Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 20. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 25. August
2022) für Gerichtsgebühren diverser Verfahren die definitive Rechtsöffnung für gesamthaft Fr. 17'000.– nebst Zins. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vorinstanz zudem das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 S. 7 f. = Urk. 17 S. 7 f.).
E. 2 Das Urteil und die Verfuegung der Vorinstanz vom 20.1.23 sei aufzuheben.
E. 3 Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rueckzuweisen mit dem Hinweis, dass das Verfahren zu suspen- dieren ist, bis von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil unter der Geschäfts- nummer CA.2022.6 vorliegt.
E. 4 Eventualiter ist das missbrauechliche Rechtsoeffnungsbegehren des Bundesstrafgerichts vom 14.11.22 abzuweisen.
E. 5 Eventualiter ist die Glaeubigerin, Bundesstrafgericht, zu verpflich- ten, dem Rekurrenten und Beschwerdeführer eine angemessene Partei- und Prozessentschaedigung von mindestens Fr. 2000 zu bezahlen.
E. 6 Alle Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft. Sämtliche betreibungsrechtlichen Handlungen seien zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren SK.2019.12 vorliegt.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15/1-2). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere
- 3 - Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann ebenfalls verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II.
Dispositiv
- Rechtskraft der Urteile 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe diverse rechtskräftige und vollstreckbare Entscheide ins Recht gelegt, mit welchen dem Gesuchsgegner Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17'000.– auferlegt worden seien. Damit ver- füge sie über gültige Rechtsöffnungstitel (Urk. 17 S. 3 f.). Der Einwand des Ge- suchsgegners, dass die in Betreibung gesetzte Forderung durch das Urteil vom
- Juni 2022 (CA.2022.6) aufgehoben worden sei, vermöge die Rechtsöffnungsti- tel nicht zu entkräften. In diesem Urteil sei lediglich das Urteil vom 23. April 2021 (SK.2019.2, recte SK.2019.12) aufgehoben und zurückgewiesen worden, um das Rubrum und die Mitteilungssätze zu berichtigen, ohne die Verurteilung des Ge- suchsgegners und die daraus resultierenden Kostenfolgen anzupassen. Ohnehin stünden diese Urteile in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit den betriebe- nen Forderungen (Urk. 17 S. 4). 1.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, das Bundesstrafgericht habe am 23. April 2021 in der Hauptsache SK.2019.12 das begründete Urteil er- lassen, in welchem er u.a. zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt worden sei. Gegen diesen Entscheid habe er Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 3. Juni 2022 (CA.2022.6) sei das Urteil vom 23. April 2021 annulliert worden (Urk. 16 S. 1). Die betriebene Forderung beruhe somit in missbräuchlicher Art und Weise auf einem aufgehobenen Urteil (Urk. 16 S. 2 ff.). 1.3 Der Gesuchsgegner verkennt, dass es sich bei den Fr. 17'000.–, für welche Rechtsöffnung verlangt wurde, nicht um die Gerichtskosten gemäss (auf- gehobenem) Urteil vom 23. April 2021 im Verfahren SK.2019.12 handelt, sondern um die Gerichtskosten von zwölf anderen Verfahren (Urk. 3/2/1-12). Die Urteile dieser Verfahren wurden im Entscheid vom 3. Juni 2022 nicht aufgehoben (Urk. 8/2 S. 10) und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Die Rügen des Ge- - 4 - suchsgegners erweisen sich deshalb als unbegründet. Da der Ausgang des Rückweisungsverfahrens für das Rechtsöffnungsverfahren keine Rolle spielt, muss dessen Urteil auch nicht abgewartet werden. Der Sistierungsantrag des Ge- suchsgegners ist daher abzuweisen.
- Rechtsmissbrauch 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe sinngemäss die Ein- wendung der Tilgung durch Verrechnung erhoben, welche jedoch haltlos sei. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Entscheid nicht über eine allfällige Verrech- nung mit beschlagnahmten Vermögenswerten befunden und diese liege nicht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts (Urk. 17 S. 4 f.). 2.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, er habe den offenen Be- trag begleichen wollen und daher entsprechende Anträge an das Bundesstrafge- richt gestellt, sei aber ignoriert worden. Auch habe er das Betreibungsamt, die Bank und das Bundesstrafgericht aufgefordert, den offenen Betrag seinem blo- ckierten Bankkonto zu belasten. Das Bundesstrafgericht habe es bis heute unter- lassen, seine Einwilligung zu erteilen oder eine rechtskräftige Verfügung zu erlas- sen (Urk. 16 S. 2). Da seine Anträge betreffend Verrechnung aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen abgelehnt worden seien, seien sämtliche Betreibungen und Rechtsöffnungsbegehren als missbräuchlich und schikanös zu werten (Urk. 16 S. 3 ff.). 2.3 Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO setzt ein rechts- kräftiges Strafurteil in der Sache – also einen rechtskräftigen Schuld- oder Frei- spruch mit Kostenauflage an die beschuldigte Person – voraus, welches eben ge- rade nicht vorliegt (Urk. 8/2; so auch der Gesuchsgegner in Urk. 16 S. 1 ff.). Da- her konnte die Gesuchstellerin ihre Forderungen gar nicht mit den beschlagnahm- ten Vermögenswerten verrechnen und die Betreibung kann bereits aus diesem Grund nicht rechtsmissbräuchlich sein. Daran ändert auch nichts, dass der Ge- suchsgegner sein Einverständnis erteilt hat. Mit der Beschlagnahmung wurde ihm die Verfügungsmacht über die Bankguthaben entzogen (BSK StPO- Bommer/Goldschmid, Vorbemerkungen zu Art. 263-268 N 1), weshalb die Zu- - 5 - stimmung des Gesuchsgegners irrelevant ist. Die Rügen des Gesuchsgegners sind damit unbegründet.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe die Abnahme und Neuansetzung der mit Verfügung vom 16. November 2022 angesetzten Frist zur Stellungnahme beantragt, sobald über seine prozessualen Anträge entschieden worden sei. Seine Eingabe sei explizit als Stellungnahme bezeichnet worden und auch inhaltlich als solche zu qualifizieren. Indem er diese umfangreiche Stellung- nahme eingereicht habe, könne entgegen seinen Behauptungen von seiner Ver- handlungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Abnahme und Neuansetzung der Frist komme aus diesen Gründen nicht in Frage (Urk. 17 S. 2 f.). 3.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, mit der unbegründeten Ablehnung der Abnahme der Frist habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt (Urk. 16 S. 5). Die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, da sie im Falle eines begründeten Fristerstreckungsgesuchs keinen Entscheid in der Hauptsache fällen dürfe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, um- fassend Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren zu nehmen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich für das Gericht die Pflicht, die betroffene Partei vorgängig anzuhören und nach und unter Gewährung des Rechtsgehörs seinen Entscheid nachvollziehbar zu begründen. Dabei müsse sich das Gericht mit allen tatsächlichen und rechtlichen Einwänden der betroffenen Partei auseinanderset- zen. Die Vorinstanz hätte ihm daher Gelegenheit geben müssen, zum Rechtsöff- nungsbegehren umfassend Stellung zu nehmen, und seine Beweisofferten hätten entsprechend berücksichtigt werden müssen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich die Pflicht der Behörden, Entscheide erst nach Eingang der zwischenzeitlich eingereichten Dokumente mit Beweisanträgen zu fällen, und die- se seien so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden könnten (Urk. 16 S. 7). 3.3 Dass das Gesuch um Abnahme und Neuansetzung der Frist unbe- gründet abgewiesen wurde, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich in den Erwä- gungen damit auseinandergesetzt (Urk. 17 S. 2 f.) und dieses zulässigerweise - 6 - abgelehnt. Der Gesuchsgegner hat zwar ein Arztzeugnis eingereicht, welches seine Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2022 bescheinigte (Urk. 8/1). Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht per se die Unfähigkeit, eine Stellungnahme zu verfassen. Dass der Gesuchsgegner hierzu ohne weiteres in der Lage war, zeigte er denn auch sogleich mit der Eingabe vom 5. Dezember 2022, in welcher er eine aus- führliche Stellungnahme einreichte (Urk. 7 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat das rechtli- che Gehör des Gesuchsgegners damit nicht verletzt. 3.4 Im Sinne einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass selbst bei unzulässiger Ablehnung des Gesuchs keine Aufhebung des Urteils zu erfolgen hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei nämlich anzugeben, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3, und 4A_122/2021 vom
