Sachverhalt
4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
- 15 - 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 4.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
5. Nötigung zum Nachteil von H._____ (VG 101) 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, den Geschädigten gemeinsam mit den Beteiligten F._____ und I._____ in Mittäter- schaft zu Zahlungen genötigt zu haben (vgl. act. 17 Ziff. 1.1). Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt vollumfänglich (act. 3.3.1, act. 3.3.2; Prot. S. 8 ff.). 5.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aus- sagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2019 (act. 3.3.1), der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. 3.3.2), der polizeilichen Befragung vom 18. Dezember 2019 (act. 3.3.3), den Konfrontationseinvernahmen vom 28. Januar und 30. September 2020 (act. 3.3.4 und 3.3.5) sowie der Schlusseinvernahme vom 23. März 2022 (act. 3.3.6) die Einvernahmen der Beteiligten (act. 3.4.1 bis act. 3.4.5) sowie die Telefonprotokolle der Überwachungsmassnahmen, die den Einvernahmeprotokol-
- 16 - len beiliegen. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. 5.3. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.3.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9). Gleiches gilt für die Glaub- würdigkeit der Beteiligten F._____ und I._____. 5.3.2. Bezüglich der Aussagen des Geschädigten ist festzuhalten, dass er mit dem Beschuldigten eine freundschaftliche und teilweise auch geschäftliche Bezie- hung pflegte (act. 3.6, F/A 27 f.). Dieser Umstand wird bei der Aussagenwürdi- gung zu berücksichtigen sein, hat jedoch auf die Glaubwürdigkeit des Geschädig- ten eine höchstens minimal einschränkende Auswirkung. 5.4. Aussagen der Beteiligten 5.4.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom
5. Dezember 2019 zusammengefasst geltend, der Vorwurf stimme nicht. Er pflege ein gutes Verhältnis zum Geschädigten und kenne ihn schon lange. Sie würden immer wieder gemeinsam Geschäfte machen und er habe dem Geschädigten Im- mobilien vermittelt (act. 3.3.1, F/A 4). Mit den Beteiligten F._____ und I._____ sei er mehrmals zusammen gewesen. Er habe jedoch niemanden bedroht (act. 3.3.1, F/A 46, 48, 52, 131). Einen Auftrag des Beteiligten I._____ habe er nicht erhalten. Dieser habe ihm jedoch ein Darlehen von Fr. 50'000.– gegeben, welches er mit der Vermittlung von Immobilien habe zurückbezahlen wollen (act. 3.3.1, F/A 49, 51, 61). Der Geschädigte und der Beteiligte I._____ hätten immer wieder Konflikte gehabt. Der Geschädigte habe diesem Geld geschuldet (act. 3.3.1, F/A 52). Zwi- schen ihm und dem Beteiligten F._____ hätten Gespräche stattgefunden, die er mehr als "Spiel" angesehen habe. Es sei niemand bedroht oder erpresst worden und es sei kein Geld geflossen, ansonsten der Geschädigte eine Anzeige hätte
- 17 - erstatten müssen (act. 3.3.1, F/A 65, F/A 128). Der Geschädigte habe ihnen im Sinne eines Gefallens freiwillig Geld gegeben. Sie hätten Fr. 3'000.– gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen und ihn dafür um Hilfe gebeten. Er habe den Ge- schädigten jedenfalls nicht erpresst und nicht bedroht (act. 3.3.1, F/A 70 ff.). Mit dem per WhatsApp an den Geschädigten versendeten Video habe er nichts zu tun (act. 3.3.1, F/A 117). Er selbst und der Beteiligte F._____ hätten ein Darlehen vom Geschädigten in Höhe von Fr. 100'000.– gewollt, welches sie ihm hätten zu- rückbezahlen wollen (act. 3.3.1, F/A 127, F/A 130). 5.4.2. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vollumfänglich (act. 3.3.2). Es stimme nicht, dass er ge- meinsam mit dem Beteiligten F._____ im Dezember 2017 im Auftrag des Beteilig- ten I._____ in einer Besprechung drohend auf den Geschädigten eingewirkt habe (act. 3.3.2, F/A 5). Mit dem Video, in welchem ein vermummter Mann zu sehen ist, der in einem frisch ausgehobenen Grab steht, eine schallgedämpfte Pistole und ein Schild mit dem Namen H._____ hält, habe er nichts zu tun (act. 3.3.2, F/A 6). Er sei zum Zeitpunkt des Versands dieses Videos am 11. März 2018 auch nicht in Bosnien gewesen (act. 3.3.2, F/A 7). Er habe Fr. 50'000.– vom Beteiligten I._____ erhalten. Dies sei vertraglich so ausgemacht gewesen. Dem Geschädig- ten habe er ein Mehrfamilienhaus in N._____ im Wert von Fr. 4.7 bis 4.8 Millionen vermittelt (act. 3.3.2, F/A 8). Er habe niemanden erpresst oder bedroht. Dies sei nicht seine Art. Er kenne den Geschädigten schon lange (act. 3.3.2, F/A 21). 5.4.3. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2020 (act. 3.3.4) wiederholte der Beschuldigte, dass er an der Sitzung vom 5. Dezem- ber 2017 niemanden bedroht habe (act. 3.3.4, F/A 4). Er und der Beteiligte F._____ hätten am Telefon Blödsinn geredet (act. 3.3.4, F/A 6, 8, 16). Er habe vom Beteiligten I._____ keine Fr. 60'000.– erhalten (act. 3.3.4, F/A 17). 5.4.4. Gleiches machte der Beschuldigte schliesslich auch an der Hauptverhand- lung vom 24. April 2025 (Prot. S. 8 ff.) geltend. Er kenne den Geschädigten schon seit 20 Jahren. Sein Verhältnis zu ihm sei sehr gut. Er habe ihm Immobilien ver- mittelt (Prot. S. 9). Er wolle betonen, dass er sich für sein Verhalten schäme. Die Gespräche, die er mit dem Beteiligten F._____ geführt habe, hätten nichts mit der
- 18 - Realität zu tun. Er habe den Geschädigten nie bedroht. Es sei auch niemand zur Polizei gegangen. Man stütze sich nur auf Telefongespräche. Der Geschädigte würde nie sagen, dass er ihn bedroht oder erpresst hätte (Prot. S. 9 f.). Er habe für den Beteiligten I._____ gearbeitet. Dieser habe ihn mit der Suche von Immobi- liendeals beauftragt. Einen Auftrag für eine Geldeintreibung habe er nie bekom- men. Der Geschädigte habe ihm immer wieder Taschengeld dafür gegeben, dass er nach dessen Sohn geschaut habe. Des weiteren habe er für die Immobilienver- mittlung Provisionen erhalten. Es sei alles freiwillig gewesen (Prot. S. 10 f.). Es treffe zu, dass er mit dem Beteiligten F._____ am Telefon Blödsinn geredet habe. Die Interpretationen davon hätten jedoch nichts mit der Realität zu tun. Von dem Friedhofsfoto habe er erst in der Untersuchung erfahren. Es sei möglich, dass der Beteiligte F._____ ein solches am Telefon erwähnt habe, aber falls dem so sei, so habe er es nicht ernst genommen. Das Foto komme nicht von ihm. Er habe es weder aufgenommen noch verschickt. Er habe damit nichts zu tun (Prot. S. 11 f.). Auch das Drohvideo habe er das erste Mal gesehen, als es ihm von einem Poli- zisten vorgehalten worden sei. Er habe auch damit nichts zu tun. Sollte er vom Geschädigten tatsächlich Fr. 8'000.– erhalten haben, so sei dies freiwillig gesche- hen (Prot. S. 12). 5.4.5. Der Geschädigte machte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2020 (act. 3.6) geltend, er glaube, beim Treffen am 5. Dezember 2017 habe es sich um das Weihnachtsessen der I._____ Acquisition gehandelt. Er sei sich nicht mehr sicher, es habe auch einmal einen Termin in seinem Büro gegeben. Er wisse nicht mehr genau, wann das war. Beim Termin in seinem Büro sei es um einen Bauunternehmer der O._____ AG gegan- gen, der ihm und dem Beteiligten I._____ Geld geschuldet habe (act. 3.6, F/A 12). Er sei anlässlich dieses Treffens von den Beteiligten und dem Beschuldigten auf seine Schulden angesprochen geworden. Er wisse nicht mehr in welcher Form, es sei nicht Thema der Sitzung gewesen (act. 3.6, F/A 14). Er habe den Film per WhatsApp erhalten, als er in Portugal in einem Hotel gewesen sei. Er sei erschro- cken. Er habe ziemlich schnell, nachdem er zurück in der Schweiz gewesen sei, Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Er habe nicht gewusst, von wem das Vi- deo gekommen sei. Er habe gestützt auf diese Filmaufnahmen keine Zahlungen
- 19 - getätigt (act. 3.6, F/A 15 ff.). Weshalb er dem Beteiligten F._____ vor Erhalt des Videos am 20. Dezember 2017 Fr. 50'000.– bezahlt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch den Grund für die Zahlung an diesen und den Beschuldigten von je Fr. 8'000.– am 7. Februar 2018 nicht mehr (act. 3.6, F/A 20). Es stimme, dass er Zahlungen an den Beteiligten I._____ geleistet habe. Er wisse jedoch nicht mehr wann und wie viel, es seien auf jeden Fall erhebliche Beträge gewesen. Sie hät- ten vielfältige Geschäftsbeziehungen gehabt (act. 3.6, F/A 21). Dass der Beteiligte F._____ bei der Herstellung und Zustellung des Films beteiligt gewesen sei, habe er in den Akten gelesen (act. 3.6, F/A 22). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt X2._____ führte er schliesslich aus, der Beschuldigte habe ihn bis er ins Gefäng- nis gekommen sei, nie bedroht (act. 3.6, F/A 26). Er habe mit diesem in den Jah- ren 2017 und 2018 Geschäftsbeziehungen gepflegt. Der Beschuldigte habe ihm eine Liegenschaft in N._____ vermittelt, wofür dieser eine Provision erhalten habe. Er wisse nicht mehr wie hoch diese Provision ausfiel (act. 3.6, F/A 27). Er habe mit dem Beschuldigten in den Jahren 2017 und 2018 auch ein freundschaft- liches Verhältnis gepflegt (act. 3.6, F/A 28). 5.4.6. Der Beteiligte I._____ machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 5. Dezember 2019 (act. 3.4.1) geltend, er habe keine Straftaten begangen, weder alleine noch mit Komplizen (act. 3.4.1, F/A 10). Zu dem besagten Treffen im Büro des Geschädigten erklärte er, er kenne den Beteiligten F._____ und den Beschuldigten durch den Geschädigten. Der Geschädigte kenne die beiden fünf- mal so gut wie er selbst. Er stellte in Frage, weshalb der Geschädigte den Betei- ligten F._____ und den Beschuldigten engagieren würde, wenn er sich tatsächlich genötigt gefühlt hätte. Die beiden seien als Augenzeugen vor Ort gewesen. Bei dem Treffen sei es um die O._____ gegangen, welcher er und auch der Geschä- digte Geld gegeben hätten, um einen Bau in P._____ fertigzustellen (act. 3.4.1, F/A 46, 54). Zu den Gesprächen zwischen den "zwei Tublen", dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten, wolle er sich nicht äussern. Es handle sich da- bei um Imponiergehabe (act. 3.4.1, F/A 62, 66 f., 85). Er könne sich an das Droh- video, das ihm selbst zugeschickt worden sei und das der Geschädigte erhalten habe, nicht erinnern. Der Geschädigte habe jedoch gemeint, es sei von "Q._____" (act. 3.4.1, F/A 90, 101). Betreffend die Zahlungen des Geschädigten an ihn
- 20 - führte er aus, diese beruhten auf einem Darlehensvertrag zwischen den I._____ und Co Beteiligungen und dem Geschädigten. Er habe diesem Fr. 500'000.– überwiesen. Der Geschädigte habe das Geld nicht fristgerecht zurückbezahlt, sondern in zwei Tranchen. Sämtliche Geschäfte zwischen dem Geschädigten und ihm hätten einen "legalen und rechtlich einwandfreien Hintergrund in übereinstim- menden Willen". Auseinandersetzungen hätten der Geschädigte und er stets di- rekt geregelt (act. 3.4.1, F/A 104). 5.4.7. Auch anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 bestritt der Beteiligte I._____, Aufträge zur Schuldeneintreibung und zum Aussprechen von Drohungen erteilt zu haben. Er habe keine Gelder erhalten, die ihm rechtlich nicht zugestanden hätten (act. 3.4.2, F/A 4). Mit dem Drohvideo habe er nichts zu tun. Dieses sei ihm am Tag zuvor das erste Mal gezeigt worden (act. 3.4.2, F/A 5 f.). 5.4.8. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. 3.4.3) wiederholte der Beteiligte I._____ das bereits Gesagte. Er habe den Geschädigten nicht erpresst und dieser habe ihm aus Druck auch keine Gelder gegeben (act. 3.4.3, F/A 2, 53). Zu den Telefongesprächen zwischen dem Betei- ligten F._____ und dem Beschuldigten meinte er, diese würden keine Teilnahme seinerseits an Erpressungen belegen, noch fänden diese seine Zustimmung. Er habe daraus auch keinen Profit erhalten (act. 3.4.3, F/A 11). Auf Vorhalt der Tele- fonprotokolle zu dem besagten Drohvideo hielt er fest, dass es sich dabei um Ge- spräche zwischen Dritten handle, die er nicht nachvollziehen könne. Es sei wohl eindeutig, dass der Beteiligte F._____ losgelöst und eigenständig gehandelt habe (act. 3.4.3, F/A 20, 31, 33). Dieser sei systematisch vorgegangen und habe wohl versucht, die Handlungen, die selbständig, eigenmächtig und aus reinem Vorteil ausgeführt worden seien, in Kontext mit ihm selbst zu setzen, damit der Beteiligte F._____ auch gegen ihn etwas in der Hand habe und ihn allenfalls damit erpres- sen könne. Es werde für ihn immer deutlicher, dass der Beteiligte F._____ mit der Hilfe des Beschuldigten den Geschädigten und ihn selbst gegeneinander ausge- spielt habe bzw. beide zu finanziellen Leistungen habe nötigen wollen (act. 3.4.3, F/A 29). Er habe ein solches Video weder in Auftrag gegeben, noch in diesem Zu- sammenhang Zahlungen getätigt, noch habe er einen Nutzen aus irgendwelchen
- 21 - Bedrohungen gezogen, die der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte ausge- sprochen hätten. Ihm komme vielmehr der Gedanke, dass der Geschädigte das Video selbst bestellt habe, um von eigenen Bedrohungshandlungen ablenken zu können (act. 3.4.3, F/A 44 f., 56). Die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Beteiligten F._____ interpretiere er als Versuch, abzukassieren. Sie wür- den dem Geschädigten wohl ihre Dienste anbieten (act. 3.4.3, F/A 22, 37). Er habe dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten keine Fr. 60'000.– bezahlt (act. 3.4.3, F/A 43). Die Gespräche zwischen den beiden belegten gar, dass er von nichts wisse bzw. die beiden nicht wollten, dass er davon erfahre, zumal er solches Verhalten zur Anzeige bringen würde (act. 3.4.3, F/A 50 f.). 5.5. Der Beteiligte F._____ machte anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 31. Januar 2020 (act. 3.4.4) und 5. Februar 2020 (act. 3.4.5) vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 5.6. Würdigung 5.6.1. Unbestritten ist, dass es am 5. Dezember 2017 zu einem Treffen zwischen den Beteiligten I._____, F._____, dem Beschuldigten, dem Geschädigten und al- lenfalls einer weiteren Person kam. Die bei diesem Treffen Anwesenden erklärten übereinstimmend, Thema sei ein Bauprojekt in P._____ gewesen, an welchem die O._____ AG beteiligt gewesen sei. Diese habe sowohl dem Geschädigten als auch dem Beschuldigten Geld geschuldet. Ebenfalls übereinstimmend berichteten die Anwesenden, dass der Geschädigte auf seine Schulden beim Beteiligten I._____ angesprochen worden sei. Dass die Beteiligten F._____ und der Beschul- digte anlässlich dieses Treffens nötigend auf den Geschädigten eingewirkt hätten, um diesen zu Zahlungen zu bewegen, kann jedoch nicht als erstellt gelten. Sol- ches berichtete denn nicht einmal der Geschädigte selbst. 5.6.2. Im Weiteren hat zwar als erstellt zu gelten, dass der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte telefonisch diverse Vorgehensweisen besprachen, um an Gelder des Geschädigten und des Beteiligten I._____ zu kommen. Nicht erstellt werden kann hingegen, ob das Besprochene jeweils in Tat umgesetzt wurde, oder ob es sich dabei tatsächlich nur um "Imponiergehabe" handelte. Sämtliche Beteiligten
- 22 - waren offenkundig in vielfältiger Weise miteinander verbunden, sei es geschäftlich oder freundschaftlich. Dass von Seiten des Geschädigten an den Beteiligten I._____ gewisse Zahlungen geflossen sind, ist denn auch unbestritten. Dass diese Zahlungen aufgrund von nötigenden Handlungen des Beteiligten F._____ und des Beschuldigten erfolgten, kann hingegen nicht erstellt werden. In Bezug auf den Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sowohl mit dem Beteiligten I._____ als auch mit dem Geschädigten Immobiliengeschäfte abwickelte. Über- einstimmend mit dem Geschädigten sagte der Beschuldigte aus, dass dieser ihm eine Provision für die Vermittlung eines Mehrfamilienhauses in N._____ bezahlte. Die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Geschädigten und dem Beschul- digten sind derart dicht, dass ein Zusammenhang der Geldflüsse mit einer ge- schäftlichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen respektive ein deliktischer Hinter- grund nicht zweifelsfrei erstellt werden kann. 5.6.3. Die Aussagen des Beteiligten I._____, wonach er mit dem Drohvideo nichts zu tun habe, sind wenig glaubhaft. Die Telefonprotokolle und WhatsApp-Chats zwischen ihm und dem Beteiligten F._____ sprechen eine andere Sprache (vgl. dazu act. 2.2., S. 6 f.). Nicht erstellt werden kann hingegen eine Beteiligung des Beschuldigten an der Herstellung und dem Versand des Friedhofsfotos und des Drohvideos. Auch wenn der Geschädigte gewisse Zahlungen aufgrund dieser möglichen Drohvorgänge ausgelöst hätte, um sich "Ruhe zu erkaufen", was er je- doch wiederholt verneinte, so liesse sich eine Strafbarkeit des Beschuldigten ge- stützt darauf nicht erstellen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.6.4. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Nachweis für tatsächliches delikti- sches Handeln des Beschuldigten nicht erbracht werden kann. Der Sachverhalt lässt sich gemäss Anklageschrift nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil des Geschädigten H._____ freizusprechen ist.
6. Erpressung zum Nachteil von R._____ (VG110) 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Geschädigten zu- sammen mit dem Beteiligten F._____ in Mittäterschaft erpresst zu haben (act. 17
- 23 - Ziff. 1.3). Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Sachverhalt vollumfänglich (act. 5.4.1 bis 5.4.4; Prot. S. 13 ff.). 6.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aus- sagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2020 (act. 5.4.1), der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 5.4.2), der Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 5.4.3) und der Schlusseinver- nahme vom 10. Februar 2022 (act. 5.4.4) die Einvernahmen des Beteiligten F._____ (act. 5.5.1 und 5.5.2), die Einvernahmen der Dritten S._____, T._____ und U._____ sowie des Geschädigten R._____ (act. 5.6.1 bis 5.6.7) sowie die Te- lefonprotokolle der Überwachungsmassnahmen, die den Einvernahmeprotokollen beiliegen. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. 6.3. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 6.3.1. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Beteiligten F._____ ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 5.3.1). 6.3.2. Bezüglich der Aussagen des Geschädigten kann festgehalten werden, dass er eingeschüchtert wirkte und er seine Aussage trotz Aussagepflicht mehrfach verweigerte, um Problemen mit dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten vorzubeugen. Dieser Umstand wird bei der Aussagenwürdigung zu berücksichti- gen sein, hat auf die Glaubwürdigkeit des Geschädigten jedoch keinen Einfluss. 6.4. Aussagen der Beteiligten 6.4.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Ja- nuar 2020 (act. 5.4.1) aus, der Geschädigte sei ein guter Bekannter von ihm, den er schon länger kenne (act. 5.4.1, F/A 4 ff.). Zu den Telefongesprächen zwischen ihm und dem Beteiligten F._____ machte er geltend, sie hätten viel Blödsinn gere- det. Vieles stimme nicht (act. 5.4.1, F/A 31, 46 ff.). Er habe dem Geschädigten ein Ladenlokal in Zürich vermittelt (act. 5.4.1, F/A 35 f.). Der Geschädigte habe immer wieder Probleme in der Bar gehabt. Dass dieser ihm und dem Beteiligten F._____ einen Lohn bezahlen könnte, sei ein Vorschlag gewesen (act. 5.4.1, F/A 41, 55). Sie hätten dem Geschädigten keine Angst gemacht (act. 5.4.1, F/A 61). Sie hät-
- 24 - ten ihm helfen wollen, weil dessen Geschäftspartner "S'._____" (S._____) ständig Probleme gemacht habe. Dazu sei es jedoch nicht gekommen (act. 5.4.1, F/A 65, 70, 74). 6.4.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 5.4.2) wiederholte der Beschuldigte, dass er den Geschädigten nie bedroht habe. Sie seien Freunde und hätten immer noch einen guten Kontakt zueinander. So viel er wisse, habe auch der Beteiligte F._____ den Geschädigten nicht bedroht (act. 5.4.2, F/A 113, 117). Bei einigen Gesprächen sei es um eine Vermittlungsprovi- sion für einen Club gegangen (act. 5.4.2, F/A 13 ff., 17 f., 23, 43). Im Weiteren wollte er sich zur Sache nicht mehr äussern. 6.4.3. Bei der Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 5.4.3) wie auch der Schlusseinvernahme vom 10. Februar 2022 (act. 5.4.4) machte der Beschul- digte vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 6.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 führte der Beschuldigte aus, er kenne den Geschädigten schon lange. Dieser sei ein Jugendfreund. Er habe eine Firma im Bereich Import/Export gegründet. Der Geschädigte habe selbst be- gehrte Balkanprodukte importiert (Prot. S. 13). Den Vorwurf streite er ab. Er habe niemandem Angst gemacht. Er habe am Telefon mit dem Beteiligten F._____ viel und dumm geredet. Er schäme sich dafür. Sie hätten sich aneinander gemessen. Der Geschädigte habe keine Zahlungen unter Druck an ihn geleistet. Im Rahmen der gemeinsamen Geschäfte sei es zu freiwilligen Zahlungen gekommen (Prot. S. 14). 6.4.5. Der Beteiligte F._____ machte in all seinen Einvernahmen von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. act. 5.5.1, act. 5.5.2 und act. 5.4.4). 6.4.6. Der Geschädigte selbst machte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Dezember 2019 geltend, der Beschuldigte sei ein wirklich guter Kollege von ihm (act. 5.6.1, F/A 4 f., 21). Dieser erpresse ihn sicher nicht (act. 5.6.1, F/A 47). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten ihn gefragt, ob er sei- nen Club verkaufen wolle und er habe ganz klar nein gesagt (act. 5.6.1, F/A 48).
- 25 - Bei den Telefongesprächen zwischen dem Beteiligten F._____ und dem Beschul- digten handle es sich zu 90% um Lügen. Diese würden sich gegenseitig Honig ums Maul schmieren. Sie hätten nie etwas zustande gebracht. Er sei kein Schaf- hüter, der diesen Typen Fr. 300'000.– bezahlt habe (act. 5.6.1, F/A 54). Wie es scheine, hätten die beiden ihn abkassieren wollen. Er habe sich zwar von seinem Partner trennen wollen. Er habe jedoch nie etwas Schlechtes für ihn gewollt. Die- ser sei immer auf seiner Seite gewesen und hätte sich für ihn eingesetzt. Dieser habe jedoch Probleme gemacht. Da seine Familie dort gearbeitet habe und er keine Probleme für seine Familie gewollt habe, habe er ihm vorgeschlagen, sich zu trennen (act. 5.6.1, F/A 55). "S'._____" habe ein Problem mit den V._____ ge- habt (act. 5.6.1, F/A 57). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten "reinkommen" und ihn und seinen Partner "raushaben" wollen. Sie hätten Fr. 300'000.– abkassieren wollen. Es sei aber nichts zustande gekommen (act. 5.6.1, F/A 58). Sie hätten gemeinsam besprochen, dass der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte ihn und "S'._____" gegen Entgelt beschützen wür- den (act. 5.6.1, F/A 59). Weitere Aussagen wolle er nicht machen, da er die Bar in W._____ sowieso verloren habe. Er wolle sein Leben leben, ohne dass in ein paar Jahren jemand komme und sage, er habe gegen diesen Aussagen gemacht (act. 5.6.1, Protokollnotiz zu F/A 59). Er habe keine Angst vor dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten, er wolle aber keine Probleme. Er hätte damals mit dieser Bar so viele Probleme gehabt. Er wolle sein Leben ruhig leben (act. 5.6.1, F/A 60, 64). Er habe "S'._____" nicht mit Gewalt rausschiessen wollen. Er wollte ihm Geld geben, damit er rausgehe (act. 5.6.1, F/A 76). Er habe nicht das gemacht, was der Beteiligte F._____ von ihm verlangt habe (act. 5.6.1, F/A 81). Der Beschuldigte habe behauptet, ihm und "S'._____" das Lokal besorgt zu ha- ben. Das stimme nicht. Der Beschuldigte habe dafür Fr. 150'000.– gewollt (act. 5.6.1, F/A 82 f.). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte seien der An- sicht gewesen, er sei der Besitzer der AA._____-Bar, was nicht stimme. Dafür hätten sie Geld gewollt (act. 5.6.1, F/A 87). Zu den Geldübergaben äusserte sich der Geschädigte nicht bzw. verneinte diese (act. 5.6.1, F/A 118 ff., 148). Absch- liessend hielt er fest, dass man ihn mit dieser Geschichte in Ruhe lassen solle. Er
- 26 - wolle nicht wieder vorgeladen werden. Er werde seine Meinung nicht ändern, er habe keine Zeit dafür (act. 5.6.1, F/A 168). 6.4.7. Anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2020 (act. 5.6.6) machte der Geschädigte geltend, er stehe zum Beschuldigten gut. Sie hätten früher zusammen in Luxembourg mit Lebensmitteln gehandelt. Sie hätten später immer wieder zusammen "gekäfelet" und sie würden auch in Zu- kunft miteinander arbeiten (act. 5.6.6, F/A 5). Der Beschuldigte habe ihm Fr. 30'000.– gegeben, die er der Staatsanwaltschaft überweisen sollte. Des Wei- teren habe dieser ihm Fr. 33'100.– als privates Darlehen gegeben. Sie hätten oft zusammengearbeitet und dabei habe es sich um Summen um die Fr. 10'000.– gehandelt. Es habe aber auch bereits grössere Summen gegeben. Es habe sich dabei immer um legale Geschäfte mit Lebensmitteln gehandelt (act. 5.6.6, F/A 14). Ob er auch dem Beteiligten F._____ etwas bezahlt habe, wisse er nicht mehr (act. 5.6.6, F/A 15). Seinen Geschäftspartner "S'._____" habe er niemals schädi- gen wollen, schon gar nicht durch Gewalt (act. 5.6.6, F/A 19). Er habe seine Rechnungen immer bezahlt und sauber gearbeitet. "S'._____" habe nicht korrekt gewirtschaftet. Er habe anderes im Kopf gehabt und aus diesem Grund sei die Firma leider Konkurs gegangen (act. 5.6.6, F/A 23). Zu den weiteren Umständen äusserte er sich nicht weiter sondern bestand darauf, sich nicht mehr daran erin- nern zu können (act. 5.6.6, F/A 24 ff.). Er bleibe bei den Aussagen, die er zuvor gemacht habe (act. 5.6.6, F/A 32). 6.4.8. S._____, der am 23. Januar 2020 durch die Polizei als Auskunftsperson be- fragt wurde (act. 5.6.2), machte vollständig von seinem Aussagenverweigerungs- recht Gebrauch. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. August 2020 (act. 5.6.7) führte er schliesslich aus, der Beteiligte F._____ und der Geschädigte seien via den Beschuldigten in Kontakt getreten. Es sei um Dienstleistungen ge- gangen, u.a. um ihn loszuwerden. Was sonst noch gewesen sei, könne er nicht sagen. Der Kontakt sei jedoch sicherlich durch den Beschuldigten entstanden (act. 5.6.7, F/A 17). Dieser habe sich reinzudrängen versucht. Er habe eine 20%- Beteiligung für Fr. 20'000.– bei einem Geschäft, das 1.5 Millionen Umsatz gene- riere, gewollt (act. 5.6.7, F/A 26). Der Geschädigte und der Beschuldigte seien
- 27 - sehr gute Kollegen (act. 5.6.7, F/A 27). Dass der Beteiligte F._____ und der Be- schuldigte den Geschädigten erpresst hätten, schliesse er aus. Es habe einen Be- zug zu einer Dienstleistung gegeben (act. 5.6.7, F/A 32). Der Beschuldigte habe ihn Anfang 2018 unter Druck gesetzt, er solle ihm Fr. 20'000.– bezahlen. Er habe im Jahr 2018 Fr. 10'000.– oder 15'000.– auf Druck des Geschädigten an den Be- schuldigten bezahlt. Der Beschuldigte habe verbal die montenegrische Mafia ins Spiel gebracht, um bei ihm Druck zu machen (act. 5.6.7, F/A 33). Zu weiteren Zahlungen an den Beschuldigten sei es nicht gekommen (act. 5.6.7, F/A 34). Der Geschädigte habe dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten freiwillige Zahlungen geleistet (act. 5.6.7, F/A 35). Dass der Geschädigte und er selbst zu dem besagten Lokal gekommen seien, habe nichts mit dem Beschuldigten zu tun (act. 5.6.7, F/A 37 f.). Er selbst habe dem Beschuldigten die Zahlungen nur auf Anraten des Geschädigten geleistet. Vor dem Beschuldigten habe er keine Angst (act. 5.6.7, F/A 41). Er stelle in Frage, dass der Geschädigte Angst vor dem Be- schuldigten haben könnte, wenn sie doch eine so enge Beziehung pflegten und sogar gemeinsam in die Ferien gingen (act. 5.6.7, F/A 47). Er habe gemerkt, dass der Geschädigte ein gieriger Mensch sei, der das Geschäft lieber für sich alleine gewollt habe. Der Grund, dass dieser nicht mehr mit ihm habe zusammenarbeiten wollen, könne auch sein, dass sein Vater hoch verschuldet gewesen sei und er das Geld für dessen Schuldentilgung verwenden wollte (act. 5.6.7, F/A 52). Der Beschuldigte habe behauptet, auf gewisse Leute Einfluss zu haben und habe so eine Geschichte aufgebaut, um Druck zu machen. Der Geschädigte habe ihn ge- drängt, das Geld zu bezahlen, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass es Probleme mit der Mafia etc. geben könnte (act. 5.6.7, F/A 54). Der Geschädigte habe an einem Sonntagabend mit ihm reden wollen. Er sei traurig gewesen, dass der Geschädigte die Zusammenarbeit nicht mehr wollte. Es sei anscheinend um den Vater des Geschädigten gegangen. Er habe dem Geschädigten gesagt, dass sie eine Lösung finden würden, ohne dass er sich herauskaufen müsse. Er habe aber gemerkt, dass da etwas gewesen sei und der Geschädigte etwas versuche. Dieser habe einen Vorbezug von Fr. 200'000.– gewollt. Der Geschädigte habe gemeint, dass er seinen Anteil so teuer wie möglich verkaufen wolle. Er habe die- sem aber gesagt, dass er ein Vorbezugsrecht auf seinen Anteil hätte und er ihn
- 28 - mit anderen Leuten rauskaufen würde. Er habe die Bar weiterführen wollen, was den Geschädigten erstaunt habe. Er habe gemerkt, dass Spielchen getrieben worden seien. Da der Geschädigte der Firma Geld geschuldet habe, hätte er seine Beteiligung fast gratis geben müssen (act. 5.6.7, F/A 57). Er sei tatsächlich im Jahr 2016 von "G'._____" und dessen Securities angegriffen worden. Der Be- schuldigte habe daneben gestanden (act. 5.6.7, F/A 62). Die Instruktion des Be- teiligten F._____ sei vom Geschädigten gewünscht worden. Das was sie gewollt hätten, sei schlussendlich eingetroffen. Gewalt habe es keine gegeben (act. 5.6.7, F/A 69). Er denke, dass es an der Gier des Geschädigten lag, dass nicht früher Geld geflossen sei. Dieser habe wohl eine Gegenleistung gewollt, bevor er etwas bezahlt hätte. Die anderen hätten gemerkt, dass auch der Geschädigte Spielchen spielte (act. 5.6.7, F/A 70). Es sei ihm bekannt, dass der Geschädigte grosse Be- träge aus dem Safe und von den gemeinsamen Konten genommen habe (act. 76 ff.). Bei persönlichen Treffen zwischen dem Beteiligten F._____, dem Beschuldig- ten und dem Geschädigten habe immer ein angenehmes Verhältnis geherrscht (act. 5.6.7, F/A 94). Das Geld, das der Geschädigte für die Zahlungen an den Be- teiligten F._____ und den Beschuldigten verwendet hatte, sei Geschäftsvermögen gewesen (act. 5.6.7, F/A 95). Die beiden hätten ein Anrecht auf die Gelder des Geschädigten gehabt, sofern sie ihm eine Gegenleistung angeboten hätten. So zum Beispiel, ihn loszuwerden. Er wisse aber nicht, was sie abgemacht hätten. Er denke, der Geschädigte habe den Beteiligten F._____ ausnützen wollen, um ihn loszuwerden und habe sich erhofft, so auf den Beschuldigten Einfluss ausüben zu können, um nicht so viel bezahlen zu müssen (act. 5.6.7, F/A 98). 6.4.9. AB._____, der am 12. Mai 2020 als Auskunftsperson polizeilich befragt wurde (act. 5.6.3), konnte zum angeklagten Sachverhalt (VG 110) keine Angaben machen. 6.5. Würdigung 6.5.1. Von sämtlichen Beteiligten wurde übereinstimmend ausgeführt, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte sehr gut verstehen. Eine Erpressung des Geschädigten wurde sowohl vom Beschuldigten als auch vom Geschädigten und S._____ verneint. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beteiligte F._____ und
- 29 - der Beschuldigte dem Geschädigten ihre Dienste angeboten haben, um "S'._____" aus dem Geschäft zu drängen. Erstellt ist sodann, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten geschäftliche Beziehungen in vielerlei Hinsicht gab. Der Geschädigte bestätigte, dem Beschuldigten aufgrund solcher Geschäfte mehrfach grössere Geldbeträge bezahlt zu haben. Er bestätigte auch, ein Darlehen vom Beschuldigten von mehr als Fr. 30'000.– erhalten zu haben. Auch wenn der Geschädigte offensichtlich eingeschüchtert war und daher an mehreren Stellen seine Aussage verweigerte, ist davon auszugehen, dass er wie- derholt freiwillige Zahlungen an den Beschuldigten als Entschädigung für ge- schäftliche Verrichtungen leistete und diese Transaktionen deshalb gestützt auf einen Rechtsgrund erfolgten. Betreffend die Telefonprotokolle ist auch für diesen Vorgang festzuhalten, dass unklar bleibt, ob die Pläne des Beschuldigten und des Beteiligten F._____ in Tat umgesetzt wurden. Die Schuld des Beschuldigten ist zusammengefasst nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, weshalb er vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten R._____ freizusprechen ist.
7. Erpressung zum Nachteil von AC._____ (VG106) 7.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, den Ge- schädigten gemeinsam mit den Beteiligten F._____ und G._____ in Mittäterschaft erpresst zu haben (vgl. act. 17 Ziff. 1.4). Der Beschuldigte bestritt auch diesen Sachverhalt vollumfänglich (act. 4.3.1 bis 4.3.3, Prot. S. 17 ff.). 7.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 4.3.1), der Kon- frontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 4.3.2) und der Schlusseinver- nahme vom 10. Februar 2022 (act. 4.3.3) die Einvernahmen der Beteiligten G._____ (act. 4.4.1) und F._____ (act. 4.4.2) sowie die Einvernahmen des Ge- schädigten (act. 4.5.1 und 4.5.4) und des Dritten AD._____ (act. 4.5.2). Schliess- lich liegen den Einvernahmen auch betreffend diesen Vorwurf Telefonprotokolle aus Überwachungsmassnahmen bei, die es zu berücksichtigen gilt. Darüber hin- aus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor.
- 30 - 7.3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 7.3.1. Betreffend den Beschuldigten und die Beteiligten F._____ und G._____ gilt das bereits Gesagte (E. 5.3.1). 7.3.2. Der Geschädigte machte anlässlich seiner Einvernahmen einen einge- schüchterten Eindruck, was bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen ist, seine Glaubwürdigkeit jedoch nicht einschränkt. 7.4. Aussagen der Beteiligten 7.4.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. Februar 2020 (act. 4.3.1) geltend, er und der Geschädigte seien Freunde und sie würden sich schon lange kennen (act. 4.3.1, F/A 3 f.). Auf die Telefongesprä- che angesprochen erklärte er, es gehe dabei sicher um irgendeine Provision. Im weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 4.3.1, F/A 12 ff.) 7.4.2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 verweigerten die Beteiligten F._____ und G._____ sowie auch der Beschul- digte ihre Aussagen (act. 4.3.2). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2022 (act. 4.3.3). 7.4.3. Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 erklärte der Beschuldigte, er kenne den Geschädigten schon sehr lange. Dieser sei ein Kollege von ihm und arbeite in der Immobilienbranche. Eventuell würden sie zusammen ein Haus ver- kaufen. Sie hätten auch geschäftlich miteinander zu tun. Sie seien häufig in Kon- takt (Prot. S. 17). Auf den Vorwurf angesprochen machte er geltend, man stütze sich wieder nur auf Telefongespräche ab. Der Geschädigte habe ihm nie etwas wegen einer Erpressung oder unter Druck bezahlt. Sie hätten legale Immobilien- geschäfte getätigt. Er habe das Geld deshalb einkassiert. Es habe nie das Pro- blem gegeben, dass der Geschädigte nicht hätte bezahlen können. Die Telefon- gespräche seien übertrieben, er schäme sich dafür. Er habe es nie ernst gemeint. Er habe den Geschädigten nicht schädigen wollen. Der Geschädigte habe selbst
- 31 - bestätigt, dass er ihn nie bedroht oder erpresst habe (Prot. S. 18). Er bestreite, Fr. 35'000.– vom Geschädigten erhalten zu haben (Prot. S. 19). 7.4.4. Die Beteiligten F._____ und G._____ verweigerten ihre Aussagen auch in den polizeilichen Einvernahmen vom 11. März 2020 (act. 4.4.1) und 24. Juli 2020 (act. 4.4.2). 7.4.5. Auch der Geschädigte äusserte sich anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 29. Januar 2020 nicht (act. 4.5.1). Am 22. Juni 2020 wurde er durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (act. 4.5.4). Bezüglich des Kontakts mit dem Beschuldigten und den Beteiligten Anfang Juni 2018 führte er aus, er sei Im- mobilienmakler und habe damals ein Geschäft abgewickelt. Der Kontakt sei be- treffend das Geschäft entstanden und sei vom Beschuldigten hergestellt worden. Das Geschäft sei erfolgreich verlaufen, er habe Geld verdient (act. 4.5.4, F/A 9 ff.). Er habe keine vertraglichen Beziehungen mit den Beteiligten oder dem Be- schuldigten gehabt. Die Provision sei via die Firma gelaufen, er habe den Beteilig- ten oder dem Beschuldigten nie privat Geld bezahlt (act. 4.5.4, F/A 15 f.). Er habe mit dem Beschuldigten einen Deal abgeschlossen. Es sei ein Gentlemensagree- ment gewesen, wonach dieser ein Honorar erhalten hätte, wenn es zu etwas ge- kommen sei (act. 4.5.4, F/A 17). Sie hätten bei dem Gespräch nicht über eine Provision gesprochen, da diese vorgängig vor Ort Thema gewesen sei (act. 4.5.4, F/A 20). Er habe auch die weiteren Gespräche gehört. Es handle sich um Räuber- geschichten. Er habe das Gefühl, dass sich die Beteiligten und der Beschuldigte untereinander gross haben machen wollen. Er könne versichern, dass es zu 100% ein legales Geschäft gewesen sei. Dieses sei in Honorarvereinbarungen dokumentiert. Die Provisionen würden insgesamt Fr. 135'000.– betreffen, was auf dem ZKB-Konto ersichtlich sei. Das seien 3% des Verkaufspreises (act. 4.5.4, F/A 25). Ein Kontakt des Beschuldigten habe beim Deal "klein aber doch" unterstützt. Er habe eine schwierige Zeit gehabt. Er habe daher vergessen, mit dem Beschul- digten zusammenzusitzen, um ihm seinen Anteil zu geben. Er habe sich von ihm wahrscheinlich hintergangen und verarscht gefühlt. Er habe keine Angst vor den Beteiligten und dem Beschuldigten gehabt, es sei nur ein blödes Gefühl gewesen. Das was der Beschuldigte und die Beteiligten am Telefon besprochen hätten, sei
- 32 - comedyreif. Diese hätten ihn zwar verstehen lassen, dass er nicht korrekt gehan- delt habe, hätten ihm aber nicht gedroht. Er habe sie verstanden, da der Beschul- digte einen Anspruch gehabt habe. Er habe sich überlegt, was er tun solle und habe sich dafür entschieden, die Provision auszubezahlen. Sie hätten immer in ei- nem angemessenen Ton gesprochen (act. 4.5.4, F/A 27). Der Beteiligte F._____ sei zufällig vor Ort gewesen. Er habe nur mit dem Beschuldigten abgemacht (act. 4.5.4, F/A 28). Er sei von niemandem bedroht oder erpresst worden. Er habe vor niemandem Angst, ausser vor Gott. Wenn es etwas Schlimmes gewesen wäre, wäre er zur Polizei gegangen (act. 4.5.4, F/A 29). 7.4.6. AD._____ ("AD'._____") wurde am 31. Januar 2020 als Auskunftsperson polizeilich befragt (act. 4.5.2). Er könne sich zwar noch daran erinnern, dass er von dem Beschuldigten, dem Beteiligten F._____ und vom Geschädigten kontak- tiert worden sei. Er wisse jedoch nicht mehr worum es gegangen sei (act. 4.5.2, F/A 50 f.). Er bestätigte, dass der Geschädigte ihn um Geld gebeten habe, zu ei- nem möglichen Grund wollte er sich jedoch nicht äussern bzw. erklärte, dass er diesen nicht kenne (act. 4.5.2, F/A 56 f., 60). Er habe mit dem Beteiligten F._____ telefoniert, weil ihn der Geschädigte gebeten hätte, diesen anzurufen, damit er ihm mehr Zeit zum Geld sammeln gebe und ihn in Ruhe lasse (act. 4.5.2, F/A 58). Er selbst habe dem Geschädigten kein Geld gegeben (act. 4.5.2, F/A 59). Der Geschädigte habe ihm einen Käufer für ein Objekt gebracht. Er selbst habe die- ses Objekt dann über den Geschädigten verkauft. Er habe dem Geschädigten bzw. seiner Firma eine Provision von Fr. 135'000.– bezahlt. Dies werde im Ge- spräch erwähnt (act. 4.5.2, F/A 61). Er wisse nicht, ob die Beteiligten und der Be- schuldigte ein Anrecht auf dieses Geld gehabt hätten. Er wisse auch nicht, ob es um dieses Geld oder um anderes Geld ging. Auf das Geld für dieses Projekt hät- ten sie jedoch sicher kein Anrecht gehabt (act. 4.5.2, F/A 62). Der Geschädigte habe von ihm Fr. 30'000.– leihen wollen (act. 4.5.2, F/A 63). Er habe dem Betei- ligten F._____ erklärt, dass der Geschädigte Schwierigkeiten, dass er Herzpro- bleme habe und sie ihn deshalb in Ruhe lassen sollten (act. 4.5.2, F/A 64). Er habe angerufen, damit das Ganze nicht eskaliere. Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten bestätigt, dass sie den Geschädigten in Ruhe lassen würden (act. 4.5.2, F/A 65 ff.). Er wisse nicht, ob der Geschädigte ihm gesagt habe, dass
- 33 - er geschlagen worden sei. "Geschubst, oder geschlagen....", er wisse es nicht (act. 4.5.2, F/A 69). Er sei nicht dabei gewesen (act. 4.5.2, F/A 70). Er wisse nicht mehr, ob der Geschädigte eine Ohrfeige bekommen hatte oder geschubst wurde (act. 4.5.2, F/A 71). Wegen des Respekts, der ihm von dem Beschuldigten und dem Beteiligten F._____ entgegengebracht worden sei, sei es nicht zu einer grös- seren Auseinandersetzung gekommen. Er habe die beiden gebeten, den Geschä- digten in Ruhe zu lassen, da dieser dabei war, das geschuldete Geld zu sammeln (act. 4.5.2, F/A 72). Der Geschädigte habe ihm später gesagt, dass er den beiden das Geld gegeben habe. Damit sei die Sache erledigt gewesen. Es sei ihm wich- tig gewesen, dass es nicht zu physischer Gewalt komme, dass die Beteiligten und der Beschuldigte den Geschädigten nicht schlagen würden (act. 4.5.2, F/A 73). Er wisse nicht, woher der Geschädigte das Geld hatte. Er habe aber gehört, dass er den Beteiligten und dem Beschuldigten das Geld gegeben hatte (act. 4.5.2, F/A 74). Wie viel Geld der Geschädigte ihnen gegeben habe, wisse er nicht (act. 4.5.2, F/A 75). 7.4.7. Zur Sachverhaltserstellung liegen weiter diverse Protokolle aus Überwa- chungsmassnahmen bei den Akten. So hat der Beschuldigte gemeinsam mit dem Beteiligten F._____ am 4. Juni 2018 um 16:52 Uhr telefoniert. Die beiden unter- hielten sich über einen Mann, den sie am nächsten Tag treffen wollten. Der Betei- ligte F._____ erkundigte sich, ob sie diesen Mann nicht schlagen müssten, worauf der Beschuldigte erwiderte, dass dies vermutlich nicht nötig sein werde. Während der Beteiligte F._____ der Ansicht war, dass sie von diesem Mann Fr. 60'000.– verlangen sollten, machte sich der Beschuldigte Gedanken darüber, ob der Mann das Geld nicht schon ausgegeben hatte (act. 4.1, Beilage 1). Am 5. Juni 2018 um 14:00 Uhr rief der Beschuldigte den Beteiligten F._____ aus einem Treffen mit dem Geschädigten "AC._____" an. Dieser müsse das Geld bei "AD'._____" (AD._____) holen. Da dieser aber auf AE._____ weile, müsse der Geschädigte auf dessen Rückkehr warten. Der Beteiligte F._____ bestimmte in der Folge, dass der Geschädigte "AD'._____" anrufen solle und jemand aus "AD'._____s" Familie dem Geschädigten das Geld geben solle (act. 4.1, Beilage 2). Wenige Minuten später, um 14:02 Uhr, teilte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____ mit, dass "AD'._____" gerade anrufe (act. 4.1, Beilage 3). Eine weitere Minute später, um
- 34 - 14:03 Uhr, sagte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____, dieser solle ohne "G'._____" zum "AF._____" kommen (act. 4.1, Beilage 4). Um 14:09 Uhr rief der Beschuldigte den Beteiligten F._____ erneut an. Zu Beginn des Gesprächs er- klärte der Beschuldigte dem Geschädigten, er solle keine Angst haben, der Betei- ligte F._____ sei alleine und es werde ihm nichts passieren. Danach sprach der Geschädigte mit dem Beteiligten F._____. Der Geschädigte versprach, das "Pro- blem" am nächsten Tag zu lösen (act. 4.1, Beilage 5). 7.4.8. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 5. Juni 2018, 16:07 Uhr erzählte der Beteiligte F._____ seiner Frau von der Begegnung mit dem Geschädigten und "G'._____". "G'._____" habe dem Geschädigten eine Ohrfeige gegeben (act. 4.1, Beilage 6). 7.4.9. Am 5. Juni 2018 um 17:10 Uhr sprachen der Beschuldigte und der Betei- ligte F._____ ein weiteres Mal miteinander. Es ging darum, ob der Geschädigte schon angerufen habe. Der Beschuldigte verneinte dies und erklärte, dieser werde schon anrufen, weil er Angst bekommen habe. Er sei der Meinung, dass der Geschädigte zwar Geld habe, aber nichts geben wolle. Der Beteiligte F._____ teilte dem Beschuldigten daraufhin mit, dass der Geschädigte das Geld geben müsse. Der Beschuldigte solle vom Geschädigten die Adresse verlangen und ihm ausrichten, dass er Probleme bekommen werde (act. 4.1, Beilage 7). Ein weiteres Telefonat folgte um 20:36 Uhr. Der Beschuldigte übergab sein Telefon dem Ge- schädigten. Der Beteiligte F._____ teilte dem Geschädigten mehrfach mit, dass er gleichentags bis Mitternacht Fr. 30'000.– bringen müsse, damit er dieses Geld "G'._____" geben könne. Weitere Fr. 20'000.– für den Beteiligten F._____ und den Beschuldigten solle der Geschädigte dann in ein bis drei Monaten bringen. Zu Beginn des Gesprächs sagte der Beschuldigte und dann auch der Geschädigte, dass der Geschädigte von einer Nachricht geschockt sei (act. 4.1, Beilage 8). 7.4.10. Um 22:24 Uhr teilte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____ mit, dass der Geschädigte mitgeteilt habe, er könne erst am nächsten Tag gegen Mittag sa- gen, ob er Geld von "AD'._____" bekomme. Der Beteiligte F._____ führte aus, er befürchte, dass der Geschädigte tags darauf kein Geld gebe, wenn sie jetzt nach- geben würden (act. 4.1, Beilage 9). Kurz darauf telefonierte der Beteiligte F._____
- 35 - mit dem Beteiligten G._____ ("G'._____") um 22:26 Uhr. Er erklärte diesem, dass er "I._____" erzählt habe, dass sie heute den Geschädigten geschlagen hätten. "I._____" habe sie dafür gelobt. "G'._____" äusserte sich im weiteren Verlauf des Gesprächs dahingehend, dass der Typ richtig Angst vor dem Beteiligten F._____ gehabt habe, nicht wie vor dem Beschuldigten. Der Beteiligte F._____ erwiderte, dass der Beschuldigte "diesen Weg" nicht möge. "G'._____" meint, er kenne den Beschuldigten. Dieser wolle alles nett und mit einem Lächeln machen, aber so funktioniere das nicht (act. 4.1, Beilage 10). 7.4.11. Am 6. Juni 2018 teilte der Beteiligte F._____ dem Beschuldigten um 12:25 Uhr mit, dass er "AD'._____" angerufen habe. Er habe zu diesem gesagt, dass der Geschädigte Ohrfeigen bekommen habe. Wenn der Beteiligte F._____ nicht gewesen wäre, wäre er in den See geworfen worden. Der Geschädigte habe zu Beginn Ja zu Fr. 135'000.– gesagt und dann nur noch zu Fr. 90'000.–. Einen Teil des Geldes hätte er bringen sollen (act. 4.1, Beilage 11). Um 12:55 Uhr teilte "AD'._____" dem Beteiligten F._____ mit, dass der Geschädigte im Laufe des Ta- ges Geld sammeln und sich dann beim Beteiligten F._____ melden werde. Dieser garantierte im Gegenzug, dass bis um 18 oder 19 Uhr niemand mehr den Ge- schädigten anrufen werde (act. 4.1, Beilage 12). Ein weiteres Gespräch zwischen dem Beteiligten F._____, dem Beschuldigten und "AD'._____" erfolgte am 6. Juni 2018 um 13:55 Uhr. "AD'._____" sei überzeugt, dass der Geschädigte die Fr. 30'000.– auftreiben könne. Er bitte jedoch darum, dass sie den Geschädigten nicht mehr anfassen würden. Der Geschädigte sei schon beim Arzt gewesen. Der Beteiligte F._____ versprach, dem Geschädigten werde nichts passieren, wenn er die Fr. 30'000.– bringe. Der Beschuldigte sagte seinerseits, dass der Geschädigte auch "heute" Prügel verdient hätte, aber aus Respekt zu "AD'._____" würde er dies unterlassen (act. 4.1, Beilage 13). 7.4.12. Am 6. Juni 2018 um 16:29 Uhr teilte der Beteiligte F._____ "AD'._____" schliesslich mit, dass alles abgeschlossen sei, wie sie es abgemacht hätten (act. 4.1, Beilage 14). 7.4.13. Anlässlich eines Gesprächs zwischen dem Beteiligten F._____ und seiner Frau am 8. Juni 2018 um 22:30 Uhr, erklärte dieser, dass er den Geschädigten
- 36 - zum ersten Mal in seinem Leben gesehen habe. Dieser arbeite mit "AD'._____" und AG._____ in der Immobilienbranche. Die drei hätten auch mit "H._____" et- was gemacht. Der Beteiligte F._____ und "G'._____" hätten dem Geschädigten gesagt, dass er Geld bringen müsse. Dann sei es losgegangen. Er habe dem Ge- schädigten eine Ohrfeige verpasst, dass sich dessen Kopf stark gedreht habe. "G'._____" habe den Geschädigten ebenfalls geschlagen, so dass dieser auf den Beschuldigten gefallen sei. Der Geschädigte sei erledigt gewesen und habe ge- sagt, dass er das Geld bringen werde. Am Ende habe der Geschädigte Fr. 35'0000.– gegeben. Fr. 10'000.– davon nehme der Beschuldigte (act. 4.1, Bei- lage 15). 7.5. Würdigung 7.5.1. Die Aussagen des Beschuldigten wie auch die Aussagen des Geschädigten sind wenig glaubhaft. Sie sind als reine Schutzbehauptungen bzw. Hilfskonstrukti- onen zu werten. Hätte der Geschädigte tatsächlich geglaubt, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine Vermittlungsprovision, hätte der Geschädigte dem Be- schuldigten diese Provision direkt bezahlt. Vorliegend bezahlte er das Geld hinge- gen an einen ihm gegenüber drohend auftretenden Mittäter des Beschuldigten, welcher diesem im Anschluss einen Teil des Geldes übergab. 7.5.2. Die Aussagen des Dritten AD._____ erscheinen hingegen glaubhaft, zumal diese mit den Ergebnissen aus den Überwachungsmassnahmen fast gänzlich übereinstimmen. So bestätigte er, dass der Geschädigte ihn um Geld gebeten habe. Solches geht auch aus den Telefonprotokollen hervor, zumal der Geschä- digte von dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten aufgefordert wurde, das Geld bei "AD'._____" oder dessen Familie erhältlich zu machen. Er bestätigte denn auch, dass er mit dem Beteiligten F._____ telefoniert habe, damit dieser dem Geschädigten mehr Zeit gebe und ihn bis dahin in Ruhe lasse, was sich mit dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen dem Beteiligten F._____ und "AD'._____" deckt. Die Frage, ob eine Geldübergabe stattgefunden habe, bejahte "AD'._____", was mit dem Telefongespräch zwischen ihm und dem Beteiligten F._____, wonach alles wie abgemacht abgeschlossen sei, in Einklang zu bringen ist.
- 37 - 7.5.3. Anhand der Telefongespräche lässt sich sodann die durch den Beschuldig- ten, den Beteiligten F._____ sowie teilweise auch "G'._____" aufgebaute Drohku- lisse verifizieren, die über drei Tage hinweg aufrechterhalten wurde. Dies mit dem Ziel, vom Geschädigten einen namhaften Geldbetrag erhältlich zu machen. Es hat als erstellt zu gelten, dass diverse Treffen mit dem Geschädigten stattgefunden haben und dieser massiv unter Druck gesetzt und teilweise auch tätlich angegan- gen wurde. So wurden Teile der Treffen bzw. die anlässlich dieser Treffen geführ- ten Gespräche aufgezeichnet. Dem Geschädigten wurde das Telefon jeweils übergeben, damit der Beteiligte F._____ mit ihm direkt kommunizieren konnte. Die Tätlichkeiten wurden vom Beteiligten F._____ in diversen Gesprächen er- wähnt, so gegenüber "G'._____", gegenüber seiner Ehefrau und auch gegenüber "H._____", wie der Beteiligte F._____ "G'._____" gegenüber berichtete. Es ist da- her davon auszugehen, dass diese auch tatsächlich erfolgten und der Geschä- digte deshalb alle Hebel in Bewegung, um das Geld so schnell wie möglich aufzu- treiben. 7.6. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse, wie er in der Anklageschrift umschrie- ben ist, erscheint logisch und stimmt mit den überwachten Telefongesprächen vollständig überein. Der Beschuldigte und der Beteiligte F._____ nehmen in den Telefongesprächen stets Bezug auf das zuvor Besprochene und knüpfen an die vorgängigen Treffen an. Sie orientieren sich laufend über den aktuellsten Stand der Dinge und handeln stets nach gegenseitiger Rücksprache. Schliesslich hat auch betreffend die Aufteilung des Geldes als erstellt zu gelten, dass der Beschul- digte von den Fr. 35'000.– die der Geschädigte dem Beteiligten F._____ über- reichte, Fr. 10'000.– erhalten hat, zumal dieser entsprechendes gegenüber seiner Ehefrau ausdrücklich bestätigte. 7.6.1. Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Es ist daher für die rechtliche Würdi- gung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 17 Ziff. 1.4).
- 38 -
8. Rechtliche Würdigung 8.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 8.2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten AC._____, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der An- klageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt diesen Tatbe- stand erfüllt hat. 8.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer rechtlichen Würdigung von Mittäterschaft zwischen den Beteiligten und dem Beschuldigten ausgeht (vgl. act. 17 Ziff. 1). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Vorausset- zung. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemein- samen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1 m.w.H.). 8.3.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 8.3.2. Tatmittel ist Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile. Hinsichtlich der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist zu fragen, ob er "eine verständige Per- son in der Lage des Betroffenen" zur Vermögensleistung motivieren könnte. Ob der Täter die Drohung verwirklichen will und kann, ist ohne Bedeutung, es kommt nur auf die Wirkung an. Sie muss als ernst gemeint erscheinen (BSK-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 156 N 3 ff.).
- 39 - 8.3.3. Der Geschädigte muss gestützt auf die Gewalt oder die Androhung ernstli- cher Nachteile eine Vermögensdisposition treffen. Der Vermögensvorteil muss unrechtmässig sein. Zwischen der Nötigung und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Die Erpressung ist schliesslich vollen- det, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist (BSK-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 156 N 10 ff. und Art. 146 N 15). 8.3.4. Dem erstellten Sachverhalt kann entnommen werden, dass der Beschul- digte gemeinsam mit dem Beteiligten F._____ die Erpressung des Geschädigten plante und vollzog. Auch wenn der Beschuldigte selbst keine Gewalt anwendete, um den Geschädigten zur Vermögensdisposition zu bewegen, war er an der Ent- schlussfassung, der Planung und Ausführung massgeblich beteiligt. Er handelte offenkundig mit der Absicht, den Geschädigten trotz fehlenden Rechtsgrunds zu einer Geldübergabe zu bewegen. Die Vermögensdisposition erfolgte nach Aus- übung von Gewalt in Form von Ohrfeigen durch die Beteiligten F._____ und "G'._____". Auch eine andere verständige Person in der Lage des Geschädigten wäre spätestens nach diesen Tätlichkeiten und dem stetigen Druckaufbau zu ei- ner Vermögensdisposition motiviert worden. Durch die Übergabe der Fr. 35'000.– an den Beteiligten F._____ ist dem Geschädigten ein erheblicher Vermögens- schaden entstanden. 8.4. Des Weiteren sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
9. Strafzumessung 9.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
- 40 - Strafe indessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55). 9.2. Strafzumessung im engeren Sinn 9.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 9.2.2. Tatkomponente 9.2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbe- trag aus der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten mit Fr. 35'000.– nicht mehr gering war. Schwerer als der finanzielle Verlust des Geschädigten dürften jedoch die dadurch erlittenen psychischen Auswirkungen und Beeinträchtigungen wiegen. Der Geschädigte wurde massiv eingeschüchtert und tätlich angegangen. Den Beschuldigten ist einzig zugute zu halten, dass sie keine übermässige Ge-
- 41 - walt anwendeten, um den Geschädigten zur Vermögensdisposition zu bewegen. Dennoch zeugt das systematische, gezielte und planmässige Handeln des Be- schuldigten von einer gewissen kriminellen Energie. 9.2.2.2. Die Beteiligten und der Beschuldigte handelten in Mittäterschaft. Da der Beschuldigte als Initiant bereits bei der Planung, wie aber auch massgeblich bei der Ausführung der Tathandlungen beteiligt war, ist sein Tatbeitrag mindestens den weiteren Beteiligten F._____ und "G'._____" entsprechend zu werten. Bei der Festsetzung der Strafe ist zumindest zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag nicht als geringer einzustufen ist als derjenige seiner Mittäter. 9.2.2.3. Insgesamt ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere aufgrund der vorge- nannten Kriterien beim Beschuldigten von einem noch leichten Verschulden aus- zugehen. 9.2.2.4. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte primär aus finanziellen Beweggründen gehandelt haben dürfte. Sein Teil an der erbeuteten Summe beträgt Fr. 10'000.–. Der Beteiligte "G'._____" hat eine gleich hohe Summe erhalten. Der Beteiligte F._____ hingegen Fr. 15'000.–. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten in der Vergangenheit und wohl auch noch heute eine Verbindung bestand bzw. besteht, ist offensichtlich und unbestritten. Der Geschädigte war mithin kein Zufallsopfer und wurde vom Beschuldigten gezielt ausgewählt. Bei den Beteiligten F._____ und "G'._____", welche den Geschädigten weniger gut bzw. gar nicht gekannt hatten, ist davon auszugehen, dass sie neben einer allfälligen vom Beschuldigten in Aussicht ge- stellten finanziellen Beteiligung vor allem aus brüderlicher Solidarität gehandelt haben dürften. 9.2.2.5. Insgesamt vermögen die subjektiven Komponenten die Einschätzung des aufgrund der objektiven Tatschwere ermittelten Verschuldens des Beschuldigten nicht erheblich zu verändern. Es bleibt somit bei einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Tatkomponente. Aufgrund dieses Verschulden- sausmasses des Beschuldigten ergibt sich eine hypothetische Einsatzstrafe (ohne Berücksichtigung der Täterkomponente) von neun Monaten Freiheitsstrafe.
- 42 - 9.2.3. Täterkomponente 9.2.3.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Ver- hältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 9.2.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Befragung am 11. Dezember 2019 aus, in Montenegro geboren zu sein. Mit ca. 12 Jahren sei er in die Schweiz gekommen, nachdem sein Vater bereits früher in die Schweiz gereist sei. Er habe einen Bruder und eine Schwester und pflege ein gutes Verhältnis zu seinen Fami- lienmitgliedern. Heute wohne er mit seiner Lebenspartnerin und seinen Töchtern in der gemeinsamen Wohnung. Er habe eine Anlehre im Paketbetrieb der Post in AH._____ absolviert. Danach habe er weiter bei der Post im Bereich Sicherheits- transporte gearbeitet. Später sei er Sicherheitsverantwortlicher des Clubs AI._____ bei der AJ._____-strasse in Zürich gewesen (vgl. act. 12/2). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, er arbeite als Verwalter bei der AK._____ AG und verdiene Fr. 6'000.– pro Monat inkl. 13. Monatslohn. In der Freizeit treibe er viel Sport. Seine Miete betrage Fr. 2'200.– pro Monat. Er habe weder Schulden noch Vermögen (vgl. Prot. S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten sind als neutral zu werten und bleiben somit ohne Einfluss auf die Strafzumes- sung. 9.2.3.3. Der Beschuldigte weist mehrere Einträge im Strafregister auf. Er wurde im Jahr 2014 wegen eines versuchten Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 120.– sowie einer unbedingten Busse von Fr. 2'500.– be- straft. Im Jahr 2015 wurde er sodann wegen eines Vergehens und einer Übertre- tung des Waffengesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie einer unbedingten Busse von Fr. 500.– bestraft (act. 20). Weitere Vorstrafen liegen beim Beschuldigten soweit ersichtlich keine vor. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten um einen Monat zu erhöhen. 9.2.3.4. Die Tat stritt der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung ab. Es liegt mithin weder ein Geständnis vor noch zeigte der Beschuldigte Reue oder Einsicht. Der Beschuldigte hat sich
- 43 - seit seiner Verhaftung soweit ersichtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sein Nachtatverhalten ist als neutral zu werten. 9.2.3.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Erpressung im Juni 2018 erfolgte und mithin bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt. Diese lange Verfahrens- dauer hat die Untersuchungsbehörde zwar nicht zu verantworten, zumal es sich um ein komplexes Verfahren mit diversen Beschuldigten handelte. Es rechtfertigt sich dennoch, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund dieser langen Verfahrens- dauer um einen Monat zu mindern. 9.2.3.6. Die Täterkomponente führt somit zu keiner Veränderung des Strafmas- ses, weshalb der Beschuldigte im Ergebnis mit neun Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
10. Vollzug 10.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerk- male und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46). 10.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah- mens befindet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
- 44 - mehr als sechs Monaten verurteilt und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (act. 20). Überdies dürfte die Untersuchungshaft von 86 Tagen beim Beschuldigten bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht not- wendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 10.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen.
11. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 5. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2020 in Untersuchungshaft (act. 10/2 und act. 10/12). Dementsprechend sind ihm 86 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
12. Ersatzforderung 12.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von insgesamt Fr. 168'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten (act. 17). 12.2. Die Ausgleichszahlung dient dem Ausgleich deliktischer Vorteile, der Rück- erstattung an den Geschädigten sowie der Ausgrenzung deliktisch erlangter Ver- mögenswerte (BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 3 ff.). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermö-
- 45 - genswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Von der Er- satzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraus- sichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst- lich behindern würde. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt, was jedoch bei der Zumessung von Freiheitsstrafen nicht anders ist (BSK StGB I-BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N 65 und N 62). 12.3. Der Deliktserlös von Fr. 10'000.– konnte nicht sichergestellt werden, wes- halb der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung für dessen unrechtmässig erlang- ten Vermögensvorteil zu verpflichten ist. Ein Verzicht ist vorliegend ausgeschlos- sen, zumal die Ersatzforderung durch Verwendung der eingezogenen Barschaft und Forderungen voraussichtlich gedeckt werden kann (vgl. nachfolgende Ziff. 13). 12.4. Angesichts dieser Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Betrag in der Höhe von Fr. 10'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
13. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung 13.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Ist die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostende- ckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 46 - 13.2. Mit Verfügung vom 10. März 2020 (act. 7.7) beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft diverse sichergestellte Gegenstände (iPhones, Schriftstück, Mappe, Computer/Tablet, Schlüssel, Datenträger für Videokamera, Speichermedien für Datensicherungen, Pistole und Bajonett). Diese sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. 13.3. Die mit Verfügung vom 19. März 2020 (act. 7.7.) durch die Staatsanwalt- schaft beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet. 13.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2020 (act. 7/12) be- schlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber der AM._____ AG im Be- trag von Fr. 30'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wurde gemäss Aussagen des Be- schuldigten aufgrund eines Darlehensvertrags vom 11. Juni 2019 geleistet. Ge- mäss den Untersuchungsergebnissen hat der Beschuldigte erhebliche Vermö- genswerte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf ein Konto die- ser Gesellschaft transferiert und von dort aus weiterverwendet, so auch zur Ge- währung des Darlehens (vgl. act. 6.1). Die beschlagnahmte Forderung entspringt daher einem Vermögenswert des Beschuldigten, womit sie definitiv eingezogen und zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet wird. Sollte nach Deckung der Ersatzforderung sowie der Ver- fahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den Beschuldigten aus- zubezahlen. Die AM._____ AG wird entsprechend angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster zu leisten. 13.5. Des Weiteren ist auch die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Mai 2020 (act. 7/11) beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber C._____ im Betrag von Fr. 55'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) definitiv einzuziehen. Sie basiert gemäss Aussagen des Beschuldigten auf dem von C._____ einge- reichten Darlehensvertrag vom 5. Oktober 2018. Sie wird aus den vorstehend ge- nannten Gründen ebenfalls zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatzforde- rung sowie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den
- 47 - Beschuldigten auszubezahlen. C._____ wird daher angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster zu leisten.
14. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten lediglich im Umfang eines Drittels aufzuerlegen und im Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 14.2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB190187-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2020) in der Höhe von Fr. 1'200.– ist dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14.3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 23) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 8'542.15.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es ist vorzumerken, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 142.15 (act. 11/22) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 8'400.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (VG106).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (VG101);
- 48 - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB (VG100); sowie der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (VG110).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 86 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
20. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'296'872) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'297'160) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'297'751) Schriftstück (Asservat-Nr. A013'297'422) Mappe (Asservat-Nr. A013'297'591) Computer (tragbar) / Tablet (Asservat-Nr. A013'297'615) Schlüssel (Asservat-Nr. A013'297'762) Datenträger für Videokamera (Asservat-Nr. A013'297'466) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'513) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'604) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'637) Pistole (Asservat-Nr. A013'297'057) Bajonett (Asservat-Nr. A013'297'137) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung über- lassen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.– zu bezah- len.
- 49 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Zif- fer 6 verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft 19. Mai 2020 beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber der AM._____ AG im Betrag von Fr. 30'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wird definitiv eingezogen und zur De- ckung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer 6 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatz- forderung sowie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist die- ser an den Beschuldigten auszubezahlen.
9. Die AM._____ AG wird angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksge- richtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: DG240033-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) zu leisten.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft 19. Mai 2020 beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber C._____ im Betrag von Fr. 55'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Er- satzforderung gemäss vorstehender Ziffer 6 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatzforderung so- wie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den Beschuldigten auszubezahlen.
11. C._____ wird angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: DG240033-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) zu leisten. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 50 -
13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– Auslagen Untersuchung
14. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt sowie im Umfang von zwei Dritteln auf die Staatskasse genommen.
15. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB190187-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar
2020) in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 8'542.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 142.15 (act. 11/22) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 8'400.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird weiter vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen mit ge- samthaft Fr. 25'129.85 (Fr. 15'916.03 [act. 11/12] sowie Fr. 9'213.82 [act. 11/19]) bereits vollständig entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.
17. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben) die Privatklägerschaft
- 51 - AL._____ AG, AN._____-strasse 4, … Zürich die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 16 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch, hinsichtlich Dispositivziffer 5 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) an die Bezirksgerichtskasse Uster unter Hinweis auf die Ziffern 6 bis 11 C._____, AO._____ [Strasse] 5, AP._____, hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 11 im Auszug AM._____ AG, AQ._____-strasse 6, AR._____, hinsichtlich Dispositiv- ziffern 8 und 9 im Auszug je gegen Empfangsbestätigung.
18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 52 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser MLaw Schenker
Erwägungen (160 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. Oktober 2024 (act. 17) ging am 23. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgela- den, den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklä- gerschaft eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 18).
E. 1.2 Zur Hauptverhandlung vom 24. April 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X1._____ sowie auch Staatsanwalt lic. iur. E._____ (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und dem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausge- händigt (act. 25; Prot. S. 30 ff.).
E. 1.3 Mit elektronischer Eingabe vom 25. April 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 24. April 2025 an (act. 27).
E. 2 Verwertbarkeit der Zufallsfunde
E. 2.1 Vorbringen der Verteidigung
E. 2.1.1 Die Verteidigung macht hinsichtlich aller Vorwürfe das Folgende geltend: Das ganze Verfahren und sämtliche Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft er- hoben habe, beruhten auf Zufallsfunden, die aus verdeckten Zwangsmassnah- men resultierten. Diese seien wegen des Verdachts auf Drogenhandel gegen den
- 4 - Beteiligten F._____ verfügt und erhoben worden. Die Verwertung der Zufallsfunde sei zwar auch gegen den Beschuldigten vom Zwangsmassnahmengericht geneh- migt worden. Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aber we- der ersichtlich, ob sich die Genehmigung auch auf die Audioaufzeichnungen aus dem Auto des Beteiligten F._____ und Aufzeichnungen technischer Geräte zur Standortbestimmung des Fahrzeugs beziehe, noch für welchen Zeitraum das Zwangsmassnahmengericht diese Massnahmen genehmigt habe. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, ob sich die Genehmigung dieser Zwangs- massnahmen auf den Zeitraum erstreckt habe, welcher Gegenstand der vorlie- genden Anklage bilde. Die Genehmigungsentscheide im Verfahren gegen den Beteiligten F._____ seien nicht Bestandteil der Akten. Sie würden der Verteidi- gung nicht vorliegen. Es sei der Verteidigung daher nicht möglich, den Umfang der genehmigten Zwangsmassnahmen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu prüfen und zu verifizieren. Die Verwertbarkeit der durch diese Zwangsmassnah- men gewonnenen Erkenntnisse werde deshalb im vorliegenden Verfahren in sachlicher und vor allem zeitlicher Hinsicht bestritten (act. 22 Rz. 1 ff.).
E. 2.1.2 Die Verteidigung bringt weiter vor, die in der Anklage erhobenen Vorwürfe würden auf Gesprächsaufzeichnungen aus der Telefonüberwachung des Beteilig- ten F._____ basieren. Diese Aufzeichnungen seien nicht aktenkundig. Jedenfalls habe das Gericht der Verteidigung keine Tonaufzeichnungen zur Verfügung ge- stellt, obwohl im entsprechenden Schreiben zur Vorbereitung der Verhandlung ex- plizit um vollständige Akteneinsicht ersucht worden sei. Soweit die Strafverfol- gungsbehörden in den Einvernahmen auf die telefonisch oder im Auto aufge- zeichneten Gespräche Bezug genommen hätten, hätten sie sich auf das Vorspie- len von Auszügen beschränkt. Dabei habe es sich lediglich um Auszüge aus die- sen Aufzeichnungen gehandelt und selbst diese seien der Verteidigung nicht überlassen worden. Dem Beschuldigten und der Verteidigung sei es deshalb nicht möglich gewesen, die von namentlich nicht bekannten Dolmetschern aus dem Serbischen übersetzten, in den Rapporten und ihren Beilagen nur auszugsweise "verschriftlichten" Auszüge aus den aufgezeichneten Gesprächen zu verifizieren. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, die zu Lasten des Beschuldigten interpretier- ten Auszüge im Gesamtkontext der aufgezeichneten Unterhaltungen einzuordnen
- 5 - und es sei ihnen auch nicht möglich gewesen, in diesen Aufzeichnungen nach Hinweisen zu suchen, welche den Beschuldigten entlasten würden (act. 2 Rz. 4 ff.)
E. 2.1.3 Dem Beschuldigten sei die Ausübung seiner Verteidigungsrechte in unzu- lässiger Weise eingeschränkt und teilweise verunmöglicht worden, weil ihm der Zugang zu den vollständigen Aufzeichnungen komplett verwehrt worden sei und selbst die in den Einvernahmen angeblich vorgespielten Auszüge aus diesen Auf- zeichnungen nicht mehr geprüft werden könnten. Folge davon könne nur sein, dass die Vorwürfe, welche auf den Aufzeichnungen von Telefongesprächen und ihren Folgebeweisen basieren würden, derzeit nicht zum Nachteil des Beschuldig- ten verwertbar seien, weil eine gravierende Verletzung des Anspruchs des Be- schuldigten auf ein faires Verfahren und insbesondere seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin zu erblicken wäre, wenn zu Lasten des Beschuldigten auf diese Aufzeichnungen und die daraus abgeleiteten Folgebeweise abgestellt würde (act. 2 Rz. 7).
E. 2.1.4 Da keine der angeblich geschädigten Personen eine Anzeige gegen den Beschuldigten eingereicht habe und auch keine anderen Beweismittel bei den Ak- ten liegen würden, welche die in der Anklageschrift behaupteten Sachverhalte stützten, müsste sodann auch das urteilende Gericht für die Würdigung des Be- weisergebnisses den Inhalt der aus den ursprünglichen Aufzeichnungen abgelei- teten Vorwürfe selbst nachvollziehen und die korrekte und vollständige Wieder- gabe in den "verschriftlichten" Auszügen verifizieren können. Das Gericht müsse sich vergewissern können, dass die Auswahl nicht tendenziös gewesen sei. Das Gericht werde aber in casu nicht feststellen können, ob Auswahl und Übersetzung des oder der namentlich nicht bekannten Dolmetscher objektiv und unvoreinge- nommen erfolgten. Es könne auch nicht prüfen, ob Inhalt und Sinn der aufge- zeichneten Gespräche in den "verschriftlichten" Auszügen sinngemäss, korrekt und vollständig wiedergegeben wurden. All dies werde vom Beschuldigten bestrit- ten. Das Fehlen der vollständigen Tonaufzeichnungen aus der Überwachung des Beteiligten F._____ – des ursprünglichen Beweismittels – müsse deshalb schon
- 6 - aus formellen Gründen zwingend zu einem vollständigen Freispruch des Beschul- digten führen (act. 22 Rz. 8 ff.).
E. 2.2 Rechtliches
E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO ge- nannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwa- chung rechtfertigt (lit. b); und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnis- mässig erschwert würden (lit. c) (Art. 269 Abs. 1 StPO).
E. 2.2.2 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwa- chungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Er- kenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzun- gen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In den vorgenannten Fällen ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwa- chung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO).
E. 2.2.3 Nach Art. 279 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft der überwachten be- schuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwa- chung mitzuteilen. Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmelde- dienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO füh- ren. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 1 StPO).
E. 2.2.4 Mit Verfügung vom 28. November 2018 hat das Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts Zürich die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "DABAR" (vormals "URA") gegen "F'._____" (Beteiligter F._____) wegen
- 7 - qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG gewonnenen, die neu Beschuldigten "G'._____" (Beteiligter G._____), "A._____" (der Beschuldigte), H._____ und I._____, der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB belas- tenden Erkenntnisse in Verfahren gegen diese genehmigt (act. 9/2). Die Mitteilung der Überwachungsmassnahme an den Beschuldigten über dessen damalige Ver- teidigung erfolgte mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (act. 9/4). Die Beschwerde- frist verstrich ungenutzt. Die Rüge der Verteidigung, wonach die Verwertbarkeit der durch die Zwangsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren in sachlicher und vor allem zeitlicher Hinsicht bestritten seien, erfolgt somit verspätet.
E. 2.2.5 Es kann dennoch festgehalten werden, dass der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Obergerichts Zürich vom 28. November 2018 (act. 9/2) sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht klar zu entnehmen ist, welche Zu- fallsfunde im Verfahren gegen den Beschuldigten genehmigt wurden. Aus den Er- wägungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Aktion "DABAR" (vormals "URA") gegen "F._____" wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ermittelt habe. Das Zwangsmassnahmengericht habe gegen den Beschuldigten verschiedene Überwachungsmassnahmen genehmigt, insbesondere die Überwa- chung der Rufnummer 1 (TK-Linie D-1 [vormals Linie U-1]) sowie die akustische Überwachung der von "F'._____" bewohnten Wohnung an der J._____-strasse 2 in Zürich. Es scheine, dass "F'._____" nebst dem Kokaingeschäft auch mit dem Eintreiben von Geldern beschäftigt sei. Die Gesprächsaufzeichnungen zeigten, dass "F'._____" die Geldeintreibungen zum Teil unter Gewaltandrohung und -an- wendung zusammen mit "G._____" und "A._____" ausführe. Die Beschuldigten würden daher dringend verdächtigt, sich der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht zu haben (vgl. act. 9/2).
E. 2.2.6 Das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zürich hat gemäss Dis- positivziffer 1 der Verfügung vom 28. November 2018 (act. 9/2) die Verwendung
- 8 - der Erkenntnisse aus allen Überwachungsmassnahmen in den Aktionen "DABAR" bzw. vormals "URA" und damit nicht nur die Zufallsfunde aus der Überwachung der Rufnummer 1 (TK-Linie D-1 [vormals Linie U-1]) sowie der akustischen Über- wachung der von "F'._____" bewohnten Wohnung an der J._____-strasse 2 in Zü- rich genehmigt. Es liegt weder eine sachliche noch zeitliche Einschränkung der Genehmigung vor. Wäre das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zü- rich der Ansicht gewesen, eine zeitliche oder sachliche Einschränkung der Bewilli- gung sei angezeigt, so hätte eine solche im Genehmigungsentscheid erfolgen müssen. Die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen in den Aktionen "DABAR" bzw. "URA" sind im Verfahren gegen den Beschuldigten daher sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht vollständig verwertbar.
E. 2.2.7 Zur Frage der (un)vollständigen Akteneinsicht ist an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern, wonach ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen hat. Einsicht zu geben ist ihm indessen in jene Bewei- sergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen (vgl. Urteil 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014, E. 4.11 m.w.H.).
E. 2.2.8 Dem Beschuldigten wurden anlässlich seiner Befragungen relevante, den Verdacht gegen ihn begründende Telefongespräche abgespielt. Er bestreitet denn auch nicht, Einsicht in jene (auf Deutsch übersetzten) Gesprächsprotokolle erhalten zu haben. Diese liegen den jeweiligen Einvernahmen bei und waren so- mit im Rahmen der Akteneinsicht vollständig einsehbar. Zwar macht er bzw. seine Verteidigung geltend, er habe die betreffenden Originalaufnahmen nicht im Kon- text prüfen können. Unklar bleibt jedoch, inwiefern zur Wahrung der Verfahrens- rechte des Beschuldigten die vollständigen Original-Audioaufzeichnungen abge- hört werden müssten. Der blosse Hinweis, ein ihm namentlich nicht bekannter Dolmetscher habe die Originalaufnahmen transkribiert und es könnte eine tenden- ziöse Auswahl getroffen worden sein bzw. eine Kontexteinordnung sei nicht mög- lich, lässt in diesem Zusammenhang noch keine Verletzung des rechtlichen Ge-
- 9 - hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erkennen, zumal der Beschuldigte auch keine Anhalts- punkte für eine allfällige Falschübersetzung darlegt. Dass ein Dolmetscher nicht namentlich genannt wird, ist üblich. Ausserdem wäre es dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung freigestanden, während der Einvernahmen entsprechende Vorbehalte zu äussern bzw. Ergänzungsfragen zu stellen. Solches ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr bestreitet der Beschuldigte den Inhalt der Protokolle nicht, sondern erklärt wiederholt, es handle sich dabei um dummes Geschwätz und Imponiergehabe.
E. 3 Anklageschrift / Anklageprinzip
E. 3.1 Rechtliches
E. 3.1.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Per- son und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sach- verhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbe- stände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Ur- teile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgewor- fen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen,
- 10 - dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der An- klage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbind- lich festzustellen. Dieses ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an des- sen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteil 7B_277/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2; 7B_248/2022 vom 3. Novem- ber 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
E. 3.1.3 Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten ver- urteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den ange- klagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.3; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Vorbringen der Verteidigung
E. 3.2.1 Versuchte Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100)
E. 3.2.1.1 Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Verhandlung zum Vorgang 100 aus, im Anklagesachverhalt würden unter lit. a) die Handlungen des Beteiligten I._____ zum Nachteil des Geschädigten beschrieben. Was der Beschuldigte damit zu tun gehabt haben soll, ginge aus der Anklageschrift nicht hervor. Es werde ihm auch nicht angelastet, von den unter lit. a) beschriebenen Handlungen des Beteiligten I._____ Kenntnis gehabt zu haben (act. 22 Rz. 28).
E. 3.2.1.2 Unter lit. b) des Anklagesachverhalts zum Vorgang 100 werde ausgeführt, der Beteiligte I._____ habe den Beschuldigten und den Beteiligten F._____ damit beauftragt, den Wohnort des Geschädigten in K._____ auszukundschaften, "um zusätzliche Druckversuche gegen diesen auszuführen". Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte seien am 21. Dezember 2017 um ca. 19.45 Uhr vor Ort ein- getroffen und hätten festgestellt, dass im Wohnhaus kein Licht brannte. Der Be- schuldigte habe sich daraufhin bei dem Beteiligten F._____ erkundigt, ob sie dem Geschädigten per Natel schreiben sollten, worauf der Beteiligte F._____ gemeint
- 11 - habe, der Geschädigte werde sich – nach Erhalt des Sargs – schon noch melden. Gemäss Anklagesachverhalt hätten diese Handlungen keinerlei Folgen für den Geschädigten gehabt. Es werde auch nicht behauptet, dass dieser von den Ereig- nissen vom 21. Dezember 2017 Kenntnis erlangt habe (act. 22 Rz. 29 f.).
E. 3.2.1.3 Lit. c) des Anklagesachverhalts zum Vorgang 100 enthalte weitere Aus- führungen zu Handlungen der Beteiligten I._____ und F._____. Der Beschuldigte werde in diesem letzten Abschnitt nicht mehr erwähnt. Es werde ihm auch nicht unterstellt, von den beschriebenen Handlungen des Beteiligten I._____ Kenntnis erlangt zu haben. Nur in diesem Abschnitt würden jedoch konkrete Drohungen gegenüber dem Geschädigten beschrieben (act. 22 Rz. 31).
E. 3.2.1.4 Die Anklage behaupte nicht, dass der Beschuldigte von der Drohung des Beteiligten F._____ Kenntnis gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft führe auch nicht aus, dass und zu welchem Zweck der Beschuldigte bei der Abklärung des Wohnorts des Geschädigten nachteilige Folgen für diesen angestrebt hätte (act. 22 Rz. 34).
E. 3.2.1.5 Dem Beschuldigten würden mithin im Anklagesachverhalt zum Vor- gang 100 weder eigene Handlungen zum Nachteil des Geschädigten vorgewor- fen, noch werde ihm Kenntnis von den bedrohlichen und nötigenden Absichten des Beteiligten I._____ und entsprechenden Handlungen des Beteiligten F._____ zum Nachteil des Geschädigten vorgeworfen. Es werde ihm somit kein Verhalten angelastet, das unter den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB subsumiert werden könnte. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom offen- sichtlich unbegründeten Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil des Ge- schädigten freizusprechen. Alles andere sei mit dem Anklageprinzip nicht verein- bar. Ausserdem sei auch den Akten kein Beweis für eine Mitwirkung des Beschul- digten beim Versand des Kartonsargs an den Geschädigten zu entnehmen (act. 22 Rz. 35 ff.).
- 12 -
E. 3.2.2 Würdigung
E. 3.2.2.1 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. Oktober 2024 wird unter dem Titel der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) zunächst ausgeführt, der Beteiligte I._____, der in einem Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Geschäftspartner B._____ stand, habe die- sem am 18. Dezember 2017 in einem Briefcouvert mit bosnischem Absender ei- nen Sarg aus Karton, den er zuvor in Bosnien via den Beteiligten F._____ habe anfertigen lassen, an dessen (damalige) Wohnadresse in K._____, L._____ [Strasse] 3, zustellen lassen, beschriftet mit den Initialen B'._____ [B._____] und M._____ [unklarer Adressat], mutmasslich dessen Ehefrau. Er habe mit seinem Vorgehen beabsichtigt, den Geschädigten, den er über einen (bestrittenen) Be- trag in der Höhe von 8 Mio. betrieben habe, zur baldigen Zahlung einer möglichst grossen Summe zu bringen (vgl. act. 17, Ziff. 1.2.a)).
E. 3.2.2.2 Der Verteidigung des Beschuldigten ist zuzustimmen, dass im vorstehen- den Sachverhaltsabschnitt einzig die Handlungen des Beteiligten I._____ be- schrieben werden. Eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten am Versand des genannten Sarges geht aus diesem Sachverhaltsabschnitt jedenfalls nicht hervor und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet.
E. 3.2.2.3 Unter lit. b) wird weiter ausgeführt, der Beteiligte I._____ habe in der Folge am 21. Dezember 2017 durch den Beteiligten F._____ und den Beschuldig- ten, der bereits einmal mit dem Beteiligten F._____ Geldeintreibertätigkeiten nachgegangen sei und dessen Vorgehensweise aus der Angelegenheit zum Nachteil von H._____ somit kannte, den Wohnort des Geschädigten im L._____ 3 in K._____ auskundschaften lassen, um (zusätzliche) Druckversuche gegen die- sen auszuführen. Gegen 19:45 Uhr seien der Beteiligte F._____ und der Beschul- digte dort eingetroffen und hätten festgestellt, dass an der Liegenschaft L._____ 3 keine Lichter zu sehen gewesen seien. Die beiden seien der Meinung gewesen, dass keine Person zu Hause sei, sie die angetroffene Situation aber fotografisch dokumentieren würden. Der Beschuldigte habe sich beim Beteiligten F._____ er- kundigt, ob sie dem Geschädigten per Natel schreiben sollten. Der Beteiligte F._____ habe darauf erwidert, dass sich der Geschädigte schon noch melden
- 13 - werde, da dieser – nach Erhalt des Sarges – sicher erschrocken sei (vgl. act. 17, Ziff. 1.2.b)).
E. 3.2.2.4 Auch diesem zweiten Sachverhaltsabschnitt ist kein deliktisches Verhal- ten des Beschuldigten zu entnehmen. Es wird ihm einzig ein "Auskundschaften" im Rahmen von "Geldeintreibertätigkeiten" vorgeworfen. Inkassoarbeiten, sollte es sich bei dem Auskundschaften denn tatsächlich um solche gehandelt haben, stellen grundsätzlich keine illegale Tätigkeit dar. Das Auskundschaften einer Lie- genschaft allein kann für sich jedenfalls keine Strafbarkeit des Beschuldigten be- gründen.
E. 3.2.2.5 In den Sachverhaltsabschnitten lit. c) und lit. d) beschreibt die Staatsan- waltschaft die weitere Vorgehensweise der Beteiligten I._____ und F._____. Der Beschuldigte findet keine weitere Erwähnung (vgl. act. 17, Ziff. 1.2.c) und d)).
E. 3.2.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem Anklagesachverhalt zum Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) nicht hervorgeht, welchen konkreten Handlungen der Beschuldigte beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert werden soll. Der Anklagegrundsatz ist damit hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) verletzt.
E. 3.2.2.7 Bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (329 Abs. 2 StPO; BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift höchstwahrscheinlich ein Freispruch zu ergehen hätte: Den Akten sind keine Hinweise dazu zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem Versand des Sarges oder weiteren möglichen Nötigungshandlungen et- was zu tun gehabt hätte. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2020 wie auch der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 28. Februar 2020, dass der Betei- ligte I._____ ihm den Auftrag erteilte, den Wohnort des Geschädigten auszukund- schaften (act. 2.3.2 F/A 5, 35, 38, 45, 48, 50, Beilage 4 ff.; act. 2.3.3 F/A 13). An- deres ergibt sich auch aus den verschriftlichten Audioaufzeichnungen und den
- 14 - GPS-Daten nicht. Weiter blieb unbestritten, dass sich der Beschuldigte vor Ort beim Beteiligten F._____ erkundigte, ob man den vor Ort nicht anwesenden und möglicherweise gar nicht mehr dort wohnhaften Geschädigten per Natel anschrei- ben sollte (vgl. act. 2.1, S. 4 f. sowie Beilagen 1 bis 3, Audioaufzeichnungen vom
21. Dezember 2017, Linie U-2 F'._____ [Audio PW], Beilage 4). Der Beteiligte F._____ antwortete auf die Frage des Beschuldigten, ob man "ihm schreiben" solle lediglich, dass dieser sich schon einmal melden werde, er sei erschrocken. Die Kantonspolizei interpretierte diese Äusserung des Beteiligten F._____ dahin- gehend, dass der Geschädigte ab dem Erhalt des Sarges erschrocken sei (act. 2.1, S. 5 zu Beilage 3, Audioaufzeichnung vom 21. Dezember 2017, 19:43 Uhr, Linie U-2 F'._____ [Audio Pw], Laufzeit 00:19:46 bis 00:20:57; act. 2.2 S. 6). Auf den versendeten Sarg und damit die eigentliche Nötigungshandlung wurde gemäss den verschriftlichten Gesprächsauszügen bei dem Gespräch jedoch nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Kantonspolizei Zürich hielt in ihrem Nach- tragsrapport vom 20. März 2020 gar selbst fest, dass gestützt auf das Aussage- verhalten sämtlicher beteiligter Personen sowie der Auswertung der Überwa- chungsmassnahmen nicht abschliessend habe ermittelt werden können, ob der Beschuldigte persönlich bei der Organisation und/oder Zustellung des Sargmo- dells an den Geschädigten aktiv mitgewirkt habe (act. 2.2 S. 6). Es ist deshalb da- von auszugehen, dass sich selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift kein strafbares Verhalten des Beschuldigten erstellen liesse.
E. 3.2.3 Fazit
E. 3.2.3.1 Der Anklagegrundsatz wurde hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) verletzt. Eine Rückweisung der An- klage ist nicht angezeigt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nöti- gung zum Nachteil von B._____ (VG100) freizusprechen.
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
- 15 -
E. 4.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.
E. 4.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
E. 5 Dezember 2019 zusammengefasst geltend, der Vorwurf stimme nicht. Er pflege ein gutes Verhältnis zum Geschädigten und kenne ihn schon lange. Sie würden immer wieder gemeinsam Geschäfte machen und er habe dem Geschädigten Im- mobilien vermittelt (act. 3.3.1, F/A 4). Mit den Beteiligten F._____ und I._____ sei er mehrmals zusammen gewesen. Er habe jedoch niemanden bedroht (act. 3.3.1, F/A 46, 48, 52, 131). Einen Auftrag des Beteiligten I._____ habe er nicht erhalten. Dieser habe ihm jedoch ein Darlehen von Fr. 50'000.– gegeben, welches er mit der Vermittlung von Immobilien habe zurückbezahlen wollen (act. 3.3.1, F/A 49, 51, 61). Der Geschädigte und der Beteiligte I._____ hätten immer wieder Konflikte gehabt. Der Geschädigte habe diesem Geld geschuldet (act. 3.3.1, F/A 52). Zwi- schen ihm und dem Beteiligten F._____ hätten Gespräche stattgefunden, die er mehr als "Spiel" angesehen habe. Es sei niemand bedroht oder erpresst worden und es sei kein Geld geflossen, ansonsten der Geschädigte eine Anzeige hätte
- 17 - erstatten müssen (act. 3.3.1, F/A 65, F/A 128). Der Geschädigte habe ihnen im Sinne eines Gefallens freiwillig Geld gegeben. Sie hätten Fr. 3'000.– gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen und ihn dafür um Hilfe gebeten. Er habe den Ge- schädigten jedenfalls nicht erpresst und nicht bedroht (act. 3.3.1, F/A 70 ff.). Mit dem per WhatsApp an den Geschädigten versendeten Video habe er nichts zu tun (act. 3.3.1, F/A 117). Er selbst und der Beteiligte F._____ hätten ein Darlehen vom Geschädigten in Höhe von Fr. 100'000.– gewollt, welches sie ihm hätten zu- rückbezahlen wollen (act. 3.3.1, F/A 127, F/A 130).
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, den Geschädigten gemeinsam mit den Beteiligten F._____ und I._____ in Mittäter- schaft zu Zahlungen genötigt zu haben (vgl. act. 17 Ziff. 1.1). Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt vollumfänglich (act. 3.3.1, act. 3.3.2; Prot. S. 8 ff.).
E. 5.2 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aus- sagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2019 (act. 3.3.1), der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. 3.3.2), der polizeilichen Befragung vom 18. Dezember 2019 (act. 3.3.3), den Konfrontationseinvernahmen vom 28. Januar und 30. September 2020 (act. 3.3.4 und 3.3.5) sowie der Schlusseinvernahme vom 23. März 2022 (act. 3.3.6) die Einvernahmen der Beteiligten (act. 3.4.1 bis act. 3.4.5) sowie die Telefonprotokolle der Überwachungsmassnahmen, die den Einvernahmeprotokol-
- 16 - len beiliegen. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor.
E. 5.3 Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 5.3.1 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9). Gleiches gilt für die Glaub- würdigkeit der Beteiligten F._____ und I._____.
E. 5.3.2 Bezüglich der Aussagen des Geschädigten ist festzuhalten, dass er mit dem Beschuldigten eine freundschaftliche und teilweise auch geschäftliche Bezie- hung pflegte (act. 3.6, F/A 27 f.). Dieser Umstand wird bei der Aussagenwürdi- gung zu berücksichtigen sein, hat jedoch auf die Glaubwürdigkeit des Geschädig- ten eine höchstens minimal einschränkende Auswirkung.
E. 5.4 Aussagen der Beteiligten
E. 5.4.1 bis 5.4.4; Prot. S. 13 ff.).
E. 5.4.2 Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vollumfänglich (act. 3.3.2). Es stimme nicht, dass er ge- meinsam mit dem Beteiligten F._____ im Dezember 2017 im Auftrag des Beteilig- ten I._____ in einer Besprechung drohend auf den Geschädigten eingewirkt habe (act. 3.3.2, F/A 5). Mit dem Video, in welchem ein vermummter Mann zu sehen ist, der in einem frisch ausgehobenen Grab steht, eine schallgedämpfte Pistole und ein Schild mit dem Namen H._____ hält, habe er nichts zu tun (act. 3.3.2, F/A 6). Er sei zum Zeitpunkt des Versands dieses Videos am 11. März 2018 auch nicht in Bosnien gewesen (act. 3.3.2, F/A 7). Er habe Fr. 50'000.– vom Beteiligten I._____ erhalten. Dies sei vertraglich so ausgemacht gewesen. Dem Geschädig- ten habe er ein Mehrfamilienhaus in N._____ im Wert von Fr. 4.7 bis 4.8 Millionen vermittelt (act. 3.3.2, F/A 8). Er habe niemanden erpresst oder bedroht. Dies sei nicht seine Art. Er kenne den Geschädigten schon lange (act. 3.3.2, F/A 21).
E. 5.4.3 Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2020 (act. 3.3.4) wiederholte der Beschuldigte, dass er an der Sitzung vom 5. Dezem- ber 2017 niemanden bedroht habe (act. 3.3.4, F/A 4). Er und der Beteiligte F._____ hätten am Telefon Blödsinn geredet (act. 3.3.4, F/A 6, 8, 16). Er habe vom Beteiligten I._____ keine Fr. 60'000.– erhalten (act. 3.3.4, F/A 17).
E. 5.4.4 Gleiches machte der Beschuldigte schliesslich auch an der Hauptverhand- lung vom 24. April 2025 (Prot. S. 8 ff.) geltend. Er kenne den Geschädigten schon seit 20 Jahren. Sein Verhältnis zu ihm sei sehr gut. Er habe ihm Immobilien ver- mittelt (Prot. S. 9). Er wolle betonen, dass er sich für sein Verhalten schäme. Die Gespräche, die er mit dem Beteiligten F._____ geführt habe, hätten nichts mit der
- 18 - Realität zu tun. Er habe den Geschädigten nie bedroht. Es sei auch niemand zur Polizei gegangen. Man stütze sich nur auf Telefongespräche. Der Geschädigte würde nie sagen, dass er ihn bedroht oder erpresst hätte (Prot. S. 9 f.). Er habe für den Beteiligten I._____ gearbeitet. Dieser habe ihn mit der Suche von Immobi- liendeals beauftragt. Einen Auftrag für eine Geldeintreibung habe er nie bekom- men. Der Geschädigte habe ihm immer wieder Taschengeld dafür gegeben, dass er nach dessen Sohn geschaut habe. Des weiteren habe er für die Immobilienver- mittlung Provisionen erhalten. Es sei alles freiwillig gewesen (Prot. S. 10 f.). Es treffe zu, dass er mit dem Beteiligten F._____ am Telefon Blödsinn geredet habe. Die Interpretationen davon hätten jedoch nichts mit der Realität zu tun. Von dem Friedhofsfoto habe er erst in der Untersuchung erfahren. Es sei möglich, dass der Beteiligte F._____ ein solches am Telefon erwähnt habe, aber falls dem so sei, so habe er es nicht ernst genommen. Das Foto komme nicht von ihm. Er habe es weder aufgenommen noch verschickt. Er habe damit nichts zu tun (Prot. S. 11 f.). Auch das Drohvideo habe er das erste Mal gesehen, als es ihm von einem Poli- zisten vorgehalten worden sei. Er habe auch damit nichts zu tun. Sollte er vom Geschädigten tatsächlich Fr. 8'000.– erhalten haben, so sei dies freiwillig gesche- hen (Prot. S. 12).
E. 5.4.5 Der Geschädigte machte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2020 (act. 3.6) geltend, er glaube, beim Treffen am 5. Dezember 2017 habe es sich um das Weihnachtsessen der I._____ Acquisition gehandelt. Er sei sich nicht mehr sicher, es habe auch einmal einen Termin in seinem Büro gegeben. Er wisse nicht mehr genau, wann das war. Beim Termin in seinem Büro sei es um einen Bauunternehmer der O._____ AG gegan- gen, der ihm und dem Beteiligten I._____ Geld geschuldet habe (act. 3.6, F/A 12). Er sei anlässlich dieses Treffens von den Beteiligten und dem Beschuldigten auf seine Schulden angesprochen geworden. Er wisse nicht mehr in welcher Form, es sei nicht Thema der Sitzung gewesen (act. 3.6, F/A 14). Er habe den Film per WhatsApp erhalten, als er in Portugal in einem Hotel gewesen sei. Er sei erschro- cken. Er habe ziemlich schnell, nachdem er zurück in der Schweiz gewesen sei, Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Er habe nicht gewusst, von wem das Vi- deo gekommen sei. Er habe gestützt auf diese Filmaufnahmen keine Zahlungen
- 19 - getätigt (act. 3.6, F/A 15 ff.). Weshalb er dem Beteiligten F._____ vor Erhalt des Videos am 20. Dezember 2017 Fr. 50'000.– bezahlt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch den Grund für die Zahlung an diesen und den Beschuldigten von je Fr. 8'000.– am 7. Februar 2018 nicht mehr (act. 3.6, F/A 20). Es stimme, dass er Zahlungen an den Beteiligten I._____ geleistet habe. Er wisse jedoch nicht mehr wann und wie viel, es seien auf jeden Fall erhebliche Beträge gewesen. Sie hät- ten vielfältige Geschäftsbeziehungen gehabt (act. 3.6, F/A 21). Dass der Beteiligte F._____ bei der Herstellung und Zustellung des Films beteiligt gewesen sei, habe er in den Akten gelesen (act. 3.6, F/A 22). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt X2._____ führte er schliesslich aus, der Beschuldigte habe ihn bis er ins Gefäng- nis gekommen sei, nie bedroht (act. 3.6, F/A 26). Er habe mit diesem in den Jah- ren 2017 und 2018 Geschäftsbeziehungen gepflegt. Der Beschuldigte habe ihm eine Liegenschaft in N._____ vermittelt, wofür dieser eine Provision erhalten habe. Er wisse nicht mehr wie hoch diese Provision ausfiel (act. 3.6, F/A 27). Er habe mit dem Beschuldigten in den Jahren 2017 und 2018 auch ein freundschaft- liches Verhältnis gepflegt (act. 3.6, F/A 28).
E. 5.4.6 Der Beteiligte I._____ machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 5. Dezember 2019 (act. 3.4.1) geltend, er habe keine Straftaten begangen, weder alleine noch mit Komplizen (act. 3.4.1, F/A 10). Zu dem besagten Treffen im Büro des Geschädigten erklärte er, er kenne den Beteiligten F._____ und den Beschuldigten durch den Geschädigten. Der Geschädigte kenne die beiden fünf- mal so gut wie er selbst. Er stellte in Frage, weshalb der Geschädigte den Betei- ligten F._____ und den Beschuldigten engagieren würde, wenn er sich tatsächlich genötigt gefühlt hätte. Die beiden seien als Augenzeugen vor Ort gewesen. Bei dem Treffen sei es um die O._____ gegangen, welcher er und auch der Geschä- digte Geld gegeben hätten, um einen Bau in P._____ fertigzustellen (act. 3.4.1, F/A 46, 54). Zu den Gesprächen zwischen den "zwei Tublen", dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten, wolle er sich nicht äussern. Es handle sich da- bei um Imponiergehabe (act. 3.4.1, F/A 62, 66 f., 85). Er könne sich an das Droh- video, das ihm selbst zugeschickt worden sei und das der Geschädigte erhalten habe, nicht erinnern. Der Geschädigte habe jedoch gemeint, es sei von "Q._____" (act. 3.4.1, F/A 90, 101). Betreffend die Zahlungen des Geschädigten an ihn
- 20 - führte er aus, diese beruhten auf einem Darlehensvertrag zwischen den I._____ und Co Beteiligungen und dem Geschädigten. Er habe diesem Fr. 500'000.– überwiesen. Der Geschädigte habe das Geld nicht fristgerecht zurückbezahlt, sondern in zwei Tranchen. Sämtliche Geschäfte zwischen dem Geschädigten und ihm hätten einen "legalen und rechtlich einwandfreien Hintergrund in übereinstim- menden Willen". Auseinandersetzungen hätten der Geschädigte und er stets di- rekt geregelt (act. 3.4.1, F/A 104).
E. 5.4.7 Auch anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 bestritt der Beteiligte I._____, Aufträge zur Schuldeneintreibung und zum Aussprechen von Drohungen erteilt zu haben. Er habe keine Gelder erhalten, die ihm rechtlich nicht zugestanden hätten (act. 3.4.2, F/A 4). Mit dem Drohvideo habe er nichts zu tun. Dieses sei ihm am Tag zuvor das erste Mal gezeigt worden (act. 3.4.2, F/A 5 f.).
E. 5.4.8 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. 3.4.3) wiederholte der Beteiligte I._____ das bereits Gesagte. Er habe den Geschädigten nicht erpresst und dieser habe ihm aus Druck auch keine Gelder gegeben (act. 3.4.3, F/A 2, 53). Zu den Telefongesprächen zwischen dem Betei- ligten F._____ und dem Beschuldigten meinte er, diese würden keine Teilnahme seinerseits an Erpressungen belegen, noch fänden diese seine Zustimmung. Er habe daraus auch keinen Profit erhalten (act. 3.4.3, F/A 11). Auf Vorhalt der Tele- fonprotokolle zu dem besagten Drohvideo hielt er fest, dass es sich dabei um Ge- spräche zwischen Dritten handle, die er nicht nachvollziehen könne. Es sei wohl eindeutig, dass der Beteiligte F._____ losgelöst und eigenständig gehandelt habe (act. 3.4.3, F/A 20, 31, 33). Dieser sei systematisch vorgegangen und habe wohl versucht, die Handlungen, die selbständig, eigenmächtig und aus reinem Vorteil ausgeführt worden seien, in Kontext mit ihm selbst zu setzen, damit der Beteiligte F._____ auch gegen ihn etwas in der Hand habe und ihn allenfalls damit erpres- sen könne. Es werde für ihn immer deutlicher, dass der Beteiligte F._____ mit der Hilfe des Beschuldigten den Geschädigten und ihn selbst gegeneinander ausge- spielt habe bzw. beide zu finanziellen Leistungen habe nötigen wollen (act. 3.4.3, F/A 29). Er habe ein solches Video weder in Auftrag gegeben, noch in diesem Zu- sammenhang Zahlungen getätigt, noch habe er einen Nutzen aus irgendwelchen
- 21 - Bedrohungen gezogen, die der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte ausge- sprochen hätten. Ihm komme vielmehr der Gedanke, dass der Geschädigte das Video selbst bestellt habe, um von eigenen Bedrohungshandlungen ablenken zu können (act. 3.4.3, F/A 44 f., 56). Die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Beteiligten F._____ interpretiere er als Versuch, abzukassieren. Sie wür- den dem Geschädigten wohl ihre Dienste anbieten (act. 3.4.3, F/A 22, 37). Er habe dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten keine Fr. 60'000.– bezahlt (act. 3.4.3, F/A 43). Die Gespräche zwischen den beiden belegten gar, dass er von nichts wisse bzw. die beiden nicht wollten, dass er davon erfahre, zumal er solches Verhalten zur Anzeige bringen würde (act. 3.4.3, F/A 50 f.).
E. 5.5 Der Beteiligte F._____ machte anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 31. Januar 2020 (act. 3.4.4) und 5. Februar 2020 (act. 3.4.5) vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
E. 5.6 Würdigung
E. 5.6.1 Unbestritten ist, dass es am 5. Dezember 2017 zu einem Treffen zwischen den Beteiligten I._____, F._____, dem Beschuldigten, dem Geschädigten und al- lenfalls einer weiteren Person kam. Die bei diesem Treffen Anwesenden erklärten übereinstimmend, Thema sei ein Bauprojekt in P._____ gewesen, an welchem die O._____ AG beteiligt gewesen sei. Diese habe sowohl dem Geschädigten als auch dem Beschuldigten Geld geschuldet. Ebenfalls übereinstimmend berichteten die Anwesenden, dass der Geschädigte auf seine Schulden beim Beteiligten I._____ angesprochen worden sei. Dass die Beteiligten F._____ und der Beschul- digte anlässlich dieses Treffens nötigend auf den Geschädigten eingewirkt hätten, um diesen zu Zahlungen zu bewegen, kann jedoch nicht als erstellt gelten. Sol- ches berichtete denn nicht einmal der Geschädigte selbst.
E. 5.6.2 Im Weiteren hat zwar als erstellt zu gelten, dass der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte telefonisch diverse Vorgehensweisen besprachen, um an Gelder des Geschädigten und des Beteiligten I._____ zu kommen. Nicht erstellt werden kann hingegen, ob das Besprochene jeweils in Tat umgesetzt wurde, oder ob es sich dabei tatsächlich nur um "Imponiergehabe" handelte. Sämtliche Beteiligten
- 22 - waren offenkundig in vielfältiger Weise miteinander verbunden, sei es geschäftlich oder freundschaftlich. Dass von Seiten des Geschädigten an den Beteiligten I._____ gewisse Zahlungen geflossen sind, ist denn auch unbestritten. Dass diese Zahlungen aufgrund von nötigenden Handlungen des Beteiligten F._____ und des Beschuldigten erfolgten, kann hingegen nicht erstellt werden. In Bezug auf den Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sowohl mit dem Beteiligten I._____ als auch mit dem Geschädigten Immobiliengeschäfte abwickelte. Über- einstimmend mit dem Geschädigten sagte der Beschuldigte aus, dass dieser ihm eine Provision für die Vermittlung eines Mehrfamilienhauses in N._____ bezahlte. Die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Geschädigten und dem Beschul- digten sind derart dicht, dass ein Zusammenhang der Geldflüsse mit einer ge- schäftlichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen respektive ein deliktischer Hinter- grund nicht zweifelsfrei erstellt werden kann.
E. 5.6.3 Die Aussagen des Beteiligten I._____, wonach er mit dem Drohvideo nichts zu tun habe, sind wenig glaubhaft. Die Telefonprotokolle und WhatsApp-Chats zwischen ihm und dem Beteiligten F._____ sprechen eine andere Sprache (vgl. dazu act. 2.2., S. 6 f.). Nicht erstellt werden kann hingegen eine Beteiligung des Beschuldigten an der Herstellung und dem Versand des Friedhofsfotos und des Drohvideos. Auch wenn der Geschädigte gewisse Zahlungen aufgrund dieser möglichen Drohvorgänge ausgelöst hätte, um sich "Ruhe zu erkaufen", was er je- doch wiederholt verneinte, so liesse sich eine Strafbarkeit des Beschuldigten ge- stützt darauf nicht erstellen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 5.6.4 Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Nachweis für tatsächliches delikti- sches Handeln des Beschuldigten nicht erbracht werden kann. Der Sachverhalt lässt sich gemäss Anklageschrift nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil des Geschädigten H._____ freizusprechen ist.
E. 6 Erpressung zum Nachteil von R._____ (VG110)
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Geschädigten zu- sammen mit dem Beteiligten F._____ in Mittäterschaft erpresst zu haben (act. 17
- 23 - Ziff. 1.3). Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Sachverhalt vollumfänglich (act.
E. 6.2 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aus- sagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2020 (act. 5.4.1), der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 5.4.2), der Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 5.4.3) und der Schlusseinver- nahme vom 10. Februar 2022 (act. 5.4.4) die Einvernahmen des Beteiligten F._____ (act. 5.5.1 und 5.5.2), die Einvernahmen der Dritten S._____, T._____ und U._____ sowie des Geschädigten R._____ (act. 5.6.1 bis 5.6.7) sowie die Te- lefonprotokolle der Überwachungsmassnahmen, die den Einvernahmeprotokollen beiliegen. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor.
E. 6.3 Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 6.3.1 Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Beteiligten F._____ ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 5.3.1).
E. 6.3.2 Bezüglich der Aussagen des Geschädigten kann festgehalten werden, dass er eingeschüchtert wirkte und er seine Aussage trotz Aussagepflicht mehrfach verweigerte, um Problemen mit dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten vorzubeugen. Dieser Umstand wird bei der Aussagenwürdigung zu berücksichti- gen sein, hat auf die Glaubwürdigkeit des Geschädigten jedoch keinen Einfluss.
E. 6.4 Aussagen der Beteiligten
E. 6.4.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Ja- nuar 2020 (act. 5.4.1) aus, der Geschädigte sei ein guter Bekannter von ihm, den er schon länger kenne (act. 5.4.1, F/A 4 ff.). Zu den Telefongesprächen zwischen ihm und dem Beteiligten F._____ machte er geltend, sie hätten viel Blödsinn gere- det. Vieles stimme nicht (act. 5.4.1, F/A 31, 46 ff.). Er habe dem Geschädigten ein Ladenlokal in Zürich vermittelt (act. 5.4.1, F/A 35 f.). Der Geschädigte habe immer wieder Probleme in der Bar gehabt. Dass dieser ihm und dem Beteiligten F._____ einen Lohn bezahlen könnte, sei ein Vorschlag gewesen (act. 5.4.1, F/A 41, 55). Sie hätten dem Geschädigten keine Angst gemacht (act. 5.4.1, F/A 61). Sie hät-
- 24 - ten ihm helfen wollen, weil dessen Geschäftspartner "S'._____" (S._____) ständig Probleme gemacht habe. Dazu sei es jedoch nicht gekommen (act. 5.4.1, F/A 65, 70, 74).
E. 6.4.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 5.4.2) wiederholte der Beschuldigte, dass er den Geschädigten nie bedroht habe. Sie seien Freunde und hätten immer noch einen guten Kontakt zueinander. So viel er wisse, habe auch der Beteiligte F._____ den Geschädigten nicht bedroht (act. 5.4.2, F/A 113, 117). Bei einigen Gesprächen sei es um eine Vermittlungsprovi- sion für einen Club gegangen (act. 5.4.2, F/A 13 ff., 17 f., 23, 43). Im Weiteren wollte er sich zur Sache nicht mehr äussern.
E. 6.4.3 Bei der Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 5.4.3) wie auch der Schlusseinvernahme vom 10. Februar 2022 (act. 5.4.4) machte der Beschul- digte vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
E. 6.4.4 Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 führte der Beschuldigte aus, er kenne den Geschädigten schon lange. Dieser sei ein Jugendfreund. Er habe eine Firma im Bereich Import/Export gegründet. Der Geschädigte habe selbst be- gehrte Balkanprodukte importiert (Prot. S. 13). Den Vorwurf streite er ab. Er habe niemandem Angst gemacht. Er habe am Telefon mit dem Beteiligten F._____ viel und dumm geredet. Er schäme sich dafür. Sie hätten sich aneinander gemessen. Der Geschädigte habe keine Zahlungen unter Druck an ihn geleistet. Im Rahmen der gemeinsamen Geschäfte sei es zu freiwilligen Zahlungen gekommen (Prot. S. 14).
E. 6.4.5 Der Beteiligte F._____ machte in all seinen Einvernahmen von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. act. 5.5.1, act. 5.5.2 und act. 5.4.4).
E. 6.4.6 Der Geschädigte selbst machte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Dezember 2019 geltend, der Beschuldigte sei ein wirklich guter Kollege von ihm (act. 5.6.1, F/A 4 f., 21). Dieser erpresse ihn sicher nicht (act. 5.6.1, F/A 47). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten ihn gefragt, ob er sei- nen Club verkaufen wolle und er habe ganz klar nein gesagt (act. 5.6.1, F/A 48).
- 25 - Bei den Telefongesprächen zwischen dem Beteiligten F._____ und dem Beschul- digten handle es sich zu 90% um Lügen. Diese würden sich gegenseitig Honig ums Maul schmieren. Sie hätten nie etwas zustande gebracht. Er sei kein Schaf- hüter, der diesen Typen Fr. 300'000.– bezahlt habe (act. 5.6.1, F/A 54). Wie es scheine, hätten die beiden ihn abkassieren wollen. Er habe sich zwar von seinem Partner trennen wollen. Er habe jedoch nie etwas Schlechtes für ihn gewollt. Die- ser sei immer auf seiner Seite gewesen und hätte sich für ihn eingesetzt. Dieser habe jedoch Probleme gemacht. Da seine Familie dort gearbeitet habe und er keine Probleme für seine Familie gewollt habe, habe er ihm vorgeschlagen, sich zu trennen (act. 5.6.1, F/A 55). "S'._____" habe ein Problem mit den V._____ ge- habt (act. 5.6.1, F/A 57). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten "reinkommen" und ihn und seinen Partner "raushaben" wollen. Sie hätten Fr. 300'000.– abkassieren wollen. Es sei aber nichts zustande gekommen (act. 5.6.1, F/A 58). Sie hätten gemeinsam besprochen, dass der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte ihn und "S'._____" gegen Entgelt beschützen wür- den (act. 5.6.1, F/A 59). Weitere Aussagen wolle er nicht machen, da er die Bar in W._____ sowieso verloren habe. Er wolle sein Leben leben, ohne dass in ein paar Jahren jemand komme und sage, er habe gegen diesen Aussagen gemacht (act. 5.6.1, Protokollnotiz zu F/A 59). Er habe keine Angst vor dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten, er wolle aber keine Probleme. Er hätte damals mit dieser Bar so viele Probleme gehabt. Er wolle sein Leben ruhig leben (act. 5.6.1, F/A 60, 64). Er habe "S'._____" nicht mit Gewalt rausschiessen wollen. Er wollte ihm Geld geben, damit er rausgehe (act. 5.6.1, F/A 76). Er habe nicht das gemacht, was der Beteiligte F._____ von ihm verlangt habe (act. 5.6.1, F/A 81). Der Beschuldigte habe behauptet, ihm und "S'._____" das Lokal besorgt zu ha- ben. Das stimme nicht. Der Beschuldigte habe dafür Fr. 150'000.– gewollt (act. 5.6.1, F/A 82 f.). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte seien der An- sicht gewesen, er sei der Besitzer der AA._____-Bar, was nicht stimme. Dafür hätten sie Geld gewollt (act. 5.6.1, F/A 87). Zu den Geldübergaben äusserte sich der Geschädigte nicht bzw. verneinte diese (act. 5.6.1, F/A 118 ff., 148). Absch- liessend hielt er fest, dass man ihn mit dieser Geschichte in Ruhe lassen solle. Er
- 26 - wolle nicht wieder vorgeladen werden. Er werde seine Meinung nicht ändern, er habe keine Zeit dafür (act. 5.6.1, F/A 168).
E. 6.4.7 Anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2020 (act. 5.6.6) machte der Geschädigte geltend, er stehe zum Beschuldigten gut. Sie hätten früher zusammen in Luxembourg mit Lebensmitteln gehandelt. Sie hätten später immer wieder zusammen "gekäfelet" und sie würden auch in Zu- kunft miteinander arbeiten (act. 5.6.6, F/A 5). Der Beschuldigte habe ihm Fr. 30'000.– gegeben, die er der Staatsanwaltschaft überweisen sollte. Des Wei- teren habe dieser ihm Fr. 33'100.– als privates Darlehen gegeben. Sie hätten oft zusammengearbeitet und dabei habe es sich um Summen um die Fr. 10'000.– gehandelt. Es habe aber auch bereits grössere Summen gegeben. Es habe sich dabei immer um legale Geschäfte mit Lebensmitteln gehandelt (act. 5.6.6, F/A 14). Ob er auch dem Beteiligten F._____ etwas bezahlt habe, wisse er nicht mehr (act. 5.6.6, F/A 15). Seinen Geschäftspartner "S'._____" habe er niemals schädi- gen wollen, schon gar nicht durch Gewalt (act. 5.6.6, F/A 19). Er habe seine Rechnungen immer bezahlt und sauber gearbeitet. "S'._____" habe nicht korrekt gewirtschaftet. Er habe anderes im Kopf gehabt und aus diesem Grund sei die Firma leider Konkurs gegangen (act. 5.6.6, F/A 23). Zu den weiteren Umständen äusserte er sich nicht weiter sondern bestand darauf, sich nicht mehr daran erin- nern zu können (act. 5.6.6, F/A 24 ff.). Er bleibe bei den Aussagen, die er zuvor gemacht habe (act. 5.6.6, F/A 32).
E. 6.4.8 S._____, der am 23. Januar 2020 durch die Polizei als Auskunftsperson be- fragt wurde (act. 5.6.2), machte vollständig von seinem Aussagenverweigerungs- recht Gebrauch. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. August 2020 (act. 5.6.7) führte er schliesslich aus, der Beteiligte F._____ und der Geschädigte seien via den Beschuldigten in Kontakt getreten. Es sei um Dienstleistungen ge- gangen, u.a. um ihn loszuwerden. Was sonst noch gewesen sei, könne er nicht sagen. Der Kontakt sei jedoch sicherlich durch den Beschuldigten entstanden (act. 5.6.7, F/A 17). Dieser habe sich reinzudrängen versucht. Er habe eine 20%- Beteiligung für Fr. 20'000.– bei einem Geschäft, das 1.5 Millionen Umsatz gene- riere, gewollt (act. 5.6.7, F/A 26). Der Geschädigte und der Beschuldigte seien
- 27 - sehr gute Kollegen (act. 5.6.7, F/A 27). Dass der Beteiligte F._____ und der Be- schuldigte den Geschädigten erpresst hätten, schliesse er aus. Es habe einen Be- zug zu einer Dienstleistung gegeben (act. 5.6.7, F/A 32). Der Beschuldigte habe ihn Anfang 2018 unter Druck gesetzt, er solle ihm Fr. 20'000.– bezahlen. Er habe im Jahr 2018 Fr. 10'000.– oder 15'000.– auf Druck des Geschädigten an den Be- schuldigten bezahlt. Der Beschuldigte habe verbal die montenegrische Mafia ins Spiel gebracht, um bei ihm Druck zu machen (act. 5.6.7, F/A 33). Zu weiteren Zahlungen an den Beschuldigten sei es nicht gekommen (act. 5.6.7, F/A 34). Der Geschädigte habe dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten freiwillige Zahlungen geleistet (act. 5.6.7, F/A 35). Dass der Geschädigte und er selbst zu dem besagten Lokal gekommen seien, habe nichts mit dem Beschuldigten zu tun (act. 5.6.7, F/A 37 f.). Er selbst habe dem Beschuldigten die Zahlungen nur auf Anraten des Geschädigten geleistet. Vor dem Beschuldigten habe er keine Angst (act. 5.6.7, F/A 41). Er stelle in Frage, dass der Geschädigte Angst vor dem Be- schuldigten haben könnte, wenn sie doch eine so enge Beziehung pflegten und sogar gemeinsam in die Ferien gingen (act. 5.6.7, F/A 47). Er habe gemerkt, dass der Geschädigte ein gieriger Mensch sei, der das Geschäft lieber für sich alleine gewollt habe. Der Grund, dass dieser nicht mehr mit ihm habe zusammenarbeiten wollen, könne auch sein, dass sein Vater hoch verschuldet gewesen sei und er das Geld für dessen Schuldentilgung verwenden wollte (act. 5.6.7, F/A 52). Der Beschuldigte habe behauptet, auf gewisse Leute Einfluss zu haben und habe so eine Geschichte aufgebaut, um Druck zu machen. Der Geschädigte habe ihn ge- drängt, das Geld zu bezahlen, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass es Probleme mit der Mafia etc. geben könnte (act. 5.6.7, F/A 54). Der Geschädigte habe an einem Sonntagabend mit ihm reden wollen. Er sei traurig gewesen, dass der Geschädigte die Zusammenarbeit nicht mehr wollte. Es sei anscheinend um den Vater des Geschädigten gegangen. Er habe dem Geschädigten gesagt, dass sie eine Lösung finden würden, ohne dass er sich herauskaufen müsse. Er habe aber gemerkt, dass da etwas gewesen sei und der Geschädigte etwas versuche. Dieser habe einen Vorbezug von Fr. 200'000.– gewollt. Der Geschädigte habe gemeint, dass er seinen Anteil so teuer wie möglich verkaufen wolle. Er habe die- sem aber gesagt, dass er ein Vorbezugsrecht auf seinen Anteil hätte und er ihn
- 28 - mit anderen Leuten rauskaufen würde. Er habe die Bar weiterführen wollen, was den Geschädigten erstaunt habe. Er habe gemerkt, dass Spielchen getrieben worden seien. Da der Geschädigte der Firma Geld geschuldet habe, hätte er seine Beteiligung fast gratis geben müssen (act. 5.6.7, F/A 57). Er sei tatsächlich im Jahr 2016 von "G'._____" und dessen Securities angegriffen worden. Der Be- schuldigte habe daneben gestanden (act. 5.6.7, F/A 62). Die Instruktion des Be- teiligten F._____ sei vom Geschädigten gewünscht worden. Das was sie gewollt hätten, sei schlussendlich eingetroffen. Gewalt habe es keine gegeben (act. 5.6.7, F/A 69). Er denke, dass es an der Gier des Geschädigten lag, dass nicht früher Geld geflossen sei. Dieser habe wohl eine Gegenleistung gewollt, bevor er etwas bezahlt hätte. Die anderen hätten gemerkt, dass auch der Geschädigte Spielchen spielte (act. 5.6.7, F/A 70). Es sei ihm bekannt, dass der Geschädigte grosse Be- träge aus dem Safe und von den gemeinsamen Konten genommen habe (act. 76 ff.). Bei persönlichen Treffen zwischen dem Beteiligten F._____, dem Beschuldig- ten und dem Geschädigten habe immer ein angenehmes Verhältnis geherrscht (act. 5.6.7, F/A 94). Das Geld, das der Geschädigte für die Zahlungen an den Be- teiligten F._____ und den Beschuldigten verwendet hatte, sei Geschäftsvermögen gewesen (act. 5.6.7, F/A 95). Die beiden hätten ein Anrecht auf die Gelder des Geschädigten gehabt, sofern sie ihm eine Gegenleistung angeboten hätten. So zum Beispiel, ihn loszuwerden. Er wisse aber nicht, was sie abgemacht hätten. Er denke, der Geschädigte habe den Beteiligten F._____ ausnützen wollen, um ihn loszuwerden und habe sich erhofft, so auf den Beschuldigten Einfluss ausüben zu können, um nicht so viel bezahlen zu müssen (act. 5.6.7, F/A 98).
E. 6.4.9 AB._____, der am 12. Mai 2020 als Auskunftsperson polizeilich befragt wurde (act. 5.6.3), konnte zum angeklagten Sachverhalt (VG 110) keine Angaben machen.
E. 6.5 Würdigung
E. 6.5.1 Von sämtlichen Beteiligten wurde übereinstimmend ausgeführt, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte sehr gut verstehen. Eine Erpressung des Geschädigten wurde sowohl vom Beschuldigten als auch vom Geschädigten und S._____ verneint. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beteiligte F._____ und
- 29 - der Beschuldigte dem Geschädigten ihre Dienste angeboten haben, um "S'._____" aus dem Geschäft zu drängen. Erstellt ist sodann, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten geschäftliche Beziehungen in vielerlei Hinsicht gab. Der Geschädigte bestätigte, dem Beschuldigten aufgrund solcher Geschäfte mehrfach grössere Geldbeträge bezahlt zu haben. Er bestätigte auch, ein Darlehen vom Beschuldigten von mehr als Fr. 30'000.– erhalten zu haben. Auch wenn der Geschädigte offensichtlich eingeschüchtert war und daher an mehreren Stellen seine Aussage verweigerte, ist davon auszugehen, dass er wie- derholt freiwillige Zahlungen an den Beschuldigten als Entschädigung für ge- schäftliche Verrichtungen leistete und diese Transaktionen deshalb gestützt auf einen Rechtsgrund erfolgten. Betreffend die Telefonprotokolle ist auch für diesen Vorgang festzuhalten, dass unklar bleibt, ob die Pläne des Beschuldigten und des Beteiligten F._____ in Tat umgesetzt wurden. Die Schuld des Beschuldigten ist zusammengefasst nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, weshalb er vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten R._____ freizusprechen ist.
E. 7 Erpressung zum Nachteil von AC._____ (VG106)
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, den Ge- schädigten gemeinsam mit den Beteiligten F._____ und G._____ in Mittäterschaft erpresst zu haben (vgl. act. 17 Ziff. 1.4). Der Beschuldigte bestritt auch diesen Sachverhalt vollumfänglich (act. 4.3.1 bis 4.3.3, Prot. S. 17 ff.).
E. 7.2 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 4.3.1), der Kon- frontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 4.3.2) und der Schlusseinver- nahme vom 10. Februar 2022 (act. 4.3.3) die Einvernahmen der Beteiligten G._____ (act. 4.4.1) und F._____ (act. 4.4.2) sowie die Einvernahmen des Ge- schädigten (act. 4.5.1 und 4.5.4) und des Dritten AD._____ (act. 4.5.2). Schliess- lich liegen den Einvernahmen auch betreffend diesen Vorwurf Telefonprotokolle aus Überwachungsmassnahmen bei, die es zu berücksichtigen gilt. Darüber hin- aus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor.
- 30 -
E. 7.3 Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 7.3.1 Betreffend den Beschuldigten und die Beteiligten F._____ und G._____ gilt das bereits Gesagte (E. 5.3.1).
E. 7.3.2 Der Geschädigte machte anlässlich seiner Einvernahmen einen einge- schüchterten Eindruck, was bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen ist, seine Glaubwürdigkeit jedoch nicht einschränkt.
E. 7.4 Aussagen der Beteiligten
E. 7.4.1 Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. Februar 2020 (act. 4.3.1) geltend, er und der Geschädigte seien Freunde und sie würden sich schon lange kennen (act. 4.3.1, F/A 3 f.). Auf die Telefongesprä- che angesprochen erklärte er, es gehe dabei sicher um irgendeine Provision. Im weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 4.3.1, F/A 12 ff.)
E. 7.4.2 Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 verweigerten die Beteiligten F._____ und G._____ sowie auch der Beschul- digte ihre Aussagen (act. 4.3.2). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2022 (act. 4.3.3).
E. 7.4.3 Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 erklärte der Beschuldigte, er kenne den Geschädigten schon sehr lange. Dieser sei ein Kollege von ihm und arbeite in der Immobilienbranche. Eventuell würden sie zusammen ein Haus ver- kaufen. Sie hätten auch geschäftlich miteinander zu tun. Sie seien häufig in Kon- takt (Prot. S. 17). Auf den Vorwurf angesprochen machte er geltend, man stütze sich wieder nur auf Telefongespräche ab. Der Geschädigte habe ihm nie etwas wegen einer Erpressung oder unter Druck bezahlt. Sie hätten legale Immobilien- geschäfte getätigt. Er habe das Geld deshalb einkassiert. Es habe nie das Pro- blem gegeben, dass der Geschädigte nicht hätte bezahlen können. Die Telefon- gespräche seien übertrieben, er schäme sich dafür. Er habe es nie ernst gemeint. Er habe den Geschädigten nicht schädigen wollen. Der Geschädigte habe selbst
- 31 - bestätigt, dass er ihn nie bedroht oder erpresst habe (Prot. S. 18). Er bestreite, Fr. 35'000.– vom Geschädigten erhalten zu haben (Prot. S. 19).
E. 7.4.4 Die Beteiligten F._____ und G._____ verweigerten ihre Aussagen auch in den polizeilichen Einvernahmen vom 11. März 2020 (act. 4.4.1) und 24. Juli 2020 (act. 4.4.2).
E. 7.4.5 Auch der Geschädigte äusserte sich anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 29. Januar 2020 nicht (act. 4.5.1). Am 22. Juni 2020 wurde er durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (act. 4.5.4). Bezüglich des Kontakts mit dem Beschuldigten und den Beteiligten Anfang Juni 2018 führte er aus, er sei Im- mobilienmakler und habe damals ein Geschäft abgewickelt. Der Kontakt sei be- treffend das Geschäft entstanden und sei vom Beschuldigten hergestellt worden. Das Geschäft sei erfolgreich verlaufen, er habe Geld verdient (act. 4.5.4, F/A 9 ff.). Er habe keine vertraglichen Beziehungen mit den Beteiligten oder dem Be- schuldigten gehabt. Die Provision sei via die Firma gelaufen, er habe den Beteilig- ten oder dem Beschuldigten nie privat Geld bezahlt (act. 4.5.4, F/A 15 f.). Er habe mit dem Beschuldigten einen Deal abgeschlossen. Es sei ein Gentlemensagree- ment gewesen, wonach dieser ein Honorar erhalten hätte, wenn es zu etwas ge- kommen sei (act. 4.5.4, F/A 17). Sie hätten bei dem Gespräch nicht über eine Provision gesprochen, da diese vorgängig vor Ort Thema gewesen sei (act. 4.5.4, F/A 20). Er habe auch die weiteren Gespräche gehört. Es handle sich um Räuber- geschichten. Er habe das Gefühl, dass sich die Beteiligten und der Beschuldigte untereinander gross haben machen wollen. Er könne versichern, dass es zu 100% ein legales Geschäft gewesen sei. Dieses sei in Honorarvereinbarungen dokumentiert. Die Provisionen würden insgesamt Fr. 135'000.– betreffen, was auf dem ZKB-Konto ersichtlich sei. Das seien 3% des Verkaufspreises (act. 4.5.4, F/A 25). Ein Kontakt des Beschuldigten habe beim Deal "klein aber doch" unterstützt. Er habe eine schwierige Zeit gehabt. Er habe daher vergessen, mit dem Beschul- digten zusammenzusitzen, um ihm seinen Anteil zu geben. Er habe sich von ihm wahrscheinlich hintergangen und verarscht gefühlt. Er habe keine Angst vor den Beteiligten und dem Beschuldigten gehabt, es sei nur ein blödes Gefühl gewesen. Das was der Beschuldigte und die Beteiligten am Telefon besprochen hätten, sei
- 32 - comedyreif. Diese hätten ihn zwar verstehen lassen, dass er nicht korrekt gehan- delt habe, hätten ihm aber nicht gedroht. Er habe sie verstanden, da der Beschul- digte einen Anspruch gehabt habe. Er habe sich überlegt, was er tun solle und habe sich dafür entschieden, die Provision auszubezahlen. Sie hätten immer in ei- nem angemessenen Ton gesprochen (act. 4.5.4, F/A 27). Der Beteiligte F._____ sei zufällig vor Ort gewesen. Er habe nur mit dem Beschuldigten abgemacht (act. 4.5.4, F/A 28). Er sei von niemandem bedroht oder erpresst worden. Er habe vor niemandem Angst, ausser vor Gott. Wenn es etwas Schlimmes gewesen wäre, wäre er zur Polizei gegangen (act. 4.5.4, F/A 29).
E. 7.4.6 AD._____ ("AD'._____") wurde am 31. Januar 2020 als Auskunftsperson polizeilich befragt (act. 4.5.2). Er könne sich zwar noch daran erinnern, dass er von dem Beschuldigten, dem Beteiligten F._____ und vom Geschädigten kontak- tiert worden sei. Er wisse jedoch nicht mehr worum es gegangen sei (act. 4.5.2, F/A 50 f.). Er bestätigte, dass der Geschädigte ihn um Geld gebeten habe, zu ei- nem möglichen Grund wollte er sich jedoch nicht äussern bzw. erklärte, dass er diesen nicht kenne (act. 4.5.2, F/A 56 f., 60). Er habe mit dem Beteiligten F._____ telefoniert, weil ihn der Geschädigte gebeten hätte, diesen anzurufen, damit er ihm mehr Zeit zum Geld sammeln gebe und ihn in Ruhe lasse (act. 4.5.2, F/A 58). Er selbst habe dem Geschädigten kein Geld gegeben (act. 4.5.2, F/A 59). Der Geschädigte habe ihm einen Käufer für ein Objekt gebracht. Er selbst habe die- ses Objekt dann über den Geschädigten verkauft. Er habe dem Geschädigten bzw. seiner Firma eine Provision von Fr. 135'000.– bezahlt. Dies werde im Ge- spräch erwähnt (act. 4.5.2, F/A 61). Er wisse nicht, ob die Beteiligten und der Be- schuldigte ein Anrecht auf dieses Geld gehabt hätten. Er wisse auch nicht, ob es um dieses Geld oder um anderes Geld ging. Auf das Geld für dieses Projekt hät- ten sie jedoch sicher kein Anrecht gehabt (act. 4.5.2, F/A 62). Der Geschädigte habe von ihm Fr. 30'000.– leihen wollen (act. 4.5.2, F/A 63). Er habe dem Betei- ligten F._____ erklärt, dass der Geschädigte Schwierigkeiten, dass er Herzpro- bleme habe und sie ihn deshalb in Ruhe lassen sollten (act. 4.5.2, F/A 64). Er habe angerufen, damit das Ganze nicht eskaliere. Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten bestätigt, dass sie den Geschädigten in Ruhe lassen würden (act. 4.5.2, F/A 65 ff.). Er wisse nicht, ob der Geschädigte ihm gesagt habe, dass
- 33 - er geschlagen worden sei. "Geschubst, oder geschlagen....", er wisse es nicht (act. 4.5.2, F/A 69). Er sei nicht dabei gewesen (act. 4.5.2, F/A 70). Er wisse nicht mehr, ob der Geschädigte eine Ohrfeige bekommen hatte oder geschubst wurde (act. 4.5.2, F/A 71). Wegen des Respekts, der ihm von dem Beschuldigten und dem Beteiligten F._____ entgegengebracht worden sei, sei es nicht zu einer grös- seren Auseinandersetzung gekommen. Er habe die beiden gebeten, den Geschä- digten in Ruhe zu lassen, da dieser dabei war, das geschuldete Geld zu sammeln (act. 4.5.2, F/A 72). Der Geschädigte habe ihm später gesagt, dass er den beiden das Geld gegeben habe. Damit sei die Sache erledigt gewesen. Es sei ihm wich- tig gewesen, dass es nicht zu physischer Gewalt komme, dass die Beteiligten und der Beschuldigte den Geschädigten nicht schlagen würden (act. 4.5.2, F/A 73). Er wisse nicht, woher der Geschädigte das Geld hatte. Er habe aber gehört, dass er den Beteiligten und dem Beschuldigten das Geld gegeben hatte (act. 4.5.2, F/A 74). Wie viel Geld der Geschädigte ihnen gegeben habe, wisse er nicht (act. 4.5.2, F/A 75).
E. 7.4.7 Zur Sachverhaltserstellung liegen weiter diverse Protokolle aus Überwa- chungsmassnahmen bei den Akten. So hat der Beschuldigte gemeinsam mit dem Beteiligten F._____ am 4. Juni 2018 um 16:52 Uhr telefoniert. Die beiden unter- hielten sich über einen Mann, den sie am nächsten Tag treffen wollten. Der Betei- ligte F._____ erkundigte sich, ob sie diesen Mann nicht schlagen müssten, worauf der Beschuldigte erwiderte, dass dies vermutlich nicht nötig sein werde. Während der Beteiligte F._____ der Ansicht war, dass sie von diesem Mann Fr. 60'000.– verlangen sollten, machte sich der Beschuldigte Gedanken darüber, ob der Mann das Geld nicht schon ausgegeben hatte (act. 4.1, Beilage 1). Am 5. Juni 2018 um 14:00 Uhr rief der Beschuldigte den Beteiligten F._____ aus einem Treffen mit dem Geschädigten "AC._____" an. Dieser müsse das Geld bei "AD'._____" (AD._____) holen. Da dieser aber auf AE._____ weile, müsse der Geschädigte auf dessen Rückkehr warten. Der Beteiligte F._____ bestimmte in der Folge, dass der Geschädigte "AD'._____" anrufen solle und jemand aus "AD'._____s" Familie dem Geschädigten das Geld geben solle (act. 4.1, Beilage 2). Wenige Minuten später, um 14:02 Uhr, teilte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____ mit, dass "AD'._____" gerade anrufe (act. 4.1, Beilage 3). Eine weitere Minute später, um
- 34 - 14:03 Uhr, sagte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____, dieser solle ohne "G'._____" zum "AF._____" kommen (act. 4.1, Beilage 4). Um 14:09 Uhr rief der Beschuldigte den Beteiligten F._____ erneut an. Zu Beginn des Gesprächs er- klärte der Beschuldigte dem Geschädigten, er solle keine Angst haben, der Betei- ligte F._____ sei alleine und es werde ihm nichts passieren. Danach sprach der Geschädigte mit dem Beteiligten F._____. Der Geschädigte versprach, das "Pro- blem" am nächsten Tag zu lösen (act. 4.1, Beilage 5).
E. 7.4.8 Anlässlich eines Telefongesprächs vom 5. Juni 2018, 16:07 Uhr erzählte der Beteiligte F._____ seiner Frau von der Begegnung mit dem Geschädigten und "G'._____". "G'._____" habe dem Geschädigten eine Ohrfeige gegeben (act. 4.1, Beilage 6).
E. 7.4.9 Am 5. Juni 2018 um 17:10 Uhr sprachen der Beschuldigte und der Betei- ligte F._____ ein weiteres Mal miteinander. Es ging darum, ob der Geschädigte schon angerufen habe. Der Beschuldigte verneinte dies und erklärte, dieser werde schon anrufen, weil er Angst bekommen habe. Er sei der Meinung, dass der Geschädigte zwar Geld habe, aber nichts geben wolle. Der Beteiligte F._____ teilte dem Beschuldigten daraufhin mit, dass der Geschädigte das Geld geben müsse. Der Beschuldigte solle vom Geschädigten die Adresse verlangen und ihm ausrichten, dass er Probleme bekommen werde (act. 4.1, Beilage 7). Ein weiteres Telefonat folgte um 20:36 Uhr. Der Beschuldigte übergab sein Telefon dem Ge- schädigten. Der Beteiligte F._____ teilte dem Geschädigten mehrfach mit, dass er gleichentags bis Mitternacht Fr. 30'000.– bringen müsse, damit er dieses Geld "G'._____" geben könne. Weitere Fr. 20'000.– für den Beteiligten F._____ und den Beschuldigten solle der Geschädigte dann in ein bis drei Monaten bringen. Zu Beginn des Gesprächs sagte der Beschuldigte und dann auch der Geschädigte, dass der Geschädigte von einer Nachricht geschockt sei (act. 4.1, Beilage 8).
E. 7.4.10 Um 22:24 Uhr teilte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____ mit, dass der Geschädigte mitgeteilt habe, er könne erst am nächsten Tag gegen Mittag sa- gen, ob er Geld von "AD'._____" bekomme. Der Beteiligte F._____ führte aus, er befürchte, dass der Geschädigte tags darauf kein Geld gebe, wenn sie jetzt nach- geben würden (act. 4.1, Beilage 9). Kurz darauf telefonierte der Beteiligte F._____
- 35 - mit dem Beteiligten G._____ ("G'._____") um 22:26 Uhr. Er erklärte diesem, dass er "I._____" erzählt habe, dass sie heute den Geschädigten geschlagen hätten. "I._____" habe sie dafür gelobt. "G'._____" äusserte sich im weiteren Verlauf des Gesprächs dahingehend, dass der Typ richtig Angst vor dem Beteiligten F._____ gehabt habe, nicht wie vor dem Beschuldigten. Der Beteiligte F._____ erwiderte, dass der Beschuldigte "diesen Weg" nicht möge. "G'._____" meint, er kenne den Beschuldigten. Dieser wolle alles nett und mit einem Lächeln machen, aber so funktioniere das nicht (act. 4.1, Beilage 10).
E. 7.4.11 Am 6. Juni 2018 teilte der Beteiligte F._____ dem Beschuldigten um 12:25 Uhr mit, dass er "AD'._____" angerufen habe. Er habe zu diesem gesagt, dass der Geschädigte Ohrfeigen bekommen habe. Wenn der Beteiligte F._____ nicht gewesen wäre, wäre er in den See geworfen worden. Der Geschädigte habe zu Beginn Ja zu Fr. 135'000.– gesagt und dann nur noch zu Fr. 90'000.–. Einen Teil des Geldes hätte er bringen sollen (act. 4.1, Beilage 11). Um 12:55 Uhr teilte "AD'._____" dem Beteiligten F._____ mit, dass der Geschädigte im Laufe des Ta- ges Geld sammeln und sich dann beim Beteiligten F._____ melden werde. Dieser garantierte im Gegenzug, dass bis um 18 oder 19 Uhr niemand mehr den Ge- schädigten anrufen werde (act. 4.1, Beilage 12). Ein weiteres Gespräch zwischen dem Beteiligten F._____, dem Beschuldigten und "AD'._____" erfolgte am 6. Juni 2018 um 13:55 Uhr. "AD'._____" sei überzeugt, dass der Geschädigte die Fr. 30'000.– auftreiben könne. Er bitte jedoch darum, dass sie den Geschädigten nicht mehr anfassen würden. Der Geschädigte sei schon beim Arzt gewesen. Der Beteiligte F._____ versprach, dem Geschädigten werde nichts passieren, wenn er die Fr. 30'000.– bringe. Der Beschuldigte sagte seinerseits, dass der Geschädigte auch "heute" Prügel verdient hätte, aber aus Respekt zu "AD'._____" würde er dies unterlassen (act. 4.1, Beilage 13).
E. 7.4.12 Am 6. Juni 2018 um 16:29 Uhr teilte der Beteiligte F._____ "AD'._____" schliesslich mit, dass alles abgeschlossen sei, wie sie es abgemacht hätten (act. 4.1, Beilage 14).
E. 7.4.13 Anlässlich eines Gesprächs zwischen dem Beteiligten F._____ und seiner Frau am 8. Juni 2018 um 22:30 Uhr, erklärte dieser, dass er den Geschädigten
- 36 - zum ersten Mal in seinem Leben gesehen habe. Dieser arbeite mit "AD'._____" und AG._____ in der Immobilienbranche. Die drei hätten auch mit "H._____" et- was gemacht. Der Beteiligte F._____ und "G'._____" hätten dem Geschädigten gesagt, dass er Geld bringen müsse. Dann sei es losgegangen. Er habe dem Ge- schädigten eine Ohrfeige verpasst, dass sich dessen Kopf stark gedreht habe. "G'._____" habe den Geschädigten ebenfalls geschlagen, so dass dieser auf den Beschuldigten gefallen sei. Der Geschädigte sei erledigt gewesen und habe ge- sagt, dass er das Geld bringen werde. Am Ende habe der Geschädigte Fr. 35'0000.– gegeben. Fr. 10'000.– davon nehme der Beschuldigte (act. 4.1, Bei- lage 15).
E. 7.5 Würdigung
E. 7.5.1 Die Aussagen des Beschuldigten wie auch die Aussagen des Geschädigten sind wenig glaubhaft. Sie sind als reine Schutzbehauptungen bzw. Hilfskonstrukti- onen zu werten. Hätte der Geschädigte tatsächlich geglaubt, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine Vermittlungsprovision, hätte der Geschädigte dem Be- schuldigten diese Provision direkt bezahlt. Vorliegend bezahlte er das Geld hinge- gen an einen ihm gegenüber drohend auftretenden Mittäter des Beschuldigten, welcher diesem im Anschluss einen Teil des Geldes übergab.
E. 7.5.2 Die Aussagen des Dritten AD._____ erscheinen hingegen glaubhaft, zumal diese mit den Ergebnissen aus den Überwachungsmassnahmen fast gänzlich übereinstimmen. So bestätigte er, dass der Geschädigte ihn um Geld gebeten habe. Solches geht auch aus den Telefonprotokollen hervor, zumal der Geschä- digte von dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten aufgefordert wurde, das Geld bei "AD'._____" oder dessen Familie erhältlich zu machen. Er bestätigte denn auch, dass er mit dem Beteiligten F._____ telefoniert habe, damit dieser dem Geschädigten mehr Zeit gebe und ihn bis dahin in Ruhe lasse, was sich mit dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen dem Beteiligten F._____ und "AD'._____" deckt. Die Frage, ob eine Geldübergabe stattgefunden habe, bejahte "AD'._____", was mit dem Telefongespräch zwischen ihm und dem Beteiligten F._____, wonach alles wie abgemacht abgeschlossen sei, in Einklang zu bringen ist.
- 37 -
E. 7.5.3 Anhand der Telefongespräche lässt sich sodann die durch den Beschuldig- ten, den Beteiligten F._____ sowie teilweise auch "G'._____" aufgebaute Drohku- lisse verifizieren, die über drei Tage hinweg aufrechterhalten wurde. Dies mit dem Ziel, vom Geschädigten einen namhaften Geldbetrag erhältlich zu machen. Es hat als erstellt zu gelten, dass diverse Treffen mit dem Geschädigten stattgefunden haben und dieser massiv unter Druck gesetzt und teilweise auch tätlich angegan- gen wurde. So wurden Teile der Treffen bzw. die anlässlich dieser Treffen geführ- ten Gespräche aufgezeichnet. Dem Geschädigten wurde das Telefon jeweils übergeben, damit der Beteiligte F._____ mit ihm direkt kommunizieren konnte. Die Tätlichkeiten wurden vom Beteiligten F._____ in diversen Gesprächen er- wähnt, so gegenüber "G'._____", gegenüber seiner Ehefrau und auch gegenüber "H._____", wie der Beteiligte F._____ "G'._____" gegenüber berichtete. Es ist da- her davon auszugehen, dass diese auch tatsächlich erfolgten und der Geschä- digte deshalb alle Hebel in Bewegung, um das Geld so schnell wie möglich aufzu- treiben.
E. 7.6 Der zeitliche Ablauf der Ereignisse, wie er in der Anklageschrift umschrie- ben ist, erscheint logisch und stimmt mit den überwachten Telefongesprächen vollständig überein. Der Beschuldigte und der Beteiligte F._____ nehmen in den Telefongesprächen stets Bezug auf das zuvor Besprochene und knüpfen an die vorgängigen Treffen an. Sie orientieren sich laufend über den aktuellsten Stand der Dinge und handeln stets nach gegenseitiger Rücksprache. Schliesslich hat auch betreffend die Aufteilung des Geldes als erstellt zu gelten, dass der Beschul- digte von den Fr. 35'000.– die der Geschädigte dem Beteiligten F._____ über- reichte, Fr. 10'000.– erhalten hat, zumal dieser entsprechendes gegenüber seiner Ehefrau ausdrücklich bestätigte.
E. 7.6.1 Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Es ist daher für die rechtliche Würdi- gung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 17 Ziff. 1.4).
- 38 -
E. 8 Rechtliche Würdigung
E. 8.1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB.
E. 8.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten AC._____, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der An- klageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt diesen Tatbe- stand erfüllt hat.
E. 8.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer rechtlichen Würdigung von Mittäterschaft zwischen den Beteiligten und dem Beschuldigten ausgeht (vgl. act. 17 Ziff. 1). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Vorausset- zung. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemein- samen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1 m.w.H.).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
E. 8.3.2 Tatmittel ist Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile. Hinsichtlich der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist zu fragen, ob er "eine verständige Per- son in der Lage des Betroffenen" zur Vermögensleistung motivieren könnte. Ob der Täter die Drohung verwirklichen will und kann, ist ohne Bedeutung, es kommt nur auf die Wirkung an. Sie muss als ernst gemeint erscheinen (BSK-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 156 N 3 ff.).
- 39 -
E. 8.3.3 Der Geschädigte muss gestützt auf die Gewalt oder die Androhung ernstli- cher Nachteile eine Vermögensdisposition treffen. Der Vermögensvorteil muss unrechtmässig sein. Zwischen der Nötigung und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Die Erpressung ist schliesslich vollen- det, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist (BSK-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 156 N 10 ff. und Art. 146 N 15).
E. 8.3.4 Dem erstellten Sachverhalt kann entnommen werden, dass der Beschul- digte gemeinsam mit dem Beteiligten F._____ die Erpressung des Geschädigten plante und vollzog. Auch wenn der Beschuldigte selbst keine Gewalt anwendete, um den Geschädigten zur Vermögensdisposition zu bewegen, war er an der Ent- schlussfassung, der Planung und Ausführung massgeblich beteiligt. Er handelte offenkundig mit der Absicht, den Geschädigten trotz fehlenden Rechtsgrunds zu einer Geldübergabe zu bewegen. Die Vermögensdisposition erfolgte nach Aus- übung von Gewalt in Form von Ohrfeigen durch die Beteiligten F._____ und "G'._____". Auch eine andere verständige Person in der Lage des Geschädigten wäre spätestens nach diesen Tätlichkeiten und dem stetigen Druckaufbau zu ei- ner Vermögensdisposition motiviert worden. Durch die Übergabe der Fr. 35'000.– an den Beteiligten F._____ ist dem Geschädigten ein erheblicher Vermögens- schaden entstanden.
E. 8.4 Des Weiteren sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 9 Strafzumessung
E. 9.1 Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
- 40 - Strafe indessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55).
E. 9.2 Strafzumessung im engeren Sinn
E. 9.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).
E. 9.2.2 Tatkomponente
E. 9.2.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbe- trag aus der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten mit Fr. 35'000.– nicht mehr gering war. Schwerer als der finanzielle Verlust des Geschädigten dürften jedoch die dadurch erlittenen psychischen Auswirkungen und Beeinträchtigungen wiegen. Der Geschädigte wurde massiv eingeschüchtert und tätlich angegangen. Den Beschuldigten ist einzig zugute zu halten, dass sie keine übermässige Ge-
- 41 - walt anwendeten, um den Geschädigten zur Vermögensdisposition zu bewegen. Dennoch zeugt das systematische, gezielte und planmässige Handeln des Be- schuldigten von einer gewissen kriminellen Energie.
E. 9.2.2.2 Die Beteiligten und der Beschuldigte handelten in Mittäterschaft. Da der Beschuldigte als Initiant bereits bei der Planung, wie aber auch massgeblich bei der Ausführung der Tathandlungen beteiligt war, ist sein Tatbeitrag mindestens den weiteren Beteiligten F._____ und "G'._____" entsprechend zu werten. Bei der Festsetzung der Strafe ist zumindest zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag nicht als geringer einzustufen ist als derjenige seiner Mittäter.
E. 9.2.2.3 Insgesamt ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere aufgrund der vorge- nannten Kriterien beim Beschuldigten von einem noch leichten Verschulden aus- zugehen.
E. 9.2.2.4 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte primär aus finanziellen Beweggründen gehandelt haben dürfte. Sein Teil an der erbeuteten Summe beträgt Fr. 10'000.–. Der Beteiligte "G'._____" hat eine gleich hohe Summe erhalten. Der Beteiligte F._____ hingegen Fr. 15'000.–. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten in der Vergangenheit und wohl auch noch heute eine Verbindung bestand bzw. besteht, ist offensichtlich und unbestritten. Der Geschädigte war mithin kein Zufallsopfer und wurde vom Beschuldigten gezielt ausgewählt. Bei den Beteiligten F._____ und "G'._____", welche den Geschädigten weniger gut bzw. gar nicht gekannt hatten, ist davon auszugehen, dass sie neben einer allfälligen vom Beschuldigten in Aussicht ge- stellten finanziellen Beteiligung vor allem aus brüderlicher Solidarität gehandelt haben dürften.
E. 9.2.2.5 Insgesamt vermögen die subjektiven Komponenten die Einschätzung des aufgrund der objektiven Tatschwere ermittelten Verschuldens des Beschuldigten nicht erheblich zu verändern. Es bleibt somit bei einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Tatkomponente. Aufgrund dieses Verschulden- sausmasses des Beschuldigten ergibt sich eine hypothetische Einsatzstrafe (ohne Berücksichtigung der Täterkomponente) von neun Monaten Freiheitsstrafe.
- 42 -
E. 9.2.3 Täterkomponente
E. 9.2.3.1 Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Ver- hältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.
E. 9.2.3.2 Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Befragung am 11. Dezember 2019 aus, in Montenegro geboren zu sein. Mit ca. 12 Jahren sei er in die Schweiz gekommen, nachdem sein Vater bereits früher in die Schweiz gereist sei. Er habe einen Bruder und eine Schwester und pflege ein gutes Verhältnis zu seinen Fami- lienmitgliedern. Heute wohne er mit seiner Lebenspartnerin und seinen Töchtern in der gemeinsamen Wohnung. Er habe eine Anlehre im Paketbetrieb der Post in AH._____ absolviert. Danach habe er weiter bei der Post im Bereich Sicherheits- transporte gearbeitet. Später sei er Sicherheitsverantwortlicher des Clubs AI._____ bei der AJ._____-strasse in Zürich gewesen (vgl. act. 12/2). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, er arbeite als Verwalter bei der AK._____ AG und verdiene Fr. 6'000.– pro Monat inkl. 13. Monatslohn. In der Freizeit treibe er viel Sport. Seine Miete betrage Fr. 2'200.– pro Monat. Er habe weder Schulden noch Vermögen (vgl. Prot. S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten sind als neutral zu werten und bleiben somit ohne Einfluss auf die Strafzumes- sung.
E. 9.2.3.3 Der Beschuldigte weist mehrere Einträge im Strafregister auf. Er wurde im Jahr 2014 wegen eines versuchten Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 120.– sowie einer unbedingten Busse von Fr. 2'500.– be- straft. Im Jahr 2015 wurde er sodann wegen eines Vergehens und einer Übertre- tung des Waffengesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie einer unbedingten Busse von Fr. 500.– bestraft (act. 20). Weitere Vorstrafen liegen beim Beschuldigten soweit ersichtlich keine vor. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten um einen Monat zu erhöhen.
E. 9.2.3.4 Die Tat stritt der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung ab. Es liegt mithin weder ein Geständnis vor noch zeigte der Beschuldigte Reue oder Einsicht. Der Beschuldigte hat sich
- 43 - seit seiner Verhaftung soweit ersichtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sein Nachtatverhalten ist als neutral zu werten.
E. 9.2.3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Erpressung im Juni 2018 erfolgte und mithin bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt. Diese lange Verfahrens- dauer hat die Untersuchungsbehörde zwar nicht zu verantworten, zumal es sich um ein komplexes Verfahren mit diversen Beschuldigten handelte. Es rechtfertigt sich dennoch, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund dieser langen Verfahrens- dauer um einen Monat zu mindern.
E. 9.2.3.6 Die Täterkomponente führt somit zu keiner Veränderung des Strafmas- ses, weshalb der Beschuldigte im Ergebnis mit neun Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
E. 10 Vollzug
E. 10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerk- male und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46).
E. 10.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah- mens befindet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
- 44 - mehr als sechs Monaten verurteilt und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (act. 20). Überdies dürfte die Untersuchungshaft von 86 Tagen beim Beschuldigten bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht not- wendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.
E. 10.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen.
E. 11 Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 5. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2020 in Untersuchungshaft (act. 10/2 und act. 10/12). Dementsprechend sind ihm 86 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
E. 12 Ersatzforderung
E. 12.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von insgesamt Fr. 168'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten (act. 17).
E. 12.2 Die Ausgleichszahlung dient dem Ausgleich deliktischer Vorteile, der Rück- erstattung an den Geschädigten sowie der Ausgrenzung deliktisch erlangter Ver- mögenswerte (BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 3 ff.). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermö-
- 45 - genswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Von der Er- satzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraus- sichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst- lich behindern würde. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt, was jedoch bei der Zumessung von Freiheitsstrafen nicht anders ist (BSK StGB I-BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N 65 und N 62).
E. 12.3 Der Deliktserlös von Fr. 10'000.– konnte nicht sichergestellt werden, wes- halb der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung für dessen unrechtmässig erlang- ten Vermögensvorteil zu verpflichten ist. Ein Verzicht ist vorliegend ausgeschlos- sen, zumal die Ersatzforderung durch Verwendung der eingezogenen Barschaft und Forderungen voraussichtlich gedeckt werden kann (vgl. nachfolgende Ziff. 13).
E. 12.4 Angesichts dieser Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Betrag in der Höhe von Fr. 10'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
E. 13 Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung
E. 13.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Ist die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostende- ckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 46 -
E. 13.2 Mit Verfügung vom 10. März 2020 (act. 7.7) beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft diverse sichergestellte Gegenstände (iPhones, Schriftstück, Mappe, Computer/Tablet, Schlüssel, Datenträger für Videokamera, Speichermedien für Datensicherungen, Pistole und Bajonett). Diese sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
E. 13.3 Die mit Verfügung vom 19. März 2020 (act. 7.7.) durch die Staatsanwalt- schaft beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet.
E. 13.4 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2020 (act. 7/12) be- schlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber der AM._____ AG im Be- trag von Fr. 30'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wurde gemäss Aussagen des Be- schuldigten aufgrund eines Darlehensvertrags vom 11. Juni 2019 geleistet. Ge- mäss den Untersuchungsergebnissen hat der Beschuldigte erhebliche Vermö- genswerte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf ein Konto die- ser Gesellschaft transferiert und von dort aus weiterverwendet, so auch zur Ge- währung des Darlehens (vgl. act. 6.1). Die beschlagnahmte Forderung entspringt daher einem Vermögenswert des Beschuldigten, womit sie definitiv eingezogen und zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet wird. Sollte nach Deckung der Ersatzforderung sowie der Ver- fahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den Beschuldigten aus- zubezahlen. Die AM._____ AG wird entsprechend angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster zu leisten.
E. 13.5 Des Weiteren ist auch die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Mai 2020 (act. 7/11) beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber C._____ im Betrag von Fr. 55'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) definitiv einzuziehen. Sie basiert gemäss Aussagen des Beschuldigten auf dem von C._____ einge- reichten Darlehensvertrag vom 5. Oktober 2018. Sie wird aus den vorstehend ge- nannten Gründen ebenfalls zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatzforde- rung sowie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den
- 47 - Beschuldigten auszubezahlen. C._____ wird daher angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster zu leisten.
E. 14 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt sowie im Umfang von zwei Dritteln auf die Staatskasse genommen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten lediglich im Umfang eines Drittels aufzuerlegen und im Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).
E. 14.2 Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB190187-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2020) in der Höhe von Fr. 1'200.– ist dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 14.3 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 23) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 8'542.15.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es ist vorzumerken, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 142.15 (act. 11/22) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 8'400.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (VG106).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (VG101);
- 48 - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB (VG100); sowie der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (VG110).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 86 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
20. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'296'872) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'297'160) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'297'751) Schriftstück (Asservat-Nr. A013'297'422) Mappe (Asservat-Nr. A013'297'591) Computer (tragbar) / Tablet (Asservat-Nr. A013'297'615) Schlüssel (Asservat-Nr. A013'297'762) Datenträger für Videokamera (Asservat-Nr. A013'297'466) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'513) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'604) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'637) Pistole (Asservat-Nr. A013'297'057) Bajonett (Asservat-Nr. A013'297'137) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung über- lassen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.– zu bezah- len.
- 49 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Zif- fer 6 verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft 19. Mai 2020 beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber der AM._____ AG im Betrag von Fr. 30'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wird definitiv eingezogen und zur De- ckung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer 6 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatz- forderung sowie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist die- ser an den Beschuldigten auszubezahlen.
9. Die AM._____ AG wird angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksge- richtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: DG240033-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) zu leisten.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft 19. Mai 2020 beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber C._____ im Betrag von Fr. 55'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Er- satzforderung gemäss vorstehender Ziffer 6 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatzforderung so- wie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den Beschuldigten auszubezahlen.
11. C._____ wird angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: DG240033-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) zu leisten. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 50 -
13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– Auslagen Untersuchung
E. 15 Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB190187-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar
2020) in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 8'542.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 142.15 (act. 11/22) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 8'400.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird weiter vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen mit ge- samthaft Fr. 25'129.85 (Fr. 15'916.03 [act. 11/12] sowie Fr. 9'213.82 [act. 11/19]) bereits vollständig entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.
E. 17 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben) die Privatklägerschaft
- 51 - AL._____ AG, AN._____-strasse 4, … Zürich die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 16 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch, hinsichtlich Dispositivziffer 5 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) an die Bezirksgerichtskasse Uster unter Hinweis auf die Ziffern 6 bis 11 C._____, AO._____ [Strasse] 5, AP._____, hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 11 im Auszug AM._____ AG, AQ._____-strasse 6, AR._____, hinsichtlich Dispositiv- ziffern 8 und 9 im Auszug je gegen Empfangsbestätigung.
E. 18 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 52 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser MLaw Schenker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG240033-I/Mo/U02/an/gp Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. Farinha, Ersatzrichter lic. iur. Sommer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schenker Urteil vom 24. April 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend Mehrfache Erpressung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2024 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 17 S. 16 f.) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten Anrechnung der erstandenen Haft Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 168'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. März 2020 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 930.– zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten Verwendung der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 19. Mai 2020 beschlagnahmten Forderungen des Be- schuldigten von Fr. 55'000.– an C._____ und Fr. 30'000.– an die D._____ AG samt Zins zur Deckung der Ersatzforderung und Verfah- renskosten Entscheid über Sicherstellungen Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'600.–)
2. Die amtliche Verteidigung: (act. 22 S. 1) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Beschuldigte sei mit CHF 12'375.05 aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 25'800.00 auszu- richten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Kosten der amtlichen Vertei- digung inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. Abweisung sämtlicher Anträge der Staatsanwaltschaft.
- 3 -
3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 4 ff., sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
4. Der Privatkläger: (act. 14/3 S. 1) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen Erwägungen:
1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. Oktober 2024 (act. 17) ging am 23. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgela- den, den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklä- gerschaft eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 18). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 24. April 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X1._____ sowie auch Staatsanwalt lic. iur. E._____ (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und dem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausge- händigt (act. 25; Prot. S. 30 ff.). 1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 25. April 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 24. April 2025 an (act. 27).
2. Verwertbarkeit der Zufallsfunde 2.1. Vorbringen der Verteidigung 2.1.1. Die Verteidigung macht hinsichtlich aller Vorwürfe das Folgende geltend: Das ganze Verfahren und sämtliche Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft er- hoben habe, beruhten auf Zufallsfunden, die aus verdeckten Zwangsmassnah- men resultierten. Diese seien wegen des Verdachts auf Drogenhandel gegen den
- 4 - Beteiligten F._____ verfügt und erhoben worden. Die Verwertung der Zufallsfunde sei zwar auch gegen den Beschuldigten vom Zwangsmassnahmengericht geneh- migt worden. Aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aber we- der ersichtlich, ob sich die Genehmigung auch auf die Audioaufzeichnungen aus dem Auto des Beteiligten F._____ und Aufzeichnungen technischer Geräte zur Standortbestimmung des Fahrzeugs beziehe, noch für welchen Zeitraum das Zwangsmassnahmengericht diese Massnahmen genehmigt habe. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, ob sich die Genehmigung dieser Zwangs- massnahmen auf den Zeitraum erstreckt habe, welcher Gegenstand der vorlie- genden Anklage bilde. Die Genehmigungsentscheide im Verfahren gegen den Beteiligten F._____ seien nicht Bestandteil der Akten. Sie würden der Verteidi- gung nicht vorliegen. Es sei der Verteidigung daher nicht möglich, den Umfang der genehmigten Zwangsmassnahmen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu prüfen und zu verifizieren. Die Verwertbarkeit der durch diese Zwangsmassnah- men gewonnenen Erkenntnisse werde deshalb im vorliegenden Verfahren in sachlicher und vor allem zeitlicher Hinsicht bestritten (act. 22 Rz. 1 ff.). 2.1.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, die in der Anklage erhobenen Vorwürfe würden auf Gesprächsaufzeichnungen aus der Telefonüberwachung des Beteilig- ten F._____ basieren. Diese Aufzeichnungen seien nicht aktenkundig. Jedenfalls habe das Gericht der Verteidigung keine Tonaufzeichnungen zur Verfügung ge- stellt, obwohl im entsprechenden Schreiben zur Vorbereitung der Verhandlung ex- plizit um vollständige Akteneinsicht ersucht worden sei. Soweit die Strafverfol- gungsbehörden in den Einvernahmen auf die telefonisch oder im Auto aufge- zeichneten Gespräche Bezug genommen hätten, hätten sie sich auf das Vorspie- len von Auszügen beschränkt. Dabei habe es sich lediglich um Auszüge aus die- sen Aufzeichnungen gehandelt und selbst diese seien der Verteidigung nicht überlassen worden. Dem Beschuldigten und der Verteidigung sei es deshalb nicht möglich gewesen, die von namentlich nicht bekannten Dolmetschern aus dem Serbischen übersetzten, in den Rapporten und ihren Beilagen nur auszugsweise "verschriftlichten" Auszüge aus den aufgezeichneten Gesprächen zu verifizieren. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, die zu Lasten des Beschuldigten interpretier- ten Auszüge im Gesamtkontext der aufgezeichneten Unterhaltungen einzuordnen
- 5 - und es sei ihnen auch nicht möglich gewesen, in diesen Aufzeichnungen nach Hinweisen zu suchen, welche den Beschuldigten entlasten würden (act. 2 Rz. 4 ff.) 2.1.3. Dem Beschuldigten sei die Ausübung seiner Verteidigungsrechte in unzu- lässiger Weise eingeschränkt und teilweise verunmöglicht worden, weil ihm der Zugang zu den vollständigen Aufzeichnungen komplett verwehrt worden sei und selbst die in den Einvernahmen angeblich vorgespielten Auszüge aus diesen Auf- zeichnungen nicht mehr geprüft werden könnten. Folge davon könne nur sein, dass die Vorwürfe, welche auf den Aufzeichnungen von Telefongesprächen und ihren Folgebeweisen basieren würden, derzeit nicht zum Nachteil des Beschuldig- ten verwertbar seien, weil eine gravierende Verletzung des Anspruchs des Be- schuldigten auf ein faires Verfahren und insbesondere seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin zu erblicken wäre, wenn zu Lasten des Beschuldigten auf diese Aufzeichnungen und die daraus abgeleiteten Folgebeweise abgestellt würde (act. 2 Rz. 7). 2.1.4. Da keine der angeblich geschädigten Personen eine Anzeige gegen den Beschuldigten eingereicht habe und auch keine anderen Beweismittel bei den Ak- ten liegen würden, welche die in der Anklageschrift behaupteten Sachverhalte stützten, müsste sodann auch das urteilende Gericht für die Würdigung des Be- weisergebnisses den Inhalt der aus den ursprünglichen Aufzeichnungen abgelei- teten Vorwürfe selbst nachvollziehen und die korrekte und vollständige Wieder- gabe in den "verschriftlichten" Auszügen verifizieren können. Das Gericht müsse sich vergewissern können, dass die Auswahl nicht tendenziös gewesen sei. Das Gericht werde aber in casu nicht feststellen können, ob Auswahl und Übersetzung des oder der namentlich nicht bekannten Dolmetscher objektiv und unvoreinge- nommen erfolgten. Es könne auch nicht prüfen, ob Inhalt und Sinn der aufge- zeichneten Gespräche in den "verschriftlichten" Auszügen sinngemäss, korrekt und vollständig wiedergegeben wurden. All dies werde vom Beschuldigten bestrit- ten. Das Fehlen der vollständigen Tonaufzeichnungen aus der Überwachung des Beteiligten F._____ – des ursprünglichen Beweismittels – müsse deshalb schon
- 6 - aus formellen Gründen zwingend zu einem vollständigen Freispruch des Beschul- digten führen (act. 22 Rz. 8 ff.). 2.2. Rechtliches 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO ge- nannte Straftat sei begangen worden (lit. a); die Schwere der Straftat die Überwa- chung rechtfertigt (lit. b); und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnis- mässig erschwert würden (lit. c) (Art. 269 Abs. 1 StPO). 2.2.2. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwa- chungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Er- kenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzun- gen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In den vorgenannten Fällen ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwa- chung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). 2.2.3. Nach Art. 279 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft der überwachten be- schuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwa- chung mitzuteilen. Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmelde- dienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO füh- ren. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 1 StPO). 2.2.4. Mit Verfügung vom 28. November 2018 hat das Zwangsmassnahmenge- richt des Obergerichts Zürich die Verwendung der aus der Überwachung in der Aktion "DABAR" (vormals "URA") gegen "F'._____" (Beteiligter F._____) wegen
- 7 - qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG gewonnenen, die neu Beschuldigten "G'._____" (Beteiligter G._____), "A._____" (der Beschuldigte), H._____ und I._____, der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB belas- tenden Erkenntnisse in Verfahren gegen diese genehmigt (act. 9/2). Die Mitteilung der Überwachungsmassnahme an den Beschuldigten über dessen damalige Ver- teidigung erfolgte mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (act. 9/4). Die Beschwerde- frist verstrich ungenutzt. Die Rüge der Verteidigung, wonach die Verwertbarkeit der durch die Zwangsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren in sachlicher und vor allem zeitlicher Hinsicht bestritten seien, erfolgt somit verspätet. 2.2.5. Es kann dennoch festgehalten werden, dass der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Obergerichts Zürich vom 28. November 2018 (act. 9/2) sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht klar zu entnehmen ist, welche Zu- fallsfunde im Verfahren gegen den Beschuldigten genehmigt wurden. Aus den Er- wägungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Aktion "DABAR" (vormals "URA") gegen "F._____" wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ermittelt habe. Das Zwangsmassnahmengericht habe gegen den Beschuldigten verschiedene Überwachungsmassnahmen genehmigt, insbesondere die Überwa- chung der Rufnummer 1 (TK-Linie D-1 [vormals Linie U-1]) sowie die akustische Überwachung der von "F'._____" bewohnten Wohnung an der J._____-strasse 2 in Zürich. Es scheine, dass "F'._____" nebst dem Kokaingeschäft auch mit dem Eintreiben von Geldern beschäftigt sei. Die Gesprächsaufzeichnungen zeigten, dass "F'._____" die Geldeintreibungen zum Teil unter Gewaltandrohung und -an- wendung zusammen mit "G._____" und "A._____" ausführe. Die Beschuldigten würden daher dringend verdächtigt, sich der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht zu haben (vgl. act. 9/2). 2.2.6. Das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zürich hat gemäss Dis- positivziffer 1 der Verfügung vom 28. November 2018 (act. 9/2) die Verwendung
- 8 - der Erkenntnisse aus allen Überwachungsmassnahmen in den Aktionen "DABAR" bzw. vormals "URA" und damit nicht nur die Zufallsfunde aus der Überwachung der Rufnummer 1 (TK-Linie D-1 [vormals Linie U-1]) sowie der akustischen Über- wachung der von "F'._____" bewohnten Wohnung an der J._____-strasse 2 in Zü- rich genehmigt. Es liegt weder eine sachliche noch zeitliche Einschränkung der Genehmigung vor. Wäre das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zü- rich der Ansicht gewesen, eine zeitliche oder sachliche Einschränkung der Bewilli- gung sei angezeigt, so hätte eine solche im Genehmigungsentscheid erfolgen müssen. Die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen in den Aktionen "DABAR" bzw. "URA" sind im Verfahren gegen den Beschuldigten daher sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht vollständig verwertbar. 2.2.7. Zur Frage der (un)vollständigen Akteneinsicht ist an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern, wonach ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen hat. Einsicht zu geben ist ihm indessen in jene Bewei- sergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen (vgl. Urteil 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014, E. 4.11 m.w.H.). 2.2.8. Dem Beschuldigten wurden anlässlich seiner Befragungen relevante, den Verdacht gegen ihn begründende Telefongespräche abgespielt. Er bestreitet denn auch nicht, Einsicht in jene (auf Deutsch übersetzten) Gesprächsprotokolle erhalten zu haben. Diese liegen den jeweiligen Einvernahmen bei und waren so- mit im Rahmen der Akteneinsicht vollständig einsehbar. Zwar macht er bzw. seine Verteidigung geltend, er habe die betreffenden Originalaufnahmen nicht im Kon- text prüfen können. Unklar bleibt jedoch, inwiefern zur Wahrung der Verfahrens- rechte des Beschuldigten die vollständigen Original-Audioaufzeichnungen abge- hört werden müssten. Der blosse Hinweis, ein ihm namentlich nicht bekannter Dolmetscher habe die Originalaufnahmen transkribiert und es könnte eine tenden- ziöse Auswahl getroffen worden sein bzw. eine Kontexteinordnung sei nicht mög- lich, lässt in diesem Zusammenhang noch keine Verletzung des rechtlichen Ge-
- 9 - hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erkennen, zumal der Beschuldigte auch keine Anhalts- punkte für eine allfällige Falschübersetzung darlegt. Dass ein Dolmetscher nicht namentlich genannt wird, ist üblich. Ausserdem wäre es dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung freigestanden, während der Einvernahmen entsprechende Vorbehalte zu äussern bzw. Ergänzungsfragen zu stellen. Solches ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr bestreitet der Beschuldigte den Inhalt der Protokolle nicht, sondern erklärt wiederholt, es handle sich dabei um dummes Geschwätz und Imponiergehabe.
3. Anklageschrift / Anklageprinzip 3.1. Rechtliches 3.1.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Per- son und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sach- verhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbe- stände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Ur- teile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.2; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 3.1.2. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgewor- fen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen,
- 10 - dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der An- klage erfolgt an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbind- lich festzustellen. Dieses ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an des- sen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteil 7B_277/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2; 7B_248/2022 vom 3. Novem- ber 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 3.1.3. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten ver- urteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den ange- klagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.1.3; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 3.2. Vorbringen der Verteidigung 3.2.1. Versuchte Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) 3.2.1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Verhandlung zum Vorgang 100 aus, im Anklagesachverhalt würden unter lit. a) die Handlungen des Beteiligten I._____ zum Nachteil des Geschädigten beschrieben. Was der Beschuldigte damit zu tun gehabt haben soll, ginge aus der Anklageschrift nicht hervor. Es werde ihm auch nicht angelastet, von den unter lit. a) beschriebenen Handlungen des Beteiligten I._____ Kenntnis gehabt zu haben (act. 22 Rz. 28). 3.2.1.2. Unter lit. b) des Anklagesachverhalts zum Vorgang 100 werde ausgeführt, der Beteiligte I._____ habe den Beschuldigten und den Beteiligten F._____ damit beauftragt, den Wohnort des Geschädigten in K._____ auszukundschaften, "um zusätzliche Druckversuche gegen diesen auszuführen". Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte seien am 21. Dezember 2017 um ca. 19.45 Uhr vor Ort ein- getroffen und hätten festgestellt, dass im Wohnhaus kein Licht brannte. Der Be- schuldigte habe sich daraufhin bei dem Beteiligten F._____ erkundigt, ob sie dem Geschädigten per Natel schreiben sollten, worauf der Beteiligte F._____ gemeint
- 11 - habe, der Geschädigte werde sich – nach Erhalt des Sargs – schon noch melden. Gemäss Anklagesachverhalt hätten diese Handlungen keinerlei Folgen für den Geschädigten gehabt. Es werde auch nicht behauptet, dass dieser von den Ereig- nissen vom 21. Dezember 2017 Kenntnis erlangt habe (act. 22 Rz. 29 f.). 3.2.1.3. Lit. c) des Anklagesachverhalts zum Vorgang 100 enthalte weitere Aus- führungen zu Handlungen der Beteiligten I._____ und F._____. Der Beschuldigte werde in diesem letzten Abschnitt nicht mehr erwähnt. Es werde ihm auch nicht unterstellt, von den beschriebenen Handlungen des Beteiligten I._____ Kenntnis erlangt zu haben. Nur in diesem Abschnitt würden jedoch konkrete Drohungen gegenüber dem Geschädigten beschrieben (act. 22 Rz. 31). 3.2.1.4. Die Anklage behaupte nicht, dass der Beschuldigte von der Drohung des Beteiligten F._____ Kenntnis gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft führe auch nicht aus, dass und zu welchem Zweck der Beschuldigte bei der Abklärung des Wohnorts des Geschädigten nachteilige Folgen für diesen angestrebt hätte (act. 22 Rz. 34). 3.2.1.5. Dem Beschuldigten würden mithin im Anklagesachverhalt zum Vor- gang 100 weder eigene Handlungen zum Nachteil des Geschädigten vorgewor- fen, noch werde ihm Kenntnis von den bedrohlichen und nötigenden Absichten des Beteiligten I._____ und entsprechenden Handlungen des Beteiligten F._____ zum Nachteil des Geschädigten vorgeworfen. Es werde ihm somit kein Verhalten angelastet, das unter den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB subsumiert werden könnte. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom offen- sichtlich unbegründeten Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil des Ge- schädigten freizusprechen. Alles andere sei mit dem Anklageprinzip nicht verein- bar. Ausserdem sei auch den Akten kein Beweis für eine Mitwirkung des Beschul- digten beim Versand des Kartonsargs an den Geschädigten zu entnehmen (act. 22 Rz. 35 ff.).
- 12 - 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. Oktober 2024 wird unter dem Titel der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) zunächst ausgeführt, der Beteiligte I._____, der in einem Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Geschäftspartner B._____ stand, habe die- sem am 18. Dezember 2017 in einem Briefcouvert mit bosnischem Absender ei- nen Sarg aus Karton, den er zuvor in Bosnien via den Beteiligten F._____ habe anfertigen lassen, an dessen (damalige) Wohnadresse in K._____, L._____ [Strasse] 3, zustellen lassen, beschriftet mit den Initialen B'._____ [B._____] und M._____ [unklarer Adressat], mutmasslich dessen Ehefrau. Er habe mit seinem Vorgehen beabsichtigt, den Geschädigten, den er über einen (bestrittenen) Be- trag in der Höhe von 8 Mio. betrieben habe, zur baldigen Zahlung einer möglichst grossen Summe zu bringen (vgl. act. 17, Ziff. 1.2.a)). 3.2.2.2. Der Verteidigung des Beschuldigten ist zuzustimmen, dass im vorstehen- den Sachverhaltsabschnitt einzig die Handlungen des Beteiligten I._____ be- schrieben werden. Eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten am Versand des genannten Sarges geht aus diesem Sachverhaltsabschnitt jedenfalls nicht hervor und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet. 3.2.2.3. Unter lit. b) wird weiter ausgeführt, der Beteiligte I._____ habe in der Folge am 21. Dezember 2017 durch den Beteiligten F._____ und den Beschuldig- ten, der bereits einmal mit dem Beteiligten F._____ Geldeintreibertätigkeiten nachgegangen sei und dessen Vorgehensweise aus der Angelegenheit zum Nachteil von H._____ somit kannte, den Wohnort des Geschädigten im L._____ 3 in K._____ auskundschaften lassen, um (zusätzliche) Druckversuche gegen die- sen auszuführen. Gegen 19:45 Uhr seien der Beteiligte F._____ und der Beschul- digte dort eingetroffen und hätten festgestellt, dass an der Liegenschaft L._____ 3 keine Lichter zu sehen gewesen seien. Die beiden seien der Meinung gewesen, dass keine Person zu Hause sei, sie die angetroffene Situation aber fotografisch dokumentieren würden. Der Beschuldigte habe sich beim Beteiligten F._____ er- kundigt, ob sie dem Geschädigten per Natel schreiben sollten. Der Beteiligte F._____ habe darauf erwidert, dass sich der Geschädigte schon noch melden
- 13 - werde, da dieser – nach Erhalt des Sarges – sicher erschrocken sei (vgl. act. 17, Ziff. 1.2.b)). 3.2.2.4. Auch diesem zweiten Sachverhaltsabschnitt ist kein deliktisches Verhal- ten des Beschuldigten zu entnehmen. Es wird ihm einzig ein "Auskundschaften" im Rahmen von "Geldeintreibertätigkeiten" vorgeworfen. Inkassoarbeiten, sollte es sich bei dem Auskundschaften denn tatsächlich um solche gehandelt haben, stellen grundsätzlich keine illegale Tätigkeit dar. Das Auskundschaften einer Lie- genschaft allein kann für sich jedenfalls keine Strafbarkeit des Beschuldigten be- gründen. 3.2.2.5. In den Sachverhaltsabschnitten lit. c) und lit. d) beschreibt die Staatsan- waltschaft die weitere Vorgehensweise der Beteiligten I._____ und F._____. Der Beschuldigte findet keine weitere Erwähnung (vgl. act. 17, Ziff. 1.2.c) und d)). 3.2.2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem Anklagesachverhalt zum Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) nicht hervorgeht, welchen konkreten Handlungen der Beschuldigte beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert werden soll. Der Anklagegrundsatz ist damit hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) verletzt. 3.2.2.7. Bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (329 Abs. 2 StPO; BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift höchstwahrscheinlich ein Freispruch zu ergehen hätte: Den Akten sind keine Hinweise dazu zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem Versand des Sarges oder weiteren möglichen Nötigungshandlungen et- was zu tun gehabt hätte. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2020 wie auch der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 28. Februar 2020, dass der Betei- ligte I._____ ihm den Auftrag erteilte, den Wohnort des Geschädigten auszukund- schaften (act. 2.3.2 F/A 5, 35, 38, 45, 48, 50, Beilage 4 ff.; act. 2.3.3 F/A 13). An- deres ergibt sich auch aus den verschriftlichten Audioaufzeichnungen und den
- 14 - GPS-Daten nicht. Weiter blieb unbestritten, dass sich der Beschuldigte vor Ort beim Beteiligten F._____ erkundigte, ob man den vor Ort nicht anwesenden und möglicherweise gar nicht mehr dort wohnhaften Geschädigten per Natel anschrei- ben sollte (vgl. act. 2.1, S. 4 f. sowie Beilagen 1 bis 3, Audioaufzeichnungen vom
21. Dezember 2017, Linie U-2 F'._____ [Audio PW], Beilage 4). Der Beteiligte F._____ antwortete auf die Frage des Beschuldigten, ob man "ihm schreiben" solle lediglich, dass dieser sich schon einmal melden werde, er sei erschrocken. Die Kantonspolizei interpretierte diese Äusserung des Beteiligten F._____ dahin- gehend, dass der Geschädigte ab dem Erhalt des Sarges erschrocken sei (act. 2.1, S. 5 zu Beilage 3, Audioaufzeichnung vom 21. Dezember 2017, 19:43 Uhr, Linie U-2 F'._____ [Audio Pw], Laufzeit 00:19:46 bis 00:20:57; act. 2.2 S. 6). Auf den versendeten Sarg und damit die eigentliche Nötigungshandlung wurde gemäss den verschriftlichten Gesprächsauszügen bei dem Gespräch jedoch nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Kantonspolizei Zürich hielt in ihrem Nach- tragsrapport vom 20. März 2020 gar selbst fest, dass gestützt auf das Aussage- verhalten sämtlicher beteiligter Personen sowie der Auswertung der Überwa- chungsmassnahmen nicht abschliessend habe ermittelt werden können, ob der Beschuldigte persönlich bei der Organisation und/oder Zustellung des Sargmo- dells an den Geschädigten aktiv mitgewirkt habe (act. 2.2 S. 6). Es ist deshalb da- von auszugehen, dass sich selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift kein strafbares Verhalten des Beschuldigten erstellen liesse. 3.2.3. Fazit 3.2.3.1. Der Anklagegrundsatz wurde hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ (VG100) verletzt. Eine Rückweisung der An- klage ist nicht angezeigt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nöti- gung zum Nachteil von B._____ (VG100) freizusprechen.
4. Sachverhalt 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
- 15 - 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 4.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
5. Nötigung zum Nachteil von H._____ (VG 101) 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, den Geschädigten gemeinsam mit den Beteiligten F._____ und I._____ in Mittäter- schaft zu Zahlungen genötigt zu haben (vgl. act. 17 Ziff. 1.1). Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt vollumfänglich (act. 3.3.1, act. 3.3.2; Prot. S. 8 ff.). 5.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aus- sagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2019 (act. 3.3.1), der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. 3.3.2), der polizeilichen Befragung vom 18. Dezember 2019 (act. 3.3.3), den Konfrontationseinvernahmen vom 28. Januar und 30. September 2020 (act. 3.3.4 und 3.3.5) sowie der Schlusseinvernahme vom 23. März 2022 (act. 3.3.6) die Einvernahmen der Beteiligten (act. 3.4.1 bis act. 3.4.5) sowie die Telefonprotokolle der Überwachungsmassnahmen, die den Einvernahmeprotokol-
- 16 - len beiliegen. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. 5.3. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.3.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9). Gleiches gilt für die Glaub- würdigkeit der Beteiligten F._____ und I._____. 5.3.2. Bezüglich der Aussagen des Geschädigten ist festzuhalten, dass er mit dem Beschuldigten eine freundschaftliche und teilweise auch geschäftliche Bezie- hung pflegte (act. 3.6, F/A 27 f.). Dieser Umstand wird bei der Aussagenwürdi- gung zu berücksichtigen sein, hat jedoch auf die Glaubwürdigkeit des Geschädig- ten eine höchstens minimal einschränkende Auswirkung. 5.4. Aussagen der Beteiligten 5.4.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom
5. Dezember 2019 zusammengefasst geltend, der Vorwurf stimme nicht. Er pflege ein gutes Verhältnis zum Geschädigten und kenne ihn schon lange. Sie würden immer wieder gemeinsam Geschäfte machen und er habe dem Geschädigten Im- mobilien vermittelt (act. 3.3.1, F/A 4). Mit den Beteiligten F._____ und I._____ sei er mehrmals zusammen gewesen. Er habe jedoch niemanden bedroht (act. 3.3.1, F/A 46, 48, 52, 131). Einen Auftrag des Beteiligten I._____ habe er nicht erhalten. Dieser habe ihm jedoch ein Darlehen von Fr. 50'000.– gegeben, welches er mit der Vermittlung von Immobilien habe zurückbezahlen wollen (act. 3.3.1, F/A 49, 51, 61). Der Geschädigte und der Beteiligte I._____ hätten immer wieder Konflikte gehabt. Der Geschädigte habe diesem Geld geschuldet (act. 3.3.1, F/A 52). Zwi- schen ihm und dem Beteiligten F._____ hätten Gespräche stattgefunden, die er mehr als "Spiel" angesehen habe. Es sei niemand bedroht oder erpresst worden und es sei kein Geld geflossen, ansonsten der Geschädigte eine Anzeige hätte
- 17 - erstatten müssen (act. 3.3.1, F/A 65, F/A 128). Der Geschädigte habe ihnen im Sinne eines Gefallens freiwillig Geld gegeben. Sie hätten Fr. 3'000.– gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen und ihn dafür um Hilfe gebeten. Er habe den Ge- schädigten jedenfalls nicht erpresst und nicht bedroht (act. 3.3.1, F/A 70 ff.). Mit dem per WhatsApp an den Geschädigten versendeten Video habe er nichts zu tun (act. 3.3.1, F/A 117). Er selbst und der Beteiligte F._____ hätten ein Darlehen vom Geschädigten in Höhe von Fr. 100'000.– gewollt, welches sie ihm hätten zu- rückbezahlen wollen (act. 3.3.1, F/A 127, F/A 130). 5.4.2. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vollumfänglich (act. 3.3.2). Es stimme nicht, dass er ge- meinsam mit dem Beteiligten F._____ im Dezember 2017 im Auftrag des Beteilig- ten I._____ in einer Besprechung drohend auf den Geschädigten eingewirkt habe (act. 3.3.2, F/A 5). Mit dem Video, in welchem ein vermummter Mann zu sehen ist, der in einem frisch ausgehobenen Grab steht, eine schallgedämpfte Pistole und ein Schild mit dem Namen H._____ hält, habe er nichts zu tun (act. 3.3.2, F/A 6). Er sei zum Zeitpunkt des Versands dieses Videos am 11. März 2018 auch nicht in Bosnien gewesen (act. 3.3.2, F/A 7). Er habe Fr. 50'000.– vom Beteiligten I._____ erhalten. Dies sei vertraglich so ausgemacht gewesen. Dem Geschädig- ten habe er ein Mehrfamilienhaus in N._____ im Wert von Fr. 4.7 bis 4.8 Millionen vermittelt (act. 3.3.2, F/A 8). Er habe niemanden erpresst oder bedroht. Dies sei nicht seine Art. Er kenne den Geschädigten schon lange (act. 3.3.2, F/A 21). 5.4.3. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2020 (act. 3.3.4) wiederholte der Beschuldigte, dass er an der Sitzung vom 5. Dezem- ber 2017 niemanden bedroht habe (act. 3.3.4, F/A 4). Er und der Beteiligte F._____ hätten am Telefon Blödsinn geredet (act. 3.3.4, F/A 6, 8, 16). Er habe vom Beteiligten I._____ keine Fr. 60'000.– erhalten (act. 3.3.4, F/A 17). 5.4.4. Gleiches machte der Beschuldigte schliesslich auch an der Hauptverhand- lung vom 24. April 2025 (Prot. S. 8 ff.) geltend. Er kenne den Geschädigten schon seit 20 Jahren. Sein Verhältnis zu ihm sei sehr gut. Er habe ihm Immobilien ver- mittelt (Prot. S. 9). Er wolle betonen, dass er sich für sein Verhalten schäme. Die Gespräche, die er mit dem Beteiligten F._____ geführt habe, hätten nichts mit der
- 18 - Realität zu tun. Er habe den Geschädigten nie bedroht. Es sei auch niemand zur Polizei gegangen. Man stütze sich nur auf Telefongespräche. Der Geschädigte würde nie sagen, dass er ihn bedroht oder erpresst hätte (Prot. S. 9 f.). Er habe für den Beteiligten I._____ gearbeitet. Dieser habe ihn mit der Suche von Immobi- liendeals beauftragt. Einen Auftrag für eine Geldeintreibung habe er nie bekom- men. Der Geschädigte habe ihm immer wieder Taschengeld dafür gegeben, dass er nach dessen Sohn geschaut habe. Des weiteren habe er für die Immobilienver- mittlung Provisionen erhalten. Es sei alles freiwillig gewesen (Prot. S. 10 f.). Es treffe zu, dass er mit dem Beteiligten F._____ am Telefon Blödsinn geredet habe. Die Interpretationen davon hätten jedoch nichts mit der Realität zu tun. Von dem Friedhofsfoto habe er erst in der Untersuchung erfahren. Es sei möglich, dass der Beteiligte F._____ ein solches am Telefon erwähnt habe, aber falls dem so sei, so habe er es nicht ernst genommen. Das Foto komme nicht von ihm. Er habe es weder aufgenommen noch verschickt. Er habe damit nichts zu tun (Prot. S. 11 f.). Auch das Drohvideo habe er das erste Mal gesehen, als es ihm von einem Poli- zisten vorgehalten worden sei. Er habe auch damit nichts zu tun. Sollte er vom Geschädigten tatsächlich Fr. 8'000.– erhalten haben, so sei dies freiwillig gesche- hen (Prot. S. 12). 5.4.5. Der Geschädigte machte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. September 2020 (act. 3.6) geltend, er glaube, beim Treffen am 5. Dezember 2017 habe es sich um das Weihnachtsessen der I._____ Acquisition gehandelt. Er sei sich nicht mehr sicher, es habe auch einmal einen Termin in seinem Büro gegeben. Er wisse nicht mehr genau, wann das war. Beim Termin in seinem Büro sei es um einen Bauunternehmer der O._____ AG gegan- gen, der ihm und dem Beteiligten I._____ Geld geschuldet habe (act. 3.6, F/A 12). Er sei anlässlich dieses Treffens von den Beteiligten und dem Beschuldigten auf seine Schulden angesprochen geworden. Er wisse nicht mehr in welcher Form, es sei nicht Thema der Sitzung gewesen (act. 3.6, F/A 14). Er habe den Film per WhatsApp erhalten, als er in Portugal in einem Hotel gewesen sei. Er sei erschro- cken. Er habe ziemlich schnell, nachdem er zurück in der Schweiz gewesen sei, Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Er habe nicht gewusst, von wem das Vi- deo gekommen sei. Er habe gestützt auf diese Filmaufnahmen keine Zahlungen
- 19 - getätigt (act. 3.6, F/A 15 ff.). Weshalb er dem Beteiligten F._____ vor Erhalt des Videos am 20. Dezember 2017 Fr. 50'000.– bezahlt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch den Grund für die Zahlung an diesen und den Beschuldigten von je Fr. 8'000.– am 7. Februar 2018 nicht mehr (act. 3.6, F/A 20). Es stimme, dass er Zahlungen an den Beteiligten I._____ geleistet habe. Er wisse jedoch nicht mehr wann und wie viel, es seien auf jeden Fall erhebliche Beträge gewesen. Sie hät- ten vielfältige Geschäftsbeziehungen gehabt (act. 3.6, F/A 21). Dass der Beteiligte F._____ bei der Herstellung und Zustellung des Films beteiligt gewesen sei, habe er in den Akten gelesen (act. 3.6, F/A 22). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt X2._____ führte er schliesslich aus, der Beschuldigte habe ihn bis er ins Gefäng- nis gekommen sei, nie bedroht (act. 3.6, F/A 26). Er habe mit diesem in den Jah- ren 2017 und 2018 Geschäftsbeziehungen gepflegt. Der Beschuldigte habe ihm eine Liegenschaft in N._____ vermittelt, wofür dieser eine Provision erhalten habe. Er wisse nicht mehr wie hoch diese Provision ausfiel (act. 3.6, F/A 27). Er habe mit dem Beschuldigten in den Jahren 2017 und 2018 auch ein freundschaft- liches Verhältnis gepflegt (act. 3.6, F/A 28). 5.4.6. Der Beteiligte I._____ machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 5. Dezember 2019 (act. 3.4.1) geltend, er habe keine Straftaten begangen, weder alleine noch mit Komplizen (act. 3.4.1, F/A 10). Zu dem besagten Treffen im Büro des Geschädigten erklärte er, er kenne den Beteiligten F._____ und den Beschuldigten durch den Geschädigten. Der Geschädigte kenne die beiden fünf- mal so gut wie er selbst. Er stellte in Frage, weshalb der Geschädigte den Betei- ligten F._____ und den Beschuldigten engagieren würde, wenn er sich tatsächlich genötigt gefühlt hätte. Die beiden seien als Augenzeugen vor Ort gewesen. Bei dem Treffen sei es um die O._____ gegangen, welcher er und auch der Geschä- digte Geld gegeben hätten, um einen Bau in P._____ fertigzustellen (act. 3.4.1, F/A 46, 54). Zu den Gesprächen zwischen den "zwei Tublen", dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten, wolle er sich nicht äussern. Es handle sich da- bei um Imponiergehabe (act. 3.4.1, F/A 62, 66 f., 85). Er könne sich an das Droh- video, das ihm selbst zugeschickt worden sei und das der Geschädigte erhalten habe, nicht erinnern. Der Geschädigte habe jedoch gemeint, es sei von "Q._____" (act. 3.4.1, F/A 90, 101). Betreffend die Zahlungen des Geschädigten an ihn
- 20 - führte er aus, diese beruhten auf einem Darlehensvertrag zwischen den I._____ und Co Beteiligungen und dem Geschädigten. Er habe diesem Fr. 500'000.– überwiesen. Der Geschädigte habe das Geld nicht fristgerecht zurückbezahlt, sondern in zwei Tranchen. Sämtliche Geschäfte zwischen dem Geschädigten und ihm hätten einen "legalen und rechtlich einwandfreien Hintergrund in übereinstim- menden Willen". Auseinandersetzungen hätten der Geschädigte und er stets di- rekt geregelt (act. 3.4.1, F/A 104). 5.4.7. Auch anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 bestritt der Beteiligte I._____, Aufträge zur Schuldeneintreibung und zum Aussprechen von Drohungen erteilt zu haben. Er habe keine Gelder erhalten, die ihm rechtlich nicht zugestanden hätten (act. 3.4.2, F/A 4). Mit dem Drohvideo habe er nichts zu tun. Dieses sei ihm am Tag zuvor das erste Mal gezeigt worden (act. 3.4.2, F/A 5 f.). 5.4.8. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2019 (act. 3.4.3) wiederholte der Beteiligte I._____ das bereits Gesagte. Er habe den Geschädigten nicht erpresst und dieser habe ihm aus Druck auch keine Gelder gegeben (act. 3.4.3, F/A 2, 53). Zu den Telefongesprächen zwischen dem Betei- ligten F._____ und dem Beschuldigten meinte er, diese würden keine Teilnahme seinerseits an Erpressungen belegen, noch fänden diese seine Zustimmung. Er habe daraus auch keinen Profit erhalten (act. 3.4.3, F/A 11). Auf Vorhalt der Tele- fonprotokolle zu dem besagten Drohvideo hielt er fest, dass es sich dabei um Ge- spräche zwischen Dritten handle, die er nicht nachvollziehen könne. Es sei wohl eindeutig, dass der Beteiligte F._____ losgelöst und eigenständig gehandelt habe (act. 3.4.3, F/A 20, 31, 33). Dieser sei systematisch vorgegangen und habe wohl versucht, die Handlungen, die selbständig, eigenmächtig und aus reinem Vorteil ausgeführt worden seien, in Kontext mit ihm selbst zu setzen, damit der Beteiligte F._____ auch gegen ihn etwas in der Hand habe und ihn allenfalls damit erpres- sen könne. Es werde für ihn immer deutlicher, dass der Beteiligte F._____ mit der Hilfe des Beschuldigten den Geschädigten und ihn selbst gegeneinander ausge- spielt habe bzw. beide zu finanziellen Leistungen habe nötigen wollen (act. 3.4.3, F/A 29). Er habe ein solches Video weder in Auftrag gegeben, noch in diesem Zu- sammenhang Zahlungen getätigt, noch habe er einen Nutzen aus irgendwelchen
- 21 - Bedrohungen gezogen, die der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte ausge- sprochen hätten. Ihm komme vielmehr der Gedanke, dass der Geschädigte das Video selbst bestellt habe, um von eigenen Bedrohungshandlungen ablenken zu können (act. 3.4.3, F/A 44 f., 56). Die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Beteiligten F._____ interpretiere er als Versuch, abzukassieren. Sie wür- den dem Geschädigten wohl ihre Dienste anbieten (act. 3.4.3, F/A 22, 37). Er habe dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten keine Fr. 60'000.– bezahlt (act. 3.4.3, F/A 43). Die Gespräche zwischen den beiden belegten gar, dass er von nichts wisse bzw. die beiden nicht wollten, dass er davon erfahre, zumal er solches Verhalten zur Anzeige bringen würde (act. 3.4.3, F/A 50 f.). 5.5. Der Beteiligte F._____ machte anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 31. Januar 2020 (act. 3.4.4) und 5. Februar 2020 (act. 3.4.5) vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 5.6. Würdigung 5.6.1. Unbestritten ist, dass es am 5. Dezember 2017 zu einem Treffen zwischen den Beteiligten I._____, F._____, dem Beschuldigten, dem Geschädigten und al- lenfalls einer weiteren Person kam. Die bei diesem Treffen Anwesenden erklärten übereinstimmend, Thema sei ein Bauprojekt in P._____ gewesen, an welchem die O._____ AG beteiligt gewesen sei. Diese habe sowohl dem Geschädigten als auch dem Beschuldigten Geld geschuldet. Ebenfalls übereinstimmend berichteten die Anwesenden, dass der Geschädigte auf seine Schulden beim Beteiligten I._____ angesprochen worden sei. Dass die Beteiligten F._____ und der Beschul- digte anlässlich dieses Treffens nötigend auf den Geschädigten eingewirkt hätten, um diesen zu Zahlungen zu bewegen, kann jedoch nicht als erstellt gelten. Sol- ches berichtete denn nicht einmal der Geschädigte selbst. 5.6.2. Im Weiteren hat zwar als erstellt zu gelten, dass der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte telefonisch diverse Vorgehensweisen besprachen, um an Gelder des Geschädigten und des Beteiligten I._____ zu kommen. Nicht erstellt werden kann hingegen, ob das Besprochene jeweils in Tat umgesetzt wurde, oder ob es sich dabei tatsächlich nur um "Imponiergehabe" handelte. Sämtliche Beteiligten
- 22 - waren offenkundig in vielfältiger Weise miteinander verbunden, sei es geschäftlich oder freundschaftlich. Dass von Seiten des Geschädigten an den Beteiligten I._____ gewisse Zahlungen geflossen sind, ist denn auch unbestritten. Dass diese Zahlungen aufgrund von nötigenden Handlungen des Beteiligten F._____ und des Beschuldigten erfolgten, kann hingegen nicht erstellt werden. In Bezug auf den Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sowohl mit dem Beteiligten I._____ als auch mit dem Geschädigten Immobiliengeschäfte abwickelte. Über- einstimmend mit dem Geschädigten sagte der Beschuldigte aus, dass dieser ihm eine Provision für die Vermittlung eines Mehrfamilienhauses in N._____ bezahlte. Die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Geschädigten und dem Beschul- digten sind derart dicht, dass ein Zusammenhang der Geldflüsse mit einer ge- schäftlichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen respektive ein deliktischer Hinter- grund nicht zweifelsfrei erstellt werden kann. 5.6.3. Die Aussagen des Beteiligten I._____, wonach er mit dem Drohvideo nichts zu tun habe, sind wenig glaubhaft. Die Telefonprotokolle und WhatsApp-Chats zwischen ihm und dem Beteiligten F._____ sprechen eine andere Sprache (vgl. dazu act. 2.2., S. 6 f.). Nicht erstellt werden kann hingegen eine Beteiligung des Beschuldigten an der Herstellung und dem Versand des Friedhofsfotos und des Drohvideos. Auch wenn der Geschädigte gewisse Zahlungen aufgrund dieser möglichen Drohvorgänge ausgelöst hätte, um sich "Ruhe zu erkaufen", was er je- doch wiederholt verneinte, so liesse sich eine Strafbarkeit des Beschuldigten ge- stützt darauf nicht erstellen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.6.4. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der Nachweis für tatsächliches delikti- sches Handeln des Beschuldigten nicht erbracht werden kann. Der Sachverhalt lässt sich gemäss Anklageschrift nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil des Geschädigten H._____ freizusprechen ist.
6. Erpressung zum Nachteil von R._____ (VG110) 6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Geschädigten zu- sammen mit dem Beteiligten F._____ in Mittäterschaft erpresst zu haben (act. 17
- 23 - Ziff. 1.3). Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Sachverhalt vollumfänglich (act. 5.4.1 bis 5.4.4; Prot. S. 13 ff.). 6.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aus- sagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2020 (act. 5.4.1), der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 5.4.2), der Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 5.4.3) und der Schlusseinver- nahme vom 10. Februar 2022 (act. 5.4.4) die Einvernahmen des Beteiligten F._____ (act. 5.5.1 und 5.5.2), die Einvernahmen der Dritten S._____, T._____ und U._____ sowie des Geschädigten R._____ (act. 5.6.1 bis 5.6.7) sowie die Te- lefonprotokolle der Überwachungsmassnahmen, die den Einvernahmeprotokollen beiliegen. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. 6.3. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 6.3.1. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Beteiligten F._____ ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 5.3.1). 6.3.2. Bezüglich der Aussagen des Geschädigten kann festgehalten werden, dass er eingeschüchtert wirkte und er seine Aussage trotz Aussagepflicht mehrfach verweigerte, um Problemen mit dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten vorzubeugen. Dieser Umstand wird bei der Aussagenwürdigung zu berücksichti- gen sein, hat auf die Glaubwürdigkeit des Geschädigten jedoch keinen Einfluss. 6.4. Aussagen der Beteiligten 6.4.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Ja- nuar 2020 (act. 5.4.1) aus, der Geschädigte sei ein guter Bekannter von ihm, den er schon länger kenne (act. 5.4.1, F/A 4 ff.). Zu den Telefongesprächen zwischen ihm und dem Beteiligten F._____ machte er geltend, sie hätten viel Blödsinn gere- det. Vieles stimme nicht (act. 5.4.1, F/A 31, 46 ff.). Er habe dem Geschädigten ein Ladenlokal in Zürich vermittelt (act. 5.4.1, F/A 35 f.). Der Geschädigte habe immer wieder Probleme in der Bar gehabt. Dass dieser ihm und dem Beteiligten F._____ einen Lohn bezahlen könnte, sei ein Vorschlag gewesen (act. 5.4.1, F/A 41, 55). Sie hätten dem Geschädigten keine Angst gemacht (act. 5.4.1, F/A 61). Sie hät-
- 24 - ten ihm helfen wollen, weil dessen Geschäftspartner "S'._____" (S._____) ständig Probleme gemacht habe. Dazu sei es jedoch nicht gekommen (act. 5.4.1, F/A 65, 70, 74). 6.4.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 5.4.2) wiederholte der Beschuldigte, dass er den Geschädigten nie bedroht habe. Sie seien Freunde und hätten immer noch einen guten Kontakt zueinander. So viel er wisse, habe auch der Beteiligte F._____ den Geschädigten nicht bedroht (act. 5.4.2, F/A 113, 117). Bei einigen Gesprächen sei es um eine Vermittlungsprovi- sion für einen Club gegangen (act. 5.4.2, F/A 13 ff., 17 f., 23, 43). Im Weiteren wollte er sich zur Sache nicht mehr äussern. 6.4.3. Bei der Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 5.4.3) wie auch der Schlusseinvernahme vom 10. Februar 2022 (act. 5.4.4) machte der Beschul- digte vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 6.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 führte der Beschuldigte aus, er kenne den Geschädigten schon lange. Dieser sei ein Jugendfreund. Er habe eine Firma im Bereich Import/Export gegründet. Der Geschädigte habe selbst be- gehrte Balkanprodukte importiert (Prot. S. 13). Den Vorwurf streite er ab. Er habe niemandem Angst gemacht. Er habe am Telefon mit dem Beteiligten F._____ viel und dumm geredet. Er schäme sich dafür. Sie hätten sich aneinander gemessen. Der Geschädigte habe keine Zahlungen unter Druck an ihn geleistet. Im Rahmen der gemeinsamen Geschäfte sei es zu freiwilligen Zahlungen gekommen (Prot. S. 14). 6.4.5. Der Beteiligte F._____ machte in all seinen Einvernahmen von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. act. 5.5.1, act. 5.5.2 und act. 5.4.4). 6.4.6. Der Geschädigte selbst machte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Dezember 2019 geltend, der Beschuldigte sei ein wirklich guter Kollege von ihm (act. 5.6.1, F/A 4 f., 21). Dieser erpresse ihn sicher nicht (act. 5.6.1, F/A 47). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten ihn gefragt, ob er sei- nen Club verkaufen wolle und er habe ganz klar nein gesagt (act. 5.6.1, F/A 48).
- 25 - Bei den Telefongesprächen zwischen dem Beteiligten F._____ und dem Beschul- digten handle es sich zu 90% um Lügen. Diese würden sich gegenseitig Honig ums Maul schmieren. Sie hätten nie etwas zustande gebracht. Er sei kein Schaf- hüter, der diesen Typen Fr. 300'000.– bezahlt habe (act. 5.6.1, F/A 54). Wie es scheine, hätten die beiden ihn abkassieren wollen. Er habe sich zwar von seinem Partner trennen wollen. Er habe jedoch nie etwas Schlechtes für ihn gewollt. Die- ser sei immer auf seiner Seite gewesen und hätte sich für ihn eingesetzt. Dieser habe jedoch Probleme gemacht. Da seine Familie dort gearbeitet habe und er keine Probleme für seine Familie gewollt habe, habe er ihm vorgeschlagen, sich zu trennen (act. 5.6.1, F/A 55). "S'._____" habe ein Problem mit den V._____ ge- habt (act. 5.6.1, F/A 57). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten "reinkommen" und ihn und seinen Partner "raushaben" wollen. Sie hätten Fr. 300'000.– abkassieren wollen. Es sei aber nichts zustande gekommen (act. 5.6.1, F/A 58). Sie hätten gemeinsam besprochen, dass der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte ihn und "S'._____" gegen Entgelt beschützen wür- den (act. 5.6.1, F/A 59). Weitere Aussagen wolle er nicht machen, da er die Bar in W._____ sowieso verloren habe. Er wolle sein Leben leben, ohne dass in ein paar Jahren jemand komme und sage, er habe gegen diesen Aussagen gemacht (act. 5.6.1, Protokollnotiz zu F/A 59). Er habe keine Angst vor dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten, er wolle aber keine Probleme. Er hätte damals mit dieser Bar so viele Probleme gehabt. Er wolle sein Leben ruhig leben (act. 5.6.1, F/A 60, 64). Er habe "S'._____" nicht mit Gewalt rausschiessen wollen. Er wollte ihm Geld geben, damit er rausgehe (act. 5.6.1, F/A 76). Er habe nicht das gemacht, was der Beteiligte F._____ von ihm verlangt habe (act. 5.6.1, F/A 81). Der Beschuldigte habe behauptet, ihm und "S'._____" das Lokal besorgt zu ha- ben. Das stimme nicht. Der Beschuldigte habe dafür Fr. 150'000.– gewollt (act. 5.6.1, F/A 82 f.). Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte seien der An- sicht gewesen, er sei der Besitzer der AA._____-Bar, was nicht stimme. Dafür hätten sie Geld gewollt (act. 5.6.1, F/A 87). Zu den Geldübergaben äusserte sich der Geschädigte nicht bzw. verneinte diese (act. 5.6.1, F/A 118 ff., 148). Absch- liessend hielt er fest, dass man ihn mit dieser Geschichte in Ruhe lassen solle. Er
- 26 - wolle nicht wieder vorgeladen werden. Er werde seine Meinung nicht ändern, er habe keine Zeit dafür (act. 5.6.1, F/A 168). 6.4.7. Anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2020 (act. 5.6.6) machte der Geschädigte geltend, er stehe zum Beschuldigten gut. Sie hätten früher zusammen in Luxembourg mit Lebensmitteln gehandelt. Sie hätten später immer wieder zusammen "gekäfelet" und sie würden auch in Zu- kunft miteinander arbeiten (act. 5.6.6, F/A 5). Der Beschuldigte habe ihm Fr. 30'000.– gegeben, die er der Staatsanwaltschaft überweisen sollte. Des Wei- teren habe dieser ihm Fr. 33'100.– als privates Darlehen gegeben. Sie hätten oft zusammengearbeitet und dabei habe es sich um Summen um die Fr. 10'000.– gehandelt. Es habe aber auch bereits grössere Summen gegeben. Es habe sich dabei immer um legale Geschäfte mit Lebensmitteln gehandelt (act. 5.6.6, F/A 14). Ob er auch dem Beteiligten F._____ etwas bezahlt habe, wisse er nicht mehr (act. 5.6.6, F/A 15). Seinen Geschäftspartner "S'._____" habe er niemals schädi- gen wollen, schon gar nicht durch Gewalt (act. 5.6.6, F/A 19). Er habe seine Rechnungen immer bezahlt und sauber gearbeitet. "S'._____" habe nicht korrekt gewirtschaftet. Er habe anderes im Kopf gehabt und aus diesem Grund sei die Firma leider Konkurs gegangen (act. 5.6.6, F/A 23). Zu den weiteren Umständen äusserte er sich nicht weiter sondern bestand darauf, sich nicht mehr daran erin- nern zu können (act. 5.6.6, F/A 24 ff.). Er bleibe bei den Aussagen, die er zuvor gemacht habe (act. 5.6.6, F/A 32). 6.4.8. S._____, der am 23. Januar 2020 durch die Polizei als Auskunftsperson be- fragt wurde (act. 5.6.2), machte vollständig von seinem Aussagenverweigerungs- recht Gebrauch. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. August 2020 (act. 5.6.7) führte er schliesslich aus, der Beteiligte F._____ und der Geschädigte seien via den Beschuldigten in Kontakt getreten. Es sei um Dienstleistungen ge- gangen, u.a. um ihn loszuwerden. Was sonst noch gewesen sei, könne er nicht sagen. Der Kontakt sei jedoch sicherlich durch den Beschuldigten entstanden (act. 5.6.7, F/A 17). Dieser habe sich reinzudrängen versucht. Er habe eine 20%- Beteiligung für Fr. 20'000.– bei einem Geschäft, das 1.5 Millionen Umsatz gene- riere, gewollt (act. 5.6.7, F/A 26). Der Geschädigte und der Beschuldigte seien
- 27 - sehr gute Kollegen (act. 5.6.7, F/A 27). Dass der Beteiligte F._____ und der Be- schuldigte den Geschädigten erpresst hätten, schliesse er aus. Es habe einen Be- zug zu einer Dienstleistung gegeben (act. 5.6.7, F/A 32). Der Beschuldigte habe ihn Anfang 2018 unter Druck gesetzt, er solle ihm Fr. 20'000.– bezahlen. Er habe im Jahr 2018 Fr. 10'000.– oder 15'000.– auf Druck des Geschädigten an den Be- schuldigten bezahlt. Der Beschuldigte habe verbal die montenegrische Mafia ins Spiel gebracht, um bei ihm Druck zu machen (act. 5.6.7, F/A 33). Zu weiteren Zahlungen an den Beschuldigten sei es nicht gekommen (act. 5.6.7, F/A 34). Der Geschädigte habe dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten freiwillige Zahlungen geleistet (act. 5.6.7, F/A 35). Dass der Geschädigte und er selbst zu dem besagten Lokal gekommen seien, habe nichts mit dem Beschuldigten zu tun (act. 5.6.7, F/A 37 f.). Er selbst habe dem Beschuldigten die Zahlungen nur auf Anraten des Geschädigten geleistet. Vor dem Beschuldigten habe er keine Angst (act. 5.6.7, F/A 41). Er stelle in Frage, dass der Geschädigte Angst vor dem Be- schuldigten haben könnte, wenn sie doch eine so enge Beziehung pflegten und sogar gemeinsam in die Ferien gingen (act. 5.6.7, F/A 47). Er habe gemerkt, dass der Geschädigte ein gieriger Mensch sei, der das Geschäft lieber für sich alleine gewollt habe. Der Grund, dass dieser nicht mehr mit ihm habe zusammenarbeiten wollen, könne auch sein, dass sein Vater hoch verschuldet gewesen sei und er das Geld für dessen Schuldentilgung verwenden wollte (act. 5.6.7, F/A 52). Der Beschuldigte habe behauptet, auf gewisse Leute Einfluss zu haben und habe so eine Geschichte aufgebaut, um Druck zu machen. Der Geschädigte habe ihn ge- drängt, das Geld zu bezahlen, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass es Probleme mit der Mafia etc. geben könnte (act. 5.6.7, F/A 54). Der Geschädigte habe an einem Sonntagabend mit ihm reden wollen. Er sei traurig gewesen, dass der Geschädigte die Zusammenarbeit nicht mehr wollte. Es sei anscheinend um den Vater des Geschädigten gegangen. Er habe dem Geschädigten gesagt, dass sie eine Lösung finden würden, ohne dass er sich herauskaufen müsse. Er habe aber gemerkt, dass da etwas gewesen sei und der Geschädigte etwas versuche. Dieser habe einen Vorbezug von Fr. 200'000.– gewollt. Der Geschädigte habe gemeint, dass er seinen Anteil so teuer wie möglich verkaufen wolle. Er habe die- sem aber gesagt, dass er ein Vorbezugsrecht auf seinen Anteil hätte und er ihn
- 28 - mit anderen Leuten rauskaufen würde. Er habe die Bar weiterführen wollen, was den Geschädigten erstaunt habe. Er habe gemerkt, dass Spielchen getrieben worden seien. Da der Geschädigte der Firma Geld geschuldet habe, hätte er seine Beteiligung fast gratis geben müssen (act. 5.6.7, F/A 57). Er sei tatsächlich im Jahr 2016 von "G'._____" und dessen Securities angegriffen worden. Der Be- schuldigte habe daneben gestanden (act. 5.6.7, F/A 62). Die Instruktion des Be- teiligten F._____ sei vom Geschädigten gewünscht worden. Das was sie gewollt hätten, sei schlussendlich eingetroffen. Gewalt habe es keine gegeben (act. 5.6.7, F/A 69). Er denke, dass es an der Gier des Geschädigten lag, dass nicht früher Geld geflossen sei. Dieser habe wohl eine Gegenleistung gewollt, bevor er etwas bezahlt hätte. Die anderen hätten gemerkt, dass auch der Geschädigte Spielchen spielte (act. 5.6.7, F/A 70). Es sei ihm bekannt, dass der Geschädigte grosse Be- träge aus dem Safe und von den gemeinsamen Konten genommen habe (act. 76 ff.). Bei persönlichen Treffen zwischen dem Beteiligten F._____, dem Beschuldig- ten und dem Geschädigten habe immer ein angenehmes Verhältnis geherrscht (act. 5.6.7, F/A 94). Das Geld, das der Geschädigte für die Zahlungen an den Be- teiligten F._____ und den Beschuldigten verwendet hatte, sei Geschäftsvermögen gewesen (act. 5.6.7, F/A 95). Die beiden hätten ein Anrecht auf die Gelder des Geschädigten gehabt, sofern sie ihm eine Gegenleistung angeboten hätten. So zum Beispiel, ihn loszuwerden. Er wisse aber nicht, was sie abgemacht hätten. Er denke, der Geschädigte habe den Beteiligten F._____ ausnützen wollen, um ihn loszuwerden und habe sich erhofft, so auf den Beschuldigten Einfluss ausüben zu können, um nicht so viel bezahlen zu müssen (act. 5.6.7, F/A 98). 6.4.9. AB._____, der am 12. Mai 2020 als Auskunftsperson polizeilich befragt wurde (act. 5.6.3), konnte zum angeklagten Sachverhalt (VG 110) keine Angaben machen. 6.5. Würdigung 6.5.1. Von sämtlichen Beteiligten wurde übereinstimmend ausgeführt, dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte sehr gut verstehen. Eine Erpressung des Geschädigten wurde sowohl vom Beschuldigten als auch vom Geschädigten und S._____ verneint. Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beteiligte F._____ und
- 29 - der Beschuldigte dem Geschädigten ihre Dienste angeboten haben, um "S'._____" aus dem Geschäft zu drängen. Erstellt ist sodann, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten geschäftliche Beziehungen in vielerlei Hinsicht gab. Der Geschädigte bestätigte, dem Beschuldigten aufgrund solcher Geschäfte mehrfach grössere Geldbeträge bezahlt zu haben. Er bestätigte auch, ein Darlehen vom Beschuldigten von mehr als Fr. 30'000.– erhalten zu haben. Auch wenn der Geschädigte offensichtlich eingeschüchtert war und daher an mehreren Stellen seine Aussage verweigerte, ist davon auszugehen, dass er wie- derholt freiwillige Zahlungen an den Beschuldigten als Entschädigung für ge- schäftliche Verrichtungen leistete und diese Transaktionen deshalb gestützt auf einen Rechtsgrund erfolgten. Betreffend die Telefonprotokolle ist auch für diesen Vorgang festzuhalten, dass unklar bleibt, ob die Pläne des Beschuldigten und des Beteiligten F._____ in Tat umgesetzt wurden. Die Schuld des Beschuldigten ist zusammengefasst nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, weshalb er vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten R._____ freizusprechen ist.
7. Erpressung zum Nachteil von AC._____ (VG106) 7.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten schliesslich vor, den Ge- schädigten gemeinsam mit den Beteiligten F._____ und G._____ in Mittäterschaft erpresst zu haben (vgl. act. 17 Ziff. 1.4). Der Beschuldigte bestritt auch diesen Sachverhalt vollumfänglich (act. 4.3.1 bis 4.3.3, Prot. S. 17 ff.). 7.2. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Befragung vom 19. Februar 2020 (act. 4.3.1), der Kon- frontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 (act. 4.3.2) und der Schlusseinver- nahme vom 10. Februar 2022 (act. 4.3.3) die Einvernahmen der Beteiligten G._____ (act. 4.4.1) und F._____ (act. 4.4.2) sowie die Einvernahmen des Ge- schädigten (act. 4.5.1 und 4.5.4) und des Dritten AD._____ (act. 4.5.2). Schliess- lich liegen den Einvernahmen auch betreffend diesen Vorwurf Telefonprotokolle aus Überwachungsmassnahmen bei, die es zu berücksichtigen gilt. Darüber hin- aus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor.
