Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit zunächst unbegründetem (Urk. 8) und hernach auf Begehren (Urk. 10) der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) begrün- detem Urteil vom 11. Mai 2017 entschied die Vorderrichterin Folgendes (Urk. 15 S. 6): "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für
- Fr. 6'952.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017
- Fr. 81.70 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 abzüglich Teilzahlungen
- Fr. 200.– (Valutadatum 11. Januar 2017)
- Fr. 150.– (Valutadatum 19. Januar 2017) sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
E. 2 Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
E. 3 Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu vier Fünftel (Fr. 240.--) und den Gesuch- stellern zu einem Fünftel (Fr. 60.--) auferlegt. Sie werden vollumfänglich von den Ge- suchstellern bezogen, sind ihnen aber im Umfang von vier Fünfteln (Fr. 240.--) vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
E. 4 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 30.– zu bezahlen.
E. 4.5 % beträgt (Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern). Da der Steu- erbetrag gemäss Schlussrechnung gestützt auf § 51 VO StG/ZH bis zum 23. Juni 2013 zu bezahlen war, befand sich der Gesuchsgegner ab dem 24. Juni 2013 in Verzug. Am 30. April 2014 leistete der Gesuchsgegner ferner eine Teilzahlung von Fr. 200.– (Urk. 2/12b). Die ausstehenden Verzugszinsen sind daher wie folgt zu berechnen: Fr. 74.15 4,5 % Zins ab 24. Juni 2013 bis 29. April 2014 auf Fr. 1'946.90 Fr. 212.35 4,5 % Zins ab 30. April 2014 bis 10. Januar 2017 auf Fr. 1'746.90 Der Gesuchsgegner schuldet daher ab dem 24. Juni 2013 bis zum 10. Ja- nuar 2017 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 286.50, wie dies von den Gesuch- stellern geltend gemacht wird. Überdies ist ab dem 11. Januar 2017 - ebenfalls wie geltend gemacht - weiterer Verzugszins zu 4.5 % geschuldet.
- 8 -
e) Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil im Umfang der Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens aufzuheben, und es ist den Gesuchstellern zusätzlich für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2012 samt Zins defi- nitive Rechtsöffnung gemäss Antrag im Beschwerdeverfahren zu erteilen. Der Klarheit halber wird im Dispositiv auch die bereits erteilte, unangefochten geblie- bene Rechtsöffnung wiederholt.
9. Ausserdem verlangen die Gesuchsteller eine Neubeurteilung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 14 S. 1). Da die Gesuchsteller mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vollständig obsiegen, ist die erstinstanzliche Spruchge- bühr vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Grundsätzlich sind vorlie- gend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegeben (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), insbesondere da die Gesuchsteller nicht be- rufsmässig vertreten werden und sie ihren Antrag auf Zusprechung einer Um- triebsentschädigung nicht begründen. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren gel- tenden Rügeprinzips und des Umstands, dass die grundsätzliche Zusprechung einer Parteientschädigung unangefochten blieb, hat es jedoch dabei zu bleiben, dass den Gesuchstellern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Da die Gesuchsteller vollumfänglich obsiegen, ist ihnen für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 50.– zu- zusprechen.
E. 5 … (Schriftliche Mitteilung)
E. 6 … (Beschwerde)"
2. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsteller innert Frist (vgl. Urk. 13) mit Eingabe vom 27. Juni 2017 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 14 S. 1): "Es sei den Gesuchstellern bzw. Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) neben der gewährten definiti- ven Rechtsöffnung für die Kapitalleistung aus Vorsorge 2016, deren Zinsen sowie der Be- treibungskosten auch definitive Rechtsöffnung für die ordentlichen Staats- und Gemeinde- steuern 2012 von Fr. 1'746.90 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017 und Fr. 305.40 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 zu erteilen. Zudem seien die Kosten und Entschä- digungsfolgen neu zu beurteilen."
3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 19). Der Gesuchsgegner nahm die Verfügung indessen innerhalb der bis
- 3 -
E. 10 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren zwar nicht vernehmen lassen, doch gilt der Grundsatz, wonach eine Partei im Verfahren nicht dadurch ihre Par- teistellung verliert, dass sie sich der Vernehmlassung enthält, und demgemäss bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt (BGer 5A_61/2012, E. 2.3; BGE 123 V 156 E. 3c.). Vorliegend obsiegen die Gesuchstel- ler vollumfänglich. Der Gesuchsgegner, welcher vor Vorinstanz sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt hat (Urk. 6), unterliegt. Ent- sprechend wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind ihm damit die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 106
- 9 - Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels eines begründeten Antrags (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 11. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) definitive Rechts- öffnung erteilt für
- Fr. 6'952.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017
- Fr. 81.70 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 abzüglich Teilzahlungen
- Fr. 200.– (Valutadatum 11. Januar 2017)
- Fr. 150.– (Valutadatum 19. Januar 2017) und für
- Fr. 1'746.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017
- Fr. 305.40 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vollum- fänglich von den Gesuchstellern bezogen, sind ihnen aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Partei- entschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 10 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'746.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz
Dispositiv
- Mit zunächst unbegründetem (Urk. 8) und hernach auf Begehren (Urk. 10) der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) begrün- detem Urteil vom 11. Mai 2017 entschied die Vorderrichterin Folgendes (Urk. 15 S. 6): "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für - Fr. 6'952.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017 - Fr. 81.70 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 abzüglich Teilzahlungen - Fr. 200.– (Valutadatum 11. Januar 2017) - Fr. 150.– (Valutadatum 19. Januar 2017) sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
- Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu vier Fünftel (Fr. 240.--) und den Gesuch- stellern zu einem Fünftel (Fr. 60.--) auferlegt. Sie werden vollumfänglich von den Ge- suchstellern bezogen, sind ihnen aber im Umfang von vier Fünfteln (Fr. 240.--) vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 30.– zu bezahlen.
- … (Schriftliche Mitteilung)
- … (Beschwerde)"
- Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsteller innert Frist (vgl. Urk. 13) mit Eingabe vom 27. Juni 2017 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 14 S. 1): "Es sei den Gesuchstellern bzw. Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) neben der gewährten definiti- ven Rechtsöffnung für die Kapitalleistung aus Vorsorge 2016, deren Zinsen sowie der Be- treibungskosten auch definitive Rechtsöffnung für die ordentlichen Staats- und Gemeinde- steuern 2012 von Fr. 1'746.90 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017 und Fr. 305.40 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 zu erteilen. Zudem seien die Kosten und Entschä- digungsfolgen neu zu beurteilen."
- Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 19). Der Gesuchsgegner nahm die Verfügung indessen innerhalb der bis - 3 -
- August 2017 laufenden postalischen Abholfrist nicht in Empfang (Urk. 20, an- gehefteter Ausdruck aus dem Track & Trace). Da der Gesuchsgegner - wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt (Urk. 5 und 6) - vom vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren Kenntnis hat, gilt die Verfügung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 10. August 2017 zugestellt. Die Frist für die Beschwerdeantwort lief demnach am 21. August 2017 ab. Innert Frist und bis heute liess sich der Ge- suchsgegner nicht zur Beschwerde der Gesuchsteller vernehmen. Das Verfahren ist daher androhungsgemäss (Urk. 19 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1) ohne Beschwerde- antwort fortzusetzen (Art. 147 ZPO).
- Die Vorinstanz erwog, es sei in der Lehre umstritten, ob eine Rechts- kraftbescheinigung nur von jener Behörde ausgestellt werden dürfe, bei welcher das betreffende Rechtsmittel einzureichen wäre, oder ob auch diejenige Behörde, welche den Entscheid erlassen habe, eine entsprechende Bescheinigung ausstel- len dürfe. Unter Hinweis auf die in ZR 111 (2012) Nr. 47 publizierte Rechtspre- chung der Kammer erklärte die Vorderrichterin, dass die im obergerichtlichen Ent- scheid vertretene Auffassung, wonach auch die den Entscheid erlassende Behör- de dessen Rechtskraft bescheinigen könne, nicht vollends zu überzeugen vermö- ge. Es sei nämlich störend, dass beim aktuell üblichen Vorgehen überhaupt nicht ersichtlich und transparent gemacht werde, auf welcher Grundlage eine solche Bescheinigung von der entscheidenden Instanz ausgestellt werde, ob einfach nach Gutdünken wegen langen Zeitablaufs oder aufgrund einer telefonischen oder gar schriftlichen Nachfrage bei der Rechtsmittelinstanz (Urk. 15 S. 4). Ganz generell, so die Vorderrichterin weiter, sei zudem zu beachten, dass es im vorlie- genden Verfahren um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gehe, weshalb es gerechtfertigt erscheine, auch an die formellen Voraussetzungen einen relativ strengen Massstab anzulegen. Es sei deshalb zu verlangen, dass die Rechts- kraftbescheinigung von derjenigen Instanz ausgestellt werden müsse, bei welcher das Rechtsmittel zu erheben wäre (Urk. 15 S. 4f.). In der Folge wies die Vorderrichterin das Rechtsöffnungsbegehren mit Be- zug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit der Begründung ab, dass das Steueramt der Gemeinde A._____ als entscheidende Behörde die Rechtskraft der - 4 - Schlussrechnung und des Einschätzungsentscheids vom 23. Mai 2013 einerseits auf der Abrechnung (Urk. 2/8) und anderseits mittels separater Rechtskraft- und Vollstreckungsbescheinigung vom 15. März 2017 (Urk. 2/7) bescheinigt habe. Zwar sei gegen die Schlussrechnung Einsprache beim Gemeindesteueramt mög- lich, gegen die Einschätzungsmitteilung sei jedoch Einsprache beim Kantonalen Steueramt zulässig. Es genüge daher nicht, wenn das Gemeindesteueramt die Rechtskraft sowohl der Schlussrechnung als auch des Einschätzungsentscheids bescheinige, da es nicht aus eigener Wahrnehmung bescheinigen könne, dass beim Kantonalen Steueramt keine Einsprache gegen die Einschätzungsmitteilung eingegangen sei. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller sei daher mit Bezug auf den Betrag von Fr. 1'746.90 zuzüglich Zinsen für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2012 abzuweisen (Urk. 15 S. 5).
- Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, gemäss Weisung Nr. 33/014 der Finanzdirektion des Kantons Zürich über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern bescheinige die Gemeinde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der durch sie vollumfänglich selbst eingeschätzten Steuern und verlange das Gemeindesteueramt Rechtsöffnung, wenn ein Betriebener unbe- gründet Rechtsvorschlag erhebe (Urk. 14 S. 2). Überdies sei es im Kanton Zürich seit jeher üblich, dass die Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigungen für gerichtliche Entscheide von der entscheidenden Gerichtsinstanz ausgestellt wür- den. Ausserdem entspreche es der Praxis, dass die entscheidende Behörde sich bei der nächst höheren Instanz erkundige, ob ein Rechtsmittel ergriffen worden sei, und die Rechtsmittelinstanz eine solche Anfrage mündlich oder schriftlich be- antworte (Urk. 14 S. 3). Im vorliegenden Fall habe der säumige Gesuchsgegner sodann vor Erstinstanz keine Einwände gegen die Vollstreckbarkeitsbescheini- gung erhoben. Auch die Vorinstanz halte diese ferner nicht für unzutreffend. Die Vorinstanz habe daher - so die Gesuchsteller weiter - die Vollstreckbarkeitserklä- rung des Gemeindesteueramts A._____ vom 15. März 2017 nicht in Zweifel zie- hen dürfen (Urk. 14 S. 2).
- Die Kammer hat sich im erwähnten ZR 111 (2012) Nr. 47 ausdrücklich mit der Problematik der Zuständigkeit für Vollstreckbarkeitsbescheinigungen für - 5 - Verfügungen von Verwaltungsbehörden auseinandergesetzt, wobei es in jenem Verfahren um den Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungsbehörde ging. Dabei erwog die Kammer, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden hinsichtlich der Vollstreckung gleichgestellt seien. Weiter hielt die Kammer ausdrücklich fest, dass kein Grund ersichtlich sei, an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Verfügun- gen (ausserkantonaler) Verwaltungsbehörden andere Anforderungen zu stellen als bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung. Es sei im Kanton Zü- rich seit jeher üblich, dass die Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheiden von der entscheidenden Gerichtsinstanz ausgestellt werde. In ihren Erwägungen be- rücksichtigte die Kammer insbesondere den Umstand, dass das (interkantonale) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öf- fentlich-rechtlicher Ansprüche mit der eidgenössischen ZPO und entsprechenden Anpassungen des SchKG aufgehoben worden und ein einheitlicher Vollstre- ckungsraum für die gesamte Schweiz geschaffen worden sei. Genau auf jenes Konkordat aber stütze sich die Lehrmeinung, wonach die Vollstreckbarkeit von der Rechtsmittelbehörde zu bescheinigen sei (ZR 111 (2012) Nr. 47, E. 3d). Die Kammer hat sich demnach bereits im publizierten Entscheid mit den von der Vorderrichterin vorgebrachten Bedenken auseinandergesetzt. Auch bei Voll- streckbarerklärungen, welche von gerichtlichen Instanzen ausgestellt werden, kann nämlich nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, ob diese sich bei der Rechtsmittelbehörde über den Eingang eines Rechtsmittels informiert haben oder die Vollstreckbarkeit aufgrund eines langen Zeitablaufs bestätigen. Ausserdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsauffassung von Peter Stücheli, wonach die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeitserklärung abzuge- ben habe, sich auf das inzwischen aufgehobene interkantonale Konkordat zur Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher An- sprüche stütze. Auch das Argument der Vorderrichterin, dass es vorliegend um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gehe, weshalb an die formellen Vo- raussetzungen erhöhte Anforderungen zu stellen seien (Urk. 15 S. 4), vermag nicht zu überzeugen: Wenn es um die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide oder Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden geht, ist gestützt auf Art. 80 - 6 - SchKG immer die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu prüfen. Hinzu kommt, wie die Gesuchsteller zu Recht geltend machen (Urk. 14 S. 2), dass der Gesuchsgegner die Vollstreckbarkeit der Einschätzungsverfügung und Schluss- rechnung vom 23. Mai 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vor Vor- instanz nicht bestritten hat.
- Insgesamt sind daher keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, von der bisherigen, publizierten Praxis abzuweichen, wonach sowohl die die Verfügung erlassende Verwaltungsbehörde als auch die Rechtsmittelbehörde befugt sind, Vollstreckbarkeitserklärungen auszustellen. Die Beschwerde der Ge- suchsteller ist daher gutzuheissen.
- a) Da die Sache spruchreif ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Betrag und die Fälligkeit der in Betreibung gesetz- ten Forderung sind von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 190 und 198). Damit Rechtsöffnung erteilt werden kann, hat die betriebene Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig zu sein (BGE 128 III 44 E. 5 S. 48, BGE 41 III 151 E. 4 S. 158; BSK SchKG I-Daniel Stä- helin, Art. 82 N 77 f.). b) Die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 1'746.90 entspricht der in der Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 23. Mai 2013 (act. 2/8) festgesetzten Steuerschuld des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 1'946.90 abzüg- lich der bereits geleisteten Teilzahlung von Fr. 200.– und ist damit ausgewiesen. Gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 [VO StG/ZH] ist die Schlussrechnung innert 30 Tagen zu begleichen. Der Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung vom 23. Mai 2013 war damit bei Anhe- bung der Betreibung am 16. Januar 2017 (act. 2/1) ohne Weiteres fällig. c) Weiter verlangen die Gesuchsteller Rechtsöffnung für aufgelaufene Zin- sen bis 10. Januar 2017 (Ausgleichs- und Verzugszins) im Umfang von Fr. 305.40 sowie für den laufenden Zins zu 4,5 % ab 11. Januar 2017 (Urk. 1 und Urk. 14 S. 1). - 7 - Gestützt auf § 174 Abs. 2 StG/ZH in Verbindung mit § 49 VO StG/ZH gilt der
- September der Steuerperiode – vorliegend demnach der 30. September 2012 – als Verfalltag, ab welchem gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG/ZH Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen erhoben werden. Der anwendbare Steuersatz beträgt dabei gemäss Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern und unter Verweis auf den dazugehörigen Anhang 1.5 % ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 und 0,5 % ab 1. Januar 2016. Die Gesuchsteller haben demnach den Ausgleichs- zins ab 1. Oktober 2012 bis zum 23. Mai 2013 (Datum der Schlussrechnung) kor- rekt mit Fr. 18.90 berechnet (Urk. 2/4). Ausserdem berechnen die Gesuchsteller den aufgelaufenen Verzugszins bis
- Januar 2017 auf Fr. 286.50 (Urk. 2/10), nämlich Fr. 74.70 (4,5 % Zins ab
- Juni 2013 bis 30. April 2014 auf Fr. 1'946.90) sowie Fr. 211.80 (4,5 % Zins ab
- April 2014 bis 10. Januar 2017 auf Fr. 1'946.90). In Anwendung von § 174 Abs. 1 StG/ZH sind für verspätete Zahlungen Ver- zugszinsen zu bezahlen (§ 51 VO StG), wobei der anwendbare Verzugszinssatz 4.5 % beträgt (Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern). Da der Steu- erbetrag gemäss Schlussrechnung gestützt auf § 51 VO StG/ZH bis zum 23. Juni 2013 zu bezahlen war, befand sich der Gesuchsgegner ab dem 24. Juni 2013 in Verzug. Am 30. April 2014 leistete der Gesuchsgegner ferner eine Teilzahlung von Fr. 200.– (Urk. 2/12b). Die ausstehenden Verzugszinsen sind daher wie folgt zu berechnen: Fr. 74.15 4,5 % Zins ab 24. Juni 2013 bis 29. April 2014 auf Fr. 1'946.90 Fr. 212.35 4,5 % Zins ab 30. April 2014 bis 10. Januar 2017 auf Fr. 1'746.90 Der Gesuchsgegner schuldet daher ab dem 24. Juni 2013 bis zum 10. Ja- nuar 2017 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 286.50, wie dies von den Gesuch- stellern geltend gemacht wird. Überdies ist ab dem 11. Januar 2017 - ebenfalls wie geltend gemacht - weiterer Verzugszins zu 4.5 % geschuldet. - 8 - e) Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil im Umfang der Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens aufzuheben, und es ist den Gesuchstellern zusätzlich für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2012 samt Zins defi- nitive Rechtsöffnung gemäss Antrag im Beschwerdeverfahren zu erteilen. Der Klarheit halber wird im Dispositiv auch die bereits erteilte, unangefochten geblie- bene Rechtsöffnung wiederholt.
- Ausserdem verlangen die Gesuchsteller eine Neubeurteilung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 14 S. 1). Da die Gesuchsteller mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vollständig obsiegen, ist die erstinstanzliche Spruchge- bühr vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Grundsätzlich sind vorlie- gend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegeben (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), insbesondere da die Gesuchsteller nicht be- rufsmässig vertreten werden und sie ihren Antrag auf Zusprechung einer Um- triebsentschädigung nicht begründen. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren gel- tenden Rügeprinzips und des Umstands, dass die grundsätzliche Zusprechung einer Parteientschädigung unangefochten blieb, hat es jedoch dabei zu bleiben, dass den Gesuchstellern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Da die Gesuchsteller vollumfänglich obsiegen, ist ihnen für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 50.– zu- zusprechen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren zwar nicht vernehmen lassen, doch gilt der Grundsatz, wonach eine Partei im Verfahren nicht dadurch ihre Par- teistellung verliert, dass sie sich der Vernehmlassung enthält, und demgemäss bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt (BGer 5A_61/2012, E. 2.3; BGE 123 V 156 E. 3c.). Vorliegend obsiegen die Gesuchstel- ler vollumfänglich. Der Gesuchsgegner, welcher vor Vorinstanz sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt hat (Urk. 6), unterliegt. Ent- sprechend wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind ihm damit die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 106 - 9 - Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels eines begründeten Antrags (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 11. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) definitive Rechts- öffnung erteilt für - Fr. 6'952.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017 - Fr. 81.70 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 abzüglich Teilzahlungen - Fr. 200.– (Valutadatum 11. Januar 2017) - Fr. 150.– (Valutadatum 19. Januar 2017) und für - Fr. 1'746.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017 - Fr. 305.40 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils.
- Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vollum- fänglich von den Gesuchstellern bezogen, sind ihnen aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Partei- entschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'746.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170119-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 6. September 2017 in Sachen Staat Zürich und Gemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Gemeindesteueramt A._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 11. Mai 2017 (EB170089-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 8) und hernach auf Begehren (Urk. 10) der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) begrün- detem Urteil vom 11. Mai 2017 entschied die Vorderrichterin Folgendes (Urk. 15 S. 6): "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für
- Fr. 6'952.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017
- Fr. 81.70 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 abzüglich Teilzahlungen
- Fr. 200.– (Valutadatum 11. Januar 2017)
- Fr. 150.– (Valutadatum 19. Januar 2017) sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner zu vier Fünftel (Fr. 240.--) und den Gesuch- stellern zu einem Fünftel (Fr. 60.--) auferlegt. Sie werden vollumfänglich von den Ge- suchstellern bezogen, sind ihnen aber im Umfang von vier Fünfteln (Fr. 240.--) vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 30.– zu bezahlen.
5. … (Schriftliche Mitteilung)
6. … (Beschwerde)"
2. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsteller innert Frist (vgl. Urk. 13) mit Eingabe vom 27. Juni 2017 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 14 S. 1): "Es sei den Gesuchstellern bzw. Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) neben der gewährten definiti- ven Rechtsöffnung für die Kapitalleistung aus Vorsorge 2016, deren Zinsen sowie der Be- treibungskosten auch definitive Rechtsöffnung für die ordentlichen Staats- und Gemeinde- steuern 2012 von Fr. 1'746.90 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017 und Fr. 305.40 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 zu erteilen. Zudem seien die Kosten und Entschä- digungsfolgen neu zu beurteilen."
3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 19). Der Gesuchsgegner nahm die Verfügung indessen innerhalb der bis
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10. August 2017 laufenden postalischen Abholfrist nicht in Empfang (Urk. 20, an- gehefteter Ausdruck aus dem Track & Trace). Da der Gesuchsgegner - wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt (Urk. 5 und 6) - vom vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren Kenntnis hat, gilt die Verfügung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 10. August 2017 zugestellt. Die Frist für die Beschwerdeantwort lief demnach am 21. August 2017 ab. Innert Frist und bis heute liess sich der Ge- suchsgegner nicht zur Beschwerde der Gesuchsteller vernehmen. Das Verfahren ist daher androhungsgemäss (Urk. 19 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1) ohne Beschwerde- antwort fortzusetzen (Art. 147 ZPO).
4. Die Vorinstanz erwog, es sei in der Lehre umstritten, ob eine Rechts- kraftbescheinigung nur von jener Behörde ausgestellt werden dürfe, bei welcher das betreffende Rechtsmittel einzureichen wäre, oder ob auch diejenige Behörde, welche den Entscheid erlassen habe, eine entsprechende Bescheinigung ausstel- len dürfe. Unter Hinweis auf die in ZR 111 (2012) Nr. 47 publizierte Rechtspre- chung der Kammer erklärte die Vorderrichterin, dass die im obergerichtlichen Ent- scheid vertretene Auffassung, wonach auch die den Entscheid erlassende Behör- de dessen Rechtskraft bescheinigen könne, nicht vollends zu überzeugen vermö- ge. Es sei nämlich störend, dass beim aktuell üblichen Vorgehen überhaupt nicht ersichtlich und transparent gemacht werde, auf welcher Grundlage eine solche Bescheinigung von der entscheidenden Instanz ausgestellt werde, ob einfach nach Gutdünken wegen langen Zeitablaufs oder aufgrund einer telefonischen oder gar schriftlichen Nachfrage bei der Rechtsmittelinstanz (Urk. 15 S. 4). Ganz generell, so die Vorderrichterin weiter, sei zudem zu beachten, dass es im vorlie- genden Verfahren um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gehe, weshalb es gerechtfertigt erscheine, auch an die formellen Voraussetzungen einen relativ strengen Massstab anzulegen. Es sei deshalb zu verlangen, dass die Rechts- kraftbescheinigung von derjenigen Instanz ausgestellt werden müsse, bei welcher das Rechtsmittel zu erheben wäre (Urk. 15 S. 4f.). In der Folge wies die Vorderrichterin das Rechtsöffnungsbegehren mit Be- zug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit der Begründung ab, dass das Steueramt der Gemeinde A._____ als entscheidende Behörde die Rechtskraft der
- 4 - Schlussrechnung und des Einschätzungsentscheids vom 23. Mai 2013 einerseits auf der Abrechnung (Urk. 2/8) und anderseits mittels separater Rechtskraft- und Vollstreckungsbescheinigung vom 15. März 2017 (Urk. 2/7) bescheinigt habe. Zwar sei gegen die Schlussrechnung Einsprache beim Gemeindesteueramt mög- lich, gegen die Einschätzungsmitteilung sei jedoch Einsprache beim Kantonalen Steueramt zulässig. Es genüge daher nicht, wenn das Gemeindesteueramt die Rechtskraft sowohl der Schlussrechnung als auch des Einschätzungsentscheids bescheinige, da es nicht aus eigener Wahrnehmung bescheinigen könne, dass beim Kantonalen Steueramt keine Einsprache gegen die Einschätzungsmitteilung eingegangen sei. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller sei daher mit Bezug auf den Betrag von Fr. 1'746.90 zuzüglich Zinsen für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2012 abzuweisen (Urk. 15 S. 5).
5. Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, gemäss Weisung Nr. 33/014 der Finanzdirektion des Kantons Zürich über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern bescheinige die Gemeinde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der durch sie vollumfänglich selbst eingeschätzten Steuern und verlange das Gemeindesteueramt Rechtsöffnung, wenn ein Betriebener unbe- gründet Rechtsvorschlag erhebe (Urk. 14 S. 2). Überdies sei es im Kanton Zürich seit jeher üblich, dass die Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigungen für gerichtliche Entscheide von der entscheidenden Gerichtsinstanz ausgestellt wür- den. Ausserdem entspreche es der Praxis, dass die entscheidende Behörde sich bei der nächst höheren Instanz erkundige, ob ein Rechtsmittel ergriffen worden sei, und die Rechtsmittelinstanz eine solche Anfrage mündlich oder schriftlich be- antworte (Urk. 14 S. 3). Im vorliegenden Fall habe der säumige Gesuchsgegner sodann vor Erstinstanz keine Einwände gegen die Vollstreckbarkeitsbescheini- gung erhoben. Auch die Vorinstanz halte diese ferner nicht für unzutreffend. Die Vorinstanz habe daher - so die Gesuchsteller weiter - die Vollstreckbarkeitserklä- rung des Gemeindesteueramts A._____ vom 15. März 2017 nicht in Zweifel zie- hen dürfen (Urk. 14 S. 2).
6. Die Kammer hat sich im erwähnten ZR 111 (2012) Nr. 47 ausdrücklich mit der Problematik der Zuständigkeit für Vollstreckbarkeitsbescheinigungen für
- 5 - Verfügungen von Verwaltungsbehörden auseinandergesetzt, wobei es in jenem Verfahren um den Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungsbehörde ging. Dabei erwog die Kammer, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden hinsichtlich der Vollstreckung gleichgestellt seien. Weiter hielt die Kammer ausdrücklich fest, dass kein Grund ersichtlich sei, an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Verfügun- gen (ausserkantonaler) Verwaltungsbehörden andere Anforderungen zu stellen als bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung. Es sei im Kanton Zü- rich seit jeher üblich, dass die Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheiden von der entscheidenden Gerichtsinstanz ausgestellt werde. In ihren Erwägungen be- rücksichtigte die Kammer insbesondere den Umstand, dass das (interkantonale) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öf- fentlich-rechtlicher Ansprüche mit der eidgenössischen ZPO und entsprechenden Anpassungen des SchKG aufgehoben worden und ein einheitlicher Vollstre- ckungsraum für die gesamte Schweiz geschaffen worden sei. Genau auf jenes Konkordat aber stütze sich die Lehrmeinung, wonach die Vollstreckbarkeit von der Rechtsmittelbehörde zu bescheinigen sei (ZR 111 (2012) Nr. 47, E. 3d). Die Kammer hat sich demnach bereits im publizierten Entscheid mit den von der Vorderrichterin vorgebrachten Bedenken auseinandergesetzt. Auch bei Voll- streckbarerklärungen, welche von gerichtlichen Instanzen ausgestellt werden, kann nämlich nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, ob diese sich bei der Rechtsmittelbehörde über den Eingang eines Rechtsmittels informiert haben oder die Vollstreckbarkeit aufgrund eines langen Zeitablaufs bestätigen. Ausserdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsauffassung von Peter Stücheli, wonach die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeitserklärung abzuge- ben habe, sich auf das inzwischen aufgehobene interkantonale Konkordat zur Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher An- sprüche stütze. Auch das Argument der Vorderrichterin, dass es vorliegend um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gehe, weshalb an die formellen Vo- raussetzungen erhöhte Anforderungen zu stellen seien (Urk. 15 S. 4), vermag nicht zu überzeugen: Wenn es um die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide oder Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden geht, ist gestützt auf Art. 80
- 6 - SchKG immer die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu prüfen. Hinzu kommt, wie die Gesuchsteller zu Recht geltend machen (Urk. 14 S. 2), dass der Gesuchsgegner die Vollstreckbarkeit der Einschätzungsverfügung und Schluss- rechnung vom 23. Mai 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 vor Vor- instanz nicht bestritten hat.
7. Insgesamt sind daher keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, von der bisherigen, publizierten Praxis abzuweichen, wonach sowohl die die Verfügung erlassende Verwaltungsbehörde als auch die Rechtsmittelbehörde befugt sind, Vollstreckbarkeitserklärungen auszustellen. Die Beschwerde der Ge- suchsteller ist daher gutzuheissen.
8. a) Da die Sache spruchreif ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Betrag und die Fälligkeit der in Betreibung gesetz- ten Forderung sind von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 190 und 198). Damit Rechtsöffnung erteilt werden kann, hat die betriebene Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig zu sein (BGE 128 III 44 E. 5 S. 48, BGE 41 III 151 E. 4 S. 158; BSK SchKG I-Daniel Stä- helin, Art. 82 N 77 f.).
b) Die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 1'746.90 entspricht der in der Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 23. Mai 2013 (act. 2/8) festgesetzten Steuerschuld des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 1'946.90 abzüg- lich der bereits geleisteten Teilzahlung von Fr. 200.– und ist damit ausgewiesen. Gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 [VO StG/ZH] ist die Schlussrechnung innert 30 Tagen zu begleichen. Der Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung vom 23. Mai 2013 war damit bei Anhe- bung der Betreibung am 16. Januar 2017 (act. 2/1) ohne Weiteres fällig.
c) Weiter verlangen die Gesuchsteller Rechtsöffnung für aufgelaufene Zin- sen bis 10. Januar 2017 (Ausgleichs- und Verzugszins) im Umfang von Fr. 305.40 sowie für den laufenden Zins zu 4,5 % ab 11. Januar 2017 (Urk. 1 und Urk. 14 S. 1).
- 7 - Gestützt auf § 174 Abs. 2 StG/ZH in Verbindung mit § 49 VO StG/ZH gilt der
30. September der Steuerperiode – vorliegend demnach der 30. September 2012
– als Verfalltag, ab welchem gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG/ZH Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen erhoben werden. Der anwendbare Steuersatz beträgt dabei gemäss Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern und unter Verweis auf den dazugehörigen Anhang 1.5 % ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 und 0,5 % ab 1. Januar 2016. Die Gesuchsteller haben demnach den Ausgleichs- zins ab 1. Oktober 2012 bis zum 23. Mai 2013 (Datum der Schlussrechnung) kor- rekt mit Fr. 18.90 berechnet (Urk. 2/4). Ausserdem berechnen die Gesuchsteller den aufgelaufenen Verzugszins bis
10. Januar 2017 auf Fr. 286.50 (Urk. 2/10), nämlich Fr. 74.70 (4,5 % Zins ab
23. Juni 2013 bis 30. April 2014 auf Fr. 1'946.90) sowie Fr. 211.80 (4,5 % Zins ab
30. April 2014 bis 10. Januar 2017 auf Fr. 1'946.90). In Anwendung von § 174 Abs. 1 StG/ZH sind für verspätete Zahlungen Ver- zugszinsen zu bezahlen (§ 51 VO StG), wobei der anwendbare Verzugszinssatz 4.5 % beträgt (Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern). Da der Steu- erbetrag gemäss Schlussrechnung gestützt auf § 51 VO StG/ZH bis zum 23. Juni 2013 zu bezahlen war, befand sich der Gesuchsgegner ab dem 24. Juni 2013 in Verzug. Am 30. April 2014 leistete der Gesuchsgegner ferner eine Teilzahlung von Fr. 200.– (Urk. 2/12b). Die ausstehenden Verzugszinsen sind daher wie folgt zu berechnen: Fr. 74.15 4,5 % Zins ab 24. Juni 2013 bis 29. April 2014 auf Fr. 1'946.90 Fr. 212.35 4,5 % Zins ab 30. April 2014 bis 10. Januar 2017 auf Fr. 1'746.90 Der Gesuchsgegner schuldet daher ab dem 24. Juni 2013 bis zum 10. Ja- nuar 2017 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 286.50, wie dies von den Gesuch- stellern geltend gemacht wird. Überdies ist ab dem 11. Januar 2017 - ebenfalls wie geltend gemacht - weiterer Verzugszins zu 4.5 % geschuldet.
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e) Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil im Umfang der Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens aufzuheben, und es ist den Gesuchstellern zusätzlich für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2012 samt Zins defi- nitive Rechtsöffnung gemäss Antrag im Beschwerdeverfahren zu erteilen. Der Klarheit halber wird im Dispositiv auch die bereits erteilte, unangefochten geblie- bene Rechtsöffnung wiederholt.
9. Ausserdem verlangen die Gesuchsteller eine Neubeurteilung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 14 S. 1). Da die Gesuchsteller mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vollständig obsiegen, ist die erstinstanzliche Spruchge- bühr vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Grundsätzlich sind vorlie- gend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht gegeben (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), insbesondere da die Gesuchsteller nicht be- rufsmässig vertreten werden und sie ihren Antrag auf Zusprechung einer Um- triebsentschädigung nicht begründen. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren gel- tenden Rügeprinzips und des Umstands, dass die grundsätzliche Zusprechung einer Parteientschädigung unangefochten blieb, hat es jedoch dabei zu bleiben, dass den Gesuchstellern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Da die Gesuchsteller vollumfänglich obsiegen, ist ihnen für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 50.– zu- zusprechen.
10. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren zwar nicht vernehmen lassen, doch gilt der Grundsatz, wonach eine Partei im Verfahren nicht dadurch ihre Par- teistellung verliert, dass sie sich der Vernehmlassung enthält, und demgemäss bis zum Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko trägt (BGer 5A_61/2012, E. 2.3; BGE 123 V 156 E. 3c.). Vorliegend obsiegen die Gesuchstel- ler vollumfänglich. Der Gesuchsgegner, welcher vor Vorinstanz sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt hat (Urk. 6), unterliegt. Ent- sprechend wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig. Ausgangsgemäss sind ihm damit die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 106
- 9 - Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels eines begründeten Antrags (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 11. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2017) definitive Rechts- öffnung erteilt für
- Fr. 6'952.85 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017
- Fr. 81.70 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 abzüglich Teilzahlungen
- Fr. 200.– (Valutadatum 11. Januar 2017)
- Fr. 150.– (Valutadatum 19. Januar 2017) und für
- Fr. 1'746.90 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2017
- Fr. 305.40 aufgelaufene Zinsen bis 10. Januar 2017 sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils.
3. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vollum- fänglich von den Gesuchstellern bezogen, sind ihnen aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Partei- entschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'746.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz