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SB240498

Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-11-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, der Sachverhalt (Schreien, Sturmläuten und an die Tür klopfen) lasse sich nicht als Drohung erstellen. Es sei nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ein mulmiges Gefühl bekommen habe, aber nicht alles, was einem Angst mache, stelle eine Drohung dar (Urk. 15 S. 3 f.). Vor Berufungsinstanz rügt sie insbesondere, die Staatsanwaltschaft habe es unter- lassen, Nachbarn als mögliche Auskunftspersonen zu befragen, obwohl ein angeb- lich lautstarker Vorfall im Treppenhaus stattgefunden haben soll. Entlastende Aus- sagen seien damit nicht erhoben worden, obwohl hierzu Anlass bestanden habe. Weiter beanstandet die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung als wi- dersprüchlich und unvollständig. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin und des Sohnes, obwohl diese als verfahrensbe- teiligte Personen ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Gleich- zeitig erachte sie deren Aussagen hinsichtlich der physischen Handlungen als aus- reichend, verwerfe jedoch die darin enthaltenen Angaben zu angeblichen verbalen Drohungen, ohne dies überzeugend zu begründen. Ferner seien die Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht als Schutzbehauptungen qualifiziert worden. Allfällige Unstimmigkeiten seien vielmehr auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Schliesslich bestreitet die Verteidigung, dass weitergehende Handlungen wie na- mentlich Tritte gegen die Wohnungstür rechtsgenügend erstellt seien (Urk. 44 S. 2 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in der oben dargelegten Form im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/3/2) sowie des gemeinsamen Sohnes der Parteien und als Zeugen befragten E._____ (Urk. D1/4/1), ergänzt durch die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1/1-4, Urk. D1/16 und Prot. I S. 7 ff.), als erstellt. Die Aussagewürdigung durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 24 S. 8-15), weswegen grundsätzlich darauf ver- wiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisie-

- 11 - render Natur, soweit ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird. 2.3. Der Beschuldigte führte bezüglich des noch zu erstellenden Sachverhalts in seiner ersten Einvernahme (Urk. ½/1) unter anderem Folgendes aus: Er habe aus der Wohnung viel Lärm und Geschrei von seiner Frau gehört. Er habe geklingelt und mit der Faust und der flachen Hand gegen die Tür geschlagen (Frage/Ant- wort 10). Er habe die Privatklägerin und seinen Sohn F._____ nicht bedroht, aber vielleicht hätten sie das so gefühlt (Frage/Antwort 40). Der Vorfall sei ein Fehler gewesen. F._____ habe ihm an diesem Tag sehr viel abverlangt, dass er böse geworden sei (Frage/Antwort 54). In späteren Einvernahmen relativierte der Be- schuldigte sein Verhalten dahingehend, er habe nur an der Wohnungstür geklopft und geklingelt (Urk. ½/2 Frage/Antwort 8; Urk. ½/3 Frage/Antwort 7). Er habe ge- dacht, es sei niemand zuhause (Urk. ½/3 Frage/Antwort 11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er zu- nächst bei der Haustür geklingelt und anschliessend an die Wohnungstür geklopft habe. Er habe angenommen, dass sich niemand in der Wohnung befinde, da er keine Reaktion wahrgenommen habe. Auf Vorhalt räumte er ein, zunächst geklopft und später stärker geklopft zu haben. Weiter schloss er nicht aus, allenfalls auch mit dem Fuss gegen die Tür getreten zu haben, relativierte dies jedoch dahinge- hend, dies sei nicht in einer Weise erfolgt, welche die Tür hätte beschädigen kön- nen. Demgegenüber bestritt er, geschrien oder damit gedroht zu haben, die Tür einzutreten. Zudem führte er aus, sein Verhalten habe sich ausschliesslich darauf gerichtet, seinen Sohn F._____ zu sehen, und er habe keinen Kontakt mit der Pri- vatklägerin gewollt (Prot. II S. 18 ff.). 2.3.1. Es finden sich in den Aussagen des Beschuldigten wesentliche Widersprü- che. So machte er anfänglich geltend, mit der Faust und der flachen Hand gegen die Tür geschlagen zu haben (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10), während er sein Verhal- ten in späteren Einvernahmen dahin relativierte, lediglich geklopft und geklingelt zu haben (Urk. ½/2 Frage/Antwort 8; Urk. ½/3 Frage/Antwort 7). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er im Wesentlichen an dieser Darstellung fest, räumte jedoch auf Vorhalt ein, später stärker geklopft zu haben, und schloss nicht aus,

- 12 - allenfalls auch mit dem Fuss gegen die Tür getreten zu haben (Prot. II S. 18 f.). Sodann führte er zunächst aus, er habe aus der Wohnung Lärm und Geschrei sei- ner Frau gehört (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10), stellte sich in der Folge jedoch auf den Standpunkt, dass er gedacht habe, es sei niemand zuhause (Urk. ½/3 Frage/Antwort 11; Prot. II S. 18 und 20). Diese Darstellung steht überdies im Wi- derspruch zu seinen eigenen Angaben zum vorgängigen Kontakt mit seinem Sohn. So bestätigte er selbst, am fraglichen Abend mit F._____ in Kontakt gestanden zu haben und dass er diesen habe treffen wollen (so etwa in Prot. II S. 18). Auf ent- sprechenden Vorhalt reagierte er ausweichend und brachte vor, er wisse nicht, wer ihm tatsächlich geschrieben habe, was mit seinen übrigen Aussagen, wonach er gezielt den Kontakt zu seinem Sohn gesucht habe, nicht in Einklang zu bringen ist (Urk. ½/3 Frage/Antwort 10). Im Übrigen ergibt sich der entsprechende Kontakt des Beschuldigten mit F._____ auch aus dem bei den Akten liegenden WhatsApp- Chatverlauf (Urk. 1/1/3). 2.3.2. Diese Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschuldigten betreffen nicht bloss untergeordnete Randaspekte, sondern zentrale Elemente des Kerngesche- hens, namentlich die Intensität seines Verhaltens vor der Wohnungstür sowie seine Wahrnehmung der Situation vor Ort. Auch vermag die Darstellung des Beschuldig- ten insgesamt nicht zu überzeugen. Seine Schilderungen erscheinen wechselhaft und teilweise an die jeweilige Verfahrenssituation angepasst. Während er anfäng- lich ein aktiveres und intensiveres Verhalten einräumte, relativierte er dieses im weiteren Verlauf zunehmend. Dies deutet darauf hin, dass er bemüht war, sein Ver- halten im Nachhinein in einem günstigeren Licht darzustellen. 2.3.3. Soweit die Verteidigung geltend macht, allfällige Unstimmigkeiten seien auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen (Urk. 44 S. 4), vermag dies die aufge- zeigten Widersprüche nicht zu erklären. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte teilweise unter Beizug eines Dolmetschers einvernommen wurde. Indes- sen betreffen die Widersprüche nicht lediglich sprachliche Nuancen oder missver- ständliche Formulierungen, sondern inhaltlich klar voneinander abweichende Dar- stellungen des Geschehensablaufs. Solche Differenzen lassen sich nicht allein mit Verständigungsproblemen erklären.

- 13 - 2.3.4. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen wiederholt Um- stände hervorhebt, welche die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen lassen, etwa indem er ausführte, sie lüge viel und schlage die Kinder (Urk. ½/1 Fragen/Antworten 23 und 33). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Wirkung seines Verhaltens konsequent relativiert bzw. negiert. So erklärte er, er könne nicht nachvollziehen, dass seine Ehefrau Angst vor ihm gehabt habe, bzw. wisse davon nichts (Urk. ½/3 Frage/Antwort 17). Gleichzeitig relativierte er frühere Vorfälle mit dem Hinweis, Streit entstehe immer beidseitig (Urk. ½/3 Frage/Antwort 15). Dieses Aussageverhalten deutet auf eine fehlende Einsicht in das eigene Verhalten und dessen Auswirkungen hin. 2.3.5. Mit Blick auf diese Umstände kann nicht von einem konsistenten und über- zeugenden Aussageverhalten gesprochen werden. Die Aussagen des Beschuldig- ten erweisen sich vielmehr in zentralen Punkten als wechselhaft und wenig strin- gent, weshalb ihre Glaubhaftigkeit insgesamt als eingeschränkt zu beurteilen ist. 2.4. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin und von E._____ in der Untersu- chung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf deren kor- rekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 24 S. 10 f.). 2.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als in sich stimmig, lebens- nah und detailreich. Sie schilderte das Geschehen differenziert und frei von rele- vanten Widersprüchen. Die Art und Weise, wie die Privatklägerin die Abläufe be- schrieb, lässt darauf schliessen, dass sie dies effektiv so erlebt hatte. So beschrieb sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse konsistent, beginnend mit dem Nachrich- tenaustausch zwischen dem Beschuldigten und dem Sohn, über das wiederholte Sturmläuten bis hin zum Auftreten des Beschuldigten vor der Wohnungstür und dessen Verhalten dort (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 8; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9). Dabei fügte sie auch situative Details ein, etwa dass sich die Kinder aus Angst in ihre Zimmer zurückzogen und sie selbst zusammen mit E._____ im Wohnzimmer verblieb, was ebenfalls für eine erlebnisbasierte Schilderung spricht (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 19; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9).

- 14 - Weiter schilderte die Privatklägerin die Intensität des Verhaltens des Beschul- digten vor der Wohnungstür anschaulich, indem sie ausführte, dieser habe über einen längeren Zeitraum hinweg gegen die Tür geschlagen, getreten, geschrien und geläutet, bis schliesslich die Polizei beigezogen worden sei (Urk. 1/3/1 Fra- gen/Antworten 21 f.; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9). Diese Darstellung ist in sich kon- sistent und wird durch den beschriebenen zeitlichen Ablauf gestützt. Auch hinsichtlich der von ihr empfundenen Angst wirkt die Schilderung au- thentisch und nachvollziehbar. So legte sie dar, dass sie angesichts des Verhaltens des Beschuldigten konkrete Vorkehrungen traf, etwa Gegenstände wegräumte, um diese im Falle eines Eindringens nicht als mögliche Waffen gegen sich verwendet sehen zu müssen (Urk. 1/3/1 Fragen/Antworten 16 und 22; Urk. 1/3/2 Fragen/Ant- worten 11 und 15). Sodann ist zu bemerken, dass in den Aussagen der Privatklägerin auch keine Übersteigerungen festzustellen sind. So belastet sie den Beschuldigten abgesehen von den ihm vorgeworfenen Verhalten nicht übermässig, sondern ihre Aussagen erfolgten vielmehr vergleichsweise neutral und zurückhaltend. Sie äusserte sich in den Befragungen auch positiv über den Beschuldigten, wie beispielsweise, dass F._____ mit dem Vater auch Spass habe und manchmal "happy" von den Besu- chen beim Vater zurückkehre (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 11). Soweit die Verteidigung aus dem Umstand, dass die Privatklägerin die An- zeige erst sechs Tage nach dem eingeklagten Vorfall erstattete, Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ableiten will (Urk. 15 S. 6), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin legte nachvollziehbar dar, dass sie zunächst mit ihrer Anwältin und der Opferhilfe Kontakt aufgenommen und einen Termin verein- bart habe. Die Opferhilfe habe dann für sie den Anzeigetermin bei der Fachstelle Häusliche Gewalt vereinbart. Sie sei nicht direkt zum Polizeiposten G._____ ge- gangen, weil sie in der Vergangenheit das Gefühl gehabt habe, die Beamten dort zu stören (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 38, Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 17). Es erscheint ohne Weiteres verständlich, dass die Privatklägerin vor einer Anzeigeerstattung zu- nächst fachkundige Beratung in Anspruch nehmen wollte. Dieses Vorgehen er-

- 15 - scheint lebensnah und begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schil- derungen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als konsistent, de- tailreich und frei von relevanten Widersprüchen. Sie sind daher als glaubhaft zu qualifizieren. 2.4.2. Die Aussagen von E._____ decken sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der Privatklägerin. Er schilderte den Ablauf des Vorfalls eigenständig und nachvollziehbar, beginnend mit der vorgängigen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder, über den Nachrichtenaustausch bis hin zum Auftreten des Beschuldigten vor der Wohnung und dessen Verhalten dort. Dabei beschrieb er, dass der Beschuldigte zunächst geklingelt und geklopft habe, worauf sich das Verhalten in der Folge gesteigert habe und in ein Treten gegen die Woh- nungstür übergegangen sei, welches über eine längere Dauer angehalten habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9). Die Schilderung weist eine klare innere Struktur auf und enthält zahlreiche situative Details, etwa zur Wohnsituation (mehrstöckige Wohnung, zwei Klingeln), zum Verhalten der anwesenden Personen sowie zum zeitlichen Ablauf bis zum Eintreffen der Polizei. So führte er aus, dass das Klopfen und Treten über rund 20 Minuten angedauert habe und die Familie währenddessen in erhöhter Anspannung auf das Eintreffen der Polizei gewartet habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9). Solche detailreichen und kontextualisierten Angaben sprechen für eine erlebnisbasierte Schilderung. Auch hinsichtlich der Intensität des Verhaltens des Beschuldigten erscheint die Aussage konsistent. E._____ schilderte eine Steigerung von Klingeln und Klop- fen hin zu lautem Schlagen und schliesslich zu Tritten gegen die Tür (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9), was mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmt. Weiter bestätigte E._____ die starke Verängstigung der Privatklägerin. Er be- schrieb, dass sie "sehr nervös" gewesen sei und "Panik geschoben" habe sowie während des Wartens auf die Polizei beunruhigt hin- und hergelaufen sei (Urk. ¼/1 Fragen/Antworten 9-11). Zudem führte er aus, dass sie die Tür nicht aufgemacht hätten, habe einerseits mit dem Schockzustand zu tun gehabt, und andererseits

- 16 - hätten sie (er, seine Schwester und seine Mutter) Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 16). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich, obwohl es sich bei E._____ um den Sohn der Parteien handelt, keine konkreten Hinweise auf eine daraus resultie- rende Übertreibung oder bewusste Belastungstendenz ergeben. Die Aussagen von E._____ erscheinen vielmehr sachlich, konsistent und in sich stimmig. Die Art und Weise, wie E._____ die Abläufe beschrieb, lässt darauf schliessen, dass er dies so erlebt hatte. Insbesondere verneinte er, dass ihm die Privatklägerin Vorgaben für seine Aussage gemacht habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 15, vgl. auch Frage/Ant- wort 14). Die Aussagen von E._____ erweisen sich insgesamt als klar, detailreich und frei von wesentlichen Widersprüchen. Sie sind daher als glaubhaft und überzeu- gend zu qualifizieren. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin und von E._____ in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und sich gegenseitig stützen. Vor diesem Hintergrund vermag insbesondere auch der Einwand der Ver- teidigung, der Beschuldigte habe nicht gegen die Wohnungstür getreten, nicht zu überzeugen. Sowohl die Privatklägerin als auch E._____ schilderten übereinstim- mend eine Steigerung des Verhaltens des Beschuldigten bis hin zu Tritten gegen die Tür, ohne dass Anhaltspunkte für eine Übertreibung ersichtlich sind. 2.6. Soweit die Verteidigung rügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, Nachbarn als mögliche Auskunftspersonen zu befragen, ist Folgendes festzuhal- ten: Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Drittpersonen im Treppenhaus Wahrneh- mungen zum Vorfall gemacht haben könnten. Indessen ist nicht ersichtlich, inwie- fern solche Aussagen geeignet gewesen wären, entscheidwesentliche zusätzliche Erkenntnisse zu liefern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist primär das Verhalten des Beschuldigten vor der Wohnungstür sowie dessen Wirkung auf die in der Wohnung anwesende Privatklägerin. Diese Umstände betreffen insbeson- dere Wahrnehmungen und Empfindungen innerhalb der Wohnung, zu welchen Nachbarn naturgemäss nur beschränkt Auskunft geben könnten.

