Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staats- anwaltschaft) vom 28. November 2024 (act. 19) sowie die Untersuchungsakten samt Begleitzettel zur Anklage (act. 1–19; act. 19A) gingen am 4. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Horgen ein. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 lud das Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 vor und gab die Ge- richtsbesetzung bekannt (act. 20). Die Beschuldigte wurde zum persönlichen Er- scheinen verpflichtet. Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin wurde die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt (act. 20 Dispositivzif- fer 2). Sodann wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 20 Dispositivziffern 5 und 6). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 22), samt Beilage (act. 23) hier eingegangen am 21. Januar 2025, ersuchte die Privatklägerin um Verschiebung der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 26. Januar 2025 (act. 29), hier eingegangen am 28. Januar 2025, beantragte die Privatklägerin zu- dem, dass C._____ und D._____ als Zeugen zu befragen seien. Sodann bezifferte die Privatklägerin ihre Zivilansprüche (act. 30 und act. 31/1–2). Mit Verfügung vom
31. Januar 2025 (act. 32) wurden die Beweisanträge der Privatklägerin einstweilen abgewiesen. Sodann wurde den Parteien mit Verschiebungsanzeige vom 5. Fe- bruar 2025 (act. 34/1–4) der neue Termin für die Hauptverhandlung am 1. April 2025 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (act. 38) samt Beilagen (act. 39/1–4; act. 40) beantragte die Verteidigung der Beschuldigten, dass diverse eingereichte Urkunden zu den Akten zu nehmen seien. Dem Begehren wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 41) stattgegeben. Mit Eingabe vom 26. Fe- bruar 2025 (act. 44), hier eingegangen am 27. Februar 2025, beantragte die Privat- klägerin Einsicht in die Akten. Die Privatklägerin erschien daraufhin am 27. März 2025 am Bezirksgericht Horgen zur Einsichtnahme (act. 46A).
E. 1.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebVOG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für das Vorfahren in der Höhe von Fr. 1'900.00 (act. 18).
- 23 -
E. 1.2 Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskos- ten grundsätzlich der Privatklägerschaft auferlegt werden, sofern die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Der Antragsteller, welcher zugleich als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich das volle Kostenrisiko tragen, wobei ein mutwilliges oder grobfahrläs- siges Verhalten hierfür gemäss dem Wortlaut der Bestimmung nicht vorausgesetzt wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, welcher sich unmissverständ- lich aus der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts (BBl 2006 1327 Ziff. 2.10.2) ergibt. Auch das Bundesgericht sowie das Obergericht des Kantons Zürich äusserten sich dahingehend (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3; OGer ZH SB190139 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.1). Das Bundesgericht präzisierte indes, dass sich die Auferlegung der Kosten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip richte und entsprechend der Privatklägerschaft nur dann Kos- ten auferlegt werden können, wenn sie sich auch aktiv am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist zudem dis- positiver Natur. Das Gericht kann hiervon abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind somit nicht zwingend von der Privatkläger- schaft zu tragen und das Gericht hat mithin nach Recht und Billigkeit zu entschei- den (OGer ZH SB190139 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.1).
E. 1.3 Vorliegend wird die Beschuldigte freigesprochen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese das Verfahren rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Von der Kostenauflage an die Beschuldigte ist bei diesem Verfahrensausgang entsprechend abzusehen.
E. 1.4 Die Privatklägerin erstattete vorliegend Strafantrag (act. 2), konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (act. 14/3), leistete auf Aufforderung der Staatsanwalt- schaft eine Prozesskaution (act. 10; act. 11), stellte bereits während der Untersu-
- 24 - chung wie auch im Hauptverfahren eigene Beweisanträge (act. 16/4 und act. 29), ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten (act. 14/4; act. 44) und erschien zur Wahrnehmung ihres Akteneinsichtsrechts sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Gericht persönlich vor Ort (act. 14/5 und act. 46A). Weiter machte sie Schadenersatzansprüche geltend (act. 30; act. 31/1–2) und erstattete anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 eine Stellungnahme (Prot. S. 15 ff.; act. 49) samt zweitem Parteivortrag (Prot. S. 18). Die Privatklägerin hat sich damit zweifelsohne aktiv am Verfahren beteiligt und dieses als Strafantragstellerin auch initiiert. Da gleichzeitig die Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist, wären die Verfah- renskosten somit dem Grundsatz nach vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerle- gen. Es rechtfertigt sich vorliegend aber hiervon abzuweichen, da auch vonseiten der Anklägerin im Vorverfahren ein relativ hoher Aufwand betrieben wurde und ein schnellerer und somit kostengünstigerer Abschluss des Verfahrens hätte ange- strebt werden können. Auch durch die Verteidigung der Beschuldigten ist zusätzli- cher Aufwand entstanden, welcher nicht ohne Weiteres der Privatklägern zuzurech- nen ist. Es wurden etwa diverse Beweisanträge gestellt und relativ umfangreiche Akten eingereicht. Auch hat die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ei- nen – angesichts der überschaubaren Komplexität des Sachverhalts sowie der rechtlichen Grundlagen – verhältnismässig umfangreichen Parteivortrag erstattet (act. 51 und Prot. S. 16 ff.). Es rechtfertigt sich deshalb nicht, der Privatklägerin die vollumfängliche Kostentragungspflicht aufzubürden und es erscheint angemessen, ihr die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese sind mit der von ihr erstat- teten Kaution über Fr. 3'100.00 (act. 10) zu verrechnen. Der nicht beanspruchte Teil der Prozesskaution ist der Privatklägerin zurückzuerstatten.
2. Prozessentschädigung
E. 2 Grundsätze der Sachverhaltserstellung
E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zur Anspruchsbe- rechtigung haben sowohl der Beizug einer anwaltlichen Vertretung als auch der anwaltlich betriebene Aufwand angemessen zu sein (BGer 6B_566/2015 vom
18. November 2015 E. 2.4.4). Nach der Rechtsprechung richtet sich die Höhe der
- 25 - Entschädigung nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat (OGer ZH SB170304 vom 12. April 2018 E. II.2 m.w.H.).
E. 2.1.1 Das Gericht ist an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
E. 2.1.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgewor- fene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht
- 7 - massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können (siehe zur Unschuldsvermu- tung Art. 10 Abs. 1 StPO und BSK StPO-Tophinke, 3. Aufl., Art. 10 N 2 ff.).
E. 2.1.3 Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag hingegen einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsa- chen zu überzeugen vermag, kommt der die Beschuldigte begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es die Beschuldigte freisprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-Tophinke, 3. Aufl., Art. 10 N 75 ff.).
E. 2.2 Die Beschuldigte liess sich vorliegend durch Rechtsanwalt X._____ erbeten verteidigen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Der Aufwand ist entspre- chend nach Massgabe des notwendigen Zeitaufwands festzulegen und für das Vor- verfahren auf 21 Stunden zu schätzen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwGebV). Da nicht anders geltend gemacht, ist der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzulegen (§ 3 AnwGebV). Der Aufwand für das gerichtliche Verfahren ist unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles pauschal auf Fr. 2'200.00 anzu- setzen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Höhe der Entschädigung beträgt somit zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 7'372.40.
E. 2.2.1 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind auch diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden (BGE 133 I 33 E. 4.3; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff. [zit. Bender]; Bender/Häcker/Schwarz, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. [zit. Bender/Häcker/Schwarz], S. 63 ff.).
E. 2.2.2 Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stel- lung und einem allfälligen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Prozesses vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Weiter kann sie sich auch aus persönlichen Eigenschaften erge- ben. Primär zählt für die Wahrheitsfindung jedoch nicht die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, welche durch kritische Würdigung
- 8 - bzw. Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3.; BGE 133 I 33 E 4.3; OGer ZH SB190412 vom 25. Mai 2020 E. II.1.5).
E. 2.2.3 Bei der Glaubhaftigkeit ist zu prüfen, ob die relevanten Aussagen von Rea- litätskriterien geprägt sowie frei von Fantasie- und Lügensignalen sind. Kennzei- chen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa die innere Geschlossenheit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die konkrete, de- taillierte und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher und individuell geprägter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat. Als Hinweise für unglaubhafte Aussagen gelten dahingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, laufende Anpassun- gen der Aussagen, Angaben, die sich mit der Realität nicht vereinbaren lassen bzw. die unstimmig oder grob widersprüchlich sind sowie Antworten, die gleichförmig und eingeübt wirken. Schuldige werden die Geschehnisse eher relativieren und ba- nalisieren, um sich selbst nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Personen, die nicht wahrheitsgetreu aussagen tendieren auch eher zu Übertreibungen und Aus- lassungen sowie dazu, anderen negative Handlungen zu unterstellen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Bender, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/92, S. 28 ff., S. 33 ff.; Bender/Häcker/Schwarz, S. 100 ff.; vgl. zum Gan- zen auch OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013 E. III/3.2 m.w.H.).
E. 2.3 Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die unterliegende Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte zu ersetzen. Hierbei gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Auferlegung der Gerichtskosten (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 3. Aufl., Art. 432 N 15). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten der Privatklägerschaft auch bei der Anlastung der Entschädigung nicht vorausgesetzt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Auch in diesem Punkt kommt dem Gericht letztlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Eine Auferle- gung dieser Kosten an die Privatklägerschaft erscheint vorliegend nicht gerechtfer- tigt, wobei auf die zuvor dargelegten Erwägungen verwiesen werden kann. Folglich sind die Kosten für die Prozessentschädigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.4 Der Privatklägerin ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 26 - V. (Rechtsmittel) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teil- weise abgeschlossen wird, kann Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht anzumelden und nach Ausfertigung des begründeten Urteils ist dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
- 27 - Es wird erkannt:
E. 3 Glaubwürdigkeit der Parteien
E. 3.1 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des Vorverfahrens als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 SPO einvernommen wurde und aufgrund von Art. 180 Abs. 2 StPO grundsätzlich zur Aussage verpflichtet war. Obwohl Auskunftspersonen – anders als Zeugen – nicht einer ausdrücklichen Wahrheitspflicht unterstehen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO), sind diese dennoch verpflichtet, keine falschen Anschuldigungen zu tätigen, die
- 9 - Rechtspflege nicht in die Irre zu führen oder sich nicht selber durch ihre Aussagen zu begünstigen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Deshalb ist grundsätzlich von einer glaub- würdigen Auskunftsperson auszugehen. Trotzdem muss berücksichtigt werden, dass die Privatklägerin von den Geschehnissen unmittelbar betroffen ist und das Verfahren aufgrund ihrer Strafanzeige eingeleitet wurde (act. 2). Die Privatklägerin hat auch Strafantrag gestellt und dürfte deswegen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (act. 2 S. 2). Entsprechend könnte sie versucht sein, die Vor- gänge zu ihren Gunsten darzulegen und die Beschuldigte mit ihren Aussagen zu Unrecht zu belasten. Zudem ist zu bemerken, dass die Privatklägerin als Zivilklä- gerin Schadenersatz fordert (act. 30; act. 31/1–2). Folglich dürfte sie auch ein be- stimmtes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Insgesamt kann der Privatklägerin aber eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit attestiert werden. Dennoch sind ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen.
E. 3.2 Mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist zu be- rücksichtigen, dass sie direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert ist und ein erhebliches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Deshalb könnte sie versucht sein, sich durch ihre eigenen Aussagen zu entlasten. Zusätzlich ist sie im Rahmen der (straflosen) Selbstbegünstigung auch nicht zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet (vgl. OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III.3.4.1). Deshalb ist bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten eine gewisse Zurückhaltung angezeigt (vgl. Hauser/Schwerti/Hartmann, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 39 N 13 ff.).
E. 3.3 Der Ehemann der Privatklägerin F._____ wie auch der Ehemann der Be- schuldigten E._____ wurden am 29. Oktober 2024 als Zeugen im Sinne von Art. 162 StPO einvernommen (act. 6 und act. 7). Als solche unterlagen sie der Wahrheitspflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO sowie der strengen Strafandrohung nach Art. 307 StGB, was im Grundsatz für die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussa- gen spricht. Zu beachten ist allerdings, dass F._____ und E._____ als jeweilige Ehemänner der Privatklägerin, bzw. der Beschuldigten ebenso ein entsprechendes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürften. Entsprechend handelt es
- 10 - sich bei beiden nicht um neutrale Zeugen, weshalb auch ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind.
E. 3.4 Zu erwähnen ist ausserdem, dass sich die Parteien in einem langjährigen Nachbarschaftsstreit befinden. Die Beschuldigte wie auch die Privatklägerin sind (Mit-)Eigentümer einer jeweiligen Stockwerkeigentumseinheit der Liegenschaft an der G._____-strasse ... in H._____, wobei die Privatklägerin und F._____ in der Wohnung direkt über derjenigen der Beschuldigten und E._____ wohnhaft sind (act. 3 F/A 12; act. 5 F/A 7; act. 6 F/A 7; act. 51 S. 4). F._____ fungierte im hier relevanten Zeitraum sodann als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft (act. 3 F/A 11; act. 6 S. 9 ff.; act. 7 F/A 10; act. 8 S. 4 ff.; act. 39/1 S. 5). Bereits aus den Aussagen der Beteiligten wird ersichtlich, dass ihr persönliches Verhältnis vor- belastet ist. Die Beschuldigte etwa gab an, dass es eine "grössere Vergangenheit" gebe und sie von der Privatklägerin und F._____ seit Jahren "belästigt und be- drängt" werde (act. 3 F/A 26). Die Privatklägerin wiederum bezeichnete die Situa- tion als "furchtbare Nachbarschaft" (act. 5 F/A 43). Wie erwähnt, liegen sodann di- verse Dokumente in den Akten, welche diesen Konflikt dokumentieren. Zusammen- gefasst scheint die Auseinandersetzung ihren Ursprung darin zu haben, dass die Beschuldigte und E._____ nach Erwerb ihrer Stockwerkeigentumseinheit an der G._____-strasse ... in H._____ diverse Renovationsarbeiten vornehmen liessen. Die damit verbundenen Lärm- und Schmutzimmissionen wurden seitens der Ver- waltung gerügt (act. 8 S. 4). Weiter wurde – unter anderem – über die Ursache eines Wasserlecks im Keller, über Umbauten im Garten und über die Benutzung der Besucherparkplätze gestritten. Darüber hinaus hat die Verwaltung wiederholt angeblich ungebührliches und aggressives Verhalten vonseiten der Beschuldigten beanstandet, sowie diverse Lebensgewohnheiten der Beschuldigten und E._____ kritisiert (vgl. zum Ganzen act. 6 S. 9 ff.; act. 8). Es findet sich sodann ein Schlich- tungsgesuch in einer zivilrechtlichen Angelegenheit betreffend Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung samt entsprechender Beilagen in den Akten (act. 39/1).
E. 3.5 Diese Umstände erweisen sich für das vorliegende Strafverfahren weitge- hend als nicht relevant. Es obliegt weder dem Strafrichter in diesem Verfahren die
- 11 - ganze Vorgeschichte zwischen den Parteien abzuhandeln, noch soll dieses als (weiterer) Austragungsort eines extensiven und zuweilen auch persönlich anmu- tenden Nachbarschaftskonflikts dienen. Immerhin ist aber festzuhalten, dass der Nachbarschaftskonflikt Auswirkungen auf die Motivlage hat. Diese betrifft grund- sätzlich die Glaubwürdigkeit der Parteien und könnte vorliegend sowohl für als auch gegen die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin sprechen. Einerseits er- scheint es durchaus möglich, dass in einer solchen angespannten Konfliktsituation eine derartige Beschimpfung geäussert wurde. Andererseits könnte das zerrüttete Nachbarschaftsverhältnis auch für mögliche Falschbelastungsmotive sprechen. Auffällig ist in dieser Hinsicht auch, dass die Strafanzeige der Privatklägerin ledig- lich einen Tag vor Ablauf der Antragsfrist und zudem unmittelbar vor einer anste- henden Schlichtungsverhandlung erfolgte (act. 2; act. 39/3). Es kann deswegen auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Anzeige als Druckmittel im Zivilprozess oder als Vergeltungsmassnahme eingesetzt wurde, wie dies die Be- schuldigte bzw. ihre Verteidigung vermutet hat (act. 3 F/A 20; act. 4 F/A 25; act. 51 S. 13 f.). Trotzdem gilt es festzuhalten, dass es sich beim Antragsrecht um ein der Privatklägerin zustehendes Recht handelt, welches diese gehörig ausgeübt hat. Die Privatklägerin legte sodann anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 auch die Gründe offen, wieso sie mit dem Strafantrag zugewartet hat (Prot. S. 18).
E. 3.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es unabhängig von der vorbeste- henden Motivlage schwergewichtig auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum kon- kreten Vorfall ankommt. Aufgrund der Konfliktsituation und der zerrütteten persön- lichen Beziehung der Parteien, sind nachfolgend aber insbesondere die belasten- den Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.
E. 4 Glaubhaftigkeit der Aussagen
E. 4.1 Die Aussagen der Privatklägerin
E. 4.1.1 Die Privatklägerin erstattete am 30. Januar 2024 Strafanzeige in vorliegen- der Angelegenheit (act. 1; act. 2). Aus der Strafanzeige ergeben sich allerdings noch keine direkten Hinweise auf den konkreten Tatablauf. Aussagen zum Gesche-
- 12 - hensablauf erfolgten erst rund ein Jahr später, als die Privatklägerin am 29. Oktober 2024 parteiöffentlich einvernommen wurde (act. 5). Sie gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie am 1. November 2023 ungefähr um 19.30 Uhr im Anschluss an die Stockwerkeigentümerversammlung nach Hause gegangen und zum Fenster in ihrem Ankleidezimmer getreten sei und danach begonnen habe die Fensterkurbel zu bedienen, als sie vom Garten aus "Look, she just closed the window. You can go fuck yourself" gehört habe. Danach habe sie geschaut und gesehen, dass sich die Beschuldigte mit ihrem Mann im Garten aufgehalten habe. Die Beschuldigte habe sie bedrohlich mit den Worten "You can go fuck yourself" angeschrien. Dies habe auch ihr Ehemann F._____ gehört (act. 5 F/A 8).
E. 4.1.2 Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte die Privatklägerin das Ge- schehen zwar im Wesentlichen identisch, dennoch fallen bei genauerer Betrach- tung diverse kleinere Widersprüche auf. So machte die Privatklägerin nicht gänzlich konsistente Aussagen dazu, ob sie nun das Fenster oder die Storen zugemacht habe, als sie die angebliche Äusserung der Beschuldigten aus dem Garten ver- nommen haben will. Sie gab zunächst an, dass sie zum Fenster gegangen sei um die "Fensterkurbel" zu bedienen, wohl also die Fensterstoren habe schliessen wol- len (act. 5 F/A 8). Danach gab die Privatklägerin aber an, unmittelbar nach dem Vorfall "das Fenster" zugemacht und sonst nichts gesagt oder getan zu haben (act. 5 F/A 10). Dies obwohl gemäss ihrer Darstellung das Fenster jederzeit ge- schlossen gewesen sei (act. 5 F/A 26 und 27). Auch erklärte die Privatklägerin dar- aufhin wieder, dass sie im Nachgang der Versammlung ihr Fenster habe zumachen wollen und die Beschuldigte "so wütend" gewesen sei und sie habe "angreifen wol- len" (act. 5 F/A 14). Später sprach die Privatklägerin wiederum davon, dass sie die Storen geschlossen habe, bzw. dass sie dabei gewesen sei, die Storen zu schlies- sen (act. 5 F/A 29 und 30), nur um daraufhin wieder zu sagen, dass sie im Anklei- dezimmer gewesen sei und ihr Fenster habe schliessen wollen (act. 5 F/A 33).
E. 4.1.3 Zwar ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin wohl die Storen meinte, zumal sie davon sprach, wie sie die Kurbel bedient habe und auch insistierte, dass das Fenster jederzeit geschlossen gewesen sei. Auch an der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 gab sie an, dass das Fenster geschlossen und die Lamellen offen
- 13 - gewesen seien (Prot. S. 18). Dennoch sprach die Privatklägerin abwechselnd vom "Fenster" und den "Storen", welche sie geschlossen habe. Diese Ungereimtheit er- scheint deswegen nennenswert, weil auch der Wortlaut der angeblichen Beschimp- fung – wie sie die Privatklägerin vernommen haben will – sich ausdrücklich auf das Fenster bezieht und die Beschuldigte "she just closed the window" gesagt haben soll. Es erscheint allerdings nur bedingt nachvollziehbar, wieso die englischspra- chige Beschuldigte in einer solchen Situation nicht die korrekte englische Bezeich- nung für die Storen verwendet hätte (etwa "blinds", vgl. Prot. S. 12 f.). Der genaue Wortlaut der angeblichen Äusserung der Beschuldigten steht deswegen in Frage.
E. 4.1.4 Auch die Aussagen der Privatklägerin zur Frage, ob und wann sie die Be- schuldigte im Garten gesehen habe, enthalten Ungereimtheiten. So gab sie zu- nächst an, die Fensterkurbel bedient zu haben, worauf sie die angebliche Äusse- rung gehört und danach aus dem Fenster geschaut und die Beschuldigte und ihren Mann gesehen habe (act. 5 F/A 8). Auf eine weitere Frage in derselben Einver- nahme gab die Privatklägerin allerdings an, dass sie die Beschuldigte "nicht einmal gesehen", sondern nur gehört habe (act. 5 F/A 23). Die Privatklägerin wurde dar- aufhin gefragt, wie sie habe feststellen können, dass die Äusserung von der Be- schuldigten gekommen sei. Darauf antwortete die Privatklägerin wiederum, dass sie die Beschuldigte im Garten gesehen habe. Sie habe "beide" unten gesehen (act. 5 F/A 24). Auf die Frage, ob sie visuellen Kontakt zur Beschuldigten gehabt habe, antwortete die Privatklägerin zunächst "nein, überhaupt nicht" und ergänzte daraufhin, dass sie "es nur gesehen" und die Beschuldigte "es" schon am Sagen gewesen sei, als sie geschaut habe. Sie habe direkt geschaut, als sie dies gehört habe (act. 5 F/A 30). An der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 führte die Privat- klägerin aus, dass alles sehr schnell passiert sei und es sich "um Sekunden" ge- handelt habe. Die Beschuldigte habe ausgerufen, als diese die Privatklägerin ge- sehen habe (Prot. S. 18). Auch diese Aussagen der Privatklägerin erscheinen nicht gänzlich konsistent.
E. 4.1.5 Gewisse Fragen wirft zudem die Aussage der Privatklägerin anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme auf, wonach sie die Äusserung der Beschuldigten trotz geschlossenem Fenster gut habe verstehen können, da "man alles gut höre",
- 14 - vor allem wenn man schreien würde (act. 5 F/A 26). Entsprechend sei die Privat- klägerin von der Beschuldigten auch "bedrohlich angeschrien" worden (act. 5 F/A 8). Weil auch F._____ die Äusserung vernommen und verstanden haben will und dieser hinter der Privatklägerin im Zimmer gestanden haben soll (act. 6 F/A 13), hätte die Beschimpfung wohl tatsächlich von einer beachtlichen Lautstärke ge- wesen sein müssen, um über den Garten hinweg und durch das geschlossene Fenster hindurch sowie bei möglichen Umgebungsgeräuschen und dem gleichzei- tigen Lärm der Storen noch deutlich wahrnehmbar gewesen zu sein. Dies wiederum überzeugt wenig, da auch die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom
1. April 2025 angab, dass die Nachbarn im Haus nebenan die Äusserung nicht hät- ten hören können, weswegen das "Gefälligkeitsschreiben" der Nachbarn I._____ ein "untauglicher Beweis" sei (act. 49 S. 1). Dass die Nachbarschaft im Haus ne- benan am besagten Abend angeblich nichts vernommen haben soll, spricht zwar tatsächlich nicht unbedingt gegen die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin, da sich daraus nicht zwingend schliessen lässt, dass die Äusserung nicht erfolgt ist. Dennoch bestehen gewisse Zweifel an der bisherigen Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin, wonach sie von der Beschuldigten "angeschrien" worden sein soll.
E. 4.2 Die Aussagen der Beschuldigten
E. 4.2.1 Die Beschuldigte wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
26. Februar 2024 zum ersten Mal zum Tatvorwurf befragt. Sie gab zunächst an, sich nicht an das Ereignis erinnern zu können. Sie habe mit der Privatklägerin – abgesehen von gelegentlichen Begrüssungen – in den letzten zwei Jahren nicht mehr gesprochen (act. 3 F/A 5). Die Beschuldigte erwähnte dann sogleich, dass es innerhalb des Hauses "rechtliche Auseinandersetzungen" geben würde. Ihre An- wälte hätten ihr geraten, nicht mehr mit der Privatklägerin zu sprechen. Ausserdem habe sie den konkreten Satz "nie in ihrem Leben" gesagt (act. 3 F/A 5). Ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigten trotzdem ein Vorfall irgendeiner Art in Erinnerung geblieben zu sein scheint, besteht darin, dass sie auf die Nachfrage, ob sie sich an "den Vorfall" erinnern könne, angab, dass "das" nach dem "Treffen mit der Verwal- tung" gewesen sein könnte. Ihr Mann sei nach Hause gekommen und sie hätten
- 15 - über den Inhalt der "Sitzung" gesprochen (act. 3 F/A 6). Die Beschuldigte bringt demnach den Tatvorwurf, von dem sie zunächst nichts gewusst haben will, selbst- ständig mit den Geschehnissen unmittelbar nach der Stockwerkeigentümerver- sammlung in Verbindung, was offenbar auch der einvernehmenden Person aufge- fallen ist (act. 3 F/A 7). Die Beschuldigte erwiderte, dass sie aufgrund der Diskus- sion mit ihrem Ehemann den Vorfall in Erinnerung habe. Diese habe aber drinnen im Haus stattgefunden (act. 3 F/A 8 und 9). Dieses Aussageverhalten der Beschul- digten ist zwar auffällig, es ist aber nicht auszuschliessen, dass sie die Stockwerk- eigentümerversammlung deswegen zur Sprache bringt, weil ihr zuvor das Datum vom 1. November 2023 vorgehalten wurde und ihr die Ereignisse im Anschluss daran in Erinnerung geblieben sind (act. 3 F/A 5). Sodann liefert dieser Umstand alleine keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die Beschimpfung tatsächlich geäussert hat.
E. 4.2.2 Was den konkreten Tatvorwurf betrifft, so lässt sich feststellen, dass die Be- schuldigte diesen in allen Einvernahmen jederzeit bestritten hat (act. 3 F/A 18; act. 4 F/A 7 und 23; Prot. S. 8 f.) und ihre Sachverhaltsschilderung, was genau an besagtem Abend vorgefallen ist, im Grundsatz konstant ist. So gab sie bereits an ihrer ersten Einvernahme an, sich an diesem Abend im Haus befunden zu haben (act. 3 F/A 9), was sie auch in ihren weiteren Einvernahmen bestätigte. Namentlich gab sie an, sich nicht im Garten aufgehalten zu haben (act. 4 F/A 17 f.; Prot. S. 10) und auch keinerlei Kontakt mit der Privatklägerin gehabt zu haben (act. 4 F/A 15; Prot. S. 10 f.).
E. 4.2.3 Sowohl anlässlich ihrer zweiten Einvernahme wie auch an der Hauptver- handlung lieferte die Beschuldigte sodann diverse und sehr umfangreiche Erklä- rungen dafür, warum sich das Geschehen ihrer Ansicht nach gar nicht so hätte abspielen können, wie es von der Privatklägerin geschildert worden sei. Neu in der zweiten Einvernahme brachte die Beschuldigte etwa vor, dass sie erst gegen 21.00 Uhr mit ihrem Ehemann über die Vorfälle an der Stockwerkeigentümerver- sammlung gesprochen habe (act. 4 F/A 13). Als E._____ zurückgekommen sei, habe sie zunächst das Abendessen zubereiten, ihre Kinder baden und ins Bett brin- gen und sich um ihre kranke Mutter kümmern müssen. Erst danach habe überhaupt
- 16 - die Möglichkeit bestanden, mit E._____ über die Ereignisse an der Stockwerkei- gentümerversammlung zu sprechen (act. 4 F/A 12 f.). Auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 1. April 2025 brachte die Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass sie unmittelbar nach der Rückkehr von E._____ gar keine Zeit gehabt hätte, um mit ihm über die Geschehnisse an der Stockwerkeigentümerversammlung zu spre- chen, weswegen sie die Beschimpfung gar nicht habe äussern können (Prot. S. 10 ff.). An der ersten Einvernahme erwähnte die Beschuldigte demgegenüber noch relativ pauschal, dass sie im Nachgang der Sitzung mit ihrem Mann darüber ge- sprochen habe, wobei sie aber keine konkrete Uhrzeit nannte (act. 3 F/A 6).
E. 4.2.4 Nicht abzustreiten ist somit, dass die Beschuldigte den Verlauf des Abends anlässlich ihrer zweiten Einvernahme sowie anlässlich der Hauptverhandlung we- sentlich detaillierter schilderte, wobei sie allerdings angab, dass sie diesen zwi- schenzeitlich anhand diverser Chatnachrichten und E-Mails habe rekonstruieren können (act. 4 F/A 10; Prot. S. 9). Dies erscheint durchaus nachvollziehbar. So- dann liegt im Umstand, dass das Geschehen an der zweiten Einvernahme wesent- lich detaillierter geschildert wurde und "immer etwas hinzugekommen ist" – entge- gen dem Dafürhalten der Privatklägerin (Prot. S. 20) – auch kein eigentlicher Wi- derspruch.
E. 4.3 Die Aussagen der Zeugen F._____ und E._____
E. 4.3.1 Betreffend die Aussagen der Zeugen F._____ und E._____ kann vorab fest- gehalten werden, dass ihre jeweiligen Sachverhaltsdarstellungen weitgehend mit denjenigen ihrer jeweiligen Ehefrauen übereinstimmen und sich ihren Aussagen darüber hinaus wenig Sachdienliches entnehmen lässt.
E. 4.3.2 Der Zeuge F._____ bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Privatklä- gerin. Namentlich habe er sich mit ihr im Zimmer befunden, als die Privatklägerin die Fensterkurbel betätigt habe um die Läden herunterzulassen und sie beide hät- ten danach die Äusserung der Beschuldigten aus dem Garten vernommen. Diese habe "look she just closed the window now. You can go fuck yourself" gesagt (act. 6 F/A 13). F._____ selbst habe die Beschuldigte zwar nicht gesehen, habe aber an ihrer Stimme erkannt, dass sie es gewesen sei (act. 6 F/A 20 ff.). Sodann machte
- 17 - F._____ diverse Ausführungen zum angeblich aggressiven Verhalten der Beschul- digten in der Vergangenheit sowie zu den Ereignissen an der Stockwerkeigentü- merversammlung und zum Nachbarschaftskonflikt im Allgemeinen (act. 6 F/A 13 ff. und act. 32 ff.).
E. 4.3.3 Auf der anderen Seite bestätigte der Zeuge E._____ die Sachverhaltsdar- stellung der Beschuldigten. Demnach habe die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Äusserung nicht getätigt (act. 7 F/A 24). Er selbst sei an diesem Abend nicht im Garten gewesen (act. 7 F/A 27). Auch die Beschuldigte habe sich nicht vor 20.30 Uhr dort aufgehalten. Es sei zwar möglich, dass sie nach dieser Uhrzeit im Garten gewesen sei, er könne sich aber nicht daran erinnern, sie dort gesehen zu haben (act. 7 F/A 29). E._____ äusserte sodann die Vermutung, dass es sich bei der Strafanzeige um eine Vergeltungsaktion der Privatklägerin handle (act. 7 F/A 35). Zudem lieferte auch E._____ diverse, ausführliche Erklärungen zum ge- nauen Ablauf des Abends, welche sich vorliegend aber als wenig relevant erweisen (act. 7 F/A 18 ff.). Die Begründungen dazu, wieso der Vorfall rein aus zeitlichen Gründen gar nicht hätte stattfinden können, erweisen sich sodann als wenig über- zeugend, was im Übrigen auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vertei- digung anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 zutrifft (act. 51 S. 7 f. und S. 12). Der zeitliche Ablauf des Abends, wie er von E._____ und daraufhin auch von der Beschuldigten in ihrer zweiten Einvernahme und an der Hauptver- handlung (act. 4 F/A 12 ff.; Prot. S. 9 f.), sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. September 2024 (act. 9) dargelegt wurde, schliesst nicht zwangsläufig aus, dass es im unmittelbaren Nachgang der Stockwerkeigentümerversammlung um etwa 19.30 Uhr zu einer Äusserung in der Art der von der Privatklägerin be- schriebenen gekommen sein könnte. Es wäre ohne Weiteres denkbar, dass E._____ die Beschuldigte unmittelbar im Nachgang an die Stockwerkeigentümer- versammlung innerhalb weniger Minuten über die Grundzüge der Ereignisse an der Versammlung hätte informieren können. Auch die Beschimpfung selbst hätte nur wenige Sekunden in Anspruch genommen und sodann auch nicht zwingend genau um 19.30 Uhr stattfinden müssen. Nichtsdestotrotz erweist sich auch diese Erwä- gung nicht als hinreichend, um der Beschuldigten den konkreten Tatvorwurf mit genügender Überzeugung zur Last legen zu können, da es sich auch hierbei letzt-
- 18 - lich nur um blosse Mutmassungen handelt. Für die Erstellung des konkreten Tat- vorwurfs, namentlich dass die Äusserung auch tatsächlich erfolgt ist (und nicht bloss hätte erfolgen können), genügt dies nicht.
E. 4.4 Gesamtwürdigung
E. 4.4.1 Zusammengefasst erweist sich keine der getätigten Aussagen als absolut unglaubhaft und die Parteien schildern ihre jeweils eigene Sachverhaltsdarstellung in den Grundzügen konstant. Die Beschuldigte belastete sich nicht selbst und ihre Aussagen enthalten auch keine offensichtlichen und schwerwiegenden Widersprü- che. Auch was die Schilderungen der Privatklägerin betrifft, so beinhalten diese zwar keine groben Widersprüche, immerhin sind aber diverse Ungereimtheiten er- kennbar, welche die Rekonstruktion des Geschehensablaufs erschweren. Im Er- gebnis erscheint es zwar durchaus glaubhaft, dass eine Auseinandersetzung ir- gendeiner Art zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass auch der Beschuldigten an ihrer ersten Einvernahme der besagte Abend aus irgendeinem Grund in Erinnerung ge- blieben ist. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin den ge- samten Vorfall frei erfunden hat. Weil ihre Aussagen zum Tathergang aber nicht gänzlich konstant sind, lässt sich dieser nicht abschliessend klären. Auch der Wort- laut der angeblichen Äusserungen lässt sich nicht auf objektive Beweismittel ab- stützen und kann letztlich nur den Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen F._____ entnommen werden, welchen aber – wie dargelegt – auch wegen der auf- geladenen Konfliktsituation nicht einfach unbenommen Glauben geschenkt werden kann. Selbiges gilt im Übrigen für die Äusserungen der Beschuldigten sowie des Zeugen E._____, deren Aussagen ebenso dadurch beeinträchtig werden, dass diese ein deutliches Interesse daran haben dürften, die Abläufe möglichst zu ihren Gunsten darzustellen. Dennoch lässt sich feststellen, dass sowohl die Beschuldigte wie auch E._____ jederzeit konstant und widerspruchsfrei geschildert haben, dass sie an besagtem Abend nicht im Garten waren und die Beschuldigte die ihr vorge- worfene Äusserung nicht getätigt hat. Im Kernpunkt hat die Beschuldigte die An- schuldigung somit glaubhaft bestritten.
- 19 -
E. 4.4.2 Daran ändern auch die von der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung vom 1. April 2025 behaupteten Widersprüche in den Aussagen der Beschul- digten nichts. Beispielsweise ist es völlig irrelevant, dass die Beschuldigte – wie die Privatklägerin vorbringt – anlässlich der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, dass es ein normaler Tag gewesen sei, während sie an der Schlichtungsverhand- lung gesagt haben soll, dass sie Fieber gehabt habe und daraufhin bei der partei- öffentlichen Einvernahme erklärt habe, dass es ihre Mutter und ihr Sohn gewesen seinen, welche hohes Fieber gehabt hätten (act. 49 S. 1; Prot. S. 19). Zunächst liegt zu angeblichen Äusserungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung nichts in den Akten. Dass die Beschuldigte ausserdem zu diversen Begleitumständen nicht in jedem Detail stimmig ausgesagt hat, ist für die Sachverhaltserstellung nicht relevant. Über den konkreten Tatablauf sagen die von der Beschuldigten geschil- derten Umstände nichts aus. Es geht sodann um Vorgänge, welche sich knapp vier Monate vor der ersten und ein ganzes Jahr vor der zweiten Einvernahme der Be- schuldigten abgespielt haben sollen, weshalb eine punktgenaue Schilderung des Geschehens von ihr nicht erwartet werden kann. Zudem muss sich auch die Privat- klägerin entgegenhalten lassen, dass sie selbst durch ihre sehr spät eingegangene Anzeige lediglich einen Tag vor Ablauf der Strafantragsfrist nicht unbedingt zur ra- schen Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat. Die Beschuldigte wiederum legte glaubhaft dar, dass sie die genauen Geschehnisse an diesem Abend erst im Nachgang ihrer ersten Einvernahme mittels zahlreicher SMS und Nachrichten habe rekonstruieren können. Es ist deswegen nicht unverständlich, dass ihre Aussagen zum fraglichen Abend ab der zweiten Einvernahme wesentlich detaillierter waren und auch in einzelnen Nebenpunkten von ihren Erstaussagen abweichen.
E. 4.4.3 Auffällig ist zudem, dass die Privatklägerin in ihrer Einvernahme darum be- müht zu sein schien, nicht nur ihre eigene Empörung über den Vorfall darzulegen, sondern auch die Beschuldigte in einem möglichst schlechten Licht darstellen zu wollen. So bediente sie sich bei ihren Aussagen zuweilen auch übertrieben und dramatisierend wirkenden Darstellungsweisen und betonte immer wieder, dass die Äusserungen der Beschuldigten nur Teil eines eigentlichen Verhaltensmusters seien und diese in der Vergangenheit wiederholt durch vulgärsprachliche Ausdrü- cke wie "fuck", "fuck the Swiss", "fucking cunt" und "I don't speak fucking German"
- 20 - aufgefallen sein soll (act. 5 F/A 10 und 39). Auch sagte die Privatklägerin, dass die Beschuldigte "so wütend" gewesen sei und sie habe "angreifen" wollen, als sie ihr Fenster schliessen wollte (act. 5 F/A 14). Die Privatklägerin sei in ihrer eigenen Wohnung "attackiert" worden und es gebe "für diese Person gar keine Grenze" (act. 5 F/A 12). Auch schien die Privatklägerin den Wunsch zu äussern, dass "sie" (wohl die Beschuldigte und E._____) am liebsten "einfach verschwinden" sollen (act. 5 F/A 41). Die Privatklägerin brachte auch vor, dass die Beschuldigte schon in der Vergangenheit "mehrmals aggressiv" gegenüber ihr und F._____ geworden sei und somit die "charakterlichen Voraussetzungen" aufweise, um zu einer solchen Tat fähig zu sein (act. 49 S. 2).
E. 4.4.4 Abgesehen davon, dass mögliche vergangene Ausfälligkeiten der Beschul- digten nicht Anklagegegenstand und somit für das vorliegende Verfahren nicht re- levant sind, vermag sich die Privatklägerin auch mit dem Verweis auf die angebli- chen Charakterzüge der Beschuldigten nicht zu behelfen. Unabhängig davon, ob die Charakterisierung der Beschuldigten zutreffend ist oder nicht, erlaubt dies keine Rückschlüsse darauf, ob sich der konkrete Vorfall am 1. November 2023 tatsächlich ereignet hat oder nicht. Vielmehr unterstreichen diese Äusserungen der Privatklä- gerin einen offensichtlich gegenüber der Beschuldigten gehegten Unmut, welcher sich nahtlos in den durch die eingereichten Urkunden ausgiebig dokumentierten Nachbarschaftsstreit einfügt. Der bereits zuvor schon wahrnehmbaren, offensicht- lich beeinträchtigten Motivlage der Privatklägerin wird durch dieses Aussageverhal- ten Nachdruck verleiht. Darüber hinaus können übertrieben und dramatisierend wir- kende Sachverhaltsschilderungen, sowie auch die Beteuerung der Privatklägerin, dass sie ein gutes Gedächtnis habe und sich vielleicht sogar an die Kleidung der Beschuldigten erinnern könne (act. 5 F/A 34), auch ein Hinweis auf eine falsche Aussage sein (sog. "Bestimmtheitssignal" vgl. Bender, S. 56 f.). Auf die Aussage- kräftigkeit solcher Kriterien ist angesichts der insgesamt überschaubaren Anzahl an Aussagen allerdings nicht allzu starkes Gewicht zu legen, zumal eine gewisse Entrüstung und Frustration über den Geschehensablauf und über den langjährigen Nachbarschaftsstreit insgesamt auch durchaus als nachvollziehbar erscheint.
- 21 -
E. 4.4.5 Für eine Verurteilung ist entscheidend, dass der Beschuldigten konkret nachgewiesen werden kann, dass sie die ihr zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Wenn zwar angenommen werden kann, dass wohl ein Vorfall ir- gendeiner Art stattgefunden hat, gleichzeitig aber nicht klar ist, was genau gesche- hen ist, muss zugunsten der beschuldigten Person entschieden werden. Für eine Verurteilung gilt ein wesentlich strengerer Massstab als die blosse Vermutung, dass "etwas" vorgefallen sein muss. Dies wird durch den Grundsatz "in dubio pro reo" vorgegeben. Mit anderen Worten kann es nicht der Beschuldigten obliegen, die Vorwürfe durch eigene, glaubhafte Aussagen vollständig zu entkräften. Viel- mehr wäre es an der Anklägerin gelegen, das Gericht von der Schuld der Beschul- digten zu überzeugen. Dies ist ihr nicht gelungen. Absolute Sicherheit kann zwar nicht verlangt werden, über das Tatgeschehen dürfen aber keine massgeblichen Zweifel bestehen bleiben. Vorliegend bestehen klare Zweifel an der Sachverhalts- schilderung, wie sie in der Anklageschrift dargelegt wird, weswegen ein Freispruch zu erfolgen hat.
E. 5 Fazit Nach Würdigung sämtlicher verfügbarer Beweismittel bestehen mehr als bloss the- oretische Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. Entsprechend ist von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen. Die Beschuldigte ist daher der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und von diesem Tatvor- wurf freizusprechen. III. (Zivilansprüche)
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht ent- scheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Per-
- 22 - son schuldig spricht oder diese freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hingegen kann das Gericht das Begehren unter anderem dann auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b. StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Die Privatklägerin stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 1'905.95 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. November 2023 für die Anwalts- kosten ihrer rechtlichen Beratung sowie für Spesen (act. 30; act. 31/1–2). Die Ver- teidigung der Beschuldigten beantragte, dass die Zivilforderung abzuweisen, even- tualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 51 S. 2).
3. Vorliegend wird die beschuldigte Person "in dubio pro reo" freigesprochen. Der Sachverhalt erweist sich damit auch in Bezug auf die Anspruchsgrundlagen allfälliger Schadenersatzansprüche nicht als spruchreif. Hinzu kommt, dass die Pri- vatklägerin der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht genügend nachgekom- men ist. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche können deswegen im vorliegenden Ver- fahren nicht abschliessend geprüft werden. Das Begehren ist entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Verfahrenskosten
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB freigesprochen.
- Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'900.00 Gebühr für das Vorverfahren.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Privatklägerin zur Hälfte (total Fr. 1'700.–) auferlegt und mit der von ihr ge- leisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'100.00 verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil der Prozesskaution wird der Privatklägerin zurückerstattet und die Gerichtskasse entsprechend angewiesen. Die übrigen Kosten wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'372.40 (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in begründeter Form und gegen Empfangsschein an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten; - die Privatklägerin; - die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG (betreffend Freispruch, Geschäftsnummer Polizei …); - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG; - das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail); - die Gerichtskasse (mit Hinweis auf Dispositivziffern 3 bis 5). - 28 -
- Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 1. April 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild MLaw P. Eichenberg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240035-F/UB/LD/Si Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiber MLaw P. Eichenberg Urteil vom 1. April 2025 (Begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Beschimpfung
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Novem- ber 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 19). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie die Privatklägerin (Prot.). Anträge:
1. Der Anklägerin: (act. 19 S. 3)
- Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 680.00 (ent- sprechend Fr. 6'800.00) sowie einer Busse von Fr. 170.00
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- Entscheid über Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 303a Abs. 1 StPO in Höhe von CHF 3'100.00
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'900.00)
2. Der Beschuldigten: (act. 51) "1. Es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freizusprechen.
2. Es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen, eventuali- ter auf den Zivilweg zu verweisen.
- 3 -
3. Es sei die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten ausgangs- gemäss ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte zu ersetzen.
4. Eventualiter sei ausgangsgemäss der Beschuldigten eine Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte auszurichten.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin, eventualiter des Staates."
3. Der Privatklägerin: (act. 30 und Prot. sinngemäss)
- Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift
- Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin einen Scha- denersatz über CHF 1'905.95 zzgl. Zins von 5 % seit 1. November 2023 zu bezahlen.
- 4 - Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staats- anwaltschaft) vom 28. November 2024 (act. 19) sowie die Untersuchungsakten samt Begleitzettel zur Anklage (act. 1–19; act. 19A) gingen am 4. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Horgen ein. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 lud das Gericht die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 20. März 2025 vor und gab die Ge- richtsbesetzung bekannt (act. 20). Die Beschuldigte wurde zum persönlichen Er- scheinen verpflichtet. Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin wurde die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt (act. 20 Dispositivzif- fer 2). Sodann wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 20 Dispositivziffern 5 und 6). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 22), samt Beilage (act. 23) hier eingegangen am 21. Januar 2025, ersuchte die Privatklägerin um Verschiebung der Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 26. Januar 2025 (act. 29), hier eingegangen am 28. Januar 2025, beantragte die Privatklägerin zu- dem, dass C._____ und D._____ als Zeugen zu befragen seien. Sodann bezifferte die Privatklägerin ihre Zivilansprüche (act. 30 und act. 31/1–2). Mit Verfügung vom
31. Januar 2025 (act. 32) wurden die Beweisanträge der Privatklägerin einstweilen abgewiesen. Sodann wurde den Parteien mit Verschiebungsanzeige vom 5. Fe- bruar 2025 (act. 34/1–4) der neue Termin für die Hauptverhandlung am 1. April 2025 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (act. 38) samt Beilagen (act. 39/1–4; act. 40) beantragte die Verteidigung der Beschuldigten, dass diverse eingereichte Urkunden zu den Akten zu nehmen seien. Dem Begehren wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 41) stattgegeben. Mit Eingabe vom 26. Fe- bruar 2025 (act. 44), hier eingegangen am 27. Februar 2025, beantragte die Privat- klägerin Einsicht in die Akten. Die Privatklägerin erschien daraufhin am 27. März 2025 am Bezirksgericht Horgen zur Einsichtnahme (act. 46A).
2. Zur Hauptverhandlung vom 1. April 2025 erschienen die Beschuldigte per- sönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____
- 5 - und ihres Ehemannes E._____ sowie die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihres Ehemannes F._____ (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil (act. 53) mündlich eröffnet, kurz begründet und den Anwesenden schrift- lich in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 21). Der nicht anwesenden Staatsanwaltschaft wurde das unbegründete Urteil am 2. April 2025 zugestellt (act. 54). II. (Sachverhalt)
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 19). 1.2. Zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 1. November 2023 um ca. 19.30 Uhr an der G._____-strasse ... in H._____ gegenüber der Pri- vatklägerin "Look, she just closed the window. You can go fuck yourself" gesagt zu haben. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass ihre Äusserung den berechtig- ten Anspruch der Privatklägerin auf Geltung als ehrbare Frau beeinträchtigen würde oder sie habe dies wenigstens für möglich gehalten und mit ihren Äusserun- gen zumindest in Kauf genommen. 1.3. Die Beschuldigte ist nicht geständig (act. 3 F/A 5 und 25; act. 4 F/A 37; Prot. S. 8 f.). Es gilt deswegen nachfolgend zu prüfen, ob sich der Sachverhalt an- hand der sich in den Akten befindlichen Beweisen erstellen lässt. 1.4. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen der beteiligten Personen. Relevant sind somit die folgenden Beweismittel:
– polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 26. Februar 2024 (act. 3)
– Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson durch die Staatsanwalt- schaft vom 29. Oktober 2024 (act. 5)
– Zeugeneinvernahme von F._____ vom 29. Oktober 2024 (act. 6)
- 6 -
– Zeugeneinvernahme von E._____ vom 29. Oktober 2024 (act. 7)
– Einvernahme der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 11. No- vember 2024 (act. 4)
– Befragung der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 (Prot. S. 8 ff.) Darüber hinaus erweisen sich die von den Parteien im Verlauf des Verfahrens ein- gereichten Unterlagen (act. 6 S. 9 ff.; act. 8; act. 9; act. 39/1–4) für die Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts weitgehend als nicht relevant. Durch diese werden zwar diverse Vorfälle zwischen den Parteien dokumentiert und ein langjäh- riger Nachbarschaftsstreit dargelegt, welcher gegebenenfalls Einfluss auf die Mo- tivlage der beteiligten Personen haben könnte. Im Weiteren äussern sich diese aber nicht zum Vorfall, welcher vorliegend zur Anklage gebracht wurde. Die Unterlagen sind für Erstellung des konkreten Tatablaufs gemäss Anklageschrift somit nicht sachdienlich.
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Allgemeine Prinzipien 2.1.1. Das Gericht ist an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). 2.1.2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgewor- fene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht
- 7 - massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können (siehe zur Unschuldsvermu- tung Art. 10 Abs. 1 StPO und BSK StPO-Tophinke, 3. Aufl., Art. 10 N 2 ff.). 2.1.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag hingegen einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsa- chen zu überzeugen vermag, kommt der die Beschuldigte begünstigende Grund- satz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es die Beschuldigte freisprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-Tophinke, 3. Aufl., Art. 10 N 75 ff.). 2.2. Aussagenwürdigung 2.2.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind auch diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden (BGE 133 I 33 E. 4.3; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff. [zit. Bender]; Bender/Häcker/Schwarz, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. [zit. Bender/Häcker/Schwarz], S. 63 ff.). 2.2.2. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stel- lung und einem allfälligen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Prozesses vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Weiter kann sie sich auch aus persönlichen Eigenschaften erge- ben. Primär zählt für die Wahrheitsfindung jedoch nicht die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, welche durch kritische Würdigung
- 8 - bzw. Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3.; BGE 133 I 33 E 4.3; OGer ZH SB190412 vom 25. Mai 2020 E. II.1.5). 2.2.3. Bei der Glaubhaftigkeit ist zu prüfen, ob die relevanten Aussagen von Rea- litätskriterien geprägt sowie frei von Fantasie- und Lügensignalen sind. Kennzei- chen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa die innere Geschlossenheit, Konstanz und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, die konkrete, de- taillierte und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, eine unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristi- scher und individuell geprägter Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat. Als Hinweise für unglaubhafte Aussagen gelten dahingegen etwa Strukturbrüche in den Schilderungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, laufende Anpassun- gen der Aussagen, Angaben, die sich mit der Realität nicht vereinbaren lassen bzw. die unstimmig oder grob widersprüchlich sind sowie Antworten, die gleichförmig und eingeübt wirken. Schuldige werden die Geschehnisse eher relativieren und ba- nalisieren, um sich selbst nicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Personen, die nicht wahrheitsgetreu aussagen tendieren auch eher zu Übertreibungen und Aus- lassungen sowie dazu, anderen negative Handlungen zu unterstellen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Bender, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/92, S. 28 ff., S. 33 ff.; Bender/Häcker/Schwarz, S. 100 ff.; vgl. zum Gan- zen auch OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013 E. III/3.2 m.w.H.).
3. Glaubwürdigkeit der Parteien 3.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des Vorverfahrens als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 SPO einvernommen wurde und aufgrund von Art. 180 Abs. 2 StPO grundsätzlich zur Aussage verpflichtet war. Obwohl Auskunftspersonen – anders als Zeugen – nicht einer ausdrücklichen Wahrheitspflicht unterstehen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO), sind diese dennoch verpflichtet, keine falschen Anschuldigungen zu tätigen, die
- 9 - Rechtspflege nicht in die Irre zu führen oder sich nicht selber durch ihre Aussagen zu begünstigen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Deshalb ist grundsätzlich von einer glaub- würdigen Auskunftsperson auszugehen. Trotzdem muss berücksichtigt werden, dass die Privatklägerin von den Geschehnissen unmittelbar betroffen ist und das Verfahren aufgrund ihrer Strafanzeige eingeleitet wurde (act. 2). Die Privatklägerin hat auch Strafantrag gestellt und dürfte deswegen ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (act. 2 S. 2). Entsprechend könnte sie versucht sein, die Vor- gänge zu ihren Gunsten darzulegen und die Beschuldigte mit ihren Aussagen zu Unrecht zu belasten. Zudem ist zu bemerken, dass die Privatklägerin als Zivilklä- gerin Schadenersatz fordert (act. 30; act. 31/1–2). Folglich dürfte sie auch ein be- stimmtes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Insgesamt kann der Privatklägerin aber eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit attestiert werden. Dennoch sind ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. 3.2. Mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist zu be- rücksichtigen, dass sie direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert ist und ein erhebliches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Deshalb könnte sie versucht sein, sich durch ihre eigenen Aussagen zu entlasten. Zusätzlich ist sie im Rahmen der (straflosen) Selbstbegünstigung auch nicht zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet (vgl. OGer ZH SB130149 vom 10. Juli 2013 E. III.3.4.1). Deshalb ist bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten eine gewisse Zurückhaltung angezeigt (vgl. Hauser/Schwerti/Hartmann, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 39 N 13 ff.). 3.3. Der Ehemann der Privatklägerin F._____ wie auch der Ehemann der Be- schuldigten E._____ wurden am 29. Oktober 2024 als Zeugen im Sinne von Art. 162 StPO einvernommen (act. 6 und act. 7). Als solche unterlagen sie der Wahrheitspflicht nach Art. 163 Abs. 2 StPO sowie der strengen Strafandrohung nach Art. 307 StGB, was im Grundsatz für die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussa- gen spricht. Zu beachten ist allerdings, dass F._____ und E._____ als jeweilige Ehemänner der Privatklägerin, bzw. der Beschuldigten ebenso ein entsprechendes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürften. Entsprechend handelt es
- 10 - sich bei beiden nicht um neutrale Zeugen, weshalb auch ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind. 3.4. Zu erwähnen ist ausserdem, dass sich die Parteien in einem langjährigen Nachbarschaftsstreit befinden. Die Beschuldigte wie auch die Privatklägerin sind (Mit-)Eigentümer einer jeweiligen Stockwerkeigentumseinheit der Liegenschaft an der G._____-strasse ... in H._____, wobei die Privatklägerin und F._____ in der Wohnung direkt über derjenigen der Beschuldigten und E._____ wohnhaft sind (act. 3 F/A 12; act. 5 F/A 7; act. 6 F/A 7; act. 51 S. 4). F._____ fungierte im hier relevanten Zeitraum sodann als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft (act. 3 F/A 11; act. 6 S. 9 ff.; act. 7 F/A 10; act. 8 S. 4 ff.; act. 39/1 S. 5). Bereits aus den Aussagen der Beteiligten wird ersichtlich, dass ihr persönliches Verhältnis vor- belastet ist. Die Beschuldigte etwa gab an, dass es eine "grössere Vergangenheit" gebe und sie von der Privatklägerin und F._____ seit Jahren "belästigt und be- drängt" werde (act. 3 F/A 26). Die Privatklägerin wiederum bezeichnete die Situa- tion als "furchtbare Nachbarschaft" (act. 5 F/A 43). Wie erwähnt, liegen sodann di- verse Dokumente in den Akten, welche diesen Konflikt dokumentieren. Zusammen- gefasst scheint die Auseinandersetzung ihren Ursprung darin zu haben, dass die Beschuldigte und E._____ nach Erwerb ihrer Stockwerkeigentumseinheit an der G._____-strasse ... in H._____ diverse Renovationsarbeiten vornehmen liessen. Die damit verbundenen Lärm- und Schmutzimmissionen wurden seitens der Ver- waltung gerügt (act. 8 S. 4). Weiter wurde – unter anderem – über die Ursache eines Wasserlecks im Keller, über Umbauten im Garten und über die Benutzung der Besucherparkplätze gestritten. Darüber hinaus hat die Verwaltung wiederholt angeblich ungebührliches und aggressives Verhalten vonseiten der Beschuldigten beanstandet, sowie diverse Lebensgewohnheiten der Beschuldigten und E._____ kritisiert (vgl. zum Ganzen act. 6 S. 9 ff.; act. 8). Es findet sich sodann ein Schlich- tungsgesuch in einer zivilrechtlichen Angelegenheit betreffend Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung samt entsprechender Beilagen in den Akten (act. 39/1). 3.5. Diese Umstände erweisen sich für das vorliegende Strafverfahren weitge- hend als nicht relevant. Es obliegt weder dem Strafrichter in diesem Verfahren die
- 11 - ganze Vorgeschichte zwischen den Parteien abzuhandeln, noch soll dieses als (weiterer) Austragungsort eines extensiven und zuweilen auch persönlich anmu- tenden Nachbarschaftskonflikts dienen. Immerhin ist aber festzuhalten, dass der Nachbarschaftskonflikt Auswirkungen auf die Motivlage hat. Diese betrifft grund- sätzlich die Glaubwürdigkeit der Parteien und könnte vorliegend sowohl für als auch gegen die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin sprechen. Einerseits er- scheint es durchaus möglich, dass in einer solchen angespannten Konfliktsituation eine derartige Beschimpfung geäussert wurde. Andererseits könnte das zerrüttete Nachbarschaftsverhältnis auch für mögliche Falschbelastungsmotive sprechen. Auffällig ist in dieser Hinsicht auch, dass die Strafanzeige der Privatklägerin ledig- lich einen Tag vor Ablauf der Antragsfrist und zudem unmittelbar vor einer anste- henden Schlichtungsverhandlung erfolgte (act. 2; act. 39/3). Es kann deswegen auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Anzeige als Druckmittel im Zivilprozess oder als Vergeltungsmassnahme eingesetzt wurde, wie dies die Be- schuldigte bzw. ihre Verteidigung vermutet hat (act. 3 F/A 20; act. 4 F/A 25; act. 51 S. 13 f.). Trotzdem gilt es festzuhalten, dass es sich beim Antragsrecht um ein der Privatklägerin zustehendes Recht handelt, welches diese gehörig ausgeübt hat. Die Privatklägerin legte sodann anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 auch die Gründe offen, wieso sie mit dem Strafantrag zugewartet hat (Prot. S. 18). 3.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es unabhängig von der vorbeste- henden Motivlage schwergewichtig auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum kon- kreten Vorfall ankommt. Aufgrund der Konfliktsituation und der zerrütteten persön- lichen Beziehung der Parteien, sind nachfolgend aber insbesondere die belasten- den Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.
4. Glaubhaftigkeit der Aussagen 4.1. Die Aussagen der Privatklägerin 4.1.1. Die Privatklägerin erstattete am 30. Januar 2024 Strafanzeige in vorliegen- der Angelegenheit (act. 1; act. 2). Aus der Strafanzeige ergeben sich allerdings noch keine direkten Hinweise auf den konkreten Tatablauf. Aussagen zum Gesche-
- 12 - hensablauf erfolgten erst rund ein Jahr später, als die Privatklägerin am 29. Oktober 2024 parteiöffentlich einvernommen wurde (act. 5). Sie gab dabei im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sie am 1. November 2023 ungefähr um 19.30 Uhr im Anschluss an die Stockwerkeigentümerversammlung nach Hause gegangen und zum Fenster in ihrem Ankleidezimmer getreten sei und danach begonnen habe die Fensterkurbel zu bedienen, als sie vom Garten aus "Look, she just closed the window. You can go fuck yourself" gehört habe. Danach habe sie geschaut und gesehen, dass sich die Beschuldigte mit ihrem Mann im Garten aufgehalten habe. Die Beschuldigte habe sie bedrohlich mit den Worten "You can go fuck yourself" angeschrien. Dies habe auch ihr Ehemann F._____ gehört (act. 5 F/A 8). 4.1.2. Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte die Privatklägerin das Ge- schehen zwar im Wesentlichen identisch, dennoch fallen bei genauerer Betrach- tung diverse kleinere Widersprüche auf. So machte die Privatklägerin nicht gänzlich konsistente Aussagen dazu, ob sie nun das Fenster oder die Storen zugemacht habe, als sie die angebliche Äusserung der Beschuldigten aus dem Garten ver- nommen haben will. Sie gab zunächst an, dass sie zum Fenster gegangen sei um die "Fensterkurbel" zu bedienen, wohl also die Fensterstoren habe schliessen wol- len (act. 5 F/A 8). Danach gab die Privatklägerin aber an, unmittelbar nach dem Vorfall "das Fenster" zugemacht und sonst nichts gesagt oder getan zu haben (act. 5 F/A 10). Dies obwohl gemäss ihrer Darstellung das Fenster jederzeit ge- schlossen gewesen sei (act. 5 F/A 26 und 27). Auch erklärte die Privatklägerin dar- aufhin wieder, dass sie im Nachgang der Versammlung ihr Fenster habe zumachen wollen und die Beschuldigte "so wütend" gewesen sei und sie habe "angreifen wol- len" (act. 5 F/A 14). Später sprach die Privatklägerin wiederum davon, dass sie die Storen geschlossen habe, bzw. dass sie dabei gewesen sei, die Storen zu schlies- sen (act. 5 F/A 29 und 30), nur um daraufhin wieder zu sagen, dass sie im Anklei- dezimmer gewesen sei und ihr Fenster habe schliessen wollen (act. 5 F/A 33). 4.1.3. Zwar ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin wohl die Storen meinte, zumal sie davon sprach, wie sie die Kurbel bedient habe und auch insistierte, dass das Fenster jederzeit geschlossen gewesen sei. Auch an der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 gab sie an, dass das Fenster geschlossen und die Lamellen offen
- 13 - gewesen seien (Prot. S. 18). Dennoch sprach die Privatklägerin abwechselnd vom "Fenster" und den "Storen", welche sie geschlossen habe. Diese Ungereimtheit er- scheint deswegen nennenswert, weil auch der Wortlaut der angeblichen Beschimp- fung – wie sie die Privatklägerin vernommen haben will – sich ausdrücklich auf das Fenster bezieht und die Beschuldigte "she just closed the window" gesagt haben soll. Es erscheint allerdings nur bedingt nachvollziehbar, wieso die englischspra- chige Beschuldigte in einer solchen Situation nicht die korrekte englische Bezeich- nung für die Storen verwendet hätte (etwa "blinds", vgl. Prot. S. 12 f.). Der genaue Wortlaut der angeblichen Äusserung der Beschuldigten steht deswegen in Frage. 4.1.4. Auch die Aussagen der Privatklägerin zur Frage, ob und wann sie die Be- schuldigte im Garten gesehen habe, enthalten Ungereimtheiten. So gab sie zu- nächst an, die Fensterkurbel bedient zu haben, worauf sie die angebliche Äusse- rung gehört und danach aus dem Fenster geschaut und die Beschuldigte und ihren Mann gesehen habe (act. 5 F/A 8). Auf eine weitere Frage in derselben Einver- nahme gab die Privatklägerin allerdings an, dass sie die Beschuldigte "nicht einmal gesehen", sondern nur gehört habe (act. 5 F/A 23). Die Privatklägerin wurde dar- aufhin gefragt, wie sie habe feststellen können, dass die Äusserung von der Be- schuldigten gekommen sei. Darauf antwortete die Privatklägerin wiederum, dass sie die Beschuldigte im Garten gesehen habe. Sie habe "beide" unten gesehen (act. 5 F/A 24). Auf die Frage, ob sie visuellen Kontakt zur Beschuldigten gehabt habe, antwortete die Privatklägerin zunächst "nein, überhaupt nicht" und ergänzte daraufhin, dass sie "es nur gesehen" und die Beschuldigte "es" schon am Sagen gewesen sei, als sie geschaut habe. Sie habe direkt geschaut, als sie dies gehört habe (act. 5 F/A 30). An der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 führte die Privat- klägerin aus, dass alles sehr schnell passiert sei und es sich "um Sekunden" ge- handelt habe. Die Beschuldigte habe ausgerufen, als diese die Privatklägerin ge- sehen habe (Prot. S. 18). Auch diese Aussagen der Privatklägerin erscheinen nicht gänzlich konsistent. 4.1.5. Gewisse Fragen wirft zudem die Aussage der Privatklägerin anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme auf, wonach sie die Äusserung der Beschuldigten trotz geschlossenem Fenster gut habe verstehen können, da "man alles gut höre",
- 14 - vor allem wenn man schreien würde (act. 5 F/A 26). Entsprechend sei die Privat- klägerin von der Beschuldigten auch "bedrohlich angeschrien" worden (act. 5 F/A 8). Weil auch F._____ die Äusserung vernommen und verstanden haben will und dieser hinter der Privatklägerin im Zimmer gestanden haben soll (act. 6 F/A 13), hätte die Beschimpfung wohl tatsächlich von einer beachtlichen Lautstärke ge- wesen sein müssen, um über den Garten hinweg und durch das geschlossene Fenster hindurch sowie bei möglichen Umgebungsgeräuschen und dem gleichzei- tigen Lärm der Storen noch deutlich wahrnehmbar gewesen zu sein. Dies wiederum überzeugt wenig, da auch die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom
1. April 2025 angab, dass die Nachbarn im Haus nebenan die Äusserung nicht hät- ten hören können, weswegen das "Gefälligkeitsschreiben" der Nachbarn I._____ ein "untauglicher Beweis" sei (act. 49 S. 1). Dass die Nachbarschaft im Haus ne- benan am besagten Abend angeblich nichts vernommen haben soll, spricht zwar tatsächlich nicht unbedingt gegen die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin, da sich daraus nicht zwingend schliessen lässt, dass die Äusserung nicht erfolgt ist. Dennoch bestehen gewisse Zweifel an der bisherigen Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin, wonach sie von der Beschuldigten "angeschrien" worden sein soll. 4.2. Die Aussagen der Beschuldigten 4.2.1. Die Beschuldigte wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
26. Februar 2024 zum ersten Mal zum Tatvorwurf befragt. Sie gab zunächst an, sich nicht an das Ereignis erinnern zu können. Sie habe mit der Privatklägerin – abgesehen von gelegentlichen Begrüssungen – in den letzten zwei Jahren nicht mehr gesprochen (act. 3 F/A 5). Die Beschuldigte erwähnte dann sogleich, dass es innerhalb des Hauses "rechtliche Auseinandersetzungen" geben würde. Ihre An- wälte hätten ihr geraten, nicht mehr mit der Privatklägerin zu sprechen. Ausserdem habe sie den konkreten Satz "nie in ihrem Leben" gesagt (act. 3 F/A 5). Ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigten trotzdem ein Vorfall irgendeiner Art in Erinnerung geblieben zu sein scheint, besteht darin, dass sie auf die Nachfrage, ob sie sich an "den Vorfall" erinnern könne, angab, dass "das" nach dem "Treffen mit der Verwal- tung" gewesen sein könnte. Ihr Mann sei nach Hause gekommen und sie hätten
- 15 - über den Inhalt der "Sitzung" gesprochen (act. 3 F/A 6). Die Beschuldigte bringt demnach den Tatvorwurf, von dem sie zunächst nichts gewusst haben will, selbst- ständig mit den Geschehnissen unmittelbar nach der Stockwerkeigentümerver- sammlung in Verbindung, was offenbar auch der einvernehmenden Person aufge- fallen ist (act. 3 F/A 7). Die Beschuldigte erwiderte, dass sie aufgrund der Diskus- sion mit ihrem Ehemann den Vorfall in Erinnerung habe. Diese habe aber drinnen im Haus stattgefunden (act. 3 F/A 8 und 9). Dieses Aussageverhalten der Beschul- digten ist zwar auffällig, es ist aber nicht auszuschliessen, dass sie die Stockwerk- eigentümerversammlung deswegen zur Sprache bringt, weil ihr zuvor das Datum vom 1. November 2023 vorgehalten wurde und ihr die Ereignisse im Anschluss daran in Erinnerung geblieben sind (act. 3 F/A 5). Sodann liefert dieser Umstand alleine keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschuldigte die Beschimpfung tatsächlich geäussert hat. 4.2.2. Was den konkreten Tatvorwurf betrifft, so lässt sich feststellen, dass die Be- schuldigte diesen in allen Einvernahmen jederzeit bestritten hat (act. 3 F/A 18; act. 4 F/A 7 und 23; Prot. S. 8 f.) und ihre Sachverhaltsschilderung, was genau an besagtem Abend vorgefallen ist, im Grundsatz konstant ist. So gab sie bereits an ihrer ersten Einvernahme an, sich an diesem Abend im Haus befunden zu haben (act. 3 F/A 9), was sie auch in ihren weiteren Einvernahmen bestätigte. Namentlich gab sie an, sich nicht im Garten aufgehalten zu haben (act. 4 F/A 17 f.; Prot. S. 10) und auch keinerlei Kontakt mit der Privatklägerin gehabt zu haben (act. 4 F/A 15; Prot. S. 10 f.). 4.2.3. Sowohl anlässlich ihrer zweiten Einvernahme wie auch an der Hauptver- handlung lieferte die Beschuldigte sodann diverse und sehr umfangreiche Erklä- rungen dafür, warum sich das Geschehen ihrer Ansicht nach gar nicht so hätte abspielen können, wie es von der Privatklägerin geschildert worden sei. Neu in der zweiten Einvernahme brachte die Beschuldigte etwa vor, dass sie erst gegen 21.00 Uhr mit ihrem Ehemann über die Vorfälle an der Stockwerkeigentümerver- sammlung gesprochen habe (act. 4 F/A 13). Als E._____ zurückgekommen sei, habe sie zunächst das Abendessen zubereiten, ihre Kinder baden und ins Bett brin- gen und sich um ihre kranke Mutter kümmern müssen. Erst danach habe überhaupt
- 16 - die Möglichkeit bestanden, mit E._____ über die Ereignisse an der Stockwerkei- gentümerversammlung zu sprechen (act. 4 F/A 12 f.). Auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 1. April 2025 brachte die Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass sie unmittelbar nach der Rückkehr von E._____ gar keine Zeit gehabt hätte, um mit ihm über die Geschehnisse an der Stockwerkeigentümerversammlung zu spre- chen, weswegen sie die Beschimpfung gar nicht habe äussern können (Prot. S. 10 ff.). An der ersten Einvernahme erwähnte die Beschuldigte demgegenüber noch relativ pauschal, dass sie im Nachgang der Sitzung mit ihrem Mann darüber ge- sprochen habe, wobei sie aber keine konkrete Uhrzeit nannte (act. 3 F/A 6). 4.2.4. Nicht abzustreiten ist somit, dass die Beschuldigte den Verlauf des Abends anlässlich ihrer zweiten Einvernahme sowie anlässlich der Hauptverhandlung we- sentlich detaillierter schilderte, wobei sie allerdings angab, dass sie diesen zwi- schenzeitlich anhand diverser Chatnachrichten und E-Mails habe rekonstruieren können (act. 4 F/A 10; Prot. S. 9). Dies erscheint durchaus nachvollziehbar. So- dann liegt im Umstand, dass das Geschehen an der zweiten Einvernahme wesent- lich detaillierter geschildert wurde und "immer etwas hinzugekommen ist" – entge- gen dem Dafürhalten der Privatklägerin (Prot. S. 20) – auch kein eigentlicher Wi- derspruch. 4.3. Die Aussagen der Zeugen F._____ und E._____ 4.3.1. Betreffend die Aussagen der Zeugen F._____ und E._____ kann vorab fest- gehalten werden, dass ihre jeweiligen Sachverhaltsdarstellungen weitgehend mit denjenigen ihrer jeweiligen Ehefrauen übereinstimmen und sich ihren Aussagen darüber hinaus wenig Sachdienliches entnehmen lässt. 4.3.2. Der Zeuge F._____ bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Privatklä- gerin. Namentlich habe er sich mit ihr im Zimmer befunden, als die Privatklägerin die Fensterkurbel betätigt habe um die Läden herunterzulassen und sie beide hät- ten danach die Äusserung der Beschuldigten aus dem Garten vernommen. Diese habe "look she just closed the window now. You can go fuck yourself" gesagt (act. 6 F/A 13). F._____ selbst habe die Beschuldigte zwar nicht gesehen, habe aber an ihrer Stimme erkannt, dass sie es gewesen sei (act. 6 F/A 20 ff.). Sodann machte
- 17 - F._____ diverse Ausführungen zum angeblich aggressiven Verhalten der Beschul- digten in der Vergangenheit sowie zu den Ereignissen an der Stockwerkeigentü- merversammlung und zum Nachbarschaftskonflikt im Allgemeinen (act. 6 F/A 13 ff. und act. 32 ff.). 4.3.3. Auf der anderen Seite bestätigte der Zeuge E._____ die Sachverhaltsdar- stellung der Beschuldigten. Demnach habe die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Äusserung nicht getätigt (act. 7 F/A 24). Er selbst sei an diesem Abend nicht im Garten gewesen (act. 7 F/A 27). Auch die Beschuldigte habe sich nicht vor 20.30 Uhr dort aufgehalten. Es sei zwar möglich, dass sie nach dieser Uhrzeit im Garten gewesen sei, er könne sich aber nicht daran erinnern, sie dort gesehen zu haben (act. 7 F/A 29). E._____ äusserte sodann die Vermutung, dass es sich bei der Strafanzeige um eine Vergeltungsaktion der Privatklägerin handle (act. 7 F/A 35). Zudem lieferte auch E._____ diverse, ausführliche Erklärungen zum ge- nauen Ablauf des Abends, welche sich vorliegend aber als wenig relevant erweisen (act. 7 F/A 18 ff.). Die Begründungen dazu, wieso der Vorfall rein aus zeitlichen Gründen gar nicht hätte stattfinden können, erweisen sich sodann als wenig über- zeugend, was im Übrigen auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vertei- digung anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 zutrifft (act. 51 S. 7 f. und S. 12). Der zeitliche Ablauf des Abends, wie er von E._____ und daraufhin auch von der Beschuldigten in ihrer zweiten Einvernahme und an der Hauptver- handlung (act. 4 F/A 12 ff.; Prot. S. 9 f.), sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 23. September 2024 (act. 9) dargelegt wurde, schliesst nicht zwangsläufig aus, dass es im unmittelbaren Nachgang der Stockwerkeigentümerversammlung um etwa 19.30 Uhr zu einer Äusserung in der Art der von der Privatklägerin be- schriebenen gekommen sein könnte. Es wäre ohne Weiteres denkbar, dass E._____ die Beschuldigte unmittelbar im Nachgang an die Stockwerkeigentümer- versammlung innerhalb weniger Minuten über die Grundzüge der Ereignisse an der Versammlung hätte informieren können. Auch die Beschimpfung selbst hätte nur wenige Sekunden in Anspruch genommen und sodann auch nicht zwingend genau um 19.30 Uhr stattfinden müssen. Nichtsdestotrotz erweist sich auch diese Erwä- gung nicht als hinreichend, um der Beschuldigten den konkreten Tatvorwurf mit genügender Überzeugung zur Last legen zu können, da es sich auch hierbei letzt-
- 18 - lich nur um blosse Mutmassungen handelt. Für die Erstellung des konkreten Tat- vorwurfs, namentlich dass die Äusserung auch tatsächlich erfolgt ist (und nicht bloss hätte erfolgen können), genügt dies nicht. 4.4. Gesamtwürdigung 4.4.1. Zusammengefasst erweist sich keine der getätigten Aussagen als absolut unglaubhaft und die Parteien schildern ihre jeweils eigene Sachverhaltsdarstellung in den Grundzügen konstant. Die Beschuldigte belastete sich nicht selbst und ihre Aussagen enthalten auch keine offensichtlichen und schwerwiegenden Widersprü- che. Auch was die Schilderungen der Privatklägerin betrifft, so beinhalten diese zwar keine groben Widersprüche, immerhin sind aber diverse Ungereimtheiten er- kennbar, welche die Rekonstruktion des Geschehensablaufs erschweren. Im Er- gebnis erscheint es zwar durchaus glaubhaft, dass eine Auseinandersetzung ir- gendeiner Art zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden hat. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass auch der Beschuldigten an ihrer ersten Einvernahme der besagte Abend aus irgendeinem Grund in Erinnerung ge- blieben ist. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin den ge- samten Vorfall frei erfunden hat. Weil ihre Aussagen zum Tathergang aber nicht gänzlich konstant sind, lässt sich dieser nicht abschliessend klären. Auch der Wort- laut der angeblichen Äusserungen lässt sich nicht auf objektive Beweismittel ab- stützen und kann letztlich nur den Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen F._____ entnommen werden, welchen aber – wie dargelegt – auch wegen der auf- geladenen Konfliktsituation nicht einfach unbenommen Glauben geschenkt werden kann. Selbiges gilt im Übrigen für die Äusserungen der Beschuldigten sowie des Zeugen E._____, deren Aussagen ebenso dadurch beeinträchtig werden, dass diese ein deutliches Interesse daran haben dürften, die Abläufe möglichst zu ihren Gunsten darzustellen. Dennoch lässt sich feststellen, dass sowohl die Beschuldigte wie auch E._____ jederzeit konstant und widerspruchsfrei geschildert haben, dass sie an besagtem Abend nicht im Garten waren und die Beschuldigte die ihr vorge- worfene Äusserung nicht getätigt hat. Im Kernpunkt hat die Beschuldigte die An- schuldigung somit glaubhaft bestritten.
- 19 - 4.4.2. Daran ändern auch die von der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung vom 1. April 2025 behaupteten Widersprüche in den Aussagen der Beschul- digten nichts. Beispielsweise ist es völlig irrelevant, dass die Beschuldigte – wie die Privatklägerin vorbringt – anlässlich der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, dass es ein normaler Tag gewesen sei, während sie an der Schlichtungsverhand- lung gesagt haben soll, dass sie Fieber gehabt habe und daraufhin bei der partei- öffentlichen Einvernahme erklärt habe, dass es ihre Mutter und ihr Sohn gewesen seinen, welche hohes Fieber gehabt hätten (act. 49 S. 1; Prot. S. 19). Zunächst liegt zu angeblichen Äusserungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung nichts in den Akten. Dass die Beschuldigte ausserdem zu diversen Begleitumständen nicht in jedem Detail stimmig ausgesagt hat, ist für die Sachverhaltserstellung nicht relevant. Über den konkreten Tatablauf sagen die von der Beschuldigten geschil- derten Umstände nichts aus. Es geht sodann um Vorgänge, welche sich knapp vier Monate vor der ersten und ein ganzes Jahr vor der zweiten Einvernahme der Be- schuldigten abgespielt haben sollen, weshalb eine punktgenaue Schilderung des Geschehens von ihr nicht erwartet werden kann. Zudem muss sich auch die Privat- klägerin entgegenhalten lassen, dass sie selbst durch ihre sehr spät eingegangene Anzeige lediglich einen Tag vor Ablauf der Strafantragsfrist nicht unbedingt zur ra- schen Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat. Die Beschuldigte wiederum legte glaubhaft dar, dass sie die genauen Geschehnisse an diesem Abend erst im Nachgang ihrer ersten Einvernahme mittels zahlreicher SMS und Nachrichten habe rekonstruieren können. Es ist deswegen nicht unverständlich, dass ihre Aussagen zum fraglichen Abend ab der zweiten Einvernahme wesentlich detaillierter waren und auch in einzelnen Nebenpunkten von ihren Erstaussagen abweichen. 4.4.3. Auffällig ist zudem, dass die Privatklägerin in ihrer Einvernahme darum be- müht zu sein schien, nicht nur ihre eigene Empörung über den Vorfall darzulegen, sondern auch die Beschuldigte in einem möglichst schlechten Licht darstellen zu wollen. So bediente sie sich bei ihren Aussagen zuweilen auch übertrieben und dramatisierend wirkenden Darstellungsweisen und betonte immer wieder, dass die Äusserungen der Beschuldigten nur Teil eines eigentlichen Verhaltensmusters seien und diese in der Vergangenheit wiederholt durch vulgärsprachliche Ausdrü- cke wie "fuck", "fuck the Swiss", "fucking cunt" und "I don't speak fucking German"
- 20 - aufgefallen sein soll (act. 5 F/A 10 und 39). Auch sagte die Privatklägerin, dass die Beschuldigte "so wütend" gewesen sei und sie habe "angreifen" wollen, als sie ihr Fenster schliessen wollte (act. 5 F/A 14). Die Privatklägerin sei in ihrer eigenen Wohnung "attackiert" worden und es gebe "für diese Person gar keine Grenze" (act. 5 F/A 12). Auch schien die Privatklägerin den Wunsch zu äussern, dass "sie" (wohl die Beschuldigte und E._____) am liebsten "einfach verschwinden" sollen (act. 5 F/A 41). Die Privatklägerin brachte auch vor, dass die Beschuldigte schon in der Vergangenheit "mehrmals aggressiv" gegenüber ihr und F._____ geworden sei und somit die "charakterlichen Voraussetzungen" aufweise, um zu einer solchen Tat fähig zu sein (act. 49 S. 2). 4.4.4. Abgesehen davon, dass mögliche vergangene Ausfälligkeiten der Beschul- digten nicht Anklagegegenstand und somit für das vorliegende Verfahren nicht re- levant sind, vermag sich die Privatklägerin auch mit dem Verweis auf die angebli- chen Charakterzüge der Beschuldigten nicht zu behelfen. Unabhängig davon, ob die Charakterisierung der Beschuldigten zutreffend ist oder nicht, erlaubt dies keine Rückschlüsse darauf, ob sich der konkrete Vorfall am 1. November 2023 tatsächlich ereignet hat oder nicht. Vielmehr unterstreichen diese Äusserungen der Privatklä- gerin einen offensichtlich gegenüber der Beschuldigten gehegten Unmut, welcher sich nahtlos in den durch die eingereichten Urkunden ausgiebig dokumentierten Nachbarschaftsstreit einfügt. Der bereits zuvor schon wahrnehmbaren, offensicht- lich beeinträchtigten Motivlage der Privatklägerin wird durch dieses Aussageverhal- ten Nachdruck verleiht. Darüber hinaus können übertrieben und dramatisierend wir- kende Sachverhaltsschilderungen, sowie auch die Beteuerung der Privatklägerin, dass sie ein gutes Gedächtnis habe und sich vielleicht sogar an die Kleidung der Beschuldigten erinnern könne (act. 5 F/A 34), auch ein Hinweis auf eine falsche Aussage sein (sog. "Bestimmtheitssignal" vgl. Bender, S. 56 f.). Auf die Aussage- kräftigkeit solcher Kriterien ist angesichts der insgesamt überschaubaren Anzahl an Aussagen allerdings nicht allzu starkes Gewicht zu legen, zumal eine gewisse Entrüstung und Frustration über den Geschehensablauf und über den langjährigen Nachbarschaftsstreit insgesamt auch durchaus als nachvollziehbar erscheint.
- 21 - 4.4.5. Für eine Verurteilung ist entscheidend, dass der Beschuldigten konkret nachgewiesen werden kann, dass sie die ihr zur Last gelegte Handlung tatsächlich begangen hat. Wenn zwar angenommen werden kann, dass wohl ein Vorfall ir- gendeiner Art stattgefunden hat, gleichzeitig aber nicht klar ist, was genau gesche- hen ist, muss zugunsten der beschuldigten Person entschieden werden. Für eine Verurteilung gilt ein wesentlich strengerer Massstab als die blosse Vermutung, dass "etwas" vorgefallen sein muss. Dies wird durch den Grundsatz "in dubio pro reo" vorgegeben. Mit anderen Worten kann es nicht der Beschuldigten obliegen, die Vorwürfe durch eigene, glaubhafte Aussagen vollständig zu entkräften. Viel- mehr wäre es an der Anklägerin gelegen, das Gericht von der Schuld der Beschul- digten zu überzeugen. Dies ist ihr nicht gelungen. Absolute Sicherheit kann zwar nicht verlangt werden, über das Tatgeschehen dürfen aber keine massgeblichen Zweifel bestehen bleiben. Vorliegend bestehen klare Zweifel an der Sachverhalts- schilderung, wie sie in der Anklageschrift dargelegt wird, weswegen ein Freispruch zu erfolgen hat.
5. Fazit Nach Würdigung sämtlicher verfügbarer Beweismittel bestehen mehr als bloss the- oretische Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. Entsprechend ist von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen. Die Beschuldigte ist daher der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und von diesem Tatvor- wurf freizusprechen. III. (Zivilansprüche)
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht ent- scheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Per-
- 22 - son schuldig spricht oder diese freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hingegen kann das Gericht das Begehren unter anderem dann auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b. StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist bzw. dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Die Privatklägerin stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 1'905.95 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. November 2023 für die Anwalts- kosten ihrer rechtlichen Beratung sowie für Spesen (act. 30; act. 31/1–2). Die Ver- teidigung der Beschuldigten beantragte, dass die Zivilforderung abzuweisen, even- tualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 51 S. 2).
3. Vorliegend wird die beschuldigte Person "in dubio pro reo" freigesprochen. Der Sachverhalt erweist sich damit auch in Bezug auf die Anspruchsgrundlagen allfälliger Schadenersatzansprüche nicht als spruchreif. Hinzu kommt, dass die Pri- vatklägerin der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht genügend nachgekom- men ist. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche können deswegen im vorliegenden Ver- fahren nicht abschliessend geprüft werden. Das Begehren ist entsprechend auf den Zivilweg zu verweisen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebVOG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für das Vorfahren in der Höhe von Fr. 1'900.00 (act. 18).
- 23 - 1.2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskos- ten grundsätzlich der Privatklägerschaft auferlegt werden, sofern die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Der Antragsteller, welcher zugleich als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich das volle Kostenrisiko tragen, wobei ein mutwilliges oder grobfahrläs- siges Verhalten hierfür gemäss dem Wortlaut der Bestimmung nicht vorausgesetzt wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, welcher sich unmissverständ- lich aus der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts (BBl 2006 1327 Ziff. 2.10.2) ergibt. Auch das Bundesgericht sowie das Obergericht des Kantons Zürich äusserten sich dahingehend (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3; OGer ZH SB190139 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.1). Das Bundesgericht präzisierte indes, dass sich die Auferlegung der Kosten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip richte und entsprechend der Privatklägerschaft nur dann Kos- ten auferlegt werden können, wenn sie sich auch aktiv am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist zudem dis- positiver Natur. Das Gericht kann hiervon abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind somit nicht zwingend von der Privatkläger- schaft zu tragen und das Gericht hat mithin nach Recht und Billigkeit zu entschei- den (OGer ZH SB190139 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.1). 1.3. Vorliegend wird die Beschuldigte freigesprochen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese das Verfahren rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Von der Kostenauflage an die Beschuldigte ist bei diesem Verfahrensausgang entsprechend abzusehen. 1.4. Die Privatklägerin erstattete vorliegend Strafantrag (act. 2), konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (act. 14/3), leistete auf Aufforderung der Staatsanwalt- schaft eine Prozesskaution (act. 10; act. 11), stellte bereits während der Untersu-
- 24 - chung wie auch im Hauptverfahren eigene Beweisanträge (act. 16/4 und act. 29), ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten (act. 14/4; act. 44) und erschien zur Wahrnehmung ihres Akteneinsichtsrechts sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim Gericht persönlich vor Ort (act. 14/5 und act. 46A). Weiter machte sie Schadenersatzansprüche geltend (act. 30; act. 31/1–2) und erstattete anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 eine Stellungnahme (Prot. S. 15 ff.; act. 49) samt zweitem Parteivortrag (Prot. S. 18). Die Privatklägerin hat sich damit zweifelsohne aktiv am Verfahren beteiligt und dieses als Strafantragstellerin auch initiiert. Da gleichzeitig die Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist, wären die Verfah- renskosten somit dem Grundsatz nach vollumfänglich der Privatklägerin aufzuerle- gen. Es rechtfertigt sich vorliegend aber hiervon abzuweichen, da auch vonseiten der Anklägerin im Vorverfahren ein relativ hoher Aufwand betrieben wurde und ein schnellerer und somit kostengünstigerer Abschluss des Verfahrens hätte ange- strebt werden können. Auch durch die Verteidigung der Beschuldigten ist zusätzli- cher Aufwand entstanden, welcher nicht ohne Weiteres der Privatklägern zuzurech- nen ist. Es wurden etwa diverse Beweisanträge gestellt und relativ umfangreiche Akten eingereicht. Auch hat die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ei- nen – angesichts der überschaubaren Komplexität des Sachverhalts sowie der rechtlichen Grundlagen – verhältnismässig umfangreichen Parteivortrag erstattet (act. 51 und Prot. S. 16 ff.). Es rechtfertigt sich deshalb nicht, der Privatklägerin die vollumfängliche Kostentragungspflicht aufzubürden und es erscheint angemessen, ihr die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese sind mit der von ihr erstat- teten Kaution über Fr. 3'100.00 (act. 10) zu verrechnen. Der nicht beanspruchte Teil der Prozesskaution ist der Privatklägerin zurückzuerstatten.
2. Prozessentschädigung 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zur Anspruchsbe- rechtigung haben sowohl der Beizug einer anwaltlichen Vertretung als auch der anwaltlich betriebene Aufwand angemessen zu sein (BGer 6B_566/2015 vom
18. November 2015 E. 2.4.4). Nach der Rechtsprechung richtet sich die Höhe der
- 25 - Entschädigung nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat (OGer ZH SB170304 vom 12. April 2018 E. II.2 m.w.H.). 2.2. Die Beschuldigte liess sich vorliegend durch Rechtsanwalt X._____ erbeten verteidigen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Der Aufwand ist entspre- chend nach Massgabe des notwendigen Zeitaufwands festzulegen und für das Vor- verfahren auf 21 Stunden zu schätzen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwGebV). Da nicht anders geltend gemacht, ist der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzulegen (§ 3 AnwGebV). Der Aufwand für das gerichtliche Verfahren ist unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles pauschal auf Fr. 2'200.00 anzu- setzen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Höhe der Entschädigung beträgt somit zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer Fr. 7'372.40. 2.3. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die unterliegende Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte zu ersetzen. Hierbei gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der Auferlegung der Gerichtskosten (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 3. Aufl., Art. 432 N 15). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten der Privatklägerschaft auch bei der Anlastung der Entschädigung nicht vorausgesetzt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2). Auch in diesem Punkt kommt dem Gericht letztlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Eine Auferle- gung dieser Kosten an die Privatklägerschaft erscheint vorliegend nicht gerechtfer- tigt, wobei auf die zuvor dargelegten Erwägungen verwiesen werden kann. Folglich sind die Kosten für die Prozessentschädigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Der Privatklägerin ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
- 26 - V. (Rechtsmittel) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teil- weise abgeschlossen wird, kann Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht anzumelden und nach Ausfertigung des begründeten Urteils ist dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä- rung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
- 27 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB freigesprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'900.00 Gebühr für das Vorverfahren.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Privatklägerin zur Hälfte (total Fr. 1'700.–) auferlegt und mit der von ihr ge- leisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'100.00 verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil der Prozesskaution wird der Privatklägerin zurückerstattet und die Gerichtskasse entsprechend angewiesen. Die übrigen Kosten wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'372.40 (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung in begründeter Form und gegen Empfangsschein an
- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten;
- die Privatklägerin;
- die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG (betreffend Freispruch, Geschäftsnummer Polizei …);
- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG;
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail);
- die Gerichtskasse (mit Hinweis auf Dispositivziffern 3 bis 5).
- 28 -
7. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Horgen, 1. April 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild MLaw P. Eichenberg