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4A_81/2024

Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen,

Bundesgericht · 2024-02-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bezirksgericht Horgen und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_81/2024

Verfügung vom 8. Februar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. George Poulikakos und Stephan Groth,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Januar 2024 (RU230048-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 31. Januar 2024 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2024 mit Schreiben vom 7. Februar 2024 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bezirksgericht Horgen und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer