben dem Privatkläger selber (act. 3/1 F/A 7) auch von den Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 3 f.; act. 6/1 S. 7; Prot. S. 13) und B._____ (act. 5/14 F/A 4; Prot. S. 21) sowie den Aufsehern
- 10 - E._____ (act. 5/20 F/A 4; act. 6/1 S. 35) und F._____ (act. 5/24 F/A 4) beschrie- ben. 3.3.1.3. Bei dieser Vorbereitung handelt es sich gemäss schriftlicher Auskunft der D._____ sodann um das Standardvorgehen. Da der Privatkläger in der Vergan- genheit jeweils ein von Gewalt, Renitenz und Unberechenbarkeit geprägtes Ver- halten gezeigt habe, würden Hofspaziergänge jeweils mit Hand- und Fussfesseln sowie unter Präsenz von sechs mit Schutzausrüstung ausgerüsteten Aufsehern erfolgen (act. 8/2). Das Verhalten des Privatklägers in der Vergangenheit wurde sodann in seinem Insassenstammblatt dokumentiert. Insbesondere die drei jüngs- ten dokumentierten Vorfälle vor dem 9. April 2019 betrafen ebenfalls Versuche ei- nes Hofspaziergangs. So habe der Privatkläger am 3. April 2019, am 4. März 2019 und am 28. Februar 2019 das Öffnen der Zellentüre für den Hofspaziergang jeweils genutzt, um zu versuchen, die Aufseher mit erhobenen Fäusten körperlich anzugehen (act. 8/3/14 S. 2 ff.). Die Gewalttätigkeit des Privatklägers in der Ver- gangenheit wurde sodann auch von den Beschuldigten C._____ (act. 6 S. 11, 14; Prot. S. 12) und B._____ (act. 6 S. 29, 31 f.; Prot. S. 21) sowie vom Aufseher F._____ (act. 5/24 F/A 6) beschrieben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, um an diesen Aussagen und der Dokumentation zu zweifeln. Zu Gunsten der Be- schuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim Privatkläger da- mals um einen gewaltbereiten und unberechenbaren Insassen handelte. 3.3.1.4. Bei den erstellten Handlungen der Beschuldigten C._____ und B._____ in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Hofspaziergangs am 9. April 2019 ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Es ist in dieser Phase keine körperliche Schädigung des Privatklägers ersichtlich, die eine Körperverletzung darstellen könnte. Sodann erscheint es auch nicht als unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorbereitung des Hofspaziergangs zu sechst und in Schutzausrüstung erfolgte sowie dem Privatkläger dafür Hand- und Fussfes- seln angelegt wurden. Dieses Vorgehen war aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Privatklägers notwendig und entsprach einem Standar- dablauf.
- 11 - 3.3.2. Gang aus der Zelle 3.3.2.1. Was den Gang des Privatklägers aus seiner Zelle betrifft, ist im Video (act. 8/3/1) ersichtlich, dass der Privatkläger aus dem Zellenvorraum in den Ar- restgang tritt. Die parallel stehenden Aufseher folgen dem Privatkläger, indem sie die Schilder und den Körper zum Privatkläger hin ausrichten. Der hinterste Schild- träger, der Beschuldigte C._____, macht einen Schritt nach vorne, nachdem der Privatkläger ihn auf dem Weg von der Zelle hin zur Treppe zum Spazierhof pas- siert hat (ab 9:26:20). Nach drei Schritten des Privatklägers dreht dieser in der Mitte des Arrestgangs seinen Oberkörper nach rechts in Richtung der Aufseher ab und spuckt diese an. Gleichzeitig setzt er seinen Gang sowie die Rotation fort, wodurch er nach drei weiteren Schritten im Türrahmen mit dem Rücken zur Treppe zum Spazierhof steht. Die Aufseher richten sich und die Schilde weiter zum Privatkläger hin aus. Der hinterste Schildträger, der Beschuldigte C._____, hält mit dem Privatkläger Schritt und hebt nach der Spuckattacke den Schild an. Als der Privatkläger im Türrahmen steht, befindet sich der zuvor hinterste Schild- träger, der Beschuldigte C._____, mit erhobenem Schild direkt hinter dem in seine Richtung schauenden Privatkläger (ab 9:26:22). 