- 17 - Hinzu kommt, dass der relevante Sachverhalt in den zentralen Punkten be- reits aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin und von E._____ hinreichend erstellt ist. Dass Drittpersonen einzelne akustische Wahrnehmungen (etwa Lärm im Treppenhaus) allenfalls hätten bestätigen oder re- lativieren können, vermöchte an der Beurteilung des Kerngeschehens nichts We- sentliches zu ändern. Im Übrigen hätte die Verteidigung selbst Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Beweisantrag auf Einvernahme von Nachbarn zu stellen, machte davon jedoch weder im bisherigen Verfahren noch im Berufungsverfahren Gebrauch. 2.7. Gestützt auf die übereinstimmenden und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen der Privatklägerin und von E._____ ist erstellt, dass sich der Beschul- digte am 16. September 2023 um ca. 19.00 Uhr vor die Wohnungstür der Privatklä- gerin begab und dort wiederholt klingelte, lautstark an die Tür klopfte und in der Folge auch gegen diese trat. Ebenfalls ist erstellt, dass dieses Verhalten bei der Privatklägerin erhebliche Angst auslöste. Die entgegenstehenden Einwände der Verteidigung vermögen daran wie aufgezeigt nichts zu ändern.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend und sprach den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig (Urk. 24 S. 24). 3.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt sei. In objektiver Hinsicht fehle es bereits an einer tatbestandsmässigen Tathandlung, da weder ein Übel angekün- digt noch dessen Eintritt als vom Beschuldigten abhängig dargestellt worden sei. Insbesondere stelle das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (Schreien, Sturmläuten, Klopfen bzw. angebliches Treten gegen die Tür) keine Drohung dar. Im blossen Erscheinen des Beschuldigten könne kein Übel erblickt werden, zumal es sich um den Vater der dort lebenden Kinder handle und er lediglich seinen Sohn F._____ habe abholen wollen. Dass die Privatklägerin Angst verspürt habe, sei auf deren subjektive Wahrnehmung bzw. frühere Erfahrungen zurückzuführen. Selbst

- 18 - ein energisches Klopfen, Klingeln oder ein allfälliges Treten gegen die Tür vermöge keine Drohung zu begründen, zumal die Wohnungstür geschlossen gewesen sei und sich die Privatklägerin in Sicherheit befunden habe. Eine allfällige Gefahren- verwirklichung habe damit nicht im Einflussbereich des Beschuldigten gelegen. In subjektiver Hinsicht fehle es sodann am erforderlichen Vorsatz. Das Verhalten des Beschuldigten habe sich ausschliesslich gegen seinen Sohn gerichtet, mit welchem er zuvor in Kontakt gestanden habe. Er habe lediglich den Kontakt zu diesem wahr- nehmen wollen. Eine Drohung gegenüber der Privatklägerin sei weder beabsichtigt gewesen noch habe der Beschuldigte gewusst oder in Kauf genommen, dass sich diese überhaupt in der Wohnung befunden habe. Selbst wenn ein drohendes Ver- halten angenommen würde, hätte sich dieses allenfalls gegen den Sohn gerichtet, nicht jedoch gegen die Privatklägerin, welche allein Gegenstand der Anklage bilde (Urk. 15 S. 4-8, Urk. 44 S. 5 ff.). 3.3. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 24 S. 15 f.). Zu ergänzen bzw. hervorzuheben ist, dass das Gesetz unter einer Dro- hung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden versteht, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schre- cken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals), durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe), aber auch durch anderweitiges "Wissenlassen" erfol- gen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden. Dabei sind insbesondere der konkrete Kontext sowie die Vorgeschichte des Verhaltens zu be- rücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

- 19 - 3.3.1. Die Vorinstanz nahm dies berücksichtigend eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor. Dabei stellte sie zunächst in objekti- ver Hinsicht fest, durch sein über längere Zeit erfolgendes, vehementes Auftreten vor der Wohnungstür der Privatklägerin mit Sturmläuten, Klopfen, gegen die Tür schlagen und treten habe der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass er Einlass in die Wohnung gefordert und auch bereit gewesen sei, hierzu Gewalt anzuwenden. Auch habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten ge- zeigt, dass er ausser sich und nicht mehr Herr seiner Impulse gewesen sei. Schon für sich alleine, aber erst recht im Zusammenhang mit den bereits früheren Gewalt- durchbrüchen, sei das Verhalten dazu geeignet gewesen, die Privatklägerin in Angst und Schrecken vor dem Eindringen des Beschuldigten in die Wohnung mit anschliessender Gewaltanwendung gegen sie zu versetzen, was es auch getan habe. Damit habe der Beschuldigte der Privatklägerin in offensichtlicher Weise ei- nen schweren Nachteil in Aussicht gestellt. Der objektive Tatbestand der Drohung sei damit erfüllt (Urk. 24 S. 16). 3.3.2. Dem ist zu folgen. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Vertei- digung ergibt sich keine andere Beurteilung. Entgegen deren Auffassung ist nicht entscheidend, dass der Beschuldigte kein ausdrückliches Übel verbal ankündigte. Eine Drohung kann wie dargelegt auch konkludent erfolgen, wenn das Gesamtver- halten unter den konkreten Umständen aus objektiver Sicht als Inaussichtstellung eines ernstlichen Nachteils verstanden werden muss. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der gesamten Umstände – namentlich des wiederholten, intensiven und sich steigernden Verhaltens des Beschuldigten (anhaltendes Sturmläuten, lautstar- kes Klopfen und Tritte gegen die Tür) sowie der belasteten Vorgeschichte – insbe- sondere der gegen die Privatklägerin verübten früheren Delikte (vgl. dazu Urk. 43; Urk. 1/15/7; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2020 in Beizugsakten mit Unt.-Nr. 2020/10011335) – war das Auftreten des Beschuldigten ohne Weiteres geeignet, die begründete Befürchtung hervorzurufen, er werde sich nötigenfalls gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen und gegenüber der Privat- klägerin körperliche Gewalt anwenden. Auch wenn der konkret drohende Nachteil nicht ausdrücklich geäussert wurde, ist angesichts der früheren Vorfälle, insbeson- dere unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit auch

- 20 - schon eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat und mehr- fach gewalttätig gegen sie wurde (vgl. dazu insbesondere Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2020 in Beizugsakten mit Unt.- Nr. 2020/10011335), auch aus der Perspektive eines verständigen Dritten nachvollziehbar, dass die Privatklägerin das Verhalten als Androhung eines Übels gegen ihre körperliche Unversehrtheit verstand. 3.3.3. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand der Verteidigung, wonach die Pri- vatklägerin objektiv keiner Gefahr ausgesetzt gewesen sei, weil die Wohnungstür geschlossen geblieben sei (Urk. 44 S. 5). Massgeblich ist nicht, ob es tatsächlich zu einem Eindringen kam, sondern ob das Verhalten objektiv geeignet war, bei der Privatklägerin eine entsprechende Befürchtung – namentlich dass der Beschuldigte in die Wohnung eindringen und ihr ein erhebliches Leid zufügen könne – hervorzu- rufen. Angesichts der Intensität und Dauer des Auftretens des Beschuldigten sowie der konkreten Umstände war dies wie bereits erwähnt klar der Fall. 3.3.4. Nach dem Gesagten ist das Auftreten des Beschuldigten, welches über eine gewisse Dauer hinweg erfolgte und von erheblicher Intensität geprägt war, als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 3.4. Die Vorinstanz hat auch in subjektiver Hinsicht zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte (Urk. 24 S. 16). 3.4.1. Entgegen der Verteidigung steht dabei fest, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die Privatklägerin in der Wohnung aufhielt, gab er doch selbst an, aus der Wohnung Lärm und Geschrei, namentlich auch von seiner Frau, gehört zu haben (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10). Selbst wenn sein Verhalten in erster Linie darauf ge- richtet gewesen sein sollte, seinen Sohn zu sehen, musste ihm daher bewusst sein, dass sein Auftreten zwangsläufig auch die Privatklägerin betraf und von ihr wahr- genommen wurde. Hinzu kommt, dass aus den Aussagen des Beschuldigten deut- lich hervorgeht, dass er die Privatklägerin zumindest teilweise für die erschwerten Kontaktmöglichkeiten zu den gemeinsamen Kindern verantwortlich machte. So gab er an, seine Kinder hätten ihm gesagt, ihre Mutter werde wütend, wenn er anrufe,

- 21 - weshalb sie nicht telefonieren dürften. Weiter erklärte er, die Privatklägerin habe ihn daran gehindert, seine Kinder zu sehen und mit ihnen zu sprechen, und halte ihn davon ab, sie zu treffen (Prot. II S. 14-16). Der zugrunde liegende Konflikt be- schränkte sich damit nicht – wie von der Verteidigung angeführt – auf die Vater- Sohn-Beziehung, sondern erfasste auch die Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschuldigten nicht isoliert als gegen den Sohn gerichtet zu betrachten, sondern als Ausdruck eines umfassenderen familiären Konflikts, der auch die Privatklägerin einschloss. Soweit die Verteidigung geltend macht, das Ver- halten des Beschuldigten habe sich ausschliesslich gegen den Sohn gerichtet (Urk. 44 S. 6), vermag dies daher nicht zu überzeugen. 3.4.2. Ebenso geht der von der Verteidigung gezogene Vergleich mit einer Situa- tion im öffentlichen Raum, in welcher sich eine Drittperson lediglich als unbeteiligte Beobachterin betroffen fühlt (Prot. II S. 22), an der Sache vorbei. Vorliegend han- delt es sich nicht um eine zufällige Begegnung im öffentlichen Raum, sondern um ein Geschehen im privaten Wohnbereich der Privatklägerin, in welchem diese als Bewohnerin unmittelbar betroffen war. Weiter unterscheidet sich die Situation auf- grund der bestehenden persönlichen Beziehung sowie der belasteten Vorge- schichte grundlegend von dem von der Verteidigung herangezogenen Beispiel. 3.4.3. Unter diesen konkreten Umständen – namentlich dem Geschehen im pri- vaten Wohnbereich der Privatklägerin, der zwischen den Parteien bestehenden Konfliktsituation sowie der belasteten Vorgeschichte – musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass sein Verhalten geeignet war, bei der Privatklägerin Angst oder Schrecken hervorzurufen. Indem er gleichwohl an seinem Verhalten festhielt und dieses sogar steigerte, nahm er zumindest auch in Kauf, dass die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 3.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.6. Demgemäss ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Drohung (begangen als Ehegatte) im Sinne von

- 22 - Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu spre- chen. IV. Strafe, Widerruf und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Drohung mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Für die Übertretung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) sprach sie eine Busse von Fr. 400.– aus (Urk. 24 S. 19 ff.).

2. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Ver- schuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3. Wahl der Strafart 3.1. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck-

- 23 - mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz erachtete aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Un- verbesserlichkeit des Beschuldigten, also vor dem Hintergrund spezialpräventiver Überlegungen, einzig eine Freiheitsstrafe als in Frage kommend. Diese Überlegun- gen sind richtig (vgl. Urk. 24 S. 20), insbesondere auch angesichts der fortgesetz- ten Delinquenz während laufender Probezeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von der Ausfällung einer Geldstrafe in genügendem Masse von der Begehung neuerlicher Delikte abschrecken liesse. Dementsprechend ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über eine Zeit von immerhin rund 10 Minuten vor der Wohnungstür der Privatklägerin anhaltend Sturm läutete, klopfte und gegen die Tür trat und die Privatklägerin damit in grosse Angst um ihre körperliche Unversehrtheit versetzte. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass die Drohung im häuslichen Nahbereich und vor dem Hintergrund einer belasteten Beziehung erfolgte. Weiter ist zu berücksich- tigen, dass sich die Kinder während des Vorfalls in der Wohnung aufhielten und das Geschehen wahrnahmen, was den Beschuldigten nicht von seinem Verhalten abschreckte und eine besondere Rücksichtslosigkeit auch gegenüber deren Inter- essen offenbart. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine konkreten verbalen Drohungen äusserte und es zu keiner weiteren Eskala- tion im Sinne tätlicher Übergriffe oder des Einsatzes von Waffen kam. Gesamthaft betrachtet ist die objektive Tatschwere im Rahmen der möglichen Erscheinungs- formen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als gerade noch leicht zu bezeichnen.

- 24 - 4.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Er handelte nicht mit dem pri- mären Ziel, die Privatklägerin einzuschüchtern, sondern vielmehr aus einer emoti- onal aufgeladenen Situation heraus, nachdem es im Zusammenhang mit dem Kon- takt zu seinem Sohn F._____ zu Spannungen gekommen war und dieser ein Tref- fen abgelehnt hatte, woraufhin der Beschuldigte wütend wurde und sich vor die Wohnungstür der Privatklägerin begab. Dieses Verhalten ist als spontane Kurz- schlussreaktion einzuordnen, wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Aufgrund früherer Vorfälle und Strafverfahren war dem Beschuldigten das Eskala- tionspotenzial solcher Konfliktsituationen sowie deren Auswirkungen auf die Privat- klägerin bewusst. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er seine Emotionen

– auch in einer angespannten Situation – kontrolliert und sich entsprechend verhält. Eine relevante Relativierung des objektiven Tatverschuldens ist damit nicht verbun- den. Das subjektive Verschulden wiegt somit ebenfalls noch leicht, weshalb für die Tatkomponente eine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen er- scheint. 4.3. Der Beschuldigte ist in Pakistan geboren und hat neun Geschwister. Seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester sind verstorben. Er besuchte während 12 Jahren die Schule. Danach arbeitete er im Geschäft seines Vaters sowie später in einem Möbelgeschäft. Er gab an, in seiner Kindheit häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Im Jahr 1996 kam er auf dem Seeweg in die Schweiz, wo er in verschiedenen Bereichen tätig war und seit 2009 als selbständiger … [Tätigkeit] arbeitet. Gemäss seinen Angaben erzielt er ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.–, wobei er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Rü- ckenprobleme) nicht voll arbeitsfähig sei. Er verfügt über kein Vermögen und ist mit Schulden in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 40'000.– (teilweise aus Kosten für ein in einem früheren Strafverfahren erstelltes forensisch-psychiatri- sches Gutachten; vgl. Urk. 1/15/8) belastet. Der Beschuldigte ist geschieden und zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'000.– verpflichtet. Ein regelmässiger Kontakt zu seinen drei Kindern besteht derzeit nicht. Seine Wohnsituation ist ge- mäss eigenen Angaben instabil. Er habe Mühe, eine Wohnung zu finden, und halte sich teilweise bei Bekannten auf (Prot. II S. 9 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und

- 25 - das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. Hingegen ist der Beschuldigte schon zweimal einschlägig wegen häuslicher Gewalt vorbe- straft und beging die vorliegende Tat während laufender Probezeit (vgl. Urk. 43), was sich deutlich straferhöhend auswirkt. 4.4. Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 22. September 2023 bis 16. November 2023, somit 56 Tage (Urk. D1/12/16), und vom 13. Januar 2024 bis 15. Januar 2024 (2 Tage) in Haft (Urk. D2/4/6). Die somit ausgestandene Haft von insgesamt 58 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.5. Zur Bemessung der separaten Übertretungsbusse für den Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen wird im angefochtenen Entscheid das Nötige ausgeführt (Urk. 24 S. 18 und S. 20). Die von der Vorinstanz bemessene Busse von Fr. 400.– erscheint bei gesamthafter Betrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. dazu vorn Erw. IV.4.3.) – als angemessen und ist in zweiter Instanz unverändert zu übernehmen. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie für die Busse den schon von Gesetzes wegen gebotenen unbedingten Vollzug angeordnet und für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, die nach Art. 106 Abs. 2 StGB auszuspre- chende Ersatzfreiheitsstrafe in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssat- zes von Fr. 100.–/Tag auf vier Tage festgelegt hat (vgl. Urk. 24 S. 21).

5. Widerruf und Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen

- 26 - Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3). 5.2. Nachdem vorliegend auch der Widerruf einer früheren Strafe (Geldstrafe ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. September

2021) zu beurteilen ist, ist ferner Art. 46 StGB relevant: Begeht der Verurteilte wäh- rend der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Abs. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Verur- teilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Die- ser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffäl- ligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Ver- urteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht not- wendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umge- kehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3; 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 27 - 5.3. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussich- ten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3; siehe zu Art. 46 StGB: BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesge- richts 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 5.4. Nachdem die Frage des Vollzugs der neuen Strafe und jene des Widerrufs der früheren Strafe wie soeben dargelegt in einer Wechselwirkung stehen, ist zu- nächst zu beurteilen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. September 2021 bedingt angeordnete Geldstrafe zu widerrufen ist: Bereits die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschuldigte die ihm mit Straf- befehl vom 14. September 2021 eingeräumte Bewährungsmöglichkeit in keiner Weise zu nutzen vermochte. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei der vorliegenden Delinquenz nicht um eine erstmalige Verfehlung während der Pro- bezeit handelt. Vielmehr war die Probezeit bereits zuvor verlängert worden, ohne dass dies den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abgehalten hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig wegen Delikten im Zusam- menhang mit häuslicher Gewalt vorbestraft ist. Die vorliegende Tat reiht sich damit in ein fortgesetztes Konflikt- und Gewaltverhalten gegenüber der Privatklägerin ein. Die erneute Straffälligkeit zeigt damit in deutlicher Weise, dass die bisherigen straf- rechtlichen Sanktionen und die gewährten Bewährungschancen ihre Wirkung ver- fehlt haben. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigte ohne Vollzug der früheren Strafe künftig von weiteren Straftaten Abstand

- 28 - nehmen wird. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. So- mit ist mit der Vorinstanz die mit Strafbefehl vom 14. September 2021 bedingt aus- gesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen (abzüglich 119 durch Haft bereits erstandene Tagessätze) zu Fr. 40.– zu widerrufen und zu vollziehen. 5.5. Die besagten einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufen- der Probezeit sind – wie dargelegt – auch für die Frage des Vollzugs der mit vorlie- gendem Urteil ausgesprochenen Strafe von Bedeutung. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetz- lich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Da er zudem innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, gelangt Art. 42 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung und es ist ex lege von einer günstigen Prognose aus- zugehen. 5.6. In subjektiver Hinsicht ist nochmals festzuhalten, dass die Legalprognose des Beschuldigten durch die einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit erheblich getrübt ist. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte bislang keine eigentliche Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lässt. Diese Umstände sprechen grundsätzlich gegen die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bislang noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüsst hat. Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe stellt somit eine erste einschneidende Sanktion dieser Art dar. Zu- dem liegt die Tatbegehung mittlerweile rund zwei Jahre zurück, ohne dass seither weitere Straffälligkeit aktenkundig geworden wäre. Dies lässt zumindest eine ge- wisse Stabilisierung seines Verhaltens erkennen. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass sich die dem Tatgeschehen zugrunde liegende familiäre Konfliktsituation künf- tig entschärfen kann, zumal der Sohn F._____ in absehbarer Zeit volljährig wird und sich damit die bisherigen Spannungsfelder im Zusammenhang mit dem Kon- taktrecht relativieren dürften. Damit entfällt ein wesentlicher Konfliktanlass, der in der Vergangenheit wiederholt zu Eskalationen geführt hat. Zusätzlich ist zu berück- sichtigen, dass vorliegend ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jah-

- 29 - ren angeordnet wird (dazu nachfolgende Erw. V.), welches geeignet ist, die Par- teien räumlich zu entflechten und konfliktträchtige Begegnungen zu verhindern. 5.7. Vor diesem Hintergrund erscheint es trotz bestehender Bedenken nicht aus- geschlossen, dass die erstmalige Verhängung einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der früher ausgesprochenen Geldstrafe sowie die in der Vergangenheit erstandene Haft geeignet sind, den Beschuldigten künftig von weiteren Delikten abzuhalten. In Würdigung sämtlicher Umstände kann dem Beschuldigten hinsichtlich der neuen Strafe noch eine günstige Prognose ge- stellt werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben. Den verblei- benden Bedenken ist mit der Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Maxi- mum von fünf Jahren Rechnung zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz ordnete in Bezug auf die Privatklägerin ein Kontakt- und Ray- onverbot für die Dauer von drei Jahren an (Urk. 24 S. 23).

2. Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Anschlussberufung, es sei ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jahren anzuordnen (Urk. 31). Sie begrün- det dies im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von drei Jahren unzureichend sei, um der weiterhin bestehenden Gefahr erneuter Delinquenz zu begegnen. Angesichts der langjährigen, von massiver häuslicher Gewalt geprägten Beziehung sowie der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bestehe ein erhebliches Risiko weiterer Drohungen oder Übergriffe. Zudem habe der Beschuldigte erneut während laufender Probezeit delinquiert, was auf eine fehlende Abschreckungswirkung bisheriger Sanktionen hinweise. Vor die- sem Hintergrund sei zur Gewährleistung des präventiven Schutzes der Privatklä- gerin ein mindestens vierjähriges Kontakt- und Rayonverbot erforderlich und auch verhältnismässig (Urk. 40 S. 2 f.).

3. Die Verteidigung beantragt demgegenüber, die Anschlussberufung der Pri- vatklägerin sei ungeachtet des Verfahrensausgangs abzuweisen. Die von der Vor- instanz festgelegte Dauer von drei Jahren für das Kontakt- und Rayonverbot sei

- 30 - mehr als genügend, da sich das Verhalten des Beschuldigten nicht gezielt gegen die Privatklägerin, sondern gegen den Sohn gerichtet habe (Urk. 44 S. 10).

4. Der Beschuldigte selber führte anlässlich der Berufungsverhandlung ergän- zend aus, er habe kein Interesse an einem Kontakt mit der Privatklägerin. Er wolle lediglich seine Kinder sehen (Prot. II S. 20, vgl. auch S. 7).

5. Hat jemand ein Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und be- steht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren anordnen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Die objektive Voraussetzung gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist vorliegend erfüllt, nachdem der Beschuldigte mit der Verurteilung wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ein gegen die Privatklägerin gerichte- tes Vergehen begangen hat.

6. Mit dem Kontakt- und Rayonverbot gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht dem Täter verbieten, mit einer bestimmten Person Kontakt aufzuneh- men, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB), sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) sowie sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, weshalb vorab zu prüfen ist, ob ein Kontakt- und Rayonverbot geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck (Verhinderung oder zumindest Erschwerung weiterer Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin) zu erreichen. Wird dies bejaht, ist das Verbot in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das notwendige und dem Beschuldigten zumutbare Mass zu beschränken, um zu gewährleisten, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Beschuldigten mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 18; vgl. auch Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 67b N 3 und Art. 67b N 9).

- 31 -

7. Vorliegend erweist sich die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zum Schutz der Privatklägerin als geeignet und erforderlich. Zwar wurde dem Beschul- digten hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe noch eine günstige Prognose ge- stellt (vgl. Erw. IV.5.7.). Dies schliesst jedoch nicht aus, den verbleibenden, insbe- sondere auf das Verhältnis zur Privatklägerin bezogenen Risiken mit spezifischen Schutzmassnahmen zu begegnen. Der Beschuldigte ist wie bereits erwähnt zwei- fach wegen häuslicher Gewalt vorbestraft und delinquierte während laufender Pro- bezeit erneut einschlägig zum Nachteil der Privatklägerin. Die Beziehung der Par- teien war wiederholt und über längere Zeit von Konflikten und Gewalt geprägt. Es besteht daher eine konkrete Gefahr, dass es bei erneuten Kontakten zu weiteren Straftaten kommen könnte. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren erkennen lassen, dass er die Privatklägerin zumindest teil- weise nach wie vor für die erschwerten Kontaktmöglichkeiten zu den gemeinsamen Kindern verantwortlich macht (vgl. Prot. II S. 8 und 14-16). Zudem lässt er bislang keine eigentliche Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens erkennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Spannungen bei erneu- ten Kontakten wieder eskalieren könnten.

8. Das Kontakt- und Rayonverbot dient unter diesen Umständen der präventiven Absicherung und der Privatklägerin sowie der räumlichen Entflechtung der Par- teien. Es soll der Privatklägerin einen geschützten Lebensbereich gewährleisten, in welchem sie nicht mit einem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten rechnen muss, und damit zu einer nachhaltigen Stabilisierung ihrer Situation beitragen. Mit Blick auf die mehrfach und wiederholt von Gewalt geprägte Beziehung zwischen den Parteien sowie der fehlenden nachhaltigen Wirkung bisheriger Sanktionen er- scheint die von der Privatklägerin beantragte Dauer von vier Jahren sachgerecht. Mildere Massnahmen vermögen dem bestehenden Schutzbedürfnis der Privatklä- gerin nicht hinreichend Rechnung zu tragen.

9. Die Anordnung eines vierjährigen Kontakt- und Rayonverbots erweist sich auch als zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst er- klärte, keinen Kontakt mit der Privatklägerin zu wünschen. Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb er auf persönliche Kontakte oder

- 32 - Aufenthalte im entsprechenden Rayon angewiesen wäre. Soweit der Kontakt zu den gemeinsamen Kindern betroffen ist, ist zu berücksichtigen, dass der älteste Sohn E._____ bereits volljährig ist und die Tochter D._____ in absehbarer Zeit voll- jährig wird, womit entsprechende Kontakte grundsätzlich selbständig organisiert werden könnten. Aber auch hinsichtlich des jüngsten Sohnes F._____, welcher noch minderjährig ist, kann ein allfälliger Kontakt – soweit ein solcher von ihm ge- wünscht wird – erfolgen, ohne dass es eines unmittelbaren Zusammentreffens der Parteien bedarf. Der mit dem Kontakt- und Rayonverbot verbundene Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten wiegt unter diesen Umständen nicht schwer. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der anzuordnen Massnahme zu bejahen.

10. Es ist somit ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jahren an- zuordnen. VI. Kostenfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 stopp). Vorliegend bleibt es im Berufungsverfahren beim angefochtenen Schuld- spruch wegen Drohung. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wurde wie bereits erwähnt nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Da sich damit an der erstinstanzlichen Verurteilung insgesamt nichts ändert (vgl. Art. 426 Abs. 1 StGB), ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11-

13) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 stopp). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden,

- 33 - wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b stopp). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Zwar wird im Ge- gensatz zum erstinstanzlichen Urteil der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Dieser Umstand beruht jedoch auf einer wohlwollenden Ermessensausübung der Berufungsinstanz und führt im Vergleich zum gesamten Urteil lediglich zu einer un- wesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheids, welche kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b stopp). Demgegenüber wird die An- schlussberufung der Privatklägerin gutgeheissen. Insgesamt ist der Beschuldigte damit als im Wesentlichen unterliegend zu betrachten. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzu- erlegen. Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Erw. IV.4.3.) sowie des Umstands, dass er künftig bereits die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) zu tragen haben wird, rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 425 stopp definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 stopp i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 39A) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzu- rechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbe- sprechung mit insgesamt Fr. 5'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV). 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin ist sodann entspre- chend der eingereichten Honorarnote (Urk. 41) für ihre Bemühungen und Auslagen

- 34 - im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'568.65 (inkl. 8,1 % MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV).

- 35 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2024 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Berufung anmelden (Urk. 18). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 21. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 23/2), worauf die Verteidigung mit Eingabe vom 7. November 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 stopp einreichen liess (Urk. 26).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. September 2023 (Samstagabend) seinen jüngsten Sohn F._____ treffen wollen. Die beiden seien im Nachrichtenaustausch (WhatsApp-Textnachrichten und Sprachnachrichten) ge-

- 9 - standen. Weil F._____ den Beschuldigten nur unter bestimmten Bedingungen habe sehen wollen, sei dieser immer wütender geworden und habe gedroht, dass er zur Wohnung komme und die Tür eintrete, wenn er nicht komme. Um ca. 19.00 Uhr habe sich der Beschuldigte in das Haus und vor die Wohnungstür der Privatklägerin begeben, welche mit den drei Kindern zuhause gewesen sei. Der Beschuldigte habe in der Folge an der Klingel Sturm geläutet, laut geschrien, geklopft und ge- schlagen und habe mehrfach heftig gegen die Wohnungstür getreten. Er habe ge- droht, er schlage die Tür ein. Der Beschuldigte habe damit erreichen wollen, dass die Privatklägerin oder eines der Kinder die Wohnungstür öffne. Durch das äusserst aggressive Verhalten des Beschuldigten sei die Privatklägerin in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten, denn sie habe befürchtet, der Beschuldigte könnte in die Wohnung eindringen und ihr ein körperliches Leid antun, nämlich Ge- walt gegen sie anwenden und sie verletzen. Der Beschuldigte habe aufgrund des zuvor über rund zwei Stunden erfolgten Text- und Nachrichtenverkehrs mit seinem Sohn F._____ gewusst, dass dieser ihn nicht sehen wolle bzw. nur unter gewissen Bedingungen und dass F._____ nicht wolle, dass er in die Wohnung komme. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass er durch sein Auftauchen vor der Wohnung mit lautem Schreien, wiederholtem Klingeln, heftigem Schlagen und Treten gegen die Wohnungstür die Privatklägerin in grosse Furcht habe versetzen können, zumal er gewusst habe, dass er in der Vergangenheit sowohl seinen Sohn E._____ als auch die Privatklägerin bedroht und seinen Sohn E._____ mehrfach geschlagen habe. Der Beschuldigte habe bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genom- men, dass die Privatklägerin in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit gerate (Urk. 3 S. 2 f.).

E. 1.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte sich am 16. September 2023 um ca. 19.00 Uhr vor die Woh- nungstür der Privatklägerin begeben und dort an der Klingel Sturm geläutet, ge- schrien, geklopft und gegen die Wohnungstür getreten habe. Auch sei erstellt, dass die Privatklägerin dadurch stark verängstigt gewesen sei. Als nicht rechtsgenügend erstellt erachtete die Vorinstanz hingegen, dass der Beschuldigte vor der Tür verbal gedroht habe, die Tür einzuschlagen sowie dass die Privatklägerin von der entspre- chenden Ankündigung des Beschuldigten im Chat mit F._____ im damaligen Zeit-

- 10 - punkt schon gewusst habe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 stopp steht im Berufungsverfahren somit nur noch dieser von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt zur Disposition.

2. Sachverhalt

E. 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 7 (Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 8-10 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils. Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags ange- setzt (Urk. 28). Innert angesetzter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 12. November 2024 auf Anschlussberufung (Urk. 30). Die Privatklägerin

- 6 - liess mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Anschlussberufung anmelden und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2024 wurde die Anschlussberufungserklärung dem Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 33).

E. 2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Zwar wird im Ge- gensatz zum erstinstanzlichen Urteil der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Dieser Umstand beruht jedoch auf einer wohlwollenden Ermessensausübung der Berufungsinstanz und führt im Vergleich zum gesamten Urteil lediglich zu einer un- wesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheids, welche kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b stopp). Demgegenüber wird die An- schlussberufung der Privatklägerin gutgeheissen. Insgesamt ist der Beschuldigte damit als im Wesentlichen unterliegend zu betrachten. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzu- erlegen. Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Erw. IV.4.3.) sowie des Umstands, dass er künftig bereits die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) zu tragen haben wird, rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 425 stopp definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 stopp i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 39A) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzu- rechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbe- sprechung mit insgesamt Fr. 5'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV).

E. 2.3.1 Es finden sich in den Aussagen des Beschuldigten wesentliche Widersprü- che. So machte er anfänglich geltend, mit der Faust und der flachen Hand gegen die Tür geschlagen zu haben (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10), während er sein Verhal- ten in späteren Einvernahmen dahin relativierte, lediglich geklopft und geklingelt zu haben (Urk. ½/2 Frage/Antwort 8; Urk. ½/3 Frage/Antwort 7). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er im Wesentlichen an dieser Darstellung fest, räumte jedoch auf Vorhalt ein, später stärker geklopft zu haben, und schloss nicht aus,

- 12 - allenfalls auch mit dem Fuss gegen die Tür getreten zu haben (Prot. II S. 18 f.). Sodann führte er zunächst aus, er habe aus der Wohnung Lärm und Geschrei sei- ner Frau gehört (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10), stellte sich in der Folge jedoch auf den Standpunkt, dass er gedacht habe, es sei niemand zuhause (Urk. ½/3 Frage/Antwort 11; Prot. II S. 18 und 20). Diese Darstellung steht überdies im Wi- derspruch zu seinen eigenen Angaben zum vorgängigen Kontakt mit seinem Sohn. So bestätigte er selbst, am fraglichen Abend mit F._____ in Kontakt gestanden zu haben und dass er diesen habe treffen wollen (so etwa in Prot. II S. 18). Auf ent- sprechenden Vorhalt reagierte er ausweichend und brachte vor, er wisse nicht, wer ihm tatsächlich geschrieben habe, was mit seinen übrigen Aussagen, wonach er gezielt den Kontakt zu seinem Sohn gesucht habe, nicht in Einklang zu bringen ist (Urk. ½/3 Frage/Antwort 10). Im Übrigen ergibt sich der entsprechende Kontakt des Beschuldigten mit F._____ auch aus dem bei den Akten liegenden WhatsApp- Chatverlauf (Urk. 1/1/3).

E. 2.3.2 Diese Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschuldigten betreffen nicht bloss untergeordnete Randaspekte, sondern zentrale Elemente des Kerngesche- hens, namentlich die Intensität seines Verhaltens vor der Wohnungstür sowie seine Wahrnehmung der Situation vor Ort. Auch vermag die Darstellung des Beschuldig- ten insgesamt nicht zu überzeugen. Seine Schilderungen erscheinen wechselhaft und teilweise an die jeweilige Verfahrenssituation angepasst. Während er anfäng- lich ein aktiveres und intensiveres Verhalten einräumte, relativierte er dieses im weiteren Verlauf zunehmend. Dies deutet darauf hin, dass er bemüht war, sein Ver- halten im Nachhinein in einem günstigeren Licht darzustellen.

E. 2.3.3 Soweit die Verteidigung geltend macht, allfällige Unstimmigkeiten seien auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen (Urk. 44 S. 4), vermag dies die aufge- zeigten Widersprüche nicht zu erklären. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte teilweise unter Beizug eines Dolmetschers einvernommen wurde. Indes- sen betreffen die Widersprüche nicht lediglich sprachliche Nuancen oder missver- ständliche Formulierungen, sondern inhaltlich klar voneinander abweichende Dar- stellungen des Geschehensablaufs. Solche Differenzen lassen sich nicht allein mit Verständigungsproblemen erklären.

- 13 -

E. 2.3.4 Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen wiederholt Um- stände hervorhebt, welche die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen lassen, etwa indem er ausführte, sie lüge viel und schlage die Kinder (Urk. ½/1 Fragen/Antworten 23 und 33). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Wirkung seines Verhaltens konsequent relativiert bzw. negiert. So erklärte er, er könne nicht nachvollziehen, dass seine Ehefrau Angst vor ihm gehabt habe, bzw. wisse davon nichts (Urk. ½/3 Frage/Antwort 17). Gleichzeitig relativierte er frühere Vorfälle mit dem Hinweis, Streit entstehe immer beidseitig (Urk. ½/3 Frage/Antwort 15). Dieses Aussageverhalten deutet auf eine fehlende Einsicht in das eigene Verhalten und dessen Auswirkungen hin.

E. 2.3.5 Mit Blick auf diese Umstände kann nicht von einem konsistenten und über- zeugenden Aussageverhalten gesprochen werden. Die Aussagen des Beschuldig- ten erweisen sich vielmehr in zentralen Punkten als wechselhaft und wenig strin- gent, weshalb ihre Glaubhaftigkeit insgesamt als eingeschränkt zu beurteilen ist.

E. 2.4 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin ist sodann entspre- chend der eingereichten Honorarnote (Urk. 41) für ihre Bemühungen und Auslagen

- 34 - im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'568.65 (inkl. 8,1 % MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV).

- 35 - Es wird beschlossen:

E. 2.4.1 Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als in sich stimmig, lebens- nah und detailreich. Sie schilderte das Geschehen differenziert und frei von rele- vanten Widersprüchen. Die Art und Weise, wie die Privatklägerin die Abläufe be- schrieb, lässt darauf schliessen, dass sie dies effektiv so erlebt hatte. So beschrieb sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse konsistent, beginnend mit dem Nachrich- tenaustausch zwischen dem Beschuldigten und dem Sohn, über das wiederholte Sturmläuten bis hin zum Auftreten des Beschuldigten vor der Wohnungstür und dessen Verhalten dort (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 8; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9). Dabei fügte sie auch situative Details ein, etwa dass sich die Kinder aus Angst in ihre Zimmer zurückzogen und sie selbst zusammen mit E._____ im Wohnzimmer verblieb, was ebenfalls für eine erlebnisbasierte Schilderung spricht (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 19; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9).

- 14 - Weiter schilderte die Privatklägerin die Intensität des Verhaltens des Beschul- digten vor der Wohnungstür anschaulich, indem sie ausführte, dieser habe über einen längeren Zeitraum hinweg gegen die Tür geschlagen, getreten, geschrien und geläutet, bis schliesslich die Polizei beigezogen worden sei (Urk. 1/3/1 Fra- gen/Antworten 21 f.; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9). Diese Darstellung ist in sich kon- sistent und wird durch den beschriebenen zeitlichen Ablauf gestützt. Auch hinsichtlich der von ihr empfundenen Angst wirkt die Schilderung au- thentisch und nachvollziehbar. So legte sie dar, dass sie angesichts des Verhaltens des Beschuldigten konkrete Vorkehrungen traf, etwa Gegenstände wegräumte, um diese im Falle eines Eindringens nicht als mögliche Waffen gegen sich verwendet sehen zu müssen (Urk. 1/3/1 Fragen/Antworten 16 und 22; Urk. 1/3/2 Fragen/Ant- worten 11 und 15). Sodann ist zu bemerken, dass in den Aussagen der Privatklägerin auch keine Übersteigerungen festzustellen sind. So belastet sie den Beschuldigten abgesehen von den ihm vorgeworfenen Verhalten nicht übermässig, sondern ihre Aussagen erfolgten vielmehr vergleichsweise neutral und zurückhaltend. Sie äusserte sich in den Befragungen auch positiv über den Beschuldigten, wie beispielsweise, dass F._____ mit dem Vater auch Spass habe und manchmal "happy" von den Besu- chen beim Vater zurückkehre (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 11). Soweit die Verteidigung aus dem Umstand, dass die Privatklägerin die An- zeige erst sechs Tage nach dem eingeklagten Vorfall erstattete, Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ableiten will (Urk. 15 S. 6), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin legte nachvollziehbar dar, dass sie zunächst mit ihrer Anwältin und der Opferhilfe Kontakt aufgenommen und einen Termin verein- bart habe. Die Opferhilfe habe dann für sie den Anzeigetermin bei der Fachstelle Häusliche Gewalt vereinbart. Sie sei nicht direkt zum Polizeiposten G._____ ge- gangen, weil sie in der Vergangenheit das Gefühl gehabt habe, die Beamten dort zu stören (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 38, Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 17). Es erscheint ohne Weiteres verständlich, dass die Privatklägerin vor einer Anzeigeerstattung zu- nächst fachkundige Beratung in Anspruch nehmen wollte. Dieses Vorgehen er-

- 15 - scheint lebensnah und begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schil- derungen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als konsistent, de- tailreich und frei von relevanten Widersprüchen. Sie sind daher als glaubhaft zu qualifizieren.

E. 2.4.2 Die Aussagen von E._____ decken sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der Privatklägerin. Er schilderte den Ablauf des Vorfalls eigenständig und nachvollziehbar, beginnend mit der vorgängigen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder, über den Nachrichtenaustausch bis hin zum Auftreten des Beschuldigten vor der Wohnung und dessen Verhalten dort. Dabei beschrieb er, dass der Beschuldigte zunächst geklingelt und geklopft habe, worauf sich das Verhalten in der Folge gesteigert habe und in ein Treten gegen die Woh- nungstür übergegangen sei, welches über eine längere Dauer angehalten habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9). Die Schilderung weist eine klare innere Struktur auf und enthält zahlreiche situative Details, etwa zur Wohnsituation (mehrstöckige Wohnung, zwei Klingeln), zum Verhalten der anwesenden Personen sowie zum zeitlichen Ablauf bis zum Eintreffen der Polizei. So führte er aus, dass das Klopfen und Treten über rund 20 Minuten angedauert habe und die Familie währenddessen in erhöhter Anspannung auf das Eintreffen der Polizei gewartet habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9). Solche detailreichen und kontextualisierten Angaben sprechen für eine erlebnisbasierte Schilderung. Auch hinsichtlich der Intensität des Verhaltens des Beschuldigten erscheint die Aussage konsistent. E._____ schilderte eine Steigerung von Klingeln und Klop- fen hin zu lautem Schlagen und schliesslich zu Tritten gegen die Tür (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9), was mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmt. Weiter bestätigte E._____ die starke Verängstigung der Privatklägerin. Er be- schrieb, dass sie "sehr nervös" gewesen sei und "Panik geschoben" habe sowie während des Wartens auf die Polizei beunruhigt hin- und hergelaufen sei (Urk. ¼/1 Fragen/Antworten 9-11). Zudem führte er aus, dass sie die Tür nicht aufgemacht hätten, habe einerseits mit dem Schockzustand zu tun gehabt, und andererseits

- 16 - hätten sie (er, seine Schwester und seine Mutter) Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 16). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich, obwohl es sich bei E._____ um den Sohn der Parteien handelt, keine konkreten Hinweise auf eine daraus resultie- rende Übertreibung oder bewusste Belastungstendenz ergeben. Die Aussagen von E._____ erscheinen vielmehr sachlich, konsistent und in sich stimmig. Die Art und Weise, wie E._____ die Abläufe beschrieb, lässt darauf schliessen, dass er dies so erlebt hatte. Insbesondere verneinte er, dass ihm die Privatklägerin Vorgaben für seine Aussage gemacht habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 15, vgl. auch Frage/Ant- wort 14). Die Aussagen von E._____ erweisen sich insgesamt als klar, detailreich und frei von wesentlichen Widersprüchen. Sie sind daher als glaubhaft und überzeu- gend zu qualifizieren.

E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin und von E._____ in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und sich gegenseitig stützen. Vor diesem Hintergrund vermag insbesondere auch der Einwand der Ver- teidigung, der Beschuldigte habe nicht gegen die Wohnungstür getreten, nicht zu überzeugen. Sowohl die Privatklägerin als auch E._____ schilderten übereinstim- mend eine Steigerung des Verhaltens des Beschuldigten bis hin zu Tritten gegen die Tür, ohne dass Anhaltspunkte für eine Übertreibung ersichtlich sind.

E. 2.6 Soweit die Verteidigung rügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, Nachbarn als mögliche Auskunftspersonen zu befragen, ist Folgendes festzuhal- ten: Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Drittpersonen im Treppenhaus Wahrneh- mungen zum Vorfall gemacht haben könnten. Indessen ist nicht ersichtlich, inwie- fern solche Aussagen geeignet gewesen wären, entscheidwesentliche zusätzliche Erkenntnisse zu liefern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist primär das Verhalten des Beschuldigten vor der Wohnungstür sowie dessen Wirkung auf die in der Wohnung anwesende Privatklägerin. Diese Umstände betreffen insbeson- dere Wahrnehmungen und Empfindungen innerhalb der Wohnung, zu welchen Nachbarn naturgemäss nur beschränkt Auskunft geben könnten.

- 17 - Hinzu kommt, dass der relevante Sachverhalt in den zentralen Punkten be- reits aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin und von E._____ hinreichend erstellt ist. Dass Drittpersonen einzelne akustische Wahrnehmungen (etwa Lärm im Treppenhaus) allenfalls hätten bestätigen oder re- lativieren können, vermöchte an der Beurteilung des Kerngeschehens nichts We- sentliches zu ändern. Im Übrigen hätte die Verteidigung selbst Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Beweisantrag auf Einvernahme von Nachbarn zu stellen, machte davon jedoch weder im bisherigen Verfahren noch im Berufungsverfahren Gebrauch.

E. 2.7 Gestützt auf die übereinstimmenden und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen der Privatklägerin und von E._____ ist erstellt, dass sich der Beschul- digte am 16. September 2023 um ca. 19.00 Uhr vor die Wohnungstür der Privatklä- gerin begab und dort wiederholt klingelte, lautstark an die Tür klopfte und in der Folge auch gegen diese trat. Ebenfalls ist erstellt, dass dieses Verhalten bei der Privatklägerin erhebliche Angst auslöste. Die entgegenstehenden Einwände der Verteidigung vermögen daran wie aufgezeigt nichts zu ändern.

3. Rechtliche Würdigung

E. 3 Am 23. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

28. November 2025 vorgeladen (Urk. 35). Am 8. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (Urk. 37). Am 18. November 2025 wurde dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass die Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin krankheitsbedingt an der Berufungsverhandlung verhindert sei. Gleich- zeitig wurde ersucht, der Privatklägervertretung das persönliche Erscheinen zu er- lassen und stattdessen eine schriftliche Begründung der Anschlussberufung einrei- chen zu können. Dieses Gesuch wurde bewilligt (Urk. 38/1-3). In der Folge reichte der substituierende Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2025 unter Beilage einer Substitutionsvollmacht eine schriftliche Begründung der Anschlussberufung ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 39 und 40).

E. 3.1 Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck-

- 23 - mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Un- verbesserlichkeit des Beschuldigten, also vor dem Hintergrund spezialpräventiver Überlegungen, einzig eine Freiheitsstrafe als in Frage kommend. Diese Überlegun- gen sind richtig (vgl. Urk. 24 S. 20), insbesondere auch angesichts der fortgesetz- ten Delinquenz während laufender Probezeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von der Ausfällung einer Geldstrafe in genügendem Masse von der Begehung neuerlicher Delikte abschrecken liesse. Dementsprechend ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen.

4. Konkrete Strafzumessung

E. 3.3 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 24 S. 15 f.). Zu ergänzen bzw. hervorzuheben ist, dass das Gesetz unter einer Dro- hung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden versteht, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schre- cken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals), durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe), aber auch durch anderweitiges "Wissenlassen" erfol- gen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden. Dabei sind insbesondere der konkrete Kontext sowie die Vorgeschichte des Verhaltens zu be- rücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

- 19 -

E. 3.3.1 Die Vorinstanz nahm dies berücksichtigend eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor. Dabei stellte sie zunächst in objekti- ver Hinsicht fest, durch sein über längere Zeit erfolgendes, vehementes Auftreten vor der Wohnungstür der Privatklägerin mit Sturmläuten, Klopfen, gegen die Tür schlagen und treten habe der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass er Einlass in die Wohnung gefordert und auch bereit gewesen sei, hierzu Gewalt anzuwenden. Auch habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten ge- zeigt, dass er ausser sich und nicht mehr Herr seiner Impulse gewesen sei. Schon für sich alleine, aber erst recht im Zusammenhang mit den bereits früheren Gewalt- durchbrüchen, sei das Verhalten dazu geeignet gewesen, die Privatklägerin in Angst und Schrecken vor dem Eindringen des Beschuldigten in die Wohnung mit anschliessender Gewaltanwendung gegen sie zu versetzen, was es auch getan habe. Damit habe der Beschuldigte der Privatklägerin in offensichtlicher Weise ei- nen schweren Nachteil in Aussicht gestellt. Der objektive Tatbestand der Drohung sei damit erfüllt (Urk. 24 S. 16).

E. 3.3.2 Dem ist zu folgen. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Vertei- digung ergibt sich keine andere Beurteilung. Entgegen deren Auffassung ist nicht entscheidend, dass der Beschuldigte kein ausdrückliches Übel verbal ankündigte. Eine Drohung kann wie dargelegt auch konkludent erfolgen, wenn das Gesamtver- halten unter den konkreten Umständen aus objektiver Sicht als Inaussichtstellung eines ernstlichen Nachteils verstanden werden muss. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der gesamten Umstände – namentlich des wiederholten, intensiven und sich steigernden Verhaltens des Beschuldigten (anhaltendes Sturmläuten, lautstar- kes Klopfen und Tritte gegen die Tür) sowie der belasteten Vorgeschichte – insbe- sondere der gegen die Privatklägerin verübten früheren Delikte (vgl. dazu Urk. 43; Urk. 1/15/7; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2020 in Beizugsakten mit Unt.-Nr. 2020/10011335) – war das Auftreten des Beschuldigten ohne Weiteres geeignet, die begründete Befürchtung hervorzurufen, er werde sich nötigenfalls gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen und gegenüber der Privat- klägerin körperliche Gewalt anwenden. Auch wenn der konkret drohende Nachteil nicht ausdrücklich geäussert wurde, ist angesichts der früheren Vorfälle, insbeson- dere unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit auch

- 20 - schon eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat und mehr- fach gewalttätig gegen sie wurde (vgl. dazu insbesondere Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2020 in Beizugsakten mit Unt.- Nr. 2020/10011335), auch aus der Perspektive eines verständigen Dritten nachvollziehbar, dass die Privatklägerin das Verhalten als Androhung eines Übels gegen ihre körperliche Unversehrtheit verstand.

E. 3.3.3 Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand der Verteidigung, wonach die Pri- vatklägerin objektiv keiner Gefahr ausgesetzt gewesen sei, weil die Wohnungstür geschlossen geblieben sei (Urk. 44 S. 5). Massgeblich ist nicht, ob es tatsächlich zu einem Eindringen kam, sondern ob das Verhalten objektiv geeignet war, bei der Privatklägerin eine entsprechende Befürchtung – namentlich dass der Beschuldigte in die Wohnung eindringen und ihr ein erhebliches Leid zufügen könne – hervorzu- rufen. Angesichts der Intensität und Dauer des Auftretens des Beschuldigten sowie der konkreten Umstände war dies wie bereits erwähnt klar der Fall.

E. 3.3.4 Nach dem Gesagten ist das Auftreten des Beschuldigten, welches über eine gewisse Dauer hinweg erfolgte und von erheblicher Intensität geprägt war, als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat auch in subjektiver Hinsicht zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte (Urk. 24 S. 16).

E. 3.4.1 Entgegen der Verteidigung steht dabei fest, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die Privatklägerin in der Wohnung aufhielt, gab er doch selbst an, aus der Wohnung Lärm und Geschrei, namentlich auch von seiner Frau, gehört zu haben (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10). Selbst wenn sein Verhalten in erster Linie darauf ge- richtet gewesen sein sollte, seinen Sohn zu sehen, musste ihm daher bewusst sein, dass sein Auftreten zwangsläufig auch die Privatklägerin betraf und von ihr wahr- genommen wurde. Hinzu kommt, dass aus den Aussagen des Beschuldigten deut- lich hervorgeht, dass er die Privatklägerin zumindest teilweise für die erschwerten Kontaktmöglichkeiten zu den gemeinsamen Kindern verantwortlich machte. So gab er an, seine Kinder hätten ihm gesagt, ihre Mutter werde wütend, wenn er anrufe,

- 21 - weshalb sie nicht telefonieren dürften. Weiter erklärte er, die Privatklägerin habe ihn daran gehindert, seine Kinder zu sehen und mit ihnen zu sprechen, und halte ihn davon ab, sie zu treffen (Prot. II S. 14-16). Der zugrunde liegende Konflikt be- schränkte sich damit nicht – wie von der Verteidigung angeführt – auf die Vater- Sohn-Beziehung, sondern erfasste auch die Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschuldigten nicht isoliert als gegen den Sohn gerichtet zu betrachten, sondern als Ausdruck eines umfassenderen familiären Konflikts, der auch die Privatklägerin einschloss. Soweit die Verteidigung geltend macht, das Ver- halten des Beschuldigten habe sich ausschliesslich gegen den Sohn gerichtet (Urk. 44 S. 6), vermag dies daher nicht zu überzeugen.

E. 3.4.2 Ebenso geht der von der Verteidigung gezogene Vergleich mit einer Situa- tion im öffentlichen Raum, in welcher sich eine Drittperson lediglich als unbeteiligte Beobachterin betroffen fühlt (Prot. II S. 22), an der Sache vorbei. Vorliegend han- delt es sich nicht um eine zufällige Begegnung im öffentlichen Raum, sondern um ein Geschehen im privaten Wohnbereich der Privatklägerin, in welchem diese als Bewohnerin unmittelbar betroffen war. Weiter unterscheidet sich die Situation auf- grund der bestehenden persönlichen Beziehung sowie der belasteten Vorge- schichte grundlegend von dem von der Verteidigung herangezogenen Beispiel.

E. 3.4.3 Unter diesen konkreten Umständen – namentlich dem Geschehen im pri- vaten Wohnbereich der Privatklägerin, der zwischen den Parteien bestehenden Konfliktsituation sowie der belasteten Vorgeschichte – musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass sein Verhalten geeignet war, bei der Privatklägerin Angst oder Schrecken hervorzurufen. Indem er gleichwohl an seinem Verhalten festhielt und dieses sogar steigerte, nahm er zumindest auch in Kauf, dass die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

E. 3.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

E. 3.6 Demgemäss ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Drohung (begangen als Ehegatte) im Sinne von

- 22 - Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu spre- chen. IV. Strafe, Widerruf und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Drohung mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Für die Übertretung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) sprach sie eine Busse von Fr. 400.– aus (Urk. 24 S. 19 ff.).

2. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Ver- schuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3. Wahl der Strafart

E. 4 Die Berufungsverhandlung fand am 28. November 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführ- ten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 44 S. 1 f.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere der Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über eine Zeit von immerhin rund 10 Minuten vor der Wohnungstür der Privatklägerin anhaltend Sturm läutete, klopfte und gegen die Tür trat und die Privatklägerin damit in grosse Angst um ihre körperliche Unversehrtheit versetzte. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass die Drohung im häuslichen Nahbereich und vor dem Hintergrund einer belasteten Beziehung erfolgte. Weiter ist zu berücksich- tigen, dass sich die Kinder während des Vorfalls in der Wohnung aufhielten und das Geschehen wahrnahmen, was den Beschuldigten nicht von seinem Verhalten abschreckte und eine besondere Rücksichtslosigkeit auch gegenüber deren Inter- essen offenbart. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine konkreten verbalen Drohungen äusserte und es zu keiner weiteren Eskala- tion im Sinne tätlicher Übergriffe oder des Einsatzes von Waffen kam. Gesamthaft betrachtet ist die objektive Tatschwere im Rahmen der möglichen Erscheinungs- formen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als gerade noch leicht zu bezeichnen.

- 24 -

E. 4.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Er handelte nicht mit dem pri- mären Ziel, die Privatklägerin einzuschüchtern, sondern vielmehr aus einer emoti- onal aufgeladenen Situation heraus, nachdem es im Zusammenhang mit dem Kon- takt zu seinem Sohn F._____ zu Spannungen gekommen war und dieser ein Tref- fen abgelehnt hatte, woraufhin der Beschuldigte wütend wurde und sich vor die Wohnungstür der Privatklägerin begab. Dieses Verhalten ist als spontane Kurz- schlussreaktion einzuordnen, wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Aufgrund früherer Vorfälle und Strafverfahren war dem Beschuldigten das Eskala- tionspotenzial solcher Konfliktsituationen sowie deren Auswirkungen auf die Privat- klägerin bewusst. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er seine Emotionen

– auch in einer angespannten Situation – kontrolliert und sich entsprechend verhält. Eine relevante Relativierung des objektiven Tatverschuldens ist damit nicht verbun- den. Das subjektive Verschulden wiegt somit ebenfalls noch leicht, weshalb für die Tatkomponente eine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen er- scheint.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist in Pakistan geboren und hat neun Geschwister. Seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester sind verstorben. Er besuchte während 12 Jahren die Schule. Danach arbeitete er im Geschäft seines Vaters sowie später in einem Möbelgeschäft. Er gab an, in seiner Kindheit häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Im Jahr 1996 kam er auf dem Seeweg in die Schweiz, wo er in verschiedenen Bereichen tätig war und seit 2009 als selbständiger … [Tätigkeit] arbeitet. Gemäss seinen Angaben erzielt er ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.–, wobei er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Rü- ckenprobleme) nicht voll arbeitsfähig sei. Er verfügt über kein Vermögen und ist mit Schulden in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 40'000.– (teilweise aus Kosten für ein in einem früheren Strafverfahren erstelltes forensisch-psychiatri- sches Gutachten; vgl. Urk. 1/15/8) belastet. Der Beschuldigte ist geschieden und zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'000.– verpflichtet. Ein regelmässiger Kontakt zu seinen drei Kindern besteht derzeit nicht. Seine Wohnsituation ist ge- mäss eigenen Angaben instabil. Er habe Mühe, eine Wohnung zu finden, und halte sich teilweise bei Bekannten auf (Prot. II S. 9 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und

- 25 - das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. Hingegen ist der Beschuldigte schon zweimal einschlägig wegen häuslicher Gewalt vorbe- straft und beging die vorliegende Tat während laufender Probezeit (vgl. Urk. 43), was sich deutlich straferhöhend auswirkt.

E. 4.4 Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 22. September 2023 bis 16. November 2023, somit 56 Tage (Urk. D1/12/16), und vom 13. Januar 2024 bis 15. Januar 2024 (2 Tage) in Haft (Urk. D2/4/6). Die somit ausgestandene Haft von insgesamt 58 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 4.5 Zur Bemessung der separaten Übertretungsbusse für den Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen wird im angefochtenen Entscheid das Nötige ausgeführt (Urk. 24 S. 18 und S. 20). Die von der Vorinstanz bemessene Busse von Fr. 400.– erscheint bei gesamthafter Betrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. dazu vorn Erw. IV.4.3.) – als angemessen und ist in zweiter Instanz unverändert zu übernehmen. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie für die Busse den schon von Gesetzes wegen gebotenen unbedingten Vollzug angeordnet und für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, die nach Art. 106 Abs. 2 StGB auszuspre- chende Ersatzfreiheitsstrafe in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssat- zes von Fr. 100.–/Tag auf vier Tage festgelegt hat (vgl. Urk. 24 S. 21).

E. 5 Hat jemand ein Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und be- steht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren anordnen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Die objektive Voraussetzung gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist vorliegend erfüllt, nachdem der Beschuldigte mit der Verurteilung wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ein gegen die Privatklägerin gerichte- tes Vergehen begangen hat.

E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen

- 26 - Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3).

E. 5.2 Nachdem vorliegend auch der Widerruf einer früheren Strafe (Geldstrafe ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. September

2021) zu beurteilen ist, ist ferner Art. 46 StGB relevant: Begeht der Verurteilte wäh- rend der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Abs. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Verur- teilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Die- ser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffäl- ligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Ver- urteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht not- wendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umge- kehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3; 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 27 -

E. 5.3 Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussich- ten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3; siehe zu Art. 46 StGB: BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesge- richts 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

E. 5.4 Nachdem die Frage des Vollzugs der neuen Strafe und jene des Widerrufs der früheren Strafe wie soeben dargelegt in einer Wechselwirkung stehen, ist zu- nächst zu beurteilen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. September 2021 bedingt angeordnete Geldstrafe zu widerrufen ist: Bereits die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschuldigte die ihm mit Straf- befehl vom 14. September 2021 eingeräumte Bewährungsmöglichkeit in keiner Weise zu nutzen vermochte. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei der vorliegenden Delinquenz nicht um eine erstmalige Verfehlung während der Pro- bezeit handelt. Vielmehr war die Probezeit bereits zuvor verlängert worden, ohne dass dies den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abgehalten hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig wegen Delikten im Zusam- menhang mit häuslicher Gewalt vorbestraft ist. Die vorliegende Tat reiht sich damit in ein fortgesetztes Konflikt- und Gewaltverhalten gegenüber der Privatklägerin ein. Die erneute Straffälligkeit zeigt damit in deutlicher Weise, dass die bisherigen straf- rechtlichen Sanktionen und die gewährten Bewährungschancen ihre Wirkung ver- fehlt haben. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigte ohne Vollzug der früheren Strafe künftig von weiteren Straftaten Abstand

- 28 - nehmen wird. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. So- mit ist mit der Vorinstanz die mit Strafbefehl vom 14. September 2021 bedingt aus- gesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen (abzüglich 119 durch Haft bereits erstandene Tagessätze) zu Fr. 40.– zu widerrufen und zu vollziehen.

E. 5.5 Die besagten einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufen- der Probezeit sind – wie dargelegt – auch für die Frage des Vollzugs der mit vorlie- gendem Urteil ausgesprochenen Strafe von Bedeutung. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetz- lich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Da er zudem innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, gelangt Art. 42 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung und es ist ex lege von einer günstigen Prognose aus- zugehen.

E. 5.6 In subjektiver Hinsicht ist nochmals festzuhalten, dass die Legalprognose des Beschuldigten durch die einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit erheblich getrübt ist. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte bislang keine eigentliche Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lässt. Diese Umstände sprechen grundsätzlich gegen die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bislang noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüsst hat. Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe stellt somit eine erste einschneidende Sanktion dieser Art dar. Zu- dem liegt die Tatbegehung mittlerweile rund zwei Jahre zurück, ohne dass seither weitere Straffälligkeit aktenkundig geworden wäre. Dies lässt zumindest eine ge- wisse Stabilisierung seines Verhaltens erkennen. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass sich die dem Tatgeschehen zugrunde liegende familiäre Konfliktsituation künf- tig entschärfen kann, zumal der Sohn F._____ in absehbarer Zeit volljährig wird und sich damit die bisherigen Spannungsfelder im Zusammenhang mit dem Kon- taktrecht relativieren dürften. Damit entfällt ein wesentlicher Konfliktanlass, der in der Vergangenheit wiederholt zu Eskalationen geführt hat. Zusätzlich ist zu berück- sichtigen, dass vorliegend ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jah-

- 29 - ren angeordnet wird (dazu nachfolgende Erw. V.), welches geeignet ist, die Par- teien räumlich zu entflechten und konfliktträchtige Begegnungen zu verhindern.

E. 5.7 Vor diesem Hintergrund erscheint es trotz bestehender Bedenken nicht aus- geschlossen, dass die erstmalige Verhängung einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der früher ausgesprochenen Geldstrafe sowie die in der Vergangenheit erstandene Haft geeignet sind, den Beschuldigten künftig von weiteren Delikten abzuhalten. In Würdigung sämtlicher Umstände kann dem Beschuldigten hinsichtlich der neuen Strafe noch eine günstige Prognose ge- stellt werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben. Den verblei- benden Bedenken ist mit der Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Maxi- mum von fünf Jahren Rechnung zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz ordnete in Bezug auf die Privatklägerin ein Kontakt- und Ray- onverbot für die Dauer von drei Jahren an (Urk. 24 S. 23).

2. Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Anschlussberufung, es sei ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jahren anzuordnen (Urk. 31). Sie begrün- det dies im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von drei Jahren unzureichend sei, um der weiterhin bestehenden Gefahr erneuter Delinquenz zu begegnen. Angesichts der langjährigen, von massiver häuslicher Gewalt geprägten Beziehung sowie der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bestehe ein erhebliches Risiko weiterer Drohungen oder Übergriffe. Zudem habe der Beschuldigte erneut während laufender Probezeit delinquiert, was auf eine fehlende Abschreckungswirkung bisheriger Sanktionen hinweise. Vor die- sem Hintergrund sei zur Gewährleistung des präventiven Schutzes der Privatklä- gerin ein mindestens vierjähriges Kontakt- und Rayonverbot erforderlich und auch verhältnismässig (Urk. 40 S. 2 f.).

3. Die Verteidigung beantragt demgegenüber, die Anschlussberufung der Pri- vatklägerin sei ungeachtet des Verfahrensausgangs abzuweisen. Die von der Vor- instanz festgelegte Dauer von drei Jahren für das Kontakt- und Rayonverbot sei

- 30 - mehr als genügend, da sich das Verhalten des Beschuldigten nicht gezielt gegen die Privatklägerin, sondern gegen den Sohn gerichtet habe (Urk. 44 S. 10).

4. Der Beschuldigte selber führte anlässlich der Berufungsverhandlung ergän- zend aus, er habe kein Interesse an einem Kontakt mit der Privatklägerin. Er wolle lediglich seine Kinder sehen (Prot. II S. 20, vgl. auch S. 7).

E. 6 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht dem Täter verbieten, mit einer bestimmten Person Kontakt aufzuneh- men, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB), sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) sowie sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, weshalb vorab zu prüfen ist, ob ein Kontakt- und Rayonverbot geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck (Verhinderung oder zumindest Erschwerung weiterer Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin) zu erreichen. Wird dies bejaht, ist das Verbot in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das notwendige und dem Beschuldigten zumutbare Mass zu beschränken, um zu gewährleisten, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Beschuldigten mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 18; vgl. auch Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 67b N 3 und Art. 67b N 9).

- 31 -

E. 7 Vorliegend erweist sich die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zum Schutz der Privatklägerin als geeignet und erforderlich. Zwar wurde dem Beschul- digten hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe noch eine günstige Prognose ge- stellt (vgl. Erw. IV.5.7.). Dies schliesst jedoch nicht aus, den verbleibenden, insbe- sondere auf das Verhältnis zur Privatklägerin bezogenen Risiken mit spezifischen Schutzmassnahmen zu begegnen. Der Beschuldigte ist wie bereits erwähnt zwei- fach wegen häuslicher Gewalt vorbestraft und delinquierte während laufender Pro- bezeit erneut einschlägig zum Nachteil der Privatklägerin. Die Beziehung der Par- teien war wiederholt und über längere Zeit von Konflikten und Gewalt geprägt. Es besteht daher eine konkrete Gefahr, dass es bei erneuten Kontakten zu weiteren Straftaten kommen könnte. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren erkennen lassen, dass er die Privatklägerin zumindest teil- weise nach wie vor für die erschwerten Kontaktmöglichkeiten zu den gemeinsamen Kindern verantwortlich macht (vgl. Prot. II S. 8 und 14-16). Zudem lässt er bislang keine eigentliche Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens erkennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Spannungen bei erneu- ten Kontakten wieder eskalieren könnten.

E. 8 Das Kontakt- und Rayonverbot dient unter diesen Umständen der präventiven Absicherung und der Privatklägerin sowie der räumlichen Entflechtung der Par- teien. Es soll der Privatklägerin einen geschützten Lebensbereich gewährleisten, in welchem sie nicht mit einem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten rechnen muss, und damit zu einer nachhaltigen Stabilisierung ihrer Situation beitragen. Mit Blick auf die mehrfach und wiederholt von Gewalt geprägte Beziehung zwischen den Parteien sowie der fehlenden nachhaltigen Wirkung bisheriger Sanktionen er- scheint die von der Privatklägerin beantragte Dauer von vier Jahren sachgerecht. Mildere Massnahmen vermögen dem bestehenden Schutzbedürfnis der Privatklä- gerin nicht hinreichend Rechnung zu tragen.

E. 9 Die Anordnung eines vierjährigen Kontakt- und Rayonverbots erweist sich auch als zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst er- klärte, keinen Kontakt mit der Privatklägerin zu wünschen. Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb er auf persönliche Kontakte oder

- 32 - Aufenthalte im entsprechenden Rayon angewiesen wäre. Soweit der Kontakt zu den gemeinsamen Kindern betroffen ist, ist zu berücksichtigen, dass der älteste Sohn E._____ bereits volljährig ist und die Tochter D._____ in absehbarer Zeit voll- jährig wird, womit entsprechende Kontakte grundsätzlich selbständig organisiert werden könnten. Aber auch hinsichtlich des jüngsten Sohnes F._____, welcher noch minderjährig ist, kann ein allfälliger Kontakt – soweit ein solcher von ihm ge- wünscht wird – erfolgen, ohne dass es eines unmittelbaren Zusammentreffens der Parteien bedarf. Der mit dem Kontakt- und Rayonverbot verbundene Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten wiegt unter diesen Umständen nicht schwer. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der anzuordnen Massnahme zu bejahen.

E. 10 Es ist somit ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jahren an- zuordnen. VI. Kostenfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 stopp). Vorliegend bleibt es im Berufungsverfahren beim angefochtenen Schuld- spruch wegen Drohung. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wurde wie bereits erwähnt nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Da sich damit an der erstinstanzlichen Verurteilung insgesamt nichts ändert (vgl. Art. 426 Abs. 1 StGB), ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11-

13) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 stopp). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden,

- 33 - wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b stopp).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 2. Spie- gelstrich (Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 7 (Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 8-10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 58 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit Fr. 400.– Busse.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 14. September 2021 ausgefällten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen (abzüglich 119 durch Haft bereits erstandene Tagessätze) zu Fr. 40.– wird widerrufen.
  8. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von 4 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin B._____ oder über Drittpersonen Kontakt aufzu-  nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg, - 36 - den jeweiligen Wohnort der Privatklägerin B._____ (aktuell  C._____ [Strasse] …, … Zürich) aufzusuchen, zu betreten und sich im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin aufzuhal- ten.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11-13) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 2'568.65 unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1 % MWST)
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv ab- geschrieben.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste - 37 - die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, gemäss Dispo-  sitivziffer 6 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in die Untersuchungsakten  Nr. … betreffend Dispositivziffer 5 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240498-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 28. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Mai 2024 (GG240035)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2024 (Urk. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 24 S. 24 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit  Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292  StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 177 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. September 2021 B-4/2021/10007060 ausgefäll- ten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.– wird widerrufen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 StGB für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheides verboten, mit der Privatklägerin B._____ oder über Drittpersonen Kontakt aufzu-  nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg,

- 3 - den jeweiligen Wohnort der Privatklägerin B._____ (aktuell C._____  [Strasse] …, … Zürich) aufzusuchen, zu betreten und sich im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Geschädigten aufzuhalten.

7. Die Privatklägerin wird mit allfälligen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

8. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Auf- wendungen mit Fr. 10'620.30 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

9. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 3'607.65 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'620.30 amtliche Verteidigung, Fr. 3'607.65 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 stopp.

13. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden einstweilen aus der Gerichtskasse entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 stopp in Verbin- dung mit Art. 138 und Art. 426 Abs. 4 stopp.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1 f.)

1. In Aufhebung der Dispositivziffer 1 al. 1, Dispositivziffer 2, 3, 5 sowie 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Strafsachen, vom

14. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: GG240035-L) sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen.

2. Der Berufungskläger sei für die unschuldig erlittene Haft vom 22. Sep- tember 2023 bis zum 16. November 2023, total 56 Tage, angemessen zu entschädigen.

3. Die Anschlussberufung der Privatklägerin sei abzuweisen.

4. In Abänderung von Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: GG240035-L) seien die Kosten der Untersuchung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 30) Verzicht auf Stellung eines Antrags.

c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 31 S. 3)

1. In Abänderung von Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: GG240035-L) sei dem Be-

- 5 - schuldigten im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 StGB für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft die- ses Entscheids verboten,

- mit der Privatklägerin B._____ oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg,

- den jeweiligen Wohnort der Privatklägerin B._____ (aktuell C._____ [Strasse]…, … Zürich) aufzusuchen, zu betreten und sich im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Geschädig- ten aufzuhalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MWST) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers. _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2024 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Berufung anmelden (Urk. 18). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 21. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 23/2), worauf die Verteidigung mit Eingabe vom 7. November 2024 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 stopp einreichen liess (Urk. 26).

2. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags ange- setzt (Urk. 28). Innert angesetzter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 12. November 2024 auf Anschlussberufung (Urk. 30). Die Privatklägerin

- 6 - liess mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Anschlussberufung anmelden und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2024 wurde die Anschlussberufungserklärung dem Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft zugestellt und der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 33).

3. Am 23. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

28. November 2025 vorgeladen (Urk. 35). Am 8. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (Urk. 37). Am 18. November 2025 wurde dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass die Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin krankheitsbedingt an der Berufungsverhandlung verhindert sei. Gleich- zeitig wurde ersucht, der Privatklägervertretung das persönliche Erscheinen zu er- lassen und stattdessen eine schriftliche Begründung der Anschlussberufung einrei- chen zu können. Dieses Gesuch wurde bewilligt (Urk. 38/1-3). In der Folge reichte der substituierende Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 24. Novem- ber 2025 unter Beilage einer Substitutionsvollmacht eine schriftliche Begründung der Anschlussberufung ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 39 und 40).

4. Die Berufungsverhandlung fand am 28. November 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführ- ten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 44 S. 1 f.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 stopp in Verbindung mit Art. 437 stopp wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 stopp).

- 7 - 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Drohung), 2-4 (Strafe und Vollzug), 5 (Widerruf bedingte Vorstrafe), 6 (Kontakt- und Rayonverbot) sowie 11 (Kosten- auflage). 1.3. Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 7 (Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 8-10 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils. Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Nachdem vorliegend im Schuldpunkt nur die Berufung des Beschuldigten zu beurteilen ist, gilt diesbezüglich das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erst- instanzliche Urteil kann diesbezüglich grundsätzlich nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 stopp). Eine Ausnahme besteht allerdings dort, wo aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Strafe in Frage kommt (a.a.O. letzter Satz). Die Anschlussberufung der Privatklägerin bezieht sich einzig auf das Kontakt- und Rayonverbot. 2.2. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnis- mässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Ferner kann das Ge- richt zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefoch-

- 8 - tenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 stopp; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheid- begründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 stopp, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erst- instanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1). III. Schuldpunkt A. Parteien Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren miteinander verheiratet, lebten getrennt und sind inzwischen geschieden (vgl. Prot. II S. 11). Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: D._____ (geboren am tt. März 2008), E._____ (geboren am tt. September 2005) und F._____ (geboren am tt.mm.2010). Die Kinder leben bei der Mutter (Urk. 1/1/1). B. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweis- würdigung sowie auch zu den vorliegenden Beweismitteln kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 7 f.). C. Vorwurf der Drohung (Dossier 1)

1. Anklagevorwurf / Vorbemerkung 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. September 2023 (Samstagabend) seinen jüngsten Sohn F._____ treffen wollen. Die beiden seien im Nachrichtenaustausch (WhatsApp-Textnachrichten und Sprachnachrichten) ge-

- 9 - standen. Weil F._____ den Beschuldigten nur unter bestimmten Bedingungen habe sehen wollen, sei dieser immer wütender geworden und habe gedroht, dass er zur Wohnung komme und die Tür eintrete, wenn er nicht komme. Um ca. 19.00 Uhr habe sich der Beschuldigte in das Haus und vor die Wohnungstür der Privatklägerin begeben, welche mit den drei Kindern zuhause gewesen sei. Der Beschuldigte habe in der Folge an der Klingel Sturm geläutet, laut geschrien, geklopft und ge- schlagen und habe mehrfach heftig gegen die Wohnungstür getreten. Er habe ge- droht, er schlage die Tür ein. Der Beschuldigte habe damit erreichen wollen, dass die Privatklägerin oder eines der Kinder die Wohnungstür öffne. Durch das äusserst aggressive Verhalten des Beschuldigten sei die Privatklägerin in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit geraten, denn sie habe befürchtet, der Beschuldigte könnte in die Wohnung eindringen und ihr ein körperliches Leid antun, nämlich Ge- walt gegen sie anwenden und sie verletzen. Der Beschuldigte habe aufgrund des zuvor über rund zwei Stunden erfolgten Text- und Nachrichtenverkehrs mit seinem Sohn F._____ gewusst, dass dieser ihn nicht sehen wolle bzw. nur unter gewissen Bedingungen und dass F._____ nicht wolle, dass er in die Wohnung komme. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass er durch sein Auftauchen vor der Wohnung mit lautem Schreien, wiederholtem Klingeln, heftigem Schlagen und Treten gegen die Wohnungstür die Privatklägerin in grosse Furcht habe versetzen können, zumal er gewusst habe, dass er in der Vergangenheit sowohl seinen Sohn E._____ als auch die Privatklägerin bedroht und seinen Sohn E._____ mehrfach geschlagen habe. Der Beschuldigte habe bei seinem Tun zumindest billigend in Kauf genom- men, dass die Privatklägerin in grosse Furcht um ihre körperliche Unversehrtheit gerate (Urk. 3 S. 2 f.). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte sich am 16. September 2023 um ca. 19.00 Uhr vor die Woh- nungstür der Privatklägerin begeben und dort an der Klingel Sturm geläutet, ge- schrien, geklopft und gegen die Wohnungstür getreten habe. Auch sei erstellt, dass die Privatklägerin dadurch stark verängstigt gewesen sei. Als nicht rechtsgenügend erstellt erachtete die Vorinstanz hingegen, dass der Beschuldigte vor der Tür verbal gedroht habe, die Tür einzuschlagen sowie dass die Privatklägerin von der entspre- chenden Ankündigung des Beschuldigten im Chat mit F._____ im damaligen Zeit-

- 10 - punkt schon gewusst habe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 stopp steht im Berufungsverfahren somit nur noch dieser von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt zur Disposition.

2. Sachverhalt 2.1. Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, der Sachverhalt (Schreien, Sturmläuten und an die Tür klopfen) lasse sich nicht als Drohung erstellen. Es sei nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ein mulmiges Gefühl bekommen habe, aber nicht alles, was einem Angst mache, stelle eine Drohung dar (Urk. 15 S. 3 f.). Vor Berufungsinstanz rügt sie insbesondere, die Staatsanwaltschaft habe es unter- lassen, Nachbarn als mögliche Auskunftspersonen zu befragen, obwohl ein angeb- lich lautstarker Vorfall im Treppenhaus stattgefunden haben soll. Entlastende Aus- sagen seien damit nicht erhoben worden, obwohl hierzu Anlass bestanden habe. Weiter beanstandet die Verteidigung die vorinstanzliche Beweiswürdigung als wi- dersprüchlich und unvollständig. Die Vorinstanz stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin und des Sohnes, obwohl diese als verfahrensbe- teiligte Personen ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Gleich- zeitig erachte sie deren Aussagen hinsichtlich der physischen Handlungen als aus- reichend, verwerfe jedoch die darin enthaltenen Angaben zu angeblichen verbalen Drohungen, ohne dies überzeugend zu begründen. Ferner seien die Aussagen des Beschuldigten zu Unrecht als Schutzbehauptungen qualifiziert worden. Allfällige Unstimmigkeiten seien vielmehr auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Schliesslich bestreitet die Verteidigung, dass weitergehende Handlungen wie na- mentlich Tritte gegen die Wohnungstür rechtsgenügend erstellt seien (Urk. 44 S. 2 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in der oben dargelegten Form im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1/3/2) sowie des gemeinsamen Sohnes der Parteien und als Zeugen befragten E._____ (Urk. D1/4/1), ergänzt durch die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1/1-4, Urk. D1/16 und Prot. I S. 7 ff.), als erstellt. Die Aussagewürdigung durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 24 S. 8-15), weswegen grundsätzlich darauf ver- wiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisie-

- 11 - render Natur, soweit ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird. 2.3. Der Beschuldigte führte bezüglich des noch zu erstellenden Sachverhalts in seiner ersten Einvernahme (Urk. ½/1) unter anderem Folgendes aus: Er habe aus der Wohnung viel Lärm und Geschrei von seiner Frau gehört. Er habe geklingelt und mit der Faust und der flachen Hand gegen die Tür geschlagen (Frage/Ant- wort 10). Er habe die Privatklägerin und seinen Sohn F._____ nicht bedroht, aber vielleicht hätten sie das so gefühlt (Frage/Antwort 40). Der Vorfall sei ein Fehler gewesen. F._____ habe ihm an diesem Tag sehr viel abverlangt, dass er böse geworden sei (Frage/Antwort 54). In späteren Einvernahmen relativierte der Be- schuldigte sein Verhalten dahingehend, er habe nur an der Wohnungstür geklopft und geklingelt (Urk. ½/2 Frage/Antwort 8; Urk. ½/3 Frage/Antwort 7). Er habe ge- dacht, es sei niemand zuhause (Urk. ½/3 Frage/Antwort 11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er zu- nächst bei der Haustür geklingelt und anschliessend an die Wohnungstür geklopft habe. Er habe angenommen, dass sich niemand in der Wohnung befinde, da er keine Reaktion wahrgenommen habe. Auf Vorhalt räumte er ein, zunächst geklopft und später stärker geklopft zu haben. Weiter schloss er nicht aus, allenfalls auch mit dem Fuss gegen die Tür getreten zu haben, relativierte dies jedoch dahinge- hend, dies sei nicht in einer Weise erfolgt, welche die Tür hätte beschädigen kön- nen. Demgegenüber bestritt er, geschrien oder damit gedroht zu haben, die Tür einzutreten. Zudem führte er aus, sein Verhalten habe sich ausschliesslich darauf gerichtet, seinen Sohn F._____ zu sehen, und er habe keinen Kontakt mit der Pri- vatklägerin gewollt (Prot. II S. 18 ff.). 2.3.1. Es finden sich in den Aussagen des Beschuldigten wesentliche Widersprü- che. So machte er anfänglich geltend, mit der Faust und der flachen Hand gegen die Tür geschlagen zu haben (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10), während er sein Verhal- ten in späteren Einvernahmen dahin relativierte, lediglich geklopft und geklingelt zu haben (Urk. ½/2 Frage/Antwort 8; Urk. ½/3 Frage/Antwort 7). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er im Wesentlichen an dieser Darstellung fest, räumte jedoch auf Vorhalt ein, später stärker geklopft zu haben, und schloss nicht aus,

- 12 - allenfalls auch mit dem Fuss gegen die Tür getreten zu haben (Prot. II S. 18 f.). Sodann führte er zunächst aus, er habe aus der Wohnung Lärm und Geschrei sei- ner Frau gehört (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10), stellte sich in der Folge jedoch auf den Standpunkt, dass er gedacht habe, es sei niemand zuhause (Urk. ½/3 Frage/Antwort 11; Prot. II S. 18 und 20). Diese Darstellung steht überdies im Wi- derspruch zu seinen eigenen Angaben zum vorgängigen Kontakt mit seinem Sohn. So bestätigte er selbst, am fraglichen Abend mit F._____ in Kontakt gestanden zu haben und dass er diesen habe treffen wollen (so etwa in Prot. II S. 18). Auf ent- sprechenden Vorhalt reagierte er ausweichend und brachte vor, er wisse nicht, wer ihm tatsächlich geschrieben habe, was mit seinen übrigen Aussagen, wonach er gezielt den Kontakt zu seinem Sohn gesucht habe, nicht in Einklang zu bringen ist (Urk. ½/3 Frage/Antwort 10). Im Übrigen ergibt sich der entsprechende Kontakt des Beschuldigten mit F._____ auch aus dem bei den Akten liegenden WhatsApp- Chatverlauf (Urk. 1/1/3). 2.3.2. Diese Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschuldigten betreffen nicht bloss untergeordnete Randaspekte, sondern zentrale Elemente des Kerngesche- hens, namentlich die Intensität seines Verhaltens vor der Wohnungstür sowie seine Wahrnehmung der Situation vor Ort. Auch vermag die Darstellung des Beschuldig- ten insgesamt nicht zu überzeugen. Seine Schilderungen erscheinen wechselhaft und teilweise an die jeweilige Verfahrenssituation angepasst. Während er anfäng- lich ein aktiveres und intensiveres Verhalten einräumte, relativierte er dieses im weiteren Verlauf zunehmend. Dies deutet darauf hin, dass er bemüht war, sein Ver- halten im Nachhinein in einem günstigeren Licht darzustellen. 2.3.3. Soweit die Verteidigung geltend macht, allfällige Unstimmigkeiten seien auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen (Urk. 44 S. 4), vermag dies die aufge- zeigten Widersprüche nicht zu erklären. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte teilweise unter Beizug eines Dolmetschers einvernommen wurde. Indes- sen betreffen die Widersprüche nicht lediglich sprachliche Nuancen oder missver- ständliche Formulierungen, sondern inhaltlich klar voneinander abweichende Dar- stellungen des Geschehensablaufs. Solche Differenzen lassen sich nicht allein mit Verständigungsproblemen erklären.

- 13 - 2.3.4. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte in seinen Aussagen wiederholt Um- stände hervorhebt, welche die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen lassen, etwa indem er ausführte, sie lüge viel und schlage die Kinder (Urk. ½/1 Fragen/Antworten 23 und 33). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Wirkung seines Verhaltens konsequent relativiert bzw. negiert. So erklärte er, er könne nicht nachvollziehen, dass seine Ehefrau Angst vor ihm gehabt habe, bzw. wisse davon nichts (Urk. ½/3 Frage/Antwort 17). Gleichzeitig relativierte er frühere Vorfälle mit dem Hinweis, Streit entstehe immer beidseitig (Urk. ½/3 Frage/Antwort 15). Dieses Aussageverhalten deutet auf eine fehlende Einsicht in das eigene Verhalten und dessen Auswirkungen hin. 2.3.5. Mit Blick auf diese Umstände kann nicht von einem konsistenten und über- zeugenden Aussageverhalten gesprochen werden. Die Aussagen des Beschuldig- ten erweisen sich vielmehr in zentralen Punkten als wechselhaft und wenig strin- gent, weshalb ihre Glaubhaftigkeit insgesamt als eingeschränkt zu beurteilen ist. 2.4. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin und von E._____ in der Untersu- chung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf deren kor- rekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 24 S. 10 f.). 2.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als in sich stimmig, lebens- nah und detailreich. Sie schilderte das Geschehen differenziert und frei von rele- vanten Widersprüchen. Die Art und Weise, wie die Privatklägerin die Abläufe be- schrieb, lässt darauf schliessen, dass sie dies effektiv so erlebt hatte. So beschrieb sie den zeitlichen Ablauf der Ereignisse konsistent, beginnend mit dem Nachrich- tenaustausch zwischen dem Beschuldigten und dem Sohn, über das wiederholte Sturmläuten bis hin zum Auftreten des Beschuldigten vor der Wohnungstür und dessen Verhalten dort (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 8; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9). Dabei fügte sie auch situative Details ein, etwa dass sich die Kinder aus Angst in ihre Zimmer zurückzogen und sie selbst zusammen mit E._____ im Wohnzimmer verblieb, was ebenfalls für eine erlebnisbasierte Schilderung spricht (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 19; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9).

- 14 - Weiter schilderte die Privatklägerin die Intensität des Verhaltens des Beschul- digten vor der Wohnungstür anschaulich, indem sie ausführte, dieser habe über einen längeren Zeitraum hinweg gegen die Tür geschlagen, getreten, geschrien und geläutet, bis schliesslich die Polizei beigezogen worden sei (Urk. 1/3/1 Fra- gen/Antworten 21 f.; Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 9). Diese Darstellung ist in sich kon- sistent und wird durch den beschriebenen zeitlichen Ablauf gestützt. Auch hinsichtlich der von ihr empfundenen Angst wirkt die Schilderung au- thentisch und nachvollziehbar. So legte sie dar, dass sie angesichts des Verhaltens des Beschuldigten konkrete Vorkehrungen traf, etwa Gegenstände wegräumte, um diese im Falle eines Eindringens nicht als mögliche Waffen gegen sich verwendet sehen zu müssen (Urk. 1/3/1 Fragen/Antworten 16 und 22; Urk. 1/3/2 Fragen/Ant- worten 11 und 15). Sodann ist zu bemerken, dass in den Aussagen der Privatklägerin auch keine Übersteigerungen festzustellen sind. So belastet sie den Beschuldigten abgesehen von den ihm vorgeworfenen Verhalten nicht übermässig, sondern ihre Aussagen erfolgten vielmehr vergleichsweise neutral und zurückhaltend. Sie äusserte sich in den Befragungen auch positiv über den Beschuldigten, wie beispielsweise, dass F._____ mit dem Vater auch Spass habe und manchmal "happy" von den Besu- chen beim Vater zurückkehre (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 11). Soweit die Verteidigung aus dem Umstand, dass die Privatklägerin die An- zeige erst sechs Tage nach dem eingeklagten Vorfall erstattete, Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ableiten will (Urk. 15 S. 6), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin legte nachvollziehbar dar, dass sie zunächst mit ihrer Anwältin und der Opferhilfe Kontakt aufgenommen und einen Termin verein- bart habe. Die Opferhilfe habe dann für sie den Anzeigetermin bei der Fachstelle Häusliche Gewalt vereinbart. Sie sei nicht direkt zum Polizeiposten G._____ ge- gangen, weil sie in der Vergangenheit das Gefühl gehabt habe, die Beamten dort zu stören (Urk. 1/3/1 Frage/Antwort 38, Urk. 1/3/2 Frage/Antwort 17). Es erscheint ohne Weiteres verständlich, dass die Privatklägerin vor einer Anzeigeerstattung zu- nächst fachkundige Beratung in Anspruch nehmen wollte. Dieses Vorgehen er-

- 15 - scheint lebensnah und begründet keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schil- derungen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als konsistent, de- tailreich und frei von relevanten Widersprüchen. Sie sind daher als glaubhaft zu qualifizieren. 2.4.2. Die Aussagen von E._____ decken sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der Privatklägerin. Er schilderte den Ablauf des Vorfalls eigenständig und nachvollziehbar, beginnend mit der vorgängigen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder, über den Nachrichtenaustausch bis hin zum Auftreten des Beschuldigten vor der Wohnung und dessen Verhalten dort. Dabei beschrieb er, dass der Beschuldigte zunächst geklingelt und geklopft habe, worauf sich das Verhalten in der Folge gesteigert habe und in ein Treten gegen die Woh- nungstür übergegangen sei, welches über eine längere Dauer angehalten habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9). Die Schilderung weist eine klare innere Struktur auf und enthält zahlreiche situative Details, etwa zur Wohnsituation (mehrstöckige Wohnung, zwei Klingeln), zum Verhalten der anwesenden Personen sowie zum zeitlichen Ablauf bis zum Eintreffen der Polizei. So führte er aus, dass das Klopfen und Treten über rund 20 Minuten angedauert habe und die Familie währenddessen in erhöhter Anspannung auf das Eintreffen der Polizei gewartet habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9). Solche detailreichen und kontextualisierten Angaben sprechen für eine erlebnisbasierte Schilderung. Auch hinsichtlich der Intensität des Verhaltens des Beschuldigten erscheint die Aussage konsistent. E._____ schilderte eine Steigerung von Klingeln und Klop- fen hin zu lautem Schlagen und schliesslich zu Tritten gegen die Tür (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 9), was mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmt. Weiter bestätigte E._____ die starke Verängstigung der Privatklägerin. Er be- schrieb, dass sie "sehr nervös" gewesen sei und "Panik geschoben" habe sowie während des Wartens auf die Polizei beunruhigt hin- und hergelaufen sei (Urk. ¼/1 Fragen/Antworten 9-11). Zudem führte er aus, dass sie die Tür nicht aufgemacht hätten, habe einerseits mit dem Schockzustand zu tun gehabt, und andererseits

- 16 - hätten sie (er, seine Schwester und seine Mutter) Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 16). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich, obwohl es sich bei E._____ um den Sohn der Parteien handelt, keine konkreten Hinweise auf eine daraus resultie- rende Übertreibung oder bewusste Belastungstendenz ergeben. Die Aussagen von E._____ erscheinen vielmehr sachlich, konsistent und in sich stimmig. Die Art und Weise, wie E._____ die Abläufe beschrieb, lässt darauf schliessen, dass er dies so erlebt hatte. Insbesondere verneinte er, dass ihm die Privatklägerin Vorgaben für seine Aussage gemacht habe (Urk. ¼/1 Frage/Antwort 15, vgl. auch Frage/Ant- wort 14). Die Aussagen von E._____ erweisen sich insgesamt als klar, detailreich und frei von wesentlichen Widersprüchen. Sie sind daher als glaubhaft und überzeu- gend zu qualifizieren. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin und von E._____ in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und sich gegenseitig stützen. Vor diesem Hintergrund vermag insbesondere auch der Einwand der Ver- teidigung, der Beschuldigte habe nicht gegen die Wohnungstür getreten, nicht zu überzeugen. Sowohl die Privatklägerin als auch E._____ schilderten übereinstim- mend eine Steigerung des Verhaltens des Beschuldigten bis hin zu Tritten gegen die Tür, ohne dass Anhaltspunkte für eine Übertreibung ersichtlich sind. 2.6. Soweit die Verteidigung rügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, Nachbarn als mögliche Auskunftspersonen zu befragen, ist Folgendes festzuhal- ten: Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Drittpersonen im Treppenhaus Wahrneh- mungen zum Vorfall gemacht haben könnten. Indessen ist nicht ersichtlich, inwie- fern solche Aussagen geeignet gewesen wären, entscheidwesentliche zusätzliche Erkenntnisse zu liefern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist primär das Verhalten des Beschuldigten vor der Wohnungstür sowie dessen Wirkung auf die in der Wohnung anwesende Privatklägerin. Diese Umstände betreffen insbeson- dere Wahrnehmungen und Empfindungen innerhalb der Wohnung, zu welchen Nachbarn naturgemäss nur beschränkt Auskunft geben könnten.

- 17 - Hinzu kommt, dass der relevante Sachverhalt in den zentralen Punkten be- reits aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin und von E._____ hinreichend erstellt ist. Dass Drittpersonen einzelne akustische Wahrnehmungen (etwa Lärm im Treppenhaus) allenfalls hätten bestätigen oder re- lativieren können, vermöchte an der Beurteilung des Kerngeschehens nichts We- sentliches zu ändern. Im Übrigen hätte die Verteidigung selbst Gelegenheit gehabt, einen entsprechenden Beweisantrag auf Einvernahme von Nachbarn zu stellen, machte davon jedoch weder im bisherigen Verfahren noch im Berufungsverfahren Gebrauch. 2.7. Gestützt auf die übereinstimmenden und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen der Privatklägerin und von E._____ ist erstellt, dass sich der Beschul- digte am 16. September 2023 um ca. 19.00 Uhr vor die Wohnungstür der Privatklä- gerin begab und dort wiederholt klingelte, lautstark an die Tür klopfte und in der Folge auch gegen diese trat. Ebenfalls ist erstellt, dass dieses Verhalten bei der Privatklägerin erhebliche Angst auslöste. Die entgegenstehenden Einwände der Verteidigung vermögen daran wie aufgezeigt nichts zu ändern.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz erachtete die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend und sprach den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig (Urk. 24 S. 24). 3.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt sei. In objektiver Hinsicht fehle es bereits an einer tatbestandsmässigen Tathandlung, da weder ein Übel angekün- digt noch dessen Eintritt als vom Beschuldigten abhängig dargestellt worden sei. Insbesondere stelle das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (Schreien, Sturmläuten, Klopfen bzw. angebliches Treten gegen die Tür) keine Drohung dar. Im blossen Erscheinen des Beschuldigten könne kein Übel erblickt werden, zumal es sich um den Vater der dort lebenden Kinder handle und er lediglich seinen Sohn F._____ habe abholen wollen. Dass die Privatklägerin Angst verspürt habe, sei auf deren subjektive Wahrnehmung bzw. frühere Erfahrungen zurückzuführen. Selbst

- 18 - ein energisches Klopfen, Klingeln oder ein allfälliges Treten gegen die Tür vermöge keine Drohung zu begründen, zumal die Wohnungstür geschlossen gewesen sei und sich die Privatklägerin in Sicherheit befunden habe. Eine allfällige Gefahren- verwirklichung habe damit nicht im Einflussbereich des Beschuldigten gelegen. In subjektiver Hinsicht fehle es sodann am erforderlichen Vorsatz. Das Verhalten des Beschuldigten habe sich ausschliesslich gegen seinen Sohn gerichtet, mit welchem er zuvor in Kontakt gestanden habe. Er habe lediglich den Kontakt zu diesem wahr- nehmen wollen. Eine Drohung gegenüber der Privatklägerin sei weder beabsichtigt gewesen noch habe der Beschuldigte gewusst oder in Kauf genommen, dass sich diese überhaupt in der Wohnung befunden habe. Selbst wenn ein drohendes Ver- halten angenommen würde, hätte sich dieses allenfalls gegen den Sohn gerichtet, nicht jedoch gegen die Privatklägerin, welche allein Gegenstand der Anklage bilde (Urk. 15 S. 4-8, Urk. 44 S. 5 ff.). 3.3. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 24 S. 15 f.). Zu ergänzen bzw. hervorzuheben ist, dass das Gesetz unter einer Dro- hung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden versteht, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schre- cken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals), durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe), aber auch durch anderweitiges "Wissenlassen" erfol- gen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 180 N 14; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 6.2.2). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB hervorzurufen, muss auf die gesamten Umstände abgestellt werden. Dabei sind insbesondere der konkrete Kontext sowie die Vorgeschichte des Verhaltens zu be- rücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

- 19 - 3.3.1. Die Vorinstanz nahm dies berücksichtigend eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vor. Dabei stellte sie zunächst in objekti- ver Hinsicht fest, durch sein über längere Zeit erfolgendes, vehementes Auftreten vor der Wohnungstür der Privatklägerin mit Sturmläuten, Klopfen, gegen die Tür schlagen und treten habe der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass er Einlass in die Wohnung gefordert und auch bereit gewesen sei, hierzu Gewalt anzuwenden. Auch habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten ge- zeigt, dass er ausser sich und nicht mehr Herr seiner Impulse gewesen sei. Schon für sich alleine, aber erst recht im Zusammenhang mit den bereits früheren Gewalt- durchbrüchen, sei das Verhalten dazu geeignet gewesen, die Privatklägerin in Angst und Schrecken vor dem Eindringen des Beschuldigten in die Wohnung mit anschliessender Gewaltanwendung gegen sie zu versetzen, was es auch getan habe. Damit habe der Beschuldigte der Privatklägerin in offensichtlicher Weise ei- nen schweren Nachteil in Aussicht gestellt. Der objektive Tatbestand der Drohung sei damit erfüllt (Urk. 24 S. 16). 3.3.2. Dem ist zu folgen. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Vertei- digung ergibt sich keine andere Beurteilung. Entgegen deren Auffassung ist nicht entscheidend, dass der Beschuldigte kein ausdrückliches Übel verbal ankündigte. Eine Drohung kann wie dargelegt auch konkludent erfolgen, wenn das Gesamtver- halten unter den konkreten Umständen aus objektiver Sicht als Inaussichtstellung eines ernstlichen Nachteils verstanden werden muss. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der gesamten Umstände – namentlich des wiederholten, intensiven und sich steigernden Verhaltens des Beschuldigten (anhaltendes Sturmläuten, lautstar- kes Klopfen und Tritte gegen die Tür) sowie der belasteten Vorgeschichte – insbe- sondere der gegen die Privatklägerin verübten früheren Delikte (vgl. dazu Urk. 43; Urk. 1/15/7; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2020 in Beizugsakten mit Unt.-Nr. 2020/10011335) – war das Auftreten des Beschuldigten ohne Weiteres geeignet, die begründete Befürchtung hervorzurufen, er werde sich nötigenfalls gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen und gegenüber der Privat- klägerin körperliche Gewalt anwenden. Auch wenn der konkret drohende Nachteil nicht ausdrücklich geäussert wurde, ist angesichts der früheren Vorfälle, insbeson- dere unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit auch

- 20 - schon eine Todesdrohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen hat und mehr- fach gewalttätig gegen sie wurde (vgl. dazu insbesondere Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2020 in Beizugsakten mit Unt.- Nr. 2020/10011335), auch aus der Perspektive eines verständigen Dritten nachvollziehbar, dass die Privatklägerin das Verhalten als Androhung eines Übels gegen ihre körperliche Unversehrtheit verstand. 3.3.3. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand der Verteidigung, wonach die Pri- vatklägerin objektiv keiner Gefahr ausgesetzt gewesen sei, weil die Wohnungstür geschlossen geblieben sei (Urk. 44 S. 5). Massgeblich ist nicht, ob es tatsächlich zu einem Eindringen kam, sondern ob das Verhalten objektiv geeignet war, bei der Privatklägerin eine entsprechende Befürchtung – namentlich dass der Beschuldigte in die Wohnung eindringen und ihr ein erhebliches Leid zufügen könne – hervorzu- rufen. Angesichts der Intensität und Dauer des Auftretens des Beschuldigten sowie der konkreten Umstände war dies wie bereits erwähnt klar der Fall. 3.3.4. Nach dem Gesagten ist das Auftreten des Beschuldigten, welches über eine gewisse Dauer hinweg erfolgte und von erheblicher Intensität geprägt war, als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 3.4. Die Vorinstanz hat auch in subjektiver Hinsicht zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte (Urk. 24 S. 16). 3.4.1. Entgegen der Verteidigung steht dabei fest, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die Privatklägerin in der Wohnung aufhielt, gab er doch selbst an, aus der Wohnung Lärm und Geschrei, namentlich auch von seiner Frau, gehört zu haben (Urk. ½/1 Frage/Antwort 10). Selbst wenn sein Verhalten in erster Linie darauf ge- richtet gewesen sein sollte, seinen Sohn zu sehen, musste ihm daher bewusst sein, dass sein Auftreten zwangsläufig auch die Privatklägerin betraf und von ihr wahr- genommen wurde. Hinzu kommt, dass aus den Aussagen des Beschuldigten deut- lich hervorgeht, dass er die Privatklägerin zumindest teilweise für die erschwerten Kontaktmöglichkeiten zu den gemeinsamen Kindern verantwortlich machte. So gab er an, seine Kinder hätten ihm gesagt, ihre Mutter werde wütend, wenn er anrufe,

- 21 - weshalb sie nicht telefonieren dürften. Weiter erklärte er, die Privatklägerin habe ihn daran gehindert, seine Kinder zu sehen und mit ihnen zu sprechen, und halte ihn davon ab, sie zu treffen (Prot. II S. 14-16). Der zugrunde liegende Konflikt be- schränkte sich damit nicht – wie von der Verteidigung angeführt – auf die Vater- Sohn-Beziehung, sondern erfasste auch die Privatklägerin. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschuldigten nicht isoliert als gegen den Sohn gerichtet zu betrachten, sondern als Ausdruck eines umfassenderen familiären Konflikts, der auch die Privatklägerin einschloss. Soweit die Verteidigung geltend macht, das Ver- halten des Beschuldigten habe sich ausschliesslich gegen den Sohn gerichtet (Urk. 44 S. 6), vermag dies daher nicht zu überzeugen. 3.4.2. Ebenso geht der von der Verteidigung gezogene Vergleich mit einer Situa- tion im öffentlichen Raum, in welcher sich eine Drittperson lediglich als unbeteiligte Beobachterin betroffen fühlt (Prot. II S. 22), an der Sache vorbei. Vorliegend han- delt es sich nicht um eine zufällige Begegnung im öffentlichen Raum, sondern um ein Geschehen im privaten Wohnbereich der Privatklägerin, in welchem diese als Bewohnerin unmittelbar betroffen war. Weiter unterscheidet sich die Situation auf- grund der bestehenden persönlichen Beziehung sowie der belasteten Vorge- schichte grundlegend von dem von der Verteidigung herangezogenen Beispiel. 3.4.3. Unter diesen konkreten Umständen – namentlich dem Geschehen im pri- vaten Wohnbereich der Privatklägerin, der zwischen den Parteien bestehenden Konfliktsituation sowie der belasteten Vorgeschichte – musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass sein Verhalten geeignet war, bei der Privatklägerin Angst oder Schrecken hervorzurufen. Indem er gleichwohl an seinem Verhalten festhielt und dieses sogar steigerte, nahm er zumindest auch in Kauf, dass die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzt wurde. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 3.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3.6. Demgemäss ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und der Beschul- digte auch in zweiter Instanz der Drohung (begangen als Ehegatte) im Sinne von

- 22 - Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu spre- chen. IV. Strafe, Widerruf und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Drohung mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Für die Übertretung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) sprach sie eine Busse von Fr. 400.– aus (Urk. 24 S. 19 ff.).

2. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Ver- schuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3. Wahl der Strafart 3.1. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck-

- 23 - mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz erachtete aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Un- verbesserlichkeit des Beschuldigten, also vor dem Hintergrund spezialpräventiver Überlegungen, einzig eine Freiheitsstrafe als in Frage kommend. Diese Überlegun- gen sind richtig (vgl. Urk. 24 S. 20), insbesondere auch angesichts der fortgesetz- ten Delinquenz während laufender Probezeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von der Ausfällung einer Geldstrafe in genügendem Masse von der Begehung neuerlicher Delikte abschrecken liesse. Dementsprechend ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Drohung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über eine Zeit von immerhin rund 10 Minuten vor der Wohnungstür der Privatklägerin anhaltend Sturm läutete, klopfte und gegen die Tür trat und die Privatklägerin damit in grosse Angst um ihre körperliche Unversehrtheit versetzte. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass die Drohung im häuslichen Nahbereich und vor dem Hintergrund einer belasteten Beziehung erfolgte. Weiter ist zu berücksich- tigen, dass sich die Kinder während des Vorfalls in der Wohnung aufhielten und das Geschehen wahrnahmen, was den Beschuldigten nicht von seinem Verhalten abschreckte und eine besondere Rücksichtslosigkeit auch gegenüber deren Inter- essen offenbart. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine konkreten verbalen Drohungen äusserte und es zu keiner weiteren Eskala- tion im Sinne tätlicher Übergriffe oder des Einsatzes von Waffen kam. Gesamthaft betrachtet ist die objektive Tatschwere im Rahmen der möglichen Erscheinungs- formen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als gerade noch leicht zu bezeichnen.

- 24 - 4.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Er handelte nicht mit dem pri- mären Ziel, die Privatklägerin einzuschüchtern, sondern vielmehr aus einer emoti- onal aufgeladenen Situation heraus, nachdem es im Zusammenhang mit dem Kon- takt zu seinem Sohn F._____ zu Spannungen gekommen war und dieser ein Tref- fen abgelehnt hatte, woraufhin der Beschuldigte wütend wurde und sich vor die Wohnungstür der Privatklägerin begab. Dieses Verhalten ist als spontane Kurz- schlussreaktion einzuordnen, wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Aufgrund früherer Vorfälle und Strafverfahren war dem Beschuldigten das Eskala- tionspotenzial solcher Konfliktsituationen sowie deren Auswirkungen auf die Privat- klägerin bewusst. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er seine Emotionen

– auch in einer angespannten Situation – kontrolliert und sich entsprechend verhält. Eine relevante Relativierung des objektiven Tatverschuldens ist damit nicht verbun- den. Das subjektive Verschulden wiegt somit ebenfalls noch leicht, weshalb für die Tatkomponente eine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen er- scheint. 4.3. Der Beschuldigte ist in Pakistan geboren und hat neun Geschwister. Seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester sind verstorben. Er besuchte während 12 Jahren die Schule. Danach arbeitete er im Geschäft seines Vaters sowie später in einem Möbelgeschäft. Er gab an, in seiner Kindheit häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Im Jahr 1996 kam er auf dem Seeweg in die Schweiz, wo er in verschiedenen Bereichen tätig war und seit 2009 als selbständiger … [Tätigkeit] arbeitet. Gemäss seinen Angaben erzielt er ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.– bis Fr. 3'500.–, wobei er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Rü- ckenprobleme) nicht voll arbeitsfähig sei. Er verfügt über kein Vermögen und ist mit Schulden in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 40'000.– (teilweise aus Kosten für ein in einem früheren Strafverfahren erstelltes forensisch-psychiatri- sches Gutachten; vgl. Urk. 1/15/8) belastet. Der Beschuldigte ist geschieden und zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'000.– verpflichtet. Ein regelmässiger Kontakt zu seinen drei Kindern besteht derzeit nicht. Seine Wohnsituation ist ge- mäss eigenen Angaben instabil. Er habe Mühe, eine Wohnung zu finden, und halte sich teilweise bei Bekannten auf (Prot. II S. 9 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und

- 25 - das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. Hingegen ist der Beschuldigte schon zweimal einschlägig wegen häuslicher Gewalt vorbe- straft und beging die vorliegende Tat während laufender Probezeit (vgl. Urk. 43), was sich deutlich straferhöhend auswirkt. 4.4. Der Beschuldigte befand sich im vorliegenden Verfahren vom 22. September 2023 bis 16. November 2023, somit 56 Tage (Urk. D1/12/16), und vom 13. Januar 2024 bis 15. Januar 2024 (2 Tage) in Haft (Urk. D2/4/6). Die somit ausgestandene Haft von insgesamt 58 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.5. Zur Bemessung der separaten Übertretungsbusse für den Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen wird im angefochtenen Entscheid das Nötige ausgeführt (Urk. 24 S. 18 und S. 20). Die von der Vorinstanz bemessene Busse von Fr. 400.– erscheint bei gesamthafter Betrachtung – insbesondere unter Berücksichtigung der misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. dazu vorn Erw. IV.4.3.) – als angemessen und ist in zweiter Instanz unverändert zu übernehmen. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie für die Busse den schon von Gesetzes wegen gebotenen unbedingten Vollzug angeordnet und für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, die nach Art. 106 Abs. 2 StGB auszuspre- chende Ersatzfreiheitsstrafe in Anwendung des praxisgemässen Umwandlungssat- zes von Fr. 100.–/Tag auf vier Tage festgelegt hat (vgl. Urk. 24 S. 21).

5. Widerruf und Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen

- 26 - Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3). 5.2. Nachdem vorliegend auch der Widerruf einer früheren Strafe (Geldstrafe ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. September

2021) zu beurteilen ist, ist ferner Art. 46 StGB relevant: Begeht der Verurteilte wäh- rend der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Abs. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Verur- teilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Die- ser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffäl- ligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Ver- urteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht not- wendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umge- kehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.3; 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

- 27 - 5.3. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussich- ten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3; siehe zu Art. 46 StGB: BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile des Bundesge- richts 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 5.4. Nachdem die Frage des Vollzugs der neuen Strafe und jene des Widerrufs der früheren Strafe wie soeben dargelegt in einer Wechselwirkung stehen, ist zu- nächst zu beurteilen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. September 2021 bedingt angeordnete Geldstrafe zu widerrufen ist: Bereits die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschuldigte die ihm mit Straf- befehl vom 14. September 2021 eingeräumte Bewährungsmöglichkeit in keiner Weise zu nutzen vermochte. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei der vorliegenden Delinquenz nicht um eine erstmalige Verfehlung während der Pro- bezeit handelt. Vielmehr war die Probezeit bereits zuvor verlängert worden, ohne dass dies den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abgehalten hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig wegen Delikten im Zusam- menhang mit häuslicher Gewalt vorbestraft ist. Die vorliegende Tat reiht sich damit in ein fortgesetztes Konflikt- und Gewaltverhalten gegenüber der Privatklägerin ein. Die erneute Straffälligkeit zeigt damit in deutlicher Weise, dass die bisherigen straf- rechtlichen Sanktionen und die gewährten Bewährungschancen ihre Wirkung ver- fehlt haben. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigte ohne Vollzug der früheren Strafe künftig von weiteren Straftaten Abstand

- 28 - nehmen wird. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt. So- mit ist mit der Vorinstanz die mit Strafbefehl vom 14. September 2021 bedingt aus- gesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen (abzüglich 119 durch Haft bereits erstandene Tagessätze) zu Fr. 40.– zu widerrufen und zu vollziehen. 5.5. Die besagten einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufen- der Probezeit sind – wie dargelegt – auch für die Frage des Vollzugs der mit vorlie- gendem Urteil ausgesprochenen Strafe von Bedeutung. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt, da der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, die sich innerhalb des gesetz- lich zulässigen Rahmens von Art. 42 Abs. 1 StGB befindet. Da er zudem innerhalb der letzten fünf Jahre vor den anklagegegenständlichen Delikten nicht zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, gelangt Art. 42 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung und es ist ex lege von einer günstigen Prognose aus- zugehen. 5.6. In subjektiver Hinsicht ist nochmals festzuhalten, dass die Legalprognose des Beschuldigten durch die einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit erheblich getrübt ist. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte bislang keine eigentliche Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lässt. Diese Umstände sprechen grundsätzlich gegen die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bislang noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüsst hat. Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe stellt somit eine erste einschneidende Sanktion dieser Art dar. Zu- dem liegt die Tatbegehung mittlerweile rund zwei Jahre zurück, ohne dass seither weitere Straffälligkeit aktenkundig geworden wäre. Dies lässt zumindest eine ge- wisse Stabilisierung seines Verhaltens erkennen. Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass sich die dem Tatgeschehen zugrunde liegende familiäre Konfliktsituation künf- tig entschärfen kann, zumal der Sohn F._____ in absehbarer Zeit volljährig wird und sich damit die bisherigen Spannungsfelder im Zusammenhang mit dem Kon- taktrecht relativieren dürften. Damit entfällt ein wesentlicher Konfliktanlass, der in der Vergangenheit wiederholt zu Eskalationen geführt hat. Zusätzlich ist zu berück- sichtigen, dass vorliegend ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jah-

- 29 - ren angeordnet wird (dazu nachfolgende Erw. V.), welches geeignet ist, die Par- teien räumlich zu entflechten und konfliktträchtige Begegnungen zu verhindern. 5.7. Vor diesem Hintergrund erscheint es trotz bestehender Bedenken nicht aus- geschlossen, dass die erstmalige Verhängung einer Freiheitsstrafe in Verbindung mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der früher ausgesprochenen Geldstrafe sowie die in der Vergangenheit erstandene Haft geeignet sind, den Beschuldigten künftig von weiteren Delikten abzuhalten. In Würdigung sämtlicher Umstände kann dem Beschuldigten hinsichtlich der neuen Strafe noch eine günstige Prognose ge- stellt werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben. Den verblei- benden Bedenken ist mit der Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Maxi- mum von fünf Jahren Rechnung zu tragen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz ordnete in Bezug auf die Privatklägerin ein Kontakt- und Ray- onverbot für die Dauer von drei Jahren an (Urk. 24 S. 23).

2. Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Anschlussberufung, es sei ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jahren anzuordnen (Urk. 31). Sie begrün- det dies im Wesentlichen damit, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von drei Jahren unzureichend sei, um der weiterhin bestehenden Gefahr erneuter Delinquenz zu begegnen. Angesichts der langjährigen, von massiver häuslicher Gewalt geprägten Beziehung sowie der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bestehe ein erhebliches Risiko weiterer Drohungen oder Übergriffe. Zudem habe der Beschuldigte erneut während laufender Probezeit delinquiert, was auf eine fehlende Abschreckungswirkung bisheriger Sanktionen hinweise. Vor die- sem Hintergrund sei zur Gewährleistung des präventiven Schutzes der Privatklä- gerin ein mindestens vierjähriges Kontakt- und Rayonverbot erforderlich und auch verhältnismässig (Urk. 40 S. 2 f.).

3. Die Verteidigung beantragt demgegenüber, die Anschlussberufung der Pri- vatklägerin sei ungeachtet des Verfahrensausgangs abzuweisen. Die von der Vor- instanz festgelegte Dauer von drei Jahren für das Kontakt- und Rayonverbot sei

- 30 - mehr als genügend, da sich das Verhalten des Beschuldigten nicht gezielt gegen die Privatklägerin, sondern gegen den Sohn gerichtet habe (Urk. 44 S. 10).

4. Der Beschuldigte selber führte anlässlich der Berufungsverhandlung ergän- zend aus, er habe kein Interesse an einem Kontakt mit der Privatklägerin. Er wolle lediglich seine Kinder sehen (Prot. II S. 20, vgl. auch S. 7).

5. Hat jemand ein Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen und be- steht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren anordnen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Die objektive Voraussetzung gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist vorliegend erfüllt, nachdem der Beschuldigte mit der Verurteilung wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ein gegen die Privatklägerin gerichte- tes Vergehen begangen hat.

6. Mit dem Kontakt- und Rayonverbot gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht dem Täter verbieten, mit einer bestimmten Person Kontakt aufzuneh- men, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB), sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) sowie sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, weshalb vorab zu prüfen ist, ob ein Kontakt- und Rayonverbot geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck (Verhinderung oder zumindest Erschwerung weiterer Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Privatklägerin) zu erreichen. Wird dies bejaht, ist das Verbot in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das notwendige und dem Beschuldigten zumutbare Mass zu beschränken, um zu gewährleisten, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Beschuldigten mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 18; vgl. auch Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommen- tar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 67b N 3 und Art. 67b N 9).

- 31 -

7. Vorliegend erweist sich die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zum Schutz der Privatklägerin als geeignet und erforderlich. Zwar wurde dem Beschul- digten hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe noch eine günstige Prognose ge- stellt (vgl. Erw. IV.5.7.). Dies schliesst jedoch nicht aus, den verbleibenden, insbe- sondere auf das Verhältnis zur Privatklägerin bezogenen Risiken mit spezifischen Schutzmassnahmen zu begegnen. Der Beschuldigte ist wie bereits erwähnt zwei- fach wegen häuslicher Gewalt vorbestraft und delinquierte während laufender Pro- bezeit erneut einschlägig zum Nachteil der Privatklägerin. Die Beziehung der Par- teien war wiederholt und über längere Zeit von Konflikten und Gewalt geprägt. Es besteht daher eine konkrete Gefahr, dass es bei erneuten Kontakten zu weiteren Straftaten kommen könnte. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren erkennen lassen, dass er die Privatklägerin zumindest teil- weise nach wie vor für die erschwerten Kontaktmöglichkeiten zu den gemeinsamen Kindern verantwortlich macht (vgl. Prot. II S. 8 und 14-16). Zudem lässt er bislang keine eigentliche Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens erkennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Spannungen bei erneu- ten Kontakten wieder eskalieren könnten.

8. Das Kontakt- und Rayonverbot dient unter diesen Umständen der präventiven Absicherung und der Privatklägerin sowie der räumlichen Entflechtung der Par- teien. Es soll der Privatklägerin einen geschützten Lebensbereich gewährleisten, in welchem sie nicht mit einem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten rechnen muss, und damit zu einer nachhaltigen Stabilisierung ihrer Situation beitragen. Mit Blick auf die mehrfach und wiederholt von Gewalt geprägte Beziehung zwischen den Parteien sowie der fehlenden nachhaltigen Wirkung bisheriger Sanktionen er- scheint die von der Privatklägerin beantragte Dauer von vier Jahren sachgerecht. Mildere Massnahmen vermögen dem bestehenden Schutzbedürfnis der Privatklä- gerin nicht hinreichend Rechnung zu tragen.

9. Die Anordnung eines vierjährigen Kontakt- und Rayonverbots erweist sich auch als zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst er- klärte, keinen Kontakt mit der Privatklägerin zu wünschen. Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb er auf persönliche Kontakte oder

- 32 - Aufenthalte im entsprechenden Rayon angewiesen wäre. Soweit der Kontakt zu den gemeinsamen Kindern betroffen ist, ist zu berücksichtigen, dass der älteste Sohn E._____ bereits volljährig ist und die Tochter D._____ in absehbarer Zeit voll- jährig wird, womit entsprechende Kontakte grundsätzlich selbständig organisiert werden könnten. Aber auch hinsichtlich des jüngsten Sohnes F._____, welcher noch minderjährig ist, kann ein allfälliger Kontakt – soweit ein solcher von ihm ge- wünscht wird – erfolgen, ohne dass es eines unmittelbaren Zusammentreffens der Parteien bedarf. Der mit dem Kontakt- und Rayonverbot verbundene Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten wiegt unter diesen Umständen nicht schwer. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der anzuordnen Massnahme zu bejahen.

10. Es ist somit ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von vier Jahren an- zuordnen. VI. Kostenfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 stopp). Vorliegend bleibt es im Berufungsverfahren beim angefochtenen Schuld- spruch wegen Drohung. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wurde wie bereits erwähnt nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Da sich damit an der erstinstanzlichen Verurteilung insgesamt nichts ändert (vgl. Art. 426 Abs. 1 StGB), ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11-

13) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 stopp). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden,

- 33 - wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b stopp). 2.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Zwar wird im Ge- gensatz zum erstinstanzlichen Urteil der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Dieser Umstand beruht jedoch auf einer wohlwollenden Ermessensausübung der Berufungsinstanz und führt im Vergleich zum gesamten Urteil lediglich zu einer un- wesentlichen Abänderung des angefochtenen Entscheids, welche kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b stopp). Demgegenüber wird die An- schlussberufung der Privatklägerin gutgeheissen. Insgesamt ist der Beschuldigte damit als im Wesentlichen unterliegend zu betrachten. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich aufzu- erlegen. Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Erw. IV.4.3.) sowie des Umstands, dass er künftig bereits die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) zu tragen haben wird, rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge Uneinbringlichkeit gestützt auf Art. 425 stopp definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 stopp i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 39A) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzu- rechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbe- sprechung mit insgesamt Fr. 5'500.– (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV). 2.4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin ist sodann entspre- chend der eingereichten Honorarnote (Urk. 41) für ihre Bemühungen und Auslagen

- 34 - im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 2'568.65 (inkl. 8,1 % MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 AnwGebV).

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 14. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 2. Spie- gelstrich (Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), 7 (Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 8-10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 58 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit Fr. 400.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 14. September 2021 ausgefällten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen (abzüglich 119 durch Haft bereits erstandene Tagessätze) zu Fr. 40.– wird widerrufen.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 67b Abs. 2 StGB für die Dauer von 4 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin B._____ oder über Drittpersonen Kontakt aufzu-  nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg,

- 36 - den jeweiligen Wohnort der Privatklägerin B._____ (aktuell  C._____ [Strasse] …, … Zürich) aufzusuchen, zu betreten und sich im Umkreis von 100 Metern um den Wohnort der Privatklägerin aufzuhal- ten.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11-13) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 2'568.65 unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1 % MWST)

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv ab- geschrieben.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste

- 37 - die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, gemäss Dispo-  sitivziffer 6 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in die Untersuchungsakten  Nr. … betreffend Dispositivziffer 5 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Eggenberger