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SB250142

Vergewaltigung und Widerruf

Zürich OG · 2026-02-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin am Freitag, den 5. Juli 2024 um ca. 15.30 Uhr in deren Zimmer in der Wohngemeinschaft an der B._____-strasse … in C._____ vergewaltigt zu haben. Im Einzelnen umschreibt die Anklage, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine Stehlampe für ihr Zim- mer vorbeigebracht habe. Nachdem er diese eingesteckt habe, habe er die Privat- klägerin von hinten gepackt. Er habe ihr beide Arme um ihren Körper gepresst und fest zugedrückt. Daraufhin habe er seinen Penis 10 Mal von oben nach unten an ihrem Gesäss gerieben, wobei die Privatklägerin ihm durch die Worte "no, no, no,

- 10 - no, nein, nein, nein" zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht gewollt habe. Dann habe der Beschuldigte die Privatklägerin immer noch umschlungen im Kreis gedreht, so dass ihr kurz schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei, habe sie auf ihr Bett gestossen, so dass sie auf dem Rücken und er über ihr gelegen sei, habe sie mit beiden Händen festgehalten und mit seinen Ellenbogen ihre Beine auseinander gedrückt, so dass diese auseinandergespreizt gewesen seien, und diese so mit seinen Unterarmen fixiert. Er habe begonnen die Beine der Privatklä- gerin je viermal fest zu küssen und zu beissen, habe ihr Kleid hochgeschoben und ihre Unterhose ausgezogen, während er sie weiterhin mit einer Hand festgehalten habe. Auch seine eigene Hose habe er ausgezogen und sei sowohl mit seinem Penis vollständig als auch mit zwei Fingern in die Vagina der Privatklägerin einge- drungen bis er ejakuliert habe, während er ihre Arme festgehalten habe und obwohl ihm die Privatklägerin weiterhin, während des gesamten Vorfalls mit den Worten "no, no, no, nein, nein, nei, porfavor, bitte nicht" schreiend und weinend zu verste- hen gegeben habe, dass sie das nicht gewollt habe sowie sich mit ihren Fäusten und Füssen versucht habe gegen den Beschuldigten zu wehren und den Beschul- digten ebenfalls einmal am Hals zurückgestossen habe, woraufhin ihr der Beschul- digte mit seiner Hand den Mund zu gehalten habe. Obschon die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber sowohl verbal als auch körperlich klar und unzweideutig ausgedrückt habe, dass sie mit den beschriebenen sexuellen Handlungen und mit der Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden sei, habe dieser seine körperliche Überlegenheit ausgenützt und so den vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollziehen können, obschon sie das nicht gewollt habe, was der Beschuldigte gewusst habe (vgl. im Einzelnen Urk. 21 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung sowie an der Hauptverhandlung vollumfänglich bestritten. Der Beschuldigte stellte sich im Kern auf den Standpunkt, der vaginale Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit der Privat- klägerin sei einvernehmlich gewesen und sie habe sich hernach – nachdem er gekommen sei – mit seiner Hand bzw. seinen Fingern selbst befriedigt (vgl. Urk. 6/1

- 11 - F/A 5, 128 ff.; Urk. 6/2 F/A 18; Urk. 6/3 F/A 14 ff.; Prot. I S. 30 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seinem Standpunkt (Urk. 101 S. 4 f.). 2.2. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt ebenfalls in zweiter Instanz umstritten blieb, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf – ein sog. Vier- Augen-Delikt – gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 79 S. 7 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 3.2. Ferner hat die Vorinstanz mit den Aussagen der Privatklägerin in der Unter- suchung (Urk. 7/1-2 samt Videoaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme [Urk. 7/3]) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 ff. samt Videoaufnahme [Urk. 69]), den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung (Urk. 6/1-3) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 26 ff.) und den Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 9/7) und des Beschuldigten (Urk. 9/6) die massgeblichen vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet und diese in ihrer Urteilsbegründung zutreffend wiedergegeben (Urk. 79 S. 13 ff., S. 26 ff.). Insbesondere die genannten Personalbeweise wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. Ferner kann den Ausführungen der Vorinstanz insoweit zugestimmt werden, als sie die Aussagen der als Zeugin ein- vernommenen Mitbewohnerhin und Kollegin der Privatklägerin D._____ (Urk. 8) als zur Sachverhaltserstellung nicht relevant erachtete. Auf deren Aussagen wird aller- dings in Zusammenhang mit den Einwänden der Verteidigung noch einzugehen sein (vgl. unten Ziff. 5.12. und 5.13.). Die Aussage der Auskunftsperson E._____ (Urk. 3; vgl. dazu unten Ziff. 5.11.) qualifizierte die Vorinstanz zutreffend als nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 79 S. 6, 9), wurde doch bei der Ein- vernahme der Auskunftsperson das Teilnahmerecht des Beschuldigten nicht ge- wahrt (Art. 147 Abs. 1 StPO).

- 12 - 3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist anzumerken, dass diese mehrfach – so auch vor der Vorinstanz – ausführlich zum Vorfall befragt wurde. Sowohl die staatsanwaltliche Einvernahme vom 6. August 2024 als auch die vorinstanzliche Einvernahme vom 11. Dezember 2024 wurden zusätzlich auf Video festgehalten und liegen bei den Akten (Urk. 7/3 und Urk. 69), was es dem Beru- fungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aussagen – auch ein Bild über das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin zum Kerngeschehen des von ihr geltend gemachten Vorfalles grundsätzlich konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit unüberwindbaren Widersprüchen zu konfron- tieren (im Einzelnen vgl. nachfolgend; zu den Voraussetzungen des Verzichts auf eine unmittelbare Beweisabnahme bei Vier-Augen-Delikten: BGer 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.3 und 1.4). Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin zu den Anklagevorwürfen wurde denn auch von keiner der Parteien beantragt. 3.4. Da abgesehen von den genannten Gutachten der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten zum vorgeworfenen Kerngeschehen keine objektiven Beweise bestehen und diese Gutachten, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 79 S. 36 f.), lediglich belegen, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist – was der Beschuldigte nicht bestreitet –, wobei bei keiner der Parteien eindeutige Angriffs- resp. Abwehrspuren festgestellt werden konnten, kommt es für die Prüfung des Sachverhalts entscheidend auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten an.

4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten und Motivlage 4.1. Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass den Beschuldigten keine Pflicht treffe, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und er namentlich keiner Wahrheitspflicht unterliege (Art. 113 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person habe er "ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen". Entsprechend seien seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen, jedoch ändere diese Ausgangslage nicht grundsätzlich etwas an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit (Urk. 79 S. 25 f.). Hinsichtlich der Privatklägerin

- 13 - erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergange- nen Strafandrohungen (Folgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303-305 StGB), weshalb nicht leichthin anzunehmen sei, sie habe unwahre Aussagen getätigt (vgl. Urk. 79 S. 9). Solche Schlüsse aus der prozessualen Stellung für die Glaubwürdigkeit halten einer genaueren Betrachtung allerdings nicht stand. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. OGer ZH SB180079-O vom 18. Oktober 2018 E. II.3.1 S. 9 und OGer ZH SB230003-O vom 20. November 2023 E. II.3.4.2; OGer ZH SB240215-O vom 4. Dezember 2025, E. II.4.2.; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festhielt (Urk. 79 S. 8, 12), handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit ohnehin um ein untergeordnetes Kriterium; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. In der vorliegenden Konstellation kommt der Glaubwürdigkeit der Beteiligten jedoch eine gewisse Relevanz zu. Wie bereits erwähnt, handelt es sich hier um ein soge- nanntes Vier-Augen-Delikt, bei welchem hinsichtlich der Frage der Einvernehm- lichkeit keine stichhaltigen objektiven Beweismittel, wie Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor und nach dem eingeklagten Vorfall, sichergestellt werden konnten. Die direkt belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen den Aussagen des Beschuldigten, der die Straftat von sich weist, diametral entgegen, es steht somit Aussage gegen Aussage. 4.2. Zu Recht nahm die Vorinstanz in dieser Situation unter dem Titel der Glaub- würdigkeit in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin eine Analyse der Motivlage vor (Urk. 79 S. 10 ff.), zumal die Verteidigung sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellte, indem sie der Privatklägerin eine "blühende Fanta- sie" attestierte und Motive für eine falsche Beschuldigung nannte, obschon sie ebenfalls einräumte, dass die Privatklägerin scheinbar kein Motiv für ihr Verhalten gegenüber dem Beschuldigten habe und es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie dem Beschuldigten schaden wolle (Urk. 61 Rz. 17, 42 f.; vgl. Urk. 84 S. 8; Urk. 102 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 7 f.). Die Verteidigung führte darauf gleichwohl verschiedene Varianten für eine mögliches Motiv für eine falsche Beschuldigung an, nämlich dass die Privatklägerin die nicht vollständige Erektion des

- 14 - Beschuldigten als persönliche Beleidigung betrachtet haben könnte, die Privat- klägerin allenfalls wegen der zu stürmischen manuellen Befriedigung am Abend Schmerzen gehabt habe, die sie der Tochter habe erklären müssen, die Wohnsituation der ausschlaggebende Punkt gewesen sei (seit dem Vorfall wohne die Privatklägerin wieder bei einer ihrer Töchter) oder religiöse oder finanzielle Motive oder Beides vorlägen (Urk. 61 Rz. 43; Urk. 102 S. 5 i.V..m. Prot. II S. 8). 4.3. Der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie das Motiv für eine mögliche Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft (vgl. Urk. 79 S. 10 ff.). Auf ihre überzeugenden Erwägungen dazu, einschliesslich in Bezug auf die Religiösität der Privatklägerin (Urk. 79 S. 11 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Hinblick auf die Anzeigeerstattung ist hervorzuheben, dass die Polizei an die damalige Wohnadresse der Privatklägerin ausrückte, nachdem ihre Tochter am Samstag, 6. Juli 2024 um 10.49 Uhr telefonisch Anzeige erstattet hatte (Urk. 1 S. 1). Unbestritten ist sodann, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht in ihr Zimmer liess, als er am Samstag Vormittag, 6. Juli 2024, an ihrer Türe klopfte (nach eigenen Angaben, um ein Fernsehkabel vorbeizubringen; vgl. Urk. 6/1 F/A 77; Urk. 7/1 F/A 30). Die Privatklägerin hatte ausgesagt, sie habe anfänglich keine Anzeige machen wollen, ihre Tochter habe dann ziemlich auf sie eingewirkt, dass sie eine Anzeige machen solle (Urk 7/1 F/A 28 ff.). Die Privatklägerin erklärt ihre anfänglichen Hemmungen und den Entschluss zur Anzeige nachvollziehbar damit, dass sie Angst gehabt habe, dass es viele Fragen seien und Angst, dass es sie viel kosten würde und dass sie ihrem Arbeitgeber Umstände bereiten würde. Sie habe dann gehört, dass der Beschuldigte das schon einmal gemacht habe. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie solle Anzeige machen, sonst tue er das einer anderen Frau an. Sie (die Privatklägerin) wolle einfach, dass er ins Gefängnis gehe und das nicht mehr machen könne (Urk. 7/2 F/A 140). 4.4. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit grundsätzlich nicht zweifel- haft. Ihre Motive für die Strafanzeige sind nachvollziehbar und es sind auch keine Motive auszumachen, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten falsch belas- ten sollte. Es ist dabei nochmals festzuhalten, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor diesem Vorfall kaum kannten (vgl. Urk. 101 S. 5 f., S. 9 f.) und

- 15 - daher allfällige Rachemotive der Privatklägerin schlechterdings nicht ersichtlich sind. Wie erwähnt, kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung jedoch gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen).

5. Beweiswürdigung 5.1. Die Anklage stützt sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin, wes- halb deren Analyse auch zentrales Gewicht zukommt. Im Folgenden gilt es anhand einer Aussagenanalyse die eingeklagten Vorwürfe zu würdigen. 5.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Sie hat die einzelnen Depositionen der Privatklägerin umfassend und korrekt wiedergegeben und diese anschliessend gewürdigt (vgl. Urk. 79 S. 10 ff.). So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Darstellung der Privatklägerin insgesamt im Kerngeschehen schlüssig, erlebnisbasiert und damit glaubhaft erscheine, ihre Aussagen konsistent und frei von Übertreibungen seien sowie eine Vielzahl an Realitätskriterien und kaum Widersprüche enthalten würden bzw. sich die minimalen Widersprüche bezüglich der Vorgeschichte und der Zeitspanne zwischen dem Nachhausekommen und dem Duschen leicht auflö- sen liessen (vgl. Urk. 79 S. 20 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 102 S. 3) ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz lediglich einzelne Indizien/Beweise genommen und je einzeln zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt hätte. Schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in drei Einvernah- men gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt, indem sie diese miteinan- der verglich und einer eingehenden Analyse unterzog. Auf die insofern zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann daher verwiesen werden, und dem Fazit der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ergänzen und verdeutlichen, indem nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird.

- 16 - 5.3. Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese in der spontanen Schilderung im Kern- wie im Randgeschehen nicht sehr detailreich, aber gleichwohl gut nachvollziehbar sind und keine Strukturbrüche aufweisen. Die Privatklägerin schildert den Vorfall mit dem Beschuldigten vom

5. Juli 2024 im Kerngeschehen konsistent und schlüssig. Auf entsprechende Nach- frage nahm sie Präzisierungen vor und vermochte auch bildhafte, originelle Erinne- rungen zu beschreiben, so namentlich, dass der Beschuldigte sich vor dem Bett mit ihr gedreht habe, bis ihr schwindelig geworden sei (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 70). Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt authentisch und stimmig. Zu kleineren Widersprüchen im Randgeschehen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin seit der Anzeige drei Mal einvernommen wurde, am 6. Juli 2024,

6. August 2024 und 11. Dezember 2024. Es ist daher – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102 S. 6) – nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeu- gungskraft ihrer Darstellung grundsätzlich keinen Abbruch, wenn gewisse Einzel- heiten nicht durchwegs konsistent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermitt- lungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der Vorfall im Randgeschehen vorher und nachher über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschil- dert würde. 5.4. Lügensignale finden sich in den Aussagen der Privatklägerin nicht. Ebenso wenig ist ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten in der staatsanwaltlichen Einvernahme einmal als Vergewaltiger bezeichnete, der krank im Kopf sei, steht damit in Zusammenhang, dass sie insoweit sinngemäss darauf einging, dass der Beschuldigte trotz nicht erigiertem Penis Sex wollte und in die Privatklägerin eindrang und sie dies entsprechend als "krank im Kopf" bezeichnet hat (Urk. 7/2 F/A 102). Wie vorstehend im Zusammen- hang mit der Glaubwürdigkeit und der Motivlage der Privatklägerin festgehalten, geht aus deren Schilderungen klar hervor, dass sie sich die Anzeigeerstattung gut überlegt hat. Die Privatklägerin bezichtigte den Beschuldigten nicht leichtfertig der

- 17 - Vergewaltigung, sondern war über das Vorgefallene sichtlich bestürzt, sie schilderte in der ersten Einvernahme, ihr Herz habe ihr weh getan, dass so etwas passiere (Urk. 7/1 F/A 102). Obschon sie in sämtlichen Einvernahmen anfänglich gefasst wirkte und sie sachlich die Begegnung mit dem Beschuldigten zu schildern begann, brach sie jeweils bei der Schilderung, was der Beschuldigte gemacht habe, als sie auf dem Bett lagen und dass sie immer wieder nein gesagt habe, in Tränen aus (Urk. 7/1 F/A 21; Urk. 7/2 F/A 29, 81 ff.; Prot. I S. 23). Aufgrund der Videoauf- zeichnung der ausführlichen Befragung bei der Staatsanwaltschaft konnte sich die Kammer einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen. Dabei wird auch ersichtlich, wie sehr das wiederholte und genaue Erzählen des Vorfalls die Privatklägerin mitnahm. Sie fing mehrmals an zu weinen, wendete sich dabei von der Kamera ab und musste einmal so stark weinen, dass sie nicht mehr weitersprechen konnte, worauf die Einvernahme für 15 Minuten unterbrochen werden musste (vgl. Urk. 7/2 F/A 29, 84; Urk. 7/3 [Videoaufnahme] ab 40:50 und ab 2:12:00). Es wird erkennbar und die Privatklägerin sagte auch, wie es ihr zu schaffen machte, die Detailfragen der Staatsanwaltschaft zum Kerngeschehen zu beantworten, weil dann alles wieder hochkomme (vgl. Urk. 7/2 F/A 84). Ihre Gestik und Mimik erscheinen authentisch, nicht theatralisch und deuten namentlich auch hinsichtlich des Fest- haltens durch den Beschuldigten und ihrer verbalen und nonverbalen Abwehrhand- lungen, klar auf effektiv Erlebtes hin. Wie auch die Vorinstanz festhält (vgl. Urk. 79 S. 23), ist in den Aussagen der Privatklägerin deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten, so beispielsweise, dass sie ihm keine Anwendung übermässiger Gewalt beschied bzw. erläuterte, dass der Beschuldigte insofern Gewalt angewendet habe, als er sie sehr festgehal- ten habe und sie so festgehalten habe, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können (Urk. 7/1 F/A 96). Als er sie festgehalten habe, sei er schon sehr nervös gewesen (Urk. 7/1 F/A 76). Die Privatklägerin verneinte sodann die Frage, ob sie vom Küssen bzw. Beissen ihrer Beine Verletzungen davon getragen habe, und hielt fest, es sei nicht fest gewesen (Urk. 7/2 F/A 86). Ebenfalls verneinte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe (Urk. 7/1 F/A 100; Urk. 7/2 F/A 119). Weiter räumte die Privatklägerin ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste, etwa ob der

- 18 - Beschuldigte sich selber oder ihr zuerst die Hose bzw. Unterhose ausgezogen habe (Urk. 7/2 F/A 93) und ob der albanische Mitbewohner zur Zeit des Vorfalls am Freitagnachmittag im Haus gewesen sei (Urk. 7/2 F/A 54). Dieses differenzierte Aussageverhalten lässt ihre Sachdarstellung glaubhaft erscheinen. Die von ihr geschilderte verbale und nonverbale Gegenwehr, wonach sie immer wieder geschrien und versucht habe, mit Fäusten zu schlagen und Füssen zu "ginggen" und ihn am Hals zu würgen bzw. zu stoppen versucht habe, jedoch zu kurze Arme gehabt habe und es nicht viel gebracht habe, wobei sie irgendwann nur noch ge- weint habe und gesagt habe, bitte nicht, und bitte, hör auf (Urk. 7/1 F/A 112 f.; Urk. 7/2 F/A 84, 87, 114 ff.), schwächte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme dahingehend ab, dass sie versucht habe, mit den Armen um sich zu schlagen und mit den Beinen zu treten, sie habe den Beschuldigten aber nicht verletzen wollen, deshalb habe sie ihn nicht am Kopf gekratzt und ihn nur versucht, mit der Hand am Hals zu stoppen (sie zeigt als Geste eine gespreizte Hand an ihrem Hals; vgl. Urk. 7/2 F/A 87, 107). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. 5.5. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Privatklägerin im Kern- wie im Rand- geschehen nachvollziehbar und grundsätzlich konsistent bzw. widerspruchsfrei. Die Privatklägerin beschrieb von der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten bis über die Diplomfeier ihrer Tochter am selben Abend nach dem Vorfall hinaus einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Die zur Anklage gebrachte Tat schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend. So schilderte sie zunächst konstant, wie der Beschuldigte sie von hinten mit beiden Armen gepackt bzw. umarmt habe, als sie vor ihrem Kleiderschrank gestanden sei, ihre Haare geküsst, sein Geschlechtsteil an ihr gerieben, wobei die Privatklägerin immer wieder und mehrmals hintereinan- der "no" und "nein" gesagt habe. Dann habe sich der Beschuldigte mit ihr im Kreis gedreht, was eine durchaus originelle Schilderung ist (diese Handlung wird vom Beschuldigten bestritten; vgl. Urk. 6/3 F/A 75). Darauf sei der Privatklägerin schwin- delig geworden (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 70). Der Beschuldigte habe sie dann aufs Bett gestossen. Er sei über ihr gelegen bzw. halb gesessen, habe sie festge-

- 19 - halten und ihre Beine mit dem Körper bzw. den Ellenbogen auseinandergedrückt und sie auf die Beine geküsst und wie gebissen, sie habe sich versucht zu wehren mit ihren Füssen und ihn am Hals zurückgestossen. Er habe sich mit einer Hand die Hose heruntergezogen. Er habe versucht, in sie einzudringen und als das nicht gelungen sei, weil sein Penis nicht hart gewesen sei, habe er seine Finger zu Hilfe genommen, worauf es ihm gelungen sei, mit seinen Fingern und seinem Penis in sie einzudringen, was ihr weh getan habe (Urk. 7/1 F/A 20 ff.; Urk. 7/2 F/A 28, 63 ff.). 5.6. Die von der Verteidigung angesprochenen Inkohärenzen im Aussageverhal- ten der Privatklägerin (Urk. 102 S. 4, S. 6 ff.) betreffen untergeordnete Punkte, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen: So schilderte die Privatklägerin uneinheitlich, um welche Uhrzeit sie genau nach Hause gekommen sei. Dass sie an der Hauptverhandlung rund ein halbes Jahr später auf Befragen die Anfangsphase leicht anders schildert, indem der Beschul- digte sie in der Zeit, als sie zum Schrank gelaufen sei, von hinten angefasst habe (Prot. I S. 20 f.) und sie das Drehen im Kreis und ihre nonverbalen Abwehrhand- lungen nicht schildert (Prot. I S. 21 ff.), tut der Kohärenz der Aussagen keinen Abbruch und ist, wie die Vorinstanz bemerkt (Urk. 79 S. 22), der geringen Intensität der Befragung geschuldet. Die von der Verteidigung bei der Privatklägerin fest- gestellten Belastungstendenzen, indem sie sich hinsichtlich des vermeintlich über- griffigen Verhaltens an den Tagen vor dem Vorfall in Widersprüche verstrickt habe (Urk. 61 Rz. 7 ff.), beziehen sich zum einen nicht auf das Kerngeschehen, sondern erfassen Umstände vor dem Vorfall vom Freitag, weshalb sie letztlich von unter- geordneter Bedeutung sind. Zum anderen handelt es sich bei den geschilderten Avancen an den Tagen vor dem angeklagten Ereignis (der Beschuldigte habe sie bei den Händen bzw. an den Armen angefasst) mit den Abweichungen, ob der Beschuldigte sie am Mittwoch oder am Donnerstag oder an beiden Tagen zuvor bei den Händen oder am Arm angefasst bzw. dies versucht habe (Urk. 7/1 F/A 46; Urk. 7/2 F/A 38) auch inhaltlich um Nebensächlichkeiten, die angesichts der Inten- sität des Vorfalls vom Freitag in den Hintergrund traten und von der Privatklägerin daher nicht gleich gut erinnert wurden. Von einem übermässigen Belastungseifer der Privatklägerin kann insoweit keine Rede sein. Entsprechend vermag der

- 20 - Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten – trotz ihres Unwohlseins in seiner Gegenwart angesichts der geschilderten Avancen an den Vortagen – am Freitag mit der Stehlampe in ihr Zimmer gelassen hat, ihrer Sachdarstellung nicht zu widersprechen, konnte sie in diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, was sie erwartete und ist daraus selbstredend kein Einverständnis zu sexuellen Hand- lungen abzuleiten. Ihre Schilderung in der polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte mit dem Geschlechtsverkehr irgendwann aufgehört habe, weil sie so geweint habe (Urk. 7/1 F/A 26), korrigierte sie vor der Staatsanwaltschaft dahin- gehend, dass sie zwar schon geweint habe, der Beschuldigte habe aber erst aufgehört, als er gekommen sei (Urk. 7/2 F/A 114). Ebenfalls insofern sind die Aussagen nicht widersprüchlich, die Handlungen des Beschuldigten werden von ihr nur anders interpretiert. 5.7. Was den zeitlichen Ablauf angeht, argumentiert die Verteidigung, dass die vermeintliche Vergewaltigung um ca. 15.20 Uhr begonnen und um ca. 16.30 Uhr geendet haben solle. Dabei bleibe die Privatklägerin eine Erklärung dafür schuldig, was in den restlichen 50-60 Minuten geschehen sei, wenn es keinen verbalen Austausch, keine romantische Annäherung, keine Befriedigung mit der Hand und kein Nachspiel mit Ventilator gegeben habe (Urk. 84 S. 8; Urk. 102 Rz. 16a). Dem ist entgegenzuhalten, dass nur ungefähre Zeitangaben der Privatklägerin und des Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte kam in das Zimmer der Privatklägerin, nachdem sie geduscht hatte. Die Privatklägerin gab an, der sexuelle Übergriff habe ungefähr um 15.20 Uhr stattgefunden und zirka fünf bis zehn Minuten gedauert (Urk. 7/1 F/A 88, 111). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Situation ab dem Küssen des Beines der Privatklägerin etwa zehn Minuten gedauert habe (Prot. I S. 33). Bei der Staatsanwaltschaft erläuterte die Privatklägerin auf die Frage, was sie nach dem Vorfall gemacht habe, sie habe sich noch schön machen bzw. schminken müssen, es sei schon 16:30 Uhr gewesen und sie habe sofort zu ihrer Tochter gemusst (Urk. 7/2 F/A 129). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte die Privatklägerin, sie habe dreissig Minuten für ihre Schuhe und alles gebraucht, sie sei ungefähr um halb bis zwanzig vor 17.00 Uhr von zu Hause weg- gefahren, sie habe, da sie den Ort nicht gekannt habe, ca. um 16.30 Uhr gehen wollen, sie sei dann zu spät zur Party gekommen, da sie noch das Parkhaus und

