Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. April 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Schadenersatzforderung gegen die C._____ ein (act. 3). Am 26. Mai 2011 ersuchte er sodann in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (act. 2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2011 leitete das Friedensrichteramt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). Am 14. Juni 2011 ging sodann eine weitere Eingabe mit zahlreichen Belegen ein (act. 4 und 5). Darin beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 und 118 ZPO.
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung
- 3 - (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
E. 3 Beurteilung des Gesuchs
E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
E. 3.2 Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz beson- dere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
E. 3.3 Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 3.4 Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann be-
- 4 - jaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilpro- zessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuch- steller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu be- zahlen.
E. 3.5 In den nachgereichten Unterlagen beziffert der Gesuchsteller seine Einnah- men mit total Fr. 3'654.- (act. 4 S. 4; Belege in act. 5/3). Für den Notbedarf seiner Person macht er einen Betrag von Fr. 3'842.55 geltend (act. 4 S. 5). Gemäss der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2010 sowie der Steuererklärung 2010 hat der Gesuchsteller für das Jahr 2010 aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit sodann einen Verlust von Fr. 22'046.- verbucht (act. 5/1, act. 5/19A S. 2). Weiter macht er als Aufwendungen einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'161.- sowie Krankenkassenbeiträge von monatlich Fr. 480.- geltend (act. 4). Hinsichtlich der Krankenkassenprämien geht aus den Akten nicht hervor, ob es sich nur um Beiträge nach KVG oder auch nach VVG handelt (act. 5/7). Bezüglich des Mietzinses befindet sich zwar ein Zahlungsbeleg über Fr. 1'161.- in den Akten (act. 5/6), es ist jedoch unklar, ob der Gesuch- steller heute noch Mieter der Wohnung der D._____ ist und genannten Miet- zins bezahlen muss, führt er in der Eingabe vom 3. Juni 2011 doch selbst aus, bei der D._____ handle es sich um seine ehemalige Vermieterin (act. 4 S. 4). Vermögen hat der Gesuchsteller keines (act. 5/19A und B). Weiter hat der Gesuchsteller diverse zwischen den Jahren 2007 und 2010 ausgestellte Belege über damals noch nicht bezahlte Rechnungen ins Recht gelegt (act. 5/20-28). Den Betreibungsregisterauszügen vom 14. März 2007 bzw. vom 4. Mai 2009 ist sodann zu entnehmen, dass er zwischen den Jahren 2005 und 2009 für rund Fr. 80'000.- betrieben wurde, wobei hinsichtlich ei- nes Teilbetrags Pfändungsvollzüge stattfanden (act. 5/B09). Bei diesen fi- nanziellen Gegebenheiten ist trotz der teilweise nicht eindeutig belegten Ausgaben von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen.
E. 3.6 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro-
- 5 - zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhande- nen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
E. 3.7 In der Sache selbst macht der Gesuchsteller Schadenersatz geltend und führt aus, er sei bei der C._____ versichert gewesen. Diese habe den Ver- trag zur Unzeit gekündigt. Der seitens der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellte Rechtsvertreter E._____ habe das Mandat ungenügend und mangelhaft geführt und es zur Unzeit niedergelegt. Zudem habe er die Standesregeln verletzt. In der Einsprache vom 13. April 2006 gegen das Amt für Zusatzleistungen, G._____, habe es der Rechtsvertreter unterlassen, zwei Beträge, nämlich Fr. 7'500.- und Fr. 15'000.-, als transitorische Ein- nahmen darzulegen, welche der F._____ AG gehörten. Das Amt für Zusatz- leistungen habe behauptet, hierbei handle es sich um Erwerbseinkommen des Gesuchstellers. Zudem habe der Rechtsvertreter davon abgesehen, ein Erlassgesuch für einen nicht zurückerstatteten Betrag von Fr. 27'857.- zu stellen (act. 4 S. 6 f.).
E. 3.8 Wie dargelegt, macht der Gesuchsteller gegenüber der Rechtsschutzversi- cherung Schadenersatz aus Vertragsverletzung geltend. Er betont in seiner Eingabe vom 3. Juni 2011 zwar immer wieder, die Versicherung habe den Vertrag wegen Aussichtslosigkeit gekündigt, er unterlässt es jedoch darzu- legen, weshalb die Versicherung im Konkreten eine Vertragsverletzung be- gangen haben soll und weshalb ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zuste- he. Auch hat er den mit der C._____ abgeschlossenen Vertrag nicht zu den Akten gereicht. Ebenso wenig kann aus der ins Recht gelegten Zivilklage etwas Wesentliches entnommen werden (act. 5/30). Dasselbe gilt hinsicht-
- 6 - lich der Ausführungen zu den "transitorischen Einnahmen" sowie zum unter- lassenen Erlassgesuch. Diese Vorwürfe sind nicht ausreichend belegt, und es ist unklar, um was es in der Sache konkret geht. Gestützt auf die vorhan- denen Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbrin- gen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Pro- zessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. An diesen Prozessaussichten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, wes- halb auch das Gesuch um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. - 7 -
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. H.A. Müller lic. iur. A. Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110055-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Urteil vom 21. Juni 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1 Mit Eingabe vom 8. April 2011 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Schadenersatzforderung gegen die C._____ ein (act. 3). Am 26. Mai 2011 ersuchte er sodann in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2011 leitete das Friedensrichteramt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1). Am 14. Juni 2011 ging sodann eine weitere Eingabe mit zahlreichen Belegen ein (act. 4 und 5). Darin beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 und 118 ZPO. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung
- 3 - (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 3.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz beson- dere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.3. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge da- von seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.4. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann be-
- 4 - jaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilpro- zessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuch- steller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu be- zahlen. 3.5. In den nachgereichten Unterlagen beziffert der Gesuchsteller seine Einnah- men mit total Fr. 3'654.- (act. 4 S. 4; Belege in act. 5/3). Für den Notbedarf seiner Person macht er einen Betrag von Fr. 3'842.55 geltend (act. 4 S. 5). Gemäss der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2010 sowie der Steuererklärung 2010 hat der Gesuchsteller für das Jahr 2010 aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit sodann einen Verlust von Fr. 22'046.- verbucht (act. 5/1, act. 5/19A S. 2). Weiter macht er als Aufwendungen einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'161.- sowie Krankenkassenbeiträge von monatlich Fr. 480.- geltend (act. 4). Hinsichtlich der Krankenkassenprämien geht aus den Akten nicht hervor, ob es sich nur um Beiträge nach KVG oder auch nach VVG handelt (act. 5/7). Bezüglich des Mietzinses befindet sich zwar ein Zahlungsbeleg über Fr. 1'161.- in den Akten (act. 5/6), es ist jedoch unklar, ob der Gesuch- steller heute noch Mieter der Wohnung der D._____ ist und genannten Miet- zins bezahlen muss, führt er in der Eingabe vom 3. Juni 2011 doch selbst aus, bei der D._____ handle es sich um seine ehemalige Vermieterin (act. 4 S. 4). Vermögen hat der Gesuchsteller keines (act. 5/19A und B). Weiter hat der Gesuchsteller diverse zwischen den Jahren 2007 und 2010 ausgestellte Belege über damals noch nicht bezahlte Rechnungen ins Recht gelegt (act. 5/20-28). Den Betreibungsregisterauszügen vom 14. März 2007 bzw. vom 4. Mai 2009 ist sodann zu entnehmen, dass er zwischen den Jahren 2005 und 2009 für rund Fr. 80'000.- betrieben wurde, wobei hinsichtlich ei- nes Teilbetrags Pfändungsvollzüge stattfanden (act. 5/B09). Bei diesen fi- nanziellen Gegebenheiten ist trotz der teilweise nicht eindeutig belegten Ausgaben von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 3.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro-
- 5 - zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhande- nen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 3.7. In der Sache selbst macht der Gesuchsteller Schadenersatz geltend und führt aus, er sei bei der C._____ versichert gewesen. Diese habe den Ver- trag zur Unzeit gekündigt. Der seitens der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellte Rechtsvertreter E._____ habe das Mandat ungenügend und mangelhaft geführt und es zur Unzeit niedergelegt. Zudem habe er die Standesregeln verletzt. In der Einsprache vom 13. April 2006 gegen das Amt für Zusatzleistungen, G._____, habe es der Rechtsvertreter unterlassen, zwei Beträge, nämlich Fr. 7'500.- und Fr. 15'000.-, als transitorische Ein- nahmen darzulegen, welche der F._____ AG gehörten. Das Amt für Zusatz- leistungen habe behauptet, hierbei handle es sich um Erwerbseinkommen des Gesuchstellers. Zudem habe der Rechtsvertreter davon abgesehen, ein Erlassgesuch für einen nicht zurückerstatteten Betrag von Fr. 27'857.- zu stellen (act. 4 S. 6 f.). 3.8. Wie dargelegt, macht der Gesuchsteller gegenüber der Rechtsschutzversi- cherung Schadenersatz aus Vertragsverletzung geltend. Er betont in seiner Eingabe vom 3. Juni 2011 zwar immer wieder, die Versicherung habe den Vertrag wegen Aussichtslosigkeit gekündigt, er unterlässt es jedoch darzu- legen, weshalb die Versicherung im Konkreten eine Vertragsverletzung be- gangen haben soll und weshalb ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zuste- he. Auch hat er den mit der C._____ abgeschlossenen Vertrag nicht zu den Akten gereicht. Ebenso wenig kann aus der ins Recht gelegten Zivilklage etwas Wesentliches entnommen werden (act. 5/30). Dasselbe gilt hinsicht-
- 6 - lich der Ausführungen zu den "transitorischen Einnahmen" sowie zum unter- lassenen Erlassgesuch. Diese Vorwürfe sind nicht ausreichend belegt, und es ist unklar, um was es in der Sache konkret geht. Gestützt auf die vorhan- denen Akten erscheint ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbrin- gen wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Pro- zessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. An diesen Prozessaussichten würde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nichts zu ändern vermögen, wes- halb auch das Gesuch um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes abzuweisen ist. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
- 7 -
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. H.A. Müller lic. iur. A. Zweifel versandt am: