opencaselaw.ch

41_III_151

BGE 41 III 151

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

150

Entscheidungen

Urteil aufgeführten drei Merkmale : Heute wie damals

fehlt es an einer im v.oraus festgesetzten Nachlassquote;

heute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre

Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind

diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Ge-

seIlschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge «Abtretung» der

Gesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge «Überlas-

sung) des « Liquidationsergebnisses », ist dabei unerheb-

lich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine

G e sam t I i q u i d a t ion, die sich vom Konkurse

im wesentlichen nur durch den Namen und das Verfahren,

sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch die mate-

riellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine ana-

loge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb

hier genau die nämlichen Erwägungen, die in dem ange-

führten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt

zu werden brauchen.

Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es

steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits

minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke er-

worben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm

. als zahlungsunfähig bekannten « Leihkasse » nicht voll

erfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben,

w eie her Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen

der « Konkurseröffnung » gleichzustellen wäre.

Endlich bedarf es auch in die sem Zusammenhange

keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen

Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld

des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten

Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob

die Subskriptionsschuld noch als sol ehe fortbestehe;

ferner ob im letztem Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw.

Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar

wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die

Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück-

sicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213

i .

i

Ir

der Zivilkammern. N° 32.

151

Abs. 2 (Ziffer 1· oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat

keinen Unterschied.

Demnach hat das Bundesgericht

er k a n n.t :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.

32. Urteil der II. Zivi1a.bteUung vom 3. März 1915

i. S. Cubasch, Klägerin, gegen Xinder Martin, Beklagte.

Auslegung einer Stundungsbewilligung (Erw. 2 und 3).-

Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründet-

heU oder Unbegründetheit einer Ab tl r k e n nun g skI ag e,

insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der in Betreibung

gesetzten Forderung (Erw. 4).

A. -

Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im

Gesamtbetrag von 150,000 Fr., die auf einem Haus in

Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November 1910

bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre

Mutter das Haus zu Eigentum übernahm und sich ver-

pflichtete, die Söhne bis zu ihrem 17. Altersjahr zu er-

ziehen, wogegen sie « selbstverständlich» das Vermögen

ihrer Kinder « nutzniessen » könne. Mit dieser «Nutz-

niessung » erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur

Verwaltung; vielmehr wurde den Kindern ein Vormund

bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen, daraus eine Bank-

schuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und

nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte.

Diese verheiratete sich in der Folge wieder; wann, ergibt

sich nicht aus den Akten. Nach dem 1. Januar 1912 blieb

die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass unter-

sucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Um-

stände geboten sei. Der Vormund der Beklagten betrieb

AS 41 III -

1915

11

152

Entscheidungen

deren Mutter, nunmehrige Frau Nemeth, noch im Januar

1913 für die Zinsen pro 1912 (die im November und De-

zember 1912 verfallen waren), wie er sie schon für die-

jenigen pro 1911 betrieben hatte. Die Schuldnerin erhob

keinen Rechtsvorschlag, unterliess aber die Bezahlung.

Am 28. März 1913 verkaufte sie die Liegenschaft an die

Klägerin. Aus dem Kaufvertrag sind folgende Bestim-

mungen zu erwähnen :

)} Die Käuferin Frau Dr. Cubasch verpflichtet sich,

» am Tage der Fertigung den pro 1911 verfallenen Zins

» von den Gülten Ziffer 1-21 im Betrage von 6750 Fr. an

» Herrn Rud. Zünd als Vormund der Kinder des Herrn

» Martin Grüter seI. in baar zu bezahlen.

»~Dagegen wird von Herrn Rud. Zünd namens Kinder

» G~üter auf das sub 28.' Februar 1913 gestellte Begehren

» um so f 0 r t i ge Bezahlung des Zinses pro 1912 und

J} der Tilgung der Gülten Ziffer 17-21 von zusammen

I) 10,000 Fr. (letzeres auch bei einem Wiederverkauf

I) durch heutige Käuferin) nebst Marchzins verzichtet.

» Die Käuferin verpflichtet sich ferner, die Zinsen pro

» 1912 u. ff. bis zur nächsten Ausdienung der Gülten bis

I) spätestens 1. Juli nach deren Verfall bezahlen zu wollen

) und bei Verspätung der beziiglichen Zahlung für den

I) Kinder den Grüter dadurch entstehenden Schaden von

) % % Mehrzins auf 114,000 Fr. unbedingt aufkommen

»zu wollen.)

Diese Vertragsbestimmungen waren das Resultat von

Unterhandlungen nicht nur zwischen der Klägerin als

Käuferin und der Mutter der Beklagten als Verkäuferin,

sondern namentlich auch zwischen diesen beiden einer-

seits und dem Vormund der Beklagten andersdts. Der

Vormund hatte ursprünglich dcht nur sofortige Zahlung

der Zinsen pro 1911 und 1912, sondern auch die Ab-

zahlung des Kapitals der drei letzten Gülten von zusam-

men 10,000 Fr. verlangt, wozu die Mutter der Beklagten

nach dem Erbteilungsvertrag verpflichtet gewesen wäre.

Später hatte er verlangt, dass wenigstens der Klägerin

der Zivl1kammern. N0 32.

153

die Verpflichtung überbunden werde, im Falle eines Wei-

terverkaufs jene Abzahlung zu leisten. Schliesslich hatte

er sich mit der sofortigen Zahlung der 'Zinsen pro 1911

und dem Versprechen betreffend die Zinsen pro 1912 ff.

und betreffend den Strafzins (wie in Ziff. 4 und 5 des

Vertrages in der vom Vormund verlangten Fassung sti-

puliert) begnügt.

Am 11. Juli 1913 betrieb der Vormund die Klägerin

mit Zahlungsbefehl Nr. 5787 des Betreibungsamtes Lu-

zern auf Bezahlung der Zinsen pro 1912 im Betrage von

6750 Fr., sowie des Strafzinses im Betrage von 285 Fr.,

nebst 5% Verzugszins seit 10. Juli 1913 ab 7035 Fr. Die

Klägerin erhob Rechtsvorschlag und protestierte auch

in einem Schreiben an den Vormund gegen die Anhebung

der Betreibung. Der Vormund antwortete ihr darauf am

12. Juli, die Betreibung sei gerechtfertigt, weil die Klä-

gerin ({ auf den bestimmten Termin vom 1. Juli)} nicht

Zahlung geleistet habe, und fügte bei: « Ihre Reklama-

tion ist umsoweniger begründet, weil vom Verfall der

Gültenzinsen bis dato bereits ein halbes Jahr verstrichen

ist und wir durch die hypothekarisch gesicherte Ab-

machung bereits entgegengekommen sind und uns zu

weiteren Konzessionen nicht verstehen können. »

Am 22. Januar" 1914,vurde den Beklagten für die am

11. Juli gegen die Klägerin eingeleitete Betreibung die

provisorische Rechtsöffnung bewilligt.

B. -

Am 11. Dezember 1913 hatte unterdessen der

Vormund der Beklagten die Klägerin mit Zahlungsbe-

fehl :'Il"r. 10,357 des Betreibungsamtes Luzern auch für

die Zinsen pro 1913 im Betrage von 6750 Fr. nebst Ver-

zugszins a 5% seit 11. Dezember 1913 betrieben. Nachdem

die KIägerin auch gegen diese Betreibung Rechtsvor-

schlag erhoben hatte, wurde den Beklagten dafür am

7. März 1914 ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung

bewilligt.

Auf diese zweite Betreibung bezieht sich die vorlie-

gende Klage, mit dem Begehren um Aberkennung der iI'

154

Entscheidungen

Betreibung gesetzten Forderung, weil diese zur Zeit der

Anhebung der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei.

Die Beklagten bestreiten in diesem Prozess, dass die

Bestimmungen des Kaufvertrages vom 28. März 1913 für

sie verbindlich seien; namentlich aber bestreiten sie, dass

darin eine Stundung der Gültzinsen enthalten sei; viel-

mehr sei nur der Strafzins versprochen worden für den

Fall, dass nicht bis spätestens am 1. Juli nach den Ver-

falltagen, an denen nichts geändert worden sei, bezahlt

werde.

C. -

Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das

Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen,

weil die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung,

wenn sie auch bei Anhebung der Betreibung noch nicht

fällig gewesen sei, dies doch noch vor der zweitinstanz-

lichen Beurteilung der Klage geworden sei, was vom

Standpunkte des kantonalen Prozessrechts genüge.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean-

tragt.

Das BundEsgericht zieht

in Erwägung:

1. - Auf die Berufung ist -einzutreten, weil eine Stun-

dungs- oder Fälligkeitsvereinbarung streitig ist, die seit

dem Inkrafttreten des ZGB abgeschlossen wurde und

daher auch dan n nach dem ueuen Recht zu beurtei-

len ist, wenn sie sich auf eine altrechtliche Forderuncr

bezieht; denn es handelt sich

d~bei um eine neu:

juristische (C Tatsache)} im Sinne des Art. 1 Abs. 3 SchiT.

2. -

Mit Recht hat die Vorinstanz in der Bestimmung

. des Kaufvertrages vom 28. März 1913, dass die Klägerill

die Zinsen pro 1912 und folgende Jahre « bis spätestens

1. Juli nach deren Verfall !) zu bezahlen habe, eine

der Zivilkammern. N° 32.

155

S tun dun g erblickt, in dem Sinne, dass die Klägerln

jene Zinsen, die sonst im November und Dezember fällig

gewesen wären, erst am 1. Juli des darauffolgenden Jahres

zu bezahlen habe. Die Festsetzung dieses Datums hat

dem Zusammenhang nach nicht etwa nur den Sinn, dass,

wen n die Zinsen nicht bis spätestens am 1. Juli bezahlt

seien, dann der S t r a f z ins von. * % geschuldet

werde; sondern die Klägerin verpflichtete sich e r s t e n B

zur Zahlung der Zinsen « bis spätestens 1. Juli)} «und)},

d. h. z w e i t e n s zur Entrichtung des Strafzinses im

Falle der Nichteinhaltung des neuen Fälligkeitstermins.

Das Versprechen der Zahlung « bis spätestens 1. Juli »

hatte somit eine selbständige Bedeutung. Dass aber

durch den Gebrauch des Wortes «spätestens >) auf ein

Fortbesteheh des frühem Verfalltages hingewiesen werden

wollte, ist nicht anzunehmen; vielmehr sollte dadurch

offenbar nur die Bestimmtheit und Unwiderruflichkeit

des neuen Termins zum Ausdruck gebracht werden. Un-

wesentlich ist sodann, dass nicht ausdrücklich beigefügt

wurde, die Klägerin brauche die Zinsen nicht vor dem

1. Juli zu zahlen. Stundungen werden erfahrungsgemäss

oft nur in der Form zum Ausdruck gebracht, dass der

Schuldner verspricht, bis zu einem spätem als dem ur-

sprünglichen Termin zu zahlen, und dass der Gläubiger

dieses Versprechen vorbehaltlos entgegennimmt, worin

eben die Gewährung einer weitem Zahlungsfrist zu er-

blicken ist. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass es

in demselben Kaufvertrage heisst, der Vormund der Be-

klagten « verzichte)} auf « S 0 f 0 r t i ge Bezahlung des

Zinses pro 1912 ». Darin lag in Bezug auf die Zinsen pro

1912 eine ausdrückliche Stundung, die im Zusammenhang

mit dem von der Gläubigerschaft entgegengenommenen

Versprechen der Schuldnerin, « bis spätestens 1. Juli)~

zahlen zu wollen, nur dahin verstanden werden kann, dass

bis zum 1. J u 1 i gestundet werde. Ebenso muss es

sich dann aber auch mit den Zinsen pro 1913 verhalten,

156

Entscheidungen

in Bezug auf welche das sei b e Versprechen der

Zahlung «bis spätestens 1. Juli » abgegeben und entge-

gengenommen wurde.

Dafür, dass die Bestimmung betreffend Zahlung der

Zinsen « bis spätestens 1. Juli » in der Tat den Sinn einer

Stundung hatte, spricht sodann auch das Zeugnis des

Dr. Waldis, der beim Kaufvertrag als Urkundsperson zu

funktionieren hatte und in jener Bestimmung ({ ein Ent-

gegenkommen an Frau Dr. Cubasch» erblickte, eine

« Erleichterung », welcher als Gegenleistung der Klä-

gerin das Strafzinsversprechen gegenüberstehe.

3. -

Der Auslegung der erwähnten Vertragsbestim-

mungen in diesem Sinne steht der Umstand nicht ent-

gegen, dass die Beklagten bei dem Kaufvertrag über die

Liegenschaft nicht Vertragspartei waren. Jene. die Ver-.

zinsung der Gülten betreffenden VtrtragsbestimmungeL

stellen sich als solche zu Gunsten ~ines Dritten dar, die

nach der ({ Willensmeinung » der Kontrahenten (vergl.

Art. 112 Abs. 2 UR) auch vom Dritten sollten angerufeIl

werden können, und die denn auch von den Beklagteil

insoweit angerufen worden sind, als es galt, daraus

R e c h t e abzuleiten (nämlich. das Rech! auf den Straf-

zins und das Recht zur Eintreibung der Zinsen ohne Ver-

mittlung der Mutter der Beklagten). E& geht aber selbst-

verständlich nicht an, dass die Beklagten einerseits aus

jenen im Kaufvertrag enthaltenen Blstimmullgen über

die Gültzinsen für sieh Rechte ableiten, anderseits der

Klägerin die Ableitung von Rechten aus diesen nämlichen

Verstragsbestimmungen verwehren wollen.

Aber auch abgesehen von den erwähntell Bestimmul!-

gen des Kaufvertrages liegt eine Stundung der Gültzinsen

bis zum 1. Juli vor. Aus den Akten ergibt sich nämlich,

dass jene Vertragsbestimmungen nichts anderes waren

als die von den Beklagten selbst, bezw. VOll ihrem Vor-

mund fm mulierten Bedingungen für den

\~ erzieht der

Beklagten auf gewisse Rechte, die sie gegenüber der Ver-

käuferin basassen und deren rücksichtslose Ausübung den I

der Zivilkammern, No 32.

157

Verkauf der Liegenschaft bedeutend erschwert, wenn

nicht geradezu verunmöglicht hätte. Im Kaufvertrage

sowohl als in der dem Vertragsabschluss vorangegan-

genen Korrespondenz zwischen dem Vormund und der

Hypothekarkanzlei, bezw. dem als Urkundsperson funk-

tionierenden Dr. Waldis, wurden einander wiederholt ge-

genübergestellt: einerseits der Verzieht des Vormunds

auf die Abzahlung von Gülten im Betrage von 10,000 Fr.

(worauf die Beklagten nach dem Erbteilungsvertrag

zwischen ihnen und ihrer Mutter im Falle des Verkaufs

der Liegenschaft ein Recht gehabt hätten), sowie der

Verzicht auf sofortige Bfzahlung der fälligen Zinsen pro

1912, anden:eits das Versprechen der Klägerin, die fäl-

'ligen Zinsen pro 1911 sofort, und die Zinsen pro 1912 ff.

«bis spätestens 1. Juli I) bezahlen zu wollen, sowie das

Versprechen des Strafzinses für den Fall der Nichtein-

haltung dieses Termins. Der Vormund der Beklagten hat

selber diejenige Vertragsbestimmung formuliert, aus

welcher sicn die Stundung der Zinsen pro 1912 ff. bis

1. Juli 1913 ff. ergibt, und kann daher nicht den Stand-

punkt einnehmen, es handle sich dabei um eine res inter

alios acta.

Dass übrigens der Vormund jene Vertragsbestimmung

in der Tat im Sinne einer für die Beklagten verbindlichen

Stundung aufgefasst hat, ergibt sich aus seinem ganzen

Verhalten gegenüber der Klägerin seit dem 1. Juli 1913,

insbesondere aus dem Zuwarten mit der ersten Betrei-

bung bis zum 10. Juli, sowie aus seinem Briefe vom 12. Juli.

wo er die am 10. Juli erfolgte Betreibung damit recht-

fertigt, dass die Klägerin « auf den bestimmten l~ (d. h.

vereinbarten) « Termin vom 1. Juli nicht Zahlung leIStete l>,

und wo er von den « Konzessionen » spricht, die er n a -

m'e n s der B e k lag t e n im Kaufvertrage gemacht

haoo «< weil wir durch die hypothekarisch gesicherte

Abmachung bereits entgegengekommen sind und uns zu

weitern Konzessionen nicht verstehen können I»~.

4. -

Waren somit die streitigen Zinsen pro 1913 bis

158

Entscheidungen

1. Juli 1914 gestundet, so waren die Beklagten nicht be-

rechtigt, dafür schon am 11. Dezember 1913 Betreibung

anzuheben, wie sie es mit derjenigen Betreibung getan

baben, auf welche sich die vorliegende Aberkennungs-

klage beziebt. Allerdings ist die Fälligkeit seither ein-

getreten und war sie schon im Momente der vorinstanz-

lichen Beurteilung der Klage (25. November 1914) ge-

geben. Auch war es eine Frage des kantonalen Prozess-

rechts, ob dieser letzere Umstand noch in zweiter Instanz

berücksichtigt werden durfte. Vom Standpunkte des

Bundesrechtes aus vermag dagegen der erst nach Ein-

leitung der Betreibung erfolgte Eintritt der Fälligkeit

die Abweisung der Aberkennungsklage nicht zu recht-

fertigen. Diese ist keine g e w ö h n 1 ich e Feststellungs-

klage, mittels deren eine Feststellung über den Bestand

einer Forderung in irgend einem vom kantonalen Pro-

zessrecht zu bestimmenden Zeitpunkt erwirkt werden

könnte; sondern ihr Ziel ist durch das SchKG gegeben

und besteht in der Aufhebung der Wirkungen des Zah-

lungsbefehls. Zu entscheiden ist daher im Aberkennullgs-

prozesse nicht, ob die streitige Forderung im Momente

der Klaganhebung oder des Urteils (oder der «Litiskon-

testation ») bestand oder besteht, sondern, ob der Z a h-

1 u n g sb e feh I begründet war, d. h. (vergl. Art. 69

Ziff. 3) ob im Momente seines Erlasses die in Betreibung

gesetzte Forderung und «d a s Re c h t, sie auf dem

B e t r e i b u n g s weg e gel t e 11 d zum ach e n »,

bestand, also u. a. ob die Forderung zur Zeit der Anhebung

der Betreibung fäll i g war. Nur wenn und insoweit

diese letztere Voraussetzung zutrifft, darf die Aberken-

nungsklage abgewiesen und der Gläubiger dadurch in die

Lage versetzt werden, die Betreibung fortzusetzen.

Die strikte Beobachtung des Grundsatzes, dass die Vor-

aussetzungen für die Gutheissung oder Abweisung einer

Aberkennungsklage nach dem Zeitpunkte der Einleitung

der Betreibung zu beurteilen sind, rechtfertigt sich -

von dem bereits Gesagten abgesehen -, namentlich auch

der Zivilkammern. N° 32.

159

mit Rücksicht auf die im SchKG festgesßtzten. Zahlungs-

fristen. Die dem Schuldner durch diese Fristen gewährte

Rechtswohltat soll nicht dadurch vereitelt werden können,

dass der Gläubiger die Betreibung vor der Fälligkeit seiner

Forderung anhebt und darauf spekuliert, dass die Fällig-

keit im Laufe des Aberkennungsprozesses eintreten werde

und dann nach dem kantonalen PrQzessrecht noch be-

rücksichtigt werden müsse oder dürfe. Auch soll es einem

Gläubiger nicht ermöglicht werden, auf diese Weise an-

dern Gläubigern, die korrekterweise die Fälligkeit ihrer

Forderungen abwarten, zuvorzukommen.

5. - Aus den Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3,

wonach die streitigen Gültzinsen bis zum 1. Juli 1914 ge-

stundet waren, ergibt sieb zugleich, dass die Verzugs-

zinsforderung für die Zeit vom 11. Dezember 1913 bis

zum 1. Juli 1914 unbegründet ist, und dass also ein Teil

der in Betreibung gesetzten Forderung nicht nur bei

Erlass des Zahlungsbefehls nicht fällig war, sondern sogar

überhaupt nicht existiert. Für diesen Teil der in Betrei-

bung gesetzten Forderung hätte daher die Aberkennungs-

klage auch abgesehen von den Ausführungen in Erwä-

gung 4 hievor gutgeheissen werden müssen.

Dem:nach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird begründet erklärt, das angefoch-

tene Urteil aufgehoben und die Aberkennung~klage be-

züglich der mit Zahlungsbefehl Nr. 10,357 des Betrei-

bungsamts Luzern vom 11. Dezember 1913 in Betrei-

bung gesetzten Forderung von 6750 Fr. nebst 5% Zins

seit 11. Dezember 1913 gutgeheissen.