- 21 - den Ort habe suchen müssen (Prot. I S. 19, 24). Die Privatklägerin bleibt damit keine Erklärung schuldig. Ihre Aussagen machen deutlich, dass der angeklagte Vorfall mit dem Beschuldigten an sich ungefähr fünf bis zehn Minuten gedauert hat, aber die Privatklägerin sich hinsichtlich Anfangszeit (ca. 15.20 Uhr) und/oder End- zeit (ca. 16.30 Uhr) verschätzt hat. Ihre vorerwähnten Aussagen an der Hauptver- handlung zeigen dies schlüssig auf, da sie 30 Minuten benötigte, um sich bereit machen, sie zwischen 16.30 Uhr und 16.40 Uhr von zu Hause losfuhr, sodass der Vorfall tatsächlich um ca. 16.00 Uhr bis 16.10 Uhr beendet gewesen sein musste. Auch der Beschuldigte sprach anlässlich der Berufungsverhandlung davon, dass er das Zimmer etwa um 16 Uhr wieder verlassen habe, wobei es sich auch seiner- seits lediglich um eine Schätzung handelte (Urk. 101 S. 13). Die Zeitangaben der Privatklägerin wie des Beschuldigten fallen umständehalber äusserst vage aus. Für die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ergibt sich daraus nichts. 5.8. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102 Rz. 16b), auch aus dem Umstand, dass die Privatkläge- rin nach dem Übergriff die (gerade frisch angezogene) Unterhose nicht wechselte, keinerlei Rückschlüsse auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ziehen lassen. 5.9. Die Verteidigung sieht sodann im Umstand, dass der Beschuldigte keine Spuren von Abwehrhandlungen aufgewiesen habe, ein Indiz für einvernehmlichen Sex (Urk. 102 Rz. 16c i.V.m. Prot. II S. 8 und Prot. II S. 13 f.). Dem ist entgegenzu- halten, dass die Privatklägerin zwar verschiedene Abwehrhandlungen schilderte, es dabei aber jeweils beim (erfolglosen) Versuch blieb. Dies gilt sowohl für das Um- sich-Schlagen mit den Armen, das Treten mit den Beinen wie auch für das Wegdrücken des Beschuldigten am Hals mit der gespreizten Hand (vgl. vorstehend Ziff. 5.4. und Urk. 7/2 F/A 87 ff, 107). Diese Versuche der körperlich unterlegenen Privatklägerin blieben wirkungslos, sodass die fehlenden Spuren von Abwehrhand- lungen am Beschuldigten nicht weiter verwunderlich sind und kein Indiz für nicht stattgefundene erzwungene sexuelle Handlungen darstellen. 5.10.Mit Blick auf die verbalen Äusserungen und die manifestierten Abwehr- handlungen der Privatklägerin gegen die sexuellen Handlungen war es für den

- 22 - Beschuldigten klar erkennbar, dass sie mit dem einseitig von ihm initiierten und vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte über ihre Abwehräus- serungen und -handlungen hinwegsetzte, im Wesentlichen mit einem Festhalten, seinem Körpergewicht über ihr und indem er ihr den Mund zuhielt (Urk. 7/1 F/A 20, 96; Urk. 7/2 F/A 87 ff.). Zweifellos erkannte der Beschuldigte auch, dass die Privat- klägerin nicht in der Lage war, sich mehr zu wehren und dass er durch sein Vorge- hen ihren Widerstand endgültig überwinden konnte. Die Verteidigung legt Gewicht darauf, dass die Privatklägerin in der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahme ausdrücklich durch Gesten unterlegt habe, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen festgehalten habe, was richtig ist (vgl. Urk. 7/2 F/A 84, 106; Urk. 7/3 ab 2:15:00; 2:17:20; 2:41:00). Die Privatklägerin gab jedoch auch ausdrücklich an, der Beschuldigte habe sie, als er sich die Hose heruntergezogen habe, nur mit einer Hand festgehalten (Urk. 7/2 F/A 94 f.; Urk. 7/3 2:27:00). Die Vorinstanz ging daher richtigerweise davon aus, dass der Beschuldigte sie zeitweilig nur mit einer Hand festhielt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 6) spricht die Aussage der Privat- klägerin, dass sie den Beschuldigten nicht durch Kratzen am Kopf habe verletzen wollen (Urk. 7/2 F/A 107), nicht gegen ihre Aussage, dass es ihr aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer zu kurzen Arme auch nicht möglich gewesen sei, den Beschuldigten während der Tat zu verletzen (Urk. 7/1 F/A 101), nämlich so zu verletzen, dass er mit den sexuellen Handlungen aufgehört hätte. Ebenfalls verfängt das Vorbringen der Verteidigung für eine Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs nicht, wonach der Beschuldigte sich als hilfreicher "Galan" erwiesen habe und er, was bei einem geplanten sexuellen Übergriff mehr als naheliegend gewesen wäre, nicht die Gelegenheit, als die Privatklägerin aus der Dusche kam, ausgenützt habe, beispielsweise durch einen Stoss in ihr Zimmer und das Herunterreissen des Handtuchs, sondern höflich gewartet habe, bis sie sich bekleidet gehabt habe (Urk. 84 S. 5). Erstens dürfte der Beschuldigte, als er wartete und die Privatklägerin im Badetuch sah, gehofft haben, sie werde ihm die Türe freiwillig öffnen, wie es ja dann auch geschah. Zweitens hätte er bei einem derarti- gen Vorgehen viel eher mit lauten Schreien der Privatklägerin und folglich mit dem Entdeckt-werden rechnen müssen.

- 23 - 5.11.Die Verteidigung bringt vor, dass am Tag der vermeintlichen Tat entgegen der Aussage der Privatklägerin und "zumindest zeitweise" vermutlich eine weitere Person, nämlich der ehemalige Mitbewohner der Privatklägerin E._____ in der Lie- genschaft anwesend gewesen sei und dies zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen sei. Die Aussagen von E._____ als Auskunftsperson seien in zwei Punkten relevant, erstens hinsichtlich seiner Aussage, dass ihm nichts Spezielles aufgefallen sei, also insbesondere keine Schreie der Privatklägerin, und zweitens dahingehend, dass Zweifel an der Wahrheitstreue der Privatklägerin entstünden, wenn sie in ihren späteren Aussagen geltend mache, sie und der Beschuldigte seien allein im Haus gewesen, obschon dem offensichtlich nicht so gewesen sei (Urk. 84 S. 4 f.). Richtig ist, dass E._____ angab, am besagten Freitag bis um 11:30 Uhr mittags geschlafen zu haben und, nachdem er dann etwas gegessen habe, nochmals schlafen gegangen zu sein. Als er wieder aufgewacht sei und sein Zim- mer verlassen habe, habe er den Beschuldigten ("italienischen Mann") gesehen, wie er im leerstehenden Zimmer, welches sich im ersten Obergeschoss zwischen seinem und dem Zimmer der Privatklägerin befinde, eine Vorhangschiene montiert habe. Er habe ihm kurz gesagt, dass er das Haus jetzt verlassen werde, da er sich geschäftlich einen Personenwagen ansehen werde. Er sei erst wieder zurück ge- kommen, als das Wochenende vorbei gewesen sei. Um welche Zeit er das Haus am Freitag verlassen habe, könne er nicht sagen. Er trage keine Uhr und habe allgemein ein schlechtes Zeitgefühl. Ansonsten sei ihm nichts Spezielles aufgefal- len, was die Privatklägerin oder den Beschuldigten betreffe (Urk. 3 S. 3). Damit kann anhand der Aussagen von E._____ nicht eruiert werden, ob er sich noch in der Liegenschaft aufhielt, als es im Zimmer der Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten kam. Die Privatklägerin gab vor der Polizei übereinstimmend an, wenn der Albaner in seinem Zimmer gewesen wäre, dann wäre es vielleicht möglich gewesen, dass er etwas gehört hätte. Aber vielleicht sei er auch am Schlafen gewesen, oder er sei gar nicht da gewesen (Urk. 7/1 F/A 90). Vor der Staatsanwaltschaft erklärte sie damit übereinstimmend, sie wisse nicht, ob der Albaner am Freitagnachmittag auch da gewesen sei, am Mittwoch und Don- nerstag sei er da gewesen (Urk. 7/2 F/A 54). Die Aussagen von E._____ vermögen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht

- 24 - in Frage zu stellen. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich sodann klar, dass sie sich nicht sicher war, ob E._____ im Zeitpunkt des Vorfalles zuhause war. Damit ist dem Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin sei davon ausgegan- gen, dass E._____ zuhause sei, und hätte es tatsächlich eine Vergewaltigung ge- geben, hätte sie schreien können, was sie aber nicht getan habe (Urk. 102 Rz. 11), der Boden entzogen. Im Übrigen sagte die Privatklägerin aus, dass sie geschrien bzw. mehrmals laut "no" und "nein" gesagt habe (Urk. 7/1 F/A 24, 112; Urk. 7/2 F/A 87 ff., 115 f.). 5.12. Die Verteidigung ist der Auffassung, die Aussagen der damaligen Mitbe- wohnerin und als Zeugin einvernommenen D._____ legten nahe, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein harmonisches Verhältnis bestanden habe, und seien auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin relevant bzw. hinsichtlich der Frage, ob hier eine zarte freundschaftliche, wenn nicht gar romantische Annäherung stattgefunden habe oder der Beschuldigte die Privatklägerin bereits im Vorfeld unangemessen angegangen habe, wie die Privatklägerin behaupte (Urk. 84 S. 4). Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wird mit den Aussagen von D._____ als Zeugin nicht in Zweifel gezogen: Zum Geschehen nach dem Vorfall vom 5. Juli 2024 gab D._____ zu Protokoll, sie habe die Privatklägerin zuletzt vor dem 1. August 2024 gesehen. Sie sei nach Hause gekommen, um ihre letzten Sachen zu holen, weil sie das Zimmer verlassen habe. Sie habe gesagt, sie fühle sich nicht mehr angenehm in dem Zimmer. Sie hätten darüber geredet, was passiert sei. Aber sie habe sehr viel geweint. Sie habe auch nicht reden können. Und die Tochter von ihr sei auch dabei gewesen und sie hätten sie nicht ruhig halten können (Urk. 8 F/A 10, 12). Zum Geschehen vor dem Vorfall hielt die Zeugin fest, am Donnerstag vor dem Vorfall seien sie im Garten mit einer anderen Person gewesen und hätten zusammen zu Abend gegessen. Der Beschuldigte sei oben gewesen, er sei dabei gewesen, die Arbeit zu Ende zu bringen. Man habe hören können, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am Reden gewesen seien in ihrem Zimmer. Am Ende der Arbeit sei er nach unten gekommen. Es sei ungefähr 20.30 Uhr oder 21.00 Uhr gewesen, sie hätten ihn gefragt, ob er mit ihnen zu Abend essen möchte. Er habe abgelehnt, er müsse gehen. Sie (die Zeugin) habe ihn gefragt, ob oben alles fertig sei, was er bestätigt

- 25 - habe. Später dazu befragt, ob bzw. warum der Beschuldigte gewusst habe, dass die Zeugin am Freitag Nachmittag weg sei, hielt sie fest, als sie gefragt habe, ob die Arbeiten fertig seien und er dies bestätigt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie auch morgen nicht zu Hause sei. Der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, am Freitag zu ihnen nach Hause zu kommen. Die Privatklägerin habe der Beschuldigte an dem Donnerstag kennen gelernt, als er in ihrem Zimmer die Vorhänge habe montieren müssen, weil zu viel Sonne in ihr Zimmer gekommen sei (Urk. 8 F/A 23, 36). Darüber, was der Beschuldigte und die Privatklägerin gesagt hätten bzw. ob ihr Kennenlernen harmonisch verlaufen sei oder nicht, äusserte sich D._____ nicht. An ein Gespräch zwischen ihr, dem Beschuldigten und der Privatklägerin in den Tagen vor dem Vorfall konnte sich die Zeugin nicht erinnern (Urk. 8 F/A 43 ff.). Eine freundschaftliche Annäherung der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung aus den Aussagen von D._____ nicht ableiten. Dass die beiden am Donnerstag Abend vor dem Vorfall miteinander redeten, bedeutet nicht, dass sich zwischen ihnen eine freundschaftliche Beziehung anbahnte, geschweige denn eine romantische Annäherung stattfand. 5.13. Sodann vermochte die Zeugin D._____ anschaulich zu schildern, wie sich die Privatklägerin nach dem Vorfall verändert hatte, wie die Zeugin sie umarmte, nach- dem ihre Tochter sie bereits von der Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt hatte. Die von der Zeugin geschilderten Umstände der Offenlegung der Geschehnisse durch die Privatklägerin erweisen sich als unverdächtig und im Grundsatz in Einklang ste- hend mit den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Das von der Zeugin beschriebene Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall, insbesondere dass die Privatklägerin am Freitag Abend nach dem Vorfall in Anwesenheit der Töchter heimkehrte, und dann in Tränen ausbrach, vom Vorfall berichtete und wenige Tage später aus der Wohngemeinschaft auszog, stützt die Darstellung der Privatklägerin. So erklärte die Zeugin, sie sei am Freitag Abend, 5. Juli 2024 nachdem sie schon zu Bett gegangen war, mehrmals vom Familienfreund F._____ angerufen worden, worauf sie aufgestanden sei und die zwei Töchter der Privatklägerin und den Mann von einer der Töchter gesehen habe. Sie habe die eine Tochter gefragt, was passiert sei und diese habe angefangen, zu weinen. F._____ habe ihr gesagt, dass die Privatklägerin vergewaltigt worden sei. Dann sei

- 26 - auch die Privatklägerin runtergekommen und habe sie (die Zeugin) umarmt. Auf ihre Aufforderung hin habe die Privatklägerin angefangen, alles zu erzählen: Sie sei im Badezimmer gewesen. Sie sei gerade fertig mit duschen und dem Haare vorbereiten gewesen. Sie sei raus aus dem Badezimmer gegangen und habe den Beschuldigten gesehen. Er habe ihr gesagt, dass er sie möge und sie habe versucht, in ihr Zimmer zu fliehen. Er sei ihr nachgelaufen. Sie habe absolut nicht gewollt. Er habe sie mit der ganzen Stärke gegriffen. Er habe ihr eine Hand vor dem Mund gelegt, damit sie nicht schreit und er habe alles weitergemacht (Urk. 8 F/A 16 f.). Die teilweise Verkürzung der Geschehnisse bzw. die von der Zeugin nach ihrer Erinnerung sinngemäss wiedergegebene Aussage der Privatklägerin, der Be- schuldigte sei ihr bereits beim Gehen in ihr Zimmer nachgelaufen, betrifft das Rand- geschehen vor dem Zimmer der Privatklägerin und ändert nichts daran, dass das Gehörte der Zeugin mit den Aussagen der Privatklägerin im Kern im Einklang steht. Soweit die Zeugin D._____ festhielt, wenn die Privatklägerin geschrien hätte, wäre sie gehört worden, weil nebenan E._____ geschlafen habe (Urk. 8 F/A 53), betrifft dies eine Wertung der Zeugin, die indiziert, dass die Privatklägerin nicht laut ge- schrien haben kann, was sie selber so nicht behauptet hat (vgl. Urk. 7/1 F/A 112: sie habe immer wieder geschrien; Urk. 7/2 F/A 87 ff., 116: sie habe laut "nein" ge- sagt). Die Aussagen der Zeugin fügen sich mühelos in das übrige Beweisergebnis ein, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich stützt und validiert. Anzeichen dafür, dass die Zeugin nicht die Wahrheit sagte oder dass es zu einer Absprache mit der Privatklägerin kam, sind keine auszumachen. 5.14. Demgegenüber erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten, dass die Privatklägerin mit ihm, als er ihr die Stehlampe ins Zimmer gestellt habe, gescherzt, geflirtet und dann angesichts ihres Verhaltens in die sexuellen Handlungen einge- willigt habe, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 79 S. 33), als auf- fallend vage, nicht nachvollziehbar und mithin unglaubhaft. Aufhorchen lässt, dass der Beschuldigte auf die Frage, wie sich die Privatklägerin verhalten habe, erklärte: "Normal, ruhig. Sie wollte vielleicht die gleiche Sache wie ich. Woher soll ich das wissen?" (vgl. Urk. 6/1 F/A 155), was er wenig später in wenig plausibler Weise dahingehend korrigierte, dass er erklärte, er habe nicht gemeint, dass er sich nicht sicher sei, ob sie mit ihm Sex gewollt habe, sondern, als er sie am Bein geküsst

- 27 - habe, habe sie nicht gesagt nein, er solle das nicht tun (Urk. 6/1 F/A 157; vgl. auch Prot. I S. 31 f.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte das von ihm vorgebrachte – entgegen der Verteidung und angesichts der Umstände (weiteres Bereitmachen der Privatklägerin für die Diplomfeier ihrer Tochter; das Kleid hatte sie bereits angezogen) überhaupt nicht offensichtliche – Einverständnis der Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen und ihren fehlenden Widerstand zwar bei jeder Gelegenheit wiederholte, nicht aber plausibel erklären konnte und letztlich vor allem mit der wenig plastischen und nicht überzeugenden Schilderung begründete, die Privatklägerin habe sich nach dem Geschlechtsverkehr, als er schon gekommen sei, mit seiner Hand an ihrer Vagina selber befriedigt, woraufhin sie auch gekommen sei (Urk. 6/1 F/A 5; Urk. 6/2 F/A 52 ff.). Dazu im Widerspruch macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz führe richtig aus, die Privatklägerin habe den Beschuldigten erfolgreich aus dem Zimmer schubsen können, da sie nicht nur unter Zeitdruck, sondern wütend gewesen sei, dass der sexuelle Austausch mit dem Beschuldigten für sie so unbefriedigend gewesen sei (Urk. 84 S. 6). 5.15. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt mit den Aussagen der Privatklägerin bewiesen. Aufgrund der schlüssigen und kohärenten, emotional spürbaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin, die deshalb als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal sie durch diejenigen der Zeugin D._____ gestützt werden, verbleiben keine massgeblichen und unüber- windbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2024 ist die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Der Tatbestand der Vergewaltigung wurde gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB gefasst und auf Opfer aller

- 28 - Geschlechter ausgeweitet. Der Beschuldigte hat die Tat nach dem Inkrafttreten der Revision begangen, weshalb die neuen Normen anwendbar sind (so richtig die Vorinstanz, Urk. 79 S. 38).

2. Vergewaltigung 2.1. Tatbestand 2.1.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 2 StGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 38 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach Art. 190 Abs. 2 StGB bestraft wird, wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper ver- bunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 2.1.2. Was das Ausmass der Gewalt anbelangt, so kann bereits ein Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten als Gewalt definiert werden (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGer 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht notwendig (vgl. BSK StGB-MAIER, 4. Aufl., 2019, N 22 zu Art. 189 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; BGE 118 IV 52 E. 2b; je mit Hinweisen). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs nicht; der Täter muss ihn wollen. Darüber hinaus muss der Täter erkennen, dass das Opfer damit nicht einverstanden ist und dies zumindest in Kauf nehmen. Hinsichtlich Art. 190 Abs. 2 StGB muss zudem ein Vorsatz hinsichtlich der nötigenden Hand- lungen gegeben sein. Der Täter muss den Widerstand des Opfers erkennen und mit seinen Handlungen zumindest in Kauf nehmen, dass er sich darüber hinweg- setzt bzw. diesen überwindet. Auch insofern genügt ein Eventualvorsatz (vgl.

- 29 - BBl 2022 687, S. 37; TRECHSEL/BURCKHARDT, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 5. Aufl., 2025, N 6 zu Art. 190 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffender Begründung der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 79 S. 39 f.), worauf vorab verwiesen werden kann. 2.2.2. Die kleine, zierliche Privatklägerin war dem zwei Köpfe grösseren und rund 60 kg schwereren Beschuldigten (vgl. Urk. 9/7 S. 2; Urk. 9/6 S. 2; vgl. Urk. 79 S. 23) körperlich völlig unterlegen bzw. ihm physisch ausgeliefert. Durch ihre abwehren- den Äusserungen und Handlungen zeigte sie dem Beschuldigten, die sexuellen Handlungen, namentlich den Geschlechtsverkehr, nicht zu wollen. Damit lagen offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklä- gerin vor. Der Beschuldigte bediente sich durch das Festhalten der Privatklägerin und Auseinanderdrücken ihrer Beine körperlicher Gewalt und nutzte seine körper- liche Überlegenheit, um die sexuellen Handlungen zu vollziehen. 2.2.3. Alle Handlungen des Beschuldigten, die die Privatklägerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten nötigten, erfolgten bewusst und gewollt, mithin direkt vorsätzlich. Er überwand auch den Widerstand der Privatklä- gerin bewusst, da die Privatklägerin ihm gesagt und gezeigt hatte, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und sie diese erkennbar nur aufgrund seines gewaltsamen Verhaltens über sich ergehen liess. Angesichts der äusseren Umstände konnte und durfte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen, er handelte auch insofern direkt vorsätzlich. 2.2.4. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine gegeben.

- 30 - IV. Sanktion, Widerruf

1. Ausgangslage, anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 40 Monaten (vgl. Urk. 79 S. 43 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich festge- setzten Strafe (Urk. 87; Urk. 103 S. 2). Die Verteidigung, die einen vollumfäng- lichen Freispruch des Beschuldigten beantragt, erachtet, eventualiter für den Fall einer Verurteilung, eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen (Urk. 102 Rz. 21).

2. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 79 S. 41 f.) kann verwiesen werden. 2.2. Die Vorinstanz hat den in Art. 190 Abs. 2 StGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 79 S. 42).

3. Tatkomponente 3.1. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin im Rahmen eines einheitlichen, rund fünf bis zehn Minuten dauernden Vorgangs zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit den Gesichtern zueinander, also von vorne. Die den sexuellen Handlungen vorangehenden Begegnungen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten waren flüchtig und kamen nur deshalb zustande, weil der Beschul- digte in der Liegenschaft nach dem Rechten schaute, Sachen reparierte, und am fraglichen Freitag eine Stehlampe brachte. Es verband die Beiden keine Beziehung oder Freundschaft. Die Privatklägerin hatte geduscht und sich ein beiges Kleid angezogen, um auf die Diplomfeier ihrer Tochter zu gehen. Zur Art und Weise der Tatausführung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dass der

- 31 - Beschuldigte über seine Körperkraft hinaus keine schwerwiegenderen Nötigungs- mittel einsetzte und im Vergleich mit denkbaren anderen Tatvarianten schwerere Gewaltanwendungen denkbar sind, beispielsweise mit bleibenden Verletzungs- folgen für das Opfer, entlastet ihn nicht, da dies aufgrund seiner physischen Über- legenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Das eindringliche Nein der Privatklägerin überhörte er einfach. Auch ihre körperliche Gegenwehr und ihr Weinen schreckten ihn nicht davor ab, mit Penis und Fingern vaginal in sie einzu- dringen. Durch die Penetration mit Penis und zwei Fingern fügte er der Privat- klägerin Schmerzen zu. Schliesslich drang der Beschuldigte ungeschützt in die Privatklägerin ein, was die Gefahr von Infektionen, wenn auch aufgrund ihres Alters bzw. weil sie schon lange keine Periode mehr hatte (vgl. Urk. 7/1 F/A 130), nicht auch einer ungewollten Schwangerschaft, nach sich zog. Mit der Vorinstanz führt das objektive Verschulden zu einer Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere geht es um die Beweggründe des Täters und die Intensität und Verwerflichkeit des verbrecherischen Willens. Zudem ist danach zu fragen, wie leicht oder schwer es für einen durchschnittlichen Menschen in seiner Situation gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Eine Vergewaltigung – womit der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin, ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung empfindlich verletzte – bleibt schlechterdings ohne verständliche Motive. Zur Befriedung seiner sexuellen Bedürfnisse wären dem Beschuldigten legale Mittel zur Verfügung gestanden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich die vorinstanzlich festge- setzte Einsatzstrafe von 36 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 43 f.). Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte einen neuen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der G._____ AG, H._____ vom 26. Mai 2025 als Kehrichtlader

- 32 - mit einem 100%-Pensum mit Arbeitsaufnahme am 16. Juni 2025 und einem Brut- tolohn von Fr. 4'900.– (zuzüglich 13. Monatslohn) einreichen (Urk. 95; vgl. auch Urk. 101 S. 2 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit der Vorinstanz ist die ein- schlägige, wenn auch bereits gut 10 Jahre zurückliegende, Vorstrafe (Urteil der II. Strafkammer vom 20. März 2015; Urk. 81 und Urk. 17/2) wegen versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweiser versuchter sexueller Nötigung (Frei- heitsstrafe von 32 Monaten, teilbedingt vollziehbar, davon bedingt 22 Monate, Probezeit 2 Jahre) merklich straferhöhend zu werten. Dass der Beschuldigte vor- liegend kurz vor Ablauf der Probezeit gemäss dem Strafbefehl der Staatanwalt- schaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Geldstrafe, 20 Tagessätze zu CHF 90.– bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre ab 9. Juli 2022) erneut delinquierte, fällt dem- gegenüber nur marginal ins Gewicht. Nachdem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Die von der Vorinstanz vorgenom- mene Straferhöhung aufgrund der Täterkomponente von vier Monaten ist sicherlich nicht zu streng. Einer weitergehenden Straferhöhung steht sodann das Verschlech- terungsverbot entgegen.

