Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Mit Datum vom 24. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland bei der Vorinstanz gegen den Beschuldigten Anklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB (Urk. 24). Am 9. September 2011 fand die vorinstanzliche Hauptver- handlung statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Vorderrichterin sprach den Beschuldigten mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vollumfänglich frei. Das Urteil wurde dem Beschuldigten und dem Privatkläger im Anschluss an die Parteiver- handlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 15 ff.).
- 5 -
E. 1.1 Der Privatkläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatze nach zu Schadenersatz inkl. Schadenszins zu verpflichten sei (Urk. 76 S. 2 und 11).
E. 1.2 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entschei- den und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Dies ist insbesondere bei Delikten gegen Leib und Leben sinnvoll, wenn wegen lange dauernden Behandlungen und Therapien sehr viel Zeit verstreichen kann, bis die effektiven finanziellen Folgen, wie vorliegend bei einer (Teil-)Invalidität, feststehen (Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 126 StGB).
E. 1.3 Dass dem Privatkläger im Sinne von Art. 41 und 46 OR Schaden erwach- sen ist und dieser Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten steht, wurde be- reits dargelegt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber grundsätzlich haftbar ist. Die Höhe der gesamten Kosten für Heilung, Pflege, Betreuung etc. kann im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht abgeschätzt
- 40 - werden. Zudem stehen auch die anzurechnenden Leistungen der Sozialversiche- rungen noch nicht abschliessend fest.
E. 1.4 a) In der Berufungserklärung liess der Privatkläger dagegen einwenden, die Vorinstanz habe die Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Beschuldigten in sei- ner Eigenschaft als verantwortlicher Bauführer unrichtig dargestellt, zu wenig klar herausgearbeitet und die falschen Schlussfolgerungen daraus gezogen. Ausser- dem dränge sich vorliegend die Einholung eines Gutachtens eines Bausachver- ständigen auf, da es für Laien in Bausachen schwierig sei, die allgemein üblichen Gepflogenheiten auf Baustellen und die davon oftmals losgelöste, abstrakte Ver- antwortlichkeit eines Bauführers im konkreten Einzelfall genau zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (Urk. 67 S. 2).
b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2012 liess der Privatkläger erneut geltend machen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens unumgänglich sei (Urk. 76 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe als einziger auf der Baustelle über eine spezialisierte Ausbildung als Bauführer mit entsprechender langjähriger Erfahrung verfügt. Diese Ausbildung habe auch die Beurteilung stati- scher Probleme und die Wahl angemessener Abrisstechniken beinhaltet. Die an- deren Arbeiter auf der Baustelle – wie C._____ oder der Privatkläger D._____ – seien zwar langjährige Vorarbeiter im Bereich Betonbohren/Betonfräsen gewe- sen, hätten jedoch über keinerlei solide Berufsausbildung, z.B. als Maurer, ver- fügt. Beide Genannten seien ursprünglich ungelernte Bauarbeiter gewesen, die in die Spezialarbeiten als Betonbohrer und -fräser nach der Methode "learning by doing" eingearbeitet worden seien. Über die praktische Tätigkeit hinaus habe ihnen jegliche Bildung über grundlegende Fragen der Statik, beispielsweise beim Abreissen eines Betondaches, gefehlt. Die nicht schulisch ausgebildeten Arbeiter könnten nur praktische Arbeitsabläufe schildern. Es fehle ihnen das Sachwissen und die intellektuelle Bildung, Zusammenhänge zwischen bautechnischen Grund- satzfragen und der konkreten Vorgehensweise herzustellen, geschweige denn Aussagen des Beschuldigten sachkundig und kritisch zu würdigen (Urk. 76
- 11 - S. 3 f.). Er – der Privatkläger – bestreite, dass der Beschuldigte die Spriessung von drei Elementen – nämlich dem Element ohne Unterzug, demjenigen mit der Dilatationsfuge und dem letzten Element – angeordnet habe (Urk. 76 S. 6 f.).
E. 1.5 Wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannte der Be- schuldigte auch in der Berufungsverhandlung den eingangs dargestellten äusse- ren Ablauf des Unfallhergangs und die von A._____ erlittenen Verletzungen (Urk. 12/2 S. 9 u. 11; Urk. 47/2 S. 4; Urk. 74 S. 3). Er hatte indes von Beginn weg be- stritten, für den Unfall des Privatklägers verantwortlich zu sein, und stellte damit die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte pflichtwidrige Missachtung der ihm als Bauführer obliegenden Instruktions- und Überprüfungspflichten in Abrede (Urk. 12/1 S. 6 ff.; Urk. 12/2 S. 11 ff.; Urk. 12/3 S. 9 ff.; Urk. 47/2 S. 4; Urk. 74 S. 3). Insbesondere machte er geltend, er habe eine Abstützung bzw. Spriessung des Betonelements ohne Unterzug mit dem Privatkläger besprochen und ange- ordnet (Urk. 12/2 S. 8 f.; Urk. 12/3 S. 2 u. 4; Urk. 74 S. 4; Urk. 77 S. 3, 8). Zur Überwachung oder Kontrolle der Arbeitsausführung des Privatklägers habe für ihn, den Beschuldigten, weder Anlass noch Pflicht bestanden. Der Privatkläger sei als Vorarbeiter nicht nur genau instruiert, sondern für die baufachlich korrekte Ausführung auch bestens ausgebildet und berufserfahren gewesen (Urk. 77 S. 3). Zudem sei eine Kontrolle bzw. Durchsetzung der Abstützung bzw. Spriessung des besagten Betonelementes kurz vor Mittag des 12. Juni 2008 vor Ort auch nicht möglich gewesen, da der Privatkläger mit der Arbeit noch nicht so weit fortge- schritten gewesen sei (Urk. 12/3 S. 4; Urk. 47/2 S. 3; Urk. 74 S. 4). Der Privatklä- ger habe den Unfall selber verschuldet, da er wissentlich auf ein Betonelement ohne Unterzug und ohne Abstützung gestanden sei, welches zudem hinten zum Gebäudekörper bereits ein wenig eingeschnitten gewesen sei (Urk. 12/2 S. 9; Urk. 12/3 S. 4).
E. 1.6 Da bei Fahrlässigkeitsdelikten Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind und der äussere Ablauf des Unfallhergangs an sich unbestritten und somit erstellt ist, sind die weiteren Vorbringen der Parteien, auch soweit sie den Sachverhalt betreffen, nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu
- 12 - prüfen. Auch auf die Antworten des Gutachters wird dabei an passender Stelle einzugehen sein.
2. Fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB
E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger noch gleichentags und somit rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 50). Auch die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 15. September 2011 innert Frist Berufung an (Urk. 56), zog diese jedoch wieder zurück, nachdem sie am 11. November 2011 das begründete Urteil erhalten hatte (Urk. 60/2). Mit Verfügung vom 18. November 2011 orientiert die Vorinstanz die Parteien hierüber und überwies die Akten in der Folge zur Behand- lung der Berufung dem Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 62). Der Privatklä- ger liess, nachdem ihm das begründete Urteil am 17. November 2011 zugestellt worden war (Urk. 60/3), mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen. Seine Berufung richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Anklage und damit gegen das ganze vor- instanzliche Urteil, soweit er dadurch beschwert ist (Urk. 67). Mit Präsidialverfü- gung vom 12. Dezember 2011 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 68). Der Beschuldigte verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 3. Januar 2012 auf eine Anschlussberufung und reichte gleichzeitig das Formular zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen samt Beilagen ein (Urk. 70 und 71/1-5). Die Staats- anwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Am 15. Mai 2012 fand die Be- rufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Anlässlich dieser wurde beschlossen, dass über gewisse baufachlichen Fragen ein Gutachten einzuholen sei (Prot. II S. 12). Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Fortsetzung des Verfah- rens nach Eingang des Gutachtens einverstanden (Prot. II S. 13).
E. 2.1 Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei insbesondere auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB).
E. 2.2 Tatkomponente
E. 2.2.1 a) Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger durch den Sturz vom Vordach aus rund 4.40 Meter Höhe diverse Frakturen der Lendenwirbelkörper 2 - 5 sowie des Steissbeins, eine wenig dislo- zierte Fraktur am rechten Fuss und eine Kontusion der rechten Hand zuzog. Zu- dem erlitt er dabei im neurologischen Bereich eine Schädigung der 5. lumbalen Wurzel rechts mit entsprechender Lähmung der Fussheberfunktion, eine leichte
- 35 - Verletzung der 1. sakralen Wurzel mit Gefühlsstörungen im dazugehörenden Ver- sorgungsgebiet des rechten Beins und Verletzungen am unteren Ende des Rü- ckenmarks auf Höhe des 1. und 2. Lendenwirbels mit der Folge einer gestörten Stuhl- und Urinentleerung sowie vollständiger Impotenz (Urk. 15/9 S. 1 f.). Diese Verletzungen waren für den Privatkläger mit starken Rücken- und Kopfschmerzen verbunden (Urk. 15/9 S. 2). Eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger bestand jedoch nicht, allerdings war eine rasche medizinische Versorgung erfor- derlich (Urk. 15/9 S. 3). Der Heilverlauf nahm über drei Jahre in Anspruch, wobei erhebliche körperliche Beeinträchtigungen blieben, wie insbesondere eine Fuss- und Zehenheberschwäche rechts und Gefühlsstörungen im Versorgungsgebiet des rechten Beins, eine zwar verbesserte, aber nach wie vor gestörte Kontinenz sowie eine vollständige Impotenz. Auch dürfte der Privatkläger nie mehr arbeits- fähig sein (Urk. 46 S. 8 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Bauführer mit langjähriger Erfahrung eine wesentliche Sorg- faltspflicht verletzte; sollte doch die Sicherheit seiner Bauarbeiter oberste Priorität haben. Sein Vorgehen war nachlässig, wenn nicht gar achtlos; hätte doch nach Einschätzung des Gutachters (welche der Beschuldigte nunmehr teilt; Urk. 109 S. 3) jedem Baufachmann, z.B. einem Maurer, Eisenleger, Polier und somit erst recht einem Bauführer wie dem Beschuldigten, klar sein müssen, dass eine Stahlbetonkragplatte wie diejenige des Werkgebäudes F._____ primär von den Unterzügen bzw. den Unterzugsbereichen getragen wird, und dass die Tragwir- kung der Platte vor allem von Unterzug zu Unterzug erbracht wird (Urk. 99 S. 7). Dass er die notwendige Spriessung insbesondere des 8. Elements dennoch nicht in seine Planung einbezog, wiegt demnach erheblich.
b) Straferhöhend ist wie bereits erwähnt die Deliktsmehrheit zu berücksichti- gen. Die pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten führte nicht nur dazu, dass sich der Privatkläger schwer verletzte, sondern brachte auch den ebenfalls mit dem Abbruch des Vordachs beschäftigten Bauarbeiter G._____ in erhebliche Gefahr, da dieser im Unfallzeitpunkt als Staplerfahrer unmittelbar neben der Ab- sturzstelle beschäftigt war und vom herunterstürzenden Vordachelement hätte ge- troffen und gravierend verletzt werden können.
- 36 -
c) Aufgrund dieser Erwägungen ist die objektive Tatschwere innerhalb des für den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung zur Verfügung stehenden Strafrahmens (ein Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als keineswegs leicht einzustufen.
E. 2.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte nicht bewusst fahrlässig handelte.
E. 2.2.3 In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von rund 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 2.3 Täterkomponente
E. 2.3.1 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Beschuldigten, seine per- sönlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).
E. 2.3.2 a) Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Be- schuldigte wurde am tt. Juni 1965 in … geboren und wuchs bei seinen Eltern in der Region Winterthur bzw. F._____ auf. Er besuchte die Primar- und Sekundar- schule und machte anschliessend eine Hochbauzeichnerlehre. Daneben absol- vierte er die Berufsmittelschule. Anschliessend begann er ein Architekturstudium am Technikum, brach dieses jedoch nach einem Dreivierteljahr ab. 1986 bis 1988 machte er eine Maurerzusatzlehre bei der H._____ AG und absolvierte anschlies- send die Bauführerschule in Aarau. Nachdem er zunächst im Hochbaubereich als Bauführer tätig war, trat er 1995/96 die Stelle als Bauführer bei der H._____ AG an (Urk. 12/1 S. 2 f.; Urk. 12/3 S. 10 f.; Urk. 74 S. 1 ff.).
b) Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von heute 17 und 19 Jahren. Sein jährliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 130'000.–. Daneben ver- dient er bei der Feuerwehr rund Fr. 2'000.– pro Jahr. Seine Frau arbeitet als Aus- hilfe im Service und verdiente damit im Jahr 2010 rund Fr. 6'000.– pro Jahr. Der
- 37 - Beschuldigte wohnt mit seiner Familie in einem Eigenheim. Abgesehen von den Hypothekarschulden von rund Fr. 340'000.– hat er keine Schulden. Sein Vermö- gen beläuft sich auf ca. Fr. 120'000.– (Urk. 12/3 S. 10 f., Urk. 71/3; Urk. 74 S. 1 ff.).
c) Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2011 nicht vorbestraft (Urk. 66), was jedoch nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung als normal anzusehen und daher nicht strafreduzierend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, Erw. 2.6).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang, den per- sönlichen Verhältnissen sowie aus dem Vorleben des Beschuldigten keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen.
E. 2.3.3 Da der Beschuldigte weder geständig ist noch sich einsichtig zeigt, ist ihm hinsichtlich des Nachtatverhaltens nichts zu seinen Gunsten anzurechnen.
E. 2.3.4 Auch eine besondere Strafempfindlichkeit, welche zu einer Strafminderung führen würde, ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.
E. 2.3.5 Im Rahmen der Täterkomponente ergeben sich demnach für die Strafzu- messung keine relevanten Faktoren.
E. 2.3.6 Fazit Dem Beschuldigten ist demnach vorzuwerfen, dass er es unter Missachtung sei- ner gesetzlichen und privaten Planungspflichten unterliess, ein Abbauvorgehen mit der notwendigen Spriessung zumindest des 8. Vordachelements ohne Unter- zug vorzusehen.
E. 2.4 Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Ein Grund für die zusätzli- che Ausfällung einer Busse ist vorliegend nicht auszumachen, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Delikt handelt, bei welchem die sogenannte Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre.
3. Höhe des Tagessatzes
E. 2.4.1 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bil- det überdies die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Der Vorwurf mangelnder Planung ist demnach erst dann weiter in Betracht zu ziehen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die unterlassene Planung für den Unfall des Privatklägers auch adäquat kausal war. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein, was wiederum nach seinen persönlichen Verhältnissen und den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Daher ist zu fragen, ob der Täter damals im Zeitpunkt des Handelns bzw. Unterlassens (ex ante) eine Ge- fährdung der Rechtsgüter des Privatklägers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach
- 29 - muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 64, Erw. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetra- gen haben (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zü- rich 2013, Art. 12 N 22). Die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, "wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten beziehungs- weise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen" (BGE 135 IV 64, Erw. 2.1). Das Verhalten eines Geschädigten oder eines Dritten vermag im Nor- malfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten (bzw. Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers über- steigt (BGE 116 II 519, Erw. 4b).
E. 2.4.2 Vom Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang eingewendet, der Pri- vatkläger habe den Unfall selber verschuldet, da er wissentlich auf ein Betonele- ment ohne Unterzug und ohne Abstützung gestanden sei, welches zudem hinten zum Gebäudekörper bereits ein wenig eingeschnitten gewesen sei (Urk. 12/2 S. 9; Urk. 12/3 S. 4; vgl. Urk. 109 S. 8).
E. 2.4.3 Der Beschuldigte hätte als ausgebildeter Bauführer zum damaligen Zeit- punkt erkennen können und müssen, dass ein beidseitig (und hier zudem hinten teilweise) abgesägtes Betonelement ohne Unterzug nicht tragsicher war und da- her eine Gefährdung für Leib und Leben des Privatklägers und seines Kollegen darstellte. Dies gilt umso mehr, als er auch wusste, dass bei der vorgesehenen Abbaumethode der Überschnitt Teil des Arbeitsablaufs und erforderlich war, um
- 30 - den angrenzenden dickeren Unterzug des vorangehenden Vordachelementes durchfräsen zu können (Urk. 11/1 S. 8; vgl. Urk. 8/1-3 2d).
E. 2.4.4 Was den Einwand des Beschuldigten angeht, so ist diesbezüglich noch- mals (vgl. bereits oben Erw. II.2.3.4. d) cc)) festzuhalten, dass es sich beim Pri- vatkläger zwar um einen erfahrenen, als Vorarbeiter angestellten Mitarbeiter auf dem Gebiet Beton-Bohrer-Fräse handelte, der seit 1988 für die H._____ AG auf dem Bau arbeitete. Der Privatkläger verfügte jedoch weder über eine fachspezifi- sche Ausbildung noch über Kenntnisse betreffend Statik, was der Beschuldigte wusste (Urk. 10 S. 1 f.; Urk. 12/2 S. 6). Es war daher nicht Aufgabe des Privatklä- gers, das Risiko des Betretens eines nicht unterzogenen Vordachelementes ohne Unterstellung und bereits mit einem Einschnitt hinten zum Gebäudekörper einzu- schätzen. Vielmehr war es alleine die Sache des Arbeitgebers bzw. des Baufüh- rers, die Sicherheitsrisiken abzuklären und die entsprechenden Massnahmen zur Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen. Es wäre somit die Pflicht des Beschuldig- ten gewesen, Vorkehren zu treffen, damit auch das 8. Element tragfähig geblie- ben wäre. Wenn er dem Privatkläger aber sagte, dass eine Spriessung nicht not- wendig sei, so durfte sich dieser auf diese Einschätzung des Fachmanns verlas- sen. Damit hätte es für den vielleicht 80 kg schweren Privatkläger kein Problem darstellen sollen, auf das auf zweieinviertel Seiten an- bzw. durchgesägte
E. 2.4.5 Die vom Beschuldigten unterlassene Planung der Spriessung des 8. Vor- dachelements ohne Unterzug ist somit adäquat kausal für dessen Abbruch und damit auch für die dem Privatkläger durch den Sturz entstandenen Verletzungen.
- 31 -
E. 2.5 Vermeidbarkeit / Relevanz
E. 2.5.1 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt allerdings seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr muss der Erfolg für den Täter auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hy- pothetischer Kausalverlauf untersucht, und es wird geprüft, ob der Erfolg aufgrund aller im jetzigen Zeitpunkt (ex post) bekannten Umstände bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 65, Erw. 2.1 und 2.2; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 12 N 26).
E. 2.5.2 Sowohl im Gutachten wie auch durch den Beschuldigten selber wurde aus- geführt, dass der Unfall des Privatklägers mit Unterstellen bzw. Spriessen des Be- tonelementes ohne Unterzug hätte verhindert werden können (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 10; Urk. 99 passim). Es ist somit unbestritten und lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Unfall und damit die Verletzungen des Privatklägers durch die Planung und Durchführung der Spriessung vermeidbar gewesen wäre.
E. 2.6 Erfolg Der Privatkläger zog sich beim Sturz vom Vordach aus 4.40 Metern Höhe schwer- wiegende Verletzungen insbesondere an der Wirbelsäule und am Rückenmark zu, welche bleibende körperliche Beeinträchtigungen zur Folge haben, wie insbe- sondere eine Fuss- und Zehenheberschwäche rechts, Gefühlsstörungen im Ver- sorgungsgebiet des rechten Beins und eine gestörte Kontinenz sowie eine voll- ständige Impotenz. Auch dürfte der Privatkläger nie mehr arbeitsfähig sein (Urk. 46 S. 8 f.). Angesichts dieser irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen und der bleibenden Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers sind seine durch den Sturz erlittenen Verletzungen ohne Weiteres als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.
- 32 -
E. 2.7 Ergebnis Der Beschuldigte hat sich demnach, indem er es pflichtwidrig unterliess, eine Spriessung des nicht unterzogenen 8. Vordachelements in seine Planung einzu- beziehen, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
3. Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde i.S.v. Art. 229 Abs. 2 StGB
E. 3 Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 wurde in der Folge ein Gutachten in Auftrag gegeben und als Gutachter Dr. sc. techn. ETH / dipl. Bauingenieur ETH SIA E._____ bestellt. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur Person des Gutachters sowie zu den gestellten Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Urk. 79 i.V.m. Urk. 80). Mit Eingabe vom 16. August 2012 liess sich der Beschuldigte innert einmal erstreckter Frist (Urk. 81/1 und 83) vernehmen. Er er- klärte sich mit dem vorgeschlagenen Gutachter einverstanden und stellte zahlrei- che Ergänzungsanträge mit Bezug auf den Fragenkatalog (Urk. 84). Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 liess sodann der Privatkläger innert achtfach erstreckter Frist (Urk. 82; 85-88; 90-92) seine Stellungnahme einreichen. Er erklärte sich mit dem Gutachter ebenfalls einverstanden, stellte ebenfalls zahlreiche Ergänzungsanträ-
- 6 - ge und äusserte sich gleichzeitig unaufgefordert zu den Anträgen des Beschuldig- ten (Urk. 93). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 wurde die privatklägerische Eingabe vom 3. Januar 2013 dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 94). Die beantragten Änderungen und Ergänzungen beider Parteien wurden weitgehend berücksichtigt und in den aktualisierten Fragenkatalog vom 15. März 2013 eingearbeitet (vgl. Urk. 96/1 unten). In der Folge wurde Dr. E._____ mit dem Gutachten beauftragt und ersucht, dieses nach Möglichkeit bis Mitte 2013 zu er- statten (Urk.96/1-2).
E. 3.1 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- oder Unterhaltspflichten so-
- 38 - wie nach dem Existenzminimum. Dabei beträgt ein Tagessatz Geldstrafe höchs- tens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 3.2 Der Bemessung des Tagessatzes ist demnach das monatliche Nettoein- kommen von rund Fr. 10'000.– (inkl. 13. Monatslohn, Kinderzulagen und Neben- erwerb) zu Grunde zu legen (Urk. 71/3-4). Davon in Abzug zu bringen sind die zu erwartende Steuerbelastung des Beschuldigten von schätzungsweise rund Fr. 1'000.– pro Monat und der minimale Grundbetrag für die Lebenshaltungskos- ten einer Familie mit zwei Kindern von Fr. 2'900.– (gemäss Kreisschreiben betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009). Überdies sind ihm die zu erwartenden Kosten der Kranken- kasse (Grundversicherung) der Familie zu belassen, welche schätzungsweise knapp Fr. 1'000.– pro Monat betragen. Gestützt auf diese Eckwerte ist der Tages- satz im vorliegenden Fall auf Fr. 160.– festzusetzen.
4. Ergebnis Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.– auszufällen. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird demnach vermutet, sie kann aber widerlegt werden (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 6; BGE 134 IV 97, Erw. 7.3; BGE 6B_214/2007 vom 13.11.2007, Erw. 5.3.1) Besonders günstige Umstände sind nur erforderlich, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona-
- 39 - ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB), was beim Beschuldigten nicht der Fall ist.
2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Bewährung bzw. Legalprognose des Beschuldigten in Frage stellen würden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vor- fall um einen einmaligen Vorfall handelt. Der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe ist daher aufzuschieben, und es rechtfertigt sich, die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
1. Schadenersatz
E. 3.3 Der Beschuldigte hat sich somit zudem der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. III. Strafe
1. Strafrahmen
E. 4 Das Gutachten ging am 28. Juni 2013 beim Obergericht ein (Urk. 98 und 99). Es wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Juli 2013 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 101). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2013 auf Stellungnahme (Urk. 103); Privatkläger und Beschuldigter reichten ihre Stellungnahmen innert mehrfach erstreckter Fristen am 12. September 2013 (Urk. 108) und am 24. September 2013 (Urk. 109 f.) ein. Sie wurden den jeweils anderen Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 111).
E. 5 Nicht angefochten ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung in Dispositivzif- fer 4 erster Satzteil, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. II. Schuldpunkt
1. Allgemeines
E. 7 Betonelements (unter diesem Element befand sich wie gesagt der Stapler als Stütze) beschäftigte Privatkläger um ca. 15.15 Uhr das nicht durch den Stapler gestützte und über keinen Unterzug verfügende benachbarte 8. Betonelement be- trat, stürzte er mitsamt diesem Betonelement rund 4.40 Meter in die Tiefe und zog sich dabei schwere Verletzungen zu (Urk. 64 S. 5 f.; vgl. wiederum Aufnahme in Urk. 8/1, das abgebrochene 8. Element ist mit der roten Zahl 2c bezeichnet).
E. 8 Element zu stehen: War das rund 3 Tonnen schwere Element nach Angaben des Beschuldigten tragsicher, so hätte sich bei einer generellen Tragsicherheit im Stahlbetonbau von mindestens 1,8 – entsprechend 180 % des Gewichts – eine unwesentliche Zusatzlast von weniger als 3 % des Gewichts ergeben (vgl. Urk. 99 S. 13). Und selbst wenn der Privatkläger die Gefahr des nicht unterzogenen Vor- dachelementes gekannt hätte und trotzdem während der Arbeit wissentlich auf dieses Betonelement gestanden wäre, wäre dies nicht ein derart aussergewöhnli- ches Fehlverhalten, dass es die Pflichtverletzung des Beschuldigten in den Hin- tergrund drängen würde.
Dispositiv
- Juni 2008 dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- Genugtuung 2.1. Des Weiteren liess der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatz nach zur Be- zahlung von Genugtuung inkl. Zins zu verpflichten sei (Urk. 76 S. 2 und 11). 2.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdi- gung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Mit der Zusprechung einer Genugtuung sollen die immateriellen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Bei einer Körperverlet- zung ist eine Genugtuung zuzusprechen, wenn der Verletzte eine solche immate- rielle Unbill erfährt, sei es, dass er unter starken Schmerzen leidet, aber auch, wenn er infolge seiner Verletzung längere Zeit im Krankenhaus zu verbringen hat oder sich mehreren Operationen unterziehen muss. Auch bleibende körperliche Beeinträchtigungen sowie der seelische Druck wegen dauernder Arbeitsunfähig- keit können als immaterielle Unbill qualifiziert werden, die eine Genugtuungsleis- tung rechtfertigen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N 456). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung sind verschiedene Fakto- ren zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Schwere der immateriel- len Unbill. Bei Körperverletzungen ist dabei vorab auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie auf den Grad des Verschuldens abzustellen, welches den Schädiger am Schadensereignis trifft (BGE 116 II 733; BGE 112 II 133; BGE 108 II 432). 2.3. Unter Würdigung der Verletzungen, die sich der Privatkläger beim Sturz zuzog, deren Folgen und der Krankengeschichte (vgl. Urk. 15/9, 15/11, 15/12 und - 41 - 15/14, 15/17, 15/18 und 15/21; Urk. 24 S. 3 f.; Urk. 16; Urk. 47/1 S. 2) besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Genugtuungsanspruchs. Allerdings können auch Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 126 Abs. 3 auf den Zivilweg verwiesen werden, wie es der Privatkläger beantragt. Es besteht kein Anlass, vorliegend über diesen Antrag hinaus zu gehen, zumal anlässlich der Berufungsverhandlung auch keinerlei Angaben über den aktuellen körperlichen und seelischen Zustand des Privatklägers gemacht wurden (vgl. Urk. 76 S. 11). Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem Unfall vom
- Juni 2008 dem Grundsatz nach zur Leistung von Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung im Betrag von insgesamt Fr. 3'395.50 (Auslagen Vorverfahren Fr. 245.50, Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'150.– und Gebühr für die Führung der Strafuntersu- chung Fr. 2'000.–; vgl. Urk. 23) sowie die nicht angefochtenen und damit recht- kräftig festgelegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'400.– dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Hin- zu kommen die Kosten des Gutachtens in Höhe von Fr. 7'840.80 (vgl. Urk. 100; Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c).
- Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren hauptsächlich durchdringt und der Beschuldigte mit den seinen vollständig unterliegt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. - 42 -
- Angesichts der bereits dargelegten günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. oben Erw. III.2.3.2. und III.3.2.) sind ihm ausgangsge- mäss in Anwendung von Art. 426 Abs. 4 StPO zudem die Kosten für die unent- geltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. Urk. 19/4) im erst- und zweit- instanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Vor Vorinstanz beantragte der Vertreter des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 14'185.45 inkl. MwSt. (Urk. 118); ausbezahlt wurden ihm von der Gerichtskasse der Vorinstanz Fr. 14'160.95 inkl. MwSt. (Urk. 120). Für das Berufungsverfahren beantragte der Vertreter des Privatklägers Fr. 7'715.80 inkl. MwSt. (Urk. 114 und 115). Dieser Betrag ist auf Fr. 7'481.80 zu kürzen, da die geltend gemachten 40 Minuten für die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen sind (§ 22 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
- Der von der Vorinstanz ausbezahlte und der für das Berufungsverfahren ge- forderte, um das Gesagte gekürzte Betrag erscheinen angemessen und sind dem Beschuldigten in dieser Höhe aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 9. September 2011 bezüglich Dispositivziffer 4 ers- ter Satzteil (Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 2'400.–) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 43 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB - der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukun- de im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach genugtu- ungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtu- ungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. - 44 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1. Instanz Fr. 14'160.95 (bereits von der 1. Instanz ausbezahlt) Fr. 7'481.80 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2. Instanz Fr. 7'840.80 Gutachten
- Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers und derjenigen für das Gutachten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110720-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 14. April 2014 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsan- walt Dr. Jäger, Staatsanwalt lic. iur. Peter Joho, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. September 2011 (GG110016)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten.
3. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt und wird auf die Ge- richtskasse genommen. Ebenso werden die Kosten der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung im vollen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Über deren Höhe wird in einer separaten Verfügung ent- schieden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 und 75)
1. Die Berufung des Privatklägers sei abzuweisen und das erstinstanzli- che Urteil zu bestätigen.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zulasten des Privatklä- gers zu regeln.
- 3 - Eventualantrag: Es sei von einem geeigneten Baufachexperten ein Gutachten einzuho- len über die Frage, ob der Beschuldigte
– Bauplanung und -ausführung korrekt geplant bzw. angeordnet hat,
– die Sicherheitsvorschriften beachtet hat, und ob
– in der konkreten Situation eine Pflicht des Beschuldigten zur Über- wachung und Kontrolle der Befolgung angeordneter Sicherheits- vorkehren bei einem qualifizierten Vorarbeiter mit 20-jähriger Erfah- rung im Rückbau besteht.
b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge
c) Der Privatklägerschaft : (Urk. 76)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24.03.2011 schuldig zu sprechen.
2. Es sei ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich zum Verhalten des Beschuldigten, insbesondere zu folgenden Fragen zu äussern hat:
a) Waren die Arbeitsvorbereitungen (Statik des Vordaches, Prüfung der Einsenarmierung, Bestimmung der Länge der abzutrennen- den Betonelemente, Entscheid über die Abrisstechnik) durch den Beschuldigten auf der Baustelle ausreichend und üblich?
b) Für welche Abrisstechnik hat sich der Beschuldigte entschieden?
c) Waren die Instruktionen des Beschuldigten an die Mitarbeiter C._____ und D._____ aufgrund der gewählten Abrisstechnik rich- tig und ausreichend?
- 4 -
d) Hätte insbesondere bei der gewählten Abrisstechnik durch den Beschuldigten und mit Rücksicht auf die sehr unterschiedliche Ei- senarmierung jedes abzutrennende Betonelement, zumindest aber jene Betonelemente ohne Unterzug und mit Dilatationsfuge sowie das letzte Betonelement gespriesst werden müssen?
e) Falls generell oder partiell hätte gespriesst werden müssen, wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, das Spriessmaterial im Rahmen der Arbeitsvorbereitung zu bestellen?
3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Bezahlung von Scha- denersatz und Genugtuung inkl. Schadenszins an den Privatkläger zu verpflichten.
4. Die Kosten der Straffuntersuchung sowie des erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrens inkl. der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Mit Datum vom 24. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland bei der Vorinstanz gegen den Beschuldigten Anklage wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB (Urk. 24). Am 9. September 2011 fand die vorinstanzliche Hauptver- handlung statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Vorderrichterin sprach den Beschuldigten mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vollumfänglich frei. Das Urteil wurde dem Beschuldigten und dem Privatkläger im Anschluss an die Parteiver- handlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 15 ff.).
- 5 -
2. Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger noch gleichentags und somit rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 50). Auch die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 15. September 2011 innert Frist Berufung an (Urk. 56), zog diese jedoch wieder zurück, nachdem sie am 11. November 2011 das begründete Urteil erhalten hatte (Urk. 60/2). Mit Verfügung vom 18. November 2011 orientiert die Vorinstanz die Parteien hierüber und überwies die Akten in der Folge zur Behand- lung der Berufung dem Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 62). Der Privatklä- ger liess, nachdem ihm das begründete Urteil am 17. November 2011 zugestellt worden war (Urk. 60/3), mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen. Seine Berufung richtet sich gegen den Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Anklage und damit gegen das ganze vor- instanzliche Urteil, soweit er dadurch beschwert ist (Urk. 67). Mit Präsidialverfü- gung vom 12. Dezember 2011 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 68). Der Beschuldigte verzichtete in der Folge mit Eingabe vom 3. Januar 2012 auf eine Anschlussberufung und reichte gleichzeitig das Formular zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen samt Beilagen ein (Urk. 70 und 71/1-5). Die Staats- anwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Am 15. Mai 2012 fand die Be- rufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Anlässlich dieser wurde beschlossen, dass über gewisse baufachlichen Fragen ein Gutachten einzuholen sei (Prot. II S. 12). Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Fortsetzung des Verfah- rens nach Eingang des Gutachtens einverstanden (Prot. II S. 13).
3. Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 wurde in der Folge ein Gutachten in Auftrag gegeben und als Gutachter Dr. sc. techn. ETH / dipl. Bauingenieur ETH SIA E._____ bestellt. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur Person des Gutachters sowie zu den gestellten Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Urk. 79 i.V.m. Urk. 80). Mit Eingabe vom 16. August 2012 liess sich der Beschuldigte innert einmal erstreckter Frist (Urk. 81/1 und 83) vernehmen. Er er- klärte sich mit dem vorgeschlagenen Gutachter einverstanden und stellte zahlrei- che Ergänzungsanträge mit Bezug auf den Fragenkatalog (Urk. 84). Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 liess sodann der Privatkläger innert achtfach erstreckter Frist (Urk. 82; 85-88; 90-92) seine Stellungnahme einreichen. Er erklärte sich mit dem Gutachter ebenfalls einverstanden, stellte ebenfalls zahlreiche Ergänzungsanträ-
- 6 - ge und äusserte sich gleichzeitig unaufgefordert zu den Anträgen des Beschuldig- ten (Urk. 93). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 wurde die privatklägerische Eingabe vom 3. Januar 2013 dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 94). Die beantragten Änderungen und Ergänzungen beider Parteien wurden weitgehend berücksichtigt und in den aktualisierten Fragenkatalog vom 15. März 2013 eingearbeitet (vgl. Urk. 96/1 unten). In der Folge wurde Dr. E._____ mit dem Gutachten beauftragt und ersucht, dieses nach Möglichkeit bis Mitte 2013 zu er- statten (Urk.96/1-2).
4. Das Gutachten ging am 28. Juni 2013 beim Obergericht ein (Urk. 98 und 99). Es wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Juli 2013 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 101). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2013 auf Stellungnahme (Urk. 103); Privatkläger und Beschuldigter reichten ihre Stellungnahmen innert mehrfach erstreckter Fristen am 12. September 2013 (Urk. 108) und am 24. September 2013 (Urk. 109 f.) ein. Sie wurden den jeweils anderen Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 111).
5. Nicht angefochten ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung in Dispositivzif- fer 4 erster Satzteil, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. II. Schuldpunkt
1. Allgemeines 1.1. a) Einleitend sind die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz zu den Bauarbeiten am Unfallort und zum Unfallhergang nochmals festzuhalten: Anläss- lich einer Gesamtsanierung des Werkgebäudes F._____ war geplant, unter ande- rem dessen zwei Meter vorstehendes Betondach abzubrechen bzw. zu entfernen. Unter dem Vordach befanden sich in regelmässigen Abständen stützende Unter- züge, d.h. quer zum Vordach verlaufende Betonstreben (vgl. z.B. Übersichtsauf- nahme mit bereits teilweise entferntem Vordach in Urk. 8/10 und Aufnahme der Unterzüge in Urk. 8/9).
- 7 -
b) Um das Vordach abtragen zu können, wurden in einem ersten Schritt einzelne Elemente von rund drei Metern Länge bzw. rund drei Tonnen Gewicht markiert, wobei eines dieser so markierten Betonelemente – das 8. Element von rechts – nicht über einen stützenden Unterzug (Querverstrebung) verfügte. Hernach wurde das Vordach in die vorgezeichneten Betonelemente quer zum Dachkörper hin eingeschnitten (Querschnitte). Daraufhin folgten die jeweiligen Längsschnitte (Schnitte entlang des Gebäudekörpers), so dass das Vordach Stück für Stück ab- getragen werden konnte. Damit ein abzutragendes Betonelement während des Schneidevorgangs nicht zu Boden fiel, wurde es von einem Stapler gestützt und schliesslich wegtransportiert (vgl. Aufnahme in Urk. 8/1 mit stützendem Stapler unter dem 7. Betonelement).
c) Bei den am Morgen des Unfalltags (12. Juni 2008) mit der Abtragung des Vor- dachs beschäftigten Bauarbeitern handelte es sich um den Privatkläger A._____, welcher die Betonfräse auf dem Dach bediente, und C._____, welcher den Stap- ler am Boden bediente und lenkte. Letzterer wurde infolge eines Arbeitsunfalls um ca. 12.00 Uhr, bei welchem er sich am Finger verletzte (vgl. Urk. 12/1 S. 7), aus- gewechselt und durch G._____ ersetzt. Als der mit Absägen des
7. Betonelements (unter diesem Element befand sich wie gesagt der Stapler als Stütze) beschäftigte Privatkläger um ca. 15.15 Uhr das nicht durch den Stapler gestützte und über keinen Unterzug verfügende benachbarte 8. Betonelement be- trat, stürzte er mitsamt diesem Betonelement rund 4.40 Meter in die Tiefe und zog sich dabei schwere Verletzungen zu (Urk. 64 S. 5 f.; vgl. wiederum Aufnahme in Urk. 8/1, das abgebrochene 8. Element ist mit der roten Zahl 2c bezeichnet). 1.2. a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 24. März 2011 (Urk. 24) aufgrund dieses Unfalls zum Vorwurf gemacht, er habe in seiner Funkti- on als angestellter Bauführer der H._____ AG die anerkannten Regeln der Bau- kunde missachtet, indem er ohne ausreichende Berücksichtigung der Statik und ohne Prüfung der vorhandenen Armierung bzw. ohne Armierungsplan festgelegt habe, dass das Vordach in einzelnen Betonelementen zu jeweils rund drei Metern Länge bzw. rund drei Tonnen Gewicht nacheinander abzutragen sei und dass die einzelnen Betonelemente während des Sägens mittels eines Staplers zu stützen
- 8 - und dann abzutransportieren seien. Dabei habe er die mit dem Abbruch beschäf- tigten Bauarbeiter A._____ (Privatkläger) und G._____ bezüglich allfälliger stati- scher Probleme und Gefahren lediglich rudimentär instruiert, obwohl zu seinen Aufgaben namentlich die konkrete Planung der Abbrucharbeiten sowie die In- struktion und Überwachung der vor Ort eingesetzten Mitarbeiter der Firma H._____ AG gehört hätten. Insbesondere habe er nicht bzw. nicht hinreichend verbindlich angeordnet, dass mindestens die Betonelemente ohne stützenden Un- terzug während des Sägevorgangs zu stützen bzw. zu spriessen seien. Sodann habe er bis zum 12. Juni 2008 nicht kontrolliert bzw. nicht verbindlich durchge- setzt, dass zumindest das Betonelement ohne stützenden Unterzug abgestützt bzw. gespriesst worden sei, obwohl er sich noch vor der Mittagszeit des 12. Juni 2008 auf die Baustelle begeben habe und die Entfernung des Vordachs zu die- sem Zeitpunkt bereits fortgeschritten gewesen sei. Vielmehr habe er gegenüber A._____ das Erfordernis einer Spriessung dieser fraglichen Elemente ausdrück- lich verneint, als er von diesem auf ein noch nicht entferntes Element ohne stüt- zenden Unterzug sowie auf eine unterschiedliche Armierungsstärke aufmerksam gemacht worden sei. In der Folge sei der mit dem Zersägen des Vordachs betrau- te A._____ am 12. Juni 2008 um ca. 15.15 Uhr, als er das nicht durch einen Un- terzug gestützte 8. Vordachelement betreten habe, um den Staplerfahrer zu sei- ner Unterstützung auf das Dach zu rufen, mitsamt dem Vordachelement rund 4.40 Meter in die Tiefe gestürzt, weil dieses Element an der Verbindung zum Gebäu- dekörper abgebrochen und von unten nicht abgestützt bzw. gespriesst gewesen sei. Dadurch habe sich A._____ schwere Verletzungen insbesondere an der Wir- belsäule zugezogen, so dass er auch noch Ende 2009 feststellbare Lähmungen, Gefühlsstörungen sowie Störungen vegetativer Funktionen gehabt habe und im Juli 2010 noch andauernd arbeitsunfähig gewesen sei.
b) Zudem sei dabei der unmittelbar neben der Absturzstelle als Staplerfahrer be- schäftigte G._____ der Gefahr ausgesetzt gewesen, vom herunterstürzenden Vordachelement getroffen und gravierend verletzt zu werden.
c) Für den Beschuldigten sei es aufgrund seiner Ausbildung und seiner rund 12- jährigen Berufserfahrung als Bauführer vorhersehbar gewesen, dass es bei nicht
- 9 - hinreichend verbindlicher Anordnung, Kontrolle und Durchsetzung einer Abstüt- zung bzw. Spriessung – jedenfalls zumindest von Betonelementen ohne stützen- den Unterzug – zu einem ungewollten Absturz von Vordachbetonelementen und damit zu einer Gefahr und schweren Verletzungen von Mitarbeitern kommen könnte. Dabei hätte der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit das Einstürzen des Betonelements und die schweren Verletzungen von A._____ sowie die Ge- fährdung von G._____ bei sachgemässer Planung, Instruktion und Kontrolle des Abbruchvorhabens vermeiden können, namentlich indem er die Abstützung bzw. Spriessung jedenfalls zumindest der Betonelemente ohne stützenden Unterzug verbindlich angeordnet und kontrolliert bzw. durchgesetzt hätte. 1.3. Die Vorinstanz befand den Beschuldigten für nicht schuldig und sprach ihn vollumfänglich frei mit der Begründung, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich aufgrund der vorhandenen Aussagen nicht mit rechtsgenügender Sicherheit er- stellen. Insbesondere lasse die vom Privatkläger zunächst gemachte Aussage, wonach er im Bereich der Dilatationsfuge nicht vorgeschnitten habe, die Vermu- tung zu, dass er um diesen heiklen Bereich gewusst habe und es ein diesbezügli- ches Gespräch gegeben haben müsse. Ausserdem sei aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Beschuldigten schlicht nicht nachvollziehbar, dass dieser die explizite Frage des Privatklägers nach der Spriessung des unsicheren Elements verneint haben sollte. Ausserdem hätte der Privatkläger als langjähriger Fräsear- beiter, der gemäss seinen eigenen Aussagen stets auf die Arbeitssicherheit be- dacht gewesen sei, auch von sich aus das fragliche Element spriessen können, so wie dies sein Berufskollege I._____ getan hätte. Letztlich dürfe auch nicht aus- ser Acht gelassen werden, dass der Privatkläger im Zuge seiner Fräsearbeit reali- siert habe, dass sich das abzutrennende Betonelement senkte. Spätestens in die- sem Augenblick hätte er eine Spriessung in Betracht ziehen müssen, zumal kein Zeitdruck bestanden habe. Zudem sei zu erwähnen, dass sich der Privatkläger auch im Hinblick auf die Länge der abzutrennenden Elemente gegenüber dem Beschuldigten getraut habe, eine andere Meinung zu vertreten. Was die Arbeits- kontrolle durch den Beschuldigten betreffe, so würden dessen Aussagen, wonach eine Kontrolle deshalb nicht möglich gewesen sei, weil der Privatkläger mit den Arbeiten noch nicht so weit fortgeschritten gewesen sei, durchaus überzeugend
- 10 - erscheinen. Auch erscheine es plausibel, wenn der Beschuldigte geltend mache, dass es ohnehin nicht üblich und notwendig gewesen sei, einen langjährigen Mit- arbeiter engmaschig zu kontrollieren, zumal dies auf dem Bau weder üblich noch praktikabel sei (Urk. 64 S. 18 f.). 1.4. a) In der Berufungserklärung liess der Privatkläger dagegen einwenden, die Vorinstanz habe die Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Beschuldigten in sei- ner Eigenschaft als verantwortlicher Bauführer unrichtig dargestellt, zu wenig klar herausgearbeitet und die falschen Schlussfolgerungen daraus gezogen. Ausser- dem dränge sich vorliegend die Einholung eines Gutachtens eines Bausachver- ständigen auf, da es für Laien in Bausachen schwierig sei, die allgemein üblichen Gepflogenheiten auf Baustellen und die davon oftmals losgelöste, abstrakte Ver- antwortlichkeit eines Bauführers im konkreten Einzelfall genau zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (Urk. 67 S. 2).
b) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2012 liess der Privatkläger erneut geltend machen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens unumgänglich sei (Urk. 76 S. 2 f.). Der Beschuldigte habe als einziger auf der Baustelle über eine spezialisierte Ausbildung als Bauführer mit entsprechender langjähriger Erfahrung verfügt. Diese Ausbildung habe auch die Beurteilung stati- scher Probleme und die Wahl angemessener Abrisstechniken beinhaltet. Die an- deren Arbeiter auf der Baustelle – wie C._____ oder der Privatkläger D._____ – seien zwar langjährige Vorarbeiter im Bereich Betonbohren/Betonfräsen gewe- sen, hätten jedoch über keinerlei solide Berufsausbildung, z.B. als Maurer, ver- fügt. Beide Genannten seien ursprünglich ungelernte Bauarbeiter gewesen, die in die Spezialarbeiten als Betonbohrer und -fräser nach der Methode "learning by doing" eingearbeitet worden seien. Über die praktische Tätigkeit hinaus habe ihnen jegliche Bildung über grundlegende Fragen der Statik, beispielsweise beim Abreissen eines Betondaches, gefehlt. Die nicht schulisch ausgebildeten Arbeiter könnten nur praktische Arbeitsabläufe schildern. Es fehle ihnen das Sachwissen und die intellektuelle Bildung, Zusammenhänge zwischen bautechnischen Grund- satzfragen und der konkreten Vorgehensweise herzustellen, geschweige denn Aussagen des Beschuldigten sachkundig und kritisch zu würdigen (Urk. 76
- 11 - S. 3 f.). Er – der Privatkläger – bestreite, dass der Beschuldigte die Spriessung von drei Elementen – nämlich dem Element ohne Unterzug, demjenigen mit der Dilatationsfuge und dem letzten Element – angeordnet habe (Urk. 76 S. 6 f.). 1.5. Wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz anerkannte der Be- schuldigte auch in der Berufungsverhandlung den eingangs dargestellten äusse- ren Ablauf des Unfallhergangs und die von A._____ erlittenen Verletzungen (Urk. 12/2 S. 9 u. 11; Urk. 47/2 S. 4; Urk. 74 S. 3). Er hatte indes von Beginn weg be- stritten, für den Unfall des Privatklägers verantwortlich zu sein, und stellte damit die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte pflichtwidrige Missachtung der ihm als Bauführer obliegenden Instruktions- und Überprüfungspflichten in Abrede (Urk. 12/1 S. 6 ff.; Urk. 12/2 S. 11 ff.; Urk. 12/3 S. 9 ff.; Urk. 47/2 S. 4; Urk. 74 S. 3). Insbesondere machte er geltend, er habe eine Abstützung bzw. Spriessung des Betonelements ohne Unterzug mit dem Privatkläger besprochen und ange- ordnet (Urk. 12/2 S. 8 f.; Urk. 12/3 S. 2 u. 4; Urk. 74 S. 4; Urk. 77 S. 3, 8). Zur Überwachung oder Kontrolle der Arbeitsausführung des Privatklägers habe für ihn, den Beschuldigten, weder Anlass noch Pflicht bestanden. Der Privatkläger sei als Vorarbeiter nicht nur genau instruiert, sondern für die baufachlich korrekte Ausführung auch bestens ausgebildet und berufserfahren gewesen (Urk. 77 S. 3). Zudem sei eine Kontrolle bzw. Durchsetzung der Abstützung bzw. Spriessung des besagten Betonelementes kurz vor Mittag des 12. Juni 2008 vor Ort auch nicht möglich gewesen, da der Privatkläger mit der Arbeit noch nicht so weit fortge- schritten gewesen sei (Urk. 12/3 S. 4; Urk. 47/2 S. 3; Urk. 74 S. 4). Der Privatklä- ger habe den Unfall selber verschuldet, da er wissentlich auf ein Betonelement ohne Unterzug und ohne Abstützung gestanden sei, welches zudem hinten zum Gebäudekörper bereits ein wenig eingeschnitten gewesen sei (Urk. 12/2 S. 9; Urk. 12/3 S. 4). 1.6. Da bei Fahrlässigkeitsdelikten Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind und der äussere Ablauf des Unfallhergangs an sich unbestritten und somit erstellt ist, sind die weiteren Vorbringen der Parteien, auch soweit sie den Sachverhalt betreffen, nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu
- 12 - prüfen. Auch auf die Antworten des Gutachters wird dabei an passender Stelle einzugehen sein.
2. Fahrlässige Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB 2.1. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung strafbar, wer jemanden aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Da der Beschuldigte gemäss Ankla- geschrift die Verletzungen des Privatklägers nicht durch ein aktives Tun herbeige- führt haben soll, ist nachfolgend eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB durch Unterlassen zu prüfen. 2.2. Garantenstellung 2.2.1. Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahr- lässige schwere Körperverletzung auch durch Unterlassen verübt werden. Ein solches unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und er infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint. Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzu- nehmen verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130, Erw. 2a). Zwischen der Un- terlassung und dem Erfolg ist der erforderliche Kausalzusammenhang zu beja- hen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Allerdings reicht die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhanges nicht aus (BGE 121 IV 286, Erw. 3). Die Frage nach der hypothetischen Kausalität beim Unterlas- sungsdelikt gleicht derjenigen nach der Relevanz der Sorgfaltswidrigkeit (vgl. nachfolgend Ziffer II.2.5.) und wird dieser nach der neueren Rechtsprechung
- 13 - gleichgesetzt (Trechsel/Jean-Richard, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 12 N 40). 2.2.2. Es ist demnach als Erstes zu prüfen, ob für den Beschuldigten mit Bezug auf den Privatkläger eine Garantenstellung bestand. Ein Arbeitgeber ist gemäss Art. 328 Abs. 2 OR sowie Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet, Massnahmen zur Ver- hütung von Berufsunfällen zu ergreifen, weshalb diesem gegenüber seinen Ange- stellten grundsätzlich Garantenstellung zukommt. Auch Mitarbeitern des Arbeit- gebers kommt eine Garantenstellung zu, allerdings nur im Rahmen ihres Aufga- benbereichs und nur insoweit, als ihnen auch die entsprechenden Kompetenzen delegiert sind (BGE 6S.447/2003 vom 1. April 2004, Erw. 3.1. f. m.w.H.; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB). In grösseren Bauunternehmen wie der vorliegenden H._____ AG wird der Arbeitgeber bzw. die Bauunternehmung auf der Baustelle vom Bauführer vertreten (Roelli/Fleischanderl, BSK Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 229 N 31). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte für die Firma H._____ AG der verantwortliche – und entsprechend ausgebildete und jahrelang erfahrene (vgl. Urk. 99 S. 6) – Bauführer für die Sanierung des Werkgebäudes F._____ war und dass er den Privatkläger zusammen mit C._____ bzw. G._____ mit der Abtragung des Vordachs des Werkgebäudes beauftragte. Damit war der Beschuldigte nach den vorstehenden Ausführungen verpflichtet, für die Sicherheit und die Unfallverhütung auf der Baustelle zu sorgen, was vom Beschuldigten grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 12/1 S. 2 f.; Urk. 12/2 S. 2). Die Garantenstellung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger ist somit gegeben. 2.3. Verletzung einer Sorgfaltspflicht 2.3.1. a) Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Beschuldigte den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die da- mit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich
- 14 - das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Vorliegend kann auf die Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfall- verhütung und der Sicherheit auf Baustellen dienen. Einschlägig sind insoweit die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung über die Sicher- heit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV). Auch kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (BGE 127 IV 65, Erw. 2.a). Das gilt vorliegend für die SIA-Normen 118 (Allgemeine Be- dingungen für Bauarbeiten) und 465 (Sicherheit von Bauten und Anlagen) sowie für die SUVA-Richtlinien zur Verhütung von Unfällen bei der Ausführung von Ab- brucharbeiten (vgl. Urk. 99 [Gutachten] S. 3 ff.). Dies schliesst indes nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Letztlich wird die Vor- sicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 64, Erw. 2.1).
b) Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt auch davon ab, inwieweit die Möglich- keit riskanten Fehlverhaltens Dritter in Rechnung zu stellen ist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 26 Abs. 1 SVG entwickelten, allgemein geltenden Ver- trauensgrundsatzes zu beurteilen (Niggli/Maeder, BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 113). Von besonderer Bedeutung ist er bei arbeitsteiligem Zu- sammenwirken oder Zusammentreffen mehrerer Personen, weil und soweit jeder sich auf den anderen verlässt und verlassen können muss (Donatsch/Tag, Straf- recht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 355 f.). Der Vertrauensgrund- satz unterliegt allerdings einer Reihe von Einschränkungen. So greift er von vor- neherein dort nicht, wo und soweit Sorgfaltspflichten auf die Überwachung, Kon- trolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer gerichtet sind, die gerade de- ren Fehlverhalten entgegenwirken sollen. Auf fremde Sorgfalt darf sodann dort nicht mehr vertraut werden, wo konkrete Anzeichen auf das Gegenteil hinweisen (Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 N 115; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 356).
- 15 - 2.3.2. Die Anklageschrift vom 24. März 2011 wirft dem Beschuldigten vor, er habe gegenüber den beiden vor Ort mit dem Abbruch des Vordaches betrauten und in statischen Problemstellungen nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend fachkundi- gen Mitarbeitern A._____ (Privatkläger) und G._____ lediglich rudimentäre In- struktionen erteilt, insbesondere ohne die beiden auf allfällige statische Probleme bzw. Gefahren bei abzusägenden Elementen des Vordaches ohne stützenden Unterzug hinzuweisen. Zudem habe er bis zum 12. Juni 2008 (Unfalltag) nicht bzw. nicht verbindlich angeordnet und auch nicht durchgesetzt bzw. kontrolliert, dass zumindest Betonelemente ohne stützenden Unterzug abgestützt bzw. ge- spriesst worden seien (Urk. 4 S. 2 f.). 2.3.3. Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen (…) möglichst klein ist und die notwendigen Si- cherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, ein- gehalten werden können. Sodann müssen nach Art. 60 Abs. 1 und 2 lit. a und b BauAV bei Rückbau- und Abbrucharbeiten vor Arbeitsbeginn die Sicherheitsrisi- ken abgeklärt und Massnahmen getroffen werden, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht abstürzen und Bauteile nicht unbeabsichtigt einstürzen. Nach Art. 60 Abs. 4 BauAV dürfen Rückbau- und Abbrucharbeiten nur unter ständiger fachlicher Aufsicht durchgeführt werden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VUV muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, welcher eine gefährliche Arbeit alleine aus- führt, überwachen lassen. Laut der SUVA-Checkliste "Rückbau- und Abbruchar- beiten", Ziffer 20, müssen die Mitarbeitenden über die objektspezifischen Gefah- ren und über die erforderlichen Schutzmassnahmen instruiert werden (vgl. http://www.suva.ch/startseite-suva/praevention-suva/arbeit-suva.htm Gefahren Waswo Bau, Installationsgewerbe Rückbau- und Abbrucharbeiten PDF "Checkliste: Rückbau- und Abbrucharbeiten"). 2.3.4. Gemäss den vorstehend zitierten gesetzlichen und privaten Vorschriften und nach den Ausführungen im Gutachten (Urk. 99) hatte der Beschuldigte wie folgt vorzugehen:
a) Er hatte als Bauführer vor Beginn der Arbeiten die geeignete Vorgehensweise festzulegen und die dabei notwendigen Sicherheitsmassnahmen abzuklären (Pla-
- 16 - nung). Dazu gehörten der Einsatz der geeigneten Arbeitsmittel (hier Fräsen und Hubstapler) sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen (hier Abschrankung auf dem Vordach, Absperrung des Vorplatzbereiches, allfällige Spriessungen etc.). Dann hatte er das geeignete und sichere Arbeitsvorgehen festzulegen, na- mentlich das maximale Gewicht und die Grösse der abzutrennenden Teile, den Verlauf der Trennschnitte und das Vorgehen beim Schneiden der Teile: Schnitte quer zur Fassade, Schnitte längs zur Fassade bei unterstelltem Hubstapler etc. Dabei hatte er die Tragwirkung der Unterzüge und der Vordachplatten (von Un- terzug zu Unterzug) zu berücksichtigen. Die Standsicherheit der verbleibenden, noch nicht abgetrennten Teile hatte er zu beurteilen und zu gewährleisten (Urk. 99 S. 6).
b) Hernach hatte er dem Privatkläger die bauspezifischen Angaben klar zu kom- munizieren (Instruktion). In diesem Fall waren dies die prinzipielle Lage der Schnitte und eine allfällige Spriessung. Dabei konnte nach Einschätzung des Gutachters beim Privatkläger als angelerntem Betonfräser, der im Ausland Schlosser gelernt und später dort eine dreimonatige Maureranlehre gemacht hat- te, das dazu notwendige Wissen nicht vorausgesetzt werden. Der Bauführer sei für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich und habe derart sicherheitsrele- vante Entscheide wie die Festlegung der Schnitte grundsätzlich selber zu über- prüfen, wenn er sie nicht selbst festlege. Er habe auch die anderen Sicherheits- massnahmen wie Absperrungen, Absturzsicherungen etc. anzuordnen und zu überprüfen (Urk. 99 S. 10).
c) Hernach sei das notwendige Material zu bestellen gewesen, und zwar von der- jenigen Person, die mit der Arbeitsvorbereitung betraut und dafür entsprechend ausgebildet sei. Im Normalfall sei dies die Aufgabe des Poliers. Bei der vorliegen- den Baustelle habe jedoch (gemäss Aussagen in den Protokollen Urk. 11 und 12) der Bauführer die Arbeitsvorbereitung gemacht und den Privatkläger instruiert, d.h. er habe die Funktion des Poliers wahrgenommen, weshalb – so der Gutach- ter konkludent – die Materialbestellung dessen Aufgabe gewesen sei (Urk. 99 S. 10).
- 17 -
d) aa) Schliesslich habe der Beschuldigte sicherstellen müssen, dass der Abbau- vorgang in der von ihm instruierten Art und Weise sicher durchgeführt wurde (Überprüfung). Er sei als Bauführer für die Sicherheit auf der Baustelle verant- wortlich gewesen. Auf einer Baustelle dieser Art – speziell, wenn kein Polier vor- handen sei – sei es deshalb notwendig gewesen, dass der Beschuldigte bei sei- ner Anwesenheit das Vorgehen und die Implementation der Sicherheitsvorkeh- rungen kontrollierte (insb. Vorgehen beim Abbau etc.). Eine Delegation der Ver- antwortung für die Arbeitsausführung an den Privatkläger war vorliegend nach (konkludenter) Einschätzung des Gutachters nicht zulässig: Zum einen sei eine Weiterbildung des Privatklägers – eines Betonfräsers bzw. Schlossers – zum Vorarbeiter in den Akten nicht erwähnt. Bei einem angelernten Betonfräser könne das notwendige Wissen bezüglich der Tragwirkung eines derartigen Stahlbeton- vordaches nicht vorausgesetzt werden, auch wenn er eine grosse Fräserfahrung besitze (Urk. 99 S. 12). bb) Der Beschuldigte lässt eine Überwachungs- und Kontrollpflicht bestreiten und begründet dies damit, dass der Privatkläger ein fachlich ausgewiesener Vorarbei- ter gewesen sei. Nicht nur das Personalblatt und seine entsprechende Entlöh- nung, sondern auch seine Fähigkeiten, statische Berechnungen vorzunehmen, festzustellen, dass es Elemente ohne Unterzug gab, und zu erkennen, dass dort eine Spriessung nötig war, zeigten auf, dass er als Vorarbeiter von der zu erledi- genden Arbeit mindestens soviel wie der Beschuldigte verstand und imstande war, den Abbruchauftrag ohne weitere Anweisungen des Beschuldigten und Kon- trollen selbständig durchzuführen. Der Privatkläger habe zudem aus seiner Be- rufserfahrung und den Weiterbildungen offensichtlich gewusst, dass beim Ab- bruch nicht gesicherte Bauteile nicht betreten werden dürften (Urk. 109 S. 7 f.). cc) Diesen Einwänden des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Der Gutach- ter hat entgegen der Verteidigung (Urk. 109 S. 8 f.) nicht ausgeschlossen, dass der Privatkläger bei der Firma H._____ als "Vorarbeiter Betonbohren Fräsabtei- lung" (Urk. 11/1 S. 3) angestellt war. Er hat nur – zu Recht – festgestellt, dass ei- ne Weiterbildung des Privatklägers zum Vorarbeiter in den Akten nicht erwähnt sei. Er hat ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass der Privatkläger in Ex-
- 18 - Jugoslawien Schlosser gelernt hatte und dann von der Firma H._____ AG noch in eine dreimonatige Maurerlehre – wobei angesichts der kurzen Dauer mit dem Gutachter der Begriff Anlehre treffender ist – nach Ex-Jugoslawien geschickt wor- den war. Richtig ist auch, dass der Privatkläger nur angelernter Betonfräser war (Urk. 99 S. 10), auch wenn er schon viele Jahre als solcher gearbeitet hatte. Er hatte selber ausgeführt, dass er das Betonfräsen einfach zirka drei Monate lang von einem Arbeitskollegen gelernt habe; danach habe er gleich selbständig gear- beitet (Urk. 11/1 S. 3). Der Schluss des Gutachters, dass der Bauführer dem Be- tonfräser deshalb bauspezifische Angaben klar hätte kommunizieren müssen und bei diesem das dazu notwendige Wissen nicht habe vorausgesetzt werden kön- nen (Urk. 99 S. 10), ist daher nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die gut- achterliche Folgerung, dass der Beschuldigte sicherzustellen gehabt hätte, dass der Abbauvorgang in der von ihm instruierten Art und Weise sicher durchgeführt wurde (Urk. 99 S. 12). Die Verteidigung spricht schliesslich allzu beschönigend von angeblichen Fähigkeiten des Privatklägers, statische Berechnungen vorzu- nehmen. Dass es damit allerdings nicht weit her ist, hat auch der Beschuldigte er- kannt (Urk. 12/2 S. 6: "eine statische Ausbildung hatte er, denke ich, nicht"; Urk. 12/3 S. 4: "Ich sehe auch, dass sie keine statischen Berechnungen machen können"). Im Gegenteil hatte A._____ nur eine äusserst rudimentäre Ahnung von Statik, was sich z.B. daran zeigte, dass er den Begriff "Statik" auf Aufforderung wie folgt definierte: "Wenn es Risse in der Decke gibt, muss ich unterstellen" (Urk. 11/1 S. 3). Es versteht sich von selbst, dass, wer eine derartige Auffassung von Statik hat, irgendwann einmal zu spät kommt. 2.3.5. Es ist damit nunmehr zu prüfen, ob der Beschuldigte seinen derart ermittel- ten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Planung, Instruktion und Überwachung nach- gekommen ist.
a) Planung und Instruktion aa) Hierzu führt der Gutachter aus, dass das Tragprinzip eines Bauwerks zur Planung von Abbrucharbeiten unbedingt einbezogen werden müsse. Die Beweh- rung (d.h. die Armierung) müsse dazu jedoch nicht im Detail bekannt sein (Urk. 99 S. 8). Jedem Baufachmann (Maurer, Eisenleger, Polier, Bauführer etc.) müsse
- 19 - klar sein, dass eine Stahlbetonkragplatte wie das Vordach des Werkgebäudes F._____ primär von den Unterzügen bzw. den Unterzugsbereichen getragen wer- de und die Tragwirkung der Platte vor allem von Unterzug zu Unterzug erbracht werde. Hinten im Unterzug liege deshalb oben eine kräftige Bewehrung. Diese sei in Urk. 2 S. 8 unten klar erkennbar. In der Platte selbst liege eine vergleichsweise schwache Bewehrung vor allem unten, quer zu den Unterzügen, d.h. parallel zur Fassade. Dazu komme allenfalls eine obere Bewehrung hinten in der Platte, quer zur Fassade, dort, wo entlang der Fassade geschnitten worden sei. Damit sei klar, dass ein auskragender Plattenteil ohne einen Unterzug im mittleren Bereich des Teiles nicht als tragsicher zu betrachten sei. Die logische Folge für den Ab- bau bei diesem Tragsystem wären Trennschnitte jeweils in der Mitte zwischen den Unterzügen gewesen (vgl. Abbildung 1a in Urk. 99 S. 7). Wenn nun aber die Unterzüge so weit auseinanderlägen, dass die einzelnen Elemente bei dieser Ab- bauart vom Gewicht her zu schwer würden, so könnten jeweils zuerst Zwischen- teile ohne Unterzug mit dem Hubstapler unterstützt und entfernt werden, und erst danach die Teile mit den Unterzügen (vgl. Abbildung 1b in Urk. 99 S. 7). Die Fräsarbeiten für die Trennschnitte würden damit allerdings wesentlich aufwendi- ger, weil Zwischenschnitte gemacht werden müssten (Urk. 99 S. 7). bb) Im vorliegenden Fall nun seien die Trennschnitte offensichtlich nach einem fest vorgegebenen Abstand von rund 3,3 m und ohne spezielle Rücksicht auf die Unterzüge festgelegt worden. Die in Kragrichtung vorgeschnittenen Plattenteile hätten dabei je einen Unterzug im mittleren Bereich benötigt, um tragsicher zu bleiben – entsprechend sei ein rechtwinklig zur Fassade gefräster Plattenteil ohne Unterzug schon gar nicht tragsicher. Analog zum Vorgehen nach Abbildung 1b hätte beim vorliegend gewählten Abbauvorgang das Element 8 – also dasjenige ohne Unterzug – zuerst, beim Einschneiden rechtwinklig zur Fassade und vor dem auf den Fotos rechts davon liegenden Element 7, unterstützt und sicher ab- gebaut werden können – indessen mit dem erhöhten Aufwand der mehrfachen Umstellung der Fräse. Die Unterstützung der abzubauenden Stahlbetonteile mit dem Hubstapler sei vorliegend mit Bezug auf die Länge (vgl. insb. Urk. 99 S. 8 oben) und das Gewicht (vgl. insb. Urk. 99 S. 9 unten) der einzelnen Teile durch- aus möglich gewesen (Urk. 99 S. 7 f.).
- 20 - cc) Zusammenfassend hält der Gutachter somit fest, dass ein grundsätzlich taugliches Abbauvorgehen geplant gewesen sei – dass dabei aber diejenigen Elemente, bei denen der Unterzug nur seitlich gelegen sei, und insbesondere das Element 8, bei dem gar kein Unterzug vorhanden gewesen sei, nicht mehr tragsi- cher gewesen seien. Diese Elemente, so der Gutachter, hätten somit entweder "zuerst" (vgl. Urk. 99 S. 7 achtunterste Zeile) – gemeint: vor und während des je seitlichen Einschneidens rechtwinklig zur Fassade – mit dem Hubstapler unter- stützt und so abgebaut werden müssen (gemäss Abbildung 1b in Urk. 99 S. 7), oder sie hätten gespriesst werden müssen, und zwar ebenfalls vor Vornahme der beiden seitlichen Einschnitte rechtwinklig zur Fassade. Diese zeitliche Reihenfol- ge – zuerst mit dem Hubstapler unterstützen oder spriessen, dann rechtwinklig einschneiden und erst dann der Dachkante entlang abschneiden (und dann ab- tragen) – ergibt sich zwingend daraus, dass nach Ansicht des Gutachters zumin- dest Elemente ohne Unterzug eben nicht tragsicher waren. Diese Ansicht teilt im Übrigen auch der Beschuldigte (vgl. Urk. 109 S. 3: "Der Bauführer hat … klar er- kannt, dass ein Plattenteil ohne Unterzug nicht tragsicher ist."). Ob ein solches si- cheres Abbauvorgehen – mit der genannten zeitlichen Reihenfolge der Ablauf- schritte – geplant war, ist nun im Folgenden anhand der Aussagen der Beteiligten zu überprüfen. Unerheblich kann im Übrigen bleiben, dass der Beschuldigte ent- gegen dem Gutachter der Ansicht ist, Elemente mit seitlichen Unterzügen seien – offensichtlich – absturzsicher gewesen (Urk. 109 S. 2 unten). dd) Der Beschuldigte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. Juni 2008 an, er habe das Vorgehen mit A._____ und C._____ besprochen. Er habe A._____ gesagt, dass er bei dem Element ohne Unterzug sowie bei der Dilatationsfuge aufpassen müsse und dass er eventuell eine Spriesswinde benüt- zen müsse (Urk. 12/1 S. 5 f.). Pläne aus der Erstellungszeit mit Angaben über die Armierung habe es nicht gegeben. Nachdem das erste Betonelement abgenom- men worden war, sei ersichtlich gewesen, wie viel Armierung im Beton enthalten war (Urk. 12/1 S. 3 f., S. 5). Auf Frage, was seiner Meinung nach der Grund für das Abbrechen des 8. Betonelements war, führte der Beschuldigte aus, dass sich erstens A._____ auf dem Element befunden habe, dass zweitens problematisch gewesen sei, dass beide Querschnitte bereits gemacht worden seien, dass das
- 21 - Element drittens keinen Unterzug gehabt habe, dass es viertens nicht mit einem Spriess gestützt gewesen sei und es fünftens eine andere Armierung gehabt habe als die anderen Elemente. Er denke, dass der fünfte Grund der Hauptgrund ge- wesen sei nebst dem, dass A._____ selber auf dem Element war (Urk. 12/1 S. 6 f.). Bei der Staatsanwaltschaft am 15. März 2010 erklärte der Beschuldigte, dass sie – er und A._____ – bei der Festlegung der Grösse der Elemente festge- stellt hätten, dass der Abstand der Unterzüge teilweise grösser gewesen sei als die berechneten Elemente. Sie hätten gesehen, dass es an einem Ort keinen Un- terzug gehabt habe, und dass man beim letzten Element nicht habe schneiden können, weil man sonst in den benachbarten Gebäudekörper geschnitten hätte. Er habe A._____ gesagt, dass er bei der Dilatationsfuge und bei dem Element ohne Unterzug aufpassen müsse sowie beim letzten Element, welches man mit- tels eines Bohrgerätes von unten habe abtrennen müssen. Er habe gesagt, dass man bei diesen drei Elementen unterspriessen müsse (Urk. 12/2 S. 7). Anlässlich der Einvernahme vom 24. März 2011 erklärte der Beschuldigte, dass er A._____ gesagt habe, dass er das Element ohne Unterzug spriessen oder mit dem Stapler unterstellen müsse. Warum das niemand gehört habe, wisse er nicht (Urk. 12/3 S. 2 und 4). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte wiederum, dass er A._____ gesagt habe, bei drei Elementen "zu spriessen, d.h. stützen". Auf die Frage, ob er, als er am Morgen des 12. Juni 2008 vor Ort und Stelle gewesen sei, seine Anordnungen kontrolliert habe, antwortete der Beschuldigte: "Er war noch nicht so weit mit der Arbeit". Er habe eine Spriessung sicher nicht verneint. Er ha- be A._____ sogar explizit gesagt, dass er spriessen müsse. Er habe es ja noch nicht kontrollieren können, weil der Geschädigte mit der Arbeit noch nicht so weit gewesen sei (Urk. 47/2 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage, ob eine Unterspriessung vorhanden gewesen sei, als er das letzte Mal auf der Baustelle gewesen sei, aus: "Da war er dort gar noch nicht am Arbeiten, er war noch weiter vorne am Arbeiten". Er habe sich darauf verlas- sen, dass er eine Unterspriessung machen werde. A._____ sei ein erfahrener Bauarbeiter, der das auch mache, ohne dass er etwas sage. Er habe es aber auch gesagt (Urk. 74 S. 4 f.).
- 22 - ee) Der Privatkläger A._____ erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2008 auf die Frage, wieso es zum Sturz gekommen sei, sein Chef, Herr B._____ (der Beschuldigte), habe gesagt, der Beton habe zu wenig Eisen enthalten. Er selber wisse nicht, warum der Beton gerissen sei. Auf Frage, wes- halb die Betonelemente keine Stützen gehabt hätten, sagte er, das sei anschei- nend nicht gebraucht worden. Sein Chef habe gemeint, dass dies nicht nötig sei, da der Beton genügend Eisen habe (Urk. 10 S. 3 f.). Als Zeuge führte der Privat- kläger am 13. Juli 2010 bei der Staatsanwaltschaft aus, am 11. Juni 2008 (dem Tag vor dem Unfall) habe er die Elementabschnitte mit Spickschnur eingezeich- net, so wie er sie habe einschneiden wollen. Am 12. Juni 2008 sei er um 6.30 Uhr zum Magazin gefahren und habe dort Herrn B._____ gesagt, dass ein Betonele- ment ohne Unterzug sei. Seine Antwort sei gewesen: "Ja, was, A._____". Er habe zu B._____ gesagt, es habe zu viel Eisen in der Nähe des Unterzugs, worauf die- ser gesagt habe, dass dies ganz normal sei. Als B._____ um 11.30 Uhr auf die Baustelle gekommen sei, sei er mit ihm aufs Dach gegangen, um zu schauen. Er habe seinem Chef dort gezeigt, dass es Fugen und ein Betonelement ohne Un- terzug habe. Er habe gefragt, ob er unterstellen müsse, worauf B._____ gesagt habe, nein, das müsse er nicht tun (Urk. 11/1 S. 5). Ursprünglich habe B._____ die Elemente auf 4 Meter berechnet, dann hätte jedes Element zwei Unterzüge gehabt. Als man auf 3,5 Meter gewechselt habe, sei ihm aufgefallen, dass ein Element keinen Unterzug gehabt habe. Deshalb habe er dies Herrn B._____ mit- geteilt (Urk. 11/1 S. 11). Bis dahin habe B._____ keine Ahnung von einem Ele- ment ohne Unterzug gehabt (Urk. 11/1 S. 15). Es sei ihm (dem Privatkläger) nicht bewusst gewesen, dass es gefährlich gewesen sei, ein Element zu betreten, das schon an zwei Seiten vor- und hinten schon zu einem Viertel angesägt war. Herr B._____ habe ihm ja auch gesagt, er müsse nicht unterstellen. Am ersten Tag sei besprochen worden, dass es wie immer gemacht würde, indem man den Stapler unterstelle (Urk. 11/1 S. 14 f.). Auf Frage, wo er die Ursache bzw. den Fehler für seinen Sturz sehe, sagte der Privatkläger, er habe mit Herrn B._____ viel darüber gesprochen. Seiner Meinung nach sei in diesem Element zu wenig Eisen gewe- sen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte den Fehler bei ihm (dem Privatkläger) sehe, erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm nichts von Unterstellen
- 23 - gesagt. Als er B._____ berichtet habe, dass ein Element keinen Unterzug habe, habe dieser das Element mit ihm zusammen angeschaut und sei drauf gestanden (Urk. 11/1 S. 16 f.). ff) C._____, welcher bis kurz vor Mittag des Unfalltags ebenfalls auf der Bau- stelle mit dem Abbruch des Vordachs beschäftigt und dem Privatkläger beim Be- tonfräsen und mit dem Stapler behilflich war (Urk. 11/3 S. 2), gab als Zeuge auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm damals gesagt habe, dass es problematisch sein könne, wenn ein Element des Vordaches keinen Unterzug habe, an, über das sei nie gesprochen worden. Er höre dies zum ersten Mal. Jedenfalls sei mit ihm nie darüber gesprochen worden (Urk. 11/3 S. 7 f.). Weiter antwortete er, über Spriessung habe niemand gesprochen. B._____ habe nichts von Spriessung ge- sagt, zumindest ihm gegenüber nicht. Dass man nicht auf noch nicht abgesägte Elemente, insbesondere ohne Unterzug, gehen dürfe, habe B._____ nicht gesagt. Bis zum Unfall seien sie den ganzen Tag über diese Elemente gegangen (Urk. 11/3 S. 8). gg) Die übrigen befragten Personen konnten keine sachdienlichen Aussagen machen. Es kann auf die zutreffende Wiedergabe dieser Aussagen durch die Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). hh) Bezüglich der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen kann ebenfalls grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 64 S. 11, 14, 15 u. 17). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Dies macht ihre Depositionen an sich nicht per se unglaubhaft, es ist aber bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings in erster Linie die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen massgebend. ii) aaa) Was die konkreten Aussagen der Beteiligten anbelangt, ist festzuhal- ten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers insofern decken, als beide angaben, man habe festgestellt, dass ein Betonelement des Vordaches keinen Unterzug gehabt habe. Ob der Beschuldigte jedoch aufgrund
- 24 - dieser Feststellung eine Unterstellung dieses 8. Elements mittels Spriessung in seine Planung aufnahm und diese auch anordnete, ist fraglich. Bereits die ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei am 19. Juni 2008 lassen hieran Zwei- fel aufkommen. Damals gab er an, dem Privatkläger gesagt zu haben, dass er beim Element ohne Unterzug aufpassen und eventuell eine Spriesswinde benüt- zen müsse (Urk. 12/1 S. 5). Eine verbindliche Instruktion tönt indes anders. Erst bei der Staatsanwaltschaft am 15. März 2010 – fast zwei Jahre später – will er ganz klar gesagt haben, dass man unterspriessen müsse (Urk. 12/2 S. 7). Ein weiteres Jahr später, am 24. März 2011, war das Spriessen dann wiederum nur- mehr eine von zwei Möglichkeiten: Der Beschuldigte sprach dort davon, dass er A._____ gesagt habe, dass er dieses Element spriessen oder mit dem Stapler un- terstellen müsse; "man hätte auch mit einem Stapler direkt unterstellen und dann schneiden können" (Urk. 12/3 S. 2). bbb) Weiter ist auffällig, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger in ihren ersten Aussagen – welchen aufgrund der zeitlichen Nähe zum Ereignis ge- meinhin erhöhte Bedeutung beizumessen ist – mehrfach auf die angeblich man- gelnde Bewehrung bzw. Armierung des abgebrochenen 8. Elements hinwiesen. Der Beschuldigte erklärte, nach der Abnahme des ersten Elements sei ersichtlich gewesen, wie viel Armierung darin enthalten war. Man habe nicht ahnen können, dass ein Element weniger Armierungen aufweisen würde. Er nannte in der Folge als Hauptgrund für das Abbrechen die "andere Armierung" des 8. Elements; "an- hand von den ersten Elementen hätte dies nicht passieren dürfen" (Urk. 12/1 S. 4 und 6 f.). Diese Aussagen lassen es zumindest als möglich erscheinen, dass der Beschuldigte aufgrund der Armierung des ersten Elements auf die Armierung der übrigen schloss, was angesichts des Fehlens eines Armierungsplanes zweifellos ein nicht ganz risikoloses Vorgehen war, und dass er darüber hinaus die Armie- rung für ausreichend taxierte und ein Spriessen entsprechend für unnötig hielt (was nicht den Regeln der Baukunst entsprach, nachdem der Gutachter festge- stellt hat, dass die Tragwirkung hier vor allem von Unterzug zu Unterzug erbracht wurde, was der Beschuldigte nunmehr wiederum anerkannt hat; Urk. 77 S. 5, Urk. 109 S. 3 Abs. 3). Übereinstimmend erklärte denn auch der Privatkläger, sein Chef habe gemeint, dass ein Abstützen der Elemente nicht nötig gewesen sei, da
- 25 - der Beton genügend Eisen habe. Herr B._____ habe ihm im Spital gesagt, es ha- be nur sieben Eisen gehabt mit 6 oder 8 mm Durchmesser (Urk. 11/1 S. 16). Da- rauf, dass möglicherweise tatsächlich ein Abbauverfahren ohne Spriessung ge- plant war, deutet ferner auch die Tatsache hin, dass keiner der Beteiligten je Aus- sagen betreffend Typ und Anzahl der notwendigen Spriesse machte und auch von einer Spriessmaterial-Bereitstellung nirgends konkret die Rede war. ccc) Schliesslich lässt sich aber aus der chronologischen Abfolge der Ereignisse klar ableiten, dass der Beschuldigte ein Spriessen des 8. Elements weder geplant noch A._____ entsprechend instruiert hatte. Der Beschuldigte führte aus, er habe mit A._____ und C._____ das Vorgehen besprochen, dass man die Elemente mit dem Stapler abtransportiere (Urk. 12/1 S. 6). Auch die nötigen Sicherheitsvorkeh- ren seien "im Detail" besprochen worden (Urk. 77 S. 8). A._____ führte aus, sein Chef habe ihm keine Anweisungen gegeben, in welcher Reihenfolge er die Ele- mente zu schneiden hatte. Das Vorwegeinschneiden quer zum Dachverlauf wür- den sie immer so machen. Er habe das so gelernt und mache das seit 15 Jahren so (Urk. 11/1 S. 8 und 13). Am Morgen des 12. Juni 2008 habe er das Vordach in Elemente geschnitten. Sie hätten aber immer so gearbeitet, dass sie nur so viel Beton eingeschnitten hätten, wie sie an diesem Tag hätten entfernen können, wegen der Sicherheit (Urk. 10 S. 3 f.). Dass aber auch der Beschuldigte den übli- chen Arbeitsablauf des Privatklägers bei solchen Fräsarbeiten kannte, obwohl er ihm hinsichtlich der Reihenfolge keine Anweisungen gegeben hatte, erhellt aus seiner polizeilichen Aussage, wonach A._____ Quer- oder auch Einschnitte in das Betonvordach gemacht habe. Dann habe er mit den Längsschnitten begonnen und ein Element nach dem anderen weggefräst (Urk. 12/1 S. 6). Damit ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass Aussagen des Beschuldigten, in welchen er diese von ihm selbst abgesegnete Vorgehensreihenfolge in Frage stellte, nicht überzeugen können. Es hilft ihm nicht weiter (im Gegenteil), es nachträglich als "problematisch" zu bezeichnen, dass beim 8. Element beide Querschnitte schon gemacht worden waren (Urk. 12/1 S. 6) – wenn dies doch von ihm so geplant war. Es bringt nichts mehr, darauf hinzuweisen, dass man auch mit einem Stapler di- rekt hätte unterstellen und (erst) dann hätte schneiden können (Urk. 12/3 S. 2) – es war von ihm anders geplant. Er handelte in der Berufungsverhandlung eine
- 26 - reine Hypothese ab, als er ausführte, dass es, wenn man den Querschnitt noch nicht gemacht hätte, "schon gehalten" hätte, da man ja "zwei Seiten tragend" ge- habt hätte (Urk. 74 S. 5 f.): Das von ihm selbst geplante und gebilligte Vorgehen sah vor, dass zuerst beide Querschnitte gemacht wurden und die Elemente dann nur noch an der Hinterseite mit der Dachkante verbunden waren – mit dem Resul- tat, dass damit zumindest das 8. Element ohne Unterzug eben nicht mehr tragsi- cher war (Urk. 99 S. 8). Zu klären bleibt die Frage, wie viele Elemente der Privat- kläger an diesem Tag des 12. Juni 2008 bereits quer vorgesägt hatte, wenn er immer nur so viel Beton einschnitt, wie er an diesem Tag entfernen konnte. Wenn auch reichlich vage, so behauptete der Beschuldigte doch anlässlich der Beru- fungsverhandlung immerhin, er glaube, es seien noch nicht alle Querschnitte ge- macht gewesen, als er am Unfalltag um die Mittagszeit auf der Baustelle gewesen sei – wobei er es "nicht genau" sagen könne, da er es "nicht so genau" gesehen habe (Urk. 74 S. 8). Die Antwort auf die Frage geben die polizeilichen Fotos in Urk. 2 S. 10: Darauf sind mindestens zwei weitere schon vorgenommene Quer- schnitte deutlich zu erkennen (vgl. auch die Bildlegende der Polizistin: "wurde be- reits eingesägt"). Daraus folgt, dass die Querschnitte bis zum 10. Element schon gemacht waren, als der Beschuldigte am Unfalltag nochmals auf der Baustelle war – wovon er ja aber auch ausging und ausgehen musste, da dies dem von ihm angeordneten Vorgehen entsprach (vgl. Urk. 12/1 S. 6 Antwort 29). Hieraus ergibt sich nun, dass die mehrfach (vgl. Urk. 47/2 S. 3 f.; Urk. 74 S. 4) und zuletzt in der Stellungnahme zum Gutachten geäusserten Thesen des Beschuldigten und der Verteidigung, dass die Überprüfung der Spriessung nicht möglich war, weil die Abbrucharbeiten über Mittag noch nicht so weit fortgeschritten waren, dass sie bereits hätten ausgeführt sein müssen (Urk. 109 S. 3), und dass er bei seinem letzten Besuch auf der Baustelle "selbstverständlich" gesehen habe, dass das
8. Element noch nicht gespriesst gewesen sei, dass er aber davon habe ausge- hen dürfen, dass "wie üblich nach Baufortschritt von Element zu Element" die notwendigen Arbeiten ausgeführt worden wären (Urk. 109 S. 7), ins Leere zielen und sich als blosse Schutzbehauptungen entpuppen. Die Spriessung oder Unter- stellung zumindest des 8. Elements hätte – wie vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt (vgl. oben Erw. II.2.3.5. a) cc)) – vor Ausführen der beiden Querschnit-
- 27 - te erfolgen müssen und nicht erst bei dessen Abtrennung vom Gebäude, zumal es dann ohnehin durch den Stapler gestützt und in der Folge von diesem ab- transportiert worden wäre. Hätte der Beschuldigte dies lege artis so geplant, dann hätte er spätestens am Unfalltag, als er "selbstverständlich" erkannte, dass das
8. Element nicht gespriesst war, umgehend veranlasst, dass dies sofort nachge- holt worden wäre, zumal er gemäss den Angaben von D._____ und C._____ so- gar wusste, dass beide oft bzw. zwangsläufig über die angesägten Elemente ge- hen mussten (Urk. 11/1 S. 17; Urk. 11/3 S. 8). Dass er dies aber nicht veranlass- te, bedeutet, dass er es auch nicht so geplant (und auch nicht so kommuniziert) hatte. Damit hat der Beschuldigte nachweislich seine vorgeschriebenen Pla- nungspflichten verletzt. jj) Bei dieser Beweislage kommt den Aussagen der weiteren Beteiligten unterge- ordnete Bedeutung zu, insbesondere der zugegebenermassen etwas wider- sprüchlichen Passage in den Aussagen des Privatklägers in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2010, als er glauben machen wollte, nicht gewusst zu haben, welchem Zweck Unterzüge dienen, und gar nicht auf die Idee gekommen sei, dass Elemente ohne Unterzüge schlechter abgestützt seien (Urk. 11/1 S. 10 f.). Ob er dabei sein Verhalten, das an zweieinviertel Seiten ab- oder angesägte 8. Element ohne Unterzug betreten zu haben, in ein besseres Licht rücken wollte, weil er befürchtete, dadurch vielleicht Nachteile zu erleiden, kann aber wie gesagt offen bleiben. Dies auch, weil die übrigen Aussagen des Privatklägers keinen Anlass zu Bemerkungen geben. Sie sind konstant, indem er etwa immer wieder unmissverständlich ausführte, B._____ habe ihm gesagt, er müsse nicht unterstellen. Sie sind auch anschaulich und authentisch, etwa die mehrfach geäusserte Bemerkung, B._____ habe auf seinen Hinweis, dass ein Element ohne Unterzug sei, geantwortet: "Ja was, A._____" (Urk. 11/1 S. 5 und 11). Auch die Zeugenaussagen von C._____ lassen Zweifel an einer pflichtge- mässen Planung und Instruktion durch den Beschuldigten aufkommen, indem dieser die Aussagen des Privatklägers insofern bestätigte, als er klar in Abrede stellte, dass jemals über eine Unterstellung bzw. Spriessung von Elementen ge- sprochen worden sei (Urk. 11/3 S. 8).
- 28 -
c) Überwachung Ausführungen zur Überwachungspflicht des Beschuldigten (vgl. oben Erw. II.2.3.4. d) erübrigen sich daher grundsätzlich. Der Klarheit halber ist Fol- gendes zu ergänzen: Selbst wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschuldigte seinen Planungs- und Instruktionspflichten nachgekommen wäre, so hätte er sich immer noch den Vorwurf der Verletzung seiner Überwachungspflich- ten gefallen lassen müssen. Um diesen nachzukommen, wäre es insbesondere seine Pflicht gewesen, spätestens am Unfalltag, als er um ca. 11.30 Uhr auf der Baustelle war, zu kontrollieren, ob die Spriessung der besagten Vordachelemente erfolgt war. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben Erw. II.2.3.5. a) ii) ccc)), hätte die Spriessung zu diesem Zeitpunkt notwendigerweise stehen müssen. Indem der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die umgehende Spriessung nicht anordnete, wäre er auch seinen vorgeschriebenen Kontrollpflichten nicht nachgekommen. 2.3.6. Fazit Dem Beschuldigten ist demnach vorzuwerfen, dass er es unter Missachtung sei- ner gesetzlichen und privaten Planungspflichten unterliess, ein Abbauvorgehen mit der notwendigen Spriessung zumindest des 8. Vordachelements ohne Unter- zug vorzusehen. 2.4. Vorhersehbarkeit / Adäquanz 2.4.1. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bil- det überdies die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Der Vorwurf mangelnder Planung ist demnach erst dann weiter in Betracht zu ziehen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die unterlassene Planung für den Unfall des Privatklägers auch adäquat kausal war. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein, was wiederum nach seinen persönlichen Verhältnissen und den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Daher ist zu fragen, ob der Täter damals im Zeitpunkt des Handelns bzw. Unterlassens (ex ante) eine Ge- fährdung der Rechtsgüter des Privatklägers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach
- 29 - muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 64, Erw. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetra- gen haben (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Aufl., Zü- rich 2013, Art. 12 N 22). Die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, "wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten beziehungs- weise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzu- treten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen" (BGE 135 IV 64, Erw. 2.1). Das Verhalten eines Geschädigten oder eines Dritten vermag im Nor- malfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten (bzw. Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers über- steigt (BGE 116 II 519, Erw. 4b). 2.4.2. Vom Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang eingewendet, der Pri- vatkläger habe den Unfall selber verschuldet, da er wissentlich auf ein Betonele- ment ohne Unterzug und ohne Abstützung gestanden sei, welches zudem hinten zum Gebäudekörper bereits ein wenig eingeschnitten gewesen sei (Urk. 12/2 S. 9; Urk. 12/3 S. 4; vgl. Urk. 109 S. 8). 2.4.3. Der Beschuldigte hätte als ausgebildeter Bauführer zum damaligen Zeit- punkt erkennen können und müssen, dass ein beidseitig (und hier zudem hinten teilweise) abgesägtes Betonelement ohne Unterzug nicht tragsicher war und da- her eine Gefährdung für Leib und Leben des Privatklägers und seines Kollegen darstellte. Dies gilt umso mehr, als er auch wusste, dass bei der vorgesehenen Abbaumethode der Überschnitt Teil des Arbeitsablaufs und erforderlich war, um
- 30 - den angrenzenden dickeren Unterzug des vorangehenden Vordachelementes durchfräsen zu können (Urk. 11/1 S. 8; vgl. Urk. 8/1-3 2d). 2.4.4. Was den Einwand des Beschuldigten angeht, so ist diesbezüglich noch- mals (vgl. bereits oben Erw. II.2.3.4. d) cc)) festzuhalten, dass es sich beim Pri- vatkläger zwar um einen erfahrenen, als Vorarbeiter angestellten Mitarbeiter auf dem Gebiet Beton-Bohrer-Fräse handelte, der seit 1988 für die H._____ AG auf dem Bau arbeitete. Der Privatkläger verfügte jedoch weder über eine fachspezifi- sche Ausbildung noch über Kenntnisse betreffend Statik, was der Beschuldigte wusste (Urk. 10 S. 1 f.; Urk. 12/2 S. 6). Es war daher nicht Aufgabe des Privatklä- gers, das Risiko des Betretens eines nicht unterzogenen Vordachelementes ohne Unterstellung und bereits mit einem Einschnitt hinten zum Gebäudekörper einzu- schätzen. Vielmehr war es alleine die Sache des Arbeitgebers bzw. des Baufüh- rers, die Sicherheitsrisiken abzuklären und die entsprechenden Massnahmen zur Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen. Es wäre somit die Pflicht des Beschuldig- ten gewesen, Vorkehren zu treffen, damit auch das 8. Element tragfähig geblie- ben wäre. Wenn er dem Privatkläger aber sagte, dass eine Spriessung nicht not- wendig sei, so durfte sich dieser auf diese Einschätzung des Fachmanns verlas- sen. Damit hätte es für den vielleicht 80 kg schweren Privatkläger kein Problem darstellen sollen, auf das auf zweieinviertel Seiten an- bzw. durchgesägte
8. Element zu stehen: War das rund 3 Tonnen schwere Element nach Angaben des Beschuldigten tragsicher, so hätte sich bei einer generellen Tragsicherheit im Stahlbetonbau von mindestens 1,8 – entsprechend 180 % des Gewichts – eine unwesentliche Zusatzlast von weniger als 3 % des Gewichts ergeben (vgl. Urk. 99 S. 13). Und selbst wenn der Privatkläger die Gefahr des nicht unterzogenen Vor- dachelementes gekannt hätte und trotzdem während der Arbeit wissentlich auf dieses Betonelement gestanden wäre, wäre dies nicht ein derart aussergewöhnli- ches Fehlverhalten, dass es die Pflichtverletzung des Beschuldigten in den Hin- tergrund drängen würde. 2.4.5. Die vom Beschuldigten unterlassene Planung der Spriessung des 8. Vor- dachelements ohne Unterzug ist somit adäquat kausal für dessen Abbruch und damit auch für die dem Privatkläger durch den Sturz entstandenen Verletzungen.
- 31 - 2.5. Vermeidbarkeit / Relevanz 2.5.1. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt allerdings seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr muss der Erfolg für den Täter auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hy- pothetischer Kausalverlauf untersucht, und es wird geprüft, ob der Erfolg aufgrund aller im jetzigen Zeitpunkt (ex post) bekannten Umstände bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 65, Erw. 2.1 und 2.2; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 12 N 26). 2.5.2. Sowohl im Gutachten wie auch durch den Beschuldigten selber wurde aus- geführt, dass der Unfall des Privatklägers mit Unterstellen bzw. Spriessen des Be- tonelementes ohne Unterzug hätte verhindert werden können (Urk. 12/1 S. 6; Urk. 12/2 S. 10; Urk. 99 passim). Es ist somit unbestritten und lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Unfall und damit die Verletzungen des Privatklägers durch die Planung und Durchführung der Spriessung vermeidbar gewesen wäre. 2.6. Erfolg Der Privatkläger zog sich beim Sturz vom Vordach aus 4.40 Metern Höhe schwer- wiegende Verletzungen insbesondere an der Wirbelsäule und am Rückenmark zu, welche bleibende körperliche Beeinträchtigungen zur Folge haben, wie insbe- sondere eine Fuss- und Zehenheberschwäche rechts, Gefühlsstörungen im Ver- sorgungsgebiet des rechten Beins und eine gestörte Kontinenz sowie eine voll- ständige Impotenz. Auch dürfte der Privatkläger nie mehr arbeitsfähig sein (Urk. 46 S. 8 f.). Angesichts dieser irreversiblen körperlichen Beeinträchtigungen und der bleibenden Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers sind seine durch den Sturz erlittenen Verletzungen ohne Weiteres als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.
- 32 - 2.7. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich demnach, indem er es pflichtwidrig unterliess, eine Spriessung des nicht unterzogenen 8. Vordachelements in seine Planung einzu- beziehen, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
3. Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde i.S.v. Art. 229 Abs. 2 StGB 3.1. Gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich eine an einem Bauwerk beteiligte Person der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde strafbar, wenn sie durch eine Handlung oder Unterlassung pflichtwidrig anerkannte Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch jemanden einer Todes- oder Verlet- zungsgefahr aussetzt. Dabei handelt auch fahrlässig, wer die Gefahr trotz gebo- tener Sorgfalt nicht erkennt (BGE 90 IV 246, Erw. 4). 3.2. Der Beschuldigte war damals wie bereits dargelegt für die Firma H._____ AG der verantwortliche Bauführer für die Sanierung des Werkgebäudes F._____, weshalb er als Täter dieses Sonderdeliktes in Frage kommt. Zudem kam dem Be- schuldigten als Bauführer auch gegenüber dem Bauarbeiter G._____ eine Garan- tenstellung zu. Es kann diesbezüglich auf die vorangehenden Ausführungen unter Erw. II.2.2.2. verwiesen werden. Nach Art. 60 Abs. 1 und 2 lit. d BauAV müssen bei Rückbau- und Abbrucharbeiten die Sicherheitsrisiken abgeklärt und Mass- nahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer durch herumfliegendes, herunter- und einstürzendes Material getrof- fen werden. Auch diese Regel der Baukunde wurde vorliegend vom Beschuldig- ten nicht eingehalten, indem er es pflichtwidrig unterliess, eine Spriessung des nicht unterzogenen 8. Vordachelements in seine Planung aufzunehmen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Erw. II.2.3.4. und II.2.3.5. oben verwie- sen werden. Da der ebenfalls mit dem Abbruch des Vordachs beschäftigte Bau- arbeiter G._____ im Unfallzeitpunkt als Staplerfahrer unmittelbar neben der Ab- sturzstelle beschäftigt war und vom herunterstürzenden Vordachelement hätte ge- troffen und gravierend verletzt werden können, brachte die durch den Beschuldig-
- 33 - ten nicht pflichtgemäss vorgenommene Planung der Spriessung diesen in erheb- liche Gefahr. Diese Gefährdung von G._____ war zudem für den Beschuldigten ohne Weiteres voraussehbar, nachdem er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die Bauarbeiter während der Arbeit zwangsläufig über die quer zum Vordach eingeschnittenen Betonelemente gehen mussten und dass G._____ im Unfall- zeitpunkt als Staplerfahrer unmittelbar neben dem nicht unterzogenen Vorda- chelement beschäftigt war. Dass die Gefährdung von G._____ durch die Planung der Spriessung des abgebrochenen nichtunterzogenen Vordachelementes am Unfalltag vermeidbar gewesen wäre, liegt auf der Hand. Da demnach neben der verletzten Person eine weitere Person gefährdet wurde, steht Art. 229 Abs. 2 StGB vorliegend in echter Konkurrenz mit Art. 125 Abs. 2 StGB. 3.3. Der Beschuldigte hat sich somit zudem der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. III. Strafe
1. Strafrahmen 1.1. a) Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu be- stimmen. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftatbeständen ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
b) Die vorliegend erfüllten Straftatbestände der fahrlässigen schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB und der fahrlässigen Gefähr- dung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB werden beide als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der ordentliche Strafrahmen für diese Vergehen, von wel- chem vorliegend auszugehen ist, reicht demnach von einem Tagessatz Geldstra- fe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB). 1.2. Die vorliegende Deliktsmehrheit kann sich grundsätzlich strafschärfend auswirken und gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB den oberen Strafrahmen auf bis zu
- 34 - 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe öffnen. Da sich die Strafe vorliegend nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegt, besteht jedoch kein Anlass, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Delikts- mehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente straferhöhend zu berücksichti- gen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 4 zu Art. 48a). Strafmilde- rungsgründe sind keine ersichtlich. 1.3. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (Freiheitsstrafe/Geldstrafe) im Regelfall die- jenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sankti- onsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Vorliegend ist die Geldstrafe angesichts der nachfolgend auszufällenden Strafhöhe die zweckmässigere Sank- tionsart. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
2. Strafzumessung 2.1. Innerhalb des massgebenden Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei insbesondere auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. a) Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger durch den Sturz vom Vordach aus rund 4.40 Meter Höhe diverse Frakturen der Lendenwirbelkörper 2 - 5 sowie des Steissbeins, eine wenig dislo- zierte Fraktur am rechten Fuss und eine Kontusion der rechten Hand zuzog. Zu- dem erlitt er dabei im neurologischen Bereich eine Schädigung der 5. lumbalen Wurzel rechts mit entsprechender Lähmung der Fussheberfunktion, eine leichte
- 35 - Verletzung der 1. sakralen Wurzel mit Gefühlsstörungen im dazugehörenden Ver- sorgungsgebiet des rechten Beins und Verletzungen am unteren Ende des Rü- ckenmarks auf Höhe des 1. und 2. Lendenwirbels mit der Folge einer gestörten Stuhl- und Urinentleerung sowie vollständiger Impotenz (Urk. 15/9 S. 1 f.). Diese Verletzungen waren für den Privatkläger mit starken Rücken- und Kopfschmerzen verbunden (Urk. 15/9 S. 2). Eine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger bestand jedoch nicht, allerdings war eine rasche medizinische Versorgung erfor- derlich (Urk. 15/9 S. 3). Der Heilverlauf nahm über drei Jahre in Anspruch, wobei erhebliche körperliche Beeinträchtigungen blieben, wie insbesondere eine Fuss- und Zehenheberschwäche rechts und Gefühlsstörungen im Versorgungsgebiet des rechten Beins, eine zwar verbesserte, aber nach wie vor gestörte Kontinenz sowie eine vollständige Impotenz. Auch dürfte der Privatkläger nie mehr arbeits- fähig sein (Urk. 46 S. 8 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Bauführer mit langjähriger Erfahrung eine wesentliche Sorg- faltspflicht verletzte; sollte doch die Sicherheit seiner Bauarbeiter oberste Priorität haben. Sein Vorgehen war nachlässig, wenn nicht gar achtlos; hätte doch nach Einschätzung des Gutachters (welche der Beschuldigte nunmehr teilt; Urk. 109 S. 3) jedem Baufachmann, z.B. einem Maurer, Eisenleger, Polier und somit erst recht einem Bauführer wie dem Beschuldigten, klar sein müssen, dass eine Stahlbetonkragplatte wie diejenige des Werkgebäudes F._____ primär von den Unterzügen bzw. den Unterzugsbereichen getragen wird, und dass die Tragwir- kung der Platte vor allem von Unterzug zu Unterzug erbracht wird (Urk. 99 S. 7). Dass er die notwendige Spriessung insbesondere des 8. Elements dennoch nicht in seine Planung einbezog, wiegt demnach erheblich.
b) Straferhöhend ist wie bereits erwähnt die Deliktsmehrheit zu berücksichti- gen. Die pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten führte nicht nur dazu, dass sich der Privatkläger schwer verletzte, sondern brachte auch den ebenfalls mit dem Abbruch des Vordachs beschäftigten Bauarbeiter G._____ in erhebliche Gefahr, da dieser im Unfallzeitpunkt als Staplerfahrer unmittelbar neben der Ab- sturzstelle beschäftigt war und vom herunterstürzenden Vordachelement hätte ge- troffen und gravierend verletzt werden können.
- 36 -
c) Aufgrund dieser Erwägungen ist die objektive Tatschwere innerhalb des für den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung zur Verfügung stehenden Strafrahmens (ein Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe) und damit auch im Vergleich mit anderen derartigen Delikten als keineswegs leicht einzustufen. 2.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte nicht bewusst fahrlässig handelte. 2.2.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von rund 90 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Beschuldigten, seine per- sönlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). 2.3.2. a) Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Der Be- schuldigte wurde am tt. Juni 1965 in … geboren und wuchs bei seinen Eltern in der Region Winterthur bzw. F._____ auf. Er besuchte die Primar- und Sekundar- schule und machte anschliessend eine Hochbauzeichnerlehre. Daneben absol- vierte er die Berufsmittelschule. Anschliessend begann er ein Architekturstudium am Technikum, brach dieses jedoch nach einem Dreivierteljahr ab. 1986 bis 1988 machte er eine Maurerzusatzlehre bei der H._____ AG und absolvierte anschlies- send die Bauführerschule in Aarau. Nachdem er zunächst im Hochbaubereich als Bauführer tätig war, trat er 1995/96 die Stelle als Bauführer bei der H._____ AG an (Urk. 12/1 S. 2 f.; Urk. 12/3 S. 10 f.; Urk. 74 S. 1 ff.).
b) Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von heute 17 und 19 Jahren. Sein jährliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 130'000.–. Daneben ver- dient er bei der Feuerwehr rund Fr. 2'000.– pro Jahr. Seine Frau arbeitet als Aus- hilfe im Service und verdiente damit im Jahr 2010 rund Fr. 6'000.– pro Jahr. Der
- 37 - Beschuldigte wohnt mit seiner Familie in einem Eigenheim. Abgesehen von den Hypothekarschulden von rund Fr. 340'000.– hat er keine Schulden. Sein Vermö- gen beläuft sich auf ca. Fr. 120'000.– (Urk. 12/3 S. 10 f., Urk. 71/3; Urk. 74 S. 1 ff.).
c) Der Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2011 nicht vorbestraft (Urk. 66), was jedoch nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung als normal anzusehen und daher nicht strafreduzierend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, Erw. 2.6).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem Werdegang, den per- sönlichen Verhältnissen sowie aus dem Vorleben des Beschuldigten keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. 2.3.3. Da der Beschuldigte weder geständig ist noch sich einsichtig zeigt, ist ihm hinsichtlich des Nachtatverhaltens nichts zu seinen Gunsten anzurechnen. 2.3.4. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit, welche zu einer Strafminderung führen würde, ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. 2.3.5. Im Rahmen der Täterkomponente ergeben sich demnach für die Strafzu- messung keine relevanten Faktoren. 2.4. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Ein Grund für die zusätzli- che Ausfällung einer Busse ist vorliegend nicht auszumachen, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Delikt handelt, bei welchem die sogenannte Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre.
3. Höhe des Tagessatzes 3.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- oder Unterhaltspflichten so-
- 38 - wie nach dem Existenzminimum. Dabei beträgt ein Tagessatz Geldstrafe höchs- tens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 3.2. Der Bemessung des Tagessatzes ist demnach das monatliche Nettoein- kommen von rund Fr. 10'000.– (inkl. 13. Monatslohn, Kinderzulagen und Neben- erwerb) zu Grunde zu legen (Urk. 71/3-4). Davon in Abzug zu bringen sind die zu erwartende Steuerbelastung des Beschuldigten von schätzungsweise rund Fr. 1'000.– pro Monat und der minimale Grundbetrag für die Lebenshaltungskos- ten einer Familie mit zwei Kindern von Fr. 2'900.– (gemäss Kreisschreiben betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009). Überdies sind ihm die zu erwartenden Kosten der Kranken- kasse (Grundversicherung) der Familie zu belassen, welche schätzungsweise knapp Fr. 1'000.– pro Monat betragen. Gestützt auf diese Eckwerte ist der Tages- satz im vorliegenden Fall auf Fr. 160.– festzusetzen.
4. Ergebnis Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.– auszufällen. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist für die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird demnach vermutet, sie kann aber widerlegt werden (Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 6; BGE 134 IV 97, Erw. 7.3; BGE 6B_214/2007 vom 13.11.2007, Erw. 5.3.1) Besonders günstige Umstände sind nur erforderlich, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona-
- 39 - ten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB), was beim Beschuldigten nicht der Fall ist.
2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Bewährung bzw. Legalprognose des Beschuldigten in Frage stellen würden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vor- fall um einen einmaligen Vorfall handelt. Der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe ist daher aufzuschieben, und es rechtfertigt sich, die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche
1. Schadenersatz 1.1. Der Privatkläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatze nach zu Schadenersatz inkl. Schadenszins zu verpflichten sei (Urk. 76 S. 2 und 11). 1.2. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entschei- den und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Dies ist insbesondere bei Delikten gegen Leib und Leben sinnvoll, wenn wegen lange dauernden Behandlungen und Therapien sehr viel Zeit verstreichen kann, bis die effektiven finanziellen Folgen, wie vorliegend bei einer (Teil-)Invalidität, feststehen (Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 126 StGB). 1.3. Dass dem Privatkläger im Sinne von Art. 41 und 46 OR Schaden erwach- sen ist und dieser Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten steht, wurde be- reits dargelegt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber grundsätzlich haftbar ist. Die Höhe der gesamten Kosten für Heilung, Pflege, Betreuung etc. kann im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht abgeschätzt
- 40 - werden. Zudem stehen auch die anzurechnenden Leistungen der Sozialversiche- rungen noch nicht abschliessend fest. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem Unfall vom
12. Juni 2008 dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. Genugtuung 2.1. Des Weiteren liess der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen, dass der Beschuldigte ihm gegenüber dem Grundsatz nach zur Be- zahlung von Genugtuung inkl. Zins zu verpflichten sei (Urk. 76 S. 2 und 11). 2.2. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdi- gung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Mit der Zusprechung einer Genugtuung sollen die immateriellen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Bei einer Körperverlet- zung ist eine Genugtuung zuzusprechen, wenn der Verletzte eine solche immate- rielle Unbill erfährt, sei es, dass er unter starken Schmerzen leidet, aber auch, wenn er infolge seiner Verletzung längere Zeit im Krankenhaus zu verbringen hat oder sich mehreren Operationen unterziehen muss. Auch bleibende körperliche Beeinträchtigungen sowie der seelische Druck wegen dauernder Arbeitsunfähig- keit können als immaterielle Unbill qualifiziert werden, die eine Genugtuungsleis- tung rechtfertigen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N 456). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung sind verschiedene Fakto- ren zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Schwere der immateriel- len Unbill. Bei Körperverletzungen ist dabei vorab auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie auf den Grad des Verschuldens abzustellen, welches den Schädiger am Schadensereignis trifft (BGE 116 II 733; BGE 112 II 133; BGE 108 II 432). 2.3. Unter Würdigung der Verletzungen, die sich der Privatkläger beim Sturz zuzog, deren Folgen und der Krankengeschichte (vgl. Urk. 15/9, 15/11, 15/12 und
- 41 - 15/14, 15/17, 15/18 und 15/21; Urk. 24 S. 3 f.; Urk. 16; Urk. 47/1 S. 2) besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Genugtuungsanspruchs. Allerdings können auch Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 126 Abs. 3 auf den Zivilweg verwiesen werden, wie es der Privatkläger beantragt. Es besteht kein Anlass, vorliegend über diesen Antrag hinaus zu gehen, zumal anlässlich der Berufungsverhandlung auch keinerlei Angaben über den aktuellen körperlichen und seelischen Zustand des Privatklägers gemacht wurden (vgl. Urk. 76 S. 11). Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem Unfall vom
12. Juni 2008 dem Grundsatz nach zur Leistung von Genugtuung verpflichtet ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung im Betrag von insgesamt Fr. 3'395.50 (Auslagen Vorverfahren Fr. 245.50, Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'150.– und Gebühr für die Führung der Strafuntersu- chung Fr. 2'000.–; vgl. Urk. 23) sowie die nicht angefochtenen und damit recht- kräftig festgelegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'400.– dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Hin- zu kommen die Kosten des Gutachtens in Höhe von Fr. 7'840.80 (vgl. Urk. 100; Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c).
3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Privatkläger mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren hauptsächlich durchdringt und der Beschuldigte mit den seinen vollständig unterliegt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen.
- 42 -
4. Angesichts der bereits dargelegten günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. oben Erw. III.2.3.2. und III.3.2.) sind ihm ausgangsge- mäss in Anwendung von Art. 426 Abs. 4 StPO zudem die Kosten für die unent- geltliche Vertretung des Privatklägers A._____ (vgl. Urk. 19/4) im erst- und zweit- instanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Vor Vorinstanz beantragte der Vertreter des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 14'185.45 inkl. MwSt. (Urk. 118); ausbezahlt wurden ihm von der Gerichtskasse der Vorinstanz Fr. 14'160.95 inkl. MwSt. (Urk. 120). Für das Berufungsverfahren beantragte der Vertreter des Privatklägers Fr. 7'715.80 inkl. MwSt. (Urk. 114 und 115). Dieser Betrag ist auf Fr. 7'481.80 zu kürzen, da die geltend gemachten 40 Minuten für die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen sind (§ 22 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
5. Der von der Vorinstanz ausbezahlte und der für das Berufungsverfahren ge- forderte, um das Gesagte gekürzte Betrag erscheinen angemessen und sind dem Beschuldigten in dieser Höhe aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 9. September 2011 bezüglich Dispositivziffer 4 ers- ter Satzteil (Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 2'400.–) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB
- der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukun- de im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach genugtu- ungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtu- ungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
- 44 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1. Instanz Fr. 14'160.95 (bereits von der 1. Instanz ausbezahlt) Fr. 7'481.80 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2. Instanz Fr. 7'840.80 Gutachten
7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers und derjenigen für das Gutachten, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 45 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Heuberger Golta $