Sachverhalt
gemäss Anklageschrift (act. 1/16) auszugehen.
b) Bezüglich des subjektiven Tatbestands bestritt der Beschuldigte, dass er gewusst habe, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt war, und dass der Ge- schlechtsverkehr mit Kinder unter 16 Jahren verboten ist (vgl. act. 36, S. 3). Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätz- lich gehandelt hat. Vorsatz liegt gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB vor, wenn die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (z.B. BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Für den Nachweis des subjektiven Tatbestands kann sich das Gericht bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rücksch- lüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Beschuldigte machte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft geltend, dass die Geschädigte unterschiedliche Angaben zu ih- rem Alter gemacht und er nicht gewusst habe, wie alt sie sei (vgl. act. 1/2/1, F/A 31 ff.; act. 1/2/2, F/A 10 ff.; vgl. act. 1/2/3, F/A 7 ff., F/A 74 ff.). Gleichzeitig führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aber auch aus, dass er damit gerechnet habe, dass die Geschädigte unter 16 Jahren alt sein könnte, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit Kindern verboten sei, und dass er Zweifel am Alter der Geschädigten gehabt habe (vgl. act. 1/2/2, F/A 48; act. 1/2/3 F/A 82
- 12 - f., F/A 96). Indem der Beschuldigte immer wieder seine Aussagen betreffend sein Wissen um das Alter der Geschädigten sowie um das sexuelle Schutzalter von Kin- dern änderte und damit widersprüchliche Aussagen im Kernbereich machte, relati- vierte er die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den sub- jektiven Tatbestand – nämlich dass er die Tat höchstens bewusst fahrlässig began- gen habe (vgl. Prot. S. 16) – in ganz erheblicher Art und Weise. Berücksichtigt man die Auswertung des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und der Geschä- digten, so ist ersichtlich, dass das Alter der Geschädigten mehrfach thematisiert wurde. Ebenfalls ist zu sehen, dass die Geschädigte den Beschuldigten darauf hin- gewiesen hat, dass sexuelle Handlungen zwischen ihnen "illegal" wären, sofern der Beschuldigte älter als 17 Jahre alt wäre (vgl. act. 1/7/10). Aufgrund dieser klaren Hinweise der Geschädigten hätte der Beschuldigte nicht nur damit rechnen müs- sen, dass es ein sexuelles Schutzalter für Kinder gibt und dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit der Geschädigten verboten sein könnte. Indem er trotz- dem sexuell mit der Beschuldigten verkehrte, nahm er die Tatbestandsverwirkli- chung vor diesem Hintergrund auch in Kauf, was zum Schluss führt, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Dass er aufgrund seiner Herkunft der deut- schen Sprache und der inländischen Kultur nicht mächtig gewesen sei und deswe- gen das Wort "illegal" und darüber hinaus die Aussagen der Geschädigten zu ihrem Alter nicht verstanden haben soll, vermögen nicht zu überzeugen, zumal einerseits das Konzept des sexuellen Schutzalters für Kinder nicht nur in der Schweiz, son- dern auch weltweit und damit auch in Somalia existiert – wenn auch das konkrete Schutzalter von Staat zu Staat variieren kann. Andererseits ist eben auch das Alter der Geschädigten in den Chat-Verläufen thematisiert worden. Und schliesslich er- scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – wie von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch im Rahmen der Hauptver- handlung dargelegt – die mündlichen Aussagen der Geschädigten anlässlich von Telefonanrufen verstanden haben soll, jedoch nicht das von ihr Geschriebene und er deswegen auf das Gesagte vertraut haben soll. Für die rechtliche Würdigung ist zusammengefasst hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ebenfalls vom Sach- verhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
- 13 - III.
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als (vorsätzliche) sexuelle Handlung mit Kindern unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 StGB. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt einen Freispruch mit der Begründung, es liege hinsichtlich des subjektiven Tatbestands höchstens bewusste Fahrlässigkeit der Tatbegehung vor (vgl. Prot. S. 10 ff.).
2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren vornimmt, sie zu einer solchen Handlung verleitet oder sie in eine solche einbezieht. Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 8). Unter sexuellen Handlungen fallen alle Handlungen, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach geeignet sind, einen Se- xualbezug aufzuweisen. Hierzu zählen demnach Handlungen, die auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet sind (BGE 131 IV 100, E. 7.1.; BGE 125 IV 58 E.3.b, bestätigt in BGer 7B_250/2022, E. 2.3.1.). Als Täter kommt jede natürliche Person in Frage, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die min- destens drei Jahre älter ist als das Opfer (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 4). Beim Opfer, welches auch bei Mitwirkung stets straflos bleibt, muss es sich um ein Kind handeln, welches das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der körperliche und seelische "Reifegrad" des Kindes hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 4 und 6). Damit der vorgenannte Tatbestand erfüllt ist, wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
3. Im vorliegenden Fall ist es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädig- ten zu einem Geschlechtsverkehr an seinem Wohnort gekommen, indem er mit dem Penis in die Vagina der Geschädigten eingedrungen ist. Ob die Geschädigte sich gewehrt hat oder nicht, unter Alkoholeinfluss stand oder sonst wie widerstands- unfähig war oder nicht, ist für die Erfüllung des Tatbestands der Vornahme von sexuellen Handlungen nicht entscheidend (vgl. BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187
- 14 - N 8). Zum Tatzeitpunkt waren unbestrittenermassen die Geschädigte 14 Jahre und der Beschuldigte 22 Jahre alt. Zwischen ihnen bestand somit ein Altersunterscheid von mehr als 3 Jahren. Dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr zumindest eventualvorsätzlich vorgenommen hat, ergibt sich ohne weiteres durch den äusse- ren Ablauf des erstellten Sachverhaltes, insbesondere da die Geschädigte den Be- schuldigten – bevor es zum vorgenannten Geschlechtsverkehr gekommen ist – darauf hingewiesen hat, dass sexuelle Handlungen zwischen ihnen verboten seien, wenn er älter als 17 Jahre alt wäre. Im Übrigen kann hier auf die Erwägungen unter E.II.7.b) vorstehend verweisen werden. Der rechtlichen Beurteilung des Sachver- halts durch die Staatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen und das Verhalten des Beschuldigten ist als eventualvorsätzliche sexuelle Handlung mit Kindern unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB zu würdigen.
4. Der amtliche Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass der Beschuldigte in einem für ihn nicht vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe (vgl. Prot. S. 16). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wi- derspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Ver- haltens kennt (BGE 148 IV 298, E. 7.6, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend schei- det die Begehung der vorgeworfenen Tat im Verbotsirrtum aus, da aus den Chat- verläufen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ersichtlich ist, dass die Geschädigte darauf hingewiesen hat, dass sexuelle Handlungen mit ihr illegal seien (act. 1/7/10). Ausserdem äusserte der Beschuldigte selber, dass er Zweifel am Alter der Geschädigten hatte und zudem davon ausging, dass man in der Schweiz keinen sexuellen Verkehr mit minderjährigen Personen haben dürfe (vgl. act. 1/2/3, F/A 83 f.; act. 36, S. 4). Da weder Rechtfertigungs- noch andere Schuld- ausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte wegen eventualvorsätzlicher se- xueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
- 15 - IV.
1. a) Die Erfüllung des Straftatbestands der sexuellen Handlung mit Kindern unter 16 Jahren wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu werten. Ausgangs- punkt ist die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrläs- sigkeit umfasst wird, so etwa die Schwere der angestrebten resp. der effektiv ein- getretenen Verletzungen, die Art des Vorgehens oder Rolle und Rang des Täters (vgl. HEIMGARTNER STEFAN, in: DONATSCH ANDREAS [Hrsg.], StGB Kommentar,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhal- ten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14).
b) Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass es zu einem Geschlechtsver- kehr und nicht bloss zu einer anderen, weniger intensiven sexuellen Handlung, wie das Berühren oder Küssen, zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen ist, weshalb es sich um einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität der Geschädigten handelt. Zu berücksichtigen ist indes, dass die sexuelle Hand-
- 16 - lung einmalig war und dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war und sich demnach schon in der Pubertät befunden hat, sprich urteilsfähig war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die erste Kontaktaufnahme via Social-Media als auch das Chatgespräch zwischen den beiden und das Treffen, bei welchem es zum vorgenannten Geschlechtsverkehr gekommen ist, von der Geschädigten initi- iert worden sind. Die eindeutigen sexuellen Andeutungen der Geschädigten in den Chatgesprächen resp. die dort auch an den Beschuldigten gerichteten Aufforde- rungen zur Vornahme sexueller Handlungen mit ihr (zum Beispiel statt vieler am
1. Juni 2023: "Ah oke ich bin horny und ich will dass du mich fickst", oder am
9. Juni 2023: "Du darfst morgen anfassen", act. 1/2/3) lassen zudem den Schluss zu, dass es sich um eine sexuell reife 14-Jährige handelt, was den Altersunter- schied zum Beschuldigten relativiert und bei der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen ist, ohne dass damit gesagt würde, dass dem Opfer ein Selbstverschulden träfe. Zusammengefasst ist insgesamt von einer gerade noch leichten bis mittleren objektiven Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht wirkt sich die eventualvorsätzliche Tatbegehung leicht mindernd auf die objektive Tatschwere aus. Das konkrete Alter der Geschä- digten war dem Beschuldigten nicht bewusst, da die Geschädigte in den Chat-Ge- sprächen unterschiedliche Angaben zu ihrem konkreten Alter gemacht hat. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums, welcher eine Strafmilderung zur Folge hätte, wurde verneint. Auch Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tatbegehung liegen nicht vor. Bezüglich die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Einträge im Strafregister verzeichnet resp. keine Vorstrafen aktenkundig sind. Anlässlich des gegenständlichen Strafverfahrens zeigte er weder eine überdurch- schnittliche Bereitschaft zu einem Geständnis noch bestritt er die Vorwürfe beson- ders hartnäckig. Daher wirken sich die Täterkomponenten vorliegend neutral aus.
c) Unter Würdigung aller relevanten Strafzumessungskriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.
- 17 -
2. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Gemäss der Anklageschrift befand sich der Beschuldigte vom
11. Juni 2023, 13.00 Uhr bis 13. Juni 2023, 10.20 Uhr für 3 Tage in Untersuchungs- haft. Diese sind ihm i.S.v. Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe anzurechnen.
3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die bedingte Ausfällung einer Geldstrafe ist also die Regel, von welcher nur bei einer schlechten oder höchst ungewissen Legalprognose abgewichen werden darf, womit im Ergebnis die Vermutung einer günstigen Prognose besteht (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 6). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1/11). Zudem liegen keinerlei An- haltspunkte vor, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere Vergehen oder Verbrechen gleicher Art begehen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfällung eine bedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten in genügender Weise zu beeindrucken vermag. Die ausgesprochene Freiheits- strafe ist damit gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB daher bedingt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszuspre- chen. V.
1. a) Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anklage vom 6. Dezember 2023 die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren (act. 1/16, S. 3). Gemäss Art. 66a Abs. 2 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.
- 18 - Vorliegend ist der Beschuldigte wegen sexueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen (vgl. vorstehend E.III.4). Somit ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dem Grundsatz nach obligatorisch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen.
b) Liegt eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vor, ist zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen. Zuerst ist zu evaluieren, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung aller Umstände die Ausweisung für den Verurteilten einen persönlichen Här- tefall begründen würde. Die diesbezüglich relevanten Kriterien sind gemäss der Praxis des Bundesgerichts in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) enthalten (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Dabei sind auch mögliche Schwierigkeiten zu berück- sichtigen, welche die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihr Zielland zu bewäl- tigen hätte. In einem zweiten Schritt sind die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Ausschaffung gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem Ver- bleib abzuwägen. Das öffentliche Interesse knüpft diesbezüglich an die Schwere der Straftat bzw. an die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 126). Zusammenfassend fordert Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine ganzheitliche Verhältnismässigkeitsprüfung unter der Gesamtwürdigung aller Umstände. Im Hinblick auf die Prüfung eines Härtefalls ist vorliegend folgendes fest- zuhalten: Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und in Somalia ge- boren sowie aufgewachsen. Sein am 10. Januar 2020 gestelltes Asylgesuch wurde mit dem Asylentscheid vom 6. Oktober 2020 abgelehnt, weswegen er seither als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz lebt (act. 1/8/4/2). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ist er erwerbstätig, seit 2023 nicht mehr sozialhilfeabhängig und Mitglied eines lokalen Fussballvereins, dem G._____. Dies zeigt, dass der Beschuldigte Fuss in der Schweiz gefasst hat. Dies stellt indes noch nicht Ausdruck einer besonders guten Integration dar. So verfügt der Beschuldigte trotz fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz über nur schlechte Deutschkenntnisse. Prägende Jahre seiner Jugend hat er nicht in der Schweiz ver-
- 19 - bracht, wodurch keine intensive Verwurzelung vorliegen kann. Sodann äusserte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erstmalig, dass er mit einer Schweizerin, welche in H._____ wohnt, zwei Kinder habe, die er regelmässig be- suche. Diese beiden Kinder hat er jedoch nicht zivilrechtlich anerkannt. Ebenso zahlt er nach eigenen Angaben keinen regelmässigen Unterhalt und lebt mit den Kindern nicht im gleichen Haushalt (vgl. act. 37, S. 6 ff.). Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte der biologische Vater der beiden Kindern wäre, so liegt offenkundig keine tatsächlich gelebte und schützenswerte Familienbeziehung in der Schweiz vor. Schliesslich konnte der Beschuldigte keine individuell-konkreten Umstände darlegen, die eine Rückkehr in sein Heimatland verhindern würde. Gemäss seinen Angaben wohnt seine Mutter und ein jüngerer Bruder in Somalia, zu welchen er noch Kontakt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt kein Härtefall vor und die Landesverweisung ist auszuspre- chen.
c) Die Dauer der Landesverweisung bemisst sich grundsätzlich am Ver- hältnismässigkeitsprinzip. Da der Landesverweisung auch Strafcharakter zu- kommt, orientiert sich die Länge zudem an den allgemeinen Strafzumessungskri- terien nach Art. 47 Abs. 1 StGB, mithin nach dem Verschulden des Täters (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff.). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist von einem gerade noch leichten bis mittleren Verschulden aus- zugehen. Unter Berücksichtigung der in Art. 66a Abs. 1 StGB statuierten Unter- grenze von fünf Jahren erscheint vorliegend eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren als angemessen. Der Beschuldigte ist daher nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes zu verweisen.
d) Eine auf Art. 187 Ziff 1 aStGB gestützte Verurteilung der Beschuldigten als Drittstaatsangehöriger rechtfertigt aufgrund der Schwere des Delikts im Grund- satz die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Im vorliegenden Fall erscheint die Ausschreibung ohne weiteres als verhältnismässig, um die ausge- sprochene Landesverweisung durchzusetzen. An die für die Ausschreibung not- wendige Voraussetzung einer vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
- 20 - Namentlich steht auch eine bedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe einer Ausschreibung nicht entgegen resp. es muss vom Beschuldigten nicht eine kon- krete, individuelle Gefährdung für weitere Delikte ausgehen (vgl. BGE 147 IV 340). Entsprechend ist die für den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VI. Das Gericht verbietet gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB einem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wenn er wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB verurteilt wird. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen sexueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. vorstehen E.III.4). Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Folglich ist ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen. VII.
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Über eine Rückgabe an die berechtigte Person, Verwendung zur Kosten- deckung oder über die Entziehung der beschlagnahmten Gegenständen und Ver- mögenswerten ist im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid zu befinden.
2. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsanwalt- schaft folgende Gegenstände des Beschuldigten sichergestellt, welche noch nicht herausgegeben wurden (vgl. act. 1/7/3): A017'469'760 (Decke), A017'469'771 (Bettwäsche), A017'469'782 (Kissen), A017'469'793 (Bettwäsche),
- 21 - A017'469'817 (Mobiltelefon). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Festzustellen ist, dass diese Gegenstände nicht für die vorgenannten Tat verwendet wurden, sondern zu Beweiszwecken si- chergestellt worden sind. Es lassen sich daher keine Gründe finden, um die sicher- gestellten Gegenstände im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen oder unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Vielmehr sind sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben sind. Das vorstehend Ausgeführte gilt ebenso für die folgenden sichergestellten Gegenstände der Geschädigten, welche ebenfalls auf erstes Verlangen an diese herauszugeben sind: A017'468'927 (Halskette/Halsband), A017'468'949 (Damenstrümpfe/Damensocken), A017'468'961 (Damenunterwäsche), A017'468'972 (Damenunterwäsche), A017'468'994 (Sporthose), A017'469'011 (Sportjacke).
3. Praxisgemäss und da eine Verurteilung erfolgt, sind die im Zusammenhang dem vorliegenden Strafverfahren erhobenen Spuren und Beweismittel mit Eintritt der Rechtskraft vorzeitig zu vernichten. Die Lagerbehörden sind entsprechend an- zuweisen. VIII.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf- zuerlegen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten im Sinne dieser Bestimmung auch die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr für das Vorverfah- ren (Fr. 2'100.00), den Auslagen (Fr. 4'664.60) sowie den Kosten des Gutachtens (Fr. 397.40) aufzuerlegen.
- 22 -
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X._____, ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 StPO sowie gestützt auf die §§ 16 f. und 23 Anw- GebV festzusetzen. Bei einem mittels Einreichung einer Honorarnote im Sinne von § 23 Abs. 2 geltend gemachten Honorar von Fr. 12'437.38 inkl. MwSt und Bauraus- lagen (act. 40) erscheint die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 12'000.00 angemessen. Diese Entschädigung ist im Sinne von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Beschuldigte im Verurteilungsfall dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO in fine).
- 23 - Es wird erkannt:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023, hierorts am 12. Dezember 2023 einge- gangen, reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend kurz: "Staatsanwaltschaft") die Anklageschrift samt Untersuchungsakten beim Bezirks- gericht Andelfingen ein (act. 1/16, act. 1/1-15, 1/17). Mit Verfügung vom
22. Juli 2024 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt sowie Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 18). Mit Eingabe vom
31. Juli 2024, hierorts eingegangen am 2. August 2024, erklärte der amtliche Ver- teidiger, auf die Beantragung weiterer Beweiserhebungen zu verzichten. Mit Ein- gabe vom 15. Januar 2025, hierorts eingegangen am 16. Januar 2025, beantragte der amtliche Verteidiger unter Einreichung von Beilagen, die Akten des Beschul- digten beim Migrationsamt beizuziehen sowie den Beschuldigten nach seinem Ge- burtsdatum an der Hauptverhandlung erneut zu befragen (act. 23 und act. 24/1-3). Am 20. Januar 2025 erklärte der amtliche Verteidiger telefonisch, dass er den An- trag betreffend den Beizug der Migrationsakten zurückziehe (act. 27). Mit Verfü- gung vom 14. Januar 2025 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung vom
18. Februar 2025 vorgeladen (act. 28). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde vom Rückzug des Antrags betreffend den Beizug der Migrationsakten Vormerk ge- nommen. Weiter wurde der Antrag auf erneute Befragung des Beschuldigten be- züglich seines Alters im Rahmen der Hauptverhandlung abgelehnt (act. 30).
E. 2 Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den in der Anklageschrift vorgewor- fenen objektiven Sachverhalt weitestgehend geständig, bestritt jedoch den in der Anklageschrift vom 6. Dezember 2023 vorgeworfenen Vollzug des Geschlechtsver- kehrs (vgl. act. 36, S. 2 ff. und Prot. S. 8 ff.). Zudem bestritt der Beschuldigte den subjektiven Sachverhalt vollumfänglich (vgl. act. 36, S. 4. und Prot. S. 10 ff.), wes- halb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der bestrittene Sachverhalt erstellen lässt.
E. 3 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seinem freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestreitet die be- schuldigte Person die ihr vorgeworfenen Taten, darf ein Schuldspruch lediglich er- gehen, wenn ihre Täterschaft anhand der Strafakten und den Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und unüber- windliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person, so hat nach dem Grund- satz "im Zweifel für den Beschuldigten" ein Freispruch zu erfolgen (BSK StPO-TO- PHINKE, Art. 10 N 75 ff.). Ausgehend vom vorerwähnten Grundsatz der freien rich- terlichen Beweiswürdigung hat das Gericht dabei zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (BGE 127 I 38 E. 2a, seither mehrfach bestätigt). Allfällige abstrakte theoretische Zweifel genügen indessen nicht, zumal solche im- mer möglich sind und absolute Gewissheit nicht vorausgesetzt werden kann. Es
- 6 - muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- geschlossen werden können. Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 233 ff.).
E. 4 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2023 (act. 1/2/1), dessen Aus- sagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2023 (act. 1/2/2) und der Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 (act. 1/2/3) sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 (act. 36). Weiter werden die Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Mutter der Geschädigten) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2023 (act. 1/3/1) und die Aussagen der Geschädigten anlässlich der Tatbestandsaufnahme gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2023 (act. 1/1/1) zur Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts berücksichtigt. Ebenfalls wird die Chatauslesung vom 22. September 2023 (vgl. act. 1/7/10) zur Sachverhaltserstellung herangezogen. Anzeichen dafür, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten während des Untersuchungs- und Hauptver- fahrens tangiert worden wären, ergeben sich aus den Akten nicht. Insofern steht einer Verwertung der vorgenannten Beweismittel nichts im Wege. Die weiteren Be- weismittel, wie das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 16. Juni 2023 (act. 1/5/1), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom 23. Juni 2023 (act. 1/6/3) sowie das Pharmakologisch-toxikolo- gische Gutachten vom 14. Juli 2023 (act. 1/6/4) geben keine Hinweise auf den in der Anklageschrift vom 6. Dezember 2023 vorgeworfenen Sachverhalt, weshalb sie für die Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts nicht weiter berücksichtigt werden.
a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2023 gab der Be- schuldigte an, dass er am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe (vgl. act. 1/2/1, F/A 5, F/A 50, F/A 70, F/A 80- 83, F/A 100). Ebenfalls führte er anlässlich dieser Einvernahme aus, dass die Ge- schädigte mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei (vgl. act. 1/2/1,
- 7 - F/A 5, F/A 50, F/A 55-56, F/A 96, F/A 100). In Bezug auf sein Alter und dasjenige der Geschädigten sagte der Beschuldigte aus, dass sein Geburtsdatum der tt.mm.2001 sei, was die Geschädigte gewusst habe. Er habe jedoch nicht gewusst, wie alt die Geschädigte sei (vgl. 1/2/1, F/A 5, F/A 30, F/A 31). Die Geschädigte habe ihm einmal gesagt, dass sie genug alt sei, ein anderes Mal, dass sie jung und ein weiteres Mal, dass sie jünger als er sei (vgl. act. 1/2/1, F/A 28-32). Dass die Geschädigte minderjährig sei und der Geschlechtsverkehr zwischen einer erwach- senen und minderjährigen Person verboten sei, habe er bei der Verhaftung erfah- ren (vgl. 1/2/1, F/A 37-38).
b) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
13. Juni 2023 gestand der Beschuldigte ebenfalls, dass er am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte (vgl. act. 1/2/2, F/A 8-9). Den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt bestritt der Beschuldigte zunächst. So führt er aus, dass er nicht gewusst habe, dass die Geschädigte 14 Jahre alt sei (vgl. act. 1/2/2, F/A 10). Er habe der Geschädigten mitgeteilt, dass er im Jahr 2001 geboren sei, woraufhin sie ihm gesagt habe, sie sei so alt wie er. Die Geschädigte habe ihm einmal gesagt, dass sie jung sei und einmal, dass sie genug alt sei, was für ihn bedeutete, dass sie so alt wie er gewesen sei (vgl. act. 1/2/2, F/A 11, F/A 13-14). Betreffend die ausgetauschten Chat-Nachrichten äusserte der Beschuldigte im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme, dass die Geschädigte ihr Alter mit 14 Jahre angegeben habe, sie jedoch einige Zahlen zu ihrem Alter geschrieben habe, telefonisch widersprüchliche Anga- ben gemacht habe und er nicht alles verstanden habe (vgl. act. 1/2/2, F/A 45-47). Schliesslich gestand der Beschuldigte, zumindest damit gerechnet zu haben, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt gewesen sei (vgl. act. 1/2/2, F/A 48).
c) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Okto- ber 2023 gestand der Beschuldigte wiederum, dass er am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte (vgl. act. 1/2/3, F/A 7). In Bezug auf den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt äusserte der Beschul- digte zusammengefasst, dass sie abwechselnd einmal erklärte, sehr jung oder ge- nug alt sei (vgl. act. 1/2/3, F/A 7-9, F/A 14). Er habe dann die Frage des Alters nicht
- 8 - weiterverfolgt, sondern einfach das Gespräch mit der Geschädigten begonnen (vgl. act. 1/2/3, F/A 11). Zwar habe die Geschädigte dem Beschuldigten geschrieben, dass sie 14 Jahre alt und minderjährig wäre. Am Telefon habe sie ihm dann aber gesagt, dass sie erwachsen sei. Er habe daraufhin nicht mehr geglaubt, was die Geschädigte ihm geschrieben habe (vgl. act. 1/2/3, F/A 74). Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass er den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB anerkenne (vgl. act. 1/2/3, F/A 96).
d) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 gab der Be- schuldigte zwar erneut an, dass er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ge- habt habe. Jedoch habe er seinen Penis nicht in sie eingeführt. Sie seien da gele- gen und sein Sperma sei auf die Geschädigte gekommen. Ihre Vagina und sein Penis hätten aufeinander gelegen, jedoch sei er nicht in sie eingedrungen (vgl. act. 36, S. 2 f.). Ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Fe- bruar 2025 bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachver- halt. So habe er zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Geschlechtsverkehrs nicht gewusst, dass die Geschädigte jünger als 16 Jahre alt sei, und dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren in der Schweiz verboten sei. Die Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, dass man in der Schweiz mit Kindern Sex haben könne, verneinte der Beschuldigte (vgl. act. 36, S. 4).
E. 5 Die Auskunftsperson C._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2023 aus, dass sie die Geschädigte am 10. Juni 2023 an der Bushal- testelle in D._____ abgeholt habe und diese ihr erzählt habe, dass sie gegen ihren Willen angefasst worden sei. Die Geschädigte habe ihr weiter erzählt, dass sie dem Beschuldigten im betrunkenem Zustand geschrieben habe, dass sie mit ihm schla- fen wolle. Im Zug auf dem Rückweg von E._____ nach F._____ habe die Geschä- digte dann zwar keine Lust mehr auf Sex mit dem Beschuldigten gehabt. Sie sei jedoch dennoch zum Beschuldigten gegangen und habe ihm gesagt, dass sie mit ihm schlafen wolle. Der Beschuldigte habe die Geschädigte geküsst. Als es weiter gegangen sei, habe die Geschädigte dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören solle. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte jedoch nicht aufge- hört habe und sie zu müde gewesen sei, um sich zu wehren. Schliesslich habe die
- 9 - Geschädigte ihr erzählt, dass der Beschuldigte ohne Verhütung in sie eingedrun- gen und zum Orgasmus gekommen sei (vgl. act. 1/1/3, F/A 5).
E. 6 Die Geschädigte führte anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme aus, dass sie am 10. Juni 2023 mit dem Zug von E._____ nach F._____ gefahren sei, der Beschuldigte sie am Bahnhof abgeholt habe und beide zu ihm nach Hause (…-siedlung) gegangen seien. In seinem Zimmer habe sie sich vor Müdigkeit auf seinem Bett hingelegt. Der Beschuldigte habe dann begonnen, sie im Gesicht und im Brustbereich zu küssen. Danach sei er aufgestanden, habe seine Hose herunter gezogen und sei in sie eingedrungen. Die Geschädigte wisse nicht, ob der Beschul- digte in sie eingedrungen sei und ob er ein Kondom benutzt habe. Sie sei zu müde gewesen, um sich körperlich zu wehren. Sie habe jedoch wiederholt "Nein" und "Stopp" gesagt und dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle (vgl. act. 1/1/1, S. 3).
E. 7 a) Mit Blick auf den zu erstellenden Sachverhalt ist es unbestritten, dass es am 10. Juni 2023 am Wohnort des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen zwi- schen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen ist. So räumte der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2023 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 ein, dass es in seinem Bett zum Sa- menerguss auf den nackten Oberschenkel der Geschädigten gekommen ist (vgl. act. 1/2/1, F/A 50, F/A 64 und act. 36, S. 2 f.). Dies wurde auch von der Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. Prot. S. 8 ff.). Hinsichtlich der ihm gemäss Anklageschrift vom 6. Dezember 2023 vorgeworfenen Vornahme des Geschlechtsverkehrs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesen sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2023, als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. Juni 2023 wie auch im Rahmen der Einvernahme vom 31. Oktober 2023 (act. 1/2/1-3) eingestanden hat. Diese Aus- sagen stimmen überdies mit denjenigen der Auskunftsperson C._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2023 und der Geschädigten gemäss der polizeilichen Tatbestandsaufnahme überein (vgl. act. 1/1/1 und act. 1/3). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 bestritt der Beschuldigte erst- mals, dass es am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort zum Geschlechtsverkehr mit
- 10 - der Geschädigten, sprich zu einer vaginalen Penetration, gekommen sei (vgl. act. 36, S. 2 f.). Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 sinngemäss aus, dass seine Antworten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 31. Oktober 2023 betreffend die Vornahme des Geschlechtsver- kehrs mit der Geschädigten vom Dolmetscher falsch übersetzt worden seien und er den Geschlechtsverkehr nie zugegeben habe. So habe er auch bei den Fragen, ob er Zweifel hinsichtlich des Alters der Geschädigten hatte, "Nein" geantwortet. Jedoch habe die übersetzende Person dies falsch übersetzt (vgl. act. 36, S. 6, S. 8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den für die staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen beigezogenen Übersetzern um akkreditierte Dolmetscher handelt, bei welchen vorausgesetzt werden kann, bei solchen – vorliegend wichti- gen – Fragen die richtige Übersetzung zu liefern. Zudem wurde die dolmetschende Person unter Strafandrohung auf die Pflicht zur sorgfältigen und wahrheitsgetreuen Übersetzung hingewiesen (vgl. act. 1/2/3). Weiter ist aus dem Protokoll der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 ersichtlich, dass der Be- schuldigte bestätigte, die Dolmetscherin verstanden zu haben (vgl. act. 1/2/3, F/A 2). Ebenfalls ist dem Protokoll zu entnehmen, dass dasselbe dem Beschuldigten zur Durchsicht vorgelegt worden ist, dieser mit Unterschrift bestätigte, dass ihm das Protokoll übersetzt worden ist, und dass er jede Protokollseite unterschrieben hat. An den ihm zu Last gelegten Antworten sind keine Ergänzungen oder Korrekturen vom Beschuldigten oder vom amtlichen Verteidiger angebracht worden (vgl. act. 1/2/3). Zudem scheinen die somalischen Bezeichnungen für die Wörter "Ja" und "Nein" gemäss den Ausführungen der Dolmetscherin auf entsprechende Er- gänzungsfrage des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung phonetisch weit aus- einander zu liegen, sodass selbst wenn der Beschuldigte einen anderen somali- schen Dialekt als die dolmetschende Person während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gesprochen hätte oder er akustisch schwer zu verstehen gewesen wäre, eine Verwechslung der somalischen Bezeichnungen der Wörter "Ja" und "Nein" durch die dolmetschende Person höchst unwahrscheinlich erscheint (vgl. act. 36, S. 9). Nach dem Gesagten erwecken die Aussagen des Beschuldigen in der Hauptverhandlung, wonach es nicht zum Geschlechtsverkehr, sprich nicht zu einer vaginalen Penetration, zwischen ihm und der Geschädigten gekommen sei,
- 11 - vielmehr den Eindruck, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung be- müht war, sein Geständnis bezüglich des Geschlechtsverkehrs aus prozesstakti- schen Gründen zurückzuziehen. Deshalb werden die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten seitens des Gerichts als Schutzbehauptungen gewürdigt. Schliesslich ist in Bezug auf den weiteren Sachverhalt unbestrittenermassen erwie- sen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt volljährig und die Geschädigte min- derjährig bzw. 14. Jahre alt war. Die Gesamtschau der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in Kombination mit den Aussagen der Geschädigten und der Aus- kunftsperson betreffend die Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit einem Kind unter 16 Jahren bestätigt die Anklage. Es ist daher vom objektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 1/16) auszugehen.
b) Bezüglich des subjektiven Tatbestands bestritt der Beschuldigte, dass er gewusst habe, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt war, und dass der Ge- schlechtsverkehr mit Kinder unter 16 Jahren verboten ist (vgl. act. 36, S. 3). Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätz- lich gehandelt hat. Vorsatz liegt gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB vor, wenn die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (z.B. BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Für den Nachweis des subjektiven Tatbestands kann sich das Gericht bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rücksch- lüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Beschuldigte machte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft geltend, dass die Geschädigte unterschiedliche Angaben zu ih- rem Alter gemacht und er nicht gewusst habe, wie alt sie sei (vgl. act. 1/2/1, F/A 31 ff.; act. 1/2/2, F/A 10 ff.; vgl. act. 1/2/3, F/A 7 ff., F/A 74 ff.). Gleichzeitig führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aber auch aus, dass er damit gerechnet habe, dass die Geschädigte unter 16 Jahren alt sein könnte, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit Kindern verboten sei, und dass er Zweifel am Alter der Geschädigten gehabt habe (vgl. act. 1/2/2, F/A 48; act. 1/2/3 F/A 82
- 12 - f., F/A 96). Indem der Beschuldigte immer wieder seine Aussagen betreffend sein Wissen um das Alter der Geschädigten sowie um das sexuelle Schutzalter von Kin- dern änderte und damit widersprüchliche Aussagen im Kernbereich machte, relati- vierte er die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den sub- jektiven Tatbestand – nämlich dass er die Tat höchstens bewusst fahrlässig began- gen habe (vgl. Prot. S. 16) – in ganz erheblicher Art und Weise. Berücksichtigt man die Auswertung des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und der Geschä- digten, so ist ersichtlich, dass das Alter der Geschädigten mehrfach thematisiert wurde. Ebenfalls ist zu sehen, dass die Geschädigte den Beschuldigten darauf hin- gewiesen hat, dass sexuelle Handlungen zwischen ihnen "illegal" wären, sofern der Beschuldigte älter als 17 Jahre alt wäre (vgl. act. 1/7/10). Aufgrund dieser klaren Hinweise der Geschädigten hätte der Beschuldigte nicht nur damit rechnen müs- sen, dass es ein sexuelles Schutzalter für Kinder gibt und dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit der Geschädigten verboten sein könnte. Indem er trotz- dem sexuell mit der Beschuldigten verkehrte, nahm er die Tatbestandsverwirkli- chung vor diesem Hintergrund auch in Kauf, was zum Schluss führt, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Dass er aufgrund seiner Herkunft der deut- schen Sprache und der inländischen Kultur nicht mächtig gewesen sei und deswe- gen das Wort "illegal" und darüber hinaus die Aussagen der Geschädigten zu ihrem Alter nicht verstanden haben soll, vermögen nicht zu überzeugen, zumal einerseits das Konzept des sexuellen Schutzalters für Kinder nicht nur in der Schweiz, son- dern auch weltweit und damit auch in Somalia existiert – wenn auch das konkrete Schutzalter von Staat zu Staat variieren kann. Andererseits ist eben auch das Alter der Geschädigten in den Chat-Verläufen thematisiert worden. Und schliesslich er- scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – wie von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch im Rahmen der Hauptver- handlung dargelegt – die mündlichen Aussagen der Geschädigten anlässlich von Telefonanrufen verstanden haben soll, jedoch nicht das von ihr Geschriebene und er deswegen auf das Gesagte vertraut haben soll. Für die rechtliche Würdigung ist zusammengefasst hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ebenfalls vom Sach- verhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
- 13 - III.
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als (vorsätzliche) sexuelle Handlung mit Kindern unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 StGB. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt einen Freispruch mit der Begründung, es liege hinsichtlich des subjektiven Tatbestands höchstens bewusste Fahrlässigkeit der Tatbegehung vor (vgl. Prot. S. 10 ff.).
2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren vornimmt, sie zu einer solchen Handlung verleitet oder sie in eine solche einbezieht. Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 8). Unter sexuellen Handlungen fallen alle Handlungen, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach geeignet sind, einen Se- xualbezug aufzuweisen. Hierzu zählen demnach Handlungen, die auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet sind (BGE 131 IV 100, E. 7.1.; BGE 125 IV 58 E.3.b, bestätigt in BGer 7B_250/2022, E. 2.3.1.). Als Täter kommt jede natürliche Person in Frage, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die min- destens drei Jahre älter ist als das Opfer (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 4). Beim Opfer, welches auch bei Mitwirkung stets straflos bleibt, muss es sich um ein Kind handeln, welches das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der körperliche und seelische "Reifegrad" des Kindes hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 4 und 6). Damit der vorgenannte Tatbestand erfüllt ist, wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
3. Im vorliegenden Fall ist es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädig- ten zu einem Geschlechtsverkehr an seinem Wohnort gekommen, indem er mit dem Penis in die Vagina der Geschädigten eingedrungen ist. Ob die Geschädigte sich gewehrt hat oder nicht, unter Alkoholeinfluss stand oder sonst wie widerstands- unfähig war oder nicht, ist für die Erfüllung des Tatbestands der Vornahme von sexuellen Handlungen nicht entscheidend (vgl. BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187
- 14 - N 8). Zum Tatzeitpunkt waren unbestrittenermassen die Geschädigte 14 Jahre und der Beschuldigte 22 Jahre alt. Zwischen ihnen bestand somit ein Altersunterscheid von mehr als 3 Jahren. Dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr zumindest eventualvorsätzlich vorgenommen hat, ergibt sich ohne weiteres durch den äusse- ren Ablauf des erstellten Sachverhaltes, insbesondere da die Geschädigte den Be- schuldigten – bevor es zum vorgenannten Geschlechtsverkehr gekommen ist – darauf hingewiesen hat, dass sexuelle Handlungen zwischen ihnen verboten seien, wenn er älter als 17 Jahre alt wäre. Im Übrigen kann hier auf die Erwägungen unter E.II.7.b) vorstehend verweisen werden. Der rechtlichen Beurteilung des Sachver- halts durch die Staatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen und das Verhalten des Beschuldigten ist als eventualvorsätzliche sexuelle Handlung mit Kindern unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB zu würdigen.
4. Der amtliche Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass der Beschuldigte in einem für ihn nicht vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe (vgl. Prot. S. 16). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wi- derspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Ver- haltens kennt (BGE 148 IV 298, E. 7.6, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend schei- det die Begehung der vorgeworfenen Tat im Verbotsirrtum aus, da aus den Chat- verläufen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ersichtlich ist, dass die Geschädigte darauf hingewiesen hat, dass sexuelle Handlungen mit ihr illegal seien (act. 1/7/10). Ausserdem äusserte der Beschuldigte selber, dass er Zweifel am Alter der Geschädigten hatte und zudem davon ausging, dass man in der Schweiz keinen sexuellen Verkehr mit minderjährigen Personen haben dürfe (vgl. act. 1/2/3, F/A 83 f.; act. 36, S. 4). Da weder Rechtfertigungs- noch andere Schuld- ausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte wegen eventualvorsätzlicher se- xueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
- 15 - IV.
1. a) Die Erfüllung des Straftatbestands der sexuellen Handlung mit Kindern unter 16 Jahren wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu werten. Ausgangs- punkt ist die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrläs- sigkeit umfasst wird, so etwa die Schwere der angestrebten resp. der effektiv ein- getretenen Verletzungen, die Art des Vorgehens oder Rolle und Rang des Täters (vgl. HEIMGARTNER STEFAN, in: DONATSCH ANDREAS [Hrsg.], StGB Kommentar,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhal- ten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14).
b) Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass es zu einem Geschlechtsver- kehr und nicht bloss zu einer anderen, weniger intensiven sexuellen Handlung, wie das Berühren oder Küssen, zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen ist, weshalb es sich um einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität der Geschädigten handelt. Zu berücksichtigen ist indes, dass die sexuelle Hand-
- 16 - lung einmalig war und dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war und sich demnach schon in der Pubertät befunden hat, sprich urteilsfähig war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die erste Kontaktaufnahme via Social-Media als auch das Chatgespräch zwischen den beiden und das Treffen, bei welchem es zum vorgenannten Geschlechtsverkehr gekommen ist, von der Geschädigten initi- iert worden sind. Die eindeutigen sexuellen Andeutungen der Geschädigten in den Chatgesprächen resp. die dort auch an den Beschuldigten gerichteten Aufforde- rungen zur Vornahme sexueller Handlungen mit ihr (zum Beispiel statt vieler am
1. Juni 2023: "Ah oke ich bin horny und ich will dass du mich fickst", oder am
E. 9 Juni 2023: "Du darfst morgen anfassen", act. 1/2/3) lassen zudem den Schluss zu, dass es sich um eine sexuell reife 14-Jährige handelt, was den Altersunter- schied zum Beschuldigten relativiert und bei der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen ist, ohne dass damit gesagt würde, dass dem Opfer ein Selbstverschulden träfe. Zusammengefasst ist insgesamt von einer gerade noch leichten bis mittleren objektiven Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht wirkt sich die eventualvorsätzliche Tatbegehung leicht mindernd auf die objektive Tatschwere aus. Das konkrete Alter der Geschä- digten war dem Beschuldigten nicht bewusst, da die Geschädigte in den Chat-Ge- sprächen unterschiedliche Angaben zu ihrem konkreten Alter gemacht hat. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums, welcher eine Strafmilderung zur Folge hätte, wurde verneint. Auch Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tatbegehung liegen nicht vor. Bezüglich die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Einträge im Strafregister verzeichnet resp. keine Vorstrafen aktenkundig sind. Anlässlich des gegenständlichen Strafverfahrens zeigte er weder eine überdurch- schnittliche Bereitschaft zu einem Geständnis noch bestritt er die Vorwürfe beson- ders hartnäckig. Daher wirken sich die Täterkomponenten vorliegend neutral aus.
c) Unter Würdigung aller relevanten Strafzumessungskriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.
- 17 -
2. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Gemäss der Anklageschrift befand sich der Beschuldigte vom
E. 11 Juni 2023, 13.00 Uhr bis 13. Juni 2023, 10.20 Uhr für 3 Tage in Untersuchungs- haft. Diese sind ihm i.S.v. Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe anzurechnen.
3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die bedingte Ausfällung einer Geldstrafe ist also die Regel, von welcher nur bei einer schlechten oder höchst ungewissen Legalprognose abgewichen werden darf, womit im Ergebnis die Vermutung einer günstigen Prognose besteht (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 6). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1/11). Zudem liegen keinerlei An- haltspunkte vor, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere Vergehen oder Verbrechen gleicher Art begehen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfällung eine bedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten in genügender Weise zu beeindrucken vermag. Die ausgesprochene Freiheits- strafe ist damit gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB daher bedingt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszuspre- chen. V.
1. a) Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anklage vom 6. Dezember 2023 die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren (act. 1/16, S. 3). Gemäss Art. 66a Abs. 2 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.
- 18 - Vorliegend ist der Beschuldigte wegen sexueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen (vgl. vorstehend E.III.4). Somit ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dem Grundsatz nach obligatorisch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen.
b) Liegt eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vor, ist zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen. Zuerst ist zu evaluieren, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung aller Umstände die Ausweisung für den Verurteilten einen persönlichen Här- tefall begründen würde. Die diesbezüglich relevanten Kriterien sind gemäss der Praxis des Bundesgerichts in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) enthalten (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Dabei sind auch mögliche Schwierigkeiten zu berück- sichtigen, welche die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihr Zielland zu bewäl- tigen hätte. In einem zweiten Schritt sind die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Ausschaffung gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem Ver- bleib abzuwägen. Das öffentliche Interesse knüpft diesbezüglich an die Schwere der Straftat bzw. an die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 126). Zusammenfassend fordert Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine ganzheitliche Verhältnismässigkeitsprüfung unter der Gesamtwürdigung aller Umstände. Im Hinblick auf die Prüfung eines Härtefalls ist vorliegend folgendes fest- zuhalten: Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und in Somalia ge- boren sowie aufgewachsen. Sein am 10. Januar 2020 gestelltes Asylgesuch wurde mit dem Asylentscheid vom 6. Oktober 2020 abgelehnt, weswegen er seither als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz lebt (act. 1/8/4/2). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ist er erwerbstätig, seit 2023 nicht mehr sozialhilfeabhängig und Mitglied eines lokalen Fussballvereins, dem G._____. Dies zeigt, dass der Beschuldigte Fuss in der Schweiz gefasst hat. Dies stellt indes noch nicht Ausdruck einer besonders guten Integration dar. So verfügt der Beschuldigte trotz fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz über nur schlechte Deutschkenntnisse. Prägende Jahre seiner Jugend hat er nicht in der Schweiz ver-
- 19 - bracht, wodurch keine intensive Verwurzelung vorliegen kann. Sodann äusserte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erstmalig, dass er mit einer Schweizerin, welche in H._____ wohnt, zwei Kinder habe, die er regelmässig be- suche. Diese beiden Kinder hat er jedoch nicht zivilrechtlich anerkannt. Ebenso zahlt er nach eigenen Angaben keinen regelmässigen Unterhalt und lebt mit den Kindern nicht im gleichen Haushalt (vgl. act. 37, S. 6 ff.). Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte der biologische Vater der beiden Kindern wäre, so liegt offenkundig keine tatsächlich gelebte und schützenswerte Familienbeziehung in der Schweiz vor. Schliesslich konnte der Beschuldigte keine individuell-konkreten Umstände darlegen, die eine Rückkehr in sein Heimatland verhindern würde. Gemäss seinen Angaben wohnt seine Mutter und ein jüngerer Bruder in Somalia, zu welchen er noch Kontakt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt kein Härtefall vor und die Landesverweisung ist auszuspre- chen.
c) Die Dauer der Landesverweisung bemisst sich grundsätzlich am Ver- hältnismässigkeitsprinzip. Da der Landesverweisung auch Strafcharakter zu- kommt, orientiert sich die Länge zudem an den allgemeinen Strafzumessungskri- terien nach Art. 47 Abs. 1 StGB, mithin nach dem Verschulden des Täters (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff.). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist von einem gerade noch leichten bis mittleren Verschulden aus- zugehen. Unter Berücksichtigung der in Art. 66a Abs. 1 StGB statuierten Unter- grenze von fünf Jahren erscheint vorliegend eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren als angemessen. Der Beschuldigte ist daher nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes zu verweisen.
d) Eine auf Art. 187 Ziff 1 aStGB gestützte Verurteilung der Beschuldigten als Drittstaatsangehöriger rechtfertigt aufgrund der Schwere des Delikts im Grund- satz die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Im vorliegenden Fall erscheint die Ausschreibung ohne weiteres als verhältnismässig, um die ausge- sprochene Landesverweisung durchzusetzen. An die für die Ausschreibung not- wendige Voraussetzung einer vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
- 20 - Namentlich steht auch eine bedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe einer Ausschreibung nicht entgegen resp. es muss vom Beschuldigten nicht eine kon- krete, individuelle Gefährdung für weitere Delikte ausgehen (vgl. BGE 147 IV 340). Entsprechend ist die für den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VI. Das Gericht verbietet gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB einem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wenn er wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB verurteilt wird. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen sexueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. vorstehen E.III.4). Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Folglich ist ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen. VII.
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Über eine Rückgabe an die berechtigte Person, Verwendung zur Kosten- deckung oder über die Entziehung der beschlagnahmten Gegenständen und Ver- mögenswerten ist im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid zu befinden.
2. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsanwalt- schaft folgende Gegenstände des Beschuldigten sichergestellt, welche noch nicht herausgegeben wurden (vgl. act. 1/7/3): A017'469'760 (Decke), A017'469'771 (Bettwäsche), A017'469'782 (Kissen), A017'469'793 (Bettwäsche),
- 21 - A017'469'817 (Mobiltelefon). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Festzustellen ist, dass diese Gegenstände nicht für die vorgenannten Tat verwendet wurden, sondern zu Beweiszwecken si- chergestellt worden sind. Es lassen sich daher keine Gründe finden, um die sicher- gestellten Gegenstände im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen oder unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Vielmehr sind sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben sind. Das vorstehend Ausgeführte gilt ebenso für die folgenden sichergestellten Gegenstände der Geschädigten, welche ebenfalls auf erstes Verlangen an diese herauszugeben sind: A017'468'927 (Halskette/Halsband), A017'468'949 (Damenstrümpfe/Damensocken), A017'468'961 (Damenunterwäsche), A017'468'972 (Damenunterwäsche), A017'468'994 (Sporthose), A017'469'011 (Sportjacke).
3. Praxisgemäss und da eine Verurteilung erfolgt, sind die im Zusammenhang dem vorliegenden Strafverfahren erhobenen Spuren und Beweismittel mit Eintritt der Rechtskraft vorzeitig zu vernichten. Die Lagerbehörden sind entsprechend an- zuweisen. VIII.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf- zuerlegen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten im Sinne dieser Bestimmung auch die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr für das Vorverfah- ren (Fr. 2'100.00), den Auslagen (Fr. 4'664.60) sowie den Kosten des Gutachtens (Fr. 397.40) aufzuerlegen.
- 22 -
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X._____, ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 StPO sowie gestützt auf die §§ 16 f. und 23 Anw- GebV festzusetzen. Bei einem mittels Einreichung einer Honorarnote im Sinne von § 23 Abs. 2 geltend gemachten Honorar von Fr. 12'437.38 inkl. MwSt und Bauraus- lagen (act. 40) erscheint die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 12'000.00 angemessen. Diese Entschädigung ist im Sinne von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Beschuldigte im Verurteilungsfall dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO in fine).
- 23 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
- Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet.
- Die folgend genannten, sichergestellten und bei der Lagerbehörde gemäss Mitteilungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 14 nachfolgend) gelagerten Gegen- stände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: A017'469'760 (Decke) A017'469'771 (Bettwäsche) A017'469'782 (Kissen) A017'469'793 (Bettwäsche) A017'469'817 (Mobiltelefon) Werden die vorstehenden aufgeführten Gegenstände vom Beschuldigten nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositiv- bestimmung herausverlangt, so wird die Hinterlegungsstelle für berechtigt er- klärt, diese zu vernichten. - 24 -
- Die folgend genannten, sichergestellten und bei der Lagerbehörde gemäss Mitteilungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 14 nachfolgend) gelagerten Gegen- stände sind dem Opfer B._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: A017'468'927 (Halskette/Halsband) A017'468'949 (Damenstrümpfe/Damensocken) A017'468'961 (Damenunterwäsche) A017'468'972 (Damenunterwäsche) A017'468'994 (Sporthose) A017'469'011 (Sportjacke) Werden die vorstehend aufgeführten Gegenstände vom Opfer nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositivbestimmung herausverlangt, so wird die Hinterlegungsstelle für berechtigt erklärt, diese zu vernichten.
- Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Asservatenlisten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Juni 2023, die IRM-Fotografie (Asservat Nr. A017'471'328) gemäss Spurenbericht des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 12. Juni 2023 sowie die gesicherten Daten gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich, Dienststelle Cybercrime, Di- gitale Forensik (CC-DF) vom 13. Juni 2023 werden der Lagerbehörde zur Ver- nichtung nach Eintritt der Rechtskraft überlassen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Kosten des Vorverfahrens, Fr. 4'664.60 Auslagen (Gutachten), Fr. 397.40 Gutachten Kinderspital Zürich. Fr. 8'362.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. - 25 - Wird keine Begründung verlangt, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der be- schuldigten Person, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung dieses Urteils in unbegründe- ter Fassung an den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, übergeben, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, gegen Empfangsschein, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, vorab per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch), die Gerichtskasse übergeben, hernach in begründeter an den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, gegen Empfangsschein, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, gegen Empfangsschein, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, gegen Empfangsschein, die Gerichtskasse, übergeben und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, die für die Lagerung der Asservate zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, - 26 - Tel. 044 247 24 50 (Polis-Geschäft-Nr. 85508914), betr. Dispositiv-Zif- fern 7–8, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, das Forensische Institut Zürich, PJZ, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositiv-Ziffern 9, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, die Vertreterin des Opfers, RAin lic. iur. Y._____, Anwaltsbüro I._____, … [Adresse], mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, Postfach 210, 8450 Andelfingen, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 27 - Andelfingen, 20. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Keller MLaw N. Gebs Urteil mündlich eröffnet und übergeben am 27. Februar 2025 - 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Andelfingen Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG230016-B/U02/Ng-Bm Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Keller, als Einzelrichter Gerichtsschreiber MLaw N. Gebs Urteil vom 20. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Sexuelle Handlungen mit Kindern
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2023 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt X._____. Anträge: Der Anklagebehörde (act. 16, sinngemäss): Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. Anrechnung der erstandenen Haft. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB. Mitteilung der rechtskräftigen Verfahrenserledigung an das Forensische Insti- tut Zürich (FOR-Ref. Nr. K230611-016) und die Asservatenstelle der Kantons- polizei Zürich KDM-FS-A (Polis.-Gesch.-Nr. 85508914) zur Frei- und Rück- gabe der noch einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an die jeweils Berechtigten sowie zur Vernichtung der übrigen Asservate, Spuren und Spurenträger. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'100.00).
- 3 - des Beschuldigten (Prot. S. 8, sinngemäss): Freispruch vom Vorwurf der Sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB. Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft. Eventualiter Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der Untersu- chungshaft.
- 4 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023, hierorts am 12. Dezember 2023 einge- gangen, reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend kurz: "Staatsanwaltschaft") die Anklageschrift samt Untersuchungsakten beim Bezirks- gericht Andelfingen ein (act. 1/16, act. 1/1-15, 1/17). Mit Verfügung vom
22. Juli 2024 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt sowie Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 18). Mit Eingabe vom
31. Juli 2024, hierorts eingegangen am 2. August 2024, erklärte der amtliche Ver- teidiger, auf die Beantragung weiterer Beweiserhebungen zu verzichten. Mit Ein- gabe vom 15. Januar 2025, hierorts eingegangen am 16. Januar 2025, beantragte der amtliche Verteidiger unter Einreichung von Beilagen, die Akten des Beschul- digten beim Migrationsamt beizuziehen sowie den Beschuldigten nach seinem Ge- burtsdatum an der Hauptverhandlung erneut zu befragen (act. 23 und act. 24/1-3). Am 20. Januar 2025 erklärte der amtliche Verteidiger telefonisch, dass er den An- trag betreffend den Beizug der Migrationsakten zurückziehe (act. 27). Mit Verfü- gung vom 14. Januar 2025 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung vom
18. Februar 2025 vorgeladen (act. 28). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde vom Rückzug des Antrags betreffend den Beizug der Migrationsakten Vormerk ge- nommen. Weiter wurde der Antrag auf erneute Befragung des Beschuldigten be- züglich seines Alters im Rahmen der Hauptverhandlung abgelehnt (act. 30).
2. An der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 wurde der Beschuldigte zur Sache (act. 36) und zur Person (act. 37) befragt. Zudem äusserte sich die Verteidi- gung (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. Februar 2025 zur Urteilseröffnung vom 27. Februar 2025 vor- geladen (act. 38). An der Urteilseröffnung vom 27. Februar 2025 wurde das Urteil in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seines amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt resp. der Staatsanwaltschaft und dem Mi- grationsamt des Kantons Zürich zugestellt (Prot. S. 22 und S. 26).
- 5 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss dem in der Anklage- schrift vom 6. Dezember 2023 umschriebenen Sachverhalt (act. 1/16) vor, sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB begangen zu haben, indem er am 10. Juni 2023 die Geschädigte, B._____, geboren am tt.mm.2009, mit seinem Penis vaginal penetriert und an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, als sie bei ihm zu Besuch gewesen sei, wobei der Beschuldigte gewusst oder zum damit gerechnet habe, dass die Geschädigte noch jünger als 16 Jahre alt gewesen sei, und dass er nicht geschlechtlich mit ihr hätte verkehren dürfen.
2. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den in der Anklageschrift vorgewor- fenen objektiven Sachverhalt weitestgehend geständig, bestritt jedoch den in der Anklageschrift vom 6. Dezember 2023 vorgeworfenen Vollzug des Geschlechtsver- kehrs (vgl. act. 36, S. 2 ff. und Prot. S. 8 ff.). Zudem bestritt der Beschuldigte den subjektiven Sachverhalt vollumfänglich (vgl. act. 36, S. 4. und Prot. S. 10 ff.), wes- halb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der bestrittene Sachverhalt erstellen lässt.