5. Beschleunigungsgebot 5.1. Die Verteidigung bringt vor, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots vor. Es habe zu lange gedauert, bis man hier und heute vor Schranken des Obergerichts stehe (Prot. II S. 12). 5.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von

- 33 - den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Ent- scheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwer- deinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5.3. Zunächst ist zu bemerken, dass die Verteidigung die Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich am Rande und pauschal rügt. Sie spezifiziert dabei nicht, wo sie eine krasse Zeitlücke im Verfahren erkennt oder ob das Verfah- ren aus ihrer Sicht insgesamt zu lange gedauert hat. Das gesamte Strafverfahren vom Zeitpunkt der Tat an bis zur zweitinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten hat lediglich rund ein Jahr und acht Monate gedauert. Generell, aber umso mehr in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte die Tat stets bestritt, ist dies eine sehr kurze Verfahrensdauer für einen derart schwerwiegenden Tatvorwurf. Auch das Berufungsverfahren selbst, welches ab Eingang der Berufungserklärung Ende März 2025 bis zur Urteilsfällung Anfang Februar 2026 innert weniger als elf Mona- ten seinen Abschluss fand, dauerte weder isoliert betrachtet noch im Kontext der gesamten Verfahrensdauer übermässig lang. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend nicht verletzt.

6. Zwischenfazit Sanktion 6.1. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweist es sich als angemessen, den Beschuldigten mit 40 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).

- 34 - 6.2. Die erstandene Haft von 159 Tagen (Urk. 13/2 und Urk. 68) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

7. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz widerrief (entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung; vgl. Urk. 63/1; Urk. 63/5) den bedingten Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Urk. 79 S. 46 und Dispositivziffer 3). 7.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB und für den Verzicht auf den Widerruf nach Art. 46 Abs. 2 StGB zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 45 f.). Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Prognose die mögliche Warnungs- wirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt wird. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind insofern von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legal- bewährung erlaubt. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann bzw. muss die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (vgl. BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 43; BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_971/2009 vom 22. März 2010 E. 2). 7.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 600.– sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit Beginn ab 9. Juli 2022 (Urk. 50). Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte nur wenige Tage vor Ablauf, aber dennoch innerhalb der Probezeit eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB, mithin ein schwerwiegendes Verbrechen begangen hat. Der Beschuldigte ist mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung einschlägig vorbestraft, wenn auch nicht mit Blick auf die widerrufsrelevante, mit dem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 bestrafte grobe Verletzung der Verkehrs- regeln. Für die im Jahr 2013 begangenen Delikte der versuchten Vergewaltigung

- 35 - und mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung verbrachte der Beschul- digte drei Monate in Untersuchungshaft und den restlichen, vollziehbaren Teil der damaligen, teilbedingten Strafe in Halbgefangenschaft (vgl. Prot. I S. 44). Mit dem Vollzug der heute auszufällenden, wenn auch längeren Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten angesichts der erneuten, schweren und auch in seiner Biographie bisher am schwersten wiegenden Delinquenz keine deutlich verbesserte Legalpro- gnose zu stellen, so dass infolge Schlechtprognose selbst unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– nicht verzichtet werden kann. Die Gelds- trafe ist zu bezahlen. V. Landesverweisung

1. Ausgangslage / Rechtliche Grundsätze 1.1. Der heute 56-jährige Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat mit der Vergewaltigung eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). 1.2. Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Auf die zutreffenden, allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung, und deren Prüfung im Lichte der Bestimmungen der EMRK und des FZA, kann vorab verwiesen werden (Urk. 79 S. 47 ff.). Ergän- zend ist hervorzuheben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe-

- 36 - rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Famili- enkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGer 7B_1055/2023 vom

12. März 2025 E. 2.3.4). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesver- weisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. BGer 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; BGer 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). 1.3. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie hält im Sinne einer Eventualbegründung fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts des schwerwiegenden Verbrechens und der vom Beschuldigten ausgehenden grossen Gefahr für die öffentliche Sicherheit die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz eindeutig überwiegen (Urk. 79 S. 52 f.). 1.4. Vor Vorinstanz und auch heute plädierte die Verteidigung für die Anwend- barkeit der Härtefallregelung, da der Beschuldigte seit dem Jahr 1991, also seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebe und ausser den Gerichtsgebühren des früheren Verfahrens, die er bald vollständig abbezahlt habe, keine Schulden aufweise, also wirtschaftlich integriert sei. Er gehe einer Arbeit nach und sei der Ernährer seiner Familie. Alle seine Familienmitglieder seien Schweizer Staats- bürger, er sei Mitglied der Gewerkschaft I._____ und pflege einen diversen Freun- deskreis. Müsste er in seinem Alter nach Süditalien verwiesen werden, so wäre er

- 37 - wohl bald obdachlos, denn er werde keinen Job finden (Urk. 61 Rz. 47; Urk. 102 S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest, der Beschuldigte spreche gut Deutsch und sei sprachlich integriert. Sodann sei der jüngste Sohn, welcher 19 Jahre alt sei, noch intensiv auf den Vater angewiesen. Er befinde sich zurzeit in der Lehre, womit die Erstausbildung noch nicht beendet sei. Es wäre ungewiss, ob er diese bei einer Landesverweisung des Vaters abschliessen könnte oder ob er die Lehre abbrechen müsste, um ein Monatseinkommen zu erzielen, mit welchem er über die Runden komme (Urk. 102 S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 9). Der Beschuldigte persönlich betonte, dass eine Landesverweisung eine grosse Auswirkung für ihn hätte, zumal er sein Leben hier verbracht habe und schon lange hier sei. Seine Familie sei in der Schweiz und alle Familienmitglieder hätten den Schweizer Pass. Zudem sei er nie arbeitslos gewesen und habe nie vom Sozialamt unterstützt werden müssen (Prot. I S. 45; Urk. 101 S. 10).

2. Persönlicher Härtefall Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Kernfamilie des Beschuldigten die Schwei- zer Staatsbürgerschaft besitzt und in der Schweiz lebt. Sie hat auch seine übrigen persönlichen Verhältnisse korrekt zusammengefasst (Urk. 79 S. 52) und insbeson- dere hervorgehoben, dass der Beschuldigte (ausschliesslich) Staatsbürger von Italien ist. Er wurde am tt. Februar 1970 in J._____, Italien, geboren und wuchs dort auf. Seine Frau ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, sie stammt ursprünglich aus dem gleichen Dorf wie der Beschuldigte. 1991 kam der Beschuldigte in die Schweiz und 1992 heiratete er seine Frau. Seither lebt er ununterbrochen in der Schweiz. Der Beschuldigte ist nach wie vor verheiratet und lebt mit seiner Frau – nach einer vorübergehenden Trennung von ihr (vgl. Prot. I S. 42; Urk. 101 S. 12) – sowie seinem jüngsten, mitt- lerweile 19-jährigen Sohn in einem Haus in K._____. Er hat zudem drei weitere erwachsene Kinder, die bereits ausgezogen sind (Prot. I S. 42; Urk. 101 S. 2). Ursprünglich hat der Beschuldigte in Italien den Beruf des Maurers erlernt und als Maurer gearbeitet, allerdings ohne ein Diplom abzuschliessen. In der Schweiz arbeitete er zunächst ebenfalls als Maurer, anschliessend in einer Textilfabrik sowie

- 38 - für längere Zeit als Schleifer in der Orthopädie (Prot. I S. 41; Urk. 101 S. 2), und ist aktuell als Kehrichtlader tätig, wie der von ihm im Berufungsverfahren neu einge- reichte Arbeitsvertrag (Urk. 95) zeigt. Seine Eltern sind verstorben, die weiteren Familienangehörigen – abgesehen von der Kernfamilie des Beschuldigten – namentlich ein Bruder und vier Schwestern leben in Italien. Der Beschuldigte hat telefonischen Kontakt zu ihnen und verbringt im Sommer jeweils seine Ferien in Italien. Zudem habe er noch weitere Verwandte in Italien wie einige Tanten, zu ih- nen habe er jedoch nicht viel Kontakt (Prot. I S. 40; Urk. 101 S. 10). Der Beschul- digte ist sodann Eigentümer eines Hauses in J._____, welches grundsätzlich bewohnbar ist (Urk. 101 S. 10 f.). Der Beschuldigte hat nach wie vor Schulden (rund Fr. 30'000.–) aus dem früheren, einschlägigen Strafverfahren (Prot. I S. 44; Urk. 101 S. 3). Davon abgesehen ist der Beschuldigte in der Schweiz aber wirtschaftlich integriert, zumal er inzwischen wieder einen Job hat, wenn auch von einer vollständig gelungenen Integration des Beschuldigten angesichts des strafrechtlichen Leumunds und dem vorliegenden Strafverfahren nicht gesprochen werden kann. Über seine Kernfamilie hinaus verfügt der Beschuldigte selber nach dem Gesagten zwar über intakte familiäre Beziehungen in Italien. Damit besteht für ihn eine intakte Möglichkeit einer dortigen Wiedereingliederung – der Beschuldigte hat eine Zukunft in seinem Heimatland, zumal er dort nicht nur ferienhalber weilte, sondern früher bereits als Maurer gearbeitet hatte (Prot. I S. 40 f.). Dem Beschul- digten und seiner Ehefrau ist es jedoch nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihre Beziehung bzw. das Eheleben in Italien zu pflegen. Genauer gesagt würde eine Landesverweisung des Beschuldigten die Beziehung zwischen dem Beschul- digten und seiner Frau beeinträchtigen, da seine Ehefrau hier geboren und aufge- wachsen ist sowie über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Bei einer Landesver- weisung würde der Beschuldigte von seiner Ehefrau zwangsläufig getrennt und die eheliche Beziehung könnte nicht mehr wie vorher gelebt werden. Insofern besteht ein Eingriff von gewisser Tragweite in Art. 8 EMRK – d.h. die Landesverweisung des Beschuldigten beeinträchtigt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

- 39 - andernorts zu pflegen. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz bejaht werden.

3. Interessenabwägung Die vorliegende Katalogtat der Vergewaltigung mit der beschriebenen Tatschwere und dem genannten (nicht mehr leichten) Tatverschulden des Beschuldigten (Strafe am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens) erreicht einen Schweregrad, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, namentlich wegen versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweiser versuch- ter sexueller Nötigung (Urk. 81). Für die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung hat er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erwirkt, für welche es nach der "Zweijahresregel' ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Ausserordentliche Umstände, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen, sind beim Beschuldigten, der in Italien aufgewachsen ist und über intakte familiäre Bande dort verfügt sowie angesichts des erwachsenen Alters der Nachkommen des Beschuldigten nicht gegeben. Sodann hat er in J._____ ein eigenes Haus, welches grundsätzlich bewohnbar ist. In J._____ wohnt auch eine seiner Schwestern, zu welcher er offenbar ein gutes Verhältnis pflegt, lebt er doch während den Ferien jeweils bei ihr (Urk. 101 S. 10 f.). Die Trennung von seiner Kernfamilie ist sicher mit einer gewissen Härte verbunden. Zu berück- sichtigen ist aber, dass Italien als Nachbarland der Schweiz gut erreichbar ist und die Kernfamilie des Beschuldigten ihn regelmässig besuchen können wird, sodass der Kontakt nicht nur über die modernen Kommunikationsmittel sondern auch persönlich weiterhin aufrechterhalten werden kann. Einer Landesverweisung steht

– anders als die Verteidigung dies sieht (Urk. 102 Rz. 24 i.V.m. Prot. II S. 9) – auch nicht entgegen, dass der jüngste, 19-jährige Sohn seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Zunächst ist, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Prot. II S. 11), zu berücksichtigen, dass dieser offenbar Miteigentümer des Hauses in K._____ ist (vgl. Urk. 101 S. 3), womit er einerseits über gewisse Vermögens- werte verfügt, die er liquide machen könnte, und andererseits selbst keine Miete

- 40 - bezahlen muss (vgl. Urk. 101 S. 13). Des Weiteren verbleibt mit der Mutter ein erwerbstätiger Elternteil in der Schweiz, welcher Unterstützung bieten kann, und ist es auch dem Beschuldigte als beruflichen Allrounder (vgl. vorstehend Ziff. 2 zu den verschiedenen Berufen des Beschuldigten) zumutbar, in Italien wieder einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Die Vorinstanz ging zu Recht von hohen Interessen an der Landesverweisung aus, die die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

4. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die erneute schwere Straffälligkeit bei einschlägiger Vorstrafe und fehlende Reue und Einsicht ein tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko für weitere, gleichermassen schwere Straftaten wie die vorlie- gende Vergewaltigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründet und der Beschuldigte mithin eine reale, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz darstellt. Die Legalprognose des Beschuldigten hinsichtlich der Begehung künftiger Sexualstraftaten fällt angesichts des Rückfalls ungünstig aus. Das dadurch begründete Rückfallrisiko beschlägt eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter, nämlich die sexuelle Integrität. Die Landesverweisung des Beschul- digten erweist sich angesichts dieser Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz nach dem FZA als zulässig, da sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in der Schweiz dient und verhältnismässig ist.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz

- 41 - folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesell- schaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. BGer 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2; BGer 6B_245/2024 vom

18. August 2025 E. 6.1; BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2). 5.2. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aus. Das erscheint verhältnismässig und angemessen. Die Verteidigung hat sich zur Dauer der Landesverweisung nicht geäussert. Den persönlichen Interes- sen des Beschuldigten aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und hier lebenden Kernfamilie stehen die Rückfallgefahr und das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenüber. Die durchaus ausgeprägte persönliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz, sein hiesiges Familienleben und sein Interesse am Verbleib aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz wiegen deutlich weniger schwer als das hiesige Sicherheitsinteresse. Mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten als hoch einzustufen. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Rückfallgefahr, dass die für die Vergewaltigung angemessene Einsatzstrafe von 36 Monaten im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens zu liegen kommt und angesichts der ein- schlägigen Vorstrafe die Wahrscheinlichkeit für erneute, ähnlich gelagerte Delikte nicht vernachlässigbar ausfällt. Der Rückfall des Beschuldigten nach gut zehn Jahren in einschlägiger Weise begründet konkret eine ernstzunehmende Gefahr für weitere schwere Sexualdelikte. Mit zunehmendem Alter des heute 56-jährigen Beschuldigten nach Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe wird diese Gefahr langsam etwas abnehmen. Die Landesverweisung ist entsprechend unterhalb der Mitte der möglichen Dauer von fünf bis 15 Jahren auszusprechen. Der Beschul- digte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.

- 42 - VI. Zivilforderungen

1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 55 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Privatklägerin (Urk. 53) entsprechend den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklä- gerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 929.05 für die Mietkosten vom 8. bis

31. Juli 2024 für das nach der Vergewaltigung für sie nicht mehr bewohnbare WG- Zimmer zu bezahlen (Urk. 79 S. 56 f.). Diese Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden. Der Beschuldigte hat den Schaden nicht bestritten. Die entstandenen Kosten für die Miete für den Monat Juli im Betrag von Fr. 1'200.– sind mit dem eingereichten Mietvertrag (Urk. 54/1), der Kündigung per 31. Juli 2024 (Urk. 54/2) und dem Kontoauszug mit den entsprechenden Belastungen (Urk. 54/3-

4) ausgewiesen. Der Umstand, dass die Privatklägerin das gemietete Zimmer ab dem 8. Juli 2024 nicht mehr bewohnen konnte, ist auf die Vergewaltigung zurück- zuführen. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin von der von ihr beantragten Genug- tuung in der Höhe von Fr. 12'000.– nebst Zins (Urk. 53) Fr. 10'000.– nebst Zins zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die sexuelle Unversehrbar- keit der Privatklägerin eingegriffen habe und sie dadurch schwer in ihren Persön- lichkeitsrechten verletzt habe. Das Vorgehen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass sich die Tat im Zimmer der Beschuldigten und folglich ihrem Rück- zugsort abgespielt habe, hätten bei der Privatklägerin nachvollziehbarerweise einen seelischen Schmerz bewirkt, der nach wie vor anhalte. Daran vermöge auch

- 43 - der Einwand der Verteidigung, dass kein ärztliches Attest oder ein anderer Nachweis über eine psychologische oder psychiatrische Beeinträchtigung oder Schlafprobleme vorgelegt worden sei, nichts zu ändern, da vorliegend bereits in Anbetracht der Tat und den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin folgend von einem anhaltenden seelischen Schmerz auszugehen sei (Urk. 79 S. 58). 3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen fallen gleichermassen vollständig und sorg- fältig aus und können übernommen werden mit der Ergänzung, dass der seelische Schmerz der Privatklägerin sich nicht nur in den Ausführungen ihrer Rechtsver- tretung sondern auch in den bereits erwähnten, emotionalen Ausbrüchen der Privatklägerin an den Einvernahmen offenbart. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin, wie bereits ausgeführt, empfindlich beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psy- chische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Ver- ursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die bei Vergewaltigungen ausgefällten Genugtuungen bewegen sich in der neueren Rechtsprechung zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 23'000.– (vgl. OGer ZH SB110601 vom 19. Juli 2012, E. 7.3.1.3. in ZR 113/2014 S. 5, 7). Vorliegend erscheint angesichts des direktvor- sätzlich zugefügten Unrechts, des nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst am Rückzugsort der Privatklägerin eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– als sicher nicht übersetzt. Erhöhungs- und Herabsetzungsgründe liegen nicht vor. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtu- ungssumme von Fr. 10'000.– erweist sich als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Letzteres wurde von der Privatklägerin nicht angefochten und hat damit auch für das Berufungsgericht Geltung, da ansonsten das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletzt würde.

- 44 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen (vgl. voranstehend in E. I.2.2). 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sollte die Verteidigung auch für den Fall eines Schuldspruchs das Absehen vom Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung beantragen (vgl. Urk. 102 Rz. 31), ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO nicht gegeben sind (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 425 N 3 ff.).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, womit ihm die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzuerlegen sind. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 105) und unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'102.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungsver- fahren geltend (Urk. 106). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen

- 45 - angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

12. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin auf Verlangen herausgegeben:  Duvetbezug (A018'866'507)  Decke rot (A018'866'518)  Decke rot (A018'866'541)  Sommerkleid beige (A018'866'563)  Slip weiss (A018'866'585) Der Privatklägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abge- holt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu ver- wenden bzw. zu vernichten.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich,

- 46 - Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben:  Datensicherung [recte: Samsung Galaxy A53 5G] (A018'864'681)  Kurze Hose mit Gurt (A018'864'692)  T-Shirt (A018'864'705)  Unterhose (A018'864'716)  T-Shirt (A018'864'727) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abge- holt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu ver- wenden bzw. zu vernichten.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  Fotografie (A018'863'337)  Kosmetiktuch (A018'863'815)  Papiertaschentuch (A018'865'071)  Sack mit gebrauchten Taschentüchern (A018'865'082)  Plastiksack mit diversen gebrauchten Papiertaschentüchern (A018'865'093)  Personenfotografie von A._____ (A018'865'140)  Übersichts- und Detailaufnahmen (A018'866'494)  Plastiksack gelb (A018'866'529)  DNA-Spur ab Stecker und Lichtregler Stehlampe (A018'866'530)

- 47 -

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten Kantonspolizei Fr. 1'056.55 Auslagen (med. Dienstleistungen); Fr. 1'000.00 Auslagen Gericht III. StrKr (UB240172-O); Fr. 1'024.80 Auslagen (körperliche Untersuchung IRM) Fr. 26'739.60 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 9'017.30 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 45'138.25 Total

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 159 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 48 -

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66aStGB für sieben Jahre des Landes verwiesen.

6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ Schaden- ersatz von Fr. 929.05 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 3'102.25 Barauslagen und MwSt.).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) 

- 49 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zu den Akten des Geschäfts-  Nr. ST 2022 933.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw F. Herren

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen (vgl. voranstehend in E. I.2.2).

E. 1.2 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sollte die Verteidigung auch für den Fall eines Schuldspruchs das Absehen vom Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung beantragen (vgl. Urk. 102 Rz. 31), ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO nicht gegeben sind (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 425 N 3 ff.).

2. Berufungsverfahren

E. 1.3 Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie hält im Sinne einer Eventualbegründung fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts des schwerwiegenden Verbrechens und der vom Beschuldigten ausgehenden grossen Gefahr für die öffentliche Sicherheit die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz eindeutig überwiegen (Urk. 79 S. 52 f.).

E. 1.4 Vor Vorinstanz und auch heute plädierte die Verteidigung für die Anwend- barkeit der Härtefallregelung, da der Beschuldigte seit dem Jahr 1991, also seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebe und ausser den Gerichtsgebühren des früheren Verfahrens, die er bald vollständig abbezahlt habe, keine Schulden aufweise, also wirtschaftlich integriert sei. Er gehe einer Arbeit nach und sei der Ernährer seiner Familie. Alle seine Familienmitglieder seien Schweizer Staats- bürger, er sei Mitglied der Gewerkschaft I._____ und pflege einen diversen Freun- deskreis. Müsste er in seinem Alter nach Süditalien verwiesen werden, so wäre er

- 37 - wohl bald obdachlos, denn er werde keinen Job finden (Urk. 61 Rz. 47; Urk. 102 S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest, der Beschuldigte spreche gut Deutsch und sei sprachlich integriert. Sodann sei der jüngste Sohn, welcher 19 Jahre alt sei, noch intensiv auf den Vater angewiesen. Er befinde sich zurzeit in der Lehre, womit die Erstausbildung noch nicht beendet sei. Es wäre ungewiss, ob er diese bei einer Landesverweisung des Vaters abschliessen könnte oder ob er die Lehre abbrechen müsste, um ein Monatseinkommen zu erzielen, mit welchem er über die Runden komme (Urk. 102 S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 9). Der Beschuldigte persönlich betonte, dass eine Landesverweisung eine grosse Auswirkung für ihn hätte, zumal er sein Leben hier verbracht habe und schon lange hier sei. Seine Familie sei in der Schweiz und alle Familienmitglieder hätten den Schweizer Pass. Zudem sei er nie arbeitslos gewesen und habe nie vom Sozialamt unterstützt werden müssen (Prot. I S. 45; Urk. 101 S. 10).

2. Persönlicher Härtefall Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Kernfamilie des Beschuldigten die Schwei- zer Staatsbürgerschaft besitzt und in der Schweiz lebt. Sie hat auch seine übrigen persönlichen Verhältnisse korrekt zusammengefasst (Urk. 79 S. 52) und insbeson- dere hervorgehoben, dass der Beschuldigte (ausschliesslich) Staatsbürger von Italien ist. Er wurde am tt. Februar 1970 in J._____, Italien, geboren und wuchs dort auf. Seine Frau ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, sie stammt ursprünglich aus dem gleichen Dorf wie der Beschuldigte. 1991 kam der Beschuldigte in die Schweiz und 1992 heiratete er seine Frau. Seither lebt er ununterbrochen in der Schweiz. Der Beschuldigte ist nach wie vor verheiratet und lebt mit seiner Frau – nach einer vorübergehenden Trennung von ihr (vgl. Prot. I S. 42; Urk. 101 S. 12) – sowie seinem jüngsten, mitt- lerweile 19-jährigen Sohn in einem Haus in K._____. Er hat zudem drei weitere erwachsene Kinder, die bereits ausgezogen sind (Prot. I S. 42; Urk. 101 S. 2). Ursprünglich hat der Beschuldigte in Italien den Beruf des Maurers erlernt und als Maurer gearbeitet, allerdings ohne ein Diplom abzuschliessen. In der Schweiz arbeitete er zunächst ebenfalls als Maurer, anschliessend in einer Textilfabrik sowie

- 38 - für längere Zeit als Schleifer in der Orthopädie (Prot. I S. 41; Urk. 101 S. 2), und ist aktuell als Kehrichtlader tätig, wie der von ihm im Berufungsverfahren neu einge- reichte Arbeitsvertrag (Urk. 95) zeigt. Seine Eltern sind verstorben, die weiteren Familienangehörigen – abgesehen von der Kernfamilie des Beschuldigten – namentlich ein Bruder und vier Schwestern leben in Italien. Der Beschuldigte hat telefonischen Kontakt zu ihnen und verbringt im Sommer jeweils seine Ferien in Italien. Zudem habe er noch weitere Verwandte in Italien wie einige Tanten, zu ih- nen habe er jedoch nicht viel Kontakt (Prot. I S. 40; Urk. 101 S. 10). Der Beschul- digte ist sodann Eigentümer eines Hauses in J._____, welches grundsätzlich bewohnbar ist (Urk. 101 S. 10 f.). Der Beschuldigte hat nach wie vor Schulden (rund Fr. 30'000.–) aus dem früheren, einschlägigen Strafverfahren (Prot. I S. 44; Urk. 101 S. 3). Davon abgesehen ist der Beschuldigte in der Schweiz aber wirtschaftlich integriert, zumal er inzwischen wieder einen Job hat, wenn auch von einer vollständig gelungenen Integration des Beschuldigten angesichts des strafrechtlichen Leumunds und dem vorliegenden Strafverfahren nicht gesprochen werden kann. Über seine Kernfamilie hinaus verfügt der Beschuldigte selber nach dem Gesagten zwar über intakte familiäre Beziehungen in Italien. Damit besteht für ihn eine intakte Möglichkeit einer dortigen Wiedereingliederung – der Beschuldigte hat eine Zukunft in seinem Heimatland, zumal er dort nicht nur ferienhalber weilte, sondern früher bereits als Maurer gearbeitet hatte (Prot. I S. 40 f.). Dem Beschul- digten und seiner Ehefrau ist es jedoch nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihre Beziehung bzw. das Eheleben in Italien zu pflegen. Genauer gesagt würde eine Landesverweisung des Beschuldigten die Beziehung zwischen dem Beschul- digten und seiner Frau beeinträchtigen, da seine Ehefrau hier geboren und aufge- wachsen ist sowie über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Bei einer Landesver- weisung würde der Beschuldigte von seiner Ehefrau zwangsläufig getrennt und die eheliche Beziehung könnte nicht mehr wie vorher gelebt werden. Insofern besteht ein Eingriff von gewisser Tragweite in Art. 8 EMRK – d.h. die Landesverweisung des Beschuldigten beeinträchtigt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

- 39 - andernorts zu pflegen. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz bejaht werden.

3. Interessenabwägung Die vorliegende Katalogtat der Vergewaltigung mit der beschriebenen Tatschwere und dem genannten (nicht mehr leichten) Tatverschulden des Beschuldigten (Strafe am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens) erreicht einen Schweregrad, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, namentlich wegen versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweiser versuch- ter sexueller Nötigung (Urk. 81). Für die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung hat er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erwirkt, für welche es nach der "Zweijahresregel' ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Ausserordentliche Umstände, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen, sind beim Beschuldigten, der in Italien aufgewachsen ist und über intakte familiäre Bande dort verfügt sowie angesichts des erwachsenen Alters der Nachkommen des Beschuldigten nicht gegeben. Sodann hat er in J._____ ein eigenes Haus, welches grundsätzlich bewohnbar ist. In J._____ wohnt auch eine seiner Schwestern, zu welcher er offenbar ein gutes Verhältnis pflegt, lebt er doch während den Ferien jeweils bei ihr (Urk. 101 S. 10 f.). Die Trennung von seiner Kernfamilie ist sicher mit einer gewissen Härte verbunden. Zu berück- sichtigen ist aber, dass Italien als Nachbarland der Schweiz gut erreichbar ist und die Kernfamilie des Beschuldigten ihn regelmässig besuchen können wird, sodass der Kontakt nicht nur über die modernen Kommunikationsmittel sondern auch persönlich weiterhin aufrechterhalten werden kann. Einer Landesverweisung steht

– anders als die Verteidigung dies sieht (Urk. 102 Rz. 24 i.V.m. Prot. II S. 9) – auch nicht entgegen, dass der jüngste, 19-jährige Sohn seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Zunächst ist, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Prot. II S. 11), zu berücksichtigen, dass dieser offenbar Miteigentümer des Hauses in K._____ ist (vgl. Urk. 101 S. 3), womit er einerseits über gewisse Vermögens- werte verfügt, die er liquide machen könnte, und andererseits selbst keine Miete

- 40 - bezahlen muss (vgl. Urk. 101 S. 13). Des Weiteren verbleibt mit der Mutter ein erwerbstätiger Elternteil in der Schweiz, welcher Unterstützung bieten kann, und ist es auch dem Beschuldigte als beruflichen Allrounder (vgl. vorstehend Ziff. 2 zu den verschiedenen Berufen des Beschuldigten) zumutbar, in Italien wieder einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Die Vorinstanz ging zu Recht von hohen Interessen an der Landesverweisung aus, die die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

4. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die erneute schwere Straffälligkeit bei einschlägiger Vorstrafe und fehlende Reue und Einsicht ein tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko für weitere, gleichermassen schwere Straftaten wie die vorlie- gende Vergewaltigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründet und der Beschuldigte mithin eine reale, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz darstellt. Die Legalprognose des Beschuldigten hinsichtlich der Begehung künftiger Sexualstraftaten fällt angesichts des Rückfalls ungünstig aus. Das dadurch begründete Rückfallrisiko beschlägt eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter, nämlich die sexuelle Integrität. Die Landesverweisung des Beschul- digten erweist sich angesichts dieser Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz nach dem FZA als zulässig, da sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in der Schweiz dient und verhältnismässig ist.

5. Dauer der Landesverweisung

E. 1.5 Bereits am 20. März 2025 (Urk. 81) sowie erneut am 26. Januar 2026 (Urk. 100) wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten einge- holt.

E. 1.6 Am 9. Februar 2026 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. M._____ als Vertreterin der Ankla- gebehörde (vgl. Urk. 99), der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 101) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.).

E. 1.7 Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung schriftlich eröffnet (Prot. II S. 15 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, womit ihm die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzuerlegen sind.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 2 StGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 38 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach Art. 190 Abs. 2 StGB bestraft wird, wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper ver- bunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

E. 2.1.2 Was das Ausmass der Gewalt anbelangt, so kann bereits ein Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten als Gewalt definiert werden (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGer 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht notwendig (vgl. BSK StGB-MAIER, 4. Aufl., 2019, N 22 zu Art. 189 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; BGE 118 IV 52 E. 2b; je mit Hinweisen).

E. 2.1.3 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs nicht; der Täter muss ihn wollen. Darüber hinaus muss der Täter erkennen, dass das Opfer damit nicht einverstanden ist und dies zumindest in Kauf nehmen. Hinsichtlich Art. 190 Abs. 2 StGB muss zudem ein Vorsatz hinsichtlich der nötigenden Hand- lungen gegeben sein. Der Täter muss den Widerstand des Opfers erkennen und mit seinen Handlungen zumindest in Kauf nehmen, dass er sich darüber hinweg- setzt bzw. diesen überwindet. Auch insofern genügt ein Eventualvorsatz (vgl.

- 29 - BBl 2022 687, S. 37; TRECHSEL/BURCKHARDT, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 5. Aufl., 2025, N 6 zu Art. 190 StGB).

E. 2.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffender Begründung der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 79 S. 39 f.), worauf vorab verwiesen werden kann.

E. 2.2.2 Die kleine, zierliche Privatklägerin war dem zwei Köpfe grösseren und rund 60 kg schwereren Beschuldigten (vgl. Urk. 9/7 S. 2; Urk. 9/6 S. 2; vgl. Urk. 79 S. 23) körperlich völlig unterlegen bzw. ihm physisch ausgeliefert. Durch ihre abwehren- den Äusserungen und Handlungen zeigte sie dem Beschuldigten, die sexuellen Handlungen, namentlich den Geschlechtsverkehr, nicht zu wollen. Damit lagen offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklä- gerin vor. Der Beschuldigte bediente sich durch das Festhalten der Privatklägerin und Auseinanderdrücken ihrer Beine körperlicher Gewalt und nutzte seine körper- liche Überlegenheit, um die sexuellen Handlungen zu vollziehen.

E. 2.2.3 Alle Handlungen des Beschuldigten, die die Privatklägerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten nötigten, erfolgten bewusst und gewollt, mithin direkt vorsätzlich. Er überwand auch den Widerstand der Privatklä- gerin bewusst, da die Privatklägerin ihm gesagt und gezeigt hatte, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und sie diese erkennbar nur aufgrund seines gewaltsamen Verhaltens über sich ergehen liess. Angesichts der äusseren Umstände konnte und durfte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen, er handelte auch insofern direkt vorsätzlich.

E. 2.2.4 Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine gegeben.

- 30 - IV. Sanktion, Widerruf

1. Ausgangslage, anwendbares Recht

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 105) und unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 2.4 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'102.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungsver- fahren geltend (Urk. 106). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen

- 45 - angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

E. 3 Beweisgrundsätze und Beweismittel

E. 3.1 Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin von der von ihr beantragten Genug- tuung in der Höhe von Fr. 12'000.– nebst Zins (Urk. 53) Fr. 10'000.– nebst Zins zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die sexuelle Unversehrbar- keit der Privatklägerin eingegriffen habe und sie dadurch schwer in ihren Persön- lichkeitsrechten verletzt habe. Das Vorgehen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass sich die Tat im Zimmer der Beschuldigten und folglich ihrem Rück- zugsort abgespielt habe, hätten bei der Privatklägerin nachvollziehbarerweise einen seelischen Schmerz bewirkt, der nach wie vor anhalte. Daran vermöge auch

- 43 - der Einwand der Verteidigung, dass kein ärztliches Attest oder ein anderer Nachweis über eine psychologische oder psychiatrische Beeinträchtigung oder Schlafprobleme vorgelegt worden sei, nichts zu ändern, da vorliegend bereits in Anbetracht der Tat und den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin folgend von einem anhaltenden seelischen Schmerz auszugehen sei (Urk. 79 S. 58).

E. 3.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen fallen gleichermassen vollständig und sorg- fältig aus und können übernommen werden mit der Ergänzung, dass der seelische Schmerz der Privatklägerin sich nicht nur in den Ausführungen ihrer Rechtsver- tretung sondern auch in den bereits erwähnten, emotionalen Ausbrüchen der Privatklägerin an den Einvernahmen offenbart. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin, wie bereits ausgeführt, empfindlich beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psy- chische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Ver- ursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die bei Vergewaltigungen ausgefällten Genugtuungen bewegen sich in der neueren Rechtsprechung zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 23'000.– (vgl. OGer ZH SB110601 vom 19. Juli 2012, E. 7.3.1.3. in ZR 113/2014 S. 5, 7). Vorliegend erscheint angesichts des direktvor- sätzlich zugefügten Unrechts, des nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst am Rückzugsort der Privatklägerin eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– als sicher nicht übersetzt. Erhöhungs- und Herabsetzungsgründe liegen nicht vor. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtu- ungssumme von Fr. 10'000.– erweist sich als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Letzteres wurde von der Privatklägerin nicht angefochten und hat damit auch für das Berufungsgericht Geltung, da ansonsten das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletzt würde.

- 44 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 3.3 In Würdigung der Tatkomponente erweist sich die vorinstanzlich festge- setzte Einsatzstrafe von 36 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.

4. Täterkomponente

E. 3.4 Da abgesehen von den genannten Gutachten der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten zum vorgeworfenen Kerngeschehen keine objektiven Beweise bestehen und diese Gutachten, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 79 S. 36 f.), lediglich belegen, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist – was der Beschuldigte nicht bestreitet –, wobei bei keiner der Parteien eindeutige Angriffs- resp. Abwehrspuren festgestellt werden konnten, kommt es für die Prüfung des Sachverhalts entscheidend auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten an.

E. 4 Glaubwürdigkeit der Beteiligten und Motivlage

E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 43 f.). Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte einen neuen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der G._____ AG, H._____ vom 26. Mai 2025 als Kehrichtlader

- 32 - mit einem 100%-Pensum mit Arbeitsaufnahme am 16. Juni 2025 und einem Brut- tolohn von Fr. 4'900.– (zuzüglich 13. Monatslohn) einreichen (Urk. 95; vgl. auch Urk. 101 S. 2 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes.

E. 4.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit der Vorinstanz ist die ein- schlägige, wenn auch bereits gut 10 Jahre zurückliegende, Vorstrafe (Urteil der II. Strafkammer vom 20. März 2015; Urk. 81 und Urk. 17/2) wegen versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweiser versuchter sexueller Nötigung (Frei- heitsstrafe von 32 Monaten, teilbedingt vollziehbar, davon bedingt 22 Monate, Probezeit 2 Jahre) merklich straferhöhend zu werten. Dass der Beschuldigte vor- liegend kurz vor Ablauf der Probezeit gemäss dem Strafbefehl der Staatanwalt- schaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Geldstrafe, 20 Tagessätze zu CHF 90.– bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre ab 9. Juli 2022) erneut delinquierte, fällt dem- gegenüber nur marginal ins Gewicht. Nachdem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Die von der Vorinstanz vorgenom- mene Straferhöhung aufgrund der Täterkomponente von vier Monaten ist sicherlich nicht zu streng. Einer weitergehenden Straferhöhung steht sodann das Verschlech- terungsverbot entgegen.

5. Beschleunigungsgebot

E. 4.3 Der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie das Motiv für eine mögliche Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft (vgl. Urk. 79 S. 10 ff.). Auf ihre überzeugenden Erwägungen dazu, einschliesslich in Bezug auf die Religiösität der Privatklägerin (Urk. 79 S. 11 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Hinblick auf die Anzeigeerstattung ist hervorzuheben, dass die Polizei an die damalige Wohnadresse der Privatklägerin ausrückte, nachdem ihre Tochter am Samstag, 6. Juli 2024 um 10.49 Uhr telefonisch Anzeige erstattet hatte (Urk. 1 S. 1). Unbestritten ist sodann, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht in ihr Zimmer liess, als er am Samstag Vormittag, 6. Juli 2024, an ihrer Türe klopfte (nach eigenen Angaben, um ein Fernsehkabel vorbeizubringen; vgl. Urk. 6/1 F/A 77; Urk. 7/1 F/A 30). Die Privatklägerin hatte ausgesagt, sie habe anfänglich keine Anzeige machen wollen, ihre Tochter habe dann ziemlich auf sie eingewirkt, dass sie eine Anzeige machen solle (Urk 7/1 F/A 28 ff.). Die Privatklägerin erklärt ihre anfänglichen Hemmungen und den Entschluss zur Anzeige nachvollziehbar damit, dass sie Angst gehabt habe, dass es viele Fragen seien und Angst, dass es sie viel kosten würde und dass sie ihrem Arbeitgeber Umstände bereiten würde. Sie habe dann gehört, dass der Beschuldigte das schon einmal gemacht habe. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie solle Anzeige machen, sonst tue er das einer anderen Frau an. Sie (die Privatklägerin) wolle einfach, dass er ins Gefängnis gehe und das nicht mehr machen könne (Urk. 7/2 F/A 140).

E. 4.4 Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit grundsätzlich nicht zweifel- haft. Ihre Motive für die Strafanzeige sind nachvollziehbar und es sind auch keine Motive auszumachen, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten falsch belas- ten sollte. Es ist dabei nochmals festzuhalten, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor diesem Vorfall kaum kannten (vgl. Urk. 101 S. 5 f., S. 9 f.) und

- 15 - daher allfällige Rachemotive der Privatklägerin schlechterdings nicht ersichtlich sind. Wie erwähnt, kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung jedoch gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen).

E. 5 Juli 2024 im Kerngeschehen konsistent und schlüssig. Auf entsprechende Nach- frage nahm sie Präzisierungen vor und vermochte auch bildhafte, originelle Erinne- rungen zu beschreiben, so namentlich, dass der Beschuldigte sich vor dem Bett mit ihr gedreht habe, bis ihr schwindelig geworden sei (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 70). Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt authentisch und stimmig. Zu kleineren Widersprüchen im Randgeschehen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin seit der Anzeige drei Mal einvernommen wurde, am 6. Juli 2024,

E. 5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz

- 41 - folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesell- schaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. BGer 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2; BGer 6B_245/2024 vom

18. August 2025 E. 6.1; BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2).

E. 5.2 Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aus. Das erscheint verhältnismässig und angemessen. Die Verteidigung hat sich zur Dauer der Landesverweisung nicht geäussert. Den persönlichen Interes- sen des Beschuldigten aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und hier lebenden Kernfamilie stehen die Rückfallgefahr und das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenüber. Die durchaus ausgeprägte persönliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz, sein hiesiges Familienleben und sein Interesse am Verbleib aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz wiegen deutlich weniger schwer als das hiesige Sicherheitsinteresse. Mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten als hoch einzustufen. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Rückfallgefahr, dass die für die Vergewaltigung angemessene Einsatzstrafe von 36 Monaten im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens zu liegen kommt und angesichts der ein- schlägigen Vorstrafe die Wahrscheinlichkeit für erneute, ähnlich gelagerte Delikte nicht vernachlässigbar ausfällt. Der Rückfall des Beschuldigten nach gut zehn Jahren in einschlägiger Weise begründet konkret eine ernstzunehmende Gefahr für weitere schwere Sexualdelikte. Mit zunehmendem Alter des heute 56-jährigen Beschuldigten nach Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe wird diese Gefahr langsam etwas abnehmen. Die Landesverweisung ist entsprechend unterhalb der Mitte der möglichen Dauer von fünf bis 15 Jahren auszusprechen. Der Beschul- digte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.

- 42 - VI. Zivilforderungen

1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 55 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Privatklägerin (Urk. 53) entsprechend den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklä- gerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 929.05 für die Mietkosten vom 8. bis

31. Juli 2024 für das nach der Vergewaltigung für sie nicht mehr bewohnbare WG- Zimmer zu bezahlen (Urk. 79 S. 56 f.). Diese Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden. Der Beschuldigte hat den Schaden nicht bestritten. Die entstandenen Kosten für die Miete für den Monat Juli im Betrag von Fr. 1'200.– sind mit dem eingereichten Mietvertrag (Urk. 54/1), der Kündigung per 31. Juli 2024 (Urk. 54/2) und dem Kontoauszug mit den entsprechenden Belastungen (Urk. 54/3-

4) ausgewiesen. Der Umstand, dass die Privatklägerin das gemietete Zimmer ab dem 8. Juli 2024 nicht mehr bewohnen konnte, ist auf die Vergewaltigung zurück- zuführen. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin

E. 5.3 Zunächst ist zu bemerken, dass die Verteidigung die Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich am Rande und pauschal rügt. Sie spezifiziert dabei nicht, wo sie eine krasse Zeitlücke im Verfahren erkennt oder ob das Verfah- ren aus ihrer Sicht insgesamt zu lange gedauert hat. Das gesamte Strafverfahren vom Zeitpunkt der Tat an bis zur zweitinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten hat lediglich rund ein Jahr und acht Monate gedauert. Generell, aber umso mehr in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte die Tat stets bestritt, ist dies eine sehr kurze Verfahrensdauer für einen derart schwerwiegenden Tatvorwurf. Auch das Berufungsverfahren selbst, welches ab Eingang der Berufungserklärung Ende März 2025 bis zur Urteilsfällung Anfang Februar 2026 innert weniger als elf Mona- ten seinen Abschluss fand, dauerte weder isoliert betrachtet noch im Kontext der gesamten Verfahrensdauer übermässig lang. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend nicht verletzt.

E. 5.4 Lügensignale finden sich in den Aussagen der Privatklägerin nicht. Ebenso wenig ist ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten in der staatsanwaltlichen Einvernahme einmal als Vergewaltiger bezeichnete, der krank im Kopf sei, steht damit in Zusammenhang, dass sie insoweit sinngemäss darauf einging, dass der Beschuldigte trotz nicht erigiertem Penis Sex wollte und in die Privatklägerin eindrang und sie dies entsprechend als "krank im Kopf" bezeichnet hat (Urk. 7/2 F/A 102). Wie vorstehend im Zusammen- hang mit der Glaubwürdigkeit und der Motivlage der Privatklägerin festgehalten, geht aus deren Schilderungen klar hervor, dass sie sich die Anzeigeerstattung gut überlegt hat. Die Privatklägerin bezichtigte den Beschuldigten nicht leichtfertig der

- 17 - Vergewaltigung, sondern war über das Vorgefallene sichtlich bestürzt, sie schilderte in der ersten Einvernahme, ihr Herz habe ihr weh getan, dass so etwas passiere (Urk. 7/1 F/A 102). Obschon sie in sämtlichen Einvernahmen anfänglich gefasst wirkte und sie sachlich die Begegnung mit dem Beschuldigten zu schildern begann, brach sie jeweils bei der Schilderung, was der Beschuldigte gemacht habe, als sie auf dem Bett lagen und dass sie immer wieder nein gesagt habe, in Tränen aus (Urk. 7/1 F/A 21; Urk. 7/2 F/A 29, 81 ff.; Prot. I S. 23). Aufgrund der Videoauf- zeichnung der ausführlichen Befragung bei der Staatsanwaltschaft konnte sich die Kammer einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen. Dabei wird auch ersichtlich, wie sehr das wiederholte und genaue Erzählen des Vorfalls die Privatklägerin mitnahm. Sie fing mehrmals an zu weinen, wendete sich dabei von der Kamera ab und musste einmal so stark weinen, dass sie nicht mehr weitersprechen konnte, worauf die Einvernahme für 15 Minuten unterbrochen werden musste (vgl. Urk. 7/2 F/A 29, 84; Urk. 7/3 [Videoaufnahme] ab 40:50 und ab 2:12:00). Es wird erkennbar und die Privatklägerin sagte auch, wie es ihr zu schaffen machte, die Detailfragen der Staatsanwaltschaft zum Kerngeschehen zu beantworten, weil dann alles wieder hochkomme (vgl. Urk. 7/2 F/A 84). Ihre Gestik und Mimik erscheinen authentisch, nicht theatralisch und deuten namentlich auch hinsichtlich des Fest- haltens durch den Beschuldigten und ihrer verbalen und nonverbalen Abwehrhand- lungen, klar auf effektiv Erlebtes hin. Wie auch die Vorinstanz festhält (vgl. Urk. 79 S. 23), ist in den Aussagen der Privatklägerin deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten, so beispielsweise, dass sie ihm keine Anwendung übermässiger Gewalt beschied bzw. erläuterte, dass der Beschuldigte insofern Gewalt angewendet habe, als er sie sehr festgehal- ten habe und sie so festgehalten habe, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können (Urk. 7/1 F/A 96). Als er sie festgehalten habe, sei er schon sehr nervös gewesen (Urk. 7/1 F/A 76). Die Privatklägerin verneinte sodann die Frage, ob sie vom Küssen bzw. Beissen ihrer Beine Verletzungen davon getragen habe, und hielt fest, es sei nicht fest gewesen (Urk. 7/2 F/A 86). Ebenfalls verneinte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe (Urk. 7/1 F/A 100; Urk. 7/2 F/A 119). Weiter räumte die Privatklägerin ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste, etwa ob der

- 18 - Beschuldigte sich selber oder ihr zuerst die Hose bzw. Unterhose ausgezogen habe (Urk. 7/2 F/A 93) und ob der albanische Mitbewohner zur Zeit des Vorfalls am Freitagnachmittag im Haus gewesen sei (Urk. 7/2 F/A 54). Dieses differenzierte Aussageverhalten lässt ihre Sachdarstellung glaubhaft erscheinen. Die von ihr geschilderte verbale und nonverbale Gegenwehr, wonach sie immer wieder geschrien und versucht habe, mit Fäusten zu schlagen und Füssen zu "ginggen" und ihn am Hals zu würgen bzw. zu stoppen versucht habe, jedoch zu kurze Arme gehabt habe und es nicht viel gebracht habe, wobei sie irgendwann nur noch ge- weint habe und gesagt habe, bitte nicht, und bitte, hör auf (Urk. 7/1 F/A 112 f.; Urk. 7/2 F/A 84, 87, 114 ff.), schwächte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme dahingehend ab, dass sie versucht habe, mit den Armen um sich zu schlagen und mit den Beinen zu treten, sie habe den Beschuldigten aber nicht verletzen wollen, deshalb habe sie ihn nicht am Kopf gekratzt und ihn nur versucht, mit der Hand am Hals zu stoppen (sie zeigt als Geste eine gespreizte Hand an ihrem Hals; vgl. Urk. 7/2 F/A 87, 107). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten.

E. 5.5 Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Privatklägerin im Kern- wie im Rand- geschehen nachvollziehbar und grundsätzlich konsistent bzw. widerspruchsfrei. Die Privatklägerin beschrieb von der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten bis über die Diplomfeier ihrer Tochter am selben Abend nach dem Vorfall hinaus einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Die zur Anklage gebrachte Tat schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend. So schilderte sie zunächst konstant, wie der Beschuldigte sie von hinten mit beiden Armen gepackt bzw. umarmt habe, als sie vor ihrem Kleiderschrank gestanden sei, ihre Haare geküsst, sein Geschlechtsteil an ihr gerieben, wobei die Privatklägerin immer wieder und mehrmals hintereinan- der "no" und "nein" gesagt habe. Dann habe sich der Beschuldigte mit ihr im Kreis gedreht, was eine durchaus originelle Schilderung ist (diese Handlung wird vom Beschuldigten bestritten; vgl. Urk. 6/3 F/A 75). Darauf sei der Privatklägerin schwin- delig geworden (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 70). Der Beschuldigte habe sie dann aufs Bett gestossen. Er sei über ihr gelegen bzw. halb gesessen, habe sie festge-

- 19 - halten und ihre Beine mit dem Körper bzw. den Ellenbogen auseinandergedrückt und sie auf die Beine geküsst und wie gebissen, sie habe sich versucht zu wehren mit ihren Füssen und ihn am Hals zurückgestossen. Er habe sich mit einer Hand die Hose heruntergezogen. Er habe versucht, in sie einzudringen und als das nicht gelungen sei, weil sein Penis nicht hart gewesen sei, habe er seine Finger zu Hilfe genommen, worauf es ihm gelungen sei, mit seinen Fingern und seinem Penis in sie einzudringen, was ihr weh getan habe (Urk. 7/1 F/A 20 ff.; Urk. 7/2 F/A 28, 63 ff.).

E. 5.6 Die von der Verteidigung angesprochenen Inkohärenzen im Aussageverhal- ten der Privatklägerin (Urk. 102 S. 4, S. 6 ff.) betreffen untergeordnete Punkte, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen: So schilderte die Privatklägerin uneinheitlich, um welche Uhrzeit sie genau nach Hause gekommen sei. Dass sie an der Hauptverhandlung rund ein halbes Jahr später auf Befragen die Anfangsphase leicht anders schildert, indem der Beschul- digte sie in der Zeit, als sie zum Schrank gelaufen sei, von hinten angefasst habe (Prot. I S. 20 f.) und sie das Drehen im Kreis und ihre nonverbalen Abwehrhand- lungen nicht schildert (Prot. I S. 21 ff.), tut der Kohärenz der Aussagen keinen Abbruch und ist, wie die Vorinstanz bemerkt (Urk. 79 S. 22), der geringen Intensität der Befragung geschuldet. Die von der Verteidigung bei der Privatklägerin fest- gestellten Belastungstendenzen, indem sie sich hinsichtlich des vermeintlich über- griffigen Verhaltens an den Tagen vor dem Vorfall in Widersprüche verstrickt habe (Urk. 61 Rz. 7 ff.), beziehen sich zum einen nicht auf das Kerngeschehen, sondern erfassen Umstände vor dem Vorfall vom Freitag, weshalb sie letztlich von unter- geordneter Bedeutung sind. Zum anderen handelt es sich bei den geschilderten Avancen an den Tagen vor dem angeklagten Ereignis (der Beschuldigte habe sie bei den Händen bzw. an den Armen angefasst) mit den Abweichungen, ob der Beschuldigte sie am Mittwoch oder am Donnerstag oder an beiden Tagen zuvor bei den Händen oder am Arm angefasst bzw. dies versucht habe (Urk. 7/1 F/A 46; Urk. 7/2 F/A 38) auch inhaltlich um Nebensächlichkeiten, die angesichts der Inten- sität des Vorfalls vom Freitag in den Hintergrund traten und von der Privatklägerin daher nicht gleich gut erinnert wurden. Von einem übermässigen Belastungseifer der Privatklägerin kann insoweit keine Rede sein. Entsprechend vermag der

- 20 - Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten – trotz ihres Unwohlseins in seiner Gegenwart angesichts der geschilderten Avancen an den Vortagen – am Freitag mit der Stehlampe in ihr Zimmer gelassen hat, ihrer Sachdarstellung nicht zu widersprechen, konnte sie in diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, was sie erwartete und ist daraus selbstredend kein Einverständnis zu sexuellen Hand- lungen abzuleiten. Ihre Schilderung in der polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte mit dem Geschlechtsverkehr irgendwann aufgehört habe, weil sie so geweint habe (Urk. 7/1 F/A 26), korrigierte sie vor der Staatsanwaltschaft dahin- gehend, dass sie zwar schon geweint habe, der Beschuldigte habe aber erst aufgehört, als er gekommen sei (Urk. 7/2 F/A 114). Ebenfalls insofern sind die Aussagen nicht widersprüchlich, die Handlungen des Beschuldigten werden von ihr nur anders interpretiert.

E. 5.7 Was den zeitlichen Ablauf angeht, argumentiert die Verteidigung, dass die vermeintliche Vergewaltigung um ca. 15.20 Uhr begonnen und um ca. 16.30 Uhr geendet haben solle. Dabei bleibe die Privatklägerin eine Erklärung dafür schuldig, was in den restlichen 50-60 Minuten geschehen sei, wenn es keinen verbalen Austausch, keine romantische Annäherung, keine Befriedigung mit der Hand und kein Nachspiel mit Ventilator gegeben habe (Urk. 84 S. 8; Urk. 102 Rz. 16a). Dem ist entgegenzuhalten, dass nur ungefähre Zeitangaben der Privatklägerin und des Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte kam in das Zimmer der Privatklägerin, nachdem sie geduscht hatte. Die Privatklägerin gab an, der sexuelle Übergriff habe ungefähr um 15.20 Uhr stattgefunden und zirka fünf bis zehn Minuten gedauert (Urk. 7/1 F/A 88, 111). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Situation ab dem Küssen des Beines der Privatklägerin etwa zehn Minuten gedauert habe (Prot. I S. 33). Bei der Staatsanwaltschaft erläuterte die Privatklägerin auf die Frage, was sie nach dem Vorfall gemacht habe, sie habe sich noch schön machen bzw. schminken müssen, es sei schon 16:30 Uhr gewesen und sie habe sofort zu ihrer Tochter gemusst (Urk. 7/2 F/A 129). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte die Privatklägerin, sie habe dreissig Minuten für ihre Schuhe und alles gebraucht, sie sei ungefähr um halb bis zwanzig vor 17.00 Uhr von zu Hause weg- gefahren, sie habe, da sie den Ort nicht gekannt habe, ca. um 16.30 Uhr gehen wollen, sie sei dann zu spät zur Party gekommen, da sie noch das Parkhaus und

- 21 - den Ort habe suchen müssen (Prot. I S. 19, 24). Die Privatklägerin bleibt damit keine Erklärung schuldig. Ihre Aussagen machen deutlich, dass der angeklagte Vorfall mit dem Beschuldigten an sich ungefähr fünf bis zehn Minuten gedauert hat, aber die Privatklägerin sich hinsichtlich Anfangszeit (ca. 15.20 Uhr) und/oder End- zeit (ca. 16.30 Uhr) verschätzt hat. Ihre vorerwähnten Aussagen an der Hauptver- handlung zeigen dies schlüssig auf, da sie 30 Minuten benötigte, um sich bereit machen, sie zwischen 16.30 Uhr und 16.40 Uhr von zu Hause losfuhr, sodass der Vorfall tatsächlich um ca. 16.00 Uhr bis 16.10 Uhr beendet gewesen sein musste. Auch der Beschuldigte sprach anlässlich der Berufungsverhandlung davon, dass er das Zimmer etwa um 16 Uhr wieder verlassen habe, wobei es sich auch seiner- seits lediglich um eine Schätzung handelte (Urk. 101 S. 13). Die Zeitangaben der Privatklägerin wie des Beschuldigten fallen umständehalber äusserst vage aus. Für die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ergibt sich daraus nichts.

E. 5.8 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102 Rz. 16b), auch aus dem Umstand, dass die Privatkläge- rin nach dem Übergriff die (gerade frisch angezogene) Unterhose nicht wechselte, keinerlei Rückschlüsse auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ziehen lassen.

E. 5.9 Die Verteidigung sieht sodann im Umstand, dass der Beschuldigte keine Spuren von Abwehrhandlungen aufgewiesen habe, ein Indiz für einvernehmlichen Sex (Urk. 102 Rz. 16c i.V.m. Prot. II S. 8 und Prot. II S. 13 f.). Dem ist entgegenzu- halten, dass die Privatklägerin zwar verschiedene Abwehrhandlungen schilderte, es dabei aber jeweils beim (erfolglosen) Versuch blieb. Dies gilt sowohl für das Um- sich-Schlagen mit den Armen, das Treten mit den Beinen wie auch für das Wegdrücken des Beschuldigten am Hals mit der gespreizten Hand (vgl. vorstehend Ziff. 5.4. und Urk. 7/2 F/A 87 ff, 107). Diese Versuche der körperlich unterlegenen Privatklägerin blieben wirkungslos, sodass die fehlenden Spuren von Abwehrhand- lungen am Beschuldigten nicht weiter verwunderlich sind und kein Indiz für nicht stattgefundene erzwungene sexuelle Handlungen darstellen. 5.10.Mit Blick auf die verbalen Äusserungen und die manifestierten Abwehr- handlungen der Privatklägerin gegen die sexuellen Handlungen war es für den

- 22 - Beschuldigten klar erkennbar, dass sie mit dem einseitig von ihm initiierten und vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte über ihre Abwehräus- serungen und -handlungen hinwegsetzte, im Wesentlichen mit einem Festhalten, seinem Körpergewicht über ihr und indem er ihr den Mund zuhielt (Urk. 7/1 F/A 20, 96; Urk. 7/2 F/A 87 ff.). Zweifellos erkannte der Beschuldigte auch, dass die Privat- klägerin nicht in der Lage war, sich mehr zu wehren und dass er durch sein Vorge- hen ihren Widerstand endgültig überwinden konnte. Die Verteidigung legt Gewicht darauf, dass die Privatklägerin in der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahme ausdrücklich durch Gesten unterlegt habe, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen festgehalten habe, was richtig ist (vgl. Urk. 7/2 F/A 84, 106; Urk. 7/3 ab 2:15:00; 2:17:20; 2:41:00). Die Privatklägerin gab jedoch auch ausdrücklich an, der Beschuldigte habe sie, als er sich die Hose heruntergezogen habe, nur mit einer Hand festgehalten (Urk. 7/2 F/A 94 f.; Urk. 7/3 2:27:00). Die Vorinstanz ging daher richtigerweise davon aus, dass der Beschuldigte sie zeitweilig nur mit einer Hand festhielt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 6) spricht die Aussage der Privat- klägerin, dass sie den Beschuldigten nicht durch Kratzen am Kopf habe verletzen wollen (Urk. 7/2 F/A 107), nicht gegen ihre Aussage, dass es ihr aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer zu kurzen Arme auch nicht möglich gewesen sei, den Beschuldigten während der Tat zu verletzen (Urk. 7/1 F/A 101), nämlich so zu verletzen, dass er mit den sexuellen Handlungen aufgehört hätte. Ebenfalls verfängt das Vorbringen der Verteidigung für eine Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs nicht, wonach der Beschuldigte sich als hilfreicher "Galan" erwiesen habe und er, was bei einem geplanten sexuellen Übergriff mehr als naheliegend gewesen wäre, nicht die Gelegenheit, als die Privatklägerin aus der Dusche kam, ausgenützt habe, beispielsweise durch einen Stoss in ihr Zimmer und das Herunterreissen des Handtuchs, sondern höflich gewartet habe, bis sie sich bekleidet gehabt habe (Urk. 84 S. 5). Erstens dürfte der Beschuldigte, als er wartete und die Privatklägerin im Badetuch sah, gehofft haben, sie werde ihm die Türe freiwillig öffnen, wie es ja dann auch geschah. Zweitens hätte er bei einem derarti- gen Vorgehen viel eher mit lauten Schreien der Privatklägerin und folglich mit dem Entdeckt-werden rechnen müssen.

- 23 - 5.11.Die Verteidigung bringt vor, dass am Tag der vermeintlichen Tat entgegen der Aussage der Privatklägerin und "zumindest zeitweise" vermutlich eine weitere Person, nämlich der ehemalige Mitbewohner der Privatklägerin E._____ in der Lie- genschaft anwesend gewesen sei und dies zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen sei. Die Aussagen von E._____ als Auskunftsperson seien in zwei Punkten relevant, erstens hinsichtlich seiner Aussage, dass ihm nichts Spezielles aufgefallen sei, also insbesondere keine Schreie der Privatklägerin, und zweitens dahingehend, dass Zweifel an der Wahrheitstreue der Privatklägerin entstünden, wenn sie in ihren späteren Aussagen geltend mache, sie und der Beschuldigte seien allein im Haus gewesen, obschon dem offensichtlich nicht so gewesen sei (Urk. 84 S. 4 f.). Richtig ist, dass E._____ angab, am besagten Freitag bis um 11:30 Uhr mittags geschlafen zu haben und, nachdem er dann etwas gegessen habe, nochmals schlafen gegangen zu sein. Als er wieder aufgewacht sei und sein Zim- mer verlassen habe, habe er den Beschuldigten ("italienischen Mann") gesehen, wie er im leerstehenden Zimmer, welches sich im ersten Obergeschoss zwischen seinem und dem Zimmer der Privatklägerin befinde, eine Vorhangschiene montiert habe. Er habe ihm kurz gesagt, dass er das Haus jetzt verlassen werde, da er sich geschäftlich einen Personenwagen ansehen werde. Er sei erst wieder zurück ge- kommen, als das Wochenende vorbei gewesen sei. Um welche Zeit er das Haus am Freitag verlassen habe, könne er nicht sagen. Er trage keine Uhr und habe allgemein ein schlechtes Zeitgefühl. Ansonsten sei ihm nichts Spezielles aufgefal- len, was die Privatklägerin oder den Beschuldigten betreffe (Urk. 3 S. 3). Damit kann anhand der Aussagen von E._____ nicht eruiert werden, ob er sich noch in der Liegenschaft aufhielt, als es im Zimmer der Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten kam. Die Privatklägerin gab vor der Polizei übereinstimmend an, wenn der Albaner in seinem Zimmer gewesen wäre, dann wäre es vielleicht möglich gewesen, dass er etwas gehört hätte. Aber vielleicht sei er auch am Schlafen gewesen, oder er sei gar nicht da gewesen (Urk. 7/1 F/A 90). Vor der Staatsanwaltschaft erklärte sie damit übereinstimmend, sie wisse nicht, ob der Albaner am Freitagnachmittag auch da gewesen sei, am Mittwoch und Don- nerstag sei er da gewesen (Urk. 7/2 F/A 54). Die Aussagen von E._____ vermögen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht

- 24 - in Frage zu stellen. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich sodann klar, dass sie sich nicht sicher war, ob E._____ im Zeitpunkt des Vorfalles zuhause war. Damit ist dem Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin sei davon ausgegan- gen, dass E._____ zuhause sei, und hätte es tatsächlich eine Vergewaltigung ge- geben, hätte sie schreien können, was sie aber nicht getan habe (Urk. 102 Rz. 11), der Boden entzogen. Im Übrigen sagte die Privatklägerin aus, dass sie geschrien bzw. mehrmals laut "no" und "nein" gesagt habe (Urk. 7/1 F/A 24, 112; Urk. 7/2 F/A 87 ff., 115 f.).

E. 5.12 Die Verteidigung ist der Auffassung, die Aussagen der damaligen Mitbe- wohnerin und als Zeugin einvernommenen D._____ legten nahe, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein harmonisches Verhältnis bestanden habe, und seien auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin relevant bzw. hinsichtlich der Frage, ob hier eine zarte freundschaftliche, wenn nicht gar romantische Annäherung stattgefunden habe oder der Beschuldigte die Privatklägerin bereits im Vorfeld unangemessen angegangen habe, wie die Privatklägerin behaupte (Urk. 84 S. 4). Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wird mit den Aussagen von D._____ als Zeugin nicht in Zweifel gezogen: Zum Geschehen nach dem Vorfall vom 5. Juli 2024 gab D._____ zu Protokoll, sie habe die Privatklägerin zuletzt vor dem 1. August 2024 gesehen. Sie sei nach Hause gekommen, um ihre letzten Sachen zu holen, weil sie das Zimmer verlassen habe. Sie habe gesagt, sie fühle sich nicht mehr angenehm in dem Zimmer. Sie hätten darüber geredet, was passiert sei. Aber sie habe sehr viel geweint. Sie habe auch nicht reden können. Und die Tochter von ihr sei auch dabei gewesen und sie hätten sie nicht ruhig halten können (Urk. 8 F/A 10, 12). Zum Geschehen vor dem Vorfall hielt die Zeugin fest, am Donnerstag vor dem Vorfall seien sie im Garten mit einer anderen Person gewesen und hätten zusammen zu Abend gegessen. Der Beschuldigte sei oben gewesen, er sei dabei gewesen, die Arbeit zu Ende zu bringen. Man habe hören können, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am Reden gewesen seien in ihrem Zimmer. Am Ende der Arbeit sei er nach unten gekommen. Es sei ungefähr 20.30 Uhr oder 21.00 Uhr gewesen, sie hätten ihn gefragt, ob er mit ihnen zu Abend essen möchte. Er habe abgelehnt, er müsse gehen. Sie (die Zeugin) habe ihn gefragt, ob oben alles fertig sei, was er bestätigt

- 25 - habe. Später dazu befragt, ob bzw. warum der Beschuldigte gewusst habe, dass die Zeugin am Freitag Nachmittag weg sei, hielt sie fest, als sie gefragt habe, ob die Arbeiten fertig seien und er dies bestätigt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie auch morgen nicht zu Hause sei. Der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, am Freitag zu ihnen nach Hause zu kommen. Die Privatklägerin habe der Beschuldigte an dem Donnerstag kennen gelernt, als er in ihrem Zimmer die Vorhänge habe montieren müssen, weil zu viel Sonne in ihr Zimmer gekommen sei (Urk. 8 F/A 23, 36). Darüber, was der Beschuldigte und die Privatklägerin gesagt hätten bzw. ob ihr Kennenlernen harmonisch verlaufen sei oder nicht, äusserte sich D._____ nicht. An ein Gespräch zwischen ihr, dem Beschuldigten und der Privatklägerin in den Tagen vor dem Vorfall konnte sich die Zeugin nicht erinnern (Urk. 8 F/A 43 ff.). Eine freundschaftliche Annäherung der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung aus den Aussagen von D._____ nicht ableiten. Dass die beiden am Donnerstag Abend vor dem Vorfall miteinander redeten, bedeutet nicht, dass sich zwischen ihnen eine freundschaftliche Beziehung anbahnte, geschweige denn eine romantische Annäherung stattfand.

E. 5.13 Sodann vermochte die Zeugin D._____ anschaulich zu schildern, wie sich die Privatklägerin nach dem Vorfall verändert hatte, wie die Zeugin sie umarmte, nach- dem ihre Tochter sie bereits von der Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt hatte. Die von der Zeugin geschilderten Umstände der Offenlegung der Geschehnisse durch die Privatklägerin erweisen sich als unverdächtig und im Grundsatz in Einklang ste- hend mit den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Das von der Zeugin beschriebene Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall, insbesondere dass die Privatklägerin am Freitag Abend nach dem Vorfall in Anwesenheit der Töchter heimkehrte, und dann in Tränen ausbrach, vom Vorfall berichtete und wenige Tage später aus der Wohngemeinschaft auszog, stützt die Darstellung der Privatklägerin. So erklärte die Zeugin, sie sei am Freitag Abend, 5. Juli 2024 nachdem sie schon zu Bett gegangen war, mehrmals vom Familienfreund F._____ angerufen worden, worauf sie aufgestanden sei und die zwei Töchter der Privatklägerin und den Mann von einer der Töchter gesehen habe. Sie habe die eine Tochter gefragt, was passiert sei und diese habe angefangen, zu weinen. F._____ habe ihr gesagt, dass die Privatklägerin vergewaltigt worden sei. Dann sei

- 26 - auch die Privatklägerin runtergekommen und habe sie (die Zeugin) umarmt. Auf ihre Aufforderung hin habe die Privatklägerin angefangen, alles zu erzählen: Sie sei im Badezimmer gewesen. Sie sei gerade fertig mit duschen und dem Haare vorbereiten gewesen. Sie sei raus aus dem Badezimmer gegangen und habe den Beschuldigten gesehen. Er habe ihr gesagt, dass er sie möge und sie habe versucht, in ihr Zimmer zu fliehen. Er sei ihr nachgelaufen. Sie habe absolut nicht gewollt. Er habe sie mit der ganzen Stärke gegriffen. Er habe ihr eine Hand vor dem Mund gelegt, damit sie nicht schreit und er habe alles weitergemacht (Urk. 8 F/A 16 f.). Die teilweise Verkürzung der Geschehnisse bzw. die von der Zeugin nach ihrer Erinnerung sinngemäss wiedergegebene Aussage der Privatklägerin, der Be- schuldigte sei ihr bereits beim Gehen in ihr Zimmer nachgelaufen, betrifft das Rand- geschehen vor dem Zimmer der Privatklägerin und ändert nichts daran, dass das Gehörte der Zeugin mit den Aussagen der Privatklägerin im Kern im Einklang steht. Soweit die Zeugin D._____ festhielt, wenn die Privatklägerin geschrien hätte, wäre sie gehört worden, weil nebenan E._____ geschlafen habe (Urk. 8 F/A 53), betrifft dies eine Wertung der Zeugin, die indiziert, dass die Privatklägerin nicht laut ge- schrien haben kann, was sie selber so nicht behauptet hat (vgl. Urk. 7/1 F/A 112: sie habe immer wieder geschrien; Urk. 7/2 F/A 87 ff., 116: sie habe laut "nein" ge- sagt). Die Aussagen der Zeugin fügen sich mühelos in das übrige Beweisergebnis ein, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich stützt und validiert. Anzeichen dafür, dass die Zeugin nicht die Wahrheit sagte oder dass es zu einer Absprache mit der Privatklägerin kam, sind keine auszumachen.

E. 5.14 Demgegenüber erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten, dass die Privatklägerin mit ihm, als er ihr die Stehlampe ins Zimmer gestellt habe, gescherzt, geflirtet und dann angesichts ihres Verhaltens in die sexuellen Handlungen einge- willigt habe, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 79 S. 33), als auf- fallend vage, nicht nachvollziehbar und mithin unglaubhaft. Aufhorchen lässt, dass der Beschuldigte auf die Frage, wie sich die Privatklägerin verhalten habe, erklärte: "Normal, ruhig. Sie wollte vielleicht die gleiche Sache wie ich. Woher soll ich das wissen?" (vgl. Urk. 6/1 F/A 155), was er wenig später in wenig plausibler Weise dahingehend korrigierte, dass er erklärte, er habe nicht gemeint, dass er sich nicht sicher sei, ob sie mit ihm Sex gewollt habe, sondern, als er sie am Bein geküsst

- 27 - habe, habe sie nicht gesagt nein, er solle das nicht tun (Urk. 6/1 F/A 157; vgl. auch Prot. I S. 31 f.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte das von ihm vorgebrachte – entgegen der Verteidung und angesichts der Umstände (weiteres Bereitmachen der Privatklägerin für die Diplomfeier ihrer Tochter; das Kleid hatte sie bereits angezogen) überhaupt nicht offensichtliche – Einverständnis der Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen und ihren fehlenden Widerstand zwar bei jeder Gelegenheit wiederholte, nicht aber plausibel erklären konnte und letztlich vor allem mit der wenig plastischen und nicht überzeugenden Schilderung begründete, die Privatklägerin habe sich nach dem Geschlechtsverkehr, als er schon gekommen sei, mit seiner Hand an ihrer Vagina selber befriedigt, woraufhin sie auch gekommen sei (Urk. 6/1 F/A 5; Urk. 6/2 F/A 52 ff.). Dazu im Widerspruch macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz führe richtig aus, die Privatklägerin habe den Beschuldigten erfolgreich aus dem Zimmer schubsen können, da sie nicht nur unter Zeitdruck, sondern wütend gewesen sei, dass der sexuelle Austausch mit dem Beschuldigten für sie so unbefriedigend gewesen sei (Urk. 84 S. 6).

E. 5.15 Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt mit den Aussagen der Privatklägerin bewiesen. Aufgrund der schlüssigen und kohärenten, emotional spürbaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin, die deshalb als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal sie durch diejenigen der Zeugin D._____ gestützt werden, verbleiben keine massgeblichen und unüber- windbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2024 ist die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Der Tatbestand der Vergewaltigung wurde gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB gefasst und auf Opfer aller

- 28 - Geschlechter ausgeweitet. Der Beschuldigte hat die Tat nach dem Inkrafttreten der Revision begangen, weshalb die neuen Normen anwendbar sind (so richtig die Vorinstanz, Urk. 79 S. 38).

2. Vergewaltigung

E. 6 Zwischenfazit Sanktion

E. 6.1 Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweist es sich als angemessen, den Beschuldigten mit 40 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).

- 34 -

E. 6.2 Die erstandene Haft von 159 Tagen (Urk. 13/2 und Urk. 68) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 7 Widerruf

E. 7.1 Die Vorinstanz widerrief (entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung; vgl. Urk. 63/1; Urk. 63/5) den bedingten Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Urk. 79 S. 46 und Dispositivziffer 3).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB und für den Verzicht auf den Widerruf nach Art. 46 Abs. 2 StGB zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 45 f.). Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Prognose die mögliche Warnungs- wirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt wird. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind insofern von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legal- bewährung erlaubt. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann bzw. muss die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (vgl. BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 43; BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_971/2009 vom 22. März 2010 E. 2).

E. 7.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 600.– sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit Beginn ab 9. Juli 2022 (Urk. 50). Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte nur wenige Tage vor Ablauf, aber dennoch innerhalb der Probezeit eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB, mithin ein schwerwiegendes Verbrechen begangen hat. Der Beschuldigte ist mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung einschlägig vorbestraft, wenn auch nicht mit Blick auf die widerrufsrelevante, mit dem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 bestrafte grobe Verletzung der Verkehrs- regeln. Für die im Jahr 2013 begangenen Delikte der versuchten Vergewaltigung

- 35 - und mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung verbrachte der Beschul- digte drei Monate in Untersuchungshaft und den restlichen, vollziehbaren Teil der damaligen, teilbedingten Strafe in Halbgefangenschaft (vgl. Prot. I S. 44). Mit dem Vollzug der heute auszufällenden, wenn auch längeren Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten angesichts der erneuten, schweren und auch in seiner Biographie bisher am schwersten wiegenden Delinquenz keine deutlich verbesserte Legalpro- gnose zu stellen, so dass infolge Schlechtprognose selbst unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– nicht verzichtet werden kann. Die Gelds- trafe ist zu bezahlen. V. Landesverweisung

1. Ausgangslage / Rechtliche Grundsätze

E. 12 (Mitteilungen)

E. 13 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 159 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 48 -

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66aStGB für sieben Jahre des Landes verwiesen.

6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ Schaden- ersatz von Fr. 929.05 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 3'102.25 Barauslagen und MwSt.).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) 

- 49 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zu den Akten des Geschäfts-  Nr. ST 2022 933.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw F. Herren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250142-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Laufer und lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Dezember 2024 (DG240033)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten, wovon bis und mit heute 159 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 929.05 zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

2. Oktober 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin auf Verlangen herausge- geben:  Duvetbezug (A018'866'507)  Decke rot (A018'866'518)  Decke rot (A018'866'541)  Sommerkleid beige (A018'866'563)

- 3 -  Slip weiss (A018'866'585) Der Privatklägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

2. Oktober 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben:  Datensicherung [recte: Samsung Galaxy A53 5G] (A018'864'681)  Kurze Hose mit Gurt (A018'864'692)  T-Shirt (A018'864'705)  Unterhose (A018'864'716)  T-Shirt (A018'864'727) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

2. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  Fotografie (A018'863'337)  Kosmetiktuch (A018'863'815)  Papiertaschentuch (A018'865'071)

- 4 -  Sack mit gebrauchten Taschentüchern (A018'865'082)  Plastiksack mit diversen gebrauchten Papiertaschentüchern (A018'865'093)  Personenfotografie von A._____ (A018'865'140)  Übersichts- und Detailaufnahmen (A018'866'494)  Plastiksack gelb (A018'866'529)  DNA-Spur ab Stecker und Lichtregler Stehlampe (A018'866'530)

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten Kantonspolizei Fr. 1'056.55 Auslagen (med. Dienstleistungen); Fr. 1'000.00 Auslagen Gericht III. StrKr (UB240172-O); Fr. 1'024.80 Auslagen (körperliche Untersuchung IRM) Fr. 26'739.60 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 9'017.30 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 45'138.25 Total

11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 102 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Insbesondere seien die Dispositivziffern 1-4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. In der Folge sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. Juli 2022 ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe nicht zu widerrufen.

4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

5. Es sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse für die Untersuchungshaft von 159 Tagen eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag, das heisst total CHF 31'800.00, sowie für den erlittenen Lohnausfall eine Entschädigung in der Höhe von CHF 28'500.00 auszurichten.

6. Die Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) seien vollumfänglich abzuweisen.

7. Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Kosten für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Verfahren sowie zzgl. MwSt.) seien zulasten des Staates zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 87; Urk. 103 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Dezember 2024 sei zu bestätigen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB.

- 6 -

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft bis heute.

3. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.– zu widerrufen und als vollziehbar zu erklären.

4. Es sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

5. Es sei der Antrag des Berufungsklägers auf Entschädigungszahlung und Genugtuung abzuweisen.

6. Es seien die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Dezember 2024 zu bestätigen.

7. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

c) Der Privatklägerschaft (Urk. 104): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 2. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) beim Bezirksgericht Winterthur An- klage wegen Vergewaltigung (Urk. 21). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzli- chen Entscheid ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2024 (Urk. 79 S. 4 f.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. Dezember 2024 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 63). Der Beschuldigte liess dagegen innert Frist am 13. Dezember 2024 Berufung anmelden (Urk. 72; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (am 12. März 2025, Urk. 76) reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 27. März 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 84; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist gesetzt, um die Anträge zu stellen, dass dem Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört (Art. 335 Abs. 4 StPO) und sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen wird (Art. 153 Abs. 1 StPO; Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 87). Auch die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung und verzichtete darauf, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören soll und sie für den Fall einer Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts zu befragen sei. Gleichzeitig stellte sie unter Hinweis auf ihre Mittellosigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Ernennung

- 8 - von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 89 mit Hinweis auf Urk. 14/5). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2025 wurde das Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen (Urk. 90). 1.4. Am 10. Oktober 2025 wurde auf den 9. Februar 2026 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 93). 1.5. Bereits am 20. März 2025 (Urk. 81) sowie erneut am 26. Januar 2026 (Urk. 100) wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten einge- holt. 1.6. Am 9. Februar 2026 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. M._____ als Vertreterin der Ankla- gebehörde (vgl. Urk. 99), der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 101) – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). 1.7. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung schriftlich eröffnet (Prot. II S. 15 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess durch seinen amtlichen Verteidiger die Dispositiv- ziffern 1 bis 6 und 11 und somit – mit Ausnahme der Herausgabe sowie Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen gemäss Dispositivziffern 7 bis 9 und der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 10 – das gesamte Urteil anfechten (Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 102 S. 2). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich der Herausgabe sowie Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen gemäss Dispo- sitivziffern 7 bis 9 und der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv- ziffer 10 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts

- 9 - Winterthur vom 12. Dezember 2024 – unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – umfassend zu prüfen.

3. Prozessuales 3.1. Die Strafsache erweist sich als spruchreif. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung ver- weisen (vgl. BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2). 3.2. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin am Freitag, den 5. Juli 2024 um ca. 15.30 Uhr in deren Zimmer in der Wohngemeinschaft an der B._____-strasse … in C._____ vergewaltigt zu haben. Im Einzelnen umschreibt die Anklage, dass der Beschuldigte der Privatklägerin eine Stehlampe für ihr Zim- mer vorbeigebracht habe. Nachdem er diese eingesteckt habe, habe er die Privat- klägerin von hinten gepackt. Er habe ihr beide Arme um ihren Körper gepresst und fest zugedrückt. Daraufhin habe er seinen Penis 10 Mal von oben nach unten an ihrem Gesäss gerieben, wobei die Privatklägerin ihm durch die Worte "no, no, no,

- 10 - no, nein, nein, nein" zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht gewollt habe. Dann habe der Beschuldigte die Privatklägerin immer noch umschlungen im Kreis gedreht, so dass ihr kurz schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei, habe sie auf ihr Bett gestossen, so dass sie auf dem Rücken und er über ihr gelegen sei, habe sie mit beiden Händen festgehalten und mit seinen Ellenbogen ihre Beine auseinander gedrückt, so dass diese auseinandergespreizt gewesen seien, und diese so mit seinen Unterarmen fixiert. Er habe begonnen die Beine der Privatklä- gerin je viermal fest zu küssen und zu beissen, habe ihr Kleid hochgeschoben und ihre Unterhose ausgezogen, während er sie weiterhin mit einer Hand festgehalten habe. Auch seine eigene Hose habe er ausgezogen und sei sowohl mit seinem Penis vollständig als auch mit zwei Fingern in die Vagina der Privatklägerin einge- drungen bis er ejakuliert habe, während er ihre Arme festgehalten habe und obwohl ihm die Privatklägerin weiterhin, während des gesamten Vorfalls mit den Worten "no, no, no, nein, nein, nei, porfavor, bitte nicht" schreiend und weinend zu verste- hen gegeben habe, dass sie das nicht gewollt habe sowie sich mit ihren Fäusten und Füssen versucht habe gegen den Beschuldigten zu wehren und den Beschul- digten ebenfalls einmal am Hals zurückgestossen habe, woraufhin ihr der Beschul- digte mit seiner Hand den Mund zu gehalten habe. Obschon die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber sowohl verbal als auch körperlich klar und unzweideutig ausgedrückt habe, dass sie mit den beschriebenen sexuellen Handlungen und mit der Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden sei, habe dieser seine körperliche Überlegenheit ausgenützt und so den vaginalen Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollziehen können, obschon sie das nicht gewollt habe, was der Beschuldigte gewusst habe (vgl. im Einzelnen Urk. 21 S. 2 f.).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung sowie an der Hauptverhandlung vollumfänglich bestritten. Der Beschuldigte stellte sich im Kern auf den Standpunkt, der vaginale Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit der Privat- klägerin sei einvernehmlich gewesen und sie habe sich hernach – nachdem er gekommen sei – mit seiner Hand bzw. seinen Fingern selbst befriedigt (vgl. Urk. 6/1

- 11 - F/A 5, 128 ff.; Urk. 6/2 F/A 18; Urk. 6/3 F/A 14 ff.; Prot. I S. 30 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seinem Standpunkt (Urk. 101 S. 4 f.). 2.2. Nachdem der eingeklagte Sachverhalt ebenfalls in zweiter Instanz umstritten blieb, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf – ein sog. Vier- Augen-Delikt – gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt (Urk. 79 S. 7 f.), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 3.2. Ferner hat die Vorinstanz mit den Aussagen der Privatklägerin in der Unter- suchung (Urk. 7/1-2 samt Videoaufnahme der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme [Urk. 7/3]) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 12 ff. samt Videoaufnahme [Urk. 69]), den Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung (Urk. 6/1-3) und vor Vorinstanz (Prot. I S. 26 ff.) und den Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 9/7) und des Beschuldigten (Urk. 9/6) die massgeblichen vorhandenen Beweismittel korrekt aufgelistet und diese in ihrer Urteilsbegründung zutreffend wiedergegeben (Urk. 79 S. 13 ff., S. 26 ff.). Insbesondere die genannten Personalbeweise wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. Ferner kann den Ausführungen der Vorinstanz insoweit zugestimmt werden, als sie die Aussagen der als Zeugin ein- vernommenen Mitbewohnerhin und Kollegin der Privatklägerin D._____ (Urk. 8) als zur Sachverhaltserstellung nicht relevant erachtete. Auf deren Aussagen wird aller- dings in Zusammenhang mit den Einwänden der Verteidigung noch einzugehen sein (vgl. unten Ziff. 5.12. und 5.13.). Die Aussage der Auskunftsperson E._____ (Urk. 3; vgl. dazu unten Ziff. 5.11.) qualifizierte die Vorinstanz zutreffend als nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 79 S. 6, 9), wurde doch bei der Ein- vernahme der Auskunftsperson das Teilnahmerecht des Beschuldigten nicht ge- wahrt (Art. 147 Abs. 1 StPO).

- 12 - 3.3. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, ist anzumerken, dass diese mehrfach – so auch vor der Vorinstanz – ausführlich zum Vorfall befragt wurde. Sowohl die staatsanwaltliche Einvernahme vom 6. August 2024 als auch die vorinstanzliche Einvernahme vom 11. Dezember 2024 wurden zusätzlich auf Video festgehalten und liegen bei den Akten (Urk. 7/3 und Urk. 69), was es dem Beru- fungsgericht erlaubt, sich – neben der Kenntnisnahme des Inhalts der Aussagen – auch ein Bild über das nonverbale Aussageverhalten der Privatklägerin zu machen. Eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Privatklägerin zum Kerngeschehen des von ihr geltend gemachten Vorfalles grundsätzlich konstant ausgesagt hat, sodass auch keine Notwendigkeit besteht, sie mit unüberwindbaren Widersprüchen zu konfron- tieren (im Einzelnen vgl. nachfolgend; zu den Voraussetzungen des Verzichts auf eine unmittelbare Beweisabnahme bei Vier-Augen-Delikten: BGer 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 1.3 und 1.4). Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin zu den Anklagevorwürfen wurde denn auch von keiner der Parteien beantragt. 3.4. Da abgesehen von den genannten Gutachten der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten zum vorgeworfenen Kerngeschehen keine objektiven Beweise bestehen und diese Gutachten, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (Urk. 79 S. 36 f.), lediglich belegen, dass es zu einer sexuellen Handlung gekommen ist – was der Beschuldigte nicht bestreitet –, wobei bei keiner der Parteien eindeutige Angriffs- resp. Abwehrspuren festgestellt werden konnten, kommt es für die Prüfung des Sachverhalts entscheidend auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten an.

4. Glaubwürdigkeit der Beteiligten und Motivlage 4.1. Zur Glaubwürdigkeit hob die Vorinstanz hervor, dass den Beschuldigten keine Pflicht treffe, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und er namentlich keiner Wahrheitspflicht unterliege (Art. 113 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person habe er "ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen". Entsprechend seien seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen, jedoch ändere diese Ausgangslage nicht grundsätzlich etwas an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit (Urk. 79 S. 25 f.). Hinsichtlich der Privatklägerin

- 13 - erwähnte die Vorinstanz unter anderem die an sie bei den Einvernahmen ergange- nen Strafandrohungen (Folgen einer falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung im Sinne von Art. 303-305 StGB), weshalb nicht leichthin anzunehmen sei, sie habe unwahre Aussagen getätigt (vgl. Urk. 79 S. 9). Solche Schlüsse aus der prozessualen Stellung für die Glaubwürdigkeit halten einer genaueren Betrachtung allerdings nicht stand. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. OGer ZH SB180079-O vom 18. Oktober 2018 E. II.3.1 S. 9 und OGer ZH SB230003-O vom 20. November 2023 E. II.3.4.2; OGer ZH SB240215-O vom 4. Dezember 2025, E. II.4.2.; BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festhielt (Urk. 79 S. 8, 12), handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit ohnehin um ein untergeordnetes Kriterium; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit. In der vorliegenden Konstellation kommt der Glaubwürdigkeit der Beteiligten jedoch eine gewisse Relevanz zu. Wie bereits erwähnt, handelt es sich hier um ein soge- nanntes Vier-Augen-Delikt, bei welchem hinsichtlich der Frage der Einvernehm- lichkeit keine stichhaltigen objektiven Beweismittel, wie Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor und nach dem eingeklagten Vorfall, sichergestellt werden konnten. Die direkt belastenden Aussagen der Privatklägerin stehen den Aussagen des Beschuldigten, der die Straftat von sich weist, diametral entgegen, es steht somit Aussage gegen Aussage. 4.2. Zu Recht nahm die Vorinstanz in dieser Situation unter dem Titel der Glaub- würdigkeit in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin eine Analyse der Motivlage vor (Urk. 79 S. 10 ff.), zumal die Verteidigung sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellte, indem sie der Privatklägerin eine "blühende Fanta- sie" attestierte und Motive für eine falsche Beschuldigung nannte, obschon sie ebenfalls einräumte, dass die Privatklägerin scheinbar kein Motiv für ihr Verhalten gegenüber dem Beschuldigten habe und es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie dem Beschuldigten schaden wolle (Urk. 61 Rz. 17, 42 f.; vgl. Urk. 84 S. 8; Urk. 102 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 7 f.). Die Verteidigung führte darauf gleichwohl verschiedene Varianten für eine mögliches Motiv für eine falsche Beschuldigung an, nämlich dass die Privatklägerin die nicht vollständige Erektion des

- 14 - Beschuldigten als persönliche Beleidigung betrachtet haben könnte, die Privat- klägerin allenfalls wegen der zu stürmischen manuellen Befriedigung am Abend Schmerzen gehabt habe, die sie der Tochter habe erklären müssen, die Wohnsituation der ausschlaggebende Punkt gewesen sei (seit dem Vorfall wohne die Privatklägerin wieder bei einer ihrer Töchter) oder religiöse oder finanzielle Motive oder Beides vorlägen (Urk. 61 Rz. 43; Urk. 102 S. 5 i.V..m. Prot. II S. 8). 4.3. Der Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie das Motiv für eine mögliche Falschbelastung durch die Privatklägerin verwirft (vgl. Urk. 79 S. 10 ff.). Auf ihre überzeugenden Erwägungen dazu, einschliesslich in Bezug auf die Religiösität der Privatklägerin (Urk. 79 S. 11 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Hinblick auf die Anzeigeerstattung ist hervorzuheben, dass die Polizei an die damalige Wohnadresse der Privatklägerin ausrückte, nachdem ihre Tochter am Samstag, 6. Juli 2024 um 10.49 Uhr telefonisch Anzeige erstattet hatte (Urk. 1 S. 1). Unbestritten ist sodann, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht in ihr Zimmer liess, als er am Samstag Vormittag, 6. Juli 2024, an ihrer Türe klopfte (nach eigenen Angaben, um ein Fernsehkabel vorbeizubringen; vgl. Urk. 6/1 F/A 77; Urk. 7/1 F/A 30). Die Privatklägerin hatte ausgesagt, sie habe anfänglich keine Anzeige machen wollen, ihre Tochter habe dann ziemlich auf sie eingewirkt, dass sie eine Anzeige machen solle (Urk 7/1 F/A 28 ff.). Die Privatklägerin erklärt ihre anfänglichen Hemmungen und den Entschluss zur Anzeige nachvollziehbar damit, dass sie Angst gehabt habe, dass es viele Fragen seien und Angst, dass es sie viel kosten würde und dass sie ihrem Arbeitgeber Umstände bereiten würde. Sie habe dann gehört, dass der Beschuldigte das schon einmal gemacht habe. Ihre Tochter habe ihr gesagt, sie solle Anzeige machen, sonst tue er das einer anderen Frau an. Sie (die Privatklägerin) wolle einfach, dass er ins Gefängnis gehe und das nicht mehr machen könne (Urk. 7/2 F/A 140). 4.4. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist damit grundsätzlich nicht zweifel- haft. Ihre Motive für die Strafanzeige sind nachvollziehbar und es sind auch keine Motive auszumachen, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten falsch belas- ten sollte. Es ist dabei nochmals festzuhalten, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor diesem Vorfall kaum kannten (vgl. Urk. 101 S. 5 f., S. 9 f.) und

- 15 - daher allfällige Rachemotive der Privatklägerin schlechterdings nicht ersichtlich sind. Wie erwähnt, kommt der Glaubwürdigkeit gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung jedoch gegenüber der Bewertung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen lediglich untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen).

5. Beweiswürdigung 5.1. Die Anklage stützt sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin, wes- halb deren Analyse auch zentrales Gewicht zukommt. Im Folgenden gilt es anhand einer Aussagenanalyse die eingeklagten Vorwürfe zu würdigen. 5.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Sie hat die einzelnen Depositionen der Privatklägerin umfassend und korrekt wiedergegeben und diese anschliessend gewürdigt (vgl. Urk. 79 S. 10 ff.). So kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Darstellung der Privatklägerin insgesamt im Kerngeschehen schlüssig, erlebnisbasiert und damit glaubhaft erscheine, ihre Aussagen konsistent und frei von Übertreibungen seien sowie eine Vielzahl an Realitätskriterien und kaum Widersprüche enthalten würden bzw. sich die minimalen Widersprüche bezüglich der Vorgeschichte und der Zeitspanne zwischen dem Nachhausekommen und dem Duschen leicht auflö- sen liessen (vgl. Urk. 79 S. 20 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz jeweils aus den Aussagen der Privatklägerin gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 102 S. 3) ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz lediglich einzelne Indizien/Beweise genommen und je einzeln zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt hätte. Schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die in drei Einvernah- men gemachten Aussagen der Privatklägerin gewürdigt, indem sie diese miteinan- der verglich und einer eingehenden Analyse unterzog. Auf die insofern zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann daher verwiesen werden, und dem Fazit der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ergänzen und verdeutlichen, indem nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird.

- 16 - 5.3. Einleitend ist zu den Aussagen der Privatklägerin ganz allgemein zu sagen, dass diese in der spontanen Schilderung im Kern- wie im Randgeschehen nicht sehr detailreich, aber gleichwohl gut nachvollziehbar sind und keine Strukturbrüche aufweisen. Die Privatklägerin schildert den Vorfall mit dem Beschuldigten vom

5. Juli 2024 im Kerngeschehen konsistent und schlüssig. Auf entsprechende Nach- frage nahm sie Präzisierungen vor und vermochte auch bildhafte, originelle Erinne- rungen zu beschreiben, so namentlich, dass der Beschuldigte sich vor dem Bett mit ihr gedreht habe, bis ihr schwindelig geworden sei (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 70). Zahlreiche Nach- und Ergänzungsfragen beantwortete die Privatklägerin klar und ohne auszuweichen, gab jedoch auch an, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt von der Erstaussage an insgesamt authentisch und stimmig. Zu kleineren Widersprüchen im Randgeschehen ist an dieser Stelle vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin seit der Anzeige drei Mal einvernommen wurde, am 6. Juli 2024,

6. August 2024 und 11. Dezember 2024. Es ist daher – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102 S. 6) – nicht weiter verwunderlich und tut der Überzeu- gungskraft ihrer Darstellung grundsätzlich keinen Abbruch, wenn gewisse Einzel- heiten nicht durchwegs konsistent geschildert und zum Teil im Laufe der Ermitt- lungen ergänzt oder präzisiert wurden. Im Gegenteil spräche es eher gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung, wenn der Vorfall im Randgeschehen vorher und nachher über mehrere Einvernahmen hinweg bis ins kleinste Detail gleich geschil- dert würde. 5.4. Lügensignale finden sich in den Aussagen der Privatklägerin nicht. Ebenso wenig ist ein besonderer Belastungseifer erkennbar. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten in der staatsanwaltlichen Einvernahme einmal als Vergewaltiger bezeichnete, der krank im Kopf sei, steht damit in Zusammenhang, dass sie insoweit sinngemäss darauf einging, dass der Beschuldigte trotz nicht erigiertem Penis Sex wollte und in die Privatklägerin eindrang und sie dies entsprechend als "krank im Kopf" bezeichnet hat (Urk. 7/2 F/A 102). Wie vorstehend im Zusammen- hang mit der Glaubwürdigkeit und der Motivlage der Privatklägerin festgehalten, geht aus deren Schilderungen klar hervor, dass sie sich die Anzeigeerstattung gut überlegt hat. Die Privatklägerin bezichtigte den Beschuldigten nicht leichtfertig der

- 17 - Vergewaltigung, sondern war über das Vorgefallene sichtlich bestürzt, sie schilderte in der ersten Einvernahme, ihr Herz habe ihr weh getan, dass so etwas passiere (Urk. 7/1 F/A 102). Obschon sie in sämtlichen Einvernahmen anfänglich gefasst wirkte und sie sachlich die Begegnung mit dem Beschuldigten zu schildern begann, brach sie jeweils bei der Schilderung, was der Beschuldigte gemacht habe, als sie auf dem Bett lagen und dass sie immer wieder nein gesagt habe, in Tränen aus (Urk. 7/1 F/A 21; Urk. 7/2 F/A 29, 81 ff.; Prot. I S. 23). Aufgrund der Videoauf- zeichnung der ausführlichen Befragung bei der Staatsanwaltschaft konnte sich die Kammer einen persönlichen Eindruck von der Privatklägerin verschaffen und sich von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen überzeugen. Dabei wird auch ersichtlich, wie sehr das wiederholte und genaue Erzählen des Vorfalls die Privatklägerin mitnahm. Sie fing mehrmals an zu weinen, wendete sich dabei von der Kamera ab und musste einmal so stark weinen, dass sie nicht mehr weitersprechen konnte, worauf die Einvernahme für 15 Minuten unterbrochen werden musste (vgl. Urk. 7/2 F/A 29, 84; Urk. 7/3 [Videoaufnahme] ab 40:50 und ab 2:12:00). Es wird erkennbar und die Privatklägerin sagte auch, wie es ihr zu schaffen machte, die Detailfragen der Staatsanwaltschaft zum Kerngeschehen zu beantworten, weil dann alles wieder hochkomme (vgl. Urk. 7/2 F/A 84). Ihre Gestik und Mimik erscheinen authentisch, nicht theatralisch und deuten namentlich auch hinsichtlich des Fest- haltens durch den Beschuldigten und ihrer verbalen und nonverbalen Abwehrhand- lungen, klar auf effektiv Erlebtes hin. Wie auch die Vorinstanz festhält (vgl. Urk. 79 S. 23), ist in den Aussagen der Privatklägerin deutlich erkennbar, dass es ihr nicht darum ging, den Beschuldigten unangemessen zu belasten, so beispielsweise, dass sie ihm keine Anwendung übermässiger Gewalt beschied bzw. erläuterte, dass der Beschuldigte insofern Gewalt angewendet habe, als er sie sehr festgehal- ten habe und sie so festgehalten habe, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können (Urk. 7/1 F/A 96). Als er sie festgehalten habe, sei er schon sehr nervös gewesen (Urk. 7/1 F/A 76). Die Privatklägerin verneinte sodann die Frage, ob sie vom Küssen bzw. Beissen ihrer Beine Verletzungen davon getragen habe, und hielt fest, es sei nicht fest gewesen (Urk. 7/2 F/A 86). Ebenfalls verneinte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie bedroht habe (Urk. 7/1 F/A 100; Urk. 7/2 F/A 119). Weiter räumte die Privatklägerin ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste, etwa ob der

- 18 - Beschuldigte sich selber oder ihr zuerst die Hose bzw. Unterhose ausgezogen habe (Urk. 7/2 F/A 93) und ob der albanische Mitbewohner zur Zeit des Vorfalls am Freitagnachmittag im Haus gewesen sei (Urk. 7/2 F/A 54). Dieses differenzierte Aussageverhalten lässt ihre Sachdarstellung glaubhaft erscheinen. Die von ihr geschilderte verbale und nonverbale Gegenwehr, wonach sie immer wieder geschrien und versucht habe, mit Fäusten zu schlagen und Füssen zu "ginggen" und ihn am Hals zu würgen bzw. zu stoppen versucht habe, jedoch zu kurze Arme gehabt habe und es nicht viel gebracht habe, wobei sie irgendwann nur noch ge- weint habe und gesagt habe, bitte nicht, und bitte, hör auf (Urk. 7/1 F/A 112 f.; Urk. 7/2 F/A 84, 87, 114 ff.), schwächte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme dahingehend ab, dass sie versucht habe, mit den Armen um sich zu schlagen und mit den Beinen zu treten, sie habe den Beschuldigten aber nicht verletzen wollen, deshalb habe sie ihn nicht am Kopf gekratzt und ihn nur versucht, mit der Hand am Hals zu stoppen (sie zeigt als Geste eine gespreizte Hand an ihrem Hals; vgl. Urk. 7/2 F/A 87, 107). Solche Aussagen wären nicht zu erwarten, wenn es der Privatklägerin darum ginge, den Beschuldigten falsch zu belasten. 5.5. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Privatklägerin im Kern- wie im Rand- geschehen nachvollziehbar und grundsätzlich konsistent bzw. widerspruchsfrei. Die Privatklägerin beschrieb von der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten bis über die Diplomfeier ihrer Tochter am selben Abend nach dem Vorfall hinaus einen schlüssigen Ablauf und nahm Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten. Die zur Anklage gebrachte Tat schilderte sie sodann in allen drei Einvernahmen im Kern gleichbleibend. So schilderte sie zunächst konstant, wie der Beschuldigte sie von hinten mit beiden Armen gepackt bzw. umarmt habe, als sie vor ihrem Kleiderschrank gestanden sei, ihre Haare geküsst, sein Geschlechtsteil an ihr gerieben, wobei die Privatklägerin immer wieder und mehrmals hintereinan- der "no" und "nein" gesagt habe. Dann habe sich der Beschuldigte mit ihr im Kreis gedreht, was eine durchaus originelle Schilderung ist (diese Handlung wird vom Beschuldigten bestritten; vgl. Urk. 6/3 F/A 75). Darauf sei der Privatklägerin schwin- delig geworden (Urk. 7/1 F/A 20; Urk. 7/2 F/A 70). Der Beschuldigte habe sie dann aufs Bett gestossen. Er sei über ihr gelegen bzw. halb gesessen, habe sie festge-

- 19 - halten und ihre Beine mit dem Körper bzw. den Ellenbogen auseinandergedrückt und sie auf die Beine geküsst und wie gebissen, sie habe sich versucht zu wehren mit ihren Füssen und ihn am Hals zurückgestossen. Er habe sich mit einer Hand die Hose heruntergezogen. Er habe versucht, in sie einzudringen und als das nicht gelungen sei, weil sein Penis nicht hart gewesen sei, habe er seine Finger zu Hilfe genommen, worauf es ihm gelungen sei, mit seinen Fingern und seinem Penis in sie einzudringen, was ihr weh getan habe (Urk. 7/1 F/A 20 ff.; Urk. 7/2 F/A 28, 63 ff.). 5.6. Die von der Verteidigung angesprochenen Inkohärenzen im Aussageverhal- ten der Privatklägerin (Urk. 102 S. 4, S. 6 ff.) betreffen untergeordnete Punkte, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen: So schilderte die Privatklägerin uneinheitlich, um welche Uhrzeit sie genau nach Hause gekommen sei. Dass sie an der Hauptverhandlung rund ein halbes Jahr später auf Befragen die Anfangsphase leicht anders schildert, indem der Beschul- digte sie in der Zeit, als sie zum Schrank gelaufen sei, von hinten angefasst habe (Prot. I S. 20 f.) und sie das Drehen im Kreis und ihre nonverbalen Abwehrhand- lungen nicht schildert (Prot. I S. 21 ff.), tut der Kohärenz der Aussagen keinen Abbruch und ist, wie die Vorinstanz bemerkt (Urk. 79 S. 22), der geringen Intensität der Befragung geschuldet. Die von der Verteidigung bei der Privatklägerin fest- gestellten Belastungstendenzen, indem sie sich hinsichtlich des vermeintlich über- griffigen Verhaltens an den Tagen vor dem Vorfall in Widersprüche verstrickt habe (Urk. 61 Rz. 7 ff.), beziehen sich zum einen nicht auf das Kerngeschehen, sondern erfassen Umstände vor dem Vorfall vom Freitag, weshalb sie letztlich von unter- geordneter Bedeutung sind. Zum anderen handelt es sich bei den geschilderten Avancen an den Tagen vor dem angeklagten Ereignis (der Beschuldigte habe sie bei den Händen bzw. an den Armen angefasst) mit den Abweichungen, ob der Beschuldigte sie am Mittwoch oder am Donnerstag oder an beiden Tagen zuvor bei den Händen oder am Arm angefasst bzw. dies versucht habe (Urk. 7/1 F/A 46; Urk. 7/2 F/A 38) auch inhaltlich um Nebensächlichkeiten, die angesichts der Inten- sität des Vorfalls vom Freitag in den Hintergrund traten und von der Privatklägerin daher nicht gleich gut erinnert wurden. Von einem übermässigen Belastungseifer der Privatklägerin kann insoweit keine Rede sein. Entsprechend vermag der

- 20 - Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten – trotz ihres Unwohlseins in seiner Gegenwart angesichts der geschilderten Avancen an den Vortagen – am Freitag mit der Stehlampe in ihr Zimmer gelassen hat, ihrer Sachdarstellung nicht zu widersprechen, konnte sie in diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, was sie erwartete und ist daraus selbstredend kein Einverständnis zu sexuellen Hand- lungen abzuleiten. Ihre Schilderung in der polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte mit dem Geschlechtsverkehr irgendwann aufgehört habe, weil sie so geweint habe (Urk. 7/1 F/A 26), korrigierte sie vor der Staatsanwaltschaft dahin- gehend, dass sie zwar schon geweint habe, der Beschuldigte habe aber erst aufgehört, als er gekommen sei (Urk. 7/2 F/A 114). Ebenfalls insofern sind die Aussagen nicht widersprüchlich, die Handlungen des Beschuldigten werden von ihr nur anders interpretiert. 5.7. Was den zeitlichen Ablauf angeht, argumentiert die Verteidigung, dass die vermeintliche Vergewaltigung um ca. 15.20 Uhr begonnen und um ca. 16.30 Uhr geendet haben solle. Dabei bleibe die Privatklägerin eine Erklärung dafür schuldig, was in den restlichen 50-60 Minuten geschehen sei, wenn es keinen verbalen Austausch, keine romantische Annäherung, keine Befriedigung mit der Hand und kein Nachspiel mit Ventilator gegeben habe (Urk. 84 S. 8; Urk. 102 Rz. 16a). Dem ist entgegenzuhalten, dass nur ungefähre Zeitangaben der Privatklägerin und des Beschuldigten vorliegen. Der Beschuldigte kam in das Zimmer der Privatklägerin, nachdem sie geduscht hatte. Die Privatklägerin gab an, der sexuelle Übergriff habe ungefähr um 15.20 Uhr stattgefunden und zirka fünf bis zehn Minuten gedauert (Urk. 7/1 F/A 88, 111). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Situation ab dem Küssen des Beines der Privatklägerin etwa zehn Minuten gedauert habe (Prot. I S. 33). Bei der Staatsanwaltschaft erläuterte die Privatklägerin auf die Frage, was sie nach dem Vorfall gemacht habe, sie habe sich noch schön machen bzw. schminken müssen, es sei schon 16:30 Uhr gewesen und sie habe sofort zu ihrer Tochter gemusst (Urk. 7/2 F/A 129). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte die Privatklägerin, sie habe dreissig Minuten für ihre Schuhe und alles gebraucht, sie sei ungefähr um halb bis zwanzig vor 17.00 Uhr von zu Hause weg- gefahren, sie habe, da sie den Ort nicht gekannt habe, ca. um 16.30 Uhr gehen wollen, sie sei dann zu spät zur Party gekommen, da sie noch das Parkhaus und

- 21 - den Ort habe suchen müssen (Prot. I S. 19, 24). Die Privatklägerin bleibt damit keine Erklärung schuldig. Ihre Aussagen machen deutlich, dass der angeklagte Vorfall mit dem Beschuldigten an sich ungefähr fünf bis zehn Minuten gedauert hat, aber die Privatklägerin sich hinsichtlich Anfangszeit (ca. 15.20 Uhr) und/oder End- zeit (ca. 16.30 Uhr) verschätzt hat. Ihre vorerwähnten Aussagen an der Hauptver- handlung zeigen dies schlüssig auf, da sie 30 Minuten benötigte, um sich bereit machen, sie zwischen 16.30 Uhr und 16.40 Uhr von zu Hause losfuhr, sodass der Vorfall tatsächlich um ca. 16.00 Uhr bis 16.10 Uhr beendet gewesen sein musste. Auch der Beschuldigte sprach anlässlich der Berufungsverhandlung davon, dass er das Zimmer etwa um 16 Uhr wieder verlassen habe, wobei es sich auch seiner- seits lediglich um eine Schätzung handelte (Urk. 101 S. 13). Die Zeitangaben der Privatklägerin wie des Beschuldigten fallen umständehalber äusserst vage aus. Für die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ergibt sich daraus nichts. 5.8. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102 Rz. 16b), auch aus dem Umstand, dass die Privatkläge- rin nach dem Übergriff die (gerade frisch angezogene) Unterhose nicht wechselte, keinerlei Rückschlüsse auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ziehen lassen. 5.9. Die Verteidigung sieht sodann im Umstand, dass der Beschuldigte keine Spuren von Abwehrhandlungen aufgewiesen habe, ein Indiz für einvernehmlichen Sex (Urk. 102 Rz. 16c i.V.m. Prot. II S. 8 und Prot. II S. 13 f.). Dem ist entgegenzu- halten, dass die Privatklägerin zwar verschiedene Abwehrhandlungen schilderte, es dabei aber jeweils beim (erfolglosen) Versuch blieb. Dies gilt sowohl für das Um- sich-Schlagen mit den Armen, das Treten mit den Beinen wie auch für das Wegdrücken des Beschuldigten am Hals mit der gespreizten Hand (vgl. vorstehend Ziff. 5.4. und Urk. 7/2 F/A 87 ff, 107). Diese Versuche der körperlich unterlegenen Privatklägerin blieben wirkungslos, sodass die fehlenden Spuren von Abwehrhand- lungen am Beschuldigten nicht weiter verwunderlich sind und kein Indiz für nicht stattgefundene erzwungene sexuelle Handlungen darstellen. 5.10.Mit Blick auf die verbalen Äusserungen und die manifestierten Abwehr- handlungen der Privatklägerin gegen die sexuellen Handlungen war es für den

- 22 - Beschuldigten klar erkennbar, dass sie mit dem einseitig von ihm initiierten und vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte über ihre Abwehräus- serungen und -handlungen hinwegsetzte, im Wesentlichen mit einem Festhalten, seinem Körpergewicht über ihr und indem er ihr den Mund zuhielt (Urk. 7/1 F/A 20, 96; Urk. 7/2 F/A 87 ff.). Zweifellos erkannte der Beschuldigte auch, dass die Privat- klägerin nicht in der Lage war, sich mehr zu wehren und dass er durch sein Vorge- hen ihren Widerstand endgültig überwinden konnte. Die Verteidigung legt Gewicht darauf, dass die Privatklägerin in der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahme ausdrücklich durch Gesten unterlegt habe, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen festgehalten habe, was richtig ist (vgl. Urk. 7/2 F/A 84, 106; Urk. 7/3 ab 2:15:00; 2:17:20; 2:41:00). Die Privatklägerin gab jedoch auch ausdrücklich an, der Beschuldigte habe sie, als er sich die Hose heruntergezogen habe, nur mit einer Hand festgehalten (Urk. 7/2 F/A 94 f.; Urk. 7/3 2:27:00). Die Vorinstanz ging daher richtigerweise davon aus, dass der Beschuldigte sie zeitweilig nur mit einer Hand festhielt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 6) spricht die Aussage der Privat- klägerin, dass sie den Beschuldigten nicht durch Kratzen am Kopf habe verletzen wollen (Urk. 7/2 F/A 107), nicht gegen ihre Aussage, dass es ihr aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer zu kurzen Arme auch nicht möglich gewesen sei, den Beschuldigten während der Tat zu verletzen (Urk. 7/1 F/A 101), nämlich so zu verletzen, dass er mit den sexuellen Handlungen aufgehört hätte. Ebenfalls verfängt das Vorbringen der Verteidigung für eine Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs nicht, wonach der Beschuldigte sich als hilfreicher "Galan" erwiesen habe und er, was bei einem geplanten sexuellen Übergriff mehr als naheliegend gewesen wäre, nicht die Gelegenheit, als die Privatklägerin aus der Dusche kam, ausgenützt habe, beispielsweise durch einen Stoss in ihr Zimmer und das Herunterreissen des Handtuchs, sondern höflich gewartet habe, bis sie sich bekleidet gehabt habe (Urk. 84 S. 5). Erstens dürfte der Beschuldigte, als er wartete und die Privatklägerin im Badetuch sah, gehofft haben, sie werde ihm die Türe freiwillig öffnen, wie es ja dann auch geschah. Zweitens hätte er bei einem derarti- gen Vorgehen viel eher mit lauten Schreien der Privatklägerin und folglich mit dem Entdeckt-werden rechnen müssen.

- 23 - 5.11.Die Verteidigung bringt vor, dass am Tag der vermeintlichen Tat entgegen der Aussage der Privatklägerin und "zumindest zeitweise" vermutlich eine weitere Person, nämlich der ehemalige Mitbewohner der Privatklägerin E._____ in der Lie- genschaft anwesend gewesen sei und dies zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen sei. Die Aussagen von E._____ als Auskunftsperson seien in zwei Punkten relevant, erstens hinsichtlich seiner Aussage, dass ihm nichts Spezielles aufgefallen sei, also insbesondere keine Schreie der Privatklägerin, und zweitens dahingehend, dass Zweifel an der Wahrheitstreue der Privatklägerin entstünden, wenn sie in ihren späteren Aussagen geltend mache, sie und der Beschuldigte seien allein im Haus gewesen, obschon dem offensichtlich nicht so gewesen sei (Urk. 84 S. 4 f.). Richtig ist, dass E._____ angab, am besagten Freitag bis um 11:30 Uhr mittags geschlafen zu haben und, nachdem er dann etwas gegessen habe, nochmals schlafen gegangen zu sein. Als er wieder aufgewacht sei und sein Zim- mer verlassen habe, habe er den Beschuldigten ("italienischen Mann") gesehen, wie er im leerstehenden Zimmer, welches sich im ersten Obergeschoss zwischen seinem und dem Zimmer der Privatklägerin befinde, eine Vorhangschiene montiert habe. Er habe ihm kurz gesagt, dass er das Haus jetzt verlassen werde, da er sich geschäftlich einen Personenwagen ansehen werde. Er sei erst wieder zurück ge- kommen, als das Wochenende vorbei gewesen sei. Um welche Zeit er das Haus am Freitag verlassen habe, könne er nicht sagen. Er trage keine Uhr und habe allgemein ein schlechtes Zeitgefühl. Ansonsten sei ihm nichts Spezielles aufgefal- len, was die Privatklägerin oder den Beschuldigten betreffe (Urk. 3 S. 3). Damit kann anhand der Aussagen von E._____ nicht eruiert werden, ob er sich noch in der Liegenschaft aufhielt, als es im Zimmer der Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten kam. Die Privatklägerin gab vor der Polizei übereinstimmend an, wenn der Albaner in seinem Zimmer gewesen wäre, dann wäre es vielleicht möglich gewesen, dass er etwas gehört hätte. Aber vielleicht sei er auch am Schlafen gewesen, oder er sei gar nicht da gewesen (Urk. 7/1 F/A 90). Vor der Staatsanwaltschaft erklärte sie damit übereinstimmend, sie wisse nicht, ob der Albaner am Freitagnachmittag auch da gewesen sei, am Mittwoch und Don- nerstag sei er da gewesen (Urk. 7/2 F/A 54). Die Aussagen von E._____ vermögen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht

- 24 - in Frage zu stellen. Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich sodann klar, dass sie sich nicht sicher war, ob E._____ im Zeitpunkt des Vorfalles zuhause war. Damit ist dem Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin sei davon ausgegan- gen, dass E._____ zuhause sei, und hätte es tatsächlich eine Vergewaltigung ge- geben, hätte sie schreien können, was sie aber nicht getan habe (Urk. 102 Rz. 11), der Boden entzogen. Im Übrigen sagte die Privatklägerin aus, dass sie geschrien bzw. mehrmals laut "no" und "nein" gesagt habe (Urk. 7/1 F/A 24, 112; Urk. 7/2 F/A 87 ff., 115 f.). 5.12. Die Verteidigung ist der Auffassung, die Aussagen der damaligen Mitbe- wohnerin und als Zeugin einvernommenen D._____ legten nahe, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein harmonisches Verhältnis bestanden habe, und seien auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin relevant bzw. hinsichtlich der Frage, ob hier eine zarte freundschaftliche, wenn nicht gar romantische Annäherung stattgefunden habe oder der Beschuldigte die Privatklägerin bereits im Vorfeld unangemessen angegangen habe, wie die Privatklägerin behaupte (Urk. 84 S. 4). Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wird mit den Aussagen von D._____ als Zeugin nicht in Zweifel gezogen: Zum Geschehen nach dem Vorfall vom 5. Juli 2024 gab D._____ zu Protokoll, sie habe die Privatklägerin zuletzt vor dem 1. August 2024 gesehen. Sie sei nach Hause gekommen, um ihre letzten Sachen zu holen, weil sie das Zimmer verlassen habe. Sie habe gesagt, sie fühle sich nicht mehr angenehm in dem Zimmer. Sie hätten darüber geredet, was passiert sei. Aber sie habe sehr viel geweint. Sie habe auch nicht reden können. Und die Tochter von ihr sei auch dabei gewesen und sie hätten sie nicht ruhig halten können (Urk. 8 F/A 10, 12). Zum Geschehen vor dem Vorfall hielt die Zeugin fest, am Donnerstag vor dem Vorfall seien sie im Garten mit einer anderen Person gewesen und hätten zusammen zu Abend gegessen. Der Beschuldigte sei oben gewesen, er sei dabei gewesen, die Arbeit zu Ende zu bringen. Man habe hören können, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am Reden gewesen seien in ihrem Zimmer. Am Ende der Arbeit sei er nach unten gekommen. Es sei ungefähr 20.30 Uhr oder 21.00 Uhr gewesen, sie hätten ihn gefragt, ob er mit ihnen zu Abend essen möchte. Er habe abgelehnt, er müsse gehen. Sie (die Zeugin) habe ihn gefragt, ob oben alles fertig sei, was er bestätigt

- 25 - habe. Später dazu befragt, ob bzw. warum der Beschuldigte gewusst habe, dass die Zeugin am Freitag Nachmittag weg sei, hielt sie fest, als sie gefragt habe, ob die Arbeiten fertig seien und er dies bestätigt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie auch morgen nicht zu Hause sei. Der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, am Freitag zu ihnen nach Hause zu kommen. Die Privatklägerin habe der Beschuldigte an dem Donnerstag kennen gelernt, als er in ihrem Zimmer die Vorhänge habe montieren müssen, weil zu viel Sonne in ihr Zimmer gekommen sei (Urk. 8 F/A 23, 36). Darüber, was der Beschuldigte und die Privatklägerin gesagt hätten bzw. ob ihr Kennenlernen harmonisch verlaufen sei oder nicht, äusserte sich D._____ nicht. An ein Gespräch zwischen ihr, dem Beschuldigten und der Privatklägerin in den Tagen vor dem Vorfall konnte sich die Zeugin nicht erinnern (Urk. 8 F/A 43 ff.). Eine freundschaftliche Annäherung der Privatklägerin und des Beschuldigten lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung aus den Aussagen von D._____ nicht ableiten. Dass die beiden am Donnerstag Abend vor dem Vorfall miteinander redeten, bedeutet nicht, dass sich zwischen ihnen eine freundschaftliche Beziehung anbahnte, geschweige denn eine romantische Annäherung stattfand. 5.13. Sodann vermochte die Zeugin D._____ anschaulich zu schildern, wie sich die Privatklägerin nach dem Vorfall verändert hatte, wie die Zeugin sie umarmte, nach- dem ihre Tochter sie bereits von der Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt hatte. Die von der Zeugin geschilderten Umstände der Offenlegung der Geschehnisse durch die Privatklägerin erweisen sich als unverdächtig und im Grundsatz in Einklang ste- hend mit den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Das von der Zeugin beschriebene Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall, insbesondere dass die Privatklägerin am Freitag Abend nach dem Vorfall in Anwesenheit der Töchter heimkehrte, und dann in Tränen ausbrach, vom Vorfall berichtete und wenige Tage später aus der Wohngemeinschaft auszog, stützt die Darstellung der Privatklägerin. So erklärte die Zeugin, sie sei am Freitag Abend, 5. Juli 2024 nachdem sie schon zu Bett gegangen war, mehrmals vom Familienfreund F._____ angerufen worden, worauf sie aufgestanden sei und die zwei Töchter der Privatklägerin und den Mann von einer der Töchter gesehen habe. Sie habe die eine Tochter gefragt, was passiert sei und diese habe angefangen, zu weinen. F._____ habe ihr gesagt, dass die Privatklägerin vergewaltigt worden sei. Dann sei

- 26 - auch die Privatklägerin runtergekommen und habe sie (die Zeugin) umarmt. Auf ihre Aufforderung hin habe die Privatklägerin angefangen, alles zu erzählen: Sie sei im Badezimmer gewesen. Sie sei gerade fertig mit duschen und dem Haare vorbereiten gewesen. Sie sei raus aus dem Badezimmer gegangen und habe den Beschuldigten gesehen. Er habe ihr gesagt, dass er sie möge und sie habe versucht, in ihr Zimmer zu fliehen. Er sei ihr nachgelaufen. Sie habe absolut nicht gewollt. Er habe sie mit der ganzen Stärke gegriffen. Er habe ihr eine Hand vor dem Mund gelegt, damit sie nicht schreit und er habe alles weitergemacht (Urk. 8 F/A 16 f.). Die teilweise Verkürzung der Geschehnisse bzw. die von der Zeugin nach ihrer Erinnerung sinngemäss wiedergegebene Aussage der Privatklägerin, der Be- schuldigte sei ihr bereits beim Gehen in ihr Zimmer nachgelaufen, betrifft das Rand- geschehen vor dem Zimmer der Privatklägerin und ändert nichts daran, dass das Gehörte der Zeugin mit den Aussagen der Privatklägerin im Kern im Einklang steht. Soweit die Zeugin D._____ festhielt, wenn die Privatklägerin geschrien hätte, wäre sie gehört worden, weil nebenan E._____ geschlafen habe (Urk. 8 F/A 53), betrifft dies eine Wertung der Zeugin, die indiziert, dass die Privatklägerin nicht laut ge- schrien haben kann, was sie selber so nicht behauptet hat (vgl. Urk. 7/1 F/A 112: sie habe immer wieder geschrien; Urk. 7/2 F/A 87 ff., 116: sie habe laut "nein" ge- sagt). Die Aussagen der Zeugin fügen sich mühelos in das übrige Beweisergebnis ein, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich stützt und validiert. Anzeichen dafür, dass die Zeugin nicht die Wahrheit sagte oder dass es zu einer Absprache mit der Privatklägerin kam, sind keine auszumachen. 5.14. Demgegenüber erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten, dass die Privatklägerin mit ihm, als er ihr die Stehlampe ins Zimmer gestellt habe, gescherzt, geflirtet und dann angesichts ihres Verhaltens in die sexuellen Handlungen einge- willigt habe, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 79 S. 33), als auf- fallend vage, nicht nachvollziehbar und mithin unglaubhaft. Aufhorchen lässt, dass der Beschuldigte auf die Frage, wie sich die Privatklägerin verhalten habe, erklärte: "Normal, ruhig. Sie wollte vielleicht die gleiche Sache wie ich. Woher soll ich das wissen?" (vgl. Urk. 6/1 F/A 155), was er wenig später in wenig plausibler Weise dahingehend korrigierte, dass er erklärte, er habe nicht gemeint, dass er sich nicht sicher sei, ob sie mit ihm Sex gewollt habe, sondern, als er sie am Bein geküsst

- 27 - habe, habe sie nicht gesagt nein, er solle das nicht tun (Urk. 6/1 F/A 157; vgl. auch Prot. I S. 31 f.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte das von ihm vorgebrachte – entgegen der Verteidung und angesichts der Umstände (weiteres Bereitmachen der Privatklägerin für die Diplomfeier ihrer Tochter; das Kleid hatte sie bereits angezogen) überhaupt nicht offensichtliche – Einverständnis der Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen und ihren fehlenden Widerstand zwar bei jeder Gelegenheit wiederholte, nicht aber plausibel erklären konnte und letztlich vor allem mit der wenig plastischen und nicht überzeugenden Schilderung begründete, die Privatklägerin habe sich nach dem Geschlechtsverkehr, als er schon gekommen sei, mit seiner Hand an ihrer Vagina selber befriedigt, woraufhin sie auch gekommen sei (Urk. 6/1 F/A 5; Urk. 6/2 F/A 52 ff.). Dazu im Widerspruch macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz führe richtig aus, die Privatklägerin habe den Beschuldigten erfolgreich aus dem Zimmer schubsen können, da sie nicht nur unter Zeitdruck, sondern wütend gewesen sei, dass der sexuelle Austausch mit dem Beschuldigten für sie so unbefriedigend gewesen sei (Urk. 84 S. 6). 5.15. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt mit den Aussagen der Privatklägerin bewiesen. Aufgrund der schlüssigen und kohärenten, emotional spürbaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin, die deshalb als glaubhaft zu qualifizieren sind, zumal sie durch diejenigen der Zeugin D._____ gestützt werden, verbleiben keine massgeblichen und unüber- windbaren Zweifel daran bestehen, dass sich der relevante Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat. III. Rechtliche Würdigung

1. Anwendbares Recht Per 1. Juli 2024 ist die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände teilweise neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Der Tatbestand der Vergewaltigung wurde gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB gefasst und auf Opfer aller

- 28 - Geschlechter ausgeweitet. Der Beschuldigte hat die Tat nach dem Inkrafttreten der Revision begangen, weshalb die neuen Normen anwendbar sind (so richtig die Vorinstanz, Urk. 79 S. 38).

2. Vergewaltigung 2.1. Tatbestand 2.1.1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen des massgeblichen Tatbestands gemäss Art. 190 Abs. 2 StGB korrekt dar. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (Urk. 79 S. 38 ff.). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass nach Art. 190 Abs. 2 StGB bestraft wird, wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper ver- bunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. 2.1.2. Was das Ausmass der Gewalt anbelangt, so kann bereits ein Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten als Gewalt definiert werden (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGer 6B_762/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3.1; 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird, ist nicht notwendig (vgl. BSK StGB-MAIER, 4. Aufl., 2019, N 22 zu Art. 189 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; BGE 118 IV 52 E. 2b; je mit Hinweisen). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vorsatz voraus. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs nicht; der Täter muss ihn wollen. Darüber hinaus muss der Täter erkennen, dass das Opfer damit nicht einverstanden ist und dies zumindest in Kauf nehmen. Hinsichtlich Art. 190 Abs. 2 StGB muss zudem ein Vorsatz hinsichtlich der nötigenden Hand- lungen gegeben sein. Der Täter muss den Widerstand des Opfers erkennen und mit seinen Handlungen zumindest in Kauf nehmen, dass er sich darüber hinweg- setzt bzw. diesen überwindet. Auch insofern genügt ein Eventualvorsatz (vgl.

- 29 - BBl 2022 687, S. 37; TRECHSEL/BURCKHARDT, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 5. Aufl., 2025, N 6 zu Art. 190 StGB). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffender Begründung der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 79 S. 39 f.), worauf vorab verwiesen werden kann. 2.2.2. Die kleine, zierliche Privatklägerin war dem zwei Köpfe grösseren und rund 60 kg schwereren Beschuldigten (vgl. Urk. 9/7 S. 2; Urk. 9/6 S. 2; vgl. Urk. 79 S. 23) körperlich völlig unterlegen bzw. ihm physisch ausgeliefert. Durch ihre abwehren- den Äusserungen und Handlungen zeigte sie dem Beschuldigten, die sexuellen Handlungen, namentlich den Geschlechtsverkehr, nicht zu wollen. Damit lagen offensichtliche und verständliche Zeichen des Widerstandes seitens der Privatklä- gerin vor. Der Beschuldigte bediente sich durch das Festhalten der Privatklägerin und Auseinanderdrücken ihrer Beine körperlicher Gewalt und nutzte seine körper- liche Überlegenheit, um die sexuellen Handlungen zu vollziehen. 2.2.3. Alle Handlungen des Beschuldigten, die die Privatklägerin zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten nötigten, erfolgten bewusst und gewollt, mithin direkt vorsätzlich. Er überwand auch den Widerstand der Privatklä- gerin bewusst, da die Privatklägerin ihm gesagt und gezeigt hatte, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und sie diese erkennbar nur aufgrund seines gewaltsamen Verhaltens über sich ergehen liess. Angesichts der äusseren Umstände konnte und durfte er vom Vorliegen eines Einverständnisses nicht ausgehen, er handelte auch insofern direkt vorsätzlich. 2.2.4. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine gegeben.

