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SK.2019.2

Bundesstrafgericht · 2019-01-28 · Deutsch CH

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 28. Januar 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A.,

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.2

- 2 - Der Einzelrichter erwägt, dass  die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2018 A. wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 100.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 620.-- verurteilte;  A. mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob;  die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO) und am

22. Januar 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);  das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;  der Strafbefehl vom 10. Dezember 2018 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;  die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechts- kraft erwächst (FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 356 StPO N 4);  A. mit Schreiben vom 25. Januar 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeit- raum zurückzog;  der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 folglich zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;  das Verfahren SK.2019.2 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;  sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;  zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);  A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.2 verursacht hat;

- 3 -  wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom

20. Januar 2017; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., 2012, S. 626; GWLADYS GILLIÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N 14);  A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;  neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);  in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von minimal Fr. 200.-- festzusetzen ist.

- 4 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren SK.2019.2 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler  Herrn A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 5 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. Januar 2019