- September 2021, E. 3.4.1.). Der Gesuchsgegner hat in der Beschwerdeschrift (Urk. 16) dieselben Einwände wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 7) vorgebracht und nicht ausgeführt, welche weiteren rechtserheblichen Einwände er hätte erheben und welche weiteren Beweismittel er hätte einreichen wollen. Damit liegt so oder so keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zu einer Aufhebung des Ur- teils führt. 3.5 Was die übrigen geltend gemachten Gehörsverletzungen betrifft, so ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er im Rechtsöffnungsverfahren ver- fügbare Urkunden – also solche, die er besitzt oder welche er ohne grosse Um- stände beschaffen kann (KuKo ZPO-Richers/Naegeli, Art. 221 N 36) – mit der Stellungnahme einreichen muss. Diese Urkunden als Beweisofferten anzubieten, genügt nicht, selbst wenn er sie einmal bei einer anderen Behörde oder beim sel- ben Gericht, aber in einem anderen Verfahren, eingereicht hat. Ferner zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, dass und mit welchen Einwänden sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hat oder inwiefern die Begründung ungenügend sein soll (Urk. 16 S. 7). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder überspitzter For- malismus (Urk. 16 S. 7) ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners gegen das Urteil vom 20. Januar 2023 erweist sich daher gesamthaft als un- begründet und ist abzuweisen. - 7 -
- Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1 Die Vorinstanz erwog, das vom Gesuchsgegner eingereichte Arbeits- unfähigkeitszeugnis reiche zum Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht aus. Zwar verweise er auf Steuererklärungen, welche in den "Vorakten" der Gesuchstellerin zu finden seien. Er gebe aber keine Verfahrensnummer an und verkenne, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht von Amtes wegen die Akten anderer Verfahren beizuziehen habe. Die Ansetzung einer Nachfrist erübrige sich jedoch, weil sich der Standpunkt des Gesuchsgegners als aussichtslos erwiesen habe und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen sei (Urk. 17 S. 6 f.). 4.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz behaupte ohne weitere Be- gründung und willkürlich, dass sein Standpunkt aussichtslos sei, obwohl er so- wohl beim Bundesstrafgericht, den Behörden des Kantons Zürich wie auch bei der Vorinstanz sämtliche notwendigen Unterlagen eingereicht und offeriert habe (Urk. 16 S. 6). 4.3 Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte der Gesuchs- gegner – kumulativ – mittellos und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein müssen (Art. 117 ZPO). Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit be- zieht sich auf das Rechtsbegehren in der Sache und nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, im vorliegenden Fall also auf das (sinngemässe) Gesuch des Gesuchsgegners um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 7 S. 3 f.). Dieses ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, aussichtslos (siehe E. 1-3), weshalb die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners gar nicht mehr geprüft werden musste. Die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Verfü- gung vom 20. Januar 2023 erweist sich daher ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– - 8 - festzusetzen und aufgrund seines Unterliegens dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie die vorhe- rigen Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
- Das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und den Be- schwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 14. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, betreffend Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Januar 2023 (EB220341-G)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 20. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 25. August
2022) für Gerichtsgebühren diverser Verfahren die definitive Rechtsöffnung für gesamthaft Fr. 17'000.– nebst Zins. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies die Vorinstanz zudem das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 S. 7 f. = Urk. 17 S. 7 f.).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 15/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) mit nicht unterzeichneter Eingabe Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 16 S. 4) und prozessualen Anträgen (Urk. 16 S. 1 sinnge- mäss):
1. Mir sei aufgrund meiner ausgewiesenen Beduerftigkeit unentgelt- liche Rechtspflege zu gewaehren.
2. Das Urteil und die Verfuegung der Vorinstanz vom 20.1.23 sei aufzuheben.
3. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rueckzuweisen mit dem Hinweis, dass das Verfahren zu suspen- dieren ist, bis von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil unter der Geschäfts- nummer CA.2022.6 vorliegt.
4. Eventualiter ist das missbrauechliche Rechtsoeffnungsbegehren des Bundesstrafgerichts vom 14.11.22 abzuweisen.
5. Eventualiter ist die Glaeubigerin, Bundesstrafgericht, zu verpflich- ten, dem Rekurrenten und Beschwerdeführer eine angemessene Partei- und Prozessentschaedigung von mindestens Fr. 2000 zu bezahlen.
6. Alle Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft. Sämtliche betreibungsrechtlichen Handlungen seien zu sistieren, bis ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren SK.2019.12 vorliegt.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15/1-2). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere
- 3 - Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann ebenfalls verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II.
1. Rechtskraft der Urteile 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe diverse rechtskräftige und vollstreckbare Entscheide ins Recht gelegt, mit welchen dem Gesuchsgegner Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17'000.– auferlegt worden seien. Damit ver- füge sie über gültige Rechtsöffnungstitel (Urk. 17 S. 3 f.). Der Einwand des Ge- suchsgegners, dass die in Betreibung gesetzte Forderung durch das Urteil vom
3. Juni 2022 (CA.2022.6) aufgehoben worden sei, vermöge die Rechtsöffnungsti- tel nicht zu entkräften. In diesem Urteil sei lediglich das Urteil vom 23. April 2021 (SK.2019.2, recte SK.2019.12) aufgehoben und zurückgewiesen worden, um das Rubrum und die Mitteilungssätze zu berichtigen, ohne die Verurteilung des Ge- suchsgegners und die daraus resultierenden Kostenfolgen anzupassen. Ohnehin stünden diese Urteile in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit den betriebe- nen Forderungen (Urk. 17 S. 4). 1.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, das Bundesstrafgericht habe am 23. April 2021 in der Hauptsache SK.2019.12 das begründete Urteil er- lassen, in welchem er u.a. zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt worden sei. Gegen diesen Entscheid habe er Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 3. Juni 2022 (CA.2022.6) sei das Urteil vom 23. April 2021 annulliert worden (Urk. 16 S. 1). Die betriebene Forderung beruhe somit in missbräuchlicher Art und Weise auf einem aufgehobenen Urteil (Urk. 16 S. 2 ff.). 1.3 Der Gesuchsgegner verkennt, dass es sich bei den Fr. 17'000.–, für welche Rechtsöffnung verlangt wurde, nicht um die Gerichtskosten gemäss (auf- gehobenem) Urteil vom 23. April 2021 im Verfahren SK.2019.12 handelt, sondern um die Gerichtskosten von zwölf anderen Verfahren (Urk. 3/2/1-12). Die Urteile dieser Verfahren wurden im Entscheid vom 3. Juni 2022 nicht aufgehoben (Urk. 8/2 S. 10) und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Die Rügen des Ge-
- 4 - suchsgegners erweisen sich deshalb als unbegründet. Da der Ausgang des Rückweisungsverfahrens für das Rechtsöffnungsverfahren keine Rolle spielt, muss dessen Urteil auch nicht abgewartet werden. Der Sistierungsantrag des Ge- suchsgegners ist daher abzuweisen.
2. Rechtsmissbrauch 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe sinngemäss die Ein- wendung der Tilgung durch Verrechnung erhoben, welche jedoch haltlos sei. Das Bundesstrafgericht habe in seinem Entscheid nicht über eine allfällige Verrech- nung mit beschlagnahmten Vermögenswerten befunden und diese liege nicht in der Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts (Urk. 17 S. 4 f.). 2.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, er habe den offenen Be- trag begleichen wollen und daher entsprechende Anträge an das Bundesstrafge- richt gestellt, sei aber ignoriert worden. Auch habe er das Betreibungsamt, die Bank und das Bundesstrafgericht aufgefordert, den offenen Betrag seinem blo- ckierten Bankkonto zu belasten. Das Bundesstrafgericht habe es bis heute unter- lassen, seine Einwilligung zu erteilen oder eine rechtskräftige Verfügung zu erlas- sen (Urk. 16 S. 2). Da seine Anträge betreffend Verrechnung aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen abgelehnt worden seien, seien sämtliche Betreibungen und Rechtsöffnungsbegehren als missbräuchlich und schikanös zu werten (Urk. 16 S. 3 ff.). 2.3 Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO setzt ein rechts- kräftiges Strafurteil in der Sache – also einen rechtskräftigen Schuld- oder Frei- spruch mit Kostenauflage an die beschuldigte Person – voraus, welches eben ge- rade nicht vorliegt (Urk. 8/2; so auch der Gesuchsgegner in Urk. 16 S. 1 ff.). Da- her konnte die Gesuchstellerin ihre Forderungen gar nicht mit den beschlagnahm- ten Vermögenswerten verrechnen und die Betreibung kann bereits aus diesem Grund nicht rechtsmissbräuchlich sein. Daran ändert auch nichts, dass der Ge- suchsgegner sein Einverständnis erteilt hat. Mit der Beschlagnahmung wurde ihm die Verfügungsmacht über die Bankguthaben entzogen (BSK StPO- Bommer/Goldschmid, Vorbemerkungen zu Art. 263-268 N 1), weshalb die Zu-
- 5 - stimmung des Gesuchsgegners irrelevant ist. Die Rügen des Gesuchsgegners sind damit unbegründet.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe die Abnahme und Neuansetzung der mit Verfügung vom 16. November 2022 angesetzten Frist zur Stellungnahme beantragt, sobald über seine prozessualen Anträge entschieden worden sei. Seine Eingabe sei explizit als Stellungnahme bezeichnet worden und auch inhaltlich als solche zu qualifizieren. Indem er diese umfangreiche Stellung- nahme eingereicht habe, könne entgegen seinen Behauptungen von seiner Ver- handlungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Abnahme und Neuansetzung der Frist komme aus diesen Gründen nicht in Frage (Urk. 17 S. 2 f.). 3.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, mit der unbegründeten Ablehnung der Abnahme der Frist habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt (Urk. 16 S. 5). Die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, da sie im Falle eines begründeten Fristerstreckungsgesuchs keinen Entscheid in der Hauptsache fällen dürfe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, um- fassend Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren zu nehmen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich für das Gericht die Pflicht, die betroffene Partei vorgängig anzuhören und nach und unter Gewährung des Rechtsgehörs seinen Entscheid nachvollziehbar zu begründen. Dabei müsse sich das Gericht mit allen tatsächlichen und rechtlichen Einwänden der betroffenen Partei auseinanderset- zen. Die Vorinstanz hätte ihm daher Gelegenheit geben müssen, zum Rechtsöff- nungsbegehren umfassend Stellung zu nehmen, und seine Beweisofferten hätten entsprechend berücksichtigt werden müssen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich die Pflicht der Behörden, Entscheide erst nach Eingang der zwischenzeitlich eingereichten Dokumente mit Beweisanträgen zu fällen, und die- se seien so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden könnten (Urk. 16 S. 7). 3.3 Dass das Gesuch um Abnahme und Neuansetzung der Frist unbe- gründet abgewiesen wurde, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich in den Erwä- gungen damit auseinandergesetzt (Urk. 17 S. 2 f.) und dieses zulässigerweise
- 6 - abgelehnt. Der Gesuchsgegner hat zwar ein Arztzeugnis eingereicht, welches seine Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2022 bescheinigte (Urk. 8/1). Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht per se die Unfähigkeit, eine Stellungnahme zu verfassen. Dass der Gesuchsgegner hierzu ohne weiteres in der Lage war, zeigte er denn auch sogleich mit der Eingabe vom 5. Dezember 2022, in welcher er eine aus- führliche Stellungnahme einreichte (Urk. 7 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat das rechtli- che Gehör des Gesuchsgegners damit nicht verletzt. 3.4 Im Sinne einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass selbst bei unzulässiger Ablehnung des Gesuchs keine Aufhebung des Urteils zu erfolgen hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei nämlich anzugeben, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3, und 4A_122/2021 vom
14. September 2021, E. 3.4.1.). Der Gesuchsgegner hat in der Beschwerdeschrift (Urk. 16) dieselben Einwände wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 7) vorgebracht und nicht ausgeführt, welche weiteren rechtserheblichen Einwände er hätte erheben und welche weiteren Beweismittel er hätte einreichen wollen. Damit liegt so oder so keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die zu einer Aufhebung des Ur- teils führt. 3.5 Was die übrigen geltend gemachten Gehörsverletzungen betrifft, so ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er im Rechtsöffnungsverfahren ver- fügbare Urkunden – also solche, die er besitzt oder welche er ohne grosse Um- stände beschaffen kann (KuKo ZPO-Richers/Naegeli, Art. 221 N 36) – mit der Stellungnahme einreichen muss. Diese Urkunden als Beweisofferten anzubieten, genügt nicht, selbst wenn er sie einmal bei einer anderen Behörde oder beim sel- ben Gericht, aber in einem anderen Verfahren, eingereicht hat. Ferner zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, dass und mit welchen Einwänden sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt hat oder inwiefern die Begründung ungenügend sein soll (Urk. 16 S. 7). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder überspitzter For- malismus (Urk. 16 S. 7) ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners gegen das Urteil vom 20. Januar 2023 erweist sich daher gesamthaft als un- begründet und ist abzuweisen.
- 7 -
4. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1 Die Vorinstanz erwog, das vom Gesuchsgegner eingereichte Arbeits- unfähigkeitszeugnis reiche zum Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht aus. Zwar verweise er auf Steuererklärungen, welche in den "Vorakten" der Gesuchstellerin zu finden seien. Er gebe aber keine Verfahrensnummer an und verkenne, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht von Amtes wegen die Akten anderer Verfahren beizuziehen habe. Die Ansetzung einer Nachfrist erübrige sich jedoch, weil sich der Standpunkt des Gesuchsgegners als aussichtslos erwiesen habe und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen sei (Urk. 17 S. 6 f.). 4.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz behaupte ohne weitere Be- gründung und willkürlich, dass sein Standpunkt aussichtslos sei, obwohl er so- wohl beim Bundesstrafgericht, den Behörden des Kantons Zürich wie auch bei der Vorinstanz sämtliche notwendigen Unterlagen eingereicht und offeriert habe (Urk. 16 S. 6). 4.3 Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte der Gesuchs- gegner – kumulativ – mittellos und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein müssen (Art. 117 ZPO). Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit be- zieht sich auf das Rechtsbegehren in der Sache und nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, im vorliegenden Fall also auf das (sinngemässe) Gesuch des Gesuchsgegners um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 7 S. 3 f.). Dieses ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, aussichtslos (siehe E. 1-3), weshalb die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners gar nicht mehr geprüft werden musste. Die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Verfü- gung vom 20. Januar 2023 erweist sich daher ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.–
- 8 - festzusetzen und aufgrund seines Unterliegens dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie die vorhe- rigen Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Das Sistierungsgesuch des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und den Be- schwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st