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RU110018

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 27. Mai 2011 beantragte der Gesuchsteller im Rahmen eines Schlich- tungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Friedens- richterin leitete das Gesuch an den Obergerichtspräsidenten weiter (Urk. 1-3). Dieser wies das Gesuch mit Urteil vom 21. Juni 2011 ab (Urk. 6). Das Urteil wur- de dem Gesuchsteller am 28. Juni 2011 zugestellt (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom

E. 6 Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zugunsten des Gesuchstellers ist (gemäss Kla- gebewilligung, Urk. 3) von einem Streitwert von Fr. 32'500.– auszugehen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 300.– festzusetzen. Es besteht kein Entschädigungsanspruch. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU110018-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 8. März 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2011 (VO110055)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 27. Mai 2011 beantragte der Gesuchsteller im Rahmen eines Schlich- tungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Friedens- richterin leitete das Gesuch an den Obergerichtspräsidenten weiter (Urk. 1-3). Dieser wies das Gesuch mit Urteil vom 21. Juni 2011 ab (Urk. 6). Das Urteil wur- de dem Gesuchsteller am 28. Juni 2011 zugestellt (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom

6. Juli 2011 (Postaufgabe: 7. Juli 2011) erhob der Gesuchsteller fristgerecht Be- schwerde gegen das Urteil vom 21 Juni 2011 (Urk. 8). 2.1. Vor erster Instanz machte der Gesuchsteller (teilweise sinngemäss) geltend, er habe beim Friedensrichteramt eine Klage gegen die B._____ eingereicht. Dies, nachdem ihm die B._____ in einem früheren Verfahren Rechtsanwalt X._____ als Vertreter zur Seite gegeben habe. Im Rahmen jenes Mandats hätten die B._____ und Rechtsanwalt X._____ Sorgfaltspflichten verletzt. Das Mandat sei unsorgfältig und mangelhaft geführt worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht genügend vorgetragen worden, dafür Aktenwidriges. Er (der Gesuchsteller) habe bei Rechtsanwalt X._____ "den Darlehensvertrag über Fr. 7'500.–" angegeben, und erklärt, dass diese Summe und weitere Fr. 15'000.– in der Bilanz als transito- rische Einnahmen zu betrachten seien. Rechtsanwalt X._____ habe es unterlas- sen, dies im Rahmen "der Einsprache vom 13. April 2006" gegen einen Entscheid des Amts für Zusatzleistungen (C._____) so darzustellen. Bei diesen Beträgen handle es sich um transitorische Einnahmen der D._____ AG und nicht um Er- werbseinkommen von ihm (dem Gesuchsteller). Rechtsanwalt X._____ habe es in der Folge auch unterlassen, ein Gesuch um Erlass zu stellen bezüglich einer Summe von Fr. 27'857.–. "Die Rückerstattungsverfügung" aus dem Jahr 2005 be- ruhe auf Aktenwidrigkeit und Willkür. "Die Rückerstattung vom 19. August 2005" sei auf ungerechtfertigte Weise erfolgt. Innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Ver- fügung hätte noch ein Gesuch um Erlass beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV eingereicht werden können, wenn die Leistungen gutgläubig bezogen worden wären und eine grosse Härte vorgelegen hätte. Schliesslich habe Rechts- anwalt X._____ das Mandat zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) niedergelegt (vgl. zum Ganzen Urk. 4 S. 3, S. 6 f.).

- 3 - 2.2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe nicht dargelegt, weshalb die B._____ im Konkreten eine Vertragsverletzung begangen habe und weshalb ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe. Der Gesuchsteller habe den Vertrag zwischen ihm und der B._____ nicht eingereicht. Den Ausführungen zu den tran- sitorischen Einnahmen sowie zum Erlassgesuch könne nichts Wesentliches ent- nommen werden. Die Vorwürfe seien nicht ausreichend belegt. Es sei unklar, wo- rum es in der Sache gehe. Es sei davon auszugehen, dass die Gewinnaussichten des Gesuchstellers mit seiner Klage gegen die B._____ Rechtsschutzversiche- rung beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher abzuweisen (Urk. 9 S. 5 f.). 3.1. Der Beklagte reichte mit der Beschwerde diverse, zum Teil neue Beilagen ein (vgl. Urk. 10/1-9). Zudem stellte er neue Behauptungen auf, und er offerierte neue Beweise (vgl. Urk. 8 mit Urk. 4). Diese sogenannten Noven sind im vorlie- genden Verfahren jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Für das Be- schwerdeverfahren sind einzig diejenigen Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel zu beachten, die bereits vor erster Instanz vorlagen. 3.2. Mit der Beschwerde kann einzig gerügt werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei hat sich der Rechtsmittelkläger mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (vgl. BGE 4A_211/2008, E. 2, m.w.H.). Wiederholt der Rechtsmittelkläger bloss seinen vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, so tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf mögliche Mängel zu untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei gera- dezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (so jedenfalls für das Beru- fungsverfahren Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36). Der Beklagte wiederholt im Beschwerdeverfahren über weite Strecken seine be- reits vor Vorinstanz erhobenen Vorwürfe gegen die B._____ bzw. Rechtsanwalt X._____. In der Beschwerdeschrift wird an keiner Stelle gerügt, dass die Vo- rinstanz den Sachverhalt (offensichtlich) unrichtig festgestellt oder das Recht un-

- 4 - richtig angewendet hätte. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich. Vielmehr versucht der Gesuchsteller, seine erstinstanzlichen Vorbringen zu verdeutlichen und besser zu belegen. (vgl. Urk. 8 und Urk. 4). Da- rauf ist im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 4.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich deshalb ab, weil sie die Klage als aussichtslos im Sin- ne von Art. 117 lit. b ZPO einstufte, dies weil der Gesuchsteller die Klage nicht ausreichend belegt und derart ungenügend substantiiert hatte, dass nicht erkenn- bar war, worum es in der Sache konkret geht. 4.2. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, die Vorinstanz hätte ihm im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten eine Nachfrist zur Verbesserung der Klage ansetzen müssen. Ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, muss grundsätzlich auch nicht von Amtes wegen geprüft werden, zumal eine sol- che (Willkür-)Prüfung weitestgehend der Prüfung des Beschwerdegrundes ge- mäss Art. 320 lit. a ZPO (unrichtige Rechtsanwendung) entspricht, die voraus- setzt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. den Hinweis unter Ziff. 3.2 hiervor). Im Übrigen ist der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei nur eine Nachfrist zur Nachreichung fehlender Angaben und Unterlagen zu ihren finanziellen Ver- hältnisse anzusetzen (vgl. Emmel in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 119 N. 7). Formell mangelhafte Gesuche sind hingegen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung zurückzusenden (vgl. Huber, Dike-Komm. ZPO, Art. 119 N. 8). Eine solche Verbesserung fällt jedoch ausser Betracht, wenn die Unverständlichkeit auf die ungenügende Begründung der Klage zurückzuführen ist (vgl. Kramer/Kubat Erk, Dike-Komm. ZPO, Art. 132 N. 10). Es geht nicht an, in einem Verfahren, das unter der Herrschaft der Verhandlungs-/Dispositions- maxime steht, die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Partei ihre un- begründete Klage schon im Gesuchsverfahren nachsubstantiieren zu lassen. Da- ran ändert auch die beschränkte Untersuchungsmaxime im Gesuchsverfahren nichts.

- 5 - 4.3. Willkürlich ist eine tatsächliche Annahme/Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in einem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht, wobei letzteres der Aktenwidrig- keit entspricht. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die angefochtene tatsächliche Feststellung den Inhalt der Akten oder der Parteivorbringen unrichtig wiedergibt und sich deshalb als blanker Irrtum erweist (Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter- Somm et al., Art. 311 N. 36, m.w.H.). Der Gesuchsteller zeigt in seiner ursprünglichen Klage nicht hinreichend substan- tiiert, wodurch ihm ein Schaden von mindestens Fr. 32'500.– (Urk. 1) entstanden sein soll. Sollte der Schaden in der Pflicht zur Rückerstattung von Fr. 27'857.– zu sehen sein, so kann er nicht der B._____ bzw. Rechtsanwalt X._____ zugeordnet werden, weil die Rückerstattung laut Darstellung des Klägers im Jahr 2005 verfügt wurde und Rechtsanwalt X._____ eine Unterlassung im Rahmen einer Einspra- che im Jahr 2006 vorgeworfen wird. Insofern ist die Kausalität zwischen Unterlas- sung und Schaden nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller legte sodann in seiner ur- sprünglichen Klage nicht dar, dass die B._____ bzw. Rechtsanwalt X._____ (auf- grund eines Mandats o.Ä.) verpflichtet gewesen wären, ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung von Leistungen zu stellen. Im Übrigen behauptete er auch nicht, dass die Voraussetzungen für einen solchen Erlass erfüllt gewesen wären. Nicht hinreichend substantiiert ist auch der pauschale Vorwurf, Rechtsanwalt X._____ habe eine Sorgfaltswidrigkeit begangen, indem er es unterlassen habe, die dem Gesuchsteller vom Amt für Zusatzleistungen als Einkommen angerechneten Be- träge von Fr. 7'500.– und Fr. 15'000.– als transitorische Einnahmen der D._____ AG zu rügen. Abgesehen davon kann aufgrund der Klage nicht nachvollzogen werden, wie es durch ein zusätzliches Einkommen von Fr. 22'500.– (Fr. 7'500.– und Fr. 15'000.–) zu einer Rückerstattungspflicht von Fr. 27'857.– gekommen ist. Auch fehlt in der Klage jeglicher Hinweis, inwiefern Rechtsanwalt X._____ das Mandat zur Unzeit niedergelegt und zu welchem Schaden dies geführt haben soll. Schliesslich schweigt sich der Gesuchsteller darüber aus, aus welchem Grunde die B._____ Rechtsschutzversicherung für Handlungen von Rechtsanwalt X._____ einzustehen hat. Demnach erweist sich die Begründung der Vorinstanz für die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

- 6 - (vgl. oben, Ziff. 4.1) klarerweise nicht als willkürlich/aktenwidrig. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO von Amtes wegen auf Willkür/Aktenwidrigkeit zu überprüfen hat oder nicht.

5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Entsprechend ist sie in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO in Ver- bindung mit Art. 327 Abs. 2 ZPO ohne Weiterungen abzuweisen.

6. Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zugunsten des Gesuchstellers ist (gemäss Kla- gebewilligung, Urk. 3) von einem Streitwert von Fr. 32'500.– auszugehen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 300.– festzusetzen. Es besteht kein Entschädigungsanspruch. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. B. Häusermann versandt am: mc