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RU240022

Rechtshilfe / Einvernahme / Ladungsabnahme

Zürich OG · 2024-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte

E. 1.1 B._____ ist die Tochter des Beschwerdeführers und hat gegen ihn vor dem Superior Court of the State of California in and for the County of Alameda 2020 eine Zivilklage erhoben. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens stellte der Superior Court am 22. November 2023 ein Gesuch um internationale Rechtshilfe, in dem um die Befragung des Beschwerdeführers ersucht wurde (vgl. OGer ZH RU230048 vom 9. Januar 2024 E. 1 = act. 7/8).

E. 1.2 Mit Vorladung vom 15. Dezember 2023 lud das Einzelgericht Rechtshilfe / Amtshilfe des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) als ausführen- des Gericht den Beschwerdeführer zur Einvernahme auf den 5. Februar 2024 vor. Auf seine dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer nicht ein (vgl. act. 7/8 E. 1). Die dagegen am Bundesgericht erhobene Beschwerde zog der Beschwer- deführer wieder zurück, worauf das Beschwerdeverfahren abgeschrieben wurde (vgl. BGer 4A_81/2024 vom 8. Februar 2024 = act. 7/25).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (act. 7/11) stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein erstes Verschiebungsgesuch. Dieses be- legte er mit einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 22. Januar 2024 (act. 7/12). Dieser führte darin aus, der Beschwerdeführer leide an "gravierenden, gesundheitlichen Störungen, die zunehmend" seien, weshalb er "ab sofort und bis auf weiteres aus gesundheitlichen Gründen nicht einvernahmefähig" sei. Die Vorinstanz befand, eine aktuelle Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfä- higkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weil im eingereichten Arzt- zeugnis nicht ausgeführt werde, an welchen konkreten gesundheitlichen Proble- men der Beschwerdeführer heute leide (vgl. act. 7/13 E. 4). Sie setzte dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (act. 7/13) Frist an, um sein Verschiebungsgesuch zu verbessern bzw. zu ergän- zen.

- 3 - Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (act. 7/15) eine schriftliche Stellungnahme des er- wähnten Arztes und weitere Beilagen eingereicht hatte (vgl. act. 7/16/1-2), hiess diese sein erstes Verschiebungsgesuch gut und nahm die Vorladung für den Ein- vernahmetermin vom 5. Februar 2024 ab (act. 7/17 Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzei- tig setzte sie ihm jedoch aufgrund von nicht unerheblichen Restzweifeln Frist an, um noch ein ärztliches Attest bzw. einen ärztlichen Bericht der Kardiologin des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____, über dessen Herzerkrankung und deren Auswirkungen auf seine Verhandlungs- bzw. Einvernahmefähigkeit einzureichen (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Dies, um im Anschluss darüber entscheiden zu kön- nen, ob unverweilt zur rechtshilfeweisen Einvernahme vorgeladen werden könne (a.a.O. E. 5). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. März 2024 (act. 7/26) einen Bericht von Dr. med. D._____ und weitere Beilagen (act. 7/27/1-3) eingereicht hatte, lud die Vorinstanz ihn mit Verfü- gung vom 16. April 2024 (act. 7/28) auf den 5. Juni 2024, 13:30 Uhr, zur Einver- nahme vor.

E. 1.4 Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 7/30) stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein zweites Verschiebungsgesuch. Dies ge- stützt auf ein Schreiben von Dr. med. E._____ vom 13. Mai 2024 (act. 7/31/1) und eine Terminbestätigung der Klinik Hirslanden vom 6. Mai 2024 (act. 7/31/2). Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. 7/32 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Abnahme der La- dung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, am 5. Juni 2024 13:30 Uhr per- sönlich alleine oder in Begleitung eines Rechtsvertreters zu erscheinen, um als Partei auszusagen. Im Säumnisfall drohte sie ihm prozessrechtliche Konsequen- zen gemäss Art. 164 ZPO oder der Prozessordnung der ersuchenden Behörde an (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1).

E. 1.5 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. Mai 2024 (act. 2) Beschwerde. Dies mit folgenden Anträgen (a.a.O. S. 2):

- 4 - "1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die Ladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme auf den 5. Juni 2024, 13:30 Uhr, abzunehmen.

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-33). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzu- gehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos und abzuschreiben.

2. Prozessuales

E. 2 Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom

22. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2.1 Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenzüber- schreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels- sachen unterzeichnet (nachfolgend HBewUe70). Gemäss Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzufüh- renden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBewUe70). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein (atypisches, vgl. BGE 142 III 116 E. 3.3.2) Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vollstreckungsver-

- 5 - fahrens gemäss Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116 E. 3.3.1 f. = Pra 105 [2016] Nr. 82).

E. 2.2 Eine Verfügung, die sich – wie die hier angefochtene – nicht auf den Streit- gegenstand an sich bezieht und sich nicht zur Begründetheit der Klage äussert, betrifft die Prozessleitung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (vgl. BGer 4A_105/2016 vom 13. September 2016 E. 3.4.1; BGer 5D_160/2014 vom 26. Ja- nuar 2015 E. 2.3 je m.w.H.). Sie ist nur dann beschwerdefähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn die darin getroffenen Anordnungen einen Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Ersteres und Letzteres ist nicht der Fall. Ob dem Beschwerdeführer hier ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht, kann offen bleiben. Denn wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist seine Beschwerde ohnehin abzuweisen.

E. 2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer Noven vorbringt, ist er damit nicht zu hören.

E. 3 Materielles

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zur Abweisung des Gesuchs um Ladungsabnahme im Wesentlichen, gemäss Darstellung des Beschwerdeführers erhole er sich von ei- ner schweren Lungenentzündung und sei aktuell derart geschwächt, dass die Durchführung der Einvernahme am 5. Juni 2024 ausgeschlossen sei. Dr. med. E._____ habe seine Einvernahmeunfähigkeit bis Ende Juni 2024 bestätigt. Am 7. Juni 2024 finde die Abschlusskontrolle statt (vgl. act. 6 E. 3). Im Schreiben von Dr. med. E._____ vom 13. Mai 2024 (act. 31/1) führe dieser jedoch nicht aus, an welchen konkreten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer aktuell leide, wenn er ihm einen "allgemeinen Schwächezustand" attestiere. Die aktuelle Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Krankheit, gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis, sei damit – gerade im Hin- blick darauf, dass es sich um ein weiteres Gesuch um Abnahme der Ladung handle – nicht glaubhaft gemacht (vgl. a.a.O. E. 4 f.). Dem Schreiben des Be-

- 6 - schwerdeführers vom 16. Mai 2024 (act. 30) und dem erwähnten Arztzeugnis sei zudem zu entnehmen, dass einzig noch die Abschlusskontrolle am 7. Juni 2024 ausstehend sei. Im Unterschied zur Verlaufskontrolle sei der Abschlusskontrolle immanent, dass daraufhin die medizinische Behandlung voraussichtlich beendet werde und der Patient oder die Patientin weitestgehend genesen sei. Es dürfe an- genommen werden, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer sich für seine Abschlusskontrolle am 7. Juni 2024 in Bezug auf die Lungenentzündung beinahe wieder in einem ge- sundheitlichen Normalzustand befinde. Diese Prognose lasse sich ohne weiteres auch für die bloss zwei Tage zuvor angesetzte gerichtliche Einvernahme übertra- gen (vgl. a.a.O. E. 6). 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht vorab geltend, die Vorinstanz hätte Dr. med. E._____ via Beschwerdeführer auffordern müssen, den im Attest erwähnten Schwächezustand etc. ausführlicher zu begründen, oder all- fällige Restzweifel durch eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdefüh- rers ausräumen müssen (vgl. act. 2 Rz. 20 und 27). 3.2.2 Das Gericht kann einen Erscheinungstermin (nur) aus zureichenden Gründen verschieben (vgl. Art. 135 ZPO), das heisst die Verschiebung eines Ter- mins steht nicht im Belieben des Gerichts (KUKO ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 135 N 1). Der Verschiebungsgrund ist – unabhängig vom geltenden Verfah- rensgrundsatz – von der gesuchstellenden Partei zu substantiieren (im Einzelnen darzulegen) und glaubhaft zu machen (vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 135 N 12 f.; BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 135 N 5 und 10). Stellt eine gesuchstellende Partei ein ungenügend begründetes oder dokumentiertes Ver- schiebungsgesuch, ist ihr zwar im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforder- lichen Belege anzusetzen (vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, a.a.O., Art. 135 N 13; BK ZPO-FREI, a.a.O., Art. 135 N 10 m.w.H.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Fragepflicht dem Ausgleich einer Unbeholfenheit einer Partei dient; eine Partei soll nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf deshalb zu keiner einseitigen

- 7 - Bevorzugung einer Partei, zu keiner Verletzung des Grundsatzes der Gleichbe- handlung der Parteien und auch zu keinem Ausgleich prozessualer Nachlässig- keiten der Parteien führen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die gerichtliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.2.3 Der Beschwerdeführer war (und ist) anwaltlich vertreten, weshalb die ge- richtliche Fragepflicht von vornherein eine nur sehr eingeschränkte Tragweite hat. Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im Rah- men seines ersten Verschiebungsgesuchs erkennen konnte, dass er mit einem Arztzeugnis, in welchem nicht ausgeführt wird, an welchen konkreten gesundheit- lichen Problemen er leidet, keine Krankheit glaubhaft machen kann, die eine aktu- elle Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit begründen würde (vgl. oben E. 1.3). Auch darauf, dass auch eine explizite Bescheinigung einer aktuellen Ver- handlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit alleine nicht immer ausreichend ist, hatte ihn die Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 7/28 E. 2 mit Verweis auf OGer ZH RU230035 vom 24. August 2023 E. 2.3 m.w.H.). Dies zu Recht, denn es obliegt letztlich dem Gericht – und nicht der Fachperson, die der gesuchstellenden Partei eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert – zu entscheiden, ob der geltend ge- machte Verschiebungsgrund (hier ein Krankheitszustand) einen zureichenden Grund im Sinne von Art. 135 ZPO darstellt und ob dieser glaubhaft gemacht wurde. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern in der konkreten Situa- tion Anlass für die Vorinstanz bestanden haben soll, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mittels der gerichtlichen Fragepflicht und zum Nachteil der Ge- genpartei im Hauptverfahren zu helfen. Da eine amtswegige Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eine Art Alternative zur gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO darstellt (vgl. BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.1), war die Vorinstanz auch nicht veranlasst, von Amtes wegen eine solche anzuord- nen.

- 8 - 3.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht geltend, entge- gen der Ansicht der Vorinstanz dürften an weitere Verschiebungsgesuche dann keine höhere Anforderungen gestellt werden, wenn diese auf einer neuen Erkran- kung bzw. auf neuen Tatsachen beruhten, was hier der Fall sei. Während das erste Verschiebungsgesuch auf einer koronaren Herzkrankheit beruht habe, die im Januar 2023 eine invasive Behandlung erfordert habe, beruhe das vorliegende Gesuch auf der Lungenentzündung des Beschwerdeführers im April 2024 (vgl. act. 2 Rz. 26). 3.3.2 An die zureichenden Gründe sind, wie die Vorinstanz bereits festhielt, hö- here Anforderungen zu stellen, wenn es sich – wie hier (vgl. oben E. 1.1-1.3) – nicht um das erste Verschiebungsgesuch handelt bzw. wenn bereits einmal ein Verschiebungsgesuch der gleichen Partei gutgeheissen wurde. Dies gilt umso mehr, wenn dies bereits mehrfach erfolgt ist (vgl. OGer ZH RU190023 vom

27. Mai 2019 E. 3c; BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, a.a.O., Art. 135 N 14; BK ZPO- FREI, a.a.O., Art. 135 N 7; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER , Zürich 2021, Art. 135 N 10 m.w.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen ist hier, dass das Rechtshilfeverfahren

– wie gesehen (vgl. oben E. 2.1) – ein summarisches Verfahren ist (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 5 m.w.H.), welches sich durch Flexi- bilität und Schnelligkeit auszeichnet (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221, S. 7349). 3.3.3 Da die Vorinstanz bereits einmal ein Verschiebungsgesuch des Be- schwerdeführers gutgeheissen hat, hat sie zu Recht erhöhte Anforderungen an den zureichenden Verschiebungsgrund gestellt. Hinzu kommt, dass eine weitere Verschiebung zu einer weiteren Verfahrensverzögerung im vorliegenden summa- rischen Verfahren führen würde. Bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen hat das Gericht die geltend gemachten Gründe stets mit dem Interesse an der zü- gigen Verfahrensförderung und dem Beschleunigungsgebot abzuwägen (vgl. OGer ZH RU150029 30. Juli 2015 E. 3.3 m.w.H.). Dies gilt auch, wenn das wei- tere Verschiebungsgesuch auf einer neuen Erkrankung bzw. auf neuen Tatsa- chen beruht. Dieser Umstand würde daher – entgegen der Ansicht des Beschwer-

- 9 - deführers – nichts daran ändern, dass hier erhöhte Anforderungen an die zurei- chenden Gründe zu stellen sind. 3.4.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die im Arztzeugnis von Dr. med. E._____ ausgewiesenen Gesundheitsprobleme seien ein zulässiger Ver- schiebungsgrund (vgl. act. 2 Rz. 18 und 24, mit Verweis auf BSK ZPO- BRÄNDLI/BÜHLER, Art. 135 N 19). Es sei notorisch, dass eine Lungenentzündung für ältere Menschen ein hohes Sterberisiko berge und bereits vor Vorinstanz ak- tenkundig gewesen (act. 7/26 mit Beilagen act. 7/27/1-3), dass der bald 83 Jahre alte Beschwerdeführer an kardialen Vorerkrankungen leide, und im April 2024 eine schwere Lungenentzündung erlitten habe. Es sei daher auch für die Vorin- stanz nachvollziehbar gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund eines fortbestehenden Schwächezustandes die Verhandlungsunfähigkeit attestiert wor- den sei (vgl. a.a.O. Rz. 5 und 19). Ohne sich näher mit dem ärztlichen Attest aus- einanderzusetzen, sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, eine Verhand- lungsunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vorinstanz dürfe bei Zweifeln an einem ärztlichen Zeugnis jedoch nicht einfach eine eigene medizini- sche Diagnose stellen (a.a.O. Rz. 23). Wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Abschlusskontrolle am 7. Juni 2024 in Bezug auf die Lungenentzündung beinahe wieder in einem gesundheitlichen Nor- malzustand befinde, was sich auch auf die bloss zwei Tage zuvor angesetzte Ein- vernahme übertragen lasse, sei schleierhaft, werde ihm doch im ärztlichen Attest eine Verhandlungsunfähigkeit bis Ende Juni 2024 bescheinigt (vgl. a.a.O. Rz. 28 f.). 3.4.2 Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, was einen zureichenden Grund darstellt, und dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 5 m.w.H.). Das entscheidende Kriterium für die Gewährung oder Ver- weigerung einer Verschiebung ist, ob der gesuchstellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Dabei sind die geltend ge- machten Gründe stets mit dem Interesse an einer zügigen Verfahrensabwicklung und dem Beschleunigungsgebot abzuwägen (vgl. OGer ZH RU190052 vom

- 10 -

20. November 2019 E. 4.3; RU140067 vom 6. März 2015 E. II./2.1 je m.w.H.). Wie soeben dargelegt sind hier erhöhte Anforderungen an den zureichenden Grund zu stellen (vgl. oben E. 3.3). 3.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, führt Dr. med. E._____ in seinem Attest nicht aus, an welchen konkreten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer aktuell leidet. Es kann daher – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – nicht gesagt werden, dass der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers (bzw. Krankheitszustand) darin "ausgewiesen" sei. Daran ändert auch nichts, dass aktenkundig sei, dass er bald 83 Jahre alt sei, an kardialen Vor- erkrankungen leide und im April 2024 eine schwere Lungenentzündung erlitten habe. Denn zum einen ist dem Attest auch zu entnehmen, dass die schwere Lun- genentzündung des Beschwerdeführers – trotz seines fortgeschrittenen Alters und seinen kardialen Vorerkrankungen – ambulant und innert nur drei Wochen mittels medikamentöser Therapie erfolgreich behandelt werden konnte. Zum an- deren ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der auf den 7. Juni 2024 vereinbarte Abschlusskontrolltermin des Beschwerdeführers nicht dafür spricht, dass bei ihm am 5. Juni 2024 (ggf. noch) ein Krankheitszustand vorliegen könnte, der eine Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit begründen würde. Im Übri- gen vermögen die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten, mit den eingereichten Beschwerdebeilagen dokumentierten Risikofaktoren von Menschen in fortgeschrittenem Alter mit Herzproblemen (vgl. act. 2 Rz. 21 f.) sei- nen konkreten Gesundheits- bzw. Krankheitszustand von vornherein nicht weiter zu erhellen. Obschon Dr. med. E._____ dem Beschwerdeführer explizit eine Ver- handlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit bis Ende Juni 2024 attestierte, ist die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kei- nen Krankheitszustand glaubhaft machen konnte, der eine Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit begründen würde. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass ein allgemeiner Schwächezustand des Beschwerdeführers – je nach Ausmass – Grund für eine Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit sein könnte. Vielmehr hat sie man- gels dargelegter konkreter gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers

- 11 - keinen zureichenden Grund im Sinne von Art. 135 ZPO als glaubhaft gemacht an- gesehen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine eigene medizinische Diagnose gestellt und sich medizinisches Fachwissen angemasst, verfängt deshalb nicht.

E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das zweite Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Vorinstanz kann dem Gesund- heitszustand des 82-jährigen Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme als Partei Rechnung tragen, indem sie ihm insbesondere genügend Pausen ge- währt.

E. 3.5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit bleibt es bei der angefochtenen Ver- fügung der Vorinstanz und beim Termin vom 5. Juni 2024 13:30 Uhr für die Ein- vernahme des Beschwerdeführers als Partei.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers wird abgeschrieben.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. - 12 -
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Dr. Y._____ (als Rechtsvertreter von B._____) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen je gegen Empfangs- schein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  8. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU240022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, betreffend Rechtshilfe / Einvernahme / Ladungsabnahme Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Rechtshilfe / Amts- hilfe des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Mai 2024 (FR230136)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 B._____ ist die Tochter des Beschwerdeführers und hat gegen ihn vor dem Superior Court of the State of California in and for the County of Alameda 2020 eine Zivilklage erhoben. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens stellte der Superior Court am 22. November 2023 ein Gesuch um internationale Rechtshilfe, in dem um die Befragung des Beschwerdeführers ersucht wurde (vgl. OGer ZH RU230048 vom 9. Januar 2024 E. 1 = act. 7/8). 1.2 Mit Vorladung vom 15. Dezember 2023 lud das Einzelgericht Rechtshilfe / Amtshilfe des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) als ausführen- des Gericht den Beschwerdeführer zur Einvernahme auf den 5. Februar 2024 vor. Auf seine dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer nicht ein (vgl. act. 7/8 E. 1). Die dagegen am Bundesgericht erhobene Beschwerde zog der Beschwer- deführer wieder zurück, worauf das Beschwerdeverfahren abgeschrieben wurde (vgl. BGer 4A_81/2024 vom 8. Februar 2024 = act. 7/25). 1.3 Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (act. 7/11) stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein erstes Verschiebungsgesuch. Dieses be- legte er mit einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 22. Januar 2024 (act. 7/12). Dieser führte darin aus, der Beschwerdeführer leide an "gravierenden, gesundheitlichen Störungen, die zunehmend" seien, weshalb er "ab sofort und bis auf weiteres aus gesundheitlichen Gründen nicht einvernahmefähig" sei. Die Vorinstanz befand, eine aktuelle Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfä- higkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weil im eingereichten Arzt- zeugnis nicht ausgeführt werde, an welchen konkreten gesundheitlichen Proble- men der Beschwerdeführer heute leide (vgl. act. 7/13 E. 4). Sie setzte dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (act. 7/13) Frist an, um sein Verschiebungsgesuch zu verbessern bzw. zu ergän- zen.

- 3 - Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. Januar 2024 (act. 7/15) eine schriftliche Stellungnahme des er- wähnten Arztes und weitere Beilagen eingereicht hatte (vgl. act. 7/16/1-2), hiess diese sein erstes Verschiebungsgesuch gut und nahm die Vorladung für den Ein- vernahmetermin vom 5. Februar 2024 ab (act. 7/17 Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzei- tig setzte sie ihm jedoch aufgrund von nicht unerheblichen Restzweifeln Frist an, um noch ein ärztliches Attest bzw. einen ärztlichen Bericht der Kardiologin des Beschwerdeführers, Dr. med. D._____, über dessen Herzerkrankung und deren Auswirkungen auf seine Verhandlungs- bzw. Einvernahmefähigkeit einzureichen (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Dies, um im Anschluss darüber entscheiden zu kön- nen, ob unverweilt zur rechtshilfeweisen Einvernahme vorgeladen werden könne (a.a.O. E. 5). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. März 2024 (act. 7/26) einen Bericht von Dr. med. D._____ und weitere Beilagen (act. 7/27/1-3) eingereicht hatte, lud die Vorinstanz ihn mit Verfü- gung vom 16. April 2024 (act. 7/28) auf den 5. Juni 2024, 13:30 Uhr, zur Einver- nahme vor. 1.4 Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 (act. 7/30) stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein zweites Verschiebungsgesuch. Dies ge- stützt auf ein Schreiben von Dr. med. E._____ vom 13. Mai 2024 (act. 7/31/1) und eine Terminbestätigung der Klinik Hirslanden vom 6. Mai 2024 (act. 7/31/2). Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (act. 7/32 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Abnahme der La- dung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, am 5. Juni 2024 13:30 Uhr per- sönlich alleine oder in Begleitung eines Rechtsvertreters zu erscheinen, um als Partei auszusagen. Im Säumnisfall drohte sie ihm prozessrechtliche Konsequen- zen gemäss Art. 164 ZPO oder der Prozessordnung der ersuchenden Behörde an (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). 1.5 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. Mai 2024 (act. 2) Beschwerde. Dies mit folgenden Anträgen (a.a.O. S. 2):

- 4 - "1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die Ladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme auf den 5. Juni 2024, 13:30 Uhr, abzunehmen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom

22. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich. Prozessualer Antrag: Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, d.h. ohne vorgän- gige Vernehmlassung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer die Ladung des Bezirksgerichts Horgen für die Einvernahme vom 5. Juni 2024 für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens umgehend abzunehmen." 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-33). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzu- gehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers gegenstandslos und abzuschreiben.

2. Prozessuales 2.1 Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenzüber- schreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Schweiz haben das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels- sachen unterzeichnet (nachfolgend HBewUe70). Gemäss Übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzufüh- renden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBewUe70). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein (atypisches, vgl. BGE 142 III 116 E. 3.3.2) Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vollstreckungsver-

- 5 - fahrens gemäss Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116 E. 3.3.1 f. = Pra 105 [2016] Nr. 82). 2.2 Eine Verfügung, die sich – wie die hier angefochtene – nicht auf den Streit- gegenstand an sich bezieht und sich nicht zur Begründetheit der Klage äussert, betrifft die Prozessleitung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (vgl. BGer 4A_105/2016 vom 13. September 2016 E. 3.4.1; BGer 5D_160/2014 vom 26. Ja- nuar 2015 E. 2.3 je m.w.H.). Sie ist nur dann beschwerdefähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder wenn die darin getroffenen Anordnungen einen Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Ersteres und Letzteres ist nicht der Fall. Ob dem Beschwerdeführer hier ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht, kann offen bleiben. Denn wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist seine Beschwerde ohnehin abzuweisen. 2.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer Noven vorbringt, ist er damit nicht zu hören.

3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz erwog zur Abweisung des Gesuchs um Ladungsabnahme im Wesentlichen, gemäss Darstellung des Beschwerdeführers erhole er sich von ei- ner schweren Lungenentzündung und sei aktuell derart geschwächt, dass die Durchführung der Einvernahme am 5. Juni 2024 ausgeschlossen sei. Dr. med. E._____ habe seine Einvernahmeunfähigkeit bis Ende Juni 2024 bestätigt. Am 7. Juni 2024 finde die Abschlusskontrolle statt (vgl. act. 6 E. 3). Im Schreiben von Dr. med. E._____ vom 13. Mai 2024 (act. 31/1) führe dieser jedoch nicht aus, an welchen konkreten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer aktuell leide, wenn er ihm einen "allgemeinen Schwächezustand" attestiere. Die aktuelle Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Krankheit, gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis, sei damit – gerade im Hin- blick darauf, dass es sich um ein weiteres Gesuch um Abnahme der Ladung handle – nicht glaubhaft gemacht (vgl. a.a.O. E. 4 f.). Dem Schreiben des Be-

- 6 - schwerdeführers vom 16. Mai 2024 (act. 30) und dem erwähnten Arztzeugnis sei zudem zu entnehmen, dass einzig noch die Abschlusskontrolle am 7. Juni 2024 ausstehend sei. Im Unterschied zur Verlaufskontrolle sei der Abschlusskontrolle immanent, dass daraufhin die medizinische Behandlung voraussichtlich beendet werde und der Patient oder die Patientin weitestgehend genesen sei. Es dürfe an- genommen werden, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer sich für seine Abschlusskontrolle am 7. Juni 2024 in Bezug auf die Lungenentzündung beinahe wieder in einem ge- sundheitlichen Normalzustand befinde. Diese Prognose lasse sich ohne weiteres auch für die bloss zwei Tage zuvor angesetzte gerichtliche Einvernahme übertra- gen (vgl. a.a.O. E. 6). 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht vorab geltend, die Vorinstanz hätte Dr. med. E._____ via Beschwerdeführer auffordern müssen, den im Attest erwähnten Schwächezustand etc. ausführlicher zu begründen, oder all- fällige Restzweifel durch eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdefüh- rers ausräumen müssen (vgl. act. 2 Rz. 20 und 27). 3.2.2 Das Gericht kann einen Erscheinungstermin (nur) aus zureichenden Gründen verschieben (vgl. Art. 135 ZPO), das heisst die Verschiebung eines Ter- mins steht nicht im Belieben des Gerichts (KUKO ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 135 N 1). Der Verschiebungsgrund ist – unabhängig vom geltenden Verfah- rensgrundsatz – von der gesuchstellenden Partei zu substantiieren (im Einzelnen darzulegen) und glaubhaft zu machen (vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 135 N 12 f.; BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 135 N 5 und 10). Stellt eine gesuchstellende Partei ein ungenügend begründetes oder dokumentiertes Ver- schiebungsgesuch, ist ihr zwar im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforder- lichen Belege anzusetzen (vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, a.a.O., Art. 135 N 13; BK ZPO-FREI, a.a.O., Art. 135 N 10 m.w.H.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Fragepflicht dem Ausgleich einer Unbeholfenheit einer Partei dient; eine Partei soll nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf deshalb zu keiner einseitigen

- 7 - Bevorzugung einer Partei, zu keiner Verletzung des Grundsatzes der Gleichbe- handlung der Parteien und auch zu keinem Ausgleich prozessualer Nachlässig- keiten der Parteien führen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die gerichtliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.2.3 Der Beschwerdeführer war (und ist) anwaltlich vertreten, weshalb die ge- richtliche Fragepflicht von vornherein eine nur sehr eingeschränkte Tragweite hat. Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im Rah- men seines ersten Verschiebungsgesuchs erkennen konnte, dass er mit einem Arztzeugnis, in welchem nicht ausgeführt wird, an welchen konkreten gesundheit- lichen Problemen er leidet, keine Krankheit glaubhaft machen kann, die eine aktu- elle Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit begründen würde (vgl. oben E. 1.3). Auch darauf, dass auch eine explizite Bescheinigung einer aktuellen Ver- handlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit alleine nicht immer ausreichend ist, hatte ihn die Vorinstanz hingewiesen (vgl. act. 7/28 E. 2 mit Verweis auf OGer ZH RU230035 vom 24. August 2023 E. 2.3 m.w.H.). Dies zu Recht, denn es obliegt letztlich dem Gericht – und nicht der Fachperson, die der gesuchstellenden Partei eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert – zu entscheiden, ob der geltend ge- machte Verschiebungsgrund (hier ein Krankheitszustand) einen zureichenden Grund im Sinne von Art. 135 ZPO darstellt und ob dieser glaubhaft gemacht wurde. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern in der konkreten Situa- tion Anlass für die Vorinstanz bestanden haben soll, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mittels der gerichtlichen Fragepflicht und zum Nachteil der Ge- genpartei im Hauptverfahren zu helfen. Da eine amtswegige Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eine Art Alternative zur gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO darstellt (vgl. BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.1), war die Vorinstanz auch nicht veranlasst, von Amtes wegen eine solche anzuord- nen.

- 8 - 3.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht geltend, entge- gen der Ansicht der Vorinstanz dürften an weitere Verschiebungsgesuche dann keine höhere Anforderungen gestellt werden, wenn diese auf einer neuen Erkran- kung bzw. auf neuen Tatsachen beruhten, was hier der Fall sei. Während das erste Verschiebungsgesuch auf einer koronaren Herzkrankheit beruht habe, die im Januar 2023 eine invasive Behandlung erfordert habe, beruhe das vorliegende Gesuch auf der Lungenentzündung des Beschwerdeführers im April 2024 (vgl. act. 2 Rz. 26). 3.3.2 An die zureichenden Gründe sind, wie die Vorinstanz bereits festhielt, hö- here Anforderungen zu stellen, wenn es sich – wie hier (vgl. oben E. 1.1-1.3) – nicht um das erste Verschiebungsgesuch handelt bzw. wenn bereits einmal ein Verschiebungsgesuch der gleichen Partei gutgeheissen wurde. Dies gilt umso mehr, wenn dies bereits mehrfach erfolgt ist (vgl. OGer ZH RU190023 vom

27. Mai 2019 E. 3c; BSK ZPO-BRÄNDLI/BÜHLER, a.a.O., Art. 135 N 14; BK ZPO- FREI, a.a.O., Art. 135 N 7; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER , Zürich 2021, Art. 135 N 10 m.w.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen ist hier, dass das Rechtshilfeverfahren

– wie gesehen (vgl. oben E. 2.1) – ein summarisches Verfahren ist (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 5 m.w.H.), welches sich durch Flexi- bilität und Schnelligkeit auszeichnet (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221, S. 7349). 3.3.3 Da die Vorinstanz bereits einmal ein Verschiebungsgesuch des Be- schwerdeführers gutgeheissen hat, hat sie zu Recht erhöhte Anforderungen an den zureichenden Verschiebungsgrund gestellt. Hinzu kommt, dass eine weitere Verschiebung zu einer weiteren Verfahrensverzögerung im vorliegenden summa- rischen Verfahren führen würde. Bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen hat das Gericht die geltend gemachten Gründe stets mit dem Interesse an der zü- gigen Verfahrensförderung und dem Beschleunigungsgebot abzuwägen (vgl. OGer ZH RU150029 30. Juli 2015 E. 3.3 m.w.H.). Dies gilt auch, wenn das wei- tere Verschiebungsgesuch auf einer neuen Erkrankung bzw. auf neuen Tatsa- chen beruht. Dieser Umstand würde daher – entgegen der Ansicht des Beschwer-

- 9 - deführers – nichts daran ändern, dass hier erhöhte Anforderungen an die zurei- chenden Gründe zu stellen sind. 3.4.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die im Arztzeugnis von Dr. med. E._____ ausgewiesenen Gesundheitsprobleme seien ein zulässiger Ver- schiebungsgrund (vgl. act. 2 Rz. 18 und 24, mit Verweis auf BSK ZPO- BRÄNDLI/BÜHLER, Art. 135 N 19). Es sei notorisch, dass eine Lungenentzündung für ältere Menschen ein hohes Sterberisiko berge und bereits vor Vorinstanz ak- tenkundig gewesen (act. 7/26 mit Beilagen act. 7/27/1-3), dass der bald 83 Jahre alte Beschwerdeführer an kardialen Vorerkrankungen leide, und im April 2024 eine schwere Lungenentzündung erlitten habe. Es sei daher auch für die Vorin- stanz nachvollziehbar gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund eines fortbestehenden Schwächezustandes die Verhandlungsunfähigkeit attestiert wor- den sei (vgl. a.a.O. Rz. 5 und 19). Ohne sich näher mit dem ärztlichen Attest aus- einanderzusetzen, sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, eine Verhand- lungsunfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vorinstanz dürfe bei Zweifeln an einem ärztlichen Zeugnis jedoch nicht einfach eine eigene medizini- sche Diagnose stellen (a.a.O. Rz. 23). Wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Abschlusskontrolle am 7. Juni 2024 in Bezug auf die Lungenentzündung beinahe wieder in einem gesundheitlichen Nor- malzustand befinde, was sich auch auf die bloss zwei Tage zuvor angesetzte Ein- vernahme übertragen lasse, sei schleierhaft, werde ihm doch im ärztlichen Attest eine Verhandlungsunfähigkeit bis Ende Juni 2024 bescheinigt (vgl. a.a.O. Rz. 28 f.). 3.4.2 Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, was einen zureichenden Grund darstellt, und dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 5 m.w.H.). Das entscheidende Kriterium für die Gewährung oder Ver- weigerung einer Verschiebung ist, ob der gesuchstellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Dabei sind die geltend ge- machten Gründe stets mit dem Interesse an einer zügigen Verfahrensabwicklung und dem Beschleunigungsgebot abzuwägen (vgl. OGer ZH RU190052 vom

- 10 -

20. November 2019 E. 4.3; RU140067 vom 6. März 2015 E. II./2.1 je m.w.H.). Wie soeben dargelegt sind hier erhöhte Anforderungen an den zureichenden Grund zu stellen (vgl. oben E. 3.3). 3.4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, führt Dr. med. E._____ in seinem Attest nicht aus, an welchen konkreten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer aktuell leidet. Es kann daher – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – nicht gesagt werden, dass der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers (bzw. Krankheitszustand) darin "ausgewiesen" sei. Daran ändert auch nichts, dass aktenkundig sei, dass er bald 83 Jahre alt sei, an kardialen Vor- erkrankungen leide und im April 2024 eine schwere Lungenentzündung erlitten habe. Denn zum einen ist dem Attest auch zu entnehmen, dass die schwere Lun- genentzündung des Beschwerdeführers – trotz seines fortgeschrittenen Alters und seinen kardialen Vorerkrankungen – ambulant und innert nur drei Wochen mittels medikamentöser Therapie erfolgreich behandelt werden konnte. Zum an- deren ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der auf den 7. Juni 2024 vereinbarte Abschlusskontrolltermin des Beschwerdeführers nicht dafür spricht, dass bei ihm am 5. Juni 2024 (ggf. noch) ein Krankheitszustand vorliegen könnte, der eine Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit begründen würde. Im Übri- gen vermögen die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten, mit den eingereichten Beschwerdebeilagen dokumentierten Risikofaktoren von Menschen in fortgeschrittenem Alter mit Herzproblemen (vgl. act. 2 Rz. 21 f.) sei- nen konkreten Gesundheits- bzw. Krankheitszustand von vornherein nicht weiter zu erhellen. Obschon Dr. med. E._____ dem Beschwerdeführer explizit eine Ver- handlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit bis Ende Juni 2024 attestierte, ist die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kei- nen Krankheitszustand glaubhaft machen konnte, der eine Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit begründen würde. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass ein allgemeiner Schwächezustand des Beschwerdeführers – je nach Ausmass – Grund für eine Verhandlungs- bzw. Einvernahmeunfähigkeit sein könnte. Vielmehr hat sie man- gels dargelegter konkreter gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers

- 11 - keinen zureichenden Grund im Sinne von Art. 135 ZPO als glaubhaft gemacht an- gesehen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine eigene medizinische Diagnose gestellt und sich medizinisches Fachwissen angemasst, verfängt deshalb nicht. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das zweite Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Vorinstanz kann dem Gesund- heitszustand des 82-jährigen Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme als Partei Rechnung tragen, indem sie ihm insbesondere genügend Pausen ge- währt. 3.5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit bleibt es bei der angefochtenen Ver- fügung der Vorinstanz und beim Termin vom 5. Juni 2024 13:30 Uhr für die Ein- vernahme des Beschwerdeführers als Partei.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 12 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Dr. Y._____ (als Rechtsvertreter von B._____) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

30. Mai 2024