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SB240093

Vergehen gegen das Tierschutzgesetz

Zürich OG · 2025-01-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines, Beweismittel und Verwertbarkeit Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweiswür- digung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 35 S. 6 ff.). Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln geäussert (Urk. 35 S. 9). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Diese sind vollständig ver-

- 7 - wertbar. Als weitere Beweismittel liegen sodann die durch die Verfahrensbeteiligte im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden vor (Urk. 39/1-3).

2. Sachverhalt betreffend die Hündin C._____ 2.1 Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe ihre Hündin C._____ trotz dringender Empfehlung zweier Tierärzte und des Umstandes, dass sich C._____ nicht mehr habe fortbe- wegen können, nicht euthanasieren lassen und dadurch ab mindestens 16. De- zember 2021 bis zum 14. Januar 2022 bei C._____ aus egoistischen Gründen Lei- den verursacht bzw. diese verlängert, was sie gewusst und gewollt, zumindest aber als ernstlich möglich billigend in Kauf genommen habe (Urk. 14 S. 2 f.). Weitere hinreichend konkretisierten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Hündin C._____ werden der Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen (vgl. auch Urk. 35 S. 5), was von der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensbetei- ligten nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 36 und Urk. 38). 2.2 Die Vorinstanz erachtete den massgebenden Sachverhalt mit der Einschrän- kung, dass sich die Beschuldigte spätestens ab dem 22. Dezember 2021 ohne sachgerechte Gründe einer Euthanasie der Hündin C._____ widersetzt habe, als erstellt und verurteilte die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 35 S. 10 ff., 19 ff. und 30). 2.3 Die Beschuldigte ist mit dem Schuldspruch einverstanden (Urk. 42, Urk. 53), während die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte eine Verurteilung wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG und dementsprechend auch eine strengere Strafe beantragen (Urk. 36; Urk. 38; Urk. 51 S. 1; Urk. 52 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte machen geltend, das Zuwarten mit der Euthanasie habe bei der gelähmten Hündin C._____ schwere Leiden verursacht, indem diese keine artgerechten Bewegungsmöglichkeiten mehr gehabt habe. Die Beschuldigte habe mit ihrer Verweigerungshaltung die Würde ih- rer Hündin missachtet, weshalb sie der Tierquälerei schuldig zu sprechen sei (Urk.

- 8 - 36; Urk. 38; Urk. 51 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.). Weiter bringt die Verfahrensbeteiligte vor, die Beschuldigte sei spätestens seit dem 16. Dezember 2021 zur Euthanasie verpflichtet gewesen (Urk. 38, Urk. 52 S. 3). 2.4 Die Aussagen des behandelnden Tierarztes E._____ (Urk. 4) und der Beschuldigten (Urk. 3/1-2 und Urk. 26), die Anzeige des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 14. März 2022, der tierärztliche Bericht vom 14. Januar 2022 sowie der Pathologiebericht vom 18. Februar 2022 (Urk. 2/3; Urk. 39/2) wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 35 S. 10 ff.). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der massgebende Sach- verhalt grundsätzlich erstellt sei. Die Beschuldigte sei spätestens am 22. Dezember 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein würdevolles Leben für C._____ ab diesem Zeitpunkt – insbesondere aufgrund der Lähmung im hinteren Bereich – nicht mehr möglich sei, weshalb sie hätte euthanasiert werden müssen. Dem habe sich die Beschuldigte widersetzt. Der Beschuldigten sei das Wohlerge- hen von C._____ indessen nicht gleichgültig gewesen. Sie habe sich weiter um sie gekümmert, indem sie ihr Medikamente verabreicht, sie massiert und ergonomisch gelagert habe. Dass es der Beschuldigten wichtig gewesen sei, eine Diagnose zu erhalten, sei nachvollziehbar. Allerdings habe die Beschuldigte das Ausmass der gesundheitlichen Beschwerden von C._____ wohl eindeutig verkannt. Die Hündin habe sich in einem so kritischen Zustand befunden, dass nur noch eine Euthanasie angezeigt gewesen wäre. Das Leiden von C._____ sei zwar schwer abschätzbar gewesen, zumal auch der behandelnde Tierarzt E._____ zugegeben habe, dass die Hündin im gelähmten Bereich wohl kaum Schmerzen verspürt habe. Wohl habe C._____ aber dadurch gelitten, dass sie als Lauftier den ganzen Tag nur noch lie- gen konnte und keinerlei Bewegung hatte, womit die Beschuldigte ohne sachge- rechte Gründe eine Euthanasie verweigert habe (Urk. 35 S. 16). Dieser Würdigung kann vorbehaltlos gefolgt werden. 2.5 Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ergänzend zu konstatieren, dass sich aus den Aussagen des Tierarztes E._____ ergibt, dass er der Beschuldigten zwar wohl bereits am 16. Dezember 2021 eine Euthanasie der Hündin C._____ vorge- schlagen haben dürfte, nachdem sich diese gemäss seiner Erinnerung nicht mehr

- 9 - habe fortbewegen können (Urk. 4 F/A 19; nach den Aussagen der Beschuldigten war C._____ damals indessen noch nicht bewegungsunfähig, sondern "unsicher und wackelig": Urk. 3/1 F/A 15; Urk. 3/2 F/A 35). Allerdings rieten der Tierarzt E._____ und dessen Kollegin F._____ der Beschuldigten offenbar erst am 22. De- zember 2021 dringend zur unmittelbaren Euthanasie, nachdem eine Überprüfung der Sensorik komplett negativ verlief bzw. C._____ im hinteren Bereich überhaupt keine Reaktionen mehr zeigte, sie mithin im hinteren Bereich komplett gelähmt war (Urk. 4 F/A 22 ff.). Aus tierärztlicher Sicht war somit spätestens ab dem 22. Dezem- ber 2021 eindeutig nur noch eine Euthanasie als tiermedizinische Massnahme an- gezeigt (vgl. Urk. 39/1-2 und Urk. 2/3). Aus dem tierärztlichen Bericht vom 14. Januar 2021 ergibt sich der Befund "Tiefen- schmerz reduziert vorhanden" (Urk. 39/2). Dieser Befund steht im Einklang mit der Einschätzung des Tierarztes E._____, wonach C._____ im gelähmten Bereich kaum Schmerzen gehabt habe (Urk. 4 F/A 26). Ausserdem ergibt sich aus dem besagten tierärztlichen Bericht der Befund einer hochgradigen Kachexie (Urk. 39/2). Allerdings schliesst dies nicht aus, dass C._____ noch trank und ass, wie dies die Beschuldigte geltend macht (Urk. 3/1 F/A 17; Urk. 3/2 F/A 12), zumal ein solch starker aus der Erkrankung entstandener Gewichtsverlust unter Umständen auch trotz Nahrungsaufnahme eintreten kann. Unzweifelhaft und für die Beschul- digte erkennbar litt die Hündin durch die verweigerte Euthanasie nur – aber immer- hin – in dem Sinne, als sie aufgrund der Lähmung als Lauftier nur noch liegen konnte, was die Pflege durch die Beschuldigte nicht wettmachte, was die Beschul- digte – retrospektiv betrachtet – denn auch anerkannt hat (Urk. 50 S. 7 f.). Demzu- folge hat die Beschuldigte eine Euthanasie ohne sachgerechte Gründe verweigert. Die Beschuldigte hat im Verfahren stets ausgesagt, dass sie vor einer Euthanasie eine Diagnose wollte (Urk. 3/1 F/A 26; Urk. 3/2 F/A 5, 20, 41, 44, 46, 50; Prot. I S. 10 und 12 f.; Urk. 50 S. 5 ff.). Diese Aussagen können der Beschuldigten nicht widerlegt werden, zumal sie drei Mal Tierärzte beizog und offenbar unbedingt wollte, dass bei C._____ ein grosses Blutbild erstellt wird (Urk. 4 F/A 8 und 12). Soweit die Staatsanwaltschaft dafür hält, C._____ habe anlässlich der an ihr durch- geführten Sektion genau jene Schäden aufgewiesen, auf welche die von der Be-

- 10 - schuldigten in Recht gelegte Blutauswertung hinweise (Urk. 36 S. 6), ist ihr Folgen- des entgegenzuhalten: Der Tierarzt E._____ und seine Kollegin F._____ haben diese Hinweise soweit ersichtlich nicht gesehen, sicher indessen am 22. Dezember 2021 noch nicht gekannt, nachdem der Bericht vom 23. Dezember 2021 datiert (Urk. 2/1 M5). Ihre Empfehlung zur Euthanasie beruhte vielmehr im Wesentlichen darauf, dass C._____ im hinteren Bereich keine Reaktionen mehr zeigte und ihr Allgemeinzustand sehr schlecht war. Nach den Ursachen der Lähmung wurde of- fenbar nicht geforscht (Urk. 4 F/A 23 ff.; Urk. 3/1 F/A 31). Und die Beschuldigte verfügte nicht über das erforderliche Fachwissen, um die Blutauswertung zu inter- pretieren (vgl. Urk. 2/1 M5), und sie ging ihrerseits am ehesten von einer Diskus- hernie aus (Urk. 3/1 F/A 3, 13, 17; Urk. 3/2 S. 3). Nicht widerlegt werden kann der Beschuldigten auch, dass sie C._____ pflegte, indem sie sie mit Schmerzmitteln behandelte, massierte und ergonomisch lagerte (Urk. 3/1 F/A 3, 19 f.; Urk. 3/2 F/A 5 und 14) sowie C._____ nach draussen trug, wenn diese Wasser lösen oder Koten musste (Urk. 3/1 F/A 13; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 26 S. 9, 12). Es gibt sich daraus das Bild, dass der Beschuldigten offenkundig nicht gleichgültig war, wie es um das Wohlergehen ihrer Hündin stand. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte nach dem 22. Dezember 2021 innert nützlicher Frist bzw. bis zur behördlichen Beschlag- nahme von C._____ am 14. Januar 2022 unbestritten keine weitere tierärztliche Konsultation durchführen liess. Zum einen ist – wie die Verteidigung zutreffend fest- hält (Urk. 53 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 8 Ergänzung 4) – unklar, ab welchem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2021 sich der Zustand von C._____ derart verschlech- terte, dass sie sich gar nicht mehr bewegen konnte. Zum anderen sagte die Be- schuldigte aus, sie habe sich mehrmals an ihre Mutter gewandt und diese habe ihr gesagt, dass alle Tierarztpraxen in Deutschland über die Feiertage und am Jahres- ende geschlossen seien (Urk. 50 S. 6 und 7; Urk. 3/2 F/A 22). Dies kann der Be- schuldigten nicht widerlegt werden und zeigt, dass sie nach dem 22. Dezember 2021 weitere tiermedizinische Abklärungen tätigen wollte, wobei die Feiertage die Vornahme weiterer Abklärungen erschwerten. Zudem war die Beschuldigte mit ih- rer eigenen Situation und derjenigen der Hunde offensichtlich überfordert, weshalb sie das Ausmass der gesundheitlichen Beschwerden von C._____ und die Dring- lichkeit ihres Handelns wohl eindeutig verkannt hat (Urk. 50 S. 6 ff.). Allerdings lag

- 11 - mit der am 22. Dezember 2021 erfolgten dringenden Empfehlung zweier Tierärzte eine Einschätzung zweier Fachpersonen vor, welche der Beschuldigten einen kon- kreten Hinweis betreffend das Ausmass des krankhaften Zustandes ihrer Hündin lieferte. Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist deshalb im Sinne des Ausgeführten erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen. B. Rechtliche Würdigung

1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.– wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG an- wendbar ist. Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbe- standsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke und verletzte Tier unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Eine Vernachlässigung im Sinne einer Tierquälerei muss zwingend mit einer Miss- achtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nur der Übertretungstatbe- stand von Art. 28 Abs. 1 TschG in Frage kommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2. und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2. je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220081 vom 14. September 2022 E. IV.1.2. 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Tierquä- lerei und des Tatbestandes der übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutz- gesetz in ihrem Entscheid korrekt beleuchtet. Zutreffend ist denn auch die recht- liche Subsumption im erstinstanzlichen Urteil, wonach es sich beim Verhalten der

- 12 - Beschuldigten um eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG handle (Urk. 35 S. 17 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind teilweise rekapitulierender und ergänzender Natur. 2.2 Unbestritten steht fest, dass die Beschuldigte Halterin der Hündin C._____ war. Die Beschuldigte hätte in ihrer Eigenschaft als Tierhalterin spätestens ab dem

22. Dezember 2021 die Euthanasie der Hündin C._____ in Auftrag geben müssen, da keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren. Indem die Beschul- digte dies nicht tat, hat sie gegen Art. 6 Abs. 1 TschG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV verstossen. Die Beschuldigte hat denn auch anerkannt, retrospektiv betrachtet nicht richtig gehandelt zu haben (Urk. 50 S. 7 f.). Diese Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geschah zumindest eventualvorsätzlich, nachdem ihr zwei Tierärzte aufgrund der – auch von ihr selbst in der Entstehung und ihren Aus- wirkungen wahrgenommenen – Lähmung und des sehr schlechten Allgemeinzu- standes ihrer Hündin dringend eine unmittelbare Euthanasie empfohlen hatten. Mit- hin musste die Beschuldigte zumindest ernsthaft damit rechnen, dass aus tier- schutzrechtlichen Gründen eine umgehende Euthanasie geboten war. 2.3 Der Tatbestand der Tierquälerei stellt nicht den Ungehorsam gegenüber einem Tierarzt unter Strafe, sondern verlangt zusätzlich, dass dadurch die Würde des Tieres missachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.6.1.). Zudem sind Unterlassungen von ihrer Schwere her in aller Regel nicht mit aktiven Verhaltensweisen vergleichbar, welche mit einer bewussten Schä- digung des Tierwohles verbunden sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220081 vom 14. September 2022 E. IV.1.3.2.). Fest steht, dass aufgrund des Zustandes von C._____ eine Euthanasie als einzige tiermedizinische Massnahme angezeigt war und sich die Beschuldigte dieser während rund drei Wochen wider- setzte. Der Beschuldigten kann allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe C._____ einfach ihrem Schicksal überlassen. Ihr war das Wohlergeben von C._____ nicht gleichgültig. Sie versuchte, von den Tierärzten die Ursache der Läh- mung in Erfahrung zu bringen und fütterte und pflegte C._____, indem sie sie mit Schmerzmitteln behandelte, massierte und ergonomisch lagerte. Zudem ist das

- 13 - Leiden der Hündin in den letzten drei Wochen ihres Lebens schwierig abschätzbar. Zwar war ihre Lebensqualität aufgrund der Lähmung zweifellos eingeschränkt. Zu- dem war sie, wie die nach dem Tod von C._____ vorgenommene Vollsektion erge- ben hat, gravierender erkrankt, als die Beschuldigten hoffte. Allerdings litt C._____ offenbar infolge der Lähmung nicht an starken Schmerzen und nahm trotz krank- heitsbedingtem Gewichtsverlust noch Nahrung zu sich. Gemäss Aussagen der Be- schuldigten konnte sich die Hündin jeweils auch melden, wenn sie Wasser lösen oder Koten musste (Urk. 3/1 F/A 13; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 26 S. 9, 12; Urk. 50 S. 8), sodass sie nach draussen getragen werden konnte. Indem die Beschuldigte C._____ mit ineffizienten Methoden zu behandeln bzw. pflegen versuchte, liess sie ihr zwar nicht die aus schulmedizinischer Sicht erforderliche, bestmögliche Pflege (im Sinne einer Tötung) zukommen. Andererseits überliess sie C._____ auch nicht einfach ihrem Schicksal (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.6.2.). Demnach erreicht die der Beschuldigten vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht den für eine Tierquälerei erforderlichen Schweregrad einer eigentlichen Miss- handlung. Eine Missachtung der Tierwürde liegt nicht vor. Eine Verwirklichung des Tatbestandes der Tierquälerei fällt somit bereits aus objektiver Sicht ausser Be- tracht. 2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tat- bestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie nicht die angezeigte Lösung hinsichtlich des Wohlergehens von C._____ traf und sich einer Euthanasierung widersetzte, ohne sich dabei auf höhere Interessen be- rufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten aufgrund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine – als Übertretung aus- gestaltete – (eventual-)vorsätzlich Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen.

- 14 - III. Strafe

1. Tierquälerei 1.1 Die Beschuldigte hat sich zum einen hinsichtlich des Hundes B._____ einer (eventual-)vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schul- dig gemacht, wofür sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 23 f.). Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 37). Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass im Bereich der leichten Kriminalität der Regelsanktion der Geldstrafe den Vorzug zu geben ist (Urk. 35 S. 27). Vorliegend ist somit eine Geldstrafe zu wählen. 1.2 Die Beschuldigte kümmerte sich über einen längeren Zeitraum nicht um die Zähne ihres Hundes B._____, wodurch sich massiver Zahnstein mit freiliegenden Zahnhälsen bildete. Der Zahnstein war sichtbar und zweifellos auch riechbar. Der Aufwand für die Kontrolle der Zähne wäre nicht besonders gross und trotz der Pflege der Hündin C._____ ohne weiteres möglich gewesen. Das objektive Tatver- schulden dieser pflichtwidrigen Unterlassung wiegt unter Berücksichtigung aller denkbaren Tierquälereien gleichwohl noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die von B._____ erlittenen Schmerzen zu- mindest in Kauf nahm. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und es ist insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszuge- hen. Dafür ist – mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ange- messen. 1.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zu- treffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 35 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine wesentlichen Neuerungen, die zu berücksichtigen wären (Urk. 50 S. 1 ff.). Das offenbar bestehende Alkoholproblem der Beschuldigten, das immer wieder und insbesondere am 13. Januar 2022 zur polizeilichen Intervention mit notfallmässiger Einlieferung in den Spital führte (Urk. 6), ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu gewichten. Das Vor-

- 15 - leben und das Nachtatverhalten wirken je strafzumessungsneutral. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis nicht vorliege (Urk. 35 S. 26 f.). 1.4 Mit Blick auf die bescheidene finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten als Sozialhilfebezügerin mit einem gegenwärtig zur Verfügung stehenden Einkom- men von Fr. 1'599.– (Urk. 26 S. 2; Urk. 50 S. 2) erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 30.– gerechtfertigt. Demnach ist die Beschuldigte – in Bestätigung der Vorinstanz – mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Diese Sanktion hinsichtlich B._____ wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht kritisiert (Urk. 51 S. 12). 1.5 Als Ersttäterin ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit entsprechend dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB von zwei Jahren zu gewähren.

2. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 2.1 Im Weiteren ist die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestrafen, welche Bestim- mung eine Busse bis zu Fr. 20'000.– vorsieht (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchG). 2.2 Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden der Beschul- digten und ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass das- selbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen ihrer Lebensgewohnheiten führt (vgl. BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 StGB N 19 ff.). 2.3 Die Beschuldigte widersetzte sich der tiermedizinisch eindeutig angezeigten Euthanasie der Hündin C._____. Rücksprachen mit einem Tierarzt erfolgten in die- sem Zeitraum nicht. C._____ war dadurch in ihrer Lebensqualität stark beeinträch- tigt. Sie konnte sich aufgrund der kompletten Lähmung ihres hinteren Bereichs während mindestens drei Wochen nicht mehr artgerecht bewegen und versäubern. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass sie wohl keine starken Schmerzen erlitt

- 16 - und von der Beschuldigten gefüttert, massiert, ergonomisch gelagert und mit Medi- kamenten behandelt sowie zum Wasser lösen und Koten nach draussen getragen wurde. Zudem ist unklar, ab welchem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2021 sich C._____ überhaupt nicht mehr bewegen konnte. Das objektive Tatverschulden die- ser pflichtwidrigen Unterlassung wiegt unter Berücksichtigung aller denkbaren Wi- derhandlungen gegen das Tierschutzgesetz indessen nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Motiv ist darin zu erblicken, dass die Beschuldigte sich (noch) nicht damit abfinden wollte, dass die Hündin C._____ am Ende ihrer Lebensspanne an- gelangt war. Die Beschuldigte war mit der eigenen Situation und derjenigen der Hunde überfordert. Sie handelte somit zwar aus egoistischen, aber nicht bösartigen Gründen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und es ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Zur Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.1.3). Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Leistungsfähig- keit der Beschuldigten (vgl. Ziff. III.1.4) erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– ange- messen. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 500.– – mithin lediglich ein Vierzigstel des maximal möglichen Bussenbetrags – erscheint demgegenüber als deutlich zu tief. 2.4 Die Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 2'039.20 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend. In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die Dauer der Berufungsverhandlung, die Vor- und Nach-

- 17 - besprechung mit der Beschuldigten und das Urteilsstudium (Urk. 49). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung samt Vor- und Nachbesprechung mit der Beschuldigten und Urteilsstudium mit pauschal Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte unterliegen mit ihren Berufungen (prak- tisch) vollumfänglich. Auf den Antrag 2 der Verfahrensbeteiligten ist wie gesehen nicht einzutreten (vgl. Erw. I.4.). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag Nr. 2 der Verfahrensbeteiligten wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG […] in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV und Art. 5 Abs. 2 TSchV. 2.-4. (…)

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendun- gen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten wird auf Fr. 5'252.25 (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 18 - Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'200.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.

7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV.

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2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  die Verfahrensbeteiligte (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Verfahrensbeteiligte  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,  3000 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,  3000 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 20 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 35 S. 3).

E. 1.1 Die Beschuldigte hat sich zum einen hinsichtlich des Hundes B._____ einer (eventual-)vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schul- dig gemacht, wofür sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 23 f.). Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 37). Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass im Bereich der leichten Kriminalität der Regelsanktion der Geldstrafe den Vorzug zu geben ist (Urk. 35 S. 27). Vorliegend ist somit eine Geldstrafe zu wählen.

E. 1.2 Die Beschuldigte kümmerte sich über einen längeren Zeitraum nicht um die Zähne ihres Hundes B._____, wodurch sich massiver Zahnstein mit freiliegenden Zahnhälsen bildete. Der Zahnstein war sichtbar und zweifellos auch riechbar. Der Aufwand für die Kontrolle der Zähne wäre nicht besonders gross und trotz der Pflege der Hündin C._____ ohne weiteres möglich gewesen. Das objektive Tatver- schulden dieser pflichtwidrigen Unterlassung wiegt unter Berücksichtigung aller denkbaren Tierquälereien gleichwohl noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die von B._____ erlittenen Schmerzen zu- mindest in Kauf nahm. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und es ist insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszuge- hen. Dafür ist – mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ange- messen.

E. 1.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zu- treffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 35 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine wesentlichen Neuerungen, die zu berücksichtigen wären (Urk. 50 S. 1 ff.). Das offenbar bestehende Alkoholproblem der Beschuldigten, das immer wieder und insbesondere am 13. Januar 2022 zur polizeilichen Intervention mit notfallmässiger Einlieferung in den Spital führte (Urk. 6), ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu gewichten. Das Vor-

- 15 - leben und das Nachtatverhalten wirken je strafzumessungsneutral. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis nicht vorliege (Urk. 35 S. 26 f.).

E. 1.4 Mit Blick auf die bescheidene finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten als Sozialhilfebezügerin mit einem gegenwärtig zur Verfügung stehenden Einkom- men von Fr. 1'599.– (Urk. 26 S. 2; Urk. 50 S. 2) erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 30.– gerechtfertigt. Demnach ist die Beschuldigte – in Bestätigung der Vorinstanz – mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Diese Sanktion hinsichtlich B._____ wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht kritisiert (Urk. 51 S. 12).

E. 1.5 Als Ersttäterin ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit entsprechend dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB von zwei Jahren zu gewähren.

2. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. November 2023 meldeten die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbe- teiligte je fristgerecht Berufung an (Urk. 29 und 30/1). Nach Zustellung des begrün- deten Entscheids erfolgten rechtzeitig die Berufungserklärungen der Staatsanwalt- schaft und der Verfahrensbeteiligten, wobei Letztere zugleich mehrere Urkunden einreichte (Urk. 34/2-3, Urk. 36, Urk. 38 und Urk. 39/1-3). Mit Verfügung vom

27. Februar 2024 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen, sowie um das beiliegende Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Gleichzeitig wurden die durch die Verfahrensbeteiligte eingereichten Urkunden als Beweismittel zu den Akten genommen (Urk. 40). Die Beschuldigte verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und stellte auch keinen Antrag auf Nichteintreten (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 44 und 45/1-5).

E. 2.1 Im Weiteren ist die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestrafen, welche Bestim- mung eine Busse bis zu Fr. 20'000.– vorsieht (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchG).

E. 2.2 Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden der Beschul- digten und ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass das- selbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen ihrer Lebensgewohnheiten führt (vgl. BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 StGB N 19 ff.).

E. 2.3 Die Beschuldigte widersetzte sich der tiermedizinisch eindeutig angezeigten Euthanasie der Hündin C._____. Rücksprachen mit einem Tierarzt erfolgten in die- sem Zeitraum nicht. C._____ war dadurch in ihrer Lebensqualität stark beeinträch- tigt. Sie konnte sich aufgrund der kompletten Lähmung ihres hinteren Bereichs während mindestens drei Wochen nicht mehr artgerecht bewegen und versäubern. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass sie wohl keine starken Schmerzen erlitt

- 16 - und von der Beschuldigten gefüttert, massiert, ergonomisch gelagert und mit Medi- kamenten behandelt sowie zum Wasser lösen und Koten nach draussen getragen wurde. Zudem ist unklar, ab welchem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2021 sich C._____ überhaupt nicht mehr bewegen konnte. Das objektive Tatverschulden die- ser pflichtwidrigen Unterlassung wiegt unter Berücksichtigung aller denkbaren Wi- derhandlungen gegen das Tierschutzgesetz indessen nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Motiv ist darin zu erblicken, dass die Beschuldigte sich (noch) nicht damit abfinden wollte, dass die Hündin C._____ am Ende ihrer Lebensspanne an- gelangt war. Die Beschuldigte war mit der eigenen Situation und derjenigen der Hunde überfordert. Sie handelte somit zwar aus egoistischen, aber nicht bösartigen Gründen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und es ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Zur Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.1.3). Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Leistungsfähig- keit der Beschuldigten (vgl. Ziff. III.1.4) erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– ange- messen. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 500.– – mithin lediglich ein Vierzigstel des maximal möglichen Bussenbetrags – erscheint demgegenüber als deutlich zu tief.

E. 2.4 Die Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 2'039.20 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend. In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die Dauer der Berufungsverhandlung, die Vor- und Nach-

- 17 - besprechung mit der Beschuldigten und das Urteilsstudium (Urk. 49). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung samt Vor- und Nachbesprechung mit der Beschuldigten und Urteilsstudium mit pauschal Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte unterliegen mit ihren Berufungen (prak- tisch) vollumfänglich. Auf den Antrag 2 der Verfahrensbeteiligten ist wie gesehen nicht einzutreten (vgl. Erw. I.4.). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag Nr. 2 der Verfahrensbeteiligten wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG […] in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV und Art.

E. 2.5 Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ergänzend zu konstatieren, dass sich aus den Aussagen des Tierarztes E._____ ergibt, dass er der Beschuldigten zwar wohl bereits am 16. Dezember 2021 eine Euthanasie der Hündin C._____ vorge- schlagen haben dürfte, nachdem sich diese gemäss seiner Erinnerung nicht mehr

- 9 - habe fortbewegen können (Urk. 4 F/A 19; nach den Aussagen der Beschuldigten war C._____ damals indessen noch nicht bewegungsunfähig, sondern "unsicher und wackelig": Urk. 3/1 F/A 15; Urk. 3/2 F/A 35). Allerdings rieten der Tierarzt E._____ und dessen Kollegin F._____ der Beschuldigten offenbar erst am 22. De- zember 2021 dringend zur unmittelbaren Euthanasie, nachdem eine Überprüfung der Sensorik komplett negativ verlief bzw. C._____ im hinteren Bereich überhaupt keine Reaktionen mehr zeigte, sie mithin im hinteren Bereich komplett gelähmt war (Urk. 4 F/A 22 ff.). Aus tierärztlicher Sicht war somit spätestens ab dem 22. Dezem- ber 2021 eindeutig nur noch eine Euthanasie als tiermedizinische Massnahme an- gezeigt (vgl. Urk. 39/1-2 und Urk. 2/3). Aus dem tierärztlichen Bericht vom 14. Januar 2021 ergibt sich der Befund "Tiefen- schmerz reduziert vorhanden" (Urk. 39/2). Dieser Befund steht im Einklang mit der Einschätzung des Tierarztes E._____, wonach C._____ im gelähmten Bereich kaum Schmerzen gehabt habe (Urk. 4 F/A 26). Ausserdem ergibt sich aus dem besagten tierärztlichen Bericht der Befund einer hochgradigen Kachexie (Urk. 39/2). Allerdings schliesst dies nicht aus, dass C._____ noch trank und ass, wie dies die Beschuldigte geltend macht (Urk. 3/1 F/A 17; Urk. 3/2 F/A 12), zumal ein solch starker aus der Erkrankung entstandener Gewichtsverlust unter Umständen auch trotz Nahrungsaufnahme eintreten kann. Unzweifelhaft und für die Beschul- digte erkennbar litt die Hündin durch die verweigerte Euthanasie nur – aber immer- hin – in dem Sinne, als sie aufgrund der Lähmung als Lauftier nur noch liegen konnte, was die Pflege durch die Beschuldigte nicht wettmachte, was die Beschul- digte – retrospektiv betrachtet – denn auch anerkannt hat (Urk. 50 S. 7 f.). Demzu- folge hat die Beschuldigte eine Euthanasie ohne sachgerechte Gründe verweigert. Die Beschuldigte hat im Verfahren stets ausgesagt, dass sie vor einer Euthanasie eine Diagnose wollte (Urk. 3/1 F/A 26; Urk. 3/2 F/A 5, 20, 41, 44, 46, 50; Prot. I S. 10 und 12 f.; Urk. 50 S. 5 ff.). Diese Aussagen können der Beschuldigten nicht widerlegt werden, zumal sie drei Mal Tierärzte beizog und offenbar unbedingt wollte, dass bei C._____ ein grosses Blutbild erstellt wird (Urk. 4 F/A 8 und 12). Soweit die Staatsanwaltschaft dafür hält, C._____ habe anlässlich der an ihr durch- geführten Sektion genau jene Schäden aufgewiesen, auf welche die von der Be-

- 10 - schuldigten in Recht gelegte Blutauswertung hinweise (Urk. 36 S. 6), ist ihr Folgen- des entgegenzuhalten: Der Tierarzt E._____ und seine Kollegin F._____ haben diese Hinweise soweit ersichtlich nicht gesehen, sicher indessen am 22. Dezember 2021 noch nicht gekannt, nachdem der Bericht vom 23. Dezember 2021 datiert (Urk. 2/1 M5). Ihre Empfehlung zur Euthanasie beruhte vielmehr im Wesentlichen darauf, dass C._____ im hinteren Bereich keine Reaktionen mehr zeigte und ihr Allgemeinzustand sehr schlecht war. Nach den Ursachen der Lähmung wurde of- fenbar nicht geforscht (Urk. 4 F/A 23 ff.; Urk. 3/1 F/A 31). Und die Beschuldigte verfügte nicht über das erforderliche Fachwissen, um die Blutauswertung zu inter- pretieren (vgl. Urk. 2/1 M5), und sie ging ihrerseits am ehesten von einer Diskus- hernie aus (Urk. 3/1 F/A 3, 13, 17; Urk. 3/2 S. 3). Nicht widerlegt werden kann der Beschuldigten auch, dass sie C._____ pflegte, indem sie sie mit Schmerzmitteln behandelte, massierte und ergonomisch lagerte (Urk. 3/1 F/A 3, 19 f.; Urk. 3/2 F/A

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 8. Januar 2025 erschienen die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw Y._____, die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. D._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die Verfahrensbeteiligte. Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 4 Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensbeteiligen richten sich je gegen die Dispositivziffern 1 zweiter Halbsatz (Schuldspruch der Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz) und 2 - 4 (Strafe, Vollzug, Ersatzfreiheits- strafe) (Urk. 36, Urk. 38, Urk. 51 S. 2, Urk. 52 S. 1 f.). Folglich ist das vorinstanzliche

- 6 - Urteil vom 27. November 2023 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 erster Halb- satz, 5, 6 und 7) in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 6), was mittels Beschluss festzustellen ist. Die Verfahrensbeteiligte ist zwar eine mit vollen Parteirechten ausgestattete Partei sui generis (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 17 KTSchG, § 38 OG RR i.V.m. Anhang 3 Ziff. 5.1. VOG RR). Allerdings hat sie einzig ein rechtlich geschütztes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung von Personen, die gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen. Für die Durch- setzung des staatlichen Anspruchs auf angemessene Bestrafung hat demgegen- über allein die Staatsanwaltschaft besorgt zu sein. Entsprechend ist auf den Antrag 2 der Verfahrensbeteiligten (Sanktion und Vollzug) nicht einzutreten. Allerdings zeitigt dies vorliegend keine Konsequenzen, zumal die Staatsanwaltschaft überein- stimmend mit der Verfahrensbeteiligten die Bestrafung der Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten beantragt (Urk. 51 S. 2, Urk. 52 S. 2).

E. 5 Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendun- gen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten wird auf Fr. 5'252.25 (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 18 - Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'200.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.

E. 7 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV.

- 19 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  die Verfahrensbeteiligte (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Verfahrensbeteiligte  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,  3000 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,  3000 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 20 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, beides in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV und Art. 5 Abs. 2 TSchV.
  2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à je Fr. 30.– (insgesamt Fr. 1'500.–) sowie einer Busse im Umfang von Fr. 500.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten wird auf Fr. 5'252.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'200.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–. - 3 -
  7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36 S. 7; Urk. 51 S. 2)
  10. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf in Bezug auf den Schuldspruch wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV und Art. 5 Abs. 2 TSchV betreffend den Hund B._____ (Anklage- sachverhalt 2) in Rechtskraft erwuchs.
  11. Es sei die Beschuldigte zusätzlich wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV und Art. 5 Abs. 2 TSchV betreffend die Hündin C._____ (Anklagesachverhalt 1) schuldig zu sprechen.
  12. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.–.
  13. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren zu gewähren.
  14. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen. - 4 -
  15. Es seien der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens inklusive des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. b) Der Verfahrensbeteiligten: (Urk. 38 S. 4; Urk. 52 S. 1 f.)
  16. Die Beschuldigte sei der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV und Art. 5 Abs. 2 TSchV begangen an der Hündin C._____, Biewer Yorkshire Terrier, Chip-Nr. 1, schuldig zu sprechen.
  17. Die Beschuldigte sei in Abänderung des Antrags der Berufungserklärung vom
  18. Februar 2024 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu bestrafen.
  19. Der Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. c) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 42; Urk. 53 S. 2) Die Berufungen der I. Berufungsklägerin und der II. Berufungsklägerin seien abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  20. November 2023 (Geschäfts-Nr. GG230016) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung
  21. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 35 S. 3).
  22. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. November 2023 meldeten die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbe- teiligte je fristgerecht Berufung an (Urk. 29 und 30/1). Nach Zustellung des begrün- deten Entscheids erfolgten rechtzeitig die Berufungserklärungen der Staatsanwalt- schaft und der Verfahrensbeteiligten, wobei Letztere zugleich mehrere Urkunden einreichte (Urk. 34/2-3, Urk. 36, Urk. 38 und Urk. 39/1-3). Mit Verfügung vom
  23. Februar 2024 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen, sowie um das beiliegende Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Gleichzeitig wurden die durch die Verfahrensbeteiligte eingereichten Urkunden als Beweismittel zu den Akten genommen (Urk. 40). Die Beschuldigte verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und stellte auch keinen Antrag auf Nichteintreten (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 44 und 45/1-5).
  24. Zur Berufungsverhandlung vom 8. Januar 2025 erschienen die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw Y._____, die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. D._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die Verfahrensbeteiligte. Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
  25. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensbeteiligen richten sich je gegen die Dispositivziffern 1 zweiter Halbsatz (Schuldspruch der Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz) und 2 - 4 (Strafe, Vollzug, Ersatzfreiheits- strafe) (Urk. 36, Urk. 38, Urk. 51 S. 2, Urk. 52 S. 1 f.). Folglich ist das vorinstanzliche - 6 - Urteil vom 27. November 2023 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 erster Halb- satz, 5, 6 und 7) in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 6), was mittels Beschluss festzustellen ist. Die Verfahrensbeteiligte ist zwar eine mit vollen Parteirechten ausgestattete Partei sui generis (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 17 KTSchG, § 38 OG RR i.V.m. Anhang 3 Ziff. 5.1. VOG RR). Allerdings hat sie einzig ein rechtlich geschütztes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung von Personen, die gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen. Für die Durch- setzung des staatlichen Anspruchs auf angemessene Bestrafung hat demgegen- über allein die Staatsanwaltschaft besorgt zu sein. Entsprechend ist auf den Antrag 2 der Verfahrensbeteiligten (Sanktion und Vollzug) nicht einzutreten. Allerdings zeitigt dies vorliegend keine Konsequenzen, zumal die Staatsanwaltschaft überein- stimmend mit der Verfahrensbeteiligten die Bestrafung der Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten beantragt (Urk. 51 S. 2, Urk. 52 S. 2).
  26. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des einge- klagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwäh- nung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
  27. Allgemeines, Beweismittel und Verwertbarkeit Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweiswür- digung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 35 S. 6 ff.). Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln geäussert (Urk. 35 S. 9). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Diese sind vollständig ver- - 7 - wertbar. Als weitere Beweismittel liegen sodann die durch die Verfahrensbeteiligte im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden vor (Urk. 39/1-3).
  28. Sachverhalt betreffend die Hündin C._____ 2.1 Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe ihre Hündin C._____ trotz dringender Empfehlung zweier Tierärzte und des Umstandes, dass sich C._____ nicht mehr habe fortbe- wegen können, nicht euthanasieren lassen und dadurch ab mindestens 16. De- zember 2021 bis zum 14. Januar 2022 bei C._____ aus egoistischen Gründen Lei- den verursacht bzw. diese verlängert, was sie gewusst und gewollt, zumindest aber als ernstlich möglich billigend in Kauf genommen habe (Urk. 14 S. 2 f.). Weitere hinreichend konkretisierten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Hündin C._____ werden der Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen (vgl. auch Urk. 35 S. 5), was von der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensbetei- ligten nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 36 und Urk. 38). 2.2 Die Vorinstanz erachtete den massgebenden Sachverhalt mit der Einschrän- kung, dass sich die Beschuldigte spätestens ab dem 22. Dezember 2021 ohne sachgerechte Gründe einer Euthanasie der Hündin C._____ widersetzt habe, als erstellt und verurteilte die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 35 S. 10 ff., 19 ff. und 30). 2.3 Die Beschuldigte ist mit dem Schuldspruch einverstanden (Urk. 42, Urk. 53), während die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte eine Verurteilung wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG und dementsprechend auch eine strengere Strafe beantragen (Urk. 36; Urk. 38; Urk. 51 S. 1; Urk. 52 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte machen geltend, das Zuwarten mit der Euthanasie habe bei der gelähmten Hündin C._____ schwere Leiden verursacht, indem diese keine artgerechten Bewegungsmöglichkeiten mehr gehabt habe. Die Beschuldigte habe mit ihrer Verweigerungshaltung die Würde ih- rer Hündin missachtet, weshalb sie der Tierquälerei schuldig zu sprechen sei (Urk. - 8 - 36; Urk. 38; Urk. 51 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.). Weiter bringt die Verfahrensbeteiligte vor, die Beschuldigte sei spätestens seit dem 16. Dezember 2021 zur Euthanasie verpflichtet gewesen (Urk. 38, Urk. 52 S. 3). 2.4 Die Aussagen des behandelnden Tierarztes E._____ (Urk. 4) und der Beschuldigten (Urk. 3/1-2 und Urk. 26), die Anzeige des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 14. März 2022, der tierärztliche Bericht vom 14. Januar 2022 sowie der Pathologiebericht vom 18. Februar 2022 (Urk. 2/3; Urk. 39/2) wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 35 S. 10 ff.). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der massgebende Sach- verhalt grundsätzlich erstellt sei. Die Beschuldigte sei spätestens am 22. Dezember 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein würdevolles Leben für C._____ ab diesem Zeitpunkt – insbesondere aufgrund der Lähmung im hinteren Bereich – nicht mehr möglich sei, weshalb sie hätte euthanasiert werden müssen. Dem habe sich die Beschuldigte widersetzt. Der Beschuldigten sei das Wohlerge- hen von C._____ indessen nicht gleichgültig gewesen. Sie habe sich weiter um sie gekümmert, indem sie ihr Medikamente verabreicht, sie massiert und ergonomisch gelagert habe. Dass es der Beschuldigten wichtig gewesen sei, eine Diagnose zu erhalten, sei nachvollziehbar. Allerdings habe die Beschuldigte das Ausmass der gesundheitlichen Beschwerden von C._____ wohl eindeutig verkannt. Die Hündin habe sich in einem so kritischen Zustand befunden, dass nur noch eine Euthanasie angezeigt gewesen wäre. Das Leiden von C._____ sei zwar schwer abschätzbar gewesen, zumal auch der behandelnde Tierarzt E._____ zugegeben habe, dass die Hündin im gelähmten Bereich wohl kaum Schmerzen verspürt habe. Wohl habe C._____ aber dadurch gelitten, dass sie als Lauftier den ganzen Tag nur noch lie- gen konnte und keinerlei Bewegung hatte, womit die Beschuldigte ohne sachge- rechte Gründe eine Euthanasie verweigert habe (Urk. 35 S. 16). Dieser Würdigung kann vorbehaltlos gefolgt werden. 2.5 Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ergänzend zu konstatieren, dass sich aus den Aussagen des Tierarztes E._____ ergibt, dass er der Beschuldigten zwar wohl bereits am 16. Dezember 2021 eine Euthanasie der Hündin C._____ vorge- schlagen haben dürfte, nachdem sich diese gemäss seiner Erinnerung nicht mehr - 9 - habe fortbewegen können (Urk. 4 F/A 19; nach den Aussagen der Beschuldigten war C._____ damals indessen noch nicht bewegungsunfähig, sondern "unsicher und wackelig": Urk. 3/1 F/A 15; Urk. 3/2 F/A 35). Allerdings rieten der Tierarzt E._____ und dessen Kollegin F._____ der Beschuldigten offenbar erst am 22. De- zember 2021 dringend zur unmittelbaren Euthanasie, nachdem eine Überprüfung der Sensorik komplett negativ verlief bzw. C._____ im hinteren Bereich überhaupt keine Reaktionen mehr zeigte, sie mithin im hinteren Bereich komplett gelähmt war (Urk. 4 F/A 22 ff.). Aus tierärztlicher Sicht war somit spätestens ab dem 22. Dezem- ber 2021 eindeutig nur noch eine Euthanasie als tiermedizinische Massnahme an- gezeigt (vgl. Urk. 39/1-2 und Urk. 2/3). Aus dem tierärztlichen Bericht vom 14. Januar 2021 ergibt sich der Befund "Tiefen- schmerz reduziert vorhanden" (Urk. 39/2). Dieser Befund steht im Einklang mit der Einschätzung des Tierarztes E._____, wonach C._____ im gelähmten Bereich kaum Schmerzen gehabt habe (Urk. 4 F/A 26). Ausserdem ergibt sich aus dem besagten tierärztlichen Bericht der Befund einer hochgradigen Kachexie (Urk. 39/2). Allerdings schliesst dies nicht aus, dass C._____ noch trank und ass, wie dies die Beschuldigte geltend macht (Urk. 3/1 F/A 17; Urk. 3/2 F/A 12), zumal ein solch starker aus der Erkrankung entstandener Gewichtsverlust unter Umständen auch trotz Nahrungsaufnahme eintreten kann. Unzweifelhaft und für die Beschul- digte erkennbar litt die Hündin durch die verweigerte Euthanasie nur – aber immer- hin – in dem Sinne, als sie aufgrund der Lähmung als Lauftier nur noch liegen konnte, was die Pflege durch die Beschuldigte nicht wettmachte, was die Beschul- digte – retrospektiv betrachtet – denn auch anerkannt hat (Urk. 50 S. 7 f.). Demzu- folge hat die Beschuldigte eine Euthanasie ohne sachgerechte Gründe verweigert. Die Beschuldigte hat im Verfahren stets ausgesagt, dass sie vor einer Euthanasie eine Diagnose wollte (Urk. 3/1 F/A 26; Urk. 3/2 F/A 5, 20, 41, 44, 46, 50; Prot. I S. 10 und 12 f.; Urk. 50 S. 5 ff.). Diese Aussagen können der Beschuldigten nicht widerlegt werden, zumal sie drei Mal Tierärzte beizog und offenbar unbedingt wollte, dass bei C._____ ein grosses Blutbild erstellt wird (Urk. 4 F/A 8 und 12). Soweit die Staatsanwaltschaft dafür hält, C._____ habe anlässlich der an ihr durch- geführten Sektion genau jene Schäden aufgewiesen, auf welche die von der Be- - 10 - schuldigten in Recht gelegte Blutauswertung hinweise (Urk. 36 S. 6), ist ihr Folgen- des entgegenzuhalten: Der Tierarzt E._____ und seine Kollegin F._____ haben diese Hinweise soweit ersichtlich nicht gesehen, sicher indessen am 22. Dezember 2021 noch nicht gekannt, nachdem der Bericht vom 23. Dezember 2021 datiert (Urk. 2/1 M5). Ihre Empfehlung zur Euthanasie beruhte vielmehr im Wesentlichen darauf, dass C._____ im hinteren Bereich keine Reaktionen mehr zeigte und ihr Allgemeinzustand sehr schlecht war. Nach den Ursachen der Lähmung wurde of- fenbar nicht geforscht (Urk. 4 F/A 23 ff.; Urk. 3/1 F/A 31). Und die Beschuldigte verfügte nicht über das erforderliche Fachwissen, um die Blutauswertung zu inter- pretieren (vgl. Urk. 2/1 M5), und sie ging ihrerseits am ehesten von einer Diskus- hernie aus (Urk. 3/1 F/A 3, 13, 17; Urk. 3/2 S. 3). Nicht widerlegt werden kann der Beschuldigten auch, dass sie C._____ pflegte, indem sie sie mit Schmerzmitteln behandelte, massierte und ergonomisch lagerte (Urk. 3/1 F/A 3, 19 f.; Urk. 3/2 F/A 5 und 14) sowie C._____ nach draussen trug, wenn diese Wasser lösen oder Koten musste (Urk. 3/1 F/A 13; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 26 S. 9, 12). Es gibt sich daraus das Bild, dass der Beschuldigten offenkundig nicht gleichgültig war, wie es um das Wohlergehen ihrer Hündin stand. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte nach dem 22. Dezember 2021 innert nützlicher Frist bzw. bis zur behördlichen Beschlag- nahme von C._____ am 14. Januar 2022 unbestritten keine weitere tierärztliche Konsultation durchführen liess. Zum einen ist – wie die Verteidigung zutreffend fest- hält (Urk. 53 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 8 Ergänzung 4) – unklar, ab welchem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2021 sich der Zustand von C._____ derart verschlech- terte, dass sie sich gar nicht mehr bewegen konnte. Zum anderen sagte die Be- schuldigte aus, sie habe sich mehrmals an ihre Mutter gewandt und diese habe ihr gesagt, dass alle Tierarztpraxen in Deutschland über die Feiertage und am Jahres- ende geschlossen seien (Urk. 50 S. 6 und 7; Urk. 3/2 F/A 22). Dies kann der Be- schuldigten nicht widerlegt werden und zeigt, dass sie nach dem 22. Dezember 2021 weitere tiermedizinische Abklärungen tätigen wollte, wobei die Feiertage die Vornahme weiterer Abklärungen erschwerten. Zudem war die Beschuldigte mit ih- rer eigenen Situation und derjenigen der Hunde offensichtlich überfordert, weshalb sie das Ausmass der gesundheitlichen Beschwerden von C._____ und die Dring- lichkeit ihres Handelns wohl eindeutig verkannt hat (Urk. 50 S. 6 ff.). Allerdings lag - 11 - mit der am 22. Dezember 2021 erfolgten dringenden Empfehlung zweier Tierärzte eine Einschätzung zweier Fachpersonen vor, welche der Beschuldigten einen kon- kreten Hinweis betreffend das Ausmass des krankhaften Zustandes ihrer Hündin lieferte. Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist deshalb im Sinne des Ausgeführten erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen. B. Rechtliche Würdigung
  29. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.– wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG an- wendbar ist. Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbe- standsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke und verletzte Tier unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Eine Vernachlässigung im Sinne einer Tierquälerei muss zwingend mit einer Miss- achtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nur der Übertretungstatbe- stand von Art. 28 Abs. 1 TschG in Frage kommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2. und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2. je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220081 vom 14. September 2022 E. IV.1.2. 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Tierquä- lerei und des Tatbestandes der übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutz- gesetz in ihrem Entscheid korrekt beleuchtet. Zutreffend ist denn auch die recht- liche Subsumption im erstinstanzlichen Urteil, wonach es sich beim Verhalten der - 12 - Beschuldigten um eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG handle (Urk. 35 S. 17 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind teilweise rekapitulierender und ergänzender Natur. 2.2 Unbestritten steht fest, dass die Beschuldigte Halterin der Hündin C._____ war. Die Beschuldigte hätte in ihrer Eigenschaft als Tierhalterin spätestens ab dem
  30. Dezember 2021 die Euthanasie der Hündin C._____ in Auftrag geben müssen, da keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren. Indem die Beschul- digte dies nicht tat, hat sie gegen Art. 6 Abs. 1 TschG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV verstossen. Die Beschuldigte hat denn auch anerkannt, retrospektiv betrachtet nicht richtig gehandelt zu haben (Urk. 50 S. 7 f.). Diese Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geschah zumindest eventualvorsätzlich, nachdem ihr zwei Tierärzte aufgrund der – auch von ihr selbst in der Entstehung und ihren Aus- wirkungen wahrgenommenen – Lähmung und des sehr schlechten Allgemeinzu- standes ihrer Hündin dringend eine unmittelbare Euthanasie empfohlen hatten. Mit- hin musste die Beschuldigte zumindest ernsthaft damit rechnen, dass aus tier- schutzrechtlichen Gründen eine umgehende Euthanasie geboten war. 2.3 Der Tatbestand der Tierquälerei stellt nicht den Ungehorsam gegenüber einem Tierarzt unter Strafe, sondern verlangt zusätzlich, dass dadurch die Würde des Tieres missachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.6.1.). Zudem sind Unterlassungen von ihrer Schwere her in aller Regel nicht mit aktiven Verhaltensweisen vergleichbar, welche mit einer bewussten Schä- digung des Tierwohles verbunden sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220081 vom 14. September 2022 E. IV.1.3.2.). Fest steht, dass aufgrund des Zustandes von C._____ eine Euthanasie als einzige tiermedizinische Massnahme angezeigt war und sich die Beschuldigte dieser während rund drei Wochen wider- setzte. Der Beschuldigten kann allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe C._____ einfach ihrem Schicksal überlassen. Ihr war das Wohlergeben von C._____ nicht gleichgültig. Sie versuchte, von den Tierärzten die Ursache der Läh- mung in Erfahrung zu bringen und fütterte und pflegte C._____, indem sie sie mit Schmerzmitteln behandelte, massierte und ergonomisch lagerte. Zudem ist das - 13 - Leiden der Hündin in den letzten drei Wochen ihres Lebens schwierig abschätzbar. Zwar war ihre Lebensqualität aufgrund der Lähmung zweifellos eingeschränkt. Zu- dem war sie, wie die nach dem Tod von C._____ vorgenommene Vollsektion erge- ben hat, gravierender erkrankt, als die Beschuldigten hoffte. Allerdings litt C._____ offenbar infolge der Lähmung nicht an starken Schmerzen und nahm trotz krank- heitsbedingtem Gewichtsverlust noch Nahrung zu sich. Gemäss Aussagen der Be- schuldigten konnte sich die Hündin jeweils auch melden, wenn sie Wasser lösen oder Koten musste (Urk. 3/1 F/A 13; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 26 S. 9, 12; Urk. 50 S. 8), sodass sie nach draussen getragen werden konnte. Indem die Beschuldigte C._____ mit ineffizienten Methoden zu behandeln bzw. pflegen versuchte, liess sie ihr zwar nicht die aus schulmedizinischer Sicht erforderliche, bestmögliche Pflege (im Sinne einer Tötung) zukommen. Andererseits überliess sie C._____ auch nicht einfach ihrem Schicksal (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.6.2.). Demnach erreicht die der Beschuldigten vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht den für eine Tierquälerei erforderlichen Schweregrad einer eigentlichen Miss- handlung. Eine Missachtung der Tierwürde liegt nicht vor. Eine Verwirklichung des Tatbestandes der Tierquälerei fällt somit bereits aus objektiver Sicht ausser Be- tracht. 2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tat- bestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie nicht die angezeigte Lösung hinsichtlich des Wohlergehens von C._____ traf und sich einer Euthanasierung widersetzte, ohne sich dabei auf höhere Interessen be- rufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten aufgrund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine – als Übertretung aus- gestaltete – (eventual-)vorsätzlich Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen. - 14 - III. Strafe
  31. Tierquälerei 1.1 Die Beschuldigte hat sich zum einen hinsichtlich des Hundes B._____ einer (eventual-)vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schul- dig gemacht, wofür sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 23 f.). Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 37). Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass im Bereich der leichten Kriminalität der Regelsanktion der Geldstrafe den Vorzug zu geben ist (Urk. 35 S. 27). Vorliegend ist somit eine Geldstrafe zu wählen. 1.2 Die Beschuldigte kümmerte sich über einen längeren Zeitraum nicht um die Zähne ihres Hundes B._____, wodurch sich massiver Zahnstein mit freiliegenden Zahnhälsen bildete. Der Zahnstein war sichtbar und zweifellos auch riechbar. Der Aufwand für die Kontrolle der Zähne wäre nicht besonders gross und trotz der Pflege der Hündin C._____ ohne weiteres möglich gewesen. Das objektive Tatver- schulden dieser pflichtwidrigen Unterlassung wiegt unter Berücksichtigung aller denkbaren Tierquälereien gleichwohl noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die von B._____ erlittenen Schmerzen zu- mindest in Kauf nahm. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und es ist insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszuge- hen. Dafür ist – mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ange- messen. 1.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zu- treffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 35 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine wesentlichen Neuerungen, die zu berücksichtigen wären (Urk. 50 S. 1 ff.). Das offenbar bestehende Alkoholproblem der Beschuldigten, das immer wieder und insbesondere am 13. Januar 2022 zur polizeilichen Intervention mit notfallmässiger Einlieferung in den Spital führte (Urk. 6), ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu gewichten. Das Vor- - 15 - leben und das Nachtatverhalten wirken je strafzumessungsneutral. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis nicht vorliege (Urk. 35 S. 26 f.). 1.4 Mit Blick auf die bescheidene finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten als Sozialhilfebezügerin mit einem gegenwärtig zur Verfügung stehenden Einkom- men von Fr. 1'599.– (Urk. 26 S. 2; Urk. 50 S. 2) erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 30.– gerechtfertigt. Demnach ist die Beschuldigte – in Bestätigung der Vorinstanz – mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Diese Sanktion hinsichtlich B._____ wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht kritisiert (Urk. 51 S. 12). 1.5 Als Ersttäterin ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit entsprechend dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB von zwei Jahren zu gewähren.
  32. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 2.1 Im Weiteren ist die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestrafen, welche Bestim- mung eine Busse bis zu Fr. 20'000.– vorsieht (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchG). 2.2 Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden der Beschul- digten und ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass das- selbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen ihrer Lebensgewohnheiten führt (vgl. BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 StGB N 19 ff.). 2.3 Die Beschuldigte widersetzte sich der tiermedizinisch eindeutig angezeigten Euthanasie der Hündin C._____. Rücksprachen mit einem Tierarzt erfolgten in die- sem Zeitraum nicht. C._____ war dadurch in ihrer Lebensqualität stark beeinträch- tigt. Sie konnte sich aufgrund der kompletten Lähmung ihres hinteren Bereichs während mindestens drei Wochen nicht mehr artgerecht bewegen und versäubern. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass sie wohl keine starken Schmerzen erlitt - 16 - und von der Beschuldigten gefüttert, massiert, ergonomisch gelagert und mit Medi- kamenten behandelt sowie zum Wasser lösen und Koten nach draussen getragen wurde. Zudem ist unklar, ab welchem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2021 sich C._____ überhaupt nicht mehr bewegen konnte. Das objektive Tatverschulden die- ser pflichtwidrigen Unterlassung wiegt unter Berücksichtigung aller denkbaren Wi- derhandlungen gegen das Tierschutzgesetz indessen nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Motiv ist darin zu erblicken, dass die Beschuldigte sich (noch) nicht damit abfinden wollte, dass die Hündin C._____ am Ende ihrer Lebensspanne an- gelangt war. Die Beschuldigte war mit der eigenen Situation und derjenigen der Hunde überfordert. Sie handelte somit zwar aus egoistischen, aber nicht bösartigen Gründen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und es ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Zur Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.1.3). Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Leistungsfähig- keit der Beschuldigten (vgl. Ziff. III.1.4) erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– ange- messen. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 500.– – mithin lediglich ein Vierzigstel des maximal möglichen Bussenbetrags – erscheint demgegenüber als deutlich zu tief. 2.4 Die Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  33. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
  34. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 2'039.20 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend. In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die Dauer der Berufungsverhandlung, die Vor- und Nach- - 17 - besprechung mit der Beschuldigten und das Urteilsstudium (Urk. 49). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung samt Vor- und Nachbesprechung mit der Beschuldigten und Urteilsstudium mit pauschal Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte unterliegen mit ihren Berufungen (prak- tisch) vollumfänglich. Auf den Antrag 2 der Verfahrensbeteiligten ist wie gesehen nicht einzutreten (vgl. Erw. I.4.). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  36. Auf den Antrag Nr. 2 der Verfahrensbeteiligten wird nicht eingetreten.
  37. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  38. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  39. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG […] in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV und Art. 5 Abs. 2 TSchV. 2.-4. (…)
  40. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendun- gen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten wird auf Fr. 5'252.25 (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
  41. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: - 18 - Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'200.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.
  42. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  43. (Mitteilungen)
  44. (Rechtsmittel)"
  45. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  46. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  47. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV. - 19 -
  48. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  49. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  50. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  51. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung
  52. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  53. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  die Verfahrensbeteiligte (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Verfahrensbeteiligte  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,  3000 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,  3000 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 20 -
  54. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240093-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hun- ziker Urteil vom 8. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie Veterinäramt des Kantons Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, Verwaltungsbehörde und II. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Vergehen gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. November 2023 (GG230016)

- 2 - Anklage: (Urk. 14) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. März 2023 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 31 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, beides in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV und Art. 5 Abs. 2 TSchV.

2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à je Fr. 30.– (insgesamt Fr. 1'500.–) sowie einer Busse im Umfang von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten wird auf Fr. 5'252.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'200.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.

- 3 -

7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36 S. 7; Urk. 51 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf in Bezug auf den Schuldspruch wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV und Art. 5 Abs. 2 TSchV betreffend den Hund B._____ (Anklage- sachverhalt 2) in Rechtskraft erwuchs.

2. Es sei die Beschuldigte zusätzlich wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TschG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV und Art. 5 Abs. 2 TSchV betreffend die Hündin C._____ (Anklagesachverhalt 1) schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'000.–.

4. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren zu gewähren.

5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen.

- 4 -

6. Es seien der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens inklusive des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen.

b) Der Verfahrensbeteiligten: (Urk. 38 S. 4; Urk. 52 S. 1 f.)

1. Die Beschuldigte sei der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 TSchV und Art. 5 Abs. 2 TSchV begangen an der Hündin C._____, Biewer Yorkshire Terrier, Chip-Nr. 1, schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei in Abänderung des Antrags der Berufungserklärung vom

22. Februar 2024 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu bestrafen.

3. Der Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

c) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 42; Urk. 53 S. 2) Die Berufungen der I. Berufungsklägerin und der II. Berufungsklägerin seien abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

27. November 2023 (Geschäfts-Nr. GG230016) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung

1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 35 S. 3).

2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. November 2023 meldeten die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbe- teiligte je fristgerecht Berufung an (Urk. 29 und 30/1). Nach Zustellung des begrün- deten Entscheids erfolgten rechtzeitig die Berufungserklärungen der Staatsanwalt- schaft und der Verfahrensbeteiligten, wobei Letztere zugleich mehrere Urkunden einreichte (Urk. 34/2-3, Urk. 36, Urk. 38 und Urk. 39/1-3). Mit Verfügung vom

27. Februar 2024 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen, sowie um das beiliegende Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Gleichzeitig wurden die durch die Verfahrensbeteiligte eingereichten Urkunden als Beweismittel zu den Akten genommen (Urk. 40). Die Beschuldigte verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und stellte auch keinen Antrag auf Nichteintreten (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Beschuldigte das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 44 und 45/1-5).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 8. Januar 2025 erschienen die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw Y._____, die Stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. D._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die Verfahrensbeteiligte. Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensbeteiligen richten sich je gegen die Dispositivziffern 1 zweiter Halbsatz (Schuldspruch der Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz) und 2 - 4 (Strafe, Vollzug, Ersatzfreiheits- strafe) (Urk. 36, Urk. 38, Urk. 51 S. 2, Urk. 52 S. 1 f.). Folglich ist das vorinstanzliche

- 6 - Urteil vom 27. November 2023 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1 erster Halb- satz, 5, 6 und 7) in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 6), was mittels Beschluss festzustellen ist. Die Verfahrensbeteiligte ist zwar eine mit vollen Parteirechten ausgestattete Partei sui generis (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 17 KTSchG, § 38 OG RR i.V.m. Anhang 3 Ziff. 5.1. VOG RR). Allerdings hat sie einzig ein rechtlich geschütztes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung von Personen, die gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen. Für die Durch- setzung des staatlichen Anspruchs auf angemessene Bestrafung hat demgegen- über allein die Staatsanwaltschaft besorgt zu sein. Entsprechend ist auf den Antrag 2 der Verfahrensbeteiligten (Sanktion und Vollzug) nicht einzutreten. Allerdings zeitigt dies vorliegend keine Konsequenzen, zumal die Staatsanwaltschaft überein- stimmend mit der Verfahrensbeteiligten die Bestrafung der Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten beantragt (Urk. 51 S. 2, Urk. 52 S. 2).

5. Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des einge- klagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwäh- nung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Allgemeines, Beweismittel und Verwertbarkeit Zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung und der Beweiswür- digung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 35 S. 6 ff.). Weiter hat sich die Vorinstanz zutreffend zu den massgebenden Beweismitteln geäussert (Urk. 35 S. 9). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Diese sind vollständig ver-

- 7 - wertbar. Als weitere Beweismittel liegen sodann die durch die Verfahrensbeteiligte im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden vor (Urk. 39/1-3).

2. Sachverhalt betreffend die Hündin C._____ 2.1 Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe ihre Hündin C._____ trotz dringender Empfehlung zweier Tierärzte und des Umstandes, dass sich C._____ nicht mehr habe fortbe- wegen können, nicht euthanasieren lassen und dadurch ab mindestens 16. De- zember 2021 bis zum 14. Januar 2022 bei C._____ aus egoistischen Gründen Lei- den verursacht bzw. diese verlängert, was sie gewusst und gewollt, zumindest aber als ernstlich möglich billigend in Kauf genommen habe (Urk. 14 S. 2 f.). Weitere hinreichend konkretisierten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Hündin C._____ werden der Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen (vgl. auch Urk. 35 S. 5), was von der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensbetei- ligten nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 36 und Urk. 38). 2.2 Die Vorinstanz erachtete den massgebenden Sachverhalt mit der Einschrän- kung, dass sich die Beschuldigte spätestens ab dem 22. Dezember 2021 ohne sachgerechte Gründe einer Euthanasie der Hündin C._____ widersetzt habe, als erstellt und verurteilte die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 35 S. 10 ff., 19 ff. und 30). 2.3 Die Beschuldigte ist mit dem Schuldspruch einverstanden (Urk. 42, Urk. 53), während die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte eine Verurteilung wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG und dementsprechend auch eine strengere Strafe beantragen (Urk. 36; Urk. 38; Urk. 51 S. 1; Urk. 52 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte machen geltend, das Zuwarten mit der Euthanasie habe bei der gelähmten Hündin C._____ schwere Leiden verursacht, indem diese keine artgerechten Bewegungsmöglichkeiten mehr gehabt habe. Die Beschuldigte habe mit ihrer Verweigerungshaltung die Würde ih- rer Hündin missachtet, weshalb sie der Tierquälerei schuldig zu sprechen sei (Urk.

- 8 - 36; Urk. 38; Urk. 51 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 2 ff.). Weiter bringt die Verfahrensbeteiligte vor, die Beschuldigte sei spätestens seit dem 16. Dezember 2021 zur Euthanasie verpflichtet gewesen (Urk. 38, Urk. 52 S. 3). 2.4 Die Aussagen des behandelnden Tierarztes E._____ (Urk. 4) und der Beschuldigten (Urk. 3/1-2 und Urk. 26), die Anzeige des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 14. März 2022, der tierärztliche Bericht vom 14. Januar 2022 sowie der Pathologiebericht vom 18. Februar 2022 (Urk. 2/3; Urk. 39/2) wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 35 S. 10 ff.). Überzeugend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der massgebende Sach- verhalt grundsätzlich erstellt sei. Die Beschuldigte sei spätestens am 22. Dezember 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein würdevolles Leben für C._____ ab diesem Zeitpunkt – insbesondere aufgrund der Lähmung im hinteren Bereich – nicht mehr möglich sei, weshalb sie hätte euthanasiert werden müssen. Dem habe sich die Beschuldigte widersetzt. Der Beschuldigten sei das Wohlerge- hen von C._____ indessen nicht gleichgültig gewesen. Sie habe sich weiter um sie gekümmert, indem sie ihr Medikamente verabreicht, sie massiert und ergonomisch gelagert habe. Dass es der Beschuldigten wichtig gewesen sei, eine Diagnose zu erhalten, sei nachvollziehbar. Allerdings habe die Beschuldigte das Ausmass der gesundheitlichen Beschwerden von C._____ wohl eindeutig verkannt. Die Hündin habe sich in einem so kritischen Zustand befunden, dass nur noch eine Euthanasie angezeigt gewesen wäre. Das Leiden von C._____ sei zwar schwer abschätzbar gewesen, zumal auch der behandelnde Tierarzt E._____ zugegeben habe, dass die Hündin im gelähmten Bereich wohl kaum Schmerzen verspürt habe. Wohl habe C._____ aber dadurch gelitten, dass sie als Lauftier den ganzen Tag nur noch lie- gen konnte und keinerlei Bewegung hatte, womit die Beschuldigte ohne sachge- rechte Gründe eine Euthanasie verweigert habe (Urk. 35 S. 16). Dieser Würdigung kann vorbehaltlos gefolgt werden. 2.5 Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ergänzend zu konstatieren, dass sich aus den Aussagen des Tierarztes E._____ ergibt, dass er der Beschuldigten zwar wohl bereits am 16. Dezember 2021 eine Euthanasie der Hündin C._____ vorge- schlagen haben dürfte, nachdem sich diese gemäss seiner Erinnerung nicht mehr

- 9 - habe fortbewegen können (Urk. 4 F/A 19; nach den Aussagen der Beschuldigten war C._____ damals indessen noch nicht bewegungsunfähig, sondern "unsicher und wackelig": Urk. 3/1 F/A 15; Urk. 3/2 F/A 35). Allerdings rieten der Tierarzt E._____ und dessen Kollegin F._____ der Beschuldigten offenbar erst am 22. De- zember 2021 dringend zur unmittelbaren Euthanasie, nachdem eine Überprüfung der Sensorik komplett negativ verlief bzw. C._____ im hinteren Bereich überhaupt keine Reaktionen mehr zeigte, sie mithin im hinteren Bereich komplett gelähmt war (Urk. 4 F/A 22 ff.). Aus tierärztlicher Sicht war somit spätestens ab dem 22. Dezem- ber 2021 eindeutig nur noch eine Euthanasie als tiermedizinische Massnahme an- gezeigt (vgl. Urk. 39/1-2 und Urk. 2/3). Aus dem tierärztlichen Bericht vom 14. Januar 2021 ergibt sich der Befund "Tiefen- schmerz reduziert vorhanden" (Urk. 39/2). Dieser Befund steht im Einklang mit der Einschätzung des Tierarztes E._____, wonach C._____ im gelähmten Bereich kaum Schmerzen gehabt habe (Urk. 4 F/A 26). Ausserdem ergibt sich aus dem besagten tierärztlichen Bericht der Befund einer hochgradigen Kachexie (Urk. 39/2). Allerdings schliesst dies nicht aus, dass C._____ noch trank und ass, wie dies die Beschuldigte geltend macht (Urk. 3/1 F/A 17; Urk. 3/2 F/A 12), zumal ein solch starker aus der Erkrankung entstandener Gewichtsverlust unter Umständen auch trotz Nahrungsaufnahme eintreten kann. Unzweifelhaft und für die Beschul- digte erkennbar litt die Hündin durch die verweigerte Euthanasie nur – aber immer- hin – in dem Sinne, als sie aufgrund der Lähmung als Lauftier nur noch liegen konnte, was die Pflege durch die Beschuldigte nicht wettmachte, was die Beschul- digte – retrospektiv betrachtet – denn auch anerkannt hat (Urk. 50 S. 7 f.). Demzu- folge hat die Beschuldigte eine Euthanasie ohne sachgerechte Gründe verweigert. Die Beschuldigte hat im Verfahren stets ausgesagt, dass sie vor einer Euthanasie eine Diagnose wollte (Urk. 3/1 F/A 26; Urk. 3/2 F/A 5, 20, 41, 44, 46, 50; Prot. I S. 10 und 12 f.; Urk. 50 S. 5 ff.). Diese Aussagen können der Beschuldigten nicht widerlegt werden, zumal sie drei Mal Tierärzte beizog und offenbar unbedingt wollte, dass bei C._____ ein grosses Blutbild erstellt wird (Urk. 4 F/A 8 und 12). Soweit die Staatsanwaltschaft dafür hält, C._____ habe anlässlich der an ihr durch- geführten Sektion genau jene Schäden aufgewiesen, auf welche die von der Be-

- 10 - schuldigten in Recht gelegte Blutauswertung hinweise (Urk. 36 S. 6), ist ihr Folgen- des entgegenzuhalten: Der Tierarzt E._____ und seine Kollegin F._____ haben diese Hinweise soweit ersichtlich nicht gesehen, sicher indessen am 22. Dezember 2021 noch nicht gekannt, nachdem der Bericht vom 23. Dezember 2021 datiert (Urk. 2/1 M5). Ihre Empfehlung zur Euthanasie beruhte vielmehr im Wesentlichen darauf, dass C._____ im hinteren Bereich keine Reaktionen mehr zeigte und ihr Allgemeinzustand sehr schlecht war. Nach den Ursachen der Lähmung wurde of- fenbar nicht geforscht (Urk. 4 F/A 23 ff.; Urk. 3/1 F/A 31). Und die Beschuldigte verfügte nicht über das erforderliche Fachwissen, um die Blutauswertung zu inter- pretieren (vgl. Urk. 2/1 M5), und sie ging ihrerseits am ehesten von einer Diskus- hernie aus (Urk. 3/1 F/A 3, 13, 17; Urk. 3/2 S. 3). Nicht widerlegt werden kann der Beschuldigten auch, dass sie C._____ pflegte, indem sie sie mit Schmerzmitteln behandelte, massierte und ergonomisch lagerte (Urk. 3/1 F/A 3, 19 f.; Urk. 3/2 F/A 5 und 14) sowie C._____ nach draussen trug, wenn diese Wasser lösen oder Koten musste (Urk. 3/1 F/A 13; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 26 S. 9, 12). Es gibt sich daraus das Bild, dass der Beschuldigten offenkundig nicht gleichgültig war, wie es um das Wohlergehen ihrer Hündin stand. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte nach dem 22. Dezember 2021 innert nützlicher Frist bzw. bis zur behördlichen Beschlag- nahme von C._____ am 14. Januar 2022 unbestritten keine weitere tierärztliche Konsultation durchführen liess. Zum einen ist – wie die Verteidigung zutreffend fest- hält (Urk. 53 S. 7 i.V.m. Prot. II S. 8 Ergänzung 4) – unklar, ab welchem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2021 sich der Zustand von C._____ derart verschlech- terte, dass sie sich gar nicht mehr bewegen konnte. Zum anderen sagte die Be- schuldigte aus, sie habe sich mehrmals an ihre Mutter gewandt und diese habe ihr gesagt, dass alle Tierarztpraxen in Deutschland über die Feiertage und am Jahres- ende geschlossen seien (Urk. 50 S. 6 und 7; Urk. 3/2 F/A 22). Dies kann der Be- schuldigten nicht widerlegt werden und zeigt, dass sie nach dem 22. Dezember 2021 weitere tiermedizinische Abklärungen tätigen wollte, wobei die Feiertage die Vornahme weiterer Abklärungen erschwerten. Zudem war die Beschuldigte mit ih- rer eigenen Situation und derjenigen der Hunde offensichtlich überfordert, weshalb sie das Ausmass der gesundheitlichen Beschwerden von C._____ und die Dring- lichkeit ihres Handelns wohl eindeutig verkannt hat (Urk. 50 S. 6 ff.). Allerdings lag

- 11 - mit der am 22. Dezember 2021 erfolgten dringenden Empfehlung zweier Tierärzte eine Einschätzung zweier Fachpersonen vor, welche der Beschuldigten einen kon- kreten Hinweis betreffend das Ausmass des krankhaften Zustandes ihrer Hündin lieferte. Der zur Diskussion stehende Sachverhalt ist deshalb im Sinne des Ausgeführten erstellt und für die rechtliche Würdigung darauf abzustellen. B. Rechtliche Würdigung

1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.– wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG an- wendbar ist. Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbe- standsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke und verletzte Tier unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Eine Vernachlässigung im Sinne einer Tierquälerei muss zwingend mit einer Miss- achtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nur der Übertretungstatbe- stand von Art. 28 Abs. 1 TschG in Frage kommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2. und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2. je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220081 vom 14. September 2022 E. IV.1.2. 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Tierquä- lerei und des Tatbestandes der übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutz- gesetz in ihrem Entscheid korrekt beleuchtet. Zutreffend ist denn auch die recht- liche Subsumption im erstinstanzlichen Urteil, wonach es sich beim Verhalten der

- 12 - Beschuldigten um eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG handle (Urk. 35 S. 17 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind teilweise rekapitulierender und ergänzender Natur. 2.2 Unbestritten steht fest, dass die Beschuldigte Halterin der Hündin C._____ war. Die Beschuldigte hätte in ihrer Eigenschaft als Tierhalterin spätestens ab dem

22. Dezember 2021 die Euthanasie der Hündin C._____ in Auftrag geben müssen, da keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren. Indem die Beschul- digte dies nicht tat, hat sie gegen Art. 6 Abs. 1 TschG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV verstossen. Die Beschuldigte hat denn auch anerkannt, retrospektiv betrachtet nicht richtig gehandelt zu haben (Urk. 50 S. 7 f.). Diese Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geschah zumindest eventualvorsätzlich, nachdem ihr zwei Tierärzte aufgrund der – auch von ihr selbst in der Entstehung und ihren Aus- wirkungen wahrgenommenen – Lähmung und des sehr schlechten Allgemeinzu- standes ihrer Hündin dringend eine unmittelbare Euthanasie empfohlen hatten. Mit- hin musste die Beschuldigte zumindest ernsthaft damit rechnen, dass aus tier- schutzrechtlichen Gründen eine umgehende Euthanasie geboten war. 2.3 Der Tatbestand der Tierquälerei stellt nicht den Ungehorsam gegenüber einem Tierarzt unter Strafe, sondern verlangt zusätzlich, dass dadurch die Würde des Tieres missachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.6.1.). Zudem sind Unterlassungen von ihrer Schwere her in aller Regel nicht mit aktiven Verhaltensweisen vergleichbar, welche mit einer bewussten Schä- digung des Tierwohles verbunden sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220081 vom 14. September 2022 E. IV.1.3.2.). Fest steht, dass aufgrund des Zustandes von C._____ eine Euthanasie als einzige tiermedizinische Massnahme angezeigt war und sich die Beschuldigte dieser während rund drei Wochen wider- setzte. Der Beschuldigten kann allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe C._____ einfach ihrem Schicksal überlassen. Ihr war das Wohlergeben von C._____ nicht gleichgültig. Sie versuchte, von den Tierärzten die Ursache der Läh- mung in Erfahrung zu bringen und fütterte und pflegte C._____, indem sie sie mit Schmerzmitteln behandelte, massierte und ergonomisch lagerte. Zudem ist das

- 13 - Leiden der Hündin in den letzten drei Wochen ihres Lebens schwierig abschätzbar. Zwar war ihre Lebensqualität aufgrund der Lähmung zweifellos eingeschränkt. Zu- dem war sie, wie die nach dem Tod von C._____ vorgenommene Vollsektion erge- ben hat, gravierender erkrankt, als die Beschuldigten hoffte. Allerdings litt C._____ offenbar infolge der Lähmung nicht an starken Schmerzen und nahm trotz krank- heitsbedingtem Gewichtsverlust noch Nahrung zu sich. Gemäss Aussagen der Be- schuldigten konnte sich die Hündin jeweils auch melden, wenn sie Wasser lösen oder Koten musste (Urk. 3/1 F/A 13; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 26 S. 9, 12; Urk. 50 S. 8), sodass sie nach draussen getragen werden konnte. Indem die Beschuldigte C._____ mit ineffizienten Methoden zu behandeln bzw. pflegen versuchte, liess sie ihr zwar nicht die aus schulmedizinischer Sicht erforderliche, bestmögliche Pflege (im Sinne einer Tötung) zukommen. Andererseits überliess sie C._____ auch nicht einfach ihrem Schicksal (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.6.2.). Demnach erreicht die der Beschuldigten vorzuwerfende Pflichtverletzung nicht den für eine Tierquälerei erforderlichen Schweregrad einer eigentlichen Miss- handlung. Eine Missachtung der Tierwürde liegt nicht vor. Eine Verwirklichung des Tatbestandes der Tierquälerei fällt somit bereits aus objektiver Sicht ausser Be- tracht. 2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend – mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tat- bestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie nicht die angezeigte Lösung hinsichtlich des Wohlergehens von C._____ traf und sich einer Euthanasierung widersetzte, ohne sich dabei auf höhere Interessen be- rufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten aufgrund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine – als Übertretung aus- gestaltete – (eventual-)vorsätzlich Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen.

- 14 - III. Strafe

1. Tierquälerei 1.1 Die Beschuldigte hat sich zum einen hinsichtlich des Hundes B._____ einer (eventual-)vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schul- dig gemacht, wofür sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 23 f.). Die Beschuldigte ist Ersttäterin (Urk. 37). Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass im Bereich der leichten Kriminalität der Regelsanktion der Geldstrafe den Vorzug zu geben ist (Urk. 35 S. 27). Vorliegend ist somit eine Geldstrafe zu wählen. 1.2 Die Beschuldigte kümmerte sich über einen längeren Zeitraum nicht um die Zähne ihres Hundes B._____, wodurch sich massiver Zahnstein mit freiliegenden Zahnhälsen bildete. Der Zahnstein war sichtbar und zweifellos auch riechbar. Der Aufwand für die Kontrolle der Zähne wäre nicht besonders gross und trotz der Pflege der Hündin C._____ ohne weiteres möglich gewesen. Das objektive Tatver- schulden dieser pflichtwidrigen Unterlassung wiegt unter Berücksichtigung aller denkbaren Tierquälereien gleichwohl noch leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die von B._____ erlittenen Schmerzen zu- mindest in Kauf nahm. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und es ist insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszuge- hen. Dafür ist – mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ange- messen. 1.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zu- treffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk. 35 S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigten sich keine wesentlichen Neuerungen, die zu berücksichtigen wären (Urk. 50 S. 1 ff.). Das offenbar bestehende Alkoholproblem der Beschuldigten, das immer wieder und insbesondere am 13. Januar 2022 zur polizeilichen Intervention mit notfallmässiger Einlieferung in den Spital führte (Urk. 6), ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu gewichten. Das Vor-

- 15 - leben und das Nachtatverhalten wirken je strafzumessungsneutral. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis nicht vorliege (Urk. 35 S. 26 f.). 1.4 Mit Blick auf die bescheidene finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten als Sozialhilfebezügerin mit einem gegenwärtig zur Verfügung stehenden Einkom- men von Fr. 1'599.– (Urk. 26 S. 2; Urk. 50 S. 2) erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 30.– gerechtfertigt. Demnach ist die Beschuldigte – in Bestätigung der Vorinstanz – mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Diese Sanktion hinsichtlich B._____ wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht kritisiert (Urk. 51 S. 12). 1.5 Als Ersttäterin ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit entsprechend dem gesetzlichen Minimum gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB von zwei Jahren zu gewähren.

2. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 2.1 Im Weiteren ist die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestrafen, welche Bestim- mung eine Busse bis zu Fr. 20'000.– vorsieht (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchG). 2.2 Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden der Beschul- digten und ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass das- selbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen ihrer Lebensgewohnheiten führt (vgl. BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 StGB N 19 ff.). 2.3 Die Beschuldigte widersetzte sich der tiermedizinisch eindeutig angezeigten Euthanasie der Hündin C._____. Rücksprachen mit einem Tierarzt erfolgten in die- sem Zeitraum nicht. C._____ war dadurch in ihrer Lebensqualität stark beeinträch- tigt. Sie konnte sich aufgrund der kompletten Lähmung ihres hinteren Bereichs während mindestens drei Wochen nicht mehr artgerecht bewegen und versäubern. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass sie wohl keine starken Schmerzen erlitt

- 16 - und von der Beschuldigten gefüttert, massiert, ergonomisch gelagert und mit Medi- kamenten behandelt sowie zum Wasser lösen und Koten nach draussen getragen wurde. Zudem ist unklar, ab welchem Zeitpunkt nach dem 22. Dezember 2021 sich C._____ überhaupt nicht mehr bewegen konnte. Das objektive Tatverschulden die- ser pflichtwidrigen Unterlassung wiegt unter Berücksichtigung aller denkbaren Wi- derhandlungen gegen das Tierschutzgesetz indessen nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Das Motiv ist darin zu erblicken, dass die Beschuldigte sich (noch) nicht damit abfinden wollte, dass die Hündin C._____ am Ende ihrer Lebensspanne an- gelangt war. Die Beschuldigte war mit der eigenen Situation und derjenigen der Hunde überfordert. Sie handelte somit zwar aus egoistischen, aber nicht bösartigen Gründen. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert und es ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Zur Täterkomponente kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.1.3). Unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Leistungsfähig- keit der Beschuldigten (vgl. Ziff. III.1.4) erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– ange- messen. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 500.– – mithin lediglich ein Vierzigstel des maximal möglichen Bussenbetrags – erscheint demgegenüber als deutlich zu tief. 2.4 Die Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 2'039.20 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend. In diesem Betrag noch nicht berücksichtigt sind die Dauer der Berufungsverhandlung, die Vor- und Nach-

- 17 - besprechung mit der Beschuldigten und das Urteilsstudium (Urk. 49). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ist die amtliche Verteidigung samt Vor- und Nachbesprechung mit der Beschuldigten und Urteilsstudium mit pauschal Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entschädigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft und die Verfahrensbeteiligte unterliegen mit ihren Berufungen (prak- tisch) vollumfänglich. Auf den Antrag 2 der Verfahrensbeteiligten ist wie gesehen nicht einzutreten (vgl. Erw. I.4.). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag Nr. 2 der Verfahrensbeteiligten wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG […] in Verbindung mit Art. 3 lit. a und b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV und Art. 5 Abs. 2 TSchV. 2.-4. (…)

5. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendun- gen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten wird auf Fr. 5'252.25 (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 18 - Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'200.00 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 800.–.

7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV.

- 19 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  die Verfahrensbeteiligte (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Verfahrensbeteiligte  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,  3000 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,  3000 Bern die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.