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SB230158

Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2024-02-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Die vom Beschuldigten nicht anerkannten Vorwürfe der Anklage gemäss Dossier 2 und 3 sind mithin im bestrittenen Umfang in zweiter Instanz nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sich die Anklägerin für den Nachweis ihrer Behauptungen hinsichtlich beider Vorfälle pri- mär auf die Aussagen der an der Auseinandersetzung beteiligten Parteien bzw. der bei der Auseinandersetzung anwesenden Zeugen beruft. Stützt sich die Be- weisführung in diesem Sinne im Wesentlichen auf die Aussagen von Verfahrens-

- 10 - beteiligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugt. In diesem Zusammenhang kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die entsprechenden Angaben erfol- gen. Abzustellen ist in diesem Rahmen zum einen auf die Persönlichkeit, die pro- zessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, wobei insbesondere die Motivation einer Person, falsche Aussagen zu machen, in die Würdigung einzubeziehen ist. Letztlich massgebend bleibt indessen die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Angaben. Die Beurteilung der Glaub- haftigkeit hängt dabei grundsätzlich davon ab, inwiefern die Ausführungen über- prüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent bzw. stimmig sind (innere Validität) und ob sie schliesslich mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu HAAS, Validitätsprüfung von Argumenten, Ju- stice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.; vgl. auch Urteil 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017, E. 3.2.). Bei der Prüfung der inneren Validität der Aussagen vermag na- mentlich eine vertiefte inhaltliche Analyse der einzelnen Angaben auf das Vorlie- gen von Realitätskriterien und Lügensignalen wertvolle Anhaltspunkte für die Ein- schätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzelnen BEN- DER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht – Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., S. 76 f.). 3.2. Zur Frage der (teilweise eingeschränkten) Glaubwürdigkeit der an den Vor- fällen jeweils beteiligen Personen hat sich die Vorinstanz umfassend und korrekt geäussert (vgl. Urk. 62 S. 20 + 36 f.). Diesen Erwägungen, welche im Übrigen zu Recht die Subsidiarität der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten betonen, gilt es nichts hinzuzufügen, weshalb in Anwendung vom Art. 82 Abs. 4 StPO voll- umfänglich auf die entsprechenden Passagen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden kann. 3.3. Im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der einzelnen Sachverhalte hat die Vorinstanz sodann mit Bezug auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung gemäss Dossier 2 zu Recht festgehalten, dass kein Anlass besteht, die Aus-

- 11 - sagen von B._____ betreffend die Ereignisse im Inneren des von ihm damals ge- lenkten Fahrzeuges "Mercedes Benz GLC 250" in Zweifel zu ziehen. Gerade der Umstand, dass B._____ mit dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt befreundet war, lässt denn auch nicht darauf schliessen, dieser könnte geneigt gewesen sein, sei- nen Freund unmittelbar nach der Tat unnötig zu belasten, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Motivation der Falschanschuldigung beste- hen. B._____ führte im Rahmen von zwei Einvernahmen grundsätzlich überein- stimmend aus, vom Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholisierung während der Fahrt mehrfach gestört worden zu sein, indem ihm dieser ins Lenkrad gegriffen habe, und zudem von diesem auch geboxt und an den Haaren bzw. am Hemd ge- rissen worden zu sein (Urk. D2/5 S. 2; Urk. D2/6/1 S. 4 f.). Diese Vorgänge wer- den von den ebenfalls zur Sache einvernommenen Polizeibeamten E._____ und von F._____ insofern bestätigt, als diese vom nachfolgenden Fahrzeug aus beob- achteten, dass im vorderen Fahrzeug ein "Handgemenge" (Urk. D2/6/3 S. 3) bzw. ein "Gefuchtel" (Urk. D2/6/5 S. 3) im Gange war, welches ein Schwanken des Fahrzeuges zur Folge hatte. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Seiten- bzw. Heckscheiben des besagten Fahrzeuges getönt gewesen wären, weshalb – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 7) – nicht davon auszugehen ist, dass der Blick der beiden Polizisten ins Autoinnere eingeschränkt war, zumal sich keiner der Beteiligten dahingehend äusserte (vgl. Urk. D2/6/1; Urk. D2/6/3; Urk. D2/6/5; Urk. D1/10/3). Die Aussagen des Beschuldigten während des Verfah- rens sind hingegen widersprüchlich. So bestritt er etwa in der Untersuchung, wäh- rend der Fahrt Whiskey aus der sichergestellten Flasche konsumiert zu haben (Urk. D1/10/3 S. 4), derweil er vor Schranken des Berufungsgerichtes dann ein- räumte, dass er daraus getrunken habe (vgl. Prot. II S. 18). Der Umstand, dass der Beschuldigte während der inkriminierten Fahrt mithin durchaus alkoholisiert war und unter Alkoholeinfluss bereits bei anderer Gelegenheit zu aggressivem bzw. unbedachtem Verhalten neigte, wie er teilweise selber zugesteht (vgl. Urk. 10/2 S. 6; Prot. II S. 18), untermauert den eingeklagten Sachverhalt und führt mit der Vorinstanz zum zweifelsfreien Schluss, dass sich der Sachverhalt wie einge- klagt ereignet hat.

- 12 - 3.4. Dem Vorwurf der Drohung gemäss Dossier 3 ging ein Diebstahl des Be- schuldigten in einer Coop-Filiale in C._____ voran, welcher vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt wird und zu dessen rechtskräftiger Verurteilung geführt hat (vgl. Urk. D3/5/1 S. 1 ff.; vgl. auch vorne Ziffer II./1.). Der Privatkläger D._____ war an der Überführung des Beschuldigten beteiligt und geriet mit diesem in einen Konflikt, als er mit zwei Mitarbeiterinnen der betroffenen Coop-Filiale dessen Per- sonalien kontrollieren wollte, der Beschuldigte sich aber nicht ausweisen konnte (vgl. Urk. D3/5/12 S. 1). D._____ war im Zeitpunkt der Tat nicht bei der Coop Ge- nossenschaft angestellt, sondern anderweitig als Ladendetektiv tätig, doch hatte er früher offenbar für das besagte Unternehmen gearbeitet, weshalb er den bei- den Zeuginnen G._____ und H._____ bekannt war. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwiefern der Beschul- digte den Privatkläger mit einen phasenweise aufgeklappten Messer bedroht hat. Diesbezüglich mag mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 4 f.) zwar zutreffen, dass sich der Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegenseitig hochge- schaukelt und mithin auch der Privatkläger ein Interesse hat, seine effektive Betei- ligung tendenziell unter den Scheffel zu stellen. Allerdings schilderte der Privatklä- ger aber insbesondere die Anfangsphase der Auseinandersetzung durchaus sachlich und erwähnte dabei originelle Einzelheiten (wie den Umstand, dass der von ihm eingesetzte Pfefferspray nicht funktionierte, was der Beschuldigte aber nicht gesehen habe, Urk. D3/5/2 S. 2), welche von einer authentischen Darstel- lung zeugen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber ohnehin, dass mit dem Privatkläger auch die beiden am Tatort anwesenden Zeuginnen übereinstim- mend geschildert haben, dass sich der Beschuldigte bereits zu Beginn der Aus- einandersetzung sehr aggressiv gebärdet und dabei den Privatkläger in der ange- klagten Weise an Leib und Leben bedroht habe (Urk. D3/5/3 S. 1; Urk. D3/5/4 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang beschrieb insbesondere auch die Zeugin G._____, welche teilweise auch das Vorgehen des Privatklägers kritisierte und diesen dabei als "Hitzkopf" und "Möchtegern-Polizist" bezeichnete, dass der Be- schuldigte in dieser ersten Phase auch bereits sein Messer hervorgenommen und dieses aufzuklappen versucht habe, was ihm aber glaublich nicht gelungen sei (vgl. Urk. D3/5/4 S. 3), weshalb der Verteidigung auch nicht zu folgen ist, wenn

- 13 - sie den Schuldigen für die Eskalation der Auseinandersetzung allein im Privatklä- ger D._____ sieht (Urk. 85 S. 5). Wenn die Zeugin zudem Provokationen des Pri- vatklägers erwähnt und schliesslich betont, auch dieser sei mit der Zeit immer lau- ter geworden und habe zum Streit beigetragen, so ist dies zum einen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zum anderen vermag es aber auch nicht zu erstaunen, wenn der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung selber zuneh- mend emotionaler geworden ist, wenn er gleich zu Beginn an Leib und Leben be- droht wurde und sich dabei mit einem Messer konfrontiert sah. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ergibt sich mithin entgegen der An- klage zwar kein eigentlicher Messerangriff des Beschuldigten auf den Privatklä- ger, doch ist davon auszugehen, dass der alkoholisierte Beschuldigte den Privat- kläger direkt nach der Aufdeckung seines Diebstahls in den engen Räumlichkei- ten der Coop-Filiale, wohin er zwecks Kontrolle seiner Personalien geführt wurde, verbal in der umschriebenen Weise attackierte und dabei schon bald sein Messer in der Hand hielt, welches er auch aufzuklappen versuchte. Inwiefern ihm dies tat- sächlich gelungen ist, spielt für die Beurteilung des Vorfalles letztlich keine ent- scheidende Rolle und kann somit offen bleiben.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die rechtliche Würdigung der erstellten Sachverhalte gemäss den Dossi- ers 2 und 3 gibt zu keinen weitführenden Erwägungen Anlass. Es ist in diesem Zusammenhang vorweg darauf hinzuweisen, dass im Vergleich zum vorinstanzli- chen Urteil infolge des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO von vornherein keine strengere Bestrafung des Be- schuldigten in Betracht fällt. 4.2. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG ist ohne Weiteres gegeben. Es bedarf in Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 62 S. 33 ff.) keiner weiterführenden Erwägungen dazu, dass ein mehrfacher Griff des Beifahrers ins Lenkrad des Führers eines Fahrzeuges in Kombination mit einem Schlagen gegen den Oberarm und einem Reissen an den Haaren über

- 14 - eine gewisse Dauer ein sicheres Beherrschen des Fahrzeuges auf der Autobahn kaum noch ermöglicht und damit durchaus geeignet ist, eine erhöht abstrakte Ge- fährdung des Lenkers selbst und auch der übrigen Teilnehmer im Strassenver- kehr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu bewirken, zumal wenn solche Aktionen bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h durchgeführt werden. Zwar sehen die beiden Verursacher der Gefährdung dies anders (vgl. Urk. D2/6/1 S. 7; Prot. II S. 18), doch vermag diese subjektive Einschätzung den geschilder- ten objektiven Gegebenheiten im Verlauf der inkriminierten Fahrt nicht gerecht zu werden. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG bezieht im Übrigen ausdrücklich auch den Mit- fahrenden in das Verbot der Behinderung des Fahrzeuglenkers ein, so dass im Gegensatz zur Verteidigung auch der Beschuldigte in casu ohne Weiteres in die Strafbarkeit betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung inkludiert werden kann. 4.3. Betreffend die vorinstanzlich festgestellte Drohung gemäss Dossier 3 ist der Sachverhalt zwar nicht in allen Punkten erstellt, doch ist zumindest erwiesen, dass der Beschuldigte den Privatkläger bereits zu Beginn der Auseinanderset- zung mit den Worten "ich bringe dich um" und "ich steche dir die Augen aus" trak- tierte und dabei sein Messer hervornahm, welches er zu öffnen versuchte (vgl. vorstehend Ziffer 3.5./c.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 5 f.) ist dieser Umstand nicht unerheblich, denn ein hervorgenommenes Messer unter- streicht eine verbale Äusserung mit drohendem Charakter in derart eindrücklicher Weise, dass dadurch jedes durchschnittlich belastbare Opfer in Angst und Schre- cken versetzt zu werden vermag, was der Beschuldigte aufgrund seines gesam- ten aggressiven Gebarens zumindest in Kauf genommen haben muss. Die Tatsa- che, dass offenkundig auch der Privatkläger angesichts der sich hochschaukeln- den Auseinandersetzung sehr aufgebracht war und mit eigenen Provokationen das Seine zur Eskalation beitrug, vermag an der Tatbestandsmässigkeit des Ver- haltens des Beschuldigten nichts zu ändern.

5. Fazit Zusammenfassend ist mithin zum Schuldpunkt festzuhalten, dass der Be- schuldigte nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen im Ein-

- 15 - klang mit dem vorinstanzlichen Urteil auch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3) und wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dossier 2) schuldig zu sprechen ist. IV. Strafe

1. Grundlagen 1.1. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie der Festlegung des Strafrahmens sind im angefochtenen Entscheid vollständig und korrekt wie- dergegeben (Urk. 62 S. 71 ff.), weshalb sich dazu in zweiter Instanz keine weite- ren Ausführungen aufdrängen. Als zutreffend erweisen sich auch die Erwägungen zur Strafart im Hinblick auf die einzelnen Delikte, wobei in casu aufgrund der ge- setzlichen Rahmenbedingungen sowie der dazu ergangenen Praxis mit der Vorin- stanz sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe und eine Busse auszu- fällen ist (vgl. Urk. 62 S. 72 f.), während dem Antrag der Verteidigung betreffend das Absehen von einer Freiheitsstrafe nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 85 S. 10 ff.). 1.2. Was die konkrete Strafzumessung betrifft, so ist innerhalb der jeweiligen Strafart für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge anhand der weiteren festzulegenden Einzelstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu schärfen ist, sofern sich diese als gleichartig erweisen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.; 144 IV 217, E. 2.2. und E. 3.; Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 2.2. sowie 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2.). 1.3. Zu ergänzen bleibt in theoretischer Hinsicht, dass angesichts der neuerli- chen Verurteilung des Beschuldigten vom 23. November 2022 zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 200.– wegen Drohung etc. (vgl. Urk. 76 S. 5; vgl. auch Urk. 83 [Beizugsakten]) die gleichartigen heutigen Sanktionen jeweils als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nach Massgabe der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 16 - festzulegen sind. Danach sind die neu zu beurteilenden Taten mit den bereits be- urteilten als Ganzes zu betrachten und es ist dafür eine hypothetische Gesamts- trafe auszufällen, wovon dann die Dauer der mit dem rechtskräftigen früheren Entscheid festgelegten Strafe abzuziehen ist (vgl. BGE 132 IV 105).

2. Rückversetzung 2.1. Weiter ist im Zusammenhang mit der erstinstanzlich angeordneten Rück- versetzung in den Strafvollzug darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB grundsätzlich anzuordnen ist, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht bildet aus dem Strafrest und der neuen Frei- heitsstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, sofern sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbeding- ten Vollzugs gegeben sind (BGE 135 IV 146, E. 2.4.1.; 137 IV 312, E. 2.4.; KOL- LER, BSK StGB, 4. Aufl., N 10 zu Art. 89 StGB). Wie sich im Nachfolgenden zeigt, sind die Voraussetzungen für eine Rückversetzung mit Blick auf Art. 89 Abs. 4 StGB im konkreten Fall aber augenscheinlich nicht gegeben. 2.2. Unbestritten ist zwar, dass der Beschuldigte während der ihm mit der be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. März 2019 angesetzten einjähri- gen Probezeit, welche am 17. Oktober 2019 um 6 Monate verlängert worden ist, erneut delinquierte (vgl. vorne Ziffern II./1. und III./5. [Taten gemäss den Dossiers 1 und 2]), was infolge Nichtbewährung grundsätzlich zur Rückversetzung in den Strafvollzug führt (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB). Allerdings darf die Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit mehr als 3 Jahre verstrichen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB). Diese Frist wird durch eine erstin- stanzliche Verurteilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz weiter (vgl. Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017, E. 2.2.). 2.4. Vorliegend ist die am 1. März 2019 angeordnete und am 17. Oktober 2019 verlängerte Probezeit betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. September 2020 abgelaufen (vgl. Urk. 63 S. 4 f.). Es sind mithin am 1. Sep- tember 2023 seit dem Ablauf der Probezeit bereits drei Jahre vergangen, ohne

- 17 - dass ein zweitinstanzliches Urteil gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden und es ist deshalb mit dem Berufungsentscheid davon abzusehen. In Anbetracht dessen erübrigt es sich, auf die in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Vorbringen der Verteidigung zu den Bewährungsaussichten des Beschuldigten einzugehen.

- 18 -

3. Freiheitsstrafe 3.1. Vorbemerkungen

a) Vorab ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die in den Dossiers 1 - 3 verübten Hauptdelikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand, grobe Verkehrsre- gelverletzung und Drohung) den gleichen Strafrahmen aufweisen und allesamt etwa gleich schwer wiegen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorin- stanz die Einsatzstrafe für das zeitlich erste Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Dossier 1 festgelegt und diese Einsatzstrafe in der Folge mit den gleichartigen Strafen für die Drohungen gemäss den Dossiers 2 und 3, die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 2, das Fahren trotz Entzug gemäss Dossier 1 sowie die Migrationsdelikte gemäss den Dossiers 5, 6 und 9 und die Hausfriedensbrüche gemäss den Dossiers 7 und 8 asperiert hat.

b) Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Vorder- gericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung im Grundsatz eine systema- tisch korrekte und ausgewogene Bewertung der einzelnen Delikte vorgenommen hat, so dass sich im Folgenden zusätzliche Erwägungen nur dort aufdrängen, wo punktuelle Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen sind. 3.2. Tatkomponente

a) Bei der Fahrt des Beschuldigten in fahrunfähigem Zustand gemäss Dos- sier 1 sticht die relativ hohe Atemalkoholkonzentration von 1.1 mg/l ins Auge, wel- che dem Beschuldigten ein sicheres Fahren im Tatzeitpunkt grundsätzlich verun- möglichte, selbst wenn er durchaus trinkgewohnt war und eine gewisse Toleranz entwickelt hat. Ansonsten sind indessen keine Aspekte ersichtlich, welche das Tatverschulden weiter zu erschweren vermöchten. Offenbar hat sich der Beschul- digte erst kurz vor der polizeilichen Kontrolle ans Steuer des Wagens seines Freundes gesetzt und ist dann damit eine entsprechend kurze Fahrstrecke gefah- ren, in deren Rahmen er keine besonderen Risiken provozierte. Wenn die Vorin- stanz vor diesem Hintergrund in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leich- ten Verschulden ausgeht, so ist dies nicht zu beanstanden. Der festgestellte

- 19 - Eventualvorsatz vermag das objektive Verschulden nur geringfügig zu relativie- ren, so dass im Endeffekt von einer Einsatzstrafe von 90 Tagen auszugehen ist.

b) Die im Weiteren zu beurteilenden beiden Drohungen gemäss den Dossi- ers 2 und 3 wiegen inhaltlich recht schwer, stellte der Beschuldigte den Betroffe- nen doch in beiden Fällen ein grosses Übel in Aussicht, welches er durch entspre- chende Gesten eindrücklich unterstrich. Objektiv gesehen kann das Tatverschul- den mithin nicht mehr im untersten Bereich angesiedelt werden, zumal in Dos- sier 2 gleich zwei Personen in dieser Weise bedroht wurden. Allerdings ergeben sich bei der weiteren Bewertung der Tatkomponente in beiden Fällen mindernde Aspekte, welche das objektive Verschulden relativieren. So hatte das Gebaren des Beschuldigten betreffend Dossier 2 – mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 10 f.) – letztlich keinen Erfolg und der Beschuldigte wurde betreffend Dossier 3 erheblich provoziert. Im Ergebnis rechtfertigt sich angesichts der gesamten Tatschwere auch hier ein Strafmass von jeweils 90 Tagen. In Berücksichtigung der Grund- sätze von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe mithin infolge dieser Taten um jeweils 60 Tage zu asperieren.

c) Die weiteren Strassenverkehrsdelikte der groben Verkehrsregelverletzung (Dossier 2) und des Fahrens ohne Ausweis (Dossier 1) wurden von der Vorin- stanz vollständig korrekt bemessen. Deutlicher gewichtet wurde dabei zu Recht die grobe Verkehrsregelverletzung, welche ein nicht zu unterschätzendes Gefah- renpotential barg, auch wenn den Beteiligten zu glauben ist, dass sie die Fahrspur letztlich nicht verlassen haben und sich die konkrete Gefahr damit in gewissen Grenzen hielt. Beim Fahren ohne Ausweis gilt es derweil zu berücksichtigen, dass eine Missachtung bei einem Fahrverbot auf unbestimmte Zeit schärfer wiegt als bei lediglich temporären Ausweisentzügen, da auch dem Missachtenden klar sein muss, dass er diesfalls für den Fahrverkehr als weitgehend ungeeignet angese- hen wird und in seinem Gebrauch eines Fahrzeuges eine entsprechend hohe Ge- fahr anderer Verkehrsteilnehmer gesehen wird. Die vorinstanzlich isoliert festge- setzten Strafen von 90 bzw. 70 Tagen sind dementsprechend für den vorliegen- den Entscheid zu übernehmen. Es rechtfertigt sich mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das erstgenannte Delikt eine weitere Asperation von

- 20 - 60 Tagen, während die Strafschärfung beim zweiten Delikt angesichts des engen Zusammenhanges mit dem eingangs beurteilten Fahren in fahrunfähigem Zu- stand um lediglich 40 Tage auszufallen hat.

d) Gleichermassen ist die vorinstanzliche Strafzumessung im Zusammenhang mit den Migrationsdelikten nicht zu beanstanden. Die im Rahmen von Dossier 5 eingeklagte rechtswidrige Einreise in die Schweiz ohne Umgehung irgendwelcher Kontrollmassnahmen wiegt insgesamt noch sehr leicht und rechtfertigt isoliert be- trachtet eine isolierte Strafe von 9 Tagen. Auch der daran anknüpfende rechtswid- rige Aufenthalt und Verbleib gemäss den Dossiers 5, 6 und 9 (unterbrochen von jeweiligen Verhaftungen) zeugt jeweils von einem Verschulden im untersten Be- reich, wobei der letzte Aufenthalt immerhin rund drei Monate dauerte, ohne dass sich der Beschuldigte zur gebotenen Ausreise durchringen konnte, was im Ver- gleich zu den vorangehenden Taten etwas schwerer zu gewichten ist. Wenn die Vorinstanz bezüglich dieser vier Delikte von isolierten Strafen im Bereich von je- weils 9 bzw. 12 Tagen ausgeht und gestützt darauf die Einsatzstrafe um insge- samt weitere 24 Tage asperiert (vgl. Urk. 62 S. 78 ff.), so ist auch dies in zweiter Instanz nicht zu beanstanden.

e) Nur marginal fallen bei der Strafzumessung schliesslich auch die beiden verübten Hausfriedensbrüche gemäss den Dossiers 7 und 8 ins Gewicht. Es han- delt sich diesbezüglich um Begleitdelikte von geringfügigen Diebstählen, in deren Rahmen der Beschuldigte an sich öffentliche Ladenlokalitäten nur kurz betreten hat, für welche er indes ein Hausverbot hatte. Angemessen erscheint hier mit der Vorinstanz jeweils eine Einzelstrafe von 14 Tagen entsprechend einer Asperation der Einsatzstrafe von insgesamt 16 Tagen.

f) Zu berücksichtigen bleibt bei der Würdigung all dieser Taten, dass diese in einem engen Konnex mit der Alkoholproblematik des Beschuldigten stehen, wel- cher sich anlässlich der Berufungsverhandlung noch klarer ergeben hat (vgl. Urk. 85 S. 9; Urk. 81; Prot. II S. 14 f. + 22). Die sichtbaren Auswirkungen der zum Zeitpunkt der Taten bestehenden Alkoholsucht des Beschuldigten sind infolge der stets gleichen Relativierung bei der Tatkomponente pauschal für sämtliche Taten

- 21 - zu berücksichtigen, wobei sich aufgrund der Gesamtumstände diesbezüglich eine Reduktion im Umfang von 10 - 20 Prozent als angemessen erweist. 3.3. Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich mithin für die festzule- gende Freiheitsstrafe nach Würdigung der Tatkomponente unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ein Strafmass von insgesamt 300 Tagen. 3.4. Täterkomponente

a) Im Rahmen der Bewertung der Täterkomponente kann den vorinstanzli- chen Erwägungen ebenfalls vollumfänglich gefolgt werden (vgl. Urk. 62 S. 82 ff.). Es ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Berufungsver- fahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumes- sung auswirken könnten (vgl. Prot. II S. 8 ff.).

b) Mit der Vorinstanz scheint es sodann gerechtfertigt, die straferhöhenden Aspekte im Zusammenhang mit den vier einschlägigen Vorstrafen des Beschul- digten deutlich stärker zu gewichten als das rudimentäre Teilgeständnis, welches grossteils einer relativ klaren Beweislage geschuldet war. An der entsprechend gebotenen Straferhöhung von rund 20 Prozent vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren diverse Schuldsprüche ak- zeptierte, zumal die davon betroffenen Dossiers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht wenig Raum für eine erfolgreiche Anfechtung liessen. 3.5. Schlussfazit Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von 360 Tagen bzw. 12 Monaten zu bestrafen.

4. Geldstrafe 4.1. Der vorinstanzlichen Festsetzung der Geldstrafe für die Beschimpfungen gemäss den Dossiers 2 und 9 in der Höhe von insgesamt 24 Tagessätzen kann unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zur Tat- und Täterkompo-

- 22 - nente (Urk. 62 S. 81 f. + 84) grundsätzlich gefolgt werden, zumal erschwerend ins Gewicht fällt, dass es sich jeweils um mehrere Verbalinjurien teils gegen mehrere Personen handelte, welche nicht mehr am untersten Rand denkbarer Beleidigun- gen angesiedelt werden können. Zudem hat der Beschuldigte auch in dieser Hin- sicht einschlägige Vorstrafen erwirkt, welche ihn als reichlich unbelehrbar erschei- nen lassen, jedoch ist mit Verweis auf die Ausführungen (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2./f.) betreffend die Alkoholproblematik des Beschuldigten dieser auch vorlie- gend Rechnung zu tragen, weshalb sich eine Geldstrafe von insgesamt 18 Tages- sätzen rechtfertigt. 4.2. Zu berücksichtigen ist nunmehr aber, dass die Sanktion als Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 auszufäl- len ist, in dessen Rahmen der Beschuldigte unter anderem zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (zu Fr. 70.–) verurteilt worden ist (vgl. Urk. 76 S. 5; vgl. auch Urk. 83 [Beizugsakten]). Wären die beiden genannten Beschimpfungen gemein- sam mit den damals sanktionierten Delikten (mehrfache Drohungen gegen die Ehefrau und Hausfriedensbruch) beurteilt worden, so hätte sich insgesamt eine (hypothetische) Geldstrafe von 72 Tagessätzen ergeben, weshalb heute – nach Abzug der Dauer der früheren rechtskräftigen Sanktion – eine Zusatzstrafe von 12 Tagessätzen auszufällen ist. 4.3. Angesichts der in der heutigen Berufungsverhandlung vorgebrachten, gleichgebliebenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festzusetzen (vgl. Prot. II S. 11 f.).

5. Busse 5.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Busse für die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 10 sowie den vierfach be- gangenen geringfügigen Diebstahl gemäss den Dossiers 3, 5, 7 und 8 sind grund- sätzlich nicht zu beanstanden, wobei auch hier bei der Tatschwere das Alkohol- problem des Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziffer 3.2./f.) zu beachten ist, was un- ter Einbezug der dargelegten Täterkomponente eine Busse von Fr. 650.– zur Folge hat. Berücksichtigt man auch hier die sich neu ergebende Konstellation,

- 23 - dass nunmehr eine Zusatzstrafe zur mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 festgesetzten Busse von Fr. 200.– auszufällen ist, so er- scheint in Anbetracht des Umstandes, dass dannzumal unter Einbezug des frühe- ren zusätzlichen geringfügigen Diebstahls eine (hypothetische) Busse in der Höhe von Fr. 800.– festzusetzen gewesen wäre, nach Abzug der früheren rechtskräfti- gen Sanktion im Rahmen des heutigen Berufungsurteils eine Busse von Fr. 600.– angemessen. 5.2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

6. Zusammenfassung 6.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin für die im vorliegenden Ver- fahren verübten Taten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen, wobei letztere beiden Strafen im Sinne einer Zusatzstrafe zu den mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 festgelegten gleichartigen Sanktionen auszufällen sind. 6.2. An die auszufällende Freiheitsstrafe sind die bislang in Untersuchungshaft verbrachten 38 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug 7.1. Der Umstand, dass dem Beschuldigten in erster Instanz betreffend den Vollzug der Strafen für die im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Taten ange- sichts seiner erneuten einschlägigen Delinquenz eine schlechte Prognose gestellt werden musste, wird von der Verteidigung insoweit nicht angefochten, als sie eine unbedingte Geldstrafe beantragt, auch wenn sie an anderer Stelle eine positive Legalprognose des Beschuldigten anführt (vgl. Urk. 85 S. 9; Prot. II S. 7). 7.2. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass vorliegend besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben sein müssen

- 24 - (Urk. 62 S. 86), wobei den Erwägungen der Vorinstanz auch insofern zu folgen ist, als sie aufgrund der andauernden Delinquenz des Beschuldigten von schlech- ten Bewährungsaussichten ausgeht (Urk. 62 S. 87). Es kann in diesem Zusam- menhang namentlich auch nicht gesagt werden, dass die nunmehr verbüsste Un- tersuchungshaft mit genügender Sicherheit einen derart bleibenden Eindruck auf den Beschuldigten hinterlassen hat, dass er inskünftig nicht mehr delinquieren wird. Der Beschuldigte hatte nämlich bereits in einem früheren Verfahren eine län- gere Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verbüssen, wobei er nur wenige Monate nach der entsprechenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 23. Ja- nuar 2019 erneut straffällig wurde (vgl. vorliegendes Dossier 1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 23. November 2022 für weitere Delikte mit Tatzeitraum März bis Mai 2022 verurteilt wurde (Urk. 76), was seine Legalpro- gnose zusätzlich belastet. Am 15. Dezember 2020 wurde im Übrigen die bis dahin laufende ambulante Massnahme betreffend das Alkoholproblem des Beschuldig- ten aufgehoben, ohne einen bleibenden Erfolg gezeitigt zu haben, wie die in casu zu beurteilende Delinquenz anschaulich zeigt. Der Beschuldigte hat sich im Jahr 2022 erneut in eine psychotherapeutische Behandlung begeben, die zuerst statio- när, dann in einer Tagesklinik und seit April 2023 ambulant bei der Forel Klinik durchgeführt wird. Dem Verlaufsbericht der Forel Klinik zufolge konnte der Be- schuldigte seit der tagesklinischen Behandlung dem Alkohol entsagen (Urk. 81), was zwar eine positive Tendenz erkennbar werden lässt, welche jedoch ange- sichts der bisherigen Delinquenz mit der bereits verbüssten Haftstrafe noch keine besonders günstige Legalprognose zu begründen vermag. In Anbetracht der Ge- samtumstände vermöchte sich die Legalprognose des Beschuldigten nur bei An- tritt einer längerfristigen stationären Therapie nachhaltig zu verbessern. Der Be- schuldigte stellte jedoch keinen Antrag auf eine stationäre Massnahme, weshalb nicht davon auszugehen ist, er könne sich zu einem solch einschneidenden Schritt durchringen, so dass vor diesem Hintergrund sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen ist. Das vorgebrachte Gesuch um Familien- nachzug, bei dessen Gutheissung der Beschuldigte legal in der Schweiz verblei- ben könnte (Urk. 80), und die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft des Be- schuldigten (vgl. Prot. II S. 12) dürften beim Beschuldigten für die gebotene Stabi-

- 25 - lität für die Zukunft sorgen, vermögen dem Gesamtbild jedoch nicht die nötige Wendung geben, um in casu doch noch von einem Vollzug der Strafen absehen zu können. V. Einziehung Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz wegen seiner Drohung mit dem beschlagnahmten roten Taschenmesser der Marke "Victorinox" schuldig zu sprechen ist (vgl. vorne Ziffer III./5. [Dossier 3]), bleibt es im Berufungsverfah- ren bei der Einziehung dieses Taschenmessers im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB. Das einzuziehende Messer ist als Tatwerkzeug gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz, welche dem Beschuldigten trotz punktueller Verfahrenseinstellun- gen zu Recht sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens auferlegt hat. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 13 und 14) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Vorausset- zung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

- 26 - 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch nicht durchzusetzen, soweit er seine Berufung insofern nicht bereits ohne- hin zurückgezogen hat, und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen mehr- heitlich zu bestätigen, weshalb der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu gelten hat. Der Umstand, dass von der vorinstanzlich angeordneten Rückver- setzung abzusehen und demgemäss die auszufällende Strafe anzupassen ist, vermag daran nichts zu ändern, da sich die Voraussetzungen für dieses teilweise Obsiegen erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens aufgrund eines Fristablaufes ergeben haben. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

6. Februar 2024 den Betrag von Fr. 3'056.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbespre- chung auf insgesamt 5 Stunden geschätzt wurde (Urk. 86). Der vor der Beru- fungsverhandlung erbrachte Aufwand ist ohne Weiteres ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwen- dungen für die heutige Berufungsverhandlung von rund 3 ½ Stunden (zzgl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mit- hin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Ab- teilung, vom 28. November 2022 (Abweisung der Sistierung) sowie das Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Lemma 1 [Fahren in fahrunfähigen Zustand]), Lemma 2 [Führen eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis], Lemma 3 teilweise [Drohung gemäss Dossier 2], Lemma 5 [mehrfacher Hausfriedensbruch], Lemma 6 und 7 [rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt], Lemma 8 [mehrfache Beschimpfung] sowie Lemma 9 [mehrfacher geringfügiger Diebstahl] und 10 [Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) sowie bezüglich der Dispositivziffern 2 - 5 (Verfahrenseinstellungen und Absehen von Strafe betreffend Beschimpfung gemäss Dossier 3) und der Dispositiv- ziffern 11 und 12 (Entschädigung Verteidigung und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG  in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dossier 2) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3). 

2. Von der Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. August 2017 (Geschäfts-Nr. SST.2017.29) ausgefällten Freiheitsstrafe wird abgesehen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wo- von 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November

- 28 - 2022 mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2021 be- schlagnahmte rote Taschenmesser der Marke "Victorinox" (Asservaten-Nr. A014'207'706) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 29 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), betreffend  Dispositivziffer 6 das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (PIN  Nr. 00.001.652.117) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

28. November 2022 wurde das Sistierungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und dieser gleichzeitig – in unentschuldigter Abwesenheit (vgl. Prot. I S. 16) – des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ent- zug des erforderlichen Ausweises, der mehrfachen teils versuchten Drohung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Hausfriedensbruches, der rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 1, Tät- lichkeiten und Beschimpfung gemäss Dossier 4 sowie Hausfriedensbruch gemäss Dossier 5 wurde eingestellt, während betreffend die Beschimpfung gemäss Dos- sier 3 von einer Bestrafung Umgang genommen wurde. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug eines widerrufenen Strafrestes von 160 Tagen mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 19 Monaten sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 720.– be- straft. Ferner wurde das im Verfahren beschlagnahmte Taschenmesser eingezo- gen und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 54 bzw. Urk. 62 S. 92 ff.).

E. 1.1 Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie der Festlegung des Strafrahmens sind im angefochtenen Entscheid vollständig und korrekt wie- dergegeben (Urk. 62 S. 71 ff.), weshalb sich dazu in zweiter Instanz keine weite- ren Ausführungen aufdrängen. Als zutreffend erweisen sich auch die Erwägungen zur Strafart im Hinblick auf die einzelnen Delikte, wobei in casu aufgrund der ge- setzlichen Rahmenbedingungen sowie der dazu ergangenen Praxis mit der Vorin- stanz sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe und eine Busse auszu- fällen ist (vgl. Urk. 62 S. 72 f.), während dem Antrag der Verteidigung betreffend das Absehen von einer Freiheitsstrafe nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 85 S. 10 ff.).

E. 1.2 Was die konkrete Strafzumessung betrifft, so ist innerhalb der jeweiligen Strafart für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge anhand der weiteren festzulegenden Einzelstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu schärfen ist, sofern sich diese als gleichartig erweisen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.; 144 IV 217, E. 2.2. und E. 3.; Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 2.2. sowie 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2.).

E. 1.3 Zu ergänzen bleibt in theoretischer Hinsicht, dass angesichts der neuerli- chen Verurteilung des Beschuldigten vom 23. November 2022 zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 200.– wegen Drohung etc. (vgl. Urk. 76 S. 5; vgl. auch Urk. 83 [Beizugsakten]) die gleichartigen heutigen Sanktionen jeweils als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nach Massgabe der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 16 - festzulegen sind. Danach sind die neu zu beurteilenden Taten mit den bereits be- urteilten als Ganzes zu betrachten und es ist dafür eine hypothetische Gesamts- trafe auszufällen, wovon dann die Dauer der mit dem rechtskräftigen früheren Entscheid festgelegten Strafe abzuziehen ist (vgl. BGE 132 IV 105).

2. Rückversetzung

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch nicht durchzusetzen, soweit er seine Berufung insofern nicht bereits ohne- hin zurückgezogen hat, und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen mehr- heitlich zu bestätigen, weshalb der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu gelten hat. Der Umstand, dass von der vorinstanzlich angeordneten Rückver- setzung abzusehen und demgemäss die auszufällende Strafe anzupassen ist, vermag daran nichts zu ändern, da sich die Voraussetzungen für dieses teilweise Obsiegen erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens aufgrund eines Fristablaufes ergeben haben. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

6. Februar 2024 den Betrag von Fr. 3'056.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbespre- chung auf insgesamt 5 Stunden geschätzt wurde (Urk. 86). Der vor der Beru- fungsverhandlung erbrachte Aufwand ist ohne Weiteres ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwen- dungen für die heutige Berufungsverhandlung von rund 3 ½ Stunden (zzgl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mit- hin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.4 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Ab- teilung, vom 28. November 2022 (Abweisung der Sistierung) sowie das Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Lemma 1 [Fahren in fahrunfähigen Zustand]), Lemma 2 [Führen eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis], Lemma 3 teilweise [Drohung gemäss Dossier 2], Lemma 5 [mehrfacher Hausfriedensbruch], Lemma 6 und 7 [rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt], Lemma 8 [mehrfache Beschimpfung] sowie Lemma 9 [mehrfacher geringfügiger Diebstahl] und 10 [Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) sowie bezüglich der Dispositivziffern 2 - 5 (Verfahrenseinstellungen und Absehen von Strafe betreffend Beschimpfung gemäss Dossier 3) und der Dispositiv- ziffern 11 und 12 (Entschädigung Verteidigung und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG  in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dossier 2) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3). 

2. Von der Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. August 2017 (Geschäfts-Nr. SST.2017.29) ausgefällten Freiheitsstrafe wird abgesehen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wo- von 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November

- 28 - 2022 mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2021 be- schlagnahmte rote Taschenmesser der Marke "Victorinox" (Asservaten-Nr. A014'207'706) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Vorbemerkungen

a) Vorab ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die in den Dossiers 1 - 3 verübten Hauptdelikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand, grobe Verkehrsre- gelverletzung und Drohung) den gleichen Strafrahmen aufweisen und allesamt etwa gleich schwer wiegen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorin- stanz die Einsatzstrafe für das zeitlich erste Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Dossier 1 festgelegt und diese Einsatzstrafe in der Folge mit den gleichartigen Strafen für die Drohungen gemäss den Dossiers 2 und 3, die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 2, das Fahren trotz Entzug gemäss Dossier 1 sowie die Migrationsdelikte gemäss den Dossiers 5, 6 und 9 und die Hausfriedensbrüche gemäss den Dossiers 7 und 8 asperiert hat.

b) Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Vorder- gericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung im Grundsatz eine systema- tisch korrekte und ausgewogene Bewertung der einzelnen Delikte vorgenommen hat, so dass sich im Folgenden zusätzliche Erwägungen nur dort aufdrängen, wo punktuelle Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen sind.

E. 3.2 Tatkomponente

a) Bei der Fahrt des Beschuldigten in fahrunfähigem Zustand gemäss Dos- sier 1 sticht die relativ hohe Atemalkoholkonzentration von 1.1 mg/l ins Auge, wel- che dem Beschuldigten ein sicheres Fahren im Tatzeitpunkt grundsätzlich verun- möglichte, selbst wenn er durchaus trinkgewohnt war und eine gewisse Toleranz entwickelt hat. Ansonsten sind indessen keine Aspekte ersichtlich, welche das Tatverschulden weiter zu erschweren vermöchten. Offenbar hat sich der Beschul- digte erst kurz vor der polizeilichen Kontrolle ans Steuer des Wagens seines Freundes gesetzt und ist dann damit eine entsprechend kurze Fahrstrecke gefah- ren, in deren Rahmen er keine besonderen Risiken provozierte. Wenn die Vorin- stanz vor diesem Hintergrund in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leich- ten Verschulden ausgeht, so ist dies nicht zu beanstanden. Der festgestellte

- 19 - Eventualvorsatz vermag das objektive Verschulden nur geringfügig zu relativie- ren, so dass im Endeffekt von einer Einsatzstrafe von 90 Tagen auszugehen ist.

b) Die im Weiteren zu beurteilenden beiden Drohungen gemäss den Dossi- ers 2 und 3 wiegen inhaltlich recht schwer, stellte der Beschuldigte den Betroffe- nen doch in beiden Fällen ein grosses Übel in Aussicht, welches er durch entspre- chende Gesten eindrücklich unterstrich. Objektiv gesehen kann das Tatverschul- den mithin nicht mehr im untersten Bereich angesiedelt werden, zumal in Dos- sier 2 gleich zwei Personen in dieser Weise bedroht wurden. Allerdings ergeben sich bei der weiteren Bewertung der Tatkomponente in beiden Fällen mindernde Aspekte, welche das objektive Verschulden relativieren. So hatte das Gebaren des Beschuldigten betreffend Dossier 2 – mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 10 f.) – letztlich keinen Erfolg und der Beschuldigte wurde betreffend Dossier 3 erheblich provoziert. Im Ergebnis rechtfertigt sich angesichts der gesamten Tatschwere auch hier ein Strafmass von jeweils 90 Tagen. In Berücksichtigung der Grund- sätze von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe mithin infolge dieser Taten um jeweils 60 Tage zu asperieren.

c) Die weiteren Strassenverkehrsdelikte der groben Verkehrsregelverletzung (Dossier 2) und des Fahrens ohne Ausweis (Dossier 1) wurden von der Vorin- stanz vollständig korrekt bemessen. Deutlicher gewichtet wurde dabei zu Recht die grobe Verkehrsregelverletzung, welche ein nicht zu unterschätzendes Gefah- renpotential barg, auch wenn den Beteiligten zu glauben ist, dass sie die Fahrspur letztlich nicht verlassen haben und sich die konkrete Gefahr damit in gewissen Grenzen hielt. Beim Fahren ohne Ausweis gilt es derweil zu berücksichtigen, dass eine Missachtung bei einem Fahrverbot auf unbestimmte Zeit schärfer wiegt als bei lediglich temporären Ausweisentzügen, da auch dem Missachtenden klar sein muss, dass er diesfalls für den Fahrverkehr als weitgehend ungeeignet angese- hen wird und in seinem Gebrauch eines Fahrzeuges eine entsprechend hohe Ge- fahr anderer Verkehrsteilnehmer gesehen wird. Die vorinstanzlich isoliert festge- setzten Strafen von 90 bzw. 70 Tagen sind dementsprechend für den vorliegen- den Entscheid zu übernehmen. Es rechtfertigt sich mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das erstgenannte Delikt eine weitere Asperation von

- 20 - 60 Tagen, während die Strafschärfung beim zweiten Delikt angesichts des engen Zusammenhanges mit dem eingangs beurteilten Fahren in fahrunfähigem Zu- stand um lediglich 40 Tage auszufallen hat.

d) Gleichermassen ist die vorinstanzliche Strafzumessung im Zusammenhang mit den Migrationsdelikten nicht zu beanstanden. Die im Rahmen von Dossier 5 eingeklagte rechtswidrige Einreise in die Schweiz ohne Umgehung irgendwelcher Kontrollmassnahmen wiegt insgesamt noch sehr leicht und rechtfertigt isoliert be- trachtet eine isolierte Strafe von 9 Tagen. Auch der daran anknüpfende rechtswid- rige Aufenthalt und Verbleib gemäss den Dossiers 5, 6 und 9 (unterbrochen von jeweiligen Verhaftungen) zeugt jeweils von einem Verschulden im untersten Be- reich, wobei der letzte Aufenthalt immerhin rund drei Monate dauerte, ohne dass sich der Beschuldigte zur gebotenen Ausreise durchringen konnte, was im Ver- gleich zu den vorangehenden Taten etwas schwerer zu gewichten ist. Wenn die Vorinstanz bezüglich dieser vier Delikte von isolierten Strafen im Bereich von je- weils 9 bzw. 12 Tagen ausgeht und gestützt darauf die Einsatzstrafe um insge- samt weitere 24 Tage asperiert (vgl. Urk. 62 S. 78 ff.), so ist auch dies in zweiter Instanz nicht zu beanstanden.

e) Nur marginal fallen bei der Strafzumessung schliesslich auch die beiden verübten Hausfriedensbrüche gemäss den Dossiers 7 und 8 ins Gewicht. Es han- delt sich diesbezüglich um Begleitdelikte von geringfügigen Diebstählen, in deren Rahmen der Beschuldigte an sich öffentliche Ladenlokalitäten nur kurz betreten hat, für welche er indes ein Hausverbot hatte. Angemessen erscheint hier mit der Vorinstanz jeweils eine Einzelstrafe von 14 Tagen entsprechend einer Asperation der Einsatzstrafe von insgesamt 16 Tagen.

f) Zu berücksichtigen bleibt bei der Würdigung all dieser Taten, dass diese in einem engen Konnex mit der Alkoholproblematik des Beschuldigten stehen, wel- cher sich anlässlich der Berufungsverhandlung noch klarer ergeben hat (vgl. Urk. 85 S. 9; Urk. 81; Prot. II S. 14 f. + 22). Die sichtbaren Auswirkungen der zum Zeitpunkt der Taten bestehenden Alkoholsucht des Beschuldigten sind infolge der stets gleichen Relativierung bei der Tatkomponente pauschal für sämtliche Taten

- 21 - zu berücksichtigen, wobei sich aufgrund der Gesamtumstände diesbezüglich eine Reduktion im Umfang von 10 - 20 Prozent als angemessen erweist.

E. 3.3 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich mithin für die festzule- gende Freiheitsstrafe nach Würdigung der Tatkomponente unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ein Strafmass von insgesamt 300 Tagen.

E. 3.4 Täterkomponente

a) Im Rahmen der Bewertung der Täterkomponente kann den vorinstanzli- chen Erwägungen ebenfalls vollumfänglich gefolgt werden (vgl. Urk. 62 S. 82 ff.). Es ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Berufungsver- fahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumes- sung auswirken könnten (vgl. Prot. II S. 8 ff.).

b) Mit der Vorinstanz scheint es sodann gerechtfertigt, die straferhöhenden Aspekte im Zusammenhang mit den vier einschlägigen Vorstrafen des Beschul- digten deutlich stärker zu gewichten als das rudimentäre Teilgeständnis, welches grossteils einer relativ klaren Beweislage geschuldet war. An der entsprechend gebotenen Straferhöhung von rund 20 Prozent vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren diverse Schuldsprüche ak- zeptierte, zumal die davon betroffenen Dossiers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht wenig Raum für eine erfolgreiche Anfechtung liessen.

E. 3.5 Schlussfazit Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von 360 Tagen bzw. 12 Monaten zu bestrafen.

4. Geldstrafe

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Der vorinstanzlichen Festsetzung der Geldstrafe für die Beschimpfungen gemäss den Dossiers 2 und 9 in der Höhe von insgesamt 24 Tagessätzen kann unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zur Tat- und Täterkompo-

- 22 - nente (Urk. 62 S. 81 f. + 84) grundsätzlich gefolgt werden, zumal erschwerend ins Gewicht fällt, dass es sich jeweils um mehrere Verbalinjurien teils gegen mehrere Personen handelte, welche nicht mehr am untersten Rand denkbarer Beleidigun- gen angesiedelt werden können. Zudem hat der Beschuldigte auch in dieser Hin- sicht einschlägige Vorstrafen erwirkt, welche ihn als reichlich unbelehrbar erschei- nen lassen, jedoch ist mit Verweis auf die Ausführungen (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2./f.) betreffend die Alkoholproblematik des Beschuldigten dieser auch vorlie- gend Rechnung zu tragen, weshalb sich eine Geldstrafe von insgesamt 18 Tages- sätzen rechtfertigt.

E. 4.2 Zu berücksichtigen ist nunmehr aber, dass die Sanktion als Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 auszufäl- len ist, in dessen Rahmen der Beschuldigte unter anderem zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (zu Fr. 70.–) verurteilt worden ist (vgl. Urk. 76 S. 5; vgl. auch Urk. 83 [Beizugsakten]). Wären die beiden genannten Beschimpfungen gemein- sam mit den damals sanktionierten Delikten (mehrfache Drohungen gegen die Ehefrau und Hausfriedensbruch) beurteilt worden, so hätte sich insgesamt eine (hypothetische) Geldstrafe von 72 Tagessätzen ergeben, weshalb heute – nach Abzug der Dauer der früheren rechtskräftigen Sanktion – eine Zusatzstrafe von 12 Tagessätzen auszufällen ist.

E. 4.3 Angesichts der in der heutigen Berufungsverhandlung vorgebrachten, gleichgebliebenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festzusetzen (vgl. Prot. II S. 11 f.).

E. 5 Busse

E. 5.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Busse für die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 10 sowie den vierfach be- gangenen geringfügigen Diebstahl gemäss den Dossiers 3, 5, 7 und 8 sind grund- sätzlich nicht zu beanstanden, wobei auch hier bei der Tatschwere das Alkohol- problem des Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziffer 3.2./f.) zu beachten ist, was un- ter Einbezug der dargelegten Täterkomponente eine Busse von Fr. 650.– zur Folge hat. Berücksichtigt man auch hier die sich neu ergebende Konstellation,

- 23 - dass nunmehr eine Zusatzstrafe zur mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 festgesetzten Busse von Fr. 200.– auszufällen ist, so er- scheint in Anbetracht des Umstandes, dass dannzumal unter Einbezug des frühe- ren zusätzlichen geringfügigen Diebstahls eine (hypothetische) Busse in der Höhe von Fr. 800.– festzusetzen gewesen wäre, nach Abzug der früheren rechtskräfti- gen Sanktion im Rahmen des heutigen Berufungsurteils eine Busse von Fr. 600.– angemessen.

E. 5.2 Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 6 Zusammenfassung

E. 6.1 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin für die im vorliegenden Ver- fahren verübten Taten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen, wobei letztere beiden Strafen im Sinne einer Zusatzstrafe zu den mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 festgelegten gleichartigen Sanktionen auszufällen sind.

E. 6.2 An die auszufällende Freiheitsstrafe sind die bislang in Untersuchungshaft verbrachten 38 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 7 Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

E. 7.1 Der Umstand, dass dem Beschuldigten in erster Instanz betreffend den Vollzug der Strafen für die im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Taten ange- sichts seiner erneuten einschlägigen Delinquenz eine schlechte Prognose gestellt werden musste, wird von der Verteidigung insoweit nicht angefochten, als sie eine unbedingte Geldstrafe beantragt, auch wenn sie an anderer Stelle eine positive Legalprognose des Beschuldigten anführt (vgl. Urk. 85 S. 9; Prot. II S. 7).

E. 7.2 Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass vorliegend besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben sein müssen

- 24 - (Urk. 62 S. 86), wobei den Erwägungen der Vorinstanz auch insofern zu folgen ist, als sie aufgrund der andauernden Delinquenz des Beschuldigten von schlech- ten Bewährungsaussichten ausgeht (Urk. 62 S. 87). Es kann in diesem Zusam- menhang namentlich auch nicht gesagt werden, dass die nunmehr verbüsste Un- tersuchungshaft mit genügender Sicherheit einen derart bleibenden Eindruck auf den Beschuldigten hinterlassen hat, dass er inskünftig nicht mehr delinquieren wird. Der Beschuldigte hatte nämlich bereits in einem früheren Verfahren eine län- gere Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verbüssen, wobei er nur wenige Monate nach der entsprechenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 23. Ja- nuar 2019 erneut straffällig wurde (vgl. vorliegendes Dossier 1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 23. November 2022 für weitere Delikte mit Tatzeitraum März bis Mai 2022 verurteilt wurde (Urk. 76), was seine Legalpro- gnose zusätzlich belastet. Am 15. Dezember 2020 wurde im Übrigen die bis dahin laufende ambulante Massnahme betreffend das Alkoholproblem des Beschuldig- ten aufgehoben, ohne einen bleibenden Erfolg gezeitigt zu haben, wie die in casu zu beurteilende Delinquenz anschaulich zeigt. Der Beschuldigte hat sich im Jahr 2022 erneut in eine psychotherapeutische Behandlung begeben, die zuerst statio- när, dann in einer Tagesklinik und seit April 2023 ambulant bei der Forel Klinik durchgeführt wird. Dem Verlaufsbericht der Forel Klinik zufolge konnte der Be- schuldigte seit der tagesklinischen Behandlung dem Alkohol entsagen (Urk. 81), was zwar eine positive Tendenz erkennbar werden lässt, welche jedoch ange- sichts der bisherigen Delinquenz mit der bereits verbüssten Haftstrafe noch keine besonders günstige Legalprognose zu begründen vermag. In Anbetracht der Ge- samtumstände vermöchte sich die Legalprognose des Beschuldigten nur bei An- tritt einer längerfristigen stationären Therapie nachhaltig zu verbessern. Der Be- schuldigte stellte jedoch keinen Antrag auf eine stationäre Massnahme, weshalb nicht davon auszugehen ist, er könne sich zu einem solch einschneidenden Schritt durchringen, so dass vor diesem Hintergrund sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen ist. Das vorgebrachte Gesuch um Familien- nachzug, bei dessen Gutheissung der Beschuldigte legal in der Schweiz verblei- ben könnte (Urk. 80), und die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft des Be- schuldigten (vgl. Prot. II S. 12) dürften beim Beschuldigten für die gebotene Stabi-

- 25 - lität für die Zukunft sorgen, vermögen dem Gesamtbild jedoch nicht die nötige Wendung geben, um in casu doch noch von einem Vollzug der Strafen absehen zu können. V. Einziehung Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz wegen seiner Drohung mit dem beschlagnahmten roten Taschenmesser der Marke "Victorinox" schuldig zu sprechen ist (vgl. vorne Ziffer III./5. [Dossier 3]), bleibt es im Berufungsverfah- ren bei der Einziehung dieses Taschenmessers im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB. Das einzuziehende Messer ist als Tatwerkzeug gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz, welche dem Beschuldigten trotz punktueller Verfahrenseinstellun- gen zu Recht sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens auferlegt hat. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 13 und 14) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Vorausset- zung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

- 26 -

E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 29 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), betreffend  Dispositivziffer 6 das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (PIN  Nr. 00.001.652.117) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230158-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 6. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

28. November 2022 (DG220031)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2022 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2  lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder  Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, der mehrfachen, teils versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1  StGB, teils in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 SVG, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in  Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115  Abs. 1 lit. b AIG, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB,  des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1  StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im  Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 3 -

2. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 1 wird eingestellt.

3. Das Verfahren betreffend die Anklagevorwürfe der Tätlichkeiten und der Be- schimpfung zum Nachteil von Abdelghani Redouane gemäss Dossier 4 wird eingestellt.

4. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs ge- mäss Dossier 5 wird eingestellt.

5. Von einer Bestrafung betreffend die Beschimpfung gemäss Dossier 3 wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB abgesehen.

6. Die mit Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau vom

23. Januar 2019 verfügte bedingte Entlassung (Restfreiheitsstrafe von 160 Tagen) wird widerrufen.

7. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes gemäss vorstehender Ziff. 6 bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 38 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 720.–.

8. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen.

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2021 be- schlagnahmte rote Taschenmesser, Marke Victorinox (A014'207'706), wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Tri- age) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine die Akontozahlung von Fr. 12'000.– übersteigenden Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit zusätzlich Fr. 9'400.– (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

- 4 -

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 16.80 Entschädigung Zeuge im Vorverfahren; Fr. 180.– Auslagen Untersuchung; Fr. 12'000.– Akontozahlung amtliche Verteidigung; Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von 9/10 dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 2 f.)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung gegen die Verur- teilung wegen versuchter Drohung und gegen die Verurteilung wegen Beschimpfung jeweils gemäss Dossier 2 der Anklageschrift vom

18. Februar 2022 zurückgezogen worden ist.

2. Es sei die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten betreffend Drohung gemäss Dossier 3 der Anklageschrift aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.

3. Es sei die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 2 der Anklage-

- 5 - schrift aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.

4. Es sei die vorinstanzliche Dispo-Ziffer 6 aufzuheben und es sei auf den Widerruf der bedingten Entlassung zu verzichten und es sei eine Ver- warnung auszusprechen.

5. Es sei die vorinstanzliche Dispo-Ziffer 7 aufzuheben und es sei der Be- schuldigte zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. November 2022 und unter Anrechnung der bereits verbüssten Haft von 38 Tagen.

6. Es sei die vorinstanzliche Dispo-Ziffer 10 aufzuheben und es sei das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2021 beschlagnahmte rote Taschenmesser dem Beschuldigten herauszuge- ben.

7. Es seien die vorinstanzliche Dispo-Ziffern 13 und 14 aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des erstgerichtlichen Ver- fahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung in diesem Zeit- raum dem Beschuldigten im Umfang von 6/10 aufzuerlegen, im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

9. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss eingereichten Honorarnoten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 68, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

28. November 2022 wurde das Sistierungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und dieser gleichzeitig – in unentschuldigter Abwesenheit (vgl. Prot. I S. 16) – des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ent- zug des erforderlichen Ausweises, der mehrfachen teils versuchten Drohung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Hausfriedensbruches, der rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 1, Tät- lichkeiten und Beschimpfung gemäss Dossier 4 sowie Hausfriedensbruch gemäss Dossier 5 wurde eingestellt, während betreffend die Beschimpfung gemäss Dos- sier 3 von einer Bestrafung Umgang genommen wurde. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug eines widerrufenen Strafrestes von 160 Tagen mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 19 Monaten sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 720.– be- straft. Ferner wurde das im Verfahren beschlagnahmte Taschenmesser eingezo- gen und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 54 bzw. Urk. 62 S. 92 ff.).

2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 liess der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 52). Nach Er- stattung der Berufungserklärung vom 23. März 2023 (Urk. 64) und anschlies- sender Fristansetzung an die Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (Urk. 65) verzichtete Letztere auf eine Anschlussberufung, worauf sie an- tragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde (Urk. 68). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie

- 7 - implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichteten. In der Folge wurde auf den 6. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 70), zu welcher der Beschuldigte aus dem Strafvollzug (in anderer Sache) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers zugeführt worden ist (Prot. II S. 4.). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte beanstandet mit seiner Berufung den Schuldpunkt betreffend Lemma 3 hinsichtlich der Drohung gemäss Dossier 3 sowie betreffend Lemma 4 hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 2, für welche Punkte er einen Freispruch verlangt. Ferner wendet er sich gegen seine Rückversetzung in den Strafvollzug sowie die Strafzumessung und beantragt die Herausgabe des beschlagnahmten Taschenmessers, unter Reduktion der ihn treffenden Kosten- folgen. Nicht angefochten werden demgegenüber der Beschluss betreffend die Abweisung des Sistierungsgesuches und das Urteil betreffend die Verfahrensein- stellungen sowie das Absehen von Strafe betreffend die Beschimpfung gemäss Dossier 3. Schliesslich werden auch die Entschädigung der Verteidigung und die Kostenfestsetzung akzeptiert (vgl. Urk. 64 S. 1; Urk. 85 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte die Berufung gegen den Schuld- spruch hinsichtlich Lemma 3 betreffend die versuchte Drohung und Lemma 8 betreffend die Beschimpfung (jeweils gemäss Dossier 2) zurückgezogen (Urk. 85 S. 2; Prot. II S. 7). Damit erweisen sich der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2022 (Abweisung des Sisitierungsgesuches) sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2022 bezüglich der Dispositiv- ziffer 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Lemma 1 [Fahren in fahrunfähigem Zustand]), Lemma 2 [Führen eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis], Lemma 3 teilweise [Drohung gemäss Dossier 2], Lemma 5 [mehrfacher Hausfriedensbruch], Lemma 6 und 7 [rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufent- halt], Lemma 8 [mehrfache Beschimpfung] sowie Lemma 9 [mehrfacher gering- fügiger Diebstahl] und 10 [Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) sowie bezüglich der Dispositivziffern 2 - 5 (Verfahrenseinstellungen sowie Absehen von

- 8 - Strafe betreffend Beschimpfung gemäss Dossier 3) sowie der Dispositivziffern 11 und 12 (Entschädigung Verteidigung und Kostenfestsetzung) als rechtskräftig, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das Urteil dagegen gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.

2. Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisan- träge gestellt (vgl. Urk. 85; Prot. II S. 22). Es drängen sich in zweiter Instanz

– abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine neuen Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den vorlie- gend noch angefochtenen Punkten betreffend Dossier 2 zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe als Beifahrer im Fahrzeug von B._____ dem Fahrzeuglen- ker während der Fahrt auf der Autobahn A1 rund zehn Mal ins Lenkrad gegriffen, ihn in den Oberarm geschlagen und an den Haaren gerissen, so dass dessen Fahrzeug mehrfach ins Schwanken geraten sei, womit der Beschuldigte die kon- krete Gefahr einer Kollision mit erheblicher Gefährdung der anderen Verkehrsteil- nehmer zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 6 f.). 1.2. Betreffend das hinsichtlich der Drohung ebenfalls angefochtene Dossier 3 wird dem Beschuldigten in den vorliegend noch relevanten Passagen angelastet, am 19. September 2020 im Rahmen einer – infolge seines zugestandenen Laden- diebstahls in der Coop-Filiale C._____(vgl. Urk. 22 S. 8) entstandenen – Konfron- tation mit D._____ sein Taschenmesser hervorgenommen und dem Geschädigten gesagt zu haben, er bringe ihn um und steche ihm die Augen aus. Alsdann sei er auf den Geschädigten zugegangen und habe mit diesem ein Handgemenge mit einem gemeinsamen Sturz gehabt, wobei er am Boden liegend das Messer min- destens vier Mal in Richtung des Geschädigten bewegt habe, worauf dieser enorm verängstigt gewesen sei, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genom- men habe (Urk. 22 S. 7 f.).

- 9 -

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung die Vorwürfe gemäss Dossier 2 weitestgehend bestritten, jedoch immerhin anerkannt, am 16. Mai 2020 als Bei- fahrer von B._____ in dessen Fahrzeug gesessen und mit diesem während der Fahrt einen Konflikt mit gegenseitigen Schlägen ausgetragen zu haben (vgl. Urk. D1/10/3 S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung revidierte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen dahingehend, dass er zwar einräumte, dem Fahrer vier Mal ins Lenkrad gegriffen zu haben, wobei er dann aber geltend machte, dies sei zur Verhinderung eines Unfalls erfolgt, da B._____ sich wegen der Bedienung des Telefons bzw. eines am Telefon ausgetragenen Streites nicht auf den Ver- kehr konzentriert habe und das Fahrzeug deshalb zur Seite ausgeschwenkt sei. Die Fahrtgeschwindigkeit während des anklagegegenständlichen Zeitraums gab der Beschuldigte dabei mit 110 km/h oder 120 km/h an (Prot. II S. 16 ff.) 2.2. Betreffend den Vorwurf der Drohung gemäss Dossier 3 stellt der Beschul- digte in Abrede, den Privatkläger D._____ mit dem Messer bedroht zu haben (vgl. Urk. D3/5/1 S. 1; Urk. D1/10/3 S. 7 ff.). Er gesteht indessen immerhin einen Kon- flikt mit D._____ zu, in dessen Rahmen er ein Sackmesser bei sich gehabt habe (vgl. Urk. D1/10/2 S. 9; Urk. D1/10/3 10). Bei seinen bisherigen Aussagen blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung und führte erneut aus, er habe im Rahmen des Streites weder das Taschenmesser geöffnet gehabt noch dem Privatkläger D._____ damit gedroht, ihn umzubringen bzw. ihm die Au- gen auszustechen (Prot. II S. 19 ff.).

3. Sachverhalt 3.1. Die vom Beschuldigten nicht anerkannten Vorwürfe der Anklage gemäss Dossier 2 und 3 sind mithin im bestrittenen Umfang in zweiter Instanz nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sich die Anklägerin für den Nachweis ihrer Behauptungen hinsichtlich beider Vorfälle pri- mär auf die Aussagen der an der Auseinandersetzung beteiligten Parteien bzw. der bei der Auseinandersetzung anwesenden Zeugen beruft. Stützt sich die Be- weisführung in diesem Sinne im Wesentlichen auf die Aussagen von Verfahrens-

- 10 - beteiligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugt. In diesem Zusammenhang kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussa- gen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die entsprechenden Angaben erfol- gen. Abzustellen ist in diesem Rahmen zum einen auf die Persönlichkeit, die pro- zessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, wobei insbesondere die Motivation einer Person, falsche Aussagen zu machen, in die Würdigung einzubeziehen ist. Letztlich massgebend bleibt indessen die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Angaben. Die Beurteilung der Glaub- haftigkeit hängt dabei grundsätzlich davon ab, inwiefern die Ausführungen über- prüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent bzw. stimmig sind (innere Validität) und ob sie schliesslich mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu HAAS, Validitätsprüfung von Argumenten, Ju- stice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.; vgl. auch Urteil 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017, E. 3.2.). Bei der Prüfung der inneren Validität der Aussagen vermag na- mentlich eine vertiefte inhaltliche Analyse der einzelnen Angaben auf das Vorlie- gen von Realitätskriterien und Lügensignalen wertvolle Anhaltspunkte für die Ein- schätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzelnen BEN- DER/NACK/ TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht – Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., S. 76 f.). 3.2. Zur Frage der (teilweise eingeschränkten) Glaubwürdigkeit der an den Vor- fällen jeweils beteiligen Personen hat sich die Vorinstanz umfassend und korrekt geäussert (vgl. Urk. 62 S. 20 + 36 f.). Diesen Erwägungen, welche im Übrigen zu Recht die Subsidiarität der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten betonen, gilt es nichts hinzuzufügen, weshalb in Anwendung vom Art. 82 Abs. 4 StPO voll- umfänglich auf die entsprechenden Passagen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden kann. 3.3. Im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der einzelnen Sachverhalte hat die Vorinstanz sodann mit Bezug auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverlet- zung gemäss Dossier 2 zu Recht festgehalten, dass kein Anlass besteht, die Aus-

- 11 - sagen von B._____ betreffend die Ereignisse im Inneren des von ihm damals ge- lenkten Fahrzeuges "Mercedes Benz GLC 250" in Zweifel zu ziehen. Gerade der Umstand, dass B._____ mit dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt befreundet war, lässt denn auch nicht darauf schliessen, dieser könnte geneigt gewesen sein, sei- nen Freund unmittelbar nach der Tat unnötig zu belasten, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Motivation der Falschanschuldigung beste- hen. B._____ führte im Rahmen von zwei Einvernahmen grundsätzlich überein- stimmend aus, vom Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholisierung während der Fahrt mehrfach gestört worden zu sein, indem ihm dieser ins Lenkrad gegriffen habe, und zudem von diesem auch geboxt und an den Haaren bzw. am Hemd ge- rissen worden zu sein (Urk. D2/5 S. 2; Urk. D2/6/1 S. 4 f.). Diese Vorgänge wer- den von den ebenfalls zur Sache einvernommenen Polizeibeamten E._____ und von F._____ insofern bestätigt, als diese vom nachfolgenden Fahrzeug aus beob- achteten, dass im vorderen Fahrzeug ein "Handgemenge" (Urk. D2/6/3 S. 3) bzw. ein "Gefuchtel" (Urk. D2/6/5 S. 3) im Gange war, welches ein Schwanken des Fahrzeuges zur Folge hatte. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Seiten- bzw. Heckscheiben des besagten Fahrzeuges getönt gewesen wären, weshalb – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 7) – nicht davon auszugehen ist, dass der Blick der beiden Polizisten ins Autoinnere eingeschränkt war, zumal sich keiner der Beteiligten dahingehend äusserte (vgl. Urk. D2/6/1; Urk. D2/6/3; Urk. D2/6/5; Urk. D1/10/3). Die Aussagen des Beschuldigten während des Verfah- rens sind hingegen widersprüchlich. So bestritt er etwa in der Untersuchung, wäh- rend der Fahrt Whiskey aus der sichergestellten Flasche konsumiert zu haben (Urk. D1/10/3 S. 4), derweil er vor Schranken des Berufungsgerichtes dann ein- räumte, dass er daraus getrunken habe (vgl. Prot. II S. 18). Der Umstand, dass der Beschuldigte während der inkriminierten Fahrt mithin durchaus alkoholisiert war und unter Alkoholeinfluss bereits bei anderer Gelegenheit zu aggressivem bzw. unbedachtem Verhalten neigte, wie er teilweise selber zugesteht (vgl. Urk. 10/2 S. 6; Prot. II S. 18), untermauert den eingeklagten Sachverhalt und führt mit der Vorinstanz zum zweifelsfreien Schluss, dass sich der Sachverhalt wie einge- klagt ereignet hat.

- 12 - 3.4. Dem Vorwurf der Drohung gemäss Dossier 3 ging ein Diebstahl des Be- schuldigten in einer Coop-Filiale in C._____ voran, welcher vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt wird und zu dessen rechtskräftiger Verurteilung geführt hat (vgl. Urk. D3/5/1 S. 1 ff.; vgl. auch vorne Ziffer II./1.). Der Privatkläger D._____ war an der Überführung des Beschuldigten beteiligt und geriet mit diesem in einen Konflikt, als er mit zwei Mitarbeiterinnen der betroffenen Coop-Filiale dessen Per- sonalien kontrollieren wollte, der Beschuldigte sich aber nicht ausweisen konnte (vgl. Urk. D3/5/12 S. 1). D._____ war im Zeitpunkt der Tat nicht bei der Coop Ge- nossenschaft angestellt, sondern anderweitig als Ladendetektiv tätig, doch hatte er früher offenbar für das besagte Unternehmen gearbeitet, weshalb er den bei- den Zeuginnen G._____ und H._____ bekannt war. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwiefern der Beschul- digte den Privatkläger mit einen phasenweise aufgeklappten Messer bedroht hat. Diesbezüglich mag mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 4 f.) zwar zutreffen, dass sich der Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegenseitig hochge- schaukelt und mithin auch der Privatkläger ein Interesse hat, seine effektive Betei- ligung tendenziell unter den Scheffel zu stellen. Allerdings schilderte der Privatklä- ger aber insbesondere die Anfangsphase der Auseinandersetzung durchaus sachlich und erwähnte dabei originelle Einzelheiten (wie den Umstand, dass der von ihm eingesetzte Pfefferspray nicht funktionierte, was der Beschuldigte aber nicht gesehen habe, Urk. D3/5/2 S. 2), welche von einer authentischen Darstel- lung zeugen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber ohnehin, dass mit dem Privatkläger auch die beiden am Tatort anwesenden Zeuginnen übereinstim- mend geschildert haben, dass sich der Beschuldigte bereits zu Beginn der Aus- einandersetzung sehr aggressiv gebärdet und dabei den Privatkläger in der ange- klagten Weise an Leib und Leben bedroht habe (Urk. D3/5/3 S. 1; Urk. D3/5/4 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang beschrieb insbesondere auch die Zeugin G._____, welche teilweise auch das Vorgehen des Privatklägers kritisierte und diesen dabei als "Hitzkopf" und "Möchtegern-Polizist" bezeichnete, dass der Be- schuldigte in dieser ersten Phase auch bereits sein Messer hervorgenommen und dieses aufzuklappen versucht habe, was ihm aber glaublich nicht gelungen sei (vgl. Urk. D3/5/4 S. 3), weshalb der Verteidigung auch nicht zu folgen ist, wenn

- 13 - sie den Schuldigen für die Eskalation der Auseinandersetzung allein im Privatklä- ger D._____ sieht (Urk. 85 S. 5). Wenn die Zeugin zudem Provokationen des Pri- vatklägers erwähnt und schliesslich betont, auch dieser sei mit der Zeit immer lau- ter geworden und habe zum Streit beigetragen, so ist dies zum einen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zum anderen vermag es aber auch nicht zu erstaunen, wenn der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung selber zuneh- mend emotionaler geworden ist, wenn er gleich zu Beginn an Leib und Leben be- droht wurde und sich dabei mit einem Messer konfrontiert sah. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ergibt sich mithin entgegen der An- klage zwar kein eigentlicher Messerangriff des Beschuldigten auf den Privatklä- ger, doch ist davon auszugehen, dass der alkoholisierte Beschuldigte den Privat- kläger direkt nach der Aufdeckung seines Diebstahls in den engen Räumlichkei- ten der Coop-Filiale, wohin er zwecks Kontrolle seiner Personalien geführt wurde, verbal in der umschriebenen Weise attackierte und dabei schon bald sein Messer in der Hand hielt, welches er auch aufzuklappen versuchte. Inwiefern ihm dies tat- sächlich gelungen ist, spielt für die Beurteilung des Vorfalles letztlich keine ent- scheidende Rolle und kann somit offen bleiben.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die rechtliche Würdigung der erstellten Sachverhalte gemäss den Dossi- ers 2 und 3 gibt zu keinen weitführenden Erwägungen Anlass. Es ist in diesem Zusammenhang vorweg darauf hinzuweisen, dass im Vergleich zum vorinstanzli- chen Urteil infolge des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO von vornherein keine strengere Bestrafung des Be- schuldigten in Betracht fällt. 4.2. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und 3 SVG ist ohne Weiteres gegeben. Es bedarf in Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 62 S. 33 ff.) keiner weiterführenden Erwägungen dazu, dass ein mehrfacher Griff des Beifahrers ins Lenkrad des Führers eines Fahrzeuges in Kombination mit einem Schlagen gegen den Oberarm und einem Reissen an den Haaren über

- 14 - eine gewisse Dauer ein sicheres Beherrschen des Fahrzeuges auf der Autobahn kaum noch ermöglicht und damit durchaus geeignet ist, eine erhöht abstrakte Ge- fährdung des Lenkers selbst und auch der übrigen Teilnehmer im Strassenver- kehr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu bewirken, zumal wenn solche Aktionen bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h durchgeführt werden. Zwar sehen die beiden Verursacher der Gefährdung dies anders (vgl. Urk. D2/6/1 S. 7; Prot. II S. 18), doch vermag diese subjektive Einschätzung den geschilder- ten objektiven Gegebenheiten im Verlauf der inkriminierten Fahrt nicht gerecht zu werden. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG bezieht im Übrigen ausdrücklich auch den Mit- fahrenden in das Verbot der Behinderung des Fahrzeuglenkers ein, so dass im Gegensatz zur Verteidigung auch der Beschuldigte in casu ohne Weiteres in die Strafbarkeit betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung inkludiert werden kann. 4.3. Betreffend die vorinstanzlich festgestellte Drohung gemäss Dossier 3 ist der Sachverhalt zwar nicht in allen Punkten erstellt, doch ist zumindest erwiesen, dass der Beschuldigte den Privatkläger bereits zu Beginn der Auseinanderset- zung mit den Worten "ich bringe dich um" und "ich steche dir die Augen aus" trak- tierte und dabei sein Messer hervornahm, welches er zu öffnen versuchte (vgl. vorstehend Ziffer 3.5./c.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 85 S. 5 f.) ist dieser Umstand nicht unerheblich, denn ein hervorgenommenes Messer unter- streicht eine verbale Äusserung mit drohendem Charakter in derart eindrücklicher Weise, dass dadurch jedes durchschnittlich belastbare Opfer in Angst und Schre- cken versetzt zu werden vermag, was der Beschuldigte aufgrund seines gesam- ten aggressiven Gebarens zumindest in Kauf genommen haben muss. Die Tatsa- che, dass offenkundig auch der Privatkläger angesichts der sich hochschaukeln- den Auseinandersetzung sehr aufgebracht war und mit eigenen Provokationen das Seine zur Eskalation beitrug, vermag an der Tatbestandsmässigkeit des Ver- haltens des Beschuldigten nichts zu ändern.

5. Fazit Zusammenfassend ist mithin zum Schuldpunkt festzuhalten, dass der Be- schuldigte nebst den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen im Ein-

- 15 - klang mit dem vorinstanzlichen Urteil auch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3) und wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dossier 2) schuldig zu sprechen ist. IV. Strafe

1. Grundlagen 1.1. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie der Festlegung des Strafrahmens sind im angefochtenen Entscheid vollständig und korrekt wie- dergegeben (Urk. 62 S. 71 ff.), weshalb sich dazu in zweiter Instanz keine weite- ren Ausführungen aufdrängen. Als zutreffend erweisen sich auch die Erwägungen zur Strafart im Hinblick auf die einzelnen Delikte, wobei in casu aufgrund der ge- setzlichen Rahmenbedingungen sowie der dazu ergangenen Praxis mit der Vorin- stanz sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe und eine Busse auszu- fällen ist (vgl. Urk. 62 S. 72 f.), während dem Antrag der Verteidigung betreffend das Absehen von einer Freiheitsstrafe nicht gefolgt werden kann (vgl. Urk. 85 S. 10 ff.). 1.2. Was die konkrete Strafzumessung betrifft, so ist innerhalb der jeweiligen Strafart für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in der Folge anhand der weiteren festzulegenden Einzelstrafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu schärfen ist, sofern sich diese als gleichartig erweisen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.; 144 IV 217, E. 2.2. und E. 3.; Urteile 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 2.2. sowie 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2.). 1.3. Zu ergänzen bleibt in theoretischer Hinsicht, dass angesichts der neuerli- chen Verurteilung des Beschuldigten vom 23. November 2022 zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 200.– wegen Drohung etc. (vgl. Urk. 76 S. 5; vgl. auch Urk. 83 [Beizugsakten]) die gleichartigen heutigen Sanktionen jeweils als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nach Massgabe der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 16 - festzulegen sind. Danach sind die neu zu beurteilenden Taten mit den bereits be- urteilten als Ganzes zu betrachten und es ist dafür eine hypothetische Gesamts- trafe auszufällen, wovon dann die Dauer der mit dem rechtskräftigen früheren Entscheid festgelegten Strafe abzuziehen ist (vgl. BGE 132 IV 105).

2. Rückversetzung 2.1. Weiter ist im Zusammenhang mit der erstinstanzlich angeordneten Rück- versetzung in den Strafvollzug darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB grundsätzlich anzuordnen ist, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Das für die Beurteilung der neuen Straftat zuständige Gericht bildet aus dem Strafrest und der neuen Frei- heitsstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, sofern sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbeding- ten Vollzugs gegeben sind (BGE 135 IV 146, E. 2.4.1.; 137 IV 312, E. 2.4.; KOL- LER, BSK StGB, 4. Aufl., N 10 zu Art. 89 StGB). Wie sich im Nachfolgenden zeigt, sind die Voraussetzungen für eine Rückversetzung mit Blick auf Art. 89 Abs. 4 StGB im konkreten Fall aber augenscheinlich nicht gegeben. 2.2. Unbestritten ist zwar, dass der Beschuldigte während der ihm mit der be- dingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. März 2019 angesetzten einjähri- gen Probezeit, welche am 17. Oktober 2019 um 6 Monate verlängert worden ist, erneut delinquierte (vgl. vorne Ziffern II./1. und III./5. [Taten gemäss den Dossiers 1 und 2]), was infolge Nichtbewährung grundsätzlich zur Rückversetzung in den Strafvollzug führt (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB). Allerdings darf die Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit mehr als 3 Jahre verstrichen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB). Diese Frist wird durch eine erstin- stanzliche Verurteilung nicht unterbrochen, sondern läuft bis zum Entscheid in zweiter Instanz weiter (vgl. Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017, E. 2.2.). 2.4. Vorliegend ist die am 1. März 2019 angeordnete und am 17. Oktober 2019 verlängerte Probezeit betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. September 2020 abgelaufen (vgl. Urk. 63 S. 4 f.). Es sind mithin am 1. Sep- tember 2023 seit dem Ablauf der Probezeit bereits drei Jahre vergangen, ohne

- 17 - dass ein zweitinstanzliches Urteil gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden und es ist deshalb mit dem Berufungsentscheid davon abzusehen. In Anbetracht dessen erübrigt es sich, auf die in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Vorbringen der Verteidigung zu den Bewährungsaussichten des Beschuldigten einzugehen.

- 18 -

3. Freiheitsstrafe 3.1. Vorbemerkungen

a) Vorab ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die in den Dossiers 1 - 3 verübten Hauptdelikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand, grobe Verkehrsre- gelverletzung und Drohung) den gleichen Strafrahmen aufweisen und allesamt etwa gleich schwer wiegen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorin- stanz die Einsatzstrafe für das zeitlich erste Delikt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Dossier 1 festgelegt und diese Einsatzstrafe in der Folge mit den gleichartigen Strafen für die Drohungen gemäss den Dossiers 2 und 3, die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Dossier 2, das Fahren trotz Entzug gemäss Dossier 1 sowie die Migrationsdelikte gemäss den Dossiers 5, 6 und 9 und die Hausfriedensbrüche gemäss den Dossiers 7 und 8 asperiert hat.

b) Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass das Vorder- gericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung im Grundsatz eine systema- tisch korrekte und ausgewogene Bewertung der einzelnen Delikte vorgenommen hat, so dass sich im Folgenden zusätzliche Erwägungen nur dort aufdrängen, wo punktuelle Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen sind. 3.2. Tatkomponente

a) Bei der Fahrt des Beschuldigten in fahrunfähigem Zustand gemäss Dos- sier 1 sticht die relativ hohe Atemalkoholkonzentration von 1.1 mg/l ins Auge, wel- che dem Beschuldigten ein sicheres Fahren im Tatzeitpunkt grundsätzlich verun- möglichte, selbst wenn er durchaus trinkgewohnt war und eine gewisse Toleranz entwickelt hat. Ansonsten sind indessen keine Aspekte ersichtlich, welche das Tatverschulden weiter zu erschweren vermöchten. Offenbar hat sich der Beschul- digte erst kurz vor der polizeilichen Kontrolle ans Steuer des Wagens seines Freundes gesetzt und ist dann damit eine entsprechend kurze Fahrstrecke gefah- ren, in deren Rahmen er keine besonderen Risiken provozierte. Wenn die Vorin- stanz vor diesem Hintergrund in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leich- ten Verschulden ausgeht, so ist dies nicht zu beanstanden. Der festgestellte

- 19 - Eventualvorsatz vermag das objektive Verschulden nur geringfügig zu relativie- ren, so dass im Endeffekt von einer Einsatzstrafe von 90 Tagen auszugehen ist.

b) Die im Weiteren zu beurteilenden beiden Drohungen gemäss den Dossi- ers 2 und 3 wiegen inhaltlich recht schwer, stellte der Beschuldigte den Betroffe- nen doch in beiden Fällen ein grosses Übel in Aussicht, welches er durch entspre- chende Gesten eindrücklich unterstrich. Objektiv gesehen kann das Tatverschul- den mithin nicht mehr im untersten Bereich angesiedelt werden, zumal in Dos- sier 2 gleich zwei Personen in dieser Weise bedroht wurden. Allerdings ergeben sich bei der weiteren Bewertung der Tatkomponente in beiden Fällen mindernde Aspekte, welche das objektive Verschulden relativieren. So hatte das Gebaren des Beschuldigten betreffend Dossier 2 – mit der Verteidigung (Urk. 85 S. 10 f.) – letztlich keinen Erfolg und der Beschuldigte wurde betreffend Dossier 3 erheblich provoziert. Im Ergebnis rechtfertigt sich angesichts der gesamten Tatschwere auch hier ein Strafmass von jeweils 90 Tagen. In Berücksichtigung der Grund- sätze von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe mithin infolge dieser Taten um jeweils 60 Tage zu asperieren.

c) Die weiteren Strassenverkehrsdelikte der groben Verkehrsregelverletzung (Dossier 2) und des Fahrens ohne Ausweis (Dossier 1) wurden von der Vorin- stanz vollständig korrekt bemessen. Deutlicher gewichtet wurde dabei zu Recht die grobe Verkehrsregelverletzung, welche ein nicht zu unterschätzendes Gefah- renpotential barg, auch wenn den Beteiligten zu glauben ist, dass sie die Fahrspur letztlich nicht verlassen haben und sich die konkrete Gefahr damit in gewissen Grenzen hielt. Beim Fahren ohne Ausweis gilt es derweil zu berücksichtigen, dass eine Missachtung bei einem Fahrverbot auf unbestimmte Zeit schärfer wiegt als bei lediglich temporären Ausweisentzügen, da auch dem Missachtenden klar sein muss, dass er diesfalls für den Fahrverkehr als weitgehend ungeeignet angese- hen wird und in seinem Gebrauch eines Fahrzeuges eine entsprechend hohe Ge- fahr anderer Verkehrsteilnehmer gesehen wird. Die vorinstanzlich isoliert festge- setzten Strafen von 90 bzw. 70 Tagen sind dementsprechend für den vorliegen- den Entscheid zu übernehmen. Es rechtfertigt sich mithin in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das erstgenannte Delikt eine weitere Asperation von

- 20 - 60 Tagen, während die Strafschärfung beim zweiten Delikt angesichts des engen Zusammenhanges mit dem eingangs beurteilten Fahren in fahrunfähigem Zu- stand um lediglich 40 Tage auszufallen hat.

d) Gleichermassen ist die vorinstanzliche Strafzumessung im Zusammenhang mit den Migrationsdelikten nicht zu beanstanden. Die im Rahmen von Dossier 5 eingeklagte rechtswidrige Einreise in die Schweiz ohne Umgehung irgendwelcher Kontrollmassnahmen wiegt insgesamt noch sehr leicht und rechtfertigt isoliert be- trachtet eine isolierte Strafe von 9 Tagen. Auch der daran anknüpfende rechtswid- rige Aufenthalt und Verbleib gemäss den Dossiers 5, 6 und 9 (unterbrochen von jeweiligen Verhaftungen) zeugt jeweils von einem Verschulden im untersten Be- reich, wobei der letzte Aufenthalt immerhin rund drei Monate dauerte, ohne dass sich der Beschuldigte zur gebotenen Ausreise durchringen konnte, was im Ver- gleich zu den vorangehenden Taten etwas schwerer zu gewichten ist. Wenn die Vorinstanz bezüglich dieser vier Delikte von isolierten Strafen im Bereich von je- weils 9 bzw. 12 Tagen ausgeht und gestützt darauf die Einsatzstrafe um insge- samt weitere 24 Tage asperiert (vgl. Urk. 62 S. 78 ff.), so ist auch dies in zweiter Instanz nicht zu beanstanden.

e) Nur marginal fallen bei der Strafzumessung schliesslich auch die beiden verübten Hausfriedensbrüche gemäss den Dossiers 7 und 8 ins Gewicht. Es han- delt sich diesbezüglich um Begleitdelikte von geringfügigen Diebstählen, in deren Rahmen der Beschuldigte an sich öffentliche Ladenlokalitäten nur kurz betreten hat, für welche er indes ein Hausverbot hatte. Angemessen erscheint hier mit der Vorinstanz jeweils eine Einzelstrafe von 14 Tagen entsprechend einer Asperation der Einsatzstrafe von insgesamt 16 Tagen.

f) Zu berücksichtigen bleibt bei der Würdigung all dieser Taten, dass diese in einem engen Konnex mit der Alkoholproblematik des Beschuldigten stehen, wel- cher sich anlässlich der Berufungsverhandlung noch klarer ergeben hat (vgl. Urk. 85 S. 9; Urk. 81; Prot. II S. 14 f. + 22). Die sichtbaren Auswirkungen der zum Zeitpunkt der Taten bestehenden Alkoholsucht des Beschuldigten sind infolge der stets gleichen Relativierung bei der Tatkomponente pauschal für sämtliche Taten

- 21 - zu berücksichtigen, wobei sich aufgrund der Gesamtumstände diesbezüglich eine Reduktion im Umfang von 10 - 20 Prozent als angemessen erweist. 3.3. Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich mithin für die festzule- gende Freiheitsstrafe nach Würdigung der Tatkomponente unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ein Strafmass von insgesamt 300 Tagen. 3.4. Täterkomponente

a) Im Rahmen der Bewertung der Täterkomponente kann den vorinstanzli- chen Erwägungen ebenfalls vollumfänglich gefolgt werden (vgl. Urk. 62 S. 82 ff.). Es ergeben sich auch nach der Befragung des Beschuldigten im Berufungsver- fahren in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumes- sung auswirken könnten (vgl. Prot. II S. 8 ff.).

b) Mit der Vorinstanz scheint es sodann gerechtfertigt, die straferhöhenden Aspekte im Zusammenhang mit den vier einschlägigen Vorstrafen des Beschul- digten deutlich stärker zu gewichten als das rudimentäre Teilgeständnis, welches grossteils einer relativ klaren Beweislage geschuldet war. An der entsprechend gebotenen Straferhöhung von rund 20 Prozent vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren diverse Schuldsprüche ak- zeptierte, zumal die davon betroffenen Dossiers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht wenig Raum für eine erfolgreiche Anfechtung liessen. 3.5. Schlussfazit Der Beschuldigte ist demzufolge in zweiter Instanz mit einer Freiheitsstrafe von 360 Tagen bzw. 12 Monaten zu bestrafen.

4. Geldstrafe 4.1. Der vorinstanzlichen Festsetzung der Geldstrafe für die Beschimpfungen gemäss den Dossiers 2 und 9 in der Höhe von insgesamt 24 Tagessätzen kann unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zur Tat- und Täterkompo-

- 22 - nente (Urk. 62 S. 81 f. + 84) grundsätzlich gefolgt werden, zumal erschwerend ins Gewicht fällt, dass es sich jeweils um mehrere Verbalinjurien teils gegen mehrere Personen handelte, welche nicht mehr am untersten Rand denkbarer Beleidigun- gen angesiedelt werden können. Zudem hat der Beschuldigte auch in dieser Hin- sicht einschlägige Vorstrafen erwirkt, welche ihn als reichlich unbelehrbar erschei- nen lassen, jedoch ist mit Verweis auf die Ausführungen (vgl. vorstehend Zif- fer 3.2./f.) betreffend die Alkoholproblematik des Beschuldigten dieser auch vorlie- gend Rechnung zu tragen, weshalb sich eine Geldstrafe von insgesamt 18 Tages- sätzen rechtfertigt. 4.2. Zu berücksichtigen ist nunmehr aber, dass die Sanktion als Zusatzstrafe zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 auszufäl- len ist, in dessen Rahmen der Beschuldigte unter anderem zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (zu Fr. 70.–) verurteilt worden ist (vgl. Urk. 76 S. 5; vgl. auch Urk. 83 [Beizugsakten]). Wären die beiden genannten Beschimpfungen gemein- sam mit den damals sanktionierten Delikten (mehrfache Drohungen gegen die Ehefrau und Hausfriedensbruch) beurteilt worden, so hätte sich insgesamt eine (hypothetische) Geldstrafe von 72 Tagessätzen ergeben, weshalb heute – nach Abzug der Dauer der früheren rechtskräftigen Sanktion – eine Zusatzstrafe von 12 Tagessätzen auszufällen ist. 4.3. Angesichts der in der heutigen Berufungsverhandlung vorgebrachten, gleichgebliebenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatz- höhe auf Fr. 30.– festzusetzen (vgl. Prot. II S. 11 f.).

5. Busse 5.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Festsetzung der Busse für die Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 10 sowie den vierfach be- gangenen geringfügigen Diebstahl gemäss den Dossiers 3, 5, 7 und 8 sind grund- sätzlich nicht zu beanstanden, wobei auch hier bei der Tatschwere das Alkohol- problem des Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziffer 3.2./f.) zu beachten ist, was un- ter Einbezug der dargelegten Täterkomponente eine Busse von Fr. 650.– zur Folge hat. Berücksichtigt man auch hier die sich neu ergebende Konstellation,

- 23 - dass nunmehr eine Zusatzstrafe zur mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 festgesetzten Busse von Fr. 200.– auszufällen ist, so er- scheint in Anbetracht des Umstandes, dass dannzumal unter Einbezug des frühe- ren zusätzlichen geringfügigen Diebstahls eine (hypothetische) Busse in der Höhe von Fr. 800.– festzusetzen gewesen wäre, nach Abzug der früheren rechtskräfti- gen Sanktion im Rahmen des heutigen Berufungsurteils eine Busse von Fr. 600.– angemessen. 5.2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt an deren Stelle bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

6. Zusammenfassung 6.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mithin für die im vorliegenden Ver- fahren verübten Taten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen, wobei letztere beiden Strafen im Sinne einer Zusatzstrafe zu den mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 festgelegten gleichartigen Sanktionen auszufällen sind. 6.2. An die auszufällende Freiheitsstrafe sind die bislang in Untersuchungshaft verbrachten 38 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB).

7. Vollzug 7.1. Der Umstand, dass dem Beschuldigten in erster Instanz betreffend den Vollzug der Strafen für die im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Taten ange- sichts seiner erneuten einschlägigen Delinquenz eine schlechte Prognose gestellt werden musste, wird von der Verteidigung insoweit nicht angefochten, als sie eine unbedingte Geldstrafe beantragt, auch wenn sie an anderer Stelle eine positive Legalprognose des Beschuldigten anführt (vgl. Urk. 85 S. 9; Prot. II S. 7). 7.2. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass vorliegend besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben sein müssen

- 24 - (Urk. 62 S. 86), wobei den Erwägungen der Vorinstanz auch insofern zu folgen ist, als sie aufgrund der andauernden Delinquenz des Beschuldigten von schlech- ten Bewährungsaussichten ausgeht (Urk. 62 S. 87). Es kann in diesem Zusam- menhang namentlich auch nicht gesagt werden, dass die nunmehr verbüsste Un- tersuchungshaft mit genügender Sicherheit einen derart bleibenden Eindruck auf den Beschuldigten hinterlassen hat, dass er inskünftig nicht mehr delinquieren wird. Der Beschuldigte hatte nämlich bereits in einem früheren Verfahren eine län- gere Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verbüssen, wobei er nur wenige Monate nach der entsprechenden bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 23. Ja- nuar 2019 erneut straffällig wurde (vgl. vorliegendes Dossier 1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 23. November 2022 für weitere Delikte mit Tatzeitraum März bis Mai 2022 verurteilt wurde (Urk. 76), was seine Legalpro- gnose zusätzlich belastet. Am 15. Dezember 2020 wurde im Übrigen die bis dahin laufende ambulante Massnahme betreffend das Alkoholproblem des Beschuldig- ten aufgehoben, ohne einen bleibenden Erfolg gezeitigt zu haben, wie die in casu zu beurteilende Delinquenz anschaulich zeigt. Der Beschuldigte hat sich im Jahr 2022 erneut in eine psychotherapeutische Behandlung begeben, die zuerst statio- när, dann in einer Tagesklinik und seit April 2023 ambulant bei der Forel Klinik durchgeführt wird. Dem Verlaufsbericht der Forel Klinik zufolge konnte der Be- schuldigte seit der tagesklinischen Behandlung dem Alkohol entsagen (Urk. 81), was zwar eine positive Tendenz erkennbar werden lässt, welche jedoch ange- sichts der bisherigen Delinquenz mit der bereits verbüssten Haftstrafe noch keine besonders günstige Legalprognose zu begründen vermag. In Anbetracht der Ge- samtumstände vermöchte sich die Legalprognose des Beschuldigten nur bei An- tritt einer längerfristigen stationären Therapie nachhaltig zu verbessern. Der Be- schuldigte stellte jedoch keinen Antrag auf eine stationäre Massnahme, weshalb nicht davon auszugehen ist, er könne sich zu einem solch einschneidenden Schritt durchringen, so dass vor diesem Hintergrund sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe zu vollziehen ist. Das vorgebrachte Gesuch um Familien- nachzug, bei dessen Gutheissung der Beschuldigte legal in der Schweiz verblei- ben könnte (Urk. 80), und die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft des Be- schuldigten (vgl. Prot. II S. 12) dürften beim Beschuldigten für die gebotene Stabi-

- 25 - lität für die Zukunft sorgen, vermögen dem Gesamtbild jedoch nicht die nötige Wendung geben, um in casu doch noch von einem Vollzug der Strafen absehen zu können. V. Einziehung Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz wegen seiner Drohung mit dem beschlagnahmten roten Taschenmesser der Marke "Victorinox" schuldig zu sprechen ist (vgl. vorne Ziffer III./5. [Dossier 3]), bleibt es im Berufungsverfah- ren bei der Einziehung dieses Taschenmessers im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB. Das einzuziehende Messer ist als Tatwerkzeug gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz, welche dem Beschuldigten trotz punktueller Verfahrenseinstellun- gen zu Recht sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ver- fahrens auferlegt hat. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 13 und 14) ist demzufolge heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vor, in denen die Vorausset- zung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

- 26 - 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Frei- spruch nicht durchzusetzen, soweit er seine Berufung insofern nicht bereits ohne- hin zurückgezogen hat, und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen mehr- heitlich zu bestätigen, weshalb der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu gelten hat. Der Umstand, dass von der vorinstanzlich angeordneten Rückver- setzung abzusehen und demgemäss die auszufällende Strafe anzupassen ist, vermag daran nichts zu ändern, da sich die Voraussetzungen für dieses teilweise Obsiegen erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens aufgrund eines Fristablaufes ergeben haben. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls vorbehaltlos dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom

6. Februar 2024 den Betrag von Fr. 3'056.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbespre- chung auf insgesamt 5 Stunden geschätzt wurde (Urk. 86). Der vor der Beru- fungsverhandlung erbrachte Aufwand ist ohne Weiteres ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwen- dungen für die heutige Berufungsverhandlung von rund 3 ½ Stunden (zzgl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mit- hin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 3'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Ab- teilung, vom 28. November 2022 (Abweisung der Sistierung) sowie das Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. November 2022 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Lemma 1 [Fahren in fahrunfähigen Zustand]), Lemma 2 [Führen eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis], Lemma 3 teilweise [Drohung gemäss Dossier 2], Lemma 5 [mehrfacher Hausfriedensbruch], Lemma 6 und 7 [rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt], Lemma 8 [mehrfache Beschimpfung] sowie Lemma 9 [mehrfacher geringfügiger Diebstahl] und 10 [Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) sowie bezüglich der Dispositivziffern 2 - 5 (Verfahrenseinstellungen und Absehen von Strafe betreffend Beschimpfung gemäss Dossier 3) und der Dispositiv- ziffern 11 und 12 (Entschädigung Verteidigung und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG  in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Dossier 2) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3). 

2. Von der Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. August 2017 (Geschäfts-Nr. SST.2017.29) ausgefällten Freiheitsstrafe wird abgesehen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (wo- von 38 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November

- 28 - 2022 mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2021 be- schlagnahmte rote Taschenmesser der Marke "Victorinox" (Asservaten-Nr. A014'207'706) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 29 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerschaft  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage), betreffend  Dispositivziffer 6 das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (PIN  Nr. 00.001.652.117) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 30 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger