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SB220132

Vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz

Zürich OG · 2022-11-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 7. Januar 2022 ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 37 S. 3).

E. 2 Gegen das besagte Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2022, eingegangen am 17. Januar 2022, Berufung anmelden (Urk. 31). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 17. Februar 2022 zugestellt worden war (Urk. 34), reichte diese mit Eingabe vom 24. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 39).

- 4 -

E. 3 Die Sanktion ist angesichts des Tatverschuldens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des vermeidbaren Rechtsirrtums grundsätzlich auch an- gemessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist jedoch von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Es handelt sich weder um einen Fall einer sog. Schnittstellenproblematik noch bedarf es eines Warnsignals für den Be- schuldigten. Der Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen (Urk. 41).

E. 4 Nach dem Gesagten ist eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 50.– aus- zusprechen. Dies ist auch mit der reformatio in peius vereinbar, zumal die Geldstrafe wie nachfolgend gezeigt bedingt auszusprechen ist, und sie deshalb gegenüber der (unbedingten) Busse die mildere Sanktion darstellt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).

E. 5 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 4) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich.

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 2 lit. b WG, Art. 25 WG, Art. 28b WG und Art. 13b WV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (entsprechend Fr. 750.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die folgenden polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1 Trainings-Nunchaku aus Schaumstoff (A014'703'550) − 1 Nunchaku aus Holz (A014'703'561)
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf zwei Drittel. - 3 -
  6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2)
  9. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waf- fengesetz freizusprechen.
  10. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
  11. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6343.58 auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang
  12. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 7. Januar 2022 ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 37 S. 3).
  13. Gegen das besagte Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2022, eingegangen am 17. Januar 2022, Berufung anmelden (Urk. 31). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 17. Februar 2022 zugestellt worden war (Urk. 34), reichte diese mit Eingabe vom 24. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 39). - 4 -
  14. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten allenfalls Anschlussbe- rufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 42). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert derselben Frist das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen einzureichen (ebd.). Der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2022 ist zu entnehmen, dass diese auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 44). Am 28. März 2022 gingen seitens des Beschuldigten das ausgefüllte Datenerfas- sungsblatt sowie diverse Belege zu den finanziellen Belangen ein (Urk. 46/1-2). Mit Beschluss vom 31. März 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Beru- fungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 49). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (ebd.). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte die Verteidigung ihre Beru- fungsbegründung mit den bereits bekannten Anträgen ins Recht (Urk. 51). Schliesslich wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft sowie der Vo- rinstanz zugestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungsantwort sowie letztmals eigene Beweisanträge einzureichen (Urk. 54). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freige- stellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Mit Eingaben je vom 30. Mai 2022 teil- ten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellung- nahme mit (Urk. 56 und 58), was dem Beschuldigten in der Folge mitgeteilt wur- de. Das vorliegende Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales
  15. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 51 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
  16. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und - 5 - massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
  17. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. III. Schuldpunkt
  18. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe von sei- nem Wohnort in B._____ aus telefonisch bei einem Händler in C._____ [Stadt in Afghanistan] zwei verbotene Nunchakus bestellt und sich diese per Postsendung von C._____ in die Schweiz liefern lassen. Die Nunchakus seien bis zur Zollstelle in Basel-Mülhausen gelangt, wobei der Beschuldigte weder über eine kantonale Ausnahmebewilligung zum Erwerb, noch über eine eidgenössische Verbrin- gungsbewilligung zur Einfuhr verfügt habe. Der Beschuldigte habe dies zumindest billigend in Kauf genommen, zumal er sich vorgängig nicht über die diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Erwerb und Einfuhr von Waffen erkundigt habe (Urk. 10 S. 3).
  19. Den Erwägungen der Vorinstanz folgend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte geständig ist, die beiden Nunchakus per Telefonanruf in C._____ in die Schweiz bestellt zu haben. Auch bestritt der Beschuldigte nicht, dass Nunchakus in der Schweiz als verbotene Waffen gelten und er über keine Bewilli- gung zum Erwerb oder zur Einfuhr verfügt habe (Urk. 37 S. 4 mit weiteren Ver- weisen). Der im Strafbefehl vom 1. Juli 2021 dargelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht als erstellt zu erachten.
  20. In subjektiver Hinsicht stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, die Nunchakus wissentlich und willentlich aus Afghanistan bestellt zu haben. Er bestreitet jedoch gewusst zu haben, dass Nunchakus in der Schweiz als verbotene Waffen gelten und dass für den Erwerb und die Einfuhr eine Bewilligung benötigt würde (Urk. 2, - 6 - Urk. 18 S. 4; Prot. I S. 14 f.). Dabei beruft er sich auf einen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB. 4.1 Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbots- irrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241). Ein Verbotsirrtum ist indes ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, et- was Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2 S. 218 f.; BSK Strafrecht I- NIG- GLI/MAEDER, 4. Auflage, 2018, N 13 und 15 zu Art. 21 StGB). Um den Rechtsirr- tum für sich in Anspruch nehmen zu können, muss der Täter mit anderen Worten stets davon ausgegangen sein, überhaupt nichts Unrechtes zu tun. Sobald aber auch nur ein unbestimmtes Empfinden besteht, man könnte bei seinem Handeln gegen das verstossen, was recht ist, liegt ein beachtlicher Rechtsirrtum ausser Betracht (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 290; BGE 72 IV 150, 155). 4.2 Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, das Nunchaku (nur) für ein Sportgerät gehalten zu haben und ihm es nicht in den Sinn gekommen sei, dass dies eine Waffe sei, ansonsten hätte er die Nunchakus nie bestellt, zum Schluss, dass sich der Beschuldigte in einem Rechtsirrtum befunden habe. Dafür spreche - so die Vorinstanz - auch, dass der Beschuldigte die Nunchakus nicht illegal oder heimlich in die Schweiz habe einführen lassen, sondern mit der offiziellen Post habe liefern lassen. Es scheine, auch unter Be- rücksichtigung der Kulturkreise, aus denen der Beschuldigte stamme, durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte tatsächlich in ei- nem Irrtum befunden habe, indem er davon ausgegangen sei, dass Nunchakus in der Schweiz legal seien (Urk. 37 S. 17 ff.). - 7 - Die Vorinstanz bejahte in der Folge jedoch die Vermeidbarkeit des Irrtums. Ein gewissenhafter Dritte hätte sich zumindest überlegt, ob es sich bei einem Nunchaku um einen gefährlichen Gegenstand bzw. um eine Waffe handle und hätte gestützt auf diese Überlegung kurz weitere Abklärungen, so z.B. Recher- chen im Internet, vorgenommen. Kurze eigene Überlegungen und ein Blick ins In- ternet, was heute an der Tagesordnung sei, hätten gereicht, damit der Beschul- digte erkannt hätte, dass Nunchakus in der Schweiz als verbotene Waffen gelten würden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Bestellvorgangs widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der polizeilichen Einver- nahme vom 3. Februar 2021 auf Frage, weshalb er die Nunchakus im Ausland gekauft habe, ausgeführt: "Ich habe diese in der Schweiz nicht gefunden. Deshalb der Kauf in C._____" (Urk. 2 S. 2 Frage 10). Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte demgegenüber erklärt, dass er eigentlich zunächst nur Kung Fu Kleider habe bestellen wollen, vom Händler am Telefon aber "überredet" worden sei, auch noch zwei Nunchakus zu bestellen (Prot. I S. 15). Der Beschul- digte habe zudem auch angegeben, dass er wisse, dass Waffen in der Schweiz und auch in anderen Ländern verboten seien (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte hät- te als "Fremder" in einer anderen Kultur umso vorsichtiger sein müssen, da ihm bewusst gewesen sei, dass hier andere Regeln gelten und er mit dem Schweizer Rechtssystem noch nicht ganz vertraut gewesen sei (Urk. 37 S. 19 ff.). 4.3 Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung betreffend mangelnde Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums dagegen ausführen, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten, dessen Herkunft, kulturellen Prägungen und Erfahrungen gänzlich ausser Acht gelassen. Der Beschuldigte habe beabsichtigt, die Nunchakus ausschliess- lich zu Trainingszwecken zu verwenden. Eine Gefährdung anderer Personen sei deshalb zum vornherein ausgeschlossen. Für ihn habe dies folgerichtig bedeutet, dass aus staatlicher Perspektive gar kein Kontrollbedürfnis vorgelegen sei. Der afghanische und pakistanische kulturelle Kontext sei in diesem Bereich miteinzu- beziehen, von welchem der Beschuldigte konkret geprägt sei, sowie die einschlä- gigen Erfahrungen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang (sowohl im Aus- land als auch in der Schweiz). In den betreffenden Kulturkreisen habe kein ent- - 8 - sprechendes Kontrollbedürfnis bestanden, geschweige denn eine Umsetzung ei- ner solcher Kontrolle. Aufgrund der kulturellen Prägung und einschlägigen Erfah- rungen des Beschuldigten sei ein Nunchaku nicht gefährlicher als ein Golfschlä- ger. Das Wissen des Beschuldigten, dass in der Schweiz Waffen "grundsätzlich" verboten seien, habe keinen Zweifel über die Rechtsmässigkeit seines Verhaltens auslösen können. Er habe keinerlei Anlass gehabt, zu überprüfen, ob Nunchakus in der Schweiz tatsächlich unter das Waffengesetz fallen oder nicht (Urk. 51 S. 3 ff.). 4.4 Aus dem Dargelegten lässt sich zunächst festhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass Waffen in der Schweiz verboten sind und damit eine entsprechende gesetzliche Regelung bestehen muss. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2021 sachdienlich aus, er habe die Nunchakus in einem Sportgeschäft in C._____, Afghanistan, zusammen mit drei Kleidungsstücken (Kung Fu Kleider) gekauft. Auf Nachfrage, weshalb er die Nunchakus nicht in der Schweiz gekauft habe, gab er an, er habe diese in der Schweiz nicht gefunden. Deshalb der Kauf in C._____ (Urk. 2 F/A 5 und 10). Er habe es wirklich nur für ein Sportgerät gehalten. Ihm wäre nie in den Sinn ge- kommen, dass dies eine Waffe sei (Urk. 2 F/A 23). Gegenüber der Staatsanwalt- schaft gab der Beschuldigte in der Befragung vom 7. September 2021 an, er habe auf Facebook nachgeschaut, dort habe es eine Werbung über sportliche Kleidung gehabt. Die Nunchakus habe er zusammen mit den Kleidern von C._____ per Post bestellt (Urk. 18 F/A 8 f.). Auf Google habe er nicht nach "Nunchakus Schweiz" gesucht (Urk. 18 F/A 14). Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte an, er habe mit dem Händler in C._____ abmachen wollen, dass er ihm "nur Kleider" schicke. Der Händler habe ihm gesagt, dass er ausser Schuhen und Kleidern auch Nunchakus verkaufe. Er habe in der Schweiz keine Nunchakus kaufen wollen und der Händler habe versucht, ihm solche zu verkau- fen. Wenn er gewusst hätte, dass diese in der Schweiz verboten seien, hätte er das nicht gemacht (Prot. I S. 15). Er habe vor der Bestellung der Nunchakus nicht im Internet nachgeschaut, ob er diese in die Schweiz einführen dürfe, weil er nicht auf der Suche nach Nunchakus gewesen sei. Er habe im Zusammenhang mit Sportwaren Filme gesucht. Den Händler habe er auf Facebook gefunden (Prot. I - 9 - S. 16). Jedes Land habe seine eigenen Gesetze. Nunchakus würden für ihn keine Waffe darstellen. Er habe nicht gewusst, dass diese gefährlich seien (Prot. I S. 20). 4.5 Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte konstant zu Protokoll gab, die Nunchakus "nur" für ein Sportgerät gehalten zu haben, da es in seiner Heimat Afghanistan eine entsprechende Bedeutung für den Kung Fu Sport habe. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte die Nunchakus zusammen mit Kung Fu Kleidern kaufte. Folglich ist nicht widerlegbar, dass sich der Beschul- digten in einem Rechtsirrtum befunden hat, als er die zwei Nunchakus bestellte und in die Schweiz einführen liess. Das dargelegte Aussageverhalten des Be- schuldigten lässt jedoch bei der Vermeidbarkeit des Irrtums erhebliche Zweifel aufkommen. Offenbar suchte der Beschuldigte zunächst in der Schweiz nach Nunchakus und sei dabei nicht fündig geworden. Diese Behauptung des Beschul- digten ist unglaubhaft, zumal Google-Recherchen gerade das Gegenteil belegen. Dass der Beschuldigte in der Folge behauptete, er sei vom Händler in C._____ überredet worden, auch Nunchakus zu erwerben, zeigt, dass es sich dabei um ei- ne Schutzbehauptung handeln muss. Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragungen keinen Übersetzer gehabt habe, ist nicht zu hören (Urk. 51 S. 3). Der Beschuldigte verzichtete vielmehr ausdrück- lich auf einen Übersetzer (Urk. 2 F/A 2). Es mag ferner zutreffen, dass der Be- schuldigte die Nunchakus aufgrund seines kulturellen Hintergrundes nicht gefähr- licher als ein Golfschläger einstufte. Diesem Einwand ist jedoch mit der Vo- rinstanz entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2010 in der Schweiz lebt und hier über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Insofern ist er auch gehalten, sich mit der hiesigen Rechtsordnung und dem hier geltenden Rechtsverständnis vertraut zu machen. Da der Beschuldigte gemäss eigenen An- gaben via Facebook auf das Sportgeschäft in C._____ aufmerksam wurde, wäre es ihm auch ein Leichtes gewesen, entsprechende Erkundigungen über die Rechtmässigkeit des Erwerbs und der Einfuhr von Nunchakus in die Schweiz zu treffen. Dafür hätte er auch nicht lange suchen müssen, sondern wäre wie die Vo- rinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, sehr schnell fündig geworden. Nach dem Gesagten war der Rechtsirrtum des Beschuldigten vermeidbar. - 10 - 4.6 Der Beschuldigte ist demnach des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG strafbar gemacht und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Der vermeidbare Rechtsirrtum des Beschuldigten ist bei der Strafzu- messung strafmindernd zu berücksichtigen. IV. Strafzumessung und Strafvollzug
  21. Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen zur Strafzu- messung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 37 S. 22 ff.). Als Zwischenergebnis hielt die Vorinstanz eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je Fr. 50.– als angemessen. In der Folge reduzierte die Vorinstanz die Geldstrafe um 3 Tagessätze, da sie zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 300.– aus- sprach (Urk. 37 S. 24 ff.).
  22. Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Sanktion nicht.
  23. Die Sanktion ist angesichts des Tatverschuldens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des vermeidbaren Rechtsirrtums grundsätzlich auch an- gemessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist jedoch von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Es handelt sich weder um einen Fall einer sog. Schnittstellenproblematik noch bedarf es eines Warnsignals für den Be- schuldigten. Der Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen (Urk. 41).
  24. Nach dem Gesagten ist eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 50.– aus- zusprechen. Dies ist auch mit der reformatio in peius vereinbar, zumal die Geldstrafe wie nachfolgend gezeigt bedingt auszusprechen ist, und sie deshalb gegenüber der (unbedingten) Busse die mildere Sanktion darstellt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).
  25. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Bestätigung der Vorinstanz aufzuschieben, un- ter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. - 11 - V. Einziehungen In Bestätigung der Vorinstanz sind die zwei Nunchakus gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 31 WG einzuziehen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des vorliegenden Berufungs- verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Bei diesem Verfahrensausgang besteht zudem kein Anspruch auf eine Prozess- entschädigung des Beschuldigten. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 2 lit. b WG.
  27. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  28. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  29. Die folgenden polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1 Trainings-Nunchaku aus Schaumstoff (A014'703'550) − 1 Nunchaku aus Holz (A014'703'561). - 12 -
  30. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  33. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 4) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich.
  34. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220132-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ober- richterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 8. November 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 7. Januar 2022 (GB210017)

- 2 - Strafbefehl (Urk. 10) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 2 lit. b WG, Art. 25 WG, Art. 28b WG und Art. 13b WV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (entsprechend Fr. 750.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die folgenden polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1 Trainings-Nunchaku aus Schaumstoff (A014'703'550) − 1 Nunchaku aus Holz (A014'703'561)

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'800.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf zwei Drittel.

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6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waf- fengesetz freizusprechen.

2. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6343.58 auszurichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 7. Januar 2022 ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 37 S. 3).

2. Gegen das besagte Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Januar 2022, eingegangen am 17. Januar 2022, Berufung anmelden (Urk. 31). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 17. Februar 2022 zugestellt worden war (Urk. 34), reichte diese mit Eingabe vom 24. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 39).

- 4 -

3. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten allenfalls Anschlussbe- rufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 42). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert derselben Frist das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen einzureichen (ebd.). Der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2022 ist zu entnehmen, dass diese auf Anschlussberufung verzichtet (Urk. 44). Am 28. März 2022 gingen seitens des Beschuldigten das ausgefüllte Datenerfas- sungsblatt sowie diverse Belege zu den finanziellen Belangen ein (Urk. 46/1-2). Mit Beschluss vom 31. März 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Beru- fungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 49). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen (ebd.). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte die Verteidigung ihre Beru- fungsbegründung mit den bereits bekannten Anträgen ins Recht (Urk. 51). Schliesslich wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft sowie der Vo- rinstanz zugestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungsantwort sowie letztmals eigene Beweisanträge einzureichen (Urk. 54). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freige- stellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Mit Eingaben je vom 30. Mai 2022 teil- ten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellung- nahme mit (Urk. 56 und 58), was dem Beschuldigten in der Folge mitgeteilt wur- de. Das vorliegende Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 51 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und

- 5 - massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. III. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, er habe von sei- nem Wohnort in B._____ aus telefonisch bei einem Händler in C._____ [Stadt in Afghanistan] zwei verbotene Nunchakus bestellt und sich diese per Postsendung von C._____ in die Schweiz liefern lassen. Die Nunchakus seien bis zur Zollstelle in Basel-Mülhausen gelangt, wobei der Beschuldigte weder über eine kantonale Ausnahmebewilligung zum Erwerb, noch über eine eidgenössische Verbrin- gungsbewilligung zur Einfuhr verfügt habe. Der Beschuldigte habe dies zumindest billigend in Kauf genommen, zumal er sich vorgängig nicht über die diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend Erwerb und Einfuhr von Waffen erkundigt habe (Urk. 10 S. 3).

2. Den Erwägungen der Vorinstanz folgend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte geständig ist, die beiden Nunchakus per Telefonanruf in C._____ in die Schweiz bestellt zu haben. Auch bestritt der Beschuldigte nicht, dass Nunchakus in der Schweiz als verbotene Waffen gelten und er über keine Bewilli- gung zum Erwerb oder zur Einfuhr verfügt habe (Urk. 37 S. 4 mit weiteren Ver- weisen). Der im Strafbefehl vom 1. Juli 2021 dargelegte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht als erstellt zu erachten.

3. In subjektiver Hinsicht stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, die Nunchakus wissentlich und willentlich aus Afghanistan bestellt zu haben. Er bestreitet jedoch gewusst zu haben, dass Nunchakus in der Schweiz als verbotene Waffen gelten und dass für den Erwerb und die Einfuhr eine Bewilligung benötigt würde (Urk. 2,

- 6 - Urk. 18 S. 4; Prot. I S. 14 f.). Dabei beruft er sich auf einen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB. 4.1 Gemäss Art. 21 StGB ("Irrtum über die Rechtswidrigkeit", Verbotsirrtum) handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbots- irrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 241). Ein Verbotsirrtum ist indes ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, et- was Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2 S. 218 f.; BSK Strafrecht I- NIG- GLI/MAEDER, 4. Auflage, 2018, N 13 und 15 zu Art. 21 StGB). Um den Rechtsirr- tum für sich in Anspruch nehmen zu können, muss der Täter mit anderen Worten stets davon ausgegangen sein, überhaupt nichts Unrechtes zu tun. Sobald aber auch nur ein unbestimmtes Empfinden besteht, man könnte bei seinem Handeln gegen das verstossen, was recht ist, liegt ein beachtlicher Rechtsirrtum ausser Betracht (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 290; BGE 72 IV 150, 155). 4.2 Die Vorinstanz kam gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, das Nunchaku (nur) für ein Sportgerät gehalten zu haben und ihm es nicht in den Sinn gekommen sei, dass dies eine Waffe sei, ansonsten hätte er die Nunchakus nie bestellt, zum Schluss, dass sich der Beschuldigte in einem Rechtsirrtum befunden habe. Dafür spreche - so die Vorinstanz - auch, dass der Beschuldigte die Nunchakus nicht illegal oder heimlich in die Schweiz habe einführen lassen, sondern mit der offiziellen Post habe liefern lassen. Es scheine, auch unter Be- rücksichtigung der Kulturkreise, aus denen der Beschuldigte stamme, durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte tatsächlich in ei- nem Irrtum befunden habe, indem er davon ausgegangen sei, dass Nunchakus in der Schweiz legal seien (Urk. 37 S. 17 ff.).

- 7 - Die Vorinstanz bejahte in der Folge jedoch die Vermeidbarkeit des Irrtums. Ein gewissenhafter Dritte hätte sich zumindest überlegt, ob es sich bei einem Nunchaku um einen gefährlichen Gegenstand bzw. um eine Waffe handle und hätte gestützt auf diese Überlegung kurz weitere Abklärungen, so z.B. Recher- chen im Internet, vorgenommen. Kurze eigene Überlegungen und ein Blick ins In- ternet, was heute an der Tagesordnung sei, hätten gereicht, damit der Beschul- digte erkannt hätte, dass Nunchakus in der Schweiz als verbotene Waffen gelten würden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Bestellvorgangs widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der polizeilichen Einver- nahme vom 3. Februar 2021 auf Frage, weshalb er die Nunchakus im Ausland gekauft habe, ausgeführt: "Ich habe diese in der Schweiz nicht gefunden. Deshalb der Kauf in C._____" (Urk. 2 S. 2 Frage 10). Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte demgegenüber erklärt, dass er eigentlich zunächst nur Kung Fu Kleider habe bestellen wollen, vom Händler am Telefon aber "überredet" worden sei, auch noch zwei Nunchakus zu bestellen (Prot. I S. 15). Der Beschul- digte habe zudem auch angegeben, dass er wisse, dass Waffen in der Schweiz und auch in anderen Ländern verboten seien (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte hät- te als "Fremder" in einer anderen Kultur umso vorsichtiger sein müssen, da ihm bewusst gewesen sei, dass hier andere Regeln gelten und er mit dem Schweizer Rechtssystem noch nicht ganz vertraut gewesen sei (Urk. 37 S. 19 ff.). 4.3 Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung betreffend mangelnde Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums dagegen ausführen, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten, dessen Herkunft, kulturellen Prägungen und Erfahrungen gänzlich ausser Acht gelassen. Der Beschuldigte habe beabsichtigt, die Nunchakus ausschliess- lich zu Trainingszwecken zu verwenden. Eine Gefährdung anderer Personen sei deshalb zum vornherein ausgeschlossen. Für ihn habe dies folgerichtig bedeutet, dass aus staatlicher Perspektive gar kein Kontrollbedürfnis vorgelegen sei. Der afghanische und pakistanische kulturelle Kontext sei in diesem Bereich miteinzu- beziehen, von welchem der Beschuldigte konkret geprägt sei, sowie die einschlä- gigen Erfahrungen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang (sowohl im Aus- land als auch in der Schweiz). In den betreffenden Kulturkreisen habe kein ent-

- 8 - sprechendes Kontrollbedürfnis bestanden, geschweige denn eine Umsetzung ei- ner solcher Kontrolle. Aufgrund der kulturellen Prägung und einschlägigen Erfah- rungen des Beschuldigten sei ein Nunchaku nicht gefährlicher als ein Golfschlä- ger. Das Wissen des Beschuldigten, dass in der Schweiz Waffen "grundsätzlich" verboten seien, habe keinen Zweifel über die Rechtsmässigkeit seines Verhaltens auslösen können. Er habe keinerlei Anlass gehabt, zu überprüfen, ob Nunchakus in der Schweiz tatsächlich unter das Waffengesetz fallen oder nicht (Urk. 51 S. 3 ff.). 4.4 Aus dem Dargelegten lässt sich zunächst festhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass Waffen in der Schweiz verboten sind und damit eine entsprechende gesetzliche Regelung bestehen muss. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 3. Februar 2021 sachdienlich aus, er habe die Nunchakus in einem Sportgeschäft in C._____, Afghanistan, zusammen mit drei Kleidungsstücken (Kung Fu Kleider) gekauft. Auf Nachfrage, weshalb er die Nunchakus nicht in der Schweiz gekauft habe, gab er an, er habe diese in der Schweiz nicht gefunden. Deshalb der Kauf in C._____ (Urk. 2 F/A 5 und 10). Er habe es wirklich nur für ein Sportgerät gehalten. Ihm wäre nie in den Sinn ge- kommen, dass dies eine Waffe sei (Urk. 2 F/A 23). Gegenüber der Staatsanwalt- schaft gab der Beschuldigte in der Befragung vom 7. September 2021 an, er habe auf Facebook nachgeschaut, dort habe es eine Werbung über sportliche Kleidung gehabt. Die Nunchakus habe er zusammen mit den Kleidern von C._____ per Post bestellt (Urk. 18 F/A 8 f.). Auf Google habe er nicht nach "Nunchakus Schweiz" gesucht (Urk. 18 F/A 14). Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte an, er habe mit dem Händler in C._____ abmachen wollen, dass er ihm "nur Kleider" schicke. Der Händler habe ihm gesagt, dass er ausser Schuhen und Kleidern auch Nunchakus verkaufe. Er habe in der Schweiz keine Nunchakus kaufen wollen und der Händler habe versucht, ihm solche zu verkau- fen. Wenn er gewusst hätte, dass diese in der Schweiz verboten seien, hätte er das nicht gemacht (Prot. I S. 15). Er habe vor der Bestellung der Nunchakus nicht im Internet nachgeschaut, ob er diese in die Schweiz einführen dürfe, weil er nicht auf der Suche nach Nunchakus gewesen sei. Er habe im Zusammenhang mit Sportwaren Filme gesucht. Den Händler habe er auf Facebook gefunden (Prot. I

- 9 - S. 16). Jedes Land habe seine eigenen Gesetze. Nunchakus würden für ihn keine Waffe darstellen. Er habe nicht gewusst, dass diese gefährlich seien (Prot. I S. 20). 4.5 Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte konstant zu Protokoll gab, die Nunchakus "nur" für ein Sportgerät gehalten zu haben, da es in seiner Heimat Afghanistan eine entsprechende Bedeutung für den Kung Fu Sport habe. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte die Nunchakus zusammen mit Kung Fu Kleidern kaufte. Folglich ist nicht widerlegbar, dass sich der Beschul- digten in einem Rechtsirrtum befunden hat, als er die zwei Nunchakus bestellte und in die Schweiz einführen liess. Das dargelegte Aussageverhalten des Be- schuldigten lässt jedoch bei der Vermeidbarkeit des Irrtums erhebliche Zweifel aufkommen. Offenbar suchte der Beschuldigte zunächst in der Schweiz nach Nunchakus und sei dabei nicht fündig geworden. Diese Behauptung des Beschul- digten ist unglaubhaft, zumal Google-Recherchen gerade das Gegenteil belegen. Dass der Beschuldigte in der Folge behauptete, er sei vom Händler in C._____ überredet worden, auch Nunchakus zu erwerben, zeigt, dass es sich dabei um ei- ne Schutzbehauptung handeln muss. Der Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragungen keinen Übersetzer gehabt habe, ist nicht zu hören (Urk. 51 S. 3). Der Beschuldigte verzichtete vielmehr ausdrück- lich auf einen Übersetzer (Urk. 2 F/A 2). Es mag ferner zutreffen, dass der Be- schuldigte die Nunchakus aufgrund seines kulturellen Hintergrundes nicht gefähr- licher als ein Golfschläger einstufte. Diesem Einwand ist jedoch mit der Vo- rinstanz entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2010 in der Schweiz lebt und hier über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Insofern ist er auch gehalten, sich mit der hiesigen Rechtsordnung und dem hier geltenden Rechtsverständnis vertraut zu machen. Da der Beschuldigte gemäss eigenen An- gaben via Facebook auf das Sportgeschäft in C._____ aufmerksam wurde, wäre es ihm auch ein Leichtes gewesen, entsprechende Erkundigungen über die Rechtmässigkeit des Erwerbs und der Einfuhr von Nunchakus in die Schweiz zu treffen. Dafür hätte er auch nicht lange suchen müssen, sondern wäre wie die Vo- rinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, sehr schnell fündig geworden. Nach dem Gesagten war der Rechtsirrtum des Beschuldigten vermeidbar.

- 10 - 4.6 Der Beschuldigte ist demnach des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG strafbar gemacht und ist entsprechend schuldig zu sprechen. Der vermeidbare Rechtsirrtum des Beschuldigten ist bei der Strafzu- messung strafmindernd zu berücksichtigen. IV. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen zur Strafzu- messung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 37 S. 22 ff.). Als Zwischenergebnis hielt die Vorinstanz eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je Fr. 50.– als angemessen. In der Folge reduzierte die Vorinstanz die Geldstrafe um 3 Tagessätze, da sie zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 300.– aus- sprach (Urk. 37 S. 24 ff.).

2. Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Sanktion nicht.

3. Die Sanktion ist angesichts des Tatverschuldens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des vermeidbaren Rechtsirrtums grundsätzlich auch an- gemessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist jedoch von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Es handelt sich weder um einen Fall einer sog. Schnittstellenproblematik noch bedarf es eines Warnsignals für den Be- schuldigten. Der Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen (Urk. 41).

4. Nach dem Gesagten ist eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 50.– aus- zusprechen. Dies ist auch mit der reformatio in peius vereinbar, zumal die Geldstrafe wie nachfolgend gezeigt bedingt auszusprechen ist, und sie deshalb gegenüber der (unbedingten) Busse die mildere Sanktion darstellt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3).

5. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Bestätigung der Vorinstanz aufzuschieben, un- ter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren.

- 11 - V. Einziehungen In Bestätigung der Vorinstanz sind die zwei Nunchakus gestützt auf Art. 69 StGB und Art. 31 WG einzuziehen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des vorliegenden Berufungs- verfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Bei diesem Verfahrensausgang besteht zudem kein Anspruch auf eine Prozess- entschädigung des Beschuldigten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 5 Abs. 2 lit. b WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − 1 Trainings-Nunchaku aus Schaumstoff (A014'703'550) − 1 Nunchaku aus Holz (A014'703'561).

- 12 -

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 4) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post- fach, 8090 Zürich.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.