3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seinem freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestreitet die be- schuldigte Person die ihr vorgeworfenen Taten, darf ein Schuldspruch lediglich er- gehen, wenn ihre Täterschaft anhand der Strafakten und den Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung erhebliche und unüber- windliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person, so hat nach dem Grund- satz "im Zweifel für den Beschuldigten" ein Freispruch zu erfolgen (BSK StPO-TO- PHINKE, Art. 10 N 75 ff.). Ausgehend vom vorerwähnten Grundsatz der freien rich- terlichen Beweiswürdigung hat das Gericht dabei zu prüfen, ob es von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (BGE 127 I 38 E. 2a, seither mehrfach bestätigt). Allfällige abstrakte theoretische Zweifel genügen indessen nicht, zumal solche im- mer möglich sind und absolute Gewissheit nicht vorausgesetzt werden kann. Es
- 6 - muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- geschlossen werden können. Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 233 ff.).
4. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2023 (act. 1/2/1), dessen Aus- sagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2023 (act. 1/2/2) und der Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 (act. 1/2/3) sowie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 (act. 36). Weiter werden die Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Mutter der Geschädigten) anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2023 (act. 1/3/1) und die Aussagen der Geschädigten anlässlich der Tatbestandsaufnahme gemäss dem Polizeirapport vom 13. Juni 2023 (act. 1/1/1) zur Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts berücksichtigt. Ebenfalls wird die Chatauslesung vom 22. September 2023 (vgl. act. 1/7/10) zur Sachverhaltserstellung herangezogen. Anzeichen dafür, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten während des Untersuchungs- und Hauptver- fahrens tangiert worden wären, ergeben sich aus den Akten nicht. Insofern steht einer Verwertung der vorgenannten Beweismittel nichts im Wege. Die weiteren Be- weismittel, wie das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 16. Juni 2023 (act. 1/5/1), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom 23. Juni 2023 (act. 1/6/3) sowie das Pharmakologisch-toxikolo- gische Gutachten vom 14. Juli 2023 (act. 1/6/4) geben keine Hinweise auf den in der Anklageschrift vom 6. Dezember 2023 vorgeworfenen Sachverhalt, weshalb sie für die Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts nicht weiter berücksichtigt werden.
a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2023 gab der Be- schuldigte an, dass er am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe (vgl. act. 1/2/1, F/A 5, F/A 50, F/A 70, F/A 80- 83, F/A 100). Ebenfalls führte er anlässlich dieser Einvernahme aus, dass die Ge- schädigte mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei (vgl. act. 1/2/1,
- 7 - F/A 5, F/A 50, F/A 55-56, F/A 96, F/A 100). In Bezug auf sein Alter und dasjenige der Geschädigten sagte der Beschuldigte aus, dass sein Geburtsdatum der tt.mm.2001 sei, was die Geschädigte gewusst habe. Er habe jedoch nicht gewusst, wie alt die Geschädigte sei (vgl. 1/2/1, F/A 5, F/A 30, F/A 31). Die Geschädigte habe ihm einmal gesagt, dass sie genug alt sei, ein anderes Mal, dass sie jung und ein weiteres Mal, dass sie jünger als er sei (vgl. act. 1/2/1, F/A 28-32). Dass die Geschädigte minderjährig sei und der Geschlechtsverkehr zwischen einer erwach- senen und minderjährigen Person verboten sei, habe er bei der Verhaftung erfah- ren (vgl. 1/2/1, F/A 37-38).
b) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
13. Juni 2023 gestand der Beschuldigte ebenfalls, dass er am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte (vgl. act. 1/2/2, F/A 8-9). Den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt bestritt der Beschuldigte zunächst. So führt er aus, dass er nicht gewusst habe, dass die Geschädigte 14 Jahre alt sei (vgl. act. 1/2/2, F/A 10). Er habe der Geschädigten mitgeteilt, dass er im Jahr 2001 geboren sei, woraufhin sie ihm gesagt habe, sie sei so alt wie er. Die Geschädigte habe ihm einmal gesagt, dass sie jung sei und einmal, dass sie genug alt sei, was für ihn bedeutete, dass sie so alt wie er gewesen sei (vgl. act. 1/2/2, F/A 11, F/A 13-14). Betreffend die ausgetauschten Chat-Nachrichten äusserte der Beschuldigte im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme, dass die Geschädigte ihr Alter mit 14 Jahre angegeben habe, sie jedoch einige Zahlen zu ihrem Alter geschrieben habe, telefonisch widersprüchliche Anga- ben gemacht habe und er nicht alles verstanden habe (vgl. act. 1/2/2, F/A 45-47). Schliesslich gestand der Beschuldigte, zumindest damit gerechnet zu haben, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt gewesen sei (vgl. act. 1/2/2, F/A 48).
c) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Okto- ber 2023 gestand der Beschuldigte wiederum, dass er am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte (vgl. act. 1/2/3, F/A 7). In Bezug auf den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachverhalt äusserte der Beschul- digte zusammengefasst, dass sie abwechselnd einmal erklärte, sehr jung oder ge- nug alt sei (vgl. act. 1/2/3, F/A 7-9, F/A 14). Er habe dann die Frage des Alters nicht
- 8 - weiterverfolgt, sondern einfach das Gespräch mit der Geschädigten begonnen (vgl. act. 1/2/3, F/A 11). Zwar habe die Geschädigte dem Beschuldigten geschrieben, dass sie 14 Jahre alt und minderjährig wäre. Am Telefon habe sie ihm dann aber gesagt, dass sie erwachsen sei. Er habe daraufhin nicht mehr geglaubt, was die Geschädigte ihm geschrieben habe (vgl. act. 1/2/3, F/A 74). Schliesslich erklärte der Beschuldigte, dass er den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB anerkenne (vgl. act. 1/2/3, F/A 96).
d) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 gab der Be- schuldigte zwar erneut an, dass er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten ge- habt habe. Jedoch habe er seinen Penis nicht in sie eingeführt. Sie seien da gele- gen und sein Sperma sei auf die Geschädigte gekommen. Ihre Vagina und sein Penis hätten aufeinander gelegen, jedoch sei er nicht in sie eingedrungen (vgl. act. 36, S. 2 f.). Ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Fe- bruar 2025 bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen subjektiven Sachver- halt. So habe er zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Geschlechtsverkehrs nicht gewusst, dass die Geschädigte jünger als 16 Jahre alt sei, und dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren in der Schweiz verboten sei. Die Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, dass man in der Schweiz mit Kindern Sex haben könne, verneinte der Beschuldigte (vgl. act. 36, S. 4).
5. Die Auskunftsperson C._____ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2023 aus, dass sie die Geschädigte am 10. Juni 2023 an der Bushal- testelle in D._____ abgeholt habe und diese ihr erzählt habe, dass sie gegen ihren Willen angefasst worden sei. Die Geschädigte habe ihr weiter erzählt, dass sie dem Beschuldigten im betrunkenem Zustand geschrieben habe, dass sie mit ihm schla- fen wolle. Im Zug auf dem Rückweg von E._____ nach F._____ habe die Geschä- digte dann zwar keine Lust mehr auf Sex mit dem Beschuldigten gehabt. Sie sei jedoch dennoch zum Beschuldigten gegangen und habe ihm gesagt, dass sie mit ihm schlafen wolle. Der Beschuldigte habe die Geschädigte geküsst. Als es weiter gegangen sei, habe die Geschädigte dem Beschuldigten gesagt, dass er aufhören solle. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte jedoch nicht aufge- hört habe und sie zu müde gewesen sei, um sich zu wehren. Schliesslich habe die
- 9 - Geschädigte ihr erzählt, dass der Beschuldigte ohne Verhütung in sie eingedrun- gen und zum Orgasmus gekommen sei (vgl. act. 1/1/3, F/A 5).
6. Die Geschädigte führte anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme aus, dass sie am 10. Juni 2023 mit dem Zug von E._____ nach F._____ gefahren sei, der Beschuldigte sie am Bahnhof abgeholt habe und beide zu ihm nach Hause (…-siedlung) gegangen seien. In seinem Zimmer habe sie sich vor Müdigkeit auf seinem Bett hingelegt. Der Beschuldigte habe dann begonnen, sie im Gesicht und im Brustbereich zu küssen. Danach sei er aufgestanden, habe seine Hose herunter gezogen und sei in sie eingedrungen. Die Geschädigte wisse nicht, ob der Beschul- digte in sie eingedrungen sei und ob er ein Kondom benutzt habe. Sie sei zu müde gewesen, um sich körperlich zu wehren. Sie habe jedoch wiederholt "Nein" und "Stopp" gesagt und dem Beschuldigten zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle (vgl. act. 1/1/1, S. 3).
7. a) Mit Blick auf den zu erstellenden Sachverhalt ist es unbestritten, dass es am 10. Juni 2023 am Wohnort des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen zwi- schen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen ist. So räumte der Be- schuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2023 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 ein, dass es in seinem Bett zum Sa- menerguss auf den nackten Oberschenkel der Geschädigten gekommen ist (vgl. act. 1/2/1, F/A 50, F/A 64 und act. 36, S. 2 f.). Dies wurde auch von der Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. Prot. S. 8 ff.). Hinsichtlich der ihm gemäss Anklageschrift vom 6. Dezember 2023 vorgeworfenen Vornahme des Geschlechtsverkehrs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesen sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2023, als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 13. Juni 2023 wie auch im Rahmen der Einvernahme vom 31. Oktober 2023 (act. 1/2/1-3) eingestanden hat. Diese Aus- sagen stimmen überdies mit denjenigen der Auskunftsperson C._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2023 und der Geschädigten gemäss der polizeilichen Tatbestandsaufnahme überein (vgl. act. 1/1/1 und act. 1/3). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 bestritt der Beschuldigte erst- mals, dass es am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort zum Geschlechtsverkehr mit
- 10 - der Geschädigten, sprich zu einer vaginalen Penetration, gekommen sei (vgl. act. 36, S. 2 f.). Der Beschuldigte führte in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 sinngemäss aus, dass seine Antworten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 31. Oktober 2023 betreffend die Vornahme des Geschlechtsver- kehrs mit der Geschädigten vom Dolmetscher falsch übersetzt worden seien und er den Geschlechtsverkehr nie zugegeben habe. So habe er auch bei den Fragen, ob er Zweifel hinsichtlich des Alters der Geschädigten hatte, "Nein" geantwortet. Jedoch habe die übersetzende Person dies falsch übersetzt (vgl. act. 36, S. 6, S. 8). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den für die staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen beigezogenen Übersetzern um akkreditierte Dolmetscher handelt, bei welchen vorausgesetzt werden kann, bei solchen – vorliegend wichti- gen – Fragen die richtige Übersetzung zu liefern. Zudem wurde die dolmetschende Person unter Strafandrohung auf die Pflicht zur sorgfältigen und wahrheitsgetreuen Übersetzung hingewiesen (vgl. act. 1/2/3). Weiter ist aus dem Protokoll der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 ersichtlich, dass der Be- schuldigte bestätigte, die Dolmetscherin verstanden zu haben (vgl. act. 1/2/3, F/A 2). Ebenfalls ist dem Protokoll zu entnehmen, dass dasselbe dem Beschuldigten zur Durchsicht vorgelegt worden ist, dieser mit Unterschrift bestätigte, dass ihm das Protokoll übersetzt worden ist, und dass er jede Protokollseite unterschrieben hat. An den ihm zu Last gelegten Antworten sind keine Ergänzungen oder Korrekturen vom Beschuldigten oder vom amtlichen Verteidiger angebracht worden (vgl. act. 1/2/3). Zudem scheinen die somalischen Bezeichnungen für die Wörter "Ja" und "Nein" gemäss den Ausführungen der Dolmetscherin auf entsprechende Er- gänzungsfrage des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung phonetisch weit aus- einander zu liegen, sodass selbst wenn der Beschuldigte einen anderen somali- schen Dialekt als die dolmetschende Person während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gesprochen hätte oder er akustisch schwer zu verstehen gewesen wäre, eine Verwechslung der somalischen Bezeichnungen der Wörter "Ja" und "Nein" durch die dolmetschende Person höchst unwahrscheinlich erscheint (vgl. act. 36, S. 9). Nach dem Gesagten erwecken die Aussagen des Beschuldigen in der Hauptverhandlung, wonach es nicht zum Geschlechtsverkehr, sprich nicht zu einer vaginalen Penetration, zwischen ihm und der Geschädigten gekommen sei,
- 11 - vielmehr den Eindruck, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung be- müht war, sein Geständnis bezüglich des Geschlechtsverkehrs aus prozesstakti- schen Gründen zurückzuziehen. Deshalb werden die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten seitens des Gerichts als Schutzbehauptungen gewürdigt. Schliesslich ist in Bezug auf den weiteren Sachverhalt unbestrittenermassen erwie- sen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt volljährig und die Geschädigte min- derjährig bzw. 14. Jahre alt war. Die Gesamtschau der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten in Kombination mit den Aussagen der Geschädigten und der Aus- kunftsperson betreffend die Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit einem Kind unter 16 Jahren bestätigt die Anklage. Es ist daher vom objektiven Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 1/16) auszugehen.
b) Bezüglich des subjektiven Tatbestands bestritt der Beschuldigte, dass er gewusst habe, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt war, und dass der Ge- schlechtsverkehr mit Kinder unter 16 Jahren verboten ist (vgl. act. 36, S. 3). Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätz- lich gehandelt hat. Vorsatz liegt gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB vor, wenn die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (z.B. BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Für den Nachweis des subjektiven Tatbestands kann sich das Gericht bei einem nicht geständigen Täter regelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rücksch- lüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Der Beschuldigte machte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft geltend, dass die Geschädigte unterschiedliche Angaben zu ih- rem Alter gemacht und er nicht gewusst habe, wie alt sie sei (vgl. act. 1/2/1, F/A 31 ff.; act. 1/2/2, F/A 10 ff.; vgl. act. 1/2/3, F/A 7 ff., F/A 74 ff.). Gleichzeitig führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aber auch aus, dass er damit gerechnet habe, dass die Geschädigte unter 16 Jahren alt sein könnte, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit Kindern verboten sei, und dass er Zweifel am Alter der Geschädigten gehabt habe (vgl. act. 1/2/2, F/A 48; act. 1/2/3 F/A 82
- 12 - f., F/A 96). Indem der Beschuldigte immer wieder seine Aussagen betreffend sein Wissen um das Alter der Geschädigten sowie um das sexuelle Schutzalter von Kin- dern änderte und damit widersprüchliche Aussagen im Kernbereich machte, relati- vierte er die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf den sub- jektiven Tatbestand – nämlich dass er die Tat höchstens bewusst fahrlässig began- gen habe (vgl. Prot. S. 16) – in ganz erheblicher Art und Weise. Berücksichtigt man die Auswertung des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und der Geschä- digten, so ist ersichtlich, dass das Alter der Geschädigten mehrfach thematisiert wurde. Ebenfalls ist zu sehen, dass die Geschädigte den Beschuldigten darauf hin- gewiesen hat, dass sexuelle Handlungen zwischen ihnen "illegal" wären, sofern der Beschuldigte älter als 17 Jahre alt wäre (vgl. act. 1/7/10). Aufgrund dieser klaren Hinweise der Geschädigten hätte der Beschuldigte nicht nur damit rechnen müs- sen, dass es ein sexuelles Schutzalter für Kinder gibt und dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit der Geschädigten verboten sein könnte. Indem er trotz- dem sexuell mit der Beschuldigten verkehrte, nahm er die Tatbestandsverwirkli- chung vor diesem Hintergrund auch in Kauf, was zum Schluss führt, dass der Be- schuldigte eventualvorsätzlich handelte. Dass er aufgrund seiner Herkunft der deut- schen Sprache und der inländischen Kultur nicht mächtig gewesen sei und deswe- gen das Wort "illegal" und darüber hinaus die Aussagen der Geschädigten zu ihrem Alter nicht verstanden haben soll, vermögen nicht zu überzeugen, zumal einerseits das Konzept des sexuellen Schutzalters für Kinder nicht nur in der Schweiz, son- dern auch weltweit und damit auch in Somalia existiert – wenn auch das konkrete Schutzalter von Staat zu Staat variieren kann. Andererseits ist eben auch das Alter der Geschädigten in den Chat-Verläufen thematisiert worden. Und schliesslich er- scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – wie von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auch im Rahmen der Hauptver- handlung dargelegt – die mündlichen Aussagen der Geschädigten anlässlich von Telefonanrufen verstanden haben soll, jedoch nicht das von ihr Geschriebene und er deswegen auf das Gesagte vertraut haben soll. Für die rechtliche Würdigung ist zusammengefasst hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts ebenfalls vom Sach- verhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
- 13 - III.
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als (vorsätzliche) sexuelle Handlung mit Kindern unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 StGB. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt einen Freispruch mit der Begründung, es liege hinsichtlich des subjektiven Tatbestands höchstens bewusste Fahrlässigkeit der Tatbegehung vor (vgl. Prot. S. 10 ff.).
2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren vornimmt, sie zu einer solchen Handlung verleitet oder sie in eine solche einbezieht. Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 8). Unter sexuellen Handlungen fallen alle Handlungen, die ihrem äusseren Erscheinungsbild nach geeignet sind, einen Se- xualbezug aufzuweisen. Hierzu zählen demnach Handlungen, die auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet sind (BGE 131 IV 100, E. 7.1.; BGE 125 IV 58 E.3.b, bestätigt in BGer 7B_250/2022, E. 2.3.1.). Als Täter kommt jede natürliche Person in Frage, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die min- destens drei Jahre älter ist als das Opfer (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 4). Beim Opfer, welches auch bei Mitwirkung stets straflos bleibt, muss es sich um ein Kind handeln, welches das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Der körperliche und seelische "Reifegrad" des Kindes hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit (BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187 N 4 und 6). Damit der vorgenannte Tatbestand erfüllt ist, wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
3. Im vorliegenden Fall ist es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädig- ten zu einem Geschlechtsverkehr an seinem Wohnort gekommen, indem er mit dem Penis in die Vagina der Geschädigten eingedrungen ist. Ob die Geschädigte sich gewehrt hat oder nicht, unter Alkoholeinfluss stand oder sonst wie widerstands- unfähig war oder nicht, ist für die Erfüllung des Tatbestands der Vornahme von sexuellen Handlungen nicht entscheidend (vgl. BSK StGB/JStG-MAIER, Art. 187
- 14 - N 8). Zum Tatzeitpunkt waren unbestrittenermassen die Geschädigte 14 Jahre und der Beschuldigte 22 Jahre alt. Zwischen ihnen bestand somit ein Altersunterscheid von mehr als 3 Jahren. Dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr zumindest eventualvorsätzlich vorgenommen hat, ergibt sich ohne weiteres durch den äusse- ren Ablauf des erstellten Sachverhaltes, insbesondere da die Geschädigte den Be- schuldigten – bevor es zum vorgenannten Geschlechtsverkehr gekommen ist – darauf hingewiesen hat, dass sexuelle Handlungen zwischen ihnen verboten seien, wenn er älter als 17 Jahre alt wäre. Im Übrigen kann hier auf die Erwägungen unter E.II.7.b) vorstehend verweisen werden. Der rechtlichen Beurteilung des Sachver- halts durch die Staatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen und das Verhalten des Beschuldigten ist als eventualvorsätzliche sexuelle Handlung mit Kindern unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB zu würdigen.
4. Der amtliche Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass der Beschuldigte in einem für ihn nicht vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt habe (vgl. Prot. S. 16). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wi- derspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Ver- haltens kennt (BGE 148 IV 298, E. 7.6, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend schei- det die Begehung der vorgeworfenen Tat im Verbotsirrtum aus, da aus den Chat- verläufen zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten ersichtlich ist, dass die Geschädigte darauf hingewiesen hat, dass sexuelle Handlungen mit ihr illegal seien (act. 1/7/10). Ausserdem äusserte der Beschuldigte selber, dass er Zweifel am Alter der Geschädigten hatte und zudem davon ausging, dass man in der Schweiz keinen sexuellen Verkehr mit minderjährigen Personen haben dürfe (vgl. act. 1/2/3, F/A 83 f.; act. 36, S. 4). Da weder Rechtfertigungs- noch andere Schuld- ausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte wegen eventualvorsätzlicher se- xueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
- 15 - IV.
1. a) Die Erfüllung des Straftatbestands der sexuellen Handlung mit Kindern unter 16 Jahren wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu werten. Ausgangs- punkt ist die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrläs- sigkeit umfasst wird, so etwa die Schwere der angestrebten resp. der effektiv ein- getretenen Verletzungen, die Art des Vorgehens oder Rolle und Rang des Täters (vgl. HEIMGARTNER STEFAN, in: DONATSCH ANDREAS [Hrsg.], StGB Kommentar,
21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorle- ben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhal- ten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14).
b) Zur Tatkomponente ist festzuhalten, dass es zu einem Geschlechtsver- kehr und nicht bloss zu einer anderen, weniger intensiven sexuellen Handlung, wie das Berühren oder Küssen, zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten gekommen ist, weshalb es sich um einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität der Geschädigten handelt. Zu berücksichtigen ist indes, dass die sexuelle Hand-
- 16 - lung einmalig war und dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt war und sich demnach schon in der Pubertät befunden hat, sprich urteilsfähig war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die erste Kontaktaufnahme via Social-Media als auch das Chatgespräch zwischen den beiden und das Treffen, bei welchem es zum vorgenannten Geschlechtsverkehr gekommen ist, von der Geschädigten initi- iert worden sind. Die eindeutigen sexuellen Andeutungen der Geschädigten in den Chatgesprächen resp. die dort auch an den Beschuldigten gerichteten Aufforde- rungen zur Vornahme sexueller Handlungen mit ihr (zum Beispiel statt vieler am
1. Juni 2023: "Ah oke ich bin horny und ich will dass du mich fickst", oder am
9. Juni 2023: "Du darfst morgen anfassen", act. 1/2/3) lassen zudem den Schluss zu, dass es sich um eine sexuell reife 14-Jährige handelt, was den Altersunter- schied zum Beschuldigten relativiert und bei der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen ist, ohne dass damit gesagt würde, dass dem Opfer ein Selbstverschulden träfe. Zusammengefasst ist insgesamt von einer gerade noch leichten bis mittleren objektiven Tatschwere auszugehen. In subjektiver Hinsicht wirkt sich die eventualvorsätzliche Tatbegehung leicht mindernd auf die objektive Tatschwere aus. Das konkrete Alter der Geschä- digten war dem Beschuldigten nicht bewusst, da die Geschädigte in den Chat-Ge- sprächen unterschiedliche Angaben zu ihrem konkreten Alter gemacht hat. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums, welcher eine Strafmilderung zur Folge hätte, wurde verneint. Auch Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Tatbegehung liegen nicht vor. Bezüglich die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Einträge im Strafregister verzeichnet resp. keine Vorstrafen aktenkundig sind. Anlässlich des gegenständlichen Strafverfahrens zeigte er weder eine überdurch- schnittliche Bereitschaft zu einem Geständnis noch bestritt er die Vorwürfe beson- ders hartnäckig. Daher wirken sich die Täterkomponenten vorliegend neutral aus.
c) Unter Würdigung aller relevanten Strafzumessungskriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.
- 17 -
2. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Gemäss der Anklageschrift befand sich der Beschuldigte vom
11. Juni 2023, 13.00 Uhr bis 13. Juni 2023, 10.20 Uhr für 3 Tage in Untersuchungs- haft. Diese sind ihm i.S.v. Art. 51 StGB an die auszufällende Strafe anzurechnen.
3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die bedingte Ausfällung einer Geldstrafe ist also die Regel, von welcher nur bei einer schlechten oder höchst ungewissen Legalprognose abgewichen werden darf, womit im Ergebnis die Vermutung einer günstigen Prognose besteht (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 6). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub der Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 1/11). Zudem liegen keinerlei An- haltspunkte vor, welche den Schluss zuliessen, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere Vergehen oder Verbrechen gleicher Art begehen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfällung eine bedingten Freiheitsstrafe den Beschuldigten in genügender Weise zu beeindrucken vermag. Die ausgesprochene Freiheits- strafe ist damit gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB daher bedingt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auszuspre- chen. V.
1. a) Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anklage vom 6. Dezember 2023 die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren (act. 1/16, S. 3). Gemäss Art. 66a Abs. 2 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.
- 18 - Vorliegend ist der Beschuldigte wegen sexueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen (vgl. vorstehend E.III.4). Somit ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB dem Grundsatz nach obligatorisch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten auszusprechen.
b) Liegt eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vor, ist zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen. Zuerst ist zu evaluieren, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung aller Umstände die Ausweisung für den Verurteilten einen persönlichen Här- tefall begründen würde. Die diesbezüglich relevanten Kriterien sind gemäss der Praxis des Bundesgerichts in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) enthalten (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Dabei sind auch mögliche Schwierigkeiten zu berück- sichtigen, welche die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihr Zielland zu bewäl- tigen hätte. In einem zweiten Schritt sind die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Ausschaffung gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem Ver- bleib abzuwägen. Das öffentliche Interesse knüpft diesbezüglich an die Schwere der Straftat bzw. an die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung an (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 126). Zusammenfassend fordert Art. 66a Abs. 2 StGB somit eine ganzheitliche Verhältnismässigkeitsprüfung unter der Gesamtwürdigung aller Umstände. Im Hinblick auf die Prüfung eines Härtefalls ist vorliegend folgendes fest- zuhalten: Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und in Somalia ge- boren sowie aufgewachsen. Sein am 10. Januar 2020 gestelltes Asylgesuch wurde mit dem Asylentscheid vom 6. Oktober 2020 abgelehnt, weswegen er seither als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz lebt (act. 1/8/4/2). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ist er erwerbstätig, seit 2023 nicht mehr sozialhilfeabhängig und Mitglied eines lokalen Fussballvereins, dem G._____. Dies zeigt, dass der Beschuldigte Fuss in der Schweiz gefasst hat. Dies stellt indes noch nicht Ausdruck einer besonders guten Integration dar. So verfügt der Beschuldigte trotz fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz über nur schlechte Deutschkenntnisse. Prägende Jahre seiner Jugend hat er nicht in der Schweiz ver-
- 19 - bracht, wodurch keine intensive Verwurzelung vorliegen kann. Sodann äusserte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung erstmalig, dass er mit einer Schweizerin, welche in H._____ wohnt, zwei Kinder habe, die er regelmässig be- suche. Diese beiden Kinder hat er jedoch nicht zivilrechtlich anerkannt. Ebenso zahlt er nach eigenen Angaben keinen regelmässigen Unterhalt und lebt mit den Kindern nicht im gleichen Haushalt (vgl. act. 37, S. 6 ff.). Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte der biologische Vater der beiden Kindern wäre, so liegt offenkundig keine tatsächlich gelebte und schützenswerte Familienbeziehung in der Schweiz vor. Schliesslich konnte der Beschuldigte keine individuell-konkreten Umstände darlegen, die eine Rückkehr in sein Heimatland verhindern würde. Gemäss seinen Angaben wohnt seine Mutter und ein jüngerer Bruder in Somalia, zu welchen er noch Kontakt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt kein Härtefall vor und die Landesverweisung ist auszuspre- chen.
c) Die Dauer der Landesverweisung bemisst sich grundsätzlich am Ver- hältnismässigkeitsprinzip. Da der Landesverweisung auch Strafcharakter zu- kommt, orientiert sich die Länge zudem an den allgemeinen Strafzumessungskri- terien nach Art. 47 Abs. 1 StGB, mithin nach dem Verschulden des Täters (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 27 ff.). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist von einem gerade noch leichten bis mittleren Verschulden aus- zugehen. Unter Berücksichtigung der in Art. 66a Abs. 1 StGB statuierten Unter- grenze von fünf Jahren erscheint vorliegend eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren als angemessen. Der Beschuldigte ist daher nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes zu verweisen.
d) Eine auf Art. 187 Ziff 1 aStGB gestützte Verurteilung der Beschuldigten als Drittstaatsangehöriger rechtfertigt aufgrund der Schwere des Delikts im Grund- satz die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Im vorliegenden Fall erscheint die Ausschreibung ohne weiteres als verhältnismässig, um die ausge- sprochene Landesverweisung durchzusetzen. An die für die Ausschreibung not- wendige Voraussetzung einer vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
- 20 - Namentlich steht auch eine bedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe einer Ausschreibung nicht entgegen resp. es muss vom Beschuldigten nicht eine kon- krete, individuelle Gefährdung für weitere Delikte ausgehen (vgl. BGE 147 IV 340). Entsprechend ist die für den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VI. Das Gericht verbietet gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB einem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wenn er wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB verurteilt wird. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen sexueller Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. vorstehen E.III.4). Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB liegt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Folglich ist ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen. VII.
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Über eine Rückgabe an die berechtigte Person, Verwendung zur Kosten- deckung oder über die Entziehung der beschlagnahmten Gegenständen und Ver- mögenswerten ist im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid zu befinden.
2. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsanwalt- schaft folgende Gegenstände des Beschuldigten sichergestellt, welche noch nicht herausgegeben wurden (vgl. act. 1/7/3): A017'469'760 (Decke), A017'469'771 (Bettwäsche), A017'469'782 (Kissen), A017'469'793 (Bettwäsche),
- 21 - A017'469'817 (Mobiltelefon). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Festzustellen ist, dass diese Gegenstände nicht für die vorgenannten Tat verwendet wurden, sondern zu Beweiszwecken si- chergestellt worden sind. Es lassen sich daher keine Gründe finden, um die sicher- gestellten Gegenstände im Sinne von Art. 69 StGB einzuziehen oder unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Vielmehr sind sie dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben sind. Das vorstehend Ausgeführte gilt ebenso für die folgenden sichergestellten Gegenstände der Geschädigten, welche ebenfalls auf erstes Verlangen an diese herauszugeben sind: A017'468'927 (Halskette/Halsband), A017'468'949 (Damenstrümpfe/Damensocken), A017'468'961 (Damenunterwäsche), A017'468'972 (Damenunterwäsche), A017'468'994 (Sporthose), A017'469'011 (Sportjacke).
3. Praxisgemäss und da eine Verurteilung erfolgt, sind die im Zusammenhang dem vorliegenden Strafverfahren erhobenen Spuren und Beweismittel mit Eintritt der Rechtskraft vorzeitig zu vernichten. Die Lagerbehörden sind entsprechend an- zuweisen. VIII.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf- zuerlegen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten im Sinne dieser Bestimmung auch die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr für das Vorverfah- ren (Fr. 2'100.00), den Auslagen (Fr. 4'664.60) sowie den Kosten des Gutachtens (Fr. 397.40) aufzuerlegen.
- 22 -
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X._____, ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 StPO sowie gestützt auf die §§ 16 f. und 23 Anw- GebV festzusetzen. Bei einem mittels Einreichung einer Honorarnote im Sinne von § 23 Abs. 2 geltend gemachten Honorar von Fr. 12'437.38 inkl. MwSt und Bauraus- lagen (act. 40) erscheint die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 12'000.00 angemessen. Diese Entschädigung ist im Sinne von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Beschuldigte im Verurteilungsfall dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO in fine).
- 23 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet.
7. Die folgend genannten, sichergestellten und bei der Lagerbehörde gemäss Mitteilungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 14 nachfolgend) gelagerten Gegen- stände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: A017'469'760 (Decke) A017'469'771 (Bettwäsche) A017'469'782 (Kissen) A017'469'793 (Bettwäsche) A017'469'817 (Mobiltelefon) Werden die vorstehenden aufgeführten Gegenstände vom Beschuldigten nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositiv- bestimmung herausverlangt, so wird die Hinterlegungsstelle für berechtigt er- klärt, diese zu vernichten.
- 24 -
8. Die folgend genannten, sichergestellten und bei der Lagerbehörde gemäss Mitteilungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 14 nachfolgend) gelagerten Gegen- stände sind dem Opfer B._____, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben: A017'468'927 (Halskette/Halsband) A017'468'949 (Damenstrümpfe/Damensocken) A017'468'961 (Damenunterwäsche) A017'468'972 (Damenunterwäsche) A017'468'994 (Sporthose) A017'469'011 (Sportjacke) Werden die vorstehend aufgeführten Gegenstände vom Opfer nicht innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Dispositivbestimmung herausverlangt, so wird die Hinterlegungsstelle für berechtigt erklärt, diese zu vernichten.
9. Die sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss den Asservatenlisten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Juni 2023, die IRM-Fotografie (Asservat Nr. A017'471'328) gemäss Spurenbericht des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 12. Juni 2023 sowie die gesicherten Daten gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich, Dienststelle Cybercrime, Di- gitale Forensik (CC-DF) vom 13. Juni 2023 werden der Lagerbehörde zur Ver- nichtung nach Eintritt der Rechtskraft überlassen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Kosten des Vorverfahrens, Fr. 4'664.60 Auslagen (Gutachten), Fr. 397.40 Gutachten Kinderspital Zürich. Fr. 8'362.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 25 - Wird keine Begründung verlangt, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 12 werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der be- schuldigten Person, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung dieses Urteils in unbegründe- ter Fassung an den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, übergeben, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, gegen Empfangsschein, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, vorab per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch), die Gerichtskasse übergeben, hernach in begründeter an den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, gegen Empfangsschein, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, gegen Empfangsschein, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, gegen Empfangsschein, die Gerichtskasse, übergeben und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Be- währungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, die für die Lagerung der Asservate zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich,
- 26 - Tel. 044 247 24 50 (Polis-Geschäft-Nr. 85508914), betr. Dispositiv-Zif- fern 7–8, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, das Forensische Institut Zürich, PJZ, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, betr. Dispositiv-Ziffern 9, mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, die Vertreterin des Opfers, RAin lic. iur. Y._____, Anwaltsbüro I._____, … [Adresse], mit Vermerk der Rechtskraft, gegen Empfangsschein, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Andelfingen, Thurtalstrasse 1, Postfach 210, 8450 Andelfingen, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 27 - Andelfingen, 20. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Keller MLaw N. Gebs Urteil mündlich eröffnet und übergeben am 27. Februar 2025
- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.