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72_IV_150

BGE 72 IV 150

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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1110

Strafgeaetzbuoh, Nl> 4.3,

diesem Kampfe .. so leicht unterliegt, ieigt sich des Ver-

trauens, das ihm der Richter durch Gewährung des be-

dingten Strafvollzuges entgegengebracht hat, nicht würdig.

Was der ~schwerdeführer zu seiner Entschuldigung vor-

bringt {verminderte Leistungsfähigkeit wegen eines an-

geborenen körperlichen Fehlers, Abstammung von einem

Trinker, geringe Trinkfestigkeit), ist nicht stichhaltig.

DemnaCh erkennt der Ka&sationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

13. Auszug aus dem: Urteil des Kassationshofes vom .15. No-

vember 1948 i. S. Hueb gegen Staatsanwaltsehaft d~ Kantons

ZOrlcb.

1. Art. 140 Zif/. 1 StGB. Veruntreuung von Sachen Toter durch den

Abwart einer städt:iscben Leichenhalle.

Sind die Sachen «anvertraut» ! (Erw. 1).

Sind es« fremde» oder herrenlose Sachen'! (Erw. 2).

. Rechtsirrtum. (Art. 20 StGB) ! (Erw. 3).

.

2. Art. 262 Zifj. 1 Aba. 3 StGB. Störung des Totenfriedens dureh

Verunehrung eines Leichnams ! (El'W. 4).

1. Art. 140 eh. 1 OP; Abus de confiance·commis sur des choses

ayant appartenu 8.-des morts pa.r le ge.rdien d'une morgue ro.uni-

cipa.le.

·

.

S'a.git-il de choses confiees ! (consid. 1).

S'agit-il de choses a.ppartenant i.t. autrui ou de choses sa.ns

ma.ttre ! {consid. 2).

Erreur de droit (a.rt. 20 CP) ? (consid. 3).

2. Are. 262 eh. 1 al. 3 OP. Atteinte a Ia. pai:x: des morts par profa.na,.

tion d'un cada.vre huma.in ? (consid. 4).

1. Art. 140, cijra 1 OP, Appropria.zione indebita di cose appar-

. tenute a. dei morti commessa da un gua.rdia.no d'un obitorio

comunale.

·

Tra.tta.si di cose « affidate » ! (consid, 1).

.

Tra.tta.si di cose a.Itrui o 'di cose senza. pa.drone ? (consid. 2).

EITOre di diritto (a.rt. 20 CP) ! (consid. 3).

·

-2. Art. 262, cifra 1, cp. 3 OP. Turbam.ento della pace dei defunti

mediante profana.zione d'un ca.davere uma.no T (consid. 4). ·

. A . ......,.. Ruch stand v<)m.29. Oktober 1939 an als Abwart;

einer Leichenhalle im Dienste der Stadt Zürich, Zu seinen

Am.tspßiohten gehörte unter anderem die Annahme und

Strafgesetzbuch. Ji" 4:l.

111

Herausgabe der Leichen. Solche wurden oft in den Klei':'

dem jJi die Halle gebracht., namentlich wena es Leich~

von Verullfallten waren, die durch den S.aiUtätSdienst der

Stadt Zürich eingeliefert wurden. Ruch hatte dann die.

Kleider und · allfällige auf der Leiche zurückgebliebene

andere Sachen in den in der LeicJrenhalle befindlichen

Schränken aufzubewahren, sie sofort dem städtischen BQ„

stattungsamt zu melden und dessen Weisungen abmwat'."

ten. Das Bestattungsamt ersuchte· die Angehörigen der

Verstorbenen, .die &chen beim Abwart der Leichenhalle

abzuholen, ansonst. es . darüber verfüge. Es kam vor,. dass

die Angehörigen auf die Herausgabe-der Kleider ve~ich-.

teten oder dass de;r~Verstorbene keine Angehörigen lµl.tte.

Das Bestattungsamt wies dann die Kleider städtischen ~der

privaten. Fürsorgeeinrichtungen ~u oder liess sie, wenn sie

1,Ulbrauchbar •waren; verbrennen. Ruch hatte von. seiile!l

Amtspflichten Kenntnis; der Vorsteher. des: Bestattmi,gs.,.

amtes rügte ihn wiederholt, weil er zurückgebliebene· Klei-

der nicht oder nicht sofort dem Amte gemeldet hatte!

In der Zeit vom 29. Oktober 1939 bis 27, Hai 1943 nahm

Ruch von den Sachen, die er dem Bestattungsamte hätte

melden sollen, insgesamt 22 Kleidungs- und Wäschestücke,

7 Paar Schuhe, 2. Fingerringe und 2 Goldkronen, die sich

irifolge Unfalles oder Selbstmordes von den· Zähnen. der

Getöteten gelöst hatten; an sich, in der· Absicht, sie ·zu

behalten und. sich damit. ünrechtmässig zu. bereich~rn.

Am 20. Mai 1943 erhielt Ruch von:·der·Sehwester und

vom Ehemarin einer in· der Halle aufgebahrten Toten den

Auftrag, . am folgenden Tage in Anwesenheit ·der erstge-

nannten Angehörigen .nachzuaehen, oh. der Mund der .Ver-

storbenen eine Goldbrücke berge, und, wenn ·ja, di~

herauszunehmen. Ruch untersuchte indes den Mund der

Verstorbenen am Morgen des 21.· Mai bevor ihre Schwester

~intraf und zog der Toten vier Zähne. aus, ··von denen

einer ·eine Goldkrone trug .. Die Goldbrücke will er J;Jicht

vorgefunden. haben.

·

B~,........,,. Das Obergericht des _Kantons Zürich; VQ~_ w.elchem

162

Strafgesetzbuch. No '3.

sich Ruch iri zweiter Instanz zu verantworten hatte, wfir.,.

digte die .Aneignung von Kleidungs- und Wäschestüeken,

Sch~en, · Fingeningen und Goldkronen als Diebstahl im

Sinne von Art.137 Ziff. 1 StGB und das Öffnen des Mundes

einer Toten mit nachfolgendem Ausziehen von Zähnen als

Störung d~s Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1

Abs.•3 StGB. Es verurteilte Ruch am 21. Juni 1946 zu

einer bedingt · vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Mo-

naten.

0. -

Gegen dieses Urteil führt Ruch Nichtigkeitsbe-

schwerde mit dem Antrag auf Rückweisung zur Freispre-

chung in beiden Punkten.

Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls macht er

geltend, die weggenommenen Sachen seien herrenlos ge-

wesen. Jedenfalls habe er sie fiil' herrenlos gehalten, wes•

halb er wegen iniger Vorstellung über den Sachverhalt

(Art. 19 StGB)· nicht bestraft werden könne. Das vom

Obergericht festgestellte Bewusstsein der Rechtswidrig-

keit seines Handelns habe bloss im Bewusstsein~ eine

Dienstvorschrift zu verletzen, bestanden, nicht im Be-

wusstsein, im Sinne des Art. 137 fremde Sachen wegzu-

nehmen.

Die Verurteilung wegen Störung des Totenfriedens ficht

der Beschwerdeführer an, weil er nicht· das Bewusstsein

oder 9,ie Absicht gehabt habe, einen Leichnam zu verun•

ehren; er habe blos~ d~shalb nicht am die Schwester der

Verstorbenen gewartet, weil er Zeit habe gewinnen wollen,

da.mit die Arbeit erledigt sei, wenn die Leiche abgeholt

werde, Er habe die Tat als Berufshandlung aufgefasst.

D . ....,... Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde sei

abzuweisen.

Der Ka88ationBkof zieht in ErwiJ,gung :

l. -

Der Beschwerdeführer konnte sich an den Sachen;

die er sich angeeignet hat, nicht des Diebstahls schuldig

machen, denn sie waten ihm im Sinne des Art. 140 Ziff. 1

StGB anvertraut •. Das Obergericht verneint dieses Merk-

Strafgesetzbuch.·N° 43.

153

mal der Veruntreuung, weil er an den Sachen nicht eigenen

Gewahrsam ausgeübt, sondern sie . lediglich in Erfüllung

einer dienstlichen Pflicht im Auftrage des Bestattungs-

amtes im Schranke zu versorgen und nachher den Ange-

hörigen der Verstorbenen herauszugeben gehabt ha.be;

ein Vertrauensverhältnis, das ihn in erhöhtem Masse.der

Versuchung ausgesetzt hätte, die Sachen in eigenem Nutzen

zu verwenden, habe nicht bestanden. Allein gerade das,

was der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Ober-

gerichts mit den den Leichen abgenommenen Sachen auf

Grund seiner dienstlichen Pflichten vorzukehren hatte, bis

das Bestattungsamt weiter darüber verfügte, zeigt, dass

ihm diese Sachen, wenn auch bloss für kurze Zeit, anver-

traut waren. Seine Dienststellung machte ihm diese Sachen

nicht bloss zugänglich, sondern sie verpflichtete ihn, sie zli

verwahren, bis die Angehörigen der Verstorbenen sie ab'"

holten oder das Bestattungsamt sie anderweitig verwenden

liess. Sie wurden ihm schon mit der Einlieferung der Lei·

chen zusammen mit diesen anvertraut. Dass er daran nicht

« eigenen Gewahrsam 11 ausübte, wie das Obergericht sagt,

ist belanglos. Die Sachen sind auch dem anvertraut, der

sie für einen anderen in Gewahrsam nimmt, so z.B. dem

Dienstpflichtigen, der sie für den Dienstherm. inne hat.

Gerade auch auf solche Fälle, in denen der Täter fremden

Besitz verletzt, ohne dem Dritten die Sache im Sinne des

Art. 137 « wegnehmen » zu müssen -

der Täter hat sie

schon,-, ist Art. 140 StGB anzuwenden. Dem ist auch so,

falls die Beamten des Bestattungsamtes berechtigt und in

der Lage waren, die Schränke der Leichenhalle ohne Mit·

wirkung des Beschwerdeführers zu öffnen und die dort ver-

wahrten Sachen zu behändigen. Wie der Kassationshof in

BGE 71 IV 8 f. ausgeführt hat, steht die tatsächliche Ver-

fügungsgewalt, die der Eigentümer oder ein Dritter neben

dem Täter hat, der Anwendung des Art. 1;40 nicht im

Wege.

2. -

Herrenlose. Sachen können nicht veruntreut wer-

den, da ihre Aneignung erl11ubt ist (Art. 718 ZGB). Zum

164

Strafgesetzbuch. No 43;

Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art~·UO·Züf. I

Abs. l StGB gehött denn auch, dass die Sache eine «frem-

de » ~ei. Solche fremde Sachen waren die Kleidungs- und

Wäschestücke, die· Schuhe, Fingerringe und Goldkroneny

welche sich der Beschwerdeführer angeeignet hat. Das.Ei-

gentum an ihnen ging mit dem Tode des Eigentümers ohne

weiteres auf die Erben über(Art. 560 ZGB); In Fä.llen,·in

denen der Erblasser keine erbberechtigten Personen hinter-

liess, fiel e~1 dem Gemeinwesen zu, und zwar wiederum

kraft Gesetzes (Art. 466 ZGB). Nun mögen unter den Sa•

chen, die sich· der Beschwerdeführer angeeignet hat, frei-

lich auch solche gewesen sein, die einem Erblasser gehört

hatten, dessen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des To~

des amtlich festgestellt oder offenkundig war. In solchen

.Fä.llen. ·wurde ·die Ausschlagung der. Erbschaft vermutet

(Art. · 566 Abs. 2 ZGB). und zwar auch dann, wenn sie

mangels and~rer Erben dem Gem~inwesen zugefallen wäre;

haftet doch auch dieses, wenn .nicht von Amtes wegen ein

Rechnungsruf vorgenommen wird, unbeschränkt für die

Schulden der Erbschaft (Art. 592 ZGB). In den erwähnten

Fä.llen war es an· sich möglich, dass die Sachen des Erblas-

sers herrenlos wurden. Allein der Beschwerdeführer kam

mit ihrer Aneignung zu spät. Die Gemeinde Zürich hatte

sich die Sachen schon dadurch angeeignet~ dass sie mit dem

Willen, sie zu Eigentum zu erwerben, die Leiche und mit

ihr auch die Sachen durch die Organe ihres Sanitäts- oder

Bestattungsdienstes im Besitz genommen hatte. In Fä.llen

sodann, wo Erben vorhanden waren, diese aber ihr Recht

nicht geltend· machten, wurden die. Sachen· erst in dem

Augenblick herrenlos, wo der Eigentümer gewillt war, sein

Recht aufzugeben (Art. 729 ZGB). Damit wurde aber ohne

weiteres die Gemeinde Zürich Eigentümerin, mag der Erbe

sein Recht durch einen ausdrücklichen an das Bestattungs·

amt ·gerichteten· und zugunsten der Gemeinde lautenden

Verzicht, oder mag er es bloss stillschweigend ·aufgegeben

hb.ben. Die:Gemeind0 hatte durch die Beamten des Bes~t­

tungsanites wiederholt den Willen beklm.det, über solche

Strafgesetzbuch. No 43.

166

Sachen zu verfügen, also Eigentum daran zu erwerben,

Tatsächlic:P: erwarb sie dieses dann im Augenblick; wo der

Erbe sein Recht .aufgab .und die Gemeinde die Sache be-

sass. Besitz aber hatte sie vom Augenblick an, da sie die

Leichen in Empfang nahm, also in gewissen Fällen schon

mit deren· Behändigung durch die Organe des Sanitäts·

dien8tes und in anderen spätestens mit der Einlieferung in

die Leichenhalle, also stets bevor der Beschwerdeführer

sich selbst durch Aneignung zum. Besitzer der. Sachen

machte. Die Leichen:. wurden ihm ja stets als Diener der

Gemeinde zur Verwahrung übergeben, womit die Gemeinde,

Dicht er persönlich ihr Besitzer und damit unmittelbar auch

Besitzer der auf der Leiche befindlichen Sachen wurde.

3. -

Der Beschwerdeführer hat sich nicht Tatsachen

vorgestellt, die, wenn sie wahr wären, seine· Tat als Aneig-

nung herrenloser Sachen erscheinen liessen. Was er gel..,

tend macht, ist nicht irrige Vorstellung über den Sachver-

halt im Sinne des Art. 19 StGB, sondem unrichtige recht-

liche Würdigung wahrei: Tatsachen, also Rechtsirrtum im

Sinne des Art. 20 StGB. ·Der Beschwerdeführer will ge~

glaubt haben, die Sachen, die er sich aneignete„seien unter

den ihm bekannten Um~tänden herrenlos. Allein zur Straf-

milderung oder Strafbefreiung wegen RechtsirrtUms genügt

es nicht, dass der .Täter die Tatsachen rechtlich falsch ge-

würdigt hat. Schon wenn er ein auch bloss unbestimmtes

Empfinden gehabt hat, etwas Unrechtes zu tun, ist die

Anwendung des Art. 20 StGB ausgeschlossen (BGE 69 IV

180, 70 IV 100). Dass der Beschwerdeführer dieses Em~

finden hatte, ist durch die Vorinstanz verbindlich fest-

gestellt und bestreitet er auch nicht, obwohl ihm sein Ge-

wissen angeblich nur gesagt hat, er verstosse gegen Dienst-

Vol'ßchriffie~.

4. -

Die Vorinstanz erblickt die Störung des Totenfrie-

dens darin·, dass der Beschwerdeführer · im Sinne ·von

Art. 262. Zifi~ I Abs. 3 StGB einen Lei9hnam verunelnt

habe, indem er ihm in Abwesenheit der Angehörigen der

Vers:tQrbß:ne:n vier Zähne a~s. Der. Besohwerd,eführer

158

Strafgesetzbuch. No 44.

war indes vom Ehemann und von der Schwester der Ver-

stOrbeneri beauftragt worden, den Mund . der Toten zu

öffneµ und eine Goldbrücke zu entfernen. Hätte er das in

Gegenwart der Auftraggeber getan, so könnte schon objek-

tiv von einer Verunehrung des Lefohnams nicht gesprochen

werden, weil die erwähnten Personen berechtigt waren,

über die Leiche zu verfügen, und mit ihrem Auftrag einen

Zweck verfolgten, der zur Not noch gebilligt werden kann.

Wenn aber der Beschwerdeführer die Ausführung des Auf-

trages, so wie er lautete, nicht für eine Verunehrung des

Leichnams ansehen konnte, ist nicht anzunehmen, er ·sei

sich bewusst gewesen, den Leichnam deshalb zu verun-

ehren, weil er in Abwesenheit der Schwester vorging und,

als· er die Goldbrücke nicht vorfand, einen Zahn mit einer

Goldkrone und drei weitere Zähne entfernte. Die Vor-

instanz stellt denn auch weder dieses Bewusstsein noch den

Willen der Verunehrung des Leichnams fest. Ohne diese

subjektiven Voraussetzungen ist aber die Tat nicht straf-

bar. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer von der

Anklage der Störung des Totenfriedens freizusprechen.

ö. -

Demnach erkennt der Kaasationsho/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,

das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

21. Juni 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen.

44. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1946 i. S.

Metzler, gegen Staatsanwaltsehaft . des Kantons · Graubtlnden.

l. Nachdem das Urteil in der Sache ausgefällt ist, kann der Ge-

richtsstand nicht mehr angefochten werden.

2. Art. 148 AbB; 1 StGB. Dass der Getäuschte die falschen Angaben

hätte überprüfen können,· schliesst den Betrug dann nicht aus,

wenn . der . Täter. den .andem arglistig von . der ttberprüfung

abgehalten hat, oder wenn sie besondere Mühe erfordert hAtte.

.Strafgesetzbuch. No '4.

157

1. Lorsqu'un jugement a ete rendu sur le fond, il n'est plus possible

de .contester le for.

2. Art. 148 al,; 1 OP. Le fait que la victime aurait pu contrölerles

fa.usses allegations n'empeche pas qu'il y ait escroquerie lorsque

l'autew' a astucieusement. dissuad.e l'autre partie d,e prooedera

un oo:q.trßle ou lorsque celui-ci ne pouvait se faire sans difficult.es

particulieres.

·

1. Se e stata pronunciata. una; sentenza sul merito, non e. piil

poSsibile conteatare il foro.

2. Art. 148, tYf'· 1 OP. Il fatto ehe la vittima a.vrebbe potuto veri·

ficare le false a.llegazioni non esclude la ti'uffa se l'a.utore ha

subdolamente dissua,so l'altra pai-te dal prooedere ad . una

verifica. o se questa verifica a.vesse richiesto particolare fatica.

A. _. Wilhelm Casutt in Laax wollte ein siebenjähriges

Pferd, das er ein halbes Jahr früher für Fr. 3600;- erwor-

ben hatte, verkaufen oder tauschen, weil es sich für schwere

Arbeiten nicht eignete. Auf sein Inserat hin meldete sich

Pferdehändler Fritz Metzler in Golda.eh, der im August

1945 für Fr. 9QO.- eine 15 bis 17 Jahre alte Stute gekauft

hatte, die links an chronischer deformierender Carpitis mit

mittelgradiger Lahmheit vorne links, an Dummkoller und

an ·chronischem Katarrh mit Abmagerung litt und bloss

Fr. 500.- wert war. Das Schreiben vom 30. September

1945, in welchem Metzler dem Casutt dieses Tier anbot,

lautet wie folgt :

« Laut Inserat in der Neuen Bündner Zeitung sind Sie Abgeber

eines guten Trabers und möchten ein Pferd zum Holzführen. Be·

si~ eine. Rotgriss-Stute, seltene Zügerin, grosser Schritt und

absolut gesund und vertraut. Also kein Traber, das war diese Stute

wohl vorher, aber jetzt Wurde diese spez. im Holze und Landwirt-

schaft verweµdet und passt auch besser für diesen Zweck, während

für meinen Dienst einen guten Traber suche, aber gelegentlich,

selbst wenn es Frühjahr werden sollte.

Bis heute habe ich mich s.uch nicht umgesehen, a1so. keinen

beauftragt, für diese Rotgriss-Stute emen Platz zti suchen, Nach

Threm Inserate komme nun zur Ansicht, dass es ev. für beide Teile

passen könnte, was Sie bald sehen würden, wenn.· Sie meine Stute

besichtigen kommen wollten.

.

Durch jeden, der das Pferd schon benützte, wird das beste

Zeugnis ausgestellt, aber ich möchte solche nur auf guten bleiben-

den Platz geben, denn ein mir p8ssendes Pferd he.t.bei mir wenig

Arbeit bei bester Pftege und Futter. Mein Pferd ist kein besonders

grosses, aber eine starke, vertraute Stute.

Geben Sie tpir also auch nähere Angaben über das Ihrige und

welchen Preis Sie verlangen und ob solches wirklich ein guter

Traber .ist, etwas a.tuJeres koinmt also nicht in Frage und. würde

ich ~v. ·rasch nach Danz. kommen zur Besichtigung, damit. 'mit