Sachverhalt
2.1. Anklagevorwurf Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelver- ordnung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei mit seinem Personenwagen, "VW Tiguan 2.0TSI 4M", ZH 1, am 29. Au- gust 2023 um ca. 22.00 Uhr auf der A…, Gemeindegebiet B._____ mit einem Si- gnalständer einer Autobahnausfahrt kollidiert. Der Beschuldigte habe während der Fahrt kurz auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut und sei dadurch derart abgelenkt gewesen, dass er von der Fahrbahn abkam und mit dem Signalständer kollidierte. Zudem habe er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Sicherheitsgurt nicht getragen (act. 15, S. 3 f.). 2.2. Anklagevorwurf Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz Im Rahmen der anschliessenden Fahrzeug- und Personenkontrolle am oben ge- nannten Zeitpunkt und Ort soll der Beschuldigte ein in der Schweiz verbotenes und nicht erhältliches automatisches Messer (eigenhändig bedienbar, federunter- stützt, Klingenlänge 75mm, Gesamtlänge 185mm) mit sich geführt haben. Dies, obwohl ihm aufgrund früherer Strafverfahren bewusst gewesen sei, dass der Be- sitz eines solchen Messers illegal sei (act. 15, S. 2 f.).
- 4 - 2.3. Anklagevorwurf Dossier-Nr. 2 Zudem soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, mut- masslich Anfang Dezember 2023, von seinem Wohnort aus an der C._____- strasse 2 in D._____, über das Internet in China ein einhändig bedienbares Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus bestellt haben, ohne über die erforderliche kantonale oder eidgenössische Ausnahmebewilligung zu verfügen. Das Messer sei an die Wohnadresse des Beschuldigten bestellt wor- den, sodass es am 14. Dezember 2023 bei der Zollstelle Zürich, Zoll Nordost, Embraport 3b in 8424 Embrach sichergestellt worden sei. Dies habe der Beschul- digte trotz der ihm bekannten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 9. November 2018, die sich auf einen gleichgelagerten Vorwurf bezogen habe, gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen (act. 15, S. 4 f.). 2.4. Standpunkt des Beschuldigten zu Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhalts, wie er in der Ankla- geschrift geschildert ist, im Wesentlichen eingestanden (act. D1/6/1, F/A 69; act. D1/6/2, F/A 8 sowie Prot. S. 9). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldig- ten, die mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmten, gilt es als erwiesen, dass es am 29. August 2023 gegen ca. 22.00 Uhr zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug und einem Signalständer an einer Autobahnausfahrt gekommen ist (act. D1/6/1, F/A 2; act. D1/6/2, F/A 8). Zudem steht fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision keinen Sicherheits- gurt trug, dass es regnete und dass ein normales Verkehrsaufkommen herrschte (act. D1/6/1, F/A 43, 44 und 56; act. D1/6/2, F/A 11; Prot. S. 10). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass die Kollision auf mangelnde Aufmerksamkeit seinerseits zurückzuführen sei. Er habe nur für einen sehr kurzen Moment auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut, um den Interpreten eines neu gespielten Liedes zu erkennen, sei dabei jedoch nicht wesentlich abgelenkt gewesen (act. D1/6/1, F/A 46 und 67 sowie Prot. S. 9 f.). Vielmehr sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Kollisionsdetektor des Fahrzeugs eine Vollbremsung ausgelöst habe. Der Beschuldigte sei dadurch erschrocken, habe nach links gelenkt und ge- bremst. Anschliessend sei das Fahrzeug aufgrund der Witterungsverhältnisse ins
- 5 - Schleudern geraten, woraufhin er nach rechts gelenkt habe, um eine Kollision mit der Mittelleitplanke zu vermeiden. Schliesslich sei er in den Signalständer ge- rutscht (act. D1/6/1 F/A 45 und 50 sowie Prot. S. 9 f.). 2.5. Standpunkt des Beschuldigten Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Des Weiteren hat der Beschuldigte eingestanden und es gilt somit als erstellt, dass sich ein einhändig bedienbares Klappmesser kurz nach dem Selbstunfall in seiner Hosentasche befunden habe bzw. er es später in seine Umhänge- bzw. Bauchtasche gelegt habe (act. D1/6/1, F/A 15 und 21; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass es sich um sein eigenes Messer handle, und gibt an, dieses an der Unfallstelle gefunden zu haben (act. D1/6/1, F/A 9 und 10; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Zudem sei er irrtümlicherweise da- von ausgegangen, dass es sich um ein legales Messer gehandelt habe (act. D1/6/1, F/A 11 und 14; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). 2.6. Standpunkt des Beschuldigten Dossier-Nr. 2 Der Beschuldigte anerkennt, dass ein einhändig bedienbares Klappmesser mit fe- derunterstütztem Öffnungsmechanismus auf seine Adresse bestellt worden ist. Er bestreitet jedoch, die Bestellung selbst aufgegeben zu haben (act. D1/6/2, F/A 24). Er könne sich vielmehr vorstellen, dass es genügend Personen gebe, die ihm schaden wollten, und es sei bereits vorgekommen, dass ein Messer an seine Adresse bestellt worden sei (act. D2/3, F/A 2; act. D1/6/2, F/A 24; Prot. S. 14 f.). 2.7. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.7.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.7.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu-
- 6 - ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können. 2.7.3. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliess- lich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung wider- spruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussage- psychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst kom- plex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von ei- genen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Ver- haltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Ein- geständnis von Erinnerungslücken (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro- zesses, Zürich 1974, S. 316) sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiede- nen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aus- sage sind unklare oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebli- che Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, einge-
- 7 - übt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). 2.7.4. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vor- bringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverwei- gerungsrechts eines Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (vgl. 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6; nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Der Grund- satz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Be- schuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vor- handen ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden (vgl. 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; Beschlüsse des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S.10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S.643, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.). Ein "Gegen- beweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176- O/U vom 20. September 2016, E. III/3.3; STEFAN TRECHSEL, Struktur und Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 77, S. 320). Andernfalls könnte jede An- klage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Die Be- weislast des Staates bedeutet nicht, dass die Anklagebehörde jede Behauptung widerlegen muss, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. 2.8. Beweismittel Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverord- nung und Vergehen gegen das Waffengesetz Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Be- schuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2023 (act. D1/6/1), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 (act. D1/6/2) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 (Prot. S. 4 bis 17). Weiter
- 8 - sind als Beweismittel der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2023 (act. D1/1), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Okto- ber 2023 (act. D1/2), sowie der Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 (act. D1/3) heranzuziehen. 2.8.1. Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 betref- fend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Gemäss dem vorgenannten Fahrzeugprüfbericht hat der Beschuldigte vorge- bracht, eine Fehlfunktion der Geschwindigkeitsregelanlage sowie eine darauffol- gende Vollbremsung hätten zum Kontrollverlust über das Fahrzeug geführt und seien somit unfallursächlich gewesen (act. D1/3, S. 3). Im Rahmen der Fahrzeug- prüfung der verbauten Komponenten seien jedoch an den sicherheitsrelevanten Teilen des Fahrzeugs keine Defekte festgestellt worden (act. D1/3, S. 2). Hinsicht- lich der Elektronik hätten die Warnlampen im Armaturenbrett einwandfrei funktio- niert. Das Auslesen des Fehlerspeichers der elektronischen Steuergeräte habe ausschliesslich die aktive Fehlermeldung "vorderen Bremsbelagverschleisssenso- ren" und "Bitte Bremsbelag prüfen" ergeben. Die vorderen Bremsbeläge seien mit einer Dicke von 2 bis 3mm knapp ausreichend gewesen, weshalb die entspre- chende Warnmeldung im Display erschienen sei (act. D1/3, S. 2 f.). Alle weiteren aktiven Fehlermeldungen seien hingegen auf das Unfallgeschehen zurückzufüh- ren (act. D1/3, S. 2). Zudem habe die Auswertung der Motorsteuerungssoftware keine aktiven Fehler in der Distanzregelung ergeben. Laut Hersteller würde das System im Falle eines solchen Fehlers automatisch abschalten, ohne jedoch eine Bremsung auszulösen (act. D1/3, S. 3). Es hätten sich somit keinerlei Hinweise auf einen technischen Defekt oder eine Fehlfunktion des Bremssystems oder der Geschwindigkeitsregelanlage vor der Kollision ergeben. Die genannten Warnmel- dungen im Armaturenbrett bzw. Bordcomputer seien demnach nicht als unfallur- sächlich zu betrachten (act. D1/3, S. 5). 2.8.2. Aussagen des Beschuldigten betreffend Übertretung der Verkehrsregelver- ordnung 2.8.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 6. Oktober 2023 aus, dass er während der Fahrt grundsätzlich nicht abge- lenkt gewesen sei. Erst kurz nachdem er auf den Fahrzeugbildschirm geschaut habe, um den Interpreten des aktuellen Liedes zu erkennen, habe sich der Kollisi-
- 9 - onsdetektor des Fahrzeugs aktiviert. In der Folge habe das Fahrzeug eine Voll- bremsung eingeleitet und laut zu piepsen begonnen (act. D1/6/1, F/A 3 und 45). Als er seinen Blick wieder auf die Strasse gerichtet habe, habe er nichts erkennen können, dennoch habe er reflexartig nach links gelenkt und gebremst (act. D1/6/1, F/A 48). Er wisse nicht, was den Kollisionsdetektor ausgelöst haben könnte, er habe jedoch aufgrund der plötzlichen Vollbremsung das Gefühl gehabt, dass sich ein Hindernis vor dem Fahrzeug befunden habe, weshalb er ausweichen wollte (act. D1/6/1, F/A 49 und 66). In der Folge habe er die Kontrolle über das Fahr- zeug verloren. Er habe noch versucht, nach rechts gegenzulenken, sei schliess- lich jedoch mit dem Signalständer kollidiert (act. D1/6/1, F/A 50). Er habe die Kon- trolle über das Fahrzeug erst verloren, als sich der Kollisionsdetektor aktiviert habe, während er für einen kurzen Moment auf den Bildschirm geschaut habe. Grundsätzlich sei er während der Fahrt nicht abgelenkt gewesen, sondern nur für einen Bruchteil einer Sekunde (act. D1/6/1, F/A 3, 45, 47 und 67). Zudem könne er sich nicht erklären, weshalb im Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 weder Fehler festgestellt noch eine spuruntreue Bremsung nachgewiesen worden sei, da das Fahrzeug aus seiner Sicht eine Vollbremsung eingeleitet habe (act. D1/6/1, F/A 63 und 64). 2.8.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (act. D1/6/2, F/A 9). Ergänzend dazu hat er ausgeführt, dass es sich beim ausge- lösten Sensor nicht um den Spurhalteassistenten gehandelt haben könne, da die- ser das Fahrzeug weder abbremsen noch ein akustisches Warnsignal auslösen würde (act. D1/6/2, F/A 15). Er wisse nicht, was den Sensor aktiviert habe. Ob es sich um einen Fehler des Sensors gehandelt habe oder tatsächlich ein Hindernis, wie etwa ein Reh, erkannt worden sei, könne er nicht sagen (act. D1/6/2, F/A 16). Zum Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 hat der Beschuldigte erklärt, dass es sich nicht zwingend um einen technischen Defekt gehandelt haben müsse. Falls der Kollisionsdetektor fälschlicherweise ein Objekt erkannt habe, würde dies nicht als Fehler registriert werden (act. D1/6/2, F/A 17). 2.8.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Ergän- zend hat er ausgeführt, dass es für ihn neu sei, dass im Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 keine Vollbremsung registriert worden
- 10 - sei. Eine solche habe es seiner Ansicht nach jedoch gegeben. Er könne nachvoll- ziehen, dass eine Vollbremsung nicht als Fehler registriert werde, falls das Sys- tem fälschlicherweise eine Gefahr erkannt habe, obwohl sich tatsächlich kein Hin- dernis vor ihm befunden habe. Gerade deshalb sei er auch so erschrocken (Prot. S. 10). 2.9. Beweiswürdigung betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung 2.9.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen sowie in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme als auch in der Hauptverhandlung durchgehend aus, dass der Kollisionsdetektor seines Fahrzeugs eine Vollbremsung eingeleitet habe, was letztlich zum Kontrollverlust und damit zur Kollision geführt habe (act. D1/6/1, F/A 64; act. D1/6/2, F/A 13; Prot. S. 10). Ergänzend führte er aus, dass diese Reaktion des Systems auch ohne technischen Defekt erfolgt sein könnte, etwa weil der Sensor irrtümlich ein Hindernis erkannt habe, obwohl sich tatsächlich nichts auf der Fahrbahn befunden habe (act. D1/6/2, F/A 16; Prot. S. 10). 2.9.2. Dem steht der Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Okto- ber 2023 entgegen. Dort wurde festgehalten, dass keinerlei technische Defekte am Fahrzeug festgestellt werden konnten (act. D1/3, S. 3). Die sicherheitsrelevan- ten Komponenten – einschliesslich Bremssystem und elektronische Steuergeräte
– waren funktionstüchtig. Die einzige gespeicherte aktive Fehlermeldung betraf den vorderen Bremsbelagverschleiss, der mit einer normalen Wartungsanzeige ("Bitte Bremsbelag prüfen") einherging, aber keinerlei Einfluss auf die Fahrzeugsi- cherheit oder das Unfallgeschehen hatte (act. D1/4, Foto 2; act. D1/3, S. 5). Wei- ter ist belegt, dass kein Fehler im Bereich der Distanzregelung noch ein techni- sches Fehlverhalten des Kollisionsdetektors festgestellt werden konnte. Gemäss Herstellerangaben hätte ein solcher Fehler nicht zu einer Vollbremsung, sondern lediglich zur Deaktivierung des Systems geführt (act. D1/3, S. 3 und 5). Die Dar- stellung des Beschuldigten, das Fahrzeug habe durch das System automatisch eine Vollbremsung eingeleitet, findet somit keinerlei Bestätigung in den techni- schen Untersuchungsergebnissen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf Nachfrage keine konkreten Hinweise für ein Hindernis geben konnte. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme spekulierte er, es könne sich möglicher- weise um ein Reh gehandelt haben (act. D1/6/2, F/A 16), während er an der
- 11 - Hauptverhandlung wiederum angab, die Strasse sei frei gewesen und er sei ge- rade deshalb so erschrocken (Prot. S. 10). Diese widersprüchlichen Ausführun- gen lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. 2.9.3. Die zentrale Behauptung des Beschuldigten, der Unfall sei durch eine vom Fahrzeug selbstständig eingeleitete Vollbremsung ausgelöst worden, ist nicht nur widersprüchlich, sondern auch unbelegt. Es fehlt an konkreten Indizien, die seine Darstellung stützen könnten. Die Möglichkeit, dass der Kollisionsdetektor fälschli- cherweise ein Hindernis erkannt habe, bleibt reine Spekulation. Der Beschuldigte schildert zwar ein Piepsen und eine plötzliche Bremsung, liefert jedoch keine dar- überhinausgehenden Details, die Rückschlüsse auf eine tatsächliche Fehlfunktion zulassen würden (act. D1/6/1, F/A 3 und 45; act. D1/6/2, F/A 16; Prot. S. 10). Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung genügt es nicht, blosse Schutzbe- hauptungen aufzustellen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die die Darstellung des Beschuldigten plausibel erscheinen lassen oder den Fahrzeugbe- richt in Zweifel ziehen könnten. Es liegt kein technisches Fehlverhalten vor, das unfallursächlich in Betracht gezogen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Beweislage ein anderes Bild: Der Beschuldigte hat während der Fahrt auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut, um den Interpreten eines Liedes zu er- kennen. Dieses Verhalten, so kurz es auch gewesen sein mag, hat zu einer Ab- lenkung geführt, welche nach eigener Darstellung genau in dem Moment erfolgte, in dem die Kontrolle über das Fahrzeug verloren ging. Es kann daher mit hinrei- chender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Unfall nicht durch eine unkontrollierte Systemreaktion, sondern durch eine pflichtwidrige Unaufmerksam- keit des Beschuldigten verursacht wurde. 2.10. Zwischenfazit betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Zusammenfassend ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt betref- fend die Übertretung der Verkehrsregelverordnung als erstellt zu betrachten. Die Kollision mit dem Signalständer ist auf die mangelnde Aufmerksamkeit des Be- schuldigten zurückzuführen, welcher durch das Ablesen des Fahrzeugbildschirms während der Fahrt abgelenkt war. Ein technischer Defekt kann nach dem Ergeb- nis der Fahrzeugprüfung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieser Sachverhalt bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdigung (act. 15, S. 3 f.).
- 12 - 2.11. Beweismittel Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz 2.11.1. Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2023 be- treffend Vergehen gegen das Waffengesetz Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2023 sowie der dazugehörigen Fotodokumentation vom 27. Oktober 2023 ist bei dem Beschuldig- ten ein verbotenes, einhändig bedienbares, federunterstütztes Klappmesser si- chergestellt worden. Dieses hat sich in der Bauchtasche des Beschuldigten be- funden (act. D1/1, S. 2 und act. D1/2, S. 4 Foto 9). 2.11.2. Aussagen des Beschuldigten betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz 2.11.2.1. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 6. Oktober 2023 aus, dass er das Messer an der Unfallstelle gefunden und zunächst angenommen habe, dass es ihm gehöre (act. D1/6/1, F/A 10). Er be- sitze zwar ein ähnliches Messer, dieses sei jedoch legal (act. D1/6/1, F/A 11). Nach dem Unfall habe er Trümmer von der Fahrbahn geräumt, wobei er das Mes- ser entdeckt habe und in seiner Hosentasche verstaute (act. D1/6/1, F/A 12 und 13). Zu diesem Zeitpunkt sei er sich sicher gewesen, dass es sich um sein eige- nes Messer handle. Erst als er später zu Hause angekommen sei, habe er festge- stellt, dass sein eigenes Messer noch zu Hause gewesen sei (act. D1/6/1, F/A 15). Zudem hat der Beschuldigte angegeben, dass ihm die Vorschriften be- züglich verbotener Waffen, insbesondere Messer, bekannt seien. Er wisse, dass Messer ohne Druckknopf oder ohne Mechanismus zur unterstützten Öffnung er- laubt seien, während federunterstützte Messer verboten seien. Er habe auch ge- wusst, dass er für das Tragen eines solchen Messers keine Bewilligung besitze (act. D1/6/1, F/A 17, 18, 19 und 20). Weiter hat er ausgesagt, dass er das Messer zunächst in seiner Hosentasche aufbewahrt habe. Als er sich später im Rettungs- wagen befunden habe, habe er jedoch einen Sanitäter gebeten, das Messer zu- sammen mit einem Schlüsselbund und zwei Ringen in seine Umhängetasche zu legen. Insgesamt habe er das Messer von der Unfallstelle bis zum Rettungswa- gen für etwa fünf Minuten mit sich geführt (act. D1/6/1, F/A 21 und 22). 2.11.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen
- 13 - (act. D1/6/2, F/A 9). Ergänzend hat er ausgeführt, dass nach dem Unfall zahlrei- che Trümmerteile sowohl vom Schild als auch von seinem Fahrzeug auf der Fahr- bahn gelegen hätten. Zwei oder drei andere Autofahrer hätten angehalten, um sich nach seinem Zustand zu erkundigen. Den Ersten habe er gebeten, den Ret- tungsdienst zu alarmieren, während er den Zweiten gebeten habe, Trümmerteile von der Fahrbahn zu entfernen. Beim Aufheben weiterer kleiner Teile habe er dann das Messer auf derselben Spur gesehen. Da er üblicherweise ein legales Messer in seiner Hosentasche mitführe, sei er zunächst davon ausgegangen, dass es sich um sein eigenes Messer handle. Ohne weiter darüber nachzuden- ken, habe er es aufgehoben und in seine Hosentasche gesteckt. Später, im Ret- tungswagen, habe er den Sanitäter gebeten, seine Hosentaschen zu leeren und den Inhalt – darunter auch seine Ringe und Schlüssel – in die Bauchtasche zu verstauen, damit alles beieinander sei. Dabei habe er den Sanitäter ausdrücklich auf das Messer und seine Schlüssel aufmerksam gemacht. Ein Polizist habe ihn nach der Durchsicht der Bauchtasche gefragt, ob das Messer ihm gehöre. Dies habe er bejaht. Erst nach seinem Spitalaufenthalt, als er wieder zu Hause gewe- sen sei, habe er festgestellt, dass sein eigenes Messer noch auf der Kommode lag und das aufgefundene Messer somit nicht sein eigenes gewesen sei (act. D1/6/2, F/A 17). Weiter hat er angegeben, dass er bereits vor etwa zehn Jahren eine Vorstrafe im Zusammenhang mit einem Klappmesser gehabt habe (act. D1/6/2, F/A 22). Ihm sei der Unterschied zwischen legalen und illegalen Messern bekannt. Messer mit einem Knopfmechanismus seien verboten, und sei- nes Wissens habe das aufgefundene Messer keinen solchen Mechanismus be- sessen. Nach dem Unfall habe er jedoch unter Schock gestanden, sodass es nicht sein erster Gedanke gewesen sei, die Legalität des Messers zu hinterfragen (act. D1/6/2, F/A 23). 2.11.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Ergän- zend hat er eingeräumt, dass es falsch gewesen sei anzunehmen, das aufgefun- dene Messer gehöre ihm. Hätte er dies gewusst, hätte er es nicht eingesteckt. Al- lerdings habe er dies in der unmittelbaren Unfallsituation nicht realisiert, da er un- ter Schock gestanden habe und zudem sein Daumen gebrochen gewesen sei. Er hat weiter ausgeführt, dass wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass das Messer illegal sei und die Polizei eintreffen würde, das Messer weder eingepackt noch
- 14 - dem Sanitäter übergeben hätte (Prot. S. 11). Vielmehr habe er seinen Haus- und Autoschlüssel und das vermeintlich eigene Messer in die Bauchtasche legen las- sen, um sicherzustellen, dass nichts verloren gehe. In seinem Schockzustand habe er sichergehen wollen, dass alle wichtigen Gegenstände an einem Ort seien, sodass er sich keine weiteren Gedanken darüber machen musste (Prot. S. 11 f.). Er habe das Messer in der Nähe der Autobahn, wo die Trümmer lagen, also auf der Strasse, gefunden. Das Messer habe ein paar Meter von den Trüm- mern entfernt gelegen. Es habe wahrscheinlich maximal zwei Minuten gedauert, bis er das Messer gefunden habe (Prot. S. 13). Er habe das Messer aufgehoben, weil er davon ausgegangen sei, dass es beim Unfall aus seinem Fahrzeug ge- schleudert worden sei und daher ihm gehöre (Prot. S. 13). Ein weiteres Messer habe er zu diesem Zeitpunkt nicht bei sich getragen (Prot. S. 14). Als er später zu Hause gewesen sei und sein eigenes Messer auf der Kommode gesehen habe, habe er sich selbst gefragt, warum er das andere Messer überhaupt an sich ge- nommen habe. In seinem Schockzustand habe er sich jedoch keine weiteren Ge- danken darüber gemacht (Prot. S. 14). 2.12. Beweiswürdigung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz 2.12.1. Der Beschuldigte hat in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Kern übereinstimmend aus- gesagt, das Messer unter der Annahme an sich genommen zu haben, es handle sich um sein eigenes (act. D1/6/1, F/A 10; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Diese Konstanz spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.12.2. Bei näherer Betrachtung zeigen sich jedoch inhaltliche Widersprüche. So erklärte der Beschuldigte einerseits, er habe zum Zeitpunkt des Unfalls kein weite- res Messer bei sich getragen (Prot. S. 14), was nahelegen würde, dass es sich beim aufgefundenen Messer um einen reinen Zufallsfund gehandelt habe. Ande- rerseits führte er aus, er sei davon ausgegangen, dass das Messer bei der Kollision aus seinem Fahrzeug geschleudert worden sei (Prot. S. 13). Diese Darstellung er- gibt nur dann Sinn, wenn er tatsächlich ein Messer mitgeführt hatte und davon aus- gegangen ist, dieses durch den Unfall verloren zu haben. Eine klare Einordnung dieser widersprüchlichen Versionen liefert er nicht. Auf Nachfrage verweist er le- diglich auf seinen Schockzustand (Prot. S. 11, 12 und 14), eine genauere Erklärung bleibt aus. In Anbetracht seiner Aussage, er trage üblicherweise ein legales Messer
- 15 - bei sich (act. D1/6/2, F/A 19), wäre zudem davon auszugehen gewesen, dass er sich hätte erinnern können, ob er zum Unfallzeitpunkt ein Messer mitführte oder nicht. Seine nachträgliche Darstellung, erst zu Hause erkannt zu haben, dass sein eigenes Messer noch auf der Kommode lag, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel (act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 14). 2.12.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – trotz seiner wiederholt betonten Kenntnis der rechtlichen Vorgaben – nicht hinterfragt hat, ob es sich bei dem Mes- ser um ein verbotenes Modell handelt, als er es in seine Hosentasche steckte bzw. später dem Sanitäter übergab. Dass ihm weder Zweifel im Rettungswagen noch auf die direkte Nachfrage eines Polizisten aufkamen, sondern er das Messer als sein eigenes bezeichnete, erscheint insbesondere im Lichte seines einschlägigen Vorwissens nicht nachvollziehbar (act. D1/6/2, F/A 18). Gerade weil der Beschul- digte selbst betonte, über die Unterschiede zwischen legalen und illegalen Messern Bescheid zu wissen, hätte von ihm erwartet werden können, dass er das aufgefun- dene Messer – ein federunterstütztes Modell mit Knopfmechanismus – als verboten erkennt oder zumindest entsprechende Zweifel äussert (act. D1/6/1, F/A 17, 18, 19 und 20; act. D1/6/2, F/A 22). Stattdessen versucht er sein Verhalten nachträg- lich mit der allgemeinen Desorientierung bzw. dem Schockzustand nach dem Unfall zu erklären (act. D1/6/2, F/A 23; Prot. S. 11, 12 und 14). Ein Einwand, der zwar grundsätzlich nachvollziehbar sein mag, aber nicht greift, wenn sich dieser Zustand über das ganze Unfallgeschehen ohne jegliche kritische Reflexion über die Her- kunft des Messers geschieht. Gerade in Anbetracht seiner mehrfach betonten Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften hätte er bereits im Sanitätswagen, als er das Messer an den Sanitäter gab, um dieses in seine Bauchtasche zu legen oder spätestens auf entsprechende Nachfrage des Polizisten erkennen müssen, dass das Messer nicht ihm gehörte. Gerade weil er über mehr Wissen als eine durch- schnittliche Person in diesem Bereich verfügt, hätte von ihm erwartet werden kön- nen, dass er ein verbotenes Messer erkennt und die Tragweite seines Besitzes versteht. 2.12.4. Die Darstellung des Beschuldigten steht nicht nur in einem inneren Wider- spruch, sondern wird auch durch objektive Beweismittel entkräftet. Die Fotodoku- mentation der Polizei belegt eindeutig, dass es sich bei dem sichergestellten Mes- ser um ein verbotenes, federunterstütztes Klappmesser mit Knopfmechanismus handelt (act. D1/2, S. 4 Foto 9). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschul-
- 16 - digte bereits mehrfach wegen des Besitzes von illegalen Waffen vorbestraft ist (act. 19). Besonders auffallend ist ein ähnlich gelagerter Sachverhalt aus dem Jahr 2014 (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/3250), in welchem der Beschuldigte zu- sammen mit einem Mitbeschuldigten in einem Waldstück eine Schreckschusspis- tole abgefeuert hatte. Auch in jenem Verfahren behauptete er, die Waffe lediglich gefunden zu haben (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/3250, act. 8/7, S. 4 und 7). Diese Parallelen sind nicht von der Hand zu weisen: Erneut wird versucht, sich durch die Darstellung einer Zufallssituation von einem bewussten Besitz illegaler Waffen zu entlasten. Während in einem Waldstück ein zufälliger Fund einer Waffe möglicherweise noch als denkbar erscheint, ist es lebensfremd, dass ein verbote- nes Messer exakt an der Unfallstelle auf der Autobahn, zwischen Fahrzeug- und Schildertrümmern, aufzufinden sein soll. Die wiederholte Berufung auf ein Verse- hen oder eine Fehleinschätzung, obwohl der Beschuldigte sich selbst als sachkun- dig beschreibt, wirkt angesichts der Gesamtumstände konstruiert und als blosse Schutzbehauptung. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Ver- sion des Beschuldigten stützen oder sie zumindest als glaubhaft erscheinen lassen. 2.13. Zwischenfazit betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Im Ergebnis ist der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt zum Vergehen gegen das Waffengesetz als erwiesen zu betrachten. Die inhaltlichen Unstimmig- keiten in den Aussagen des Beschuldigten, die offensichtliche Unplausibilität sei- ner Erklärung sowie seine einschlägige Vorbelastung im Umgang mit verbotenen Waffen lassen seine entlastenden Angaben unglaubhaft erscheinen. Es bestehen keinerlei überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass das Messer zufällig an der Un- fallstelle aufgefunden wurde. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Be- schuldigte entweder bereits im Besitz eines verbotenen Messers war oder das il- legale Messer bewusst an sich nahm und sich nunmehr auf seine Schutzbehaup- tung stützt. Dieser Sachverhalt bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdi- gung (act. 15, S. 2 f.). 2.14. Beweismittel betreffend Dossier-Nr. 2 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Be- schuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2024 (act. D2/3), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 (act. D1/6/2) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 (Prot. S. 4 bis 21). Als wei-
- 17 - tere Beweismittel sind der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Januar 2024 (act. D2/1) sowie das Protokoll und die Bilddokumentation des Bundesam- tes für Zoll und Grenzsicherheit vom 4. Januar 2024 (act. D2/2) heranzuziehen. 2.14.1. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Januar 2024 sowie Protokoll und Bilddokumentation des Bundesamtes für Zoll Gemäss vorgenanntem Rapport hat eine Sendung mit einem federunterstützten Klappmesser abgefangen werden können und der Besteller sei aufgefordert wor- den, eine Ausnahmebewilligung bzw. Einfuhrbewilligung einzureichen (act. D2/1, S. 1). Anstatt die Einfuhrbewilligung einzureichen habe der Beschuldigte ein On- line-Formular eingereicht und darin festgehalten, dass er die Bestellung nicht ge- tätigt habe (act. D2/1, S. 2). Auf der Bilddokumentation des Bundesamtes für den Zoll ist ein federunterstütztes Klappmesser ersichtlich sowie ein Paket, adressiert an den Beschuldigten (act. D2/2). Ausserdem ist die Annahmeverweigerung des Beschuldigten vom 18. Dezember angehängt. 2.14.2. Aussagen des Beschuldigten betreffend Dossier-Nr. 2 2.14.2.1. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
16. Januar 2024, nicht der Absender der Bestellung zu sein. Es sei nicht das erste Mal, dass ein solches Messer von einer unbekannten Person an seine Adresse bestellt worden sei (act. D2/3, F/A 2 und 7). Er habe auf die Aufforderung zur Ein- reichung der Einfuhrbewilligung nicht reagiert, weil er gesehen habe, dass man die Ablehnung online einreichen könne (act. D2/3, F/A 3). Er vermute, jemand wolle ihm gezielt schaden, indem Gegenstände wie dieses Messer an seine Adresse bestellt und anschliessend aus dem Briefkasten entwendet würden. Es sei auch nicht das erste Mal, dass Postsendungen bei ihm verschwunden seien (act. D2/3, F/A 15). Wo er sich im Zeitpunkt der Bestellung aufgehalten habe, wisse er nicht. Es sei schon ein Monat her. Im Dezember sei er jedenfalls nicht weggewesen (act. D2/3, F/A 16). 2.14.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 sagte der Beschuldigte im Wesentlichen gleich aus. Der Beschuldigte führte in Er- gänzung aus, dass er sicher nicht so kurz nach dem Unfall, bei welchem auch so ein Messer gefunden worden sei, wieder ein solches Messer bestellen würde. So schlau sei er noch (act. D1/6/2, F/A 24). Er würde ein solches Messer auch nicht
- 18 - bei der Post bestellen, er wisse, dass seine Pakete beim Zoll wahrscheinlich über- prüft werden (act. D1/6/2, F/A 25). Auch mit Blick auf die Nichtanhandnahmever- fügung vom 9. November 2018, in welcher ein vergleichbarer Vorwurf gegen ihn erhoben wurde, stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass ihm jemand schaden wolle (act. D1/6/2, F/A 34 und 35). 2.14.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Er be- tonte erneut, das Messer nicht bestellt zu haben, und ergänzte, er käme nicht auf die Idee, im selben Jahr wie der Unfall erneut einen verbotenen Gegenstand zu bestellen (Prot. S. 15). 2.15. Beweiswürdigung betreffend Dossier-Nr. 2 Es ist unbestritten, dass ein Paket an die Adresse des Beschuldigten bestellt wurde (act. D2/3, F/A 2). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, dass er die Be- stellung getätigt hat (act. D2/3, F/A 2 und 7; Prot. S. 15). Diese Behauptung ist nicht neu: Bereits im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Novem- ber 2018 brachte der Beschuldigte in einem gleichgelagerten Fall vor, eine andere Person habe das Messer bestellt, um ihm zu schaden. Obwohl diese Argumenta- tion angesichts ihrer Wiederholung Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit weckt, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht eindeutig klären, wer, wann und von welchem Ort die Bestellung veranlasst hat. Es lässt sich aufgrund der vorhan- denen Beweismittel nicht einmal erkennen, über welche Webseite die Bestellung aufgegeben wurde. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten mit Skepsis zu betrachten sind, genügt dies nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung nicht für eine strafrechtliche Verurteilung, es verbleiben insofern nicht überwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte das Messer tatsächlich selbst bestellt hat. 2.16. Zwischenfazit betreffend Dossier-Nr. 2 Aufgrund der aufgezeigten Beweislage kann der in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Si-
- 19 - cherheit erstellt werden. Es bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Bestellung selbst aufgegeben hat. 2.17. Gesamtfazit Im Ergebnis kann der Sachverhalt im Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss der Anklageschrift erstellt werden und bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdigung (act. 15, S. 2 f.). Hingegen kann der Sachverhalt im Dossier-Nr. 2, be- treffend den mutmasslichen Online-Messerkauf, nicht im Sinne der Anklage er- stellt werden.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbin- dung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV. 3.2. Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV. 3.3. Übertretung der Verkehrsregelverordnung 3.3.1. Nichttragen der Sicherheitsgurte 3.3.1.1. Gemäss Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV sowie Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 wird mit Busse bestraft, wer während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht trägt. 3.3.1.2. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte gegen diese Pflicht verstossen, indem er während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt trug.
- 20 - 3.3.1.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ihm war bewusst, dass er den Sicherheitsgurt hätte anlegen müssen. 3.3.2. Mangelnde Aufmerksamkeit 3.3.2.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtpflichten nachkommen kann. 3.3.2.2. In objektiver Hinsicht verbietet Art. 3 Abs. 1 VRV dem Fahrzeuglenker die Vornahme von Verrichtungen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Er hat gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Tonwiedergabegeräte noch durch Kommunikations- und Informationssys- teme beeinträchtigt wird (GIGER, OFK SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 31 N 10). Der Beschuldigte schaute während der Fahrt auf den Bildschirm seines Fahr- zeugs, war dadurch abgelenkt und verlor in der Folge die Kontrolle, was zur Kolli- sion führte. 3.3.2.3. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, durch diese Ablenkung seine Vorsichtspflichten zu verletzen und die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren (Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.4. Zwischenfazit betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Be- schuldigte der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV schuldig zu sprechen. 3.5. Vergehen gegen das Waffengesetz 3.5.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 27 Abs. 1 WG sowie Art. Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung ein Messer, welches einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanis- mus aufweist, trägt bzw. besitzt.
- 21 - 3.5.2. In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte ein solches Messer nach dem Unfall an sich nahm bzw. mitführte, ohne über eine entsprechende Be- willigung zu verfügen. 3.5.3. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, gegen das gesetzliche Verbot zu verstossen. Aufgrund seiner Vorstrafen muss ihm die Il- legalität eines solchen Messers bekannt gewesen sein. 3.6. Zwischenfazit betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte besitzt nachweislich keine Waffentragebewilligung, noch ist ein Ausnahmetatbestand nach Art. 27 Abs. 4 WG erkennbar. Es liegen somit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Ver- letzung der Vorschriften gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV schuldig zu sprechen. 3.7. Gesamtfazit Der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend Dossier-Nr. 1 kann gefolgt werden. Der Sachverhalt ist erstellt, der Beschuldigte ist sowohl wegen der Übertretung der Verkehrsregelverordnung als auch wegen des Vergehens ge- gen das Waffengesetz schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Dossier-Nr. 2 ist der Be- schuldigte mangels Nachweises seiner Täterschaft freizusprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beach- ten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Vergehens der Vorschriften gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. 4.2. Der Beschuldigte hat sich des Weiteren der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV strafbar gemacht, wobei dies mit Busse bestraft wird. Der ordentliche Strafrahmen umfasst Bussen von
- 22 - höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbe- sondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Famili- enpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21) 4.3. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HUG, in: Heimgartner et al. [Hrsg.], 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Straf- rahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 19). 4.4. Vergehen gegen das Waffengesetz
- 23 - 4.4.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein verbote- nes, einhändig bedienbares Messer bei sich trug, auch wenn nur für eine relativ kurze Dauer. Das objektive Tatverschulden ist daher im unteren Bereich anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte und aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen um die Illegalität eines solchen Messers wusste. Dennoch nahm er es an sich resp. trug es auf sich. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten von einem Schockzustand ausgeht, so bleibt doch bestehen, dass sich der Beschuldigte über die rechtliche Tragweite seines Verhaltens hinwegsetzte. Unter Würdigung beider Aspekte ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 4.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (act. 19). Insbesondere wurde er mit Strafbe- fehl vom 15. Dezember 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.– wegen Sachbeschädigung verurteilt, unter An- setzung einer Probezeit von 5 Jahren (Bezugsakten Referenz- Nr. …/2022/10023396, act. 9; act. 19). Die vorliegende Tat erfolgte Ende August 2023, also während laufender Probezeit. Dies wiegt straferschwerend. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in zwei verschiedenen Sachverhalten erneut straf- rechtlich relevant wurde, was im Sinne einer Deliktsmehrheit zusätzlich straferhö- hend zu berücksichtigen ist. Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentli- cher Bedeutung wären. 4.4.3. Unter Berücksichtigung von sämtlichen strafzumessungsrelevanten Um- ständen führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe. 4.4.4. Höhe des Tagessatzes 4.4.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt
- 24 - werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei kann der beschuldigten Person bei der Bezahlung einer Geldstrafe durchaus ein massvoller Eingriff in dessen Existenzminimum zugemutet werden (vgl. TRECH- SEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 34 N 9 und 19). Ausgangspunkt für die Ta- gessatzberechnung der Geldstrafe ist das Einkommen, welches dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter nicht zufliesst, insbesondere die notwendigen Berufsausla- gen, die laufenden Steuern und die Krankenkassenprämien. Nicht zu berücksich- tigen sind hingegen Mietzinsen und Abzahlungsverpflichtungen (HUG, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 34 N 21). 4.4.4.2. Für die Bemessung des Tagessatzes sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 massgeblich. Gemäss seinen Angaben erzielt der Beschuldigte als Telematiker ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'417.–, inklusive 13. Monatslohn (Fr. 5'000.– * 13 / 12; Prot. S. 6). Nach Abzug der gesetzlich zu berücksichtigen- den Posten – insbesondere notwendige Berufsauslagen (Fr. 300.– für ÖV-Abo und Fr. 220.– für Essensauslagen), laufenden Steuern (Fr. 500.–) sowie Kranken- kassenprämien (Fr. 400.–; Prot. S. 7) und eines reduzierten Grundbetrages (Fr. 850.–) verbleibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 3'147.–. Der Beschul- digte verfügt über kein nennenswertes Vermögen und ist nicht verschuldet (Prot. S. 7 f.). Persönliche oder familienrechtliche Unterhaltspflichten bestehen nicht. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten auf Fr. 100.– festzusetzen. 4.5. Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung 4.5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim Unfallereignis keine Dritt- personen zu Schaden kamen. Es bestand jedoch die konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, was angesichts der Situation – ein Kontrollverlust auf einer
- 25 - Autobahn – berücksichtigt werden muss. Eine potenzielle Gefährdung bestand, auch wenn sie sich nicht verwirklicht hat. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte nicht absichtlich oder mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern zumindest eventualvorsätzlich, indem er durch das Schauen auf den Bildschirm eine Ablenkung in Kauf nahm. Die kriminelle Energie ist als gering ein- zustufen, da keine Rücksichtslosigkeit oder überhöhte Geschwindigkeit vorlag. Das Verhalten beruhte vielmehr auf einem Moment der Unaufmerksamkeit, wes- halb insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. 4.5.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu beachten, dass bereits einschlä- gige Vorstrafen vorliegen und der Beschuldigte einen schlechten automobilisti- schen Leumund aufweist (act. 19). Leicht Strafmildernd fällt hingegen ins Ge- wicht, dass er den äussern Ablauf des Unfallgeschehens im Wesentlichen einge- standen hat und sich kooperativ zeigte. 4.5.3. Unter Würdigung der konkreten Umstände, des geringen Tatverschuldens sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten er- scheint eine Busse von Fr. 300.– als tat- und schuldangemessen. Der Beschul- digte ist daher mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. 4.5.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Nach konstanter Praxis ent- spricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse einem sachgerechten Umwandlungssatz. Entsprechend ist im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.
5. Widerruf 5.1. Voraussetzungen 5.1.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46
- 26 - Abs. 1 StGB). Das Vorhandensein einer negativen Prognose stellt dabei das massgebende Kriterium für den Entscheid über den Widerruf des bedingt aufge- schobenen Vollzugs dar. Nicht die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit ist entscheidend, sondern wie das Gericht die zukünftige Bewährungsaussicht des rückfälligen Delinquenten beurteilt (BERTSCHINGER MIKE ANDREA, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, Zürich 2022, Rz. 15 f., m.w.H.). Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind dabei für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probe- zeit begangenen Delikte wiegen. Hat sich der Verurteilte während der Probezeit nach einem ersten, vom Widerruf absehenden Entscheid erneut nicht bewährt, ist wiederum über den Vollzug oder eine allfällige Ersatzmassnahme zu befinden. Im neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung i.S.v. Art. 46 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte. Wie das Bundesgericht schon im Zusam- menhang mit dem alten Recht festgehalten hat, ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 46, N 3 und 10). 5.1.2. Wie bereits unter Ziff. 4.4.2 festgehalten, beging der Beschuldigte die mit vorliegendem Entscheid zu beurteilenden Delikte noch während laufender Probe- zeit. 5.1.3. Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 wurde gegen den Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 600.– we- gen Sachbeschädigung ausgesprochen, wobei die Probezeit auf fünf Jahre fest- gesetzt wurde. Die bedingte Strafe wurde damals trotz einschlägiger Vorstrafen nicht vollzogen. Der Beschuldigte wurde im Rahmen dieses Entscheids explizit auf die Folgen einer erneuten Delinquenz hingewiesen und erhielt damit eine zweite Bewährungschance (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2022/10023396, act. 9). Dennoch ist es ihm innert kürzester Zeit – weniger als ein Jahr nach Rechtskraft des Strafbefehls – nicht gelungen, sich zu bewähren. Der Beschul- digte wurde erneut straffällig, unter anderem wegen Vergehens gegen das Waf- fengesetz. In diesem Bereich weist er zudem insgesamt drei einschlägige Vorstra-
- 27 - fen auf, wobei sämtliche Strafen unbedingt ausgesprochen wurden (act. 19). Der Beschuldigte hat damit mehrfach unter Beweis gestellt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich an das geltende Recht zu halten. 5.1.4. Angesicht dieser Entwicklung kann nicht mehr von einer positiven Legalpro- gnose ausgegangen werden. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn weder die Androhung noch der tatsächliche Eintritt einer strafrechtlichen Sanktion davon abzuhalten vermochten, weitere Delikte zu begehen. Insbesondere die er- neute Delinquenz innerhalb der Probezeit lässt darauf schliessen, dass es dem Beschuldigten, ohne Warnwirkung des Widerrufs des bedingten Strafteils nicht gelingt, straffrei zu leben. Eine Verlängerung der Probezeit erscheint angesichts der wiederholten Rückfälle nicht mehr ausreichend. Der bedingt ausgesprochene Strafteil von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist daher zu widerrufen. 5.2. Gesamtstrafenbildung und Asperation 5.2.1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146, E. 2.4). Das Asperationsprin- zip verpflichtet dazu, die Einsatzstrafe mit Blick auf die weiteren Straftaten inner- halb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt angemessen zu er- höhen. Wie die weiteren Straftaten konkret zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Entsprechend weit ist der Ermessens- spielraum (zum Ganzen BSK StGB-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49, N 120). 5.2.2. Da die neu ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen und die widerrufene Geldstrafe von 30 Tagessätzen gleichartig sind, ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausge- hend von der neu zu beurteilenden Strafe von 80 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist diese im Sinne des Asperationsprinzips unter angemessener Berücksichtigung des Verschuldens und der einschlägigen Vorstrafen zu erhöhen. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Erhöhung um 20 Tagessätze sachgerecht, sodass insgesamt eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe in der Höhe von Fr. 100.– festzusetzen ist.
- 28 - 5.3. Fazit Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). Ein- schlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung eines bedingten Vollzuges grund- sätzlich nicht aus und sind nicht höher zu gewichten als die weiteren Umstände. Jedoch sind sie als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 61). 6.2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs sind grundsätzlich erfüllt, da die ausgefällte Geldstrafe den gesetzlich zuläs- sigen Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht überschreitet. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Ver- gehen vorausgesetzt. Der Beschuldigte ist wegen insgesamt drei Vergehen ge- gen das Waffengesetz vorbestraft (act. 19). Die damaligen und die vorliegenden Delikte sind Verstösse gegen das Waffengesetz und weisen klare Parallelen auf (vgl. Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/151103250, act. 8/7, S. 4 und 7). Im Weiteren weist der Beschuldigte zwei einschlägige Verstösse gegen das Stras- senverkehrsgesetz auf. Trotz der mehrfachen Vorbelastung wurde dem Beschul- digten mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 erneut der bedingte Strafvollzug gewährt (vgl. Beizugsakten Referenz-Nr. …/2022/10023396, act. 9). Die ihm da-
- 29 - mit gegebene zweite Chance nutzte er jedoch nicht, sondern wurde innerhalb der laufenden Probezeit erneut straffällig. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn weder frühere Sanktionen noch laufende Bewährungsfristen von der Be- gehung weiterer gleichartiger Delikte abgehalten haben. Wie bereits oben festge- stellt, fehlt es somit an Anhaltspunkten für eine positive Legalprognose. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auch künftig ähnliche Straftaten begehen wird. In Würdigung der Gesamtumstände ist dem Beschuldigten eine ungünstige Pro- gnose zu stellen. Der bedingte Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.
7. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juli 2024 be- schlagnahmten Gegenstände (act. D1/5/2) werden eingezogen und dem Forensi- schen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen: eigenhändig bedienbares federunterstütztes Klappmesser (Asservaten- Nr. A017'779'918); federunterstütztes Klappmesser (Asservaten-Nr. A018'219'846).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf des ver- suchten Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier-Nr. 2) freigesprochen. Die- ser Teil hat jedoch nur marginal zum Aufwand beigetragen. Angesichts der gerin- gen Bedeutung dieses Freispruchs für das Gesamtverfahren und des überwie- genden Prozessausgangs zuungunsten des Beschuldigten sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
9. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig
- 30 - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV; der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV.
2. Vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie mit Art. 7 Abs. 1 WV, Art. 13a Abs. 1 lit. b WV, Art. 35 WV und Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Dezember 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.–.
5. Der Vollzug der Geldstrafe (Gesamtstrafe) wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
15. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:eigenhändig bedienbares federunterstütztes Klappmesser (Asserva- ten-Nr. A017'779'918); federunterstütztes Klappmesser (Asservaten-Nr. A018'219'846).
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- 31 -
9. Die weiteren Kosten betragen: Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV (Gebühr für Fr. 1'100.– das Vorverfahren).
10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro E._____, das Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen, hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro E._____, das Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See / Oberland per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch, Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG), die Entscheidbehörde des Ersturteils zuhanden der Akten Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, je gegen Empfangsbestätigung.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 32 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 4. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Bertoluzzo MLaw Jud
Erwägungen (102 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juli 2024 (act. 15) ging am 19. Juli 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom
E. 1.2 Zur Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 erschien der Beschuldigte per- sönlich ohne seinen Verteidiger (Prot. S. 4 und act. 26).
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Anklagevorwurf Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelver- ordnung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei mit seinem Personenwagen, "VW Tiguan 2.0TSI 4M", ZH 1, am 29. Au- gust 2023 um ca. 22.00 Uhr auf der A…, Gemeindegebiet B._____ mit einem Si- gnalständer einer Autobahnausfahrt kollidiert. Der Beschuldigte habe während der Fahrt kurz auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut und sei dadurch derart abgelenkt gewesen, dass er von der Fahrbahn abkam und mit dem Signalständer kollidierte. Zudem habe er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Sicherheitsgurt nicht getragen (act. 15, S. 3 f.).
E. 2.2 Anklagevorwurf Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz Im Rahmen der anschliessenden Fahrzeug- und Personenkontrolle am oben ge- nannten Zeitpunkt und Ort soll der Beschuldigte ein in der Schweiz verbotenes und nicht erhältliches automatisches Messer (eigenhändig bedienbar, federunter- stützt, Klingenlänge 75mm, Gesamtlänge 185mm) mit sich geführt haben. Dies, obwohl ihm aufgrund früherer Strafverfahren bewusst gewesen sei, dass der Be- sitz eines solchen Messers illegal sei (act. 15, S. 2 f.).
- 4 -
E. 2.3 Anklagevorwurf Dossier-Nr. 2 Zudem soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, mut- masslich Anfang Dezember 2023, von seinem Wohnort aus an der C._____- strasse 2 in D._____, über das Internet in China ein einhändig bedienbares Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus bestellt haben, ohne über die erforderliche kantonale oder eidgenössische Ausnahmebewilligung zu verfügen. Das Messer sei an die Wohnadresse des Beschuldigten bestellt wor- den, sodass es am 14. Dezember 2023 bei der Zollstelle Zürich, Zoll Nordost, Embraport 3b in 8424 Embrach sichergestellt worden sei. Dies habe der Beschul- digte trotz der ihm bekannten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 9. November 2018, die sich auf einen gleichgelagerten Vorwurf bezogen habe, gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen (act. 15, S. 4 f.).
E. 2.4 Standpunkt des Beschuldigten zu Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhalts, wie er in der Ankla- geschrift geschildert ist, im Wesentlichen eingestanden (act. D1/6/1, F/A 69; act. D1/6/2, F/A 8 sowie Prot. S. 9). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldig- ten, die mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmten, gilt es als erwiesen, dass es am 29. August 2023 gegen ca. 22.00 Uhr zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug und einem Signalständer an einer Autobahnausfahrt gekommen ist (act. D1/6/1, F/A 2; act. D1/6/2, F/A 8). Zudem steht fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision keinen Sicherheits- gurt trug, dass es regnete und dass ein normales Verkehrsaufkommen herrschte (act. D1/6/1, F/A 43, 44 und 56; act. D1/6/2, F/A 11; Prot. S. 10). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass die Kollision auf mangelnde Aufmerksamkeit seinerseits zurückzuführen sei. Er habe nur für einen sehr kurzen Moment auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut, um den Interpreten eines neu gespielten Liedes zu erkennen, sei dabei jedoch nicht wesentlich abgelenkt gewesen (act. D1/6/1, F/A 46 und 67 sowie Prot. S. 9 f.). Vielmehr sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Kollisionsdetektor des Fahrzeugs eine Vollbremsung ausgelöst habe. Der Beschuldigte sei dadurch erschrocken, habe nach links gelenkt und ge- bremst. Anschliessend sei das Fahrzeug aufgrund der Witterungsverhältnisse ins
- 5 - Schleudern geraten, woraufhin er nach rechts gelenkt habe, um eine Kollision mit der Mittelleitplanke zu vermeiden. Schliesslich sei er in den Signalständer ge- rutscht (act. D1/6/1 F/A 45 und 50 sowie Prot. S. 9 f.).
E. 2.5 Standpunkt des Beschuldigten Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Des Weiteren hat der Beschuldigte eingestanden und es gilt somit als erstellt, dass sich ein einhändig bedienbares Klappmesser kurz nach dem Selbstunfall in seiner Hosentasche befunden habe bzw. er es später in seine Umhänge- bzw. Bauchtasche gelegt habe (act. D1/6/1, F/A 15 und 21; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass es sich um sein eigenes Messer handle, und gibt an, dieses an der Unfallstelle gefunden zu haben (act. D1/6/1, F/A 9 und 10; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Zudem sei er irrtümlicherweise da- von ausgegangen, dass es sich um ein legales Messer gehandelt habe (act. D1/6/1, F/A 11 und 14; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11).
E. 2.6 Standpunkt des Beschuldigten Dossier-Nr. 2 Der Beschuldigte anerkennt, dass ein einhändig bedienbares Klappmesser mit fe- derunterstütztem Öffnungsmechanismus auf seine Adresse bestellt worden ist. Er bestreitet jedoch, die Bestellung selbst aufgegeben zu haben (act. D1/6/2, F/A 24). Er könne sich vielmehr vorstellen, dass es genügend Personen gebe, die ihm schaden wollten, und es sei bereits vorgekommen, dass ein Messer an seine Adresse bestellt worden sei (act. D2/3, F/A 2; act. D1/6/2, F/A 24; Prot. S. 14 f.).
E. 2.7 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 2.7.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
E. 2.7.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu-
- 6 - ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können.
E. 2.7.3 Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliess- lich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung wider- spruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussage- psychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst kom- plex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von ei- genen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Ver- haltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Ein- geständnis von Erinnerungslücken (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro- zesses, Zürich 1974, S. 316) sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiede- nen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aus- sage sind unklare oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebli- che Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, einge-
- 7 - übt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316).
E. 2.7.4 Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vor- bringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverwei- gerungsrechts eines Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (vgl. 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6; nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Der Grund- satz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Be- schuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vor- handen ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden (vgl. 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; Beschlüsse des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S.10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S.643, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.). Ein "Gegen- beweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176- O/U vom 20. September 2016, E. III/3.3; STEFAN TRECHSEL, Struktur und Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 77, S. 320). Andernfalls könnte jede An- klage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Die Be- weislast des Staates bedeutet nicht, dass die Anklagebehörde jede Behauptung widerlegen muss, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist.
E. 2.8 Beweismittel Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverord- nung und Vergehen gegen das Waffengesetz Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Be- schuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2023 (act. D1/6/1), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 (act. D1/6/2) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 (Prot. S. 4 bis 17). Weiter
- 8 - sind als Beweismittel der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2023 (act. D1/1), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Okto- ber 2023 (act. D1/2), sowie der Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 (act. D1/3) heranzuziehen.
E. 2.8.1 Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 betref- fend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Gemäss dem vorgenannten Fahrzeugprüfbericht hat der Beschuldigte vorge- bracht, eine Fehlfunktion der Geschwindigkeitsregelanlage sowie eine darauffol- gende Vollbremsung hätten zum Kontrollverlust über das Fahrzeug geführt und seien somit unfallursächlich gewesen (act. D1/3, S. 3). Im Rahmen der Fahrzeug- prüfung der verbauten Komponenten seien jedoch an den sicherheitsrelevanten Teilen des Fahrzeugs keine Defekte festgestellt worden (act. D1/3, S. 2). Hinsicht- lich der Elektronik hätten die Warnlampen im Armaturenbrett einwandfrei funktio- niert. Das Auslesen des Fehlerspeichers der elektronischen Steuergeräte habe ausschliesslich die aktive Fehlermeldung "vorderen Bremsbelagverschleisssenso- ren" und "Bitte Bremsbelag prüfen" ergeben. Die vorderen Bremsbeläge seien mit einer Dicke von 2 bis 3mm knapp ausreichend gewesen, weshalb die entspre- chende Warnmeldung im Display erschienen sei (act. D1/3, S. 2 f.). Alle weiteren aktiven Fehlermeldungen seien hingegen auf das Unfallgeschehen zurückzufüh- ren (act. D1/3, S. 2). Zudem habe die Auswertung der Motorsteuerungssoftware keine aktiven Fehler in der Distanzregelung ergeben. Laut Hersteller würde das System im Falle eines solchen Fehlers automatisch abschalten, ohne jedoch eine Bremsung auszulösen (act. D1/3, S. 3). Es hätten sich somit keinerlei Hinweise auf einen technischen Defekt oder eine Fehlfunktion des Bremssystems oder der Geschwindigkeitsregelanlage vor der Kollision ergeben. Die genannten Warnmel- dungen im Armaturenbrett bzw. Bordcomputer seien demnach nicht als unfallur- sächlich zu betrachten (act. D1/3, S. 5).
E. 2.8.2 Aussagen des Beschuldigten betreffend Übertretung der Verkehrsregelver- ordnung
E. 2.8.2.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 6. Oktober 2023 aus, dass er während der Fahrt grundsätzlich nicht abge- lenkt gewesen sei. Erst kurz nachdem er auf den Fahrzeugbildschirm geschaut habe, um den Interpreten des aktuellen Liedes zu erkennen, habe sich der Kollisi-
- 9 - onsdetektor des Fahrzeugs aktiviert. In der Folge habe das Fahrzeug eine Voll- bremsung eingeleitet und laut zu piepsen begonnen (act. D1/6/1, F/A 3 und 45). Als er seinen Blick wieder auf die Strasse gerichtet habe, habe er nichts erkennen können, dennoch habe er reflexartig nach links gelenkt und gebremst (act. D1/6/1, F/A 48). Er wisse nicht, was den Kollisionsdetektor ausgelöst haben könnte, er habe jedoch aufgrund der plötzlichen Vollbremsung das Gefühl gehabt, dass sich ein Hindernis vor dem Fahrzeug befunden habe, weshalb er ausweichen wollte (act. D1/6/1, F/A 49 und 66). In der Folge habe er die Kontrolle über das Fahr- zeug verloren. Er habe noch versucht, nach rechts gegenzulenken, sei schliess- lich jedoch mit dem Signalständer kollidiert (act. D1/6/1, F/A 50). Er habe die Kon- trolle über das Fahrzeug erst verloren, als sich der Kollisionsdetektor aktiviert habe, während er für einen kurzen Moment auf den Bildschirm geschaut habe. Grundsätzlich sei er während der Fahrt nicht abgelenkt gewesen, sondern nur für einen Bruchteil einer Sekunde (act. D1/6/1, F/A 3, 45, 47 und 67). Zudem könne er sich nicht erklären, weshalb im Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 weder Fehler festgestellt noch eine spuruntreue Bremsung nachgewiesen worden sei, da das Fahrzeug aus seiner Sicht eine Vollbremsung eingeleitet habe (act. D1/6/1, F/A 63 und 64).
E. 2.8.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (act. D1/6/2, F/A 9). Ergänzend dazu hat er ausgeführt, dass es sich beim ausge- lösten Sensor nicht um den Spurhalteassistenten gehandelt haben könne, da die- ser das Fahrzeug weder abbremsen noch ein akustisches Warnsignal auslösen würde (act. D1/6/2, F/A 15). Er wisse nicht, was den Sensor aktiviert habe. Ob es sich um einen Fehler des Sensors gehandelt habe oder tatsächlich ein Hindernis, wie etwa ein Reh, erkannt worden sei, könne er nicht sagen (act. D1/6/2, F/A 16). Zum Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 hat der Beschuldigte erklärt, dass es sich nicht zwingend um einen technischen Defekt gehandelt haben müsse. Falls der Kollisionsdetektor fälschlicherweise ein Objekt erkannt habe, würde dies nicht als Fehler registriert werden (act. D1/6/2, F/A 17).
E. 2.8.2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Ergän- zend hat er ausgeführt, dass es für ihn neu sei, dass im Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 keine Vollbremsung registriert worden
- 10 - sei. Eine solche habe es seiner Ansicht nach jedoch gegeben. Er könne nachvoll- ziehen, dass eine Vollbremsung nicht als Fehler registriert werde, falls das Sys- tem fälschlicherweise eine Gefahr erkannt habe, obwohl sich tatsächlich kein Hin- dernis vor ihm befunden habe. Gerade deshalb sei er auch so erschrocken (Prot. S. 10).
E. 2.9 Beweiswürdigung betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung
E. 2.9.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen sowie in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme als auch in der Hauptverhandlung durchgehend aus, dass der Kollisionsdetektor seines Fahrzeugs eine Vollbremsung eingeleitet habe, was letztlich zum Kontrollverlust und damit zur Kollision geführt habe (act. D1/6/1, F/A 64; act. D1/6/2, F/A 13; Prot. S. 10). Ergänzend führte er aus, dass diese Reaktion des Systems auch ohne technischen Defekt erfolgt sein könnte, etwa weil der Sensor irrtümlich ein Hindernis erkannt habe, obwohl sich tatsächlich nichts auf der Fahrbahn befunden habe (act. D1/6/2, F/A 16; Prot. S. 10).
E. 2.9.2 Dem steht der Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Okto- ber 2023 entgegen. Dort wurde festgehalten, dass keinerlei technische Defekte am Fahrzeug festgestellt werden konnten (act. D1/3, S. 3). Die sicherheitsrelevan- ten Komponenten – einschliesslich Bremssystem und elektronische Steuergeräte
– waren funktionstüchtig. Die einzige gespeicherte aktive Fehlermeldung betraf den vorderen Bremsbelagverschleiss, der mit einer normalen Wartungsanzeige ("Bitte Bremsbelag prüfen") einherging, aber keinerlei Einfluss auf die Fahrzeugsi- cherheit oder das Unfallgeschehen hatte (act. D1/4, Foto 2; act. D1/3, S. 5). Wei- ter ist belegt, dass kein Fehler im Bereich der Distanzregelung noch ein techni- sches Fehlverhalten des Kollisionsdetektors festgestellt werden konnte. Gemäss Herstellerangaben hätte ein solcher Fehler nicht zu einer Vollbremsung, sondern lediglich zur Deaktivierung des Systems geführt (act. D1/3, S. 3 und 5). Die Dar- stellung des Beschuldigten, das Fahrzeug habe durch das System automatisch eine Vollbremsung eingeleitet, findet somit keinerlei Bestätigung in den techni- schen Untersuchungsergebnissen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf Nachfrage keine konkreten Hinweise für ein Hindernis geben konnte. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme spekulierte er, es könne sich möglicher- weise um ein Reh gehandelt haben (act. D1/6/2, F/A 16), während er an der
- 11 - Hauptverhandlung wiederum angab, die Strasse sei frei gewesen und er sei ge- rade deshalb so erschrocken (Prot. S. 10). Diese widersprüchlichen Ausführun- gen lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen.
E. 2.9.3 Die zentrale Behauptung des Beschuldigten, der Unfall sei durch eine vom Fahrzeug selbstständig eingeleitete Vollbremsung ausgelöst worden, ist nicht nur widersprüchlich, sondern auch unbelegt. Es fehlt an konkreten Indizien, die seine Darstellung stützen könnten. Die Möglichkeit, dass der Kollisionsdetektor fälschli- cherweise ein Hindernis erkannt habe, bleibt reine Spekulation. Der Beschuldigte schildert zwar ein Piepsen und eine plötzliche Bremsung, liefert jedoch keine dar- überhinausgehenden Details, die Rückschlüsse auf eine tatsächliche Fehlfunktion zulassen würden (act. D1/6/1, F/A 3 und 45; act. D1/6/2, F/A 16; Prot. S. 10). Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung genügt es nicht, blosse Schutzbe- hauptungen aufzustellen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die die Darstellung des Beschuldigten plausibel erscheinen lassen oder den Fahrzeugbe- richt in Zweifel ziehen könnten. Es liegt kein technisches Fehlverhalten vor, das unfallursächlich in Betracht gezogen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Beweislage ein anderes Bild: Der Beschuldigte hat während der Fahrt auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut, um den Interpreten eines Liedes zu er- kennen. Dieses Verhalten, so kurz es auch gewesen sein mag, hat zu einer Ab- lenkung geführt, welche nach eigener Darstellung genau in dem Moment erfolgte, in dem die Kontrolle über das Fahrzeug verloren ging. Es kann daher mit hinrei- chender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Unfall nicht durch eine unkontrollierte Systemreaktion, sondern durch eine pflichtwidrige Unaufmerksam- keit des Beschuldigten verursacht wurde.
E. 2.10 Zwischenfazit betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Zusammenfassend ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt betref- fend die Übertretung der Verkehrsregelverordnung als erstellt zu betrachten. Die Kollision mit dem Signalständer ist auf die mangelnde Aufmerksamkeit des Be- schuldigten zurückzuführen, welcher durch das Ablesen des Fahrzeugbildschirms während der Fahrt abgelenkt war. Ein technischer Defekt kann nach dem Ergeb- nis der Fahrzeugprüfung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieser Sachverhalt bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdigung (act. 15, S. 3 f.).
- 12 -
E. 2.11 Beweismittel Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz
E. 2.11.1 Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2023 be- treffend Vergehen gegen das Waffengesetz Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2023 sowie der dazugehörigen Fotodokumentation vom 27. Oktober 2023 ist bei dem Beschuldig- ten ein verbotenes, einhändig bedienbares, federunterstütztes Klappmesser si- chergestellt worden. Dieses hat sich in der Bauchtasche des Beschuldigten be- funden (act. D1/1, S. 2 und act. D1/2, S. 4 Foto 9).
E. 2.11.2 Aussagen des Beschuldigten betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz
E. 2.11.2.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 6. Oktober 2023 aus, dass er das Messer an der Unfallstelle gefunden und zunächst angenommen habe, dass es ihm gehöre (act. D1/6/1, F/A 10). Er be- sitze zwar ein ähnliches Messer, dieses sei jedoch legal (act. D1/6/1, F/A 11). Nach dem Unfall habe er Trümmer von der Fahrbahn geräumt, wobei er das Mes- ser entdeckt habe und in seiner Hosentasche verstaute (act. D1/6/1, F/A 12 und 13). Zu diesem Zeitpunkt sei er sich sicher gewesen, dass es sich um sein eige- nes Messer handle. Erst als er später zu Hause angekommen sei, habe er festge- stellt, dass sein eigenes Messer noch zu Hause gewesen sei (act. D1/6/1, F/A 15). Zudem hat der Beschuldigte angegeben, dass ihm die Vorschriften be- züglich verbotener Waffen, insbesondere Messer, bekannt seien. Er wisse, dass Messer ohne Druckknopf oder ohne Mechanismus zur unterstützten Öffnung er- laubt seien, während federunterstützte Messer verboten seien. Er habe auch ge- wusst, dass er für das Tragen eines solchen Messers keine Bewilligung besitze (act. D1/6/1, F/A 17, 18, 19 und 20). Weiter hat er ausgesagt, dass er das Messer zunächst in seiner Hosentasche aufbewahrt habe. Als er sich später im Rettungs- wagen befunden habe, habe er jedoch einen Sanitäter gebeten, das Messer zu- sammen mit einem Schlüsselbund und zwei Ringen in seine Umhängetasche zu legen. Insgesamt habe er das Messer von der Unfallstelle bis zum Rettungswa- gen für etwa fünf Minuten mit sich geführt (act. D1/6/1, F/A 21 und 22).
E. 2.11.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen
- 13 - (act. D1/6/2, F/A 9). Ergänzend hat er ausgeführt, dass nach dem Unfall zahlrei- che Trümmerteile sowohl vom Schild als auch von seinem Fahrzeug auf der Fahr- bahn gelegen hätten. Zwei oder drei andere Autofahrer hätten angehalten, um sich nach seinem Zustand zu erkundigen. Den Ersten habe er gebeten, den Ret- tungsdienst zu alarmieren, während er den Zweiten gebeten habe, Trümmerteile von der Fahrbahn zu entfernen. Beim Aufheben weiterer kleiner Teile habe er dann das Messer auf derselben Spur gesehen. Da er üblicherweise ein legales Messer in seiner Hosentasche mitführe, sei er zunächst davon ausgegangen, dass es sich um sein eigenes Messer handle. Ohne weiter darüber nachzuden- ken, habe er es aufgehoben und in seine Hosentasche gesteckt. Später, im Ret- tungswagen, habe er den Sanitäter gebeten, seine Hosentaschen zu leeren und den Inhalt – darunter auch seine Ringe und Schlüssel – in die Bauchtasche zu verstauen, damit alles beieinander sei. Dabei habe er den Sanitäter ausdrücklich auf das Messer und seine Schlüssel aufmerksam gemacht. Ein Polizist habe ihn nach der Durchsicht der Bauchtasche gefragt, ob das Messer ihm gehöre. Dies habe er bejaht. Erst nach seinem Spitalaufenthalt, als er wieder zu Hause gewe- sen sei, habe er festgestellt, dass sein eigenes Messer noch auf der Kommode lag und das aufgefundene Messer somit nicht sein eigenes gewesen sei (act. D1/6/2, F/A 17). Weiter hat er angegeben, dass er bereits vor etwa zehn Jahren eine Vorstrafe im Zusammenhang mit einem Klappmesser gehabt habe (act. D1/6/2, F/A 22). Ihm sei der Unterschied zwischen legalen und illegalen Messern bekannt. Messer mit einem Knopfmechanismus seien verboten, und sei- nes Wissens habe das aufgefundene Messer keinen solchen Mechanismus be- sessen. Nach dem Unfall habe er jedoch unter Schock gestanden, sodass es nicht sein erster Gedanke gewesen sei, die Legalität des Messers zu hinterfragen (act. D1/6/2, F/A 23).
E. 2.11.2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Ergän- zend hat er eingeräumt, dass es falsch gewesen sei anzunehmen, das aufgefun- dene Messer gehöre ihm. Hätte er dies gewusst, hätte er es nicht eingesteckt. Al- lerdings habe er dies in der unmittelbaren Unfallsituation nicht realisiert, da er un- ter Schock gestanden habe und zudem sein Daumen gebrochen gewesen sei. Er hat weiter ausgeführt, dass wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass das Messer illegal sei und die Polizei eintreffen würde, das Messer weder eingepackt noch
- 14 - dem Sanitäter übergeben hätte (Prot. S. 11). Vielmehr habe er seinen Haus- und Autoschlüssel und das vermeintlich eigene Messer in die Bauchtasche legen las- sen, um sicherzustellen, dass nichts verloren gehe. In seinem Schockzustand habe er sichergehen wollen, dass alle wichtigen Gegenstände an einem Ort seien, sodass er sich keine weiteren Gedanken darüber machen musste (Prot. S. 11 f.). Er habe das Messer in der Nähe der Autobahn, wo die Trümmer lagen, also auf der Strasse, gefunden. Das Messer habe ein paar Meter von den Trüm- mern entfernt gelegen. Es habe wahrscheinlich maximal zwei Minuten gedauert, bis er das Messer gefunden habe (Prot. S. 13). Er habe das Messer aufgehoben, weil er davon ausgegangen sei, dass es beim Unfall aus seinem Fahrzeug ge- schleudert worden sei und daher ihm gehöre (Prot. S. 13). Ein weiteres Messer habe er zu diesem Zeitpunkt nicht bei sich getragen (Prot. S. 14). Als er später zu Hause gewesen sei und sein eigenes Messer auf der Kommode gesehen habe, habe er sich selbst gefragt, warum er das andere Messer überhaupt an sich ge- nommen habe. In seinem Schockzustand habe er sich jedoch keine weiteren Ge- danken darüber gemacht (Prot. S. 14).
E. 2.12 Beweiswürdigung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz
E. 2.12.1 Der Beschuldigte hat in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Kern übereinstimmend aus- gesagt, das Messer unter der Annahme an sich genommen zu haben, es handle sich um sein eigenes (act. D1/6/1, F/A 10; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Diese Konstanz spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
E. 2.12.2 Bei näherer Betrachtung zeigen sich jedoch inhaltliche Widersprüche. So erklärte der Beschuldigte einerseits, er habe zum Zeitpunkt des Unfalls kein weite- res Messer bei sich getragen (Prot. S. 14), was nahelegen würde, dass es sich beim aufgefundenen Messer um einen reinen Zufallsfund gehandelt habe. Ande- rerseits führte er aus, er sei davon ausgegangen, dass das Messer bei der Kollision aus seinem Fahrzeug geschleudert worden sei (Prot. S. 13). Diese Darstellung er- gibt nur dann Sinn, wenn er tatsächlich ein Messer mitgeführt hatte und davon aus- gegangen ist, dieses durch den Unfall verloren zu haben. Eine klare Einordnung dieser widersprüchlichen Versionen liefert er nicht. Auf Nachfrage verweist er le- diglich auf seinen Schockzustand (Prot. S. 11, 12 und 14), eine genauere Erklärung bleibt aus. In Anbetracht seiner Aussage, er trage üblicherweise ein legales Messer
- 15 - bei sich (act. D1/6/2, F/A 19), wäre zudem davon auszugehen gewesen, dass er sich hätte erinnern können, ob er zum Unfallzeitpunkt ein Messer mitführte oder nicht. Seine nachträgliche Darstellung, erst zu Hause erkannt zu haben, dass sein eigenes Messer noch auf der Kommode lag, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel (act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 14).
E. 2.12.3 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – trotz seiner wiederholt betonten Kenntnis der rechtlichen Vorgaben – nicht hinterfragt hat, ob es sich bei dem Mes- ser um ein verbotenes Modell handelt, als er es in seine Hosentasche steckte bzw. später dem Sanitäter übergab. Dass ihm weder Zweifel im Rettungswagen noch auf die direkte Nachfrage eines Polizisten aufkamen, sondern er das Messer als sein eigenes bezeichnete, erscheint insbesondere im Lichte seines einschlägigen Vorwissens nicht nachvollziehbar (act. D1/6/2, F/A 18). Gerade weil der Beschul- digte selbst betonte, über die Unterschiede zwischen legalen und illegalen Messern Bescheid zu wissen, hätte von ihm erwartet werden können, dass er das aufgefun- dene Messer – ein federunterstütztes Modell mit Knopfmechanismus – als verboten erkennt oder zumindest entsprechende Zweifel äussert (act. D1/6/1, F/A 17, 18, 19 und 20; act. D1/6/2, F/A 22). Stattdessen versucht er sein Verhalten nachträg- lich mit der allgemeinen Desorientierung bzw. dem Schockzustand nach dem Unfall zu erklären (act. D1/6/2, F/A 23; Prot. S. 11, 12 und 14). Ein Einwand, der zwar grundsätzlich nachvollziehbar sein mag, aber nicht greift, wenn sich dieser Zustand über das ganze Unfallgeschehen ohne jegliche kritische Reflexion über die Her- kunft des Messers geschieht. Gerade in Anbetracht seiner mehrfach betonten Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften hätte er bereits im Sanitätswagen, als er das Messer an den Sanitäter gab, um dieses in seine Bauchtasche zu legen oder spätestens auf entsprechende Nachfrage des Polizisten erkennen müssen, dass das Messer nicht ihm gehörte. Gerade weil er über mehr Wissen als eine durch- schnittliche Person in diesem Bereich verfügt, hätte von ihm erwartet werden kön- nen, dass er ein verbotenes Messer erkennt und die Tragweite seines Besitzes versteht.
E. 2.12.4 Die Darstellung des Beschuldigten steht nicht nur in einem inneren Wider- spruch, sondern wird auch durch objektive Beweismittel entkräftet. Die Fotodoku- mentation der Polizei belegt eindeutig, dass es sich bei dem sichergestellten Mes- ser um ein verbotenes, federunterstütztes Klappmesser mit Knopfmechanismus handelt (act. D1/2, S. 4 Foto 9). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschul-
- 16 - digte bereits mehrfach wegen des Besitzes von illegalen Waffen vorbestraft ist (act. 19). Besonders auffallend ist ein ähnlich gelagerter Sachverhalt aus dem Jahr 2014 (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/3250), in welchem der Beschuldigte zu- sammen mit einem Mitbeschuldigten in einem Waldstück eine Schreckschusspis- tole abgefeuert hatte. Auch in jenem Verfahren behauptete er, die Waffe lediglich gefunden zu haben (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/3250, act. 8/7, S. 4 und 7). Diese Parallelen sind nicht von der Hand zu weisen: Erneut wird versucht, sich durch die Darstellung einer Zufallssituation von einem bewussten Besitz illegaler Waffen zu entlasten. Während in einem Waldstück ein zufälliger Fund einer Waffe möglicherweise noch als denkbar erscheint, ist es lebensfremd, dass ein verbote- nes Messer exakt an der Unfallstelle auf der Autobahn, zwischen Fahrzeug- und Schildertrümmern, aufzufinden sein soll. Die wiederholte Berufung auf ein Verse- hen oder eine Fehleinschätzung, obwohl der Beschuldigte sich selbst als sachkun- dig beschreibt, wirkt angesichts der Gesamtumstände konstruiert und als blosse Schutzbehauptung. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Ver- sion des Beschuldigten stützen oder sie zumindest als glaubhaft erscheinen lassen.
E. 2.13 Zwischenfazit betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Im Ergebnis ist der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt zum Vergehen gegen das Waffengesetz als erwiesen zu betrachten. Die inhaltlichen Unstimmig- keiten in den Aussagen des Beschuldigten, die offensichtliche Unplausibilität sei- ner Erklärung sowie seine einschlägige Vorbelastung im Umgang mit verbotenen Waffen lassen seine entlastenden Angaben unglaubhaft erscheinen. Es bestehen keinerlei überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass das Messer zufällig an der Un- fallstelle aufgefunden wurde. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Be- schuldigte entweder bereits im Besitz eines verbotenen Messers war oder das il- legale Messer bewusst an sich nahm und sich nunmehr auf seine Schutzbehaup- tung stützt. Dieser Sachverhalt bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdi- gung (act. 15, S. 2 f.).
E. 2.14 Beweismittel betreffend Dossier-Nr. 2 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Be- schuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2024 (act. D2/3), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 (act. D1/6/2) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 (Prot. S. 4 bis 21). Als wei-
- 17 - tere Beweismittel sind der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Januar 2024 (act. D2/1) sowie das Protokoll und die Bilddokumentation des Bundesam- tes für Zoll und Grenzsicherheit vom 4. Januar 2024 (act. D2/2) heranzuziehen.
E. 2.14.1 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Januar 2024 sowie Protokoll und Bilddokumentation des Bundesamtes für Zoll Gemäss vorgenanntem Rapport hat eine Sendung mit einem federunterstützten Klappmesser abgefangen werden können und der Besteller sei aufgefordert wor- den, eine Ausnahmebewilligung bzw. Einfuhrbewilligung einzureichen (act. D2/1, S. 1). Anstatt die Einfuhrbewilligung einzureichen habe der Beschuldigte ein On- line-Formular eingereicht und darin festgehalten, dass er die Bestellung nicht ge- tätigt habe (act. D2/1, S. 2). Auf der Bilddokumentation des Bundesamtes für den Zoll ist ein federunterstütztes Klappmesser ersichtlich sowie ein Paket, adressiert an den Beschuldigten (act. D2/2). Ausserdem ist die Annahmeverweigerung des Beschuldigten vom 18. Dezember angehängt.
E. 2.14.2 Aussagen des Beschuldigten betreffend Dossier-Nr. 2
E. 2.14.2.1 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
16. Januar 2024, nicht der Absender der Bestellung zu sein. Es sei nicht das erste Mal, dass ein solches Messer von einer unbekannten Person an seine Adresse bestellt worden sei (act. D2/3, F/A 2 und 7). Er habe auf die Aufforderung zur Ein- reichung der Einfuhrbewilligung nicht reagiert, weil er gesehen habe, dass man die Ablehnung online einreichen könne (act. D2/3, F/A 3). Er vermute, jemand wolle ihm gezielt schaden, indem Gegenstände wie dieses Messer an seine Adresse bestellt und anschliessend aus dem Briefkasten entwendet würden. Es sei auch nicht das erste Mal, dass Postsendungen bei ihm verschwunden seien (act. D2/3, F/A 15). Wo er sich im Zeitpunkt der Bestellung aufgehalten habe, wisse er nicht. Es sei schon ein Monat her. Im Dezember sei er jedenfalls nicht weggewesen (act. D2/3, F/A 16).
E. 2.14.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 sagte der Beschuldigte im Wesentlichen gleich aus. Der Beschuldigte führte in Er- gänzung aus, dass er sicher nicht so kurz nach dem Unfall, bei welchem auch so ein Messer gefunden worden sei, wieder ein solches Messer bestellen würde. So schlau sei er noch (act. D1/6/2, F/A 24). Er würde ein solches Messer auch nicht
- 18 - bei der Post bestellen, er wisse, dass seine Pakete beim Zoll wahrscheinlich über- prüft werden (act. D1/6/2, F/A 25). Auch mit Blick auf die Nichtanhandnahmever- fügung vom 9. November 2018, in welcher ein vergleichbarer Vorwurf gegen ihn erhoben wurde, stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass ihm jemand schaden wolle (act. D1/6/2, F/A 34 und 35).
E. 2.14.2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Er be- tonte erneut, das Messer nicht bestellt zu haben, und ergänzte, er käme nicht auf die Idee, im selben Jahr wie der Unfall erneut einen verbotenen Gegenstand zu bestellen (Prot. S. 15).
E. 2.15 Beweiswürdigung betreffend Dossier-Nr. 2 Es ist unbestritten, dass ein Paket an die Adresse des Beschuldigten bestellt wurde (act. D2/3, F/A 2). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, dass er die Be- stellung getätigt hat (act. D2/3, F/A 2 und 7; Prot. S. 15). Diese Behauptung ist nicht neu: Bereits im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Novem- ber 2018 brachte der Beschuldigte in einem gleichgelagerten Fall vor, eine andere Person habe das Messer bestellt, um ihm zu schaden. Obwohl diese Argumenta- tion angesichts ihrer Wiederholung Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit weckt, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht eindeutig klären, wer, wann und von welchem Ort die Bestellung veranlasst hat. Es lässt sich aufgrund der vorhan- denen Beweismittel nicht einmal erkennen, über welche Webseite die Bestellung aufgegeben wurde. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten mit Skepsis zu betrachten sind, genügt dies nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung nicht für eine strafrechtliche Verurteilung, es verbleiben insofern nicht überwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte das Messer tatsächlich selbst bestellt hat.
E. 2.16 Zwischenfazit betreffend Dossier-Nr. 2 Aufgrund der aufgezeigten Beweislage kann der in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Si-
- 19 - cherheit erstellt werden. Es bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Bestellung selbst aufgegeben hat.
E. 2.17 Gesamtfazit Im Ergebnis kann der Sachverhalt im Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss der Anklageschrift erstellt werden und bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdigung (act. 15, S. 2 f.). Hingegen kann der Sachverhalt im Dossier-Nr. 2, be- treffend den mutmasslichen Online-Messerkauf, nicht im Sinne der Anklage er- stellt werden.
E. 3 Rechtliche Würdigung
E. 3.1 Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbin- dung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV.
E. 3.2 Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV.
E. 3.3 Übertretung der Verkehrsregelverordnung
E. 3.3.1 Nichttragen der Sicherheitsgurte
E. 3.3.1.1 Gemäss Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV sowie Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 wird mit Busse bestraft, wer während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht trägt.
E. 3.3.1.2 In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte gegen diese Pflicht verstossen, indem er während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt trug.
- 20 -
E. 3.3.1.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ihm war bewusst, dass er den Sicherheitsgurt hätte anlegen müssen.
E. 3.3.2 Mangelnde Aufmerksamkeit
E. 3.3.2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtpflichten nachkommen kann.
E. 3.3.2.2 In objektiver Hinsicht verbietet Art. 3 Abs. 1 VRV dem Fahrzeuglenker die Vornahme von Verrichtungen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Er hat gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Tonwiedergabegeräte noch durch Kommunikations- und Informationssys- teme beeinträchtigt wird (GIGER, OFK SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 31 N 10). Der Beschuldigte schaute während der Fahrt auf den Bildschirm seines Fahr- zeugs, war dadurch abgelenkt und verlor in der Folge die Kontrolle, was zur Kolli- sion führte.
E. 3.3.2.3 In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, durch diese Ablenkung seine Vorsichtspflichten zu verletzen und die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren (Art. 12 Abs. 2 StGB).
E. 3.4 Zwischenfazit betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Be- schuldigte der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV schuldig zu sprechen.
E. 3.5 Vergehen gegen das Waffengesetz
E. 3.5.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 27 Abs. 1 WG sowie Art. Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung ein Messer, welches einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanis- mus aufweist, trägt bzw. besitzt.
- 21 -
E. 3.5.2 In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte ein solches Messer nach dem Unfall an sich nahm bzw. mitführte, ohne über eine entsprechende Be- willigung zu verfügen.
E. 3.5.3 In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, gegen das gesetzliche Verbot zu verstossen. Aufgrund seiner Vorstrafen muss ihm die Il- legalität eines solchen Messers bekannt gewesen sein.
E. 3.6 Zwischenfazit betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte besitzt nachweislich keine Waffentragebewilligung, noch ist ein Ausnahmetatbestand nach Art. 27 Abs. 4 WG erkennbar. Es liegen somit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Ver- letzung der Vorschriften gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV schuldig zu sprechen.
E. 3.7 Gesamtfazit Der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend Dossier-Nr. 1 kann gefolgt werden. Der Sachverhalt ist erstellt, der Beschuldigte ist sowohl wegen der Übertretung der Verkehrsregelverordnung als auch wegen des Vergehens ge- gen das Waffengesetz schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Dossier-Nr. 2 ist der Be- schuldigte mangels Nachweises seiner Täterschaft freizusprechen.
E. 4 Strafzumessung
E. 4.1 Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beach- ten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Vergehens der Vorschriften gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
E. 4.2 Der Beschuldigte hat sich des Weiteren der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV strafbar gemacht, wobei dies mit Busse bestraft wird. Der ordentliche Strafrahmen umfasst Bussen von
- 22 - höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbe- sondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Famili- enpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21)
E. 4.3 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HUG, in: Heimgartner et al. [Hrsg.], 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Straf- rahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 19).
E. 4.4 Vergehen gegen das Waffengesetz
- 23 -
E. 4.4.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein verbote- nes, einhändig bedienbares Messer bei sich trug, auch wenn nur für eine relativ kurze Dauer. Das objektive Tatverschulden ist daher im unteren Bereich anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte und aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen um die Illegalität eines solchen Messers wusste. Dennoch nahm er es an sich resp. trug es auf sich. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten von einem Schockzustand ausgeht, so bleibt doch bestehen, dass sich der Beschuldigte über die rechtliche Tragweite seines Verhaltens hinwegsetzte. Unter Würdigung beider Aspekte ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
E. 4.4.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (act. 19). Insbesondere wurde er mit Strafbe- fehl vom 15. Dezember 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.– wegen Sachbeschädigung verurteilt, unter An- setzung einer Probezeit von 5 Jahren (Bezugsakten Referenz- Nr. …/2022/10023396, act. 9; act. 19). Die vorliegende Tat erfolgte Ende August 2023, also während laufender Probezeit. Dies wiegt straferschwerend. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in zwei verschiedenen Sachverhalten erneut straf- rechtlich relevant wurde, was im Sinne einer Deliktsmehrheit zusätzlich straferhö- hend zu berücksichtigen ist. Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentli- cher Bedeutung wären.
E. 4.4.3 Unter Berücksichtigung von sämtlichen strafzumessungsrelevanten Um- ständen führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 4.4.4 Höhe des Tagessatzes
E. 4.4.4.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt
- 24 - werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei kann der beschuldigten Person bei der Bezahlung einer Geldstrafe durchaus ein massvoller Eingriff in dessen Existenzminimum zugemutet werden (vgl. TRECH- SEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 34 N 9 und 19). Ausgangspunkt für die Ta- gessatzberechnung der Geldstrafe ist das Einkommen, welches dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter nicht zufliesst, insbesondere die notwendigen Berufsausla- gen, die laufenden Steuern und die Krankenkassenprämien. Nicht zu berücksich- tigen sind hingegen Mietzinsen und Abzahlungsverpflichtungen (HUG, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 34 N 21).
E. 4.4.4.2 Für die Bemessung des Tagessatzes sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 massgeblich. Gemäss seinen Angaben erzielt der Beschuldigte als Telematiker ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'417.–, inklusive 13. Monatslohn (Fr. 5'000.– * 13 / 12; Prot. S. 6). Nach Abzug der gesetzlich zu berücksichtigen- den Posten – insbesondere notwendige Berufsauslagen (Fr. 300.– für ÖV-Abo und Fr. 220.– für Essensauslagen), laufenden Steuern (Fr. 500.–) sowie Kranken- kassenprämien (Fr. 400.–; Prot. S. 7) und eines reduzierten Grundbetrages (Fr. 850.–) verbleibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 3'147.–. Der Beschul- digte verfügt über kein nennenswertes Vermögen und ist nicht verschuldet (Prot. S. 7 f.). Persönliche oder familienrechtliche Unterhaltspflichten bestehen nicht. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten auf Fr. 100.– festzusetzen.
E. 4.5 Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung
E. 4.5.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim Unfallereignis keine Dritt- personen zu Schaden kamen. Es bestand jedoch die konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, was angesichts der Situation – ein Kontrollverlust auf einer
- 25 - Autobahn – berücksichtigt werden muss. Eine potenzielle Gefährdung bestand, auch wenn sie sich nicht verwirklicht hat. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte nicht absichtlich oder mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern zumindest eventualvorsätzlich, indem er durch das Schauen auf den Bildschirm eine Ablenkung in Kauf nahm. Die kriminelle Energie ist als gering ein- zustufen, da keine Rücksichtslosigkeit oder überhöhte Geschwindigkeit vorlag. Das Verhalten beruhte vielmehr auf einem Moment der Unaufmerksamkeit, wes- halb insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist.
E. 4.5.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu beachten, dass bereits einschlä- gige Vorstrafen vorliegen und der Beschuldigte einen schlechten automobilisti- schen Leumund aufweist (act. 19). Leicht Strafmildernd fällt hingegen ins Ge- wicht, dass er den äussern Ablauf des Unfallgeschehens im Wesentlichen einge- standen hat und sich kooperativ zeigte.
E. 4.5.3 Unter Würdigung der konkreten Umstände, des geringen Tatverschuldens sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten er- scheint eine Busse von Fr. 300.– als tat- und schuldangemessen. Der Beschul- digte ist daher mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen.
E. 4.5.4 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Nach konstanter Praxis ent- spricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse einem sachgerechten Umwandlungssatz. Entsprechend ist im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 5 Widerruf
E. 5.1 Voraussetzungen
E. 5.1.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46
- 26 - Abs. 1 StGB). Das Vorhandensein einer negativen Prognose stellt dabei das massgebende Kriterium für den Entscheid über den Widerruf des bedingt aufge- schobenen Vollzugs dar. Nicht die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit ist entscheidend, sondern wie das Gericht die zukünftige Bewährungsaussicht des rückfälligen Delinquenten beurteilt (BERTSCHINGER MIKE ANDREA, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, Zürich 2022, Rz. 15 f., m.w.H.). Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind dabei für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probe- zeit begangenen Delikte wiegen. Hat sich der Verurteilte während der Probezeit nach einem ersten, vom Widerruf absehenden Entscheid erneut nicht bewährt, ist wiederum über den Vollzug oder eine allfällige Ersatzmassnahme zu befinden. Im neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung i.S.v. Art. 46 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte. Wie das Bundesgericht schon im Zusam- menhang mit dem alten Recht festgehalten hat, ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 46, N 3 und 10).
E. 5.1.2 Wie bereits unter Ziff. 4.4.2 festgehalten, beging der Beschuldigte die mit vorliegendem Entscheid zu beurteilenden Delikte noch während laufender Probe- zeit.
E. 5.1.3 Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 wurde gegen den Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 600.– we- gen Sachbeschädigung ausgesprochen, wobei die Probezeit auf fünf Jahre fest- gesetzt wurde. Die bedingte Strafe wurde damals trotz einschlägiger Vorstrafen nicht vollzogen. Der Beschuldigte wurde im Rahmen dieses Entscheids explizit auf die Folgen einer erneuten Delinquenz hingewiesen und erhielt damit eine zweite Bewährungschance (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2022/10023396, act. 9). Dennoch ist es ihm innert kürzester Zeit – weniger als ein Jahr nach Rechtskraft des Strafbefehls – nicht gelungen, sich zu bewähren. Der Beschul- digte wurde erneut straffällig, unter anderem wegen Vergehens gegen das Waf- fengesetz. In diesem Bereich weist er zudem insgesamt drei einschlägige Vorstra-
- 27 - fen auf, wobei sämtliche Strafen unbedingt ausgesprochen wurden (act. 19). Der Beschuldigte hat damit mehrfach unter Beweis gestellt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich an das geltende Recht zu halten.
E. 5.1.4 Angesicht dieser Entwicklung kann nicht mehr von einer positiven Legalpro- gnose ausgegangen werden. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn weder die Androhung noch der tatsächliche Eintritt einer strafrechtlichen Sanktion davon abzuhalten vermochten, weitere Delikte zu begehen. Insbesondere die er- neute Delinquenz innerhalb der Probezeit lässt darauf schliessen, dass es dem Beschuldigten, ohne Warnwirkung des Widerrufs des bedingten Strafteils nicht gelingt, straffrei zu leben. Eine Verlängerung der Probezeit erscheint angesichts der wiederholten Rückfälle nicht mehr ausreichend. Der bedingt ausgesprochene Strafteil von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist daher zu widerrufen.
E. 5.2 Gesamtstrafenbildung und Asperation
E. 5.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146, E. 2.4). Das Asperationsprin- zip verpflichtet dazu, die Einsatzstrafe mit Blick auf die weiteren Straftaten inner- halb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt angemessen zu er- höhen. Wie die weiteren Straftaten konkret zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Entsprechend weit ist der Ermessens- spielraum (zum Ganzen BSK StGB-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49, N 120).
E. 5.2.2 Da die neu ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen und die widerrufene Geldstrafe von 30 Tagessätzen gleichartig sind, ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausge- hend von der neu zu beurteilenden Strafe von 80 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist diese im Sinne des Asperationsprinzips unter angemessener Berücksichtigung des Verschuldens und der einschlägigen Vorstrafen zu erhöhen. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Erhöhung um 20 Tagessätze sachgerecht, sodass insgesamt eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe in der Höhe von Fr. 100.– festzusetzen ist.
- 28 -
E. 5.3 Fazit Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
E. 6 Vollzug
E. 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). Ein- schlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung eines bedingten Vollzuges grund- sätzlich nicht aus und sind nicht höher zu gewichten als die weiteren Umstände. Jedoch sind sie als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 61).
E. 6.2 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs sind grundsätzlich erfüllt, da die ausgefällte Geldstrafe den gesetzlich zuläs- sigen Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht überschreitet.
E. 6.3 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Ver- gehen vorausgesetzt. Der Beschuldigte ist wegen insgesamt drei Vergehen ge- gen das Waffengesetz vorbestraft (act. 19). Die damaligen und die vorliegenden Delikte sind Verstösse gegen das Waffengesetz und weisen klare Parallelen auf (vgl. Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/151103250, act. 8/7, S. 4 und 7). Im Weiteren weist der Beschuldigte zwei einschlägige Verstösse gegen das Stras- senverkehrsgesetz auf. Trotz der mehrfachen Vorbelastung wurde dem Beschul- digten mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 erneut der bedingte Strafvollzug gewährt (vgl. Beizugsakten Referenz-Nr. …/2022/10023396, act. 9). Die ihm da-
- 29 - mit gegebene zweite Chance nutzte er jedoch nicht, sondern wurde innerhalb der laufenden Probezeit erneut straffällig. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn weder frühere Sanktionen noch laufende Bewährungsfristen von der Be- gehung weiterer gleichartiger Delikte abgehalten haben. Wie bereits oben festge- stellt, fehlt es somit an Anhaltspunkten für eine positive Legalprognose. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auch künftig ähnliche Straftaten begehen wird. In Würdigung der Gesamtumstände ist dem Beschuldigten eine ungünstige Pro- gnose zu stellen. Der bedingte Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.
E. 7 Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juli 2024 be- schlagnahmten Gegenstände (act. D1/5/2) werden eingezogen und dem Forensi- schen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen: eigenhändig bedienbares federunterstütztes Klappmesser (Asservaten- Nr. A017'779'918); federunterstütztes Klappmesser (Asservaten-Nr. A018'219'846).
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf des ver- suchten Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier-Nr. 2) freigesprochen. Die- ser Teil hat jedoch nur marginal zum Aufwand beigetragen. Angesichts der gerin- gen Bedeutung dieses Freispruchs für das Gesamtverfahren und des überwie- genden Prozessausgangs zuungunsten des Beschuldigten sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
E. 9 Die weiteren Kosten betragen: Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV (Gebühr für Fr. 1'100.– das Vorverfahren).
E. 10 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro E._____, das Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen, hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro E._____, das Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See / Oberland per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch, Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG), die Entscheidbehörde des Ersturteils zuhanden der Akten Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, je gegen Empfangsbestätigung.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 32 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 4. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Bertoluzzo MLaw Jud
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240041-I/Be/U02/jb/gp Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Bertoluzzo Gerichtsschreiberin MLaw Jud Urteil vom 4. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. sowie Wi- derruf
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Juli 2024 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 15 S. 6) Schuldspruch im Sinne der Anklage Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 15. Dezember 2022 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 9'600.–) als Ge- samtstrafe sowie eine Busse von Fr. 300.– Vollzug der Geldstrafe Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–)
2. Der Beschuldigte: (Prot. S. 4 ff., sinngemäss) teilweiser Freispruch milde Bestrafung
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juli 2024 (act. 15) ging am 19. Juli 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom
2. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und dem Beschuldig- ten wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass an der Hauptverhandlung nebst der Befragung des Beschuldigten keine ei- gene Beweisabnahmen durch das Gericht erfolgen würden (act. 20). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 erschien der Beschuldigte per- sönlich ohne seinen Verteidiger (Prot. S. 4 und act. 26).
2. Sachverhalt 2.1. Anklagevorwurf Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelver- ordnung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er sei mit seinem Personenwagen, "VW Tiguan 2.0TSI 4M", ZH 1, am 29. Au- gust 2023 um ca. 22.00 Uhr auf der A…, Gemeindegebiet B._____ mit einem Si- gnalständer einer Autobahnausfahrt kollidiert. Der Beschuldigte habe während der Fahrt kurz auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut und sei dadurch derart abgelenkt gewesen, dass er von der Fahrbahn abkam und mit dem Signalständer kollidierte. Zudem habe er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Sicherheitsgurt nicht getragen (act. 15, S. 3 f.). 2.2. Anklagevorwurf Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz Im Rahmen der anschliessenden Fahrzeug- und Personenkontrolle am oben ge- nannten Zeitpunkt und Ort soll der Beschuldigte ein in der Schweiz verbotenes und nicht erhältliches automatisches Messer (eigenhändig bedienbar, federunter- stützt, Klingenlänge 75mm, Gesamtlänge 185mm) mit sich geführt haben. Dies, obwohl ihm aufgrund früherer Strafverfahren bewusst gewesen sei, dass der Be- sitz eines solchen Messers illegal sei (act. 15, S. 2 f.).
- 4 - 2.3. Anklagevorwurf Dossier-Nr. 2 Zudem soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, mut- masslich Anfang Dezember 2023, von seinem Wohnort aus an der C._____- strasse 2 in D._____, über das Internet in China ein einhändig bedienbares Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus bestellt haben, ohne über die erforderliche kantonale oder eidgenössische Ausnahmebewilligung zu verfügen. Das Messer sei an die Wohnadresse des Beschuldigten bestellt wor- den, sodass es am 14. Dezember 2023 bei der Zollstelle Zürich, Zoll Nordost, Embraport 3b in 8424 Embrach sichergestellt worden sei. Dies habe der Beschul- digte trotz der ihm bekannten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 9. November 2018, die sich auf einen gleichgelagerten Vorwurf bezogen habe, gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen (act. 15, S. 4 f.). 2.4. Standpunkt des Beschuldigten zu Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhalts, wie er in der Ankla- geschrift geschildert ist, im Wesentlichen eingestanden (act. D1/6/1, F/A 69; act. D1/6/2, F/A 8 sowie Prot. S. 9). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldig- ten, die mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmten, gilt es als erwiesen, dass es am 29. August 2023 gegen ca. 22.00 Uhr zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug und einem Signalständer an einer Autobahnausfahrt gekommen ist (act. D1/6/1, F/A 2; act. D1/6/2, F/A 8). Zudem steht fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision keinen Sicherheits- gurt trug, dass es regnete und dass ein normales Verkehrsaufkommen herrschte (act. D1/6/1, F/A 43, 44 und 56; act. D1/6/2, F/A 11; Prot. S. 10). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass die Kollision auf mangelnde Aufmerksamkeit seinerseits zurückzuführen sei. Er habe nur für einen sehr kurzen Moment auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut, um den Interpreten eines neu gespielten Liedes zu erkennen, sei dabei jedoch nicht wesentlich abgelenkt gewesen (act. D1/6/1, F/A 46 und 67 sowie Prot. S. 9 f.). Vielmehr sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Kollisionsdetektor des Fahrzeugs eine Vollbremsung ausgelöst habe. Der Beschuldigte sei dadurch erschrocken, habe nach links gelenkt und ge- bremst. Anschliessend sei das Fahrzeug aufgrund der Witterungsverhältnisse ins
- 5 - Schleudern geraten, woraufhin er nach rechts gelenkt habe, um eine Kollision mit der Mittelleitplanke zu vermeiden. Schliesslich sei er in den Signalständer ge- rutscht (act. D1/6/1 F/A 45 und 50 sowie Prot. S. 9 f.). 2.5. Standpunkt des Beschuldigten Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Des Weiteren hat der Beschuldigte eingestanden und es gilt somit als erstellt, dass sich ein einhändig bedienbares Klappmesser kurz nach dem Selbstunfall in seiner Hosentasche befunden habe bzw. er es später in seine Umhänge- bzw. Bauchtasche gelegt habe (act. D1/6/1, F/A 15 und 21; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass es sich um sein eigenes Messer handle, und gibt an, dieses an der Unfallstelle gefunden zu haben (act. D1/6/1, F/A 9 und 10; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Zudem sei er irrtümlicherweise da- von ausgegangen, dass es sich um ein legales Messer gehandelt habe (act. D1/6/1, F/A 11 und 14; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). 2.6. Standpunkt des Beschuldigten Dossier-Nr. 2 Der Beschuldigte anerkennt, dass ein einhändig bedienbares Klappmesser mit fe- derunterstütztem Öffnungsmechanismus auf seine Adresse bestellt worden ist. Er bestreitet jedoch, die Bestellung selbst aufgegeben zu haben (act. D1/6/2, F/A 24). Er könne sich vielmehr vorstellen, dass es genügend Personen gebe, die ihm schaden wollten, und es sei bereits vorgekommen, dass ein Messer an seine Adresse bestellt worden sei (act. D2/3, F/A 2; act. D1/6/2, F/A 24; Prot. S. 14 f.). 2.7. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.7.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.7.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu-
- 6 - ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können. 2.7.3. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliess- lich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung wider- spruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskrite- rium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussage- psychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst kom- plex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aus- sage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von ei- genen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Ver- haltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Ein- geständnis von Erinnerungslücken (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro- zesses, Zürich 1974, S. 316) sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiede- nen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aus- sage sind unklare oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebli- che Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, einge-
- 7 - übt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). 2.7.4. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vor- bringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverwei- gerungsrechts eines Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (vgl. 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6; nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Der Grund- satz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Be- schuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vor- handen ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden (vgl. 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; Beschlüsse des Kassati- onsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S.10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S.643, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.). Ein "Gegen- beweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176- O/U vom 20. September 2016, E. III/3.3; STEFAN TRECHSEL, Struktur und Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 77, S. 320). Andernfalls könnte jede An- klage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Die Be- weislast des Staates bedeutet nicht, dass die Anklagebehörde jede Behauptung widerlegen muss, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. 2.8. Beweismittel Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverord- nung und Vergehen gegen das Waffengesetz Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Be- schuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2023 (act. D1/6/1), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 (act. D1/6/2) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 (Prot. S. 4 bis 17). Weiter
- 8 - sind als Beweismittel der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2023 (act. D1/1), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Okto- ber 2023 (act. D1/2), sowie der Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 (act. D1/3) heranzuziehen. 2.8.1. Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 betref- fend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Gemäss dem vorgenannten Fahrzeugprüfbericht hat der Beschuldigte vorge- bracht, eine Fehlfunktion der Geschwindigkeitsregelanlage sowie eine darauffol- gende Vollbremsung hätten zum Kontrollverlust über das Fahrzeug geführt und seien somit unfallursächlich gewesen (act. D1/3, S. 3). Im Rahmen der Fahrzeug- prüfung der verbauten Komponenten seien jedoch an den sicherheitsrelevanten Teilen des Fahrzeugs keine Defekte festgestellt worden (act. D1/3, S. 2). Hinsicht- lich der Elektronik hätten die Warnlampen im Armaturenbrett einwandfrei funktio- niert. Das Auslesen des Fehlerspeichers der elektronischen Steuergeräte habe ausschliesslich die aktive Fehlermeldung "vorderen Bremsbelagverschleisssenso- ren" und "Bitte Bremsbelag prüfen" ergeben. Die vorderen Bremsbeläge seien mit einer Dicke von 2 bis 3mm knapp ausreichend gewesen, weshalb die entspre- chende Warnmeldung im Display erschienen sei (act. D1/3, S. 2 f.). Alle weiteren aktiven Fehlermeldungen seien hingegen auf das Unfallgeschehen zurückzufüh- ren (act. D1/3, S. 2). Zudem habe die Auswertung der Motorsteuerungssoftware keine aktiven Fehler in der Distanzregelung ergeben. Laut Hersteller würde das System im Falle eines solchen Fehlers automatisch abschalten, ohne jedoch eine Bremsung auszulösen (act. D1/3, S. 3). Es hätten sich somit keinerlei Hinweise auf einen technischen Defekt oder eine Fehlfunktion des Bremssystems oder der Geschwindigkeitsregelanlage vor der Kollision ergeben. Die genannten Warnmel- dungen im Armaturenbrett bzw. Bordcomputer seien demnach nicht als unfallur- sächlich zu betrachten (act. D1/3, S. 5). 2.8.2. Aussagen des Beschuldigten betreffend Übertretung der Verkehrsregelver- ordnung 2.8.2.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 6. Oktober 2023 aus, dass er während der Fahrt grundsätzlich nicht abge- lenkt gewesen sei. Erst kurz nachdem er auf den Fahrzeugbildschirm geschaut habe, um den Interpreten des aktuellen Liedes zu erkennen, habe sich der Kollisi-
- 9 - onsdetektor des Fahrzeugs aktiviert. In der Folge habe das Fahrzeug eine Voll- bremsung eingeleitet und laut zu piepsen begonnen (act. D1/6/1, F/A 3 und 45). Als er seinen Blick wieder auf die Strasse gerichtet habe, habe er nichts erkennen können, dennoch habe er reflexartig nach links gelenkt und gebremst (act. D1/6/1, F/A 48). Er wisse nicht, was den Kollisionsdetektor ausgelöst haben könnte, er habe jedoch aufgrund der plötzlichen Vollbremsung das Gefühl gehabt, dass sich ein Hindernis vor dem Fahrzeug befunden habe, weshalb er ausweichen wollte (act. D1/6/1, F/A 49 und 66). In der Folge habe er die Kontrolle über das Fahr- zeug verloren. Er habe noch versucht, nach rechts gegenzulenken, sei schliess- lich jedoch mit dem Signalständer kollidiert (act. D1/6/1, F/A 50). Er habe die Kon- trolle über das Fahrzeug erst verloren, als sich der Kollisionsdetektor aktiviert habe, während er für einen kurzen Moment auf den Bildschirm geschaut habe. Grundsätzlich sei er während der Fahrt nicht abgelenkt gewesen, sondern nur für einen Bruchteil einer Sekunde (act. D1/6/1, F/A 3, 45, 47 und 67). Zudem könne er sich nicht erklären, weshalb im Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 weder Fehler festgestellt noch eine spuruntreue Bremsung nachgewiesen worden sei, da das Fahrzeug aus seiner Sicht eine Vollbremsung eingeleitet habe (act. D1/6/1, F/A 63 und 64). 2.8.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (act. D1/6/2, F/A 9). Ergänzend dazu hat er ausgeführt, dass es sich beim ausge- lösten Sensor nicht um den Spurhalteassistenten gehandelt haben könne, da die- ser das Fahrzeug weder abbremsen noch ein akustisches Warnsignal auslösen würde (act. D1/6/2, F/A 15). Er wisse nicht, was den Sensor aktiviert habe. Ob es sich um einen Fehler des Sensors gehandelt habe oder tatsächlich ein Hindernis, wie etwa ein Reh, erkannt worden sei, könne er nicht sagen (act. D1/6/2, F/A 16). Zum Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 hat der Beschuldigte erklärt, dass es sich nicht zwingend um einen technischen Defekt gehandelt haben müsse. Falls der Kollisionsdetektor fälschlicherweise ein Objekt erkannt habe, würde dies nicht als Fehler registriert werden (act. D1/6/2, F/A 17). 2.8.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Ergän- zend hat er ausgeführt, dass es für ihn neu sei, dass im Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2023 keine Vollbremsung registriert worden
- 10 - sei. Eine solche habe es seiner Ansicht nach jedoch gegeben. Er könne nachvoll- ziehen, dass eine Vollbremsung nicht als Fehler registriert werde, falls das Sys- tem fälschlicherweise eine Gefahr erkannt habe, obwohl sich tatsächlich kein Hin- dernis vor ihm befunden habe. Gerade deshalb sei er auch so erschrocken (Prot. S. 10). 2.9. Beweiswürdigung betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung 2.9.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen sowie in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme als auch in der Hauptverhandlung durchgehend aus, dass der Kollisionsdetektor seines Fahrzeugs eine Vollbremsung eingeleitet habe, was letztlich zum Kontrollverlust und damit zur Kollision geführt habe (act. D1/6/1, F/A 64; act. D1/6/2, F/A 13; Prot. S. 10). Ergänzend führte er aus, dass diese Reaktion des Systems auch ohne technischen Defekt erfolgt sein könnte, etwa weil der Sensor irrtümlich ein Hindernis erkannt habe, obwohl sich tatsächlich nichts auf der Fahrbahn befunden habe (act. D1/6/2, F/A 16; Prot. S. 10). 2.9.2. Dem steht der Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. Okto- ber 2023 entgegen. Dort wurde festgehalten, dass keinerlei technische Defekte am Fahrzeug festgestellt werden konnten (act. D1/3, S. 3). Die sicherheitsrelevan- ten Komponenten – einschliesslich Bremssystem und elektronische Steuergeräte
– waren funktionstüchtig. Die einzige gespeicherte aktive Fehlermeldung betraf den vorderen Bremsbelagverschleiss, der mit einer normalen Wartungsanzeige ("Bitte Bremsbelag prüfen") einherging, aber keinerlei Einfluss auf die Fahrzeugsi- cherheit oder das Unfallgeschehen hatte (act. D1/4, Foto 2; act. D1/3, S. 5). Wei- ter ist belegt, dass kein Fehler im Bereich der Distanzregelung noch ein techni- sches Fehlverhalten des Kollisionsdetektors festgestellt werden konnte. Gemäss Herstellerangaben hätte ein solcher Fehler nicht zu einer Vollbremsung, sondern lediglich zur Deaktivierung des Systems geführt (act. D1/3, S. 3 und 5). Die Dar- stellung des Beschuldigten, das Fahrzeug habe durch das System automatisch eine Vollbremsung eingeleitet, findet somit keinerlei Bestätigung in den techni- schen Untersuchungsergebnissen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf Nachfrage keine konkreten Hinweise für ein Hindernis geben konnte. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme spekulierte er, es könne sich möglicher- weise um ein Reh gehandelt haben (act. D1/6/2, F/A 16), während er an der
- 11 - Hauptverhandlung wiederum angab, die Strasse sei frei gewesen und er sei ge- rade deshalb so erschrocken (Prot. S. 10). Diese widersprüchlichen Ausführun- gen lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. 2.9.3. Die zentrale Behauptung des Beschuldigten, der Unfall sei durch eine vom Fahrzeug selbstständig eingeleitete Vollbremsung ausgelöst worden, ist nicht nur widersprüchlich, sondern auch unbelegt. Es fehlt an konkreten Indizien, die seine Darstellung stützen könnten. Die Möglichkeit, dass der Kollisionsdetektor fälschli- cherweise ein Hindernis erkannt habe, bleibt reine Spekulation. Der Beschuldigte schildert zwar ein Piepsen und eine plötzliche Bremsung, liefert jedoch keine dar- überhinausgehenden Details, die Rückschlüsse auf eine tatsächliche Fehlfunktion zulassen würden (act. D1/6/1, F/A 3 und 45; act. D1/6/2, F/A 16; Prot. S. 10). Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung genügt es nicht, blosse Schutzbe- hauptungen aufzustellen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die die Darstellung des Beschuldigten plausibel erscheinen lassen oder den Fahrzeugbe- richt in Zweifel ziehen könnten. Es liegt kein technisches Fehlverhalten vor, das unfallursächlich in Betracht gezogen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Beweislage ein anderes Bild: Der Beschuldigte hat während der Fahrt auf den Bildschirm seines Fahrzeugs geschaut, um den Interpreten eines Liedes zu er- kennen. Dieses Verhalten, so kurz es auch gewesen sein mag, hat zu einer Ab- lenkung geführt, welche nach eigener Darstellung genau in dem Moment erfolgte, in dem die Kontrolle über das Fahrzeug verloren ging. Es kann daher mit hinrei- chender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Unfall nicht durch eine unkontrollierte Systemreaktion, sondern durch eine pflichtwidrige Unaufmerksam- keit des Beschuldigten verursacht wurde. 2.10. Zwischenfazit betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Zusammenfassend ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt betref- fend die Übertretung der Verkehrsregelverordnung als erstellt zu betrachten. Die Kollision mit dem Signalständer ist auf die mangelnde Aufmerksamkeit des Be- schuldigten zurückzuführen, welcher durch das Ablesen des Fahrzeugbildschirms während der Fahrt abgelenkt war. Ein technischer Defekt kann nach dem Ergeb- nis der Fahrzeugprüfung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieser Sachverhalt bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdigung (act. 15, S. 3 f.).
- 12 - 2.11. Beweismittel Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz 2.11.1. Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2023 be- treffend Vergehen gegen das Waffengesetz Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Oktober 2023 sowie der dazugehörigen Fotodokumentation vom 27. Oktober 2023 ist bei dem Beschuldig- ten ein verbotenes, einhändig bedienbares, federunterstütztes Klappmesser si- chergestellt worden. Dieses hat sich in der Bauchtasche des Beschuldigten be- funden (act. D1/1, S. 2 und act. D1/2, S. 4 Foto 9). 2.11.2. Aussagen des Beschuldigten betreffend Vergehen gegen das Waffenge- setz 2.11.2.1. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 6. Oktober 2023 aus, dass er das Messer an der Unfallstelle gefunden und zunächst angenommen habe, dass es ihm gehöre (act. D1/6/1, F/A 10). Er be- sitze zwar ein ähnliches Messer, dieses sei jedoch legal (act. D1/6/1, F/A 11). Nach dem Unfall habe er Trümmer von der Fahrbahn geräumt, wobei er das Mes- ser entdeckt habe und in seiner Hosentasche verstaute (act. D1/6/1, F/A 12 und 13). Zu diesem Zeitpunkt sei er sich sicher gewesen, dass es sich um sein eige- nes Messer handle. Erst als er später zu Hause angekommen sei, habe er festge- stellt, dass sein eigenes Messer noch zu Hause gewesen sei (act. D1/6/1, F/A 15). Zudem hat der Beschuldigte angegeben, dass ihm die Vorschriften be- züglich verbotener Waffen, insbesondere Messer, bekannt seien. Er wisse, dass Messer ohne Druckknopf oder ohne Mechanismus zur unterstützten Öffnung er- laubt seien, während federunterstützte Messer verboten seien. Er habe auch ge- wusst, dass er für das Tragen eines solchen Messers keine Bewilligung besitze (act. D1/6/1, F/A 17, 18, 19 und 20). Weiter hat er ausgesagt, dass er das Messer zunächst in seiner Hosentasche aufbewahrt habe. Als er sich später im Rettungs- wagen befunden habe, habe er jedoch einen Sanitäter gebeten, das Messer zu- sammen mit einem Schlüsselbund und zwei Ringen in seine Umhängetasche zu legen. Insgesamt habe er das Messer von der Unfallstelle bis zum Rettungswa- gen für etwa fünf Minuten mit sich geführt (act. D1/6/1, F/A 21 und 22). 2.11.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen
- 13 - (act. D1/6/2, F/A 9). Ergänzend hat er ausgeführt, dass nach dem Unfall zahlrei- che Trümmerteile sowohl vom Schild als auch von seinem Fahrzeug auf der Fahr- bahn gelegen hätten. Zwei oder drei andere Autofahrer hätten angehalten, um sich nach seinem Zustand zu erkundigen. Den Ersten habe er gebeten, den Ret- tungsdienst zu alarmieren, während er den Zweiten gebeten habe, Trümmerteile von der Fahrbahn zu entfernen. Beim Aufheben weiterer kleiner Teile habe er dann das Messer auf derselben Spur gesehen. Da er üblicherweise ein legales Messer in seiner Hosentasche mitführe, sei er zunächst davon ausgegangen, dass es sich um sein eigenes Messer handle. Ohne weiter darüber nachzuden- ken, habe er es aufgehoben und in seine Hosentasche gesteckt. Später, im Ret- tungswagen, habe er den Sanitäter gebeten, seine Hosentaschen zu leeren und den Inhalt – darunter auch seine Ringe und Schlüssel – in die Bauchtasche zu verstauen, damit alles beieinander sei. Dabei habe er den Sanitäter ausdrücklich auf das Messer und seine Schlüssel aufmerksam gemacht. Ein Polizist habe ihn nach der Durchsicht der Bauchtasche gefragt, ob das Messer ihm gehöre. Dies habe er bejaht. Erst nach seinem Spitalaufenthalt, als er wieder zu Hause gewe- sen sei, habe er festgestellt, dass sein eigenes Messer noch auf der Kommode lag und das aufgefundene Messer somit nicht sein eigenes gewesen sei (act. D1/6/2, F/A 17). Weiter hat er angegeben, dass er bereits vor etwa zehn Jahren eine Vorstrafe im Zusammenhang mit einem Klappmesser gehabt habe (act. D1/6/2, F/A 22). Ihm sei der Unterschied zwischen legalen und illegalen Messern bekannt. Messer mit einem Knopfmechanismus seien verboten, und sei- nes Wissens habe das aufgefundene Messer keinen solchen Mechanismus be- sessen. Nach dem Unfall habe er jedoch unter Schock gestanden, sodass es nicht sein erster Gedanke gewesen sei, die Legalität des Messers zu hinterfragen (act. D1/6/2, F/A 23). 2.11.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Ergän- zend hat er eingeräumt, dass es falsch gewesen sei anzunehmen, das aufgefun- dene Messer gehöre ihm. Hätte er dies gewusst, hätte er es nicht eingesteckt. Al- lerdings habe er dies in der unmittelbaren Unfallsituation nicht realisiert, da er un- ter Schock gestanden habe und zudem sein Daumen gebrochen gewesen sei. Er hat weiter ausgeführt, dass wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass das Messer illegal sei und die Polizei eintreffen würde, das Messer weder eingepackt noch
- 14 - dem Sanitäter übergeben hätte (Prot. S. 11). Vielmehr habe er seinen Haus- und Autoschlüssel und das vermeintlich eigene Messer in die Bauchtasche legen las- sen, um sicherzustellen, dass nichts verloren gehe. In seinem Schockzustand habe er sichergehen wollen, dass alle wichtigen Gegenstände an einem Ort seien, sodass er sich keine weiteren Gedanken darüber machen musste (Prot. S. 11 f.). Er habe das Messer in der Nähe der Autobahn, wo die Trümmer lagen, also auf der Strasse, gefunden. Das Messer habe ein paar Meter von den Trüm- mern entfernt gelegen. Es habe wahrscheinlich maximal zwei Minuten gedauert, bis er das Messer gefunden habe (Prot. S. 13). Er habe das Messer aufgehoben, weil er davon ausgegangen sei, dass es beim Unfall aus seinem Fahrzeug ge- schleudert worden sei und daher ihm gehöre (Prot. S. 13). Ein weiteres Messer habe er zu diesem Zeitpunkt nicht bei sich getragen (Prot. S. 14). Als er später zu Hause gewesen sei und sein eigenes Messer auf der Kommode gesehen habe, habe er sich selbst gefragt, warum er das andere Messer überhaupt an sich ge- nommen habe. In seinem Schockzustand habe er sich jedoch keine weiteren Ge- danken darüber gemacht (Prot. S. 14). 2.12. Beweiswürdigung betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz 2.12.1. Der Beschuldigte hat in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung im Kern übereinstimmend aus- gesagt, das Messer unter der Annahme an sich genommen zu haben, es handle sich um sein eigenes (act. D1/6/1, F/A 10; act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 11). Diese Konstanz spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.12.2. Bei näherer Betrachtung zeigen sich jedoch inhaltliche Widersprüche. So erklärte der Beschuldigte einerseits, er habe zum Zeitpunkt des Unfalls kein weite- res Messer bei sich getragen (Prot. S. 14), was nahelegen würde, dass es sich beim aufgefundenen Messer um einen reinen Zufallsfund gehandelt habe. Ande- rerseits führte er aus, er sei davon ausgegangen, dass das Messer bei der Kollision aus seinem Fahrzeug geschleudert worden sei (Prot. S. 13). Diese Darstellung er- gibt nur dann Sinn, wenn er tatsächlich ein Messer mitgeführt hatte und davon aus- gegangen ist, dieses durch den Unfall verloren zu haben. Eine klare Einordnung dieser widersprüchlichen Versionen liefert er nicht. Auf Nachfrage verweist er le- diglich auf seinen Schockzustand (Prot. S. 11, 12 und 14), eine genauere Erklärung bleibt aus. In Anbetracht seiner Aussage, er trage üblicherweise ein legales Messer
- 15 - bei sich (act. D1/6/2, F/A 19), wäre zudem davon auszugehen gewesen, dass er sich hätte erinnern können, ob er zum Unfallzeitpunkt ein Messer mitführte oder nicht. Seine nachträgliche Darstellung, erst zu Hause erkannt zu haben, dass sein eigenes Messer noch auf der Kommode lag, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel (act. D1/6/2, F/A 18; Prot. S. 14). 2.12.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – trotz seiner wiederholt betonten Kenntnis der rechtlichen Vorgaben – nicht hinterfragt hat, ob es sich bei dem Mes- ser um ein verbotenes Modell handelt, als er es in seine Hosentasche steckte bzw. später dem Sanitäter übergab. Dass ihm weder Zweifel im Rettungswagen noch auf die direkte Nachfrage eines Polizisten aufkamen, sondern er das Messer als sein eigenes bezeichnete, erscheint insbesondere im Lichte seines einschlägigen Vorwissens nicht nachvollziehbar (act. D1/6/2, F/A 18). Gerade weil der Beschul- digte selbst betonte, über die Unterschiede zwischen legalen und illegalen Messern Bescheid zu wissen, hätte von ihm erwartet werden können, dass er das aufgefun- dene Messer – ein federunterstütztes Modell mit Knopfmechanismus – als verboten erkennt oder zumindest entsprechende Zweifel äussert (act. D1/6/1, F/A 17, 18, 19 und 20; act. D1/6/2, F/A 22). Stattdessen versucht er sein Verhalten nachträg- lich mit der allgemeinen Desorientierung bzw. dem Schockzustand nach dem Unfall zu erklären (act. D1/6/2, F/A 23; Prot. S. 11, 12 und 14). Ein Einwand, der zwar grundsätzlich nachvollziehbar sein mag, aber nicht greift, wenn sich dieser Zustand über das ganze Unfallgeschehen ohne jegliche kritische Reflexion über die Her- kunft des Messers geschieht. Gerade in Anbetracht seiner mehrfach betonten Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften hätte er bereits im Sanitätswagen, als er das Messer an den Sanitäter gab, um dieses in seine Bauchtasche zu legen oder spätestens auf entsprechende Nachfrage des Polizisten erkennen müssen, dass das Messer nicht ihm gehörte. Gerade weil er über mehr Wissen als eine durch- schnittliche Person in diesem Bereich verfügt, hätte von ihm erwartet werden kön- nen, dass er ein verbotenes Messer erkennt und die Tragweite seines Besitzes versteht. 2.12.4. Die Darstellung des Beschuldigten steht nicht nur in einem inneren Wider- spruch, sondern wird auch durch objektive Beweismittel entkräftet. Die Fotodoku- mentation der Polizei belegt eindeutig, dass es sich bei dem sichergestellten Mes- ser um ein verbotenes, federunterstütztes Klappmesser mit Knopfmechanismus handelt (act. D1/2, S. 4 Foto 9). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschul-
- 16 - digte bereits mehrfach wegen des Besitzes von illegalen Waffen vorbestraft ist (act. 19). Besonders auffallend ist ein ähnlich gelagerter Sachverhalt aus dem Jahr 2014 (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/3250), in welchem der Beschuldigte zu- sammen mit einem Mitbeschuldigten in einem Waldstück eine Schreckschusspis- tole abgefeuert hatte. Auch in jenem Verfahren behauptete er, die Waffe lediglich gefunden zu haben (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/3250, act. 8/7, S. 4 und 7). Diese Parallelen sind nicht von der Hand zu weisen: Erneut wird versucht, sich durch die Darstellung einer Zufallssituation von einem bewussten Besitz illegaler Waffen zu entlasten. Während in einem Waldstück ein zufälliger Fund einer Waffe möglicherweise noch als denkbar erscheint, ist es lebensfremd, dass ein verbote- nes Messer exakt an der Unfallstelle auf der Autobahn, zwischen Fahrzeug- und Schildertrümmern, aufzufinden sein soll. Die wiederholte Berufung auf ein Verse- hen oder eine Fehleinschätzung, obwohl der Beschuldigte sich selbst als sachkun- dig beschreibt, wirkt angesichts der Gesamtumstände konstruiert und als blosse Schutzbehauptung. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Ver- sion des Beschuldigten stützen oder sie zumindest als glaubhaft erscheinen lassen. 2.13. Zwischenfazit betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Im Ergebnis ist der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt zum Vergehen gegen das Waffengesetz als erwiesen zu betrachten. Die inhaltlichen Unstimmig- keiten in den Aussagen des Beschuldigten, die offensichtliche Unplausibilität sei- ner Erklärung sowie seine einschlägige Vorbelastung im Umgang mit verbotenen Waffen lassen seine entlastenden Angaben unglaubhaft erscheinen. Es bestehen keinerlei überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass das Messer zufällig an der Un- fallstelle aufgefunden wurde. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass der Be- schuldigte entweder bereits im Besitz eines verbotenen Messers war oder das il- legale Messer bewusst an sich nahm und sich nunmehr auf seine Schutzbehaup- tung stützt. Dieser Sachverhalt bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdi- gung (act. 15, S. 2 f.). 2.14. Beweismittel betreffend Dossier-Nr. 2 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Be- schuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2024 (act. D2/3), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 (act. D1/6/2) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 (Prot. S. 4 bis 21). Als wei-
- 17 - tere Beweismittel sind der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Januar 2024 (act. D2/1) sowie das Protokoll und die Bilddokumentation des Bundesam- tes für Zoll und Grenzsicherheit vom 4. Januar 2024 (act. D2/2) heranzuziehen. 2.14.1. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. Januar 2024 sowie Protokoll und Bilddokumentation des Bundesamtes für Zoll Gemäss vorgenanntem Rapport hat eine Sendung mit einem federunterstützten Klappmesser abgefangen werden können und der Besteller sei aufgefordert wor- den, eine Ausnahmebewilligung bzw. Einfuhrbewilligung einzureichen (act. D2/1, S. 1). Anstatt die Einfuhrbewilligung einzureichen habe der Beschuldigte ein On- line-Formular eingereicht und darin festgehalten, dass er die Bestellung nicht ge- tätigt habe (act. D2/1, S. 2). Auf der Bilddokumentation des Bundesamtes für den Zoll ist ein federunterstütztes Klappmesser ersichtlich sowie ein Paket, adressiert an den Beschuldigten (act. D2/2). Ausserdem ist die Annahmeverweigerung des Beschuldigten vom 18. Dezember angehängt. 2.14.2. Aussagen des Beschuldigten betreffend Dossier-Nr. 2 2.14.2.1. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
16. Januar 2024, nicht der Absender der Bestellung zu sein. Es sei nicht das erste Mal, dass ein solches Messer von einer unbekannten Person an seine Adresse bestellt worden sei (act. D2/3, F/A 2 und 7). Er habe auf die Aufforderung zur Ein- reichung der Einfuhrbewilligung nicht reagiert, weil er gesehen habe, dass man die Ablehnung online einreichen könne (act. D2/3, F/A 3). Er vermute, jemand wolle ihm gezielt schaden, indem Gegenstände wie dieses Messer an seine Adresse bestellt und anschliessend aus dem Briefkasten entwendet würden. Es sei auch nicht das erste Mal, dass Postsendungen bei ihm verschwunden seien (act. D2/3, F/A 15). Wo er sich im Zeitpunkt der Bestellung aufgehalten habe, wisse er nicht. Es sei schon ein Monat her. Im Dezember sei er jedenfalls nicht weggewesen (act. D2/3, F/A 16). 2.14.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 sagte der Beschuldigte im Wesentlichen gleich aus. Der Beschuldigte führte in Er- gänzung aus, dass er sicher nicht so kurz nach dem Unfall, bei welchem auch so ein Messer gefunden worden sei, wieder ein solches Messer bestellen würde. So schlau sei er noch (act. D1/6/2, F/A 24). Er würde ein solches Messer auch nicht
- 18 - bei der Post bestellen, er wisse, dass seine Pakete beim Zoll wahrscheinlich über- prüft werden (act. D1/6/2, F/A 25). Auch mit Blick auf die Nichtanhandnahmever- fügung vom 9. November 2018, in welcher ein vergleichbarer Vorwurf gegen ihn erhoben wurde, stellte sich der Beschuldigte erneut auf den Standpunkt, dass ihm jemand schaden wolle (act. D1/6/2, F/A 34 und 35). 2.14.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 verwies der Be- schuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. S. 9 ff.). Er be- tonte erneut, das Messer nicht bestellt zu haben, und ergänzte, er käme nicht auf die Idee, im selben Jahr wie der Unfall erneut einen verbotenen Gegenstand zu bestellen (Prot. S. 15). 2.15. Beweiswürdigung betreffend Dossier-Nr. 2 Es ist unbestritten, dass ein Paket an die Adresse des Beschuldigten bestellt wurde (act. D2/3, F/A 2). Der Beschuldigte bestreitet allerdings, dass er die Be- stellung getätigt hat (act. D2/3, F/A 2 und 7; Prot. S. 15). Diese Behauptung ist nicht neu: Bereits im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Novem- ber 2018 brachte der Beschuldigte in einem gleichgelagerten Fall vor, eine andere Person habe das Messer bestellt, um ihm zu schaden. Obwohl diese Argumenta- tion angesichts ihrer Wiederholung Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit weckt, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht eindeutig klären, wer, wann und von welchem Ort die Bestellung veranlasst hat. Es lässt sich aufgrund der vorhan- denen Beweismittel nicht einmal erkennen, über welche Webseite die Bestellung aufgegeben wurde. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten mit Skepsis zu betrachten sind, genügt dies nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung nicht für eine strafrechtliche Verurteilung, es verbleiben insofern nicht überwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte das Messer tatsächlich selbst bestellt hat. 2.16. Zwischenfazit betreffend Dossier-Nr. 2 Aufgrund der aufgezeigten Beweislage kann der in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Si-
- 19 - cherheit erstellt werden. Es bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Bestellung selbst aufgegeben hat. 2.17. Gesamtfazit Im Ergebnis kann der Sachverhalt im Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss der Anklageschrift erstellt werden und bildet somit die Grundlage für die rechtliche Würdigung (act. 15, S. 2 f.). Hingegen kann der Sachverhalt im Dossier-Nr. 2, be- treffend den mutmasslichen Online-Messerkauf, nicht im Sinne der Anklage er- stellt werden.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Dossier-Nr. 1 betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbin- dung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV. 3.2. Dossier-Nr. 1 betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV. 3.3. Übertretung der Verkehrsregelverordnung 3.3.1. Nichttragen der Sicherheitsgurte 3.3.1.1. Gemäss Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV sowie Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 wird mit Busse bestraft, wer während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht trägt. 3.3.1.2. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte gegen diese Pflicht verstossen, indem er während der Fahrt keinen Sicherheitsgurt trug.
- 20 - 3.3.1.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ihm war bewusst, dass er den Sicherheitsgurt hätte anlegen müssen. 3.3.2. Mangelnde Aufmerksamkeit 3.3.2.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtpflichten nachkommen kann. 3.3.2.2. In objektiver Hinsicht verbietet Art. 3 Abs. 1 VRV dem Fahrzeuglenker die Vornahme von Verrichtungen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Er hat gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Tonwiedergabegeräte noch durch Kommunikations- und Informationssys- teme beeinträchtigt wird (GIGER, OFK SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 31 N 10). Der Beschuldigte schaute während der Fahrt auf den Bildschirm seines Fahr- zeugs, war dadurch abgelenkt und verlor in der Folge die Kontrolle, was zur Kolli- sion führte. 3.3.2.3. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, durch diese Ablenkung seine Vorsichtspflichten zu verletzen und die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren (Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.4. Zwischenfazit betreffend Übertretung der Verkehrsregelverordnung Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Be- schuldigte der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV schuldig zu sprechen. 3.5. Vergehen gegen das Waffengesetz 3.5.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 27 Abs. 1 WG sowie Art. Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung ein Messer, welches einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanis- mus aufweist, trägt bzw. besitzt.
- 21 - 3.5.2. In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte ein solches Messer nach dem Unfall an sich nahm bzw. mitführte, ohne über eine entsprechende Be- willigung zu verfügen. 3.5.3. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, gegen das gesetzliche Verbot zu verstossen. Aufgrund seiner Vorstrafen muss ihm die Il- legalität eines solchen Messers bekannt gewesen sein. 3.6. Zwischenfazit betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte besitzt nachweislich keine Waffentragebewilligung, noch ist ein Ausnahmetatbestand nach Art. 27 Abs. 4 WG erkennbar. Es liegen somit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Ver- letzung der Vorschriften gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV schuldig zu sprechen. 3.7. Gesamtfazit Der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft betreffend Dossier-Nr. 1 kann gefolgt werden. Der Sachverhalt ist erstellt, der Beschuldigte ist sowohl wegen der Übertretung der Verkehrsregelverordnung als auch wegen des Vergehens ge- gen das Waffengesetz schuldig zu sprechen. Hinsichtlich Dossier-Nr. 2 ist der Be- schuldigte mangels Nachweises seiner Täterschaft freizusprechen.
4. Strafzumessung 4.1. Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beach- ten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Vergehens der Vorschriften gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. 4.2. Der Beschuldigte hat sich des Weiteren der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Ver- bindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV strafbar gemacht, wobei dies mit Busse bestraft wird. Der ordentliche Strafrahmen umfasst Bussen von
- 22 - höchstens Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbe- sondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Famili- enpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21) 4.3. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entschei- dungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persön- lichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal- ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HUG, in: Heimgartner et al. [Hrsg.], 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Straf- rahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 19). 4.4. Vergehen gegen das Waffengesetz
- 23 - 4.4.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein verbote- nes, einhändig bedienbares Messer bei sich trug, auch wenn nur für eine relativ kurze Dauer. Das objektive Tatverschulden ist daher im unteren Bereich anzusie- deln. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvor- sätzlich handelte und aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen um die Illegalität eines solchen Messers wusste. Dennoch nahm er es an sich resp. trug es auf sich. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten von einem Schockzustand ausgeht, so bleibt doch bestehen, dass sich der Beschuldigte über die rechtliche Tragweite seines Verhaltens hinwegsetzte. Unter Würdigung beider Aspekte ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 4.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (act. 19). Insbesondere wurde er mit Strafbe- fehl vom 15. Dezember 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.– wegen Sachbeschädigung verurteilt, unter An- setzung einer Probezeit von 5 Jahren (Bezugsakten Referenz- Nr. …/2022/10023396, act. 9; act. 19). Die vorliegende Tat erfolgte Ende August 2023, also während laufender Probezeit. Dies wiegt straferschwerend. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in zwei verschiedenen Sachverhalten erneut straf- rechtlich relevant wurde, was im Sinne einer Deliktsmehrheit zusätzlich straferhö- hend zu berücksichtigen ist. Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentli- cher Bedeutung wären. 4.4.3. Unter Berücksichtigung von sämtlichen strafzumessungsrelevanten Um- ständen führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe. 4.4.4. Höhe des Tagessatzes 4.4.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt
- 24 - werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei kann der beschuldigten Person bei der Bezahlung einer Geldstrafe durchaus ein massvoller Eingriff in dessen Existenzminimum zugemutet werden (vgl. TRECH- SEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 34 N 9 und 19). Ausgangspunkt für die Ta- gessatzberechnung der Geldstrafe ist das Einkommen, welches dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Davon abzuziehen ist, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter nicht zufliesst, insbesondere die notwendigen Berufsausla- gen, die laufenden Steuern und die Krankenkassenprämien. Nicht zu berücksich- tigen sind hingegen Mietzinsen und Abzahlungsverpflichtungen (HUG, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 34 N 21). 4.4.4.2. Für die Bemessung des Tagessatzes sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 massgeblich. Gemäss seinen Angaben erzielt der Beschuldigte als Telematiker ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'417.–, inklusive 13. Monatslohn (Fr. 5'000.– * 13 / 12; Prot. S. 6). Nach Abzug der gesetzlich zu berücksichtigen- den Posten – insbesondere notwendige Berufsauslagen (Fr. 300.– für ÖV-Abo und Fr. 220.– für Essensauslagen), laufenden Steuern (Fr. 500.–) sowie Kranken- kassenprämien (Fr. 400.–; Prot. S. 7) und eines reduzierten Grundbetrages (Fr. 850.–) verbleibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 3'147.–. Der Beschul- digte verfügt über kein nennenswertes Vermögen und ist nicht verschuldet (Prot. S. 7 f.). Persönliche oder familienrechtliche Unterhaltspflichten bestehen nicht. Die Tagessatzhöhe ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten auf Fr. 100.– festzusetzen. 4.5. Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung 4.5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass beim Unfallereignis keine Dritt- personen zu Schaden kamen. Es bestand jedoch die konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, was angesichts der Situation – ein Kontrollverlust auf einer
- 25 - Autobahn – berücksichtigt werden muss. Eine potenzielle Gefährdung bestand, auch wenn sie sich nicht verwirklicht hat. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte nicht absichtlich oder mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern zumindest eventualvorsätzlich, indem er durch das Schauen auf den Bildschirm eine Ablenkung in Kauf nahm. Die kriminelle Energie ist als gering ein- zustufen, da keine Rücksichtslosigkeit oder überhöhte Geschwindigkeit vorlag. Das Verhalten beruhte vielmehr auf einem Moment der Unaufmerksamkeit, wes- halb insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen ist. 4.5.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu beachten, dass bereits einschlä- gige Vorstrafen vorliegen und der Beschuldigte einen schlechten automobilisti- schen Leumund aufweist (act. 19). Leicht Strafmildernd fällt hingegen ins Ge- wicht, dass er den äussern Ablauf des Unfallgeschehens im Wesentlichen einge- standen hat und sich kooperativ zeigte. 4.5.3. Unter Würdigung der konkreten Umstände, des geringen Tatverschuldens sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten er- scheint eine Busse von Fr. 300.– als tat- und schuldangemessen. Der Beschul- digte ist daher mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. 4.5.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Nach konstanter Praxis ent- spricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse einem sachgerechten Umwandlungssatz. Entsprechend ist im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.
5. Widerruf 5.1. Voraussetzungen 5.1.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46
- 26 - Abs. 1 StGB). Das Vorhandensein einer negativen Prognose stellt dabei das massgebende Kriterium für den Entscheid über den Widerruf des bedingt aufge- schobenen Vollzugs dar. Nicht die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit ist entscheidend, sondern wie das Gericht die zukünftige Bewährungsaussicht des rückfälligen Delinquenten beurteilt (BERTSCHINGER MIKE ANDREA, Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung, Zürich 2022, Rz. 15 f., m.w.H.). Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind dabei für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probe- zeit begangenen Delikte wiegen. Hat sich der Verurteilte während der Probezeit nach einem ersten, vom Widerruf absehenden Entscheid erneut nicht bewährt, ist wiederum über den Vollzug oder eine allfällige Ersatzmassnahme zu befinden. Im neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung i.S.v. Art. 46 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte. Wie das Bundesgericht schon im Zusam- menhang mit dem alten Recht festgehalten hat, ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 46, N 3 und 10). 5.1.2. Wie bereits unter Ziff. 4.4.2 festgehalten, beging der Beschuldigte die mit vorliegendem Entscheid zu beurteilenden Delikte noch während laufender Probe- zeit. 5.1.3. Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 wurde gegen den Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 600.– we- gen Sachbeschädigung ausgesprochen, wobei die Probezeit auf fünf Jahre fest- gesetzt wurde. Die bedingte Strafe wurde damals trotz einschlägiger Vorstrafen nicht vollzogen. Der Beschuldigte wurde im Rahmen dieses Entscheids explizit auf die Folgen einer erneuten Delinquenz hingewiesen und erhielt damit eine zweite Bewährungschance (Beizugsakten Referenz-Nr. …/2022/10023396, act. 9). Dennoch ist es ihm innert kürzester Zeit – weniger als ein Jahr nach Rechtskraft des Strafbefehls – nicht gelungen, sich zu bewähren. Der Beschul- digte wurde erneut straffällig, unter anderem wegen Vergehens gegen das Waf- fengesetz. In diesem Bereich weist er zudem insgesamt drei einschlägige Vorstra-
- 27 - fen auf, wobei sämtliche Strafen unbedingt ausgesprochen wurden (act. 19). Der Beschuldigte hat damit mehrfach unter Beweis gestellt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich an das geltende Recht zu halten. 5.1.4. Angesicht dieser Entwicklung kann nicht mehr von einer positiven Legalpro- gnose ausgegangen werden. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn weder die Androhung noch der tatsächliche Eintritt einer strafrechtlichen Sanktion davon abzuhalten vermochten, weitere Delikte zu begehen. Insbesondere die er- neute Delinquenz innerhalb der Probezeit lässt darauf schliessen, dass es dem Beschuldigten, ohne Warnwirkung des Widerrufs des bedingten Strafteils nicht gelingt, straffrei zu leben. Eine Verlängerung der Probezeit erscheint angesichts der wiederholten Rückfälle nicht mehr ausreichend. Der bedingt ausgesprochene Strafteil von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist daher zu widerrufen. 5.2. Gesamtstrafenbildung und Asperation 5.2.1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146, E. 2.4). Das Asperationsprin- zip verpflichtet dazu, die Einsatzstrafe mit Blick auf die weiteren Straftaten inner- halb des ordentlichen Strafrahmens für das schwerste Delikt angemessen zu er- höhen. Wie die weiteren Straftaten konkret zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Entsprechend weit ist der Ermessens- spielraum (zum Ganzen BSK StGB-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49, N 120). 5.2.2. Da die neu ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen und die widerrufene Geldstrafe von 30 Tagessätzen gleichartig sind, ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausge- hend von der neu zu beurteilenden Strafe von 80 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist diese im Sinne des Asperationsprinzips unter angemessener Berücksichtigung des Verschuldens und der einschlägigen Vorstrafen zu erhöhen. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Erhöhung um 20 Tagessätze sachgerecht, sodass insgesamt eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe in der Höhe von Fr. 100.– festzusetzen ist.
- 28 - 5.3. Fazit Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.
6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). Ein- schlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung eines bedingten Vollzuges grund- sätzlich nicht aus und sind nicht höher zu gewichten als die weiteren Umstände. Jedoch sind sie als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 61). 6.2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zugs sind grundsätzlich erfüllt, da die ausgefällte Geldstrafe den gesetzlich zuläs- sigen Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht überschreitet. 6.3. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Ver- gehen vorausgesetzt. Der Beschuldigte ist wegen insgesamt drei Vergehen ge- gen das Waffengesetz vorbestraft (act. 19). Die damaligen und die vorliegenden Delikte sind Verstösse gegen das Waffengesetz und weisen klare Parallelen auf (vgl. Beizugsakten Referenz-Nr. …/2014/151103250, act. 8/7, S. 4 und 7). Im Weiteren weist der Beschuldigte zwei einschlägige Verstösse gegen das Stras- senverkehrsgesetz auf. Trotz der mehrfachen Vorbelastung wurde dem Beschul- digten mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 erneut der bedingte Strafvollzug gewährt (vgl. Beizugsakten Referenz-Nr. …/2022/10023396, act. 9). Die ihm da-
- 29 - mit gegebene zweite Chance nutzte er jedoch nicht, sondern wurde innerhalb der laufenden Probezeit erneut straffällig. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn weder frühere Sanktionen noch laufende Bewährungsfristen von der Be- gehung weiterer gleichartiger Delikte abgehalten haben. Wie bereits oben festge- stellt, fehlt es somit an Anhaltspunkten für eine positive Legalprognose. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auch künftig ähnliche Straftaten begehen wird. In Würdigung der Gesamtumstände ist dem Beschuldigten eine ungünstige Pro- gnose zu stellen. Der bedingte Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.
7. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Juli 2024 be- schlagnahmten Gegenstände (act. D1/5/2) werden eingezogen und dem Forensi- schen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen: eigenhändig bedienbares federunterstütztes Klappmesser (Asservaten- Nr. A017'779'918); federunterstütztes Klappmesser (Asservaten-Nr. A018'219'846).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf des ver- suchten Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier-Nr. 2) freigesprochen. Die- ser Teil hat jedoch nur marginal zum Aufwand beigetragen. Angesichts der gerin- gen Bedeutung dieses Freispruchs für das Gesamtverfahren und des überwie- genden Prozessausgangs zuungunsten des Beschuldigten sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
9. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig
- 30 - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 27 WG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 48 WV; der Verletzung der Vorschriften der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a VRV.
2. Vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 WG, Art. 25 Abs. 1 WG sowie mit Art. 7 Abs. 1 WV, Art. 13a Abs. 1 lit. b WV, Art. 35 WV und Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Dezember 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.–.
5. Der Vollzug der Geldstrafe (Gesamtstrafe) wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
15. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:eigenhändig bedienbares federunterstütztes Klappmesser (Asserva- ten-Nr. A017'779'918); federunterstütztes Klappmesser (Asservaten-Nr. A018'219'846).
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
- 31 -
9. Die weiteren Kosten betragen: Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV (Gebühr für Fr. 1'100.– das Vorverfahren).
10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro E._____, das Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen, hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten, die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro E._____, das Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See / Oberland per Mail (kanz- lei.staso@ji.zh.ch), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch, Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG), die Entscheidbehörde des Ersturteils zuhanden der Akten Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, je gegen Empfangsbestätigung.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 32 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 4. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Bertoluzzo MLaw Jud