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Urteil aufgeführten drei Merkmale : Heute wie damals
fehlt es an einer im v.oraus festgesetzten Nachlassquote;
heute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre
Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind
diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Ge-
seIlschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge «Abtretung» der
Gesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge «Überlas-
sung) des « Liquidationsergebnisses », ist dabei unerheb-
lich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine
G e sam t I i q u i d a t ion, die sich vom Konkurse
im wesentlichen nur durch den Namen und das Verfahren,
sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch die mate-
riellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine ana-
loge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb
hier genau die nämlichen Erwägungen, die in dem ange-
führten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt
zu werden brauchen.
Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es
steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits
minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke er-
worben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm
. als zahlungsunfähig bekannten « Leihkasse » nicht voll
erfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben,
w eie her Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen
der « Konkurseröffnung » gleichzustellen wäre.
Endlich bedarf es auch in die sem Zusammenhange
keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen
Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld
des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten
Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob
die Subskriptionsschuld noch als sol ehe fortbestehe;
ferner ob im letztem Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw.
Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar
wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die
Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück-
sicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213
i .
i
Ir
der Zivilkammern. N° 32.
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Abs. 2 (Ziffer 1· oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat
keinen Unterschied.
Demnach hat das Bundesgericht
er k a n n.t :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.
32. Urteil der II. Zivi1a.bteUung vom 3. März 1915
i. S. Cubasch, Klägerin, gegen Xinder Martin, Beklagte.
Auslegung einer Stundungsbewilligung (Erw. 2 und 3).-
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründet-
heU oder Unbegründetheit einer Ab tl r k e n nun g skI ag e,
insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der in Betreibung
gesetzten Forderung (Erw. 4).
A. -
Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im
Gesamtbetrag von 150,000 Fr., die auf einem Haus in
Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November 1910
bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre
Mutter das Haus zu Eigentum übernahm und sich ver-
pflichtete, die Söhne bis zu ihrem 17. Altersjahr zu er-
ziehen, wogegen sie « selbstverständlich» das Vermögen
ihrer Kinder « nutzniessen » könne. Mit dieser «Nutz-
niessung » erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur
Verwaltung; vielmehr wurde den Kindern ein Vormund
bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen, daraus eine Bank-
schuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und
nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte.
Diese verheiratete sich in der Folge wieder; wann, ergibt
sich nicht aus den Akten. Nach dem 1. Januar 1912 blieb
die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass unter-
sucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Um-
stände geboten sei. Der Vormund der Beklagten betrieb
AS 41 III -
1915
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deren Mutter, nunmehrige Frau Nemeth, noch im Januar
1913 für die Zinsen pro 1912 (die im November und De-
zember 1912 verfallen waren), wie er sie schon für die-
jenigen pro 1911 betrieben hatte. Die Schuldnerin erhob
keinen Rechtsvorschlag, unterliess aber die Bezahlung.
Am 28. März 1913 verkaufte sie die Liegenschaft an die
Klägerin. Aus dem Kaufvertrag sind folgende Bestim-
mungen zu erwähnen :
)} Die Käuferin Frau Dr. Cubasch verpflichtet sich,
» am Tage der Fertigung den pro 1911 verfallenen Zins
» von den Gülten Ziffer 1-21 im Betrage von 6750 Fr. an
» Herrn Rud. Zünd als Vormund der Kinder des Herrn
» Martin Grüter seI. in baar zu bezahlen.
»~Dagegen wird von Herrn Rud. Zünd namens Kinder
» G~üter auf das sub 28.' Februar 1913 gestellte Begehren
» um so f 0 r t i ge Bezahlung des Zinses pro 1912 und
J} der Tilgung der Gülten Ziffer 17-21 von zusammen
I) 10,000 Fr. (letzeres auch bei einem Wiederverkauf
I) durch heutige Käuferin) nebst Marchzins verzichtet.
» Die Käuferin verpflichtet sich ferner, die Zinsen pro
» 1912 u. ff. bis zur nächsten Ausdienung der Gülten bis
I) spätestens 1. Juli nach deren Verfall bezahlen zu wollen
) und bei Verspätung der beziiglichen Zahlung für den
I) Kinder den Grüter dadurch entstehenden Schaden von
) % % Mehrzins auf 114,000 Fr. unbedingt aufkommen
»zu wollen.)
Diese Vertragsbestimmungen waren das Resultat von
Unterhandlungen nicht nur zwischen der Klägerin als
Käuferin und der Mutter der Beklagten als Verkäuferin,
sondern namentlich auch zwischen diesen beiden einer-
seits und dem Vormund der Beklagten andersdts. Der
Vormund hatte ursprünglich dcht nur sofortige Zahlung
der Zinsen pro 1911 und 1912, sondern auch die Ab-
zahlung des Kapitals der drei letzten Gülten von zusam-
men 10,000 Fr. verlangt, wozu die Mutter der Beklagten
nach dem Erbteilungsvertrag verpflichtet gewesen wäre.
Später hatte er verlangt, dass wenigstens der Klägerin
der Zivl1kammern. N0 32.
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die Verpflichtung überbunden werde, im Falle eines Wei-
terverkaufs jene Abzahlung zu leisten. Schliesslich hatte
er sich mit der sofortigen Zahlung der 'Zinsen pro 1911
und dem Versprechen betreffend die Zinsen pro 1912 ff.
und betreffend den Strafzins (wie in Ziff. 4 und 5 des
Vertrages in der vom Vormund verlangten Fassung sti-
puliert) begnügt.
Am 11. Juli 1913 betrieb der Vormund die Klägerin
mit Zahlungsbefehl Nr. 5787 des Betreibungsamtes Lu-
zern auf Bezahlung der Zinsen pro 1912 im Betrage von
6750 Fr., sowie des Strafzinses im Betrage von 285 Fr.,
nebst 5% Verzugszins seit 10. Juli 1913 ab 7035 Fr. Die
Klägerin erhob Rechtsvorschlag und protestierte auch
in einem Schreiben an den Vormund gegen die Anhebung
der Betreibung. Der Vormund antwortete ihr darauf am
12. Juli, die Betreibung sei gerechtfertigt, weil die Klä-
gerin ({ auf den bestimmten Termin vom 1. Juli)} nicht
Zahlung geleistet habe, und fügte bei: « Ihre Reklama-
tion ist umsoweniger begründet, weil vom Verfall der
Gültenzinsen bis dato bereits ein halbes Jahr verstrichen
ist und wir durch die hypothekarisch gesicherte Ab-
machung bereits entgegengekommen sind und uns zu
weiteren Konzessionen nicht verstehen können. »
Am 22. Januar" 1914,vurde den Beklagten für die am
11. Juli gegen die Klägerin eingeleitete Betreibung die
provisorische Rechtsöffnung bewilligt.
B. -
Am 11. Dezember 1913 hatte unterdessen der
Vormund der Beklagten die Klägerin mit Zahlungsbe-
fehl :'Il"r. 10,357 des Betreibungsamtes Luzern auch für
die Zinsen pro 1913 im Betrage von 6750 Fr. nebst Ver-
zugszins a 5% seit 11. Dezember 1913 betrieben. Nachdem
die KIägerin auch gegen diese Betreibung Rechtsvor-
schlag erhoben hatte, wurde den Beklagten dafür am
7. März 1914 ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung
bewilligt.
Auf diese zweite Betreibung bezieht sich die vorlie-
gende Klage, mit dem Begehren um Aberkennung der iI'
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Betreibung gesetzten Forderung, weil diese zur Zeit der
Anhebung der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei.
Die Beklagten bestreiten in diesem Prozess, dass die
Bestimmungen des Kaufvertrages vom 28. März 1913 für
sie verbindlich seien; namentlich aber bestreiten sie, dass
darin eine Stundung der Gültzinsen enthalten sei; viel-
mehr sei nur der Strafzins versprochen worden für den
Fall, dass nicht bis spätestens am 1. Juli nach den Ver-
falltagen, an denen nichts geändert worden sei, bezahlt
werde.
C. -
Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das
Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen,
weil die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung,
wenn sie auch bei Anhebung der Betreibung noch nicht
fällig gewesen sei, dies doch noch vor der zweitinstanz-
lichen Beurteilung der Klage geworden sei, was vom
Standpunkte des kantonalen Prozessrechts genüge.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean-
tragt.
Das BundEsgericht zieht
in Erwägung:
1. - Auf die Berufung ist -einzutreten, weil eine Stun-
dungs- oder Fälligkeitsvereinbarung streitig ist, die seit
dem Inkrafttreten des ZGB abgeschlossen wurde und
daher auch dan n nach dem ueuen Recht zu beurtei-
len ist, wenn sie sich auf eine altrechtliche Forderuncr
bezieht; denn es handelt sich
d~bei um eine neu:
juristische (C Tatsache)} im Sinne des Art. 1 Abs. 3 SchiT.
2. -
Mit Recht hat die Vorinstanz in der Bestimmung
. des Kaufvertrages vom 28. März 1913, dass die Klägerill
die Zinsen pro 1912 und folgende Jahre « bis spätestens
1. Juli nach deren Verfall !) zu bezahlen habe, eine
der Zivilkammern. N° 32.
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S tun dun g erblickt, in dem Sinne, dass die Klägerln
jene Zinsen, die sonst im November und Dezember fällig
gewesen wären, erst am 1. Juli des darauffolgenden Jahres
zu bezahlen habe. Die Festsetzung dieses Datums hat
dem Zusammenhang nach nicht etwa nur den Sinn, dass,
wen n die Zinsen nicht bis spätestens am 1. Juli bezahlt
seien, dann der S t r a f z ins von. * % geschuldet
werde; sondern die Klägerin verpflichtete sich e r s t e n B
zur Zahlung der Zinsen « bis spätestens 1. Juli)} «und)},
d. h. z w e i t e n s zur Entrichtung des Strafzinses im
Falle der Nichteinhaltung des neuen Fälligkeitstermins.
Das Versprechen der Zahlung « bis spätestens 1. Juli »
hatte somit eine selbständige Bedeutung. Dass aber
durch den Gebrauch des Wortes «spätestens >) auf ein
Fortbesteheh des frühem Verfalltages hingewiesen werden
wollte, ist nicht anzunehmen; vielmehr sollte dadurch
offenbar nur die Bestimmtheit und Unwiderruflichkeit
des neuen Termins zum Ausdruck gebracht werden. Un-
wesentlich ist sodann, dass nicht ausdrücklich beigefügt
wurde, die Klägerin brauche die Zinsen nicht vor dem
1. Juli zu zahlen. Stundungen werden erfahrungsgemäss
oft nur in der Form zum Ausdruck gebracht, dass der
Schuldner verspricht, bis zu einem spätem als dem ur-
sprünglichen Termin zu zahlen, und dass der Gläubiger
dieses Versprechen vorbehaltlos entgegennimmt, worin
eben die Gewährung einer weitem Zahlungsfrist zu er-
blicken ist. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass es
in demselben Kaufvertrage heisst, der Vormund der Be-
klagten « verzichte)} auf « S 0 f 0 r t i ge Bezahlung des
Zinses pro 1912 ». Darin lag in Bezug auf die Zinsen pro
1912 eine ausdrückliche Stundung, die im Zusammenhang
mit dem von der Gläubigerschaft entgegengenommenen
Versprechen der Schuldnerin, « bis spätestens 1. Juli)~
zahlen zu wollen, nur dahin verstanden werden kann, dass
bis zum 1. J u 1 i gestundet werde. Ebenso muss es
sich dann aber auch mit den Zinsen pro 1913 verhalten,
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in Bezug auf welche das sei b e Versprechen der
Zahlung «bis spätestens 1. Juli » abgegeben und entge-
gengenommen wurde.
Dafür, dass die Bestimmung betreffend Zahlung der
Zinsen « bis spätestens 1. Juli » in der Tat den Sinn einer
Stundung hatte, spricht sodann auch das Zeugnis des
Dr. Waldis, der beim Kaufvertrag als Urkundsperson zu
funktionieren hatte und in jener Bestimmung ({ ein Ent-
gegenkommen an Frau Dr. Cubasch» erblickte, eine
« Erleichterung », welcher als Gegenleistung der Klä-
gerin das Strafzinsversprechen gegenüberstehe.
3. -
Der Auslegung der erwähnten Vertragsbestim-
mungen in diesem Sinne steht der Umstand nicht ent-
gegen, dass die Beklagten bei dem Kaufvertrag über die
Liegenschaft nicht Vertragspartei waren. Jene. die Ver-.
zinsung der Gülten betreffenden VtrtragsbestimmungeL
stellen sich als solche zu Gunsten ~ines Dritten dar, die
nach der ({ Willensmeinung » der Kontrahenten (vergl.
Art. 112 Abs. 2 UR) auch vom Dritten sollten angerufeIl
werden können, und die denn auch von den Beklagteil
insoweit angerufen worden sind, als es galt, daraus
R e c h t e abzuleiten (nämlich. das Rech! auf den Straf-
zins und das Recht zur Eintreibung der Zinsen ohne Ver-
mittlung der Mutter der Beklagten). E& geht aber selbst-
verständlich nicht an, dass die Beklagten einerseits aus
jenen im Kaufvertrag enthaltenen Blstimmullgen über
die Gültzinsen für sieh Rechte ableiten, anderseits der
Klägerin die Ableitung von Rechten aus diesen nämlichen
Verstragsbestimmungen verwehren wollen.
Aber auch abgesehen von den erwähntell Bestimmul!-
gen des Kaufvertrages liegt eine Stundung der Gültzinsen
bis zum 1. Juli vor. Aus den Akten ergibt sich nämlich,
dass jene Vertragsbestimmungen nichts anderes waren
als die von den Beklagten selbst, bezw. VOll ihrem Vor-
mund fm mulierten Bedingungen für den
\~ erzieht der
Beklagten auf gewisse Rechte, die sie gegenüber der Ver-
käuferin basassen und deren rücksichtslose Ausübung den I
der Zivilkammern, No 32.
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Verkauf der Liegenschaft bedeutend erschwert, wenn
nicht geradezu verunmöglicht hätte. Im Kaufvertrage
sowohl als in der dem Vertragsabschluss vorangegan-
genen Korrespondenz zwischen dem Vormund und der
Hypothekarkanzlei, bezw. dem als Urkundsperson funk-
tionierenden Dr. Waldis, wurden einander wiederholt ge-
genübergestellt: einerseits der Verzieht des Vormunds
auf die Abzahlung von Gülten im Betrage von 10,000 Fr.
(worauf die Beklagten nach dem Erbteilungsvertrag
zwischen ihnen und ihrer Mutter im Falle des Verkaufs
der Liegenschaft ein Recht gehabt hätten), sowie der
Verzicht auf sofortige Bfzahlung der fälligen Zinsen pro
1912, anden:eits das Versprechen der Klägerin, die fäl-
'ligen Zinsen pro 1911 sofort, und die Zinsen pro 1912 ff.
«bis spätestens 1. Juli I) bezahlen zu wollen, sowie das
Versprechen des Strafzinses für den Fall der Nichtein-
haltung dieses Termins. Der Vormund der Beklagten hat
selber diejenige Vertragsbestimmung formuliert, aus
welcher sicn die Stundung der Zinsen pro 1912 ff. bis
1. Juli 1913 ff. ergibt, und kann daher nicht den Stand-
punkt einnehmen, es handle sich dabei um eine res inter
alios acta.
Dass übrigens der Vormund jene Vertragsbestimmung
in der Tat im Sinne einer für die Beklagten verbindlichen
Stundung aufgefasst hat, ergibt sich aus seinem ganzen
Verhalten gegenüber der Klägerin seit dem 1. Juli 1913,
insbesondere aus dem Zuwarten mit der ersten Betrei-
bung bis zum 10. Juli, sowie aus seinem Briefe vom 12. Juli.
wo er die am 10. Juli erfolgte Betreibung damit recht-
fertigt, dass die Klägerin « auf den bestimmten l~ (d. h.
vereinbarten) « Termin vom 1. Juli nicht Zahlung leIStete l>,
und wo er von den « Konzessionen » spricht, die er n a -
m'e n s der B e k lag t e n im Kaufvertrage gemacht
haoo «< weil wir durch die hypothekarisch gesicherte
Abmachung bereits entgegengekommen sind und uns zu
weitern Konzessionen nicht verstehen können I»~.
4. -
Waren somit die streitigen Zinsen pro 1913 bis
158
Entscheidungen
1. Juli 1914 gestundet, so waren die Beklagten nicht be-
rechtigt, dafür schon am 11. Dezember 1913 Betreibung
anzuheben, wie sie es mit derjenigen Betreibung getan
baben, auf welche sich die vorliegende Aberkennungs-
klage beziebt. Allerdings ist die Fälligkeit seither ein-
getreten und war sie schon im Momente der vorinstanz-
lichen Beurteilung der Klage (25. November 1914) ge-
geben. Auch war es eine Frage des kantonalen Prozess-
rechts, ob dieser letzere Umstand noch in zweiter Instanz
berücksichtigt werden durfte. Vom Standpunkte des
Bundesrechtes aus vermag dagegen der erst nach Ein-
leitung der Betreibung erfolgte Eintritt der Fälligkeit
die Abweisung der Aberkennungsklage nicht zu recht-
fertigen. Diese ist keine g e w ö h n 1 ich e Feststellungs-
klage, mittels deren eine Feststellung über den Bestand
einer Forderung in irgend einem vom kantonalen Pro-
zessrecht zu bestimmenden Zeitpunkt erwirkt werden
könnte; sondern ihr Ziel ist durch das SchKG gegeben
und besteht in der Aufhebung der Wirkungen des Zah-
lungsbefehls. Zu entscheiden ist daher im Aberkennullgs-
prozesse nicht, ob die streitige Forderung im Momente
der Klaganhebung oder des Urteils (oder der «Litiskon-
testation ») bestand oder besteht, sondern, ob der Z a h-
1 u n g sb e feh I begründet war, d. h. (vergl. Art. 69
Ziff. 3) ob im Momente seines Erlasses die in Betreibung
gesetzte Forderung und «d a s Re c h t, sie auf dem
B e t r e i b u n g s weg e gel t e 11 d zum ach e n »,
bestand, also u. a. ob die Forderung zur Zeit der Anhebung
der Betreibung fäll i g war. Nur wenn und insoweit
diese letztere Voraussetzung zutrifft, darf die Aberken-
nungsklage abgewiesen und der Gläubiger dadurch in die
Lage versetzt werden, die Betreibung fortzusetzen.
Die strikte Beobachtung des Grundsatzes, dass die Vor-
aussetzungen für die Gutheissung oder Abweisung einer
Aberkennungsklage nach dem Zeitpunkte der Einleitung
der Betreibung zu beurteilen sind, rechtfertigt sich -
von dem bereits Gesagten abgesehen -, namentlich auch
der Zivilkammern. N° 32.
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mit Rücksicht auf die im SchKG festgesßtzten. Zahlungs-
fristen. Die dem Schuldner durch diese Fristen gewährte
Rechtswohltat soll nicht dadurch vereitelt werden können,
dass der Gläubiger die Betreibung vor der Fälligkeit seiner
Forderung anhebt und darauf spekuliert, dass die Fällig-
keit im Laufe des Aberkennungsprozesses eintreten werde
und dann nach dem kantonalen PrQzessrecht noch be-
rücksichtigt werden müsse oder dürfe. Auch soll es einem
Gläubiger nicht ermöglicht werden, auf diese Weise an-
dern Gläubigern, die korrekterweise die Fälligkeit ihrer
Forderungen abwarten, zuvorzukommen.
5. - Aus den Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3,
wonach die streitigen Gültzinsen bis zum 1. Juli 1914 ge-
stundet waren, ergibt sieb zugleich, dass die Verzugs-
zinsforderung für die Zeit vom 11. Dezember 1913 bis
zum 1. Juli 1914 unbegründet ist, und dass also ein Teil
der in Betreibung gesetzten Forderung nicht nur bei
Erlass des Zahlungsbefehls nicht fällig war, sondern sogar
überhaupt nicht existiert. Für diesen Teil der in Betrei-
bung gesetzten Forderung hätte daher die Aberkennungs-
klage auch abgesehen von den Ausführungen in Erwä-
gung 4 hievor gutgeheissen werden müssen.
Dem:nach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt, das angefoch-
tene Urteil aufgehoben und die Aberkennung~klage be-
züglich der mit Zahlungsbefehl Nr. 10,357 des Betrei-
bungsamts Luzern vom 11. Dezember 1913 in Betrei-
bung gesetzten Forderung von 6750 Fr. nebst 5% Zins
seit 11. Dezember 1913 gutgeheissen.