opencaselaw.ch

DG240033

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zh Bezirksgericht Hinwil · 2025-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (123 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Ok- tober 2024 (D1/34) ging am 4. November 2024 beim hiesigen Gericht ein. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob je separat Anklage gegen die bei- den Beschuldigten A._____ und F._____, wobei diese im Hauptanklagepunkt (Dos- sier 1 betreffend Raub) miteinander übereinstimmen. Das hiesige Gericht legte zwei separate Verfahren an (DG240033/34-E), führte aber eine gemeinsame Hauptverhandlung durch (vgl. act. 46; Prot. S. 6 ff.).

E. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einwei- sen, wenn er ein mit der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehendes Ver- brechen oder Vergehen begangen hat und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer solcher Delikte begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB).

E. 1.2 Das Gericht ist bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) entscheidet es ohne Bindung an Beweisregeln und nach persönlicher Ansicht aufgrund einer ge- wissenhaften Prüfung. Ein Gutachten ist nicht beweistauglich, wenn der Sachver- ständige die Fragen nicht beantwortet hat, seine Erkenntnisse und Schlussfolge- rungen nicht begründet hat oder das Gutachten widersprüchlich oder nicht schlüs- sig ist. Das Gericht ist zwar nicht an die Feststellungen des Sachverständigen ge- bunden, es kann vom Gutachten aber nur abweichen, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernst- lich erschüttern. Die Wahl der in Einzelfall geeigneten Prognoseinstrumente obliegt dem Gutachter, wobei er neben dem Einsatz von standardisierten Instrumenten auch immer eine individuelle Analyse der Risikoeinschätzung vornehmen muss (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 73 ff.).

- 45 -

2. Anlasstat Der Beschuldigte hat nebst einem Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz auch ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einen Raub im Alter von 19 bzw. 18 Jahren begangen. Diese von ihm begangenen Straftaten erfüllen die an eine Anlasstat für die Anordnung einer Massnahme für junge Er- wachsene gestellten Anforderungen zweifellos, zumal bereits ein Vergehenstatbe- stand alleine hierfür ausreichend wäre. Gemäss Bundesgericht ist die Tatschwere in Zusammenhang mit der Frage nach Beeinflussbarkeit des Betroffenen zu brin- gen. Je höher die Strafe bemessen wird, desto weniger kommt die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB in Betracht bzw. umso höher sind die An- forderungen an die Begründung (BSK StGB-HEER, Art. 61 N 15 f., m.w.H.). In die- sem Zusammenhang ist auf das Untermassverbot hinzuweisen, welches besagt, die Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme dürfe im Verhältnis zur aufge- schobenen Strafe nicht zu gering sein. Ein Aufschub des Strafvollzugs ist bei län- geren Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Drittel der Strafzeit beträgt, somit nur ausnahmsweise möglich, mithin wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2).

3. Gutachten

E. 1.2.1 Als Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu ei- nem Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren, mithin jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert die Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbei- trag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung er- höhen (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 3 ff.). Eine Bestrafung nach Art. 25 StGB setzt voraus, dass die Haupttat zumindest ins Versuchsstadium gelangt ist (BGE 138 IV 130 E. 2.3; BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 62).

E. 1.2.2 In Abgrenzung dazu ist gemäss Bundesgericht von Mittäterschaft auszuge- hen, wenn der Beschuldigte bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt und dadurch als Hauptbeteiligter dasteht. Das Kriterium ist mithin, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die De- liktsausführung so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152

- 26 - E. 2.3.1., m.w.H.). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massge- bender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund der wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entschei- den. Bei der Deliktsausführung ist insbesondere die Rolle zu beurteilen, die ein Beteiligter bei der Ausführung des Delikts innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.). In subjektiver Hin- sicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je m.H.). Der Mittäter braucht an der ur- sprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BSK StGB-FORS- TER, Vor Art. 24 N 12). Die blosse Billigung fremder Taten genügt aber nicht (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Vor Art. 24 N 13; BSK StGB-FORSTER, Vor Art. 24 N 12). Ebenso genügt es für die Annahme von Mittäterschaft nicht, wenn jemand nach Vollendung des betreffenden Deliktes beitritt, weil schon die Ausführung der Tat auf einem Entschluss zu deren gemeinsamen Begehung beruhen muss (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 177). Bezüglich der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat ist nicht erforderlich, dass im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, solange die Tatbei- träge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind. Selbst Abweichungen vom ge- planten Geschehen gelten als vom Tatplan abgedeckt, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern. Soweit im Einzelfall eine unterschiedlich intensive Beteiligung erstellt ist, kann dieser im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 3.4).

- 27 -

E. 1.3 Würdigung

E. 1.3.1 Die Verteidigung macht geltend, dass vorliegend keine Mittäterschaft, son- dern nur Gehilfenschaft zum Raub vorliege. Der Beschuldigte sei vom unbekannten Dritten unter Druck gesetzt worden und habe aus Angst nur dessen Anweisungen befolgt. Ein gemeinsamer Tatentschluss oder Planung habe es nicht gegeben, da der Beschuldigte weder die Absicht des Unbekannten hinter dem Unterfangen er- kannt noch diesbezüglich mitgewirkt habe. Der Beschuldigte sei vor allem mitge- gangen, um Kokain zu kaufen. Somit habe er nur ganz zu Beginn mitgewirkt, na- mentlich beim maskierten Betreten der Wohnung. Er habe sich in der Küche auf- gehalten und sei dementsprechend gar nicht an der eigentlichen Raubstraftat be- teiligt gewesen, zumal er davon nicht einmal Kenntnis gehabt habe. Beim Beschul- digten sei, mangels Kenntnis des Vorhabens, somit kein Vorsatz betreffend Mittä- terschaft zum Raub vorhanden. Da das Auftreten des Beschuldigten die Straftat jedoch unbestrittenermassen in irgendeiner Weise gefördert habe, sei der Tatbe- stand der Gehilfenschaft zum Raub gegeben (act. 58 Rz. 57 ff.).

E. 1.3.2 Das Vorliegen einer Gruppendynamik beim Begehen der Tat ist grundsätz- lich nicht bestritten. Es ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen, dass sowohl beim Beschuldigten als auch beim Mitbeschuldigten F._____ eine gewisse Angst vor dem unbekannten Dritten vorhanden war, zumal sich beide während des ge- samten Verfahrens weigerten, diesen zu benennen. Nichtsdestotrotz ist nicht glaubhaft, dass diese Angst ein solches Ausmass angenommen hat, dass die Teil- nahme der Beschuldigten als erzwungen erachtet werden kann. Nachdem die Be- schuldigten freiwillig ins Auto eingestiegen sind, fuhren sie nachweislich gemein- sam eine längere Zeit (von N._____ über E._____ nach O._____), um zum Tatort zu kommen. Während dieser Fahrt haben auch beide Beschuldigten ihre Mobilte- lefone ausgeschaltet, um nicht geortet werden zu können. Als die drei Täter beim Haus des Geschädigten angekommen sind, hat der Beschuldigte gemäss eigener Aussage das Brecheisen entgegengenommen und sich sein T-Shirt um den Kopf gewickelt, bevor er gemeinsam mit den anderen das Haus betreten hat, um dem Geschädigten G._____ Angst zu machen (vgl. D5/8/35). Dass dieser unbekannte Dritte über einen so langen Zeitraum Kontrolle über zwei junge Männer haben

- 28 - konnte, sie mithin zu verschiedenen Handlungen zwingen konnte, ist nicht realitäts- nah. Gleichsam hatten beide Beschuldigte mehrfach die Möglichkeit, sich der Si- tuation zu entziehen. Dass der Beschuldigte A._____ aufgrund seiner Alkohol- und Drogenintoxikation möglicherweise empfänglicher für Aufforderungen oder Vor- schläge, eine solche Tat zu begehen, gewesen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass er wusste, was er tat. Die angeblichen Zusicherungen des Dritten, dass es zu keiner Gewalt kommen würde, ändern diesbezüglich auch nichts an der aktiven Teilnahme und dem Wissen des Beschuldigten, um die inhärente Gefahr einer Ge- walteskalation bei einer solchen Tat. Inwiefern der Beschuldigte nicht um das Vor- haben des Dritten gewusst haben und innerlich damit nicht einverstanden gewesen sein soll, erschliesst sich nicht, zumal er selbst aussagt, vom unbekannten Dritten über das Vorhaben, namentlich zu dritt maskiert und bewaffnet Geldschulden in einer fremden Wohnung "abzuholen", die der Geschädigte angeblich nicht zahlen wollte, informiert worden zu sein. Auch wenn der Beschuldigte nicht bei der tatsäch- lichen Planung beteiligt gewesen wäre, reicht seine massgebende Beteiligung bei der Ausführung bereits für die Annahme einer Mittäterschaft aus. Von reiner Billi- gung oder Beitreten nach Vollendung des Delikts kann vorliegend nicht die Rede sein.

E. 1.3.3 Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gemäss eigener Aussage mit ei- nem Brecheisen in der Hand in Begleitung der zwei Mittäter unbefugt Zutritt zur Wohnung des Geschädigten verschafft hat, dabei mithin auch den unbeteiligten Mitbewohner H._____ in Angst versetzt hat, ist ein massgebender Beitrag, ohne den die Tat als solche nicht ausgeführt worden wäre. Zudem waren alle drei auch beim "Aufdrücken" der Schlafzimmertüre bzw. bei der Ausübung einer gewissen "Wucht" auf die Türe mit ihren Körpern, beteiligt und verschafften sich gewaltsam Zugang zum Schlafzimmer des Geschädigten G._____, wo sie Geld von ihm ver- langt haben. Spätestens ab diesem Punkt kann nicht mehr behauptet werden, dass der Beschuldigte nur Kokain für Fr. 100.– vom Geschädigten habe beziehen wol- len, sondern er hat sich den Tatentschluss, den Raub zu begehen, zu eigen ge- macht. Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte – vermummt und bewaffnet – dachte, nur einen Drogenkauf zu tätigen. Gleichsam war der Beschul- digte erwiesenermassen im Zimmer des Geschädigten (vgl. E. II.4.4). Die Tatsa-

- 29 - che, dass der Geschädigte G._____ jemanden mit einem Brecheisen in der Hand erkannt hat bzw. ihm dieses Brecheisen präsentiert wurde, lässt keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur beim Einbruch sondern auch beim Raub mitgewirkt hat. Auch wenn sich der Beschuldigte teilweise in der Küche des Geschädigten aufge- halten hätte, negiert dies seine aktive Teilnahme am Raub nicht. Ein Umherlaufen in der Wohnung mit einem Brecheisen, sich mithin stets zwischen Tür und Trep- penhaus, dem naheliegendsten Fluchtweg, aufzuhalten, während die Mittäter im Schlafzimmer sind, kann gleichermassen eine Druckausübung bzw. eine Andro- hung einer Gewaltausübung sein. Gleichzeitig ist erstellt, dass er auch ein Messer sowie einen Pfefferspray auf sich getragen hat (vgl. E: II.4.3). Von den vier bei der Tat verwendeten Gegenständen hat der Beschuldigte somit drei mit sich getragen, was deutlich auf seine aktive Beteiligung beim Raub hinweist.

E. 1.3.4 Der Einwand des Beschuldigten, nur Gehilfe gewesen zu sein, zumal er dem Geschädigten das Geld nicht abgenommen habe, mithin gar nicht gewusst habe, dass ihm Geld abgenommen wurde, ist eine reine Schutzbehauptung. In seinem Geständnis erläutert der Beschuldigte selbst, dass er vor Betreten gewusst habe, dass es das Ziel sei, dem Geschädigten Geld wegzunehmen (D5/8/35). Der Wille bzw. Vorsatz des Beschuldigten bezüglich des Raubs umfasst somit alle Tatkom- ponenten, weshalb nur Mittäterschaft vorliegen kann.

E. 1.4 Fazit

E. 1.4.1 Es liegen keine Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

E. 1.4.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht als reiner Gehilfe sondern als Mittäter am Raub beteiligt hat bzw. ihm diese Mittäter- schaft bezüglich aller Tatkomponenten zumindest angerechnet werden muss. Der Beschuldigte hat sich somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

- 30 -

2. Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 5)

E. 2 Mit Verfügung vom 29. November 2024 (act. 46) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2025 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. C._____ wurde zudem Frist angesetzt, um seine im Rahmen der Staatshaftung geltend gemachte Schadenersatzforde- rung zu beziffern und zu begründen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (act. 49 und act. 50/1-2) begründete und bezifferte dieser innert Frist seine Forderung. Die Parteien liessen sich betreffend Beweisanträge nicht verlauten.

E. 2.1 Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG einen ordentlichen Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor, während der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) hat hingegen einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder von Geldstrafe von mindestens drei bis zu 180 Tagessätzen.

- 35 -

E. 2.1.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf eine andere Weise einem an- dern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) oder Betäu- bungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs.1 lit. d BetmG).

E. 2.1.2 Bei den einzelnen Tathandlungen von Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch ist es demnach ausreichend, wenn von mehreren tatbestandsmässi- gen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und - menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Dop- pelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. Es hat lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter z.B. Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort – wie von Anfang geplant – an Konsumenten ver- äussert. Strafbare Vorbereitungshandlungen, die einzeln betrachtet als Anstalten- treffen zu qualifizieren wären, werden durch die Tathandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a – f BetmG konsumiert (vgl. HUG-BEELI, BetmG-Komm., a.a.O., Art. 19 N 13, m.H.).

E. 2.1.3 Der Täter wird sodann mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, wenn er weiss, oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Bei der Bestimmung des schweren Falles wird von medizinischen Beur- teilungen ausgegangen und dabei die Frage gestellt, wie viele Konsumationen, bei denen jeweils die übliche Menge von Betäubungsmittelstoffen verwendet werden, bei einem Menschen zum Risiko mindestens psychischer oder physischer Abhän- gigkeit führen. Die übliche Menge wird mit der entsprechenden Zahl der Konsuma- tionen und mit 20 Menschen multipliziert. Das Resultat ergibt diejenige Gesamt- menge des entsprechenden Betäubungsmittels, welche im Sinne von lit. a die Ge-

- 31 - sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. HUG-BEELI, BetmG-Komm., a.a.O., Art. 19 N 854, m.H.).

E. 2.1.4 Gemäss der darauf basierenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei den folgenden Mengen an illegalen Substanzen von einem schweren Fall aus- zugehen: 12g Heroin, 18g Kokain, [4kg Haschisch (Praxisänderung, s.u.)] oder 200 Trips LSD (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a). Das Bundesgericht setzte sich in einem aktuelleren Entscheid mit der Gefährlichkeit von Cannabis auseinander und prüfte insbesondere, ob sich gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Literatur eine Praxisänderung betreffend der Annahme eines schweren Falles rechtfertigen würde. Abschliessend fasste das Bundesgericht zusammen, dass Cannabis als Droge zwar nicht unbedenklich sei, die Gefahren, die vom Konsum für die Gesund- heit ausgehen, jedoch vergleichsweise gering seien. Demnach könne nicht gesagt werden, dass Cannabis, auch in grossen Mengen geeignet sei, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernsthafte Gefahr zu bringen. Somit könne ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei Cannabissubstanzen nicht vorliegen (BGE 117 IV 314).

E. 2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozi- ales Umfeld sowie ihre präventive Effizient zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Das Ausspre- chen einer Freiheitsstrafe setzt voraus, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden können, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.).

E. 2.2.1 Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt (vgl. E. II.5) hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 29. August 2023 in seiner Wohnung in E._____ so- wie an verschiedenen Orten im Kanton Zürich mindestens 36.6 Gramm Kokainge- misch bzw. 24.7 Gramm reines Kokain erhältlich gemacht und dieses regelmässig in kleinen Mengen entgeltlich an verschiedene Abnehmer weitergegeben.

E. 2.2.2 Die Menge an Kokain, namentlich mindestens 36.6 Gramm Kokaingemisch bzw. 24.7 Gramm reines Kokain, die der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachver- halt verkauft hat, erfüllt in objektiver Hinsicht zweifellos die Voraussetzungen eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, weshalb der objektive Tat- bestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gegeben ist.

- 32 -

E. 2.2.3 Am 29. August 2023 wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in der Woh- nung des Beschuldigten unter anderem 494 Gramm Marihuana sowie verschie- dene für den Drogenverkauf verwendete Utensilien gefunden (vgl. D5/10/6-7). Der Beschuldigte hat die illegalen Substanzen in seiner Wohnung aufbewahrt und hatte hierbei, wie bereits erstellt, ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an den Betäubungsmitteln. Er hatte tatsächlichen Zugang zu diesen und wollte den Zugriff auch ausüben und aufrechterhalten (vgl. hierzu HUG- BEELI, BetmG-Komm, Art. 19 N 571 ff., m.H.).

E. 2.2.4 Die Aufbewahrung respektive der Besitz des Marihuanas erfüllt in besagter Menge nur den Vergehenstatbestands des Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, zumal die Annahme eines schweren Falles gemäss Bundesgericht nicht infrage kommt.

E. 2.3 Die Frage nach der Strafart stellt sich nur bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das sowohl mit Geldstrafe als auch mit einer Frei- heitsstrafe geahndet werden kann. Beim Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG ist hingegen nur eine Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bzw. von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren vorgesehen.

3. Strafzumessung

E. 2.3.1 Hinsichtlich des betriebenen Betäubungsmittelhandels handelte der Be- schuldigte im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung mit direktem Vor- satz. Er handelte im Wissen, dass es sich bei Kokain und Marihuana um verbotene Betäubungsmittel handelt, die er weder besitzen noch verkaufen durfte. Er tätigte die Verkäufe in der Absicht, sich rein finanziell besser zu stellen.

E. 2.3.2 Mit Bezug auf die Gefährlichkeit des Kokains im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte nahm zumin- dest in Kauf, dass er durch das Veräussern von insgesamt 24.7 Gramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen konnte.

E. 2.3.3 Somit ist auch der subjektive Tatbestand des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gegeben.

E. 2.3.4 Betreffend des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist der Beschuldigte bezüglich des Besitzes von 494 Gramm Marihuana geständig und anerkennt, diesbezüglich mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand ist auch hier zu bejahen.

- 33 -

E. 2.4 Fazit

E. 2.4.1 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

E. 2.4.2 Der Beschuldigte hat sich somit durch den Verkauf von mindestens 24.7 Gramm reinem Kokain des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie durch den Besitz und die Aufbewahrung von 494 Gramm Marihuana des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Rechtliche Grundlagen

E. 3 Grundsätze der Aussagenwürdigung Bei der Beurteilung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit für die Beurtei- lung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, bedeutsam. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, in sich logisch und schlüssig sind sowie ob sie mit Sachbeweisen verifiziert werden können. Für die Realitätsbezogenheit von Aussagen sprechen Kriterien wie Detail- reichtum und Originalität im Sinne von Einzigartigkeit sowie das Fehlen von Lügen- signalen wie Strukturbrüche in Aussagen, plakative Darstellungen und Übertreibun- gen sowie Kargheit in Bezug auf Begleitumstände (vgl. zum Ganzen BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.).

E. 3.1 Mit Schreiben vom 3. März 2023 (D1/23/3) wurde eine psychiatrische Begut- achtung des Beschuldigten bei Dr. med. T._____ in Auftrag gegeben. Anlässlich des Explorationsgesprächs am 3. August 2023, erklärte sich der Beschuldigte da- mit einverstanden, dass die von ihm gemachten Angaben als Beurteilungsgrund- lage des Gutachtens dienen können (vgl. D1/23/13, S. 1 f.). Das Gutachten stützt sich zudem auf die Akten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zu den An- lass- und Vordelikten sowie auf die zur Verfügung gestellten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil, beginnend ab April 2012.

E. 3.2 Die Gutachterin Dr. med. T._____ kommt zu folgenden Schlüssen (D1/22/13, S. 70 ff.): Der Beschuldigte leide an einer schweren Persönlichkeitsstö- rung vom antisozialen Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.2), welche eine chronifi-

- 46 - zierte, schwerwiegende Störung darstelle. Dazu habe zumindest im Tatvorfeld und im Zeitpunkt der Begutachtung eine mittelgradige Alkoholkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F10.2) sowie eine mittelgradige Kokainkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F14.2) bestanden. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsentwicklungs- störung weise der Beschuldigte zudem deutliche Defizite in sämtlichen Lebensbe- reichen auf. In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte sei die diagnostizierte Per- sönlichkeitsstörung hochgradig deliktrelevant, wobei dem Alkohol- und Kokainkon- sum eine deliktbegünstigende Wirkung im Sinne einer Verstärkung der bereits per- sönlichkeitsimmanenten Impulsivität und Gewaltbereitschaft zugeschrieben wer- den könne. Aufgrund der höchstens mittelschweren Intoxikation mit Alkohol und Kokain sowie einer leichten Intoxikation mit Benzodiazepinen im Tatzeitpunkt des Raubes sei eine leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorhanden. Die deutlichen Entwicklungsdefizite sowie das junge Alter des Beschuldigten würden eine Massnahme für junge Erwachsene ge- mäss Art. 61 StGB, mithin eine intensive persönlichkeitszentrierte Behandlung in einem geschlossenen und hochstrukturierten Setting, erforderlich machen, um der ungünstigen Legalprognose entgegen wirken zu können. Eine alleinige Behand- lung der Substanzproblematik sei vorliegend nicht ausreichend, sondern wäre mit- hin kontraproduktiv. Gleichermassen könne eine ambulante Massnahme aufgrund des Fehlens jeglicher Referenzen und Strukturen im Alltag bspw. seiner Tag-Nacht- Umkehr und dem fehlenden Schulabschluss bzw. Beruf, verbunden mit dem pro- blematischen Alkohol- und Kokainkonsum, nicht empfohlen werden. Obschon mit erheblichem Widerstand des Beschuldigten, mithin einer andauernden Verweige- rungshaltung, zu rechnen sei, sei davon auszugehen, dass eine Kooperation des Beschuldigten mittelfristig erwirkt werden könne, insbesondere da er bisher nie über einen längeren Zeitraum konsequent therapeutisch und sozialpädagogisch begleitet worden sei, sondern sich den Massnahmen stets entziehen konnte. Sollte sich jedoch abzeichnen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB aufgrund der Schwere der tatrelevanten Störung dem Rückfallrisiko nicht genügend entgegen- wirke, sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen. Insgesamt gebe es somit nebst der Massnahme für junge Erwachsene kein alternatives Set- ting, das dem legalprognostischen Risiko entgegenwirken könne.

- 47 -

E. 3.3 Diese Erwägungen und Schlussfolgerungen im Gutachten erscheinen diffe- renziert, schlüssig und insgesamt überzeugend. Sie sind breit und kohärent abge- stützt auf die Aktenlage sowie die eigene Befunderhebung und es liegen keine ge- wichtigen Tatsachen oder Indizien bzw. triftige Gründe vor, welche die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern könnten. Die nach Erstellung des Gutachtens vom Beschuldigten verübten Delikte sowie sein erneuter Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauch (vgl. Dossier 5) passen gleichermassen ins Bild der gutachterlichen Diagnostik und Gefahrenbeurteilung wie auch sein weiteres Ver- halten, beispielsweise sein unverändertes, manipulatives Aussageverhalten (vgl. D1/23/13, S. 74 f.), während der laufenden Strafverfahren, mithin der stetigen An- passung seiner Aussagen an den Ermittlungsstand.

E. 3.4 Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte erhebt allerdings zahlreiche Ein- wände gegen einzelne Ausführungen der Gutachterin sowie die darin enthaltenen Einschätzungen. Auf diese Einwände ist nachfolgend einzugehen.

E. 3.5 Die Verteidigung bringt vor, dass die Einschätzungen im Gutachten "sehr subjektiv gefärbt" seien. Die Gutachterin habe ausführlich geschildert, wie der Be- schuldigte Termine und Fristen nicht wahrgenommen habe und sich während des Explorationsgesprächs desinteressiert gezeigt habe (act. 58 Rz. 98). Diese Würdi- gung seines Verhaltens als respektlos, habe sich in der subjektiv verzerrten Bewer- tung niedergeschlagen. Die von der Gutachterin ausgewählten Prognoseinstru- mente, insbesondere die Psychopathy Checklist (PCL-R) und das Forensische Operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES), seien stark auf subjektive Bewertungen angewiesen und würden erhebliche Interpretationsspiel- räume enthalten (act. 58 Rz. 114 ff.). Beispielhaft dafür, dass die negative Einstel- lung gegenüber dem Beschuldigten und nicht eine objektive Betrachtung zur hohen Punktezahl bei den Tests geführt habe, sei das Item "Sprachliche Gewandt- heit/oberflächlicher Charme" im PCL-R. Dies habe die Gutachterin beim Beschul- digtem mit 2 Punkten bewertet, obschon nicht dargelegt worden sei, inwiefern er diese Gewandtheit zur Täuschung oder Manipulation verwendet habe. Die in den Akten liegenden Schreiben des Beschuldigten würden selbst das grundsätzliche Vorliegen von sprachlicher Gewandtheit in Frage stellen.

- 48 - Es ist richtig, dass das Verhalten des Beschuldigten anlässlich des Explora- tionsgesprächs im Gutachten thematisiert wird (vgl. D1/22/13, S. 39 f.). Eine Be- gutachtung beinhaltet zwangsläufig eine Beurteilung des vom Exploranden an den Tag gelegten Verhaltens. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachterin sind entgegen der Behauptungen der Verteidigung nicht subjektiv, sondern eine neu- trale Auflistung des tatsächlich Vorgefallenen. Die angeblich subjektive Verzerrung im Gutachten ist nicht ersichtlich. Gleichermassen ist dem Einwand, dass Schrift- stücke gegen eine sprachliche Gewandtheit sprechen würden, nicht zu folgen. Charme und sprachliche Gewandtheit können sich in einen Dialog äussern, wobei Charme notorischerweise eine direkte Interaktion bedingt. Ein Analphabet kann trotz fehlender Fähigkeit zu Lesen und zu Schreiben sprachlich gewandt und char- mant sein. Die diesbezügliche Beurteilung des Beschuldigten im Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig begründet. Das Vorhandensein von Interpretations- spielraum ist einer Begutachtung inhärent, doch eine übermässige, unfundierte oder übertrieben negative Interpretation ist im vorliegenden Gutachten nicht er- sichtlich.

E. 3.6 Gemäss der Verteidigung sei das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2023 nicht mehr hinreichend aktuell. Die Gutachterin attestiere dem Beschuldigten eine mittelgradige Alkohol- und Kokainkonsumstörung sowie eine leichte Benzodi- azepinkonsumstörung. Diese ärztliche Beurteilung, und auch die Berücksichtigung dieser Diagnose als Rückfallfaktoren, sei offensichtlich nicht mehr zutreffend, zu- mal der Beschuldigte seit anderthalb Jahren alkohol- und drogenabstinent lebe (act. 58 Rz. 121). Zur Beurteilung der Frage, ob die Aktualität eines Gutachtens gegeben ist, ist nicht primär auf das Alter als solches abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, mithin keine verän- derten Verhältnisse vorliegen, die neue Abklärungen unabdingbar machen (statt vieler BGE 134 IV 246 E. 4.3). Die Tatsache, dass der Beschuldigte während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeblich abstinent gelebt hat, vermag weder die Aktualität des Gutachtens noch die Einschätzung der Gutachterin zu erschüt- tern, zumal die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten, mithin der Zugang zu

- 49 - Alkohol und Drogen, im Gefängnis stark eingeschränkt sind. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz einer 4.5-monatigen Abstinenz nach sei- ner ersten Entlassung aus der Untersuchungshaft betreffend Raub im Zeitraum vom 30. März 2023 bis 29. August 2023 erneut wiederholt zu Alkohol und Betäu- bungsmitteln gegriffen hat, deutlich für die Aktualität sowie dem Fortbestehen der diagnostizierten Alkohol- und Kokainkonsumstörung. Es ist anzumerken, dass auch eine langanhaltende Abstinenz das Fortbestehen einer Suchtkrankheit bzw. Kon- sumstörung nicht zu negieren vermag, zumal es dafür keine Heilung im eigentlichen Sinne gibt. Des Weiteren bestreitet die Verteidigung die Aktualität der Hauptdia- gnose, namentlich der schweren Persönlichkeitsstörung, nicht. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Gutachten veraltet und die ärztliche Beurteilung nicht mehr aktuell ist.

