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GG240035

Gehilfenschaft zu Betrug etc.

Zh Bezirksgericht Meilen · 2025-03-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt in objektiver Hinsicht vollum- fänglich. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen (Haft-)Einvernahmen (vgl. act. D17/1–4) sowie der Haupt- verhandlung vom 11. März 2025 (vgl. Prot. S. 16 ff., act. 42 Rz. 2). Es ist unbestrit- ten, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2022 bzw. am 6. Oktober 2022 die Pri- vatklägerinnen 1 und 2 im Auftrag einer unbekannten männlichen Person namens «D._____» mit seinem Taxi zuhause abholte und diese jeweils zur E._____ bzw. H._____ in F._____ fuhr, damit diese dort Bargeld abheben konnten (vgl. Prot. S. 18 ff. und S. 28 ff.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerinnen 1 und 2 anschliessend zurück nach Hause fuhr und die abgehobene Bar- schaft im Auftrag und unter Anleitung dieses «D._____» bei einem Bitcoin-Automa- ten an der G._____ 2 in Zürich einbezahlte sowie die erhaltenen Quittungen bzw. QR-Codes aufforderungsgemäss fotografierte und diesem «D._____» per Mobilte- lefon zuschickte (vgl. Prot. S. 26 und S. 31). Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte für seine Taxifahrten am 5. Oktober 2022 ein Entgelt im Umfang von CHF 500.– und am 6. Oktober im Umfang von CHF 300.– von den Privatklägerin- nen erhielt (vgl. Prot. S. 23 ff. und S. 31). Da sich seine Aussagen mit dem übrigen

- 8 - Untersuchungsergebnis decken, gilt der äussere Sachverhalt von Dossier 1 und 2 als erstellt. 1.2. Hingegen anerkennt der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht, vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gehandelt und sich als Gehilfe zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht zu haben. Diesbezüglich macht er zusammenfassend geltend, dass auch er von der Täterschaft getäuscht und ausgenutzt worden sei (vgl. act. 42 Rz. 3). Er sei während des gesamten in der Anklage geschilderten Sachverhalts davon ausge- gangen, dass das Geschehene zwischen diesem «D._____» und den beiden Pri- vatklägerinnen abgesprochen worden sei und diese mit dem Vorgehen einverstan- den gewesen seien (vgl. Prot. S. 25). 1.3. Was den inneren Sachverhalt betrifft, namentlich ob der Beschuldigte mit Even- tualvorsatz gehandelt hat, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln, zumal sich in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen überschneiden.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung / Beweismittel 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt

- 9 - der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwen- dung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Be- schuldigten freisprechen. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von Aussa- gen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Be- teiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 2.3. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeu- gen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen sind not- wendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, welche Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.). Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhalts- erstellung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zu- getragen hat oder nicht, von Bedeutung (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom

18. März 2016, E. III.B.1.2). 2.4. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Gesche- hen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person ent- springen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist auch auf inhaltliche Strukturbrüche in- nerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche zu

- 10 - achten (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.). Wichtige Realitätskriterien sind mitunter die innere Geschlossen- heit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die Selbstbe- lastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

3. Beweismittel 3.1. Vorliegend als Beweismittel zu berücksichtigen sind zunächst die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Oktober 2022 (act. D1/7/1), die Hafteinver- nahme des Beschuldigten vom 9. Oktober 2022 (act. D1/7/2), die delegierte poli- zeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 27. März 2023 (act. D1/7/3) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 (act. D1/7/4) zum Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Be- trug. Ausserdem liegen die Aussagen des Beschuldigten zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2025 vor (vgl. Prot. S. 16 ff.). 3.2. Zudem liegen die polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin 1 vom 6. Ok- tober 2022 (act. D1/8/1) und die staatsanwaltliche Einvernahme der Privatkläge- rin 1 vom 3. September 2024 (act. D1/8/2) sowie die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 6. Oktober 2022 (act. D2/7) und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 14. August 2024 (act. D2/8) vor.

- 11 -

4. Sachverhaltserstellung betreffend den subjektiven Tatvorwurf 4.1. Aussagen des Beschuldigten 4.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 (act. D1/7/1) führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass «D._____» ihn ständig ange- rufen habe. Der Beschuldigte habe bei den besagten Taxifahrten kein schlechtes Gefühl gehabt, da dieser «D._____» sehr glaubwürdig gewesen sei (act. D1/7/1 F/A 42). Auf Nachfrage, ob ihm die Geschichte nicht komisch vorkam, antwortet der Beschuldigte, er habe diesem «D._____» gesagt, dass er nichts Strafbares ma- chen wolle. Dieser habe ihm geantwortet, dass sie nur Geld anlegen würden (act. D1/7/1 F/A 82). Auf Nachfrage, weshalb der Beschuldigte Angst gehabt habe, dass sein Tun strafbar sei, antwortete dieser, dass er Bitcoin habe kaufen müssen und man viel höre, dass mit Bitcoin auch schlechte Dinge gemacht würden (act. D1/7/1 F/A 83). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass die Preise, die er für diesen Auftrag erhalten habe, für ihn ein gutes Geschäft gewesen seien (act. D1/7/1 F/A 88). Er habe von der Betrugsart «Anruf falsche Polizei» auch schon gehört und gelesen, jedoch nicht gedacht, dass ihm so etwas passieren könne (act. D1/7/1 F/A 92). Auf die Nachfrage, ob es dem Beschuldigten als Pflegefach- mann in einem Altersheim nicht komisch vorgekommen sei, an zwei aufeinander- folgenden Tagen zwei ältere Damen abholen zu müssen, mit ihnen zur Bank zu fahren und anschliessend das Geld in einen Bitcoin-Automaten einzuzahlen, ant- wortet der Beschuldigte, er habe nicht an einen Betrug gedacht (act. D1/7/1 F/A 94). Auf die Frage, ob der Beschuldigte jemals Zweifel gehabt habe, antwortete dieser, er habe bei der Privatklägerin 2 Zweifel gehabt, als sie nicht in das Taxi habe einsteigen wollen, weil sie kein Vertrauen gehabt habe (vgl. act. D1/7/1 F/A 98). Mit Bezug auf das Geld habe er jedoch keine Zweifel gehabt, da dieser «D._____» sehr überzeugend gewesen sei und gesagt habe, er sei mit den Frauen verwandt (act. D1/7/1 F/A 99). Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er nie etwas Falsches gedacht habe. Er habe nur seinen Job als Taxifahrer gemacht. Die- ser «D._____» habe alles telefonisch gemacht und er sei sehr glaubwürdig gewe- sen. Der Beschuldigte sei selbst ein Opfer (act. D1/7/1 F/A 107).

- 12 - 4.1.2. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2022 (act. D1/7/2) bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er gab erneut an, dass er davon aus- gegangen sei, dass alles zwischen den Privatklägerinnen und diesem «D._____» abgesprochen worden sei und er nichts Falsches habe machen wollen (act. D1/7/2 F/A 27). Ausserdem seien ihm die Frauen fit rübergekommen. Wenn sie Alzheimer oder Demenz gehabt hätten, hätte er dies gemerkt. Obschon es ein bisschen ko- misch gewesen sei, dass sie nicht zu den Automaten hätten mitkommen wollen, habe er sich nichts Falsches dabei gedacht (act. D1/7/2 F/A 28). Auf die Frage, ob er es normal fände, (von einer fremden Person) einen so hohen Geldbetrag zu er- halten, den man an einem Bitcoin-Automaten einzahlen müsse, führte der Beschul- digte aus, dass er es nicht normal fände, er aber einfach den Auftrag habe ausfüh- ren wollen (act. D1/7/2 F/A 36). Auf die Anmerkung, dass man solche Aufträge auch hinterfragen müsse, antwortete der Beschuldigte, er sehe das schon ein, dass er das hätte hinterfragen müssen. Es stimme, dass es komisch sei (act. D1/7/2 F/A 37). Auf Vorhalt der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 (vgl. act. D1/7/1 F/A 82) und die Frage, weshalb er sich trotz seiner Zweifel bezüglich der Strafbarkeit der Einzahlungen mit der Antwort von diesem «D._____», sie wür- den nur Geld anlegen, zufriedengegeben habe, antwortete der Beschuldigte, dass dieser «D._____» gemeint habe, er müsse sich keine Gedanken machen. Es sei alles geregelt und er würde sich nicht strafbar machen (act. D1/7/2 F/A 38 f.). Auf Vorhalt der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 (vgl. act. D1/7/1 F/A 83), als der Beschuldigte angab, dass man viel darüber gehört habe, dass mit Bitcoins auch schlechte Dinge gemacht würden, bestätigte dieser, dass er diese Gedanken schon gehabt habe, dieser «D._____» jedoch sehr überzeugend gewe- sen sei und gemeint habe, es sei alles in Ordnung und er müsse sich keine Gedan- ken machen (act. D1/7/2 F/A 40). Weil er die Quittungen habe zurückbringen müs- sen, habe er kein schlechtes Gefühl gehabt, weil die Quittungen ja bei den betref- fenden Personen gelandet seien (act. D1/7/2 F/A 41). Auf die Frage, ob er zu ir- gendeinem Zeitpunkt ein schlechtes Gefühl bei der Sache gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dass er nach der Verhaftung natürlich ein schlechtes Gefühl ge- habt habe. Die Damen hätten ihn auch ansprechen können, dann hätte er anders reagiert. Die hätten sich auch nichts anmerken lassen (act. D1/7/2 F/A 42). Danach

- 13 - gefragt, wie D._____ sein Vertrauen erhalten habe, gab der Beschuldigte an, er habe ihn immer angerufen und ihn immer freundlich und vertrauenswürdig ange- sprochen. Er habe ihn gefragt, aus welcher Stadt er komme, was er so mache. Er habe auch gemeint, er sei viel in der Türkei und so weiter (act. D1/7/2 F/A 48). 4.1.3. Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom

27. März 2023 (act. D1/7/3) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 (act. D1/7/4) wiederholte der Beschuldigte die oben aufgeführten Aussagen im Wesentlichen. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 4.1.4. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut, die- sem «D._____» eventualvorsätzlich bei einem Betrug behilflich gewesen zu sein. Bei der Befragung durch die Einzelrichterin zu Dossier 1 führte der Beschuldigte sodann aus, er sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin 1 die Tante von diesem «D._____» sei, diese einverstanden gewesen sei und alles vorgängig be- sprochen worden sei. Die Privatklägerin 1 habe ihm auch keinen dementen Ein- druck gemacht oder dass sie eine geistige Erkrankung habe. Für ihn habe es so ausgesehen, als hätten sie das schon unter sich so ausgemacht (vgl. Prot. S. 25). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er bei der ersten Einzahlung am Bitcoin- Automaten via Videocall mit diesem «D._____» telefoniert habe. Auf die Frage der Einzelrichterin, ob es dem Beschuldigten nicht seltsam vorgekommen sei, dass er beim Videocall das Gesicht von diesem «D._____» nicht gesehen habe, führte der Beschuldigte aus, dass «D._____» gesagt habe, er sei momentan nicht in dieser Verfassung, er sei nicht gut gekleidet oder gerade nicht in einem guten Zustand. «D._____» habe irgendwie so etwas erwähnt, aber genau wisse er es nicht mehr. Es sei um die Mittagszeit gewesen. Es hätte sein können, dass «D._____» gerade aufgestanden sei (vgl. Prot. S. 26). Auf Nachfrage der Einzelrichterin, wie der Be- schuldigte darauf komme, dass er eventuell etwas Strafbares machen würde, was er gemäss eigenen Aussagen gegenüber «D._____» geäussert habe, antwortete der Beschuldigte, er habe das in den Medien so gehört, dass mit Bitcoin Sachen gekauft würden und so weiter. Deswegen habe er kurz nachfragen müssen. Er habe sich nicht strafbar machen wollen, weil die irgendwelche Geschäfte machten

- 14 - oder so. Aber dieser «D._____» sei so überzeugend gewesen und habe ihm ge- sagt, er brauche keine Angst zu haben. Sie würden nur investieren wollen, weil der Bitcoin das nächste Jahr so hoch steigen würde. So sei seine Aussage gewesen. Aber er könne sich nicht genau an alle Details erinnern, er habe so viel geredet (vgl. Prot. S. 26 f.). Auf die Frage, ob er sich unter Druck gefühlt habe, antwortete der Beschuldigte, ja, dieser «D._____» habe ständig angerufen und ständig gere- det. Dann habe er aufgelegt, nochmals angerufen und so weiter. Er habe ihm wirk- lich Stress gemacht. Er habe zuerst gedacht, dieser «D._____» habe vielleicht Angst wegen dem Geld, das verloren gehen könnte und er ihm anvertraut habe (vgl. Prot. S. 27). 4.1.5. Bei der Befragung durch die Einzelrichterin zu Dossier 2 verwies der Be- schuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Er sei unschuldig, weil dieser «D._____» so überzeugend gewesen sei. Er habe sich nie Hintergedanken ge- macht was das betreffen könnte (vgl. Prot. S. 28). Auch die Privatklägerin 2 sei ihm klar vorgekommen. Sie sei kognitiv gut gewesen. Und sie habe gesagt, sie brauche ab und zu mal Fahrten an den Flughafen und so weiter (vgl. Prot. S. 30) 4.2. Aussagen der Privatklägerin 1 4.2.1. In Bezug auf den Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 an der polizeili- chen Einvernahme vom 6. Oktober 2022 (act. D1/8/1) aus, dass dieser «D._____» ihr gesagt habe, dass der Abholer (der Beschuldigte) jetzt vor der Tür stehe (act. D1/8/1 F/A 48). Die Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Beschuldigten sei erfolgt, indem sie um ca. 10:25 Uhr in sein Taxi eingestiegen sei (act. D1/8/1 F/A 49 f.). Nachdem sie in das Taxi eingestiegen sei, habe der Beschuldigte diesen «D._____» angerufen und gesagt «Hallo D._____, deine Tante ist jetzt bei mir». Dies sei komisch gewesen, jedoch habe «D._____» ihr zuvor gesagt, dass der Be- schuldigte nicht genau wisse, um was es gehe (act. D1/8/1 F/A 5). Nach dem Ab- heben der Barschaft bei der Bank habe sie dem Beschuldigten ein Couvert mit Bargeld übergeben (vgl. act. D1/8/1 F/A 54). Sie habe die Geschichte von Herrn D._____ und Herrn I._____ geglaubt. Sie habe gedacht, der Beschuldigte bringe das Geld in Sicherheit (vgl. act. D1/8/1 F/A 55). Der Beschuldigte habe das Bargeld nicht überprüft. Er habe jedoch sicher gewusst, was es gewesen sei, denn er habe

- 15 - es ja einzahlen müssen (vgl. act. D1/8/1 F/A 56). Während der Geldübergabe sei der Beschuldigte mit dem Anrufer nicht in telefonischem Kontakt gewesen (vgl. act. D1/8/1 F/A 57). 4.2.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom

3. September 2024 (act. D1/8/2) sagte diese erneut aus, dass der Beschuldigte sie als Chauffeur abgeholt und zur Bank gefahren habe. Während sie das Geld abge- hoben habe, sei der Beschuldigte im Auto geblieben und habe telefoniert. Während der Fahrt habe der Beschuldigte gesagt, dass «D._____» in der Türkei am Klettern sei (vgl. act. D1/8/2 F/A 15, 30). Auf diese Aussage sei sie jedoch nicht eingegan- gen. Es sei ihr an diesem Tag wirklich nicht so gut gegangen und sie sei froh ge- wesen, wenn alles so schnell wie möglich ablaufen würde (vgl. act. D1/8/2 F/A 32). Immer wenn sie dabei gewesen sei, sei der Beschuldigte nie in Kontakt mit diesem «D._____» gestanden (vgl. act. D1/8/2 F/A 37, 69). Die Privatklägerin 1 sagte wei- ter aus, sie nehme an, dass der Beschuldigte von den Anrufern gewusst habe, dass sie bei der E._____-bank Bargeld abheben werde, da er das Geld danach entgegen genommen habe (vgl. act. D1/8/2 F/A 45 ff., 55). Als die Privatklägerin 1 dem Be- schuldigten das Geld übergeben habe, habe dieser ganz normal reagiert. Es sei so erschienen, als sei es für ihn nicht aussergewöhnlich gewesen. Es schien selbst- verständlich, dass sie ihm das Geld überreicht habe (act. D1/8/2 F/A 52). Der Be- schuldigte habe sich nicht bei ihr persönlich erkundigt, weshalb sie ihm einen Um- schlag mit Bargeld übergebe, um es an einem Bitcoin-Automaten einzuzahlen oder ob sie mit der Einzahlung einverstanden sei (vgl. act. D1/8/2 F/A 53 f., 67 f.). Sie habe nicht mit dem Beschuldigten darüber gesprochen, wo bzw. an welchem Au- tomaten und weshalb er ihr Geld einzahlen müsse (vgl. act. D1/8/2 F/A 56). Sie habe ihm auch nichts bezüglich dem von diesem «D._____» genannten Grund, weshalb sie das Bargeld abheben und einzahlen müsse, gesagt. Ob der Beschul- digte Kenntnis gehabt habe, wisse sie nicht (act. D1/8/2 F/A 60). Die Privatklägerin 1 führte ausserdem aus, dass sie nie mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie wüsste nicht, was sie mit ihm hätte reden sollen. Für sie sei der Auftrag klar gewe- sen (act. D1/8/2 F/A 61 f., 74). Auch bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklä- gerin 1 aus, dass der Beschuldigte – als sie zu seinem Auto gekommen sei – gesagt habe: «Hallo D._____, deine Tante ist jetzt bei mir». Auf diese Aussage habe sie

- 16 - jedoch nicht reagiert. Weshalb nicht, das wisse sie nicht. Der Beschuldigte habe sich sodann auch nie bei ihr erkundigt, ob sie die Tante oder eine Verwandte von «D._____» sei (act. D1/8/2 F/A 70 ff.). Sie sei an diesem Tag aufgrund ihres ge- sundheitlichen Dilemmas angespannt gewesen. Ob man ihr diese Angespanntheit äusserlich angesehen habe und dies der Beschuldigte habe erkennen können oder müssen, wisse sie nicht (act. D1/8/2 F/A 80 ff.). Sie habe auch nicht gewusst, dass der Beschuldigte die Quittungen vorgängig mit seinem Mobiltelefon abfotografiert und diesem «D._____» zugesandt habe. Dies habe ihr der Beschuldigte vorgängig auch zu keinem Zeitpunkt erklärt (act. D1/8/2 F/A 86 f.). Als sie dem Beschuldigten nach dem Mittag an ihrem Wohnort weiteres Bargeld übergeben habe, habe sie diesem CHF 8'500.– übergeben. CHF 500.– seien für den Beschuldigten gewesen. Diese Summe habe «D._____» festgelegt. Sie habe dem Beschuldigten die CHF 500.– übergeben. Diese seien nicht im Couvert bei den anderen CHF 8'000.– gewesen (act. D1/8/2 F/A 89 ff.). Auch bei der erneuten Bargeldübergabe habe sie dem Beschuldigten keinen Auftrag gegeben. Er habe das Geld genommen und sei wieder gegangen (act. D1/8/2 F/A 96). Der Beschuldigte habe sich bei der Privat- klägerin 1 weder darüber erkundigt, weshalb sie ihm nochmals Bargeld übergebe und ob sie damit einverstanden sei, dass er das Geld erneut am Bitcoin-Automaten einzahlen werde, noch darüber, ob sie ihr Bargeld tatsächlich in Bitcoins investieren wolle (act. D1/8/2 F/A 97 ff.). Der Beschuldigte habe jedoch irgendwie nachgefragt, weshalb sie nicht mit ihm den Bitcoin-Automaten aufsuchen wolle. In welcher Form er nachgefragt habe, wisse sie aber nicht mehr. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie einen Termin habe und sei davon ausgegangen, er werde Anweisungen von «D._____» erhalten (act. D1/8/2 F/A 110 f.). Der Beschuldigte habe in keiner Art und Weise auf sie eingewirkt noch sei sie von ihm beeinflusst worden (act. D1/8/2 F/A 113). Sie habe sich von der ganzen Situation und von all diesen Telefonanrufen aber unter Druck gesetzt gefühlt (act. D1/8/2 F/A 116).

- 17 - 4.3. Aussagen der Privatklägerin 2 4.3.1. In Bezug auf den Beschuldigten führte die Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2022 (act. D2/7) aus, es habe ihr so ge- schienen, als habe der Beschuldigte diesen «D._____» immer wieder informiert, als sie in der H'._____ und als sie wieder zu Hause gewesen sei (act. D2/7 F/A 4). Sie wisse nicht, ob sich der Taxifahrer mit Namen vorgestellt habe (act. D1/7 F/A 59). Er habe ihr gesagt, dass er auch pauschale Fahrten an den Flughafen mache. Von J._____ bis zum Flughafen wären es CHF 100.–. Er habe ihr eine Vi- sitenkarte gegeben, falls sie wieder einmal auf ihn zurückgreifen wolle. In einem Fach auf der Beifahrerseite hätten sich noch jede Menge dieser Visitenkarten be- funden. Dies habe sie ebenfalls wieder in ihrer Handlung beruhigt (act. D1/7 F/A 60). Das Stichwort Tante sei gefallen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er bereits das Geld der Tante von «D._____» nach Zürich gebracht habe. Es könne daher gut sein, dass dieser gemeint habe, dass die Privatklägerin 2 eine weitere Verwandte von D._____ sei (act. D1/7 F/A 74.). 4.3.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom

14. August 2024 (act. D2/8) gab sie an, dass sie dem Beschuldigten das Fahrziel, die H'._____ in F._____, genannt habe (act. D2/8 F/A 21). Während der Fahrt von ihrem Wohnort zur H'._____ in F._____ sei es zu einem Gespräch über Preise be- treffend Taxifahrten an den Flughafen gekommen. Es sei ein belangloses Ge- spräch gewesen, welches sie mit jedem Taxifahrer führe (act. D2/8 F/A 24). Sie sei sich nicht sicher, ob sich der Beschuldigte bei ihr erkundigt habe, in welcher Bezie- hung sie zu «D._____» stehe (act. D2/8 F/A 25). Sie glaube nicht, dass sie auf diese Aussage des Beschuldigten, wonach er bereits Geld der Tante von «D._____» nach Zürich gebracht habe, näher eingegangen sei. Heute wisse sie es nicht mehr. Sie habe einfach das Gefühl, dass sie mehr als über die schöne Land- schaft und die Örtlichkeiten, in denen sie wohnen würden gesprochen hätten. Es seien aber «blabla»-Gespräche gewesen und keine, die einen Zusammenhang mit dem Geldtransfer gehabt hätten (act. D2/8 F/A 28). Sie habe den Beschuldigten sodann nicht darüber aufgeklärt, dass sie keine Verwandte von «D._____» sei. Sie habe ihm diesbezüglich nichts gesagt, weil sie dieser «D._____» dermassen unter

- 18 - Druck gesetzt habe, niemandem etwas zu sagen. Vom Beschuldigten habe sie aber erfahren, dass er seinen Auftrag ganz genau gekannt habe. Das heisst, dass der Beschuldigte von ihr Geld erhalten werde, welches er nach Zürich bringen und bei einer Bank einzahlen müsse (act. D2/8 F/A 29). Dies habe sie im Gespräch mit dem Beschuldigten erfahren. Natürlich auch von diesem «D._____», aber der Beschul- digte habe gewusst, was er habe tun müssen, als er bei ihr an der Strasse gestan- den sei (act. D2/8 F/A 30). Der Beschuldigte habe ihr auch nochmals von seinem Auftrag erzählt (act. D2/8 F/A 31). Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sich der Beschuldigte bei ihr erkundigt habe, ob sie eine Verwandte von «D._____» sei (act. D2/8 F/A 33). Der Beschuldigte habe sich auch nicht bei ihr erkundigt, ob sie die Tante von diesem «D._____» kenne bzw. eine Freundin sei. Sie habe auch das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte die Anweisung erhalten habe, dass er nicht darüber sprechen dürfe. Das mit der Tante von «D._____» sei sicher erwähnt worden, heute könne sie jedoch nicht mehr sagen, in welchem Zusammenhang dies damals zur Sprache gekommen sei (act. D2/8 F/A 34). Der Beschuldigte sei während der Fahrt von ihrem Wohnort nach F._____ nicht in telefonischem Kontakt zu «D._____» gestanden (act. D2/8 F/A 37). Der Taxifahrer habe gewusst, dass sie bei der H'._____ Geld abheben werde. Von ihr habe er nicht gewusst, wofür sie Geld abheben werde, da sie ja nicht darüber habe sprechen dürfen (act. D2/8 F/A 42, 44). Der Taxifahrer habe sich auch nie persönlich bei ihr erkundigt, wofür das abgehobene Geld sei. Es sei nicht darüber gesprochen worden. Er habe in ihren Augen einfach einen Kurierdienstauftrag gehabt. So sei es zumindest damals für sie rübergekommen. Er habe sie deshalb wohl auch gar nicht fragen dürfen, für was das Geld sei (act. D2/8 F/A 45). Er habe das Geld sodann ohne zu hinterfragen von ihr entgegengenommen. Ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, was er mit ihrem Geld tun solle, wisse sie nicht mehr (act. D2/8 F/A 50). Die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte hätten in diesen fünf bis sieben Minuten Fahrt nicht über die- ses Geld etc. gesprochen. Weder das Couvert, noch das Geld, noch was sie ihm genau geben würde, sei ein Thema gewesen (act. D2/8 F/A 56). Der Beschuldigte habe sich auch nie bei ihr erkundigt, weshalb er ihr Geld an einem Bitcoin-Automa- ten einzahlen müsse (act. D2/8 F/A 59). Der Beschuldigte habe sie auch nie ge- fragt, ob sie mit der Einzahlung ihres Geldes durch ihn einverstanden sei (act. D2/8

- 19 - F/A 60). Sie habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sich mehr bei ihr über das Geld und die Einzahlung erkundigen hätte müssen. Sie frage sich immer wieder, ob er überhaupt gewusst habe, was er mache. Ihre Empfindung sei, dass er es auch nicht genau gewusst habe. Sie habe nie das Gefühl gehabt, dass von ihm eine kriminelle Energie ausgegangen sei. Sie sehe ihn mittlerweile wohl eher als Opfer denn als Täter (act. D2/8 F/A 62). Der Beschuldigte habe auf sie weder nervös noch angespannt gewirkt (act. D2/8 Antwort 67). Sie denke, sie selbst sei während der Taxifahrt nervös und angespannt gewesen. So genau wisse sie das nicht mehr, ein Faktor sei sicher gewesen, dass ihr Ex-Mann, der zu Besuch gekommen sei, nicht habe erfahren dürfen, was sie gerade mache. Er wisse es bis heute nicht. Diese Angespanntheit habe sich äusserlich jedoch nicht gezeigt, sonst hätte ihr geschiedener Mann das bemerkt. Sie denke daher, dass auch der Be- schuldigte wohl eher nichts bemerkt habe, so belanglos wie sie miteinander ge- sprochen hätten (act. D2/8 F/A 68 ff.).

5. Würdigung Wie bereits vorstehend unter E. III.1.3 festgehalten, ist die Würdigung insbeson- dere der Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den inneren Sachverhalt bzw. den subjektiven Tatbestand nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand des Betrugs Zunächst ist in Bezug auf die vorgeworfene Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug und damit auf das Zusammenwirken des Beschuldigten mit der unbekannten Tä- terschaft zu prüfen, ob es sich vorliegend bei den Telefonanrufen tatsächlich um einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.

- 20 - 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Eine Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tat- sachen, wie etwa der Leistungswille und die Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 m.H.; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 41 ff.). 1.1.2. Die unbekannte Täterschaft, insbesondere dieser «D._____», hat sich bei den Privatklägerinnen 1 und 2 per Telefon als Funktionär der Kantonspolizei Zürich vorgestellt und den Eindruck erweckt, dass aufgrund von angeblichen polizeilichen Ermittlungen ein Verdacht bestehe, dass das Vermögen der Privatklägerinnen in unmittelbarer Gefahr sei. Dabei wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 aktiv über die Identität von «D._____» als Funktionär der Kantonspolizei Zürich, über die angeb- liche Gefährdung ihrer Vermögenswerte sowie um die Notwendigkeit ihrer Mithilfe im Verfahren getäuscht. Durch diese falsche Darstellung wurden die Privatkläge- rinnen 1 und 2 dazu bewegt, Bargeld in hohen Summen bei ihrer jeweiligen Bank abzuheben und die Barschaft in einem Couvert an einen ihnen unbekannten Taxi- chauffeur (dem Beschuldigten) zu übergeben. Bei der unbekannten Täterschaft handelte es sich weder um Funktionäre der Kantonspolizei Zürich, noch lag eine akute Gefährdung der Vermögen der Privatklägerinnen 1 und 2 vor. Zudem hat die unbekannte Täterschaft nicht wie angegeben beabsichtigt, das Geld der Privatklä- gerinnen 1 und 2 zu schützen und ihnen innert weniger Tage über die Staatsan- waltschaft zu retournieren. Da die unbekannte Täterschaft gegenüber den Privat- klägerinnen 1 und 2 vorgab, dies zu beabsichtigen, wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 basierend auf den falschen Informationen auch darüber aktiv getäuscht. Eine Täuschung ist daher ebenfalls zu bejahen.

- 21 - 1.1.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Täuschung der unbekannten Täterschaft arglistig war. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Be- deutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung kann somit nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 1.1.4. Beim vorliegenden Tatvorgehen ergibt sich das Merkmal der Arglist im We- sentlichen bereits aus der Täuschung über den angeblichen Rückerstattungswillen in Bezug auf die Barschaft der Privatklägerinnen 1 und 2. Dies betrifft eine innere Tatsache, die von den Geschädigten ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass sich die unbekannte Täterschaft fälschlicherweise als Funktionäre der Kantonspolizei Zürich ausgegeben hat und den Privatklägerinnen 1 und 2, zwei älteren Damen, in perfektem Schweizer- resp. Ostschweizerdialekt vorgaukelte, dass ihr Geld in Gefahr sei. Es ist davon auszugehen, dass sich die Täterschaft ihre Opfer im Telefonbuch auswählte. So heissen denn auch beide Pri- vatklägerinnen – wohl nicht nur rein zufällig – B._____/C._____ mit Vornamen. Die

- 22 - unbekannte Täterschaft nutzte demnach zunächst gezielt das von ihr bewusst ge- wählte Alter und Geschlecht der Privatklägerinnen 1 und 2 aus. Ältere Menschen sind häufig stärker von Obrigkeitshörigkeit geprägt und vertrauen damit eher Auto- ritäten wie der Polizei. Täter, die sich fälschlicherweise als Polizisten ausgeben, wissen, dass diese Zielgruppe anfällig für Täuschungen und Beeinflussung ist. Dies sowie die Tatsache, dass ältere Menschen ein höheres Vertrauen in staatliche Au- toritäten haben, stellt somit ein kalkulierter Vorteil für die Täterschaft dar. Zudem haben ältere Menschen eher Angst vor dem Verlust von Ersparnissen und bewah- ren eher höhere Summen Bargeld zuhause auf. Durch die mehrfachen Anrufe nutzte die unbekannte Täterschaft diese erhöhte Verletzbarkeit und das Vertrauen gezielt aus. Zudem verstärkte sie damit die Dringlichkeit der Pflicht, auf die Anwei- sung der falschen Funktionäre der Kantonspolizei Zürich zu reagieren, um einen angeblichen Schaden zu verhindern und die Polizei gleichzeitig in der Verbrechen- sbekämpfung zu unterstützen. Indem somit vorgegaukelt wurde, dass sich ihr Ver- mögen in unmittelbarer Gefahr befinde, wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 unter erheblichen Druck gesetzt, eine sofortige Handlung vorzunehmen. Die Privatkläge- rin 1 führte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Septem- ber 2024 diesbezüglich denn auch aus, dass sie sich von der ganzen Situation und von diesen vielen Telefonanrufen unter Druck gesetzt gefühlt habe (act. D1/8/2 F/A 116). Auch die Privatklägerin 2 habe sich von «D._____» dermassen unter Druck gesetzt gefühlt, niemandem etwas zu sagen (act. D2/8 F/A 29). Dadurch, dass sich die unbekannte Täterschaft unter dem falschen Namen «D._____» als Funktionär der Kantonspolizei Zürich vorstellte, wurden weiter Umstände geschaf- fen, die eine wirksame Überprüfung durch die Privatklägerinnen 1 und 2 im Vorn- herein faktisch ausschlossen. Ausserdem brachte dieser «D._____» eine weitere Person namens «I._____» ins Spiel, den er als Funktionär der Abteilung Wirt- schafts- und Finanzdelikte vorstellte. Dies unterstrich die angebliche Tragweite und den Umfang der laufenden polizeilichen Ermittlungen sowie die Dringlichkeit des aufgezeigten Handlungsbedarfs. Noch bevor es den Privatklägerinnen 1 und 2 möglich war, die Informationen zu überprüfen, wurde ihnen zudem innert kürzester Zeit mitgeteilt, dass sich der Chauffeur bereits vor der Wohnung befinde. Diesbe- züglich führte die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

- 23 -

6. Oktober 2022 (act. D1/8/1) aus, dass dieser «D._____» ihr nur ca. eine Stunde nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme (vgl. act. D1/8/1 F/A 6 und 50) ge- sagt habe, dass der Abholer (der Beschuldigte) nun vor der Tür stehe (act. D1/8/1 F/A 48). Auch das Argument der Opfermitverantwortung kann vorliegend nicht her- angezogen werden. Die Privatklägerinnen 1 und 2 befanden sich in einer beson- ders verletzlichen Lage, in der sie sich durch die angebliche Autorität des Anrufers sowie durch das ständige Anrufen unter Druck gesetzt fühlten. In einem Moment der Angst vor einem finanziellen Verlust und vor dem Hintergrund der vertrauens- vollen Haltung gegenüber staatlichen Autoritäten kann von den Privatklägerinnen 1 und 2 nicht erwartet werden, dass sie innert der ihr gewährten, knappen Bedenk- zeit rational gehandelt und Rücksprache mit der "echten" Polizei gehalten hätten. In diesem Kontext war es für die Privatklägerinnen 1 und 2 demnach unzumutbar, eine unabhängige Bestätigung einzuholen. Das machte die Täuschung besonders heimtückisch. Die arglistige Täuschung ist vorliegend zu bejahen. 1.1.5. Eine Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB liegt insbesondere dann vor, wenn Getäuschte eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition zulasten ihres eigenen Vermögens vornehmen (TRECHSEL/CRAMERI, Dike Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, Art. 146 N 15). Die Privatklägerinnen 1 und 2 übergaben dem Beschuldigten die jeweilige Barschaft aufgrund der fal- schen Vorstellung, der Beschuldigte würde das Geld im Auftrag der Kantonspolizei Zürich in Sicherheit bringen und ihnen würde das Geld anschliessend zurückerstat- tet werden. Die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden damit durch das täuschende Ver- halten der Täterschaft zu einer schädigenden Handlung zulasten ihres eigenen Vermögens bewegt. 1.1.6. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition eintritt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 152 ff.). Vorliegend ist ein Vermögensschaden im Umfang der abgeho- benen Barschaft der Privatklägerin 1 sowie der Privatklägerin 2 zu bejahen. Die Barschaft, welche sie bei der Bank abgehoben und dem Geschädigten übergeben haben, wurde an einem Bitcoin-Automaten einbezahlt und ihnen bis heute nicht zurückerstattet. Das Vermögen der Privatklägerin 1 reduzierte sich im Umfang von

- 24 - CHF 12'500.– und das Vermögen der Privatklägerin 2 im Umfang von CHF 10'800.–, weshalb ein Vermögensschaden vorliegend zu bejahen ist. 1.1.7. Was den subjektiven Tatbestand betrifft ist vorliegend zu bejahen, dass die unbekannte Täterschaft mit Wissen und Willen mit Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale handelte (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die unbekannte Täterschaft wollte die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu bewegen, Bargeld bei der Bank abzuhe- ben und dieses dem Beschuldigten zu übergeben, in der falschen Erwartung, dass Ermittlungen ergaben, dass ihr Geld in Gefahr sei und die Kantonspolizei Zürich dieses schützen und ihnen retournieren würde. Ebenfalls zu bejahen ist die Berei- cherungsabsicht, weil sich die Täterschaft einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil im Wert der abgehobenen Barschaft verschaffen wollte (vgl. OFK StGB-DO- NATSCH, Art. 146 N 30). 1.1.8. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich die unbekannte Täterschaft des mehrfa- chen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

2. Gehilfenschaft Art. 25 StGB definiert die Gehilfenschaft als «vorsätzliche Hilfeleistung» zu einem Vergehen oder Verbrechen. Der Gehilfe will somit die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt». Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als «Hauptbeteiligter». Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsäch-

- 25 - lich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer 6B_645/2018, Urteil vom 22. Mai 2019, E. 2.2). 2.1. Strafbarkeit der Haupttäter 2.1.1. Bei der unterstützten Haupttat muss es sich um ein Verbrechen oder Verge- hen im Sinne von Art. 10 StGB handeln. Gehilfenschaft zu Übertretungen ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2; s. Art. 293 Abs. 2 und Art. 329 Ziff. 2). Die Haupttat muss tatbestandsmässig (d.h. versucht oder vollendet) und rechtswidrig sein (BGE 130 IV 131 E. 2.4). 2.1.2. Wie vorstehend festgestellt (vgl. E. IV.1.), liegt in Bezug auf den mehrfachen Betrug ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vor. Die Voraussetzungen einer tauglichen Haupttat sind somit erfüllt. 2.1.3. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in Bezug auf den mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB strafbar gemacht hat. 2.2. Objektiver Tatbestand 2.2.1. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Gehilfenschaft nicht, dass die Realisierung der Straftat vom Beitrag des Gehilfen geradezu abhinge. Die Hilfeleistung braucht keine «conditio sine qua non» (im Sinne der «Äquivalenzthe- orie») zu sein. Die blosse Förderung der Tat genügt (BGE 137 IV 153 E. 1.8). Der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen braucht auch nicht die «adäquat-kausale» Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs (im Sinne der «Adäquanztheorie») darzu- stellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre prak- tischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (sog. «Förderungskausalität», vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). In Frage kommen so- wohl physisch-technische als auch intellektuelle oder psychische Beihilfe. Damit sich der Tatbeitrag kausal auswirken kann, muss er spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a).

- 26 - 2.2.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten zur Haupttat bestand im Transport der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 sowie im Wechseln des Bargeldes in Bitcoin sowie der Übermittlung der entsprechenden QR-Codes an die unbekannte Haupttäterschaft. Er hat die Privatklägerinnen von ihrem jeweiligen Zuhause zu der jeweiligen Bank hin und wieder zurückgefahren, anschliessend das abgehobene Geld an einem Bit- coin-Automaten in Zürich einbezahlt, alsdann die generierten QR-Codes fotogra- fiert und der unbekannten Täterschaft ein Foto davon übermittelt und die Quittun- gen schliesslich wieder bei den Privatklägerinnen deponiert bzw. entsorgt. Er hat die tatbestandliche betrügerische Handlung damit administriert bzw. als ausfüh- rende Hand umgesetzt. Vorliegend hätte der Erfolg ohne den Beitrag des Beschul- digten nicht eintreten können. Somit liegt objektiv eine kausale Förderung der Haupttat vor. 2.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.1. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich (Art. 25 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 121 IV 109 E. 3a). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen Täterwillen und sieht die Straftat nicht als «seine eigene». Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfe- leistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe muss dabei weder das Opfer, noch die Person des Täters, noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BGE 121 IV 109 E. 3a). Solches ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen. Auch muss der Gehilfe erkennen können, dass sein Beitrag die Erfolgschancen der Straftat erhöht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). 2.3.2. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben die Förderung der Haupttat nicht beabsichtigt und bestreitet, eine solche in Kauf genommen zu haben (vgl. act. D1/7/1 F/A 82; Prot. S. 26 f.). Tatsächlich kann dem Beschuldigten nicht nach-

- 27 - gewiesen werden, dass er positive Kenntnis über die Machenschaften der unbe- kannten Täterschaft hatte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eher zufällig als Gehilfe ausgesucht wurde, wobei mit «zufällig» gemeint ist, dass es auch jemand anderen als den Beschuldigten hätte treffen können. Dennoch hat der Beschuldigte selbst eingestanden, dass er der unbekannten Täterschaft bzw. diesem «D._____» gesagt habe, dass er nichts Strafbares machen wolle (act. D1/7/1 F/A 82). Weiter bestätigte er, dass man viel davon höre, dass mit Bit- coins auch schlechte Dinge gemacht würden, dass er diese Gedanken schon ge- habt habe, dieser «D._____» jedoch sehr überzeugend gewesen sei und gemeint habe, es sei alles in Ordnung und er müsse sich keine Gedanken machen (act. D1/7/1 F/A 83, D1/7/2 F/A 40). Auch auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung antwortete der Beschuldigte, er habe in den Medien gehört, dass mit Bitcoin Sachen gekauft würden und so weiter, weswegen er habe nach- fragen müssen. Er habe sich nicht strafbar machen wollen, weil die irgendwelche Geschäfte machten oder so (vgl. Prot. S. 26 f.). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass ihm spätestens in diesem Moment der zwie- lichtige Charakter des Auftrags, d.h. der Geldabholung, des Geldtransports sowie der Einzahlungen am Bitcoin-Automaten bewusst geworden war und bei ihm Zwei- fel aufgekommen waren, ob alles mit rechten Dingen zuging. Jede durchschnittlich vernünftige Person müsste misstrauisch werden, wenn sie von einem unbekannten Mann telefonisch aus dem Ausland beauftragt wird, mit älteren Damen zur Bank zu fahren, damit diese eine erhebliche Summe Bargeld abheben und dieses Bargeld anschliessend an einem Bitcoin-Automaten einzahlen sollten. Dies umso mehr, als dieser Auftrag zweimal kurz hintereinander erfolgte, einmal für die «Tante» und kurz darauf für die «Freundin der Tante». Kommt hinzu, dass ein solcher Auftrag nicht zu den berufstypischen Aufgaben eines Taxifahrers gehört und der Beschul- digte als diplomierter Pflegefachmann und Altenpfleger (vgl. act. D1/7/1 F/A 98, Prot. S. 7 f.) mit Blick auf betrügerisches Vorgehen gegenüber älteren Personen umso sensibilisierter sein dürfte. Gerade wenn es aus Sicht des Beschuldigten der Neffe gewesen sein soll, der seiner Tante einen Gefallen tun wollte, ist es doch als umso ungewöhnlicher einzustufen, dass die Privatklägerinnen gegenüber dem Be- schuldigten kein Wort über die ganze Sache verloren hatten und auch er nicht nach-

- 28 - fragte, selbst dann nicht, als die Privatklägerinnen ihm, einer für diese völlig unbe- kannten Person, in Couverts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe anver- trauten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 gab der Beschul- digte zudem an, von der Betrugsart «Anruf falsche Polizei» bereits gehört und ge- lesen zu haben, er habe jedoch nicht daran gedacht, dass ihm so etwas passieren könnte (act. D1/7/1 Antwort 92). Weiter erfolgte die Kontaktaufnahme der unbe- kannten Täterschaft mit dem Beschuldigten auf äusserst dubiose Art und Weise. Wieso sollte ein Neffe ausgerechnet während seines Türkei-Urlaubs einen ihm völ- lig unbekannten Taxifahrer damit beauftragen, Bargeld seiner Tante in fünfstelliger Höhe entgegenzunehmen und an einem Bitcoin-Automaten einzuzahlen. Auch dass sich der angebliche Neffe mit Vornamen vorstellte, ist als eher ungewöhnlich zu betrachten. Ebenfalls auffällig ist, dass dieser «D._____» einmal sagte, er sei auf Geschäftsreise und ein anderes Mal, er sei im Urlaub. Noch misstrauischer hätte machen müssen, dass der Beschuldigte diesen «D._____» auch während des Video-calls nicht sehen konnte, da er angeblich nicht gerade in der Verfassung gewesen sein will (vgl. Prot. S. 26). Aufgrund all dieser Umstände kann nicht ernst- haft angenommen werden, beim Beschuldigten seien überhaupt keine Zweifel auf- gekommen, dass alles mit rechten Dingen zuging. Seine Behauptung, dieser «D._____» sei so überzeugend und glaubwürdig gewesen, dass er nie ein schlech- tes Gefühl gehabt habe (vgl. act. D1/7/2 F/A 40 und F/A 42 ff.), ist als reine Schutz- behauptung zu qualifizieren. 2.3.3. Vor diesem Hintergrund gelangt man zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Er nahm in Kauf, dass seine Handlungen die Haupttat förderten und deren Erfolgschancen erhöhten. Auch wenn er den straf- baren Charakter seines Beitrags zunächst nicht vollständig erkannte, war er auf- grund der Umstände, insbesondere der wiederholten Kontakte mit der unbekannten Täterschaft und dem direkten Kontakt mit den Privatklägerinnen 1 und 2, ausrei- chend in der Lage, die Möglichkeit einer strafbaren Gehilfenschaft zu erkennen. 2.4. Keine Rechtswidrigkeits- und Schuldausschlussgründe

- 29 - Nachdem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Gehil- fenschaft zum mehrfachen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht hat. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen 1.1. Der massgebende Strafrahmen für Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass. 1.3. Der Gehilfe wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Strafmilderung ist obliga- torisch. Sie bedeutet, dass das Gericht bei Gehilfenschaft nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist und auch auf eine andere als die angedrohte Strafart, einschliesslich Busse, erkennen kann, aber an das gesetzliche Höchst- und Min- destmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Bei Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB beträgt die Höchststrafe somit – unter Vorbehalt von Strafschärfungsgründen – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und die Mindeststrafe Busse von allenfalls 1 Franken.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

- 30 - oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.2). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.3). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.3.1). 2.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die aufgrund der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Strafta- ten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei

- 31 - es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2.). 2.4. Der Beschuldigte hat sich, wie vorstehend ausgeführt, gegenüber den Privat- klägerinnen 1 und 2 der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen der beiden Delikte ist gleich und die Delikte wiegen ähnlich schwer. Aufgrund der höheren Deliktssumme ist für die Bestimmung der Einsatz- strafe vom ersten Delikt, mithin der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 1 gegenüber der Privatklägerin 1, auszugehen.

3. Sanktionsart 3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht kann statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.2. Vorliegend erscheint es – wie zu zeigen ist – ohne Weiteres angezeigt und verhältnismässig, dem Beschuldigten für beide Delikte eine Geldstrafe aufzuerle-

- 32 - gen. Eine Freiheitsstrafe ist nicht erforderlich, um den Beschuldigten von der Be- gehung weiterer Delikte abzuhalten.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 1 4.1.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte Barschaft der Privat- klägerin 1 in der Höhe von insgesamt CHF 12'500.– auf telefonische Anweisung einer unbekannten männlichen Person namens «D._____» in Kryptowährung wechselte und an diesen «D._____» weitertransferierte, wobei er eine Entlöhnung in der Höhe von CHF 500.– für seine Dienstleistung erhalten hat. Dabei handelt es sich um keinen hohen Erlös, zumal dieser Betrag im Rahmen des Normaltarifs für die vorliegend relevante Taxiroute liegt. Ausserdem gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte in der Tatausführung federführend war. Seine Rolle beschränkte sich auf den Transport der Privatklägerin 1 zur Bank für die Geldabhebung und zurück sowie zum anschliessenden Umtausch des Bargelds in Kryptowährung an einen Bitcoin-Automaten und der Weiterleitung der generierten QR-Codes an «D._____». Der Beschuldigte hatte kaum oder gar keine Kenntnisse über die Tä- terschaft und die Organisation des vermeintlichen Investmentgeschäfts und nahm insofern eine untergeordnete Rolle ein. Zudem wirkte der Beschuldigte in keiner Weise auf die Privatklägerin 1 ein und hat damit nicht dazu beigetragen, dass diese Fahrten tatsächlich stattfanden. Insgesamt ist beim Beschuldigten keine erhöhte kriminelle Energie auszumachen. In einer Gesamtwürdigung dieser Tatelemente ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als eher noch leicht zu qualifi- zieren. 4.1.2. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, so ist zunächst zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvor- sätzlich handelte. Die Tathandlung war finanziell bzw. egoistisch motiviert. Des Weiteren befand sich der Beschuldigte nicht in einer finanziellen Notlage, da er hauptberuflich als Altenpfleger arbeitete und relativ gut verdiente. Auch wenn die- ser «D._____» durch seine ständigen Anrufe einen gewissen Druck auf den Be-

- 33 - schuldigten ausübte, hätte sich der Beschuldigte ohne Weiteres gegen ein strafba- res Verhalten entscheiden können. Insgesamt vermag das subjektives Tatverschul- den das objektive nicht zu relativieren. 4.1.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist damit von einem eher noch leichten Gesamtverschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen als tatadäquate Strafe erscheint. 4.2. Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 2 4.3. Tatkomponente 4.3.1. Bei der Tatkomponente kann bezüglich dem objektiven und dem subjektiven Tatverschulden grundsätzlich auf das bereits Gesagte zu Dossier 1 verwiesen wer- den. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Barschaft der Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 10'800.– auf telefonische Anweisung einer unbekannten männlichen Person namens «D._____» in Kryptowährung wechselte und an diesen «D._____» weitertransferierte, wobei er eine Entlöhnung in der Höhe von CHF 300.– für seine Dienstleistung erhielt. 4.3.2. Aufgrund des Gesagten erscheint bei der Gehilfenschaft zum Betrug ge- mäss Dossier 2 eine Einzelstrafe von ebenfalls 100 Tagessätzen als tatadäquate Strafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe unter der Be- rücksichtigung, dass die beiden Taten eng zusammenhängen, um 30 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert. 4.4. Täterkomponente 4.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. September 2024 (act. D1/7/4 S. 40 ff.) und die Einvernahme an der Hauptverhandlung (Prot. S. 7 ff.) verwiesen werden. Demnach wurde der Beschuldigte in der Türkei geboren und besuchte dort die Grundschule. Nachdem sich die Eltern des Beschuldigten ge- trennt haben, adoptierte ihn seine Tante. Im Jahr 1995 wanderte der Beschuldigte zu seiner Tante nach Deutschland aus. In Deutschland absolvierte der Beschul- digte seine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann. Im Jahr 2014 zog er in

- 34 - die Schweiz und begann im Alterszentrum K._____ in L._____ als Pflegefachmann zu arbeiten. Später gründete der Beschuldigte sein eigenes Taxiunternehmen und führte am Wochenende nebenberuflich Taxifahrten durch. Nach den vorliegend re- levanten Vorfällen hat er seine Arbeit als Taxichauffeur aufgegeben. Seit dem

1. Februar 2023 arbeitet der Beschuldigte in einem 100%-Pensum als Pflegefach- mann in der M._____ AG in N._____. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin in einer Mietwohnung in L._____. Seine Partnerin arbeitet in einem 100%-Pensum als Altenpflegerin im Alterszentrum O._____ in F._____. Am tt.mm.2024 kam der ge- meinsame Sohn zur Welt, der ebenfalls in diesem Haushalt lebt. 4.4.2. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Reue erscheint glaubhaft, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Sodann weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, was sich strafzumessungsneutral auswirkt (act. 18/1 und Prot. S. 15). 4.5. Fazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt sich insgesamt eine Straf- minderung um 10 Tagessätze, womit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resul- tiert. 4.6. Höhe Tagessatz 4.6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschul- digten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die

- 35 - notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1.). 4.6.2. Der Beschuldigte erzielt ein Einkommen von CHF 6'700.– netto (Prot. S. 7). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn in einer 4-Zimmer Wohnung in L._____ und bezahlt einen monatlichen Mietzins von CHF 1'543.– (Prot. S. 10), für den er alleine aufkommt. Seine Partnerin erzielt ein Einkommen von CHF 4'900.– netto (Prot. S. 10). Ausserdem besitzt der Beschul- digte zwei Wohnungen in Deutschland, für die er monatliche Mieteinnahmen von CHF 690.– erzielt (Prot. S. 11). Ausserdem besitzt er eine Wohnung in der Türkei, welche monatliche Mietzinseinnahmen von CHF 230.– generiert (Prot. S. 12). Schliesslich zahlt der Beschuldigte monatliche Raten von CHF 704.–, CHF 177.– und CHF 200.– für laufende Kreditschulden. Unter diesen Umständen ist die Ta- gessatzhöhe auf CHF 140.– festzusetzen. 4.7. Fazit Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich somit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.– (entsprechend CHF 16’800.–) als angemessen. Daran sind zwei Ta- gessätze als durch Haft erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Strafvollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (BGE 95 IV 121).

- 36 - 5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die güns- tige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 5.3. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Warnwirkung haben dürfte, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist somit von einer positiven Prognose auszugehen, weshalb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Beschlagnahme

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 (act. D1/9/13) als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sind dem Be- schuldigten in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Vollstreckbar- keit herauszugeben. Wird innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entspre- chendes Begehren gestellt, sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernich- tung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 (act. D1/9/13) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 1'031.– sowie USD 20.– ist gestützt auf Art. 268 StPO zur (teilweisen) Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden. VII. Zivilforderungen

1. Die Privatklägerin 1, B._____, machte gemäss der Erklärung im Sinne von Art. 119 StPO Schadenersatz in der Höhe von CHF 12'500.– sowie eine Genugtu-

- 37 - ung in der Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (act. D1/12/2). In- nert angesetzter Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO (vgl. act. 30) erfolgte jedoch keine Begründung ihrer Forderung. Entsprechend ist die Zivilforderung der Privat- klägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Die Privatklägerin 2, C._____, machte gemäss der Erklärung im Sinne von Art. 119 StPO Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'800.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (act. D2/9/2). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO (vgl. act. 30) erfolgte jedoch keine Begründung ihrer Forderung. Entsprechend ist die Zivilforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 3'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 2’100.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. D1/23) sowie die Auslagen der Polizei (EDV-Datensicherung inkl. Auswertung) in der Höhe von CHF 2'520.– (act. D1/23).

2. Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.– ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

- 38 -

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'295.– und Barauslagen von CHF 245.30 zuzüglich 7,7% bzw. 8,1% MwSt. geltend (act. 43). Daraus geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 28. Juli 2023 bis 25. September 2024) ein Entschädigungsaufwand von CHF 5'115.– geltend gemacht wird. Davon ist der Aufwand von 10 Minuten für die Eröffnung des Dossiers in Abzug zu bringen (vgl. Leitfaden für amtliche Man- date). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis

11. März 2025) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'000.– zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter der Berücksichtigung, dass es sich um einen Fall geringer Komplexität handelte (die Verteidigung befasste sich lediglich mit dem subjektiven Tatbestand bzw. mit dem mangelnden Eventualvorsatz, vgl. act. 42) und sich die Verteidigung auch nicht mit Zivilforderungen auseinander- zusetzen hatte. Sodann sind von den geltend gemachten Barauslagen Kosten für Telefonie und das Versenden von E-Mails nicht zu berücksichtigen. Ferner können pro Kopie lediglich CHF 0.50 statt CHF 1.– geltend gemacht werden. Damit resul- tiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'937.75 inkl. Barauslagen (in der Höhe von CHF 126.– für das Vorverfahren und CHF 63.80 für das erstinstanzliche Verfahren) sowie 7,7% bzw. 8,1% MwSt. Bereits von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Vorverfahrens ausbezahlt wur- den CHF 5'403.– für den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ (vgl. act. D1/11/11).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch auf seine Verpflich- tung hinzuweisen, dem Kanton diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 39 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 140.– (entsprechend CHF 16'800.–), wovon zwei Tagessätze durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'031.– sowie USD 20.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

27. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert drei Mo- naten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Ver- wendung überlassen:

- 1 Mobiltelefon iPhone inkl. Schutzhülle (A016’627'375)

- 10 Dokumente Bankunterlagen / Bitcoin-Einzahlungen (A016’619'980)

- Diverse Notizzettel (A016’625'528)

- 11 Wechselbelege inkl. 11 BTC Blockchain Paper Wallet (A016’625'539)

- Quittungen betr. Bargeldbezug (A016’625'540)

- Couvert handbeschrieben (A016’625'551)

- Visitenkarte (A016’625'562)

- 40 -

6. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3’000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 2’100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'520.– Auslagen Polizei (EDV-Datensicherung inkl. Auswertung); CHF 5'403.– amtliche Verteidigung (RA X2._____; bereits ausbezahlt); CHF 8'937.75 amtliche Verteidigung (RA X1._____); CHF 21'960.75 Total.

9. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit CHF 8'937.75 (inklusive Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegründe- tem Entscheid an: den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschul-  digten; den Privatklägerinnen 1 und 2;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland; 

- 41 - die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlungen gemäss Dis-  positiv-Ziffer 11; je gegen Empfangsbetätigung soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an: den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschul-  digten; den Privatklägerinnen 1 und 2;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  je gegen Empfangsbetätigung sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (ausschliesslich elektro- nisch); die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asser-  vate Triage, POLIS-Geschäfts-Nrn. 83776914 und 83781297 (im Dis- positiv-Auszug Ziffern 5, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach  8090 Zürich; je gegen Empfangsbestätigung soweit nicht elektronisch übermittelt.

13. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 42 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw F. Derungs

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Der massgebende Strafrahmen für Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

E. 1.1.1 Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Eine Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tat- sachen, wie etwa der Leistungswille und die Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 m.H.; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 41 ff.).

E. 1.1.2 Die unbekannte Täterschaft, insbesondere dieser «D._____», hat sich bei den Privatklägerinnen 1 und 2 per Telefon als Funktionär der Kantonspolizei Zürich vorgestellt und den Eindruck erweckt, dass aufgrund von angeblichen polizeilichen Ermittlungen ein Verdacht bestehe, dass das Vermögen der Privatklägerinnen in unmittelbarer Gefahr sei. Dabei wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 aktiv über die Identität von «D._____» als Funktionär der Kantonspolizei Zürich, über die angeb- liche Gefährdung ihrer Vermögenswerte sowie um die Notwendigkeit ihrer Mithilfe im Verfahren getäuscht. Durch diese falsche Darstellung wurden die Privatkläge- rinnen 1 und 2 dazu bewegt, Bargeld in hohen Summen bei ihrer jeweiligen Bank abzuheben und die Barschaft in einem Couvert an einen ihnen unbekannten Taxi- chauffeur (dem Beschuldigten) zu übergeben. Bei der unbekannten Täterschaft handelte es sich weder um Funktionäre der Kantonspolizei Zürich, noch lag eine akute Gefährdung der Vermögen der Privatklägerinnen 1 und 2 vor. Zudem hat die unbekannte Täterschaft nicht wie angegeben beabsichtigt, das Geld der Privatklä- gerinnen 1 und 2 zu schützen und ihnen innert weniger Tage über die Staatsan- waltschaft zu retournieren. Da die unbekannte Täterschaft gegenüber den Privat- klägerinnen 1 und 2 vorgab, dies zu beabsichtigen, wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 basierend auf den falschen Informationen auch darüber aktiv getäuscht. Eine Täuschung ist daher ebenfalls zu bejahen.

- 21 -

E. 1.1.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Täuschung der unbekannten Täterschaft arglistig war. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Be- deutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung kann somit nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.).

E. 1.1.4 Beim vorliegenden Tatvorgehen ergibt sich das Merkmal der Arglist im We- sentlichen bereits aus der Täuschung über den angeblichen Rückerstattungswillen in Bezug auf die Barschaft der Privatklägerinnen 1 und 2. Dies betrifft eine innere Tatsache, die von den Geschädigten ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass sich die unbekannte Täterschaft fälschlicherweise als Funktionäre der Kantonspolizei Zürich ausgegeben hat und den Privatklägerinnen 1 und 2, zwei älteren Damen, in perfektem Schweizer- resp. Ostschweizerdialekt vorgaukelte, dass ihr Geld in Gefahr sei. Es ist davon auszugehen, dass sich die Täterschaft ihre Opfer im Telefonbuch auswählte. So heissen denn auch beide Pri- vatklägerinnen – wohl nicht nur rein zufällig – B._____/C._____ mit Vornamen. Die

- 22 - unbekannte Täterschaft nutzte demnach zunächst gezielt das von ihr bewusst ge- wählte Alter und Geschlecht der Privatklägerinnen 1 und 2 aus. Ältere Menschen sind häufig stärker von Obrigkeitshörigkeit geprägt und vertrauen damit eher Auto- ritäten wie der Polizei. Täter, die sich fälschlicherweise als Polizisten ausgeben, wissen, dass diese Zielgruppe anfällig für Täuschungen und Beeinflussung ist. Dies sowie die Tatsache, dass ältere Menschen ein höheres Vertrauen in staatliche Au- toritäten haben, stellt somit ein kalkulierter Vorteil für die Täterschaft dar. Zudem haben ältere Menschen eher Angst vor dem Verlust von Ersparnissen und bewah- ren eher höhere Summen Bargeld zuhause auf. Durch die mehrfachen Anrufe nutzte die unbekannte Täterschaft diese erhöhte Verletzbarkeit und das Vertrauen gezielt aus. Zudem verstärkte sie damit die Dringlichkeit der Pflicht, auf die Anwei- sung der falschen Funktionäre der Kantonspolizei Zürich zu reagieren, um einen angeblichen Schaden zu verhindern und die Polizei gleichzeitig in der Verbrechen- sbekämpfung zu unterstützen. Indem somit vorgegaukelt wurde, dass sich ihr Ver- mögen in unmittelbarer Gefahr befinde, wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 unter erheblichen Druck gesetzt, eine sofortige Handlung vorzunehmen. Die Privatkläge- rin 1 führte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Septem- ber 2024 diesbezüglich denn auch aus, dass sie sich von der ganzen Situation und von diesen vielen Telefonanrufen unter Druck gesetzt gefühlt habe (act. D1/8/2 F/A 116). Auch die Privatklägerin 2 habe sich von «D._____» dermassen unter Druck gesetzt gefühlt, niemandem etwas zu sagen (act. D2/8 F/A 29). Dadurch, dass sich die unbekannte Täterschaft unter dem falschen Namen «D._____» als Funktionär der Kantonspolizei Zürich vorstellte, wurden weiter Umstände geschaf- fen, die eine wirksame Überprüfung durch die Privatklägerinnen 1 und 2 im Vorn- herein faktisch ausschlossen. Ausserdem brachte dieser «D._____» eine weitere Person namens «I._____» ins Spiel, den er als Funktionär der Abteilung Wirt- schafts- und Finanzdelikte vorstellte. Dies unterstrich die angebliche Tragweite und den Umfang der laufenden polizeilichen Ermittlungen sowie die Dringlichkeit des aufgezeigten Handlungsbedarfs. Noch bevor es den Privatklägerinnen 1 und 2 möglich war, die Informationen zu überprüfen, wurde ihnen zudem innert kürzester Zeit mitgeteilt, dass sich der Chauffeur bereits vor der Wohnung befinde. Diesbe- züglich führte die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

- 23 -

E. 1.1.5 Eine Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB liegt insbesondere dann vor, wenn Getäuschte eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition zulasten ihres eigenen Vermögens vornehmen (TRECHSEL/CRAMERI, Dike Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, Art. 146 N 15). Die Privatklägerinnen 1 und 2 übergaben dem Beschuldigten die jeweilige Barschaft aufgrund der fal- schen Vorstellung, der Beschuldigte würde das Geld im Auftrag der Kantonspolizei Zürich in Sicherheit bringen und ihnen würde das Geld anschliessend zurückerstat- tet werden. Die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden damit durch das täuschende Ver- halten der Täterschaft zu einer schädigenden Handlung zulasten ihres eigenen Vermögens bewegt.

E. 1.1.6 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition eintritt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 152 ff.). Vorliegend ist ein Vermögensschaden im Umfang der abgeho- benen Barschaft der Privatklägerin 1 sowie der Privatklägerin 2 zu bejahen. Die Barschaft, welche sie bei der Bank abgehoben und dem Geschädigten übergeben haben, wurde an einem Bitcoin-Automaten einbezahlt und ihnen bis heute nicht zurückerstattet. Das Vermögen der Privatklägerin 1 reduzierte sich im Umfang von

- 24 - CHF 12'500.– und das Vermögen der Privatklägerin 2 im Umfang von CHF 10'800.–, weshalb ein Vermögensschaden vorliegend zu bejahen ist.

E. 1.1.7 Was den subjektiven Tatbestand betrifft ist vorliegend zu bejahen, dass die unbekannte Täterschaft mit Wissen und Willen mit Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale handelte (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die unbekannte Täterschaft wollte die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu bewegen, Bargeld bei der Bank abzuhe- ben und dieses dem Beschuldigten zu übergeben, in der falschen Erwartung, dass Ermittlungen ergaben, dass ihr Geld in Gefahr sei und die Kantonspolizei Zürich dieses schützen und ihnen retournieren würde. Ebenfalls zu bejahen ist die Berei- cherungsabsicht, weil sich die Täterschaft einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil im Wert der abgehobenen Barschaft verschaffen wollte (vgl. OFK StGB-DO- NATSCH, Art. 146 N 30).

E. 1.1.8 Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich die unbekannte Täterschaft des mehrfa- chen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

2. Gehilfenschaft Art. 25 StGB definiert die Gehilfenschaft als «vorsätzliche Hilfeleistung» zu einem Vergehen oder Verbrechen. Der Gehilfe will somit die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt». Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als «Hauptbeteiligter». Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsäch-

- 25 - lich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer 6B_645/2018, Urteil vom 22. Mai 2019, E. 2.2).

E. 1.2 Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass.

E. 1.3 Der Gehilfe wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Strafmilderung ist obliga- torisch. Sie bedeutet, dass das Gericht bei Gehilfenschaft nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist und auch auf eine andere als die angedrohte Strafart, einschliesslich Busse, erkennen kann, aber an das gesetzliche Höchst- und Min- destmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Bei Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB beträgt die Höchststrafe somit – unter Vorbehalt von Strafschärfungsgründen – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und die Mindeststrafe Busse von allenfalls 1 Franken.

2. Strafzumessungsregeln

E. 2 Grundsätze der Sachverhaltserstellung / Beweismittel

E. 2.1 Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

- 30 - oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.2).

E. 2.1.1 Bei der unterstützten Haupttat muss es sich um ein Verbrechen oder Verge- hen im Sinne von Art. 10 StGB handeln. Gehilfenschaft zu Übertretungen ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2; s. Art. 293 Abs. 2 und Art. 329 Ziff. 2). Die Haupttat muss tatbestandsmässig (d.h. versucht oder vollendet) und rechtswidrig sein (BGE 130 IV 131 E. 2.4).

E. 2.1.2 Wie vorstehend festgestellt (vgl. E. IV.1.), liegt in Bezug auf den mehrfachen Betrug ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vor. Die Voraussetzungen einer tauglichen Haupttat sind somit erfüllt.

E. 2.1.3 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in Bezug auf den mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB strafbar gemacht hat.

E. 2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.3). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.3.1).

E. 2.2.1 Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Gehilfenschaft nicht, dass die Realisierung der Straftat vom Beitrag des Gehilfen geradezu abhinge. Die Hilfeleistung braucht keine «conditio sine qua non» (im Sinne der «Äquivalenzthe- orie») zu sein. Die blosse Förderung der Tat genügt (BGE 137 IV 153 E. 1.8). Der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen braucht auch nicht die «adäquat-kausale» Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs (im Sinne der «Adäquanztheorie») darzu- stellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre prak- tischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (sog. «Förderungskausalität», vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). In Frage kommen so- wohl physisch-technische als auch intellektuelle oder psychische Beihilfe. Damit sich der Tatbeitrag kausal auswirken kann, muss er spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a).

- 26 -

E. 2.2.2 Der Tatbeitrag des Beschuldigten zur Haupttat bestand im Transport der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 sowie im Wechseln des Bargeldes in Bitcoin sowie der Übermittlung der entsprechenden QR-Codes an die unbekannte Haupttäterschaft. Er hat die Privatklägerinnen von ihrem jeweiligen Zuhause zu der jeweiligen Bank hin und wieder zurückgefahren, anschliessend das abgehobene Geld an einem Bit- coin-Automaten in Zürich einbezahlt, alsdann die generierten QR-Codes fotogra- fiert und der unbekannten Täterschaft ein Foto davon übermittelt und die Quittun- gen schliesslich wieder bei den Privatklägerinnen deponiert bzw. entsorgt. Er hat die tatbestandliche betrügerische Handlung damit administriert bzw. als ausfüh- rende Hand umgesetzt. Vorliegend hätte der Erfolg ohne den Beitrag des Beschul- digten nicht eintreten können. Somit liegt objektiv eine kausale Förderung der Haupttat vor.

E. 2.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die aufgrund der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Strafta- ten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei

- 31 - es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2.).

E. 2.3.1 Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich (Art. 25 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 121 IV 109 E. 3a). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen Täterwillen und sieht die Straftat nicht als «seine eigene». Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfe- leistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe muss dabei weder das Opfer, noch die Person des Täters, noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BGE 121 IV 109 E. 3a). Solches ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen. Auch muss der Gehilfe erkennen können, dass sein Beitrag die Erfolgschancen der Straftat erhöht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa).

E. 2.3.2 Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben die Förderung der Haupttat nicht beabsichtigt und bestreitet, eine solche in Kauf genommen zu haben (vgl. act. D1/7/1 F/A 82; Prot. S. 26 f.). Tatsächlich kann dem Beschuldigten nicht nach-

- 27 - gewiesen werden, dass er positive Kenntnis über die Machenschaften der unbe- kannten Täterschaft hatte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eher zufällig als Gehilfe ausgesucht wurde, wobei mit «zufällig» gemeint ist, dass es auch jemand anderen als den Beschuldigten hätte treffen können. Dennoch hat der Beschuldigte selbst eingestanden, dass er der unbekannten Täterschaft bzw. diesem «D._____» gesagt habe, dass er nichts Strafbares machen wolle (act. D1/7/1 F/A 82). Weiter bestätigte er, dass man viel davon höre, dass mit Bit- coins auch schlechte Dinge gemacht würden, dass er diese Gedanken schon ge- habt habe, dieser «D._____» jedoch sehr überzeugend gewesen sei und gemeint habe, es sei alles in Ordnung und er müsse sich keine Gedanken machen (act. D1/7/1 F/A 83, D1/7/2 F/A 40). Auch auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung antwortete der Beschuldigte, er habe in den Medien gehört, dass mit Bitcoin Sachen gekauft würden und so weiter, weswegen er habe nach- fragen müssen. Er habe sich nicht strafbar machen wollen, weil die irgendwelche Geschäfte machten oder so (vgl. Prot. S. 26 f.). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass ihm spätestens in diesem Moment der zwie- lichtige Charakter des Auftrags, d.h. der Geldabholung, des Geldtransports sowie der Einzahlungen am Bitcoin-Automaten bewusst geworden war und bei ihm Zwei- fel aufgekommen waren, ob alles mit rechten Dingen zuging. Jede durchschnittlich vernünftige Person müsste misstrauisch werden, wenn sie von einem unbekannten Mann telefonisch aus dem Ausland beauftragt wird, mit älteren Damen zur Bank zu fahren, damit diese eine erhebliche Summe Bargeld abheben und dieses Bargeld anschliessend an einem Bitcoin-Automaten einzahlen sollten. Dies umso mehr, als dieser Auftrag zweimal kurz hintereinander erfolgte, einmal für die «Tante» und kurz darauf für die «Freundin der Tante». Kommt hinzu, dass ein solcher Auftrag nicht zu den berufstypischen Aufgaben eines Taxifahrers gehört und der Beschul- digte als diplomierter Pflegefachmann und Altenpfleger (vgl. act. D1/7/1 F/A 98, Prot. S. 7 f.) mit Blick auf betrügerisches Vorgehen gegenüber älteren Personen umso sensibilisierter sein dürfte. Gerade wenn es aus Sicht des Beschuldigten der Neffe gewesen sein soll, der seiner Tante einen Gefallen tun wollte, ist es doch als umso ungewöhnlicher einzustufen, dass die Privatklägerinnen gegenüber dem Be- schuldigten kein Wort über die ganze Sache verloren hatten und auch er nicht nach-

- 28 - fragte, selbst dann nicht, als die Privatklägerinnen ihm, einer für diese völlig unbe- kannten Person, in Couverts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe anver- trauten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 gab der Beschul- digte zudem an, von der Betrugsart «Anruf falsche Polizei» bereits gehört und ge- lesen zu haben, er habe jedoch nicht daran gedacht, dass ihm so etwas passieren könnte (act. D1/7/1 Antwort 92). Weiter erfolgte die Kontaktaufnahme der unbe- kannten Täterschaft mit dem Beschuldigten auf äusserst dubiose Art und Weise. Wieso sollte ein Neffe ausgerechnet während seines Türkei-Urlaubs einen ihm völ- lig unbekannten Taxifahrer damit beauftragen, Bargeld seiner Tante in fünfstelliger Höhe entgegenzunehmen und an einem Bitcoin-Automaten einzuzahlen. Auch dass sich der angebliche Neffe mit Vornamen vorstellte, ist als eher ungewöhnlich zu betrachten. Ebenfalls auffällig ist, dass dieser «D._____» einmal sagte, er sei auf Geschäftsreise und ein anderes Mal, er sei im Urlaub. Noch misstrauischer hätte machen müssen, dass der Beschuldigte diesen «D._____» auch während des Video-calls nicht sehen konnte, da er angeblich nicht gerade in der Verfassung gewesen sein will (vgl. Prot. S. 26). Aufgrund all dieser Umstände kann nicht ernst- haft angenommen werden, beim Beschuldigten seien überhaupt keine Zweifel auf- gekommen, dass alles mit rechten Dingen zuging. Seine Behauptung, dieser «D._____» sei so überzeugend und glaubwürdig gewesen, dass er nie ein schlech- tes Gefühl gehabt habe (vgl. act. D1/7/2 F/A 40 und F/A 42 ff.), ist als reine Schutz- behauptung zu qualifizieren.

E. 2.3.3 Vor diesem Hintergrund gelangt man zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Er nahm in Kauf, dass seine Handlungen die Haupttat förderten und deren Erfolgschancen erhöhten. Auch wenn er den straf- baren Charakter seines Beitrags zunächst nicht vollständig erkannte, war er auf- grund der Umstände, insbesondere der wiederholten Kontakte mit der unbekannten Täterschaft und dem direkten Kontakt mit den Privatklägerinnen 1 und 2, ausrei- chend in der Lage, die Möglichkeit einer strafbaren Gehilfenschaft zu erkennen.

E. 2.4 Der Beschuldigte hat sich, wie vorstehend ausgeführt, gegenüber den Privat- klägerinnen 1 und 2 der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen der beiden Delikte ist gleich und die Delikte wiegen ähnlich schwer. Aufgrund der höheren Deliktssumme ist für die Bestimmung der Einsatz- strafe vom ersten Delikt, mithin der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 1 gegenüber der Privatklägerin 1, auszugehen.

3. Sanktionsart

E. 3 Beweismittel

E. 3.1 Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht kann statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 3.2 Vorliegend erscheint es – wie zu zeigen ist – ohne Weiteres angezeigt und verhältnismässig, dem Beschuldigten für beide Delikte eine Geldstrafe aufzuerle-

- 32 - gen. Eine Freiheitsstrafe ist nicht erforderlich, um den Beschuldigten von der Be- gehung weiterer Delikte abzuhalten.

4. Konkrete Strafzumessung

E. 4 Sachverhaltserstellung betreffend den subjektiven Tatvorwurf

E. 4.1 Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 1

E. 4.1.1 Tatkomponente In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte Barschaft der Privat- klägerin 1 in der Höhe von insgesamt CHF 12'500.– auf telefonische Anweisung einer unbekannten männlichen Person namens «D._____» in Kryptowährung wechselte und an diesen «D._____» weitertransferierte, wobei er eine Entlöhnung in der Höhe von CHF 500.– für seine Dienstleistung erhalten hat. Dabei handelt es sich um keinen hohen Erlös, zumal dieser Betrag im Rahmen des Normaltarifs für die vorliegend relevante Taxiroute liegt. Ausserdem gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte in der Tatausführung federführend war. Seine Rolle beschränkte sich auf den Transport der Privatklägerin 1 zur Bank für die Geldabhebung und zurück sowie zum anschliessenden Umtausch des Bargelds in Kryptowährung an einen Bitcoin-Automaten und der Weiterleitung der generierten QR-Codes an «D._____». Der Beschuldigte hatte kaum oder gar keine Kenntnisse über die Tä- terschaft und die Organisation des vermeintlichen Investmentgeschäfts und nahm insofern eine untergeordnete Rolle ein. Zudem wirkte der Beschuldigte in keiner Weise auf die Privatklägerin 1 ein und hat damit nicht dazu beigetragen, dass diese Fahrten tatsächlich stattfanden. Insgesamt ist beim Beschuldigten keine erhöhte kriminelle Energie auszumachen. In einer Gesamtwürdigung dieser Tatelemente ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als eher noch leicht zu qualifi- zieren.

E. 4.1.2 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, so ist zunächst zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvor- sätzlich handelte. Die Tathandlung war finanziell bzw. egoistisch motiviert. Des Weiteren befand sich der Beschuldigte nicht in einer finanziellen Notlage, da er hauptberuflich als Altenpfleger arbeitete und relativ gut verdiente. Auch wenn die- ser «D._____» durch seine ständigen Anrufe einen gewissen Druck auf den Be-

- 33 - schuldigten ausübte, hätte sich der Beschuldigte ohne Weiteres gegen ein strafba- res Verhalten entscheiden können. Insgesamt vermag das subjektives Tatverschul- den das objektive nicht zu relativieren.

E. 4.1.3 Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist damit von einem eher noch leichten Gesamtverschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen als tatadäquate Strafe erscheint.

E. 4.1.4 Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut, die- sem «D._____» eventualvorsätzlich bei einem Betrug behilflich gewesen zu sein. Bei der Befragung durch die Einzelrichterin zu Dossier 1 führte der Beschuldigte sodann aus, er sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin 1 die Tante von diesem «D._____» sei, diese einverstanden gewesen sei und alles vorgängig be- sprochen worden sei. Die Privatklägerin 1 habe ihm auch keinen dementen Ein- druck gemacht oder dass sie eine geistige Erkrankung habe. Für ihn habe es so ausgesehen, als hätten sie das schon unter sich so ausgemacht (vgl. Prot. S. 25). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er bei der ersten Einzahlung am Bitcoin- Automaten via Videocall mit diesem «D._____» telefoniert habe. Auf die Frage der Einzelrichterin, ob es dem Beschuldigten nicht seltsam vorgekommen sei, dass er beim Videocall das Gesicht von diesem «D._____» nicht gesehen habe, führte der Beschuldigte aus, dass «D._____» gesagt habe, er sei momentan nicht in dieser Verfassung, er sei nicht gut gekleidet oder gerade nicht in einem guten Zustand. «D._____» habe irgendwie so etwas erwähnt, aber genau wisse er es nicht mehr. Es sei um die Mittagszeit gewesen. Es hätte sein können, dass «D._____» gerade aufgestanden sei (vgl. Prot. S. 26). Auf Nachfrage der Einzelrichterin, wie der Be- schuldigte darauf komme, dass er eventuell etwas Strafbares machen würde, was er gemäss eigenen Aussagen gegenüber «D._____» geäussert habe, antwortete der Beschuldigte, er habe das in den Medien so gehört, dass mit Bitcoin Sachen gekauft würden und so weiter. Deswegen habe er kurz nachfragen müssen. Er habe sich nicht strafbar machen wollen, weil die irgendwelche Geschäfte machten

- 14 - oder so. Aber dieser «D._____» sei so überzeugend gewesen und habe ihm ge- sagt, er brauche keine Angst zu haben. Sie würden nur investieren wollen, weil der Bitcoin das nächste Jahr so hoch steigen würde. So sei seine Aussage gewesen. Aber er könne sich nicht genau an alle Details erinnern, er habe so viel geredet (vgl. Prot. S. 26 f.). Auf die Frage, ob er sich unter Druck gefühlt habe, antwortete der Beschuldigte, ja, dieser «D._____» habe ständig angerufen und ständig gere- det. Dann habe er aufgelegt, nochmals angerufen und so weiter. Er habe ihm wirk- lich Stress gemacht. Er habe zuerst gedacht, dieser «D._____» habe vielleicht Angst wegen dem Geld, das verloren gehen könnte und er ihm anvertraut habe (vgl. Prot. S. 27).

E. 4.1.5 Bei der Befragung durch die Einzelrichterin zu Dossier 2 verwies der Be- schuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Er sei unschuldig, weil dieser «D._____» so überzeugend gewesen sei. Er habe sich nie Hintergedanken ge- macht was das betreffen könnte (vgl. Prot. S. 28). Auch die Privatklägerin 2 sei ihm klar vorgekommen. Sie sei kognitiv gut gewesen. Und sie habe gesagt, sie brauche ab und zu mal Fahrten an den Flughafen und so weiter (vgl. Prot. S. 30)

E. 4.2 Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 2

E. 4.2.1 In Bezug auf den Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 an der polizeili- chen Einvernahme vom 6. Oktober 2022 (act. D1/8/1) aus, dass dieser «D._____» ihr gesagt habe, dass der Abholer (der Beschuldigte) jetzt vor der Tür stehe (act. D1/8/1 F/A 48). Die Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Beschuldigten sei erfolgt, indem sie um ca. 10:25 Uhr in sein Taxi eingestiegen sei (act. D1/8/1 F/A 49 f.). Nachdem sie in das Taxi eingestiegen sei, habe der Beschuldigte diesen «D._____» angerufen und gesagt «Hallo D._____, deine Tante ist jetzt bei mir». Dies sei komisch gewesen, jedoch habe «D._____» ihr zuvor gesagt, dass der Be- schuldigte nicht genau wisse, um was es gehe (act. D1/8/1 F/A 5). Nach dem Ab- heben der Barschaft bei der Bank habe sie dem Beschuldigten ein Couvert mit Bargeld übergeben (vgl. act. D1/8/1 F/A 54). Sie habe die Geschichte von Herrn D._____ und Herrn I._____ geglaubt. Sie habe gedacht, der Beschuldigte bringe das Geld in Sicherheit (vgl. act. D1/8/1 F/A 55). Der Beschuldigte habe das Bargeld nicht überprüft. Er habe jedoch sicher gewusst, was es gewesen sei, denn er habe

- 15 - es ja einzahlen müssen (vgl. act. D1/8/1 F/A 56). Während der Geldübergabe sei der Beschuldigte mit dem Anrufer nicht in telefonischem Kontakt gewesen (vgl. act. D1/8/1 F/A 57).

E. 4.2.2 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom

3. September 2024 (act. D1/8/2) sagte diese erneut aus, dass der Beschuldigte sie als Chauffeur abgeholt und zur Bank gefahren habe. Während sie das Geld abge- hoben habe, sei der Beschuldigte im Auto geblieben und habe telefoniert. Während der Fahrt habe der Beschuldigte gesagt, dass «D._____» in der Türkei am Klettern sei (vgl. act. D1/8/2 F/A 15, 30). Auf diese Aussage sei sie jedoch nicht eingegan- gen. Es sei ihr an diesem Tag wirklich nicht so gut gegangen und sie sei froh ge- wesen, wenn alles so schnell wie möglich ablaufen würde (vgl. act. D1/8/2 F/A 32). Immer wenn sie dabei gewesen sei, sei der Beschuldigte nie in Kontakt mit diesem «D._____» gestanden (vgl. act. D1/8/2 F/A 37, 69). Die Privatklägerin 1 sagte wei- ter aus, sie nehme an, dass der Beschuldigte von den Anrufern gewusst habe, dass sie bei der E._____-bank Bargeld abheben werde, da er das Geld danach entgegen genommen habe (vgl. act. D1/8/2 F/A 45 ff., 55). Als die Privatklägerin 1 dem Be- schuldigten das Geld übergeben habe, habe dieser ganz normal reagiert. Es sei so erschienen, als sei es für ihn nicht aussergewöhnlich gewesen. Es schien selbst- verständlich, dass sie ihm das Geld überreicht habe (act. D1/8/2 F/A 52). Der Be- schuldigte habe sich nicht bei ihr persönlich erkundigt, weshalb sie ihm einen Um- schlag mit Bargeld übergebe, um es an einem Bitcoin-Automaten einzuzahlen oder ob sie mit der Einzahlung einverstanden sei (vgl. act. D1/8/2 F/A 53 f., 67 f.). Sie habe nicht mit dem Beschuldigten darüber gesprochen, wo bzw. an welchem Au- tomaten und weshalb er ihr Geld einzahlen müsse (vgl. act. D1/8/2 F/A 56). Sie habe ihm auch nichts bezüglich dem von diesem «D._____» genannten Grund, weshalb sie das Bargeld abheben und einzahlen müsse, gesagt. Ob der Beschul- digte Kenntnis gehabt habe, wisse sie nicht (act. D1/8/2 F/A 60). Die Privatklägerin 1 führte ausserdem aus, dass sie nie mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie wüsste nicht, was sie mit ihm hätte reden sollen. Für sie sei der Auftrag klar gewe- sen (act. D1/8/2 F/A 61 f., 74). Auch bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklä- gerin 1 aus, dass der Beschuldigte – als sie zu seinem Auto gekommen sei – gesagt habe: «Hallo D._____, deine Tante ist jetzt bei mir». Auf diese Aussage habe sie

- 16 - jedoch nicht reagiert. Weshalb nicht, das wisse sie nicht. Der Beschuldigte habe sich sodann auch nie bei ihr erkundigt, ob sie die Tante oder eine Verwandte von «D._____» sei (act. D1/8/2 F/A 70 ff.). Sie sei an diesem Tag aufgrund ihres ge- sundheitlichen Dilemmas angespannt gewesen. Ob man ihr diese Angespanntheit äusserlich angesehen habe und dies der Beschuldigte habe erkennen können oder müssen, wisse sie nicht (act. D1/8/2 F/A 80 ff.). Sie habe auch nicht gewusst, dass der Beschuldigte die Quittungen vorgängig mit seinem Mobiltelefon abfotografiert und diesem «D._____» zugesandt habe. Dies habe ihr der Beschuldigte vorgängig auch zu keinem Zeitpunkt erklärt (act. D1/8/2 F/A 86 f.). Als sie dem Beschuldigten nach dem Mittag an ihrem Wohnort weiteres Bargeld übergeben habe, habe sie diesem CHF 8'500.– übergeben. CHF 500.– seien für den Beschuldigten gewesen. Diese Summe habe «D._____» festgelegt. Sie habe dem Beschuldigten die CHF 500.– übergeben. Diese seien nicht im Couvert bei den anderen CHF 8'000.– gewesen (act. D1/8/2 F/A 89 ff.). Auch bei der erneuten Bargeldübergabe habe sie dem Beschuldigten keinen Auftrag gegeben. Er habe das Geld genommen und sei wieder gegangen (act. D1/8/2 F/A 96). Der Beschuldigte habe sich bei der Privat- klägerin 1 weder darüber erkundigt, weshalb sie ihm nochmals Bargeld übergebe und ob sie damit einverstanden sei, dass er das Geld erneut am Bitcoin-Automaten einzahlen werde, noch darüber, ob sie ihr Bargeld tatsächlich in Bitcoins investieren wolle (act. D1/8/2 F/A 97 ff.). Der Beschuldigte habe jedoch irgendwie nachgefragt, weshalb sie nicht mit ihm den Bitcoin-Automaten aufsuchen wolle. In welcher Form er nachgefragt habe, wisse sie aber nicht mehr. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie einen Termin habe und sei davon ausgegangen, er werde Anweisungen von «D._____» erhalten (act. D1/8/2 F/A 110 f.). Der Beschuldigte habe in keiner Art und Weise auf sie eingewirkt noch sei sie von ihm beeinflusst worden (act. D1/8/2 F/A 113). Sie habe sich von der ganzen Situation und von all diesen Telefonanrufen aber unter Druck gesetzt gefühlt (act. D1/8/2 F/A 116).

- 17 -

E. 4.3 Tatkomponente

E. 4.3.1 Bei der Tatkomponente kann bezüglich dem objektiven und dem subjektiven Tatverschulden grundsätzlich auf das bereits Gesagte zu Dossier 1 verwiesen wer- den. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Barschaft der Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 10'800.– auf telefonische Anweisung einer unbekannten männlichen Person namens «D._____» in Kryptowährung wechselte und an diesen «D._____» weitertransferierte, wobei er eine Entlöhnung in der Höhe von CHF 300.– für seine Dienstleistung erhielt.

E. 4.3.2 Aufgrund des Gesagten erscheint bei der Gehilfenschaft zum Betrug ge- mäss Dossier 2 eine Einzelstrafe von ebenfalls 100 Tagessätzen als tatadäquate Strafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe unter der Be- rücksichtigung, dass die beiden Taten eng zusammenhängen, um 30 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert.

E. 4.4 Täterkomponente

E. 4.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. September 2024 (act. D1/7/4 S. 40 ff.) und die Einvernahme an der Hauptverhandlung (Prot. S. 7 ff.) verwiesen werden. Demnach wurde der Beschuldigte in der Türkei geboren und besuchte dort die Grundschule. Nachdem sich die Eltern des Beschuldigten ge- trennt haben, adoptierte ihn seine Tante. Im Jahr 1995 wanderte der Beschuldigte zu seiner Tante nach Deutschland aus. In Deutschland absolvierte der Beschul- digte seine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann. Im Jahr 2014 zog er in

- 34 - die Schweiz und begann im Alterszentrum K._____ in L._____ als Pflegefachmann zu arbeiten. Später gründete der Beschuldigte sein eigenes Taxiunternehmen und führte am Wochenende nebenberuflich Taxifahrten durch. Nach den vorliegend re- levanten Vorfällen hat er seine Arbeit als Taxichauffeur aufgegeben. Seit dem

1. Februar 2023 arbeitet der Beschuldigte in einem 100%-Pensum als Pflegefach- mann in der M._____ AG in N._____. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin in einer Mietwohnung in L._____. Seine Partnerin arbeitet in einem 100%-Pensum als Altenpflegerin im Alterszentrum O._____ in F._____. Am tt.mm.2024 kam der ge- meinsame Sohn zur Welt, der ebenfalls in diesem Haushalt lebt.

E. 4.4.2 Die vom Beschuldigten geltend gemachte Reue erscheint glaubhaft, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Sodann weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, was sich strafzumessungsneutral auswirkt (act. 18/1 und Prot. S. 15).

E. 4.5 Fazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt sich insgesamt eine Straf- minderung um 10 Tagessätze, womit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resul- tiert.

E. 4.6 Höhe Tagessatz

E. 4.6.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschul- digten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die

- 35 - notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1.).

E. 4.6.2 Der Beschuldigte erzielt ein Einkommen von CHF 6'700.– netto (Prot. S. 7). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn in einer 4-Zimmer Wohnung in L._____ und bezahlt einen monatlichen Mietzins von CHF 1'543.– (Prot. S. 10), für den er alleine aufkommt. Seine Partnerin erzielt ein Einkommen von CHF 4'900.– netto (Prot. S. 10). Ausserdem besitzt der Beschul- digte zwei Wohnungen in Deutschland, für die er monatliche Mieteinnahmen von CHF 690.– erzielt (Prot. S. 11). Ausserdem besitzt er eine Wohnung in der Türkei, welche monatliche Mietzinseinnahmen von CHF 230.– generiert (Prot. S. 12). Schliesslich zahlt der Beschuldigte monatliche Raten von CHF 704.–, CHF 177.– und CHF 200.– für laufende Kreditschulden. Unter diesen Umständen ist die Ta- gessatzhöhe auf CHF 140.– festzusetzen.

E. 4.7 Fazit Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich somit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.– (entsprechend CHF 16’800.–) als angemessen. Daran sind zwei Ta- gessätze als durch Haft erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Strafvollzug

E. 5 Würdigung Wie bereits vorstehend unter E. III.1.3 festgehalten, ist die Würdigung insbeson- dere der Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den inneren Sachverhalt bzw. den subjektiven Tatbestand nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand des Betrugs Zunächst ist in Bezug auf die vorgeworfene Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug und damit auf das Zusammenwirken des Beschuldigten mit der unbekannten Tä- terschaft zu prüfen, ob es sich vorliegend bei den Telefonanrufen tatsächlich um einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.

- 20 -

E. 5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (BGE 95 IV 121).

- 36 -

E. 5.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die güns- tige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2).

E. 5.3 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Warnwirkung haben dürfte, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist somit von einer positiven Prognose auszugehen, weshalb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Beschlagnahme

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 (act. D1/9/13) als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sind dem Be- schuldigten in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Vollstreckbar- keit herauszugeben. Wird innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entspre- chendes Begehren gestellt, sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernich- tung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 (act. D1/9/13) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 1'031.– sowie USD 20.– ist gestützt auf Art. 268 StPO zur (teilweisen) Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden. VII. Zivilforderungen

1. Die Privatklägerin 1, B._____, machte gemäss der Erklärung im Sinne von Art. 119 StPO Schadenersatz in der Höhe von CHF 12'500.– sowie eine Genugtu-

- 37 - ung in der Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (act. D1/12/2). In- nert angesetzter Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO (vgl. act. 30) erfolgte jedoch keine Begründung ihrer Forderung. Entsprechend ist die Zivilforderung der Privat- klägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Die Privatklägerin 2, C._____, machte gemäss der Erklärung im Sinne von Art. 119 StPO Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'800.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (act. D2/9/2). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO (vgl. act. 30) erfolgte jedoch keine Begründung ihrer Forderung. Entsprechend ist die Zivilforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 3'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 2’100.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. D1/23) sowie die Auslagen der Polizei (EDV-Datensicherung inkl. Auswertung) in der Höhe von CHF 2'520.– (act. D1/23).

2. Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.– ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

- 38 -

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'295.– und Barauslagen von CHF 245.30 zuzüglich 7,7% bzw. 8,1% MwSt. geltend (act. 43). Daraus geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 28. Juli 2023 bis 25. September 2024) ein Entschädigungsaufwand von CHF 5'115.– geltend gemacht wird. Davon ist der Aufwand von 10 Minuten für die Eröffnung des Dossiers in Abzug zu bringen (vgl. Leitfaden für amtliche Man- date). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis

E. 6 Oktober 2022 (act. D1/8/1) aus, dass dieser «D._____» ihr nur ca. eine Stunde nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme (vgl. act. D1/8/1 F/A 6 und 50) ge- sagt habe, dass der Abholer (der Beschuldigte) nun vor der Tür stehe (act. D1/8/1 F/A 48). Auch das Argument der Opfermitverantwortung kann vorliegend nicht her- angezogen werden. Die Privatklägerinnen 1 und 2 befanden sich in einer beson- ders verletzlichen Lage, in der sie sich durch die angebliche Autorität des Anrufers sowie durch das ständige Anrufen unter Druck gesetzt fühlten. In einem Moment der Angst vor einem finanziellen Verlust und vor dem Hintergrund der vertrauens- vollen Haltung gegenüber staatlichen Autoritäten kann von den Privatklägerinnen 1 und 2 nicht erwartet werden, dass sie innert der ihr gewährten, knappen Bedenk- zeit rational gehandelt und Rücksprache mit der "echten" Polizei gehalten hätten. In diesem Kontext war es für die Privatklägerinnen 1 und 2 demnach unzumutbar, eine unabhängige Bestätigung einzuholen. Das machte die Täuschung besonders heimtückisch. Die arglistige Täuschung ist vorliegend zu bejahen.

E. 11 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit CHF 8'937.75 (inklusive Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.

E. 12 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegründe- tem Entscheid an: den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschul-  digten; den Privatklägerinnen 1 und 2;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland; 

- 41 - die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlungen gemäss Dis-  positiv-Ziffer 11; je gegen Empfangsbetätigung soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an: den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschul-  digten; den Privatklägerinnen 1 und 2;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  je gegen Empfangsbetätigung sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (ausschliesslich elektro- nisch); die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asser-  vate Triage, POLIS-Geschäfts-Nrn. 83776914 und 83781297 (im Dis- positiv-Auszug Ziffern 5, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach  8090 Zürich; je gegen Empfangsbestätigung soweit nicht elektronisch übermittelt.

E. 13 Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 42 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw F. Derungs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240035-G/U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw F. Derungs Urteil vom 11. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Gehilfenschaft zu Betrug etc. (Untersuchungsnr. …) Privatklägerinnen

1. B._____,

2. C._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Sep- tember 2024 (act. 29) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7 ff.)

- Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____. Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 29, sinngemäss):

- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;

- Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

- Anrechnung der erstandenen Haft;

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren;

- Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

27. September 2024 beschlagnahmten Barschaft von CHF 1'050.20 zu Gunsten der Privatklägerinnen (B._____ in Höhe von CHF 500.00 / C._____ in Höhe von CHF 300.00) zur teilweisen Deckung des entstande- nen Schadens und darüber hinaus zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten;

- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände;

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'620.00).

2. Der Privatklägerin 1 (act. 1/12/2, sinngemäss):

- Schadenersatz in der Höhe von CHF 12'500.– nebst Zins zu 5% seit 5. Ok- tober 2022;

- Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.– nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober 2022.

3. Der Privatklägerin 2 (act. 2/9/2, sinngemäss):

- Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'800.– nebst Zins zu 5% seit 6. Ok- tober 2022.

- 3 -

4. Der Verteidigung (act. 42):

- Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB von Schuld und Strafe vollumfänglich frei zu sprechen.

- Das mit Verfügung vom 27. September 2024 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone inkl. Schutzhülle (A016'627'375) sei dem Beschuldigten unverzüglich herauszugeben.

- Das mit Verfügung vom 27. September 2024 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 1'031.– und in der Höhe von USD 20.00 (CHF 19.20) sei im Sinne der Anklage zu verwenden.

- Die weiteren mit Verfügung vom 27. September 2024 beschlagnahmten Ge- genstände seien zu vernichten.

- Allfällige Zivilforderungen der Geschädigten seien vollumfänglich abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei.

- Der Beschuldigte sei für die Haft von zwei Tagen angemessen zu entschädi- gen.

- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 4 - Das Einzelgericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 29. September 2024 (act. 29) erhob die Staatsanwalt- schaft See/Oberland beim hiesigen Einzelgericht in Strafsachen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und stellte die ein- gangs genannten Anträge.

2. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (act. 30) wurde die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Weiter wurde den Privatklägerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um ihre Zivilklagen zu beziffern und zu begründen. Überdies wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (act. 34; Beilagen act. 35/1-4), teilte der Beschuldigte mit, dass zurzeit auf das Stel- len von Beweisanträgen verzichtet würde und reichte das ausgefüllte Datenerfas- sungsblatt sowie entsprechende Belege ein.

3. In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. März 2025 vorgeladen (act. 36).

4. Die Hauptverhandlung wurde in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durchgeführt (vgl. Prot. S. 6 ff.). Nachdem das Urteil mündlich eröffnet wurde (vgl. Prot. S. 38 ff.), meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung gegen das Urteil an (vgl. act. 45), woraufhin das vorliegende Urteil den Parteien in begrün- deter Fassung zu eröffnen ist. II. Anklagevorwurf

1. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 29. September 2024 (act. 29) Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug. Nachfolgend ist der Anklagesachverhalt – aufgegliedert auf

- 5 - die beiden Dossiers 1 und 2 – in konsolidierter Fassung darzustellen. Im Übrigen ist auf die Anklageschrift vom 29. September 2024 zu verweisen.

2. Dossier 1 Dem Dossier 1 liegt folgende Ausgangslage zugrunde: Am 5. Oktober 2022, um ca. 09:19 Uhr, habe eine unbekannte männliche Person die Privatklägerin 1 per Telefon (unter Verwendung der Rufnummer 1) auf deren Festnetzanschluss kon- taktiert und sich dabei fälschlicherweise als Polizist namens «D._____» (fortan «D._____») ausgegeben. Die unbekannte Täterschaft habe die Privatklägerin 1 glauben lassen, dass sie demnächst Opfer einer Vermögensstraftat werde und die Polizei und Staatsanwaltschaft ihr helfen wolle, ihr Vermögen zu schützen. Dazu müsse die Privatklägerin 1 Geld von ihrem Bankkonto abheben und der Polizei / Staatsanwaltschaft zukommen lassen. Dabei werde sie ein Taxifahrer abholen und begleiten. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in Dossier 1 zusammengefasst vor, er sei gleichentags, am 5. Oktober 2022 um ca. 10:00 Uhr, von einer männlichen Person namens «D._____» mit einer türkischen Rufnummer angerufen und beauf- tragt worden, die Privatklägerin 1, die angebliche Tante des Anrufers, bei ihr zu- hause abzuholen, zwecks Bargeldbezugs mit ihr zur E._____-bank nach F._____ und dann weiter in ein Hotel zu einem Bitcoin-Automaten zu fahren, um mit dem Bargeld Bitcoin zu kaufen. Der Beschuldigte habe sich daraufhin mit seinem Taxi an den Wohnort der Privatklägerin 1 begeben und sei mit ihr in der Folge zur E._____-bank in F._____ gefahren, wo die Privatklägerin 1 CHF 4'000.– abgeho- ben haben soll. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zurück an deren Wohnort gefahren. Danach sei er alleine – zunächst zu einem Hotel in F._____, wo es allerdings keinen Bitcoin-Automaten gegeben habe – und ansch- liessend nach Zürich an die G._____ [Strasse] 2 gefahren, wo er sich zu einem Bitcoin-Automaten begeben und anschliessend das zuvor von der Privatklägerin 1 abgehobene und dem Beschuldigten hernach übergebene Bargeld in Kryptowäh- rung umgetauscht habe. In der Folge habe der Beschuldigte die beim Bitcoin- Automaten erhaltenen Quittungen bzw. QR-Codes mit seinem Mobiltelefon an die- sen «D._____» mit türkischer Rufnummer gesendet. Im Anschluss daran habe sich

- 6 - der Beschuldigte zurück an den Wohnort der Privatklägerin 1 begeben, dieser die generierten Quittungen übergeben und von dieser nochmals Bargeld in Höhe von CHF 8'500.– entgegengenommen, welches er – nach Entnahme eines Entgelts von CHF 500.– für seine Taxidienste – hernach erneut am Bitcoin-Automaten in Zürich an der G._____ [Strasse] 2 einbezahlt resp. in Kryptowährung umgetauscht habe. Im Anschluss daran habe der Beschuldigte erneut die durch die Einzahlung des Geldes der Privatklägerin 1 generierten Quittungen bzw. QR-Codes mit seinem Mo- biltelefon fotografiert und die Fotos «D._____» gesendet. Diese Quittungen habe der Beschuldigte nicht der Privatklägerin 1 zurückgebracht, sondern im Abfall ent- sorgt.

3. Dossier 2 Dem Dossier 2 liegt folgende Ausgangslage zugrunde: Am 6. Oktober 2022, um ca. 09:30 Uhr, habe die identische unbekannte männliche Person von einem nicht näher bekannten Ort aus auf den Festnetzanschluss der wegen ihres Vornamens im öffentlichen Telefonverzeichnis als vermeintlich betagte Person ersichtlichen Privatklägerin 2 angerufen. Die unbekannte Person habe sich erneut fälschlicher- weise als Funktionär der Kantonspolizei Zürich mit dem Namen «D._____» ausge- geben und die Privatklägerin 2 in perfektem Schweizerdeutsch über Cyberkrimina- lität aufgeklärt. Dieser «D._____» habe die Privatklägerin 2 in der Folge glauben lassen, dass sie der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen behilflich sein müsse. Dabei müsse sie Geld von ihrem Bankkonto abholen und der Polizei zukommen lassen. Dabei werde sie ein Taxifahrer abholen und begleiten. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten in Dossier 2 zusammengefasst vor, er sei gleichentags, am 6. Oktober 2022 um ca. 10:00 Uhr, von der identischen männlichen Person namens «D._____» mit einer türkischen Rufnummer erneut an- gerufen und beauftragt worden, die Privatklägerin 2, die angebliche Kollegin der Tante des Anrufers (Privatklägerin 1), bei ihr zuhause abzuholen, zwecks Bargeld- bezugs mit ihr zur H._____ [Bank] nach F._____ zu fahren und dann weiter in ein Hotel zu einem Bitcoin-Automaten zu fahren, um mit dem Bargeld Bitcoin zu kau- fen. Der Beschuldigte habe sich daraufhin mit seinem Taxi an den Wohnort der Privatklägerin 2 begeben und habe diese nach Anbringen seines Taxischildes an

- 7 - seinem Auto zur H._____ [Bank] in F._____ gefahren. Dort habe die Privatkläge- rin 2 total CHF 10'800.– abgehoben. In der Folge habe der Beschuldigte die Privat- klägerin 2 zurück an deren Wohnort gefahren und sei sodann alleine nach Zürich an die G._____ [Strasse] 2 gefahren, wo er sich erneut zum Bitcoin-Automaten begeben habe. Dort habe er das zuvor von der Privatklägerin 2 abgehobene und ihm hernach übergebene Bargeld – nach Entnahme eines Entgelts von CHF 300.– für dessen Taxidienste – in Kryptowährung umgetauscht. In der Folge habe er die beim Bitcoin-Automaten erhaltenen resp. generierten Quittungen bzw. QR-Codes mit seinem Mobiltelefon fotografiert und die Fotos an diesen «D._____» gesendet. Im Anschluss daran habe er sich an den Wohnort der Privatklägerin 2 begeben und dieser die generierten Quittungen bzw. QR-Codes in einem Briefumschlag in den Briefkasten gelegt. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt in objektiver Hinsicht vollum- fänglich. Dies ergibt sich aus seinen Aussagen anlässlich den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen (Haft-)Einvernahmen (vgl. act. D17/1–4) sowie der Haupt- verhandlung vom 11. März 2025 (vgl. Prot. S. 16 ff., act. 42 Rz. 2). Es ist unbestrit- ten, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2022 bzw. am 6. Oktober 2022 die Pri- vatklägerinnen 1 und 2 im Auftrag einer unbekannten männlichen Person namens «D._____» mit seinem Taxi zuhause abholte und diese jeweils zur E._____ bzw. H._____ in F._____ fuhr, damit diese dort Bargeld abheben konnten (vgl. Prot. S. 18 ff. und S. 28 ff.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerinnen 1 und 2 anschliessend zurück nach Hause fuhr und die abgehobene Bar- schaft im Auftrag und unter Anleitung dieses «D._____» bei einem Bitcoin-Automa- ten an der G._____ 2 in Zürich einbezahlte sowie die erhaltenen Quittungen bzw. QR-Codes aufforderungsgemäss fotografierte und diesem «D._____» per Mobilte- lefon zuschickte (vgl. Prot. S. 26 und S. 31). Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte für seine Taxifahrten am 5. Oktober 2022 ein Entgelt im Umfang von CHF 500.– und am 6. Oktober im Umfang von CHF 300.– von den Privatklägerin- nen erhielt (vgl. Prot. S. 23 ff. und S. 31). Da sich seine Aussagen mit dem übrigen

- 8 - Untersuchungsergebnis decken, gilt der äussere Sachverhalt von Dossier 1 und 2 als erstellt. 1.2. Hingegen anerkennt der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht nicht, vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich gehandelt und sich als Gehilfe zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht zu haben. Diesbezüglich macht er zusammenfassend geltend, dass auch er von der Täterschaft getäuscht und ausgenutzt worden sei (vgl. act. 42 Rz. 3). Er sei während des gesamten in der Anklage geschilderten Sachverhalts davon ausge- gangen, dass das Geschehene zwischen diesem «D._____» und den beiden Pri- vatklägerinnen abgesprochen worden sei und diese mit dem Vorgehen einverstan- den gewesen seien (vgl. Prot. S. 25). 1.3. Was den inneren Sachverhalt betrifft, namentlich ob der Beschuldigte mit Even- tualvorsatz gehandelt hat, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln, zumal sich in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen überschneiden.

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung / Beweismittel 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Nur wenn sich das Ge- richt nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt

- 9 - der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwen- dung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Be- schuldigten freisprechen. 2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestimmend bei der Würdigung von Aussa- gen ist die Beurteilung ihrer Überzeugungskraft. Ob bzw. welche Aussagen der Be- teiligten überzeugend sind, ist dabei anhand sämtlicher aus den Akten und den Verhandlungen ersichtlichen Umstände zu prüfen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 2.3. Zu unterscheiden ist derweil zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeu- gen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Abklärungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen sind not- wendig, wenn diese geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken. Umstände, welche Einfluss auf die Würdigung der Zeugenaussagen haben können, sind beispielsweise Hinweise auf eine sachliche Befangenheit, körperliche Mängel und Krankheiten (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 f.). Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhalts- erstellung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zu- getragen hat oder nicht, von Bedeutung (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom

18. März 2016, E. III.B.1.2). 2.4. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Gesche- hen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person ent- springen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist auch auf inhaltliche Strukturbrüche in- nerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche zu

- 10 - achten (OGer ZH SB150327-O, Urteil vom 18. März 2016, E. III.B.1.2; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.). Wichtige Realitätskriterien sind mitunter die innere Geschlossen- heit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die Selbstbe- lastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (HAUSER, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

3. Beweismittel 3.1. Vorliegend als Beweismittel zu berücksichtigen sind zunächst die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Oktober 2022 (act. D1/7/1), die Hafteinver- nahme des Beschuldigten vom 9. Oktober 2022 (act. D1/7/2), die delegierte poli- zeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 27. März 2023 (act. D1/7/3) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 (act. D1/7/4) zum Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Be- trug. Ausserdem liegen die Aussagen des Beschuldigten zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2025 vor (vgl. Prot. S. 16 ff.). 3.2. Zudem liegen die polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin 1 vom 6. Ok- tober 2022 (act. D1/8/1) und die staatsanwaltliche Einvernahme der Privatkläge- rin 1 vom 3. September 2024 (act. D1/8/2) sowie die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 6. Oktober 2022 (act. D2/7) und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 14. August 2024 (act. D2/8) vor.

- 11 -

4. Sachverhaltserstellung betreffend den subjektiven Tatvorwurf 4.1. Aussagen des Beschuldigten 4.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 (act. D1/7/1) führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass «D._____» ihn ständig ange- rufen habe. Der Beschuldigte habe bei den besagten Taxifahrten kein schlechtes Gefühl gehabt, da dieser «D._____» sehr glaubwürdig gewesen sei (act. D1/7/1 F/A 42). Auf Nachfrage, ob ihm die Geschichte nicht komisch vorkam, antwortet der Beschuldigte, er habe diesem «D._____» gesagt, dass er nichts Strafbares ma- chen wolle. Dieser habe ihm geantwortet, dass sie nur Geld anlegen würden (act. D1/7/1 F/A 82). Auf Nachfrage, weshalb der Beschuldigte Angst gehabt habe, dass sein Tun strafbar sei, antwortete dieser, dass er Bitcoin habe kaufen müssen und man viel höre, dass mit Bitcoin auch schlechte Dinge gemacht würden (act. D1/7/1 F/A 83). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass die Preise, die er für diesen Auftrag erhalten habe, für ihn ein gutes Geschäft gewesen seien (act. D1/7/1 F/A 88). Er habe von der Betrugsart «Anruf falsche Polizei» auch schon gehört und gelesen, jedoch nicht gedacht, dass ihm so etwas passieren könne (act. D1/7/1 F/A 92). Auf die Nachfrage, ob es dem Beschuldigten als Pflegefach- mann in einem Altersheim nicht komisch vorgekommen sei, an zwei aufeinander- folgenden Tagen zwei ältere Damen abholen zu müssen, mit ihnen zur Bank zu fahren und anschliessend das Geld in einen Bitcoin-Automaten einzuzahlen, ant- wortet der Beschuldigte, er habe nicht an einen Betrug gedacht (act. D1/7/1 F/A 94). Auf die Frage, ob der Beschuldigte jemals Zweifel gehabt habe, antwortete dieser, er habe bei der Privatklägerin 2 Zweifel gehabt, als sie nicht in das Taxi habe einsteigen wollen, weil sie kein Vertrauen gehabt habe (vgl. act. D1/7/1 F/A 98). Mit Bezug auf das Geld habe er jedoch keine Zweifel gehabt, da dieser «D._____» sehr überzeugend gewesen sei und gesagt habe, er sei mit den Frauen verwandt (act. D1/7/1 F/A 99). Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er nie etwas Falsches gedacht habe. Er habe nur seinen Job als Taxifahrer gemacht. Die- ser «D._____» habe alles telefonisch gemacht und er sei sehr glaubwürdig gewe- sen. Der Beschuldigte sei selbst ein Opfer (act. D1/7/1 F/A 107).

- 12 - 4.1.2. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. Oktober 2022 (act. D1/7/2) bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er gab erneut an, dass er davon aus- gegangen sei, dass alles zwischen den Privatklägerinnen und diesem «D._____» abgesprochen worden sei und er nichts Falsches habe machen wollen (act. D1/7/2 F/A 27). Ausserdem seien ihm die Frauen fit rübergekommen. Wenn sie Alzheimer oder Demenz gehabt hätten, hätte er dies gemerkt. Obschon es ein bisschen ko- misch gewesen sei, dass sie nicht zu den Automaten hätten mitkommen wollen, habe er sich nichts Falsches dabei gedacht (act. D1/7/2 F/A 28). Auf die Frage, ob er es normal fände, (von einer fremden Person) einen so hohen Geldbetrag zu er- halten, den man an einem Bitcoin-Automaten einzahlen müsse, führte der Beschul- digte aus, dass er es nicht normal fände, er aber einfach den Auftrag habe ausfüh- ren wollen (act. D1/7/2 F/A 36). Auf die Anmerkung, dass man solche Aufträge auch hinterfragen müsse, antwortete der Beschuldigte, er sehe das schon ein, dass er das hätte hinterfragen müssen. Es stimme, dass es komisch sei (act. D1/7/2 F/A 37). Auf Vorhalt der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 (vgl. act. D1/7/1 F/A 82) und die Frage, weshalb er sich trotz seiner Zweifel bezüglich der Strafbarkeit der Einzahlungen mit der Antwort von diesem «D._____», sie wür- den nur Geld anlegen, zufriedengegeben habe, antwortete der Beschuldigte, dass dieser «D._____» gemeint habe, er müsse sich keine Gedanken machen. Es sei alles geregelt und er würde sich nicht strafbar machen (act. D1/7/2 F/A 38 f.). Auf Vorhalt der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 (vgl. act. D1/7/1 F/A 83), als der Beschuldigte angab, dass man viel darüber gehört habe, dass mit Bitcoins auch schlechte Dinge gemacht würden, bestätigte dieser, dass er diese Gedanken schon gehabt habe, dieser «D._____» jedoch sehr überzeugend gewe- sen sei und gemeint habe, es sei alles in Ordnung und er müsse sich keine Gedan- ken machen (act. D1/7/2 F/A 40). Weil er die Quittungen habe zurückbringen müs- sen, habe er kein schlechtes Gefühl gehabt, weil die Quittungen ja bei den betref- fenden Personen gelandet seien (act. D1/7/2 F/A 41). Auf die Frage, ob er zu ir- gendeinem Zeitpunkt ein schlechtes Gefühl bei der Sache gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dass er nach der Verhaftung natürlich ein schlechtes Gefühl ge- habt habe. Die Damen hätten ihn auch ansprechen können, dann hätte er anders reagiert. Die hätten sich auch nichts anmerken lassen (act. D1/7/2 F/A 42). Danach

- 13 - gefragt, wie D._____ sein Vertrauen erhalten habe, gab der Beschuldigte an, er habe ihn immer angerufen und ihn immer freundlich und vertrauenswürdig ange- sprochen. Er habe ihn gefragt, aus welcher Stadt er komme, was er so mache. Er habe auch gemeint, er sei viel in der Türkei und so weiter (act. D1/7/2 F/A 48). 4.1.3. Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom

27. März 2023 (act. D1/7/3) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 25. September 2024 (act. D1/7/4) wiederholte der Beschuldigte die oben aufgeführten Aussagen im Wesentlichen. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 4.1.4. Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte erneut, die- sem «D._____» eventualvorsätzlich bei einem Betrug behilflich gewesen zu sein. Bei der Befragung durch die Einzelrichterin zu Dossier 1 führte der Beschuldigte sodann aus, er sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin 1 die Tante von diesem «D._____» sei, diese einverstanden gewesen sei und alles vorgängig be- sprochen worden sei. Die Privatklägerin 1 habe ihm auch keinen dementen Ein- druck gemacht oder dass sie eine geistige Erkrankung habe. Für ihn habe es so ausgesehen, als hätten sie das schon unter sich so ausgemacht (vgl. Prot. S. 25). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er bei der ersten Einzahlung am Bitcoin- Automaten via Videocall mit diesem «D._____» telefoniert habe. Auf die Frage der Einzelrichterin, ob es dem Beschuldigten nicht seltsam vorgekommen sei, dass er beim Videocall das Gesicht von diesem «D._____» nicht gesehen habe, führte der Beschuldigte aus, dass «D._____» gesagt habe, er sei momentan nicht in dieser Verfassung, er sei nicht gut gekleidet oder gerade nicht in einem guten Zustand. «D._____» habe irgendwie so etwas erwähnt, aber genau wisse er es nicht mehr. Es sei um die Mittagszeit gewesen. Es hätte sein können, dass «D._____» gerade aufgestanden sei (vgl. Prot. S. 26). Auf Nachfrage der Einzelrichterin, wie der Be- schuldigte darauf komme, dass er eventuell etwas Strafbares machen würde, was er gemäss eigenen Aussagen gegenüber «D._____» geäussert habe, antwortete der Beschuldigte, er habe das in den Medien so gehört, dass mit Bitcoin Sachen gekauft würden und so weiter. Deswegen habe er kurz nachfragen müssen. Er habe sich nicht strafbar machen wollen, weil die irgendwelche Geschäfte machten

- 14 - oder so. Aber dieser «D._____» sei so überzeugend gewesen und habe ihm ge- sagt, er brauche keine Angst zu haben. Sie würden nur investieren wollen, weil der Bitcoin das nächste Jahr so hoch steigen würde. So sei seine Aussage gewesen. Aber er könne sich nicht genau an alle Details erinnern, er habe so viel geredet (vgl. Prot. S. 26 f.). Auf die Frage, ob er sich unter Druck gefühlt habe, antwortete der Beschuldigte, ja, dieser «D._____» habe ständig angerufen und ständig gere- det. Dann habe er aufgelegt, nochmals angerufen und so weiter. Er habe ihm wirk- lich Stress gemacht. Er habe zuerst gedacht, dieser «D._____» habe vielleicht Angst wegen dem Geld, das verloren gehen könnte und er ihm anvertraut habe (vgl. Prot. S. 27). 4.1.5. Bei der Befragung durch die Einzelrichterin zu Dossier 2 verwies der Be- schuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Er sei unschuldig, weil dieser «D._____» so überzeugend gewesen sei. Er habe sich nie Hintergedanken ge- macht was das betreffen könnte (vgl. Prot. S. 28). Auch die Privatklägerin 2 sei ihm klar vorgekommen. Sie sei kognitiv gut gewesen. Und sie habe gesagt, sie brauche ab und zu mal Fahrten an den Flughafen und so weiter (vgl. Prot. S. 30) 4.2. Aussagen der Privatklägerin 1 4.2.1. In Bezug auf den Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 an der polizeili- chen Einvernahme vom 6. Oktober 2022 (act. D1/8/1) aus, dass dieser «D._____» ihr gesagt habe, dass der Abholer (der Beschuldigte) jetzt vor der Tür stehe (act. D1/8/1 F/A 48). Die Kontaktaufnahme zwischen ihr und dem Beschuldigten sei erfolgt, indem sie um ca. 10:25 Uhr in sein Taxi eingestiegen sei (act. D1/8/1 F/A 49 f.). Nachdem sie in das Taxi eingestiegen sei, habe der Beschuldigte diesen «D._____» angerufen und gesagt «Hallo D._____, deine Tante ist jetzt bei mir». Dies sei komisch gewesen, jedoch habe «D._____» ihr zuvor gesagt, dass der Be- schuldigte nicht genau wisse, um was es gehe (act. D1/8/1 F/A 5). Nach dem Ab- heben der Barschaft bei der Bank habe sie dem Beschuldigten ein Couvert mit Bargeld übergeben (vgl. act. D1/8/1 F/A 54). Sie habe die Geschichte von Herrn D._____ und Herrn I._____ geglaubt. Sie habe gedacht, der Beschuldigte bringe das Geld in Sicherheit (vgl. act. D1/8/1 F/A 55). Der Beschuldigte habe das Bargeld nicht überprüft. Er habe jedoch sicher gewusst, was es gewesen sei, denn er habe

- 15 - es ja einzahlen müssen (vgl. act. D1/8/1 F/A 56). Während der Geldübergabe sei der Beschuldigte mit dem Anrufer nicht in telefonischem Kontakt gewesen (vgl. act. D1/8/1 F/A 57). 4.2.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 vom

3. September 2024 (act. D1/8/2) sagte diese erneut aus, dass der Beschuldigte sie als Chauffeur abgeholt und zur Bank gefahren habe. Während sie das Geld abge- hoben habe, sei der Beschuldigte im Auto geblieben und habe telefoniert. Während der Fahrt habe der Beschuldigte gesagt, dass «D._____» in der Türkei am Klettern sei (vgl. act. D1/8/2 F/A 15, 30). Auf diese Aussage sei sie jedoch nicht eingegan- gen. Es sei ihr an diesem Tag wirklich nicht so gut gegangen und sie sei froh ge- wesen, wenn alles so schnell wie möglich ablaufen würde (vgl. act. D1/8/2 F/A 32). Immer wenn sie dabei gewesen sei, sei der Beschuldigte nie in Kontakt mit diesem «D._____» gestanden (vgl. act. D1/8/2 F/A 37, 69). Die Privatklägerin 1 sagte wei- ter aus, sie nehme an, dass der Beschuldigte von den Anrufern gewusst habe, dass sie bei der E._____-bank Bargeld abheben werde, da er das Geld danach entgegen genommen habe (vgl. act. D1/8/2 F/A 45 ff., 55). Als die Privatklägerin 1 dem Be- schuldigten das Geld übergeben habe, habe dieser ganz normal reagiert. Es sei so erschienen, als sei es für ihn nicht aussergewöhnlich gewesen. Es schien selbst- verständlich, dass sie ihm das Geld überreicht habe (act. D1/8/2 F/A 52). Der Be- schuldigte habe sich nicht bei ihr persönlich erkundigt, weshalb sie ihm einen Um- schlag mit Bargeld übergebe, um es an einem Bitcoin-Automaten einzuzahlen oder ob sie mit der Einzahlung einverstanden sei (vgl. act. D1/8/2 F/A 53 f., 67 f.). Sie habe nicht mit dem Beschuldigten darüber gesprochen, wo bzw. an welchem Au- tomaten und weshalb er ihr Geld einzahlen müsse (vgl. act. D1/8/2 F/A 56). Sie habe ihm auch nichts bezüglich dem von diesem «D._____» genannten Grund, weshalb sie das Bargeld abheben und einzahlen müsse, gesagt. Ob der Beschul- digte Kenntnis gehabt habe, wisse sie nicht (act. D1/8/2 F/A 60). Die Privatklägerin 1 führte ausserdem aus, dass sie nie mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie wüsste nicht, was sie mit ihm hätte reden sollen. Für sie sei der Auftrag klar gewe- sen (act. D1/8/2 F/A 61 f., 74). Auch bei der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklä- gerin 1 aus, dass der Beschuldigte – als sie zu seinem Auto gekommen sei – gesagt habe: «Hallo D._____, deine Tante ist jetzt bei mir». Auf diese Aussage habe sie

- 16 - jedoch nicht reagiert. Weshalb nicht, das wisse sie nicht. Der Beschuldigte habe sich sodann auch nie bei ihr erkundigt, ob sie die Tante oder eine Verwandte von «D._____» sei (act. D1/8/2 F/A 70 ff.). Sie sei an diesem Tag aufgrund ihres ge- sundheitlichen Dilemmas angespannt gewesen. Ob man ihr diese Angespanntheit äusserlich angesehen habe und dies der Beschuldigte habe erkennen können oder müssen, wisse sie nicht (act. D1/8/2 F/A 80 ff.). Sie habe auch nicht gewusst, dass der Beschuldigte die Quittungen vorgängig mit seinem Mobiltelefon abfotografiert und diesem «D._____» zugesandt habe. Dies habe ihr der Beschuldigte vorgängig auch zu keinem Zeitpunkt erklärt (act. D1/8/2 F/A 86 f.). Als sie dem Beschuldigten nach dem Mittag an ihrem Wohnort weiteres Bargeld übergeben habe, habe sie diesem CHF 8'500.– übergeben. CHF 500.– seien für den Beschuldigten gewesen. Diese Summe habe «D._____» festgelegt. Sie habe dem Beschuldigten die CHF 500.– übergeben. Diese seien nicht im Couvert bei den anderen CHF 8'000.– gewesen (act. D1/8/2 F/A 89 ff.). Auch bei der erneuten Bargeldübergabe habe sie dem Beschuldigten keinen Auftrag gegeben. Er habe das Geld genommen und sei wieder gegangen (act. D1/8/2 F/A 96). Der Beschuldigte habe sich bei der Privat- klägerin 1 weder darüber erkundigt, weshalb sie ihm nochmals Bargeld übergebe und ob sie damit einverstanden sei, dass er das Geld erneut am Bitcoin-Automaten einzahlen werde, noch darüber, ob sie ihr Bargeld tatsächlich in Bitcoins investieren wolle (act. D1/8/2 F/A 97 ff.). Der Beschuldigte habe jedoch irgendwie nachgefragt, weshalb sie nicht mit ihm den Bitcoin-Automaten aufsuchen wolle. In welcher Form er nachgefragt habe, wisse sie aber nicht mehr. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie einen Termin habe und sei davon ausgegangen, er werde Anweisungen von «D._____» erhalten (act. D1/8/2 F/A 110 f.). Der Beschuldigte habe in keiner Art und Weise auf sie eingewirkt noch sei sie von ihm beeinflusst worden (act. D1/8/2 F/A 113). Sie habe sich von der ganzen Situation und von all diesen Telefonanrufen aber unter Druck gesetzt gefühlt (act. D1/8/2 F/A 116).

- 17 - 4.3. Aussagen der Privatklägerin 2 4.3.1. In Bezug auf den Beschuldigten führte die Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2022 (act. D2/7) aus, es habe ihr so ge- schienen, als habe der Beschuldigte diesen «D._____» immer wieder informiert, als sie in der H'._____ und als sie wieder zu Hause gewesen sei (act. D2/7 F/A 4). Sie wisse nicht, ob sich der Taxifahrer mit Namen vorgestellt habe (act. D1/7 F/A 59). Er habe ihr gesagt, dass er auch pauschale Fahrten an den Flughafen mache. Von J._____ bis zum Flughafen wären es CHF 100.–. Er habe ihr eine Vi- sitenkarte gegeben, falls sie wieder einmal auf ihn zurückgreifen wolle. In einem Fach auf der Beifahrerseite hätten sich noch jede Menge dieser Visitenkarten be- funden. Dies habe sie ebenfalls wieder in ihrer Handlung beruhigt (act. D1/7 F/A 60). Das Stichwort Tante sei gefallen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er bereits das Geld der Tante von «D._____» nach Zürich gebracht habe. Es könne daher gut sein, dass dieser gemeint habe, dass die Privatklägerin 2 eine weitere Verwandte von D._____ sei (act. D1/7 F/A 74.). 4.3.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom

14. August 2024 (act. D2/8) gab sie an, dass sie dem Beschuldigten das Fahrziel, die H'._____ in F._____, genannt habe (act. D2/8 F/A 21). Während der Fahrt von ihrem Wohnort zur H'._____ in F._____ sei es zu einem Gespräch über Preise be- treffend Taxifahrten an den Flughafen gekommen. Es sei ein belangloses Ge- spräch gewesen, welches sie mit jedem Taxifahrer führe (act. D2/8 F/A 24). Sie sei sich nicht sicher, ob sich der Beschuldigte bei ihr erkundigt habe, in welcher Bezie- hung sie zu «D._____» stehe (act. D2/8 F/A 25). Sie glaube nicht, dass sie auf diese Aussage des Beschuldigten, wonach er bereits Geld der Tante von «D._____» nach Zürich gebracht habe, näher eingegangen sei. Heute wisse sie es nicht mehr. Sie habe einfach das Gefühl, dass sie mehr als über die schöne Land- schaft und die Örtlichkeiten, in denen sie wohnen würden gesprochen hätten. Es seien aber «blabla»-Gespräche gewesen und keine, die einen Zusammenhang mit dem Geldtransfer gehabt hätten (act. D2/8 F/A 28). Sie habe den Beschuldigten sodann nicht darüber aufgeklärt, dass sie keine Verwandte von «D._____» sei. Sie habe ihm diesbezüglich nichts gesagt, weil sie dieser «D._____» dermassen unter

- 18 - Druck gesetzt habe, niemandem etwas zu sagen. Vom Beschuldigten habe sie aber erfahren, dass er seinen Auftrag ganz genau gekannt habe. Das heisst, dass der Beschuldigte von ihr Geld erhalten werde, welches er nach Zürich bringen und bei einer Bank einzahlen müsse (act. D2/8 F/A 29). Dies habe sie im Gespräch mit dem Beschuldigten erfahren. Natürlich auch von diesem «D._____», aber der Beschul- digte habe gewusst, was er habe tun müssen, als er bei ihr an der Strasse gestan- den sei (act. D2/8 F/A 30). Der Beschuldigte habe ihr auch nochmals von seinem Auftrag erzählt (act. D2/8 F/A 31). Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sich der Beschuldigte bei ihr erkundigt habe, ob sie eine Verwandte von «D._____» sei (act. D2/8 F/A 33). Der Beschuldigte habe sich auch nicht bei ihr erkundigt, ob sie die Tante von diesem «D._____» kenne bzw. eine Freundin sei. Sie habe auch das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte die Anweisung erhalten habe, dass er nicht darüber sprechen dürfe. Das mit der Tante von «D._____» sei sicher erwähnt worden, heute könne sie jedoch nicht mehr sagen, in welchem Zusammenhang dies damals zur Sprache gekommen sei (act. D2/8 F/A 34). Der Beschuldigte sei während der Fahrt von ihrem Wohnort nach F._____ nicht in telefonischem Kontakt zu «D._____» gestanden (act. D2/8 F/A 37). Der Taxifahrer habe gewusst, dass sie bei der H'._____ Geld abheben werde. Von ihr habe er nicht gewusst, wofür sie Geld abheben werde, da sie ja nicht darüber habe sprechen dürfen (act. D2/8 F/A 42, 44). Der Taxifahrer habe sich auch nie persönlich bei ihr erkundigt, wofür das abgehobene Geld sei. Es sei nicht darüber gesprochen worden. Er habe in ihren Augen einfach einen Kurierdienstauftrag gehabt. So sei es zumindest damals für sie rübergekommen. Er habe sie deshalb wohl auch gar nicht fragen dürfen, für was das Geld sei (act. D2/8 F/A 45). Er habe das Geld sodann ohne zu hinterfragen von ihr entgegengenommen. Ob sie dem Beschuldigten gesagt habe, was er mit ihrem Geld tun solle, wisse sie nicht mehr (act. D2/8 F/A 50). Die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte hätten in diesen fünf bis sieben Minuten Fahrt nicht über die- ses Geld etc. gesprochen. Weder das Couvert, noch das Geld, noch was sie ihm genau geben würde, sei ein Thema gewesen (act. D2/8 F/A 56). Der Beschuldigte habe sich auch nie bei ihr erkundigt, weshalb er ihr Geld an einem Bitcoin-Automa- ten einzahlen müsse (act. D2/8 F/A 59). Der Beschuldigte habe sie auch nie ge- fragt, ob sie mit der Einzahlung ihres Geldes durch ihn einverstanden sei (act. D2/8

- 19 - F/A 60). Sie habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sich mehr bei ihr über das Geld und die Einzahlung erkundigen hätte müssen. Sie frage sich immer wieder, ob er überhaupt gewusst habe, was er mache. Ihre Empfindung sei, dass er es auch nicht genau gewusst habe. Sie habe nie das Gefühl gehabt, dass von ihm eine kriminelle Energie ausgegangen sei. Sie sehe ihn mittlerweile wohl eher als Opfer denn als Täter (act. D2/8 F/A 62). Der Beschuldigte habe auf sie weder nervös noch angespannt gewirkt (act. D2/8 Antwort 67). Sie denke, sie selbst sei während der Taxifahrt nervös und angespannt gewesen. So genau wisse sie das nicht mehr, ein Faktor sei sicher gewesen, dass ihr Ex-Mann, der zu Besuch gekommen sei, nicht habe erfahren dürfen, was sie gerade mache. Er wisse es bis heute nicht. Diese Angespanntheit habe sich äusserlich jedoch nicht gezeigt, sonst hätte ihr geschiedener Mann das bemerkt. Sie denke daher, dass auch der Be- schuldigte wohl eher nichts bemerkt habe, so belanglos wie sie miteinander ge- sprochen hätten (act. D2/8 F/A 68 ff.).

5. Würdigung Wie bereits vorstehend unter E. III.1.3 festgehalten, ist die Würdigung insbeson- dere der Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den inneren Sachverhalt bzw. den subjektiven Tatbestand nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand des Betrugs Zunächst ist in Bezug auf die vorgeworfene Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug und damit auf das Zusammenwirken des Beschuldigten mit der unbekannten Tä- terschaft zu prüfen, ob es sich vorliegend bei den Telefonanrufen tatsächlich um einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt.

- 20 - 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Eine Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tat- sachen, wie etwa der Leistungswille und die Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 m.H.; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 41 ff.). 1.1.2. Die unbekannte Täterschaft, insbesondere dieser «D._____», hat sich bei den Privatklägerinnen 1 und 2 per Telefon als Funktionär der Kantonspolizei Zürich vorgestellt und den Eindruck erweckt, dass aufgrund von angeblichen polizeilichen Ermittlungen ein Verdacht bestehe, dass das Vermögen der Privatklägerinnen in unmittelbarer Gefahr sei. Dabei wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 aktiv über die Identität von «D._____» als Funktionär der Kantonspolizei Zürich, über die angeb- liche Gefährdung ihrer Vermögenswerte sowie um die Notwendigkeit ihrer Mithilfe im Verfahren getäuscht. Durch diese falsche Darstellung wurden die Privatkläge- rinnen 1 und 2 dazu bewegt, Bargeld in hohen Summen bei ihrer jeweiligen Bank abzuheben und die Barschaft in einem Couvert an einen ihnen unbekannten Taxi- chauffeur (dem Beschuldigten) zu übergeben. Bei der unbekannten Täterschaft handelte es sich weder um Funktionäre der Kantonspolizei Zürich, noch lag eine akute Gefährdung der Vermögen der Privatklägerinnen 1 und 2 vor. Zudem hat die unbekannte Täterschaft nicht wie angegeben beabsichtigt, das Geld der Privatklä- gerinnen 1 und 2 zu schützen und ihnen innert weniger Tage über die Staatsan- waltschaft zu retournieren. Da die unbekannte Täterschaft gegenüber den Privat- klägerinnen 1 und 2 vorgab, dies zu beabsichtigen, wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 basierend auf den falschen Informationen auch darüber aktiv getäuscht. Eine Täuschung ist daher ebenfalls zu bejahen.

- 21 - 1.1.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Täuschung der unbekannten Täterschaft arglistig war. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Be- deutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbe- stands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschen- den führende Opferverantwortung kann somit nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 1.1.4. Beim vorliegenden Tatvorgehen ergibt sich das Merkmal der Arglist im We- sentlichen bereits aus der Täuschung über den angeblichen Rückerstattungswillen in Bezug auf die Barschaft der Privatklägerinnen 1 und 2. Dies betrifft eine innere Tatsache, die von den Geschädigten ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass sich die unbekannte Täterschaft fälschlicherweise als Funktionäre der Kantonspolizei Zürich ausgegeben hat und den Privatklägerinnen 1 und 2, zwei älteren Damen, in perfektem Schweizer- resp. Ostschweizerdialekt vorgaukelte, dass ihr Geld in Gefahr sei. Es ist davon auszugehen, dass sich die Täterschaft ihre Opfer im Telefonbuch auswählte. So heissen denn auch beide Pri- vatklägerinnen – wohl nicht nur rein zufällig – B._____/C._____ mit Vornamen. Die

- 22 - unbekannte Täterschaft nutzte demnach zunächst gezielt das von ihr bewusst ge- wählte Alter und Geschlecht der Privatklägerinnen 1 und 2 aus. Ältere Menschen sind häufig stärker von Obrigkeitshörigkeit geprägt und vertrauen damit eher Auto- ritäten wie der Polizei. Täter, die sich fälschlicherweise als Polizisten ausgeben, wissen, dass diese Zielgruppe anfällig für Täuschungen und Beeinflussung ist. Dies sowie die Tatsache, dass ältere Menschen ein höheres Vertrauen in staatliche Au- toritäten haben, stellt somit ein kalkulierter Vorteil für die Täterschaft dar. Zudem haben ältere Menschen eher Angst vor dem Verlust von Ersparnissen und bewah- ren eher höhere Summen Bargeld zuhause auf. Durch die mehrfachen Anrufe nutzte die unbekannte Täterschaft diese erhöhte Verletzbarkeit und das Vertrauen gezielt aus. Zudem verstärkte sie damit die Dringlichkeit der Pflicht, auf die Anwei- sung der falschen Funktionäre der Kantonspolizei Zürich zu reagieren, um einen angeblichen Schaden zu verhindern und die Polizei gleichzeitig in der Verbrechen- sbekämpfung zu unterstützen. Indem somit vorgegaukelt wurde, dass sich ihr Ver- mögen in unmittelbarer Gefahr befinde, wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 unter erheblichen Druck gesetzt, eine sofortige Handlung vorzunehmen. Die Privatkläge- rin 1 führte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Septem- ber 2024 diesbezüglich denn auch aus, dass sie sich von der ganzen Situation und von diesen vielen Telefonanrufen unter Druck gesetzt gefühlt habe (act. D1/8/2 F/A 116). Auch die Privatklägerin 2 habe sich von «D._____» dermassen unter Druck gesetzt gefühlt, niemandem etwas zu sagen (act. D2/8 F/A 29). Dadurch, dass sich die unbekannte Täterschaft unter dem falschen Namen «D._____» als Funktionär der Kantonspolizei Zürich vorstellte, wurden weiter Umstände geschaf- fen, die eine wirksame Überprüfung durch die Privatklägerinnen 1 und 2 im Vorn- herein faktisch ausschlossen. Ausserdem brachte dieser «D._____» eine weitere Person namens «I._____» ins Spiel, den er als Funktionär der Abteilung Wirt- schafts- und Finanzdelikte vorstellte. Dies unterstrich die angebliche Tragweite und den Umfang der laufenden polizeilichen Ermittlungen sowie die Dringlichkeit des aufgezeigten Handlungsbedarfs. Noch bevor es den Privatklägerinnen 1 und 2 möglich war, die Informationen zu überprüfen, wurde ihnen zudem innert kürzester Zeit mitgeteilt, dass sich der Chauffeur bereits vor der Wohnung befinde. Diesbe- züglich führte die Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

- 23 -

6. Oktober 2022 (act. D1/8/1) aus, dass dieser «D._____» ihr nur ca. eine Stunde nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme (vgl. act. D1/8/1 F/A 6 und 50) ge- sagt habe, dass der Abholer (der Beschuldigte) nun vor der Tür stehe (act. D1/8/1 F/A 48). Auch das Argument der Opfermitverantwortung kann vorliegend nicht her- angezogen werden. Die Privatklägerinnen 1 und 2 befanden sich in einer beson- ders verletzlichen Lage, in der sie sich durch die angebliche Autorität des Anrufers sowie durch das ständige Anrufen unter Druck gesetzt fühlten. In einem Moment der Angst vor einem finanziellen Verlust und vor dem Hintergrund der vertrauens- vollen Haltung gegenüber staatlichen Autoritäten kann von den Privatklägerinnen 1 und 2 nicht erwartet werden, dass sie innert der ihr gewährten, knappen Bedenk- zeit rational gehandelt und Rücksprache mit der "echten" Polizei gehalten hätten. In diesem Kontext war es für die Privatklägerinnen 1 und 2 demnach unzumutbar, eine unabhängige Bestätigung einzuholen. Das machte die Täuschung besonders heimtückisch. Die arglistige Täuschung ist vorliegend zu bejahen. 1.1.5. Eine Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB liegt insbesondere dann vor, wenn Getäuschte eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition zulasten ihres eigenen Vermögens vornehmen (TRECHSEL/CRAMERI, Dike Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, Art. 146 N 15). Die Privatklägerinnen 1 und 2 übergaben dem Beschuldigten die jeweilige Barschaft aufgrund der fal- schen Vorstellung, der Beschuldigte würde das Geld im Auftrag der Kantonspolizei Zürich in Sicherheit bringen und ihnen würde das Geld anschliessend zurückerstat- tet werden. Die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden damit durch das täuschende Ver- halten der Täterschaft zu einer schädigenden Handlung zulasten ihres eigenen Vermögens bewegt. 1.1.6. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition eintritt (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 152 ff.). Vorliegend ist ein Vermögensschaden im Umfang der abgeho- benen Barschaft der Privatklägerin 1 sowie der Privatklägerin 2 zu bejahen. Die Barschaft, welche sie bei der Bank abgehoben und dem Geschädigten übergeben haben, wurde an einem Bitcoin-Automaten einbezahlt und ihnen bis heute nicht zurückerstattet. Das Vermögen der Privatklägerin 1 reduzierte sich im Umfang von

- 24 - CHF 12'500.– und das Vermögen der Privatklägerin 2 im Umfang von CHF 10'800.–, weshalb ein Vermögensschaden vorliegend zu bejahen ist. 1.1.7. Was den subjektiven Tatbestand betrifft ist vorliegend zu bejahen, dass die unbekannte Täterschaft mit Wissen und Willen mit Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale handelte (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die unbekannte Täterschaft wollte die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu bewegen, Bargeld bei der Bank abzuhe- ben und dieses dem Beschuldigten zu übergeben, in der falschen Erwartung, dass Ermittlungen ergaben, dass ihr Geld in Gefahr sei und die Kantonspolizei Zürich dieses schützen und ihnen retournieren würde. Ebenfalls zu bejahen ist die Berei- cherungsabsicht, weil sich die Täterschaft einen unrechtmässigen Vermögensvor- teil im Wert der abgehobenen Barschaft verschaffen wollte (vgl. OFK StGB-DO- NATSCH, Art. 146 N 30). 1.1.8. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich die unbekannte Täterschaft des mehrfa- chen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.

2. Gehilfenschaft Art. 25 StGB definiert die Gehilfenschaft als «vorsätzliche Hilfeleistung» zu einem Vergehen oder Verbrechen. Der Gehilfe will somit die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt». Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als «Hauptbeteiligter». Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tat- beitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsäch-

- 25 - lich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer 6B_645/2018, Urteil vom 22. Mai 2019, E. 2.2). 2.1. Strafbarkeit der Haupttäter 2.1.1. Bei der unterstützten Haupttat muss es sich um ein Verbrechen oder Verge- hen im Sinne von Art. 10 StGB handeln. Gehilfenschaft zu Übertretungen ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2; s. Art. 293 Abs. 2 und Art. 329 Ziff. 2). Die Haupttat muss tatbestandsmässig (d.h. versucht oder vollendet) und rechtswidrig sein (BGE 130 IV 131 E. 2.4). 2.1.2. Wie vorstehend festgestellt (vgl. E. IV.1.), liegt in Bezug auf den mehrfachen Betrug ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vor. Die Voraussetzungen einer tauglichen Haupttat sind somit erfüllt. 2.1.3. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in Bezug auf den mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB strafbar gemacht hat. 2.2. Objektiver Tatbestand 2.2.1. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Gehilfenschaft nicht, dass die Realisierung der Straftat vom Beitrag des Gehilfen geradezu abhinge. Die Hilfeleistung braucht keine «conditio sine qua non» (im Sinne der «Äquivalenzthe- orie») zu sein. Die blosse Förderung der Tat genügt (BGE 137 IV 153 E. 1.8). Der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen braucht auch nicht die «adäquat-kausale» Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs (im Sinne der «Adäquanztheorie») darzu- stellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre prak- tischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal» erweisen (sog. «Förderungskausalität», vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2). In Frage kommen so- wohl physisch-technische als auch intellektuelle oder psychische Beihilfe. Damit sich der Tatbeitrag kausal auswirken kann, muss er spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden (BGE 121 IV 109 E. 3a).

- 26 - 2.2.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten zur Haupttat bestand im Transport der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 sowie im Wechseln des Bargeldes in Bitcoin sowie der Übermittlung der entsprechenden QR-Codes an die unbekannte Haupttäterschaft. Er hat die Privatklägerinnen von ihrem jeweiligen Zuhause zu der jeweiligen Bank hin und wieder zurückgefahren, anschliessend das abgehobene Geld an einem Bit- coin-Automaten in Zürich einbezahlt, alsdann die generierten QR-Codes fotogra- fiert und der unbekannten Täterschaft ein Foto davon übermittelt und die Quittun- gen schliesslich wieder bei den Privatklägerinnen deponiert bzw. entsorgt. Er hat die tatbestandliche betrügerische Handlung damit administriert bzw. als ausfüh- rende Hand umgesetzt. Vorliegend hätte der Erfolg ohne den Beitrag des Beschul- digten nicht eintreten können. Somit liegt objektiv eine kausale Förderung der Haupttat vor. 2.3. Subjektiver Tatbestand 2.3.1. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich (Art. 25 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 121 IV 109 E. 3a). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen Täterwillen und sieht die Straftat nicht als «seine eigene». Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfe- leistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe muss dabei weder das Opfer, noch die Person des Täters, noch die genauen Modalitäten der Tatausführung kennen. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BGE 121 IV 109 E. 3a). Solches ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen. Auch muss der Gehilfe erkennen können, dass sein Beitrag die Erfolgschancen der Straftat erhöht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). 2.3.2. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben die Förderung der Haupttat nicht beabsichtigt und bestreitet, eine solche in Kauf genommen zu haben (vgl. act. D1/7/1 F/A 82; Prot. S. 26 f.). Tatsächlich kann dem Beschuldigten nicht nach-

- 27 - gewiesen werden, dass er positive Kenntnis über die Machenschaften der unbe- kannten Täterschaft hatte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eher zufällig als Gehilfe ausgesucht wurde, wobei mit «zufällig» gemeint ist, dass es auch jemand anderen als den Beschuldigten hätte treffen können. Dennoch hat der Beschuldigte selbst eingestanden, dass er der unbekannten Täterschaft bzw. diesem «D._____» gesagt habe, dass er nichts Strafbares machen wolle (act. D1/7/1 F/A 82). Weiter bestätigte er, dass man viel davon höre, dass mit Bit- coins auch schlechte Dinge gemacht würden, dass er diese Gedanken schon ge- habt habe, dieser «D._____» jedoch sehr überzeugend gewesen sei und gemeint habe, es sei alles in Ordnung und er müsse sich keine Gedanken machen (act. D1/7/1 F/A 83, D1/7/2 F/A 40). Auch auf entsprechende Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung antwortete der Beschuldigte, er habe in den Medien gehört, dass mit Bitcoin Sachen gekauft würden und so weiter, weswegen er habe nach- fragen müssen. Er habe sich nicht strafbar machen wollen, weil die irgendwelche Geschäfte machten oder so (vgl. Prot. S. 26 f.). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass ihm spätestens in diesem Moment der zwie- lichtige Charakter des Auftrags, d.h. der Geldabholung, des Geldtransports sowie der Einzahlungen am Bitcoin-Automaten bewusst geworden war und bei ihm Zwei- fel aufgekommen waren, ob alles mit rechten Dingen zuging. Jede durchschnittlich vernünftige Person müsste misstrauisch werden, wenn sie von einem unbekannten Mann telefonisch aus dem Ausland beauftragt wird, mit älteren Damen zur Bank zu fahren, damit diese eine erhebliche Summe Bargeld abheben und dieses Bargeld anschliessend an einem Bitcoin-Automaten einzahlen sollten. Dies umso mehr, als dieser Auftrag zweimal kurz hintereinander erfolgte, einmal für die «Tante» und kurz darauf für die «Freundin der Tante». Kommt hinzu, dass ein solcher Auftrag nicht zu den berufstypischen Aufgaben eines Taxifahrers gehört und der Beschul- digte als diplomierter Pflegefachmann und Altenpfleger (vgl. act. D1/7/1 F/A 98, Prot. S. 7 f.) mit Blick auf betrügerisches Vorgehen gegenüber älteren Personen umso sensibilisierter sein dürfte. Gerade wenn es aus Sicht des Beschuldigten der Neffe gewesen sein soll, der seiner Tante einen Gefallen tun wollte, ist es doch als umso ungewöhnlicher einzustufen, dass die Privatklägerinnen gegenüber dem Be- schuldigten kein Wort über die ganze Sache verloren hatten und auch er nicht nach-

- 28 - fragte, selbst dann nicht, als die Privatklägerinnen ihm, einer für diese völlig unbe- kannten Person, in Couverts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe anver- trauten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2022 gab der Beschul- digte zudem an, von der Betrugsart «Anruf falsche Polizei» bereits gehört und ge- lesen zu haben, er habe jedoch nicht daran gedacht, dass ihm so etwas passieren könnte (act. D1/7/1 Antwort 92). Weiter erfolgte die Kontaktaufnahme der unbe- kannten Täterschaft mit dem Beschuldigten auf äusserst dubiose Art und Weise. Wieso sollte ein Neffe ausgerechnet während seines Türkei-Urlaubs einen ihm völ- lig unbekannten Taxifahrer damit beauftragen, Bargeld seiner Tante in fünfstelliger Höhe entgegenzunehmen und an einem Bitcoin-Automaten einzuzahlen. Auch dass sich der angebliche Neffe mit Vornamen vorstellte, ist als eher ungewöhnlich zu betrachten. Ebenfalls auffällig ist, dass dieser «D._____» einmal sagte, er sei auf Geschäftsreise und ein anderes Mal, er sei im Urlaub. Noch misstrauischer hätte machen müssen, dass der Beschuldigte diesen «D._____» auch während des Video-calls nicht sehen konnte, da er angeblich nicht gerade in der Verfassung gewesen sein will (vgl. Prot. S. 26). Aufgrund all dieser Umstände kann nicht ernst- haft angenommen werden, beim Beschuldigten seien überhaupt keine Zweifel auf- gekommen, dass alles mit rechten Dingen zuging. Seine Behauptung, dieser «D._____» sei so überzeugend und glaubwürdig gewesen, dass er nie ein schlech- tes Gefühl gehabt habe (vgl. act. D1/7/2 F/A 40 und F/A 42 ff.), ist als reine Schutz- behauptung zu qualifizieren. 2.3.3. Vor diesem Hintergrund gelangt man zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Er nahm in Kauf, dass seine Handlungen die Haupttat förderten und deren Erfolgschancen erhöhten. Auch wenn er den straf- baren Charakter seines Beitrags zunächst nicht vollständig erkannte, war er auf- grund der Umstände, insbesondere der wiederholten Kontakte mit der unbekannten Täterschaft und dem direkten Kontakt mit den Privatklägerinnen 1 und 2, ausrei- chend in der Lage, die Möglichkeit einer strafbaren Gehilfenschaft zu erkennen. 2.4. Keine Rechtswidrigkeits- und Schuldausschlussgründe

- 29 - Nachdem keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Gehil- fenschaft zum mehrfachen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB strafbar gemacht hat. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen 1.1. Der massgebende Strafrahmen für Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 1.2. Der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Dafür besteht vorliegend kein Anlass. 1.3. Der Gehilfe wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Strafmilderung ist obliga- torisch. Sie bedeutet, dass das Gericht bei Gehilfenschaft nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist und auch auf eine andere als die angedrohte Strafart, einschliesslich Busse, erkennen kann, aber an das gesetzliche Höchst- und Min- destmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Bei Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB beträgt die Höchststrafe somit – unter Vorbehalt von Strafschärfungsgründen – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und die Mindeststrafe Busse von allenfalls 1 Franken.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

- 30 - oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 117 IV 112 E. 1; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.2). 2.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Tä- ter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.1.3). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.; OGer ZH SB200133, Urteil vom 22. Juni 2020, E. II.3.3.1). 2.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), ist grundsätzlich innerhalb des theoretischen Strafrahmens für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die aufgrund der weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Strafta- ten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei

- 31 - es allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt indessen nur zur Anwendung, wenn die auszufällenden Strafen gleichartig sind. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2.). 2.4. Der Beschuldigte hat sich, wie vorstehend ausgeführt, gegenüber den Privat- klägerinnen 1 und 2 der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen der beiden Delikte ist gleich und die Delikte wiegen ähnlich schwer. Aufgrund der höheren Deliktssumme ist für die Bestimmung der Einsatz- strafe vom ersten Delikt, mithin der Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 1 gegenüber der Privatklägerin 1, auszugehen.

3. Sanktionsart 3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht kann statt auf Geldstrafe dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 3.2. Vorliegend erscheint es – wie zu zeigen ist – ohne Weiteres angezeigt und verhältnismässig, dem Beschuldigten für beide Delikte eine Geldstrafe aufzuerle-

- 32 - gen. Eine Freiheitsstrafe ist nicht erforderlich, um den Beschuldigten von der Be- gehung weiterer Delikte abzuhalten.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 1 4.1.1. Tatkomponente In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte Barschaft der Privat- klägerin 1 in der Höhe von insgesamt CHF 12'500.– auf telefonische Anweisung einer unbekannten männlichen Person namens «D._____» in Kryptowährung wechselte und an diesen «D._____» weitertransferierte, wobei er eine Entlöhnung in der Höhe von CHF 500.– für seine Dienstleistung erhalten hat. Dabei handelt es sich um keinen hohen Erlös, zumal dieser Betrag im Rahmen des Normaltarifs für die vorliegend relevante Taxiroute liegt. Ausserdem gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte in der Tatausführung federführend war. Seine Rolle beschränkte sich auf den Transport der Privatklägerin 1 zur Bank für die Geldabhebung und zurück sowie zum anschliessenden Umtausch des Bargelds in Kryptowährung an einen Bitcoin-Automaten und der Weiterleitung der generierten QR-Codes an «D._____». Der Beschuldigte hatte kaum oder gar keine Kenntnisse über die Tä- terschaft und die Organisation des vermeintlichen Investmentgeschäfts und nahm insofern eine untergeordnete Rolle ein. Zudem wirkte der Beschuldigte in keiner Weise auf die Privatklägerin 1 ein und hat damit nicht dazu beigetragen, dass diese Fahrten tatsächlich stattfanden. Insgesamt ist beim Beschuldigten keine erhöhte kriminelle Energie auszumachen. In einer Gesamtwürdigung dieser Tatelemente ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als eher noch leicht zu qualifi- zieren. 4.1.2. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, so ist zunächst zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvor- sätzlich handelte. Die Tathandlung war finanziell bzw. egoistisch motiviert. Des Weiteren befand sich der Beschuldigte nicht in einer finanziellen Notlage, da er hauptberuflich als Altenpfleger arbeitete und relativ gut verdiente. Auch wenn die- ser «D._____» durch seine ständigen Anrufe einen gewissen Druck auf den Be-

- 33 - schuldigten ausübte, hätte sich der Beschuldigte ohne Weiteres gegen ein strafba- res Verhalten entscheiden können. Insgesamt vermag das subjektives Tatverschul- den das objektive nicht zu relativieren. 4.1.3. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist damit von einem eher noch leichten Gesamtverschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen als tatadäquate Strafe erscheint. 4.2. Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Dossier 2 4.3. Tatkomponente 4.3.1. Bei der Tatkomponente kann bezüglich dem objektiven und dem subjektiven Tatverschulden grundsätzlich auf das bereits Gesagte zu Dossier 1 verwiesen wer- den. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Barschaft der Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 10'800.– auf telefonische Anweisung einer unbekannten männlichen Person namens «D._____» in Kryptowährung wechselte und an diesen «D._____» weitertransferierte, wobei er eine Entlöhnung in der Höhe von CHF 300.– für seine Dienstleistung erhielt. 4.3.2. Aufgrund des Gesagten erscheint bei der Gehilfenschaft zum Betrug ge- mäss Dossier 2 eine Einzelstrafe von ebenfalls 100 Tagessätzen als tatadäquate Strafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe unter der Be- rücksichtigung, dass die beiden Taten eng zusammenhängen, um 30 Tagessätze zu erhöhen, womit eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert. 4.4. Täterkomponente 4.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschul- digten kann auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. September 2024 (act. D1/7/4 S. 40 ff.) und die Einvernahme an der Hauptverhandlung (Prot. S. 7 ff.) verwiesen werden. Demnach wurde der Beschuldigte in der Türkei geboren und besuchte dort die Grundschule. Nachdem sich die Eltern des Beschuldigten ge- trennt haben, adoptierte ihn seine Tante. Im Jahr 1995 wanderte der Beschuldigte zu seiner Tante nach Deutschland aus. In Deutschland absolvierte der Beschul- digte seine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann. Im Jahr 2014 zog er in

- 34 - die Schweiz und begann im Alterszentrum K._____ in L._____ als Pflegefachmann zu arbeiten. Später gründete der Beschuldigte sein eigenes Taxiunternehmen und führte am Wochenende nebenberuflich Taxifahrten durch. Nach den vorliegend re- levanten Vorfällen hat er seine Arbeit als Taxichauffeur aufgegeben. Seit dem

1. Februar 2023 arbeitet der Beschuldigte in einem 100%-Pensum als Pflegefach- mann in der M._____ AG in N._____. Er lebt zusammen mit seiner Partnerin in einer Mietwohnung in L._____. Seine Partnerin arbeitet in einem 100%-Pensum als Altenpflegerin im Alterszentrum O._____ in F._____. Am tt.mm.2024 kam der ge- meinsame Sohn zur Welt, der ebenfalls in diesem Haushalt lebt. 4.4.2. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Reue erscheint glaubhaft, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Sodann weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf, was sich strafzumessungsneutral auswirkt (act. 18/1 und Prot. S. 15). 4.5. Fazit Nach Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt sich insgesamt eine Straf- minderung um 10 Tagessätze, womit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen resul- tiert. 4.6. Höhe Tagessatz 4.6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschul- digten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die

- 35 - notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenübli- chen Geschäftsunkosten (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1.). 4.6.2. Der Beschuldigte erzielt ein Einkommen von CHF 6'700.– netto (Prot. S. 7). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn in einer 4-Zimmer Wohnung in L._____ und bezahlt einen monatlichen Mietzins von CHF 1'543.– (Prot. S. 10), für den er alleine aufkommt. Seine Partnerin erzielt ein Einkommen von CHF 4'900.– netto (Prot. S. 10). Ausserdem besitzt der Beschul- digte zwei Wohnungen in Deutschland, für die er monatliche Mieteinnahmen von CHF 690.– erzielt (Prot. S. 11). Ausserdem besitzt er eine Wohnung in der Türkei, welche monatliche Mietzinseinnahmen von CHF 230.– generiert (Prot. S. 12). Schliesslich zahlt der Beschuldigte monatliche Raten von CHF 704.–, CHF 177.– und CHF 200.– für laufende Kreditschulden. Unter diesen Umständen ist die Ta- gessatzhöhe auf CHF 140.– festzusetzen. 4.7. Fazit Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich somit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.– (entsprechend CHF 16’800.–) als angemessen. Daran sind zwei Ta- gessätze als durch Haft erstanden anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Strafvollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung richtet sich nach der Höhe der Rückfallgefahr und nicht nach der Schwere der Tat (BGE 95 IV 121).

- 36 - 5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges ohne weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die güns- tige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der Beschuldigten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 5.3. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende Warnwirkung haben dürfte, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist somit von einer positiven Prognose auszugehen, weshalb der bedingte Vollzug für die Geldstrafe zu gewähren ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Beschlagnahme

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 (act. D1/9/13) als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände sind dem Be- schuldigten in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Vollstreckbar- keit herauszugeben. Wird innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entspre- chendes Begehren gestellt, sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernich- tung bzw. gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 (act. D1/9/13) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 1'031.– sowie USD 20.– ist gestützt auf Art. 268 StPO zur (teilweisen) Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden. VII. Zivilforderungen

1. Die Privatklägerin 1, B._____, machte gemäss der Erklärung im Sinne von Art. 119 StPO Schadenersatz in der Höhe von CHF 12'500.– sowie eine Genugtu-

- 37 - ung in der Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (act. D1/12/2). In- nert angesetzter Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO (vgl. act. 30) erfolgte jedoch keine Begründung ihrer Forderung. Entsprechend ist die Zivilforderung der Privat- klägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Die Privatklägerin 2, C._____, machte gemäss der Erklärung im Sinne von Art. 119 StPO Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'800.– zuzüglich Zins zu 5% geltend (act. D2/9/2). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO (vgl. act. 30) erfolgte jedoch keine Begründung ihrer Forderung. Entsprechend ist die Zivilforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 3'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 2’100.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. D1/23) sowie die Auslagen der Polizei (EDV-Datensicherung inkl. Auswertung) in der Höhe von CHF 2'520.– (act. D1/23).

2. Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Im Vorverfahren richtet sich die Gebühr der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundenansatz der unentgeltlichen oder amtlichen Verteidigung beträgt in der Regel CHF 220.– (§ 16 Abs. 1 Anw- GebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses vor den Einzel- gerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.– ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

- 38 -

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'295.– und Barauslagen von CHF 245.30 zuzüglich 7,7% bzw. 8,1% MwSt. geltend (act. 43). Daraus geht hervor, dass für das Vorverfahren (im Zeitraum vom 28. Juli 2023 bis 25. September 2024) ein Entschädigungsaufwand von CHF 5'115.– geltend gemacht wird. Davon ist der Aufwand von 10 Minuten für die Eröffnung des Dossiers in Abzug zu bringen (vgl. Leitfaden für amtliche Man- date). Für das gerichtliche Verfahren (im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis

11. März 2025) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'000.– zzgl. 8,1% MwSt. als angemessen, dies unter der Berücksichtigung, dass es sich um einen Fall geringer Komplexität handelte (die Verteidigung befasste sich lediglich mit dem subjektiven Tatbestand bzw. mit dem mangelnden Eventualvorsatz, vgl. act. 42) und sich die Verteidigung auch nicht mit Zivilforderungen auseinander- zusetzen hatte. Sodann sind von den geltend gemachten Barauslagen Kosten für Telefonie und das Versenden von E-Mails nicht zu berücksichtigen. Ferner können pro Kopie lediglich CHF 0.50 statt CHF 1.– geltend gemacht werden. Damit resul- tiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 8'937.75 inkl. Barauslagen (in der Höhe von CHF 126.– für das Vorverfahren und CHF 63.80 für das erstinstanzliche Verfahren) sowie 7,7% bzw. 8,1% MwSt. Bereits von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Vorverfahrens ausbezahlt wur- den CHF 5'403.– für den vormaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ (vgl. act. D1/11/11).

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist jedoch auf seine Verpflich- tung hinzuweisen, dem Kanton diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 39 - Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 140.– (entsprechend CHF 16'800.–), wovon zwei Tagessätze durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'031.– sowie USD 20.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

27. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert drei Mo- naten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Ver- wendung überlassen:

- 1 Mobiltelefon iPhone inkl. Schutzhülle (A016’627'375)

- 10 Dokumente Bankunterlagen / Bitcoin-Einzahlungen (A016’619'980)

- Diverse Notizzettel (A016’625'528)

- 11 Wechselbelege inkl. 11 BTC Blockchain Paper Wallet (A016’625'539)

- Quittungen betr. Bargeldbezug (A016’625'540)

- Couvert handbeschrieben (A016’625'551)

- Visitenkarte (A016’625'562)

- 40 -

6. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3’000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 2’100.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 2'520.– Auslagen Polizei (EDV-Datensicherung inkl. Auswertung); CHF 5'403.– amtliche Verteidigung (RA X2._____; bereits ausbezahlt); CHF 8'937.75 amtliche Verteidigung (RA X1._____); CHF 21'960.75 Total.

9. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit CHF 8'937.75 (inklusive Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.

12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit unbegründe- tem Entscheid an: den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschul-  digten; den Privatklägerinnen 1 und 2;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland; 

- 41 - die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zur Auszahlungen gemäss Dis-  positiv-Ziffer 11; je gegen Empfangsbetätigung soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an: den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschul-  digten; den Privatklägerinnen 1 und 2;  die Staatsanwaltschaft See/Oberland;  je gegen Empfangsbetätigung sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,  Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (ausschliesslich elektro- nisch); die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asser-  vate Triage, POLIS-Geschäfts-Nrn. 83776914 und 83781297 (im Dis- positiv-Auszug Ziffern 5, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach  8090 Zürich; je gegen Empfangsbestätigung soweit nicht elektronisch übermittelt.

13. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 42 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Anderhalden MLaw F. Derungs