3.3.2.2. Das Spucken des Privatklägers in der Mitte des Arrestgangs wurde auch von den Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 6/1 S. 7, 9; Prot. S. 13) und B._____ (act. 5/14 F/A 4; act. 6/1 S. 24; Prot. S. 21 f.) sowie den Aufsehern E._____ (act. 5/20 F/A 4; act. 6/1 S. 35), F._____ (act. 5/24 F/A 4; act. 6/1 S. 57), H._____ (act. 6/1 S. 45) und G._____ (act. 6/1 S. 71) beschrieben. Der Privatklä- ger gab gegenüber der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft an, dass er sich nicht an ein Spucken erinnern könne (act. 3/1 F/A 22; act. 29/3 F/A 22 f.). Das Spucken ist aufgrund der Videoaufnahmen und übereinstimmenden Aussagen der sechs Aufseher jedoch klar als erstellt zu betrachten. 3.3.2.3. Was die Reaktion auf die Spuckattacke des Privatklägers betrifft, gaben die Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 6/1 S. 7, 9, 11; Prot. S. 13) und B._____ (Prot. S. 21) sowie die Aufseher E._____ (act. 6/1 S. 37), H._____ (act. 6/1 S. 46), F._____ (act. 6/1 S. 58) und G._____ (act. 6/1 S. 71) übereinstim- mend an, dass nicht bzw. gelassen auf das Spucken reagiert worden sei. Der Be-
- 12 - schuldigte C._____ gab an, dass er eine Eskalation verhindern wollte und deshalb nicht reagiert habe (act. 6/1 S. 7, 9, 11; Prot. S. 12, 13). Er habe einzig den Schild angehoben, um die Spucke abzuwehren (act. 10/3/2 F/A 4 f.; act. 6/1 S. 9; Prot. S. 13). Auch diese Aussagen decken sich mit dem Videomaterial. So ist das He- ben des Schildes des Beschuldigten C._____ auf dem Video zu sehen. Daneben ist auch ersichtlich, dass das Spucken darüber hinaus keinen Einfluss auf den Ab- lauf gehabt hatte. Namentlich richteten alle Aufseher ihre Körper und Schilde be- reits vor dem Spucken auf den Privatkläger aus. Auch machte der Beschuldigte C._____ bereits einen Schritt nach vorne, sobald der Privatkläger an ihm vorbei- gelaufen war und bevor es zur Spuckattacke kam. Entgegen der Anklageschrift ist dieser Schritt deshalb nicht als Reaktion auf das Spucken zu betrachten. 3.3.2.4. In Bezug auf die Intention hinter dem Schritthalten mit dem Privatkläger und dem Ausrichten der Schilde haben die Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 5/8 F/A 3; act. 6/1 S. 7, 10; Prot. S. 14) und B._____ (act. 6/1 S. 25; Prot. S. 22) als auch die Aufseher E._____ (act. 6/1 S. 37), H._____ (act. 6/1 S. 46), F._____ (act. 6/1 S. 58) und G._____ (act. 6/1 S. 72) ausgeführt, dass es darum gegangen sei, dem Privatkläger möglichst wenig Raum zu lassen, damit dieser nicht Anlauf holen und nicht die ganze Wucht seiner Körperkraft hinter all- fällige Schläge bringen könnte. Es sind keine Gründe ersichtlich, um an diesen übereinstimmenden Aussagen zu zweifeln. 3.3.2.5. Bei den erstellten Handlungen der Beschuldigten C._____ und B._____ in Zusammenhang mit dem Gang des Privatklägers aus der Zelle zur Treppe zum Spazierhof am 9. April 2019 ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Es ist in dieser Phase keine körperliche Schädigung des Privatklägers ersichtlich, die eine Körperverletzung darstellen könnte. Sodann erscheint es auch nicht als unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass auf die Spuckattacke des Privatklägers mit einem Anheben des Schildes reagiert wurde. Ebenfalls erscheint es nicht unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass versucht wurde, dem Privatkläger beim Gang möglichst wenig Raum zu lassen, indem die Schilde auf ihn ausgerichtet wurden und mit ihm Schrittgehalten wurde. Aufgrund der da- mals gewaltbereiten und unberechenbaren Natur des Privatklägers erscheint ein
- 13 - solches Vorgehen zum Schutz der Aufseher und auch des Privatklägers selber angezeigt. 3.3.3. Situation im Türrahmen 3.3.3.1. Was die Situation im Türrahmen zur Treppe zum Spazierhof betrifft, ist im Video (act. 8/3/1) ersichtlich, dass der im Türrahmen stehende Privatkläger mit beiden Händen gegen den Schild des direkt vor ihm stehenden Schildträgers, des Beschuldigten C._____, schlägt. Schild und Schildträger werden durch die Wucht nach hinten gedrückt. Der Beschuldigte C._____ klappt den Schild nach vorne ab und macht wieder einen Schritt auf den Privatkläger zu. Danach bringt er den Schild wieder in die aufrechte Position und steht mit diesem direkt vor dem Tür- rahmen. Der Privatkläger macht einen Schritt nach vorne und schlägt erneut auf den Schild ein, welcher wieder gegen den Schildträger gedrückt wird. Der Körper des Schildträgers wird ebenfalls wieder nach hinten gedrückt, er kann den Stand jedoch, unterstützt vom stützenden Aufseher hinter ihm, halten. Der Schildträger macht einen weiteren Schritt nach vorne und auch der zweite, am nächsten beim Türrahmen stehende Schildträger, der Aufseher H._____, tritt näher heran. Gleichzeitig versucht der hinter dem ersten Schildträger stehende Aufseher die Türe zwischen Arrestgang und Treppe zum Spazierhof zu schliessen, was auf- grund der im Türrahmen stehenden Personen aber nicht gelingt (ab 9:26:24). In der Folge ist zu sehen, wie der erste Schildträger, der Beschuldigte C._____, mit der rechten Hand nach vorne durch den Türrahmen greift und den Privatkläger unter vollem Körpereinsatz und nach mehrfachem Ansetzen am Handgelenk zu- rück in den Arrestgang zieht. Als sich der Privatkläger wieder im Türrahmen befin- det, greifen auch weitere Aufseher nach ihm. Gemeinsam gelingt es den Aufse- hern, den Privatkläger nach vorne auf den Boden zu bringen. Dort legen sich sämtliche Aufseher an unterschiedlichen Positionen mit ihrem Körpergewicht auf den Privatkläger (ab 9:26:31). 3.3.3.2. Die Videoaufnahmen widerlegen zunächst die Aussagen des Privatklä- gers, ein Aufseher sei mit dem Schild auf ihn zu gerannt (act. 3/1 F/A 38) oder er sei als erstes mit dem Schild gestossen worden (act. 29/3 F/A 36). Beides ist auf dem Video nicht zu sehen. Im Gegenteil ist auf dem Video ersichtlich, dass so-
- 14 - wohl der Beschuldigte C._____ als auch der Aufseher H._____ mit ihren Schilden immer spätestens direkt vor dem Türrahmen inne halten und sich dort positionier- ten. Das einzige Mal, als ein Schild den Türrahmen passierte, war, als der Be- schuldigten C._____ diesen als Reaktion auf den Schlag des Privatklägers nach vorne abklappte. 3.3.3.3. Ob es sich bei den Schlägen des Privatklägers gegen den Schild um Schläge mit den Fäusten, wie von den Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 7, 9 f.; act. 6/1 S. 10; Prot. S. 14) und B._____ (act. 5/14 F/A 4; Prot. S. 23) be- schrieben, oder um Stösse, wie vom Privatkläger beschrieben (act. 3/1 F/A 9; act. 29/3 F/A 21, 29, 41, 107 f), handelte, ist auf der Videoaufnahme nicht klar er- sichtlich, letztlich aber auch nicht relevant. Jedenfalls kamen die Schlagbewegun- gen überraschend und waren entgegen den Aussagen des Privatklägers (act. 29/3 F/A 28) heftig. 3.3.3.4. In Bezug auf den Grund für den Abbruch des Hofspaziergangs und das Zurückziehen des Privatklägers in den Arrestgang führten die Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4, 15, act. 5/8 F/A 14; act. 6/1 S. 8, 11 f.; Prot. S. 13) und B._____ (act. 5/14 F/A 4; act. 6/1 S. 25 f.; Prot. S. 22) sowie die Aufseher E._____ (act. 5/20 F/A 4; act. 6/1 S. 36 ff.), F._____ (act. 5/24 F/A 13; act. 6/1 S. 59), H._____ (act. 6/1 S. 48) und G._____ (act. 6/1 S. 71, 73) übereinstimmend aus, dass die Gefahr bestanden habe, dass der gefesselte Privatkläger die Treppe zum Spazierhof hinunterstürze und sich verletze. Auch der Privatkläger selber gab an, dass er Angst vor einem Treppensturz gehabt habe (act. 3/1 F/A 9, 15, 18; act. 29/3 F/A 21). Es ist kein Grund ersichtlich, um an diesen übereinstim- menden Aussagen zu zweifeln. 3.3.3.5. Was das Zurückziehen und Zu-Boden-Führen des Privatklägers betrifft, deckt sich das im Video ersichtliche Ziehen an den Handgelenken des Privatklä- gers mit den Aussagen des Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 6/1 S. 8, 12; Prot. S. 15). Ob es danach zu einem Kick gegen das Bein gekommen ist, wie es der Privatkläger beschreibt (act. 3/1 F/A 9; act. 29/3 F/A 44), und wer die- sen Kick allenfalls ausgeführt hat, lässt sich aufgrund der Videoaufnahme nicht beantworten. Ersichtlich ist jedenfalls, dass sich der Privatkläger massiv gegen
- 15 - das Zu-Boden-Führen gestemmt hat und der Körpereinsatz sämtlicher sechs Auf- seher nötig war, was auch übereinstimmend von den Beschuldigten C._____ (act. 6/1 S. 12 f.; Prot. S. 15) und B._____ (act. 6/1 S. 27; Prot. S. 24) sowie den Aufsehern E._____ (act. 5/20 F/A 4; act. 6/1 S. 39), F._____ (act. 5/24 F/A 4 f.; act. 6/1 S. 60), H._____ (act. 6/1 S. 45 f.) und G._____ (act. 6/1 S. 73) beschrie- ben wurde. 3.3.3.6. Was schliesslich das Schliessen der Türe zur Treppe zum Spazierhof an- belangt, welches vom Privatkläger als Alternative zum Zurückziehen vorgebracht wird (vgl. u.a. act. 3/1 F/A 16, 39; act. 29/3 F/A 39), ist auf dem Video ersichtlich, dass dies versucht wurde. Allerdings war dies aufgrund der bereits im Türrahmen laufenden Eskalation nicht mehr möglich (vgl. auch Prot. S. 14, 22). 3.3.3.7. Bei den erstellten Handlungen der Beschuldigten C._____ und B._____ in Zusammenhang mit der Situation im Türrahmen zur Treppe zum Spazierhof am
9. April 2019 ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Das nahe Her- antreten an den Privatkläger mit den Schilden erscheint, wie bereits ausgeführt, angezeigt und verhältnismässig, um ihm möglichst wenig Raum zu lassen. Der Privatkläger wurde weder mit den Schilden aktiv berührt noch gestossen. Dass nach den Schlagbewegungen des Privatklägers gegen den Schild des Beschul- digten C._____ und der eskalierenden Situation entschieden wurde, den Hofspa- ziergang abzubrechen und den Privatkläger zurück in den Arrestgang zu ziehen, war zum eigenen Schutz des Privatklägers vor einem Treppensturz gerechtfertigt. Das Schliessen der Türe als mildere Massnahme war in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich. Schliesslich erscheint auch das Zu-Boden-Führen des Privat- klägers nach dem Zurückziehen verhältnismässig. Der bereits aus der Vergan- genheit als gewaltbereit und unberechenbar bekannte Privatkläger zeigte in die- sem Moment eine aggressive Haltung und sperrte sich massiv gegen den Zugriff. Zum Schutz der beteiligten Aufseher und auch des Privatklägers selber musste er deshalb zu Boden geführt werden. Ein über das Nötige hinausgehendes körperli- ches Einwirken beim Zu-Boden-Führen ist dabei weder auf dem Video ersichtlich noch ergibt sich ein solches aus den weiteren Beweismitteln. Selbst ein Kick ge- gen das Bein, wie er vom Privatkläger beschrieben wird, aber nicht erstellt ist,
- 16 - wäre in dieser Situation aufgrund der Gegenwehr des Privatklägers noch als ver- hältnismässig zu qualifizieren. Das Verhalten der Beschuldigten C._____ und B._____ war deshalb auf jeden Fall von § 23 StJVG gedeckt und damit nicht straf- bar. 3.3.4. Situation am Boden 3.3.4.1. Was schliesslich die Situation am Boden betrifft, ist im Video (act. 8/3/1) ersichtlich, dass sich sämtliche Aufseher mit ihrem Körpergewicht auf den am Bo- den liegenden Privatkläger legen. Die genaue Position des Privatklägers ist nicht erkennbar, sondern wird von den Körpern der Aufseher verdeckt. Die Situation am Boden ist sehr dynamisch und es ist erkennbar, dass die Aufseher mehrmals durch das Aufbäumen des Privatklägers das Gleichgewicht verlieren (ab 9:26:38). Ein letztes Aufbäumen ist um 9:26:53 ersichtlich, danach beruhigt sich die Situa- tion. Die Aufseher positionieren sich in der Folge und tragen/schleifen den Privat- kläger ab 9:27:07 in die Zelle. Um 9:27:22 verschwinden sie aus dem Bild. Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte C._____ um 9:26:45 und um 9:26:46 jeweils mit dem linken Arm und um 9:26:49 mit dem rechten Arm eine Schlagbewegung in Richtung des Privatklägers ausführt. Wo der Privatkläger getroffen wird und ob die Schlagbewegungen mit der Faust oder der flachen Hand ausgeführt werden, ist nicht erkennbar. Daneben ist ersichtlich, dass der Beschuldigte B._____ um 9:26:43 und um 9:26:44 jeweils mit dem rechten Arm eine Schlagbewegung in Richtung des Privatklägers ausführt. Wo der Privatkläger getroffen wird und ob die Schlagbewegungen mit der Faust oder der flachen Hand ausgeführt werden, ist ebenfalls nicht erkennbar. 3.3.4.2. Das auf dem Video Erkennbare widerlegt zunächst die Darstellung des Privatklägers, er habe sich am Boden liegend nicht gewehrt und auch nicht be- wegt (vgl. act. 3/1 F/A 39; act. 29/3 F/A 51, 55 f.). Stattdessen ist, wie auch von den Beschuldigten C._____ (act. 10/3/2 F/A 4; act. 5/8 F/A 6; act. 6/1 S. 8, 13; Prot. S. 15 f.) und B._____ (act. 5/14 F/A 6; act. 6/1 S. 28; Prot. S. 25) sowie den Aufsehern E._____ (act. 6/1 S. 39), F._____ (act. 6/1 S. 61), H._____ (act. 6/1 S. 50) und G._____ (act. 6/1 S. 73 f.) übereinstimmend ausgesagt, erstellt, dass
- 17 - sich der Privatkläger zumindest bis zum Zeitpunkt 9:26:53 massiv mit Körperein- satz gegen die Fixierung am Boden gewehrt hat. 3.3.4.3. Auch war bis zu diesem Zeitpunkt, entgegen den Vorbringen des Privat- klägers (vgl. u.a. act. 53 Rz. 10; Prot. S. 32 f.), die von ihm ausgehende Gefahr noch nicht gebannt. Hätte er am Boden einen Körperteil befreien können, wäre es ihm möglich gewesen, mit massiver Gewalt auf die Aufseher einzuwirken. Der Umstand, dass dem Privatkläger Hand- und Fussfesseln angelegt waren, ändert daran ebenfalls nicht. Dies zeigt sich nur schon daran, dass der Privatkläger kurz zuvor trotz Fesselung und begrenztem Ausholraum noch ohne Weiteres in der Lage war, massiv gegen den Schild des Beschuldigten C._____ zu schlagen. Die Fixierung war entsprechend zumindest bis zum Zeitpunkt 9:26:53 noch nicht ab- geschlossen und es bestand eine Notwendigkeit, den Widerstand des aggressi- ven und unberechenbaren Privatklägers zu brechen und ihn definitiv am Boden zu fixieren. 3.3.4.4. Was die Schlagbewegungen des Beschuldigten C._____ betrifft, führte dieser aus, dass es keine Schläge gewesen seien, sondern er mehrfach mit schnellen Bewegungen die Beine und den Unterkörper des Privatklägers zu Bo- den gedrückt habe, um ein Aufstehen zu verhindern (act. 5/8 F/A 6; act. 6/1 S. 13 f.; Prot. S. 16). Wie ausgeführt, ist auf dem Video nicht genau ersichtlich, wo die Schlagbewegungen des Beschuldigten C._____ den Privatkläger treffen. Der Beschuldigte C._____ befand sich beim Gerangel am Boden jedoch an der zweit- untersten Position, beim Unterkörper des Privatkläger, wie der Beschuldigte C._____ auch selber ausführte (act. 6/1 S. 13; Prot. S. 16). Seine Schlagbewe- gungen konnten deshalb maximal, wie von ihm beschrieben, die Beine oder den Unterkörper des Privatklägers treffen. Schläge gegen den Kopf oder den Oberkör- per des Privatklägers, wie sie in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können ausgeschlossen werden. Dass mit den Schlagbewegungen ein Aufstehen des Pri- vatklägers habe verhindert werden sollen, wird sodann von den Aussagen der sich ebenfalls auf Höhe des Unterkörpers befindlichen Aufseher E._____ und G._____ unterstützt, die ebenfalls beschreiben, dass der Privatkläger versucht habe, auf die Knie zu kommen (act. 6/1 S. 39), bzw. die Hüfte und die Beine be-
- 18 - wegt habe (act. 6/1 S. 73 f.). Eine andere Intention hinter den Schlagbewegungen lässt sich nicht erstellen. Ob die Schlagbewegungen schliesslich mit der Faust oder der flachen Hand ausgeführt wurden, ist auf dem Video nicht erkennbar. Ge- gen Schläge mit der Faust spricht jedoch, dass der Privatkläger jeweils nur von Schlägen gegen das Gesicht, die Rippen und die Arme berichtet hat (vgl. act. 3/1 F/A 10; act. 29/3 F/A 60). Schläge mit der Faust lassen sich jedenfalls nicht erstel- len. 3.3.4.5. Was die Schlagbewegungen des Beschuldigten B._____ betrifft, führte dieser aus, dass er auf der Höhe des Bauchs des Privatklägers gewesen sei und versucht habe, die Arme des Privatklägers zu strecken, indem er mit grösstem Körpereinsatz gegen den linken Oberarm und Ellbogen gedrückt habe. Der Privat- kläger habe die Arme vor dem Gesicht gehabt und sich mit aller Kraft gegen das Strecken der Arme gewehrt. Daraufhin habe er 2–3 dosierte Schlagbewegungen mit der flachen rechten Hand auf den Trizepsmuskel gemacht. Dadurch hätten die Arme gestreckt und der Privatkläger in die gewünschte Position gebracht werden können (act. 5/14 F/A 5 f.; act. 6/1 S. 24, 27 ff.; Prot. S. 24 f.). Ursprünglich er- klärte der Beschuldigte B._____, die Schlagbewegungen seien ohne Ausholen er- folgt (act. 5/14 F/A 6a). Anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung sprach er hingegen von Bewegungen «mit Schwung» (Prot. S. 25). Wie ausgeführt, ist auf dem Video nicht genau ersichtlich, wo die Schlagbewegungen des Beschuldigten B._____ den Privatkläger treffen. Entgegen den ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten B._____ ist auf dem Video aber ersichtlich, dass die Schlagbewe- gung um 9:26:43 mit Ausholbewegung erfolgte. Der Beschuldigte B._____ befand sich beim Gerangel am Boden an der zweitobersten Position, beim Oberkörper des Privatkläger, was mit seiner Aussage in Einklang steht. Dass sich die Schlag- bewegungen gegen den Trizepsmuskel richteten und ein Strecken der Arme be- wirken sollten, deckt sich mit den Aussagen der sich ebenfalls beim Oberkörper des Privatklägers befindlichen Aufseher G._____ und H._____. So führte der Auf- seher G._____ aus, dass der Privatkläger die Hände beim Gesicht und die Glied- massen angezogen gehabt habe (act. 6/1 S. 73 f.). Der Aufseher H._____ führte aus, dass am Anfang die Hände des Privatklägers unter dem Kopf gewesen seien. Irgendwann seien sie weiter vorne gewesen und dann habe er sie gepackt.
- 19 - Der Privatkläger habe immer wieder versucht, seine Arme zurückzuziehen (act. 6/1 S. 49). Dies steht wiederum in Einklang mit den Aussagen des Beschul- digten B._____, welcher erklärte, dass ein Aufseher vorne versucht habe, an den Armen des Privatklägers zu ziehen (act. 6/1 S. 24, 27 f.; Prot. S. 24 f.). Insgesamt lässt sich nicht erstellen, dass es sich bei den Schlagbewegungen des Beschul- digten B._____ um etwas anderes als um zwei Schläge mit der flachen rechten Hand gegen den Trizepsmuskel des Privatklägers mit der Intention, ihn zum Stre- cken der Arme zu bringen, gehandelt hätte. 3.3.4.6. Bei den erstellten Handlungen der Beschuldigten C._____ und B._____ in Zusammenhang mit der Situation am Boden am 9. April 2019 ist kein strafrecht- lich relevantes Verhalten ersichtlich. Der bereits aus der Vergangenheit als ge- waltbereit und unberechenbar bekannte Privatkläger zeigte in diesem Moment eine aggressive Haltung und musste zur Beruhigung der Situation und zum Schutz aller Beteiligter am Boden fixiert werden. Für die Fixierung musste der Pri- vatkläger in eine stabile Position am Boden gebracht werden, in welcher er nicht mehr verletzend auf die Aufseher einwirken und insbesondere keine Schlag- oder Trittbewegungen mehr ausführen konnte. Dafür war ein Strecken seiner Extremi- täten notwendig. Da er sich massiv wehrte, war dafür der Körpereinsatz aller sechs involvierten Aufseher erforderlich. Sowohl die drei Schlagbewegungen des Beschuldigten C._____ als auch die zwei Schlagbewegungen des Beschuldigten B._____ erfolgten zu diesem Zweck und waren notwendig, da nur so ein Aufste- hen des Privatklägers verhindert bzw. ein Strecken der Arme erreicht werden konnte. Mildere Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels sind nicht ersichtlich. Namentlich stellte das blosse «Auf-ihm-Bleiben», bis er sich komplett beruhigt hätte, wie es der Privatkläger vorbringt (vgl. act. 53 Rz. 23; Prot. S. 34), keine ge- eignete Massnahme dar. Es bestand die Gefahr, dass der Privatkläger aufgrund seines massiven Widerstands gegen die Fixierung bei einem blossen «Auf-Ihm- Bleiben» ohne Verbringung in eine stabile Lage und ohne Strecken der Extremitä- ten einen Körperteil freibekommt und einen Aufseher verletzt. Die Schlagbewe- gungen der Beschuldigten erfolgten sodann, bevor der Privatkläger seinen Wider- stand aufgab. Sobald dies erfolgt war, reduzierten auch die Beschuldigten
- 20 - C._____ und B._____ sowie die übrigen vier Aufseher die Intensität ihres Einwir- kens. 3.3.4.7. Insgesamt erweist sich das Verhalten der Beschuldigten C._____ und B._____ somit als verhältnismässig. Es erfolgte im Hinblick auf ein legitimes Ziel, nämlich die Fixierung des aggressiven Privatklägers zur Beruhigung der Situation und zum Schutz der Beteiligten. Das körperliche Einwirken auf den Privatkläger inkl. der drei bzw. zwei Schlagbewegungen war aufgrund des Widerstands des Privatklägers erforderlich und das Vorgehen war geeignet, den Widerstand des Privatklägers zu brechen. Schliesslich passten die Beschuldigten ihr Vorgehen dem Verhalten des Privatklägers an und reduzierten ihr Einwirken, sobald der Pri- vatkläger seinen Widerstand aufgab. Das Verhalten der Beschuldigten C._____ und B._____ war deshalb auf jeden Fall von § 23 StJVG gedeckt und damit nicht strafbar. 3.3.5. Verletzungen des Privatklägers 3.3.5.1. Was die Verletzungen des Privatklägers betrifft, wurde von Dr. med. I._____ sowohl am 9. April 2019 (act. 7/1/1) als auch am 12. November 2019 (act. 7/4) festgehalten, dass der Privatkläger am 9. April 2019 um 12:00 Uhr eine Schwellung und einen Bluterguss links an der Nase, der sich gegen das linke Auge hin ausbreitet, Schwellungen und Blutergüsse an beiden Handgelenken mit deutlichen ringförmigen Abdrücken, wie sie durch Handschellen verursacht wer- den können, eine kleine oberflächlich Rissquetschwunde am rechten Ellbogen so- wie mehrere kleine Blutergüsse an beiden Unterarmen aufgewiesen habe. Die Verletzungen seien allesamt leichter Natur gewesen und es sei eine komplikati- onslose Abheilung innert Tagen ohne Therapie zu erwarten gewesen. Dass der Privatkläger die Verletzungen als gravierender beschreibt (act. 29/3 F/A 101 f.), führt nicht dazu, dass an der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. I._____ zu zweifeln wäre. 3.3.5.2. Wann dem Privatkläger am 9. April 2019 diese Verletzungen zugefügt wurden, lässt sich nicht erstellen. Namentlich kann nicht erstellt werden, ob sie beim Zurückziehen in den Arrestgang, beim Zu-Boden-Führen, beim Fixieren am
- 21 - Boden oder erst später beim Lösen der Hand- und Fussfesseln in der Zelle (wobei dieser Vorgang nicht mehr Gegenstand der Anklageschrift bildet) entstanden sind. Auch lässt sich nicht erstellen, durch wen diese Verletzungen zugefügt wurden. 3.3.5.3. Jedenfalls lassen auch die erstellen, allesamt leichten Verletzungen des Privatklägers nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte C._____ oder der Be- schuldigte B._____ beim Versuch des Hofgangs am 9. April 2019 unverhältnis- mässig vorgegangen wären. Namentlich fällt auf, dass weder an den Beinen oder im Unterkörperbereich, wo die Schlagbewegungen des Beschuldigten C._____ den Privatkläger getroffen haben, noch am Trizepsmuskel, wo die Schlagbewe- gungen des Beschuldigten B._____ den Privatkläger getroffen haben, Verletzun- gen festgestellt werden konnten. Dies spricht dafür, dass die Schlagbewegungen der Beschuldigten nicht mit mehr Wucht als nötig ausgeführt worden waren. 3.3.6. Gesamtfazit 3.3.6.1. Insgesamt lässt sich in keiner der einzelnen Sequenzen des abgebroche- nen Hofspaziergangs am 9. April 2019 und auch nicht bei einer Gesamtbetrach- tung des Vorgefallenen ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten C._____ oder des Beschuldigten B._____ erstellen. Es war der bereits aus der Vergangenheit als gewaltbereit und unberechenbar bekannte Privatkläger, wel- cher die Situation durch sein aggressives Verhalten eskalieren liess. Die Reaktion und das Eingreifen der Beschuldigten erfolgte stets im Hinblick auf den Schutz des Privatklägers und der weiteren Aufseher sowie den eigenen Schutz. Das Handeln ging auch zu keinem Zeitpunkt über das aufgrund der massiven Gegen- wehr des Privatklägers Nötige hinaus und war stets verhältnismässig. Die Hand- lungen der Beschuldigten waren auf jeden Fall von § 23 StJVG gedeckt und damit nicht strafbar. 3.3.6.2. Entsprechend ist der Beschuldigte B._____ nicht schuldig und freizuspre- chen.
- 22 -
4. Zivilklage 4.1. Von Seiten der Verteidigung wird vorgebracht, auf die Zivilklage sei nicht einzutreten, da diese unter das Haftungsgesetz falle (vgl. act. 55 S. 16; act. 57 S. 15). § 6 Haftungsgesetz sieht vor, dass der Kanton für Schaden, den ein Ange- stellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, haftet (Abs. 1). Ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Angestellten besteht nicht (Abs. 4). Allerdings würde dieses Haftungsregime nicht gelten, wenn der Ange- stellte nicht «in Ausübung», sondern «in Überschreitung» der amtlichen Tätigkeit gehandelt hat (vgl. BERGER, in: Fischer/Luterbacher (Hrsg.), Haftpflichtkommen- tar, Art. 3 VG N 16). Ob die Handlungen der Beschuldigten noch als «in Ausübun- gen» und noch nicht als «in Überschreitung» der amtlichen Tätigkeit zu qualifizie- ren sind, hängt mit dem erstellten Sachverhalt zusammen. Als doppelrelevante Tatsache ist diese Frage deshalb nicht im Rahmen des Eintretens, sondern im Rahmen der materiellen Begründetheit zu prüfen. 4.2. Im Rahmen der materiellen Prüfung liess sich kein widerrechtliches Verhal- ten der Beschuldigten erstellen. Der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilklage des Privatklägers erweist sich als spruchreif i.S.v. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO. Die Zivil- klage ist abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr für das Vorverfahren sowie der Ent- schädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2. Sodann hat der Beschuldigte Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif fest- gelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei diese der Verteidi- gung zuzusprechen ist, welche mit dem Beschuldigten abzurechnen hat (Art. 429 Abs. 3 StPO). Für das Vorverfahren ist die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der zu entschädigende Stun- denansatz beträgt zwischen Fr. 150.– bis Fr. 350.– (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 Anw-
- 23 - GebV). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Fall für die Beschuldigten eine hohe Bedeutung aufwies. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind jedoch keine auszumachen. Es erscheint deshalb angemessen, einen Stundenansatz von Fr. 300.– zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (act. 58) ist diese Gebühr für das Vorverfahren auf Fr. 15'114.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die geltend gemachte Kleinkostenpauschale von 4% ist dabei nicht zu entschädigen, sondern es sind nur die effektiven Auslagen zu be- rücksichtigen. Für das gerichtliche Verfahren ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a Anw- GebV eine Pauschale zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– festzusetzen. Aufgrund der Komplexität und des Aufwands des vorliegenden Verfahrens ist eine Gebühr von Fr. 8’648.– (inkl. MwSt.) angemessen. Gründe, um den ordentlichen Rahmen zu verlassen, bestehen hingegen nicht. Es resultiert somit insgesamt eine Prozes- sentschädigung in Höhe von Fr. 23'762.85 (inkl. Auslagen und MwSt.). 5.3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Anwaltstarif festzusetzen. Für das Vorverfahren ist die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV), wobei der Stundenansatz Fr. 220.– beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 Anw- GebV). Unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (act. 54) ist diese Gebühr auf Fr. 14'789.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Für das ge- richtliche Verfahren ist gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale festzu- setzen. Aufgrund der Komplexität und des Aufwands des vorliegenden Verfahrens ist eine Gebühr von Fr. 8’776.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Es re- sultiert somit insgesamt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 23'566.– (inkl. Ausla- gen und MwSt.). Diese ist gleichmässig auf die Geschäfte Nr. GG240041-D und GG240042-D aufzuteilen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass für den vorliegenden Anteil bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'294.65 geleistet wurde.
6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gege- ben (Art. 398 Abs. 1 StPO).
- 24 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen.
3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers wird auf Fr. 11'783.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'294.65 ausgerichtet wurde.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Fr. 11'783.00 Privatklägers (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. 16'783.00 Total
5. Die Verfahrenskosten (Gebühr für das Vorverfahren sowie die Entschädi- gung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers) werden auf die Ge- richtskasse genommen.
6. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 23'762.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidi- gung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
7. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbe- gründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt), die Verteidigung (persönlich ausgehändigt), die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (persönlich ausgehändigt), die Anklägerin (gegen Empfangsschein), falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird her- nach als begründetes Urteil an
- 25 - die Anklägerin (gegen Empfangsschein), die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (mit Gerichtsurkunde), die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein), die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG (gegen Empfangsschein).
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 26 - Dielsdorf, 8. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. A. Baeckert MLaw C. Schmid