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72_IV_150

BGE 72 IV 150

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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1110 Strafgeaetzbuoh, Nl> 4.3, diesem Kampfe .. so leicht unterliegt, ieigt sich des Ver- trauens, das ihm der Richter durch Gewährung des be- dingten Strafvollzuges entgegengebracht hat, nicht würdig. Was der ~schwerdeführer zu seiner Entschuldigung vor- bringt {verminderte Leistungsfähigkeit wegen eines an- geborenen körperlichen Fehlers, Abstammung von einem Trinker, geringe Trinkfestigkeit), ist nicht stichhaltig. DemnaCh erkennt der Ka&sationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

13. Auszug aus dem: Urteil des Kassationshofes vom .15. No- vember 1948 i. S. Hueb gegen Staatsanwaltsehaft d~ Kantons ZOrlcb.

1. Art. 140 Zif/. 1 StGB. Veruntreuung von Sachen Toter durch den Abwart einer städt:iscben Leichenhalle. Sind die Sachen «anvertraut» ! (Erw. 1). Sind es« fremde» oder herrenlose Sachen'! (Erw. 2). . Rechtsirrtum. (Art. 20 StGB) ! (Erw. 3). .

2. Art. 262 Zifj. 1 Aba. 3 StGB. Störung des Totenfriedens dureh Verunehrung eines Leichnams ! (El'W. 4).

1. Art. 140 eh. 1 OP; Abus de confiance·commis sur des choses ayant appartenu 8.-des morts pa.r le ge.rdien d'une morgue ro.uni- cipa.le. · . S'a.git-il de choses confiees ! (consid. 1). S'agit-il de choses a.ppartenant i.t. autrui ou de choses sa.ns ma.ttre ! {consid. 2). Erreur de droit (a.rt. 20 CP) ? (consid. 3).

2. Are. 262 eh. 1 al. 3 OP. Atteinte a Ia. pai:x: des morts par profa.na,. tion d'un cada.vre huma.in ? (consid. 4).

1. Art. 140, cijra 1 OP, Appropria.zione indebita di cose appar- . tenute a. dei morti commessa da un gua.rdia.no d'un obitorio comunale. · Tra.tta.si di cose « affidate » ! (consid, 1). . Tra.tta.si di cose a.Itrui o 'di cose senza. pa.drone ? (consid. 2). EITOre di diritto (a.rt. 20 CP) ! (consid. 3). · -2. Art. 262, cifra 1, cp. 3 OP. Turbam.ento della pace dei defunti mediante profana.zione d'un ca.davere uma.no T (consid. 4). · . A . ......,.. Ruch stand v<)m.29. Oktober 1939 an als Abwart; einer Leichenhalle im Dienste der Stadt Zürich, Zu seinen Am.tspßiohten gehörte unter anderem die Annahme und Strafgesetzbuch. Ji" 4:l. 111 Herausgabe der Leichen. Solche wurden oft in den Klei':' dem jJi die Halle gebracht., namentlich wena es Leich~ von Verullfallten waren, die durch den S.aiUtätSdienst der Stadt Zürich eingeliefert wurden. Ruch hatte dann die. Kleider und · allfällige auf der Leiche zurückgebliebene andere Sachen in den in der LeicJrenhalle befindlichen Schränken aufzubewahren, sie sofort dem städtischen BQ„ stattungsamt zu melden und dessen Weisungen abmwat'." ten. Das Bestattungsamt ersuchte· die Angehörigen der Verstorbenen, .die &chen beim Abwart der Leichenhalle abzuholen, ansonst. es . darüber verfüge. Es kam vor,. dass die Angehörigen auf die Herausgabe-der Kleider ve~ich-. teten oder dass de;r~Verstorbene keine Angehörigen lµl.tte. Das Bestattungsamt wies dann die Kleider städtischen ~der privaten. Fürsorgeeinrichtungen ~u oder liess sie, wenn sie 1,Ulbrauchbar •waren; verbrennen. Ruch hatte von. seiile!l Amtspflichten Kenntnis ; der Vorsteher. des: Bestattmi,gs.,. amtes rügte ihn wiederholt, weil er zurückgebliebene· Klei- der nicht oder nicht sofort dem Amte gemeldet hatte! In der Zeit vom 29. Oktober 1939 bis 27, Hai 1943 nahm Ruch von den Sachen, die er dem Bestattungsamte hätte melden sollen, insgesamt 22 Kleidungs- und Wäschestücke, 7 Paar Schuhe, 2. Fingerringe und 2 Goldkronen, die sich irifolge Unfalles oder Selbstmordes von den· Zähnen. der Getöteten gelöst hatten; an sich, in der· Absicht, sie ·zu behalten und. sich damit. ünrechtmässig zu. bereich~rn. Am 20. Mai 1943 erhielt Ruch von:·der·Sehwester und vom Ehemarin einer in· der Halle aufgebahrten Toten den Auftrag, . am folgenden Tage in Anwesenheit ·der erstge- nannten Angehörigen .nachzuaehen, oh. der Mund der .Ver- storbenen eine Goldbrücke berge, und, wenn ·ja, di~ herauszunehmen. Ruch untersuchte indes den Mund der Verstorbenen am Morgen des 21.· Mai bevor ihre Schwester ~intraf und zog der Toten vier Zähne. aus, ··von denen einer ·eine Goldkrone trug .. Die Goldbrücke will er J;Jicht vorgefunden. haben. · B~ ,........,,. Das Obergericht des _Kantons Zürich; VQ~_ w.elchem 162 Strafgesetzbuch. No '3. sich Ruch iri zweiter Instanz zu verantworten hatte, wfir.,. digte die .Aneignung von Kleidungs- und Wäschestüeken, Sch~en, · Fingeningen und Goldkronen als Diebstahl im Sinne von Art.137 Ziff. 1 StGB und das Öffnen des Mundes einer Toten mit nachfolgendem Ausziehen von Zähnen als Störung d~s Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 Abs.•3 StGB. Es verurteilte Ruch am 21. Juni 1946 zu einer bedingt · vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Mo- naten.

0. - Gegen dieses Urteil führt Ruch Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag auf Rückweisung zur Freispre- chung in beiden Punkten. Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls macht er geltend, die weggenommenen Sachen seien herrenlos ge- wesen. Jedenfalls habe er sie fiil' herrenlos gehalten, wes• halb er wegen iniger Vorstellung über den Sachverhalt (Art. 19 StGB)· nicht bestraft werden könne. Das vom Obergericht festgestellte Bewusstsein der Rechtswidrig- keit seines Handelns habe bloss im Bewusstsein~ eine Dienstvorschrift zu verletzen, bestanden, nicht im Be- wusstsein, im Sinne des Art. 137 fremde Sachen wegzu- nehmen. Die Verurteilung wegen Störung des Totenfriedens ficht der Beschwerdeführer an, weil er nicht· das Bewusstsein oder 9,ie Absicht gehabt habe, einen Leichnam zu verun• ehren; er habe blos~ d~shalb nicht am die Schwester der Verstorbenen gewartet, weil er Zeit habe gewinnen wollen, da.mit die Arbeit erledigt sei, wenn die Leiche abgeholt werde, Er habe die Tat als Berufshandlung aufgefasst. D . ....,... Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Ka88ationBkof zieht in ErwiJ,gung :

l. - Der Beschwerdeführer konnte sich an den Sachen; die er sich angeeignet hat, nicht des Diebstahls schuldig machen, denn sie waten ihm im Sinne des Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut •. Das Obergericht verneint dieses Merk- Strafgesetzbuch.·N° 43. 153 mal der Veruntreuung, weil er an den Sachen nicht eigenen Gewahrsam ausgeübt, sondern sie . lediglich in Erfüllung einer dienstlichen Pflicht im Auftrage des Bestattungs- amtes im Schranke zu versorgen und nachher den Ange- hörigen der Verstorbenen herauszugeben gehabt ha.be; ein Vertrauensverhältnis, das ihn in erhöhtem Masse.der Versuchung ausgesetzt hätte, die Sachen in eigenem Nutzen zu verwenden, habe nicht bestanden. Allein gerade das, was der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Ober- gerichts mit den den Leichen abgenommenen Sachen auf Grund seiner dienstlichen Pflichten vorzukehren hatte, bis das Bestattungsamt weiter darüber verfügte, zeigt, dass ihm diese Sachen, wenn auch bloss für kurze Zeit, anver- traut waren. Seine Dienststellung machte ihm diese Sachen nicht bloss zugänglich, sondern sie verpflichtete ihn, sie zli verwahren, bis die Angehörigen der Verstorbenen sie ab'" holten oder das Bestattungsamt sie anderweitig verwenden liess. Sie wurden ihm schon mit der Einlieferung der Lei· chen zusammen mit diesen anvertraut. Dass er daran nicht « eigenen Gewahrsam 11 ausübte, wie das Obergericht sagt, ist belanglos. Die Sachen sind auch dem anvertraut, der sie für einen anderen in Gewahrsam nimmt, so z.B. dem Dienstpflichtigen, der sie für den Dienstherm. inne hat. Gerade auch auf solche Fälle, in denen der Täter fremden Besitz verletzt, ohne dem Dritten die Sache im Sinne des Art. 137 « wegnehmen » zu müssen - der Täter hat sie schon,-, ist Art. 140 StGB anzuwenden. Dem ist auch so, falls die Beamten des Bestattungsamtes berechtigt und in der Lage waren, die Schränke der Leichenhalle ohne Mit· wirkung des Beschwerdeführers zu öffnen und die dort ver- wahrten Sachen zu behändigen. Wie der Kassationshof in BGE 71 IV 8 f. ausgeführt hat, steht die tatsächliche Ver- fügungsgewalt, die der Eigentümer oder ein Dritter neben dem Täter hat, der Anwendung des Art. 1;40 nicht im Wege.

2. - Herrenlose. Sachen können nicht veruntreut wer- den, da ihre Aneignung erl11ubt ist (Art. 718 ZGB). Zum 164 Strafgesetzbuch. No 43; Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art~·UO·Züf. I Abs. l StGB gehött denn auch, dass die Sache eine «frem- de » ~ei. Solche fremde Sachen waren die Kleidungs- und Wäschestücke, die· Schuhe, Fingerringe und Goldkroneny welche sich der Beschwerdeführer angeeignet hat. Das.Ei- gentum an ihnen ging mit dem Tode des Eigentümers ohne weiteres auf die Erben über(Art. 560 ZGB); In Fä.llen,·in denen der Erblasser keine erbberechtigten Personen hinter- liess, fiel e~1 dem Gemeinwesen zu, und zwar wiederum kraft Gesetzes (Art. 466 ZGB). Nun mögen unter den Sa• chen, die sich· der Beschwerdeführer angeeignet hat, frei- lich auch solche gewesen sein, die einem Erblasser gehört hatten, dessen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des To~ des amtlich festgestellt oder offenkundig war. In solchen .Fä.llen. ·wurde ·die Ausschlagung der. Erbschaft vermutet (Art. · 566 Abs. 2 ZGB). und zwar auch dann, wenn sie mangels and~rer Erben dem Gem~inwesen zugefallen wäre; haftet doch auch dieses, wenn .nicht von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen wird, unbeschränkt für die Schulden der Erbschaft (Art. 592 ZGB). In den erwähnten Fä.llen war es an· sich möglich, dass die Sachen des Erblas- sers herrenlos wurden. Allein der Beschwerdeführer kam mit ihrer Aneignung zu spät. Die Gemeinde Zürich hatte sich die Sachen schon dadurch angeeignet~ dass sie mit dem Willen, sie zu Eigentum zu erwerben, die Leiche und mit ihr auch die Sachen durch die Organe ihres Sanitäts- oder Bestattungsdienstes im Besitz genommen hatte. In Fä.llen sodann, wo Erben vorhanden waren, diese aber ihr Recht nicht geltend· machten, wurden die. Sachen· erst in dem Augenblick herrenlos, wo der Eigentümer gewillt war, sein Recht aufzugeben (Art. 729 ZGB). Damit wurde aber ohne weiteres die Gemeinde Zürich Eigentümerin, mag der Erbe sein Recht durch einen ausdrücklichen an das Bestattungs· amt ·gerichteten· und zugunsten der Gemeinde lautenden Verzicht, oder mag er es bloss stillschweigend ·aufgegeben hb.ben. Die:Gemeind0 hatte durch die Beamten des Bes~t­ tungsanites wiederholt den Willen beklm.det, über solche Strafgesetzbuch. No 43. 166 Sachen zu verfügen, also Eigentum daran zu erwerben, Tatsächlic:P: erwarb sie dieses dann im Augenblick; wo der Erbe sein Recht .aufgab .und die Gemeinde die Sache be- sass. Besitz aber hatte sie vom Augenblick an, da sie die Leichen in Empfang nahm, also in gewissen Fällen schon mit deren· Behändigung durch die Organe des Sanitäts· dien8tes und in anderen spätestens mit der Einlieferung in die Leichenhalle, also stets bevor der Beschwerdeführer sich selbst durch Aneignung zum. Besitzer der. Sachen machte. Die Leichen:. wurden ihm ja stets als Diener der Gemeinde zur Verwahrung übergeben, womit die Gemeinde, Dicht er persönlich ihr Besitzer und damit unmittelbar auch Besitzer der auf der Leiche befindlichen Sachen wurde.

3. - Der Beschwerdeführer hat sich nicht Tatsachen vorgestellt, die, wenn sie wahr wären, seine· Tat als Aneig- nung herrenloser Sachen erscheinen liessen. Was er gel.., tend macht, ist nicht irrige Vorstellung über den Sachver- halt im Sinne des Art. 19 StGB, sondem unrichtige recht- liche Würdigung wahrei: Tatsachen, also Rechtsirrtum im Sinne des Art. 20 StGB. ·Der Beschwerdeführer will ge~ glaubt haben, die Sachen, die er sich aneignete„seien unter den ihm bekannten Um~tänden herrenlos. Allein zur Straf- milderung oder Strafbefreiung wegen RechtsirrtUms genügt es nicht, dass der .Täter die Tatsachen rechtlich falsch ge- würdigt hat. Schon wenn er ein auch bloss unbestimmtes Empfinden gehabt hat, etwas Unrechtes zu tun, ist die Anwendung des Art. 20 StGB ausgeschlossen (BGE 69 IV 180, 70 IV 100). Dass der Beschwerdeführer dieses Em~ finden hatte, ist durch die Vorinstanz verbindlich fest- gestellt und bestreitet er auch nicht, obwohl ihm sein Ge- wissen angeblich nur gesagt hat, er verstosse gegen Dienst- Vol'ßchriffie~.

4. - Die Vorinstanz erblickt die Störung des Totenfrie- dens darin·, dass der Beschwerdeführer · im Sinne ·von Art. 262. Zifi~ I Abs. 3 StGB einen Lei9hnam verunelnt habe, indem er ihm in Abwesenheit der Angehörigen der Vers:tQrbß:ne:n vier Zähne a~s. Der. Besohwerd,eführer 158 Strafgesetzbuch. No 44. war indes vom Ehemann und von der Schwester der Ver- stOrbeneri beauftragt worden, den Mund . der Toten zu öffneµ und eine Goldbrücke zu entfernen. Hätte er das in Gegenwart der Auftraggeber getan, so könnte schon objek- tiv von einer Verunehrung des Lefohnams nicht gesprochen werden, weil die erwähnten Personen berechtigt waren, über die Leiche zu verfügen, und mit ihrem Auftrag einen Zweck verfolgten, der zur Not noch gebilligt werden kann. Wenn aber der Beschwerdeführer die Ausführung des Auf- trages, so wie er lautete, nicht für eine Verunehrung des Leichnams ansehen konnte, ist nicht anzunehmen, er ·sei sich bewusst gewesen, den Leichnam deshalb zu verun- ehren, weil er in Abwesenheit der Schwester vorging und, als· er die Goldbrücke nicht vorfand, einen Zahn mit einer Goldkrone und drei weitere Zähne entfernte. Die Vor- instanz stellt denn auch weder dieses Bewusstsein noch den Willen der Verunehrung des Leichnams fest. Ohne diese subjektiven Voraussetzungen ist aber die Tat nicht straf- bar. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer von der Anklage der Störung des Totenfriedens freizusprechen. ö. - Demnach erkennt der Kaasationsho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

21. Juni 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.

44. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1946 i. S. Metzler, gegen Staatsanwaltsehaft . des Kantons · Graubtlnden.

l. Nachdem das Urteil in der Sache ausgefällt ist, kann der Ge- richtsstand nicht mehr angefochten werden.

2. Art. 148 AbB; 1 StGB. Dass der Getäuschte die falschen Angaben hätte überprüfen können,· schliesst den Betrug dann nicht aus, wenn . der . Täter. den .andem arglistig von . der ttberprüfung abgehalten hat, oder wenn sie besondere Mühe erfordert hAtte. .Strafgesetzbuch. No '4. 157

1. Lorsqu'un jugement a ete rendu sur le fond, il n'est plus possible de .contester le for.

2. Art. 148 al,; 1 OP. Le fait que la victime aurait pu contrölerles fa.usses allegations n'empeche pas qu'il y ait escroquerie lorsque l'autew' a astucieusement. dissuad.e l'autre partie d,e prooedera un oo:q.trßle ou lorsque celui-ci ne pouvait se faire sans difficult.es particulieres. ·

1. Se e stata pronunciata. una; sentenza sul merito, non e. piil poSsibile conteatare il foro.

2. Art. 148, tYf'· 1 OP. Il fatto ehe la vittima a.vrebbe potuto veri· ficare le false a.llegazioni non esclude la ti'uffa se l'a.utore ha subdolamente dissua,so l'altra pai-te dal prooedere ad . una verifica. o se questa verifica a.vesse richiesto particolare fatica. A. _. Wilhelm Casutt in Laax wollte ein siebenjähriges Pferd, das er ein halbes Jahr früher für Fr. 3600;- erwor- ben hatte, verkaufen oder tauschen, weil es sich für schwere Arbeiten nicht eignete. Auf sein Inserat hin meldete sich Pferdehändler Fritz Metzler in Golda.eh, der im August 1945 für Fr. 9QO.- eine 15 bis 17 Jahre alte Stute gekauft hatte, die links an chronischer deformierender Carpitis mit mittelgradiger Lahmheit vorne links, an Dummkoller und an ·chronischem Katarrh mit Abmagerung litt und bloss Fr. 500.- wert war. Das Schreiben vom 30. September 1945, in welchem Metzler dem Casutt dieses Tier anbot, lautet wie folgt : « Laut Inserat in der Neuen Bündner Zeitung sind Sie Abgeber eines guten Trabers und möchten ein Pferd zum Holzführen. Be· si~ eine. Rotgriss-Stute, seltene Zügerin, grosser Schritt und absolut gesund und vertraut. Also kein Traber, das war diese Stute wohl vorher, aber jetzt Wurde diese spez. im Holze und Landwirt- schaft verweµdet und passt auch besser für diesen Zweck, während für meinen Dienst einen guten Traber suche, aber gelegentlich, selbst wenn es Frühjahr werden sollte. Bis heute habe ich mich s.uch nicht umgesehen, a1so. keinen beauftragt, für diese Rotgriss-Stute emen Platz zti suchen, Nach Threm Inserate komme nun zur Ansicht, dass es ev. für beide Teile passen könnte, was Sie bald sehen würden, wenn.· Sie meine Stute besichtigen kommen wollten. . Durch jeden, der das Pferd schon benützte, wird das beste Zeugnis ausgestellt, aber ich möchte solche nur auf guten bleiben- den Platz geben, denn ein mir p8ssendes Pferd he.t.bei mir wenig Arbeit bei bester Pftege und Futter. Mein Pferd ist kein besonders grosses, aber eine starke, vertraute Stute. Geben Sie tpir also auch nähere Angaben über das Ihrige und welchen Preis Sie verlangen und ob solches wirklich ein guter Traber .ist, etwas a.tuJeres koinmt also nicht in Frage und. würde ich ~v. ·rasch nach Danz. kommen zur Besichtigung, damit. 'mit