- 30 - 7.3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 7.3.1. Betreffend den Beschuldigten und die Beteiligten F._____ und G._____ gilt das bereits Gesagte (E. 5.3.1). 7.3.2. Der Geschädigte machte anlässlich seiner Einvernahmen einen einge- schüchterten Eindruck, was bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen ist, seine Glaubwürdigkeit jedoch nicht einschränkt. 7.4. Aussagen der Beteiligten 7.4.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. Februar 2020 (act. 4.3.1) geltend, er und der Geschädigte seien Freunde und sie würden sich schon lange kennen (act. 4.3.1, F/A 3 f.). Auf die Telefongesprä- che angesprochen erklärte er, es gehe dabei sicher um irgendeine Provision. Im weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 4.3.1, F/A 12 ff.) 7.4.2. Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 22. Juni 2020 verweigerten die Beteiligten F._____ und G._____ sowie auch der Beschul- digte ihre Aussagen (act. 4.3.2). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2022 (act. 4.3.3). 7.4.3. Anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2025 erklärte der Beschuldigte, er kenne den Geschädigten schon sehr lange. Dieser sei ein Kollege von ihm und arbeite in der Immobilienbranche. Eventuell würden sie zusammen ein Haus ver- kaufen. Sie hätten auch geschäftlich miteinander zu tun. Sie seien häufig in Kon- takt (Prot. S. 17). Auf den Vorwurf angesprochen machte er geltend, man stütze sich wieder nur auf Telefongespräche ab. Der Geschädigte habe ihm nie etwas wegen einer Erpressung oder unter Druck bezahlt. Sie hätten legale Immobilien- geschäfte getätigt. Er habe das Geld deshalb einkassiert. Es habe nie das Pro- blem gegeben, dass der Geschädigte nicht hätte bezahlen können. Die Telefon- gespräche seien übertrieben, er schäme sich dafür. Er habe es nie ernst gemeint. Er habe den Geschädigten nicht schädigen wollen. Der Geschädigte habe selbst
- 31 - bestätigt, dass er ihn nie bedroht oder erpresst habe (Prot. S. 18). Er bestreite, Fr. 35'000.– vom Geschädigten erhalten zu haben (Prot. S. 19). 7.4.4. Die Beteiligten F._____ und G._____ verweigerten ihre Aussagen auch in den polizeilichen Einvernahmen vom 11. März 2020 (act. 4.4.1) und 24. Juli 2020 (act. 4.4.2). 7.4.5. Auch der Geschädigte äusserte sich anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 29. Januar 2020 nicht (act. 4.5.1). Am 22. Juni 2020 wurde er durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (act. 4.5.4). Bezüglich des Kontakts mit dem Beschuldigten und den Beteiligten Anfang Juni 2018 führte er aus, er sei Im- mobilienmakler und habe damals ein Geschäft abgewickelt. Der Kontakt sei be- treffend das Geschäft entstanden und sei vom Beschuldigten hergestellt worden. Das Geschäft sei erfolgreich verlaufen, er habe Geld verdient (act. 4.5.4, F/A 9 ff.). Er habe keine vertraglichen Beziehungen mit den Beteiligten oder dem Be- schuldigten gehabt. Die Provision sei via die Firma gelaufen, er habe den Beteilig- ten oder dem Beschuldigten nie privat Geld bezahlt (act. 4.5.4, F/A 15 f.). Er habe mit dem Beschuldigten einen Deal abgeschlossen. Es sei ein Gentlemensagree- ment gewesen, wonach dieser ein Honorar erhalten hätte, wenn es zu etwas ge- kommen sei (act. 4.5.4, F/A 17). Sie hätten bei dem Gespräch nicht über eine Provision gesprochen, da diese vorgängig vor Ort Thema gewesen sei (act. 4.5.4, F/A 20). Er habe auch die weiteren Gespräche gehört. Es handle sich um Räuber- geschichten. Er habe das Gefühl, dass sich die Beteiligten und der Beschuldigte untereinander gross haben machen wollen. Er könne versichern, dass es zu 100% ein legales Geschäft gewesen sei. Dieses sei in Honorarvereinbarungen dokumentiert. Die Provisionen würden insgesamt Fr. 135'000.– betreffen, was auf dem ZKB-Konto ersichtlich sei. Das seien 3% des Verkaufspreises (act. 4.5.4, F/A 25). Ein Kontakt des Beschuldigten habe beim Deal "klein aber doch" unterstützt. Er habe eine schwierige Zeit gehabt. Er habe daher vergessen, mit dem Beschul- digten zusammenzusitzen, um ihm seinen Anteil zu geben. Er habe sich von ihm wahrscheinlich hintergangen und verarscht gefühlt. Er habe keine Angst vor den Beteiligten und dem Beschuldigten gehabt, es sei nur ein blödes Gefühl gewesen. Das was der Beschuldigte und die Beteiligten am Telefon besprochen hätten, sei
- 32 - comedyreif. Diese hätten ihn zwar verstehen lassen, dass er nicht korrekt gehan- delt habe, hätten ihm aber nicht gedroht. Er habe sie verstanden, da der Beschul- digte einen Anspruch gehabt habe. Er habe sich überlegt, was er tun solle und habe sich dafür entschieden, die Provision auszubezahlen. Sie hätten immer in ei- nem angemessenen Ton gesprochen (act. 4.5.4, F/A 27). Der Beteiligte F._____ sei zufällig vor Ort gewesen. Er habe nur mit dem Beschuldigten abgemacht (act. 4.5.4, F/A 28). Er sei von niemandem bedroht oder erpresst worden. Er habe vor niemandem Angst, ausser vor Gott. Wenn es etwas Schlimmes gewesen wäre, wäre er zur Polizei gegangen (act. 4.5.4, F/A 29). 7.4.6. AD._____ ("AD'._____") wurde am 31. Januar 2020 als Auskunftsperson polizeilich befragt (act. 4.5.2). Er könne sich zwar noch daran erinnern, dass er von dem Beschuldigten, dem Beteiligten F._____ und vom Geschädigten kontak- tiert worden sei. Er wisse jedoch nicht mehr worum es gegangen sei (act. 4.5.2, F/A 50 f.). Er bestätigte, dass der Geschädigte ihn um Geld gebeten habe, zu ei- nem möglichen Grund wollte er sich jedoch nicht äussern bzw. erklärte, dass er diesen nicht kenne (act. 4.5.2, F/A 56 f., 60). Er habe mit dem Beteiligten F._____ telefoniert, weil ihn der Geschädigte gebeten hätte, diesen anzurufen, damit er ihm mehr Zeit zum Geld sammeln gebe und ihn in Ruhe lasse (act. 4.5.2, F/A 58). Er selbst habe dem Geschädigten kein Geld gegeben (act. 4.5.2, F/A 59). Der Geschädigte habe ihm einen Käufer für ein Objekt gebracht. Er selbst habe die- ses Objekt dann über den Geschädigten verkauft. Er habe dem Geschädigten bzw. seiner Firma eine Provision von Fr. 135'000.– bezahlt. Dies werde im Ge- spräch erwähnt (act. 4.5.2, F/A 61). Er wisse nicht, ob die Beteiligten und der Be- schuldigte ein Anrecht auf dieses Geld gehabt hätten. Er wisse auch nicht, ob es um dieses Geld oder um anderes Geld ging. Auf das Geld für dieses Projekt hät- ten sie jedoch sicher kein Anrecht gehabt (act. 4.5.2, F/A 62). Der Geschädigte habe von ihm Fr. 30'000.– leihen wollen (act. 4.5.2, F/A 63). Er habe dem Betei- ligten F._____ erklärt, dass der Geschädigte Schwierigkeiten, dass er Herzpro- bleme habe und sie ihn deshalb in Ruhe lassen sollten (act. 4.5.2, F/A 64). Er habe angerufen, damit das Ganze nicht eskaliere. Der Beteiligte F._____ und der Beschuldigte hätten bestätigt, dass sie den Geschädigten in Ruhe lassen würden (act. 4.5.2, F/A 65 ff.). Er wisse nicht, ob der Geschädigte ihm gesagt habe, dass
- 33 - er geschlagen worden sei. "Geschubst, oder geschlagen....", er wisse es nicht (act. 4.5.2, F/A 69). Er sei nicht dabei gewesen (act. 4.5.2, F/A 70). Er wisse nicht mehr, ob der Geschädigte eine Ohrfeige bekommen hatte oder geschubst wurde (act. 4.5.2, F/A 71). Wegen des Respekts, der ihm von dem Beschuldigten und dem Beteiligten F._____ entgegengebracht worden sei, sei es nicht zu einer grös- seren Auseinandersetzung gekommen. Er habe die beiden gebeten, den Geschä- digten in Ruhe zu lassen, da dieser dabei war, das geschuldete Geld zu sammeln (act. 4.5.2, F/A 72). Der Geschädigte habe ihm später gesagt, dass er den beiden das Geld gegeben habe. Damit sei die Sache erledigt gewesen. Es sei ihm wich- tig gewesen, dass es nicht zu physischer Gewalt komme, dass die Beteiligten und der Beschuldigte den Geschädigten nicht schlagen würden (act. 4.5.2, F/A 73). Er wisse nicht, woher der Geschädigte das Geld hatte. Er habe aber gehört, dass er den Beteiligten und dem Beschuldigten das Geld gegeben hatte (act. 4.5.2, F/A 74). Wie viel Geld der Geschädigte ihnen gegeben habe, wisse er nicht (act. 4.5.2, F/A 75). 7.4.7. Zur Sachverhaltserstellung liegen weiter diverse Protokolle aus Überwa- chungsmassnahmen bei den Akten. So hat der Beschuldigte gemeinsam mit dem Beteiligten F._____ am 4. Juni 2018 um 16:52 Uhr telefoniert. Die beiden unter- hielten sich über einen Mann, den sie am nächsten Tag treffen wollten. Der Betei- ligte F._____ erkundigte sich, ob sie diesen Mann nicht schlagen müssten, worauf der Beschuldigte erwiderte, dass dies vermutlich nicht nötig sein werde. Während der Beteiligte F._____ der Ansicht war, dass sie von diesem Mann Fr. 60'000.– verlangen sollten, machte sich der Beschuldigte Gedanken darüber, ob der Mann das Geld nicht schon ausgegeben hatte (act. 4.1, Beilage 1). Am 5. Juni 2018 um 14:00 Uhr rief der Beschuldigte den Beteiligten F._____ aus einem Treffen mit dem Geschädigten "AC._____" an. Dieser müsse das Geld bei "AD'._____" (AD._____) holen. Da dieser aber auf AE._____ weile, müsse der Geschädigte auf dessen Rückkehr warten. Der Beteiligte F._____ bestimmte in der Folge, dass der Geschädigte "AD'._____" anrufen solle und jemand aus "AD'._____s" Familie dem Geschädigten das Geld geben solle (act. 4.1, Beilage 2). Wenige Minuten später, um 14:02 Uhr, teilte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____ mit, dass "AD'._____" gerade anrufe (act. 4.1, Beilage 3). Eine weitere Minute später, um
- 34 - 14:03 Uhr, sagte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____, dieser solle ohne "G'._____" zum "AF._____" kommen (act. 4.1, Beilage 4). Um 14:09 Uhr rief der Beschuldigte den Beteiligten F._____ erneut an. Zu Beginn des Gesprächs er- klärte der Beschuldigte dem Geschädigten, er solle keine Angst haben, der Betei- ligte F._____ sei alleine und es werde ihm nichts passieren. Danach sprach der Geschädigte mit dem Beteiligten F._____. Der Geschädigte versprach, das "Pro- blem" am nächsten Tag zu lösen (act. 4.1, Beilage 5). 7.4.8. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 5. Juni 2018, 16:07 Uhr erzählte der Beteiligte F._____ seiner Frau von der Begegnung mit dem Geschädigten und "G'._____". "G'._____" habe dem Geschädigten eine Ohrfeige gegeben (act. 4.1, Beilage 6). 7.4.9. Am 5. Juni 2018 um 17:10 Uhr sprachen der Beschuldigte und der Betei- ligte F._____ ein weiteres Mal miteinander. Es ging darum, ob der Geschädigte schon angerufen habe. Der Beschuldigte verneinte dies und erklärte, dieser werde schon anrufen, weil er Angst bekommen habe. Er sei der Meinung, dass der Geschädigte zwar Geld habe, aber nichts geben wolle. Der Beteiligte F._____ teilte dem Beschuldigten daraufhin mit, dass der Geschädigte das Geld geben müsse. Der Beschuldigte solle vom Geschädigten die Adresse verlangen und ihm ausrichten, dass er Probleme bekommen werde (act. 4.1, Beilage 7). Ein weiteres Telefonat folgte um 20:36 Uhr. Der Beschuldigte übergab sein Telefon dem Ge- schädigten. Der Beteiligte F._____ teilte dem Geschädigten mehrfach mit, dass er gleichentags bis Mitternacht Fr. 30'000.– bringen müsse, damit er dieses Geld "G'._____" geben könne. Weitere Fr. 20'000.– für den Beteiligten F._____ und den Beschuldigten solle der Geschädigte dann in ein bis drei Monaten bringen. Zu Beginn des Gesprächs sagte der Beschuldigte und dann auch der Geschädigte, dass der Geschädigte von einer Nachricht geschockt sei (act. 4.1, Beilage 8). 7.4.10. Um 22:24 Uhr teilte der Beschuldigte dem Beteiligten F._____ mit, dass der Geschädigte mitgeteilt habe, er könne erst am nächsten Tag gegen Mittag sa- gen, ob er Geld von "AD'._____" bekomme. Der Beteiligte F._____ führte aus, er befürchte, dass der Geschädigte tags darauf kein Geld gebe, wenn sie jetzt nach- geben würden (act. 4.1, Beilage 9). Kurz darauf telefonierte der Beteiligte F._____
- 35 - mit dem Beteiligten G._____ ("G'._____") um 22:26 Uhr. Er erklärte diesem, dass er "I._____" erzählt habe, dass sie heute den Geschädigten geschlagen hätten. "I._____" habe sie dafür gelobt. "G'._____" äusserte sich im weiteren Verlauf des Gesprächs dahingehend, dass der Typ richtig Angst vor dem Beteiligten F._____ gehabt habe, nicht wie vor dem Beschuldigten. Der Beteiligte F._____ erwiderte, dass der Beschuldigte "diesen Weg" nicht möge. "G'._____" meint, er kenne den Beschuldigten. Dieser wolle alles nett und mit einem Lächeln machen, aber so funktioniere das nicht (act. 4.1, Beilage 10). 7.4.11. Am 6. Juni 2018 teilte der Beteiligte F._____ dem Beschuldigten um 12:25 Uhr mit, dass er "AD'._____" angerufen habe. Er habe zu diesem gesagt, dass der Geschädigte Ohrfeigen bekommen habe. Wenn der Beteiligte F._____ nicht gewesen wäre, wäre er in den See geworfen worden. Der Geschädigte habe zu Beginn Ja zu Fr. 135'000.– gesagt und dann nur noch zu Fr. 90'000.–. Einen Teil des Geldes hätte er bringen sollen (act. 4.1, Beilage 11). Um 12:55 Uhr teilte "AD'._____" dem Beteiligten F._____ mit, dass der Geschädigte im Laufe des Ta- ges Geld sammeln und sich dann beim Beteiligten F._____ melden werde. Dieser garantierte im Gegenzug, dass bis um 18 oder 19 Uhr niemand mehr den Ge- schädigten anrufen werde (act. 4.1, Beilage 12). Ein weiteres Gespräch zwischen dem Beteiligten F._____, dem Beschuldigten und "AD'._____" erfolgte am 6. Juni 2018 um 13:55 Uhr. "AD'._____" sei überzeugt, dass der Geschädigte die Fr. 30'000.– auftreiben könne. Er bitte jedoch darum, dass sie den Geschädigten nicht mehr anfassen würden. Der Geschädigte sei schon beim Arzt gewesen. Der Beteiligte F._____ versprach, dem Geschädigten werde nichts passieren, wenn er die Fr. 30'000.– bringe. Der Beschuldigte sagte seinerseits, dass der Geschädigte auch "heute" Prügel verdient hätte, aber aus Respekt zu "AD'._____" würde er dies unterlassen (act. 4.1, Beilage 13). 7.4.12. Am 6. Juni 2018 um 16:29 Uhr teilte der Beteiligte F._____ "AD'._____" schliesslich mit, dass alles abgeschlossen sei, wie sie es abgemacht hätten (act. 4.1, Beilage 14). 7.4.13. Anlässlich eines Gesprächs zwischen dem Beteiligten F._____ und seiner Frau am 8. Juni 2018 um 22:30 Uhr, erklärte dieser, dass er den Geschädigten
- 36 - zum ersten Mal in seinem Leben gesehen habe. Dieser arbeite mit "AD'._____" und AG._____ in der Immobilienbranche. Die drei hätten auch mit "H._____" et- was gemacht. Der Beteiligte F._____ und "G'._____" hätten dem Geschädigten gesagt, dass er Geld bringen müsse. Dann sei es losgegangen. Er habe dem Ge- schädigten eine Ohrfeige verpasst, dass sich dessen Kopf stark gedreht habe. "G'._____" habe den Geschädigten ebenfalls geschlagen, so dass dieser auf den Beschuldigten gefallen sei. Der Geschädigte sei erledigt gewesen und habe ge- sagt, dass er das Geld bringen werde. Am Ende habe der Geschädigte Fr. 35'0000.– gegeben. Fr. 10'000.– davon nehme der Beschuldigte (act. 4.1, Bei- lage 15). 7.5. Würdigung 7.5.1. Die Aussagen des Beschuldigten wie auch die Aussagen des Geschädigten sind wenig glaubhaft. Sie sind als reine Schutzbehauptungen bzw. Hilfskonstrukti- onen zu werten. Hätte der Geschädigte tatsächlich geglaubt, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine Vermittlungsprovision, hätte der Geschädigte dem Be- schuldigten diese Provision direkt bezahlt. Vorliegend bezahlte er das Geld hinge- gen an einen ihm gegenüber drohend auftretenden Mittäter des Beschuldigten, welcher diesem im Anschluss einen Teil des Geldes übergab. 7.5.2. Die Aussagen des Dritten AD._____ erscheinen hingegen glaubhaft, zumal diese mit den Ergebnissen aus den Überwachungsmassnahmen fast gänzlich übereinstimmen. So bestätigte er, dass der Geschädigte ihn um Geld gebeten habe. Solches geht auch aus den Telefonprotokollen hervor, zumal der Geschä- digte von dem Beteiligten F._____ und dem Beschuldigten aufgefordert wurde, das Geld bei "AD'._____" oder dessen Familie erhältlich zu machen. Er bestätigte denn auch, dass er mit dem Beteiligten F._____ telefoniert habe, damit dieser dem Geschädigten mehr Zeit gebe und ihn bis dahin in Ruhe lasse, was sich mit dem aufgezeichneten Telefongespräch zwischen dem Beteiligten F._____ und "AD'._____" deckt. Die Frage, ob eine Geldübergabe stattgefunden habe, bejahte "AD'._____", was mit dem Telefongespräch zwischen ihm und dem Beteiligten F._____, wonach alles wie abgemacht abgeschlossen sei, in Einklang zu bringen ist.
- 37 - 7.5.3. Anhand der Telefongespräche lässt sich sodann die durch den Beschuldig- ten, den Beteiligten F._____ sowie teilweise auch "G'._____" aufgebaute Drohku- lisse verifizieren, die über drei Tage hinweg aufrechterhalten wurde. Dies mit dem Ziel, vom Geschädigten einen namhaften Geldbetrag erhältlich zu machen. Es hat als erstellt zu gelten, dass diverse Treffen mit dem Geschädigten stattgefunden haben und dieser massiv unter Druck gesetzt und teilweise auch tätlich angegan- gen wurde. So wurden Teile der Treffen bzw. die anlässlich dieser Treffen geführ- ten Gespräche aufgezeichnet. Dem Geschädigten wurde das Telefon jeweils übergeben, damit der Beteiligte F._____ mit ihm direkt kommunizieren konnte. Die Tätlichkeiten wurden vom Beteiligten F._____ in diversen Gesprächen er- wähnt, so gegenüber "G'._____", gegenüber seiner Ehefrau und auch gegenüber "H._____", wie der Beteiligte F._____ "G'._____" gegenüber berichtete. Es ist da- her davon auszugehen, dass diese auch tatsächlich erfolgten und der Geschä- digte deshalb alle Hebel in Bewegung, um das Geld so schnell wie möglich aufzu- treiben. 7.6. Der zeitliche Ablauf der Ereignisse, wie er in der Anklageschrift umschrie- ben ist, erscheint logisch und stimmt mit den überwachten Telefongesprächen vollständig überein. Der Beschuldigte und der Beteiligte F._____ nehmen in den Telefongesprächen stets Bezug auf das zuvor Besprochene und knüpfen an die vorgängigen Treffen an. Sie orientieren sich laufend über den aktuellsten Stand der Dinge und handeln stets nach gegenseitiger Rücksprache. Schliesslich hat auch betreffend die Aufteilung des Geldes als erstellt zu gelten, dass der Beschul- digte von den Fr. 35'000.– die der Geschädigte dem Beteiligten F._____ über- reichte, Fr. 10'000.– erhalten hat, zumal dieser entsprechendes gegenüber seiner Ehefrau ausdrücklich bestätigte. 7.6.1. Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Es ist daher für die rechtliche Würdi- gung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 17 Ziff. 1.4).
- 38 -
8. Rechtliche Würdigung 8.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 8.2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten AC._____, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der An- klageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt diesen Tatbe- stand erfüllt hat. 8.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer rechtlichen Würdigung von Mittäterschaft zwischen den Beteiligten und dem Beschuldigten ausgeht (vgl. act. 17 Ziff. 1). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Vorausset- zung. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemein- samen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152, E. 2.3.1 m.w.H.). 8.3.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 8.3.2. Tatmittel ist Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile. Hinsichtlich der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist zu fragen, ob er "eine verständige Per- son in der Lage des Betroffenen" zur Vermögensleistung motivieren könnte. Ob der Täter die Drohung verwirklichen will und kann, ist ohne Bedeutung, es kommt nur auf die Wirkung an. Sie muss als ernst gemeint erscheinen (BSK-TRECH- SEL/CRAMERI, Art. 156 N 3 ff.).
- 39 - 8.3.3. Der Geschädigte muss gestützt auf die Gewalt oder die Androhung ernstli- cher Nachteile eine Vermögensdisposition treffen. Der Vermögensvorteil muss unrechtmässig sein. Zwischen der Nötigung und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen. Die Erpressung ist schliesslich vollen- det, wenn der Vermögensschaden eingetreten ist (BSK-TRECHSEL/CRAMERI, Art. 156 N 10 ff. und Art. 146 N 15). 8.3.4. Dem erstellten Sachverhalt kann entnommen werden, dass der Beschul- digte gemeinsam mit dem Beteiligten F._____ die Erpressung des Geschädigten plante und vollzog. Auch wenn der Beschuldigte selbst keine Gewalt anwendete, um den Geschädigten zur Vermögensdisposition zu bewegen, war er an der Ent- schlussfassung, der Planung und Ausführung massgeblich beteiligt. Er handelte offenkundig mit der Absicht, den Geschädigten trotz fehlenden Rechtsgrunds zu einer Geldübergabe zu bewegen. Die Vermögensdisposition erfolgte nach Aus- übung von Gewalt in Form von Ohrfeigen durch die Beteiligten F._____ und "G'._____". Auch eine andere verständige Person in der Lage des Geschädigten wäre spätestens nach diesen Tätlichkeiten und dem stetigen Druckaufbau zu ei- ner Vermögensdisposition motiviert worden. Durch die Übergabe der Fr. 35'000.– an den Beteiligten F._____ ist dem Geschädigten ein erheblicher Vermögens- schaden entstanden. 8.4. Des Weiteren sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
9. Strafzumessung 9.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
- 40 - Strafe indessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55). 9.2. Strafzumessung im engeren Sinn 9.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 9.2.2. Tatkomponente 9.2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbe- trag aus der Erpressung zum Nachteil des Geschädigten mit Fr. 35'000.– nicht mehr gering war. Schwerer als der finanzielle Verlust des Geschädigten dürften jedoch die dadurch erlittenen psychischen Auswirkungen und Beeinträchtigungen wiegen. Der Geschädigte wurde massiv eingeschüchtert und tätlich angegangen. Den Beschuldigten ist einzig zugute zu halten, dass sie keine übermässige Ge-
- 41 - walt anwendeten, um den Geschädigten zur Vermögensdisposition zu bewegen. Dennoch zeugt das systematische, gezielte und planmässige Handeln des Be- schuldigten von einer gewissen kriminellen Energie. 9.2.2.2. Die Beteiligten und der Beschuldigte handelten in Mittäterschaft. Da der Beschuldigte als Initiant bereits bei der Planung, wie aber auch massgeblich bei der Ausführung der Tathandlungen beteiligt war, ist sein Tatbeitrag mindestens den weiteren Beteiligten F._____ und "G'._____" entsprechend zu werten. Bei der Festsetzung der Strafe ist zumindest zu berücksichtigen, dass sein Tatbeitrag nicht als geringer einzustufen ist als derjenige seiner Mittäter. 9.2.2.3. Insgesamt ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere aufgrund der vorge- nannten Kriterien beim Beschuldigten von einem noch leichten Verschulden aus- zugehen. 9.2.2.4. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte primär aus finanziellen Beweggründen gehandelt haben dürfte. Sein Teil an der erbeuteten Summe beträgt Fr. 10'000.–. Der Beteiligte "G'._____" hat eine gleich hohe Summe erhalten. Der Beteiligte F._____ hingegen Fr. 15'000.–. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten in der Vergangenheit und wohl auch noch heute eine Verbindung bestand bzw. besteht, ist offensichtlich und unbestritten. Der Geschädigte war mithin kein Zufallsopfer und wurde vom Beschuldigten gezielt ausgewählt. Bei den Beteiligten F._____ und "G'._____", welche den Geschädigten weniger gut bzw. gar nicht gekannt hatten, ist davon auszugehen, dass sie neben einer allfälligen vom Beschuldigten in Aussicht ge- stellten finanziellen Beteiligung vor allem aus brüderlicher Solidarität gehandelt haben dürften. 9.2.2.5. Insgesamt vermögen die subjektiven Komponenten die Einschätzung des aufgrund der objektiven Tatschwere ermittelten Verschuldens des Beschuldigten nicht erheblich zu verändern. Es bleibt somit bei einem noch leichten Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Tatkomponente. Aufgrund dieses Verschulden- sausmasses des Beschuldigten ergibt sich eine hypothetische Einsatzstrafe (ohne Berücksichtigung der Täterkomponente) von neun Monaten Freiheitsstrafe.
- 42 - 9.2.3. Täterkomponente 9.2.3.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Ver- hältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 9.2.3.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Befragung am 11. Dezember 2019 aus, in Montenegro geboren zu sein. Mit ca. 12 Jahren sei er in die Schweiz gekommen, nachdem sein Vater bereits früher in die Schweiz gereist sei. Er habe einen Bruder und eine Schwester und pflege ein gutes Verhältnis zu seinen Fami- lienmitgliedern. Heute wohne er mit seiner Lebenspartnerin und seinen Töchtern in der gemeinsamen Wohnung. Er habe eine Anlehre im Paketbetrieb der Post in AH._____ absolviert. Danach habe er weiter bei der Post im Bereich Sicherheits- transporte gearbeitet. Später sei er Sicherheitsverantwortlicher des Clubs AI._____ bei der AJ._____-strasse in Zürich gewesen (vgl. act. 12/2). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, er arbeite als Verwalter bei der AK._____ AG und verdiene Fr. 6'000.– pro Monat inkl. 13. Monatslohn. In der Freizeit treibe er viel Sport. Seine Miete betrage Fr. 2'200.– pro Monat. Er habe weder Schulden noch Vermögen (vgl. Prot. S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten sind als neutral zu werten und bleiben somit ohne Einfluss auf die Strafzumes- sung. 9.2.3.3. Der Beschuldigte weist mehrere Einträge im Strafregister auf. Er wurde im Jahr 2014 wegen eines versuchten Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 120.– sowie einer unbedingten Busse von Fr. 2'500.– be- straft. Im Jahr 2015 wurde er sodann wegen eines Vergehens und einer Übertre- tung des Waffengesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.– sowie einer unbedingten Busse von Fr. 500.– bestraft (act. 20). Weitere Vorstrafen liegen beim Beschuldigten soweit ersichtlich keine vor. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die hypothetische Einsatzstrafe beim Beschuldigten um einen Monat zu erhöhen. 9.2.3.4. Die Tat stritt der Beschuldigte während der gesamten Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung ab. Es liegt mithin weder ein Geständnis vor noch zeigte der Beschuldigte Reue oder Einsicht. Der Beschuldigte hat sich
- 43 - seit seiner Verhaftung soweit ersichtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sein Nachtatverhalten ist als neutral zu werten. 9.2.3.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Erpressung im Juni 2018 erfolgte und mithin bereits mehr als sieben Jahre zurückliegt. Diese lange Verfahrens- dauer hat die Untersuchungsbehörde zwar nicht zu verantworten, zumal es sich um ein komplexes Verfahren mit diversen Beschuldigten handelte. Es rechtfertigt sich dennoch, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund dieser langen Verfahrens- dauer um einen Monat zu mindern. 9.2.3.6. Die Täterkomponente führt somit zu keiner Veränderung des Strafmas- ses, weshalb der Beschuldigte im Ergebnis mit neun Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
10. Vollzug 10.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerk- male und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46). 10.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah- mens befindet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
- 44 - mehr als sechs Monaten verurteilt und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden (act. 20). Überdies dürfte die Untersuchungshaft von 86 Tagen beim Beschuldigten bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht not- wendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 10.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen.
11. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 5. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2020 in Untersuchungshaft (act. 10/2 und act. 10/12). Dementsprechend sind ihm 86 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
12. Ersatzforderung 12.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zur Ablieferung von insgesamt Fr. 168'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten (act. 17). 12.2. Die Ausgleichszahlung dient dem Ausgleich deliktischer Vorteile, der Rück- erstattung an den Geschädigten sowie der Ausgrenzung deliktisch erlangter Ver- mögenswerte (BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 3 ff.). Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen sind. Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der naturalen Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermö-
- 45 - genswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Von der Er- satzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraus- sichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst- lich behindern würde. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt, was jedoch bei der Zumessung von Freiheitsstrafen nicht anders ist (BSK StGB I-BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N 65 und N 62). 12.3. Der Deliktserlös von Fr. 10'000.– konnte nicht sichergestellt werden, wes- halb der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung für dessen unrechtmässig erlang- ten Vermögensvorteil zu verpflichten ist. Ein Verzicht ist vorliegend ausgeschlos- sen, zumal die Ersatzforderung durch Verwendung der eingezogenen Barschaft und Forderungen voraussichtlich gedeckt werden kann (vgl. nachfolgende Ziff. 13). 12.4. Angesichts dieser Umstände ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Betrag in der Höhe von Fr. 10'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
13. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung 13.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Ist die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostende- ckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 46 - 13.2. Mit Verfügung vom 10. März 2020 (act. 7.7) beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft diverse sichergestellte Gegenstände (iPhones, Schriftstück, Mappe, Computer/Tablet, Schlüssel, Datenträger für Videokamera, Speichermedien für Datensicherungen, Pistole und Bajonett). Diese sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben. 13.3. Die mit Verfügung vom 19. März 2020 (act. 7.7.) durch die Staatsanwalt- schaft beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet. 13.4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2020 (act. 7/12) be- schlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber der AM._____ AG im Be- trag von Fr. 30'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wurde gemäss Aussagen des Be- schuldigten aufgrund eines Darlehensvertrags vom 11. Juni 2019 geleistet. Ge- mäss den Untersuchungsergebnissen hat der Beschuldigte erhebliche Vermö- genswerte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auf ein Konto die- ser Gesellschaft transferiert und von dort aus weiterverwendet, so auch zur Ge- währung des Darlehens (vgl. act. 6.1). Die beschlagnahmte Forderung entspringt daher einem Vermögenswert des Beschuldigten, womit sie definitiv eingezogen und zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet wird. Sollte nach Deckung der Ersatzforderung sowie der Ver- fahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den Beschuldigten aus- zubezahlen. Die AM._____ AG wird entsprechend angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster zu leisten. 13.5. Des Weiteren ist auch die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Mai 2020 (act. 7/11) beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber C._____ im Betrag von Fr. 55'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) definitiv einzuziehen. Sie basiert gemäss Aussagen des Beschuldigten auf dem von C._____ einge- reichten Darlehensvertrag vom 5. Oktober 2018. Sie wird aus den vorstehend ge- nannten Gründen ebenfalls zur Deckung der Ersatzforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatzforde- rung sowie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den
- 47 - Beschuldigten auszubezahlen. C._____ wird daher angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster zu leisten.
14. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten lediglich im Umfang eines Drittels aufzuerlegen und im Umfang von zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). 14.2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB190187-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2020) in der Höhe von Fr. 1'200.– ist dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14.3. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 23) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 8'542.15.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es ist vorzumerken, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 142.15 (act. 11/22) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 8'400.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (VG106).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (VG101);
- 48 - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB (VG100); sowie der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (VG110).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 86 Tage durch Haft erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
20. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben: Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'296'872) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'297'160) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A013'297'751) Schriftstück (Asservat-Nr. A013'297'422) Mappe (Asservat-Nr. A013'297'591) Computer (tragbar) / Tablet (Asservat-Nr. A013'297'615) Schlüssel (Asservat-Nr. A013'297'762) Datenträger für Videokamera (Asservat-Nr. A013'297'466) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'513) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'604) Speichermedium für Datensicherungen (Asservat-Nr. A016'146'637) Pistole (Asservat-Nr. A013'297'057) Bajonett (Asservat-Nr. A013'297'137) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung über- lassen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 10'000.– zu bezah- len.
- 49 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. März 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 930.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Zif- fer 6 verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft 19. Mai 2020 beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber der AM._____ AG im Betrag von Fr. 30'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wird definitiv eingezogen und zur De- ckung der Ersatzforderung gemäss vorstehender Ziffer 6 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatz- forderung sowie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist die- ser an den Beschuldigten auszubezahlen.
9. Die AM._____ AG wird angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksge- richtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: DG240033-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) zu leisten.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft 19. Mai 2020 beschlagnahmte Forderung der AL._____ AG gegenüber C._____ im Betrag von Fr. 55'000.– (zzgl. Zins von 2% p.a.) wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Er- satzforderung gemäss vorstehender Ziffer 6 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sollte nach Deckung der Ersatzforderung so- wie der Verfahrenskosten ein Restbetrag verbleiben, so ist dieser an den Beschuldigten auszubezahlen.
11. C._____ wird angewiesen, fällige Zahlungen an die Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: DG240033-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) zu leisten. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 50 -
13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– Auslagen Untersuchung
14. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt sowie im Umfang von zwei Dritteln auf die Staatskasse genommen.
15. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens UB190187-O (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar
2020) in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 8'542.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 142.15 (act. 11/22) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit zusätzlich Fr. 8'400.– aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird weiter vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, für seine Bemühungen mit ge- samthaft Fr. 25'129.85 (Fr. 15'916.03 [act. 11/12] sowie Fr. 9'213.82 [act. 11/19]) bereits vollständig entschädigt wurde. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.
17. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben) die Privatklägerschaft
- 51 - AL._____ AG, AN._____-strasse 4, … Zürich die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 16 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch, hinsichtlich Dispositivziffer 5 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) an die Bezirksgerichtskasse Uster unter Hinweis auf die Ziffern 6 bis 11 C._____, AO._____ [Strasse] 5, AP._____, hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 11 im Auszug AM._____ AG, AQ._____-strasse 6, AR._____, hinsichtlich Dispositiv- ziffern 8 und 9 im Auszug je gegen Empfangsbestätigung.
18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 52 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 24. April 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Moser MLaw Schenker