- 30 - IV. Sanktion, Widerruf

1. Ausgangslage, anwendbares Recht 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 40 Monaten (vgl. Urk. 79 S. 43 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich festge- setzten Strafe (Urk. 87; Urk. 103 S. 2). Die Verteidigung, die einen vollumfäng- lichen Freispruch des Beschuldigten beantragt, erachtet, eventualiter für den Fall einer Verurteilung, eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen (Urk. 102 Rz. 21).

2. Grundlagen, Strafrahmen und Strafart 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 79 S. 41 f.) kann verwiesen werden. 2.2. Die Vorinstanz hat den in Art. 190 Abs. 2 StGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren korrekt abgesteckt (Urk. 79 S. 42).

3. Tatkomponente 3.1. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin im Rahmen eines einheitlichen, rund fünf bis zehn Minuten dauernden Vorgangs zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit den Gesichtern zueinander, also von vorne. Die den sexuellen Handlungen vorangehenden Begegnungen der Privatklägerin mit dem Beschuldigten waren flüchtig und kamen nur deshalb zustande, weil der Beschul- digte in der Liegenschaft nach dem Rechten schaute, Sachen reparierte, und am fraglichen Freitag eine Stehlampe brachte. Es verband die Beiden keine Beziehung oder Freundschaft. Die Privatklägerin hatte geduscht und sich ein beiges Kleid angezogen, um auf die Diplomfeier ihrer Tochter zu gehen. Zur Art und Weise der Tatausführung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dass der

- 31 - Beschuldigte über seine Körperkraft hinaus keine schwerwiegenderen Nötigungs- mittel einsetzte und im Vergleich mit denkbaren anderen Tatvarianten schwerere Gewaltanwendungen denkbar sind, beispielsweise mit bleibenden Verletzungs- folgen für das Opfer, entlastet ihn nicht, da dies aufgrund seiner physischen Über- legenheit zur Ausführung der Tat gar nicht nötig war. Das eindringliche Nein der Privatklägerin überhörte er einfach. Auch ihre körperliche Gegenwehr und ihr Weinen schreckten ihn nicht davor ab, mit Penis und Fingern vaginal in sie einzu- dringen. Durch die Penetration mit Penis und zwei Fingern fügte er der Privat- klägerin Schmerzen zu. Schliesslich drang der Beschuldigte ungeschützt in die Privatklägerin ein, was die Gefahr von Infektionen, wenn auch aufgrund ihres Alters bzw. weil sie schon lange keine Periode mehr hatte (vgl. Urk. 7/1 F/A 130), nicht auch einer ungewollten Schwangerschaft, nach sich zog. Mit der Vorinstanz führt das objektive Verschulden zu einer Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere geht es um die Beweggründe des Täters und die Intensität und Verwerflichkeit des verbrecherischen Willens. Zudem ist danach zu fragen, wie leicht oder schwer es für einen durchschnittlichen Menschen in seiner Situation gewesen wäre, sich korrekt zu verhalten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Eine Vergewaltigung – womit der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin, ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung empfindlich verletzte – bleibt schlechterdings ohne verständliche Motive. Zur Befriedung seiner sexuellen Bedürfnisse wären dem Beschuldigten legale Mittel zur Verfügung gestanden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. In Würdigung der Tatkomponente erweist sich die vorinstanzlich festge- setzte Einsatzstrafe von 36 Monaten für die Vergewaltigung als angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 43 f.). Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte einen neuen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der G._____ AG, H._____ vom 26. Mai 2025 als Kehrichtlader

- 32 - mit einem 100%-Pensum mit Arbeitsaufnahme am 16. Juni 2025 und einem Brut- tolohn von Fr. 4'900.– (zuzüglich 13. Monatslohn) einreichen (Urk. 95; vgl. auch Urk. 101 S. 2 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit der Vorinstanz ist die ein- schlägige, wenn auch bereits gut 10 Jahre zurückliegende, Vorstrafe (Urteil der II. Strafkammer vom 20. März 2015; Urk. 81 und Urk. 17/2) wegen versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweiser versuchter sexueller Nötigung (Frei- heitsstrafe von 32 Monaten, teilbedingt vollziehbar, davon bedingt 22 Monate, Probezeit 2 Jahre) merklich straferhöhend zu werten. Dass der Beschuldigte vor- liegend kurz vor Ablauf der Probezeit gemäss dem Strafbefehl der Staatanwalt- schaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Geldstrafe, 20 Tagessätze zu CHF 90.– bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre ab 9. Juli 2022) erneut delinquierte, fällt dem- gegenüber nur marginal ins Gewicht. Nachdem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin bestritt, liegt weder ein Geständnis vor, noch kann dem Beschuldigten Reue attestiert werden. Die von der Vorinstanz vorgenom- mene Straferhöhung aufgrund der Täterkomponente von vier Monaten ist sicherlich nicht zu streng. Einer weitergehenden Straferhöhung steht sodann das Verschlech- terungsverbot entgegen.

5. Beschleunigungsgebot 5.1. Die Verteidigung bringt vor, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots vor. Es habe zu lange gedauert, bis man hier und heute vor Schranken des Obergerichts stehe (Prot. II S. 12). 5.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von

- 33 - den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Ent- scheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwer- deinstanz (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 269 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5.3. Zunächst ist zu bemerken, dass die Verteidigung die Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich am Rande und pauschal rügt. Sie spezifiziert dabei nicht, wo sie eine krasse Zeitlücke im Verfahren erkennt oder ob das Verfah- ren aus ihrer Sicht insgesamt zu lange gedauert hat. Das gesamte Strafverfahren vom Zeitpunkt der Tat an bis zur zweitinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten hat lediglich rund ein Jahr und acht Monate gedauert. Generell, aber umso mehr in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte die Tat stets bestritt, ist dies eine sehr kurze Verfahrensdauer für einen derart schwerwiegenden Tatvorwurf. Auch das Berufungsverfahren selbst, welches ab Eingang der Berufungserklärung Ende März 2025 bis zur Urteilsfällung Anfang Februar 2026 innert weniger als elf Mona- ten seinen Abschluss fand, dauerte weder isoliert betrachtet noch im Kontext der gesamten Verfahrensdauer übermässig lang. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend nicht verletzt.

6. Zwischenfazit Sanktion 6.1. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweist es sich als angemessen, den Beschuldigten mit 40 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario).

- 34 - 6.2. Die erstandene Haft von 159 Tagen (Urk. 13/2 und Urk. 68) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

7. Widerruf 7.1. Die Vorinstanz widerrief (entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung; vgl. Urk. 63/1; Urk. 63/5) den bedingten Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Urk. 79 S. 46 und Dispositivziffer 3). 7.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB und für den Verzicht auf den Widerruf nach Art. 46 Abs. 2 StGB zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 45 f.). Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Prognose die mögliche Warnungs- wirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt wird. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind insofern von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legal- bewährung erlaubt. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann bzw. muss die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (vgl. BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 43; BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_971/2009 vom 22. März 2010 E. 2). 7.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 600.– sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit Beginn ab 9. Juli 2022 (Urk. 50). Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte nur wenige Tage vor Ablauf, aber dennoch innerhalb der Probezeit eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB, mithin ein schwerwiegendes Verbrechen begangen hat. Der Beschuldigte ist mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung einschlägig vorbestraft, wenn auch nicht mit Blick auf die widerrufsrelevante, mit dem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 bestrafte grobe Verletzung der Verkehrs- regeln. Für die im Jahr 2013 begangenen Delikte der versuchten Vergewaltigung

- 35 - und mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung verbrachte der Beschul- digte drei Monate in Untersuchungshaft und den restlichen, vollziehbaren Teil der damaligen, teilbedingten Strafe in Halbgefangenschaft (vgl. Prot. I S. 44). Mit dem Vollzug der heute auszufällenden, wenn auch längeren Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten angesichts der erneuten, schweren und auch in seiner Biographie bisher am schwersten wiegenden Delinquenz keine deutlich verbesserte Legalpro- gnose zu stellen, so dass infolge Schlechtprognose selbst unter Berücksichtigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– nicht verzichtet werden kann. Die Gelds- trafe ist zu bezahlen. V. Landesverweisung

1. Ausgangslage / Rechtliche Grundsätze 1.1. Der heute 56-jährige Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Er hat mit der Vergewaltigung eine Katalogtat begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). 1.2. Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Auf die zutreffenden, allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung, und deren Prüfung im Lichte der Bestimmungen der EMRK und des FZA, kann vorab verwiesen werden (Urk. 79 S. 47 ff.). Ergän- zend ist hervorzuheben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe-

- 36 - rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Famili- enkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGer 7B_1055/2023 vom

12. März 2025 E. 2.3.4). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesver- weisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. BGer 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; BGer 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). 1.3. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie hält im Sinne einer Eventualbegründung fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorläge, würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten angesichts des schwerwiegenden Verbrechens und der vom Beschuldigten ausgehenden grossen Gefahr für die öffentliche Sicherheit die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz eindeutig überwiegen (Urk. 79 S. 52 f.). 1.4. Vor Vorinstanz und auch heute plädierte die Verteidigung für die Anwend- barkeit der Härtefallregelung, da der Beschuldigte seit dem Jahr 1991, also seit über dreissig Jahren in der Schweiz lebe und ausser den Gerichtsgebühren des früheren Verfahrens, die er bald vollständig abbezahlt habe, keine Schulden aufweise, also wirtschaftlich integriert sei. Er gehe einer Arbeit nach und sei der Ernährer seiner Familie. Alle seine Familienmitglieder seien Schweizer Staats- bürger, er sei Mitglied der Gewerkschaft I._____ und pflege einen diversen Freun- deskreis. Müsste er in seinem Alter nach Süditalien verwiesen werden, so wäre er

- 37 - wohl bald obdachlos, denn er werde keinen Job finden (Urk. 61 Rz. 47; Urk. 102 S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest, der Beschuldigte spreche gut Deutsch und sei sprachlich integriert. Sodann sei der jüngste Sohn, welcher 19 Jahre alt sei, noch intensiv auf den Vater angewiesen. Er befinde sich zurzeit in der Lehre, womit die Erstausbildung noch nicht beendet sei. Es wäre ungewiss, ob er diese bei einer Landesverweisung des Vaters abschliessen könnte oder ob er die Lehre abbrechen müsste, um ein Monatseinkommen zu erzielen, mit welchem er über die Runden komme (Urk. 102 S. 10 f. i.V.m. Prot. II S. 9). Der Beschuldigte persönlich betonte, dass eine Landesverweisung eine grosse Auswirkung für ihn hätte, zumal er sein Leben hier verbracht habe und schon lange hier sei. Seine Familie sei in der Schweiz und alle Familienmitglieder hätten den Schweizer Pass. Zudem sei er nie arbeitslos gewesen und habe nie vom Sozialamt unterstützt werden müssen (Prot. I S. 45; Urk. 101 S. 10).

2. Persönlicher Härtefall Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Kernfamilie des Beschuldigten die Schwei- zer Staatsbürgerschaft besitzt und in der Schweiz lebt. Sie hat auch seine übrigen persönlichen Verhältnisse korrekt zusammengefasst (Urk. 79 S. 52) und insbeson- dere hervorgehoben, dass der Beschuldigte (ausschliesslich) Staatsbürger von Italien ist. Er wurde am tt. Februar 1970 in J._____, Italien, geboren und wuchs dort auf. Seine Frau ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, sie stammt ursprünglich aus dem gleichen Dorf wie der Beschuldigte. 1991 kam der Beschuldigte in die Schweiz und 1992 heiratete er seine Frau. Seither lebt er ununterbrochen in der Schweiz. Der Beschuldigte ist nach wie vor verheiratet und lebt mit seiner Frau – nach einer vorübergehenden Trennung von ihr (vgl. Prot. I S. 42; Urk. 101 S. 12) – sowie seinem jüngsten, mitt- lerweile 19-jährigen Sohn in einem Haus in K._____. Er hat zudem drei weitere erwachsene Kinder, die bereits ausgezogen sind (Prot. I S. 42; Urk. 101 S. 2). Ursprünglich hat der Beschuldigte in Italien den Beruf des Maurers erlernt und als Maurer gearbeitet, allerdings ohne ein Diplom abzuschliessen. In der Schweiz arbeitete er zunächst ebenfalls als Maurer, anschliessend in einer Textilfabrik sowie

- 38 - für längere Zeit als Schleifer in der Orthopädie (Prot. I S. 41; Urk. 101 S. 2), und ist aktuell als Kehrichtlader tätig, wie der von ihm im Berufungsverfahren neu einge- reichte Arbeitsvertrag (Urk. 95) zeigt. Seine Eltern sind verstorben, die weiteren Familienangehörigen – abgesehen von der Kernfamilie des Beschuldigten – namentlich ein Bruder und vier Schwestern leben in Italien. Der Beschuldigte hat telefonischen Kontakt zu ihnen und verbringt im Sommer jeweils seine Ferien in Italien. Zudem habe er noch weitere Verwandte in Italien wie einige Tanten, zu ih- nen habe er jedoch nicht viel Kontakt (Prot. I S. 40; Urk. 101 S. 10). Der Beschul- digte ist sodann Eigentümer eines Hauses in J._____, welches grundsätzlich bewohnbar ist (Urk. 101 S. 10 f.). Der Beschuldigte hat nach wie vor Schulden (rund Fr. 30'000.–) aus dem früheren, einschlägigen Strafverfahren (Prot. I S. 44; Urk. 101 S. 3). Davon abgesehen ist der Beschuldigte in der Schweiz aber wirtschaftlich integriert, zumal er inzwischen wieder einen Job hat, wenn auch von einer vollständig gelungenen Integration des Beschuldigten angesichts des strafrechtlichen Leumunds und dem vorliegenden Strafverfahren nicht gesprochen werden kann. Über seine Kernfamilie hinaus verfügt der Beschuldigte selber nach dem Gesagten zwar über intakte familiäre Beziehungen in Italien. Damit besteht für ihn eine intakte Möglichkeit einer dortigen Wiedereingliederung – der Beschuldigte hat eine Zukunft in seinem Heimatland, zumal er dort nicht nur ferienhalber weilte, sondern früher bereits als Maurer gearbeitet hatte (Prot. I S. 40 f.). Dem Beschul- digten und seiner Ehefrau ist es jedoch nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihre Beziehung bzw. das Eheleben in Italien zu pflegen. Genauer gesagt würde eine Landesverweisung des Beschuldigten die Beziehung zwischen dem Beschul- digten und seiner Frau beeinträchtigen, da seine Ehefrau hier geboren und aufge- wachsen ist sowie über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Bei einer Landesver- weisung würde der Beschuldigte von seiner Ehefrau zwangsläufig getrennt und die eheliche Beziehung könnte nicht mehr wie vorher gelebt werden. Insofern besteht ein Eingriff von gewisser Tragweite in Art. 8 EMRK – d.h. die Landesverweisung des Beschuldigten beeinträchtigt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

- 39 - andernorts zu pflegen. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz bejaht werden.

3. Interessenabwägung Die vorliegende Katalogtat der Vergewaltigung mit der beschriebenen Tatschwere und dem genannten (nicht mehr leichten) Tatverschulden des Beschuldigten (Strafe am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens) erreicht einen Schweregrad, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, namentlich wegen versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweiser versuch- ter sexueller Nötigung (Urk. 81). Für die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung hat er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erwirkt, für welche es nach der "Zweijahresregel' ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Ausserordentliche Umstände, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen, sind beim Beschuldigten, der in Italien aufgewachsen ist und über intakte familiäre Bande dort verfügt sowie angesichts des erwachsenen Alters der Nachkommen des Beschuldigten nicht gegeben. Sodann hat er in J._____ ein eigenes Haus, welches grundsätzlich bewohnbar ist. In J._____ wohnt auch eine seiner Schwestern, zu welcher er offenbar ein gutes Verhältnis pflegt, lebt er doch während den Ferien jeweils bei ihr (Urk. 101 S. 10 f.). Die Trennung von seiner Kernfamilie ist sicher mit einer gewissen Härte verbunden. Zu berück- sichtigen ist aber, dass Italien als Nachbarland der Schweiz gut erreichbar ist und die Kernfamilie des Beschuldigten ihn regelmässig besuchen können wird, sodass der Kontakt nicht nur über die modernen Kommunikationsmittel sondern auch persönlich weiterhin aufrechterhalten werden kann. Einer Landesverweisung steht

– anders als die Verteidigung dies sieht (Urk. 102 Rz. 24 i.V.m. Prot. II S. 9) – auch nicht entgegen, dass der jüngste, 19-jährige Sohn seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Zunächst ist, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Prot. II S. 11), zu berücksichtigen, dass dieser offenbar Miteigentümer des Hauses in K._____ ist (vgl. Urk. 101 S. 3), womit er einerseits über gewisse Vermögens- werte verfügt, die er liquide machen könnte, und andererseits selbst keine Miete

- 40 - bezahlen muss (vgl. Urk. 101 S. 13). Des Weiteren verbleibt mit der Mutter ein erwerbstätiger Elternteil in der Schweiz, welcher Unterstützung bieten kann, und ist es auch dem Beschuldigte als beruflichen Allrounder (vgl. vorstehend Ziff. 2 zu den verschiedenen Berufen des Beschuldigten) zumutbar, in Italien wieder einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Die Vorinstanz ging zu Recht von hohen Interessen an der Landesverweisung aus, die die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

4. Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die erneute schwere Straffälligkeit bei einschlägiger Vorstrafe und fehlende Reue und Einsicht ein tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko für weitere, gleichermassen schwere Straftaten wie die vorlie- gende Vergewaltigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründet und der Beschuldigte mithin eine reale, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz darstellt. Die Legalprognose des Beschuldigten hinsichtlich der Begehung künftiger Sexualstraftaten fällt angesichts des Rückfalls ungünstig aus. Das dadurch begründete Rückfallrisiko beschlägt eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter, nämlich die sexuelle Integrität. Die Landesverweisung des Beschul- digten erweist sich angesichts dieser Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Schweiz nach dem FZA als zulässig, da sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in der Schweiz dient und verhältnismässig ist.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz

- 41 - folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesell- schaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. BGer 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 4.2; BGer 6B_245/2024 vom

18. August 2025 E. 6.1; BGer 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2). 5.2. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aus. Das erscheint verhältnismässig und angemessen. Die Verteidigung hat sich zur Dauer der Landesverweisung nicht geäussert. Den persönlichen Interes- sen des Beschuldigten aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und hier lebenden Kernfamilie stehen die Rückfallgefahr und das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenüber. Die durchaus ausgeprägte persönliche Bindung des Beschuldigten zur Schweiz, sein hiesiges Familienleben und sein Interesse am Verbleib aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz wiegen deutlich weniger schwer als das hiesige Sicherheitsinteresse. Mit Blick auf die Schwere des Anlassdelikts ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten als hoch einzustufen. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Rückfallgefahr, dass die für die Vergewaltigung angemessene Einsatzstrafe von 36 Monaten im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens zu liegen kommt und angesichts der ein- schlägigen Vorstrafe die Wahrscheinlichkeit für erneute, ähnlich gelagerte Delikte nicht vernachlässigbar ausfällt. Der Rückfall des Beschuldigten nach gut zehn Jahren in einschlägiger Weise begründet konkret eine ernstzunehmende Gefahr für weitere schwere Sexualdelikte. Mit zunehmendem Alter des heute 56-jährigen Beschuldigten nach Verbüssung der unbedingten Freiheitsstrafe wird diese Gefahr langsam etwas abnehmen. Die Landesverweisung ist entsprechend unterhalb der Mitte der möglichen Dauer von fünf bis 15 Jahren auszusprechen. Der Beschul- digte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.

- 42 - VI. Zivilforderungen

1. Grundlagen Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 79 S. 55 f.).

2. Schadenersatzforderung der Privatklägerin Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat dem Antrag der Privatklägerin (Urk. 53) entsprechend den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklä- gerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 929.05 für die Mietkosten vom 8. bis

31. Juli 2024 für das nach der Vergewaltigung für sie nicht mehr bewohnbare WG- Zimmer zu bezahlen (Urk. 79 S. 56 f.). Diese Erwägungen können vollumfänglich übernommen werden. Der Beschuldigte hat den Schaden nicht bestritten. Die entstandenen Kosten für die Miete für den Monat Juli im Betrag von Fr. 1'200.– sind mit dem eingereichten Mietvertrag (Urk. 54/1), der Kündigung per 31. Juli 2024 (Urk. 54/2) und dem Kontoauszug mit den entsprechenden Belastungen (Urk. 54/3-

4) ausgewiesen. Der Umstand, dass die Privatklägerin das gemietete Zimmer ab dem 8. Juli 2024 nicht mehr bewohnen konnte, ist auf die Vergewaltigung zurück- zuführen. Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft gehandelt.

3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin von der von ihr beantragten Genug- tuung in der Höhe von Fr. 12'000.– nebst Zins (Urk. 53) Fr. 10'000.– nebst Zins zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die sexuelle Unversehrbar- keit der Privatklägerin eingegriffen habe und sie dadurch schwer in ihren Persön- lichkeitsrechten verletzt habe. Das Vorgehen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass sich die Tat im Zimmer der Beschuldigten und folglich ihrem Rück- zugsort abgespielt habe, hätten bei der Privatklägerin nachvollziehbarerweise einen seelischen Schmerz bewirkt, der nach wie vor anhalte. Daran vermöge auch

- 43 - der Einwand der Verteidigung, dass kein ärztliches Attest oder ein anderer Nachweis über eine psychologische oder psychiatrische Beeinträchtigung oder Schlafprobleme vorgelegt worden sei, nichts zu ändern, da vorliegend bereits in Anbetracht der Tat und den Ausführungen der Rechtsvertretung der Privatklägerin folgend von einem anhaltenden seelischen Schmerz auszugehen sei (Urk. 79 S. 58). 3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen fallen gleichermassen vollständig und sorg- fältig aus und können übernommen werden mit der Ergänzung, dass der seelische Schmerz der Privatklägerin sich nicht nur in den Ausführungen ihrer Rechtsver- tretung sondern auch in den bereits erwähnten, emotionalen Ausbrüchen der Privatklägerin an den Einvernahmen offenbart. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin, wie bereits ausgeführt, empfindlich beeinträchtigt. Angesichts des bei der Vergewaltigung erlittenen Eingriffs in die physische und psy- chische Integrität der Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Ver- ursachung derselben durch den Beschuldigten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zweifelsohne gegeben. Die bei Vergewaltigungen ausgefällten Genugtuungen bewegen sich in der neueren Rechtsprechung zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 23'000.– (vgl. OGer ZH SB110601 vom 19. Juli 2012, E. 7.3.1.3. in ZR 113/2014 S. 5, 7). Vorliegend erscheint angesichts des direktvor- sätzlich zugefügten Unrechts, des nachhaltigen Angriffs auf das Recht sexueller Selbstbestimmung und der erlittenen Angst am Rückzugsort der Privatklägerin eine Basisgenugtuung von Fr. 10'000.– als sicher nicht übersetzt. Erhöhungs- und Herabsetzungsgründe liegen nicht vor. Die vorinstanzlich festgesetzte Genugtu- ungssumme von Fr. 10'000.– erweist sich als angemessen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Letzteres wurde von der Privatklägerin nicht angefochten und hat damit auch für das Berufungsgericht Geltung, da ansonsten das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verletzt würde.

- 44 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disposi- tivziffer 10) in Rechtskraft erwachsen (vgl. voranstehend in E. I.2.2). 1.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sollte die Verteidigung auch für den Fall eines Schuldspruchs das Absehen vom Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung beantragen (vgl. Urk. 102 Rz. 31), ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO nicht gegeben sind (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 425 N 3 ff.).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, womit ihm die Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzuerlegen sind. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren anhand der eingereichten Honorarnote (Urk. 105) und unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung des Urteils mit dem Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin macht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'102.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungsver- fahren geltend (Urk. 106). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen

- 45 - angemessen, weshalb sie zuzusprechen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

12. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. (…)

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin auf Verlangen herausgegeben:  Duvetbezug (A018'866'507)  Decke rot (A018'866'518)  Decke rot (A018'866'541)  Sommerkleid beige (A018'866'563)  Slip weiss (A018'866'585) Der Privatklägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abge- holt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu ver- wenden bzw. zu vernichten.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich,

- 46 - Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben:  Datensicherung [recte: Samsung Galaxy A53 5G] (A018'864'681)  Kurze Hose mit Gurt (A018'864'692)  T-Shirt (A018'864'705)  Unterhose (A018'864'716)  T-Shirt (A018'864'727) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abge- holt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu ver- wenden bzw. zu vernichten.

9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:  Fotografie (A018'863'337)  Kosmetiktuch (A018'863'815)  Papiertaschentuch (A018'865'071)  Sack mit gebrauchten Taschentüchern (A018'865'082)  Plastiksack mit diversen gebrauchten Papiertaschentüchern (A018'865'093)  Personenfotografie von A._____ (A018'865'140)  Übersichts- und Detailaufnahmen (A018'866'494)  Plastiksack gelb (A018'866'529)  DNA-Spur ab Stecker und Lichtregler Stehlampe (A018'866'530)

- 47 -

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Kosten Kantonspolizei Fr. 1'056.55 Auslagen (med. Dienstleistungen); Fr. 1'000.00 Auslagen Gericht III. StrKr (UB240172-O); Fr. 1'024.80 Auslagen (körperliche Untersuchung IRM) Fr. 26'739.60 Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 9'017.30 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 45'138.25 Total

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 159 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 8. Juli 2022 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 48 -

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66aStGB für sieben Jahre des Landes verwiesen.

6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ Schaden- ersatz von Fr. 929.05 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. Juli 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 3'102.25 Barauslagen und MwSt.).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) 

- 49 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und  zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zu den Akten des Geschäfts-  Nr. ST 2022 933.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 50 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Februar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw F. Herren