E. 3.7 Die Verteidigung bringt vor, dass sich das Gutachten, insbesondere im Zu- sammenhang mit der Rückfallprognose, auf unzutreffende Grundlagen bzw. ein fal- sches Sachverhaltsfundament stütze. Erstens beruhe die Rückfallprognose auf der Annahme, dass der Beschuldigte im Oktober 2022 einen (versuchten) Einbruch- diebstahl in ein Restaurant begangen habe. Dieses Strafverfahren sei jedoch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2024 rechtskräftig eingestellt worden. Zweitens sei dem Gutachten bei der Beurteilung des Raubes der Sachver- halt gemäss Anklageschrift zugrunde gelegt worden und somit, dass der Beschul- digte als Mittäter aktiv am Raub beteiligt gewesen sei. Dieser Sachverhalt lasse sich jedoch nicht erstellen, zumal der Beschuldigte nur als Gehilfe agiert habe (act. 58 Rz. 102 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern zu folgen, als dass sich eine Gefährlichkeitsbeurteilung nicht auf nicht bewiesene Tatsachen und Umstände stützen darf, wodurch das eingestellte Strafverfahren betreffend Einbruchdiebstahl nicht als Grundlage der Rückfallprognose berücksichtigt werden darf (vgl. BSK StGB-HEER, Art. 56 N 64). Die Diagnose des Beschuldigten und auch die Rückfall- prognose stützen sich jedoch nicht (nur) auf den Tatvorwurf des Einbruchdieb- stahls. Die vorliegende Gefährlichkeitsbeurteilung beruht auf einer umfangreichen Datenlage, mithin sämtliche strafrechtliche Akten sowie ausführliche Akten der

- 50 - KESB, inklusive eingehende kinderpsychiatrische Abklärungen, welche ein konsis- tentes Bild des Beschuldigten bzw. seiner deliktsunabhängigen, chronifizierten Per- sönlichkeitsstörung als tat- und handlungsrelevanten Faktor bezüglich Rückfallge- fahr belegen. Der vermeintlichen Anlasstat, dem Einbruchdiebstahl, kommt im Gut- achten eine höchstens minimale Bedeutung bei der Legalprognose zu, wobei dar- auf hinzuweisen ist, dass auch die vom Beschuldigten als Jugendlicher begange- nen Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte bei der Analyse und Diagnose be- rücksichtigt worden sind. Auf den Einwand der Verteidigung betreffend Sachver- haltsdarstellung gemäss Anklageschrift ist aufgrund der Erstellung ebendieses Sachverhalts nicht weiter einzugehen (vgl. E. II.4 und III.1), wobei anzumerken ist, dass sich Sachverständige stets nur auf die im Beurteilungszeitpunkt vorhandenen Informationen und Behauptungen stützen können, mithin keine Sachverhaltserstel- lung tätigen, und darin geschult sind, diesem Umstand adäquat Rechnung zu tra- gen.

E. 3.8 Die Verteidigung macht geltend, dass der Hauptmangel des Gutachtens darin bestehe, dass keine fundierte und individuelle Gefährlichkeitsprognose vor- genommen worden sei. Die Risikoeinschätzung sei nicht individuell, sondern nur eine Auswertung der Resultate der VRAG-R, PCL-R und FOTRES. Eine nachvoll- ziehbare und überprüfbare Erläuterung ihrer Schlussfolgerungen fehle im Gutach- ten gänzlich, mithin beziehe sie den Lebenslauf, die Vorstrafen und die Lebensum- stände des Beschuldigten bei der attestierten Rückfallgefahr nicht ein (act. 58 Rz. 122 ff.). In diesem Zusammenhang rügt die Verteidigung auch die angeblich auf das VRAG-R beschränkte Rückfallanalyse, zumal dieses Instrument vor allem bei Wiederholungstätern anzuwenden sei und dynamische Faktoren nicht ausrei- chend berücksichtige (act. 58 Rz. 108 ff.). Auf diesen (zweiten) Einwand ist nicht weiter einzugehen, zumal dem Gut- achten klar zu entnehmen ist, dass vorliegend die Anwendung des standardisierten Prognoseinstruments VRAG-R nur der erste Schritt in der Risikoeinschätzung ge- wesen ist. Die weiteren von der Gutachterin angewandten Instrumente, PCL-R und FOTRES, wurden als Ergänzung der danach erfolgenden individuellen prognosti- schen Einschätzung verwendet (D1/22/13, S. 77 f.). Die diesbezüglich vorge-

- 51 - brachte Kritik ist somit unbegründet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwendung standardisierter Prognoseinstrumente wie FOTRES, VRAG-G und PCL-R für sich alleine jedoch nicht ausreichend, um eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose zu begründen. Vielmehr müssen die dadurch ermittelten Befunde im Gutachten ausgewertet, nachvollzieh- und überprüfbar erläutert und der Bezug zur Fragestellung hergestellt werden. In diesem Zusammenhang bedeu- tet nachvollzieh- und überprüfbar, dass der Gutachter darzulegen hat, von welcher Begriffsbestimmung er ausgeht, an welchen Sachverhalt er in diesem Einzelfall an- knüpft und weshalb er das zu beurteilende Item so bewertet (BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 3.3 bis E. 3.5). Inwiefern im vorliegenden Fall keine in- dividuelle Gefährlichkeitsprognose vorgenommen worden sein soll, ist nicht nach- vollziehbar. Sowohl bei der Auswertung des PCL-R, des FOTRES als auch des VRAG-R erläutert die Gutachterin ihre Ergebnisse, mithin ihre Bewertung jedes ein- zelnen Items, unter Einbezug der von ihr verwendeten Begriffe, des zugrundelie- genden Sachverhalts inklusive vergangene sowie aktuelle Vorfälle im Leben des Beschuldigten als auch einer stringenten Schlussfolgerung, weshalb ihre Bewer- tung jeweils so ausgefallen ist (D1/22/13, S. 53 ff). Des Weiteren werden die Be- funde in den Kapiteln 5.2 (Deliktrelevante Risikoeigenschaften und Tatdynamik; S. 72 ff.) und 5.4 (Risikoeinschätzung; S. 77 f.) zusammengefasst, in Relation zu einander gesetzt und schliesslich erneute Bezüge zum Beschuldigten hergestellt. Somit ist dem Gutachten eine nachvollzieh- und überprüfbare individuelle Risiko- prognose für den Beschuldigten zu entnehmen.

E. 3.9 Des Weiteren erhebt die Verteidigung den Einwand, dass das Gutachten keine positive Behandlungsprognose enthalte, es sich mithin überhaupt nicht zur Behandlungsprognose äussere. Da die Gutachterin lediglich ausführe, dass sie eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB empfehle, lasse sich gestützt auf das Gutachten nicht abwägen, ob diese Massnahme die Wahrschein- lichkeit weiterer Straftaten vermindern könne (act. 58 Rz. 126 ff.). Entgegen dieser Behauptung ist dem Gutachten deutlich zu entnehmen, dass von einer positiven Behandlungsprognose auszugehen ist. Auch wenn diese Prognose nicht explizit und ausführlich im Rahmen der konkreten Beantwortung

- 52 - der Fragen erläutert wird, wird im Gutachten mehrfach das Erfordernis einer inten- siven und hochfrequenten Behandlung des Beschuldigten thematisiert, "bis we- sentliche Fortschritte erzielt worden sind und ein offener Rahmen möglich ist" (D1/22/13, S. 80). Unter Verweis auf die aktuell vorhandenen deutlichen Defizite aufgrund der schweren Persönlichkeitsentwicklungsstörung, wird insbesondere der fehlende Schulabschluss und die gänzlich fehlende berufliche Integration erwähnt, wobei das Absolvieren von Ausbildungen ein zentraler Aspekt der empfohlenen Massnahme bildet. Das gleichzeitige Fehlen jeglicher Referenzen und Strukturen indiziere ein geschlossenes und hochstrukturiertes Behandlungs- und Betreuungs- setting. Diesen Ausführungen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass eine Be- handlung nicht nur möglich, sondern Voraussetzung für ein "Leben in Freiheit" ist (D1/22/13, S. 79). Schliesslich hebt die Gutachterin hervor, dass bisher keine kon- sequente Behandlung und therapeutische Begleitung des Beschuldigten erfolgt ist. Durch die sekundäre Empfehlung, dass eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, wenn sich die Massnahme für junge Erwachsene als ungenügend betreffend Senkung des Rückfallrisikos ab- zeichne, wird verdeutlicht, dass grundsätzlich von einer Risikosenkung durch die Massnahme nach Art. 61 StGB ausgegangen wird (D1/22/13, S. 78 ff.). Unter Be- rücksichtigung des gesamten Gutachtens geht aus diesem klar hervor, dass sich durch die Errichtung dieser Massnahme vorliegend eine deutliche Risikoreduktion erreichen lässt, mithin eine positive Behandlungsprognose vorliegt.

E. 3.10 Die Verteidigung führt zudem an, dass die Massnahmenwilligkeit des Be- schuldigten nicht gegeben sei. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwach- sene erfordere ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. Motivierbarkeit, dessen Nichtvorhandensein die konsequente Verweigerungshaltung des Beschul- digten klar belege. Die lange Dauer der Massnahme, welche in keinem Verhältnis zur auszufällenden Strafe stehe, dessen Ende gemäss Strafantrag der Verteidi- gung bereits erreicht sei, spreche gleichsam gegen eine Motivierbarkeit (act. 58 Rz. 131 ff.). Gemäss dem Gutachten ist ein genügendes Mindestmass an Motiverbarkeit beim Beschuldigten anzunehmen, wobei anfänglich mit erheblichem Widerstand zu

- 53 - rechnen ist. Untermauert wird diese Annahme durch die Tatsache, dass der Be- schuldigte bisher nie langfristig und konsequent therapeutisch und sozialpädago- gisch begleitet worden ist (D1/22/13, S. 79). Dementsprechend kann bis zum Scheitern eines entsprechenden Versuchs mit adäquaten Mittel auch keine zuver- lässige Beurteilung der fehlenden Motivierbarkeit bzw. Behandelbarkeit erfolgen (vgl. BGer 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.5), weshalb das Vorliegen hinreichender Motivierbarkeit anzunehmen ist. Zudem ist die Herstellung der Moti- vation ein wichtiges Vollzugsziel, weshalb der Erziehung zur Arbeit und der Her- stellung einer konstruktiven Arbeitshaltung im Rahmen der Massnahme für junge Erwachsene ein hoher Stellenwert zukommt (BSK StGB-HEER, Art. 61 N 42 f.). Da der Beschuldigte selbst angibt, zuerst arbeiten und dann eine Lehre als FaBe ma- chen zu wollen (Prot. S. 11), für die ein Schulabschluss Voraussetzung ist, ist be- züglich Absolvierung einer Ausbildung und Arbeitstätigkeit die notwendige Motive- rbarkeit gegeben.

E. 3.11 Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, die auf eine bestimmte Dauer von vier Jahren ausgerichtet sei, aufgrund der Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft ungeeignet sei. Innert der dadurch kurzen verbleiben- den Restzeit könne der Beschuldigte im Rahmen der Massnahme weder eine Be- rufslehre absolvieren noch könne ein relevanter Therapieerfolg erzielt werden (act. 58 Rz. 130). Dem Verteidiger ist insofern zu folgen, als dass Untersuchungs- und Sicher- heitshaft gemäss Bundesgericht grundsätzlich an freiheitsentziehende Massnah- men anzurechnen sind (BGE 141 IV 236 E. 3). Die darin erwähnte Anrechnung der erstandenen Haft an die Massnahme ist jedoch nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnen- den Freiheitsentzugs zu verstehen. Eine tatsächliche Anrechnung wäre mit dem Sinn und Zweck sowie dem Charakter der Massnahme nicht vereinbar (BGer 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 2.3.4). Des Weiteren liegt weder ein An- wendungsfall des Übermass- noch des Untermassverbots vor (vgl. BSK StGB- HEER, Art. 61 N 17 f.). Folglich führt die vom Beschuldigten erstandene Untersu-

- 54 - chungs- und Sicherheitshaft mangels tatsächlicher Anrechnung nicht dazu, dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ungeeignet ist. Des Weiteren liegt auch kein Fall der Organisationshaft vor, bei der trotz rechts- kräftig angeordneter Massnahme aufgrund ungenügender Vollzugsmöglichkeiten Haft angeordnet wird. In diesem Fall wäre eine Anrechnung der freiheitsentziehen- den Sanktion an die Dauer der Massnahme möglich (vgl. BSK StGB-HEER, Art. 61 N 78a).

4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten aus- führlich und sorgfältig begründet ist. Es sind keine Tatsachen oder Indizien ersicht- lich, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern vermögen. Die Gutachterin legt anschaulich und nachvollziehbar dar, dass beim Beschuldigten eine schwere Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.2), mithin auch eine schwere Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung, vor- liegt, die, verbunden mit den diagnostizierten mittelgradigen Alkohol- und Kokain- konsumstörungen (DSM-5 und ICD-10: F10.2 und F14.2), in engem Zusammen- hang mit den bisherigen Straftaten steht. Wie dem Gutachten diesbezüglich über- zeugend zu entnehmen ist, besteht aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung bzw. -entwicklungsstörung und der spezifischen beim Beschuldigten vorliegenden Risikofaktoren die Gefahr, dass er in die chronische Kriminalität abgleitet. In Ver- bindung mit der attestierten Alkohol- und Kokainkonsumstörung, die seine persön- lichkeitsimmanente Impulsivität und Gewaltbereitschaft begünstigt, ist auch von der möglichen Begehung schwerer Gewaltdelikte gegen Leib und Leben von Mit- menschen auszugehen, zumal der Beschuldigte auch vor der Gefährdung zahlrei- cher Menschen nicht zurückschreckt. Im Ergebnis ist damit sowohl von einer deut- lichen, jedenfalls nicht unbedeutenden, Wahrscheinlichkeit für weitere Eigentums- als auch Gewaltdelikte auszugehen, solange keine genügende und konsequente therapeutische und sozialpädagogische Behandlung des Beschuldigten, mithin auch eine abgeschlossene Ausbildung, vorliegt. Somit erweist sich die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB als erforderlich

- 55 - und verhältnismässig. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu diesem Zweck aufzu- schieben. VI. Beschlagnahmungen und Einziehung

1. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder den Vermögenswert der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Wurde die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben, so ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten oder über die Einzie- hung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vermögen des Beschuldigten kann auch zur Kostende- ckung verwendet werden (Art. 268 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt die Einzie- hung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder durch eine solche hervorgebracht worden sind, sofern diese die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden und kann die Ver- nichtung dieser eingezogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 StGB). Bei Vermö- genswerten kann die Einziehung gerichtlich verfügt werden, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sei dem Verletzten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

2. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 (D1/21/10 und D5/10/47) wurden diverse Gegenstände des Beschuldig- ten beschlagnahmt.

3. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden zahlreiche Betäubungsmittel und dazugehörige Utensilien (Verpackungsmaterial etc.) beschlagnahmt (vgl. D5/10/47, Ziff. 1. a) – i), p), r); D1/21/10, Ziff. 1. g)). Zusätzlich wurden eine Bank- karte lautend auf Q._____ (Asservat-Nr. A017'733'107), fünf Ampullen Testosteron (Asservat-Nr. A017'733'130) sowie "Falschgeld 100 und 50" (Asservat-Nr. A017'733'174) beschlagnahmt. Diese beschlagnahmten Gegenstände sind als durch Begehung einer Straftat hervorgebrachte, mithin verbotene, oder zur Bege-

- 56 - hung einer solchen benutzen Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuzie- hen und zu vernichten.

4. Der Beschuldigte verzichtete auf die Herausgabe der weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahm- ten Gegenstände (D1/21/10, Ziff. 1. a), b), f), k), l), q), s) und t)), unter dem Hinweis, dass er das beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung (Asservat- Nr. A017'732'626) bereits zurück erhalten hat (vgl. act. 58, Antrag 6; s. auch D5/10/41), wovon Vormerk zu nehmen ist. Diese übrigen beschlagnahmten Gegen- stände sind somit einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen.

5. Die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 4'520.– ist einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

7. Oktober 2024 beschlagnahmten Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– (Asservat- Nr. A016'748'542; vgl. D1/21/10) handelt es sich um das dem Geschädigten G._____ entwendete Geld. Somit handelt es sich bei diesem Geld, um Eigentum des Geschädigten, weshalb es ihm nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens sowie des Verfahrens DG240034-E auf erstes Verlangen herauszugeben ist. Dem Geschädigten G._____ ist eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um die Barschaft bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zu beanspruchen, andern- falls sie im Säumnisfall ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zugunsten der Staatskasse eingezogen wird. VII. Staatshaftung

1. Erleiden Dritte durch Verfahrenshandlungen oder bei Unterstützung der Strafbehörden einen Schaden, haben sie Anspruch auf angemessenen Ersatz des nicht auf andere Weise gedeckten Schadens (Art. 434 Abs. 1 StPO). Es handelt sich somit um eine subsidiäre Haftung des Staates, bei welcher ein Dritter, nament-

- 57 - lich eine weder als Beschuldigter noch als Privatkläger am Verfahren beteiligte, private Person, seine Ansprüche gegenüber der Strafbehörde geltend machen, be- ziffern und belegen muss (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Grundsätz- lich ist über die Ansprüche im Rahmen des Endentscheids zu befinden, wobei die Staatsanwaltschaft in klaren Fällen bereits im Vorverfahren darüber entscheiden kann (Art. 434 Abs. 2 StPO). Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Norm sind bspw. Hausdurchsuchungen und Überwachungsmassnahmen, insbesondere aber auch Einziehungen und Beschlagnahmungen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 4). Voraussetzung für die Entschädigung der erlittenen Nachteile ist zu- dem, dass der Schaden unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden ist, wobei keine schuldhafte Verursachung erforderlich ist. Es muss mithin die ad- äquate Kausalität vom Dritten belegt bzw. glaubhaft gemacht werden, damit die Kosten vom Staat getragen werden (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 5 ff.).

2. Vorliegend wurde die Haustüre der vom Beschuldigten gemieteten Wohnung an der U._____-strasse 2 in E._____ ZH anlässlich der Hausdurchsuchung vom

29. August 2023 (vgl. D5/10/1) beschädigt. Dies belegt auch das durch die Kan- tonspolizei Zürich erstellte Schadensprotokoll vom 30. August 2023 (act. 45/1; vgl. auch act. 50/2). Der Eigentümer der Wohnung, C._____, ist zweifellos als (unbe- teiligter) Dritter zu qualifizieren, zumal auch ausgeschlossen werden kann, dass er in die hier angeklagten Straftaten involviert war. Des Weiteren ist die adäquate Kau- salität zwischen der Hausdurchsuchung und dem durch Herr C._____ erlittenen Schaden gegeben, mithin sind auch keine Unterbrechungsgründe wie Selbst- oder Drittverschulden ersichtlich (vgl. act. 45/1). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (act. 49 und act. 50/1-2) hat C._____ seinen Schaden in der Höhe von Fr. 5'531.50 belegt sowie anhand der eingereichten Offerte für den Ersatz der Wohnungstüre (vgl. act. 50/1) auch genügend beziffert.

3. Die von C._____ im Rahmen der Staatshaftung nach Art. 434 StPO geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'531.50 ist somit gutzu- heissen. Er ist für den erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 58 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b bis d sowie Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und dem Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzuset- zen.

3. Als Auslagen zu berücksichtigen sind insbesondere auch die Kosten des Be- schwerdeverfahrens UB240003-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die mit Beschluss vom 19. Januar 2024 (D5/8/36) auf Fr. 1'200.– festgesetzt und deren Auferlegung dem Endentscheid vorbehalten wurde. Glei- chermassen sind die Kosten des Entsiegelungsverfahren GT230123-L vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich von insgesamt Fr. 4'500.95, bestehend aus ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 500.– (Teilurteil und Verfügung vom 15. Februar 2024; D5/10/27) und der Entschädigung für den Sachverständigen in der Höhe von Fr. 4'000.95 (Verfügung vom 6. August 2024; D5/10/43), einzubeziehen.

4. Der Beschuldigte wird betreffend aller Tatvorwürfe schuldig gesprochen. Folglich sind ihm die Kosten des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens inkl. den Auslagen im Beschwerdeverfahren UB240003-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (D5/8/36) und im Entsiegelungsverfahren GT230123-L vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich (D5/10/27 und D5/10/43) sowie die Kosten für das Gutachten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist auf seine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.

5. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren

- 59 - (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grund- gebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

6. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte der amtliche Verteidiger lic. iur. X1._____ seine Honorarnote ein (act. 59), in der er einen Aufwand von insgesamt Fr. 14'875.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für den Zeitraum vom 22. Januar 2024 bis

5. Februar 2025 geltend macht. Dieser Betrag erscheint angemessen. Den Auf- wand für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (inkl. Weg und Auslagen), wel- che gemeinsam etwa acht Stunden in Anspruch nahmen, berücksichtigte er dabei nicht, weshalb ihm dieser entsprechend zusätzlich anzurechnen ist. Im Rahmen des Vorverfahrens wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Verfügung der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2023 im Umfang von Fr. 3'817.30 (D5/6/12) akonto entschädigt, wobei auch dieser Betrag sich als ange- messen erweist. Unter Berücksichtigung des Aufwandes der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung sowie des Vorverfahrens erscheint es angemessen, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf pauschal Fr. 20'660.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) festzusetzen.

7. Die beiden vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wurden be- reits für ihre Bemühungen und Auslagen entschädigt. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

E. 4 Raub (Dossier 1)

E. 4.1 Tatkomponente

E. 4.1.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte etwa Fr. 4'500.– innert rund vier Monaten erwirtschaftete. Er tätigte in diesem Zeitraum sehr regelmässig Verkäufe und hatte folglich auch konstanten Zu- griff auf geringere Mengen von Betäubungsmitteln. Gleichsam deuten die Chatver- läufe (vgl. D5/1/8/1, S. 5 ff.), insbesondere die Gespräche mit "P._____" am 17. Juli 2023, mit Q._____ am 27. Juli 2023 sowie mit "L._____" unter anderem am 4. und

E. 4.1.2 Relevant ist hinsichtlich der Gefährdung des Rechtsgutes insbesondere die Menge des für den Handel bzw. Vermittlung vorgesehenen Kokains. Vorliegend sind das 24.7 Gramm Reinsubstanz, wobei ab 18 Gramm ein schwerer Fall und somit eine Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe vorliegt. Im Vergleich zu dieser Grenze ist die vom Beschuldigten verkaufte Menge nur etwa ein Drittel höher und es sind nach oben wesentlich höhere Mengen denkbar. Die im Sinne einer Strafmassempfehlung entwickelte Tabelle zu den qualifizierten Betäubungsmittel- delikten geht bei einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain von einer Freiheits- strafe von 12 Monaten und bei 38 Gramm von 15 Monaten aus. Hierbei wird von einem "Prototyp" des Täters ausgegangen, der nicht geständig, nicht süchtig ist und die entsprechende Menge mit etwa fünf Geschäften umgesetzt hat. Weiter be- rücksichtigt die Tabelle die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Strafe mit steigender Betäubungsmittelmenge nicht linear mitsteigt (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.4.3), mithin desto mehr an Bedeutung verliert, je mehr die Grenze zum schweren Fall überschritten wurde (z.B. BGE 121 IV 206 mit Verw. auf BGE 121 IV 196). Die genannte Empfehlung ist für die Gerichte zwar nicht bindend,

- 37 - jedoch wäre ein wesentliches Abweichen davon zu rechtfertigen (vgl. SCHLEGEL STEPHAN/JUCKER OLIVER, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmit- telgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Nr. 6 Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) / Art. 47 1. Grundsatz N 44 f., m.w.H.).

E. 4.1.3 In objektiver Hinsicht ist trotz den vom Beschuldigten getätigten 12 Geschäf- ten noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, was dementsprechend eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

E. 4.1.4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Gleichzeitig kann vorliegend auch nicht von Beschaffungskrimi- nalität gesprochen werden, sondern der Beschuldigte handelte aus finanziellem In- teresse. Das von ihm illegal erwirtschaftete monatliche Einkommen, durchschnitt- lich Fr. 1'125.–, ist deutlich mehr als sein Einkommen vom Sozialamt in der Höhe von Fr. 748.– (vgl. D5/11/3). Von einem reinen Nebenverdienst kann somit nicht gesprochen werden. Es ist jedoch anzumerken, dass die während des Deliktzeit- raums attestierte Substanzabhängigkeit des Beschuldigten (vgl. D1/23/13), insbe- sondere bezüglich des Kokains, bei der Strafzumessung leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.

E. 4.1.5 Insgesamt erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe deshalb auf 13 Mo- nate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

E. 4.2 Täterkomponente

E. 4.2.1 Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse kann auf die einschlägigen Ausführungen zu seiner Person anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf die im psychiatrischen Gutachten zusammengefasste Biografie verwiesen werden (vgl. Prot. S. 8 ff.; D1/22/13, Ziff. 1.3). Der Beschuldigte wuchs zuerst bei seiner Mutter und danach in verschiedenen Kinderheimen auf. Aufgrund der schwierigen und in- stabilen familiären Situation wurde er bereits mit neun Jahren fremdplatziert. Sein auffälliges Verhalten sowie sein wiederholtes "Entweichen" aus den Heimen führte zu weiteren Platzierungen, zuerst im Jugendheim R._____ und danach im Jugend-

- 38 - heim S._____, wobei er zahlreiche "Time Outs" erhalten hat. Diese schwierige Ju- gend ohne stabiles Elternhaus, das eine Wertevermittlung fördern würde, ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 4.2.2 Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf, da er mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. November 2022 (Unt.-Nr. …) wegen Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden ist (act. 55). Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte nicht nur während laufender Strafuntersuchungen und Pro- bezeit delinquierte, sondern auch, dass ihn seine Hafterfahrung, namentlich die etwa viereinhalb Monate Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem Raub ge- mäss Dossier 1, nicht vom Begehen weiterer Delikte abzuhalten vermochte (vgl. D1/17/16). Diese Faktoren sind folglich straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 4.2.3 Bei der Strafzumessung ist zudem das Nachttatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion (BGer 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010, E. 1.3.3, m.w.H.). Es ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Reue und Einsicht des Täters ist (BGE 121 IV 202 E. 2d). Der Beschuldigte hat zwar im Laufe der Verfahren jeweils Teilgeständnisse abgegeben (vgl. D5/8/20 und D5/8/35), doch sind diese weder Ausdruck von Reue noch Einsicht. Im Gegenteil sind die Teilgeständnisse eher als Anpassung an den Ermittlungsstand, mithin als Versuch, eine Haftentlassung oder mildere Strafe zu bewirken, zu werten. In sei- nem Geständnis betreffend Betäubungsmittelhandel vom 6. Dezember 2023 (D5/8/20) übernimmt er keine Verantwortung für sein eigenes Handeln, sondern sucht Ausflüchte. Der angebliche Verkauf und Handel mit Cannabis statt mit Kokain erwähnt der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens beispielsweise nicht mehr und auch die Verteidigung macht diesbezüglich nichts geltend, sondern bringt nur die Vermittlung von 2.5 Gramm bis 3.5 Gramm Kokain vor (vgl. act. 58 Rz. 42 f.). Die- ses Teilgeständnis ist nicht von Reue getragen, sondern ein Versuch eine Straf-

- 39 - minderung zu erzielen. Somit liegen weder Zugeständnisse noch ein Verhalten des Beschuldigten vor, die strafmildernd zu berücksichtigen wären.

E. 4.2.4 Insgesamt ergibt die Täterkomponente leicht straferhöhende Aspekte, wes- halb sich eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist.

5. Raub

E. 4.3 Sachverhalt: Vorhandene Waffen & Waffenwechsel

E. 4.3.1 Gemäss Anklage vom 28. Oktober 2024 (D1/34, S. 2 f.) habe der Beschul- digte ein Brecheisen in der Hand gehalten sowie ein Rüstmesser und einen Pfef- ferspray auf sich getragen. Der unbekannte Mittäter habe einen schusswaffenarti- gen Gegenstand mit sich getragen. Es sei unklar, wer welchen Gegenstand in der Hand gehalten habe als sich die drei Täter in die Wohnung gedrängt hätten. Im Zimmer des Geschädigten G._____ hätten sie mit dem Messer, dem Brecheisen sowie dem "Pistolen-ähnlichen" Gegenstand herumgefuchtelt, um den Geschädig-

- 8 - ten zur Herausgabe von Wertsachen zu motivieren. Die Täter hätten die Waffen auch untereinander ausgetauscht, weshalb auch hier keine klare Zuteilung erfolgen könne.

E. 4.3.2 Der Beschuldigte anerkennt, ein Brecheisen sowie einen Pfefferspray beim Betreten der Wohnung dabei gehabt zu haben. Er habe jedoch weder ein Rüstmes- ser auf sich getragen noch ein solches mitgebracht. Gleichsam bestreitet er, über- haupt Kenntnis von einem Messer oder einem schusswaffenartigen Gegenstand gehabt zu haben (act. 58 Rz. 2 und 8). Der Behauptung, dass es zu einem Tausch der Gegenstände gekommen oder unklar sei, wer was gehalten habe, sei nicht zu folgen, zumal zweifelsfrei erstellt sei, dass der Beschuldigte stets das Brecheisen in der Hand gehalten habe.

E. 4.3.3 Der Zeuge H._____ führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. No- vember 2022 (D1/5/1, F/A 6 und 19 ff.) aus, dass er von lautem Klopfen an der Haustüre geweckt worden sei. Als er die Türe geöffnet habe, seien drei maskierte Männer davor gestanden und in die Wohnung eingetreten. Danach gefragt, ob die Personen etwas bei sich getragen hätten, gab der Zeuge zuerst an, nichts dazu sagen zu wollen. Er habe etwas konfuse Erinnerungen, könne nicht mit Sicherheit sagen, was sie alles dabei gehabt hätten, und wolle nichts Falsches sagen. Auf Nachfrage erläuterte H._____ schliesslich, dass eine Person ein Brecheisen getra- gen habe. Weiter habe einer ein Messer oder einen Schraubenzieher in der Hand gehabt. Zudem habe er eine Art von Pfefferspray gesehen. Er sei sich zwar nicht sicher, aber er glaube, auch etwas wie eine Pistole bzw. den Griff einer Schuss- waffe gesehen zu haben, die einer der Männer in seiner Jackentasche getragen habe. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 (D1/5/5, F/A 16 und 24) bestätigte H._____ seine bisherigen Aussagen be- züglich der mitgetragenen Gegenstände. Er erklärte, nicht mehr genau zu wissen, was für Gegenstände es gewesen seien, wiederholte aber seine Ausführungen, ein Messer oder Schraubenzieher, ein Brecheisen, einen Pfefferspray sowie eine Pis- tole gesehen zu haben. Zudem präzisierte er, dass es sich um ein "Messerli", mithin um ein nicht sehr grosses Messer, gehandelt habe (F/A 25). Die Verteidigung macht geltend, dass die Aussagen dieses Zeugen mit Vorsicht zu würdigen seien,

- 9 - zumal er selbst eingeräumt habe, konfuse Erinnerungen zu haben. Zudem gebe es Widersprüche in seiner Aussage bezüglich Aufbrechen der Zimmertüre des Ge- schädigten G._____ (act. 58 Rz. 19 f.).

E. 4.3.4 Entgegen der Behauptungen der Verteidigung sind die Aussagen des Zeu- gen H._____ durchaus glaubhaft. Seine Unsicherheit bzw. die Tatsache, dass er offengelegt hat, bei welchen Aussagen und Erinnerungen er unsicher ist, spricht eher für die Zuverlässigkeit seiner Angaben. Diese Zurückhaltung und das Fehlen jeglicher Übertreibungen signalisieren, dass es sich um die Wahrheit handelt. So deutet auch die nachträgliche Beschreibung des Messers als "nicht sehr gross" (vgl. D1/5/5, F/A 25) klar darauf hin, dass er tatsächlich Erlebtes schildert. Sein Aussageverhalten betreffend die Gegenstände, welche die drei Männer mitgetra- gen haben, ist zudem äusserst konstant. H._____ stand als einziger Beteiligter nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol. Dass eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Erinnerungen bei ihm vorhanden ist, ist aufgrund des beängstigen- den Erlebnisses und dem entsprechenden Schock nachvollziehbar. Es ist anzu- merken, dass die vom Zeugen angegebenen Gegenstände, mit Ausnahme der Pis- tole, allesamt sichergestellt worden sind, wobei das aus dem Fenster geworfene Messer, bei dem es sich um ein Rüstmesser handelt, dem von ihm beschriebenen "Messerli" entspricht. Dies untermauert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das Mitführen des Brecheisens sowie des Pfeffersprays wurde zudem vom Beschuldig- ten bestätigt (act. 58 Rz. 2).

E. 4.3.5 Als weiteres Beweismittel dienen die Aussagen des Geschädigten G._____. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 12. November 2022 (D1/4/1) gab er an, dass vier Personen sein Zimmer betreten hätten, wobei drei davon Masken und einer eine Mütze getragen hätten. Jeder der maskierten Männer habe eine Waffe in der Hand gehalten: Ein Messer, eine Pistole und ein Brecheisen. Es habe ein Hin und Her gegeben und er habe panische Angst gehabt. Im Verlauf der Befragung führte G._____ aus, dass einer der Männer zuerst das Messer und danach die Pistole in der Hand gehalten habe (F/A 20 f.). Das Messer, dessen Klinge er als klein beschrieb, skizzierte er auf Nachfrage. Er erläuterte, nicht nüch- tern gewesen zu sein und während des Abends etwa zwei Gramm Kokain sowie

- 10 - Smirnoff und Bacardi konsumiert zu haben (F/A 48). Anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 14. März 2023 (D1/4/2) bestätige der Geschädigte, nicht mehr nüchtern gewesen zu sein und bei der Polizei zwar alles so ausgesagt zu haben, wie er es erlebt habe, aber dass er sich unter dem Schock nicht alle Details habe merken können. Er habe gedacht, es seien vier Männer gewesen, aber alle würden von drei sprechen, weshalb er sich diesbezüglich nicht sicher sei (F/A 10). G._____ ergänzte, dass mit den Gegenständen herumgefuchtelt worden sei, um Druck auf ihn auszuüben, wobei er im Schock nur die Waffen gesehen habe. Erneut gab er an, ein Brecheisen, ein Messer und eine Pistole gesehen zu haben sowie dass jeder etwas in der Hand gehalten habe (F/A 13 und 16 ff.). Sie hätten die Waf- fen in erster Linie einfach in der Hand gehalten und damit in seine Richtung gefuch- telt (F/A 21). Auf die Frage, was für ein Messer es gewesen sei, sagte der Geschä- digte, es nicht mehr beschreiben zu können (F/A 50). Es sei alles sehr hektisch gewesen und die Männer hätten sich chaotisch verhalten.

E. 4.3.6 Die Verteidigung führt an, dass nicht auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden könne, zumal er offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, das Geschehene zu erfassen. Seine Aussagen seinen widersprüchlich und nicht nach- vollziehbar, beispielsweise, dass er vier Männer gesehen haben will (act. 58 Rz. 12 ff.). Die Aussagen des Geschädigten sind tatsächlich widersprüchlich. Ins- besondere die Tatsache, dass er entgegen allen anderen Aussagen und Beweis- mitteln vier Männer gesehen haben will, wirft Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Aussagen auf. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass seine Aussagen bezüglich der Waffen konstant geblieben sind und mit denjenigen des Zeugen H._____ über- einstimmen. Die Ausführung, dass er während des Raubes im Schock nur die Waf- fen gesehen habe, ist ebenfalls überzeugend. Es ist notorisch, dass sich Opfer in solchen Situationen häufig auf die Waffe und nicht auf den Täter fokussieren, wes- halb ihre Erinnerungen entsprechend lückenhaft sind. Dies könnte auch erklären, weshalb er die Anzahl der Männer nicht korrekt erkennen konnte. Aufgrund seines Drogen- und Alkoholkonsums verbunden mit dem nachvollziehbaren Schock kann jedoch nicht absolut auf seine Aussagen abgestellt werden.

- 11 -

E. 4.3.7 Es ist anzumerken, dass der Beschuldigte F._____ anlässlich der Hauptver- handlung vom 6. Februar 2025 ausgesagt hat, selbst keine Waffen dabei gehabt zu haben, aber dass die genannten Gegenstände, inklusive Messer, mitgeführt bzw. aufgefunden worden seien (Prot. S. 21). Gründe, weshalb der Beschuldigte F._____ betreffend Vorhandensein des Messers lügen sollte, sind nicht ersichtlich, zumal seine Ausführungen zur Mitnahme der Gegenstände auch für ihn nachteilig sind.

E. 4.3.8 Schliesslich wurde unter dem Fenster des Zimmers des Geschädigten ein Rüstmesser gefunden, wobei sowohl am Griff als auch an der Spitze die DNA des Beschuldigten A._____ vorhanden war (D1/2/3 und D1/9/3). Der Beschuldigte machte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. Januar 2024 (D1/3/12, S. 4) geltend, dass er nervös geworden sei und aufs Dach habe flüchten wollen, als er die Polizei vor der Türe gehört habe. Dort habe er das Messer auf dem Fens- tersims gesehen und mit dem Pfefferspray aus dem Fenster geworfen. Dies erkläre das Vorhandensein seiner DNA auf dem Messer. In seinem Teilgeständnis vom

16. Januar 2024 (D5/8/35) hatte er hingegen angegeben, dass der Pfefferspray und das Messer heruntergefallen seien, als die Polizei ihn bei seinem Fluchtversuch zurück ins Zimmer gezogen habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten legt nahe, dass es sich hier um eine Schutzbehauptung handelt. So hat der Beschul- digte beispielsweise stets bestritten, einen Pfefferspray dabei gehabt zu haben, bis seine DNA auf dem Spray gefunden worden ist (vgl. D1/3/2, F/A 97 und 103). Dann behauptete er in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Dezember 2022 (D1/3/5, S. 17 f.), dass der Pfefferspray auf dem Fenstersims gelegen habe und seine DNA darauf gekommen sei, als die Polizei ihn wieder hineingezogen habe, mithin die- selbe Erklärung wie für die DNA auf dem Messer. Dann passte er seine Aussage erneut dem aktuellen Stand der Untersuchung an und behauptete, den Pfefferspray mitgetragen, aber nicht benutzt zu haben. Seine Ausführungen, das Messer auf dem Sims gesehen zu haben und dann heruntergeworfen zu haben, wirken nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies hätte tun sollen, wenn es nicht sein Messer war. Des Weiteren deutet die Tatsache, dass seine DNA nicht nur am Griff sondern auch an der Messerspitze gefunden worden ist, darauf hin, dass er das Messer mehrfach in der Hand gehabt hat. Bei einer einzigen Berührung bzw.

- 12 - einem Aufheben des Messers vom Sims sind DNA Spuren am Griff zu erwarten. Dass er das Messer wieder hingelegt und dann an der Spitze angefasst haben soll, ist nicht plausibel.

E. 4.3.9 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten, mit Ausnahme des Beschuldigten, sowie der sichergestellten Gegenstände gibt es keine Zweifel, dass nebst dem Brecheisen und dem Pfefferspray auch ein Messer von den drei Tätern verwendet worden ist. Die DNA auf dem Messer legt zudem nahe, dass es auch einen Tausch der Gegenstände gegeben hat. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Brecheisen in der Hand gehalten hat. Nachdem auch erstellt ist, dass ein Messer, ein Brecheisen sowie ein schusswaffenartiger Gegenstand von den Tätern getragen worden sind, wobei jeder einer der Gegenstände in der Hand hatte, stützen die DNA-Spuren am Messer die Aussagen des Geschädigten G._____, dass es auch Wechsel gegeben hat. In Anbetracht der offenbar chaoti- schen und unorganisierten Situation ist dies auch nicht abwegig. Der Beschuldigte F._____ hatte beispielsweise auch keinen Gegenstand in der Hand als die Polizei ihn festgenommen hat, muss aber als einer der drei Männer auch etwas getragen haben. Der Beschuldigte scheint sich auch aller seiner Tatwaffen entledigt haben zu wollen, als die Polizei angekommen ist. So hat der Beschuldigte nicht nur seinen Pfefferspray aus dem Fenster hinausgeworfen, sondern auch das Brecheisen, ein weiteres Tatmittel, "los werden" wollen, indem er es ins Zimmer von H._____ ge- worfen hat. Dies legt nahe, dass er sich bezüglich seines Messers ähnlich verhalten und es deshalb mit dem Pfefferspray auf die Strasse geworfen hat.

E. 4.3.10 In Anbetracht der im Recht liegenden Beweismittel ist zusammenfassend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte auch ein Rüstmesser auf sich ge- tragen hat bzw. ein solches während des Raubes verwendet worden ist. Somit ist auch der Sachverhalt hinsichtlich des Tausches der Gegenstände, wodurch nicht eindeutig festgestellt werden kann, wer in welcher Situation welchen Gegenstand gehalten hat, erstellt.

- 13 -

E. 4.4 Sachverhalt: Anwesenheit im Schlafzimmer

E. 4.4.1 Gemäss Anklage vom 28. Oktober 2024 (D1/34) haben alle drei Täter das Zimmer des Geschädigten betreten, mit ihren jeweiligen Waffen bzw. Gegenstän- den herumgefuchtelt und diesen zur Herausgabe von Geld und Wertsachen aufge- fordert. Es seien somit alle drei aktiv am Geschehen beteiligt gewesen und hätten entsprechend mitgewirkt.

E. 4.4.2 Die Verteidigung bestreitet diesen Sachverhalt ausdrücklich. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hätten der Beschuldigte und seine Begleiter das Zimmer des Geschädigten G._____ nicht zu dritt betreten. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung betreten habe, sei er in die Küche gegan- gen, um etwas zu trinken bzw. Wodka zu suchen (act. 58 Rz. 2 und 8). Es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zimmer des Geschädigten gewesen sei und aktiv mitgewirkt habe. Im Gegenteil würden die Aussagen von G._____ und H._____ die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten bestätigten, weshalb auf den Sachverhalt gemäss dem Teilgeständnis vom 16. Januar 2024 (D5/8/35) ab- zustellen sei (act. 58 Rz. 30).

E. 4.4.3 Gemäss der Verteidigung habe der Geschädigte G._____ zu Protokoll ge- geben, dass der Mann mit dem Brecheisen nicht viel im Zimmer gewesen sei, son- dern sich in der Küche aufgehalten habe. Er habe sich zwischen der Türe und dem Treppenhaus aufgehalten und sei stets auf Distanz gewesen. Die Person, die zu- erst das Brecheisen in der Hand gehabt habe, habe er nur am Anfang gesehen (D1/4/2, S. 2 ff.). Da der Beschuldigte erwiesenermassen das Brecheisen gehalten habe, würden sich diese Aussagen mit dem Geständnis des Beschuldigten decken, selbst nicht am Geschehen im Zimmer beteiligt gewesen zu sein. Vorab ist festzu- halten, dass die Aussagen des Geschädigten, wie von der Verteidigung angeführt, zwar mit Vorsicht zu würdigen sind. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung bestätigen die Aussagen des Geschädigten trotzdem nicht, dass nur zwei Perso- nen aktiv mitgewirkt haben. Erstens sagte der Geschädigte G._____ konstant aus (vgl. E. II.4.3.6), dass alle Täter sein Zimmer betreten hätten. Wäre dem nicht so gewesen, wäre es ihm nicht möglich gewesen, das Brecheisen zu erkennen und sich dadurch bedroht zu fühlen. Zudem bestätigte der Beschuldigte in seinem Teil-

- 14 - geständnis (vgl. D5/8/35) die sehr spezifische Aussage des Geschädigten G._____, dass die Täter nach Betreten des Zimmers nach einem "Tutti" gefragt hätten (D1/4/1, F/A 9). Des Weiteren ist auch offensichtlich, dass es sich bei der Antwort, der Typ mit dem Brecheisen habe sich in der Küche aufgehalten (vgl. D1/4/1, F/A 23), nicht um eine zuverlässige Aussage handeln kann, zumal der Ge- schädigte G._____ selbst angegeben hat, von seinem Zimmer aus nicht in die Kü- che sehen zu können (D1/4/2, F/A 89). Folglich kann er auch nicht wahrgenommen bzw. gewusst haben, wo sich der Mann mit dem Brecheisen aufgehalten hat. Gleichsam kann betreffend Identifizierung der Täter eher nicht auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden, zumal Verwechselungen bereits aufgrund der Anzahl Täter belegt sind.

E. 4.4.4 Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern zu folgen, als dass der Zeuge H._____ bei der staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt hat, nicht mehr sicher zu sein, ob alle Personen im Zimmer des Geschädigten geblieben seien und dass auch jemand in der Küche gewesen sein könnte, bevor die Polizei gekommen sei (D1/5/5, F/A 33 und 38 f.). Diese Aussagen stellen jedoch kein Widerspruch zum angeklagten Sachverhalt dar. Es ist unbestritten, dass zwei der Männer das Zimmer bei Ankunft der Polizei verlassen haben, um die Haustüre zu kontrollieren. Dass der Beschuldigte das Zimmer verlassen haben muss, um das Brecheisen in das Zimmer des Zeugen H._____ zu werfen, ist auch unbestritten. Die Aussagen des Zeugen belegen somit nicht, dass der Beschuldigte kein aktiver Teilnehmer oder nicht im Zimmer gewesen ist. Im Gegenteil lässt ein Abstellen auf die Aussa- gen des Zeugen H._____ eher auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift schlies- sen, zumal von ihm konstant bestätigt wurde, dass alle drei Täter das Zimmer be- treten hätten. Dass es im Chaos auch ein Durcheinander gegeben hat und nicht immer klar erkennbar war, wer sich wo befunden hat, bestärkt sogar die Aussage des Zeugen H._____, dessen Ausführungen grundsätzlich glaubhaft sind (vgl. E. II.4.3.4).

E. 4.4.5 Des Weiteren finden sich in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Wi- dersprüche, die nahelegen, dass es sich hier auch um eine reine Schutzbehaup- tung handelt. Erstens gab der Beschuldigte in seinem Geständnis (D5/8/35) an, mit

- 15 - wenig Wucht die Zimmertüre des Geschädigten geöffnet zu haben. Danach habe er mit dem Beschuldigten F._____ das Zimmer betreten und sie hätten nach einem "Tutti" gefragt sowie Geld gefordert. Bei einem Abstützen auf das Teilgeständnis des Beschuldigten kann somit als erstellt gelten, dass er das Zimmer betreten und auch Geld gefordert hat. Würde man entgegen den Beweisen davon ausgehen, dass der Beschuldigte das Zimmer nicht betreten hat, würde sich jedoch die Frage stellen, woher der Beschuldigte gewusst haben soll, dass er aus dem Fenster im Zimmer des Geschädigten aufs Dach flüchten kann. Zuletzt ist anzumerken, dass die Behauptung, direkt nach Betreten der Wohnung mit der Brechstange in die Kü- che gegangen zu sein, um Wodka zu finden, schlicht unglaubhaft ist, zumal auch nicht so gehandelt wird, wenn man, wie vom Beschuldigten behauptet, Kokain vom Geschädigten kaufen möchte.

E. 4.4.6 Nach dem Gesagten ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte das Zimmer des Geschädigten G._____ mit den anderen zwei Tätern gewaltsam betre- ten, mit dem Brecheisen herumgefuchtelt und Geld vom Geschädigten gefordert hat.

E. 4.5 Sachverhalt: Öffnen der Türe mit Brecheisen

E. 4.5.1 Unbestritten ist grundsätzlich, dass die Schlafzimmertüre des Geschädigten G._____ mit Gewalt geöffnet wurde. Bezüglich dem Vorwurf, dass der Beschuldigte und die Mittäter die Türe mit dem Brecheisen aufgebrochen hätten, ist festzuhalten, dass mangels Aussage der Beschuldigten F._____ und A._____, nur die Zeugen- aussagen von H._____ und dem Geschädigten G._____ als Beweismittel vorhan- den sind, zumal auch keine Spuren an der Türe gefunden worden sind.

E. 4.5.2 Während H._____ bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2022 (D1/5/1, F/A 33) noch angab, zu glauben, dass die Männer die Türe (mit ihren Körpern) aufgedrückt hätten, änderte er seine Aussage anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2023 (D1/5/5, F/A 16). Dort führte er aus, dass die Täter das Brecheisen benutzt hätten, um die geschlossene Türe des Geschädigten aufzubrechen. Obschon die Aussagen des Zeugen H._____ grund- sätzlich glaubhaft sind (vgl. E. II.4.3.3), gibt es betreffend diesem Vorwurf keine

- 16 - konstante Aussage von ihm. Vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verwendung eines Brecheisens zum Öffnen einer Türe eine logische Schluss- folgerung wäre, ist gut möglich, dass der Zeuge diese Handlung im Nachhinein hinzugedacht haben könnte.

E. 4.5.3 Der Geschädigte G._____ befand sich hingegen hinter der verschlossenen Türe und hatte somit keine Möglichkeit zu sehen, wie die Türe gewaltsam geöffnet worden ist. Trotzdem sagte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am

12. November 2022 (D1/4/1, F/A 5) aus, dass seine Türe eingetreten worden sei, nachdem mehrfach dagegen geklopft und getreten worden sei. Bei der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2023 (D1/4/2, F/A 10) führte er aus, dass es sehr schnell gegangen sei. Er habe einen Knall gehört und seine Türe sei aufgesprungen. Das vom Geschädigten wahrgenommene Geräusch belegt nur, dass die Türe gewaltsam geöffnet worden ist, erlaubt aber keine Rückschlüsse dar- auf, ob das Brecheisen zum Einsatz gekommen ist.

E. 4.5.4 Zusammenfassend sind die Zeugenaussagen nicht ausreichend, um rechts- genügend zu erstellen, dass der Beschuldigte und die Mittäter die Schlafzimmer- türe des Geschädigten mit dem Brecheisen aufgebrochen haben.

E. 4.6 Sachverhalt: Mündliche Drohung

E. 4.6.1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich legt dem Beschuldigten zur Last, dass die Täter einander aufgefordert hätten, neben dem Kopf des Geschä- digten in die Wand zu schiessen ("Schiess ind Wand") und ihn abzustechen ("Stich ihn abe"). Der Beschuldigte bestreitet, dass es solche Aufforderungen gegeben habe (act. 58 Rz. 8).

E. 4.6.2 Dieser Anklagevorwurf basiert auf der Aussage des Geschädigten G._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2022 (D1/4/1, F/A 10), dass es ein Durcheinander gewesen sei und von den Tätern gesagt worden sei, "Schiess ind Wand" und "Stich ihn abe". Er habe riesige Angst gehabt, aber einer der Täter habe die anderen wieder beruhigt. In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 14. März 2023 (D1/4/2, F/A 53 bis 59) verneinte der Geschädigte

- 17 - G._____ jedoch, mündlich bedroht worden zu sein. Es habe jemand etwas mit schiessen gesagt, aber er verweise auf seine damaligen Aussagen bei der Polizei. Selbst auf Vorhalt seiner damaligen Aussagen, gab er an, es nicht mehr genau zu wissen, da viel gelabert worden sei. Erst nach mehrfachem Nachfragen des Poli- zisten bestätigte der Geschädigte G._____, dass so etwas gesagt worden sei. Die vom Geschädigten G._____ gemachte Behauptung, dass genau diese Zitate ge- fallen seien, ist sehr konkret, was darauf hindeutet, dass es ein wahres Erlebnis sein könnte, wobei es doch sehr an Aussagen in einem Spielfilm erinnert. Gleich- zeitig ist sein Aussageverhalten diesbezüglich nicht konstant, wobei auch sonst viele Widersprüche in seinen Ausführungen vorhanden sind. Glaubhaft ist es je- doch, wenn der Geschädigte G._____ sagt, dass die Täter versuchten Druck zu machen. Schliesslich kamen sie nachts, vermummt und mit Gegenständen bewaff- net, ins Zimmers des Geschädigten G._____ und verlangten Geld. Es wäre nahe- liegend, dass die Täter "Stich ihn abe" und "Schiess ind Wand" gesagt hätten. Dies lässt sich jedoch nicht erstellen. Erstellt ist jedoch, dass die Täter mit Worten und dem Herumfuchteln bzw. Präsentieren der Waffen/Gegenstände Druck aufbauten und somit jeder Teil der Drohkulisse war. Das wird auch gestützt durch die Aussa- gen von H._____, der glaubhaft dargelegte, dass im Zimmer des Geschädigten G._____ laut gesprochen worden sei, er aber weder akustisch noch sprachlich habe verstehen können, was gesagt worden ist (vgl. D1/5/1, F/A 35; D1/5/5, F/A 30).

E. 5 Oktober 2023 (D5/3/2) verweigerte er die Aussage und gab an, nichts mehr zu wissen. Damit ist die polizeiliche Einvernahme vorliegend nicht verwertbar (vgl. BGer 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024, E. 1.7.2 und BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, je m.H.). Lediglich die bei der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage, dass er jeweils für 5 Gramm Kokain Fr. 300.– bzw. für ein Gramm Fr. 60.– bezahlt hat, ist verwert- bar.

E. 5.1 Tatkomponente

E. 5.1.1 Das Vorgehen beim Raub, insbesondere der Planungsgrad, ist relativ aus- führlich bzw. ausgeklügelt. Der Beschuldigte und die Mittäter haben nicht nur eine erhebliche Distanz zurückgelegt sowie Waffen organisiert, um den Raub zu bege- hen, sondern auch ihre Mobiltelefone ausgeschaltet. Diese Vorgehensweise zeugt doch von einer gewissen Raffinesse und krimineller Energie. Des Weiteren sind sie nachts zu dritt und vermummt in die Wohnung des Geschädigten eingebrochen, wobei sie sich auch von allfälligen Zeugen nicht abschrecken liessen. Die Über- rumpelung des Geschädigten erfolgte in einer sehr ausgeprägten Form, durch das Aufbrechen seiner Schlafzimmertüre mitten in Nacht, mithin an einem privaten Ort, wo man sich grundsätzlich sicher fühlt und nicht mit einem Raub rechnet. Gleicher- massen spielte es für den Beschuldigten keine Rolle, ob auch Dritte involviert und möglicherweise geschädigt werden. Es ist jedoch anzumerken, dass niemand tat- sächlich verletzt wurde und die Täter doch stets einen gewissen Abstand zum Ge- schädigten hielten. Es liegt somit keine Gewaltausübung, sondern nur Drohungen vor. Bei der Deliktsumme von total Fr. 2'030.– handelt es sich zudem um einen eher tiefen Betrag. In objektiver Hinsicht kann das Verschulden somit gerade noch als eher leicht qualifiziert werden kann, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen erscheinen lässt.

E. 5.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Des Weiteren liegt der Straftat ein egoistisches Motiv, namentlich Geldeintreiben, zugrunde. Zu Gunsten des Beschuldigten muss berücksichtigt werden, dass die Gutachterin ihm schlüssig eine leicht verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine leichte Einschrän-

- 40 - kung der Steuerungsfähigkeit, mithin eine mittelgradige Intoxikation mittels Alkohol und Kokain, im Tatzeitpunkt attestiert (vgl. D1/22/13, S. 82). Den Ausführungen der Verteidigung zur Schuldfähigkeit ist insofern zu folgen, als dass bei der Rückrech- nung der Blutalkoholkonzentration und somit zum Grad der Intoxikation bei der Tat- begehung nicht vom Mittelwert von 0.76 Promille, sondern zu Gunsten des Be- schuldigten vom Maximalwert von 1.6 Promille ausgegangen werden muss (act. 58 Rz. 73 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt ein re- gelmässiger Konsument von Kokain und Alkohol war, und dass die ärztlichen Tests vier Stunden nach Tatbegehung unauffällig ausgefallen sind, ist jedoch nicht von einer mittleren Schuldunfähigkeit auszugehen. Da es sich bei der äusseren Tat- handlung gemäss Dossier 1 um einen komplexen Tatablauf handelt und objektiv keine Anzeichen einer Beeinträchtigung des Beschuldigten in seinem Handeln im Recht liegen, vermag der fälschlicherweise verwendete Mittelwert statt des Maxi- malwertes in Bezug auf die Intoxikation nichts an der gutachterlichen Einschätzung einer nur leichten Schuldunfähigkeit zu ändern. Die objektive Tatschwere wird auf- grund der leicht verminderten Schuldfähigkeit relativiert, weshalb die Einsatzstrafe um 4 Monate und somit auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist.

E. 5.2 Täterkomponente

E. 5.2.1 In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf das zum Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz Ausgeführte verwiesen werden. Da der Raub jedoch in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2022 und somit vor Er- öffnung des Strafbefehls betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aWG (act. 55) begangen wurde, ist weder die damals noch nicht vorhandene Vorstrafe noch die Delinquenz während einer Probezeit und laufender Untersuchung bei der vorliegenden Strafzumessung zu berücksichtigen. Das ju- gendliche Alter des Beschuldigten wirkt sich nicht strafmindernd aus.

E. 5.2.2 Betreffend Nachtatverhalten ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwä- gungen zum Dossier 5 zu ergänzen, dass es sich bei seinem Geständnis betreffend Raub vom 16. Januar 2024 (D5/8/35) gleichermassen nur um ein Teilgeständnis, mithin ein nicht von Reue getragenes, handelt, bei dem der Beschuldigte auch re- levante Teile des Tatvorhergangs ausgelassen hat. So erwähnte er weder, dass er

- 41 - die Brechstange in der Hand gehalten hat, noch irgendetwas zum Ablauf nach Be- treten der Wohnung des Geschädigten. Zudem übernimmt er auch hier keine Ver- antwortung für sein eigenes Handeln, sondern schiebt die Schuld auf den "Unbe- kannten" sowie auf seinen Alkohol- und Drogenkonsum. Somit kann sein Nachtat- verhalten auch vorliegend nicht strafmindernd berücksichtigt werden.

E. 5.2.3 Insgesamt führt die Täterkomponente vorliegend zu einer leichten Strafmin- derung. Der Beschuldigte ist somit für den Raub mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

E. 5.3 Beweismittel Für die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 5 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sind insbesondere die Chatnachrichten des Beschuldig- ten A._____ (D5/1/8/1) als auch die anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Beweismittel (vgl. D5/10/6-7) von Bedeutung. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme und der Hafteinver- nahme vom 30. August 2023 bzw. 31. August 2023 (D5/2/1 bzw. D5/2/2) relevant.

E. 5.4 Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung

E. 5.4.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2023 (vgl. D5/10/4) wur- den beim Beschuldigten unter anderem mehrere Utensilien für den Drogenkonsum bzw. -handel gefunden.

E. 5.4.2 Das erste Indiz, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt hat, ist die bei ihm auf dem Tisch gefundene Waage mit Kokainrückständen (act. 5/10/6; Asser- vat-Nr. A017'732'659). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er, wie jeder Kon- sument, eine Waage habe, um die von ihm für den Eigenkonsum gekauften Porti- onen nachzuwiegen, ist nicht komplett von der Hand zu weisen. In Verbindung mit den direkt daneben aufgefundenen Minigrips, die auch als Verkaufsverpackung für Betäubungsmittel verwendet werden, erscheint seine Aussage jedoch eher eine Schutzbehauptung zu sein. Eine alternative Erklärung für das Vorhandensein der Minigrips ist weder ersichtlich noch wurde eine solche vorgebracht. Als weiteres Indiz für Drogenhandel dient die Plastikbox mit Kokainrückständen (vgl. D5/10/7;

- 19 - Asservat-Nr. A017'732'728). Ein Konsument, der Kokain für den Eigenkonsum kauft, würde wohl nicht ein so grosses Tupperware für die Lagerung benötigen (vgl. Dosierung für den Eigenkonsum von 50mg bis 300mg; D5/10/8, Foto 2). Gleicher- massen wurde auf demselben Tisch auch ein Sack mit Streckmittel bzw. Puderzu- cker gefunden (vgl. E. II.5.4.3). Diese Indizien deuten bereits einzeln, aber insbe- sondere zusammen darauf hin, dass der Beschuldigte nicht nur Betäubungsmittel konsumiert, sondern damit auch Handel betrieben hat. Diese Vielzahl deutlicher Indizien lässt folglich kaum einen anderen Schluss zu.

E. 5.4.3 Des Weiteren wurde in der Wohnung des Beschuldigten ein Sack mit etwa 80 Gramm weissem Pulver, welches als mutmassliches Streckmittel sichergestellt worden ist (vgl. D5/10/6; Asservat-Nr. A017'732'819), gefunden. Anlässlich der Haf- teinvernahme vom 31. August 2023 (D5/2/2, F/A 13) hat der Beschuldigte bestrit- ten, dass es sich beim weissen Pulver um Streckmittel handle und angegeben, das Pulver sei Puderzucker, das sein Hund aus Versehen auf den Boden geworfen und er eingesammelt habe. Puderzucker könne nicht als Streckmittel verwendet wer- den, zumal es süss sei und alles verkleben würde. Entgegen seiner vorherigen Aus- sage gab der Beschuldigte in seinem (Teil-) Geständnis vom 6. Dezember 2023 (D5/8/20) an, bei den fünf bis sieben von ihm vermittelten Drogengeschäfte aus den Portionen von 0.8 Gramm Kokaingemisch jeweils 0.3 Gramm für den Eigen- konsum herausgenommen und dafür 0.2 Gramm Puderzucker als Streckmittel hin- eingemischt zu haben. Auch ohne dieses Teilgeständnis betreffend Verwendung von Puderzucker als Streckmittel ist schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte, der gemäss eigener Aussage in seiner Wohnung ein "Puff" habe, auf den Boden gefallenen Puderzucker in einem Plastiksack einsammeln und so für erneuten ku- linarischen Konsum aufbewahren würde (vgl. D5/8/10, Foto 8), zumal auch keine Puderzuckerdose aufgefunden worden ist. Es kann somit davon ausgegangen wer- den, dass das aufgefundene weisse Pulver vom Beschuldigten tatsächlich als Streckmittel verwendet worden ist. Weshalb der Beschuldigte, der nur wenige Male im Ausgang als Vermittler mit Kokain gehandelt haben soll, einen Sack mit genug Streckmittel für 400 Portionen bei sich aufbewahren würde, ist nicht ersichtlich, zu- mal das Kokain für den Eigenkonsum in der Regel auch nicht gestreckt wird.

- 20 -

E. 5.4.4 Betreffend Herkunft des gefundenen Bargelds in der Höhe von Fr. 4'270.– widersprach sich der Beschuldigte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom

30. August 2023 (D5/2/1, F/A 63 bis 71) mehrfach. Er behauptete, das Geld sei von der Gemeinde, da er seine Miete und Swisscom-Rechnung noch nicht bezahlt habe und zudem noch in die Ferien wolle. Auf Nachfrage gab er an, dass einige Kollegen ihm noch etwas Geld ausgeliehen hätten, aber verweigerte anzugeben, wie viel Geld er ausgeliehen habe und von wem. Das Geld sei "alles" von der Gemeinde. Anlässlich der Hafteinvernahme am nächsten Tag, sagte der Beschuldigte erneut aus, dass er das Geld von guten Kollegen habe (D5/2/2, F/A 15 f.). Bei diesen Aussagen handelt es sich um Schutzbehauptungen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte bezüglich Höhe des ausgeliehenen Geldes und Aus- leiher keine Antwort geben soll. In seinem Geständnis vom 6. Dezember 2023 (D5/8/20) änderte er seine Geschichte erneut und brachte vor, dass die Fr. 4'000.– durch den (einmaligen) Verkauf von 700 Gramm Cannabis stammen würden, wobei er dies nachher nie mehr erwähnt hat. Auch diese Änderung seiner Aussage ist eine reine Anpassung an den Ermittlungsstand und eine unglaubhafte Ausrede. Die Stückelung sowie Verteilung des Bargeldes in seiner Wohnung sprechen klar ge- gen eine einmalige Transaktion in dieser Höhe, wobei auch anzumerken ist, dass dies unter Berücksichtigung des Bankkontos des Beschuldigten auch nur etwa die Hälfte des gesamten Geldes erklären würde (vgl. E. II.5.4.5 und II.5.6.2.).

E. 5.4.5 Der Beschuldigte machte geltend, dass er die Geldnoten in kleiner Stücke- lung gehabt hätte, wenn er ein Drogendealer gewesen sei. Bei ihm seien jedoch grosse Noten gefunden worden, und "Kokser" würden "mit Zehner oder Zwanziger" bezahlen (D5/2/2, F/A 16 und 17). Diese Behauptung vermag aus mehreren Grün- den nicht zu überzeugen. Erstens ist nicht verständlich, inwiefern es sich bei dem aufgefundenen Bargeld (vgl. D5/10/8, Fotos 5 und 6) nicht um eine typische Stü- ckelung für Drogendealer handeln soll, zumal es eben nicht "grosse" Noten waren. Des Weiteren gab der Beschuldigte selbst an, dass eine Portion Kokain zwischen Fr. 80.– und Fr. 100.– kosten würde. Somit ist das Vorhandensein mehrerer 100er- Noten durchaus erklärbar und schliesst Drogenhandel mitnichten aus, sondern legt es im Gegenteil sogar nahe. Schliesslich spricht auch die schlichte Höhe des auf- gefundenen Bargeldes dafür, dass der Beschuldigte Einkommen aus illegalen Ge-

- 21 - schäften erzielt hat. Als Sozialhilfeempfänger mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 748.–, der zudem erst vor wenigen Monaten aus der Haft entlassen worden ist, ist nicht nachvollziehbar, wie er auf legale Weise in den Besitz von Bargeld im Umfang von Fr. 4'270.– gekommen sein soll. Eine glaubhafte Erklärung hat der Be- schuldigte nicht vorgebracht (s. E. II.5.4.4). Es bleibt anzumerken, dass auch die Umhängetasche, in der das Bargeld gefunden worden ist (vgl. D5/10/8, Foto 5), auf eine Tätigkeit des Beschuldigten als Drogendealer hinweist, zumal solche Beträge normalerweise weder herumtragen noch in solchen Taschen aufbewahrt werden.

E. 5.5 Aussagen von J._____

E. 5.5.1 Nachdem J._____ mit 10 Gramm Kokain direkt nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten verhaftet wurde (vgl. D5/1/1), sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 29. August 2023 (D5/3/1) aus. Anlässlich seiner Ein- vernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am

E. 5.5.2 Die Behauptung bzw. Implikation des Beschuldigten, dass es sich bei J._____ um den Verkäufer gehandelt habe und er nur Konsument gewesen sei (vgl. D5/2/1, F/A 50; D5/2/2, F/A 25 f. und 52), ist unter Berücksichtigung der Umstände nicht glaubhaft. Erstens wurde bei J._____ bei seiner Verhaftung kein Bargeld bzw. nur Fr. 2.55, sondern 10 Gramm Kokain gefunden. Bei einem Drogendealer wäre eher das Umgekehrte zu erwarten. Schliesslich stützen die Chats und Kontoaus- züge des Beschuldigten (s. E. II.5.6.; vgl. D5/1/8/1 und D5/11/3) die Annahme, dass J._____ vorliegend nicht Verkäufer war. Die Überweisungen erfolgten stets von J._____ an den Beschuldigten und nicht umgekehrt, wobei J._____ sogar auf ei- gene Rechnung Bestellungen für den Beschuldigten tätigte (vgl. D5/1/8/1, S. 6). Des Weiteren stimmen die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und J._____ und die darauffolgenden Überweisungen oder Bestellungen (s. E. II.5.6) in

- 22 - etwa mit den von J._____ genannten Preisen überein. Schliesslich liegt bezüglich dieses Vorfalls auch eine rechtskräftige Verurteilung von J._____ betreffend Kauf bzw. Besitz von 10 Gramm Kokain, und nicht wegen Verkaufs, im Recht (Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2023, D5/9/2).

E. 5.6 Chats & Kontoauszüge

E. 5.6.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde unter anderem auch ein Mobiltele- fon sichergestellt. Aufgrund der ausgelesenen Benutzer- und Gerätedaten sowie der gesichteten Dateien und diversen Accounts sowie Selfies ist bestätigt, dass dieses Mobiltelefon vom Beschuldigten benutzt worden ist (vgl. D5/1/8/1). Die Aus- wertung der darauf befindlichen Chatnachrichten ergab zahlreiche Hinweise auf Betäubungsmittelhandel. So schrieb J._____ dem Beschuldigten am 9. Juli 2023, dass er Fr. 500.– habe, worauf der Beschuldigte antwortete: "7ok" (D5/1/8/1, S. 6). Am 17. Juli 2023 vereinbarten der Beschuldigte und K._____ ein Treffen hinter dem I._____, wobei K._____ schrieb: "… ich zahle 100 aber ein ganze" (a.a.O., S. 7). "L._____" bestellte am 2. Juni 2023: "… was schönes für 100.– " vom Beschuldig- ten, der daraufhin schrieb: "One, oke" (a.a.O., S. 9). Dass diverse Personen den Beschuldigten unter Angabe von Preisen bzw. Geldbeträgen kontaktierten, dieser jeweils mit einer niedrigen Zahl antwortete und Treffen vereinbart wurden, ist ein deutlicher Hinweis auf Drogenhandel. Insbesondere die jeweils vom Beschuldigten als Antwort angegebene niedrige Zahl, legt nahe, dass es sich hier um Gewichts- angaben, namentlich Gramm, handelt. Der Beschuldigte vermochte auch keine plausible Alternativerklärung darzulegen. Es mag sein, dass hier nicht explizit Ko- kain oder überhaupt Drogen erwähnt werden, doch diese nur "implizite" Kommuni- kation ist bei illegalen Geschäften häufig.

E. 5.6.2 Den edierten Kontoauszügen (D5/11/3) ist zu entnehmen, dass dem Be- schuldigten vom 14. Juni 2023 bis 31. August 2023 insgesamt Fr. 3'724.– von di- versen Einzelpersonen per TWINT überwiesen worden sind, meist gerade Beträge von jeweils Fr. 40.– bis Fr. 300.–. Eine Erklärung für die Herkunft dieser Einnahmen hat der Beschuldigte nicht vorgebracht.

- 23 -

E. 5.6.3 Vorliegend ist insbesondere die Kombination bzw. Übereinstimmung von Chatnachrichten mit Überweisungen sowie das Verhältnis der Preise und den Zah- len (Mengenangaben) überzeugend. Die Vorbringen der Verteidigung, dass es sich beim Inhalt der Chatnachrichten und den Überweisungen nicht um Kokainverkäufe handeln könne, da der Verkaufspreis zwischen Fr. 80.– und Fr. 100.– pro Gramm liege, vermögen nicht zu überzeugen (act. 58 Rz. 41). Es ist allgemein bekannt, dass Preise für Betäubungsmittel variieren und Verkäufer für gewisse Kunden "Ra- batte" oder Teilzahlungen anbieten. Es ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch die Übernahme von Bestellungen durch J._____ als Zahlungsmittel bzw. Teil- zahlung akzeptiert hat (D5/1/8/1, S. 6). Dieser hat zudem ausgesagt, dass er je- weils Fr. 60.– pro Gramm Kokain bezahlt habe (vgl. D5/3/2). Es ist kein Grund er- sichtlich, weshalb er diesbezüglich hätte lügen sollen. Dementsprechend deuten auch die kleineren Überweisungen, beispielsweise Fr. 30.– oder Fr. 40.–, auf Ko- kainverkauf, namentlich den Verkauf von jeweils 0.5 Gramm hin. Insbesondere bei K._____, welche nur ein halbes Gramm kaufen wollte, erfolgte die Überweisung der Fr. 40.– bevor ihm mitgeteilt wurde, dass der Kauf von einem halben Gramm nicht möglich war. Dies zeigt, dass der Kauf von Kokain auf Pump oder mit Teilzah- lung möglich war. Dass es sich hierbei um den Verkauf anderer Betäubungsmittel, beispielsweise Cannabis, handelt, ist aufgrund der gehandelten Mengen höchst un- wahrscheinlich. Solch kleine Mengen, 0.5 Gramm oder 1 Gramm, lassen, unter Be- rücksichtigung der Gesamtumstände, nur auf Kokain als Verkaufsprodukt schlies- sen.

E. 5.7 Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt hat. Obschon sowohl die Gesamtheit der Chats als auch das beim Beschuldigten gefundene Geld in der Höhe von insgesamt Fr. 7'993.– (Fr. 3'723.– auf dem Konto / Fr. 4'270.– bar) auf deutlich höhere Ver- kaufsmengen von Kokain hindeuten, wird bei der Berechnung der verkauften Menge von Kokaingemisch zu Gunsten des Beschuldigten, nur auf die in den Chats mit J._____, K._____, L._____ und "M._____" explizit vereinbarten Mengen abge- stellt (vgl. act. 57, S. 12). Dabei ist das bei J._____ beschlagnahmte Kokain nicht

- 24 - berücksichtigt. Dies ergibt insgesamt 36.6 Gramm. Zusammenfassend ist rechts- genügend erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 1. Mai 2023 und 29. August 2023 36.6 Gramm Kokaingemisch, bzw. unter Berücksichtigung des unbestrittenen gassenüblichen Reinheitsgehalts von 67.5% (dabei ist bereits berücksichtigt, dass das Kokain gestreckt wurde; vgl. act. 58 Rz. 33) insgesamt 24.7 Gramm reines Ko- kain, veräussert hat.

E. 6 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 6.1 Tatkomponente

E. 6.1.1 Der Beschuldigte war im Besitz von 494 Gramm Cannabis, welche er zu verkaufen beabsichtigte. Obschon es sich bei beinahe einem halben Kilogramm Cannabis nicht um eine geringe Menge handelt, wiegt die Menge in Anbetracht der Bandbreite des Tatbestands leicht. Zudem ist das Gefährdungspotential von Can- nabis als verhältnismässig gering einzustufen (vgl. E. III.2.1.4).

E. 6.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt insbesondere der direkte Vor- satz sowie das egoistische Motiv des Beschuldigten ins Gewicht.

E. 6.1.3 Insgesamt erscheint aufgrund des leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe im Bereich von 2 Monaten als angemessen.

E. 6.2 Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente ist vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ver- weisen (vgl. E. IV.5.2). Ergänzend hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Delikt auch um das gleiche Unrecht handelt, der Beschuldigte mithin nebst Kokain auch andere Betäubungsmittel veräussern wollte. Insgesamt ist die Täterkompo- nente leicht straferhöhend zu werten. Dementsprechend ist der Beschuldigte für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG mit 2 Monaten zu bestrafen.

- 42 -

E. 6.3 Strafart Der Beschuldigte wurde im November 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt und erhielt eine bedingte Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (act. 55). Da er vorliegend abermals straffällig wurde, sich mithin auch nicht durch eine laufende Strafuntersuchung und die erstandene Un- tersuchungshaft vom Begehen weiterer Delikte abhalten liess, manifestiert er seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit ohne Zweifel. Zudem gilt festzuhalten, dass die vorliegende Tat im Zusammenhang mit dem Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz steht, zumal es auch um Betäubungsmittelhandel geht. Insgesamt er- scheint es demnach angezeigt, hinsichtlich des Vergehens durch Besitz von Be- täubungsmitteln auf Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 7 Asperation der Freiheitsstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB nur im Umfang von 25 Monaten und die Freiheitsstrafe von zwei Monaten für das Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen. Die Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher auf insgesamt 40 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 8 Widerruf

E. 8.1 Der Beschuldigte wurde wie vorerwähnt mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. November 2022 (Unt.-Nr. …) wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (act. 55). Während dieser Probezeit beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 29. August 2023 die Betäubungsmitteldelikte. Zudem sind seit Ablauf der Probezeit im Urteilszeitpunkt noch keine drei Jahre vergangen (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). Es ist daher mit vorliegenden Urteil über den Widerruf dieser bedingten Geldstrafe zu entscheiden.

- 43 -

E. 8.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

E. 8.3 Der Beschuldigte zeigte sich von der bedingt verhängten Geldstrafe sichtlich unbeeindruckt, zumal er trotz der Erfahrung der Untersuchungshaft kurz nach sei- ner Haftentlassung erneut Straftaten beging. Dementsprechend ist ihm eine nega- tive Prognose zu stellen und der bedingt gewährte Vollzug zu widerrufen. Da er für die im vorliegenden Verfahren begangene Straftaten nicht mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, die der Beschuldigte aufgrund des Widerrufs zu leisten hat.

E. 9 Auszufällende Strafe

E. 9.1 Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 40 Mo- naten zu bestrafen. Zudem erfolgt ein Widerruf der bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

E. 9.2 Der Beschuldigte war vom 12. November 2022 bis 30. März 2023 in Unter- suchungshaft und befindet sich seit 29. August 2023 erneut in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dementsprechend ist ihm in Anwendung von Art. 51 StGB die er- standene Haft von bis und mit heute 687 Tagen anzurechnen.

E. 10 Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es hat die Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB teilbedingt auszusprechen, wenn sie höchstens drei Jahre be- trägt. Aufgrund des im vorliegenden Verfahrens verhängten Strafmasses von 40

- 44 - Monaten Freiheitsstrafe, ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlos- sen, weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist. V. Massnahmen für junge Erwachsene

1. Rechtliche Grundlagen

E. 13 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (ausgehändigt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (ausgehändigt);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) per E-Mail (in-  take.bvd@ji.zh.ch), das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern,  C._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 5 dieses Ent-  scheids), G._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 9 dieses Entscheids),  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …,  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), mit Vermerk der  Rechtskraft (im Doppel und unter Beilage der Verfahrensakten zur Ein- sicht für 10 Tage), an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie  unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage; Polis G-  Nr. 84040562 und 86120038) per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Rechtskraft dieses Entscheides und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 bis 9 dieses Entscheids, an die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Untersuchungsakten  Nr. ….

E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit.

- 65 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Bachmann MLaw E. Meyer versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Hinwil Geschäfts-Nr. DG240033-E/UB Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Dr. iur. S. Bachmann als Vorsitzende, Bezirksrichter MLaw F. Wüst, Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw E. Meyer Urteil vom 26. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

28. Oktober 2024 (act. 1/34) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.)

– Staatsanwältin lic. iur. B._____

– Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

– Der Beschuldigte im Verfahren DG240034-E in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

– C._____ Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 57): Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der  erstandenen Haft Vollzug der Freiheitsstrafe  Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 

2. November 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von  Art. 61 Abs. 1 StGB Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände  Kostenauflage 

2. Der Verteidigung (act. 58): Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu Raub  im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG

- 3 - Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von maximal  12 Monaten und einer Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und  die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. No-  vember 2022 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei nicht zu widerrufen Eventualiter sei die angesetzte Probezeit von 2 Jahren um eine Jahr zu verlängern Von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne  von Art. 61 Abs. 1 StGB sei abzusehen Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 

7. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Telefons Marke Samsung) seien einzuziehen und zu vernichten Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 

7. Oktober 2024 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von insgesamt CHF 6'550.00 sei einzuziehen und zur Deckung der vom Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Über- schuss sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu überweisen Es sei dem Beschuldigten für die erlittene Überhaft eine angemessene  Entschädigung und Genugtuung (zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit mittlerem Verfall) zuzusprechen, wobei ihm für jeden zu Unrecht er- standenen Hafttag CHF 200.00 zuzusprechen ist Die Verfahrenskosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Ver-  teidigung, seien dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen

3. Des Liegenschaftsbesitzers (act. 49, sinngemäss): Es sei die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'531.50 betreffend Wohnungstüre an der D._____-strasse 1 in E._____ ZH im Rahmen der Staatshaftung gutzuheissen

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Ok- tober 2024 (D1/34) ging am 4. November 2024 beim hiesigen Gericht ein. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob je separat Anklage gegen die bei- den Beschuldigten A._____ und F._____, wobei diese im Hauptanklagepunkt (Dos- sier 1 betreffend Raub) miteinander übereinstimmen. Das hiesige Gericht legte zwei separate Verfahren an (DG240033/34-E), führte aber eine gemeinsame Hauptverhandlung durch (vgl. act. 46; Prot. S. 6 ff.).

2. Mit Verfügung vom 29. November 2024 (act. 46) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2025 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. C._____ wurde zudem Frist angesetzt, um seine im Rahmen der Staatshaftung geltend gemachte Schadenersatzforde- rung zu beziffern und zu begründen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (act. 49 und act. 50/1-2) begründete und bezifferte dieser innert Frist seine Forderung. Die Parteien liessen sich betreffend Beweisanträge nicht verlauten.

3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2025 (Prot. S. 6 ff.) wurde den Parteien das Urteil am 26. Februar 2025 mündlich eröffnet und be- gründet sowie in unbegründeter Form ausgehändigt (vgl. Prot. S. 40; act. 60). Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 (act. 61) wurde die Sicherheitshaft des Beschul- digten A._____ bis zur Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom

26. Februar 2025 (vgl. act. 60) bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, längstens jedoch bis 26. Juni 2025, verlängert.

- 5 - II. Sachverhaltserstellung

1. Vorbemerkungen 1.1. Das Gericht prüft, ob sich der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben ist, tatsächlich zugetragen und die beschuldigte Person die Vorausset- zungen der angeklagten Taten tatsächlich erfüllt hat. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist nicht an die rechtliche Würdigung in der Anklage gebunden (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). 1.2. Gemäss der aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 10 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Hand- lung Beschuldigte unschuldig ist (BGer 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2, E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2b; BGE 127 I 38 E. 2a). Diese Unschuldsvermutung wirkt sich als Beweislast und Beweiswürdigungsregel aus: Der Staat hat der beschuldigten Per- son im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen. Misslingt der Tatnachweis, muss ein Freispruch erfolgen. Bei der Würdigung des Beweiser- eignisses muss der Richter im Zweifel zugunsten des Beschuldigten entscheiden. Er darf sich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_795/2008 vom

27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.; BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 127 I 38 E. 2a). Der Richter muss bei einem Schuldspruch persönlich davon überzeugt sein, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf verwirklicht hat. Diese Überzeugung muss objektivierbar sowie nachvollziehbar sein und auf einer umfassenden Auswertung des entscheidrelevanten Beweismaterials beruhen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. Art. 10 N. 2 ff.; GULDENER, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; ZR 72 Nr. 80; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c).

- 6 -

2. Beweisgrundsätze Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BSK StPO-STOHNER, Art. 81 N 9, m.H.).

3. Grundsätze der Aussagenwürdigung Bei der Beurteilung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit für die Beurtei- lung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, bedeutsam. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, in sich logisch und schlüssig sind sowie ob sie mit Sachbeweisen verifiziert werden können. Für die Realitätsbezogenheit von Aussagen sprechen Kriterien wie Detail- reichtum und Originalität im Sinne von Einzigartigkeit sowie das Fehlen von Lügen- signalen wie Strukturbrüche in Aussagen, plakative Darstellungen und Übertreibun- gen sowie Kargheit in Bezug auf Begleitumstände (vgl. zum Ganzen BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.).

4. Raub (Dossier 1) 4.1. Anklage Die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich kann der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift (D1/34, S. 2 f.) entnommen werden.

- 7 - 4.2. Teilgeständnis 4.2.1. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, mit dem Beschuldigten F._____ und einem unbekannten Dritten bewaffnet und vermummt in die Wohnung des Ge- schädigten G._____ eingedrungen zu sein (vgl. D5/8/35). Er bestreitet hingegen, dies willentlich getan zu haben und bringt vor, dass sowohl der Mitbeschuldigte F._____ als auch er von einem unbekannten Dritten gedrängt worden seien, dem Geschädigten Angst zu machen. Dementsprechend sei die Idee, die Wohnung des Geschädigten aufzusuchen und diesen auszurauben, nicht seine Idee gewesen. Zudem bestreitet der Beschuldigte den gemäss Anklageschrift behaupteten Ablauf nach Betreten der Wohnung des Geschädigten. So habe er weder ein Rüstmesser auf sich getragen noch das Zimmer des Geschädigten betreten. Es habe auch we- der einen Waffen- bzw. Gegenstandaustausch noch Aufforderungen gegeben, ne- ben dem Kopf des Geschädigten in die Wand zu schiessen oder diesen abzuste- chen. Gleichsam habe er auch keine Kenntnis über das vom Geschädigten ausge- händigte Geld gehabt, zumal er beinahe die gesamte Zeit in der Küche gewesen sei. Zusammengefasst bestreitet der Beschuldigte, aktiv am Geschehen mitgewirkt zu haben (vgl. act. 58 Rz. 2 und 8 f.). Insofern ist nachfolgend aufgrund der vorhan- denen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom

28. Oktober 2024 (D1/34) auch in den strittigen Punkten erstellen lässt. 4.2.2. Auf die Einwände des Beschuldigten, die den subjektiven Sachverhalt bzw. die Teilnahmeform am Delikt betreffen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein (vgl. dazu E. III.1). 4.3. Sachverhalt: Vorhandene Waffen & Waffenwechsel 4.3.1. Gemäss Anklage vom 28. Oktober 2024 (D1/34, S. 2 f.) habe der Beschul- digte ein Brecheisen in der Hand gehalten sowie ein Rüstmesser und einen Pfef- ferspray auf sich getragen. Der unbekannte Mittäter habe einen schusswaffenarti- gen Gegenstand mit sich getragen. Es sei unklar, wer welchen Gegenstand in der Hand gehalten habe als sich die drei Täter in die Wohnung gedrängt hätten. Im Zimmer des Geschädigten G._____ hätten sie mit dem Messer, dem Brecheisen sowie dem "Pistolen-ähnlichen" Gegenstand herumgefuchtelt, um den Geschädig-

- 8 - ten zur Herausgabe von Wertsachen zu motivieren. Die Täter hätten die Waffen auch untereinander ausgetauscht, weshalb auch hier keine klare Zuteilung erfolgen könne. 4.3.2. Der Beschuldigte anerkennt, ein Brecheisen sowie einen Pfefferspray beim Betreten der Wohnung dabei gehabt zu haben. Er habe jedoch weder ein Rüstmes- ser auf sich getragen noch ein solches mitgebracht. Gleichsam bestreitet er, über- haupt Kenntnis von einem Messer oder einem schusswaffenartigen Gegenstand gehabt zu haben (act. 58 Rz. 2 und 8). Der Behauptung, dass es zu einem Tausch der Gegenstände gekommen oder unklar sei, wer was gehalten habe, sei nicht zu folgen, zumal zweifelsfrei erstellt sei, dass der Beschuldigte stets das Brecheisen in der Hand gehalten habe. 4.3.3. Der Zeuge H._____ führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. No- vember 2022 (D1/5/1, F/A 6 und 19 ff.) aus, dass er von lautem Klopfen an der Haustüre geweckt worden sei. Als er die Türe geöffnet habe, seien drei maskierte Männer davor gestanden und in die Wohnung eingetreten. Danach gefragt, ob die Personen etwas bei sich getragen hätten, gab der Zeuge zuerst an, nichts dazu sagen zu wollen. Er habe etwas konfuse Erinnerungen, könne nicht mit Sicherheit sagen, was sie alles dabei gehabt hätten, und wolle nichts Falsches sagen. Auf Nachfrage erläuterte H._____ schliesslich, dass eine Person ein Brecheisen getra- gen habe. Weiter habe einer ein Messer oder einen Schraubenzieher in der Hand gehabt. Zudem habe er eine Art von Pfefferspray gesehen. Er sei sich zwar nicht sicher, aber er glaube, auch etwas wie eine Pistole bzw. den Griff einer Schuss- waffe gesehen zu haben, die einer der Männer in seiner Jackentasche getragen habe. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2023 (D1/5/5, F/A 16 und 24) bestätigte H._____ seine bisherigen Aussagen be- züglich der mitgetragenen Gegenstände. Er erklärte, nicht mehr genau zu wissen, was für Gegenstände es gewesen seien, wiederholte aber seine Ausführungen, ein Messer oder Schraubenzieher, ein Brecheisen, einen Pfefferspray sowie eine Pis- tole gesehen zu haben. Zudem präzisierte er, dass es sich um ein "Messerli", mithin um ein nicht sehr grosses Messer, gehandelt habe (F/A 25). Die Verteidigung macht geltend, dass die Aussagen dieses Zeugen mit Vorsicht zu würdigen seien,

- 9 - zumal er selbst eingeräumt habe, konfuse Erinnerungen zu haben. Zudem gebe es Widersprüche in seiner Aussage bezüglich Aufbrechen der Zimmertüre des Ge- schädigten G._____ (act. 58 Rz. 19 f.). 4.3.4. Entgegen der Behauptungen der Verteidigung sind die Aussagen des Zeu- gen H._____ durchaus glaubhaft. Seine Unsicherheit bzw. die Tatsache, dass er offengelegt hat, bei welchen Aussagen und Erinnerungen er unsicher ist, spricht eher für die Zuverlässigkeit seiner Angaben. Diese Zurückhaltung und das Fehlen jeglicher Übertreibungen signalisieren, dass es sich um die Wahrheit handelt. So deutet auch die nachträgliche Beschreibung des Messers als "nicht sehr gross" (vgl. D1/5/5, F/A 25) klar darauf hin, dass er tatsächlich Erlebtes schildert. Sein Aussageverhalten betreffend die Gegenstände, welche die drei Männer mitgetra- gen haben, ist zudem äusserst konstant. H._____ stand als einziger Beteiligter nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol. Dass eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Erinnerungen bei ihm vorhanden ist, ist aufgrund des beängstigen- den Erlebnisses und dem entsprechenden Schock nachvollziehbar. Es ist anzu- merken, dass die vom Zeugen angegebenen Gegenstände, mit Ausnahme der Pis- tole, allesamt sichergestellt worden sind, wobei das aus dem Fenster geworfene Messer, bei dem es sich um ein Rüstmesser handelt, dem von ihm beschriebenen "Messerli" entspricht. Dies untermauert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Das Mitführen des Brecheisens sowie des Pfeffersprays wurde zudem vom Beschuldig- ten bestätigt (act. 58 Rz. 2). 4.3.5. Als weiteres Beweismittel dienen die Aussagen des Geschädigten G._____. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei am 12. November 2022 (D1/4/1) gab er an, dass vier Personen sein Zimmer betreten hätten, wobei drei davon Masken und einer eine Mütze getragen hätten. Jeder der maskierten Männer habe eine Waffe in der Hand gehalten: Ein Messer, eine Pistole und ein Brecheisen. Es habe ein Hin und Her gegeben und er habe panische Angst gehabt. Im Verlauf der Befragung führte G._____ aus, dass einer der Männer zuerst das Messer und danach die Pistole in der Hand gehalten habe (F/A 20 f.). Das Messer, dessen Klinge er als klein beschrieb, skizzierte er auf Nachfrage. Er erläuterte, nicht nüch- tern gewesen zu sein und während des Abends etwa zwei Gramm Kokain sowie

- 10 - Smirnoff und Bacardi konsumiert zu haben (F/A 48). Anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 14. März 2023 (D1/4/2) bestätige der Geschädigte, nicht mehr nüchtern gewesen zu sein und bei der Polizei zwar alles so ausgesagt zu haben, wie er es erlebt habe, aber dass er sich unter dem Schock nicht alle Details habe merken können. Er habe gedacht, es seien vier Männer gewesen, aber alle würden von drei sprechen, weshalb er sich diesbezüglich nicht sicher sei (F/A 10). G._____ ergänzte, dass mit den Gegenständen herumgefuchtelt worden sei, um Druck auf ihn auszuüben, wobei er im Schock nur die Waffen gesehen habe. Erneut gab er an, ein Brecheisen, ein Messer und eine Pistole gesehen zu haben sowie dass jeder etwas in der Hand gehalten habe (F/A 13 und 16 ff.). Sie hätten die Waf- fen in erster Linie einfach in der Hand gehalten und damit in seine Richtung gefuch- telt (F/A 21). Auf die Frage, was für ein Messer es gewesen sei, sagte der Geschä- digte, es nicht mehr beschreiben zu können (F/A 50). Es sei alles sehr hektisch gewesen und die Männer hätten sich chaotisch verhalten. 4.3.6. Die Verteidigung führt an, dass nicht auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden könne, zumal er offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, das Geschehene zu erfassen. Seine Aussagen seinen widersprüchlich und nicht nach- vollziehbar, beispielsweise, dass er vier Männer gesehen haben will (act. 58 Rz. 12 ff.). Die Aussagen des Geschädigten sind tatsächlich widersprüchlich. Ins- besondere die Tatsache, dass er entgegen allen anderen Aussagen und Beweis- mitteln vier Männer gesehen haben will, wirft Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Aussagen auf. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass seine Aussagen bezüglich der Waffen konstant geblieben sind und mit denjenigen des Zeugen H._____ über- einstimmen. Die Ausführung, dass er während des Raubes im Schock nur die Waf- fen gesehen habe, ist ebenfalls überzeugend. Es ist notorisch, dass sich Opfer in solchen Situationen häufig auf die Waffe und nicht auf den Täter fokussieren, wes- halb ihre Erinnerungen entsprechend lückenhaft sind. Dies könnte auch erklären, weshalb er die Anzahl der Männer nicht korrekt erkennen konnte. Aufgrund seines Drogen- und Alkoholkonsums verbunden mit dem nachvollziehbaren Schock kann jedoch nicht absolut auf seine Aussagen abgestellt werden.

- 11 - 4.3.7. Es ist anzumerken, dass der Beschuldigte F._____ anlässlich der Hauptver- handlung vom 6. Februar 2025 ausgesagt hat, selbst keine Waffen dabei gehabt zu haben, aber dass die genannten Gegenstände, inklusive Messer, mitgeführt bzw. aufgefunden worden seien (Prot. S. 21). Gründe, weshalb der Beschuldigte F._____ betreffend Vorhandensein des Messers lügen sollte, sind nicht ersichtlich, zumal seine Ausführungen zur Mitnahme der Gegenstände auch für ihn nachteilig sind. 4.3.8. Schliesslich wurde unter dem Fenster des Zimmers des Geschädigten ein Rüstmesser gefunden, wobei sowohl am Griff als auch an der Spitze die DNA des Beschuldigten A._____ vorhanden war (D1/2/3 und D1/9/3). Der Beschuldigte machte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. Januar 2024 (D1/3/12, S. 4) geltend, dass er nervös geworden sei und aufs Dach habe flüchten wollen, als er die Polizei vor der Türe gehört habe. Dort habe er das Messer auf dem Fens- tersims gesehen und mit dem Pfefferspray aus dem Fenster geworfen. Dies erkläre das Vorhandensein seiner DNA auf dem Messer. In seinem Teilgeständnis vom

16. Januar 2024 (D5/8/35) hatte er hingegen angegeben, dass der Pfefferspray und das Messer heruntergefallen seien, als die Polizei ihn bei seinem Fluchtversuch zurück ins Zimmer gezogen habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten legt nahe, dass es sich hier um eine Schutzbehauptung handelt. So hat der Beschul- digte beispielsweise stets bestritten, einen Pfefferspray dabei gehabt zu haben, bis seine DNA auf dem Spray gefunden worden ist (vgl. D1/3/2, F/A 97 und 103). Dann behauptete er in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Dezember 2022 (D1/3/5, S. 17 f.), dass der Pfefferspray auf dem Fenstersims gelegen habe und seine DNA darauf gekommen sei, als die Polizei ihn wieder hineingezogen habe, mithin die- selbe Erklärung wie für die DNA auf dem Messer. Dann passte er seine Aussage erneut dem aktuellen Stand der Untersuchung an und behauptete, den Pfefferspray mitgetragen, aber nicht benutzt zu haben. Seine Ausführungen, das Messer auf dem Sims gesehen zu haben und dann heruntergeworfen zu haben, wirken nicht glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies hätte tun sollen, wenn es nicht sein Messer war. Des Weiteren deutet die Tatsache, dass seine DNA nicht nur am Griff sondern auch an der Messerspitze gefunden worden ist, darauf hin, dass er das Messer mehrfach in der Hand gehabt hat. Bei einer einzigen Berührung bzw.

- 12 - einem Aufheben des Messers vom Sims sind DNA Spuren am Griff zu erwarten. Dass er das Messer wieder hingelegt und dann an der Spitze angefasst haben soll, ist nicht plausibel. 4.3.9. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten, mit Ausnahme des Beschuldigten, sowie der sichergestellten Gegenstände gibt es keine Zweifel, dass nebst dem Brecheisen und dem Pfefferspray auch ein Messer von den drei Tätern verwendet worden ist. Die DNA auf dem Messer legt zudem nahe, dass es auch einen Tausch der Gegenstände gegeben hat. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Brecheisen in der Hand gehalten hat. Nachdem auch erstellt ist, dass ein Messer, ein Brecheisen sowie ein schusswaffenartiger Gegenstand von den Tätern getragen worden sind, wobei jeder einer der Gegenstände in der Hand hatte, stützen die DNA-Spuren am Messer die Aussagen des Geschädigten G._____, dass es auch Wechsel gegeben hat. In Anbetracht der offenbar chaoti- schen und unorganisierten Situation ist dies auch nicht abwegig. Der Beschuldigte F._____ hatte beispielsweise auch keinen Gegenstand in der Hand als die Polizei ihn festgenommen hat, muss aber als einer der drei Männer auch etwas getragen haben. Der Beschuldigte scheint sich auch aller seiner Tatwaffen entledigt haben zu wollen, als die Polizei angekommen ist. So hat der Beschuldigte nicht nur seinen Pfefferspray aus dem Fenster hinausgeworfen, sondern auch das Brecheisen, ein weiteres Tatmittel, "los werden" wollen, indem er es ins Zimmer von H._____ ge- worfen hat. Dies legt nahe, dass er sich bezüglich seines Messers ähnlich verhalten und es deshalb mit dem Pfefferspray auf die Strasse geworfen hat. 4.3.10. In Anbetracht der im Recht liegenden Beweismittel ist zusammenfassend rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte auch ein Rüstmesser auf sich ge- tragen hat bzw. ein solches während des Raubes verwendet worden ist. Somit ist auch der Sachverhalt hinsichtlich des Tausches der Gegenstände, wodurch nicht eindeutig festgestellt werden kann, wer in welcher Situation welchen Gegenstand gehalten hat, erstellt.

- 13 - 4.4. Sachverhalt: Anwesenheit im Schlafzimmer 4.4.1. Gemäss Anklage vom 28. Oktober 2024 (D1/34) haben alle drei Täter das Zimmer des Geschädigten betreten, mit ihren jeweiligen Waffen bzw. Gegenstän- den herumgefuchtelt und diesen zur Herausgabe von Geld und Wertsachen aufge- fordert. Es seien somit alle drei aktiv am Geschehen beteiligt gewesen und hätten entsprechend mitgewirkt. 4.4.2. Die Verteidigung bestreitet diesen Sachverhalt ausdrücklich. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hätten der Beschuldigte und seine Begleiter das Zimmer des Geschädigten G._____ nicht zu dritt betreten. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung betreten habe, sei er in die Küche gegan- gen, um etwas zu trinken bzw. Wodka zu suchen (act. 58 Rz. 2 und 8). Es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zimmer des Geschädigten gewesen sei und aktiv mitgewirkt habe. Im Gegenteil würden die Aussagen von G._____ und H._____ die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten bestätigten, weshalb auf den Sachverhalt gemäss dem Teilgeständnis vom 16. Januar 2024 (D5/8/35) ab- zustellen sei (act. 58 Rz. 30). 4.4.3. Gemäss der Verteidigung habe der Geschädigte G._____ zu Protokoll ge- geben, dass der Mann mit dem Brecheisen nicht viel im Zimmer gewesen sei, son- dern sich in der Küche aufgehalten habe. Er habe sich zwischen der Türe und dem Treppenhaus aufgehalten und sei stets auf Distanz gewesen. Die Person, die zu- erst das Brecheisen in der Hand gehabt habe, habe er nur am Anfang gesehen (D1/4/2, S. 2 ff.). Da der Beschuldigte erwiesenermassen das Brecheisen gehalten habe, würden sich diese Aussagen mit dem Geständnis des Beschuldigten decken, selbst nicht am Geschehen im Zimmer beteiligt gewesen zu sein. Vorab ist festzu- halten, dass die Aussagen des Geschädigten, wie von der Verteidigung angeführt, zwar mit Vorsicht zu würdigen sind. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung bestätigen die Aussagen des Geschädigten trotzdem nicht, dass nur zwei Perso- nen aktiv mitgewirkt haben. Erstens sagte der Geschädigte G._____ konstant aus (vgl. E. II.4.3.6), dass alle Täter sein Zimmer betreten hätten. Wäre dem nicht so gewesen, wäre es ihm nicht möglich gewesen, das Brecheisen zu erkennen und sich dadurch bedroht zu fühlen. Zudem bestätigte der Beschuldigte in seinem Teil-

- 14 - geständnis (vgl. D5/8/35) die sehr spezifische Aussage des Geschädigten G._____, dass die Täter nach Betreten des Zimmers nach einem "Tutti" gefragt hätten (D1/4/1, F/A 9). Des Weiteren ist auch offensichtlich, dass es sich bei der Antwort, der Typ mit dem Brecheisen habe sich in der Küche aufgehalten (vgl. D1/4/1, F/A 23), nicht um eine zuverlässige Aussage handeln kann, zumal der Ge- schädigte G._____ selbst angegeben hat, von seinem Zimmer aus nicht in die Kü- che sehen zu können (D1/4/2, F/A 89). Folglich kann er auch nicht wahrgenommen bzw. gewusst haben, wo sich der Mann mit dem Brecheisen aufgehalten hat. Gleichsam kann betreffend Identifizierung der Täter eher nicht auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden, zumal Verwechselungen bereits aufgrund der Anzahl Täter belegt sind. 4.4.4. Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern zu folgen, als dass der Zeuge H._____ bei der staatsanwaltlichen Einvernahme ausgesagt hat, nicht mehr sicher zu sein, ob alle Personen im Zimmer des Geschädigten geblieben seien und dass auch jemand in der Küche gewesen sein könnte, bevor die Polizei gekommen sei (D1/5/5, F/A 33 und 38 f.). Diese Aussagen stellen jedoch kein Widerspruch zum angeklagten Sachverhalt dar. Es ist unbestritten, dass zwei der Männer das Zimmer bei Ankunft der Polizei verlassen haben, um die Haustüre zu kontrollieren. Dass der Beschuldigte das Zimmer verlassen haben muss, um das Brecheisen in das Zimmer des Zeugen H._____ zu werfen, ist auch unbestritten. Die Aussagen des Zeugen belegen somit nicht, dass der Beschuldigte kein aktiver Teilnehmer oder nicht im Zimmer gewesen ist. Im Gegenteil lässt ein Abstellen auf die Aussa- gen des Zeugen H._____ eher auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift schlies- sen, zumal von ihm konstant bestätigt wurde, dass alle drei Täter das Zimmer be- treten hätten. Dass es im Chaos auch ein Durcheinander gegeben hat und nicht immer klar erkennbar war, wer sich wo befunden hat, bestärkt sogar die Aussage des Zeugen H._____, dessen Ausführungen grundsätzlich glaubhaft sind (vgl. E. II.4.3.4). 4.4.5. Des Weiteren finden sich in den Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Wi- dersprüche, die nahelegen, dass es sich hier auch um eine reine Schutzbehaup- tung handelt. Erstens gab der Beschuldigte in seinem Geständnis (D5/8/35) an, mit

- 15 - wenig Wucht die Zimmertüre des Geschädigten geöffnet zu haben. Danach habe er mit dem Beschuldigten F._____ das Zimmer betreten und sie hätten nach einem "Tutti" gefragt sowie Geld gefordert. Bei einem Abstützen auf das Teilgeständnis des Beschuldigten kann somit als erstellt gelten, dass er das Zimmer betreten und auch Geld gefordert hat. Würde man entgegen den Beweisen davon ausgehen, dass der Beschuldigte das Zimmer nicht betreten hat, würde sich jedoch die Frage stellen, woher der Beschuldigte gewusst haben soll, dass er aus dem Fenster im Zimmer des Geschädigten aufs Dach flüchten kann. Zuletzt ist anzumerken, dass die Behauptung, direkt nach Betreten der Wohnung mit der Brechstange in die Kü- che gegangen zu sein, um Wodka zu finden, schlicht unglaubhaft ist, zumal auch nicht so gehandelt wird, wenn man, wie vom Beschuldigten behauptet, Kokain vom Geschädigten kaufen möchte. 4.4.6. Nach dem Gesagten ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte das Zimmer des Geschädigten G._____ mit den anderen zwei Tätern gewaltsam betre- ten, mit dem Brecheisen herumgefuchtelt und Geld vom Geschädigten gefordert hat. 4.5. Sachverhalt: Öffnen der Türe mit Brecheisen 4.5.1. Unbestritten ist grundsätzlich, dass die Schlafzimmertüre des Geschädigten G._____ mit Gewalt geöffnet wurde. Bezüglich dem Vorwurf, dass der Beschuldigte und die Mittäter die Türe mit dem Brecheisen aufgebrochen hätten, ist festzuhalten, dass mangels Aussage der Beschuldigten F._____ und A._____, nur die Zeugen- aussagen von H._____ und dem Geschädigten G._____ als Beweismittel vorhan- den sind, zumal auch keine Spuren an der Türe gefunden worden sind. 4.5.2. Während H._____ bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2022 (D1/5/1, F/A 33) noch angab, zu glauben, dass die Männer die Türe (mit ihren Körpern) aufgedrückt hätten, änderte er seine Aussage anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 20. Februar 2023 (D1/5/5, F/A 16). Dort führte er aus, dass die Täter das Brecheisen benutzt hätten, um die geschlossene Türe des Geschädigten aufzubrechen. Obschon die Aussagen des Zeugen H._____ grund- sätzlich glaubhaft sind (vgl. E. II.4.3.3), gibt es betreffend diesem Vorwurf keine

- 16 - konstante Aussage von ihm. Vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verwendung eines Brecheisens zum Öffnen einer Türe eine logische Schluss- folgerung wäre, ist gut möglich, dass der Zeuge diese Handlung im Nachhinein hinzugedacht haben könnte. 4.5.3. Der Geschädigte G._____ befand sich hingegen hinter der verschlossenen Türe und hatte somit keine Möglichkeit zu sehen, wie die Türe gewaltsam geöffnet worden ist. Trotzdem sagte er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am

12. November 2022 (D1/4/1, F/A 5) aus, dass seine Türe eingetreten worden sei, nachdem mehrfach dagegen geklopft und getreten worden sei. Bei der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2023 (D1/4/2, F/A 10) führte er aus, dass es sehr schnell gegangen sei. Er habe einen Knall gehört und seine Türe sei aufgesprungen. Das vom Geschädigten wahrgenommene Geräusch belegt nur, dass die Türe gewaltsam geöffnet worden ist, erlaubt aber keine Rückschlüsse dar- auf, ob das Brecheisen zum Einsatz gekommen ist. 4.5.4. Zusammenfassend sind die Zeugenaussagen nicht ausreichend, um rechts- genügend zu erstellen, dass der Beschuldigte und die Mittäter die Schlafzimmer- türe des Geschädigten mit dem Brecheisen aufgebrochen haben. 4.6. Sachverhalt: Mündliche Drohung 4.6.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich legt dem Beschuldigten zur Last, dass die Täter einander aufgefordert hätten, neben dem Kopf des Geschä- digten in die Wand zu schiessen ("Schiess ind Wand") und ihn abzustechen ("Stich ihn abe"). Der Beschuldigte bestreitet, dass es solche Aufforderungen gegeben habe (act. 58 Rz. 8). 4.6.2. Dieser Anklagevorwurf basiert auf der Aussage des Geschädigten G._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2022 (D1/4/1, F/A 10), dass es ein Durcheinander gewesen sei und von den Tätern gesagt worden sei, "Schiess ind Wand" und "Stich ihn abe". Er habe riesige Angst gehabt, aber einer der Täter habe die anderen wieder beruhigt. In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 14. März 2023 (D1/4/2, F/A 53 bis 59) verneinte der Geschädigte

- 17 - G._____ jedoch, mündlich bedroht worden zu sein. Es habe jemand etwas mit schiessen gesagt, aber er verweise auf seine damaligen Aussagen bei der Polizei. Selbst auf Vorhalt seiner damaligen Aussagen, gab er an, es nicht mehr genau zu wissen, da viel gelabert worden sei. Erst nach mehrfachem Nachfragen des Poli- zisten bestätigte der Geschädigte G._____, dass so etwas gesagt worden sei. Die vom Geschädigten G._____ gemachte Behauptung, dass genau diese Zitate ge- fallen seien, ist sehr konkret, was darauf hindeutet, dass es ein wahres Erlebnis sein könnte, wobei es doch sehr an Aussagen in einem Spielfilm erinnert. Gleich- zeitig ist sein Aussageverhalten diesbezüglich nicht konstant, wobei auch sonst viele Widersprüche in seinen Ausführungen vorhanden sind. Glaubhaft ist es je- doch, wenn der Geschädigte G._____ sagt, dass die Täter versuchten Druck zu machen. Schliesslich kamen sie nachts, vermummt und mit Gegenständen bewaff- net, ins Zimmers des Geschädigten G._____ und verlangten Geld. Es wäre nahe- liegend, dass die Täter "Stich ihn abe" und "Schiess ind Wand" gesagt hätten. Dies lässt sich jedoch nicht erstellen. Erstellt ist jedoch, dass die Täter mit Worten und dem Herumfuchteln bzw. Präsentieren der Waffen/Gegenstände Druck aufbauten und somit jeder Teil der Drohkulisse war. Das wird auch gestützt durch die Aussa- gen von H._____, der glaubhaft dargelegte, dass im Zimmer des Geschädigten G._____ laut gesprochen worden sei, er aber weder akustisch noch sprachlich habe verstehen können, was gesagt worden ist (vgl. D1/5/1, F/A 35; D1/5/5, F/A 30).

5. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 5) 5.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis

29. August 2023 mindestens 36.6 Gramm Kokaingemisch bzw. 24.7 Gramm reines Kokain an mehrere Abnehmer verkauft zu haben. Damit habe der Beschuldigte Ein- nahmen von mindestens Fr. 4'499.28 erzielt, wobei er das Kokain in Portionen zwi- schen 0.5 Gramm und 5 Gramm bei sich oder bei einem I._____-Verkaufsgeschäft verkauft habe. Zuletzt habe er am 29. August 2023 10 Gramm Kokaingemisch an J._____ veräussert (D1/34, S. 4).

- 18 - 5.2. Teilgeständnis Den Tatvorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Dossier 5 bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich. Er habe kein Kokain verkauft bzw. damit gedealt, sondern sei nur fünf bis sieben Mal als Vermittler tätig gewesen, wobei er jeweils 0.8 Gramm Kokain für Fr. 100.– gekauft, davon 0.3 Gramm für den Eigenkonsum genommen und den Rest mit 0.2 Gramm Puderzu- cker gestreckt habe (D5/8/20). Nachfolgend ist dementsprechend zu eruieren, in- wiefern sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt. 5.3. Beweismittel Für die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 5 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) sind insbesondere die Chatnachrichten des Beschuldig- ten A._____ (D5/1/8/1) als auch die anlässlich der Hausdurchsuchung sicherge- stellten Beweismittel (vgl. D5/10/6-7) von Bedeutung. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme und der Hafteinver- nahme vom 30. August 2023 bzw. 31. August 2023 (D5/2/1 bzw. D5/2/2) relevant. 5.4. Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung 5.4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2023 (vgl. D5/10/4) wur- den beim Beschuldigten unter anderem mehrere Utensilien für den Drogenkonsum bzw. -handel gefunden. 5.4.2. Das erste Indiz, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt hat, ist die bei ihm auf dem Tisch gefundene Waage mit Kokainrückständen (act. 5/10/6; Asser- vat-Nr. A017'732'659). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er, wie jeder Kon- sument, eine Waage habe, um die von ihm für den Eigenkonsum gekauften Porti- onen nachzuwiegen, ist nicht komplett von der Hand zu weisen. In Verbindung mit den direkt daneben aufgefundenen Minigrips, die auch als Verkaufsverpackung für Betäubungsmittel verwendet werden, erscheint seine Aussage jedoch eher eine Schutzbehauptung zu sein. Eine alternative Erklärung für das Vorhandensein der Minigrips ist weder ersichtlich noch wurde eine solche vorgebracht. Als weiteres Indiz für Drogenhandel dient die Plastikbox mit Kokainrückständen (vgl. D5/10/7;

- 19 - Asservat-Nr. A017'732'728). Ein Konsument, der Kokain für den Eigenkonsum kauft, würde wohl nicht ein so grosses Tupperware für die Lagerung benötigen (vgl. Dosierung für den Eigenkonsum von 50mg bis 300mg; D5/10/8, Foto 2). Gleicher- massen wurde auf demselben Tisch auch ein Sack mit Streckmittel bzw. Puderzu- cker gefunden (vgl. E. II.5.4.3). Diese Indizien deuten bereits einzeln, aber insbe- sondere zusammen darauf hin, dass der Beschuldigte nicht nur Betäubungsmittel konsumiert, sondern damit auch Handel betrieben hat. Diese Vielzahl deutlicher Indizien lässt folglich kaum einen anderen Schluss zu. 5.4.3. Des Weiteren wurde in der Wohnung des Beschuldigten ein Sack mit etwa 80 Gramm weissem Pulver, welches als mutmassliches Streckmittel sichergestellt worden ist (vgl. D5/10/6; Asservat-Nr. A017'732'819), gefunden. Anlässlich der Haf- teinvernahme vom 31. August 2023 (D5/2/2, F/A 13) hat der Beschuldigte bestrit- ten, dass es sich beim weissen Pulver um Streckmittel handle und angegeben, das Pulver sei Puderzucker, das sein Hund aus Versehen auf den Boden geworfen und er eingesammelt habe. Puderzucker könne nicht als Streckmittel verwendet wer- den, zumal es süss sei und alles verkleben würde. Entgegen seiner vorherigen Aus- sage gab der Beschuldigte in seinem (Teil-) Geständnis vom 6. Dezember 2023 (D5/8/20) an, bei den fünf bis sieben von ihm vermittelten Drogengeschäfte aus den Portionen von 0.8 Gramm Kokaingemisch jeweils 0.3 Gramm für den Eigen- konsum herausgenommen und dafür 0.2 Gramm Puderzucker als Streckmittel hin- eingemischt zu haben. Auch ohne dieses Teilgeständnis betreffend Verwendung von Puderzucker als Streckmittel ist schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte, der gemäss eigener Aussage in seiner Wohnung ein "Puff" habe, auf den Boden gefallenen Puderzucker in einem Plastiksack einsammeln und so für erneuten ku- linarischen Konsum aufbewahren würde (vgl. D5/8/10, Foto 8), zumal auch keine Puderzuckerdose aufgefunden worden ist. Es kann somit davon ausgegangen wer- den, dass das aufgefundene weisse Pulver vom Beschuldigten tatsächlich als Streckmittel verwendet worden ist. Weshalb der Beschuldigte, der nur wenige Male im Ausgang als Vermittler mit Kokain gehandelt haben soll, einen Sack mit genug Streckmittel für 400 Portionen bei sich aufbewahren würde, ist nicht ersichtlich, zu- mal das Kokain für den Eigenkonsum in der Regel auch nicht gestreckt wird.

- 20 - 5.4.4. Betreffend Herkunft des gefundenen Bargelds in der Höhe von Fr. 4'270.– widersprach sich der Beschuldigte bereits in der polizeilichen Einvernahme vom

30. August 2023 (D5/2/1, F/A 63 bis 71) mehrfach. Er behauptete, das Geld sei von der Gemeinde, da er seine Miete und Swisscom-Rechnung noch nicht bezahlt habe und zudem noch in die Ferien wolle. Auf Nachfrage gab er an, dass einige Kollegen ihm noch etwas Geld ausgeliehen hätten, aber verweigerte anzugeben, wie viel Geld er ausgeliehen habe und von wem. Das Geld sei "alles" von der Gemeinde. Anlässlich der Hafteinvernahme am nächsten Tag, sagte der Beschuldigte erneut aus, dass er das Geld von guten Kollegen habe (D5/2/2, F/A 15 f.). Bei diesen Aussagen handelt es sich um Schutzbehauptungen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte bezüglich Höhe des ausgeliehenen Geldes und Aus- leiher keine Antwort geben soll. In seinem Geständnis vom 6. Dezember 2023 (D5/8/20) änderte er seine Geschichte erneut und brachte vor, dass die Fr. 4'000.– durch den (einmaligen) Verkauf von 700 Gramm Cannabis stammen würden, wobei er dies nachher nie mehr erwähnt hat. Auch diese Änderung seiner Aussage ist eine reine Anpassung an den Ermittlungsstand und eine unglaubhafte Ausrede. Die Stückelung sowie Verteilung des Bargeldes in seiner Wohnung sprechen klar ge- gen eine einmalige Transaktion in dieser Höhe, wobei auch anzumerken ist, dass dies unter Berücksichtigung des Bankkontos des Beschuldigten auch nur etwa die Hälfte des gesamten Geldes erklären würde (vgl. E. II.5.4.5 und II.5.6.2.). 5.4.5. Der Beschuldigte machte geltend, dass er die Geldnoten in kleiner Stücke- lung gehabt hätte, wenn er ein Drogendealer gewesen sei. Bei ihm seien jedoch grosse Noten gefunden worden, und "Kokser" würden "mit Zehner oder Zwanziger" bezahlen (D5/2/2, F/A 16 und 17). Diese Behauptung vermag aus mehreren Grün- den nicht zu überzeugen. Erstens ist nicht verständlich, inwiefern es sich bei dem aufgefundenen Bargeld (vgl. D5/10/8, Fotos 5 und 6) nicht um eine typische Stü- ckelung für Drogendealer handeln soll, zumal es eben nicht "grosse" Noten waren. Des Weiteren gab der Beschuldigte selbst an, dass eine Portion Kokain zwischen Fr. 80.– und Fr. 100.– kosten würde. Somit ist das Vorhandensein mehrerer 100er- Noten durchaus erklärbar und schliesst Drogenhandel mitnichten aus, sondern legt es im Gegenteil sogar nahe. Schliesslich spricht auch die schlichte Höhe des auf- gefundenen Bargeldes dafür, dass der Beschuldigte Einkommen aus illegalen Ge-

- 21 - schäften erzielt hat. Als Sozialhilfeempfänger mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 748.–, der zudem erst vor wenigen Monaten aus der Haft entlassen worden ist, ist nicht nachvollziehbar, wie er auf legale Weise in den Besitz von Bargeld im Umfang von Fr. 4'270.– gekommen sein soll. Eine glaubhafte Erklärung hat der Be- schuldigte nicht vorgebracht (s. E. II.5.4.4). Es bleibt anzumerken, dass auch die Umhängetasche, in der das Bargeld gefunden worden ist (vgl. D5/10/8, Foto 5), auf eine Tätigkeit des Beschuldigten als Drogendealer hinweist, zumal solche Beträge normalerweise weder herumtragen noch in solchen Taschen aufbewahrt werden. 5.5. Aussagen von J._____ 5.5.1. Nachdem J._____ mit 10 Gramm Kokain direkt nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten verhaftet wurde (vgl. D5/1/1), sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 29. August 2023 (D5/3/1) aus. Anlässlich seiner Ein- vernahme als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am

5. Oktober 2023 (D5/3/2) verweigerte er die Aussage und gab an, nichts mehr zu wissen. Damit ist die polizeiliche Einvernahme vorliegend nicht verwertbar (vgl. BGer 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024, E. 1.7.2 und BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, je m.H.). Lediglich die bei der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage, dass er jeweils für 5 Gramm Kokain Fr. 300.– bzw. für ein Gramm Fr. 60.– bezahlt hat, ist verwert- bar. 5.5.2. Die Behauptung bzw. Implikation des Beschuldigten, dass es sich bei J._____ um den Verkäufer gehandelt habe und er nur Konsument gewesen sei (vgl. D5/2/1, F/A 50; D5/2/2, F/A 25 f. und 52), ist unter Berücksichtigung der Umstände nicht glaubhaft. Erstens wurde bei J._____ bei seiner Verhaftung kein Bargeld bzw. nur Fr. 2.55, sondern 10 Gramm Kokain gefunden. Bei einem Drogendealer wäre eher das Umgekehrte zu erwarten. Schliesslich stützen die Chats und Kontoaus- züge des Beschuldigten (s. E. II.5.6.; vgl. D5/1/8/1 und D5/11/3) die Annahme, dass J._____ vorliegend nicht Verkäufer war. Die Überweisungen erfolgten stets von J._____ an den Beschuldigten und nicht umgekehrt, wobei J._____ sogar auf ei- gene Rechnung Bestellungen für den Beschuldigten tätigte (vgl. D5/1/8/1, S. 6). Des Weiteren stimmen die Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und J._____ und die darauffolgenden Überweisungen oder Bestellungen (s. E. II.5.6) in

- 22 - etwa mit den von J._____ genannten Preisen überein. Schliesslich liegt bezüglich dieses Vorfalls auch eine rechtskräftige Verurteilung von J._____ betreffend Kauf bzw. Besitz von 10 Gramm Kokain, und nicht wegen Verkaufs, im Recht (Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2023, D5/9/2). 5.6. Chats & Kontoauszüge 5.6.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde unter anderem auch ein Mobiltele- fon sichergestellt. Aufgrund der ausgelesenen Benutzer- und Gerätedaten sowie der gesichteten Dateien und diversen Accounts sowie Selfies ist bestätigt, dass dieses Mobiltelefon vom Beschuldigten benutzt worden ist (vgl. D5/1/8/1). Die Aus- wertung der darauf befindlichen Chatnachrichten ergab zahlreiche Hinweise auf Betäubungsmittelhandel. So schrieb J._____ dem Beschuldigten am 9. Juli 2023, dass er Fr. 500.– habe, worauf der Beschuldigte antwortete: "7ok" (D5/1/8/1, S. 6). Am 17. Juli 2023 vereinbarten der Beschuldigte und K._____ ein Treffen hinter dem I._____, wobei K._____ schrieb: "… ich zahle 100 aber ein ganze" (a.a.O., S. 7). "L._____" bestellte am 2. Juni 2023: "… was schönes für 100.– " vom Beschuldig- ten, der daraufhin schrieb: "One, oke" (a.a.O., S. 9). Dass diverse Personen den Beschuldigten unter Angabe von Preisen bzw. Geldbeträgen kontaktierten, dieser jeweils mit einer niedrigen Zahl antwortete und Treffen vereinbart wurden, ist ein deutlicher Hinweis auf Drogenhandel. Insbesondere die jeweils vom Beschuldigten als Antwort angegebene niedrige Zahl, legt nahe, dass es sich hier um Gewichts- angaben, namentlich Gramm, handelt. Der Beschuldigte vermochte auch keine plausible Alternativerklärung darzulegen. Es mag sein, dass hier nicht explizit Ko- kain oder überhaupt Drogen erwähnt werden, doch diese nur "implizite" Kommuni- kation ist bei illegalen Geschäften häufig. 5.6.2. Den edierten Kontoauszügen (D5/11/3) ist zu entnehmen, dass dem Be- schuldigten vom 14. Juni 2023 bis 31. August 2023 insgesamt Fr. 3'724.– von di- versen Einzelpersonen per TWINT überwiesen worden sind, meist gerade Beträge von jeweils Fr. 40.– bis Fr. 300.–. Eine Erklärung für die Herkunft dieser Einnahmen hat der Beschuldigte nicht vorgebracht.

- 23 - 5.6.3. Vorliegend ist insbesondere die Kombination bzw. Übereinstimmung von Chatnachrichten mit Überweisungen sowie das Verhältnis der Preise und den Zah- len (Mengenangaben) überzeugend. Die Vorbringen der Verteidigung, dass es sich beim Inhalt der Chatnachrichten und den Überweisungen nicht um Kokainverkäufe handeln könne, da der Verkaufspreis zwischen Fr. 80.– und Fr. 100.– pro Gramm liege, vermögen nicht zu überzeugen (act. 58 Rz. 41). Es ist allgemein bekannt, dass Preise für Betäubungsmittel variieren und Verkäufer für gewisse Kunden "Ra- batte" oder Teilzahlungen anbieten. Es ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch die Übernahme von Bestellungen durch J._____ als Zahlungsmittel bzw. Teil- zahlung akzeptiert hat (D5/1/8/1, S. 6). Dieser hat zudem ausgesagt, dass er je- weils Fr. 60.– pro Gramm Kokain bezahlt habe (vgl. D5/3/2). Es ist kein Grund er- sichtlich, weshalb er diesbezüglich hätte lügen sollen. Dementsprechend deuten auch die kleineren Überweisungen, beispielsweise Fr. 30.– oder Fr. 40.–, auf Ko- kainverkauf, namentlich den Verkauf von jeweils 0.5 Gramm hin. Insbesondere bei K._____, welche nur ein halbes Gramm kaufen wollte, erfolgte die Überweisung der Fr. 40.– bevor ihm mitgeteilt wurde, dass der Kauf von einem halben Gramm nicht möglich war. Dies zeigt, dass der Kauf von Kokain auf Pump oder mit Teilzah- lung möglich war. Dass es sich hierbei um den Verkauf anderer Betäubungsmittel, beispielsweise Cannabis, handelt, ist aufgrund der gehandelten Mengen höchst un- wahrscheinlich. Solch kleine Mengen, 0.5 Gramm oder 1 Gramm, lassen, unter Be- rücksichtigung der Gesamtumstände, nur auf Kokain als Verkaufsprodukt schlies- sen. 5.7. Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt hat. Obschon sowohl die Gesamtheit der Chats als auch das beim Beschuldigten gefundene Geld in der Höhe von insgesamt Fr. 7'993.– (Fr. 3'723.– auf dem Konto / Fr. 4'270.– bar) auf deutlich höhere Ver- kaufsmengen von Kokain hindeuten, wird bei der Berechnung der verkauften Menge von Kokaingemisch zu Gunsten des Beschuldigten, nur auf die in den Chats mit J._____, K._____, L._____ und "M._____" explizit vereinbarten Mengen abge- stellt (vgl. act. 57, S. 12). Dabei ist das bei J._____ beschlagnahmte Kokain nicht

- 24 - berücksichtigt. Dies ergibt insgesamt 36.6 Gramm. Zusammenfassend ist rechts- genügend erstellt, dass der Beschuldigte zwischen 1. Mai 2023 und 29. August 2023 36.6 Gramm Kokaingemisch, bzw. unter Berücksichtigung des unbestrittenen gassenüblichen Reinheitsgehalts von 67.5% (dabei ist bereits berücksichtigt, dass das Kokain gestreckt wurde; vgl. act. 58 Rz. 33) insgesamt 24.7 Gramm reines Ko- kain, veräussert hat.

6. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 5) 6.1. Teilgeständnis und Einwände Betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der Beschul- digte geständig, was den Besitz von 494 Gramm Marihuana betrifft (act. 58 Rz. 56). Er bestreitet jedoch, im Besitz von 3.2 Gramm Kokain gewesen zu sein, zumal nur eine Untersuchung betreffend dem Minigrip mit 0.17 Gramm Kokaingemisch erfolgt sei. Somit anerkennt der Beschuldigte den Vergehenstatbestand im Zusammen- hang mit Kokainbesitz nur im Umfang von 0.17 Gramm Kokaingemisch bzw. 0.115 Gramm reinem Kokain (act. 58 Rz. 52 ff.). 6.2. Marihuana Gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 30. August 2023 (D5/10/6) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am

29. August 2023 (vgl. D5/10/1) unter anderem 494 Gramm Cannabis (Asservat- Nr. A017'732'751; BM Lager-Nr. B02070-2023) beschlagnahmt. Das Geständnis des Beschuldigten steht somit im Einklang mit den Untersuchungsakten. 6.3. Kokain Vorliegend kann offengelassen werden, ob es sich bei den 3.2 Gramm be- schlagnahmte Substanz tatsächlich um Kokaingemisch gehandelt hat. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte aufgrund des Kokainhandels des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Selbst wenn es sich bei den 3.2 Gramm um Kokaingemisch gehandelt hätte, würden diese im

- 25 - schweren Fall aufgehen (vgl. HUG-BEELI, BetmG-Komm., 1. Aufl., Basel 2016, Art. 19 N 984). III. Rechtliche Würdigung

1. Raub (Dossier 1) 1.1. Vorbemerkung Die Anklägerin würdigt den in Dossier 1 der Anklage umschriebenen Sach- verhalt als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde des Sachverhaltes als Raub ist zutreffend. Diese Würdigung wurde von der Verteidigung nur bezüglich der Teilnahmeform bestritten, mithin liege statt Mittäterschaft nur eine Gehilfenschaft zum Raub vor. Dies ist nachfol- gend zu prüfen. 1.2. Rechtliche Grundlagen: Gehilfenschaft und Mittäterschaft 1.2.1. Als Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu ei- nem Verbrechen oder Vergehen zu qualifizieren, mithin jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert die Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbei- trag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vor- kehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung er- höhen (BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 3 ff.). Eine Bestrafung nach Art. 25 StGB setzt voraus, dass die Haupttat zumindest ins Versuchsstadium gelangt ist (BGE 138 IV 130 E. 2.3; BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 62). 1.2.2. In Abgrenzung dazu ist gemäss Bundesgericht von Mittäterschaft auszuge- hen, wenn der Beschuldigte bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt und dadurch als Hauptbeteiligter dasteht. Das Kriterium ist mithin, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die De- liktsausführung so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152

- 26 - E. 2.3.1., m.w.H.). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massge- bender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund der wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entschei- den. Bei der Deliktsausführung ist insbesondere die Rolle zu beurteilen, die ein Beteiligter bei der Ausführung des Delikts innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Straf- recht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.). In subjektiver Hin- sicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je m.H.). Der Mittäter braucht an der ur- sprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BSK StGB-FORS- TER, Vor Art. 24 N 12). Die blosse Billigung fremder Taten genügt aber nicht (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Vor Art. 24 N 13; BSK StGB-FORSTER, Vor Art. 24 N 12). Ebenso genügt es für die Annahme von Mittäterschaft nicht, wenn jemand nach Vollendung des betreffenden Deliktes beitritt, weil schon die Ausführung der Tat auf einem Entschluss zu deren gemeinsamen Begehung beruhen muss (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 177). Bezüglich der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat ist nicht erforderlich, dass im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, solange die Tatbei- träge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind. Selbst Abweichungen vom ge- planten Geschehen gelten als vom Tatplan abgedeckt, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern. Soweit im Einzelfall eine unterschiedlich intensive Beteiligung erstellt ist, kann dieser im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 3.4).

- 27 - 1.3. Würdigung 1.3.1. Die Verteidigung macht geltend, dass vorliegend keine Mittäterschaft, son- dern nur Gehilfenschaft zum Raub vorliege. Der Beschuldigte sei vom unbekannten Dritten unter Druck gesetzt worden und habe aus Angst nur dessen Anweisungen befolgt. Ein gemeinsamer Tatentschluss oder Planung habe es nicht gegeben, da der Beschuldigte weder die Absicht des Unbekannten hinter dem Unterfangen er- kannt noch diesbezüglich mitgewirkt habe. Der Beschuldigte sei vor allem mitge- gangen, um Kokain zu kaufen. Somit habe er nur ganz zu Beginn mitgewirkt, na- mentlich beim maskierten Betreten der Wohnung. Er habe sich in der Küche auf- gehalten und sei dementsprechend gar nicht an der eigentlichen Raubstraftat be- teiligt gewesen, zumal er davon nicht einmal Kenntnis gehabt habe. Beim Beschul- digten sei, mangels Kenntnis des Vorhabens, somit kein Vorsatz betreffend Mittä- terschaft zum Raub vorhanden. Da das Auftreten des Beschuldigten die Straftat jedoch unbestrittenermassen in irgendeiner Weise gefördert habe, sei der Tatbe- stand der Gehilfenschaft zum Raub gegeben (act. 58 Rz. 57 ff.). 1.3.2. Das Vorliegen einer Gruppendynamik beim Begehen der Tat ist grundsätz- lich nicht bestritten. Es ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen, dass sowohl beim Beschuldigten als auch beim Mitbeschuldigten F._____ eine gewisse Angst vor dem unbekannten Dritten vorhanden war, zumal sich beide während des ge- samten Verfahrens weigerten, diesen zu benennen. Nichtsdestotrotz ist nicht glaubhaft, dass diese Angst ein solches Ausmass angenommen hat, dass die Teil- nahme der Beschuldigten als erzwungen erachtet werden kann. Nachdem die Be- schuldigten freiwillig ins Auto eingestiegen sind, fuhren sie nachweislich gemein- sam eine längere Zeit (von N._____ über E._____ nach O._____), um zum Tatort zu kommen. Während dieser Fahrt haben auch beide Beschuldigten ihre Mobilte- lefone ausgeschaltet, um nicht geortet werden zu können. Als die drei Täter beim Haus des Geschädigten angekommen sind, hat der Beschuldigte gemäss eigener Aussage das Brecheisen entgegengenommen und sich sein T-Shirt um den Kopf gewickelt, bevor er gemeinsam mit den anderen das Haus betreten hat, um dem Geschädigten G._____ Angst zu machen (vgl. D5/8/35). Dass dieser unbekannte Dritte über einen so langen Zeitraum Kontrolle über zwei junge Männer haben

- 28 - konnte, sie mithin zu verschiedenen Handlungen zwingen konnte, ist nicht realitäts- nah. Gleichsam hatten beide Beschuldigte mehrfach die Möglichkeit, sich der Si- tuation zu entziehen. Dass der Beschuldigte A._____ aufgrund seiner Alkohol- und Drogenintoxikation möglicherweise empfänglicher für Aufforderungen oder Vor- schläge, eine solche Tat zu begehen, gewesen ist, vermag nichts daran zu ändern, dass er wusste, was er tat. Die angeblichen Zusicherungen des Dritten, dass es zu keiner Gewalt kommen würde, ändern diesbezüglich auch nichts an der aktiven Teilnahme und dem Wissen des Beschuldigten, um die inhärente Gefahr einer Ge- walteskalation bei einer solchen Tat. Inwiefern der Beschuldigte nicht um das Vor- haben des Dritten gewusst haben und innerlich damit nicht einverstanden gewesen sein soll, erschliesst sich nicht, zumal er selbst aussagt, vom unbekannten Dritten über das Vorhaben, namentlich zu dritt maskiert und bewaffnet Geldschulden in einer fremden Wohnung "abzuholen", die der Geschädigte angeblich nicht zahlen wollte, informiert worden zu sein. Auch wenn der Beschuldigte nicht bei der tatsäch- lichen Planung beteiligt gewesen wäre, reicht seine massgebende Beteiligung bei der Ausführung bereits für die Annahme einer Mittäterschaft aus. Von reiner Billi- gung oder Beitreten nach Vollendung des Delikts kann vorliegend nicht die Rede sein. 1.3.3. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte gemäss eigener Aussage mit ei- nem Brecheisen in der Hand in Begleitung der zwei Mittäter unbefugt Zutritt zur Wohnung des Geschädigten verschafft hat, dabei mithin auch den unbeteiligten Mitbewohner H._____ in Angst versetzt hat, ist ein massgebender Beitrag, ohne den die Tat als solche nicht ausgeführt worden wäre. Zudem waren alle drei auch beim "Aufdrücken" der Schlafzimmertüre bzw. bei der Ausübung einer gewissen "Wucht" auf die Türe mit ihren Körpern, beteiligt und verschafften sich gewaltsam Zugang zum Schlafzimmer des Geschädigten G._____, wo sie Geld von ihm ver- langt haben. Spätestens ab diesem Punkt kann nicht mehr behauptet werden, dass der Beschuldigte nur Kokain für Fr. 100.– vom Geschädigten habe beziehen wol- len, sondern er hat sich den Tatentschluss, den Raub zu begehen, zu eigen ge- macht. Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte – vermummt und bewaffnet – dachte, nur einen Drogenkauf zu tätigen. Gleichsam war der Beschul- digte erwiesenermassen im Zimmer des Geschädigten (vgl. E. II.4.4). Die Tatsa-

- 29 - che, dass der Geschädigte G._____ jemanden mit einem Brecheisen in der Hand erkannt hat bzw. ihm dieses Brecheisen präsentiert wurde, lässt keine Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur beim Einbruch sondern auch beim Raub mitgewirkt hat. Auch wenn sich der Beschuldigte teilweise in der Küche des Geschädigten aufge- halten hätte, negiert dies seine aktive Teilnahme am Raub nicht. Ein Umherlaufen in der Wohnung mit einem Brecheisen, sich mithin stets zwischen Tür und Trep- penhaus, dem naheliegendsten Fluchtweg, aufzuhalten, während die Mittäter im Schlafzimmer sind, kann gleichermassen eine Druckausübung bzw. eine Andro- hung einer Gewaltausübung sein. Gleichzeitig ist erstellt, dass er auch ein Messer sowie einen Pfefferspray auf sich getragen hat (vgl. E: II.4.3). Von den vier bei der Tat verwendeten Gegenständen hat der Beschuldigte somit drei mit sich getragen, was deutlich auf seine aktive Beteiligung beim Raub hinweist. 1.3.4. Der Einwand des Beschuldigten, nur Gehilfe gewesen zu sein, zumal er dem Geschädigten das Geld nicht abgenommen habe, mithin gar nicht gewusst habe, dass ihm Geld abgenommen wurde, ist eine reine Schutzbehauptung. In seinem Geständnis erläutert der Beschuldigte selbst, dass er vor Betreten gewusst habe, dass es das Ziel sei, dem Geschädigten Geld wegzunehmen (D5/8/35). Der Wille bzw. Vorsatz des Beschuldigten bezüglich des Raubs umfasst somit alle Tatkom- ponenten, weshalb nur Mittäterschaft vorliegen kann. 1.4. Fazit 1.4.1. Es liegen keine Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 1.4.2. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nicht als reiner Gehilfe sondern als Mittäter am Raub beteiligt hat bzw. ihm diese Mittäter- schaft bezüglich aller Tatkomponenten zumindest angerechnet werden muss. Der Beschuldigte hat sich somit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

- 30 -

2. Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 5) 2.1. Rechtliche Grundlagen 2.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Be- täubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf eine andere Weise einem an- dern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) oder Betäu- bungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs.1 lit. d BetmG). 2.1.2. Bei den einzelnen Tathandlungen von Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch ist es demnach ausreichend, wenn von mehreren tatbestandsmässi- gen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und - menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Dop- pelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben. Es hat lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs zu erfolgen, wenn ein Täter z.B. Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort – wie von Anfang geplant – an Konsumenten ver- äussert. Strafbare Vorbereitungshandlungen, die einzeln betrachtet als Anstalten- treffen zu qualifizieren wären, werden durch die Tathandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a – f BetmG konsumiert (vgl. HUG-BEELI, BetmG-Komm., a.a.O., Art. 19 N 13, m.H.). 2.1.3. Der Täter wird sodann mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, wenn er weiss, oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Bei der Bestimmung des schweren Falles wird von medizinischen Beur- teilungen ausgegangen und dabei die Frage gestellt, wie viele Konsumationen, bei denen jeweils die übliche Menge von Betäubungsmittelstoffen verwendet werden, bei einem Menschen zum Risiko mindestens psychischer oder physischer Abhän- gigkeit führen. Die übliche Menge wird mit der entsprechenden Zahl der Konsuma- tionen und mit 20 Menschen multipliziert. Das Resultat ergibt diejenige Gesamt- menge des entsprechenden Betäubungsmittels, welche im Sinne von lit. a die Ge-

- 31 - sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (vgl. HUG-BEELI, BetmG-Komm., a.a.O., Art. 19 N 854, m.H.). 2.1.4. Gemäss der darauf basierenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei den folgenden Mengen an illegalen Substanzen von einem schweren Fall aus- zugehen: 12g Heroin, 18g Kokain, [4kg Haschisch (Praxisänderung, s.u.)] oder 200 Trips LSD (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a). Das Bundesgericht setzte sich in einem aktuelleren Entscheid mit der Gefährlichkeit von Cannabis auseinander und prüfte insbesondere, ob sich gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Literatur eine Praxisänderung betreffend der Annahme eines schweren Falles rechtfertigen würde. Abschliessend fasste das Bundesgericht zusammen, dass Cannabis als Droge zwar nicht unbedenklich sei, die Gefahren, die vom Konsum für die Gesund- heit ausgehen, jedoch vergleichsweise gering seien. Demnach könne nicht gesagt werden, dass Cannabis, auch in grossen Mengen geeignet sei, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernsthafte Gefahr zu bringen. Somit könne ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei Cannabissubstanzen nicht vorliegen (BGE 117 IV 314). 2.2. Objektiver Tatbestand 2.2.1. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt (vgl. E. II.5) hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 29. August 2023 in seiner Wohnung in E._____ so- wie an verschiedenen Orten im Kanton Zürich mindestens 36.6 Gramm Kokainge- misch bzw. 24.7 Gramm reines Kokain erhältlich gemacht und dieses regelmässig in kleinen Mengen entgeltlich an verschiedene Abnehmer weitergegeben. 2.2.2. Die Menge an Kokain, namentlich mindestens 36.6 Gramm Kokaingemisch bzw. 24.7 Gramm reines Kokain, die der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachver- halt verkauft hat, erfüllt in objektiver Hinsicht zweifellos die Voraussetzungen eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, weshalb der objektive Tat- bestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gegeben ist.

- 32 - 2.2.3. Am 29. August 2023 wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in der Woh- nung des Beschuldigten unter anderem 494 Gramm Marihuana sowie verschie- dene für den Drogenverkauf verwendete Utensilien gefunden (vgl. D5/10/6-7). Der Beschuldigte hat die illegalen Substanzen in seiner Wohnung aufbewahrt und hatte hierbei, wie bereits erstellt, ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an den Betäubungsmitteln. Er hatte tatsächlichen Zugang zu diesen und wollte den Zugriff auch ausüben und aufrechterhalten (vgl. hierzu HUG- BEELI, BetmG-Komm, Art. 19 N 571 ff., m.H.). 2.2.4. Die Aufbewahrung respektive der Besitz des Marihuanas erfüllt in besagter Menge nur den Vergehenstatbestands des Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, zumal die Annahme eines schweren Falles gemäss Bundesgericht nicht infrage kommt. 2.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.1. Hinsichtlich des betriebenen Betäubungsmittelhandels handelte der Be- schuldigte im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung mit direktem Vor- satz. Er handelte im Wissen, dass es sich bei Kokain und Marihuana um verbotene Betäubungsmittel handelt, die er weder besitzen noch verkaufen durfte. Er tätigte die Verkäufe in der Absicht, sich rein finanziell besser zu stellen. 2.3.2. Mit Bezug auf die Gefährlichkeit des Kokains im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte nahm zumin- dest in Kauf, dass er durch das Veräussern von insgesamt 24.7 Gramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brin- gen konnte. 2.3.3. Somit ist auch der subjektive Tatbestand des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gegeben. 2.3.4. Betreffend des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) ist der Beschuldigte bezüglich des Besitzes von 494 Gramm Marihuana geständig und anerkennt, diesbezüglich mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand ist auch hier zu bejahen.

- 33 - 2.4. Fazit 2.4.1. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 2.4.2. Der Beschuldigte hat sich somit durch den Verkauf von mindestens 24.7 Gramm reinem Kokain des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie durch den Besitz und die Aufbewahrung von 494 Gramm Marihuana des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. In die- sem Rahmen misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzungen oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die sich in der Tat manifestierende kriminelle Ener- gie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhal- ten nach der tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht

- 34 - oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HUG, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Asperations- prinzip). Der ordentliche Strafrahmen der schwersten anzuwendenden Strafbestim- mung ist auch bei Konkurrenz nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfungsgründe resp. Strafmilderungsgründe sind in jedem Fall jedoch zwingend straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 63 E. 5.8). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperations- prinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.5; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 129 E. 5.2; je m.w.H.). Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zu begrün- den, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.2.).

2. Strafrahmen und Strafart 2.1. Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG einen ordentlichen Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor, während der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) hat hingegen einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder von Geldstrafe von mindestens drei bis zu 180 Tagessätzen.

- 35 - 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozi- ales Umfeld sowie ihre präventive Effizient zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn eine solche geboten scheint, den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Das Ausspre- chen einer Freiheitsstrafe setzt voraus, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vorstrafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden können, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.). 2.3. Die Frage nach der Strafart stellt sich nur bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das sowohl mit Geldstrafe als auch mit einer Frei- heitsstrafe geahndet werden kann. Beim Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB und beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG ist hingegen nur eine Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bzw. von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren vorgesehen.

3. Strafzumessung 3.1. Vorbemerkung betr. Einsatzstrafe Beim Vorliegen gleichartiger Straftatbestände wird die schwerste Straftat als Einsatzstrafe bestimmt und entsprechend asperiert. Vorliegend ist der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG am höchsten, weshalb diese als schwerste Straftat zur Festlegung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.

- 36 -

4. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 5) 4.1. Tatkomponente 4.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte etwa Fr. 4'500.– innert rund vier Monaten erwirtschaftete. Er tätigte in diesem Zeitraum sehr regelmässig Verkäufe und hatte folglich auch konstanten Zu- griff auf geringere Mengen von Betäubungsmitteln. Gleichsam deuten die Chatver- läufe (vgl. D5/1/8/1, S. 5 ff.), insbesondere die Gespräche mit "P._____" am 17. Juli 2023, mit Q._____ am 27. Juli 2023 sowie mit "L._____" unter anderem am 4. und

6. Juni 2023 und am 22. Juni 2023, darauf hin, dass gewisse seiner Abnehmer auch für ihn Kunden akquirierten und Geld für ihn eingenommen haben bzw. der Beschuldigte mit anderen zusammengearbeitet hat. Der Beschuldigte befand sich also nicht auf der untersten, sondern eher auf der mittleren Hierarchiestufe. Gleich- zeitig liess sich der Beschuldigte auch in Teilzahlungen bezahlen bzw. liess Abneh- mer Rechnungen für seine persönlichen Bestellungen begleichen, wenn das Geld der Käufer knapp war. Damit manifestierte er eine gewisse kriminelle Energie. 4.1.2. Relevant ist hinsichtlich der Gefährdung des Rechtsgutes insbesondere die Menge des für den Handel bzw. Vermittlung vorgesehenen Kokains. Vorliegend sind das 24.7 Gramm Reinsubstanz, wobei ab 18 Gramm ein schwerer Fall und somit eine Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe vorliegt. Im Vergleich zu dieser Grenze ist die vom Beschuldigten verkaufte Menge nur etwa ein Drittel höher und es sind nach oben wesentlich höhere Mengen denkbar. Die im Sinne einer Strafmassempfehlung entwickelte Tabelle zu den qualifizierten Betäubungsmittel- delikten geht bei einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain von einer Freiheits- strafe von 12 Monaten und bei 38 Gramm von 15 Monaten aus. Hierbei wird von einem "Prototyp" des Täters ausgegangen, der nicht geständig, nicht süchtig ist und die entsprechende Menge mit etwa fünf Geschäften umgesetzt hat. Weiter be- rücksichtigt die Tabelle die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Strafe mit steigender Betäubungsmittelmenge nicht linear mitsteigt (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.4.3), mithin desto mehr an Bedeutung verliert, je mehr die Grenze zum schweren Fall überschritten wurde (z.B. BGE 121 IV 206 mit Verw. auf BGE 121 IV 196). Die genannte Empfehlung ist für die Gerichte zwar nicht bindend,

- 37 - jedoch wäre ein wesentliches Abweichen davon zu rechtfertigen (vgl. SCHLEGEL STEPHAN/JUCKER OLIVER, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmit- telgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Nr. 6 Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) / Art. 47 1. Grundsatz N 44 f., m.w.H.). 4.1.3. In objektiver Hinsicht ist trotz den vom Beschuldigten getätigten 12 Geschäf- ten noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, was dementsprechend eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 4.1.4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Gleichzeitig kann vorliegend auch nicht von Beschaffungskrimi- nalität gesprochen werden, sondern der Beschuldigte handelte aus finanziellem In- teresse. Das von ihm illegal erwirtschaftete monatliche Einkommen, durchschnitt- lich Fr. 1'125.–, ist deutlich mehr als sein Einkommen vom Sozialamt in der Höhe von Fr. 748.– (vgl. D5/11/3). Von einem reinen Nebenverdienst kann somit nicht gesprochen werden. Es ist jedoch anzumerken, dass die während des Deliktzeit- raums attestierte Substanzabhängigkeit des Beschuldigten (vgl. D1/23/13), insbe- sondere bezüglich des Kokains, bei der Strafzumessung leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. 4.1.5. Insgesamt erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe deshalb auf 13 Mo- nate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 4.2. Täterkomponente 4.2.1. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse kann auf die einschlägigen Ausführungen zu seiner Person anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf die im psychiatrischen Gutachten zusammengefasste Biografie verwiesen werden (vgl. Prot. S. 8 ff.; D1/22/13, Ziff. 1.3). Der Beschuldigte wuchs zuerst bei seiner Mutter und danach in verschiedenen Kinderheimen auf. Aufgrund der schwierigen und in- stabilen familiären Situation wurde er bereits mit neun Jahren fremdplatziert. Sein auffälliges Verhalten sowie sein wiederholtes "Entweichen" aus den Heimen führte zu weiteren Platzierungen, zuerst im Jugendheim R._____ und danach im Jugend-

- 38 - heim S._____, wobei er zahlreiche "Time Outs" erhalten hat. Diese schwierige Ju- gend ohne stabiles Elternhaus, das eine Wertevermittlung fördern würde, ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.2.2. Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf, da er mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. November 2022 (Unt.-Nr. …) wegen Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden ist (act. 55). Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte nicht nur während laufender Strafuntersuchungen und Pro- bezeit delinquierte, sondern auch, dass ihn seine Hafterfahrung, namentlich die etwa viereinhalb Monate Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem Raub ge- mäss Dossier 1, nicht vom Begehen weiterer Delikte abzuhalten vermochte (vgl. D1/17/16). Diese Faktoren sind folglich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.2.3. Bei der Strafzumessung ist zudem das Nachttatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion (BGer 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010, E. 1.3.3, m.w.H.). Es ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Reue und Einsicht des Täters ist (BGE 121 IV 202 E. 2d). Der Beschuldigte hat zwar im Laufe der Verfahren jeweils Teilgeständnisse abgegeben (vgl. D5/8/20 und D5/8/35), doch sind diese weder Ausdruck von Reue noch Einsicht. Im Gegenteil sind die Teilgeständnisse eher als Anpassung an den Ermittlungsstand, mithin als Versuch, eine Haftentlassung oder mildere Strafe zu bewirken, zu werten. In sei- nem Geständnis betreffend Betäubungsmittelhandel vom 6. Dezember 2023 (D5/8/20) übernimmt er keine Verantwortung für sein eigenes Handeln, sondern sucht Ausflüchte. Der angebliche Verkauf und Handel mit Cannabis statt mit Kokain erwähnt der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens beispielsweise nicht mehr und auch die Verteidigung macht diesbezüglich nichts geltend, sondern bringt nur die Vermittlung von 2.5 Gramm bis 3.5 Gramm Kokain vor (vgl. act. 58 Rz. 42 f.). Die- ses Teilgeständnis ist nicht von Reue getragen, sondern ein Versuch eine Straf-

- 39 - minderung zu erzielen. Somit liegen weder Zugeständnisse noch ein Verhalten des Beschuldigten vor, die strafmildernd zu berücksichtigen wären. 4.2.4. Insgesamt ergibt die Täterkomponente leicht straferhöhende Aspekte, wes- halb sich eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist.

5. Raub 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Das Vorgehen beim Raub, insbesondere der Planungsgrad, ist relativ aus- führlich bzw. ausgeklügelt. Der Beschuldigte und die Mittäter haben nicht nur eine erhebliche Distanz zurückgelegt sowie Waffen organisiert, um den Raub zu bege- hen, sondern auch ihre Mobiltelefone ausgeschaltet. Diese Vorgehensweise zeugt doch von einer gewissen Raffinesse und krimineller Energie. Des Weiteren sind sie nachts zu dritt und vermummt in die Wohnung des Geschädigten eingebrochen, wobei sie sich auch von allfälligen Zeugen nicht abschrecken liessen. Die Über- rumpelung des Geschädigten erfolgte in einer sehr ausgeprägten Form, durch das Aufbrechen seiner Schlafzimmertüre mitten in Nacht, mithin an einem privaten Ort, wo man sich grundsätzlich sicher fühlt und nicht mit einem Raub rechnet. Gleicher- massen spielte es für den Beschuldigten keine Rolle, ob auch Dritte involviert und möglicherweise geschädigt werden. Es ist jedoch anzumerken, dass niemand tat- sächlich verletzt wurde und die Täter doch stets einen gewissen Abstand zum Ge- schädigten hielten. Es liegt somit keine Gewaltausübung, sondern nur Drohungen vor. Bei der Deliktsumme von total Fr. 2'030.– handelt es sich zudem um einen eher tiefen Betrag. In objektiver Hinsicht kann das Verschulden somit gerade noch als eher leicht qualifiziert werden kann, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. 5.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Des Weiteren liegt der Straftat ein egoistisches Motiv, namentlich Geldeintreiben, zugrunde. Zu Gunsten des Beschuldigten muss berücksichtigt werden, dass die Gutachterin ihm schlüssig eine leicht verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine leichte Einschrän-

- 40 - kung der Steuerungsfähigkeit, mithin eine mittelgradige Intoxikation mittels Alkohol und Kokain, im Tatzeitpunkt attestiert (vgl. D1/22/13, S. 82). Den Ausführungen der Verteidigung zur Schuldfähigkeit ist insofern zu folgen, als dass bei der Rückrech- nung der Blutalkoholkonzentration und somit zum Grad der Intoxikation bei der Tat- begehung nicht vom Mittelwert von 0.76 Promille, sondern zu Gunsten des Be- schuldigten vom Maximalwert von 1.6 Promille ausgegangen werden muss (act. 58 Rz. 73 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt ein re- gelmässiger Konsument von Kokain und Alkohol war, und dass die ärztlichen Tests vier Stunden nach Tatbegehung unauffällig ausgefallen sind, ist jedoch nicht von einer mittleren Schuldunfähigkeit auszugehen. Da es sich bei der äusseren Tat- handlung gemäss Dossier 1 um einen komplexen Tatablauf handelt und objektiv keine Anzeichen einer Beeinträchtigung des Beschuldigten in seinem Handeln im Recht liegen, vermag der fälschlicherweise verwendete Mittelwert statt des Maxi- malwertes in Bezug auf die Intoxikation nichts an der gutachterlichen Einschätzung einer nur leichten Schuldunfähigkeit zu ändern. Die objektive Tatschwere wird auf- grund der leicht verminderten Schuldfähigkeit relativiert, weshalb die Einsatzstrafe um 4 Monate und somit auf 32 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. 5.2. Täterkomponente 5.2.1. In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf das zum Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz Ausgeführte verwiesen werden. Da der Raub jedoch in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2022 und somit vor Er- öffnung des Strafbefehls betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aWG (act. 55) begangen wurde, ist weder die damals noch nicht vorhandene Vorstrafe noch die Delinquenz während einer Probezeit und laufender Untersuchung bei der vorliegenden Strafzumessung zu berücksichtigen. Das ju- gendliche Alter des Beschuldigten wirkt sich nicht strafmindernd aus. 5.2.2. Betreffend Nachtatverhalten ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwä- gungen zum Dossier 5 zu ergänzen, dass es sich bei seinem Geständnis betreffend Raub vom 16. Januar 2024 (D5/8/35) gleichermassen nur um ein Teilgeständnis, mithin ein nicht von Reue getragenes, handelt, bei dem der Beschuldigte auch re- levante Teile des Tatvorhergangs ausgelassen hat. So erwähnte er weder, dass er

- 41 - die Brechstange in der Hand gehalten hat, noch irgendetwas zum Ablauf nach Be- treten der Wohnung des Geschädigten. Zudem übernimmt er auch hier keine Ver- antwortung für sein eigenes Handeln, sondern schiebt die Schuld auf den "Unbe- kannten" sowie auf seinen Alkohol- und Drogenkonsum. Somit kann sein Nachtat- verhalten auch vorliegend nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 5.2.3. Insgesamt führt die Täterkomponente vorliegend zu einer leichten Strafmin- derung. Der Beschuldigte ist somit für den Raub mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

6. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 6.1. Tatkomponente 6.1.1. Der Beschuldigte war im Besitz von 494 Gramm Cannabis, welche er zu verkaufen beabsichtigte. Obschon es sich bei beinahe einem halben Kilogramm Cannabis nicht um eine geringe Menge handelt, wiegt die Menge in Anbetracht der Bandbreite des Tatbestands leicht. Zudem ist das Gefährdungspotential von Can- nabis als verhältnismässig gering einzustufen (vgl. E. III.2.1.4). 6.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt insbesondere der direkte Vor- satz sowie das egoistische Motiv des Beschuldigten ins Gewicht. 6.1.3. Insgesamt erscheint aufgrund des leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe im Bereich von 2 Monaten als angemessen. 6.2. Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente ist vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ver- weisen (vgl. E. IV.5.2). Ergänzend hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Delikt auch um das gleiche Unrecht handelt, der Beschuldigte mithin nebst Kokain auch andere Betäubungsmittel veräussern wollte. Insgesamt ist die Täterkompo- nente leicht straferhöhend zu werten. Dementsprechend ist der Beschuldigte für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG mit 2 Monaten zu bestrafen.

- 42 - 6.3. Strafart Der Beschuldigte wurde im November 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt und erhielt eine bedingte Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (act. 55). Da er vorliegend abermals straffällig wurde, sich mithin auch nicht durch eine laufende Strafuntersuchung und die erstandene Un- tersuchungshaft vom Begehen weiterer Delikte abhalten liess, manifestiert er seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit ohne Zweifel. Zudem gilt festzuhalten, dass die vorliegende Tat im Zusammenhang mit dem Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz steht, zumal es auch um Betäubungsmittelhandel geht. Insgesamt er- scheint es demnach angezeigt, hinsichtlich des Vergehens durch Besitz von Be- täubungsmitteln auf Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

7. Asperation der Freiheitsstrafe In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB nur im Umfang von 25 Monaten und die Freiheitsstrafe von zwei Monaten für das Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen. Die Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher auf insgesamt 40 Mo- nate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

8. Widerruf 8.1. Der Beschuldigte wurde wie vorerwähnt mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. November 2022 (Unt.-Nr. …) wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aWG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (act. 55). Während dieser Probezeit beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 29. August 2023 die Betäubungsmitteldelikte. Zudem sind seit Ablauf der Probezeit im Urteilszeitpunkt noch keine drei Jahre vergangen (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). Es ist daher mit vorliegenden Urteil über den Widerruf dieser bedingten Geldstrafe zu entscheiden.

- 43 - 8.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 8.3. Der Beschuldigte zeigte sich von der bedingt verhängten Geldstrafe sichtlich unbeeindruckt, zumal er trotz der Erfahrung der Untersuchungshaft kurz nach sei- ner Haftentlassung erneut Straftaten beging. Dementsprechend ist ihm eine nega- tive Prognose zu stellen und der bedingt gewährte Vollzug zu widerrufen. Da er für die im vorliegenden Verfahren begangene Straftaten nicht mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, die der Beschuldigte aufgrund des Widerrufs zu leisten hat.

9. Auszufällende Strafe 9.1. Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 40 Mo- naten zu bestrafen. Zudem erfolgt ein Widerruf der bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 9.2. Der Beschuldigte war vom 12. November 2022 bis 30. März 2023 in Unter- suchungshaft und befindet sich seit 29. August 2023 erneut in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Dementsprechend ist ihm in Anwendung von Art. 51 StGB die er- standene Haft von bis und mit heute 687 Tagen anzurechnen.

10. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es hat die Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB teilbedingt auszusprechen, wenn sie höchstens drei Jahre be- trägt. Aufgrund des im vorliegenden Verfahrens verhängten Strafmasses von 40

- 44 - Monaten Freiheitsstrafe, ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlos- sen, weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen ist. V. Massnahmen für junge Erwachsene

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einwei- sen, wenn er ein mit der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehendes Ver- brechen oder Vergehen begangen hat und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer solcher Delikte begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht ist bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) entscheidet es ohne Bindung an Beweisregeln und nach persönlicher Ansicht aufgrund einer ge- wissenhaften Prüfung. Ein Gutachten ist nicht beweistauglich, wenn der Sachver- ständige die Fragen nicht beantwortet hat, seine Erkenntnisse und Schlussfolge- rungen nicht begründet hat oder das Gutachten widersprüchlich oder nicht schlüs- sig ist. Das Gericht ist zwar nicht an die Feststellungen des Sachverständigen ge- bunden, es kann vom Gutachten aber nur abweichen, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernst- lich erschüttern. Die Wahl der in Einzelfall geeigneten Prognoseinstrumente obliegt dem Gutachter, wobei er neben dem Einsatz von standardisierten Instrumenten auch immer eine individuelle Analyse der Risikoeinschätzung vornehmen muss (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 73 ff.).

- 45 -

2. Anlasstat Der Beschuldigte hat nebst einem Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz auch ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einen Raub im Alter von 19 bzw. 18 Jahren begangen. Diese von ihm begangenen Straftaten erfüllen die an eine Anlasstat für die Anordnung einer Massnahme für junge Er- wachsene gestellten Anforderungen zweifellos, zumal bereits ein Vergehenstatbe- stand alleine hierfür ausreichend wäre. Gemäss Bundesgericht ist die Tatschwere in Zusammenhang mit der Frage nach Beeinflussbarkeit des Betroffenen zu brin- gen. Je höher die Strafe bemessen wird, desto weniger kommt die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB in Betracht bzw. umso höher sind die An- forderungen an die Begründung (BSK StGB-HEER, Art. 61 N 15 f., m.w.H.). In die- sem Zusammenhang ist auf das Untermassverbot hinzuweisen, welches besagt, die Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme dürfe im Verhältnis zur aufge- schobenen Strafe nicht zu gering sein. Ein Aufschub des Strafvollzugs ist bei län- geren Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Drittel der Strafzeit beträgt, somit nur ausnahmsweise möglich, mithin wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2).

3. Gutachten 3.1. Mit Schreiben vom 3. März 2023 (D1/23/3) wurde eine psychiatrische Begut- achtung des Beschuldigten bei Dr. med. T._____ in Auftrag gegeben. Anlässlich des Explorationsgesprächs am 3. August 2023, erklärte sich der Beschuldigte da- mit einverstanden, dass die von ihm gemachten Angaben als Beurteilungsgrund- lage des Gutachtens dienen können (vgl. D1/23/13, S. 1 f.). Das Gutachten stützt sich zudem auf die Akten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zu den An- lass- und Vordelikten sowie auf die zur Verfügung gestellten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil, beginnend ab April 2012. 3.2. Die Gutachterin Dr. med. T._____ kommt zu folgenden Schlüssen (D1/22/13, S. 70 ff.): Der Beschuldigte leide an einer schweren Persönlichkeitsstö- rung vom antisozialen Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.2), welche eine chronifi-

- 46 - zierte, schwerwiegende Störung darstelle. Dazu habe zumindest im Tatvorfeld und im Zeitpunkt der Begutachtung eine mittelgradige Alkoholkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F10.2) sowie eine mittelgradige Kokainkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F14.2) bestanden. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsentwicklungs- störung weise der Beschuldigte zudem deutliche Defizite in sämtlichen Lebensbe- reichen auf. In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte sei die diagnostizierte Per- sönlichkeitsstörung hochgradig deliktrelevant, wobei dem Alkohol- und Kokainkon- sum eine deliktbegünstigende Wirkung im Sinne einer Verstärkung der bereits per- sönlichkeitsimmanenten Impulsivität und Gewaltbereitschaft zugeschrieben wer- den könne. Aufgrund der höchstens mittelschweren Intoxikation mit Alkohol und Kokain sowie einer leichten Intoxikation mit Benzodiazepinen im Tatzeitpunkt des Raubes sei eine leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorhanden. Die deutlichen Entwicklungsdefizite sowie das junge Alter des Beschuldigten würden eine Massnahme für junge Erwachsene ge- mäss Art. 61 StGB, mithin eine intensive persönlichkeitszentrierte Behandlung in einem geschlossenen und hochstrukturierten Setting, erforderlich machen, um der ungünstigen Legalprognose entgegen wirken zu können. Eine alleinige Behand- lung der Substanzproblematik sei vorliegend nicht ausreichend, sondern wäre mit- hin kontraproduktiv. Gleichermassen könne eine ambulante Massnahme aufgrund des Fehlens jeglicher Referenzen und Strukturen im Alltag bspw. seiner Tag-Nacht- Umkehr und dem fehlenden Schulabschluss bzw. Beruf, verbunden mit dem pro- blematischen Alkohol- und Kokainkonsum, nicht empfohlen werden. Obschon mit erheblichem Widerstand des Beschuldigten, mithin einer andauernden Verweige- rungshaltung, zu rechnen sei, sei davon auszugehen, dass eine Kooperation des Beschuldigten mittelfristig erwirkt werden könne, insbesondere da er bisher nie über einen längeren Zeitraum konsequent therapeutisch und sozialpädagogisch begleitet worden sei, sondern sich den Massnahmen stets entziehen konnte. Sollte sich jedoch abzeichnen, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB aufgrund der Schwere der tatrelevanten Störung dem Rückfallrisiko nicht genügend entgegen- wirke, sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen. Insgesamt gebe es somit nebst der Massnahme für junge Erwachsene kein alternatives Set- ting, das dem legalprognostischen Risiko entgegenwirken könne.

- 47 - 3.3. Diese Erwägungen und Schlussfolgerungen im Gutachten erscheinen diffe- renziert, schlüssig und insgesamt überzeugend. Sie sind breit und kohärent abge- stützt auf die Aktenlage sowie die eigene Befunderhebung und es liegen keine ge- wichtigen Tatsachen oder Indizien bzw. triftige Gründe vor, welche die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern könnten. Die nach Erstellung des Gutachtens vom Beschuldigten verübten Delikte sowie sein erneuter Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauch (vgl. Dossier 5) passen gleichermassen ins Bild der gutachterlichen Diagnostik und Gefahrenbeurteilung wie auch sein weiteres Ver- halten, beispielsweise sein unverändertes, manipulatives Aussageverhalten (vgl. D1/23/13, S. 74 f.), während der laufenden Strafverfahren, mithin der stetigen An- passung seiner Aussagen an den Ermittlungsstand. 3.4. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte erhebt allerdings zahlreiche Ein- wände gegen einzelne Ausführungen der Gutachterin sowie die darin enthaltenen Einschätzungen. Auf diese Einwände ist nachfolgend einzugehen. 3.5. Die Verteidigung bringt vor, dass die Einschätzungen im Gutachten "sehr subjektiv gefärbt" seien. Die Gutachterin habe ausführlich geschildert, wie der Be- schuldigte Termine und Fristen nicht wahrgenommen habe und sich während des Explorationsgesprächs desinteressiert gezeigt habe (act. 58 Rz. 98). Diese Würdi- gung seines Verhaltens als respektlos, habe sich in der subjektiv verzerrten Bewer- tung niedergeschlagen. Die von der Gutachterin ausgewählten Prognoseinstru- mente, insbesondere die Psychopathy Checklist (PCL-R) und das Forensische Operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES), seien stark auf subjektive Bewertungen angewiesen und würden erhebliche Interpretationsspiel- räume enthalten (act. 58 Rz. 114 ff.). Beispielhaft dafür, dass die negative Einstel- lung gegenüber dem Beschuldigten und nicht eine objektive Betrachtung zur hohen Punktezahl bei den Tests geführt habe, sei das Item "Sprachliche Gewandt- heit/oberflächlicher Charme" im PCL-R. Dies habe die Gutachterin beim Beschul- digtem mit 2 Punkten bewertet, obschon nicht dargelegt worden sei, inwiefern er diese Gewandtheit zur Täuschung oder Manipulation verwendet habe. Die in den Akten liegenden Schreiben des Beschuldigten würden selbst das grundsätzliche Vorliegen von sprachlicher Gewandtheit in Frage stellen.

- 48 - Es ist richtig, dass das Verhalten des Beschuldigten anlässlich des Explora- tionsgesprächs im Gutachten thematisiert wird (vgl. D1/22/13, S. 39 f.). Eine Be- gutachtung beinhaltet zwangsläufig eine Beurteilung des vom Exploranden an den Tag gelegten Verhaltens. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachterin sind entgegen der Behauptungen der Verteidigung nicht subjektiv, sondern eine neu- trale Auflistung des tatsächlich Vorgefallenen. Die angeblich subjektive Verzerrung im Gutachten ist nicht ersichtlich. Gleichermassen ist dem Einwand, dass Schrift- stücke gegen eine sprachliche Gewandtheit sprechen würden, nicht zu folgen. Charme und sprachliche Gewandtheit können sich in einen Dialog äussern, wobei Charme notorischerweise eine direkte Interaktion bedingt. Ein Analphabet kann trotz fehlender Fähigkeit zu Lesen und zu Schreiben sprachlich gewandt und char- mant sein. Die diesbezügliche Beurteilung des Beschuldigten im Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig begründet. Das Vorhandensein von Interpretations- spielraum ist einer Begutachtung inhärent, doch eine übermässige, unfundierte oder übertrieben negative Interpretation ist im vorliegenden Gutachten nicht er- sichtlich. 3.6. Gemäss der Verteidigung sei das psychiatrische Gutachten vom 14. August 2023 nicht mehr hinreichend aktuell. Die Gutachterin attestiere dem Beschuldigten eine mittelgradige Alkohol- und Kokainkonsumstörung sowie eine leichte Benzodi- azepinkonsumstörung. Diese ärztliche Beurteilung, und auch die Berücksichtigung dieser Diagnose als Rückfallfaktoren, sei offensichtlich nicht mehr zutreffend, zu- mal der Beschuldigte seit anderthalb Jahren alkohol- und drogenabstinent lebe (act. 58 Rz. 121). Zur Beurteilung der Frage, ob die Aktualität eines Gutachtens gegeben ist, ist nicht primär auf das Alter als solches abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, mithin keine verän- derten Verhältnisse vorliegen, die neue Abklärungen unabdingbar machen (statt vieler BGE 134 IV 246 E. 4.3). Die Tatsache, dass der Beschuldigte während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeblich abstinent gelebt hat, vermag weder die Aktualität des Gutachtens noch die Einschätzung der Gutachterin zu erschüt- tern, zumal die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten, mithin der Zugang zu

- 49 - Alkohol und Drogen, im Gefängnis stark eingeschränkt sind. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz einer 4.5-monatigen Abstinenz nach sei- ner ersten Entlassung aus der Untersuchungshaft betreffend Raub im Zeitraum vom 30. März 2023 bis 29. August 2023 erneut wiederholt zu Alkohol und Betäu- bungsmitteln gegriffen hat, deutlich für die Aktualität sowie dem Fortbestehen der diagnostizierten Alkohol- und Kokainkonsumstörung. Es ist anzumerken, dass auch eine langanhaltende Abstinenz das Fortbestehen einer Suchtkrankheit bzw. Kon- sumstörung nicht zu negieren vermag, zumal es dafür keine Heilung im eigentlichen Sinne gibt. Des Weiteren bestreitet die Verteidigung die Aktualität der Hauptdia- gnose, namentlich der schweren Persönlichkeitsstörung, nicht. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Gutachten veraltet und die ärztliche Beurteilung nicht mehr aktuell ist. 3.7. Die Verteidigung bringt vor, dass sich das Gutachten, insbesondere im Zu- sammenhang mit der Rückfallprognose, auf unzutreffende Grundlagen bzw. ein fal- sches Sachverhaltsfundament stütze. Erstens beruhe die Rückfallprognose auf der Annahme, dass der Beschuldigte im Oktober 2022 einen (versuchten) Einbruch- diebstahl in ein Restaurant begangen habe. Dieses Strafverfahren sei jedoch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2024 rechtskräftig eingestellt worden. Zweitens sei dem Gutachten bei der Beurteilung des Raubes der Sachver- halt gemäss Anklageschrift zugrunde gelegt worden und somit, dass der Beschul- digte als Mittäter aktiv am Raub beteiligt gewesen sei. Dieser Sachverhalt lasse sich jedoch nicht erstellen, zumal der Beschuldigte nur als Gehilfe agiert habe (act. 58 Rz. 102 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern zu folgen, als dass sich eine Gefährlichkeitsbeurteilung nicht auf nicht bewiesene Tatsachen und Umstände stützen darf, wodurch das eingestellte Strafverfahren betreffend Einbruchdiebstahl nicht als Grundlage der Rückfallprognose berücksichtigt werden darf (vgl. BSK StGB-HEER, Art. 56 N 64). Die Diagnose des Beschuldigten und auch die Rückfall- prognose stützen sich jedoch nicht (nur) auf den Tatvorwurf des Einbruchdieb- stahls. Die vorliegende Gefährlichkeitsbeurteilung beruht auf einer umfangreichen Datenlage, mithin sämtliche strafrechtliche Akten sowie ausführliche Akten der

- 50 - KESB, inklusive eingehende kinderpsychiatrische Abklärungen, welche ein konsis- tentes Bild des Beschuldigten bzw. seiner deliktsunabhängigen, chronifizierten Per- sönlichkeitsstörung als tat- und handlungsrelevanten Faktor bezüglich Rückfallge- fahr belegen. Der vermeintlichen Anlasstat, dem Einbruchdiebstahl, kommt im Gut- achten eine höchstens minimale Bedeutung bei der Legalprognose zu, wobei dar- auf hinzuweisen ist, dass auch die vom Beschuldigten als Jugendlicher begange- nen Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte bei der Analyse und Diagnose be- rücksichtigt worden sind. Auf den Einwand der Verteidigung betreffend Sachver- haltsdarstellung gemäss Anklageschrift ist aufgrund der Erstellung ebendieses Sachverhalts nicht weiter einzugehen (vgl. E. II.4 und III.1), wobei anzumerken ist, dass sich Sachverständige stets nur auf die im Beurteilungszeitpunkt vorhandenen Informationen und Behauptungen stützen können, mithin keine Sachverhaltserstel- lung tätigen, und darin geschult sind, diesem Umstand adäquat Rechnung zu tra- gen. 3.8. Die Verteidigung macht geltend, dass der Hauptmangel des Gutachtens darin bestehe, dass keine fundierte und individuelle Gefährlichkeitsprognose vor- genommen worden sei. Die Risikoeinschätzung sei nicht individuell, sondern nur eine Auswertung der Resultate der VRAG-R, PCL-R und FOTRES. Eine nachvoll- ziehbare und überprüfbare Erläuterung ihrer Schlussfolgerungen fehle im Gutach- ten gänzlich, mithin beziehe sie den Lebenslauf, die Vorstrafen und die Lebensum- stände des Beschuldigten bei der attestierten Rückfallgefahr nicht ein (act. 58 Rz. 122 ff.). In diesem Zusammenhang rügt die Verteidigung auch die angeblich auf das VRAG-R beschränkte Rückfallanalyse, zumal dieses Instrument vor allem bei Wiederholungstätern anzuwenden sei und dynamische Faktoren nicht ausrei- chend berücksichtige (act. 58 Rz. 108 ff.). Auf diesen (zweiten) Einwand ist nicht weiter einzugehen, zumal dem Gut- achten klar zu entnehmen ist, dass vorliegend die Anwendung des standardisierten Prognoseinstruments VRAG-R nur der erste Schritt in der Risikoeinschätzung ge- wesen ist. Die weiteren von der Gutachterin angewandten Instrumente, PCL-R und FOTRES, wurden als Ergänzung der danach erfolgenden individuellen prognosti- schen Einschätzung verwendet (D1/22/13, S. 77 f.). Die diesbezüglich vorge-

- 51 - brachte Kritik ist somit unbegründet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwendung standardisierter Prognoseinstrumente wie FOTRES, VRAG-G und PCL-R für sich alleine jedoch nicht ausreichend, um eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose zu begründen. Vielmehr müssen die dadurch ermittelten Befunde im Gutachten ausgewertet, nachvollzieh- und überprüfbar erläutert und der Bezug zur Fragestellung hergestellt werden. In diesem Zusammenhang bedeu- tet nachvollzieh- und überprüfbar, dass der Gutachter darzulegen hat, von welcher Begriffsbestimmung er ausgeht, an welchen Sachverhalt er in diesem Einzelfall an- knüpft und weshalb er das zu beurteilende Item so bewertet (BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 3.3 bis E. 3.5). Inwiefern im vorliegenden Fall keine in- dividuelle Gefährlichkeitsprognose vorgenommen worden sein soll, ist nicht nach- vollziehbar. Sowohl bei der Auswertung des PCL-R, des FOTRES als auch des VRAG-R erläutert die Gutachterin ihre Ergebnisse, mithin ihre Bewertung jedes ein- zelnen Items, unter Einbezug der von ihr verwendeten Begriffe, des zugrundelie- genden Sachverhalts inklusive vergangene sowie aktuelle Vorfälle im Leben des Beschuldigten als auch einer stringenten Schlussfolgerung, weshalb ihre Bewer- tung jeweils so ausgefallen ist (D1/22/13, S. 53 ff). Des Weiteren werden die Be- funde in den Kapiteln 5.2 (Deliktrelevante Risikoeigenschaften und Tatdynamik; S. 72 ff.) und 5.4 (Risikoeinschätzung; S. 77 f.) zusammengefasst, in Relation zu einander gesetzt und schliesslich erneute Bezüge zum Beschuldigten hergestellt. Somit ist dem Gutachten eine nachvollzieh- und überprüfbare individuelle Risiko- prognose für den Beschuldigten zu entnehmen. 3.9. Des Weiteren erhebt die Verteidigung den Einwand, dass das Gutachten keine positive Behandlungsprognose enthalte, es sich mithin überhaupt nicht zur Behandlungsprognose äussere. Da die Gutachterin lediglich ausführe, dass sie eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB empfehle, lasse sich gestützt auf das Gutachten nicht abwägen, ob diese Massnahme die Wahrschein- lichkeit weiterer Straftaten vermindern könne (act. 58 Rz. 126 ff.). Entgegen dieser Behauptung ist dem Gutachten deutlich zu entnehmen, dass von einer positiven Behandlungsprognose auszugehen ist. Auch wenn diese Prognose nicht explizit und ausführlich im Rahmen der konkreten Beantwortung

- 52 - der Fragen erläutert wird, wird im Gutachten mehrfach das Erfordernis einer inten- siven und hochfrequenten Behandlung des Beschuldigten thematisiert, "bis we- sentliche Fortschritte erzielt worden sind und ein offener Rahmen möglich ist" (D1/22/13, S. 80). Unter Verweis auf die aktuell vorhandenen deutlichen Defizite aufgrund der schweren Persönlichkeitsentwicklungsstörung, wird insbesondere der fehlende Schulabschluss und die gänzlich fehlende berufliche Integration erwähnt, wobei das Absolvieren von Ausbildungen ein zentraler Aspekt der empfohlenen Massnahme bildet. Das gleichzeitige Fehlen jeglicher Referenzen und Strukturen indiziere ein geschlossenes und hochstrukturiertes Behandlungs- und Betreuungs- setting. Diesen Ausführungen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass eine Be- handlung nicht nur möglich, sondern Voraussetzung für ein "Leben in Freiheit" ist (D1/22/13, S. 79). Schliesslich hebt die Gutachterin hervor, dass bisher keine kon- sequente Behandlung und therapeutische Begleitung des Beschuldigten erfolgt ist. Durch die sekundäre Empfehlung, dass eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, wenn sich die Massnahme für junge Erwachsene als ungenügend betreffend Senkung des Rückfallrisikos ab- zeichne, wird verdeutlicht, dass grundsätzlich von einer Risikosenkung durch die Massnahme nach Art. 61 StGB ausgegangen wird (D1/22/13, S. 78 ff.). Unter Be- rücksichtigung des gesamten Gutachtens geht aus diesem klar hervor, dass sich durch die Errichtung dieser Massnahme vorliegend eine deutliche Risikoreduktion erreichen lässt, mithin eine positive Behandlungsprognose vorliegt. 3.10. Die Verteidigung führt zudem an, dass die Massnahmenwilligkeit des Be- schuldigten nicht gegeben sei. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwach- sene erfordere ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. Motivierbarkeit, dessen Nichtvorhandensein die konsequente Verweigerungshaltung des Beschul- digten klar belege. Die lange Dauer der Massnahme, welche in keinem Verhältnis zur auszufällenden Strafe stehe, dessen Ende gemäss Strafantrag der Verteidi- gung bereits erreicht sei, spreche gleichsam gegen eine Motivierbarkeit (act. 58 Rz. 131 ff.). Gemäss dem Gutachten ist ein genügendes Mindestmass an Motiverbarkeit beim Beschuldigten anzunehmen, wobei anfänglich mit erheblichem Widerstand zu

- 53 - rechnen ist. Untermauert wird diese Annahme durch die Tatsache, dass der Be- schuldigte bisher nie langfristig und konsequent therapeutisch und sozialpädago- gisch begleitet worden ist (D1/22/13, S. 79). Dementsprechend kann bis zum Scheitern eines entsprechenden Versuchs mit adäquaten Mittel auch keine zuver- lässige Beurteilung der fehlenden Motivierbarkeit bzw. Behandelbarkeit erfolgen (vgl. BGer 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.7.5), weshalb das Vorliegen hinreichender Motivierbarkeit anzunehmen ist. Zudem ist die Herstellung der Moti- vation ein wichtiges Vollzugsziel, weshalb der Erziehung zur Arbeit und der Her- stellung einer konstruktiven Arbeitshaltung im Rahmen der Massnahme für junge Erwachsene ein hoher Stellenwert zukommt (BSK StGB-HEER, Art. 61 N 42 f.). Da der Beschuldigte selbst angibt, zuerst arbeiten und dann eine Lehre als FaBe ma- chen zu wollen (Prot. S. 11), für die ein Schulabschluss Voraussetzung ist, ist be- züglich Absolvierung einer Ausbildung und Arbeitstätigkeit die notwendige Motive- rbarkeit gegeben. 3.11. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB, die auf eine bestimmte Dauer von vier Jahren ausgerichtet sei, aufgrund der Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft ungeeignet sei. Innert der dadurch kurzen verbleiben- den Restzeit könne der Beschuldigte im Rahmen der Massnahme weder eine Be- rufslehre absolvieren noch könne ein relevanter Therapieerfolg erzielt werden (act. 58 Rz. 130). Dem Verteidiger ist insofern zu folgen, als dass Untersuchungs- und Sicher- heitshaft gemäss Bundesgericht grundsätzlich an freiheitsentziehende Massnah- men anzurechnen sind (BGE 141 IV 236 E. 3). Die darin erwähnte Anrechnung der erstandenen Haft an die Massnahme ist jedoch nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnen- den Freiheitsentzugs zu verstehen. Eine tatsächliche Anrechnung wäre mit dem Sinn und Zweck sowie dem Charakter der Massnahme nicht vereinbar (BGer 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 2.3.4). Des Weiteren liegt weder ein An- wendungsfall des Übermass- noch des Untermassverbots vor (vgl. BSK StGB- HEER, Art. 61 N 17 f.). Folglich führt die vom Beschuldigten erstandene Untersu-

- 54 - chungs- und Sicherheitshaft mangels tatsächlicher Anrechnung nicht dazu, dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB ungeeignet ist. Des Weiteren liegt auch kein Fall der Organisationshaft vor, bei der trotz rechts- kräftig angeordneter Massnahme aufgrund ungenügender Vollzugsmöglichkeiten Haft angeordnet wird. In diesem Fall wäre eine Anrechnung der freiheitsentziehen- den Sanktion an die Dauer der Massnahme möglich (vgl. BSK StGB-HEER, Art. 61 N 78a).

4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten aus- führlich und sorgfältig begründet ist. Es sind keine Tatsachen oder Indizien ersicht- lich, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern vermögen. Die Gutachterin legt anschaulich und nachvollziehbar dar, dass beim Beschuldigten eine schwere Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-5 und ICD-10: F60.2), mithin auch eine schwere Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung, vor- liegt, die, verbunden mit den diagnostizierten mittelgradigen Alkohol- und Kokain- konsumstörungen (DSM-5 und ICD-10: F10.2 und F14.2), in engem Zusammen- hang mit den bisherigen Straftaten steht. Wie dem Gutachten diesbezüglich über- zeugend zu entnehmen ist, besteht aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung bzw. -entwicklungsstörung und der spezifischen beim Beschuldigten vorliegenden Risikofaktoren die Gefahr, dass er in die chronische Kriminalität abgleitet. In Ver- bindung mit der attestierten Alkohol- und Kokainkonsumstörung, die seine persön- lichkeitsimmanente Impulsivität und Gewaltbereitschaft begünstigt, ist auch von der möglichen Begehung schwerer Gewaltdelikte gegen Leib und Leben von Mit- menschen auszugehen, zumal der Beschuldigte auch vor der Gefährdung zahlrei- cher Menschen nicht zurückschreckt. Im Ergebnis ist damit sowohl von einer deut- lichen, jedenfalls nicht unbedeutenden, Wahrscheinlichkeit für weitere Eigentums- als auch Gewaltdelikte auszugehen, solange keine genügende und konsequente therapeutische und sozialpädagogische Behandlung des Beschuldigten, mithin auch eine abgeschlossene Ausbildung, vorliegt. Somit erweist sich die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB als erforderlich

- 55 - und verhältnismässig. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu diesem Zweck aufzu- schieben. VI. Beschlagnahmungen und Einziehung

1. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder den Vermögenswert der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Wurde die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben, so ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten oder über die Einzie- hung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vermögen des Beschuldigten kann auch zur Kostende- ckung verwendet werden (Art. 268 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt die Einzie- hung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder durch eine solche hervorgebracht worden sind, sofern diese die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden und kann die Ver- nichtung dieser eingezogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 StGB). Bei Vermö- genswerten kann die Einziehung gerichtlich verfügt werden, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sei dem Verletzten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

2. Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 (D1/21/10 und D5/10/47) wurden diverse Gegenstände des Beschuldig- ten beschlagnahmt.

3. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden zahlreiche Betäubungsmittel und dazugehörige Utensilien (Verpackungsmaterial etc.) beschlagnahmt (vgl. D5/10/47, Ziff. 1. a) – i), p), r); D1/21/10, Ziff. 1. g)). Zusätzlich wurden eine Bank- karte lautend auf Q._____ (Asservat-Nr. A017'733'107), fünf Ampullen Testosteron (Asservat-Nr. A017'733'130) sowie "Falschgeld 100 und 50" (Asservat-Nr. A017'733'174) beschlagnahmt. Diese beschlagnahmten Gegenstände sind als durch Begehung einer Straftat hervorgebrachte, mithin verbotene, oder zur Bege-

- 56 - hung einer solchen benutzen Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuzie- hen und zu vernichten.

4. Der Beschuldigte verzichtete auf die Herausgabe der weiteren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahm- ten Gegenstände (D1/21/10, Ziff. 1. a), b), f), k), l), q), s) und t)), unter dem Hinweis, dass er das beschlagnahmte Mobiltelefon Marke Samsung (Asservat- Nr. A017'732'626) bereits zurück erhalten hat (vgl. act. 58, Antrag 6; s. auch D5/10/41), wovon Vormerk zu nehmen ist. Diese übrigen beschlagnahmten Gegen- stände sind somit einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen.

5. Die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 4'520.– ist einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6. Bei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

7. Oktober 2024 beschlagnahmten Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– (Asservat- Nr. A016'748'542; vgl. D1/21/10) handelt es sich um das dem Geschädigten G._____ entwendete Geld. Somit handelt es sich bei diesem Geld, um Eigentum des Geschädigten, weshalb es ihm nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens sowie des Verfahrens DG240034-E auf erstes Verlangen herauszugeben ist. Dem Geschädigten G._____ ist eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um die Barschaft bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zu beanspruchen, andern- falls sie im Säumnisfall ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zugunsten der Staatskasse eingezogen wird. VII. Staatshaftung

1. Erleiden Dritte durch Verfahrenshandlungen oder bei Unterstützung der Strafbehörden einen Schaden, haben sie Anspruch auf angemessenen Ersatz des nicht auf andere Weise gedeckten Schadens (Art. 434 Abs. 1 StPO). Es handelt sich somit um eine subsidiäre Haftung des Staates, bei welcher ein Dritter, nament-

- 57 - lich eine weder als Beschuldigter noch als Privatkläger am Verfahren beteiligte, private Person, seine Ansprüche gegenüber der Strafbehörde geltend machen, be- ziffern und belegen muss (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Grundsätz- lich ist über die Ansprüche im Rahmen des Endentscheids zu befinden, wobei die Staatsanwaltschaft in klaren Fällen bereits im Vorverfahren darüber entscheiden kann (Art. 434 Abs. 2 StPO). Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Norm sind bspw. Hausdurchsuchungen und Überwachungsmassnahmen, insbesondere aber auch Einziehungen und Beschlagnahmungen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 4). Voraussetzung für die Entschädigung der erlittenen Nachteile ist zu- dem, dass der Schaden unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden ist, wobei keine schuldhafte Verursachung erforderlich ist. Es muss mithin die ad- äquate Kausalität vom Dritten belegt bzw. glaubhaft gemacht werden, damit die Kosten vom Staat getragen werden (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 5 ff.).

2. Vorliegend wurde die Haustüre der vom Beschuldigten gemieteten Wohnung an der U._____-strasse 2 in E._____ ZH anlässlich der Hausdurchsuchung vom

29. August 2023 (vgl. D5/10/1) beschädigt. Dies belegt auch das durch die Kan- tonspolizei Zürich erstellte Schadensprotokoll vom 30. August 2023 (act. 45/1; vgl. auch act. 50/2). Der Eigentümer der Wohnung, C._____, ist zweifellos als (unbe- teiligter) Dritter zu qualifizieren, zumal auch ausgeschlossen werden kann, dass er in die hier angeklagten Straftaten involviert war. Des Weiteren ist die adäquate Kau- salität zwischen der Hausdurchsuchung und dem durch Herr C._____ erlittenen Schaden gegeben, mithin sind auch keine Unterbrechungsgründe wie Selbst- oder Drittverschulden ersichtlich (vgl. act. 45/1). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (act. 49 und act. 50/1-2) hat C._____ seinen Schaden in der Höhe von Fr. 5'531.50 belegt sowie anhand der eingereichten Offerte für den Ersatz der Wohnungstüre (vgl. act. 50/1) auch genügend beziffert.

3. Die von C._____ im Rahmen der Staatshaftung nach Art. 434 StPO geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'531.50 ist somit gutzu- heissen. Er ist für den erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 58 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b bis d sowie Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und dem Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzuset- zen.

3. Als Auslagen zu berücksichtigen sind insbesondere auch die Kosten des Be- schwerdeverfahrens UB240003-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die mit Beschluss vom 19. Januar 2024 (D5/8/36) auf Fr. 1'200.– festgesetzt und deren Auferlegung dem Endentscheid vorbehalten wurde. Glei- chermassen sind die Kosten des Entsiegelungsverfahren GT230123-L vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich von insgesamt Fr. 4'500.95, bestehend aus ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 500.– (Teilurteil und Verfügung vom 15. Februar 2024; D5/10/27) und der Entschädigung für den Sachverständigen in der Höhe von Fr. 4'000.95 (Verfügung vom 6. August 2024; D5/10/43), einzubeziehen.

4. Der Beschuldigte wird betreffend aller Tatvorwürfe schuldig gesprochen. Folglich sind ihm die Kosten des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens inkl. den Auslagen im Beschwerdeverfahren UB240003-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (D5/8/36) und im Entsiegelungsverfahren GT230123-L vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich (D5/10/27 und D5/10/43) sowie die Kosten für das Gutachten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist auf seine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.

5. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren

- 59 - (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grund- gebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

6. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reichte der amtliche Verteidiger lic. iur. X1._____ seine Honorarnote ein (act. 59), in der er einen Aufwand von insgesamt Fr. 14'875.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für den Zeitraum vom 22. Januar 2024 bis

5. Februar 2025 geltend macht. Dieser Betrag erscheint angemessen. Den Auf- wand für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (inkl. Weg und Auslagen), wel- che gemeinsam etwa acht Stunden in Anspruch nahmen, berücksichtigte er dabei nicht, weshalb ihm dieser entsprechend zusätzlich anzurechnen ist. Im Rahmen des Vorverfahrens wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Verfügung der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2023 im Umfang von Fr. 3'817.30 (D5/6/12) akonto entschädigt, wobei auch dieser Betrag sich als ange- messen erweist. Unter Berücksichtigung des Aufwandes der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung sowie des Vorverfahrens erscheint es angemessen, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf pauschal Fr. 20'660.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) festzusetzen.

7. Die beiden vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wurden be- reits für ihre Bemühungen und Auslagen entschädigt. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

13. September 2023 im Umfang von Fr. 1'674.75 (D5/5/5) und Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Fe- bruar 2024 im Umfang von Fr. 10'470.05 (D1/13/31) bereits entschädigt. Diese Be- träge erweisen sich als angemessen und sind dementsprechend unverändert fest- zusetzen.

- 60 - IX. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abge- schlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 687 Tagen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. November 2022 (Unt.-Nr. …) ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Die im Rahmen der Staatshaftung von C._____ geltend gemachte Schaden- ersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'531.50 betreffend Wohnungstüre an der U._____-strasse 2 in E._____ ZH wird gutgeheissen. Er wird für den erlittenen Schaden aus der Staatskasse entschädigt.

6. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen

- 61 - und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen:

a) 1 Geissfuss (Asservat-Nr. A016'748'495) 

b) 1 Dose Pfefferspray (Asservat-Nr. A016'748'508) 

f) 1 Küchenmesser (Asservat-Nr. A016'749'487) 

k) CO2-Waffe (Asservat-Nr. A017'732'648) 

l) Spray BodyGuard (Asservat-Nr. A017'732'660) 

q) Messer (Asservat-Nr. A017'732'717) 

s) Kugeln/Gasdruckpatronen (Asservat-Nr. A017'732'922) 

t) Apple iPhone (Asservat-Nr. A017'733'038) 

7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlas- sen:

a) Feinwaage mit mutm. Kokainrückständen (Asservat-  Nr. A017'732'659; BM Lager-Nr. B02070-2023)

b) Sack mit Marihuana à 517g (Asservat-Nr. A017'732'751; BM Lager-  Nr. B02070-2023)

c) Portion Kokain à 0.1g (Asservat-Nr. A017'732'773; BM Lager-  Nr. B02070-2023)

d) Minigrip neu (Asservat-Nr. A017'732'795; BM Lager-Nr. B02070-  2023)

e) Weisses Pulver (Asservat-Nr. A017'732'819; BM Lager-Nr. B02070-  2023)

f) 3 Portionen Kokain à 3.31g (Asservat-Nr. A017'732'842; BM Lager-  Nr. B02070-2023)

- 62 -

g) Minigrip neu (Asservat-Nr. A017'732'864; BM Lager-Nr. B02070-  2023)

h) Minigrip mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A017'733'152;  BM Lager-Nr. B02070-2023)

i) 10g Kokain (Asservat-Nr. A017'733'185; BM Lager-Nr. B02070-2023) 

p) Minigrip mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A017'732'693) 

r) Plastikbox mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A017'732'728) 

u) Bankkarte lautend auf Q._____ (Asservat-Nr. A017'733'107) 

v) 5 Ampullen Testosteron (Asservat-Nr. A017'733'130) 

w) Falschgeld 100 und 50 (Asservat-Nr. A017'733'174)  Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A016'761'834; BM Lager-Nr. B02547-  2022)

8. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahmten Barschaften werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Fr. 250.– (Asservat-Nr. A016'748'586)  Fr. 2'940.– (Asservat-Nr. A017'732'671)  Fr. 1'120.– (Asservat-Nr. A017'732'682)  Fr. 210.– (Asservat-Nr. A017'732'808) 

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– (Asservat- Nr. A016'748'542) wird dem Geschädigten, G._____, nach rechtskräftiger Er- ledigung dieses Verfahrens sowie des Verfahrens DG240034-E auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die beschlagnahmte Barschaft nicht innert drei Monaten nach Rechts- kraft der Verfahren DG240033-E und DG240034-E bei der Kantonspolizei Zü-

- 63 - rich beansprucht, wird sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zuguns- ten der Staatskasse eingezogen.

10. Es wird davon Vormerk genommen, dass das mit Verfügungen der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahmte Mobil- telefon Marke Samsung (A017'732'626) dem Beschuldigten bzw. seinem Ver- teidiger bereits herausgegeben wurde.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 20'845.95 Auslagen (psych. Gutachten / IRM / OSEARA) Fr. 774.35 Auslagen (Türöffnung Dossier 5) Fr. 3'600.– Auslagen (Telefonkontrolle) Fr. 1'200.– Kosten Beschwerdeverfahren OGZ (UB240003) Fr. 4'500.90 Triageverfahren ZMG betr. Entsiegelung Fr. 26.– Entschädigung Zeuge Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. Fr. 20'660.– iur. X1._____ (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt; davon Fr. 3'817.30 bereits entschädigt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. Fr. 1'674.75 iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. Fr. 10'470.05 iur. X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt)

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 64 -

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (ausgehändigt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (ausgehändigt);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) per E-Mail (in-  take.bvd@ji.zh.ch), das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern,  C._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 5 dieses Ent-  scheids), G._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 9 dieses Entscheids),  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …,  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), mit Vermerk der  Rechtskraft (im Doppel und unter Beilage der Verfahrensakten zur Ein- sicht für 10 Tage), an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie  unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage; Polis G-  Nr. 84040562 und 86120038) per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Rechtskraft dieses Entscheides und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 6 bis 9 dieses Entscheids, an die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Untersuchungsakten  Nr. ….

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit.

- 65 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Bachmann MLaw E. Meyer versandt am: