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SB240295

Mehrfache einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2025-01-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

vollumfänglich haftet.

3. In Abänderung der Disp.-Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. September 2021 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht – subeventualiter zur Vervollständigung der Untersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft – zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beschuldigten, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse zu nehmen seien.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (B._____): (Urk. 93 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2022 (Ge- schäfts-Nr. GG230202-L) vollumfänglich zu bestätigen und dement- sprechend die Berufung des Privatklägers abzuweisen.

2. Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST), auf die Gerichtskasse zu nehmen, soweit diese nicht dem Privatkläger aufzuerlegen sind.

- 6 -

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 84, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, … . Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Februar 2024 meldete der Privatkläger am 9. Februar 2024 Berufung an (Urk. 67). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung reichte er mit Eingabe vom 29. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein und ersuchte für das Berufungsver- fahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 75; Urk. 79; Urk. 80/1-9). Auch die Staatsanwaltschaft meldete gegen das vorinstanz- liche Urteil rechtzeitig Berufung an (Urk. 69), zog diese aber mit Eingabe vom

13. Juni 2024 zurück (Urk. 78).

E. 1.1 Wie bereits erwähnt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 3 noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorstehend E. II.1.5.). Diese sind auf eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zurückzuführen, die sich am 19. September 2021 um ca. 04:20 Uhr vor der Bar "C._____" an der D._____-strasse … in Zürich ereignete. Dem Be- schuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe dem Privatkläger nach einer Diskussion über eine verschüttete Bierdose aus sei- ner erhöhten Position auf der Treppe zum Bareingang einen Fusstritt verpasst, in- dem er nach hinten in Richtung der oberen Körperhälfte des Privatklägers getre- ten habe, welcher in jenem Moment hinter seinem Rücken am Fuss der Treppe gestanden sei. Der Privatkläger sei dadurch an der Nase getroffen worden und habe eine kleine Verletzung der Knochenrinde am Nasenflügel rechts erlitten. Aufgrund der Wucht des Fusstrittes habe der Privatkläger sodann das Gleichge- wicht verloren und sei nach hinten auf das Trottoir gefallen, was einen Bruch des Handgelenks rechts zur Folge gehabt habe. Nachdem sich der Privatkläger wie- der erhoben habe, sei der Beschuldigte erneut an diesen herangetreten und habe ihm mit einer derartigen Wucht einen Faustschlag mitten ins Gesicht verpasst, dass der Privatkläger einen Oberkieferbruch mit Zahnkronenfrakturen an den vier oberen Frontzähnen sowie eine Zahnkronenfraktur an einem Zahn im Unterkiefer erlitten habe. Der Beschuldigte habe aufgrund der konkreten Umstände gewusst bzw. zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sein Fusstritt aus er- höhter Position nach hinten gegen den Oberkörper des Privatklägers und der hef- tige Faustschlag in dessen Gesicht geeignet gewesen seien, Verletzungen wie die eingetretenen hervorzurufen, was er durch sein Handeln zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 43 S. 2 ff.).

E. 1.2 Der Beschuldigte stellte die Vorwürfe gemäss Dossier 3 bzw. den in der Anklageschrift umschriebenen Ablauf des Geschehens während der Untersuchung und vor Vorinstanz weitgehend in Abrede. Er räumte lediglich ein, dass es in den frühen Morgenstunden des 19. September 2021 vor der Bar

- 16 - "C._____" zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen sei, in deren Verlauf er seinen Kontrahenten mit der flachen Hand gegen die Brust gestossen bzw. weggeschubst habe. Dies sei die Reaktion darauf gewesen, dass der Privatkläger ihn habe angreifen wollen, indem er (der Privatkläger) ihm gegenüber die Hand erhoben und eine Bewegung mit der Bierdose gemacht habe. Durch den Schubser bzw. den Stoss gegen den Oberkörper sei der Privatkläger gestolpert und auf seinen Hintern gestürzt. Er (der Beschuldigte) sei daraufhin wieder zurück in die Bar gegangen und habe von den weiteren Ereignissen, insbesondere vom Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers, nichts mehr mitbekommen (Urk. D3/2/1 F/A 5 f.; Urk. D3/2/2 F/A 6 ff.; vgl. auch Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage zu den Tatvorwürfen, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (Prot. II S. 14 ff.).

E. 1.3 Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt ge- mäss Dossier 3 im bestrittenen Umfang, d.h. mit Ausnahme der verbalen Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, gestützt auf die erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lässt. Die bei der richterlichen Be- weis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist lediglich, was folgt:

E. 1.4 Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhan- densein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMANUTZ/LITZCKE/ KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auflage, 2018, S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

E. 1.5 Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto ein- deutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 sowie S. 132 Rz 550 f.). Dabei ist die konkrete Motivation zur Lüge zu unterscheiden von der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person, welche in der Tat nur von un- tergeordneter Bedeutung ist.

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit

E. 1.6 Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen versuchter Begünstigung und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes), 7 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung ei- nes DNA-Profils), 10 und 11 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechts- kraft erwachsen ist.

- 10 -

2. Strafantrag Für die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Antragsdelikte der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB (vgl. zur Frage des an- wendbaren Rechts E. IV.1.) resp. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB liegt ein gültiger Strafantrag des Privatklägers vor (Urk. D3/12/1).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung des Privatklägers den übrigen Parteien zugestellt, unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Sodann wurde dem Privatkläger antragsgemäss mit Wirkung ab

29. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 82). Der Be- schuldigte liess sich innert der vorgenannten Frist nicht vernehmen. Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer An-

- 7 - schlussberufung, was dem Privatkläger und dem Beschuldigten zur Kenntnis ge- bracht wurde (Urk. 84 f.).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, welche bei der Erstel- lung des bestrittenen Sachverhalts zu berücksichtigen sind, vollständig aufgeführt (vgl. Urk. 77 S. 8 ff.). Dabei hat sie zu Recht die Aussagen von E._____ nicht mit einbezogen, die er im Rahmen eines Telefonats vom 18. Oktober 2021 gegen- über einem Beamten der Stadtpolizei Zürich machte und im Polizeirapport vom

E. 2.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass F._____ und G._____ im Verlauf die- ses Verfahrens nur polizeilich einvernommen und nicht mit dem Beschuldigten

- 18 - konfrontiert wurden (Urk. D3/4/1; Urk. D3/7/1), weshalb ihre Aussagen allein zu seinen Gunsten verwertbar sind (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. zum Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch BGE 150 IV 345 E. 1.6.3). Dies führt jedoch zu keinen massgeblichen Einschränkungen, weil sich ihren Aussagen ohnehin keine Inhalte entnehmen lassen, die den Beschuldigten über seine Zugeständnisse hinaus belasten würden.

E. 2.3 Die Verwertbarkeit der medizinischen Unterlagen zu den erlittenen Verlet- zungen des Privatklägers und deren Behandlung wurde vorstehend bereits ge- prüft und vollständig bejaht (E. II.3.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Auch bei den übrigen Beweismitteln ergeben sich keine Ein- schränkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit.

3. Würdigung

E. 3 Beweisantrag des Privatklägers / Verwertbarkeit der medizinischen Unter- lagen zu den erlittenen Verletzungen und deren Behandlung

E. 3.1 Tathergang / Täterschaft

E. 3.1.1 Aussagen des Privatklägers

E. 3.1.1.1 Der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 3 basiert sowohl hinsicht- lich des Tathergangs als auch hinsichtlich der Täterschaft im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Privatklägers, welche im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst werden. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 77 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.1.1.2 Der Privatkläger wurde ein erstes Mal am 28. September 2021, d.h. rund eine Woche nach der angeklagten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, durch die Stadtpolizei Zürich befragt. In diesem Rahmen beschrieb er den Ablauf des Kerngeschehens zunächst in einem freiem Bericht (Urk. D3/3/1 F/A 6). Dar- auf folgten nur wenige Nachfragen des polizeilichen Sachbearbeiters (Urk. D3/3/1 F/A 14 ff.), wobei auffällt, dass der Privatkläger wiederholt nicht auf die konkrete Fragestellung antwortete, sondern sich anderweitig zum Tathergang äusserte. Am

27. März 2023, d.h. rund anderthalb Jahre nach dem zu untersuchenden Konflikt mit dem Beschuldigten vor der Bar "C._____", erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme. Trotz des langen Zeitablaufs war der Privatkläger in der Lage, das

- 19 - Kerngeschehen nachvollziehbar und chronologisch zu schildern (Urk. D3/3/2 F/A 14 ff.).

E. 3.1.1.3 Mit Bezug auf die erste Phase der Auseinandersetzung (Fusstritt gegen die obere Körperhälfte) sagte der Privatkläger konstant aus, dass die Diskussion nach seiner Erinnerung dadurch begonnen habe, dass der Täter an einem der beiden Fenster der Bar "C._____" gestanden sei und von dort aus gefragt habe, was das solle, weshalb er Bier ausleere. In der Folge sei der Täter nach draussen vor die Bar gekommen und habe weiter geschimpft. Er (der Privatkläger) habe versucht, zu erklären, dass er dies nicht absichtlich gemacht habe, sondern das Bier versehentlich beim Öffnen herausgespritzt sei. Der Täter habe sich dann um- gedreht und Anstalten gemacht, zurückzugehen. Er (der Privatkläger) sei davon ausgegangen, dass die Sache nun geklärt sei, als der Täter unvermittelt nach hin- ten getreten und ihn mit dem Fuss an der Nase getroffen habe. Durch die Wucht des Fusstritts sei er auf den Boden gestürzt, wobei er sich an seiner rechten Hand verletzt habe (Urk. D3/3/1 F/A 6, 14 f.; Urk. D3/3/2 F/A 14 f., vgl. auch F/A 42, 45, 70). Was sich allerdings anhand der vorstehenden Aussagen des Privatklägers nicht restlos nachvollziehen lässt, ist, wie es dem Täter gelungen bzw. möglich gewe- sen sein soll, aus seiner abgedrehten Position so nach hinten zu treten, dass er den in seinem Rücken stehenden Privatkläger mit dem Fuss an der Nase traf. Eine Erklärung hierfür ergibt sich erst aus den Aussagen von H._____. In seiner Zeugeneinvernahme vom 27. März 2023 beschrieb er, dass der Täter oben auf den Treppenstufen zum Bareingang gestanden sei und aus dieser erhöhten Posi- tion heraus zugetreten habe (Urk. D3/5/2 F/A 21; vgl. auch Urk. D3/8/1 F/A 20 f.). Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Angabe zu den räumlichen Verhält- nissen erscheint es nicht völlig unplausibel oder gar physisch ausgeschlossen, dass der Täter den Privatkläger durch einen Fusstritt nach hinten an der Nase treffen konnte. Insofern ist die blosse Form der in Frage stehenden Gewaltanwen- dung nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers per se in Frage zu stellen, auch wenn es eher untypisch bzw. aussergewöhnlich anmutet, einen Gegner durch einen weitgehend blindlings ausgeführten Fusstritt nach hin-

- 20 - ten ausser Gefecht zu setzen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich das doku- mentierte Verletzungsbild (kleine Kortikalisunterbrechung im rechten Nasenflügel; Fraktur des rechten Handgelenks; Urk. 9/2+3; Urk. 9/5; Urk. 9/8; Urk. 9/11) durch- aus mit der in Frage stehenden Gewalteinwirkung des Täters vereinbaren lässt.

E. 3.1.1.4 Zur zweiten Phase der Auseinandersetzung (Faustschlag ins Gesicht) führte der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er nach seinem Sturz infolge des Fusstrittes wieder aufgestanden sei und ein Kollege des Täters ihn etwas zur Seite genommen habe, um eine weitere Eskalation der Situation zu vermeiden. Er (der Privatkläger) habe mit dem Kolle- gen des Täters diskutiert, um herauszufinden, weshalb es zum Fusstritt gekom- men sei, zumal er kein Problem mit dem Täter gehabt habe und nur habe erklären wollen, wieso er zuvor Bier ausgeleert habe (Urk. D3/3/2 F/A 17, 24 f.). Bei seiner ersten Befragung durch die Stadtpolizei Zürich hatte der Privatkläger hingegen wiederholt ausgesagt, ein Kollege des Täters habe ihn am Kragen gepackt und versucht, vom Ort des Geschehens wegzutragen (Urk. D3/3/1 F/A 6, 18). Auf ent- sprechenden Vorhalt seiner früheren Aussagen stritt der Privatkläger ein solches energisches Einschreiten ab und blieb bei seiner Darstellung, dass der Kollege des Täters ihn lediglich zur Seite genommen und sich deeskalierend verhalten habe (Urk. D3/3/2 F/A 40 f., 48 f.; anders aber wieder F/A 64). Diese Divergenz in den Aussagen des Privatklägers wiegt nicht besonders schwer und lässt sich al- lenfalls auf den längeren Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zwischen der in Frage stehenden Tat und dem Einvernahmetermin zurückführen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger das Verhalten des einschreitenden Kollegen des Täters an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht aggravierte, sondern viel- mehr etwas abschwächte, woraus sich eine Tendenz erkennen lässt, diesen nicht übermässig zu belasten. Insofern lässt die vorstehende Divergenz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aufkommen. Der Privatkläger beschrieb im Verlauf der Untersuchung konstant, dass der Täter nochmals auf ihn zugekommen sei und ihm mit der Faust gegen den Mund ge- schlagen habe, als er mit dem einschreitenden Kollegen diskutiert habe (Urk. D3/3/1 F/A 6, 18; Urk. D3/3/2 F/A 17). Die erlittenen Zahnverletzungen

- 21 - (Oberkieferbruch mit Zahnkronenfrakturen an den vier oberen Frontzähnen; Zahn- kronenfraktur an einem Zahn im Unterkiefer) lassen sich ohne Weiteres mit einem heftigen Faustschlag gegen den Mundbereich in Einklang bringen, was neben der Konstanz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spricht. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger zu dieser zweiten Gewaltanwendung eher zu- rückhaltend äusserte, obwohl belastendere Aussagen durchaus möglich gewesen wären. So beschrieb er lediglich einen einzigen Faustschlag, wobei er nicht näher angab, dass der Täter weit ausgeholt bzw. besonders stark zugeschlagen hätte. Einen Beitrag des eingeschrittenen Kollegen des Täters verneinte er auf entspre- chende Nachfragen wiederholt (Urk. D3/3/1 F/A 10; Urk. D3/3/2 F/A 25). Auch dieses Aussageverhalten lässt die Darstellung des Privatklägers glaubhaft er- scheinen.

E. 3.1.1.5 Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass der Privatkläger das Kern- geschehen authentisch, nachvollziehbar und grundsätzlich konstant schilderte. Relativierend ist einzig festzuhalten, dass seine Aussagen relativ detailarm ausfie- len. Dies lässt sich wohl damit erklären, dass die Auseinandersetzung mit dem Täter nur wenige Minuten dauerte und der Privatkläger sich allein darauf konzen- trierte, weshalb er äussere Umstände und das Verhalten anderer Personen, die sich ebenfalls am Tatort aufhielten, nicht wahrnahm. Grund für die fehlenden De- tails in seinen Schilderungen könnte sodann sein, dass der Privatkläger zur Tat- zeit deutlich alkoholisiert war. Dass er zu seinem Alkoholkonsum im Vorfeld der angeklagten Auseinandersetzung offen Auskunft gab (Urk. D3/3/1 F/A 12; Urk. D3/3/2 F/A 32 ff.), spricht tendenziell für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da er damit Informationen preisgab, die geeignet waren, ihn in einem negativen Licht erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das Zugeständnis des Pri- vatklägers, dass er eine leere Bierdose in Richtung der gegnerischen Gruppie- rung geworfen habe, nachdem er durch einen Faustschlag gegen seinen Mund verletzt worden war (Urk. D3/3/1 F/A 20; Urk. D3/3/2 F/A 29 ff.).

E. 3.1.1.6 Zur Identifikation der Täterschaft ergibt sich aus dem Polizeirapport vom

E. 3.1.1.7 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers zum Tathergang und zur Täterschaft authentisch, nachvollziehbar und konstant, weshalb grund- sätzlich darauf abgestellt werden kann. Zurückhaltung ist einzig insofern geboten, als der Privatkläger den Beschuldigten als Täter des Faustschlags gegen seinen Mund bezeichnete.

E. 3.1.2 Aussagen von H._____ und E._____

E. 3.1.2.1 Der Privatkläger war in der Nacht auf den 19. September 2021 mit H._____ und E._____ unterwegs. Beide bezeichneten sich als (Arbeits-) Kollegen des Privatklägers (Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 9 f.; Urk. D3/8/1 F/A 8), weshalb bei der nachfolgenden Würdigung ihrer Aussagen eine mögliche Loyali- tät ihm gegenüber in Betracht zu ziehen ist. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine Absprache untereinander nicht ausgeschlossen ist. So begleitete H._____ den Privatkläger unmittelbar nach der Auseinandersetzung vor der Bar "C._____" zur notfallmässigen Behandlung ins Spital (Urk. D3/5/1 F/A 14; Urk. D3/5/2 F/A 27). Zudem wurden der Privatkläger und seine beiden Kollegen erst am 28. September 2021 resp. am 12. und 18. Oktober 2021 ein erstes Mal durch die Poli- zei dazu befragt, was sich in den frühen Morgenstunden des 19. September 2021 ereignet hatte. Die Aussagen von H._____ und E._____ werden im vorinstanzli- chen Urteil zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst, worauf vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 77 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.1.2.2 H._____ konnte das Tatgeschehen chronologisch, nachvollziehbar und über beide Einvernahmen hinweg konstant wiedergeben. Dabei erwähnte er zahl- reiche Details, welche neben den vorgenannten Aspekten für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. So konnte er beinahe wörtlich zitieren, was zwischen den einzelnen Tatbeteiligten gesprochen wurde, insbesondere zwischen dem Pri-

- 24 - vatkläger und dem Täter resp. dessen Kollege (vgl. Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 19, 22, 39). Sodann konnte er anschaulich beschreiben, wer sich wo befand bzw. wohin sich die einzelnen involvierten Personen im Verlauf der Auseinander- setzung vor der Bar "C._____" bewegten. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits erwähnten Aussagen von H._____ zu verweisen, wonach der Täter oben auf den Treppenstufen zum Bareingang gestanden sei und aus dieser erhöhten Position heraus mit dem Fuss gegen den Privatkläger getreten habe (Urk. D3/5/2 F/A 21). Weiter führte der Zeuge aus, dass nach dem Fusstritt ein Kollege des Tä- ters gekommen sei und den Privatkläger weggeführt bzw. zur Seite genommen habe. E._____ und er (H._____) hätten mit dem Privatkläger dann von der Bar "C._____" weggehen wollen und hätten sich dazu auf die gegenüberliegende Strassenseite zum I._____-Shop begeben. Der Privatkläger habe jedoch weiter mit dem Kollegen diskutiert, als sich der Täter von der Bar herkommend nochmals genähert und dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 22, 26, 29). Für die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen lässt sich schliesslich anführen, dass H._____ jeweils offen legte, wenn er et- was nicht wusste oder nicht beobachtet hatte. Sodann wies er darauf hin, dass er zur Tatzeit alkoholisiert gewesen und seine Wahrnehmung dadurch möglicher- weise beeinträchtigt worden sei (Urk. D3/5/1 F/A 7; Urk. D3/5/2 F/A 20 f., 30 ff., 36, 41, 44). Es fällt allerdings auf, dass die Schilderungen von H._____ zum Geschehensab- lauf teilweise fast wörtlich übereinstimmen mit denjenigen des Privatklägers. Dies betrifft u.a. den Wortwechsel zwischen dem Privatkläger und dem vermeintlichen Täter über das verschüttete Bier. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme führte H._____ dazu aus: "A._____ öffnete ein Bier und dieses ist ausgeleert. Daraufhin kam ein Mann aus dem Gebäude und fragte, warum wir Bier ausleer- ten. […] A._____ antwortete, dass dies keine Absicht war. A._____ wollte reden, dass er dies nicht absichtlich machte" (Urk. D3/5/1 F/A 5). Der Privatkläger hatte diese Episode 10 Tage zuvor der Polizei gegenüber wie folgt beschrieben: "Ich habe mein Bier aufgemacht und es hat herausgespritzt. Jemand kam auf uns zu und war aufgebracht. Er fragte, warum wir hier Bier ausleerten. Ich versuchte ihm zu erklären, dass das Bier herausgespritzt ist und dies keine Absicht war"

- 25 - (Urk. D3/3/1 F/A 6). Auffällig ist sodann, dass der Zeuge sein Aussageverhalten ebenso anpasste wie der Privatkläger. Vorstehend wurde bereits erwähnt, dass der Privatkläger bei seiner ersten Befragung vom 2. Oktober 2021 wiederholt aus- gesagt hatte, ein Kollege des Täters habe ihn am Kragen gepackt und versucht, vom Ort des Geschehens wegzutragen (Urk. D3/3/1 F/A 6, 18). Gleichermassen äusserte sich H._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Okto- ber 2021: "Einer nahm A._____ am Kragen und führte ihn weg" (Urk. D3/5/1 F/A 5). Gegenüber der Staatsanwaltschaft relativierte der Privatkläger am

27. März 2023 jedoch, dass ein Kollege des Täters ihn lediglich etwas zur Seite genommen habe, um eine weitere Eskalation der Situation zu vermeiden (Urk. D3/3/2 F/A 40 f., 48 f.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme, die am selben Tag stattfand, wiederholte auch H._____ nichts mehr von einem "am Kragen packen", sondern führte lediglich aus, dass der Kollege des Täters diesen zur Seite genom- men und mit dem Privatkläger gesprochen habe (Urk. D3/5/2 F/A 22, 24 ff.). Nach dem Erwogenen besteht der Verdacht, dass H._____ und der Privatkläger sich untereinander absprachen oder sich zumindest im Vorfeld ihrer jeweiligen Einver- nahmen über das Geschehen vom 19. September 2021 austauschten, weshalb ihre Aussagen weitgehend übereinstimmend ausfielen. Vor diesem Hintergrund ist nur mit einiger Zurückhaltung auf die Aussagen von H._____ abzustellen.

E. 3.1.2.3 E._____ beschrieb den Tathergang anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme vom 10. Juli 2023 grundsätzlich anschaulich und nachvollziehbar, wobei auffällt, dass er weniger Details wiedergeben konnte als sein Kollege H._____. Stimmig erscheint weiter, wie er differenzierte, was er selber beobachtet bzw. wahrgenommen hatte und was er aufgrund seines Standorts auf einem der Fens- tersimse der Bar "C._____" nicht mitbekommen hatte. So führte er zunächst aus, dass er den Wortwechsel zwischen dem Privatkläger und dem Ladenbesitzer (ge- meint ist der Beschuldigte) noch direkt mitverfolgt habe. "A._____ ist dann aufge- standen. Sie beide, also auch der Ladenbesitzer, haben sich ein bisschen von uns entfernt. Wir waren an der Ecke, wir waren dann auf unser Essen konzen- triert, wir haben nicht gedacht, dass es schlimmer kommen würde. Dann habe ich plötzlich gesehen, dass A._____ zu Boden fiel" (Urk. D3/8/1 F/A 17, vgl. auch F/A 39). Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, wie das passiert sei, antwortete

- 26 - E._____, er wisse es nicht. Weiter erklärte er, dass er nicht gesehen habe, ob der Ladenbesitzer den Privatkläger zu Fall gebracht habe oder einer seiner beiden Kollegen, die ebenfalls vor Ort gewesen seien (Urk. D3/8/1 F/A 18 f., 21, 30, 34, 37, 39). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass E._____ den vom Privatkläger be- schriebenen Fusstritt des Täters aufgrund seines eingeschränkten Blickfelds (Fensterrahmen) und/oder seiner abgelenkten Konzentration nicht unmittelbar be- obachtet hatte. Auf weiteres Nachfragen führte er gegenüber der Staatsanwalt- schaft dann aber aus, dass er glaube, der Ladenbesitzer sei oben auf einer Treppe gestanden, während der Privatkläger unten auf dem Trottoir gewesen sei. Er glaube ferner, der Ladenbesitzer habe mit seinem Bein gekickt, entweder ge- gen das Gesicht oder den Brustbereich des Privatklägers (Urk. D3/8/1 F/A 20 ff., 37). Diese Informationen musste E._____ vom Privatkläger und/oder von H._____ bekommen haben, was dafür spricht, dass er sich mit seinen Kollegen über die Auseinandersetzung vom 19. September 2021 im Vorfeld seiner Zeugeneinver- nahme zumindest ausgetauscht hatte. Für einen solchen Austausch oder eine ei- gentliche Absprache der Aussagen spricht sodann, dass die von ihm beschrie- bene Stossrichtung des angeblichen Fusstritts die beiden Versionen des Privat- klägers und von H._____ kombiniert. So sagte der Privatkläger aus, der Tritt sei in Richtung seines Gesichts ausgeführt worden und habe ihn an der Nase getroffen (Urk. D3/3/1 F/A 6; Urk. D3/3/2 F/A 14 f., 42). H._____ erklärte hingegen, der Fusstritt sei gegen den Oberkörper des Privatklä- gers erfolgt (Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 19, 41). Vor dem Hintergrund eines vorgängigen Austauschs oder einer eigentlichen Ab- sprache der Aussagen spricht es dagegen für die Glaubhaftigkeit der Darstellung von E._____, dass er mit Bezug auf den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens aussagte, er habe nicht gesehen, wann und von wem der Privatkläger durch ei- nen Faustschlag gegen den Mundbereich verletzt worden sei (Urk. D3/8/1 F/A 22 f., 25 ff., 38). So hätte er auch diesbezüglich die Schilderungen des Privatklägers und/oder von H._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme wiedergeben kön- nen. Dennoch ist nach dem vorstehend Erwogenen bloss mit einer gewissen Zu- rückhaltung auf die Aussagen von E._____ abzustellen.

- 27 -

E. 3.1.3 Aussagen von J._____

E. 3.1.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass J._____ weder mit der Gruppierung um den Privatkläger noch mit dem Beschuldigten und seinen (Ar- beits-) Kollegen in Verbindung steht, sondern eine völlig unbeteiligte Beobachterin des Tatgeschehens war (Urk. 77 S. 15; vgl. auch Urk. D3/6/2 F/A 5 f.). An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass sie lediglich die zweite Phase der Auseinanderset- zung (Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers) mitbekam (vgl. Urk. D3/6/2 F/A 32 ff.). Ihre diesbezüglichen Aussagen werden im vorinstanzlichen Urteil zu- treffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.1.3.2 Die Schilderungen der Zeugin enthalten durchaus einige Aspekte bzw. Merkmale, die für ein tatsächliches Erleben sprechen. So gab sie an, dass sie von Anfang an eine "Spannung in der Luft" gespürt habe (Urk. D3/6/1 F/A 4; Urk. D3/6/2 F/A 13, 33). Zum Faustschlag beschrieb sie eine akustische Wahr- nehmung (Urk. D3/6/2 F/A 25: "Es hat aber sicher deftig getönt… Der Schlag hat… Man hat ihn gehört"). Weiter war J._____ in der Lage, das Aussehen der in- volvierten Personen relativ detailliert zu beschreiben (Urk. D3/6/1 F/A 5, 8; Urk. D3/6/2 F/A 13 ff.). Auf Vorhalt eines Fotobogens identifizierte sie den Be- schuldigten (= Person auf Foto Nr. 2) mit voller Überzeugung als denjenigen, der dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Zur Begründung führte sie aus, dass sie den Beschuldigten in der Vergangenheit bereits mehrmals in der Bar "C._____" gesehen habe (Urk. D3/6/2 F/A 31). Es ist zwar nicht ersicht- lich, dass J._____ als Aussenstehende ein Interesse haben könnte, den Beschul- digten falsch zu belasten. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass sie ihn nur deshalb anhand der Fotodokumentation identifizierte, weil ihr sein Gesicht von früheren Begegnungen bekannt vorkam, und nicht, weil sie ihn als die Person wiedererkannte, die den Faustschlag gegen den Privatkläger ausgeführt hatte. Dieser Verdacht drängt sich umso mehr auf, wenn man berücksichtigt, dass J._____ wiederholt aussagte, der Täter habe einen kurzen Vollbart getragen (Urk. D3/6/1 F/A 8; Urk. D3/6/2 F/A 15), was von keiner Person aus der Gruppie- rung um den Privatkläger erwähnt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte

- 28 - glaubhaft bestritt, zur Tatzeit einen Bart getragen zu haben (Urk. D3/2/2 F/A 68; Prot. I S. 16).

E. 3.1.3.3 Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 77 S. 16), dass sich J._____ über ihre beiden Einvernahmen hinweg zu ganz zentralen Aspekten des Kerngeschehens widersprüchlich und inkonsistent äusserte. So führte sie am 23. Oktober 2021 gegenüber der Stadtpolizei Zürich aus, dass der Beschuldigte und einer seiner Kollegen zu zweit auf den Privatklä- ger losgegangen seien. Sie hätten beide mehrmals auf ihr Opfer eingeschlagen, es sei zu einer eigentlichen Schlägerei gekommen (Urk. D3/6/1 F/A 11: "Zuerst sind beide mit der rechten Faust auf den Dunkelhäutigen los. Danach haben sie mit links und rechts zugeschlagen", vgl. auch F/A 4). Dies weicht ganz deutlich von den Schilderungen der übrigen Tatbeteiligten ab, wonach nur eine Person ge- waltsam gegen den Privatkläger vorgegangen sei und nur einmal mit der Faust zugeschlagen worden sei. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahme vom 10. Juli 2023 fielen die Aussagen von J._____ deutlich anders aus. Sie schilderte zwar noch immer, dass der Beschuldigte zusammen mit einem Kollegen auf den Privatkläger losgegangen sei. Allerdings betonte sie neu, dass lediglich der Beschuldigte mit der Faust zugeschlagen habe und zwar nur einmal. Dass auch sein Kollege gegenüber dem Privatkläger gewalttätig geworden sei, habe sie nicht gesehen (Urk. D3/6/2 F/A 13 f., 17 f., 21 ff., 26, 35). Mit Bezug auf den beobachteten Faustschlag ist sodann eine leichte Übertreibungstendenz in den Aussagen der Zeugin auszumachen, indem sie beschrieb, dass der Beschul- digte quasi auf den Privatkläger zugerannt sei und mit Anlauf bzw. mit voller Wut zugeschlagen habe (Urk. D3/6/2 F/A 17, 38, vgl. auch F/A 33). Ein solches Vorge- hen hatte sie bei ihrer Befragung durch die Polizei nicht erwähnt. Nach dem Erwo- genen erscheinen die Aussagen von J._____ nur wenig glaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen ist.

E. 3.1.4 Aussagen des Beschuldigten

E. 3.1.4.1 Der Beschuldigte wurde ein erstes Mal am 2. Oktober 2021, d.h. knapp zwei Wochen nach der angeklagten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger,

- 29 - durch die Stadtpolizei Zürich befragt. In diesem Rahmen beschrieb er den Ablauf des Kerngeschehens zunächst in einem freien Bericht (Urk. D3/2/1 F/A 5). Bei den darauf folgenden Nachfragen des polizeilichen Sachbearbeiters verweigerte der Beschuldigte hingegen die Aussage (Urk. D3/3/1 F/A 7 ff.). Am 13. Dezember 2022, d.h. rund 1 ¼ Jahre nach dem zu untersuchenden Konflikt mit dem Privat- kläger vor der Bar "C._____", erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme. Trotz des langen Zeitablaufs äusserte sich der Beschuldigte einlässlich zum Tat- hergang, welche Aussagen ebenso wie diejenigen aus seiner Befragung durch die Stadtpolizei Zürich im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben bzw. zu- sammengefasst werden. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 77 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung verweigerte der Beschuldigte hingegen (weitgehend) die Aussage zu den Tatvorwürfen gemäss Dossier 3 (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 14 ff.).

E. 3.1.4.2 Den Ablauf des Tathergangs schilderte der Beschuldigte grundsätzlich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und konstant. Dass er anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme mehr Details erwähnte als bei seiner ersten Be- fragung, spricht nicht per se für die Unglaubhaftigkeit seiner Darstellung, da sich dieses Aussageverhalten allenfalls darauf zurückführen lässt, dass ihm inzwi- schen eine amtliche Verteidigung bestellt worden war, welche seiner Einver- nahme beiwohnte. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschuldigte über beide Einvernahmen hinweg übereinstimmend, authentisch und genau beschrei- ben konnte, wie es nach einem anfänglichen Wortwechsel mit dem Beschuldigten und seinen Begleitpersonen betreffend ihre Verpflegung auf einem der Fenster- simse der Bar "C._____" zur verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung gekommen war. Dabei gab er anschaulich an, wie er von seinem Standort hinter der Bar durch die Fensterscheiben hindurch habe beobachten können, was sich draussen abgespielt habe, nämlich dass G._____ mit der Gruppierung um den Beschuldigten diskutiert habe. Später habe er von seinem Arbeitskollegen erfah- ren, dass der Grund für die Diskussion gewesen sei, dass der Privatkläger und seine Begleitpersonen Bier ausgeleert und Abfall auf den Boden geworfen hätten. Weiter habe er von seinem Standort aus gesehen, dass sein Arbeitskollege mit Bier bespritzt worden sei, was ihn dazu veranlasst habe, nach draussen zu gehen

- 30 - und den Privatkläger zu fragen, was das solle (Urk. D3/2/1 F/A 5 f.; Urk. D3/2/2 F/A 6, 14, 41 ff., 46, 55 f.). Bis zu diesem Punkt des Geschehensablaufs decken sich die Aussagen des Beschuldigten weitgehend mit denjenigen des Privatklä- gers und seiner Begleitpersonen. Davon ausgenommen ist lediglich die Interak- tion zwischen G._____ und der Gruppierung um den Privatkläger.

E. 3.1.4.3 Im Gegensatz zu den vorstehenden Schilderungen fielen die Aussagen des Beschuldigten zum befürchteten Angriff des Privatklägers auffallend einsilbig und vage aus. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung erwähnte er lediglich: "Er griff mich an" (Urk. D3/2/1 F/A 5). Auf die Nachfrage, wie dieser Angriff ausgese- hen habe, antwortete der Beschuldigte: "Er erhob die Hand" (Urk. D3/2/1 F/A 6). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte er im Rahmen seines freien Berichts und auf entsprechendes Nachhaken, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger eine Handbewegung gemacht und seine Bierdose in die Luft gehoben habe. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, was der Privatkläger vorgehabt habe. Er habe einfach keine Lust gehabt, das Bier ins Gesicht zu bekommen (Urk. D3/2/2 F/A 6 f., 11). Diese unspezifischen Aussagen erwecken nicht den Eindruck, als würden sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Vielmehr wirkt die Beschreibung eines An- griffs des Privatklägers als Versuch des Beschuldigten, den zugestandenen und unmittelbar darauf folgenden Stoss gegen den Oberkörper seines Kontrahenten zu rechtfertigen.

E. 3.1.4.4 Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten spricht dage- gen, dass er von Anfang an und von sich aus zugab, dass er den Privatkläger ge- schubst bzw. mit der Hand weggestossen habe und dieser daraufhin auf seinen Hintern gestürzt sei (Urk. D3/2/1 F/A 5 f.; Urk. D3/2/2 F/A 6 f., 14, 39, 57). Hinzu kommt, dass sich die dokumentierte Fraktur des rechten Handgelenks des Privat- klägers (Urk. 9/2+3; Urk. 9/5; Urk. 9/8; Urk. 9/11) ohne Weiteres mit einer solchen Gewalteinwirkung vereinbaren lässt. Mit Bezug auf die Verletzung der Knochen- rinde im rechten Nasenflügel (vgl. dazu die vorgenannten Aktenstellen) ist zu be- achten, dass diese auch im Zusammenhang mit dem Faustschlag gegen den Mund des Privatklägers entstanden sein könnte. Die betroffenen Strukturen (Oberkiefer / Nase) liegen nahe beieinander, weshalb durchaus denkbar bzw.

- 31 - nicht auszuschliessen ist, dass der rechte Nasenflügel im Zuge des heftigen Faustschlags gegen den Mundbereich des Privatklägers mitbeeinträchtigt wurde. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint somit auch unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes plausibel.

E. 3.1.4.5 Zum weiteren Geschehensverlauf führte der Beschuldigte aus, dass mehrere Personen, darunter F._____, interveniert hätten und den Beschuldigten sowie seine Begleitpersonen zur Seite genommen bzw. in Richtung des Hotels "K._____" begleitet hätten. Da er anschliessend wieder in die Bar "C._____" hin- eingegangen sei, habe er nicht beobachtet, was sich in der Folge zugetragen habe. Insbesondere habe er nicht mitbekommen, dass der Privatkläger durch ei- nen Faustschlag ins Gesicht verletzt worden sei (Urk. D3/2/1 F/A 5; Urk. D3/2/2 F/A 6, 17, 27, 49, 51 ff., 58 ff.). Dass der Privatkläger durch einen Kollegen des Beschuldigten zur Seite genommen wurde und sich die Auseinandersetzung an- schliessend vor das Hotel "K._____" verlagerte, ergibt sich auch aus den Aussa- gen des Privatklägers und seiner Begleitpersonen, was für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten spricht. Dasselbe gilt mit Bezug auf seine An- gabe, dass er sich nach der Gewalteinwirkung auf den Privatkläger in Richtung Bar "C._____" zurückgezogen habe. Es erscheint fraglich, weshalb der Beschul- digte einen Grund gehabt haben sollte, nochmals auf den Privatkläger zuzugehen und ihm mit der Faust gegen den Mundbereich zu schlagen, nachdem er ihn be- reits durch einen Stoss gegen den Oberkörper zu Boden gebracht hatte und sich einer seiner Kollegen darum kümmerte, den Privatkläger zu beruhigen und dazu zu bringen, sich von der Bar "C._____" zu entfernen. Allerdings sagte der Be- schuldigte selbst aus, dass der Privatkläger und seine Begleitpersonen damit be- gonnen hätten, Bierdosen und andere Gegenstände nach ihm zu werfen (vgl. auch Urk. D3/2/2 F/A 6, 27, 58; Urk. D3/2/1 F/A 5). Sollte diese Aussage zutref- fen, ist nicht auszuschliessen, dass das beschriebene, provozierende Verhalten den Beschuldigten dazu veranlasste, nochmals gewaltsam gegen den Privatklä- ger vorzugehen, zumal er diesen bereits im Zuge einer verbalen Auseinanderset- zung ohne nachvollziehbaren Grund weggestossen und damit zu Fall gebracht hatte. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers weist sodann zu

- 32 - Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, wer sonst ein Motiv gehabt hätte, der- art gewaltsam gegen den Privatkläger vorzugehen (Urk. 79 Rz. 11).

E. 3.1.4.6 In einem übergreifenden Sinn lässt sich für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten anführen, dass keine Übertreibungstendenzen auszu- machen sind. Den Privatkläger beschrieb der Beschuldigte weitgehend neutral. Soweit er dessen Alkoholisierung und aufbrausendes Verhalten erwähnte, ist dies nicht als Versuch zu werten, den Privatkläger in einem schlechten Licht darzustel- len. Dass der Privatkläger alkoholisiert war, deckt sich nämlich mit seinen eigenen Aussagen zum konsumierten Alkohol in der Nacht auf den 19. September 2021 (Urk. D3/3/1 F/A 12; Urk. D3/3/2 F/A 32 ff.) und den Angaben seiner Begleitperso- nen (Urk. D3/5/1 F/A 9; Urk. D3/5/2 F/A 34, 44). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aussage des Beschuldigten, dass der Privatkläger und seine zwei Kollegen vor der Bar "C._____" Abfall hinterlassen hätten. Schliesslich fällt zwar auf, dass der Beschuldigte darum bemüht schien, sich als besonders nette, gutherzige und ge- duldige Person darzustellen (vgl. Urk. D3/2/2 F/A 6, 8).

E. 3.1.5 Aussagen von G._____ und F._____

E. 3.1.5.1 Zu G._____ ist einleitend festzuhalten, dass er zur Tatzeit als Koch in der Bar "C._____" angestellt und der Beschuldigte als Verantwortlicher für die Bar sein Arbeitskollege war (vgl. Urk. D3/3/1 F/A 5; Urk. D3/2/2 F/A 6; Urk. D3/4/1 F/A 6). F._____ hielt sich zur Tatzeit als Gast in der Bar "C._____" auf und war mit dem Beschuldigten befreundet (Urk. D13/1/1 S. 2; Urk. D3/4/1 F/A 6). Vor die- sem Hintergrund ist bei der nachfolgenden Würdigung ihrer Aussagen eine mögli- che Loyalität gegenüber dem Beschuldigten in Betracht zu ziehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine Absprache untereinander nicht ausgeschlossen ist, da G._____, F._____ und der Beschuldigte aufgrund der polizeilichen Kontrolle un- mittelbar nach der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung bereits da- von wussten, dass jemand verletzt worden war, sie allerdings erst am 2. resp.

3. Oktober 2021, d.h. knapp zwei Wochen später ein erstes Mal durch die Polizei zum Tatgeschehen befragt wurden.

- 33 -

E. 3.1.5.2 G._____ konnte lediglich Aussagen dazu machen, wie es zur verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekom- men war (Urk. D3/7/1 F/A 6 ff.). Diesbezüglich schilderte er nachvollziehbar und zurückhaltend, was er selbst erlebt, wahrgenommen und dabei empfunden hatte. Mit Bezug auf seine Angabe, dass der Privatkläger ihn mit Bier beschüttet habe (Urk. D3/7/1 F/A 6 f.), findet sich im Polizeirapport vom 5. November 2021 der Hinweis, dass auf dem T-Shirt von G._____ ein Fleck von einer unbekannten Flüssigkeit zu erkennen gewesen sei (Urk. D3/1/1 S. 4). Dies lässt seine Darstel- lung glaubhaft erscheinen. Sodann decken sich seine Aussagen mit denjenigen des Beschuldigten zu den Gründen für die Entstehung seiner Auseinanderset- zung mit dem Privatkläger. Anzeichen für eine bewusste Absprache sind zwar nicht auszumachen. Allerdings liegt nahe, dass sich G._____ und der Beschul- digte über den Vorfall vom 19. September 2021 austauschten, als sie sich danach wieder an ihrem gemeinsamen Arbeitsort begegneten.

E. 3.1.5.3 Aus den Schilderungen von F._____ ergibt sich, dass er im Grunde den ganzen Ablauf der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung von seinem Standort vor der Bar "C._____" aus mitbekam (Urk. D3/4/1 F/A 6 ff.). Es fällt aller- dings auf, dass er das eigentliche Kerngeschehen nur äusserst vage und beinahe ausweichend beschrieb. Es habe sich eine grosse Menschenmenge gebildet und es sei zu einem Tumult gekommen. Die Leute hätten angefangen sich zu schub- sen und auf einmal sei der Privatkläger auf den Boden gefallen (Urk. D3/4/1 F/A 6, 9, 12). In diesem Zusammenhang stellte F._____ sich selbst und den Be- schuldigten als völlig unbeteiligt dar. Dabei hatte der Privatkläger bei seiner Per- sonenkontrolle unmittelbar nach der Auseinandersetzung sie beide als diejenigen Personen bezeichnet, die ihn tätlich angegriffen bzw. geschlagen hätten (Urk. D3/1/3 S. 2). Sodann räumte der Beschuldigte von sich aus ein, den Privat- kläger vor dem Eingang zur Bar "C._____" weggeschubst bzw. zu Boden gestos- sen zu haben (Urk. D3/2/1 F/A 5 f.; Urk. D3/2/2 F/A 6 f., 14, 39, 57). Diese Ge- waltanwendung fand aber in den Aussagen von F._____ keine Erwähnung (vgl. Urk. D3/4/1 F/A 6, 13 f.). Der Beschuldigte sagte sodann aus, dass sein Kollege den Privatkläger zur Seite genommen und mit ihm diskutiert habe, um die Situa- tion zu beruhigen (Urk. D3/2/2 F/A 17). In diesem Sinne äusserten sich auch der

- 34 - Privatkläger und seine Begleitpersonen. F._____ antwortete jedoch auf die Frage, ob er irgendwie in den Vorfall involviert gewesen sei: "Gar nicht" (Urk. D3/4/1 F/A 11, vgl. auch F/A 6, 10). Abgesehen von den vorgenannten Beispielen erge- ben sich weitere Divergenzen zu den Schilderungen des Beschuldigten und den Personen aus der Gruppierung um den Privatkläger. Auf die Aussagen von F._____ ist daher nicht abzustellen.

E. 3.1.6 Gesamtwürdigung

E. 3.1.6.1 Mit Bezug auf den ersten Abschnitt des Kerngeschehens steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und sei- ner beiden Begleitpersonen fest, dass es der Beschuldigte war, der vor dem Ein- gang der Bar "C._____" gewaltsam gegen den Privatkläger vorging und ihn zu Fall brachte. Unklar bzw. umstritten ist einzig, ob dies durch einen Fusstritt gegen die Nase oder durch einen Stoss mit der Hand gegen den Oberkörper geschah. Diesbezüglich sind einerseits die Aussagen des Privatklägers in Betracht zu zie- hen, aus denen sich ergibt, dass sich der Beschuldigte im Verlauf ihrer verbalen Auseinandersetzung von ihm abgewendet und (aus einer erhöhten Position am oberen Ende der Treppenstufen zum Bareingang) unvermittelt nach hinten getre- ten habe, wodurch er ihn (den Privatkläger) mit dem Fuss an der Nase getroffen habe. Diese Schilderung wurde vorstehend im Einzelnen gewürdigt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. E. III.3.1.1.3.). Es ist lediglich nochmals festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund der authentischen, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen des Privatklägers zum gesamten Tathergang nicht aus- zuschliessen ist bzw. denkbar erscheint, dass sich die Gewalteinwirkung des Be- schuldigten in der von ihm beschriebenen Form abspielte. Mit seiner Darstellung stimmen nicht nur das dokumentierte Verletzungsbild überein, sondern auch die Aussagen von H._____, wobei vorstehend allerdings festgehalten wurde, dass wegen des Anscheins einer Absprache untereinander nur mit Zurückhaltung dar- auf abgestellt werden kann (vgl. E. III.3.1.2.2.). Zum umstrittenen Sachverhaltselement liegen andererseits die Aussagen des Be- schuldigten vor. Er gab zu, dass er den Privatkläger geschubst bzw. mit der Hand

- 35 - weggestossen habe und dieser daraufhin auf seinen Hintern gestürzt sei. Auch diese Darstellung wurde vorstehend im Einzelnen gewürdigt und für plausibel be- funden, zumal sich die Fraktur des rechten Handgelenks des Privatklägers ohne Weiteres mit einer solchen Gewalteinwirkung vereinbaren lässt und die Verlet- zung der Knochenrinde im rechten Nasenflügel auch im Zusammenhang mit dem Faustschlag gegen den Mund des Privatklägers entstanden sein könnte (vgl. E. III.3.1.4.4.).

E. 3.1.6.2 An dieser Stelle erscheinen die folgenden Ausführungen zum Grundsatz in dubio pro reo angezeigt: Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt zugetragen hat. Die genannte Bestimmung verbietet es, von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel verbleiben, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Der Grundsatz in du- bio pro reo weist das Gericht folglich an, ernsthaften Anhaltspunkten für alterna- tive Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der gesamten Beweislage plausibel erscheinen oder auszuschliessen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). Lässt das Beweisergebnis mehrere Sachverhaltsvari- anten zu, steht es nicht im Belieben des Gerichts, einfach die in der Anklage um- schriebene Variante zu wählen. Vielmehr hat es bei einem solchen Ergebnis der Beweiswürdigung von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus- zugehen.

E. 3.1.6.3 Die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grund- satz in dubio pro reo auf das vorstehend dargelegte Ergebnis der Beweiswürdi- gung (E. III.3.1.6.1.) muss zur Folge haben, dass auf das Zugeständnis des Be- schuldigten abzustellen ist, da es sich dabei um die günstigere der beiden mögli- chen Sachverhaltsvarianten handelt, welche gleichermassen plausibel erscheinen resp. vernünftigerweise nicht auszuschliessen sind. Mit Bezug auf den ersten Ab-

- 36 - schnitt des Tatgeschehens ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschul- digte den Privatkläger wegschubste bzw. mit der Hand gegen dessen Oberkörper stiess, wodurch der Privatkläger sein Gleichgewicht verlor und nach hinten zu Bo- den stürzte. Diese Sachverhaltsvariante erscheint auch eher der Lebenserfahrung zu entsprechen als ein zwar möglicher, aber hinsichtlich der Motivation und Aus- führung nur wenig wahrscheinlicher Fusstritt nach hinten. An dieser Stelle ist so- dann festzuhalten, dass zur Intensität des Schubsers bzw. Stosses nichts Nähe- res bekannt ist. Mit anderen Worten darf allein aus dem Umstand, dass der Pri- vatkläger nach hinten zu Boden stürzte, nicht auf eine heftige Einwirkung des Be- schuldigten geschlossen werden. Vielmehr kann der Grund für den Sturz des Pri- vatklägers auch in seiner Alkoholisierung liegen, welcher Zustand dazu beitrug, dass er durch den Stoss gegen seinen Oberkörper geradewegs das Gleichge- wicht verlor. Hiervon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. Daraus folgt, dass lediglich ein leichtes Wegstossen bzw. ein simpler Schubser erstellt ist.

E. 3.1.6.4 Mit Bezug auf den zweiten Abschnitt des angeklagten Geschehens er- gibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und den damit überein- stimmenden Feststellungen in den medizinischen Berichten, dass der Privatkläger durch einen wuchtigen Faustschlag gegen den Mundbereich verletzt wurde. Dies wird auch vom Beschuldigten nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Umstritten ist da- gegen, ob er (der Beschuldigte) diesen Faustschlag ausführte oder ein unbekann- ter Täter. Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass sich der Privatkläger hinsichtlich der Identität der Person, die ihn mit der Faust auf den Mundbereich geschlagen hatte, nicht ganz sicher war (E. III.3.1.1.6.). Konkret führte er aus, dass er glaube, es sei derselbe Mann gewesen, der ihn unmittelbar zuvor gegen die Nase getreten habe (gemeint ist der Beschuldigte). Bei ihrem zweiten Aufeinandertreffen habe der Mann jedoch eine Kappe bzw. einen Hut getragen (Urk. D3/3/1 F/A 9, 18; Urk. D3/3/2 F/A 17, 22 f.). Bei näherer Betrachtung dieser Aussagen wird deutlich, dass der Privatkläger nur deshalb darauf schloss, der Beschuldigte müsse auch für den Faustschlag verantwortlich sein, weil es unmittelbar davor bereits zu einer (tätlichen) Auseinandersetzung mit ihm gekommen war. Weil der Täter des Faust-

- 37 - schlags nach der Darstellung des Privatklägers einen Hut anhatte, konnte er je- doch dessen Haare nicht erkennen (vgl. Urk. D3/3/2 F/A 23) und insofern nicht abgleichen, ob diese ebenfalls lang und zusammengebunden waren, so wie der Beschuldigte (zugestandenermassen) seine Haare zur Tatzeit trug. Eine Identifi- kation des Täters war folglich nur anhand der Gesichtszüge möglich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger erwähnte, dass er Mühe habe, Personen auseinanderzuhalten bzw. zu erkennen (Urk. D3/3/1 F/A 12, 18; Urk. D3/3/2 F/A 73). Eine Verwechslung erscheint daher nicht ausge- schlossen.

E. 3.1.6.5 H._____ sagte bei seiner Befragung durch die Polizei am 12. Oktober 2021 ebenfalls aus, dass es dieselbe Person gewesen sei, die den Privatkläger zunächst mit dem Fuss getreten und hernach mit der Faust ins Gesicht geschla- gen habe. Diese habe lange, zusammengebundene Haare gehabt (Urk. D3/5/1 F/A 5 f.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme wiederholte H._____ seine vor- stehenden Aussagen (Urk. D3/5/2 F/A 20, 22). Auf entsprechende Nachfrage re- lativierte er jedoch, dass er sich nur zu 70 % sicher sei, dass es dieselbe Person gewesen sei (Urk. D3/5/2 F/A 23). Zudem ergänzte er (in Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers), dass der Täter bei der zweiten Gewalteinwir- kung gegen seinen Arbeitskollegen einen Hut getragen habe. Diesen habe er beim ersten Mal, d.h. beim Fusstritt, noch nicht angehabt (Urk. D3/5/2 F/A 22). Auf Vorhalt eines Fotobogens identifizierte H._____ den Beschuldigten (= Person auf Foto Nr. 2) mit einer Überzeugung von 50 % als den Täter des Fusstritts und des Faustschlags. Zur Begründung führte er aus, dass er glaube, dieses Gesicht gesehen zu haben (Urk. D3/5/2 F/A 35 f.). Dass H._____ das Gesicht des Beschuldigten auf dem vorgehaltenen Fotobogen wiedererkannte, könnte ohne Weiteres auch darauf zurückzuführen sein, dass er mitbekommen hatte, wie der Beschuldigte seinen Kollegen vor dem Eingang zur Bar "C._____" zu Boden stiess. Diese erste Gewalteinwirkung muss allerdings noch nicht heissen, dass der Beschuldigte auch derjenige war, der mit der Faust gegen den Mundbereich des Privatklägers schlug. Weiter ist zu berücksichtigen, dass H._____ zu dem Zeitpunkt, als der Privatkläger durch einen Faustschlag

- 38 - verletzt wurde, in einiger Entfernung auf der gegenüberliegenden Strassenseite vor dem I._____ -Laden stand (vgl. Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 29). Damit erscheint fraglich, wie genau er den Täter des Faustschlags bei den gegebenen Lichtverhältnissen zur Tatzeit (ca. 04:20 Uhr morgens) überhaupt erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Zeuge damals alkoholisiert war, was seine Wahrnehmung zusätzlich beeinträch- tigt haben könnte (Urk. D3/5/1 F/A 7; Urk. D3/5/2 F/A 20, 30 ff., 36). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass seine Aussagen mit dem Privatkläger abgesprochen oder zumindest durch dessen Schilderungen zum Tatgeschehen beeinflusst sind. Insofern ist die Identifikation des Beschuldigten als Täter des Faustschlags durch H._____ nicht verlässlich resp. es verbleiben rechtserhebliche Zweifel an seiner diesbezüglichen Darstellung.

E. 3.1.6.6 Von den übrigen Beteiligten, die weitgehend verlässliche Aussagen zum Tatgeschehen machten, konnte niemand erkennen, von wem der Privatkläger durch einen Faustschlag gegen den Mundbereich verletzt wurde (E._____: Urk. D3/8/1 F/A 22 f., 25 ff., 38; G._____: vgl. Urk. D3/7/1 F/A 6).

E. 3.1.6.7 Mit der Vorinstanz ist bei dieser Beweislage nicht rechtsgenügend nach- gewiesen, dass der Beschuldigte den Faustschlag gegen den Mundbereich des Privatklägers ausführte. Vielmehr bestehen unüberwindbare Zweifel an seiner Tä- terschaft, weshalb er von diesem Tatvorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist.

E. 3.2 Verletzung des Privatklägers / Kausalzusammenhang

E. 3.2.1 Ausgehend vom vorstehend erstellten Sachverhalt (vgl. E. III.3.1.6.3.) ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob sich der Privatkläger als unmittelbare Folge des Stosses gegen seinen Oberkörper und des dadurch verursachten Sturzes zu Boden eine Fraktur des rechten Handgelenks zuzog.

E. 3.2.2 Den ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger am

19. September 2021 bei seiner Vorstellung auf dem Notfall Schmerzen im rechten Handgelenk beschrieb. Die anschliessende Untersuchung ergab keine klare Dia-

- 39 - gnose. Einerseits konnte eine frische Fraktur des daumenseitigen Handwurzel- knochens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Andererseits schien auch eine Ossikelbildung aus einer früheren Fraktur möglich (vgl. Urk. D3/9/2 und Bei- lage zu Urk. D3/9/5: Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin vom 19. Sep- tember 2021; vgl. auch Urk. D3/9/3: Radiologischer Befund des Instituts für Dia- gnostische und Interventionelle Radiologie vom 19. September 2021: Randsklero- siert imponierendes Ossikel am radialseitigen distalen Scaphoid, möglicherweise einer Fraktur entsprechend, Differentialdiagnose [DD]: posttraumatisch). Die vom Privatkläger beschriebenen Schmerzen könnten somit von einem frischen Bruch des rechten Handgelenks stammen. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass jedoch gleichermassen plausibel sei, dass die Schmerzen auf eine frühere Verletzung zurückzuführen seien (Urk. 64 Rz. 39 f.; Urk. 93 Rz. 12). Bei dieser Befundlage ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Grundsatz in dubio pro reo (E. III.3.1.6.2.) von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen, nämlich dass die Fraktur des rechten Handgelenks nicht durch sei- nen Stoss gegen den Oberkörper des Privatklägers und dessen Sturz zu Boden verursacht wurde, sondern von einem früheren Ereignis stammt. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich somit in diesem Punkt nicht erstellen.

E. 3.2.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Handgelenksbruch unmit- telbar auf das erstellte Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen wäre, liesse sich in subjektiver Hinsicht jedoch nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er mit einer solchen Verletzung des Privatklägers zumindest hätte rechnen müssen und diese somit in Kauf nahm. Darauf ist nachfolgend kurz einzugehen (E. III.3.3.2.).

E. 3.3 Subjektiver Sachverhalt

E. 3.3.1 Für die Prüfung der Frage, was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist – mangels eines Geständnisses – auf äussere Tatumstände und allgemeine Erfahrungsregeln abzustellen, die Rückschlüsse auf seine innere Ein- stellung erlauben. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger zur Tat- zeit alkoholisiert und deshalb in seinem Reaktionsvermögen eingeschränkt war, was auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein dürfte. Aus seinen und den

- 40 - damit übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und von H._____ ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte sein Gegenüber im Verlauf der verbalen Aus- einandersetzung unvermittelt und ohne Vorwarnung wegschubste bzw. von sich stiess. Der Privatkläger war somit auf eine solche Einwirkung nicht vorbereitet. Al- lerdings ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sein Schubser bzw. Stoss nur von geringer Intensität war und der Grund für den darauf folgen- den Sturz des Privatklägers auch in dessen Alkoholisierung lag, welcher Zustand dazu beitrug, dass er geradewegs das Gleichgewicht verlor und hinfiel. Bei einem simplen Schubser bzw. einem leichten Wegstossen musste der Beschuldigte je- doch selbst unter den vorgenannten Tatumständen nicht mit der Möglichkeit rech- nen, dass der Privatkläger nicht nur ins Straucheln geraten würde, sondern auch das Gleichgewicht verlieren und zu Boden stürzen könnte.

E. 3.3.2 Mit Bezug auf die Verletzungsfolgen ist einleitend festzuhalten, dass Frak- turen der Handwurzelknochen in der Regel durch eine Überstreckung des Hand- gelenks verursacht werden, typischerweise bei einem Sturz auf die reflexartig ausgestreckte Hand, welche den Körper abfangen soll und so die Hauptwucht des Aufpralls zu spüren bekommt. Allerdings sind bei einem Sturz und dem Versuch, diesen mit einer Hand abzufangen, in erster Linie Schürfungen an der Handinnen- seite oder Verstauchungen zu erwarten. Gerade wenn der Sturz noch durch an- dere Teile des Körpers wie dem Gesäss abgefangen wird, entstehen meist keine darüber hinausgehenden, ernsthaften Verletzungen. Frakturen der Knochen, die im Bereich des Handgelenks zusammenspielen (Handwurzelknochen, Mittelhand- knochen, Speiche, Elle), treten hingegen grundsätzlich erst bei heftigeren Stürzen auf, d.h. wenn die Wucht des Aufpralls gross ist. Wenn der Beschuldigte nicht mit der Möglichkeit rechnen musste, dass der Privat- kläger das Gleichgewicht verlieren und zu Boden stürzen könnte, als er diesen wegschubste bzw. mit der flachen Hand gegen dessen Oberkörper stiess, dann musste der Beschuldigte folglich auch nicht voraussehen, dass sich der Privatklä- ger geringfügigere Verletzungen zuziehen könnte, wie sie vorstehend aufgezählt wurden (Schürfungen, Verstauchungen). Diese Überlegung gilt erst recht für

- 41 - ernsthaftere Verletzungen wie Knochenfrakturen, wozu ergänzend Folgendes auszuführen ist: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger nicht nach vorne stürzte, sondern nach hinten. Hinzu kommt, dass er sich nicht in einer erhöhten Position (z.B. auf dem Fahrrad, einer Treppenstufe) oder in Bewegung befand (z.B. beim Rennen). Er fiel lediglich aus seiner stehenden Position auf dem Trottoir auf sein Gesäss, wobei er sich mit seiner Hand abstützte bzw. abzufangen versuchte. Beim Privatkläger handelt es sich nicht um eine ältere Person mit einer potentiel- len Knochenschwäche, sondern um einen zur Tatzeit 27-jährigen Mann. Unter diesen Umständen musste es sich dem Beschuldigten nicht als mögliche Folge seines Schubsers bzw. Stosses aufdrängen, dass der Privatkläger derart zu Bo- den stürzen könnte, dass er sich den daumenseitigen Handwurzelknochen im rechten Handgelenk brechen könnte. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Fraktur ei- nes anderen Knochens, der für die Funktionalität des Handgelenks entscheidend ist. Die dagegen angeführten Argumente der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers vermögen nicht zu überzeugen (Urk. 79 Rz. 9; Urk. 91 Rz. 13).

E. 3.3.3 Nach dem Erwogenen lässt sich der erste Abschnitt des angeklagten Sach- verhalts gemäss Dossier 3 in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtlichen Grundlagen zu den Tatbeständen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB werden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 20 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom

E. 3.4 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezem- ber 2022 wurde der Beschuldigte lediglich damit konfrontiert, dass der Privatklä- ger im Rahmen der zu untersuchenden Auseinandersetzung vom 19. September 2021 durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt worden sei. Konkret habe der Privatkläger Zahnkronenfrakturen an vier Zähnen erlitten, d.h. vier Zähne seien in- folge des Faustschlags lose gewesen (Urk. D3/2/2 F/A 3, 27 f.). Nicht erwähnt wurden hingegen die Verletzungen, welche der Privatkläger nach seiner Darstel- lung durch einen Fusstritt des Beschuldigten gegen seinen Oberkörper davonge- tragen habe (Verletzung der Knochenrinde im rechten Nasenflügel; Fraktur des rechten Handgelenks), obwohl diese zum Zeitpunkt der Einvernahme des Be- schuldigten (13. Dezember 2022) bereits bekannt und durch diverse ärztliche Be- richte hinreichend belegt waren. Dasselbe Versäumnis fällt mit Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Privatklägers vom 27. März 2023 auf. In deren Verlauf wurde der Privatkläger auch zu seinen Verletzungen bzw. deren Folgen befragt, wobei die verfahrenslei- tende Staatsanwältin zwar ausdrücklich die ärztlichen Berichte erwähnte, welche

- 12 - bis dahin eingereicht worden waren (Urk. D3/3/2 F/A 68: "Sie wurden bei diesem Vorfall verletzt, die Berichte dazu liegen uns vor"). In der Folge wurden allerdings wiederum nur die Zahnkronenfrakturen der vier oberen Frontzähne thematisiert, während die Kortikalisunterbrechung im rechten Nasenflügel und die Fraktur des rechten Handgelenks nicht zur Sprache kamen (Urk. D3/3/2 F/A 68 ff.). Der Be- schuldigte hatte auf eine Teilnahme an dieser staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme verzichtet (Urk. D3/3/2 S. 1). Ihm wurde jedoch am 24. August 2023 Gele- genheit gegeben, zu den Aussagen des Privatklägers Stellung zu nehmen, worauf er erklärte, er habe nichts dazu zu sagen (Urk. D3/2/3 F/A 3).

E. 3.5 Es lässt sich zwar argumentieren, dass der Beschuldigte im Verlauf des Vorverfahrens zwei Mal Gelegenheit erhielt, sich zu den Verletzungen des Privat- klägers zu äussern, und dass er in diesem Zusammenhang ohne Weiteres Ein- sicht in die medizinischen Unterlagen hätte verlangen können, wenn er Anlass zur Überprüfung gesehen hätte bzw. die ihm vorgehaltenen Verletzungen hätte in Frage stellen wollen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er zum damaligen Stand des Verfahrens lediglich Kenntnis hatte von den Verletzungen des Privat- klägers, welche auf einen Faustschlag in dessen Gesicht zurückgeführt wurden (Zahnkronenfrakturen der vier oberen Frontzähne). Den entsprechenden Tatvor- wurf stellte der Beschuldigte jedoch seit Beginn der Untersuchung in Abrede (vgl. dazu E. III.1.2.). Vor diesem Hintergrund dürfte für ihn bis zum Abschluss des Vorverfahrens gar kein Interesse daran bestanden haben, die medizinischen Un- terlagen betreffend den Privatkläger einzusehen. Indem die verfahrensleitende Staatsanwältin dem Beschuldigten weder die eingeholten Arztberichte von sich aus vorhielt noch die darin enthaltenen Feststellungen und Diagnosen vollständig wiedergab, verunmöglichte sie ihm, vor Abschluss des Vorverfahrens zum Bewei- sergebnis Stellung zu nehmen. Dies stellt mit der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

E. 3.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch eine nicht be- sonders schwerwiegende Gehörsverletzung dadurch geheilt werden, dass sich die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über-

- 13 - prüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3). Von einer solchen Heilung der Gehörsverletzung ist auch hier auszugehen.

E. 3.7 Am 21. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten, worin sie mit Bezug auf Dossier 3 einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung beantragte. Bei der Umschreibung des Sachverhalts führte sie nicht nur die im Verlauf der Untersuchung thematisierten, sondern sämtliche Verletzungen des Privatklägers auf, die sich aus den ärztlichen Berichten ergeben (Urk. 43 S. 2 f. und S. 5): kleine Verletzung der Knochenrinde (sog. Kortikalisunterbrechung) im  Nasenflügel rechts Bruch des Handgelenks (sog. Skaphoidfraktur) rechts  Oberkieferbruch mit Zahnkronenfraktur der vier oberen Frontzähne  Zahnkronenfraktur an einem Zahn im Unterkiefer.  Da keine Schlusseinvernahme stattfand, anlässlich welcher dem Beschuldigten der definitive Tatvorwurf gemäss Dossier 3 zur Stellungnahme vorgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass er erstmals durch die Sachverhaltsumschreibung in der Anklage davon Kenntnis erhielt, dass ihm neben Kronenfrakturen der vier oberen Frontzähne auch weitere Verletzungen des Privatklägers angelastet wer- den.

E. 3.8 In der Folge ersuchte die amtliche Verteidigung bei der Vorinstanz um Zu- stellung der vollständigen Untersuchungsakten zur Einsichtnahme (Urk. 54). Von den massgeblichen ärztlichen Berichten konnte der Beschuldigte bzw. seine Ver- teidigung somit im Rahmen einer allgemeinen Akteneinsicht Kenntnis nehmen (vgl. dazu auch Prot. II S. 8). Am 24. Januar 2024 reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers sodann eine schriftliche Eingabe zwecks Be- zifferung und Begründung der geltend gemachten Zivilforderungen ein. Dieser Eingabe waren weitere medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung der erlittenen Verletzungen des Privatklägers beigelegt (Urk. 55; Urk. 56/4-10). Die er- wähnte Eingabe vom 24. Januar 2024 und die zugehörigen Beilagen wurden der Verteidigung am 29. Januar 2024 zugestellt (Urk. 61/1). Am 2. Februar 2024, d.h.

- 14 - wenige Tage später, fand die Hauptverhandlung statt. Folglich hätte der Beschul- digte bei seiner Befragung durch die Vorinstanz zu sämtlichen Unterlagen, welche die erlittenen Verletzungen des Privatklägers und deren Behandlung betreffen, Stellung nehmen können, wenn er dies für angezeigt erachtet hätte. Die Vorin- stanz, welche die Anklage sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüfte, hielt ihm konkret vor, welche Verletzungen des Pri- vatklägers er (der Beschuldigte) durch die ihm zur Last gelegten Taten gemäss Dossier 3 verursacht haben soll. Der Beschuldigte verwies zur Antwort auf seine früheren Depositionen und äusserte sich nicht weiter zu den Tatvorwürfen (Prot. I S. 12). Insofern erhob er keine Einwände gegen die massgeblichen Feststellun- gen in den ärztlichen Berichten, welche er kurz vor der Hauptverhandlung einse- hen konnte, weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass er den ange- klagten Sachverhalt in diesem Punkt anerkennt bzw. die dokumentierten Verlet- zungen des Privatklägers nicht in Abrede stellt. Dass die Vorinstanz dem Beschul- digten die medizinischen Unterlagen nicht im Einzelnen vorhielt, vermag vor die- sem Hintergrund keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu begründen. Zu- dem ist hervorzuheben, dass die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers nach der Befragung des Beschuldigten zu den medizinischen Unterlagen detailliert Stellung nahm, womit sie sich – an dessen Stelle – zum Beweisergebnis hinsicht- lich der Verletzungen des Privatklägers äusserte (Urk. 64 S. 18 f.). Unter diesen Umständen wurde die im Verlauf der Untersuchung aufgetretene Gehörsverlet- zung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geheilt. Damit sind die medizinischen Unterlagen betreffend die Verletzungen des Privatklägers und deren Behandlung uneingeschränkt verwertbar und es erübrigt sich, dem Be- schuldigten diese anlässlich der Berufungsverhandlung im Einzelnen vorzulegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beweisantrag des Privat- klägers ist daher abzuweisen.

- 15 - III. Sachverhalt

1. Ausgangslage

E. 5 Oktober 2023 E. 7.3 mit Hinweisen). Ergänzend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung die zur Tatzeit geltende Fassung von Art. 123 Ziff. 1 StGB anzu- wenden ist und nicht die infolge einer Teilrevision des Strafgesetzbuches geän- derte Fassung, welche am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist (Art. 2 Abs. 2 StGB;

- 42 - AS 2023 259; BBl 2021 2997 ff.; vgl. auch Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktio- nenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827 ff. S. 2859).

2. Mit Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 konnte vorstehend in objektiver Hinsicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung wegschubste bzw. mit der Hand gegen dessen Oberkörper stiess, wodurch der Privatkläger das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Privatkläger durch die Gewalteinwirkung eine Verletzung erlitt. Die dokumentierte Fraktur seines rechten Handgelenks könnte von einem früheren Ereignis herrüh- ren und darf daher – in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Damit fehlt es am Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolges im Sinne der einfachen Körperverletzung und ist der ob- jektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB nicht erfüllt. In Frage käme lediglich eine versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorstehend wurde jedoch er- wogen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe bei sei- ner Einwirkung auf den Privatkläger mit der Möglichkeit rechnen müssen und in Kauf genommen, dieser könnte sich eine Fraktur des daumenseitigen Handwur- zelknochens oder eines anderen Knochens, der für die Funktionalität des rechten Handgelenks entscheidend ist, zuziehen. Folglich ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB nicht erfüllt, weshalb kein Schuldspruch wegen versuchter Tatbegehung ergehen kann.

3. Zu prüfen bleibt, ob der erstellte Stoss mit der flachen Hand gegen den Oberkörper des Privatklägers den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine solche Einwirkung auf den Körper ei- ner anderen Person kann das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, insbesondere dann, wenn die betroffene Person dadurch aus dem Gleichgewicht gebracht wird und zu Boden stürzt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.3 zu Art. 285 Ziff. 1 StGB, konkret zur Tatvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung, welche von der Intensität her mit einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB über-

- 43 - einstimmt). Dies wird auch vom Beschuldigten zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 64 Rz. 45; Urk. 93 Rz. 11). Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, dass der Beschuldigte besonders heftig auf den Privatkläger einwirkte. Vielmehr ist zu sei- nen Gunsten davon auszugehen, dass der Schubser bzw. Stoss nur von geringer Intensität war und der Grund für den darauf folgenden Sturz des Privatklägers auch in dessen Alkoholisierung lag, welcher Zustand dazu beitrug, dass er gera- dewegs das Gleichgewicht verlor und nach hinten zu Boden fiel. Bei einem sim- plen Schubser bzw. einem bloss leichten Wegstossen ist jedoch die nötige Inten- sität für die Annahme einer Tätlichkeit nicht erreicht. Der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht konnte vorstehend nicht erstellt werden, dass der Beschul- digte wissen bzw. mit der Möglichkeit rechnen musste, dass der Privatkläger durch seinen unvermittelten Stoss gegen den Oberkörper das Gleichgewicht ver- lieren und nach hinten zu Boden stürzen könnte. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Verursachung von geringfügigen Verletzungen an der rechten Hand, die der Pri- vatkläger reflexartig ausstreckte, um den Aufprall abzufangen (Schürfungen an der Handinnenfläche, Verstauchungen). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

4. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit Bezug auf den ersten Sachverhaltsab- schnitt gemäss Dossier 3 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Wie soeben dargelegt wurde, ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt nicht zu bestätigen, sondern es kommt zu einem Freispruch mit Bezug auf sämtli- che Tatvorwürfe gemäss Dossier 3 (vgl. E. III.3.1.6.7. und E. IV.4.). Dies hat zur Folge, dass die Strafzumessung, welche vom Privatkläger mangels Legitimation nicht selbständig angefochten werden kann, zu überprüfen und soweit nötig anzu- passen ist. Konkret ist eine neue, den Änderungen beim Schuldpunkt entspre- chende Sanktion auszufällen (vgl. E. II.1.2. analog). Dass der Beschuldigte mit diesem Urteil auch vom Tatvorwurf, der im ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss

- 44 - Dossier 3 umschrieben wird, freizusprechen ist, wirkt sich lediglich auf die Bemes- sung der Höhe der Busse aus. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Strafzumessung durch die Änderungen beim Schuldpunkt nicht berührt.

2. Für die versuchte Begünstigung (Dossier 4) sprach die Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus (Urk. 77 S. 30 ff. und S. 34). Die Bemessung dieser Strafe und der vorinstanzliche Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 77 S. 35 f.) sind nicht zu beanstanden und deshalb unverändert in das zwei- tinstanzliche Urteil zu übernehmen.

3. Da der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in zweiter Instanz aufgehoben wird, ist nur noch für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) eine Busse auszu- fällen. Hinsichtlich der Bemessung der Bussenhöhe ist mit der Vorinstanz zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte am 20. oder 21. Januar 2022, d.h. ein einzi- ges Mal, eine geringe Menge von ca. 1 Gramm Kokain konsumierte. Obwohl es sich bei Kokain um eine "harte" und gefährliche Droge handelt, schadete er mit seinem Verhalten seiner eigenen Gesundheit nur in mutmasslich sehr geringem Masse. Sein Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu gewichten. In die Be- messung der Bussenhöhe ist weiter miteinzubeziehen, dass dem Beschuldigten der Konsum von Kokain ohne sein Geständnis nicht hätte nachgewiesen werden können. Sodann liegen keine Hinweise auf eine Kokainabhängigkeit vor. Nach dem Erwogenen erscheint eine Busse von Fr. 100.– unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. Die auszufällende Busse hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist bereits mit diesem Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging von einem Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse aus (Urk. 77 S. 35). Nachdem sie jedoch die Tagessatzhöhe für die gleichzeitig zu verhängende Geldstrafe auf Fr. 30.– festlegte (Urk. 77 S. 34; vgl. vorstehend E. V.2.), ist für die neu festzulegende Busse ein Umwand-

- 45 - lungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 30.– Busse zugrunde zu legen, woraus eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen resultiert.

4. Die Vorinstanz stellte schliesslich zutreffend fest, dass der Beschuldigte 34 Tage in Untersuchungshaft verbrachte (Urk. 77 S. 35; vgl. Urk. D1/16/1+13), welche Feststellung auch für das zweitinstanzliche Urteil zu übernehmen ist. Den erstandenen Freiheitsentzug rechnete die Vorinstanz zunächst an die ausgefällte Busse an und im verbleibenden Umfang an die Geldstrafe (Urk. 77 S. 35). Diese Vorgehensweise widerspricht jedoch den Grundsätzen für die Anrechnung von Haft gemäss Art. 51 StGB, wenn gleichzeitig mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen werden. Wird die beschuldigte Person gleichzeitig mit einer Geldstrafe und einer Busse sanktioniert, so ist die Anrechnung der erstandenen Haft an die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine be- dingte oder unbedingte Strafe handelt. Übersteigt der Freiheitsentzug die Anzahl der festgesetzten Tagessätze der Geldstrafe, so soll eine Anrechnung an die Busse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sein (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 ff.; METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 44 zu Art. 51 StGB). In Nachachtung der vorstehenden Reihenfolge wäre die erstandene Untersuchungshaft in erster Linie an die auszufällende Geldstrafe und erst in einem zweiten Schritt an die gleichzei- tig zu verhängende Busse anzurechnen. Einer entsprechenden Anpassung der Vorgehensweise steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb sie auch für das zweitinstanzliche Urteil zu übernehmen ist. Der erstandene Freiheitsentzug von 34 Tagen ist somit zunächst an die auszufäl- lende Busse anzurechnen (4 Tage, analog der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse), wodurch diese als vollständig ge- leistet gilt. Im verbleibenden Umfang (30 Tage) hat eine Anrechnung an die Geldstrafe zu erfolgen, welche dadurch ebenfalls als vollständig geleistet gilt.

- 46 - VI. Zivilforderungen

1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 37 f.). Zu ergänzen ist lediglich das Folgende: Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich be- deutsame Sachverhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO). Wird eine beschuldigte Per- son infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres Verhal- tens vom entsprechenden Tatvorwurf freigesprochen, ist eine in diesem Zusam- menhang geltend gemachte Zivilklage grundsätzlich abzuweisen, da diesfalls auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Wider- rechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt sind (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es m.a.W. an der Grund- lage für einen Adhäsionsanspruch, was in der Regel die Abweisung der Zivilklage zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen; LIEBER, a.a.O., N 8 zu Art. 126 StPO).

2. Die Vorinstanz verwies den Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Das Genugtuungsbegehren wies sie ab (Urk. 77 S. 37 ff., 41). Der Privatkläger verlangt im Berufungsverfahren, es sei festzustel- len, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatze nach vollumfänglich für den Schaden aus dem angeklagten Sachverhalt hafte. Sodann beantragt er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. September 2021 (Urk. 79 S. 2; Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte lässt den Antrag stellen, das vorinstanzliche Urteil sei (auch im Zivilpunkt) zu bestätigen (vgl. Urk. 93 S. 2).

- 47 -

3. Mit Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 ist als er- stellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger leicht wegschubste bzw. mit der Hand gegen dessen Oberkörper stiess, wodurch der Privatkläger sein Gleichgewicht verlor und nach hinten zu Boden stürzte. Nicht erstellt ist hin- gegen, dass der Privatkläger dadurch eine Verletzung erlitt. Bei seiner notfallmäs- sigen Behandlung im Spital wurde zwar eine Fraktur des daumenseitigen Hand- wurzelknochens im rechten Handgelenk festgestellt. Diese Verletzung konnte je- doch nicht eindeutig auf die Gewalteinwirkung des Beschuldigten zurückgeführt werden. Ebenso plausibel erschien, dass sie bereits vorbestehend bzw. posttrau- matisch war. Folglich ist in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Fraktur des rechten Handgelenks des Privatklägers von ei- nem früheren Ereignis stammt (E. III.3.2.2.). Damit ist der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden bzw. der immateriellen Unbill und dem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb der Privatkläger mit seinem Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren – soweit es sich auf den ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 bezieht – auf den Zivilweg zu verweisen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht hinreichend dargetan wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Privatklä- ger aufgrund des simplen Schubsers bzw. leichten Stosses des Beschuldigten ge- gen seinen Oberkörper und des darauf folgenden Sturzes unter körperlichen bzw. seelischen Beeinträchtigungen zu leiden hatte, die von einer solchen Intensität waren, dass sie allein die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen vermö- gen (Urk. 77 S. 39; vgl. auch Urk. 55 Rz. 14).

4. Mit Bezug auf den zweiten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 (Faust- schlag ins Gesicht) ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vom angeklagten Vorwurf freizusprechen (E. III.3.1.6.7.). Dieser Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, da unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben. Damit ist auch die zivilrechtliche Passivlegitimation bzw. ein widerrechtliches Verhalten des Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Pri-

- 48 - vatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind, soweit sich diese auf das im zweiten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 beschriebene Ge- schehen beziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmäs- sige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Be- schuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen gemäss Dossier 3 freizusprechen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Begünstigung und Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossiers 1 und 4) sind dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.1.6.). Der Beschuldigte wurde somit hinsichtlich eines Teils der strafbaren Handlungen, die ihm zur Last gelegt wurden, schuldig gesprochen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfer- tigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sind im Grunde ausschliesslich im Zusammenhang mit den an- geklagten Vorwürfen gemäss Dossier 3 entstanden. Da der Beschuldigte diesbe- züglich vollumfänglich freizusprechen ist, sind diese Kosten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die

- 49 - das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Einleitend wurde Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 13. Juni 2024 zurückzog (Urk. 78; vgl. E. II.1.4.). Aufgrund des frühzeitigen Rückzugs der Berufung unmit- telbar nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung ist weder dem Berufungs- gericht noch den Verfahrensparteien ein nennenswerter Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich daher nicht, für den Rückzug der Berufung durch die Staatsan- waltschaft einen Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens auszuscheiden und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Soweit er mit Bezug auf die geltend gemachte Genugtuungsforderung einen für ihn etwas günstigeren Entscheid erreicht, stellt dies gesamthaft betrachtet nur eine unwe- sentliche Abänderung des angefochtenen Urteils dar (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, sind daher vollständig dem Privatkläger aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 82; Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 138 Abs. 1bis StPO).

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'740.– geltend (Urk. 94). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemes- sen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Der amtlichen Verteidigung ist daher für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von abgerundet Fr. 5'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers verlangt für ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von ins-

- 50 - gesamt Fr. 6'348.95 (Urk. 92). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemes- sungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Unter Hinzurechnung einer zusätzlichen Stunde für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung, das Studium des Berufungsurteils und eine Nachbesprechung mit dem Mandanten ist die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers für ihre Leis- tungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, … . Abtei- lung - Einzelgericht, vom 2. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 (Absehen von der Abnahme einer DNA- Probe und der Erstellung eines DNA-Profils), 10 und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 51 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte B._____ ist der bezüglich Dossier 3 eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 100.– Busse.
  7. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wird gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 34 Tage in Untersuchungshaft verbrachte. Dadurch gilt die Busse als vollständig erstanden. Im Übrigen (30 Tage) wird die erstandene Untersuchungshaft an die Geldstrafe ange- rechnet, die dadurch ebenfalls als geleistet gilt.
  10. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte dem Beschul- digten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 52 -
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 6'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (inkl. 8,1 % MWST).
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, werden dem Privatkläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  - 53 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240295-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 31. Januar 2025 in Sachen A._____, Privatkläger und Erstberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklägerin und Zweitberufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, … . Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. Februar 2024 (GG230202)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Septem- ber 2023 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,  der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a  Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte hinsichtlich des zweiten Vorfalls von Dossier 3 (Faustschlag ins Gesicht) freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 34 Tage in Untersuchungshaft verbrachte. Dadurch gilt die Busse als vollständig erstanden. Im Übrigen (24 Tage) wird die erstandene Untersuchungshaft an die Geldstrafe ange- rechnet.

7. Von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

- 4 -

8. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'033.15 Kosten für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Honorare der amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung des Privatklä- gers werden mit separatem Nachtragsentscheid festgesetzt.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertretung des Privatklä- gers, werden dem Beschuldigten zu vier Fünftel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (A._____): (Urk. 79 S. 2 f.; Urk. 91 S. 2)

1. In Abänderung der Disp.-Ziff. 1 und in Aufhebung der Disp.-Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte betreffend Dossier-Nr. 3 wegen mehrfacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; der Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie der Freispruch betreffend den zweiten Sachver- haltsabschnitt von Dossier-Nr. 3 seien aufzuheben.

2. In Abänderung der Disp.-Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach gegenüber

- 5 - dem Privatkläger für den Schaden aus dem eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich haftet.

3. In Abänderung der Disp.-Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. September 2021 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht – subeventualiter zur Vervollständigung der Untersuchung an die zuständige Staatsanwaltschaft – zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beschuldigten, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse zu nehmen seien.

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (B._____): (Urk. 93 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2022 (Ge- schäfts-Nr. GG230202-L) vollumfänglich zu bestätigen und dement- sprechend die Berufung des Privatklägers abzuweisen.

2. Es seien die Kosten des zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST), auf die Gerichtskasse zu nehmen, soweit diese nicht dem Privatkläger aufzuerlegen sind.

- 6 -

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 84, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, … . Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Februar 2024 meldete der Privatkläger am 9. Februar 2024 Berufung an (Urk. 67). Nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung reichte er mit Eingabe vom 29. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein und ersuchte für das Berufungsver- fahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 75; Urk. 79; Urk. 80/1-9). Auch die Staatsanwaltschaft meldete gegen das vorinstanz- liche Urteil rechtzeitig Berufung an (Urk. 69), zog diese aber mit Eingabe vom

13. Juni 2024 zurück (Urk. 78).

2. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung des Privatklägers den übrigen Parteien zugestellt, unter Ansetzung einer Frist, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Sodann wurde dem Privatkläger antragsgemäss mit Wirkung ab

29. Juni 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 82). Der Be- schuldigte liess sich innert der vorgenannten Frist nicht vernehmen. Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils und verzichtete damit sinngemäss auf die Erhebung einer An-

- 7 - schlussberufung, was dem Privatkläger und dem Beschuldigten zur Kenntnis ge- bracht wurde (Urk. 84 f.).

3. Am 7. Oktober 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 86). Zum Verhandlungstermin erschienen Rechtsanwältin MLaw X._____ namens und in Vertretung des Privatklägers sowie der Beschul- digte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft hatte an der Verhandlung nicht persönlich teilzunehmen. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erklärten sich die erschienenen Parteivertreterinnen mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einver- standen (Prot. II S. 18). Direkt im Anschluss an die Verhandlung wurde die Ur- teilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsurteil gefällt, welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Rechtsvertreterinnen hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 18 ff.; Urk. 95; Urk. 97/1-3). II. Prozessuales

1. Rechtsmittellegitimation / Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht über- prüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es jedoch naheliegend, dass weitere, nicht von der Berufung erfasste Punkte in die Überprüfung miteinzubeziehen sind, wenn diese untrennbar mit den angefochtenen Punkten verbunden sind. Darauf wird nachfolgend (E. II.1.2.) näher einzugehen sein. Soweit das erstinstanzliche Urteil nicht mittels Berufung angefochten wurde, erwächst es – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – in Rechtskraft. 1.2. Art. 382 Abs. 1 StPO sieht vor, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1

- 8 - lit. b StPO). Sie ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur dazu le- gitimiert, einen zu Unrecht erfolgten erstinstanzlichen Freispruch mittels Berufung anzufechten, sondern auch eine ihres Erachtens zu milde rechtliche Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht im Berufungsverfahren überprüfen zu lassen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; 146 IV 76 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.1). In einem solchen Fall ist der Schuldpunkt untrennbar mit der Sanktion verbunden. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO ist es der Privatklägerschaft zwar verwehrt, einen Entscheid (auch) hinsicht- lich der ausgesprochenen Sanktion anzufechten. Sie kann somit keinen Antrag zum Strafmass stellen, basierend auf ihren Anträgen zum Schuldpunkt. Wenn das Berufungsgericht das freisprechende Erkenntnis der Erstinstanz aufhebt und ei- nen Schuldspruch ausfällt oder von einer strengeren rechtlichen Würdigung aus- geht, hat es jedoch eine neue, den Änderungen beim Schuldpunkt entsprechende Sanktion auszufällen, welche gegebenenfalls strenger ist als diejenige gemäss dem angefochtenen Entscheid. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Staatsanwalt- schaft ihrerseits keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat und die Be- rufung allein von der Privatklägerschaft ausgeht (BGE 139 IV 84 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 59; vgl. auch LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2020, N 17 zu Art. 382 StPO mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 6 zu Art. 382 StPO). 1.3. Für den Fall der Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft hat das Berufungsgericht auch die weiteren, mit dem Schuldpunkt eng verknüpften Punkte des angefochtenen Entscheids zu überprüfen, selbst wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bestätigt das Berufungsgericht dagegen den Schuldpunkt entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil, sind die weiteren, nicht angefochtenen Punkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu über- prüfen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO).

- 9 - 1.4. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung wie erwähnt mit Eingabe vom

13. Juni 2024 zurück (Urk. 78). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.5. Der Privatkläger wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen den vor- instanzlichen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1 teilweise; Fusstritt gegen die obere Körperhälfte) und ge- gen den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 2; Faustschlag ins Gesicht). Er beantragt, der Beschuldigte sei für die unter Dossier 3 angeklagten Taten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. Unter Hinweis auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. II.1.2.) ist der Privatkläger mit Bezug auf die zu seinem Nachteil verübten Taten gemäss Dossier 3 im Schuldpunkt zu einer selbständigen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert (Dispositiv- ziffern 1 teilweise und 2). Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit der Sanktion haben auch die Dispositivziffern 3 bis 6 (Strafe und Vollzug) als ange- fochten zu gelten und sind im Falle der Gutheissung der Berufung des Privatklä- gers einer Überprüfung zu unterziehen. Dasselbe gilt für den Entscheid der Vorin- stanz über die Kostenauflage (Dispositivziffer 12). Von einer selbständigen An- fechtung des vorinstanzlichen Urteils ist hingegen mit Bezug auf die Dispositivzif- fern 8 und 9 (Zivilforderungen) auszugehen. Der Privatkläger verlangt die Fest- stellung, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatze nach zur Leis- tung von Schadenersatz verpflichtet sei, und die Zusprechung einer Genugtuung, wozu er ohne Weiteres legitimiert ist. 1.6. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen versuchter Begünstigung und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes), 7 (Absehen von der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung ei- nes DNA-Profils), 10 und 11 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechts- kraft erwachsen ist.

- 10 -

2. Strafantrag Für die im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Antragsdelikte der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 aStGB (vgl. zur Frage des an- wendbaren Rechts E. IV.1.) resp. der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB liegt ein gültiger Strafantrag des Privatklägers vor (Urk. D3/12/1).

3. Beweisantrag des Privatklägers / Verwertbarkeit der medizinischen Unter- lagen zu den erlittenen Verletzungen und deren Behandlung 3.1. Mit der Berufungserklärung vom 29. Juni 2024 liess der Privatkläger fol- genden Beweisantrag stellen: Es sei der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut einzuvernehmen und es seien ihm alle bei den Akten liegen- den medizinischen Unterlagen, welche ihn (den Privatkläger) betreffen, vorzule- gen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Urk. 79 S. 3 f.). Zur Be- gründung liess er ausführen, dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen für unverwertbar erachtet habe. Dies habe dazu geführt, dass sie den angeklag- ten Sachverhalt gemäss Dossier 3 hinsichtlich der erlittenen Verletzungen und der erfolgten Behandlungen nicht habe erstellen können und dass sie den Fusstritt gegen seine obere Körperhälfte, welche Tat dem Beschuldigten unter dem ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 zur Last gelegt werde, fälschlicherweise nur als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt habe. Um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, wäre die Vorinstanz jedoch gehalten gewesen, dem Beschuldigten die medizinischen Unterlagen anlässlich der Haupt- verhandlung im Einzelnen vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Versäumnis könne jedoch im Rahmen der Berufungsverhand- lung nachgeholt und der bestehende Verfahrensmangel damit geheilt werden (Urk. 79 S. 6 f.). 3.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten An- spruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grund- sätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

- 11 - Entscheid zu beeinflussen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_210/2024 vom

2. Juli 2024 E. 1.3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). 3.3. Im Verlauf der Untersuchung zu den Tatvorwürfen gemäss Dossier 3 wur- den diverse Unterlagen zu den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen und de- ren Behandlung eingeholt (Urk. D3/9/2-11). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Un- terlagen dem Beschuldigten resp. seiner amtlichen Verteidigung von der Staats- anwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erkannt, dass die ärztlichen Berichte dem Beschuldigten bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens nie vorgehalten wurden (Urk. 77 S. 14; vgl. zum ent- sprechenden Hinweis der amtlichen Verteidigung Urk. 64 S. 5 und S. 18 f.). Er- gänzend ist festzuhalten, dass ihm nicht einmal die darin wiedergegebenen Fest- stellungen und Diagnosen der behandelnden Ärzte des Privatklägers vollständig vorgehalten wurden. 3.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezem- ber 2022 wurde der Beschuldigte lediglich damit konfrontiert, dass der Privatklä- ger im Rahmen der zu untersuchenden Auseinandersetzung vom 19. September 2021 durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt worden sei. Konkret habe der Privatkläger Zahnkronenfrakturen an vier Zähnen erlitten, d.h. vier Zähne seien in- folge des Faustschlags lose gewesen (Urk. D3/2/2 F/A 3, 27 f.). Nicht erwähnt wurden hingegen die Verletzungen, welche der Privatkläger nach seiner Darstel- lung durch einen Fusstritt des Beschuldigten gegen seinen Oberkörper davonge- tragen habe (Verletzung der Knochenrinde im rechten Nasenflügel; Fraktur des rechten Handgelenks), obwohl diese zum Zeitpunkt der Einvernahme des Be- schuldigten (13. Dezember 2022) bereits bekannt und durch diverse ärztliche Be- richte hinreichend belegt waren. Dasselbe Versäumnis fällt mit Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Privatklägers vom 27. März 2023 auf. In deren Verlauf wurde der Privatkläger auch zu seinen Verletzungen bzw. deren Folgen befragt, wobei die verfahrenslei- tende Staatsanwältin zwar ausdrücklich die ärztlichen Berichte erwähnte, welche

- 12 - bis dahin eingereicht worden waren (Urk. D3/3/2 F/A 68: "Sie wurden bei diesem Vorfall verletzt, die Berichte dazu liegen uns vor"). In der Folge wurden allerdings wiederum nur die Zahnkronenfrakturen der vier oberen Frontzähne thematisiert, während die Kortikalisunterbrechung im rechten Nasenflügel und die Fraktur des rechten Handgelenks nicht zur Sprache kamen (Urk. D3/3/2 F/A 68 ff.). Der Be- schuldigte hatte auf eine Teilnahme an dieser staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme verzichtet (Urk. D3/3/2 S. 1). Ihm wurde jedoch am 24. August 2023 Gele- genheit gegeben, zu den Aussagen des Privatklägers Stellung zu nehmen, worauf er erklärte, er habe nichts dazu zu sagen (Urk. D3/2/3 F/A 3). 3.5. Es lässt sich zwar argumentieren, dass der Beschuldigte im Verlauf des Vorverfahrens zwei Mal Gelegenheit erhielt, sich zu den Verletzungen des Privat- klägers zu äussern, und dass er in diesem Zusammenhang ohne Weiteres Ein- sicht in die medizinischen Unterlagen hätte verlangen können, wenn er Anlass zur Überprüfung gesehen hätte bzw. die ihm vorgehaltenen Verletzungen hätte in Frage stellen wollen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er zum damaligen Stand des Verfahrens lediglich Kenntnis hatte von den Verletzungen des Privat- klägers, welche auf einen Faustschlag in dessen Gesicht zurückgeführt wurden (Zahnkronenfrakturen der vier oberen Frontzähne). Den entsprechenden Tatvor- wurf stellte der Beschuldigte jedoch seit Beginn der Untersuchung in Abrede (vgl. dazu E. III.1.2.). Vor diesem Hintergrund dürfte für ihn bis zum Abschluss des Vorverfahrens gar kein Interesse daran bestanden haben, die medizinischen Un- terlagen betreffend den Privatkläger einzusehen. Indem die verfahrensleitende Staatsanwältin dem Beschuldigten weder die eingeholten Arztberichte von sich aus vorhielt noch die darin enthaltenen Feststellungen und Diagnosen vollständig wiedergab, verunmöglichte sie ihm, vor Abschluss des Vorverfahrens zum Bewei- sergebnis Stellung zu nehmen. Dies stellt mit der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 3.6. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch eine nicht be- sonders schwerwiegende Gehörsverletzung dadurch geheilt werden, dass sich die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt über-

- 13 - prüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3). Von einer solchen Heilung der Gehörsverletzung ist auch hier auszugehen. 3.7. Am 21. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten, worin sie mit Bezug auf Dossier 3 einen Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung beantragte. Bei der Umschreibung des Sachverhalts führte sie nicht nur die im Verlauf der Untersuchung thematisierten, sondern sämtliche Verletzungen des Privatklägers auf, die sich aus den ärztlichen Berichten ergeben (Urk. 43 S. 2 f. und S. 5): kleine Verletzung der Knochenrinde (sog. Kortikalisunterbrechung) im  Nasenflügel rechts Bruch des Handgelenks (sog. Skaphoidfraktur) rechts  Oberkieferbruch mit Zahnkronenfraktur der vier oberen Frontzähne  Zahnkronenfraktur an einem Zahn im Unterkiefer.  Da keine Schlusseinvernahme stattfand, anlässlich welcher dem Beschuldigten der definitive Tatvorwurf gemäss Dossier 3 zur Stellungnahme vorgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass er erstmals durch die Sachverhaltsumschreibung in der Anklage davon Kenntnis erhielt, dass ihm neben Kronenfrakturen der vier oberen Frontzähne auch weitere Verletzungen des Privatklägers angelastet wer- den. 3.8. In der Folge ersuchte die amtliche Verteidigung bei der Vorinstanz um Zu- stellung der vollständigen Untersuchungsakten zur Einsichtnahme (Urk. 54). Von den massgeblichen ärztlichen Berichten konnte der Beschuldigte bzw. seine Ver- teidigung somit im Rahmen einer allgemeinen Akteneinsicht Kenntnis nehmen (vgl. dazu auch Prot. II S. 8). Am 24. Januar 2024 reichte die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers sodann eine schriftliche Eingabe zwecks Be- zifferung und Begründung der geltend gemachten Zivilforderungen ein. Dieser Eingabe waren weitere medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung der erlittenen Verletzungen des Privatklägers beigelegt (Urk. 55; Urk. 56/4-10). Die er- wähnte Eingabe vom 24. Januar 2024 und die zugehörigen Beilagen wurden der Verteidigung am 29. Januar 2024 zugestellt (Urk. 61/1). Am 2. Februar 2024, d.h.

- 14 - wenige Tage später, fand die Hauptverhandlung statt. Folglich hätte der Beschul- digte bei seiner Befragung durch die Vorinstanz zu sämtlichen Unterlagen, welche die erlittenen Verletzungen des Privatklägers und deren Behandlung betreffen, Stellung nehmen können, wenn er dies für angezeigt erachtet hätte. Die Vorin- stanz, welche die Anklage sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt überprüfte, hielt ihm konkret vor, welche Verletzungen des Pri- vatklägers er (der Beschuldigte) durch die ihm zur Last gelegten Taten gemäss Dossier 3 verursacht haben soll. Der Beschuldigte verwies zur Antwort auf seine früheren Depositionen und äusserte sich nicht weiter zu den Tatvorwürfen (Prot. I S. 12). Insofern erhob er keine Einwände gegen die massgeblichen Feststellun- gen in den ärztlichen Berichten, welche er kurz vor der Hauptverhandlung einse- hen konnte, weshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass er den ange- klagten Sachverhalt in diesem Punkt anerkennt bzw. die dokumentierten Verlet- zungen des Privatklägers nicht in Abrede stellt. Dass die Vorinstanz dem Beschul- digten die medizinischen Unterlagen nicht im Einzelnen vorhielt, vermag vor die- sem Hintergrund keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu begründen. Zu- dem ist hervorzuheben, dass die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers nach der Befragung des Beschuldigten zu den medizinischen Unterlagen detailliert Stellung nahm, womit sie sich – an dessen Stelle – zum Beweisergebnis hinsicht- lich der Verletzungen des Privatklägers äusserte (Urk. 64 S. 18 f.). Unter diesen Umständen wurde die im Verlauf der Untersuchung aufgetretene Gehörsverlet- zung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geheilt. Damit sind die medizinischen Unterlagen betreffend die Verletzungen des Privatklägers und deren Behandlung uneingeschränkt verwertbar und es erübrigt sich, dem Be- schuldigten diese anlässlich der Berufungsverhandlung im Einzelnen vorzulegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beweisantrag des Privat- klägers ist daher abzuweisen.

- 15 - III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Wie bereits erwähnt wurde, bilden lediglich die Anklagevorwürfe gemäss Dossier 3 noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorstehend E. II.1.5.). Diese sind auf eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zurückzuführen, die sich am 19. September 2021 um ca. 04:20 Uhr vor der Bar "C._____" an der D._____-strasse … in Zürich ereignete. Dem Be- schuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe dem Privatkläger nach einer Diskussion über eine verschüttete Bierdose aus sei- ner erhöhten Position auf der Treppe zum Bareingang einen Fusstritt verpasst, in- dem er nach hinten in Richtung der oberen Körperhälfte des Privatklägers getre- ten habe, welcher in jenem Moment hinter seinem Rücken am Fuss der Treppe gestanden sei. Der Privatkläger sei dadurch an der Nase getroffen worden und habe eine kleine Verletzung der Knochenrinde am Nasenflügel rechts erlitten. Aufgrund der Wucht des Fusstrittes habe der Privatkläger sodann das Gleichge- wicht verloren und sei nach hinten auf das Trottoir gefallen, was einen Bruch des Handgelenks rechts zur Folge gehabt habe. Nachdem sich der Privatkläger wie- der erhoben habe, sei der Beschuldigte erneut an diesen herangetreten und habe ihm mit einer derartigen Wucht einen Faustschlag mitten ins Gesicht verpasst, dass der Privatkläger einen Oberkieferbruch mit Zahnkronenfrakturen an den vier oberen Frontzähnen sowie eine Zahnkronenfraktur an einem Zahn im Unterkiefer erlitten habe. Der Beschuldigte habe aufgrund der konkreten Umstände gewusst bzw. zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sein Fusstritt aus er- höhter Position nach hinten gegen den Oberkörper des Privatklägers und der hef- tige Faustschlag in dessen Gesicht geeignet gewesen seien, Verletzungen wie die eingetretenen hervorzurufen, was er durch sein Handeln zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 43 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte stellte die Vorwürfe gemäss Dossier 3 bzw. den in der Anklageschrift umschriebenen Ablauf des Geschehens während der Untersuchung und vor Vorinstanz weitgehend in Abrede. Er räumte lediglich ein, dass es in den frühen Morgenstunden des 19. September 2021 vor der Bar

- 16 - "C._____" zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen sei, in deren Verlauf er seinen Kontrahenten mit der flachen Hand gegen die Brust gestossen bzw. weggeschubst habe. Dies sei die Reaktion darauf gewesen, dass der Privatkläger ihn habe angreifen wollen, indem er (der Privatkläger) ihm gegenüber die Hand erhoben und eine Bewegung mit der Bierdose gemacht habe. Durch den Schubser bzw. den Stoss gegen den Oberkörper sei der Privatkläger gestolpert und auf seinen Hintern gestürzt. Er (der Beschuldigte) sei daraufhin wieder zurück in die Bar gegangen und habe von den weiteren Ereignissen, insbesondere vom Faustschlag gegen das Gesicht des Privatklägers, nichts mehr mitbekommen (Urk. D3/2/1 F/A 5 f.; Urk. D3/2/2 F/A 6 ff.; vgl. auch Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage zu den Tatvorwürfen, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden (Prot. II S. 14 ff.). 1.3. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt ge- mäss Dossier 3 im bestrittenen Umfang, d.h. mit Ausnahme der verbalen Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, gestützt auf die erhobenen Beweise rechtsgenügend erstellen lässt. Die bei der richterlichen Be- weis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 77 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist lediglich, was folgt: 1.4. Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhan- densein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMANUTZ/LITZCKE/ KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auflage, 2018, S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

5. Auflage, 2021, S. 78 Rz 332 - 334). Insbesondere bei überschaubaren Sach- verhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich.

- 17 - Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. 1.5. Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto ein- deutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 sowie S. 132 Rz 550 f.). Dabei ist die konkrete Motivation zur Lüge zu unterscheiden von der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person, welche in der Tat nur von un- tergeordneter Bedeutung ist.

2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, welche bei der Erstel- lung des bestrittenen Sachverhalts zu berücksichtigen sind, vollständig aufgeführt (vgl. Urk. 77 S. 8 ff.). Dabei hat sie zu Recht die Aussagen von E._____ nicht mit einbezogen, die er im Rahmen eines Telefonats vom 18. Oktober 2021 gegen- über einem Beamten der Stadtpolizei Zürich machte und im Polizeirapport vom

5. November 2021 zusammengefasst wiedergegeben werden (Urk. D3/1/1 S. 4 f.; vgl. Urk. 77 S. 11). Der polizeiliche Sachbearbeiter war zwar ohne Weiteres be- fugt, im Zuge erster Ermittlungen nach Art. 306 StPO eine informelle Befragung von E._____ zwecks Klärung des Sachverhalts und der Rollen der daran beteilig- ten Personen durchzuführen. Dabei handelte es sich jedoch klarerweise nicht um eine formelle Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO, was sich nur schon daran zeigt, dass sie weder im Frage-Antwort-Stil protokolliert noch von der befragten Auskunftsperson unterzeichnet wurde. Dies beschlägt die Verwertbarkeit der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen von E._____. Abzustellen ist lediglich auf seine Schilderungen anlässlich der parteiöffentlichen Zeugeneinvernahme vom 10. Juli 2023 (Urk. D3/8/1). 2.2. Sodann ist zu berücksichtigen, dass F._____ und G._____ im Verlauf die- ses Verfahrens nur polizeilich einvernommen und nicht mit dem Beschuldigten

- 18 - konfrontiert wurden (Urk. D3/4/1; Urk. D3/7/1), weshalb ihre Aussagen allein zu seinen Gunsten verwertbar sind (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. zum Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch BGE 150 IV 345 E. 1.6.3). Dies führt jedoch zu keinen massgeblichen Einschränkungen, weil sich ihren Aussagen ohnehin keine Inhalte entnehmen lassen, die den Beschuldigten über seine Zugeständnisse hinaus belasten würden. 2.3. Die Verwertbarkeit der medizinischen Unterlagen zu den erlittenen Verlet- zungen des Privatklägers und deren Behandlung wurde vorstehend bereits ge- prüft und vollständig bejaht (E. II.3.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Auch bei den übrigen Beweismitteln ergeben sich keine Ein- schränkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit.

3. Würdigung 3.1. Tathergang / Täterschaft 3.1.1. Aussagen des Privatklägers 3.1.1.1. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 3 basiert sowohl hinsicht- lich des Tathergangs als auch hinsichtlich der Täterschaft im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Privatklägers, welche im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst werden. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 77 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.1.2. Der Privatkläger wurde ein erstes Mal am 28. September 2021, d.h. rund eine Woche nach der angeklagten Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, durch die Stadtpolizei Zürich befragt. In diesem Rahmen beschrieb er den Ablauf des Kerngeschehens zunächst in einem freiem Bericht (Urk. D3/3/1 F/A 6). Dar- auf folgten nur wenige Nachfragen des polizeilichen Sachbearbeiters (Urk. D3/3/1 F/A 14 ff.), wobei auffällt, dass der Privatkläger wiederholt nicht auf die konkrete Fragestellung antwortete, sondern sich anderweitig zum Tathergang äusserte. Am

27. März 2023, d.h. rund anderthalb Jahre nach dem zu untersuchenden Konflikt mit dem Beschuldigten vor der Bar "C._____", erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme. Trotz des langen Zeitablaufs war der Privatkläger in der Lage, das

- 19 - Kerngeschehen nachvollziehbar und chronologisch zu schildern (Urk. D3/3/2 F/A 14 ff.). 3.1.1.3. Mit Bezug auf die erste Phase der Auseinandersetzung (Fusstritt gegen die obere Körperhälfte) sagte der Privatkläger konstant aus, dass die Diskussion nach seiner Erinnerung dadurch begonnen habe, dass der Täter an einem der beiden Fenster der Bar "C._____" gestanden sei und von dort aus gefragt habe, was das solle, weshalb er Bier ausleere. In der Folge sei der Täter nach draussen vor die Bar gekommen und habe weiter geschimpft. Er (der Privatkläger) habe versucht, zu erklären, dass er dies nicht absichtlich gemacht habe, sondern das Bier versehentlich beim Öffnen herausgespritzt sei. Der Täter habe sich dann um- gedreht und Anstalten gemacht, zurückzugehen. Er (der Privatkläger) sei davon ausgegangen, dass die Sache nun geklärt sei, als der Täter unvermittelt nach hin- ten getreten und ihn mit dem Fuss an der Nase getroffen habe. Durch die Wucht des Fusstritts sei er auf den Boden gestürzt, wobei er sich an seiner rechten Hand verletzt habe (Urk. D3/3/1 F/A 6, 14 f.; Urk. D3/3/2 F/A 14 f., vgl. auch F/A 42, 45, 70). Was sich allerdings anhand der vorstehenden Aussagen des Privatklägers nicht restlos nachvollziehen lässt, ist, wie es dem Täter gelungen bzw. möglich gewe- sen sein soll, aus seiner abgedrehten Position so nach hinten zu treten, dass er den in seinem Rücken stehenden Privatkläger mit dem Fuss an der Nase traf. Eine Erklärung hierfür ergibt sich erst aus den Aussagen von H._____. In seiner Zeugeneinvernahme vom 27. März 2023 beschrieb er, dass der Täter oben auf den Treppenstufen zum Bareingang gestanden sei und aus dieser erhöhten Posi- tion heraus zugetreten habe (Urk. D3/5/2 F/A 21; vgl. auch Urk. D3/8/1 F/A 20 f.). Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Angabe zu den räumlichen Verhält- nissen erscheint es nicht völlig unplausibel oder gar physisch ausgeschlossen, dass der Täter den Privatkläger durch einen Fusstritt nach hinten an der Nase treffen konnte. Insofern ist die blosse Form der in Frage stehenden Gewaltanwen- dung nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers per se in Frage zu stellen, auch wenn es eher untypisch bzw. aussergewöhnlich anmutet, einen Gegner durch einen weitgehend blindlings ausgeführten Fusstritt nach hin-

- 20 - ten ausser Gefecht zu setzen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich das doku- mentierte Verletzungsbild (kleine Kortikalisunterbrechung im rechten Nasenflügel; Fraktur des rechten Handgelenks; Urk. 9/2+3; Urk. 9/5; Urk. 9/8; Urk. 9/11) durch- aus mit der in Frage stehenden Gewalteinwirkung des Täters vereinbaren lässt. 3.1.1.4. Zur zweiten Phase der Auseinandersetzung (Faustschlag ins Gesicht) führte der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er nach seinem Sturz infolge des Fusstrittes wieder aufgestanden sei und ein Kollege des Täters ihn etwas zur Seite genommen habe, um eine weitere Eskalation der Situation zu vermeiden. Er (der Privatkläger) habe mit dem Kolle- gen des Täters diskutiert, um herauszufinden, weshalb es zum Fusstritt gekom- men sei, zumal er kein Problem mit dem Täter gehabt habe und nur habe erklären wollen, wieso er zuvor Bier ausgeleert habe (Urk. D3/3/2 F/A 17, 24 f.). Bei seiner ersten Befragung durch die Stadtpolizei Zürich hatte der Privatkläger hingegen wiederholt ausgesagt, ein Kollege des Täters habe ihn am Kragen gepackt und versucht, vom Ort des Geschehens wegzutragen (Urk. D3/3/1 F/A 6, 18). Auf ent- sprechenden Vorhalt seiner früheren Aussagen stritt der Privatkläger ein solches energisches Einschreiten ab und blieb bei seiner Darstellung, dass der Kollege des Täters ihn lediglich zur Seite genommen und sich deeskalierend verhalten habe (Urk. D3/3/2 F/A 40 f., 48 f.; anders aber wieder F/A 64). Diese Divergenz in den Aussagen des Privatklägers wiegt nicht besonders schwer und lässt sich al- lenfalls auf den längeren Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zwischen der in Frage stehenden Tat und dem Einvernahmetermin zurückführen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger das Verhalten des einschreitenden Kollegen des Täters an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht aggravierte, sondern viel- mehr etwas abschwächte, woraus sich eine Tendenz erkennen lässt, diesen nicht übermässig zu belasten. Insofern lässt die vorstehende Divergenz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aufkommen. Der Privatkläger beschrieb im Verlauf der Untersuchung konstant, dass der Täter nochmals auf ihn zugekommen sei und ihm mit der Faust gegen den Mund ge- schlagen habe, als er mit dem einschreitenden Kollegen diskutiert habe (Urk. D3/3/1 F/A 6, 18; Urk. D3/3/2 F/A 17). Die erlittenen Zahnverletzungen

- 21 - (Oberkieferbruch mit Zahnkronenfrakturen an den vier oberen Frontzähnen; Zahn- kronenfraktur an einem Zahn im Unterkiefer) lassen sich ohne Weiteres mit einem heftigen Faustschlag gegen den Mundbereich in Einklang bringen, was neben der Konstanz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers spricht. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger zu dieser zweiten Gewaltanwendung eher zu- rückhaltend äusserte, obwohl belastendere Aussagen durchaus möglich gewesen wären. So beschrieb er lediglich einen einzigen Faustschlag, wobei er nicht näher angab, dass der Täter weit ausgeholt bzw. besonders stark zugeschlagen hätte. Einen Beitrag des eingeschrittenen Kollegen des Täters verneinte er auf entspre- chende Nachfragen wiederholt (Urk. D3/3/1 F/A 10; Urk. D3/3/2 F/A 25). Auch dieses Aussageverhalten lässt die Darstellung des Privatklägers glaubhaft er- scheinen. 3.1.1.5. Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass der Privatkläger das Kern- geschehen authentisch, nachvollziehbar und grundsätzlich konstant schilderte. Relativierend ist einzig festzuhalten, dass seine Aussagen relativ detailarm ausfie- len. Dies lässt sich wohl damit erklären, dass die Auseinandersetzung mit dem Täter nur wenige Minuten dauerte und der Privatkläger sich allein darauf konzen- trierte, weshalb er äussere Umstände und das Verhalten anderer Personen, die sich ebenfalls am Tatort aufhielten, nicht wahrnahm. Grund für die fehlenden De- tails in seinen Schilderungen könnte sodann sein, dass der Privatkläger zur Tat- zeit deutlich alkoholisiert war. Dass er zu seinem Alkoholkonsum im Vorfeld der angeklagten Auseinandersetzung offen Auskunft gab (Urk. D3/3/1 F/A 12; Urk. D3/3/2 F/A 32 ff.), spricht tendenziell für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da er damit Informationen preisgab, die geeignet waren, ihn in einem negativen Licht erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das Zugeständnis des Pri- vatklägers, dass er eine leere Bierdose in Richtung der gegnerischen Gruppie- rung geworfen habe, nachdem er durch einen Faustschlag gegen seinen Mund verletzt worden war (Urk. D3/3/1 F/A 20; Urk. D3/3/2 F/A 29 ff.). 3.1.1.6. Zur Identifikation der Täterschaft ergibt sich aus dem Polizeirapport vom

5. November 2022, dass der Privatkläger bei seiner Personenkontrolle unmittelbar nach der Auseinandersetzung vor der Bar "C._____" zwei Personen bezeichnet

- 22 - habe, die ihn tätlich angegriffen bzw. geschlagen hätten. Die beiden Personen hätten anschliessend kontrolliert und als B._____ (der Beschuldigte) und F._____ identifiziert werden können (Urk. D3/1/3 S. 2). In der Untersuchung differenzierte der Privatkläger jeweils, wenn er nach dem Aussehen des Täters gefragt wurde. Zur Person, die ihn mit dem Fuss getreten habe, erklärte er konstant, diese habe längere Haare gehabt, welche am Hinterkopf zusammengebunden gewesen seien. Sodann habe der Täter ein schwarzes T-Shirt getragen (Urk. D3/3/1 F/A 8; Urk. D3/3/2 F/A 19 ff.). Auf Vorhalt eines Fotobogens identifizierte der Privatkläger den Beschuldigten (= Person auf Foto Nr. 2) als denjenigen, der Probleme ge- macht und ihm einen Fusstritt verpasst habe (Urk. D3/3/2 F/A 36; vgl. zur Kritik der Vorinstanz an der Fotodokumentation Urk. 77 S. 16). Diesbezüglich schien er sich sicher zur sein, weshalb auch seine Aussagen entsprechend klar ausfielen. Zur Person, die ihn mit der Faust auf den Mundbereich geschlagen habe, führte der Privatkläger wiederholt aus, dass er zwar nicht ganz sicher sei, aber glaube, dass es derselbe Mann gewesen sei, der ihn unmittelbar zuvor gegen die Nase getreten habe. Bei ihrem zweiten Aufeinandertreffen habe er jedoch eine Kappe bzw. einen Hut getragen (Urk. D3/3/1 F/A 9, 18; Urk. D3/3/2 F/A 17, 22 f.). Es fällt auf, dass die Angaben des Privatklägers zum Aussehen bzw. zur Identität des Tä- ters, der ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hatte, zurückhaltender aus- fielen. Dies lässt auf sein Bemühen schliessen, den Beschuldigten nicht übermäs- sig zu belasten. Bei näherer Betrachtung seiner Aussagen wird allerdings deut- lich, dass er lediglich deshalb darauf schloss, der Beschuldigte müsse auch für den Faustschlag verantwortlich sein, weil es unmittelbar davor bereits zu einer (tätlichen) Auseinandersetzung mit ihm gekommen war (vgl. Urk. D3/3/2 F/A 18). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Privatkläger aus, dass der Täter einen Hut getragen habe, weshalb er dessen Haare nicht habe erkennen können. Zudem habe er aufgrund seiner Position auch nicht erkennen können, welche Kleider der Täter getragen habe (Urk. D3/3/2 F/A 23). Insofern hatte der Privatkläger keine Möglichkeit, das Aussehen des Täters, der ihm mit der Faust gegen den Mund geschlagen hatte, anhand der angeführten Identifikationsmerkmale (lange, zu- sammengebundene Haare, schwarzes T-Shirt) mit dem Aussehen des Mannes, der ihm zuvor einen Fusstritt verpasst hatte, abzugleichen. Eine Identifikation war

- 23 - bei der vom Privatkläger beschriebenen Ausgangslage folglich nur anhand der Gesichtszüge möglich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger erwähnte, dass er Mühe habe, Personen auseinanderzuhalten bzw. zu erkennen (Urk. D3/3/1 F/A 12, 18; Urk. D3/3/2 F/A 73). Eine Verwechs- lung erscheint daher nicht ausgeschlossen. 3.1.1.7. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers zum Tathergang und zur Täterschaft authentisch, nachvollziehbar und konstant, weshalb grund- sätzlich darauf abgestellt werden kann. Zurückhaltung ist einzig insofern geboten, als der Privatkläger den Beschuldigten als Täter des Faustschlags gegen seinen Mund bezeichnete. 3.1.2. Aussagen von H._____ und E._____ 3.1.2.1. Der Privatkläger war in der Nacht auf den 19. September 2021 mit H._____ und E._____ unterwegs. Beide bezeichneten sich als (Arbeits-) Kollegen des Privatklägers (Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 9 f.; Urk. D3/8/1 F/A 8), weshalb bei der nachfolgenden Würdigung ihrer Aussagen eine mögliche Loyali- tät ihm gegenüber in Betracht zu ziehen ist. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine Absprache untereinander nicht ausgeschlossen ist. So begleitete H._____ den Privatkläger unmittelbar nach der Auseinandersetzung vor der Bar "C._____" zur notfallmässigen Behandlung ins Spital (Urk. D3/5/1 F/A 14; Urk. D3/5/2 F/A 27). Zudem wurden der Privatkläger und seine beiden Kollegen erst am 28. September 2021 resp. am 12. und 18. Oktober 2021 ein erstes Mal durch die Poli- zei dazu befragt, was sich in den frühen Morgenstunden des 19. September 2021 ereignet hatte. Die Aussagen von H._____ und E._____ werden im vorinstanzli- chen Urteil zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst, worauf vorab ver- wiesen werden kann (Urk. 77 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.2.2. H._____ konnte das Tatgeschehen chronologisch, nachvollziehbar und über beide Einvernahmen hinweg konstant wiedergeben. Dabei erwähnte er zahl- reiche Details, welche neben den vorgenannten Aspekten für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. So konnte er beinahe wörtlich zitieren, was zwischen den einzelnen Tatbeteiligten gesprochen wurde, insbesondere zwischen dem Pri-

- 24 - vatkläger und dem Täter resp. dessen Kollege (vgl. Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 19, 22, 39). Sodann konnte er anschaulich beschreiben, wer sich wo befand bzw. wohin sich die einzelnen involvierten Personen im Verlauf der Auseinander- setzung vor der Bar "C._____" bewegten. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits erwähnten Aussagen von H._____ zu verweisen, wonach der Täter oben auf den Treppenstufen zum Bareingang gestanden sei und aus dieser erhöhten Position heraus mit dem Fuss gegen den Privatkläger getreten habe (Urk. D3/5/2 F/A 21). Weiter führte der Zeuge aus, dass nach dem Fusstritt ein Kollege des Tä- ters gekommen sei und den Privatkläger weggeführt bzw. zur Seite genommen habe. E._____ und er (H._____) hätten mit dem Privatkläger dann von der Bar "C._____" weggehen wollen und hätten sich dazu auf die gegenüberliegende Strassenseite zum I._____-Shop begeben. Der Privatkläger habe jedoch weiter mit dem Kollegen diskutiert, als sich der Täter von der Bar herkommend nochmals genähert und dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 22, 26, 29). Für die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen lässt sich schliesslich anführen, dass H._____ jeweils offen legte, wenn er et- was nicht wusste oder nicht beobachtet hatte. Sodann wies er darauf hin, dass er zur Tatzeit alkoholisiert gewesen und seine Wahrnehmung dadurch möglicher- weise beeinträchtigt worden sei (Urk. D3/5/1 F/A 7; Urk. D3/5/2 F/A 20 f., 30 ff., 36, 41, 44). Es fällt allerdings auf, dass die Schilderungen von H._____ zum Geschehensab- lauf teilweise fast wörtlich übereinstimmen mit denjenigen des Privatklägers. Dies betrifft u.a. den Wortwechsel zwischen dem Privatkläger und dem vermeintlichen Täter über das verschüttete Bier. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme führte H._____ dazu aus: "A._____ öffnete ein Bier und dieses ist ausgeleert. Daraufhin kam ein Mann aus dem Gebäude und fragte, warum wir Bier ausleer- ten. […] A._____ antwortete, dass dies keine Absicht war. A._____ wollte reden, dass er dies nicht absichtlich machte" (Urk. D3/5/1 F/A 5). Der Privatkläger hatte diese Episode 10 Tage zuvor der Polizei gegenüber wie folgt beschrieben: "Ich habe mein Bier aufgemacht und es hat herausgespritzt. Jemand kam auf uns zu und war aufgebracht. Er fragte, warum wir hier Bier ausleerten. Ich versuchte ihm zu erklären, dass das Bier herausgespritzt ist und dies keine Absicht war"

- 25 - (Urk. D3/3/1 F/A 6). Auffällig ist sodann, dass der Zeuge sein Aussageverhalten ebenso anpasste wie der Privatkläger. Vorstehend wurde bereits erwähnt, dass der Privatkläger bei seiner ersten Befragung vom 2. Oktober 2021 wiederholt aus- gesagt hatte, ein Kollege des Täters habe ihn am Kragen gepackt und versucht, vom Ort des Geschehens wegzutragen (Urk. D3/3/1 F/A 6, 18). Gleichermassen äusserte sich H._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Okto- ber 2021: "Einer nahm A._____ am Kragen und führte ihn weg" (Urk. D3/5/1 F/A 5). Gegenüber der Staatsanwaltschaft relativierte der Privatkläger am

27. März 2023 jedoch, dass ein Kollege des Täters ihn lediglich etwas zur Seite genommen habe, um eine weitere Eskalation der Situation zu vermeiden (Urk. D3/3/2 F/A 40 f., 48 f.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme, die am selben Tag stattfand, wiederholte auch H._____ nichts mehr von einem "am Kragen packen", sondern führte lediglich aus, dass der Kollege des Täters diesen zur Seite genom- men und mit dem Privatkläger gesprochen habe (Urk. D3/5/2 F/A 22, 24 ff.). Nach dem Erwogenen besteht der Verdacht, dass H._____ und der Privatkläger sich untereinander absprachen oder sich zumindest im Vorfeld ihrer jeweiligen Einver- nahmen über das Geschehen vom 19. September 2021 austauschten, weshalb ihre Aussagen weitgehend übereinstimmend ausfielen. Vor diesem Hintergrund ist nur mit einiger Zurückhaltung auf die Aussagen von H._____ abzustellen. 3.1.2.3. E._____ beschrieb den Tathergang anlässlich seiner Zeugeneinver- nahme vom 10. Juli 2023 grundsätzlich anschaulich und nachvollziehbar, wobei auffällt, dass er weniger Details wiedergeben konnte als sein Kollege H._____. Stimmig erscheint weiter, wie er differenzierte, was er selber beobachtet bzw. wahrgenommen hatte und was er aufgrund seines Standorts auf einem der Fens- tersimse der Bar "C._____" nicht mitbekommen hatte. So führte er zunächst aus, dass er den Wortwechsel zwischen dem Privatkläger und dem Ladenbesitzer (ge- meint ist der Beschuldigte) noch direkt mitverfolgt habe. "A._____ ist dann aufge- standen. Sie beide, also auch der Ladenbesitzer, haben sich ein bisschen von uns entfernt. Wir waren an der Ecke, wir waren dann auf unser Essen konzen- triert, wir haben nicht gedacht, dass es schlimmer kommen würde. Dann habe ich plötzlich gesehen, dass A._____ zu Boden fiel" (Urk. D3/8/1 F/A 17, vgl. auch F/A 39). Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, wie das passiert sei, antwortete

- 26 - E._____, er wisse es nicht. Weiter erklärte er, dass er nicht gesehen habe, ob der Ladenbesitzer den Privatkläger zu Fall gebracht habe oder einer seiner beiden Kollegen, die ebenfalls vor Ort gewesen seien (Urk. D3/8/1 F/A 18 f., 21, 30, 34, 37, 39). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass E._____ den vom Privatkläger be- schriebenen Fusstritt des Täters aufgrund seines eingeschränkten Blickfelds (Fensterrahmen) und/oder seiner abgelenkten Konzentration nicht unmittelbar be- obachtet hatte. Auf weiteres Nachfragen führte er gegenüber der Staatsanwalt- schaft dann aber aus, dass er glaube, der Ladenbesitzer sei oben auf einer Treppe gestanden, während der Privatkläger unten auf dem Trottoir gewesen sei. Er glaube ferner, der Ladenbesitzer habe mit seinem Bein gekickt, entweder ge- gen das Gesicht oder den Brustbereich des Privatklägers (Urk. D3/8/1 F/A 20 ff., 37). Diese Informationen musste E._____ vom Privatkläger und/oder von H._____ bekommen haben, was dafür spricht, dass er sich mit seinen Kollegen über die Auseinandersetzung vom 19. September 2021 im Vorfeld seiner Zeugeneinver- nahme zumindest ausgetauscht hatte. Für einen solchen Austausch oder eine ei- gentliche Absprache der Aussagen spricht sodann, dass die von ihm beschrie- bene Stossrichtung des angeblichen Fusstritts die beiden Versionen des Privat- klägers und von H._____ kombiniert. So sagte der Privatkläger aus, der Tritt sei in Richtung seines Gesichts ausgeführt worden und habe ihn an der Nase getroffen (Urk. D3/3/1 F/A 6; Urk. D3/3/2 F/A 14 f., 42). H._____ erklärte hingegen, der Fusstritt sei gegen den Oberkörper des Privatklä- gers erfolgt (Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 19, 41). Vor dem Hintergrund eines vorgängigen Austauschs oder einer eigentlichen Ab- sprache der Aussagen spricht es dagegen für die Glaubhaftigkeit der Darstellung von E._____, dass er mit Bezug auf den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens aussagte, er habe nicht gesehen, wann und von wem der Privatkläger durch ei- nen Faustschlag gegen den Mundbereich verletzt worden sei (Urk. D3/8/1 F/A 22 f., 25 ff., 38). So hätte er auch diesbezüglich die Schilderungen des Privatklägers und/oder von H._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme wiedergeben kön- nen. Dennoch ist nach dem vorstehend Erwogenen bloss mit einer gewissen Zu- rückhaltung auf die Aussagen von E._____ abzustellen.

- 27 - 3.1.3. Aussagen von J._____ 3.1.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass J._____ weder mit der Gruppierung um den Privatkläger noch mit dem Beschuldigten und seinen (Ar- beits-) Kollegen in Verbindung steht, sondern eine völlig unbeteiligte Beobachterin des Tatgeschehens war (Urk. 77 S. 15; vgl. auch Urk. D3/6/2 F/A 5 f.). An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass sie lediglich die zweite Phase der Auseinanderset- zung (Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers) mitbekam (vgl. Urk. D3/6/2 F/A 32 ff.). Ihre diesbezüglichen Aussagen werden im vorinstanzlichen Urteil zu- treffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.3.2. Die Schilderungen der Zeugin enthalten durchaus einige Aspekte bzw. Merkmale, die für ein tatsächliches Erleben sprechen. So gab sie an, dass sie von Anfang an eine "Spannung in der Luft" gespürt habe (Urk. D3/6/1 F/A 4; Urk. D3/6/2 F/A 13, 33). Zum Faustschlag beschrieb sie eine akustische Wahr- nehmung (Urk. D3/6/2 F/A 25: "Es hat aber sicher deftig getönt… Der Schlag hat… Man hat ihn gehört"). Weiter war J._____ in der Lage, das Aussehen der in- volvierten Personen relativ detailliert zu beschreiben (Urk. D3/6/1 F/A 5, 8; Urk. D3/6/2 F/A 13 ff.). Auf Vorhalt eines Fotobogens identifizierte sie den Be- schuldigten (= Person auf Foto Nr. 2) mit voller Überzeugung als denjenigen, der dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Zur Begründung führte sie aus, dass sie den Beschuldigten in der Vergangenheit bereits mehrmals in der Bar "C._____" gesehen habe (Urk. D3/6/2 F/A 31). Es ist zwar nicht ersicht- lich, dass J._____ als Aussenstehende ein Interesse haben könnte, den Beschul- digten falsch zu belasten. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass sie ihn nur deshalb anhand der Fotodokumentation identifizierte, weil ihr sein Gesicht von früheren Begegnungen bekannt vorkam, und nicht, weil sie ihn als die Person wiedererkannte, die den Faustschlag gegen den Privatkläger ausgeführt hatte. Dieser Verdacht drängt sich umso mehr auf, wenn man berücksichtigt, dass J._____ wiederholt aussagte, der Täter habe einen kurzen Vollbart getragen (Urk. D3/6/1 F/A 8; Urk. D3/6/2 F/A 15), was von keiner Person aus der Gruppie- rung um den Privatkläger erwähnt wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte

- 28 - glaubhaft bestritt, zur Tatzeit einen Bart getragen zu haben (Urk. D3/2/2 F/A 68; Prot. I S. 16). 3.1.3.3. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 77 S. 16), dass sich J._____ über ihre beiden Einvernahmen hinweg zu ganz zentralen Aspekten des Kerngeschehens widersprüchlich und inkonsistent äusserte. So führte sie am 23. Oktober 2021 gegenüber der Stadtpolizei Zürich aus, dass der Beschuldigte und einer seiner Kollegen zu zweit auf den Privatklä- ger losgegangen seien. Sie hätten beide mehrmals auf ihr Opfer eingeschlagen, es sei zu einer eigentlichen Schlägerei gekommen (Urk. D3/6/1 F/A 11: "Zuerst sind beide mit der rechten Faust auf den Dunkelhäutigen los. Danach haben sie mit links und rechts zugeschlagen", vgl. auch F/A 4). Dies weicht ganz deutlich von den Schilderungen der übrigen Tatbeteiligten ab, wonach nur eine Person ge- waltsam gegen den Privatkläger vorgegangen sei und nur einmal mit der Faust zugeschlagen worden sei. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenein- vernahme vom 10. Juli 2023 fielen die Aussagen von J._____ deutlich anders aus. Sie schilderte zwar noch immer, dass der Beschuldigte zusammen mit einem Kollegen auf den Privatkläger losgegangen sei. Allerdings betonte sie neu, dass lediglich der Beschuldigte mit der Faust zugeschlagen habe und zwar nur einmal. Dass auch sein Kollege gegenüber dem Privatkläger gewalttätig geworden sei, habe sie nicht gesehen (Urk. D3/6/2 F/A 13 f., 17 f., 21 ff., 26, 35). Mit Bezug auf den beobachteten Faustschlag ist sodann eine leichte Übertreibungstendenz in den Aussagen der Zeugin auszumachen, indem sie beschrieb, dass der Beschul- digte quasi auf den Privatkläger zugerannt sei und mit Anlauf bzw. mit voller Wut zugeschlagen habe (Urk. D3/6/2 F/A 17, 38, vgl. auch F/A 33). Ein solches Vorge- hen hatte sie bei ihrer Befragung durch die Polizei nicht erwähnt. Nach dem Erwo- genen erscheinen die Aussagen von J._____ nur wenig glaubhaft, weshalb darauf nicht abzustellen ist. 3.1.4. Aussagen des Beschuldigten 3.1.4.1. Der Beschuldigte wurde ein erstes Mal am 2. Oktober 2021, d.h. knapp zwei Wochen nach der angeklagten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger,

- 29 - durch die Stadtpolizei Zürich befragt. In diesem Rahmen beschrieb er den Ablauf des Kerngeschehens zunächst in einem freien Bericht (Urk. D3/2/1 F/A 5). Bei den darauf folgenden Nachfragen des polizeilichen Sachbearbeiters verweigerte der Beschuldigte hingegen die Aussage (Urk. D3/3/1 F/A 7 ff.). Am 13. Dezember 2022, d.h. rund 1 ¼ Jahre nach dem zu untersuchenden Konflikt mit dem Privat- kläger vor der Bar "C._____", erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme. Trotz des langen Zeitablaufs äusserte sich der Beschuldigte einlässlich zum Tat- hergang, welche Aussagen ebenso wie diejenigen aus seiner Befragung durch die Stadtpolizei Zürich im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben bzw. zu- sammengefasst werden. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 77 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung verweigerte der Beschuldigte hingegen (weitgehend) die Aussage zu den Tatvorwürfen gemäss Dossier 3 (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 14 ff.). 3.1.4.2. Den Ablauf des Tathergangs schilderte der Beschuldigte grundsätzlich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und konstant. Dass er anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme mehr Details erwähnte als bei seiner ersten Be- fragung, spricht nicht per se für die Unglaubhaftigkeit seiner Darstellung, da sich dieses Aussageverhalten allenfalls darauf zurückführen lässt, dass ihm inzwi- schen eine amtliche Verteidigung bestellt worden war, welche seiner Einver- nahme beiwohnte. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschuldigte über beide Einvernahmen hinweg übereinstimmend, authentisch und genau beschrei- ben konnte, wie es nach einem anfänglichen Wortwechsel mit dem Beschuldigten und seinen Begleitpersonen betreffend ihre Verpflegung auf einem der Fenster- simse der Bar "C._____" zur verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung gekommen war. Dabei gab er anschaulich an, wie er von seinem Standort hinter der Bar durch die Fensterscheiben hindurch habe beobachten können, was sich draussen abgespielt habe, nämlich dass G._____ mit der Gruppierung um den Beschuldigten diskutiert habe. Später habe er von seinem Arbeitskollegen erfah- ren, dass der Grund für die Diskussion gewesen sei, dass der Privatkläger und seine Begleitpersonen Bier ausgeleert und Abfall auf den Boden geworfen hätten. Weiter habe er von seinem Standort aus gesehen, dass sein Arbeitskollege mit Bier bespritzt worden sei, was ihn dazu veranlasst habe, nach draussen zu gehen

- 30 - und den Privatkläger zu fragen, was das solle (Urk. D3/2/1 F/A 5 f.; Urk. D3/2/2 F/A 6, 14, 41 ff., 46, 55 f.). Bis zu diesem Punkt des Geschehensablaufs decken sich die Aussagen des Beschuldigten weitgehend mit denjenigen des Privatklä- gers und seiner Begleitpersonen. Davon ausgenommen ist lediglich die Interak- tion zwischen G._____ und der Gruppierung um den Privatkläger. 3.1.4.3. Im Gegensatz zu den vorstehenden Schilderungen fielen die Aussagen des Beschuldigten zum befürchteten Angriff des Privatklägers auffallend einsilbig und vage aus. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung erwähnte er lediglich: "Er griff mich an" (Urk. D3/2/1 F/A 5). Auf die Nachfrage, wie dieser Angriff ausgese- hen habe, antwortete der Beschuldigte: "Er erhob die Hand" (Urk. D3/2/1 F/A 6). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte er im Rahmen seines freien Berichts und auf entsprechendes Nachhaken, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger eine Handbewegung gemacht und seine Bierdose in die Luft gehoben habe. Er (der Beschuldigte) habe nicht gewusst, was der Privatkläger vorgehabt habe. Er habe einfach keine Lust gehabt, das Bier ins Gesicht zu bekommen (Urk. D3/2/2 F/A 6 f., 11). Diese unspezifischen Aussagen erwecken nicht den Eindruck, als würden sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Vielmehr wirkt die Beschreibung eines An- griffs des Privatklägers als Versuch des Beschuldigten, den zugestandenen und unmittelbar darauf folgenden Stoss gegen den Oberkörper seines Kontrahenten zu rechtfertigen. 3.1.4.4. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten spricht dage- gen, dass er von Anfang an und von sich aus zugab, dass er den Privatkläger ge- schubst bzw. mit der Hand weggestossen habe und dieser daraufhin auf seinen Hintern gestürzt sei (Urk. D3/2/1 F/A 5 f.; Urk. D3/2/2 F/A 6 f., 14, 39, 57). Hinzu kommt, dass sich die dokumentierte Fraktur des rechten Handgelenks des Privat- klägers (Urk. 9/2+3; Urk. 9/5; Urk. 9/8; Urk. 9/11) ohne Weiteres mit einer solchen Gewalteinwirkung vereinbaren lässt. Mit Bezug auf die Verletzung der Knochen- rinde im rechten Nasenflügel (vgl. dazu die vorgenannten Aktenstellen) ist zu be- achten, dass diese auch im Zusammenhang mit dem Faustschlag gegen den Mund des Privatklägers entstanden sein könnte. Die betroffenen Strukturen (Oberkiefer / Nase) liegen nahe beieinander, weshalb durchaus denkbar bzw.

- 31 - nicht auszuschliessen ist, dass der rechte Nasenflügel im Zuge des heftigen Faustschlags gegen den Mundbereich des Privatklägers mitbeeinträchtigt wurde. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint somit auch unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes plausibel. 3.1.4.5. Zum weiteren Geschehensverlauf führte der Beschuldigte aus, dass mehrere Personen, darunter F._____, interveniert hätten und den Beschuldigten sowie seine Begleitpersonen zur Seite genommen bzw. in Richtung des Hotels "K._____" begleitet hätten. Da er anschliessend wieder in die Bar "C._____" hin- eingegangen sei, habe er nicht beobachtet, was sich in der Folge zugetragen habe. Insbesondere habe er nicht mitbekommen, dass der Privatkläger durch ei- nen Faustschlag ins Gesicht verletzt worden sei (Urk. D3/2/1 F/A 5; Urk. D3/2/2 F/A 6, 17, 27, 49, 51 ff., 58 ff.). Dass der Privatkläger durch einen Kollegen des Beschuldigten zur Seite genommen wurde und sich die Auseinandersetzung an- schliessend vor das Hotel "K._____" verlagerte, ergibt sich auch aus den Aussa- gen des Privatklägers und seiner Begleitpersonen, was für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschuldigten spricht. Dasselbe gilt mit Bezug auf seine An- gabe, dass er sich nach der Gewalteinwirkung auf den Privatkläger in Richtung Bar "C._____" zurückgezogen habe. Es erscheint fraglich, weshalb der Beschul- digte einen Grund gehabt haben sollte, nochmals auf den Privatkläger zuzugehen und ihm mit der Faust gegen den Mundbereich zu schlagen, nachdem er ihn be- reits durch einen Stoss gegen den Oberkörper zu Boden gebracht hatte und sich einer seiner Kollegen darum kümmerte, den Privatkläger zu beruhigen und dazu zu bringen, sich von der Bar "C._____" zu entfernen. Allerdings sagte der Be- schuldigte selbst aus, dass der Privatkläger und seine Begleitpersonen damit be- gonnen hätten, Bierdosen und andere Gegenstände nach ihm zu werfen (vgl. auch Urk. D3/2/2 F/A 6, 27, 58; Urk. D3/2/1 F/A 5). Sollte diese Aussage zutref- fen, ist nicht auszuschliessen, dass das beschriebene, provozierende Verhalten den Beschuldigten dazu veranlasste, nochmals gewaltsam gegen den Privatklä- ger vorzugehen, zumal er diesen bereits im Zuge einer verbalen Auseinanderset- zung ohne nachvollziehbaren Grund weggestossen und damit zu Fall gebracht hatte. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers weist sodann zu

- 32 - Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, wer sonst ein Motiv gehabt hätte, der- art gewaltsam gegen den Privatkläger vorzugehen (Urk. 79 Rz. 11). 3.1.4.6. In einem übergreifenden Sinn lässt sich für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten anführen, dass keine Übertreibungstendenzen auszu- machen sind. Den Privatkläger beschrieb der Beschuldigte weitgehend neutral. Soweit er dessen Alkoholisierung und aufbrausendes Verhalten erwähnte, ist dies nicht als Versuch zu werten, den Privatkläger in einem schlechten Licht darzustel- len. Dass der Privatkläger alkoholisiert war, deckt sich nämlich mit seinen eigenen Aussagen zum konsumierten Alkohol in der Nacht auf den 19. September 2021 (Urk. D3/3/1 F/A 12; Urk. D3/3/2 F/A 32 ff.) und den Angaben seiner Begleitperso- nen (Urk. D3/5/1 F/A 9; Urk. D3/5/2 F/A 34, 44). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aussage des Beschuldigten, dass der Privatkläger und seine zwei Kollegen vor der Bar "C._____" Abfall hinterlassen hätten. Schliesslich fällt zwar auf, dass der Beschuldigte darum bemüht schien, sich als besonders nette, gutherzige und ge- duldige Person darzustellen (vgl. Urk. D3/2/2 F/A 6, 8). 3.1.5. Aussagen von G._____ und F._____ 3.1.5.1. Zu G._____ ist einleitend festzuhalten, dass er zur Tatzeit als Koch in der Bar "C._____" angestellt und der Beschuldigte als Verantwortlicher für die Bar sein Arbeitskollege war (vgl. Urk. D3/3/1 F/A 5; Urk. D3/2/2 F/A 6; Urk. D3/4/1 F/A 6). F._____ hielt sich zur Tatzeit als Gast in der Bar "C._____" auf und war mit dem Beschuldigten befreundet (Urk. D13/1/1 S. 2; Urk. D3/4/1 F/A 6). Vor die- sem Hintergrund ist bei der nachfolgenden Würdigung ihrer Aussagen eine mögli- che Loyalität gegenüber dem Beschuldigten in Betracht zu ziehen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine Absprache untereinander nicht ausgeschlossen ist, da G._____, F._____ und der Beschuldigte aufgrund der polizeilichen Kontrolle un- mittelbar nach der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung bereits da- von wussten, dass jemand verletzt worden war, sie allerdings erst am 2. resp.

3. Oktober 2021, d.h. knapp zwei Wochen später ein erstes Mal durch die Polizei zum Tatgeschehen befragt wurden.

- 33 - 3.1.5.2. G._____ konnte lediglich Aussagen dazu machen, wie es zur verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekom- men war (Urk. D3/7/1 F/A 6 ff.). Diesbezüglich schilderte er nachvollziehbar und zurückhaltend, was er selbst erlebt, wahrgenommen und dabei empfunden hatte. Mit Bezug auf seine Angabe, dass der Privatkläger ihn mit Bier beschüttet habe (Urk. D3/7/1 F/A 6 f.), findet sich im Polizeirapport vom 5. November 2021 der Hinweis, dass auf dem T-Shirt von G._____ ein Fleck von einer unbekannten Flüssigkeit zu erkennen gewesen sei (Urk. D3/1/1 S. 4). Dies lässt seine Darstel- lung glaubhaft erscheinen. Sodann decken sich seine Aussagen mit denjenigen des Beschuldigten zu den Gründen für die Entstehung seiner Auseinanderset- zung mit dem Privatkläger. Anzeichen für eine bewusste Absprache sind zwar nicht auszumachen. Allerdings liegt nahe, dass sich G._____ und der Beschul- digte über den Vorfall vom 19. September 2021 austauschten, als sie sich danach wieder an ihrem gemeinsamen Arbeitsort begegneten. 3.1.5.3. Aus den Schilderungen von F._____ ergibt sich, dass er im Grunde den ganzen Ablauf der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung von seinem Standort vor der Bar "C._____" aus mitbekam (Urk. D3/4/1 F/A 6 ff.). Es fällt aller- dings auf, dass er das eigentliche Kerngeschehen nur äusserst vage und beinahe ausweichend beschrieb. Es habe sich eine grosse Menschenmenge gebildet und es sei zu einem Tumult gekommen. Die Leute hätten angefangen sich zu schub- sen und auf einmal sei der Privatkläger auf den Boden gefallen (Urk. D3/4/1 F/A 6, 9, 12). In diesem Zusammenhang stellte F._____ sich selbst und den Be- schuldigten als völlig unbeteiligt dar. Dabei hatte der Privatkläger bei seiner Per- sonenkontrolle unmittelbar nach der Auseinandersetzung sie beide als diejenigen Personen bezeichnet, die ihn tätlich angegriffen bzw. geschlagen hätten (Urk. D3/1/3 S. 2). Sodann räumte der Beschuldigte von sich aus ein, den Privat- kläger vor dem Eingang zur Bar "C._____" weggeschubst bzw. zu Boden gestos- sen zu haben (Urk. D3/2/1 F/A 5 f.; Urk. D3/2/2 F/A 6 f., 14, 39, 57). Diese Ge- waltanwendung fand aber in den Aussagen von F._____ keine Erwähnung (vgl. Urk. D3/4/1 F/A 6, 13 f.). Der Beschuldigte sagte sodann aus, dass sein Kollege den Privatkläger zur Seite genommen und mit ihm diskutiert habe, um die Situa- tion zu beruhigen (Urk. D3/2/2 F/A 17). In diesem Sinne äusserten sich auch der

- 34 - Privatkläger und seine Begleitpersonen. F._____ antwortete jedoch auf die Frage, ob er irgendwie in den Vorfall involviert gewesen sei: "Gar nicht" (Urk. D3/4/1 F/A 11, vgl. auch F/A 6, 10). Abgesehen von den vorgenannten Beispielen erge- ben sich weitere Divergenzen zu den Schilderungen des Beschuldigten und den Personen aus der Gruppierung um den Privatkläger. Auf die Aussagen von F._____ ist daher nicht abzustellen. 3.1.6. Gesamtwürdigung 3.1.6.1. Mit Bezug auf den ersten Abschnitt des Kerngeschehens steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und sei- ner beiden Begleitpersonen fest, dass es der Beschuldigte war, der vor dem Ein- gang der Bar "C._____" gewaltsam gegen den Privatkläger vorging und ihn zu Fall brachte. Unklar bzw. umstritten ist einzig, ob dies durch einen Fusstritt gegen die Nase oder durch einen Stoss mit der Hand gegen den Oberkörper geschah. Diesbezüglich sind einerseits die Aussagen des Privatklägers in Betracht zu zie- hen, aus denen sich ergibt, dass sich der Beschuldigte im Verlauf ihrer verbalen Auseinandersetzung von ihm abgewendet und (aus einer erhöhten Position am oberen Ende der Treppenstufen zum Bareingang) unvermittelt nach hinten getre- ten habe, wodurch er ihn (den Privatkläger) mit dem Fuss an der Nase getroffen habe. Diese Schilderung wurde vorstehend im Einzelnen gewürdigt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. E. III.3.1.1.3.). Es ist lediglich nochmals festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund der authentischen, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen des Privatklägers zum gesamten Tathergang nicht aus- zuschliessen ist bzw. denkbar erscheint, dass sich die Gewalteinwirkung des Be- schuldigten in der von ihm beschriebenen Form abspielte. Mit seiner Darstellung stimmen nicht nur das dokumentierte Verletzungsbild überein, sondern auch die Aussagen von H._____, wobei vorstehend allerdings festgehalten wurde, dass wegen des Anscheins einer Absprache untereinander nur mit Zurückhaltung dar- auf abgestellt werden kann (vgl. E. III.3.1.2.2.). Zum umstrittenen Sachverhaltselement liegen andererseits die Aussagen des Be- schuldigten vor. Er gab zu, dass er den Privatkläger geschubst bzw. mit der Hand

- 35 - weggestossen habe und dieser daraufhin auf seinen Hintern gestürzt sei. Auch diese Darstellung wurde vorstehend im Einzelnen gewürdigt und für plausibel be- funden, zumal sich die Fraktur des rechten Handgelenks des Privatklägers ohne Weiteres mit einer solchen Gewalteinwirkung vereinbaren lässt und die Verlet- zung der Knochenrinde im rechten Nasenflügel auch im Zusammenhang mit dem Faustschlag gegen den Mund des Privatklägers entstanden sein könnte (vgl. E. III.3.1.4.4.). 3.1.6.2. An dieser Stelle erscheinen die folgenden Ausführungen zum Grundsatz in dubio pro reo angezeigt: Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt zugetragen hat. Die genannte Bestimmung verbietet es, von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel verbleiben, ob sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Der Grundsatz in du- bio pro reo weist das Gericht folglich an, ernsthaften Anhaltspunkten für alterna- tive Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der gesamten Beweislage plausibel erscheinen oder auszuschliessen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6). Lässt das Beweisergebnis mehrere Sachverhaltsvari- anten zu, steht es nicht im Belieben des Gerichts, einfach die in der Anklage um- schriebene Variante zu wählen. Vielmehr hat es bei einem solchen Ergebnis der Beweiswürdigung von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus- zugehen. 3.1.6.3. Die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grund- satz in dubio pro reo auf das vorstehend dargelegte Ergebnis der Beweiswürdi- gung (E. III.3.1.6.1.) muss zur Folge haben, dass auf das Zugeständnis des Be- schuldigten abzustellen ist, da es sich dabei um die günstigere der beiden mögli- chen Sachverhaltsvarianten handelt, welche gleichermassen plausibel erscheinen resp. vernünftigerweise nicht auszuschliessen sind. Mit Bezug auf den ersten Ab-

- 36 - schnitt des Tatgeschehens ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschul- digte den Privatkläger wegschubste bzw. mit der Hand gegen dessen Oberkörper stiess, wodurch der Privatkläger sein Gleichgewicht verlor und nach hinten zu Bo- den stürzte. Diese Sachverhaltsvariante erscheint auch eher der Lebenserfahrung zu entsprechen als ein zwar möglicher, aber hinsichtlich der Motivation und Aus- führung nur wenig wahrscheinlicher Fusstritt nach hinten. An dieser Stelle ist so- dann festzuhalten, dass zur Intensität des Schubsers bzw. Stosses nichts Nähe- res bekannt ist. Mit anderen Worten darf allein aus dem Umstand, dass der Pri- vatkläger nach hinten zu Boden stürzte, nicht auf eine heftige Einwirkung des Be- schuldigten geschlossen werden. Vielmehr kann der Grund für den Sturz des Pri- vatklägers auch in seiner Alkoholisierung liegen, welcher Zustand dazu beitrug, dass er durch den Stoss gegen seinen Oberkörper geradewegs das Gleichge- wicht verlor. Hiervon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. Daraus folgt, dass lediglich ein leichtes Wegstossen bzw. ein simpler Schubser erstellt ist. 3.1.6.4. Mit Bezug auf den zweiten Abschnitt des angeklagten Geschehens er- gibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und den damit überein- stimmenden Feststellungen in den medizinischen Berichten, dass der Privatkläger durch einen wuchtigen Faustschlag gegen den Mundbereich verletzt wurde. Dies wird auch vom Beschuldigten nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Umstritten ist da- gegen, ob er (der Beschuldigte) diesen Faustschlag ausführte oder ein unbekann- ter Täter. Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass sich der Privatkläger hinsichtlich der Identität der Person, die ihn mit der Faust auf den Mundbereich geschlagen hatte, nicht ganz sicher war (E. III.3.1.1.6.). Konkret führte er aus, dass er glaube, es sei derselbe Mann gewesen, der ihn unmittelbar zuvor gegen die Nase getreten habe (gemeint ist der Beschuldigte). Bei ihrem zweiten Aufeinandertreffen habe der Mann jedoch eine Kappe bzw. einen Hut getragen (Urk. D3/3/1 F/A 9, 18; Urk. D3/3/2 F/A 17, 22 f.). Bei näherer Betrachtung dieser Aussagen wird deutlich, dass der Privatkläger nur deshalb darauf schloss, der Beschuldigte müsse auch für den Faustschlag verantwortlich sein, weil es unmittelbar davor bereits zu einer (tätlichen) Auseinandersetzung mit ihm gekommen war. Weil der Täter des Faust-

- 37 - schlags nach der Darstellung des Privatklägers einen Hut anhatte, konnte er je- doch dessen Haare nicht erkennen (vgl. Urk. D3/3/2 F/A 23) und insofern nicht abgleichen, ob diese ebenfalls lang und zusammengebunden waren, so wie der Beschuldigte (zugestandenermassen) seine Haare zur Tatzeit trug. Eine Identifi- kation des Täters war folglich nur anhand der Gesichtszüge möglich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger erwähnte, dass er Mühe habe, Personen auseinanderzuhalten bzw. zu erkennen (Urk. D3/3/1 F/A 12, 18; Urk. D3/3/2 F/A 73). Eine Verwechslung erscheint daher nicht ausge- schlossen. 3.1.6.5. H._____ sagte bei seiner Befragung durch die Polizei am 12. Oktober 2021 ebenfalls aus, dass es dieselbe Person gewesen sei, die den Privatkläger zunächst mit dem Fuss getreten und hernach mit der Faust ins Gesicht geschla- gen habe. Diese habe lange, zusammengebundene Haare gehabt (Urk. D3/5/1 F/A 5 f.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme wiederholte H._____ seine vor- stehenden Aussagen (Urk. D3/5/2 F/A 20, 22). Auf entsprechende Nachfrage re- lativierte er jedoch, dass er sich nur zu 70 % sicher sei, dass es dieselbe Person gewesen sei (Urk. D3/5/2 F/A 23). Zudem ergänzte er (in Übereinstimmung mit den Aussagen des Privatklägers), dass der Täter bei der zweiten Gewalteinwir- kung gegen seinen Arbeitskollegen einen Hut getragen habe. Diesen habe er beim ersten Mal, d.h. beim Fusstritt, noch nicht angehabt (Urk. D3/5/2 F/A 22). Auf Vorhalt eines Fotobogens identifizierte H._____ den Beschuldigten (= Person auf Foto Nr. 2) mit einer Überzeugung von 50 % als den Täter des Fusstritts und des Faustschlags. Zur Begründung führte er aus, dass er glaube, dieses Gesicht gesehen zu haben (Urk. D3/5/2 F/A 35 f.). Dass H._____ das Gesicht des Beschuldigten auf dem vorgehaltenen Fotobogen wiedererkannte, könnte ohne Weiteres auch darauf zurückzuführen sein, dass er mitbekommen hatte, wie der Beschuldigte seinen Kollegen vor dem Eingang zur Bar "C._____" zu Boden stiess. Diese erste Gewalteinwirkung muss allerdings noch nicht heissen, dass der Beschuldigte auch derjenige war, der mit der Faust gegen den Mundbereich des Privatklägers schlug. Weiter ist zu berücksichtigen, dass H._____ zu dem Zeitpunkt, als der Privatkläger durch einen Faustschlag

- 38 - verletzt wurde, in einiger Entfernung auf der gegenüberliegenden Strassenseite vor dem I._____ -Laden stand (vgl. Urk. D3/5/1 F/A 5; Urk. D3/5/2 F/A 29). Damit erscheint fraglich, wie genau er den Täter des Faustschlags bei den gegebenen Lichtverhältnissen zur Tatzeit (ca. 04:20 Uhr morgens) überhaupt erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der Zeuge damals alkoholisiert war, was seine Wahrnehmung zusätzlich beeinträch- tigt haben könnte (Urk. D3/5/1 F/A 7; Urk. D3/5/2 F/A 20, 30 ff., 36). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass seine Aussagen mit dem Privatkläger abgesprochen oder zumindest durch dessen Schilderungen zum Tatgeschehen beeinflusst sind. Insofern ist die Identifikation des Beschuldigten als Täter des Faustschlags durch H._____ nicht verlässlich resp. es verbleiben rechtserhebliche Zweifel an seiner diesbezüglichen Darstellung. 3.1.6.6. Von den übrigen Beteiligten, die weitgehend verlässliche Aussagen zum Tatgeschehen machten, konnte niemand erkennen, von wem der Privatkläger durch einen Faustschlag gegen den Mundbereich verletzt wurde (E._____: Urk. D3/8/1 F/A 22 f., 25 ff., 38; G._____: vgl. Urk. D3/7/1 F/A 6). 3.1.6.7. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Beweislage nicht rechtsgenügend nach- gewiesen, dass der Beschuldigte den Faustschlag gegen den Mundbereich des Privatklägers ausführte. Vielmehr bestehen unüberwindbare Zweifel an seiner Tä- terschaft, weshalb er von diesem Tatvorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. 3.2. Verletzung des Privatklägers / Kausalzusammenhang 3.2.1. Ausgehend vom vorstehend erstellten Sachverhalt (vgl. E. III.3.1.6.3.) ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob sich der Privatkläger als unmittelbare Folge des Stosses gegen seinen Oberkörper und des dadurch verursachten Sturzes zu Boden eine Fraktur des rechten Handgelenks zuzog. 3.2.2. Den ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger am

19. September 2021 bei seiner Vorstellung auf dem Notfall Schmerzen im rechten Handgelenk beschrieb. Die anschliessende Untersuchung ergab keine klare Dia-

- 39 - gnose. Einerseits konnte eine frische Fraktur des daumenseitigen Handwurzel- knochens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Andererseits schien auch eine Ossikelbildung aus einer früheren Fraktur möglich (vgl. Urk. D3/9/2 und Bei- lage zu Urk. D3/9/5: Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin vom 19. Sep- tember 2021; vgl. auch Urk. D3/9/3: Radiologischer Befund des Instituts für Dia- gnostische und Interventionelle Radiologie vom 19. September 2021: Randsklero- siert imponierendes Ossikel am radialseitigen distalen Scaphoid, möglicherweise einer Fraktur entsprechend, Differentialdiagnose [DD]: posttraumatisch). Die vom Privatkläger beschriebenen Schmerzen könnten somit von einem frischen Bruch des rechten Handgelenks stammen. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass jedoch gleichermassen plausibel sei, dass die Schmerzen auf eine frühere Verletzung zurückzuführen seien (Urk. 64 Rz. 39 f.; Urk. 93 Rz. 12). Bei dieser Befundlage ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Grundsatz in dubio pro reo (E. III.3.1.6.2.) von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen, nämlich dass die Fraktur des rechten Handgelenks nicht durch sei- nen Stoss gegen den Oberkörper des Privatklägers und dessen Sturz zu Boden verursacht wurde, sondern von einem früheren Ereignis stammt. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich somit in diesem Punkt nicht erstellen. 3.2.3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Handgelenksbruch unmit- telbar auf das erstellte Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen wäre, liesse sich in subjektiver Hinsicht jedoch nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er mit einer solchen Verletzung des Privatklägers zumindest hätte rechnen müssen und diese somit in Kauf nahm. Darauf ist nachfolgend kurz einzugehen (E. III.3.3.2.). 3.3. Subjektiver Sachverhalt 3.3.1. Für die Prüfung der Frage, was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist – mangels eines Geständnisses – auf äussere Tatumstände und allgemeine Erfahrungsregeln abzustellen, die Rückschlüsse auf seine innere Ein- stellung erlauben. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger zur Tat- zeit alkoholisiert und deshalb in seinem Reaktionsvermögen eingeschränkt war, was auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein dürfte. Aus seinen und den

- 40 - damit übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und von H._____ ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte sein Gegenüber im Verlauf der verbalen Aus- einandersetzung unvermittelt und ohne Vorwarnung wegschubste bzw. von sich stiess. Der Privatkläger war somit auf eine solche Einwirkung nicht vorbereitet. Al- lerdings ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sein Schubser bzw. Stoss nur von geringer Intensität war und der Grund für den darauf folgen- den Sturz des Privatklägers auch in dessen Alkoholisierung lag, welcher Zustand dazu beitrug, dass er geradewegs das Gleichgewicht verlor und hinfiel. Bei einem simplen Schubser bzw. einem leichten Wegstossen musste der Beschuldigte je- doch selbst unter den vorgenannten Tatumständen nicht mit der Möglichkeit rech- nen, dass der Privatkläger nicht nur ins Straucheln geraten würde, sondern auch das Gleichgewicht verlieren und zu Boden stürzen könnte. 3.3.2. Mit Bezug auf die Verletzungsfolgen ist einleitend festzuhalten, dass Frak- turen der Handwurzelknochen in der Regel durch eine Überstreckung des Hand- gelenks verursacht werden, typischerweise bei einem Sturz auf die reflexartig ausgestreckte Hand, welche den Körper abfangen soll und so die Hauptwucht des Aufpralls zu spüren bekommt. Allerdings sind bei einem Sturz und dem Versuch, diesen mit einer Hand abzufangen, in erster Linie Schürfungen an der Handinnen- seite oder Verstauchungen zu erwarten. Gerade wenn der Sturz noch durch an- dere Teile des Körpers wie dem Gesäss abgefangen wird, entstehen meist keine darüber hinausgehenden, ernsthaften Verletzungen. Frakturen der Knochen, die im Bereich des Handgelenks zusammenspielen (Handwurzelknochen, Mittelhand- knochen, Speiche, Elle), treten hingegen grundsätzlich erst bei heftigeren Stürzen auf, d.h. wenn die Wucht des Aufpralls gross ist. Wenn der Beschuldigte nicht mit der Möglichkeit rechnen musste, dass der Privat- kläger das Gleichgewicht verlieren und zu Boden stürzen könnte, als er diesen wegschubste bzw. mit der flachen Hand gegen dessen Oberkörper stiess, dann musste der Beschuldigte folglich auch nicht voraussehen, dass sich der Privatklä- ger geringfügigere Verletzungen zuziehen könnte, wie sie vorstehend aufgezählt wurden (Schürfungen, Verstauchungen). Diese Überlegung gilt erst recht für

- 41 - ernsthaftere Verletzungen wie Knochenfrakturen, wozu ergänzend Folgendes auszuführen ist: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger nicht nach vorne stürzte, sondern nach hinten. Hinzu kommt, dass er sich nicht in einer erhöhten Position (z.B. auf dem Fahrrad, einer Treppenstufe) oder in Bewegung befand (z.B. beim Rennen). Er fiel lediglich aus seiner stehenden Position auf dem Trottoir auf sein Gesäss, wobei er sich mit seiner Hand abstützte bzw. abzufangen versuchte. Beim Privatkläger handelt es sich nicht um eine ältere Person mit einer potentiel- len Knochenschwäche, sondern um einen zur Tatzeit 27-jährigen Mann. Unter diesen Umständen musste es sich dem Beschuldigten nicht als mögliche Folge seines Schubsers bzw. Stosses aufdrängen, dass der Privatkläger derart zu Bo- den stürzen könnte, dass er sich den daumenseitigen Handwurzelknochen im rechten Handgelenk brechen könnte. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Fraktur ei- nes anderen Knochens, der für die Funktionalität des Handgelenks entscheidend ist. Die dagegen angeführten Argumente der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers vermögen nicht zu überzeugen (Urk. 79 Rz. 9; Urk. 91 Rz. 13). 3.3.3. Nach dem Erwogenen lässt sich der erste Abschnitt des angeklagten Sach- verhalts gemäss Dossier 3 in subjektiver Hinsicht nicht erstellen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtlichen Grundlagen zu den Tatbeständen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB werden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (Urk. 77 S. 20 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom

5. Oktober 2023 E. 7.3 mit Hinweisen). Ergänzend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung die zur Tatzeit geltende Fassung von Art. 123 Ziff. 1 StGB anzu- wenden ist und nicht die infolge einer Teilrevision des Strafgesetzbuches geän- derte Fassung, welche am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist (Art. 2 Abs. 2 StGB;

- 42 - AS 2023 259; BBl 2021 2997 ff.; vgl. auch Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktio- nenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827 ff. S. 2859).

2. Mit Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 konnte vorstehend in objektiver Hinsicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung wegschubste bzw. mit der Hand gegen dessen Oberkörper stiess, wodurch der Privatkläger das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Privatkläger durch die Gewalteinwirkung eine Verletzung erlitt. Die dokumentierte Fraktur seines rechten Handgelenks könnte von einem früheren Ereignis herrüh- ren und darf daher – in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Damit fehlt es am Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolges im Sinne der einfachen Körperverletzung und ist der ob- jektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB nicht erfüllt. In Frage käme lediglich eine versuchte Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorstehend wurde jedoch er- wogen, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe bei sei- ner Einwirkung auf den Privatkläger mit der Möglichkeit rechnen müssen und in Kauf genommen, dieser könnte sich eine Fraktur des daumenseitigen Handwur- zelknochens oder eines anderen Knochens, der für die Funktionalität des rechten Handgelenks entscheidend ist, zuziehen. Folglich ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB nicht erfüllt, weshalb kein Schuldspruch wegen versuchter Tatbegehung ergehen kann.

3. Zu prüfen bleibt, ob der erstellte Stoss mit der flachen Hand gegen den Oberkörper des Privatklägers den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine solche Einwirkung auf den Körper ei- ner anderen Person kann das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, insbesondere dann, wenn die betroffene Person dadurch aus dem Gleichgewicht gebracht wird und zu Boden stürzt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.3 zu Art. 285 Ziff. 1 StGB, konkret zur Tatvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung, welche von der Intensität her mit einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB über-

- 43 - einstimmt). Dies wird auch vom Beschuldigten zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 64 Rz. 45; Urk. 93 Rz. 11). Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, dass der Beschuldigte besonders heftig auf den Privatkläger einwirkte. Vielmehr ist zu sei- nen Gunsten davon auszugehen, dass der Schubser bzw. Stoss nur von geringer Intensität war und der Grund für den darauf folgenden Sturz des Privatklägers auch in dessen Alkoholisierung lag, welcher Zustand dazu beitrug, dass er gera- dewegs das Gleichgewicht verlor und nach hinten zu Boden fiel. Bei einem sim- plen Schubser bzw. einem bloss leichten Wegstossen ist jedoch die nötige Inten- sität für die Annahme einer Tätlichkeit nicht erreicht. Der objektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht konnte vorstehend nicht erstellt werden, dass der Beschul- digte wissen bzw. mit der Möglichkeit rechnen musste, dass der Privatkläger durch seinen unvermittelten Stoss gegen den Oberkörper das Gleichgewicht ver- lieren und nach hinten zu Boden stürzen könnte. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Verursachung von geringfügigen Verletzungen an der rechten Hand, die der Pri- vatkläger reflexartig ausstreckte, um den Aufprall abzufangen (Schürfungen an der Handinnenfläche, Verstauchungen). Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

4. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit Bezug auf den ersten Sachverhaltsab- schnitt gemäss Dossier 3 von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Wie soeben dargelegt wurde, ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt nicht zu bestätigen, sondern es kommt zu einem Freispruch mit Bezug auf sämtli- che Tatvorwürfe gemäss Dossier 3 (vgl. E. III.3.1.6.7. und E. IV.4.). Dies hat zur Folge, dass die Strafzumessung, welche vom Privatkläger mangels Legitimation nicht selbständig angefochten werden kann, zu überprüfen und soweit nötig anzu- passen ist. Konkret ist eine neue, den Änderungen beim Schuldpunkt entspre- chende Sanktion auszufällen (vgl. E. II.1.2. analog). Dass der Beschuldigte mit diesem Urteil auch vom Tatvorwurf, der im ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss

- 44 - Dossier 3 umschrieben wird, freizusprechen ist, wirkt sich lediglich auf die Bemes- sung der Höhe der Busse aus. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Strafzumessung durch die Änderungen beim Schuldpunkt nicht berührt.

2. Für die versuchte Begünstigung (Dossier 4) sprach die Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus (Urk. 77 S. 30 ff. und S. 34). Die Bemessung dieser Strafe und der vorinstanzliche Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 77 S. 35 f.) sind nicht zu beanstanden und deshalb unverändert in das zwei- tinstanzliche Urteil zu übernehmen.

3. Da der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in zweiter Instanz aufgehoben wird, ist nur noch für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 1) eine Busse auszu- fällen. Hinsichtlich der Bemessung der Bussenhöhe ist mit der Vorinstanz zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte am 20. oder 21. Januar 2022, d.h. ein einzi- ges Mal, eine geringe Menge von ca. 1 Gramm Kokain konsumierte. Obwohl es sich bei Kokain um eine "harte" und gefährliche Droge handelt, schadete er mit seinem Verhalten seiner eigenen Gesundheit nur in mutmasslich sehr geringem Masse. Sein Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu gewichten. In die Be- messung der Bussenhöhe ist weiter miteinzubeziehen, dass dem Beschuldigten der Konsum von Kokain ohne sein Geständnis nicht hätte nachgewiesen werden können. Sodann liegen keine Hinweise auf eine Kokainabhängigkeit vor. Nach dem Erwogenen erscheint eine Busse von Fr. 100.– unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. Die auszufällende Busse hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contrario). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist bereits mit diesem Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging von einem Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse aus (Urk. 77 S. 35). Nachdem sie jedoch die Tagessatzhöhe für die gleichzeitig zu verhängende Geldstrafe auf Fr. 30.– festlegte (Urk. 77 S. 34; vgl. vorstehend E. V.2.), ist für die neu festzulegende Busse ein Umwand-

- 45 - lungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 30.– Busse zugrunde zu legen, woraus eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen resultiert.

4. Die Vorinstanz stellte schliesslich zutreffend fest, dass der Beschuldigte 34 Tage in Untersuchungshaft verbrachte (Urk. 77 S. 35; vgl. Urk. D1/16/1+13), welche Feststellung auch für das zweitinstanzliche Urteil zu übernehmen ist. Den erstandenen Freiheitsentzug rechnete die Vorinstanz zunächst an die ausgefällte Busse an und im verbleibenden Umfang an die Geldstrafe (Urk. 77 S. 35). Diese Vorgehensweise widerspricht jedoch den Grundsätzen für die Anrechnung von Haft gemäss Art. 51 StGB, wenn gleichzeitig mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen werden. Wird die beschuldigte Person gleichzeitig mit einer Geldstrafe und einer Busse sanktioniert, so ist die Anrechnung der erstandenen Haft an die Geldstrafe als Hauptstrafe vorzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine be- dingte oder unbedingte Strafe handelt. Übersteigt der Freiheitsentzug die Anzahl der festgesetzten Tagessätze der Geldstrafe, so soll eine Anrechnung an die Busse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sein (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 ff.; METTLER/SPICHTIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 44 zu Art. 51 StGB). In Nachachtung der vorstehenden Reihenfolge wäre die erstandene Untersuchungshaft in erster Linie an die auszufällende Geldstrafe und erst in einem zweiten Schritt an die gleichzei- tig zu verhängende Busse anzurechnen. Einer entsprechenden Anpassung der Vorgehensweise steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb sie auch für das zweitinstanzliche Urteil zu übernehmen ist. Der erstandene Freiheitsentzug von 34 Tagen ist somit zunächst an die auszufäl- lende Busse anzurechnen (4 Tage, analog der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse), wodurch diese als vollständig ge- leistet gilt. Im verbleibenden Umfang (30 Tage) hat eine Anrechnung an die Geldstrafe zu erfolgen, welche dadurch ebenfalls als vollständig geleistet gilt.

- 46 - VI. Zivilforderungen

1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 37 f.). Zu ergänzen ist lediglich das Folgende: Erfolgt ein Freispruch mangels Beweisen, d.h. wenn der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich be- deutsame Sachverhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auf- lage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 126 StPO). Wird eine beschuldigte Per- son infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit oder Rechtswidrigkeit ihres Verhal- tens vom entsprechenden Tatvorwurf freigesprochen, ist eine in diesem Zusam- menhang geltend gemachte Zivilklage grundsätzlich abzuweisen, da diesfalls auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Wider- rechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) nicht erfüllt sind (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 21 zu Art. 126 StPO). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es m.a.W. an der Grund- lage für einen Adhäsionsanspruch, was in der Regel die Abweisung der Zivilklage zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen; LIEBER, a.a.O., N 8 zu Art. 126 StPO).

2. Die Vorinstanz verwies den Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Das Genugtuungsbegehren wies sie ab (Urk. 77 S. 37 ff., 41). Der Privatkläger verlangt im Berufungsverfahren, es sei festzustel- len, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatze nach vollumfänglich für den Schaden aus dem angeklagten Sachverhalt hafte. Sodann beantragt er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. September 2021 (Urk. 79 S. 2; Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte lässt den Antrag stellen, das vorinstanzliche Urteil sei (auch im Zivilpunkt) zu bestätigen (vgl. Urk. 93 S. 2).

- 47 -

3. Mit Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 ist als er- stellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger leicht wegschubste bzw. mit der Hand gegen dessen Oberkörper stiess, wodurch der Privatkläger sein Gleichgewicht verlor und nach hinten zu Boden stürzte. Nicht erstellt ist hin- gegen, dass der Privatkläger dadurch eine Verletzung erlitt. Bei seiner notfallmäs- sigen Behandlung im Spital wurde zwar eine Fraktur des daumenseitigen Hand- wurzelknochens im rechten Handgelenk festgestellt. Diese Verletzung konnte je- doch nicht eindeutig auf die Gewalteinwirkung des Beschuldigten zurückgeführt werden. Ebenso plausibel erschien, dass sie bereits vorbestehend bzw. posttrau- matisch war. Folglich ist in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Fraktur des rechten Handgelenks des Privatklägers von ei- nem früheren Ereignis stammt (E. III.3.2.2.). Damit ist der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden bzw. der immateriellen Unbill und dem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb der Privatkläger mit seinem Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren – soweit es sich auf den ersten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 bezieht – auf den Zivilweg zu verweisen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht hinreichend dargetan wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Privatklä- ger aufgrund des simplen Schubsers bzw. leichten Stosses des Beschuldigten ge- gen seinen Oberkörper und des darauf folgenden Sturzes unter körperlichen bzw. seelischen Beeinträchtigungen zu leiden hatte, die von einer solchen Intensität waren, dass sie allein die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen vermö- gen (Urk. 77 S. 39; vgl. auch Urk. 55 Rz. 14).

4. Mit Bezug auf den zweiten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 (Faust- schlag ins Gesicht) ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vom angeklagten Vorwurf freizusprechen (E. III.3.1.6.7.). Dieser Freispruch erfolgt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, da unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben. Damit ist auch die zivilrechtliche Passivlegitimation bzw. ein widerrechtliches Verhalten des Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen, weshalb die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Pri-

- 48 - vatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen sind, soweit sich diese auf das im zweiten Sachverhaltsabschnitt gemäss Dossier 3 beschriebene Ge- schehen beziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmäs- sige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Be- schuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen gemäss Dossier 3 freizusprechen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Begünstigung und Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossiers 1 und 4) sind dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. II.1.6.). Der Beschuldigte wurde somit hinsichtlich eines Teils der strafbaren Handlungen, die ihm zur Last gelegt wurden, schuldig gesprochen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfer- tigt, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sind im Grunde ausschliesslich im Zusammenhang mit den an- geklagten Vorwürfen gemäss Dossier 3 entstanden. Da der Beschuldigte diesbe- züglich vollumfänglich freizusprechen ist, sind diese Kosten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, die

- 49 - das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, N 3 zu Art. 428 StPO). Einleitend wurde Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 13. Juni 2024 zurückzog (Urk. 78; vgl. E. II.1.4.). Aufgrund des frühzeitigen Rückzugs der Berufung unmit- telbar nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung ist weder dem Berufungs- gericht noch den Verfahrensparteien ein nennenswerter Aufwand entstanden. Es rechtfertigt sich daher nicht, für den Rückzug der Berufung durch die Staatsan- waltschaft einen Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens auszuscheiden und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Soweit er mit Bezug auf die geltend gemachte Genugtuungsforderung einen für ihn etwas günstigeren Entscheid erreicht, stellt dies gesamthaft betrachtet nur eine unwe- sentliche Abänderung des angefochtenen Urteils dar (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, sind daher vollständig dem Privatkläger aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 82; Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 138 Abs. 1bis StPO).

3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'740.– geltend (Urk. 94). Die verlangte Ent- schädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem not- wendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten angemes- sen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Anw- GebV). Der amtlichen Verteidigung ist daher für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von abgerundet Fr. 5'700.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers verlangt für ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von ins-

- 50 - gesamt Fr. 6'348.95 (Urk. 92). Dieser Betrag erscheint den einschlägigen Bemes- sungsgrundlagen gemäss der Anwaltsgebührenverordnung angemessen. Unter Hinzurechnung einer zusätzlichen Stunde für die Teilnahme an der Berufungsver- handlung, das Studium des Berufungsurteils und eine Nachbesprechung mit dem Mandanten ist die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers für ihre Leis- tungen und Barauslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, … . Abtei- lung - Einzelgericht, vom 2. Februar 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 (Absehen von der Abnahme einer DNA- Probe und der Erstellung eines DNA-Profils), 10 und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 51 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der bezüglich Dossier 3 eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 100.– Busse.

3. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wird gewährt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 34 Tage in Untersuchungshaft verbrachte. Dadurch gilt die Busse als vollständig erstanden. Im Übrigen (30 Tage) wird die erstandene Untersuchungshaft an die Geldstrafe ange- rechnet, die dadurch ebenfalls als geleistet gilt.

6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte dem Beschul- digten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 52 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 6'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (inkl. 8,1 % MWST).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, werden dem Privatkläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung im Doppel für sich und zuhanden  des Privatklägers die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 

- 53 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese