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SB120423

versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf

Zürich OG · 2013-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 21. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wurde widerrufen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bestraft (wovon 390 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren). Zudem wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) angeordnet; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dazu nicht aufgescho- ben. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Schadensereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist, und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 26. April 2011 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 57 S. 25 ff.). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom

- 5 -

21. Juni 2012 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 27; Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 28. Juni 2012 recht- zeitig Berufung an (Urk. 48). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschul- digten und der Privatklägerin am 18. September 2012 sowie der Staatsanwalt- schaft am 20. September 2012 zugestellt (Urk. 55). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 reichte die Staatsanwaltschaft fristge- recht die Berufungserklärung ein, mit welcher sie die Berufung auf die Bemes- sung der Strafe beschränkte (Urk. 66). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom

E. 5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint die von beiden Parteien beantragte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten als angemessene Sanktion. An diese Freiheitsstrafe sind bis und mit heute insge- samt 707 Tage Untersuchungs- (26. April 2011 bis 26. April 2012) und Sicher- heitshaft (26. April 2012 bis 21. Mai 2012) sowie vorzeitiger Strafvollzug (ab

21. Mai 2012) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den bedingten noch den teilbe- dingten Strafvollzug (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

- 13 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als un- terliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Beschuldigte liess seine Anschlussberufung zurückziehen; die Staats- anwaltschaft dringt mit ihrem ursprünglichen Antrag auf Ausfällung einer ver- gleichsweise erheblich höheren Freiheitsstrafe zumindest teilweise durch. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beide Parteien schlussendlich einen übereinstimmenden Antrag betreffend die Strafhöhe gestellt haben, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen samt den Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für Letzteres der Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. Es wird beschlossen:

E. 8 Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk ge- nommen.

E. 9 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Juni 2012 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Wider- ruf), 4 (ambulante Massnahme), 5a und 5b (Zivilansprüche) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

E. 11 Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 14 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 707 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen samt den Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amt- lichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Justizvollzugsanstalt … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur - 15 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Untersuchungsakten Nr. C-4/2009/3622 (im Dispositiv).
  5. Rechtskraft: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB120423-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer Urteil vom 2. April 2013 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staats- anwalt Dr. Weder, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Juni 2012 (DG120022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. April 2012 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. Februar 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, wo- von 390 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (gerechnet von

26. April 2011 bis 20. Mai 2012) bereits erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

21. Mai 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Es wird beim Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird dazu nicht aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Massnahme sofort anzutreten wünscht.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin B._____ aus dem eingeklagten Schadensereignis vom 26. April 2011 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. April 2011 als Genugtuung zu be- zahlen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 13'785.30 Auslagen Untersuchung Fr. 688.05 Kosten Gutachten Fr. 10'422.00 Kosten zwischenzeitl. amtl. Verteidigung Fr. Kosten unentgeltl. Vertr. Privatklägerin (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der zwischenzeitlichen amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, wer- den dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der zwischenzeitlichen amtli- chen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 84 S. 1)

1. Es sei die Teil-Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils vom 21. Juni 2012 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 festzustellen;

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 1/3 bzw. 5 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 707 Tagen (26.4.2011 - 2.4.2013).

- 4 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1)

1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben. Es sei im Sinne des gemeinsamen Antrags eine Freiheits- strafe von 5 Jahren und 4 Monaten auszusprechen.

2. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. _________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– wurde widerrufen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren bestraft (wovon 390 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren). Zudem wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Stö- rungen) angeordnet; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dazu nicht aufgescho- ben. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin aus dem eingeklagten Schadensereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist, und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 26. April 2011 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 57 S. 25 ff.). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom

- 5 -

21. Juni 2012 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 27; Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 28. Juni 2012 recht- zeitig Berufung an (Urk. 48). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschul- digten und der Privatklägerin am 18. September 2012 sowie der Staatsanwalt- schaft am 20. September 2012 zugestellt (Urk. 55). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 reichte die Staatsanwaltschaft fristge- recht die Berufungserklärung ein, mit welcher sie die Berufung auf die Bemes- sung der Strafe beschränkte (Urk. 66). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom

5. November 2012 innert Frist Anschlussberufung erheben und beantragte, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen, er sei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Frei- heitsstrafe von 25 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für 12 Monate unbedingt auszusprechen sei; die Probezeit sei auf drei Jahre anzu- setzen und die bisher erstandene Haft sei anzurechnen. Zudem sei vom Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 2. Februar 2012 (recte: 2010) abzusehen (Urk. 72 S. 2). Auf die Einreichung von Beweisergänzungsanträgen wurde sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung verzichtet (Urk. 66; Urk. 72). Mit Eingabe vom 20. März 2013 liess der Beschuldigte die Anschlussberu- fung zurückziehen (Urk. 80). Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 21. Juni 2012 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Widerruf), 4 (ambulante Massnahme), 5a und 5b (Zivilansprüche) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) rechtskräftig wurde. Dies ist vorab festzustellen.

3. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 den Antrag, es sei dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt der (ambulan-

- 6 - ten) Massnahme zu bewilligen (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Gesuch des Beschul- digten um vorzeitigen Massnahmeantritt Stellung zu nehmen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 mit, dass dem bean- tragten vorzeitigen Massnahmevollzug kein gesetzliches Hindernis im Weg stehe (Urk. 65), weshalb dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt wurde (Urk. 67). Das Amt für Jus- tizvollzug des Kantons Zürich setzte die ambulante Behandlung sodann mit Ver- fügung vom 15. Oktober 2012 in Vollzug (Urk. 71). Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 beantragte der Verteidiger des Beschul- digten, es seien die Massnahmevollzugsakten beizuziehen sowie ein Therapiebe- richt des zuständigen Therapeuten einzuholen (Urk. 77). Diesem Antrag wurde mit Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2013 statt- gegeben (Urk. 78) und die therapeutische Stellungnahme des Psychiatrisch- Psychologischen Diensts vom 22. März 2013 nach deren Eingang als Urk. 81 zu den Akten genommen. Die Massnahmevollzugsakten trafen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht beim hiesigen Gericht ein. Da die Parteien aber übereinstimmende Anträge gestellt haben, erweist sich der Beizug der Massnahmevollzugsakten nicht als notwendig und der Prozess als spruchreif.

4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Strafe

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungserklärung, eine vergleichsweise erheblich höhere Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz am

21. Juni 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren auszusprechen. Die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 6 Jahren er- scheine im Lichte des ordentlichen gesetzlichen Strafrahmens erheblich zu mild. Der Umstand, dass das Vorgehen des Beschuldigten im Stadium des Versuchs steckengeblieben sei, könne dem Beschuldigten ebenfalls nicht im Rahmen eines

- 7 - Drittels der Einsatzstrafe zu Gute gehalten werden, wenn es allein dem Zufall ob- legen habe, dass das Opfer den hier in Frage stehenden Vorfall überlebt habe. Schliesslich könne dem Beschuldigten unter dem Titel der subjektiven tatbezoge- nen Strafzumessungsgründe kein technischer Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB zu Gute gehalten werden (Urk. 66). Anlässlich der Berufungsver- handlung beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten zu bestrafen (Urk. 84). Die Verteidigung beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung, es sei im Sinne des gemeinsamen Antrags eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Mo- naten auszusprechen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, dass kei- ne Strafschärfungsgründe ersichtlich seien, jedoch öffne sich wegen des Strafmil- derungsgrundes des Versuchs der Strafrahmen nach unten. Des Weiteren müsse die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten strafmildernd be- rücksichtigt werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiege in Anbetracht der konkreten Lebensgefahr der Geschädigten sicher erheblich, allerdings sei straf- mindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht geplant gehandelt ha- be. Der technische Rücktritt sei klar schuldensvermindernd zu werten. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse sei das direkte Nachtatverhalten des Beschuldigten hervorzuheben. Er habe sich auch im Rahmen der Strafuntersu- chung von Anfang an geständig und kooperativ gezeigt. Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens würden vor allem auch das Bekunden von Reue und Bedauern wirken. Auch eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse wir- ke strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens. Der Beschuldig- te habe sich von Anfang an in der Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvoll- zug tadellos verhalten und keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Zudem habe er sich um eine Therapie bemüht, eine deutliche Therapiemotivation bekun- det und in der Therapie bereitwillig mitgearbeitet (Urk. 85).

2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen grundsätzlich korrekt abgesteckt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 16 f.). Zu ergänzen bleibt, dass der abstrakte Strafrahmen nicht nach unten zu erweitern ist,

- 8 - da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten rechtfertigen würden (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 Erw. 5.8). Die Vorrichter berücksichtigten unter anderem den erfolgten Rücktritt sowie die tätige Reue strafmildernd (Urk. 57 S. 16). Ein Rücktritt ist nur denkbar, solan- ge das Delikt nicht vollendet ist (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 139). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Er- folges hätten führen sollen (BGer 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Gemäss Gutachten des IRM der Universität Zürich ist es purer Zufall, dass die Privatklägerin das Ereignis überlebt hat (Urk. 9/5 S. 3). Der Beschuldigte hatte somit alles Erforderliche getan, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizufüh- ren. Abgelassen hat er von der Privatklägerin, weil sie bewusstlos zusammenge- brochen ist und einen Urinabgang hatte, und nicht, weil er aufhören wollte zuzu- drücken. Demzufolge ist von einem vollendeten Versuch auszugehen, weshalb ein Rücktritt nicht möglich ist. Tätige Reue ist gegeben, wenn der Täter dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern (Art. 23 Abs. 1 StGB); mithin muss er aus eigenem Antrieb da- zu beitragen, durch geeignete Gegenmassnahmen den Eintritt des Erfolgs zu verhindern oder zum Nichteintritt des Erfolgs beizutragen (BSK Strafrecht I-JENNY,

2. Aufl., Basel 2007, N 13 zu Art. 23; DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kom- mentar StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 4 zu Art. 23). Der Täter muss sich aktiv und erfolgreich um die Abwendung des Erfolgs bemühen (TRECHSEL/GETH in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 23). Der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin aus der Badewanne gefischt und sie hingelegt zu haben. Sie sei relativ schnell wieder zu sich gekom- men. Sie sei eventuell etwa 10 Sekunden weg gewesen. Er habe sie dann auch ganz schnell angesprochen. Er habe sie gestreichelt und ihr gesagt, es tue ihm leid. Sie habe nach Wasser verlangt, was er ihr geholt habe. Als er zurück ge- kommen sei, sei sie gesessen. […] Er habe ihr vorgeschlagen zu duschen, ihre

- 9 - Kleider ins Lavabo gelegt und frische Kleider bereit gestellt. Nach dem Duschen habe er den Boden aufgewischt. Eine Herzmassage habe er ihr nicht gegeben (Urk. 45/1 S. 15). Inwiefern der Beschuldigte Massnahmen ergriffen haben soll, um zum Nichteintritt des Erfolgs beizutragen, ist aus diesen Geschehnissen nach der Tat nicht ersichtlich. Nochmals zu betonen ist, dass es purer Zufall war, dass der Erfolg nicht eingetreten ist; der Beschuldigte hat dazu nichts beigetragen. Tä- tige Reue liegt folglich nicht vor und wird bei der Strafzumessung nicht strafmil- dernd zu berücksichtigen sein.

3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. Die objektive Tatschwere würde bei vollendeter Tat eine Einsatzstrafe von gegen 14 Jahre gebieten. Verschuldenserschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Angriff des Beschuldigten nach rund zwei Stunden teilweise gemeinsamen Zusammenpackens von Gegenständen der Privatklägerin und gemeinsamen Ge- sprächs nahezu unvermittelt und ohne Ankündigung erfolgte. Die arglose Privat- klägerin war aufgrund der Situation wehr- und chancenlos und wurde völlig über- rumpelt. Das Vorgehen des Beschuldigten offenbart ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotential. Einerseits war er der Privatklägerin körperlich deutlich über- legen; andererseits griff er ihr mit beiden Händen an den Hals und drückte mit

- 10 - massiver Gewalt zu. Der Druck auf den Hals der Privatklägerin war so gross, dass sie im Verlauf des Würgeangriffs bewusstlos wurde und einen unkontrollierten Urinabgang hatte. Dies dokumentiert die Intensität der Gewalteinwirkung in ein- drücklicher Art und Weise. Dass die Privatklägerin den Vorfall schliesslich über- lebt hat, oblag aus medizinischer Sicht allein dem Zufall und ist nicht dem Be- schuldigten zu verdanken. Leicht verschuldensmindernd wirkt, dass die Privatklä- gerin kaum bleibende körperliche Folgen davon tragen wird (Urk. 45/4 S. 3); dies gilt aber lediglich für die körperlichen und keineswegs für die psychischen Auswir- kungen des Angriffs des Beschuldigten (vgl. Urk. 4/2 S. 11 f.; Urk. 45/4 S. 3). Das objektive Tatverschulden ist demgemäss, ohne Berücksichtigung des Versuchs, als schwer einzustufen. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dies führt zu einer Reduk- tion der Strafe um etwa einen Drittel. Verschuldensmindernd um rund einen Vier- tel wirkt die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ (Urk. 10/5 S. 43). Sodann wirkt leicht verschuldensmindernd (im Umfang von ca. 6 Monaten), dass sich der Beschuldigte zum Deliktszeitpunkt in einer emotional belastenden Situation befand. Allerdings gab der Beschuldigte bezüglich seiner Motive an, er habe der Privatklägerin zeigen wollen, dass es ihm ernst sei, […] das ganze Halten sei schon mit Dominanz verbunden gewesen (Urk. 45/1 S. 11). Gesamthaft vermag das subjektive Tatverschulden das objekti- ve erheblich zu relativieren. Das Gesamtverschulden wiegt demzufolge erheblich bis mittelschwer, wes- halb sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von rund 7 bis 7 ½ Jahren Freiheits- strafe als angemessen erweist. Dass die Tat nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim Versuch blieb, ist mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um ungefähr einen weiteren Drittel zu veranschlagen. Eine weitergehende Reduktion rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelt, nicht.

- 11 -

4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und die Akten verwiesen werden (Urk. 57 S. 19 f.; Urk. 17/6; Urk. 10/5 S. 19 ff.). An der Berufungsverhand- lung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er würde sich als Student bezeich- nen und er habe inzwischen Schulden bei seiner Grossmutter im Umfang von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 35'000.–. Zu seiner schulischen Situation gab er an, er hoffe, die eidgenössische Matur in Wirtschaft im Sommer 2015 zu erlangen, dies hänge jedoch von der Strafe ab (Urk. 83 S. 1 ff.). Die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten führen zu einer leichten Reduktion der Strafe, da seine familiäre Situation und seine Bezugspersonen während seiner Kindheit und Jugend oft wechselten, weshalb er viele Trennungen und Veränderungen in sei- nem engsten familiären Umkreis miterleben musste (vgl. Urk. 85 S. 6 f.). Der Gut- achter führte denn auch aus, der Beschuldigte entstamme einer Broken-Home- Familie, wobei ihn wiederholte belastende Einbettungen als merkliche Stressoren in der Persönlichkeitsentwicklung wohl nachhaltig beeinträchtigten (Urk. 10/5 S. 34). Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister eine Vorstrafe auf; mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2010 wurde er wegen mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung und unbefugtem Ein- dringen in ein Datenverarbeitungssystem zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 800.– verurteilt (Urk. 62). Dies ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. Negativ fällt auch der Vorfall in D._____ auf. Der Beschuldigte räumte ein, E._____ (seine Exfreundin) mit einer Bastelschere ver- letzt zu haben (Urk. 10/5 S. 23). Das diesbezügliche … Urteil [des Staats D._____] sei allerdings noch nicht rechtskräftig (Urk. 85 S. 7), weshalb es als Vorstrafe nicht berücksichtigt werden darf und keine Auswirkung auf die Strafzu- messung hat. Dass der Beschuldigte während laufender Probezeit der Vorstrafe vom

2. Februar 2010 delinquiert hat, ist ebenfalls leicht straferhöhend zu veranschla- gen.

- 12 - Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich das positive Nachtat- verhalten des Beschuldigten (fürsorgliche Handlungen direkt im Nachgang zur Tat) in geringfügigem Ausmass strafmindernd auswirkt, auch wenn der Gutachter diesbezüglich festhält, dass das Hilfeverhalten des Beschuldigten wohl nicht aus- schliesslich aus Betroffenheit und Sorge um das Opfer, sondern auch aus Sorge um sich selbst und allfällig zu tragender Konsequenzen besteht (Urk. 10/5 S. 40). Dem Beschuldigten ist überdies die Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB zugute zu halten. Er hat bereits im November 2012, nach- dem die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffer des Urteils vom 21. Juni 2012 feststand, die Überweisung der von der Vorinstanz zugesprochenen Genug- tuungssumme von Fr. 12'000.– an die Privatklägerin veranlasst (Urk. 75/2). Strafmindernd ist zudem das im Berufungsverfahren abgelegte Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er akzeptierte schlussendlich den Schuld- spruch und damit den ihm von der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt (vgl. Urk. 80). Dieser Strafminderungsgrund wirkt indessen bloss leicht strafmindernd, da der Beschuldigte die Anklage erst im Rahmen des Berufungsverfahrens voll- umfänglich anerkannte. Eine erhebliche Vereinfachung des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens ergab sich daher nicht.

5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint die von beiden Parteien beantragte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten als angemessene Sanktion. An diese Freiheitsstrafe sind bis und mit heute insge- samt 707 Tage Untersuchungs- (26. April 2011 bis 26. April 2012) und Sicher- heitshaft (26. April 2012 bis 21. Mai 2012) sowie vorzeitiger Strafvollzug (ab

21. Mai 2012) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Höhe der Freiheitsstrafe erlaubt weder den bedingten noch den teilbe- dingten Strafvollzug (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

- 13 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als un- terliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Beschuldigte liess seine Anschlussberufung zurückziehen; die Staats- anwaltschaft dringt mit ihrem ursprünglichen Antrag auf Ausfällung einer ver- gleichsweise erheblich höheren Freiheitsstrafe zumindest teilweise durch. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beide Parteien schlussendlich einen übereinstimmenden Antrag betreffend die Strafhöhe gestellt haben, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen samt den Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei für Letzteres der Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. Es wird beschlossen:

8. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk ge- nommen.

9. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

21. Juni 2012 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Wider- ruf), 4 (ambulante Massnahme), 5a und 5b (Zivilansprüche) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

11. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 14 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 707 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeiti- gen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen samt den Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amt- lichen Verteidigung bleibt vorbehalten.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Justizvollzugsanstalt … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

- 15 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Untersuchungsakten Nr. C-4/2009/3622 (im Dispositiv).

5. Rechtskraft: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. April 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Maurer