Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Anklagebehörde: (act. 12 S. 5)
- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift.
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 300.00).
- Anrechnung der erstandenen Haft.
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
- Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.
- 3 -
- Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2023 beschlagnahmten Ge- genstände.
- Entscheid über Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger.
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.00).
E. 2 Der Privatklägerin: (act. 27 S. 2)
- Der Beschuldigte sei bezüglich der ihm im Zusammenhang mit der Pri- vatklägerin vorgeworfenen Taten anklagegemäss schuldig zu spre- chen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung von Fr. 7'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 6. Mai 2021 zu bezahlen.
- Der Privatklägerin sei das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil (sofern es begründet wird) zuzustellen.
- Dem Beschuldigten seien die Kosten der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.
E. 3 Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00.
E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 5 -
E. 5 Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB ange- ordnet.
E. 6 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
- Blütenstände in Beutel / in Karton (A015'359'770)
- Blütenstände in Einzelverpackung "Sushi …" / in Karton (A015'359'781)
- Braunes Tabakblatt in Minigrip / in Karton (A015'359'792)
- Blütenstände in 2 Druckverschlussbeuteln / in Karton (A015'362'784) Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung nach Eintritt der Rechtskraft zu vollziehen.
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 6. Mai 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 8 Fürsprecher Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'533.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
E. 9 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft (Rechtsanwältin lic. iur. X._____) wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'460.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 6 -
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 858.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 7'533.60 amtliche Verteidigung Fr. 3'460.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünftel (4/5) auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünftel (4/5). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO (vollumfänglich).
E. 12 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung in unbe- gründeter Form an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein);
- die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft (gegen Empfangsschein);
- die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich der Dispositivziffern 8 – 10);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (Art. 1 Ziff. 3 der Mitteilungsverordnung SR 312.3);
- 7 -
- den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste (per E-Mail); und nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials;
- die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (betreffend Teilfreispruch, Geschäftsnummer Polizei 81019467);
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), unter Hinweis auf Dispositivziffer 6.
E. 13 Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.
- 8 - Horgen, 30. Mai 2023 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild MLaw R. Riedo Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG230016-F/UUB/Rie Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiber MLaw R. Riedo Urteil vom 30. Mai 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
- 2 - B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y._____ betreffend Sexuelle Handlungen mit Kindern etc. ___________________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. März 2023 (act. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher Y._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 12 S. 5)
- Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift.
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 300.00).
- Anrechnung der erstandenen Haft.
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
- Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.
- 3 -
- Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2023 beschlagnahmten Ge- genstände.
- Entscheid über Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger.
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.00).
2. Der Privatklägerin: (act. 27 S. 2)
- Der Beschuldigte sei bezüglich der ihm im Zusammenhang mit der Pri- vatklägerin vorgeworfenen Taten anklagegemäss schuldig zu spre- chen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung von Fr. 7'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 6. Mai 2021 zu bezahlen.
- Der Privatklägerin sei das Urteilsdispositiv und das begründete Urteil (sofern es begründet wird) zuzustellen.
- Dem Beschuldigten seien die Kosten der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.
3. Des Verteidigers: (act. 30; Prot.)
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG, sowie des Vorwurfes des Anstalten Treffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Der Beschuldigte sei wegen einer sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB und der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.
- Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen (Antrag der Verteidi- gung: vier Monate Freiheitsstrafe).
- Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der bedingte Voll- zug einer allfälligen Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
- 4 -
- Zivilforderung (Genugtuung): Der Geschädigten sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Ferner seien dem Beschuldigten die Kos- ten der Geschädigtenvertretung aufzuerlegen.
- Von einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB sei abzusehen.
- Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 2. März 2023 beschlag- nahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
- Die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens (inkl. Vorverfahren) seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Kosten der amt- lichen Verteidigung im Umfang von Fr. 6'704.35 (zuzügl. Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, inkl. Wegent- schädigung Zürich-Horgen-Zürich) direkt auf die Staatskasse zu neh- men seien. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,
- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB.
2. Vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG sowie des Anstalten Treffens zum Verkauf von Betäu- bungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 5 -
5. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB ange- ordnet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
- Blütenstände in Beutel / in Karton (A015'359'770)
- Blütenstände in Einzelverpackung "Sushi …" / in Karton (A015'359'781)
- Braunes Tabakblatt in Minigrip / in Karton (A015'359'792)
- Blütenstände in 2 Druckverschlussbeuteln / in Karton (A015'362'784) Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung nach Eintritt der Rechtskraft zu vollziehen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 6. Mai 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Fürsprecher Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'533.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
9. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft (Rechtsanwältin lic. iur. X._____) wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 3'460.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 6 -
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 858.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 7'533.60 amtliche Verteidigung Fr. 3'460.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünftel (4/5) auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünftel (4/5). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO (vollumfänglich).
12. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung in unbe- gründeter Form an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein);
- die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklä- gerschaft (gegen Empfangsschein);
- die Bezirksgerichtskasse (als Zahlungsauftrag hinsichtlich der Dispositivziffern 8 – 10);
- das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (Art. 1 Ziff. 3 der Mitteilungsverordnung SR 312.3);
- 7 -
- den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste (per E-Mail); und nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials;
- die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (betreffend Teilfreispruch, Geschäftsnummer Polizei 81019467);
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), unter Hinweis auf Dispositivziffer 6.
13. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.
- 8 - Horgen, 30. Mai 2023 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild MLaw R. Riedo Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.